05 CG. 2018.296
OGH. 2020.25
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, 2. B, beide vertreten durch ..., w ider die beklagte Parteien 1. C, 2. D, beide vertreten durch ..., w egen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert CHF 364'000.00) über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.12.2019, 05 CG.2018.296, ON 33, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.06.2019, 05 CG.2018.296, ON 22, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien binnen 4 Wochen die mit CHF 9'072.10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die Liegenschaft X in der Gemeinde K, stand im Alleineigentum des E, der 2015 verstarb. Mit Einantwortungsbeschluss vom ...2016 wurde diese Liegenschaft den erblichen Töchtern F, A, B und G zu je einem Viertel ins Miteigentum eingeantwortet. Im Jahre 2017 verkaufte G ihren 1/4 Anteil an dieser Liegenschaft an ihren Bruder H. Die drei anderen Miteigentümer lösten aber ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ein und erwarben den 1/4 Miteigentumsanteil an der Liegenschaft X zu je ein Drittel. Ab dem ...2017 waren daher die beiden Klägerinnen A und B sowie die weitere Schwester F Miteigentümer dieser Liegenschaft zu je einem Drittel. Am ...2018 schlossen nunmehr J als Verkäufer und C und D als Käufer einen Kaufvertrag über das Stockwerkeigentum Y in der Gemeinde L um einen Kaufpreis von CHF 364'000.00 ab. Gleichzeitig schlossen C und D einerseits und F andererseits einen Tauschvertrag ab. F tauschte ihren Miteigentumsanteil von einem Drittel an der Liegenschaft X mit den Miteigentumsanteilen des C und D von je ein Halb an der Liegenschaft Y. Diese zwei Verträge wurden in einer Urkunde verschriftlicht und miteinander von den jeweiligen Vertragsparteien unterfertigt. Seit der Verbücherung dieses Kauf- und Tauschvertrages sind seit dem ...2018 Miteigentümer des Grundstückes X einerseits die Klägerinnen mit einem Miteigentumsanteil von je einem Drittel und die Beklagten mit einem Miteigentumsanteil von je einem Sechstel. Andererseits ist F Alleineigentümerin der Liegenschaft Y.
2. Mit ihrer Klage begehrten die beiden Klägerinnen, ihnen die Miteigentumsanteile der beiden Beklagten an der Liegenschaft X zu ihren Anteilen zuzusprechen", dies Zug um Zug gegen Leistung eines Betrages von je CHF 91'000.00 je an die beiden Beklagten (also insgesamt CHF 364'000.00), in eventu die Verpflichtung der beiden Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss eines inhaltlich näher bestimmten Kaufvertrages betreffend die 1/6 Miteigentumsanteile am Grundstück X zu gleichen Teilen an die beiden Klägerinnen wiederum Zug um Zug gegen Leistung von CHF 91'000.00 von jeder der beiden Klägerinnen an jeden der beiden Beklagten. Dazu brachten sie vor, mit dem Abschluss des als "Kauf-Tauschvertrag" titulierten Vertrages vom ...2018 und dessen Verbücherung sei ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäss Art 66 Abs 1 SR umgangen worden. Der Abschluss dieses Vertrages habe ausschliesslich der Vereitelung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechtes gedient, um damit die von ihnen geplante Überbauung des Grundstückes X zu verhindern. Der Rechtsmissbrauch sei offensichtlich. Der "Kauf-Tauschvertrag" vom ...2018 habe daher einen Vorkaufsfall begründet. Überdies wäre ein Rechtsmissbrauch gar nicht notwendig, da nach ständiger Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes der Eintritt eines Vorkaufsfalles nicht nur nach formellen, sondern nach materiellen bzw wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Somit sei ein Vorkaufsfall auch dann anzunehmen, wenn zwar der Form nach kein Kauf vorliege, das Rechtsgeschäft aber im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg im Ergebnis einem Kauf entspreche.
3. Die beklagten Parteien haben dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst eingewendet, dass weder dieser "Kauf-Tauschvertrag" vom ...2018 eine Umgehung des Vorkaufsrechtes der Klägerinnen darstelle, noch ein Vorkaufsfall überhaupt vorliege. Ein Tauschvertrag vermöge keinen Vorkaufsfall auszulösen. Der Abschluss dieses Vertrages sei auch nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt, um das gesetzliche Vorkaufsrecht der Klägerinnen zu umgehen. F habe nämlich aus dem vorliegenden Miteigentumsverhältnis aussteigen wollen. Zum einen bestehe zu den beiden Beklagten (als Brüder) ein Nahe- und Vertrauensverhältnis. Überdies bewirtschafte der Zweitbeklagte eine Teilfläche des Grundstückes X schon seit 1996. Sie habe auch nicht beabsichtigt, den Wert ihres Miteigentumsanteiles in Bargeld umzusetzen, sondern sie habe ein Grundstück, mithin eine unvertretbare Sache, gewollt, die ihr die Klägerinnen nicht hätten verschaffen können. Schliesslich habe der Tausch von F im Hinblick auf die im Falle eines Verkaufes anfallende Grundstückgewinnsteuer in Höhe von rund CHF 60'000.00 auch einen steuerlichen Vorteil bedeutet.
4. Mit Urteil vom 28.06.2018 wies das Fürstliche Landgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren zur Gänze ab und verpflichtete die Klägerinnen zum Kostenersatz.
4.1. Das Fürstliche Landgericht stellte den "Kauf-Tauschvertrag" wörtlich fest. Darauf kann verwiesen werden. Darüber hinaus traf es noch folgende Feststellungen, soweit sie von Relevanz sind (wörtliche Wiedergabe:)
"Mit Einantwortungsbeschluss vom ...2016 wurden als Eigentümerinnen der Liegenschaft X je zu 1/4 die Klägerinnen, F und G eingetragen.
G beabsichtigte ihren 1/4 Miteigentumsanteil an den Bruder H zu veräussern. Die Klägerinnen wären diesbezüglich bereit gewesen auf die Geltendmachung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts zu verzichten, nicht aber F. Diese hätte verzichtet, wenn eine Verzichtsvereinbarung zwischen den Klägerinnen, ihr und H zustande gekommen wäre, dass bei einem künftigen Verkauf ihres 1/4 Miteigentumsanteils bis zum dritten Verwandtschaftsgrad die anderen Miteigentümer ebenfalls auf die Geltendmachung des Vorkaufsrechts verzichten. Dem wollten die anderen Miteigentümer nicht zustimmen.
Die Klägerinnen und F haben daher ihr Vorkaufsrecht beim Verkauf des Miteigentumsanteils der G geltend gemacht und diesen Teil zu einem Quadratmeterpreis von CHF 1'360.00 zu gleichen Teilen erworben,
[...]
F hat als Gegenleistung für ihren 1/3-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft X das Stockwerkeigentum Y in ihr Eigentum übertragen erhalten (bis zur Ausbauphase I lt. Generalunternehmervertrag). Der Preis für [die] das StWE wurde als gleichwertig wie der Preis für den 1/3-Miteigentumsanteil mit CHF 364'000.00 vereinbart. Das entspricht einem Quadratmeterpreis von CHF 1'356.54. Die Beklagten haben F keine weiteren Zahlungen für den Tausch geleistet oder eine solche Zahlung versprochen.
F wollte ihren 1/3-Miteigentumsanteil ursprünglich für ihre Kinder behalten und ihnen diesen als Erinnerung an den Grossvater übergeben. Als die Situation mit den anderen Miteigentümerinnen von Frau F als zu belastend neben dem Alltag mit ihrem schwer kranken und sterbenden Mann empfunden wurde, entschied sie sich nach Rücksprache mit ihren Kindern und ihrem Ehemann, den Miteigentumsanteil aufzugeben. In dieser Situation boten ihr die Beklagten den Tausch mit dem in Kauf befindlichen StWE Y an. Für F spielte es nicht so eine Rolle, was für eine Immobilie sie mit ihrem Miteigentumsanteil tauscht, sondern es war für sie entscheidend, dass es irgendeine Immobilie ist, etwas Festes, dass sie ihren Kindern weitergeben kann. Sie wollte jedenfalls kein Geld. Ausserdem wollte F den Anfall und die Zahlung einer Grundstücksgewinnsteuer vermeiden.
Am 09.07.2018 stellte der Rechtsvertreter der Klägerinnen einen Antrag auf Akteneinsicht beim Amt für Justiz, um in den Kauf-Tauschvertrag Einsicht zu erhalten.
Im Anschluss übermittelte der Rechtsvertreter der Klägerinnen den beiden Beklagten sowie F am 13.07.2018 ein Schreiben, in welchem er den Empfängern mitteilt, dass die Klägerinnen ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gemäss Art 64 SR ausüben.
Die beiden Beklagten teilten dem Rechtsvertreter der Klägerinnen mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Rechtsvertreter der Klägerinnen am 06.08.2018, mit, dass sie der Aufforderung des Klagsvertreters nicht nachkommen werden und es sich um kein rechtsmissbräuchliches Umgehungsgeschäft bei dem Tausch handle."
4.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass der vorliegende "Kauf-Tauschvertrag" gemäss Art 66a Abs 2 SR keinen Vorkaufsfall darstelle. Dieser komme wirtschaftlich einem Verkauf nicht gleich, da F weder Geld noch andere vertretbare Sachen erhalten habe. Darüber hinaus seien auch die unterschiedlichen steuerrechtlichen Folgen beim Tausch gegenüber dem Verkauf zu beachten, die eben zu einem anderen wirtschaftlichen Ergebnis führten. Auch von einem rechtsmissbräuchlichen Umgehungsgeschäft könne nicht ausgegangen werden. Ein Umgehungsgeschäft liege nur dann vor, wenn letztlich dasselbe wirtschaftliche Ergebnis erzielt werde. Davon sei nicht auszugehen, da eben F für ihren Miteigentumsanteil weder Geld noch andere vertretbare Sachen erhalten habe. Infolgedessen sei auch die Frage einer Umgehungsabsicht irrelevant.
5. Gegen dieses Urteil erhoben die Klägerinnen eine Berufung und machten die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend.
6. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung keine Folge und verpflichtete die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand, den beklagten Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
6.1. Die Verfahrensrüge, die sich auf die Nichteinvernahme verschiedener Zeugen und Parteien bezog, wurde deshalb als nicht zu Recht bestehend erkannt, weil die Beweisthemen, zu denen die Zeugen und die Klägerinnen angeboten worden waren, keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betroffen hätten.
6.2. Zur Beweisrüge erwog das Fürstliche Obergericht, dass die Klägerinnen zum Teil gar keine anderen Feststellungen anstelle der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen anstrebten, womit sie keine Beweisrüge, sondern sekundäre Feststellungsmängel geltend machen würden. Andererseits seien die bekämpften Feststellungen nicht entscheidungswesentlich. Auch mit den angestrebten Ersatzfeststellungen würde sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern.
6.3. Rechtlich machte das Fürstliche Obergericht grundsätzliche Ausführungen zum Verhältnis des Art 66a SR und des § 1078 ABGB und erörterte die Schweizer Lehre und Rechtsprechung zu Art 216c chOR, der als Rezeptionsvorbild für Art 66a Abs 2 erster Satz SR diente. Die in der Schweiz am 01.01.1994 in Kraft getretene revidierte Fassung von Art 216c chOR habe vorab die bisherige Lehre und Rechtsprechung zum Vorliegen eines Vorkaufsfalls kodifiziert. Danach würde keinen Vorkaufsfall grundsätzlich der Tauschvertrag bilden, es sei denn, es liege ein doppelter Kaufvertrag mit Aufzahlung vor oder ein Grundstück werde gegen vertretbare Sachen ausgetauscht. Diese Auslegung von Art 216c chOR und damit von Art 66a Abs 2 erster Satz SR entspreche im Übrigen im wesentlichen auch Lehre und Rechtsprechung zur österreichischen Rezeptionsvorlage von § 1078 ABGB. F habe als Gegenleistung für ihren Miteigentumsanteil kein Geld oder andere vertretbare Sachen erhalten, sondern Miteigentumsanteile verbunden mit Stockwerkseigentum an einer bestimmten Wohnung. Es handle sich jedenfalls um eine unvertretbare Sache. Es sei zu beachten, dass F durch das vorliegende Tauschgeschäft auch nicht den in ihrem 1/3 Miteigentumsanteil verkörperten Wert wirtschaftlich verflüssigt habe, sondern lediglich ihren Miteigentumsanteil am Grundstück X durch Miteigentum in der Sonderform des Stockwerkeigentums an einem anderen Grundstück ersetzt habe. Auch ein rechtsmissbräuchliches Umgehungsgeschäft liege nicht vor. Bei der Rechtsprechung zu Umgehungsgeschäften sei im Wesentlichen die schweizerische und österreichische Rechtsprechung gleichlautend. Ob eine Umgehung vorliege, hänge davon ab, wie die Norm nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen sei. Da im gegenständlichen Fall das abgeschlossene Rechtsgeschäft (Tauschvertrag) nicht zu einem gleichen Ergebnis nur unter Ausschaltung des Vorkaufsrechtes führe, liege von vornherein kein Umgehungsgeschäft vor. F habe eben nicht wie bei einem Kaufvertrag - wenn auch auf Umwegen und in anderer rechtlicher Form - einen "Kaufpreis", also eine vertretbare Sache für ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft X erhalten. Damit spiele auch eine allfällige "Umgehungsabsicht" keine Rolle. Überdies würde es bei Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes gar keiner Umgehungsabsicht bedürfen.
7. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien, die in den Antrag mündet, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung im Sinne einer Klagsstattgebung Folge gegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Zusammengefasst wird Folgendes vorgebracht:
7.1. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung wird zunächst in der Verneinung eines Vorkaufsfalles gesehen. Im Sinne des Art 66a Abs 2 erster Satz SR seien bei der Beurteilung, ob ein anderes Rechtsgeschäft vorliege, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkomme, die konkreten Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Diese Einzelfallabwägung sei nicht vorgenommen worden. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht erörtert, dass die Beklagten das Stockwerkseigentum Y nur zum Zwecke angekauft hätten, um dieses gegen die Miteigentumsanteile der Liegenschaft X zu tauschen. Es komme auch nicht so sehr und nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob das getauschte Stockwerkseigentum eine unvertretbare oder vertretbare Sache nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sei, sondern aufgrund der erwähnten Einzelfallabwägung, ob es im konkreten Fall einem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkomme, entspreche. Darauf und nicht auf die Vertretbarkeit oder Unvertretbarkeit der eingetauschten Sache komme es an. Es sei zu beachten, dass auch wirtschaftlich mit diesem Tausch ein Ergebnis erzielt worden sei, das einem Verkauf gleichkomme. Nach den Feststellungen habe F nicht eine bestimmte Wohnung, also ein bestimmtes Stockwerkseigentum, gewollt, sondern nur irgendeine Immobilie, die sie ihren Kindern weitergeben könne. Es spiele auch keine Rolle, ob beim Tausch im Gegensatz zum Verkauf keine Grundstückgewinnsteuer anfalle. Entscheidend sei nur, ob dieser Tausch im konkreten Fall wirtschaftlich dem Verkauf gleichkomme. In diesem Zusammenhang leide das angefochtene Urteil auch an einem sekundären Feststellungsmangel, da eine Tatsachenfeststellung darüber fehle, dass die beiden Klägerinnen die konkrete Gegenleistung einer 3 1/2 Zimmerwohnung oder aber eine andere Immobilie auch für den Tausch hätten ankaufen und somit die Tauschleistung hätten erbringen können. So seien beispielsweise noch immer in dieser Anlage in der Gemeinde Lmehrere Wohnungen zum Erwerb frei.
7.1.1. Rechtlich verfehlt sei weiters, dass eine Gesetzesumgehung bzw ein Umgehungsgeschäft vom Berufungsgericht verneint worden sei. Auch die Verneinung eines Umgehungsgeschäftes durch die Vorinstanzen beruhe zentral darauf, dass das Rechtsgeschäft zwischen F und den beiden Beklagten nicht wirtschaftlich einem Verkauf gleichkomme. Der Normzweck des Art 66a Abs 2 erster Satz SR liege darin, das Vorkaufsrecht des Vorkaufsberechtigten im Vorkaufsfall sicherzustellen. Der verpönte Erfolg, nämlich das Vorkaufsrecht zu umgehen, sei zu vermeiden. Durch die Verkleidung der Übertragung des Miteigentumsrechtes an der Liegenschaft X in einen Tauschvertrag dürften daher die Vorkaufsrechte der Klägerinnen nicht ausgeschaltet werden. In diesem Zusammenhang werde auch ein sekundärer Feststellungsmangel dahingehend geltend gemacht, dass die Untergerichte keine Feststellungen zur Umgehungsabsicht getroffen hätten. Auch wenn es unter Umständen für die Annahme eines Umgehungsgeschäftes keiner Umgehungsabsicht bedürfe, so wäre umgekehrt ein Umgehungsgeschäft umso mehr anzunehmen, wenn eine Umgehungsabsicht sogar bestanden hätte.
7.2. In der Mängelrüge wird zunächst wiederum, wie schon in der Berufung, die Nichteinvernahme der beiden Klägerinnen als Parteien und der weiter von den klagenden Parteien angebotenen Zeugen gerügt. Es liege nämlich ein Mangel des Berufungsverfahrens auch dann vor, wenn das Berufungsgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen habe. Dies sei hier der Fall. Das Berufungsgericht sei zwar auf die Verfahrensrüge eingetreten, habe aber nur erwogen, dass die Tatsachen, die die Klägerinnen durch die vom Erstgericht übergangenen Beweisanbote unter Beweis stellen wollten, für die rechtliche Beurteilung samt und sonders nicht entscheidungsrelevant seien, vor allem die Absicht der Parteien des "Tausch-Kaufvertrages". Die Begründung insgesamt greife zu kurz, da die Beweisthemen für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen seien; so die Behauptung, dass F im Frühjahr 2017 beabsichtigt habe, ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft X an D und/oder C zu verkaufen; dass F dem N am 15.06.2018 mitgeteilt habe, dass die beiden beklagten Parteien extra eine Wohnung in der Gemeinde L gekauft hätten, um mit ihrem Miteigentum an der Liegenschaft X zu tauschen und dass die beiden Klägerinnen über die Absicht des Abschlusses des "Kauf- und Tauschvertrag" nicht informiert worden seien und dass sie mit zahlreichen Anfragen bis nach der grundbücherlichen Durchführung des "Kauf- und Tauschvertrages" hingehalten worden seien.
7.2.1. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege auch darin, dass das Berufungsgericht die Beweisrüge nur mangelhaft behandelt habe. Die vom Berufungsgericht herangezogene Begründung zur Beweisrüge komme einer floskelhaften Scheinbegründung gleich.
8. Die beklagten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung und beantragten, der Revision keine Folge zu geben.
8.1. Zusammengefasst brachten die Revisionsgegner vor, dass die Revision teilweise nicht gesetzmässig ausgeführt sei, da sie nicht von den Feststellungen ausgehe, so wenn sie darauf beruhe, dass die Beklagten das Tauschgrundstück eigens angekauft hätten, um dieses mit dem Miteigentumsanteil von F zu tauschen. Darüber hinaus sei in Lehre und Rechtsprechung unzweifelhaft, dass ein Tausch keinen Vorkaufsfall bilde. Dies gelte auch bei einer Einzelfallbetrachtung im gegenständlichen Rechtsstreit. Das Rechtsgeschäft zwischen F und den Beklagten entspreche exakt einem Grundstückstausch. F habe eben ihren Miteigentumsanteil nicht gegen Geld verkaufen wollen. Es sei auch nicht festgestellt, dass die Beklagten als Erwerber der Stockwerkseigentumseinheit Y diese entsprechend den Wünschen und Bedürfnissen der F erworben hätten. Dies sei nur die Wunschansicht der Revisionswerberinnen. Dass es sich bei der Stockwerkseigentumseinheit um eine vertretbare Sache handeln soll, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch zu beachten, dass durch den Tausch der Liegenschaften für F kein Ergebnis gleich einem Verkauf eingetreten sei, dies auch nicht wirtschaftlich, da F eben ihr Vermögen nicht liquidiert habe, also kein Geld für die Eigentumsübertragung an die Beklagten erhalten habe. Die von den Revisionswerberinnen zitierten Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichtes würden ganz andere Fälle betreffen und seien nicht vergleichbar. Auch wenn dies die Revisionswerberinnen verneinen würden und es nicht darauf ankomme, so sei dennoch richtig, dass F bei einem Verkauf ihres Miteigentumsanteiles zu einem Kaufpreis in Höhe von CHF 364'000.00 eine Grundstücksgewinnsteuer von rund CHF 60'000.00 hätte bezahlen müssen.
8.2. Auch ein Umgehungsgeschäft liege nicht vor. Die Revisionswerberinnen würden unter dieser "Überschrift" ohnehin nur dieselben Argumente wiederholen. Der Vorkaufsfall würde durch den Verkauf der Liegenschaft ausgelöst. Ein Umgehungsgeschäft würde daher nur dann vorliegen, wenn F und die Beklagten ein Rechtsgeschäft geschlossen hätten, das den gleichen Zweck wie ein Verkauf erfüllte und zum gleichen wirtschaftlichen Erfolg führen würde. Genau dies treffe nicht zu, weil F kein Geld, wie es bei einem Verkauf gewesen wäre, erhalten habe. Da kein Umgehungsgeschäft vorliege, bedürfe es auch keiner Feststellungen zur diesbezüglichen Absicht der Parteien.
8.3. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege nicht vor. Vor allem habe sich das Berufungsgericht ausreichend mit der Mängelrüge in der Berufung auseinandergesetzt und das Vorliegen eines Mangels durch Nichteinvernahme von Parteien und Zeugen letztlich verneint. Damit könnten aber diese scheinbaren Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Revision nicht wiederum geltend gemacht werden. Dasselbe treffe im Prinzip auch auf die behauptete mangelnde Behandlung der Beweisrüge in der Berufung durch das Berufungsgericht zu. Das Berufungsgericht habe sich ausreichend mit den Beweisrügen der klagenden Parteien auseinandergesetzt und die Überlegungen, vor allem dahingehend, dass die Ersatzfeststellungen für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich seien, ausreichend begründet. Der Vorwurf, dass das Berufungsgericht keine inhaltliche Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung vorgenommen habe, gehe deshalb ins Leere, weil die Ersatzfeststellungen nicht entscheidungswesentlich waren, sich also auch unter der Annahme der Ersatzfeststellungen rechtlich kein anderes Ergebnis ergeben hätte.
9. Die Revision ist rechtzeitig und zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
9.1. Das Revisionsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteiles mit Darlegung der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung, der auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof folgt, für zutreffend. Es ist daher nur zusammenfassend zu den Revisionsausführungen Stellung zu nehmen (§ 482 iVm § 469a ZPO).
9.2. Das Fürstentum Liechtenstein hat mit der Einführung des ABGB aus dem österreichischen Rechtsbereich gleich wie dort in den §§ 1072 bis 1079 im Hauptstück über den Kaufvertrag das Vorkaufsrecht geregelt. Zu diesen Bestimmungen hat sich, vor allem auch zur Gültigkeit bei anderen Veräusserungsarten und zur Abforderung, wenn einem Vorkaufsberechtigten die Einlösung nicht angeboten, sondern an einen Dritten verkauft wurde, Lehre und Rechtsprechung entwickelt. Diese obligatorischen Bestimmungen blieben auch mit Einführung des Sachenrechtes aus dem Schweizer Rechtsbereich, LGBl 1923/4, in Kraft. Es kamen aber unter dem Titel Das Grundeigentum im zweiten Abschnitt über Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums in den Art 63 bis 65 SR sachenrechtliche Bestimmungen über das Vorkaufsrecht dazu, insbesondere auch ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Miteigentümer gegenüber einem jeden Nichteigentümer, der einen Anteil erwirbt (Art 64 Abs 1 SR alt). Diese Bestimmungen entsprachen im Wesentlichen der Schweizer Rechtslage nach Art 681 chZGB alt ff. Im Schweizer Rezeptionsvorbild wurden allerdings die Bestimmungen des ZGB, aber gleichzeitig auch die schuldrechtlichen Bestimmungen, durch das BG vom 04.10.1991 über die Teilrevision des ZGB (Immobiliarsachenrecht) und des OR (Grundstückkauf) novelliert. Diese Änderungen sind mit 01.01.1994 in Kraft getreten. In Liechtenstein wurden mit dem Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts vom 24. April 2008, LGBl 2008 Nr 139 die Bestimmungen der Art 63 bis 66 mit der Sachüberschrift " II. Veräusserungsbeschränkungen; gesetzliche Vorkaufsrechte" dem Schweizer Rechtsbestand angepasst. Eine weitere Verknüpfung oder Anpassung im Hinblick auf die im chOR geänderten obligatorischen Bestimmungen ist allerdings unterblieben. Mit anderen noch ausstehenden Novellierungen wurde diese Anpassung mit LGBl 2016 Nr 349 in den geänderten Art 63 bis 66b SR vorgenommen. Die sachenrechtlichen Bestimmungen stellen Beschränkungen des Grundeigentums dar, beziehen sich also auf die Übertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken. Der Gesetzgeber wollte ursprünglich mit der Sachenrechtsrevision aus dem Jahr 2008 die sachenrechtlichen Bestimmungen ändern, aber die Änderungen im schweizerischen Obligationenrecht erst später im ABGB vornehmen. Mit der weiteren Revision durch LGBl 2016 Nr 349 wurde allerdings keine Änderung der Bestimmungen im ABGB vorgenommen (bis auf einen marginalen Verweis), sondern an sich die Rechtslage vor der Sachenrechtsrevision aus dem Jahre 2008 wiederhergestellt und diese Bestimmungen auch wieder ins Sachenrecht aufgenommen (BuA 2016/42 S 70). Eine Änderung ergab sich allerdings in Art 66a Abs 2 erster Satz SR dadurch, dass normiert wurde, dass das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden kann, wenn das Grundstück verkauft wird, "sowie bei jedem anderen Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall)". Damit wurde wörtlich die Bestimmung des Art 216 chOR übernommen und im Bericht und Antrag auch ausgeführt, dass es sich bei der oben zitierten Formulierung um eine sehr offene handelt, aber dadurch im Einzelfall entschieden werden könne, ob das in Frage stehende Rechtsgeschäft wirtschaftlich mit einem Verkauf gleichzusetzen sei oder nicht. Es soll eine Einzelfallabwägung ermöglicht werden, um in der Praxis stossende Ergebnisse weitestgehend vermeiden zu können. Dazu könne zu Folge der Übereinstimmung des diesbezüglichen Gesetzestextes auf die schweizerische Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Dieser historische Exkurs soll aufzeigen, dass einerseits Literatur und Rechtsprechung zu den schuldrechtlichen Bestimmungen der §§ 1072 ABGB ff aufrecht bleibt, andererseits zur konkreten Bestimmungen des Art 66a Abs 2 erster Satz SR schweizerische Literatur und Rechtsprechung herangezogen werden kann, insbesondere was die Auslegung des Begriffes "anderes Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt" betrifft. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass solche Fälle (andere Rechtsgeschäfte als ein reiner Verkauf) schon bisher auch nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung zur Auslegung der obligatorischen Bestimmungen im ABGB unter verpönten Umgehungsgeschäften erfasst wurden. Dies trifft auch auf die schweizerische Praxis zur alten Rechtslage zu. Der normative Inhalt des Begriffes Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt, auch nach dem Schweizer Rezeptionsvorbild des Art 216c Abs 1 chOR entspricht der in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Begriffsdefinition des Umgehungsgeschäftes. Mit anderen Worten wurde durch Art 216c Abs 1 chOR bzw Art 66a Abs 2 erster Satz zweiter Halbsatz SR nichts anderes, als das Umgehungsgeschäft für das Vorkaufsrecht bzw die Auslösung des Vorkaufsfalles eigens normiert. Zur Frage des Umgehungsgeschäftes wird später dennoch gesondert Stellung genommen.
9.3. Die Revisionswerberinnen gehen selbst davon aus, dass es sich beim gegenständlichen, auch mit Tauschvertrag übertitelten Vertrag zwischen F und den Revisionsgegnern um einen "echten" Tauschvertrag handelt. Anders dargestellt, handelt es sich eben nicht um einen Verkauf. Der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft X wurde eben nicht an die Beklagten verkauft, also das Eigentum gegen einen bestimmten Kaufpreis, den F erhalten hätte, übertragen. Die Revisionswerberinnen bekämpfen auch in ihrer Revision die rechtliche Annahme der Untergerichte nicht, dass an sich ein Tauschvertrag nach Art 66a Abs 2 erster Satz erster Halbsatz SR den Vorkaufsfall nicht auslöst, da dort nur vom Verkauf die Rede ist Beim Tausch besteht eben die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in einer anderen Sache als Leistungsobjekt (Giger in BK VI/2/1/3 Art 216c Rn 3). Die Revisionswerberinnen stützen sich daher ausschliesslich auf Art 66a Abs 2 erster Satz zweiter Halbsatz SR, wonach das gegenständliche Tauschgeschäft ein anderes Rechtsgeschäft darstelle, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkomme. Da aber der Abschluss eines reinen Tauschvertrages in der Regel den Vorkaufsfall nicht auslöst (BGE 94 II 342 Erw 2; Schwartze in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1078 Rz 3) stützen sich die Revisionswerberinnen einerseits darauf, dass mitberücksichtigt werden müsse, dass das Tauschobjekt von Seiten der Revisionsgegner praktisch gleichzeitig mit dem Tauschvertrag erworben worden sei und andererseits versuchen sie darzustellen, dass es sich bei der eingetauschten Stockwerkseinheit nicht um eine unvertretbare, sondern um eine vertretbare Sache handle, sodass sich das Rechtsgeschäft tatsächlich wirtschaftlich als Verkauf darstelle. Beide Argumente treffen auch nach der schweizerischen Literatur und Rechtsprechung nicht zu.
9.3.1. Die Unterscheidung zwischen vertretbaren und unvertretbaren Sachen ist weder im liechtensteinischen noch im österreichischen noch im Schweizer Recht eigens im Gesetz definiert. Sowohl in der Schweiz als auch in Österreich ist aber die Definition in Lehre und Rechtsprechung gleicherweise unbestritten. So sind vertretbar Sachen solche, die im Verkehr nicht nach individuellen Merkmalen bestimmt werden, sondern bloss nach Mass, Zahl oder Gewicht. Unvertretbar sind dagegen Sachen, wenn sie im Verkehr nach individuellen Merkmalen bestimmt werden (Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15 [2018] Rz 307; Kisslinger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 301 ABGB Rz 7; Hofmann in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 301 Rz 2)). Dabei kommt es nicht auf das subjektive Kriterium der Parteienvereinbarung, sondern auf das objektive Kriterium der Verkehrsanschauung an (CHK - Hrubesch-Millauer OR 184 N 14). Es bedarf wohl keiner tiefschürfenden Ausführungen, dass eine Stockwerkseigentumseinheit, zu der eine Wohnung gehört, jedenfalls eine unvertretbare Sache ist, die nach objektiver Verkehrsanschauung nicht nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt wird, sondern nach individuellen Merkmalen. Es sei hier nur aufgezählt: Ort und Lage der Wohnung, Stockwerk, Grösse der Wohnung, Zimmereinteilung, Innenausstattung usw. Auf die subjektive Einschätzung, hier der F, ob sie auch mit einer anderen Wohnung getauscht hätte, wenn die besorgt und ihr zum Tausch angeboten worden wäre, kommt es eben nicht an, sodass auch die unter diesem Aspekt gerügten sekundären Feststellungsmängel nicht vorliegen.
9.3.2. Was das weitere Argument betrifft, dass dieser Tausch im konkreten wirtschaftlich einem Verkauf gleichkomme, zitieren die Revisionswerberinnen Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes und auch Literatur, die diese Meinung unterstützen sollten. Weder die Entscheidung des Bundesgerichtes BGE 94 II 342 noch jene BGE 115 II 175 sind mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar. In der Entscheidung BGE 94 II 342 handelt es sich um einen Tausch mit Aufzahlung, wobei der Kaufcharakter überwog (der Wert des getauschten Grundstückes war niederer als die Aufzahlung). Dieser Fall würde im liechtensteinischen Recht schon gemäss § 1055 ABGB als Kaufvertrag und daher als Auslösung des Vorkaufsfalles gelten (Apathy/Perner in KBB5 § 1055 Rz 1). Die überwiegende Lehre und die Rechtsprechung geht davon aus, dass das betreffende Rechtsgeschäft (bei wirtschaftlicher Betrachtung) jedenfalls auf Umsetzung eines Sachwertes in Geld gerichtet sein muss, dass also derjenige, der sich eines mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstückes begibt, auf andere Weise als durch Zahlung des Kaufpreises eine Geldleistung erhält (Atteslander- Dürrenmatt, OR Kommentar3 [2016] Art 216c Rn 3; Giger BK Band Nr VI/2/1/3 Art 216c N 11; in der neueren Rechtsprechung BGE 134 I 263 E 3.3: "L'élément déterminantest la conclusion d'une convention visant au transfert de la propriété de l'immeuble contre une prestation pecuniaire". Also auch bei einem Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt, muss für den veräussernden Eigentümer die Realisierung des Gelderlöses im Vordergrund stehen (Brückner/Kuster, Die Grundstücksgeschäfte, Schweizer Immobiliarsachenrecht für Praktiker [2016] Rn 2425; siehe auch die von den Revisionswerberinnen herangezogene E BGE 115 II 175 Erw 4a, die eine Ausnahme nur bei ausgesprochen dolosem = schikanösem Vorgehen bejaht, Erw 4b)). Im gegenständlichen Fall hat die das Eigentum entäussernde F eben kein Geld für ihren Miteigentumsanteil am Grundstück X erhalten, sodass auch durch diesen Tausch (rechtlich) im Endergebnis (wirtschaftlich) kein Rechtsgeschäft vorliegt, das einem Verkauf gleichkommt. Der Aufsatz von Schenker (Vorkaufsrechte, Vorhandrechte und Mitverkaufsrechte im Zusammenhang mit M & A -Transaktionen) ist nicht massgebend, da einerseits Schenker für seine These (sollte sie überhaupt verallgemeinernd gemeint sein), dass ein Tausch auch dann vom Vorkaufsrecht erfasst wird, wenn der Erwerber die Aktiven, die er für den Tausch benötigt, vorher selber entsprechend den Bedürfnissen und Wünschen des Veräusserers erwirbt, sich auf keine einschlägigen Entscheidungen bzw die Lehre stützt und andererseits sich diese These, wie sich aus dem Zusammenhang und dem Thema des Aufsatzes ergibt, auf den Tausch gegen "bargeldnahe Aktiven" bezieht wie beispielsweise Edelmetalle oder kotierte Aktien und Obligationen und all dies bei Unternehmenskauf und -fusionen. Andererseits ist bei der weiter zitierten Literatur (Ruegg, Rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte an Grundstücken LBR Nr 89 [2014] N 680) nicht klar, ob nicht Ruegg in diesem Fall auch darauf abstellt, dass letztlich derjenige, der die belastete Sache tauscht, eine Gegenleistung in einer vertretbaren Sache, sohin im Regelfall in Geld erhält. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die neuere Kasuistik verwiesen werden (Fasel in BSK6 I Art 216c N 10). Dass grundsätzlich ein Tausch auch abgesehen von Art 66a Abs 2 SR ein verpöntes Umgehungsgeschäft darstellen könnte, aber auch dort nur, wenn letztlich der Erhalt einer Geldleistung wesentlich ist, wird in weiterer Folge auch noch bei der Behandlung der Umgehungsgeschäfte zu erörtern sein.
9.4. Soweit nämlich die Revisionswerberinnen ihre Revision im weiteren darauf stützen, dass das Fürstliche Obergericht unrichtigerweise eine Verneinung des Gesetzesumgehung angenommen habe (Punkt A) 3) der Revision) bringen sie unter diesem Titel nichts Neues vor, sondern wiederholen die zu A) 1) - Verneinung eines Vorkaufsfalles - dargestellten Argumente, nämlich dass der Kaufvertrag zwischen J einerseits und C und D andererseits sowie der gleichzeitig abgeschlossene Tauschvertrag zwischen F einerseits und C und D andererseits eine im Gesetz nach Art 66a Abs 2 SR ausdrücklich verpönte Umgehung des Vorkaufsrechtes der Klägerinnen darstellten. Soweit ist auf das vorhin Gesagte zu verweisen. Insbesondere ist auch zu wiederholen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtes BGE 94 II 342, die in der Revision wiederum zitiert wird, den Standpunkt der Revisionswerberinnen nicht stützt. Dieser Entscheidung lag - auf das liechtensteinische Recht übertragen - ein "gemischter" Tauschvertrag zugrunde, der nach § 1055 ABGB ohnehin einen Kaufvertrag darstellen würde. Da sich der allgemeine und besondere Teil des Schuldrechtes im ABGB an der österreichischen Rezeptionsvorlage orientiert und das Vorkaufsrecht im Wesentlichen im liechtensteinischen Schuldrecht geregelt bleibt (§§ 1073 bis 1079 ABGB) soll auch die österreichische Rechtsprechung zum Umgehungsgeschäft, wenn vorhanden, im Speziellen zur Verhinderung eines Vorkaufsrechtes, erörtert werden (also ohne Ansehung der Definition des Art 66a Abs 2 SR). So können eben nach § 879 ABGB (§ 879 öABGB) auch Umgehungsgeschäfte ungültig sein (Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15 [218] Rz 559). Mit einem Umgehungsgeschäft wollen die Parteien (im Gegensatz zum Scheingeschäft) durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten Regelung vermeiden: "Das Umgehungsgeschäft ist daher von den Parteien wirklich gewollt und wird nicht nur vorgegeben, sondern realisiert" (LES 2017, 90 [92]). Grundsätzlich kann also ein Rechtsgeschäft, mit dem die Parteien versuchen, eine bestimmte Rechtsfolge, so zum Beispiel ein Vorkaufsrecht durch Gestaltung des Rechtsgeschäftes zu vermeiden, ein Umgehungsgeschäft sein (Kolmasch in Schwimann/Neumayr ABGB TaKomm § 916 ABGB Rz 5). Mit anderen Worten verstösst das Umgehungsgeschäft zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein gesetzliches Verbot, vereitelt indes im Ergebnis doch den Zweck, den das Gesetz mit diesem Verbot anstrebt (RIS-Justiz RS0113579). In der österreichischen Rechtsprechung und Literatur gilt der Grundsatz, dass in Bezug auf ein Vorkaufsrecht ein Umgehungsgeschäft dann anzunehmen ist, wenn der Nachweis gelingt, dass der Verpflichtete eigentlich nur eine Geldsumme erlangen will und der Veräusserungsvorgang in die Form einer anderen Veräusserungsart gekleidet wurde, um den Vorkaufsfall zu vermeiden. Dann gilt dieses "andere" Veräusserungsgeschäft als Vorkaufsfall. Immer bedarf es aber der Feststellung, dass der Vorkaufsverpflichtete letztlich eine Geldsumme erlangen will (Schwartze in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1078 Rz 5;dazu umfassend Karollus, Umgehung von Vorkaufsrechten durch Einbringung der belasteten Sache in eine Gesellschaft mit nachfolgender Anteilsveräusserung, JBl 2012, 559). Auch in einer in neuerer Zeit dazu ergangenen, vielfach veröffentlichen Entscheidung des öOGH, in der ein Umgehungsgeschäft im Hinblick auf ein Vorkaufsrecht angenommen wurde, ging es in letzter Konsequenz um den Erhalt eines Kaufpreises für eine Liegenschaft. Der Eigentümer der mit Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft tauschte diese Liegenschaft (gleich wie im gegenständlichen Rechtsfall) gegen eine Wohnungseigentumseinheit und löste somit durch den Tauschvertrag formell den Vorkaufsfall nicht aus. Allerdings verkaufte er noch am gleichen Tag der damaligen Ehefrau des Vertragspartners (beim Tauschvertrag) die von ihm durch den Tausch erworbene Wohnung um einen bestimmten Kaufpreis. Er hatte also defacto am selben Tag das Geld für - letztlich - die abgegebene Liegenschaft in der Hand. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass durch diese Vertragskonstruktion Tausch und dann Rückverkauf der eingetauschten Liegenschaftsanteile an die Ehefrau des Tauschenden, der Umgehungscharakter dieser Rechtsgeschäfte geradezu auf der Hand liegt (öOGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x Immolex LS 2014/55 = Zak 2014, 237 = JBl 2014, 644 = EvBl 2014/829 = ecolex 2014/392 S 946 = MietSlg 66.126, 66.153). Für die Annahme eines Umgehungsgeschäftes im Hinblick auf ein Vorkaufsrecht ist also auch nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung wesentlich, dass letztlich der Vorkaufsverpflichtete, der die vorkaufsbelastete Sache tauschte, für diese Sache Geld (oder andere vertretbare Sachen) erhält. Davon ist aber im gegenständlichen Fall nicht die Rede. F hat durch den Tauschvertrag Liegenschaftsanteile in Form von Stockwerkeigentum erhalten und dabei blieb es. Davon, dass dieses Stockwerkeigentum in irgendeiner Weise bisher liquidiert und zeitnah zu Geld gemacht wurde und somit allenfalls ein Umgehungsgeschäft im Hinblick auf den Vorkaufsfall angenommen werden könnte, ist nicht die Rede. Es liegt also auch nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung zum Umgehungsgeschäft kein solches vor. Da kein Umgehungsgeschäft vorliegt, kann es auch keine Umgehungsabsicht der Parteien geben, da ja das abgeschlossene Geschäft nicht verpönt ist. Somit bedarf es auch keiner Feststellungen dazu.
9.5. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wiederholen die Revisionswerberinnen annähernd wörtlich ihre Mängelrüge in der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und behaupten ohne nähere Konkretisierung, dass das Berufungsgericht auf die Mängelrüge nicht eingegangen sei. Behauptete Mängel erster Instanz, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 503 Rz 9; LES 2010,189; LES 2018,97; RIS-Justiz RS0043111; RS0042963). Das Berufungsgericht hat sich aber entgegen der Ausführung der Revisionswerberinnen mit der Mängelrüge befasst und insbesondere ausgeführt, dass es auf eine allfällige Absicht der Parteien des "Tausch-Kaufvertrages" vom ...2018 nicht ankomme und deshalb das Übergehen der angebotenen Parteien und Zeugen keinen Mangel darstelle, weil die Beweisthemen, zu denen die Parteien und Zeugen hätten einvernommen werden sollen, für die rechtliche Beurteilung irrelevant sind. Dazu hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen. Damit wurde die Mängelrüge aber mit einer durch die Aktenlage gedeckten Begründung verworfen (SZ 53/12 = JBl 1981, 268). Wenn Beweisthemen, zu denen Beweise angeboten wurden, für die rechtliche Beurteilung irrelevant sind, kann dazu nur auf eben diese rechtliche Begründung verwiesen werden und es würden überdies bei Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung sekundäre Feststellungmängel vorliegen. Die Tatsache, dass die Begründung des Berufungsgerichtes im Hinblick auf die Mängelrüge der dortigen Berufungswerberinnen nicht der Ansicht der Berufungswerberinnen entspricht, bedeutet keine mangelhafte Begründung des Berufungsurteiles.
9.6. Wenn im weiteren als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorgebracht wird, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge der dortigen Berufungswerberinnen nicht oder nur floskelhaft befasst habe, trifft das Gleiche zu. Auch hier wiederholen die Revisionswerberinnen nur fast wörtlich die Beweisrügen zu den im Berufungsverfahren angefochtenen Feststellungen. Die Bekämpfung von Feststellungen ist aber im Revisionsverfahren von vornherein ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge der Klägerinnen im Berufungsverfahren ausreichend behandelt und zu den konkreten Rügen (es handelt sich um drei Feststellungskomplexe) ausgeführt, dass die Klägerinnen zum Teil gar keine anderen Feststellungen anstelle der vom Erstgericht getroffenen anstreben und andererseits die bekämpften Feststellungen nicht entscheidungswesentlich sind. Im Hinblick auf die Entscheidungswesentlichkeit bzw mit anderen Worten die Tatsache, dass auch bei Treffen der angestrebten Ersatzfeststellungen anstelle der vom Erstgericht getroffenen sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern würde, wurde wiederum auf die rechtliche Beurteilung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Dies ist eine ausreichende Begründung. Es müssen nicht für eine ordnungsgemässe Behandlung der Beweisrüge die Argumente, die ohnehin in der Rechtsrüge ausgeführt sind, hier wiederum wörtlich wiederholt werden. Davon, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Berufungsurteil festgehalten sind, kann keine Rede sein (LES 2011,83; LES 2010, 239; RIS Justiz RS 0043371 [T 13]). Es liegt auf der Hand, dass eine Feststellung darüber, ob F ihren 1/3 Miteigentumsanteil im Frühjahr 2017 ursprünglich veräussern wollte, irrelevant ist, da es wie ausgeführt auf die Absicht der Parteien, die zum Tauschvertrag führte, nicht ankommt. Wenn festgestellt ist, dass die Beklagten F den Tausch mit der im Kauf befindlichen Liegenschaft, Stockwerkseigentum Y, anboten, beinhaltet dies nichts anderes, als die gewünschte Ersatzfeststellung, nämlich, dass sich die Beklagten des Problems angenommen hätten und dann die Variante des Kauf/Tauschvertrages vorgeschlagen hätten Dasselbe trifft für die Feststellung zu, dass F für ihren Miteigentumsanteil am Grundstück X jedenfalls kein Geld gewollt habe. Wenn festgestellt werden sollte, dass im Büro von J über die Details und Modalitäten eines Verkaufs der Miteigentumsanteile von Frau F und eines Ankaufs des Stockwerkeigentums Y gesprochen worden sei und sich Frau F dann für die von M ins Spiel gebrachte Variante entschieden habe, ist die Relevanz nicht erkennbar. Letztlich hat sich eben Frau F für den Kauf/Tauschvertrag entschieden und damit, dies ist die logische Konsequenz, auch kein Geld für ihr Miteigentum gewollt.
10. Zusammengefasst und ganz allgemein darf auch im gegenständlichen Fall nicht ausser Acht gelassen werden, dass Vorkaufsrechte die unbeschränkte Verfügungsmacht des Eigentümers über eine Sache nach Art 20 Abs 1 SR einschränken. Der Eigentümer kann bei Bestehen eines Vorkaufsrechtes nicht nach Belieben das Eigentum an dieser Sache ausüben und sie somit jeder beliebigen Person verkaufen. Aus diesem Grunde ist auch grundsätzlich eine einschränkende Auslegung vorzunehmen und die Eigentumsbeschränkung nicht auszudehnen, hier theoretisch auf alle möglichen Verträge neben dem Kaufvertrag. Im konkreten Fall kann sich also auch F als Eigentümerin dieses 1/3 Anteiles frei entscheiden, an wen sie das Eigentum an diesem Miteigentumsanteil übertragen will. Es ist nicht grundsätzlich verpönt, dass sie diesen 1/3 Eigentumsanteil nicht ihren Schwestern, den Klägerinnen, mit denen offenbar ein gespanntes Verhältnis herrscht, sondern ihren Brüdern, den Beklagten, zu denen offenbar eine grössere Nahebeziehung besteht, übertragen will. Auch das Motiv, warum sie den Miteigentumsanteil nicht behalten will, hat insbesondere für ihre Geschwister irrelevant zu sein. Es darf also der Aspekt der Freiheit des Eigentümers über dieses Eigentum zu verfügen, auch sich des Eigentums zu entledigen und frei zu entscheiden, an wen dieses Eigentumsrecht übertragen werden soll, nicht übersehen werden. Nur bei einem Verkauf (und nicht bei einem Tausch) oder eben als Ausnahme wie zuvor ausgeführt, einem Rechtsgeschäft mit ähnlicher Wirkung oder Umgehungsgeschäft besteht die Verfügungsbeschränkung. Umgekehrt gesagt haben die Klägerinnen kein grundsätzliches Recht, diesen 1/3 Miteigentumsanteil, sei es unter Lebenden oder von Todes wegen, von F zu erhalten. Durch den Tauschvertrag und den Eintritt zweier neuer Eigentümer in diesen 1/3 Miteigentumsanteil ändert sich rechtlich für die Klägerinnen gar nichts, da zuvor über diesen Anteil F verfügen konnte und nunmehr die beiden Beklagten. Den Klägerinnen stehen weiterhin alle Rechte aus dem Miteigentum zu, genau gleich wie in der Zeit, als F Miteigentümerin war. Insbesondere bestand bisher und besteht weiterhin auch für die Klägerinnen die Möglichkeit, die Aufhebung des Miteigentums gemäss Art 29 Abs 1 SR nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Auch das gesetzliche Vorkaufsrecht besteht weiter. Dafür, dass der Tauschvertrag und damit die Übertragung an diesem Miteigentumsanteil auf die beklagten Parteien nur deshalb erfolgte, um die beiden Klägerinnen zu schädigen, also schikanös (ausgesprochen dolos) war (Art 2 Abs 2 ZGB), liegen keinerlei Feststellungen vor.
11. Es war daher der Revision keine Folge zu geben.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten wurden einschliesslich eines Streitgenossenzuschlages von 15% richtig verzeichnet.