Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer juristischen Person (hier: rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds des Typs Investmentunternehmen) tritt für einen Gläubiger bereits ein „Primärschaden“ ein, weil an die Stelle der liquiden Forderung eine Konkursforderung tritt. Da bei einer juristischen Person als Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses deren Überschuldung bescheinigt sein muss, indiziert im Regelfall die Konkurseröffnung einen Vermögensnachteil, der darin besteht, dass die Forderung nur aliquot befriedigt werden kann.
05 CG. 2018.66
OGH. 2019.74
OGH. 2019.75
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Rekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ..., wider die beklagten Parteien 1. Bank B, vertreten durch ..., und 2. D AG, vertreten durch ... wegen EUR 1'501'249.50 s.A. sowie CHF 117'139.11 abzgl CHF 183'437.58, über die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts als Berufungsgericht vom 14.08.2019, 05 CG.2018.66-32, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 10.01.2019, 05 CG.2018.66-21, Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Rekursbeantwortung der erstbeklagten Partei vom 01.10.2019 (ON 44), deren Kosten sie selbst zu tragen hat, und die Äusserung der klagenden Partei vom 10.10.2019 (ON 47) werden z u r ü c k g e w i e s e n.
Beiden Rekursen wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Die Erstbeklagte übernahm am 31.12.2008 aufgrund einer Universalsukzession die E Fondsleitung Aktiengesellschaft. Diese war bis zum 18.12.2007 als Fondsverwaltung des F Fonds tätig.
Die Zweitbeklagte ist eine nach liechtensteinischem Recht gegründete Aktiengesellschaft. Ihr Zweck besteht in der Ausübung des Fondsgeschäfts einschliesslich (unter anderem) der Gründung, der Leitung, der Verwaltung und des Vertriebs von Investmentunternehmen und aller damit direkt und indirekt in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Ihr Zweck ist auch die Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten, die ihr aufgrund öffentlicher Werbung zum Zweck der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für gemeinsame Rechnung der Anleger übertragen worden sind. Als ihre Verwaltungsräte fungieren G, H sowie J.
Die Zweitbeklagte fungierte ab dem 18.12.2007 als Verwaltungsgesellschaft des F Fonds, einer am ...2005 errichteten Treuhänderschaft liechtensteinischen Rechts. Diese ist als Treuhänderschaft im Öffentlichkeitsregister unter der Registernummer ... eingetragen, mit der Zweitbeklagten als einziger Treuhänderin. Der F Fonds ist ein rechtlich unselbständiger offener Anlagefonds des Typs Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko. Für den F Fonds wurden ein vollständiger Prospekt sowie ein vereinfachter Prospekt erstellt, veröffentlicht und von der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht genehmigt.
Der Kläger, schweizerischer Staatsbürger, war Eigentümer von im Erbrechtsweg erworbenen 2'023 Fondsanteilen des F Fonds, die mit Kaufvertrag vom 03.02.2006 durch die K AG bei der E Bank AG gekauft wurden.
Am 17.08.2007 erteilte der Kläger seiner Bank K AG den Auftrag, alle in seinem Eigentum stehenden 2'023 Fondsanteile gegen Auszahlung des Nettoinventarwerts pro Anteil an den F Fonds zurückzugeben. Die 2'023 Anteile waren am 05.11.2007 zur Zahlung fällig. Die Zweitbeklagte zahlte am 07.02.2008 zunächst 235 Fondsanteile aus, am 04.08.2008 weitere 154 Anteile und am 04.11.2008 zusätzliche 115 Anteile, und zwar jeweils zum Kurs von EUR 1'087.94. Für die insgesamt 504 Anteile erhielt der Kläger somit EUR 548'321.76 ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 12.11.2009 informierte die K AG den Kläger über zwei Stornierungen, nämlich über ein Storno betreffend die Wertschriftenabrechnung für die Rücknahme von 154 Fondsanteilen am 31.07.2008 und über ein Storno betreffend die Rücknahme der 115 Fondsanteile am 31.10.2008 am F Fonds. Zudem erhielt der Kläger zwei neue Wertschriftenabrechnungen, mit Datum vom 12.11. und 16.11.2009. Diesen war zu entnehmen, dass die 115 Fondsanteile neu zum Kurs von EUR 1'109.17 und 154 Fondsanteile neu zum Kurs von EUR 1'090.68 abgerechnet wurden. Der Erlös für die 154 Fondsanteile wurde nunmehr mit EUR 167'964.72 (anstatt mit bisher EUR 167'542.76) angegeben, derjenige für die 115 Fondsanteile mit EUR 127'554.55 (anstatt mit bisher EUR 125'113.10). Der Kläger erhielt für die insgesamt 504 Anteile neu den Betrag von EUR 551'185.17.
Eine Auszahlung der übrigen 1'519 Anteile des Fonds erfolgte nicht.
Mit Mitteilung vom 31.10.2009 informierte die Zweitbeklagte die Anleger des F Fonds, dass "... die für die Rückzahlung benötigten Mittel [Konten] nicht in dem notwendigen Umfang rechtzeitig beschafft werden. ... Aufgrund der Rücknahme von Anteilen, ist dieFondsleitung gezwungen die Liquidation einzuleiten, da keine neuen Zeichnungen vorliegen und auch ein Verkauf von Anlagen nicht zeitgerecht verwirklicht werden kann. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aktiven des Fonds nach Massgabe der speziellen Anlagen des Investmentunternehmens bald möglichst liquidieren. Eine Verteilung des Nettoliquidationserlöses nach Abzug der Liquidationskosten an die Anleger erfolgt erst nach Genehmigung der Liquidationsbilanz durch die FMA.
Rechtswirkungen des Beschlusses
Anleger können ab der Veröffentlichung dieser Mitteilung keine Anteile des Fonds erwerben oder solche zurückgeben".
Ab dem 31.10.2009 befand sich der F Fonds in Liquidation und mit Beschluss vom 11.3.2015 in Konkurs.
Mit Klage vom 22.06.2010 zu 01 CG.2010.181 begehrte der Kläger gegenüber der nunmehrigen Zweitbeklagten die Zahlung der restlichen Fondsanteile und begründete dies unter anderem wie folgt:
"18.
Der Art 4 Abs 1 iVm Abs 2 IUG legt fest, dass auf einem Anlagefonds in der Rechtsform der Kollektivtreuhänderschaft (um einen solchen handelt es sich beim F Fonds die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts für die Treuhänderschaft (Art 897 bis 932 PGR) Anwendung finden. Nach Art 924 Abs 1 PGR haftet ein Treuhänder, der den in der Treuhandurkunde aufgestellten Vorschriften zuwiderhandelt (Treuhandbruch) dem Treugeber gemäss den Grundsätzen des Vertragsrechts persönlich und mit seinem ganzen Vermögen
[...]
Anlässlich der Tagsatzung am 04.11.2010 zu 01 CG.2010.181 erklärte der Klagsvertreter Folgendes zu Protokoll: "Nach Erörterung erklärt der Klagsvertreter, dass sich die Haftung der beklagten Partei [= Zweitbeklagte] darauf stützt, dass sie als Verwaltungsgesellschaft die ihr obliegende Verpflichtung zur Auszahlung, resultierend aus dem vereinfachten Prospekt, nicht durchgeführt hat. ..."
Im Verfahren 02 CG.2012.145, in dem sich der Kläger und die nunmehrige Zweitbeklagte in denselben Parteirollen gegenüberstanden und das Klagebegehren auf Erfüllung der Rückzahlung der restlichen 1'519 Fondsanteile gerichtet war, entschied der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 05.09.2014 wie folgt:
"8.2.2. Vornehmlich massgebend für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Anleger und Treugeber und der Beklagten als Verwaltungsgesellschaft und Treuhänderin sind daher die Vertragsbedingungen. Es gilt der allgemeine Grundsatz "pacta sunt servanda" [...]. Dies ist schon im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu fordern [...]. Die Beklagte hat [...] gegen diesen Grundsatz insoweit verstossen, als sie abweichend von der getroffenen Vereinbarung dem Rücknahmeantrag des Klägers nicht bzw nur teilweise Rechnung getragen und die Abrechnung entsprechend den prospektrechtlichen Festlegungen im klagsgegenständlichen Umfang unterlassen hat.
8.2.3. Zur Kündigung:
8.2.3.1. Wie das Erstgericht unter Hinweis auf das als Rezeptionsgrundlage dienende Schweizer Anlagefondsgesetz zutreffend dargestellt hat, wird das jederzeitige Kündigungsrecht des Anlegers als "Gegengewicht" zur starken Stellung der Fondsleitung gesehen. Die Tatsache, dass die Realisierung der Fondsidee einer umfassenden und möglichst uneingeschränkten Verfügungsmacht über das Anlagevermögen bedarf, führt zu einem Mangel des Anlegers an Einfluss auf die Investitionsentscheide. Diesem Mangel wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Anleger das Recht eingeräumt wird, den Kollektivanlagevertrag jederzeit zu kündigen und allfällige Anteilsscheine zurückzugeben. Das Kündigungsrecht stellt - zusammen mit den Publizitätspflichten - den bedeutendsten Schutz für den Anleger dar. Für den Schweizer Anlagefonds besteht die Verpflichtung zur jederzeitigen Rücknahme der Anteile auf Basis des inneren Werts [...].
8.2.3.2. Die zwingend vorgesehene Kündigung (vgl Art 19 IUG, Art 26 IUV) fand im vollständigen Prospekt ihren Niederschlag. Die Beklagte hat allerdings iSd in Art 26 Abs 1 IUV normierten "Ausnahme vom Recht auf jederzeitige Kündigung" Gebrauch gemacht und in Punkt 7.4. des vollständigen Prospekts - von der Finanzmarktaufsicht genehmigt - die Rücknahme von Anteilen an nur vier Terminen pro Jahr, nämlich am 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar, für zulässig erklärt.
8.2.3.3. [...] Durch die Kündigung des Anlegers wird der Anlagevertrag ex nunc aufgelöst [...]. Die Rückzahlungspflicht der Fondsleitung ist eine gerade im Hinblick auf das Vertragsende bestehende Abwicklungspflicht und führt zur Herstellung der Lage, wie sie zwischen den Parteien wegen des Erlöschens der Pflicht der Fondsleitung zur Verwaltung und der Pflicht der Depotbank zur Aufbewahrung des Fondsvermögens eintreten soll.
8.2.3.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass durch den Rücknahmeantrag des Klägers, der rechtlich eine Kündigung darstellt, das vertragliche Anlageverhältnis aufgelöst wurde. Die Rechtsauffassung der Revisionswerberin, durch die Aufschiebung der Auszahlung sei gemäss einem "synallagmatischen Vorgang" zwingend auch die Rücknahme der Anteile aufgeschoben worden, ist verfehlt. Das Rechtsverhältnis ist vielmehr durch die einseitige Auflösungserklärung in den "Abrechnungsmodus" getreten. Der Zugang der Kündigung des Anlegers bewegt die Fälligkeit seiner Forderung gegen die Fondsleitung auf Auszahlung seines Anteils am Fondsvermögen; die Auszahlung muss in bar erfolgen, die Übertragung von Bestandteilen des Fondsvermögens anstatt einer Barzahlung ist ausgeschlossen [...]
... 8.2.4.5. Da es sohin der Revisionswerberin nach den Urteilsannahmen nicht erlaubt war, die Abrechnung der Anteile des Klägers aufzuschieben, hat sie seinem Erfüllungsanspruch im Sinne des Punktes 7.8. des vollständigen Prospekts nachzukommen. Sie hatte - abseits der gar nicht vorliegenden ausserordentlichen, einen Abrechnungsaufschub rechtfertigenden Verhältnisse - für eine ausreichende Liquidität zu sorgen. Damit waren aber auch die von ihr monierten Feststellungen zu ihrer Liquidität zum Zeitpunkt des Rücknahmeantrags des Klägers entbehrlich. Das Berufungsgericht hat den auch im Berufungsverfahren behaupteten sekundären Feststellungsmangel zu Recht verneint".
Der dagegen von der nunmehrigen Zweitbeklagten erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof keine Folge (StGH 2014/120).
2.1. Mit seiner am 23.02.2018 eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von EUR 1'501'249.50 s.A. sowie CHF 117'139.11 abzüglich CHF 183'437.58 zu zahlen. Weiters begehrt er die Feststellung, "dass die Beklagten ihm zur gesamten Hand für jeden Schaden ersatzpflichtig sind, der ihm daraus entsteht, dass die Beklagten aus dem Fondsvermögen des F Fonds i.K. [...] am Fälligkeitstag, dem 05.11.2007, keine Zahlung in Höhe von EUR 2'052'434.65 geleistet haben".
Der Kläger brachte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen vor: Die Erstbeklagte habe die Fondsverwaltung bis zum 18.12.2007 wahrgenommen, die Zweitbeklagte nach diesem Datum bis zur Auflösung des Fonds per 31.10.2009 (Liquidation). Das Klagebegehren werde auf Gesetzes- und Vertragsverletzung gestützt, das heisst zum einen auf den Rechtsgrund der Verletzung der im "alten" IUG und in der "alten" IUV niedergelegten Vorschriften über die Pflichten einer Fondsverwaltung, und zum anderen auf den Rechtsgrund eines Treuhandbruchs nach Art 924 Abs 1 PGR. Den Beklagten werde vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als Fondsverwaltung (Treuhänder) des F Fonds dem vom 12.08.2007 datierenden Rücknahmeauftrag/der Kündigung des Anlagevertrags durch den Kläger nicht entsprochen zu haben. Sie hätten die ihnen vom Kläger zurückgegebenen Anteile am F Fonds am Fälligkeitstag, dem 05.11.2007, pflichtwidriger Weise nicht in voller Höhe abgerechnet und ihm den Nettowert der 2'023 Anteile von EUR 2'052'434.65 pflichtwidriger Weise nicht zur Gänze ausbezahlt. Er habe dadurch einen Schaden erlitten. Der F Fonds befinde sich seit dem 11.03.2015 im Konkurs. Die Konkursforderungen des Klägers gegen die Masse von EUR 2'068'799.21 und CHF 117'137.11 seien mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 16.06.2016, 03 CG.2016.193, rechtskräftig festgestellt worden. Die im Verfahren zu 02 CG.2012.145 rechtskräftig zugesprochene Forderung des Klägers auf Zahlung von EUR 1'501'252.50 s.A. aus dem Fondsvermögen werde aus der Konkursmasse des Fonds nur noch zu einem verschwindend kleinen Umfang befriedigt werden können. Der Ausfall sei von den Beklagten deshalb zu ersetzen, weil sie ihn schuldhaft und rechtswidrig geschädigt hätten. Sowohl die Erst- als auch die Zweitbeklagte seien verpflichtet gewesen, innerhalb des Fondsvermögens ausreichend Liquidität bereitzuhalten, um dem Rücknahmeauftrag/der Kündigung vom 17.08.2007 in voller Höhe nachkommen zu können.
Laut der von der Zweitbeklagten über die Website des liechtensteinischen Anlagefondsverbands publizierten Wertstandsmitteilung habe der F Fonds in der Zeit zwischen Oktober 2007 und März 2009 ein Vermögen von rund 4 Millionen Euro ausgewiesen. Das heisst es habe sich nach dem Fälligkeitstag (05.11.2007) im Fonds noch über Jahre hinweg ausreichend Vermögen befunden, um den Rückgabeauftrag/die Kündigung des Klägers vom 17.08.2007 bedienen zu können. Sollten die mit den Fälschungen einhergehenden wertlosen Positionen des Fonds ins Gewicht fallen, so hätte dies von der Zweitbeklagten gegen die Erstbeklagte mit Klage geltend gemacht werden müssen, um einer eigenen Haftung zu entgehen. Dazu sei es nicht gekommen, sodass die Zweitbeklagte auch aus diesem Grund hafte.
Dem Grunde nach stehe der Schaden des Klägers seit der Konkurseröffnung per 11.03.2015 fest bzw sei er an diesem Tag eingetreten. Seit diesem Tag sei offenkundig, dass der Kläger auf seine im Titelprozess erstrittene Forderung keine oder nur eine verschwindend kleine Zahlung (Konkursdividende) erwarten könne. Dass diese Zahlung/Dividende nicht mehr als CHF 183'434.58 betragen werde, stehe jetzt schon fest. Zusammengefasst bemesse sich der Schaden des Klägers mit der unberechtigt aushaftenden Forderung aus dem Titelprozess von EUR 1'501'249.50 samt Staffelzinsen zuzüglich des unberechtigt aushaftenden Prozesskostenersatzes aus dem Titelprozess von CHF 117'139.11 abzüglich der in der Konkursmasse des Fonds noch vorhandenen liquiden Mittel von CHF 183'437.58.
2.2. Die Erstbeklagte bestritt, beantragte die Ab- in eventu Zurückweisung der Klage und wendete im Grossen und Ganzen ein: Sie sei in die Verfahren 01 CG.2010.181, 02 CG.2012.145 und 03 CG.2016.139 nicht involviert gewesen, weshalb allfällige Vorwürfe oder Verantwortlichkeiten, die in diesen Urteilen erwähnt seien, keine Bedeutung für sie hätten. Sie habe sich als ehemalige Fondsverwaltung des F Fonds an die Prospektbedingungen gehalten, die von professionellen Beratern erstellt/empfohlen, von der FMA geprüft und genehmigt und letztlich vom Kläger akzeptiert worden seien. Die vom Kläger zitierten Zivilurteile zu 02 CG.2012.145 sowie das Urteil des Staatsgerichtshofs vom 09.02.2015, StGH 2014/120, stellten nur den klägerischen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Fonds fest. Dies bedeute nicht, dass die Fondsverwaltungsgesellschaft persönlich für die Liquiditäts- und Zahlungsschwierigkeiten des Fondsvermögens hafte. Die ehemalige Fondsverwaltung E Fondsleitung AG habe professionelle Berater und Vertreter beauftragt, um die Einhaltung des Gesetzes und der Prospekte sicherzustellen. Sollten sich die beigezogenen professionellen Berater und Spezialisten geirrt haben oder getäuscht worden sein, sei dies nicht der Erstbeklagten zuzurechnen. Die Mitarbeiter der E Fondsleitung AG hätten sich auf die Auskünfte der Spezialisten verlassen dürfen. Das Sachverhaltsvorbringen und die Rechtsfolgen stimmten nicht mit dem Urteilsbegehren überein, das Klagebegehren sei unschlüssig. Damit sei auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben.
Die vom Kläger geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche würden Massevermögen darstellen, weshalb die Klagsführung nur mit Zustimmungs- bzw Abtretungserklärung des Masseverwalters und mit Zustimmung des Konkursgerichts möglich wäre.
Im Übrigen seien die klägerischen Ansprüche sowohl relativ (3 Jahre) als auch absolut (10 Jahre) verjährt. Im Oktober 2007 seien die formellen (Mandats-) Übergabeverträge, Vermögensverwaltungsverträge und Depotbankenverträge zwischen den damals involvierten Fonds- und Vermögensverwaltungsgesellschaften Advisor/Banken abgeschlossen worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Zweitbeklagte die Fondsverwaltung zumindest defacto übernommen, sodass spätestens ab 02.11.2007 die 10-jährige Verjährungsfrist (sowie auch alle anderen in Frage kommenden Verjährungsfristen gemäss PGR/ABGB/IUG usw) zu laufen begonnen hätten. Auch wenn man die 10-jährige (objektive) Verjährungsfrist gemäss § 1489a ABGB heranziehen würde, wäre diese Frist lange vor der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch den Kläger abgelaufen, weil die Geschäftsbesorgung, konkret der Kauf und Verkauf der Kunstwerke, zwischen 2006 und Sommer 2007 erfolgt sei und somit die Verjährung der klägerischen Ansprüche, je individuell, zwischen 2016 und 2017 eingetreten wäre. Zudem habe der Kläger Kenntnis von der Strafanzeige der Zweitbeklagten vom 18.02.2014 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gehabt. Spätestens ab dem 18.02.2014 seien die 3-jährigen Fristen für die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche gelaufen, die im Zusammenhang mit den allenfalls deliktischen Haftungen von M, N und O und andere stehen könnten.
2.3. Die Zweitbeklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein:
Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien verjährt. Die Zweitbeklagte habe zum Zeitpunkt der Anteilskündigung am 17.08.2007 sowie zum angeblichen Fälligkeitszeitpunkt am 31.10./02.11./05.11.2007 gar keine Funktion für den F Fonds ausgeübt, sondern sei erst ab dem 18.12.2007 für diesen tätig geworden. Sie habe die vom Kläger behauptete Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Liquiditätsausstattung des F Fonds bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Anteilskündigung grundsätzlich nicht begehen können. Der vom Kläger behauptete Schaden sei bereits an dem von ihm genannten Fälligkeitsdatum eingetreten. Von der von ihm behaupteten Schadensursache, nämlich der mangelnden Liquidität des F Fonds, habe er dadurch erfahren, dass ihm am 07.02., am 04.08. und am 04.11.2008 aufgrund der mangelnden Liquidität des in die Kunstwerke investierten Fondsvermögens nur Teilzahlungen aus diesem gewährt werden hätten können. Spätestens am 31.10.2009, aller spätestens am 04.11.2010 habe er Kenntnis von der angeblichen Schadensursache, namentlich der von der Zweitbeklagten vorgeblich pflichtwidrig verschuldeten mangelnden Liquidität gehabt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen begonnen, sodass die nunmehr geltend gemachten Schadenersatzansprüche verjährt seien.
Unter Bezugnahme auf das Verfahren zu 01 CG.2010.181 bestehe Anspruchs- und Parteienidentität, weshalb auch der Einwand der res iudicata erhoben werde. Im genannten Verfahren habe der Kläger seinen Anspruch zum einen auf Art 21 Abs 2 IUG und zum anderen auf einen Treuebruch gemäss Art 924 Abs 1 PGR gestützt und Schadenersatzansprüche wegen Treuhandbruchs und eine damit verbundene unmittelbare Haftung der Zweitbeklagten geltend gemacht. Es bestehe auch keine Bindungswirkung an die im Verfahren zu 02 CG.2012.145 ergangenen Urteile. Während es in diesem Verfahren um eine vertragliche Auszahlungspflicht aus dem Vermögen des F Fonds gegangen sei, mache der Kläger im nunmehrigen Verfahren gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche aufgrund eines angeblich durch Pflichtwidrigkeiten verursachten Schadens geltend, denen die Beklagten unter Rückgriff auf ihr eigenes Vermögen nachzukommen hätten. Für eine Schadenersatzpflicht der Zweitbeklagten mangle es aber an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen. Das Verhalten der Zweitbeklagten sei stets im Einklang mit den gesetzlichen und prospektrechtlichen Bestimmungen gestanden. Der vom Kläger behauptete Schaden sei nachweislich nicht von der Zweitbeklagten verursacht worden. Ihr sei auch keinerlei Verschulden vorzuwerfen.
3. Das Fürstliche Landgericht wies mit Urteil vom 10.01.2019 sowohl das Leistungsbegehren als auch das Feststellungsbegehren ab und verpflichtete den Kläger, den Beklagten jeweils CHF 49'006.47 an Prozesskosten zu ersetzen.
In rechtlicher Hinsicht unterstellte das Erstgericht den zu beurteilenden Sachverhalt den Vorschriften des IUG vom 19.05.2005 und der dazugehörigen IUV. Die Schadenersatzklage habe ihre Grundlage in Art 105 IUG-alt. Nach Art 108 IUG-alt verjähre der Schadenersatzanspruch mit dem Ablauf von 10 Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber 1 Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils. Rezeptionsgrundlage seien Art 65 und 67 des schweizerischen Anlagefondsgesetzes gewesen (chAFG). Die hier massgebliche schweizerische Lehre und Rechtsprechung verstehe Art 67 chAFG derart, dass die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs grundsätzlich mit dem Ablauf von 10 Jahren nach Eintritt des Schadens erfolge. Der Schaden trete ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit ein. Die Frist beginne mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Art 130 Abs 1 OR), dh im Zeitpunkt, in dem die Schadenersatzforderung entstehe, unabhängig davon, ob der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis habe.
Die Rückzahlungsforderung der vom Kläger am 17.08.2007 zurückgegebenen Fondsanteile am F Fonds sei am 05.11.2007 fällig gewesen. Damit sei der daraus resultierende Schadenersatzanspruch wegen Nichtleistung 10 Jahre später verjährt gewesen. Entgegen seiner Ansicht habe der Kläger nicht zunächst den Erfüllungsanspruch geltend machen müssen, sondern hätte er vielmehr bei Kenntnis von Schaden und Schädigung umgehend eine Feststellungsklage einbringen müssen, um die Verjährung zu unterbrechen.
Auch bei Anwendung des § 1489 ABGB sei die Forderung des Klägers verjährt. Das schädigende Ereignis werde vom Kläger selbst mit Datum 05.11.2007 benannt. Ab diesem Zeitpunkt hätte eine Rückzahlung erfolgen müssen. Diese sei aber ausgeblieben. Damit habe der Kläger einen sogar bezifferbaren Schaden erlitten. Die Schädiger seien nach den Behauptungen des Klägers die Beklagten gewesen.
Spätestens aufgrund des Schreibens der Zweitbeklagten vom 31.10.2009 an alle Anleger, dass der Fonds in Liquidation gesetzt werde und keine Anteile mehr ausgegeben oder zurückgenommen werden könnten, sei dem Kläger klar gewesen, dass er einen Schaden erlitten habe und wer der Schädiger sei. In der Tagsatzung vom 04.11.2010 habe der Kläger selbst die Haftung der Zweitbeklagten behauptet. Ihm seien daher jedenfalls auch mit diesem Datum Schaden und Schädiger bekannt gewesen, er hätte ab diesem Zeitpunkt eine Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg einbringen können. Der Klagsanspruch sei aller spätestens am 04.11.2013 verjährt gewesen.
Es erübrige sich daher, auf die weiteren Einreden einzugehen.
4. Das Fürstliche Obergericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es setzte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt bei.
4.1. Die Beweisrüge betreffe das der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende "objektive Bekanntsein" von Schaden und Schädiger und somit die Rechtsfrage, ab wann der Geschädigte eine Klage - auch eine Feststellungsklage - mit Aussicht auf Erfolg erheben könne. Der Kläger mache mit seinen Ausführungen zur "objektiven Kenntnis" von Schaden und Schädiger in Wahrheit eine unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gar nicht geltend.
4.2.1. Gemäss Art 1 Abs 1 iVm Art 42 IPRG sei liechtensteinisches Recht anzuwenden.
4.2.2. Das Erstgericht habe implizit und zutreffend mit seiner materiellen Sachentscheidung die Einrede des Zweitbeklagten, es liege res iudicata vor, verworfen. Die Rechtskraft wirke grundsätzlich nur bei Identität des Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts. Während der Kläger im Verfahren 01 CG.2010.181 gegenüber der hier Zweitbeklagten einen Erfüllungsanspruch im Sinne des Art 21 Abs 1 IUG geltend gemacht habe, nehme er nunmehr die Beklagten als zeitlich aufeinanderfolgende Verwaltungsgesellschaften und Treuhänderinnen des liechtensteinischen Investmentfonds F Fonds im Wege einer Haftungsklage nach Art 105 IUG-alt wegen Gesetzes- und Vertragsverletzungen sowie wegen Treuhandbruchs nach Art 924 Abs 1 PGR schadenersatzrechtlich in Anspruch. Damit mache er andere rechtserzeugende Sachverhalte geltend als im Verfahren 01 CG.2010.181.
4.2.3. Einrede der absoluten Verjährung
Die Bestimmungen des Art 105 IUG-alt und des Art 108 IUG-alt (2005) gingen auf die Art 61 und 63 IUG-alt (1996) zurück, die ihrerseits wörtlich den Art 65 und 67 des chAFG entsprochen und ihnen als Rezeptionsgrundlage gedient hätten. Die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts zum Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen sei hier nicht anzuwenden. Die Schweizer Rechtsprechung betreffe nämlich nicht eine Auslegung des Art 67 chAFG als Rezeptionsgrundlage des Art 108 IUG-alt, sondern den Beginn der Verjährung schadenersatzrechtlicher Ansprüche nach den allgemeinen Grundsätzen des Schweizer Obligationenrechts unter Bedachtnahme auf Art 130 OR und Art 127 OR, die nicht zum liechtensteinischen Rechtsbestand gehörten. Die Frage, wann im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen infolge Pflichtverletzungen bei einer Fondsverwaltung nach dem IUG-alt ein Schaden im Sinne des Art 108 IUG-alt eingetreten sei, sei eigenständig nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
Nach den Feststellungen sei der per 05.11.2007 fällige Anspruch des Klägers auf Auszahlung seines Anteils am Fondsvermögen durch die Teilzahlungen am 07.02., 04.08. und 04.11.2008 noch teilweise befriedigt worden und habe darüber hinaus bis zum 31.10.2009 weiter bestanden, als über den F Fonds die Liquidation eingeleitet worden sei. Vor diesem Zeitpunkt sei für den Kläger keineswegs festgestanden, dass er die Auszahlung seines restlichen Anteils am Anstaltsvermögen in der Zukunft nicht mehr erlangen werde. Beim Kläger sei in Bezug auf seinen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Auszahlung seines Anteils am Fondsvermögen bis zum 31.10.2009 noch kein Primärschaden eingetreten. Damit habe vor diesem Zeitpunkt die 10-jährige Verjährungsfrist nach Art 108 IUG-alt mangels Schadenseintritts im Sinne des § 1293 ABGB noch nicht zu laufen begonnen. Insoweit versage die Verjährungseinrede.
Soweit sich die Beklagten auf die absolute Verjährung nach § 1489a ABGB beriefen, sei auszuführen, dass dieser Norm als Sonderbestimmung für Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen nach dem IUG-alt die noch speziellere Verjährungsvorschrift des Art 108 IUG-alt vorgehe. Anders stelle sich die Situation beim Schadenersatzanspruch des Klägers aufgrund des geltend gemachten Treuebruchs wegen Verletzung der Interessenwahrungspflicht dar. Auf diesen, auf Art 924 Abs 1 PGR gestützten Anspruch finde die Verjährungsbestimmung des Art 108 IUG-alt keine Anwendung, sodass insoweit zur Prüfung des Verjährungseinwands § 1489a ABGB heranzuziehen sei. Das gegenständliche Vertragsverhältnis sei als Finanzdienstleistungsgeschäft eines über die Bewilligung der Finanzmarktaufsicht verfügenden Investmentunternehmens im Sinne des § 1489a ABGB zu qualifizieren.
Hinsichtlich des Erstbeklagten sei nach dem Vorbringen des Klägers der Treuhandbruch im Sinne des Art 924 PGR mit der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs anzusetzen, das sei der 05.11.2007. Mit der Verletzung ihre Hauptleistungspflicht aus dem Anlagevertrag habe sie die vertragswidrige Handlung gesetzt, die - unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts - zum Schaden des Klägers geführt habe. Ausserdem sei die Erstbeklagte bereits am 18.12.2007 aus der Fondsverwaltung ausgeschieden, womit ein weiteres vertragswidriges Verhalten nicht mehr in Betracht komme. Selbst wenn man der Erstbeklagten über den 05.11.2007 hinaus ein fortgesetztes vertragswidriges Verhalten zur Last legen wollte, hätte die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Treuhandbruchs im Sinne des Art 924 PGR gegenüber dem Erstbeklagten spätestens am 18.12.2007 begonnen. Damit sei aber der am 23.02.2018 geltend gemachte Anspruch des Klägers wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist gemäss § 1489a ABGB bereits verjährt gewesen.
Der Zweitbeklagten werfe der Kläger vor, sie sei sich nach der Übernahme der Funktion der Treuhänderin des F Fonds per 18.12.2007 zu keinem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen und vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger bewusst gewesen. Der spätest mögliche Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten treuwidrigen Verhaltens der Zweitbeklagten sei jener der Einleitung des Liquidationsverfahrens per 31.10.2009, womit sich der fällige Anspruch des Klägers auf Auszahlung seines Anteiles am Fondsvermögen - unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts - in einen Anspruch auf Teilnahme am Liquidationsverfahren gewandelt habe. Unter Bedachtnahme darauf sei die 10-Jahresfrist des § 1489a ABGB zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen gewesen. Damit könne die Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen Treuhandbruchs gegenüber der Zweitbeklagten derzeit nicht bindend gelöst werden. Die Beantwortung sei vielmehr davon abhängig, wann der Zweitbeklagten tatsächlich ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Eine absolute Verjährung nach § 1489a ABGB komme nur in Betracht, wenn das allfällige den Schaden verursachende treuwidrige Verhalten der Zweitbeklagten nicht nach dem 22.02.2008 gesetzt worden sei.
4.2.4. Relative Verjährung
Da der Schadenersatzanspruch wegen Treuhandbruchs gegenüber der Erstbeklagten im Sinne des Art 924 PGR zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 23.02.2018 bereits wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist des § 1489a ABGB verjährt gewesen sei, komme es auf das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen für eine kurze Verjährung nach § 1489 bzw § 1489a ABGB nicht mehr an. Die Verjährung trete nämlich schon ein, wenn nur eine der beiden Fristen abgelaufen sei.
Im Übrigen sei aber die Frage der kurzen (relativen) Verjährung nach § 1489a ABGB von Bedeutung. Auch wenn angenommen werde, dass der Primärschaden des Klägers insoweit eingetreten sei, als sich sein Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Fondsvermögen in eine Forderung auf anteiligen Liquidationserlös gewandelt habe, der letztlich nicht ausgereicht habe, die Forderung abzudecken, sei eine Kenntnis des Klägers vom Schaden erst mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des F Fonds am 11.03.2015 gegeben. Die 3-jährige Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten einer Fondsverwaltung nach dem IUG-alt hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeklagten sowie wegen Treuhandbruchs gemäss Art 924 PGR hinsichtlich der Zweitbeklagten sei zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 23.02.2018 noch nicht abgelaufen gewesen.
4.2.5. Das Urteil sei aufzuheben, weil sich das Erstgericht nur mit der Verjährungsfrage auseinandergesetzt und keine Feststellungen zu den weiteren Haftungsvoraussetzungen getroffen habe. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht nach Aufnahme der erforderlichen Beweise über den Grund und gegebenenfalls über die Höhe der noch klagsgegenständlichen Schadenersatzansprüche neuerlich zu entscheiden und bei Vorliegen einer schadensverursachenden Treuepflichtwidrigkeit der Zweitbeklagten die Frage der Verjährung erneut zu prüfen haben.
4.2.6. Der Rechtskraftvorbehalt sei deshalb zu setzen gewesen, weil zur Frage der Verjährung nach Art 108 IUG-alt und nach § 1489a ABGB keine gefestigte Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs ersichtlich sei.
5. Diesen Aufhebungsbeschluss bekämpfen die Beklagten mit einem jeweils gesondert ausgeführten Rekurs.
Die Erstbeklagte stützt ihren Rekurs auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die Zweitbeklagte macht nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Beide streben eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Klagsabweisung an, die Erstbeklagte hilfsweise auch die Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses und die Zurückverweisung an das Fürstliche Obergericht. Beide beantragen entsprechenden Kostenersatz.
Der Kläger bestreitet in seinen rechtzeitig erstatteten Rekursbeantwortungen das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, den Rekursen der Beklagten keine Folge zu geben und die Beklagten zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens zu verpflichten.
6. Die Beklagten bringen in ihren Rekursen zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
6.1. Rekurs der Erstbeklagten
6.1.1. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klagsforderung sei, soweit sie auf Art 105 IUG-alt gestützt werde, noch nicht verjährt, in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei für die Frage, wann ein der Erstbeklagten zurechenbarer Schaden im Vermögen des Klägers eingetreten sei, Schweizer Lehre und Rechtsprechung anzuwenden. Schon das Erstgericht sei zutreffend zur Ansicht gelangt, dass der Schaden mit der Fälligkeit der Forderung eingetreten sei. Der Kläger habe seinen Anlagevertrag am 17.08.2007 mit Wirkung per 31.10.2007 gekündigt. Damit sei er aus der vertraglichen Beziehung ausgeschieden. In der Schweizer Lehre werde die Auffassung vertreten, dass sich der Erfüllungsanspruch des Anlegers bereits mit dem Ausscheiden in einen Schadenersatzanspruch wandle. Ein allfälliger Schaden des Klägers aus der behaupteten Verletzung der Pflichten einer Fondsverwaltung nach den Bestimmungen des IUG-alt sei mit Wirksamkeit der Kündigung des Anlagevertrags per 31.10.2007 eingetreten, spätestens mit der Fälligkeit der Rückzahlung per 05.11.2007 oder jedenfalls mit der Demission der E Fondsleitung AG aus der Fondsverwaltung am 18.12.2007. Die absolute Verjährungsfrist nach Art 108 IUG-alt sei noch vor Jahresende 2017 abgelaufen. Die erst im Februar 2018 eingebrachte Klage sei zumindest gegenüber der Erstbeklagten verspätet.
Wenn das Berufungsgericht meine, dass der per 05.11.2007 fällige Anspruch des Klägers auf Auszahlung seines Anteils am Fondsvermögen bis 31.10.2009 weiter bestanden habe, übersehe es, dass die E Fondsleitung AG defacto bereits im Oktober 2007 oder spätestens am 18.12.2007 aus der Fondsverwaltung ausgeschieden sei. Ein Erfüllungsanspruch des Klägers gegenüber der Erstbeklagten sei spätestens am 18.12.2007 erloschen. Darüber sei sich offenbar auch der Kläger im Klaren gewesen, andernfalls er im Juni 2010 die Klage auch gegen die Erstbeklagte - und nicht nur gegen die Zweitbeklagte - eingebracht hätte. Jedenfalls habe die Verjährungsfrist am 18.12.2007 zu laufen begonnen. Damit seien die Ansprüche des Klägers gegenüber der Erstbeklagten am 18.12.2017 verjährt gewesen.
In Anlehnung an die Judikatur des öOGH zur Schadensthematik bei Abbuchung eines Betrags vom Treuhandkonto (2 Ob 15/10k) sei hier der Schaden bereits mit der Verminderung des Fondsvermögens durch den Kauf (offenbar) gefälschter und damit weitgehend wertloser Kunstobjekte entstanden. Damit sei aber der Schaden des Klägers bereits vor dem 18.12.2007 eingetreten, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Verjährungsfrist gemäss Art 108 IUG-alt bereits im Jahre 2017 und damit vor Klagseinbringung abgelaufen sei.
Im Übrigen sei die Entscheidung der Zweitbeklagten, den Fonds zu liquidieren, offensichtlich zu spät getroffen worden, was aber nicht der Erstbeklagten zur Last gelegt werden dürfe.
In Bezug auf die relative Verjährungsfrist sei auszuführen, dass der Kläger jedenfalls bereits vor dem 23.02.2015 eine vollständige Befriedigung seiner Forderung nicht mehr erwarten habe können. Er habe somit den Eintritt eines Schadens erkennen können respektive müssen. Der F Fonds habe sich vor der Konkurseröffnung bereits seit mehr als 5 1/2 Jahren im Stadium der Liquidation befunden. Der Kläger könne nicht ernsthaft behaupten, er sei während dieses gesamten Zeitraums im Glauben gewesen, dass seine Forderung irgendwann beglichen werde. Allein die allgemeine Lebenserfahrung lasse zwingend auf das Gegenteil schliessen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht erkennen müssen, dass dem Kläger Schaden und Schädiger seit mehr als 3 Jahren vor der Klagseinbringung bekannt gewesen seien und daher die kurze Verjährungsfrist des § 1489a ABGB am 23.02.2018 bereits abgelaufen gewesen sei.
6.1.2. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
Das Berufungsgericht habe nicht näher begründet, warum gegenüber der E Fondsleitung AG bzw der Erstbeklagten auch nach dem Ausscheiden aus der Fondsverwaltung ein Leistungs-/Erfüllungsanspruch des Klägers bis zum 31.10.2009 bestanden haben solle. Die angefochtene Entscheidung leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, der geeignet sei, eine gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern.
6.2. Rekurs der Zweitbeklagten
Die vom Fürstlichen Obergericht vertretene Rechtsmeinung zur Verjährungsthematik sei verfehlt und stünde mit der geltenden Rechtslage nicht im Einklang.
6.2.1. Zur absoluten Verjährungsfrist des Art 108 IUG-alt
Die Verjährungsbestimmung des Art 108 IUG-alt sei wortident mit seiner Rezeptionsgrundlage, also mit Art 67 AFG, weshalb für seine Auslegung die diesbezügliche Rechtspraxis der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung massgeblich sei. Demzufolge trete der Schaden grundsätzlich ab dem Eintritt der Fälligkeit der Forderung ein. Übernommenes Recht habe in Liechtenstein so zu gelten, wie es von Lehre und Rechtsprechung im Ursprungsland angewendet werde. Die Auslegung von Art 108 IUG-alt sei in Analogie zur Interpretation der (in Liechtenstein zugegebenermassen nicht existenten) Bestimmung des Art 130 OR vorzunehmen. Demnach habe die 10-jährige Verjährungsfrist bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche offenkundig schon am 05.11.2007, dem Tag der Fälligkeit der klägerischen Forderung infolge Kündigung seiner Fondsanteile, zu laufen begonnen und spätestens am 05.11.2017 geendet. Die Ansprüche des Klägers seien daher zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 23.02.2018 bereits verjährt gewesen.
Aber auch bei Anwendung der Bestimmungen des ABGB würde sich an der Verjährung der Ansprüche des Klägers nichts ändern. Ein Schaden im Sinne einer Vermögensverminderung trete nach ständiger österreichischer Rechtsprechung nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Forderung ein, sondern bereits dann, wenn der zur Zahlung Verpflichtete nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die einen vergleichbaren Sachverhalt beurteilende Entscheidung des öOGH zu 2 Ob 15/10k zeige sich, dass ein allfälliger (Primär)Schaden des Klägers bereits zum Fälligkeitsdatum seiner Hauptforderung am 05.11.2007 eingetreten sei. Eine Auszahlung zum Fälligkeitsdatum sei deshalb unterblieben, weil die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten dazu weder bereit noch faktisch in der Lage gewesen sei, zumal sie nicht für eine ausreichende Liquidität im F Fonds gesorgt habe. Das am 31.10.2009 eingeleitete Liquidationsverfahren über das Vermögen des F Fonds sei für den Schadenseintritt insofern nicht von Bedeutung.
6.2.2. Zur absoluten Verjährungsfrist des § 1489a ABGB
Unabhängig von Art 108 IUG-alt seien die klägerischen Ansprüche auch gemäss § 1489a ABGB verjährt. Als Ende der Geschäftsbesorgung und damit Beginn des Laufs der 10-jährigen Verjährungsfrist habe das Vertragsende zu gelten. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der E Fondsleitung AG sei seit dem 17.08.2007, spätestens seit dem 05.11.2007, beendet. Die 10-jährige Verjährungsfrist des § 1489a ABGB habe am 17.08.2007, spätestens am 05.11.2007, zu laufen begonnen und am 17.08.2017, spätestens am 05.11.2017, geendet.
Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts stünde die Bestimmung des § 1489a ABGB keineswegs in Konkurrenz zu Art 108 IUG-alt. Vielmehr würden beide Bestimmungen gleichwertig nebeneinander bestehen. Die Verjährung nach § 1489a ABGB sei auch dann zu prüfen, wenn eine Verjährung nach Art 108 IUG-alt nicht in Frage käme.
6.2.3. Zur relativen Verjährungsfrist der §§ 1489 und 1489a ABGB
Unabhängig vom Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfristen von Art 108 IUG-alt und § 1489a ABGB sei der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch nach den relativen Verjährungsfristen gemäss der §§ 1489 und 1489a ABGB verjährt. Da der Kläger am 05.11.2007 seine gekündigten Anteile nicht in bar ausbezahlt erhalten habe, habe er an diesem Tag auch Kenntnis vom grundsätzlichen (Primär)Schaden gehabt. An diesem Tag, jedenfalls am 31.10.2009 und spätestens am 04.11.2010, habe der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist der §§ 1489, 1489a ABGB begonnen. Aufgrund seiner Kenntnis über den Schaden, den Schädiger, die Schadensverursachung und sogar die Schadenshöhe wäre er zweifelsohne in der Lage gewesen, eine schlüssige Leistungsklage - zumindest eine Feststellungsklage - einzubringen. Vor diesem Hintergrund habe er nicht zunächst nur seinen Erfüllungsanspruch gerichtlich geltend machen und abwarten dürfen, ob diesem Begehren rechtskräftig stattgegeben werde, ehe er ein Schadenersatzbegehren gestellt habe. Durch ein solches Vorgehen habe der Beginn der Verjährung a priori nicht hinausgezögert werden können.
Zusammengefasst hätten sowohl die absoluten 10-jährigen Verjährungsfristen des Art 108 IUG-alt und des § 1489a ABGB als auch die relativen 3-jährigen Verjährungsfristen der §§ 1489 und 1489a ABGB am 05.11.2007 zu laufen begonnen, weshalb die klägerischen Ansprüche zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 23.02.2018 bereits verjährt gewesen seien.
7. Der Kläger setzt in seinen Rekursbeantwortungen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten folgende Argumentation entgegen (die beiden Rekursbeantwortungen sind über weite Strecken deckungsgleich und werden daher gemeinsam und zusammengefasst dargestellt):
7.1. Entgegen der Ansicht der Erstbeklagten knüpfe Art 108 IUG-alt den Lauf der absoluten 10-jährigen Verjährungsfrist nicht an das Ausscheiden aus ihrer bis zum 18.12.2007 ausgeübten Funktion als Fondsverwaltung an, sondern an den Schadenseintritt. Auf den Stichtag des 18.12.2007 komme es nicht an.
7.2. Es treffe zu, das übernommenes Recht in Liechtenstein so anzuwenden sei wie im Rezeptionsland. Art 130 OR sei gerade nicht übernommen worden. Das Berufungsgericht habe daher zu Recht von seiner Anwendung und auch von der Anwendung des Schadensbegriffs des Schweizer Obligationenrechts Abstand genommen. Der Gesetzgeber habe deutlich zu erkennen gegeben, dass die (Rechts)Frage der Verjährung im Geltungsbereich des IUG-alt nach den diesbezüglichen Regeln des liechtensteinischen Rechts zu lösen sei, die ihrerseits auf der Rezeptionsgrundlage des öABGB beruhten.
7.3. Soweit die Zweitbeklagte die Fälligkeit des Erfüllungsanspruchs des Klägers als Verjährungsbeginn taxiere, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie diesen Anspruch im Verfahren zu 02 CG.2012.145 jahrelang "willkürlich und ohne jede Begründung" bis zum Staatsgerichtshof hinauf bestritten habe, nur um jetzt damit zu argumentieren, dass dieser wegen ihr bis zum Jahre 2015 streitverfangene Anspruch schon am 05.11.2007 fällig geworden und die Verjährung damals ausgelöst worden sei. Einem derart treuwidrigen Vorbringen sei nicht zu folgen.
7.4. Die Beklagten würden verkennen, dass der Erfüllungsanspruch des Klägers per 05.11.2007 überhaupt nicht notleidend gewesen sei. Das Erstgericht habe weder eine mangelnde Liquidität im Fonds per 05.11.2007 festgestellt noch festgestellt, dass der Kläger von einer solchen mangelnden Liquidität damals gewusst habe. Von einem Schaden rückwirkend per 05.11.2007 könne nicht die Rede sein. Ausserdem hätten die drei Teilzahlungen der Zweitbeklagten, wodurch sie die Schuld anerkannt habe, den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Ohne Eintritt eines Schadens habe auch die absolute Verjährung nicht beginnen können. Alles andere würde auch Art 6 EMRK zuwiderlaufen.
7.5. Das Judikat 2 Ob 15/10k habe für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Hier habe der Treuhänder (Erstbeklagte oder ihre Rechtsvorgängerin) das Vermögen des Treugebers (des Klägers) per 05.11.2007 nicht durch eine Abbuchung geschädigt, sondern er habe es vor dem 18.12.2007 pflichtwidrig unterlassen, innerhalb des F Fonds ausreichend Liquidität bereit zu stellen, um den Kläger mit seinem Erfüllungsanspruch zur Gänze zu befriedigen. Dadurch - und durch die sich daran anschliessende Pflichtwidrigkeit der Zweitbeklagten - sei dem Kläger ein Schaden entstanden, der (frühestens) am 31.10.2009 eingetreten sei. Es komme nicht darauf an, wann die Zweitbeklagte die Erstbeklagte als Fondsverwaltung abgelöst habe und wann - und ob überhaupt - gefälschte und damit weitgehend wertlose Kunstobjekte gekauft worden seien.
7.6. Für den Kläger sei nach November 2007 "trotz Zahlungsverzugs" der Zweitbeklagten keineswegs festgestanden, dass er die Auszahlung des restlichen Anteils am Fondsvermögen in der Zukunft nicht mehr erlangen werde. Er habe von einer Befriedigung seines Erfüllungsanspruchs auch nach dem 05.11.2007 ausgehen können und dürfen. Der gegenständlich geltend gemachte Schaden sei ihm erst mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des F Fonds im März 2015 entstanden, frühestens am Beginn des Liquidationsverfahrens über den Fonds am 31.10.2009.
7.7. Das Berufungsgericht habe zutreffend erkannt, dass der Schaden bei einem Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach liechtensteinischem und österreichischem Recht nicht schon mit der Fälligkeit des ihm zugrundeliegenden Erfüllungsanspruchs eintrete, sondern erst mit dessen Verlust. Bei einem gänzlichen oder teilweisen Forderungsausfall eines Gläubigers entstehe erst dann ein Schaden, wenn sich der Leistungsanspruch des Forderungsgläubigers als unmöglich erweise.
7.8. § 1489a ABGB werde von Art 108 IUG-alt als Spezialnorm verdrängt bzw derogiert. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 1489a ABGB überhaupt nicht vor. Die gesetzliche Bestimmung knüpfte an den Zeitpunkt an, "in welchem das Geschäft besorgt worden ist". Hier habe die Zweitbeklagte das ihr vom Kläger aufgetragene Geschäft gerade nicht besorgt. Das Geschäft, zu dessen Besorgung die Zweitbeklagte vertraglich verpflichtet gewesen sei (Befriedigung des Erfüllungsanspruchs des Klägers aus dem Fondsvermögen), sei nach dem 05.11.2007 bzw nach dem 18.12.2007 unverändert weitergelaufen, und zwar mindestens bis zum 31.10.2009, als über das Fondsvermögen die Liquidation eröffnet worden sei. Wollte man auf § 1489a ABGB zurückgreifen, wäre in Bezug auf den Verjährungsbeginn an den 31.10.2009 anzuknüpfen, sodass keine Verjährung eingetreten sei.
7.9. Die Ausführungen zur relativen Verjährungsfrist nach den §§ 1489 und 1489a ABGB seien nicht prozessordnungskonform. Die Beklagten erläuterten nicht, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss die kurze relative Verjährungsfrist nach den §§ 1489 und 1489a ABGB rechtlich unrichtig anwende. Die Rechtsrügen der beiden Beklagten gingen auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Entgegen der Ansicht des Erstbeklagten sei eine Meldung an die Finanzmarktaufsicht nicht festgestellt worden. Der Zweitbeklagten sei zu entgegnen, dass das Erstgericht mit keinem Wort festgestellt habe, dem Kläger sei am 05.11.2007, am 31.10.2009 oder am 04.11.2010 bewusst gewesen, dass es im F Fonds kein "ausreichend liquides Vermögen" gegeben habe, um seinen Erfüllungsanspruch zu befriedigen. Zu Recht verweise das Obergericht auf die Klagebeantwortung der Zweitbeklagten vom 21.10.2010 im Verfahren 01 CG.2010.181, in der sie dem Kläger bekanntgegeben habe, dass im F Fonds nach wie vor ein sehr werthaltiges Kunstvermögen vorhanden sei und dass er mit einem erheblichen Auszahlungsbetrag rechnen könne.
7.10. Für den Kläger sei erst im März 2015 festgestanden, dass sein Erfüllungsanspruch zu Recht bestehe und dass es dem Fonds nicht mehr möglich sein würde, den zu 02 CG.2012.145 eingeklagten Erfüllungsanspruch zu befriedigen. Mit der im Februar 2018 eingebrachten Klage sei die relative Verjährungsfrist auf jeden Fall gewahrt.
7.11. Die Verjährungseinreden der Beklagten verdienten gemäss Art 2 Abs 2 PGR keinen Rechtsschutz. Zuerst zwinge die Zweitbeklagte dem Kläger das Verfahren zu 02 CG.2012.145 mutwillig auf, nur damit von beiden Beklagten im hier gegenständlichen Verfahren damit argumentiert werde, dass die Verjährung nach dem ersten Satz des § 1489a ABGB schon vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens eingetreten sei, dass der Schadenersatz wegen Nichterfüllung also schon vor jenem Zeitpunkt verjährt sei, in dem der Erfüllungsanspruch des Klägers überhaupt festgestanden habe.
8. Die Rekurse sind zulässig (§ 487 Abs 1 Z 3 ZPO), sie sind im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat erwogen:
8.1. Prozessuales
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (LES 2009, 42; RIS-Justiz RS0041666). Die von der rekurswerbenden Erstbeklagten verfasste Rekursbeantwortung zum Rekurs der Zweitbeklagten ist nicht vorgesehen, ebenso nicht die dazu ergangene (wenn gleich inhaltlich zutreffend auf die Unzulässigkeit der Rekursbeantwortung der Erstbeklagten hinweisende) Äusserung des Klägers (vgl RIS-Justiz RS0041666 [T 38, 49]). Beide Schriftsätze sind daher zurückzuweisen.
8.2. Zum anwendbaren Recht
Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend ausgeführt, dass gemäss Art 1 Abs 1 IPRG ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt und auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt liechtensteinisches Recht anzuwenden ist (§§ 469a, 482 ZPO). Gemäss Art 39 Abs 1 IPRG ist in erster Linie eine Rechtswahl massgebend. In Punkt 13. des vollständigen Prospekts (Beilage I) wurde unter anderem vereinbart, dass der Fonds liechtensteinischem Recht untersteht und ausschliesslicher Gerichtsstand Vaduz ist. Dass diese Vertragsklausel nicht ausdrücklich festgestellt wurde, schadet nicht, weil eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ohne weiteres zugrunde zu legen ist (F OGH vom 05.09.2014 zu 02 CG.2012.145, Erw 8.1. uva; RIS-Justiz RS0121557 [T 3]). Auch unter dem Gesichtspunkt der Niederlassung der beiden Beklagten in Liechtenstein bleibt es gemäss Art 42 Abs 1 IPRG bei der Anwendung liechtensteinischen Rechts.
8.3. Zur Sache
8.3.1. Der Kläger nimmt mit seinem Schadenersatzbegehren die beiden Beklagten als zeitlich aufeinanderfolgende Verwaltungsgesellschaften und Treuhänderinnen in Anspruch und stützt sich auf zwei Anspruchsgrundlagen, nämlich zum einen auf den Rechtsgrund der Gesetzes- und Vertragsverletzungen gemäss Art 105 IUG-alt und zum anderen auf den Rechtsgrund des Treuebruchs gemäss Art 924 Abs 1 PGR. Der Hauptvorwurf bei beiden Rechtsgründen ist die mangelnde Bereithaltung ausreichender Liquidität und damit die Verletzung der Interessenwahrungspflicht (vgl Art 11 Abs 1 IUG-alt; Punkt 4. ff des vollständigen Prospekts).
Im Verfahren 02 CG.2012.145 ging es um eine andere Anspruchsgrundlage. Dort hat der Kläger gegen die Zweitbeklagten seinen Erfüllungsanspruch im Sinne des Punktes 7.8. des vollständigen Prospekts erfolgreich geltend gemacht.
Hier im Rekursverfahren geht es ausschliesslich um das Problem des Verjährungsbeginns bei Verletzung bestehender Leistungspflichten, also um die Frage der Fixierung des Entstehungszeitpunkts des Schadenersatzanspruchs, wenn an die Stelle des Leistungsanspruchs der Entschädigungsanspruch tritt. Zu beurteilen ist die Frage, wann die hier anzuwendenden Verjährungsfristen gemäss Art 108 IUG-alt und gemäss § 1489a ABGB zu laufen begonnen haben.
Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend ausgeführt, dass Art 130 OR nicht zum liechtensteinischen Rechtsbestand gehört. Die Beklagten können sich daher nicht auf die darin normierte Regel, dass der Verjährungsbeginn bei allen Forderungen durch Fälligkeit ausgelöst wird (siehe dazu BSK OR I-Robert K.Däppen, Art 130 N 1 ff) berufen. Ihre diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen gehen daher ins Leere.
8.3.1. a) Zur absoluten Verjährungsfrist gemäss Art 108 IUG-alt
Schon der Gesetzeswortlaut des Art 108 IUG-alt ("Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt nach Ablauf von 10 Jahren nach Eintritt des Schadens...") setzt für den Beginn der Verjährungsfrist den Eintritt eines Schadens voraus. Solange dem Gläubiger noch der Leistungsanspruch zusteht, kann nicht die Verjährung des Schadenersatzanspruchs, der an dessen Stelle treten soll, beginnen. Die Verjährung des Entschädigungsanspruchs setzt daher nach herrschender Ansicht erst dann ein, wenn der Leistungsanspruch fällig geworden sowie die Unmöglichkeit tatsächlich eingetreten ist und diese Unmöglichkeit vom Schuldner erklärt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruchs festgestellt wurde (JBl 1986, 108; RIS-Justiz RS0034369; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 15/15; vgl auch M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 ABGB [Stand 1.1.2002, rdb.at]). Der Schaden besteht dann im endgültigen Verlust des Leistungsanspruchs (5 Ob 18/01k; RIS-Justiz RS0022464; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 15/15; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1489 Rz 20).
Unter Beachtung dieser Rechtssätze ist für den Kläger erst mit der Konkurseröffnung am 11.03.2015 ein "Primärschaden" eingetreten (vgl RIS-Justiz RS0120484). Mit der Einleitung der Liquidation des F Fonds am 31.10.2009 war noch kein konkreter Schaden verbunden, der eine Schadenersatzpflicht und damit eine Verjährungsfrist auslösen hätte können (vgl RIS-Justiz RS0022464). Unter Liquidation versteht man im betriebswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Zusammenhang den Verkauf aller Vermögensgegenstände eines Unternehmens oder Vereins mit dem Ziel, das damit gebundene Kapital in Bargeld oder andere leicht in Bargeld umtauschbare ("liquide") Mittel umzuwandeln. Aufgabe der Liquidatorin ist es, im Interesse der Gläubiger sowie der Aktionäre und Gesellschafter eine möglichst grosse Verteilungsmasse zu erwirtschaften (https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Liquidation&oldid=184902775; vgl auch Art 130 ff PGR). Wenn sich während des Liquidationsverfahrens herausstellt, dass die Aktiven die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten nicht decken, so haben die Liquidatoren die Konkurseröffnung zu beantragen (Art 130 Abs 4 PGR).
Ein konkreter Forderungsausfall in der Liquidationsphase wurde von den Beklagten nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen. In der Mitteilung der Zweitbeklagten vom 31.10.2009 über die einzuleitende Liquidation ist nur davon die Rede, dass "die für die Rückzahlung benötigten Mittel (...) nicht in dem notwendigen Umfang rechtzeitig beschafft werden und (...) auch ein Verkauf von Anlagen nicht zeitgerecht verwirklicht werden kann". Der Kläger konnte daher in dieser Phase von einer vollen Befriedigung seines letztlich im Verfahren 02 CG.2012.145 ersiegten Erfüllungsanspruchs ausgehen. Erst mit der Konkurseröffnung trat ein "Primärschaden" ein. Da bei einer juristischen Person als Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses deren Überschuldung bescheinigt sein muss (vgl den Konkurseröffnungsbeschluss vom 11.03.2015 in Beilage F), indiziert im Regelfall die Konkurseröffnung einen Vermögensnachteil, der darin besteht, dass die Forderung nur aliqout befriedigt werden kann (1 Ob 226/05z).
Zusammengefasst begann die Verjährungsfrist gemäss Art 108 IUG-alt erst mit der Konkurseröffnung am 11.03.2015 zu laufen. Der Einwand der Erstbeklagten, sie sei bereits per 18.12.2007 aus der Fondsverwaltung ausgeschieden, ist unerheblich. Die am 23.02.2018 eingebrachte Schadenersatzklage ist in Bezug auf die absolute Verjährungsfrist gemäss Art 108 IUG-alt jedenfalls rechtzeitig. Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang vom Kläger dem Verjährungseinwand der Beklagten entgegengehaltenen Replik des Rechtsmissbrauchs (Pkt 58 des Klagsvorbringens, Seite 5 des Tagsatzungsprotokolls vom 26.9.2018, ON 16; grundsätzlich zur Replik der Arglist/Sittenwidrigkeit siehe RIS-Justiz RS0034537; RS0014828; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § 1501 E 1c ff).
Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des öOGH zu 2 Ob 15/10k ist nicht einschlägig. In diesem Verfahren ging es darum, ob durch die Verminderung des Treuguts infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders den Treugebern ein Schaden erwachsen kann. Der öOGH hat entschieden, dass bereits mit dem Abbuchungsvorgang des beklagten Treuhänders ein Schaden entstanden war. Hier geht es aber um die behauptete Pflichtwidrigkeit, es unterlassen zu haben, für eine ausreichende Liquidität des F Fonds zu sorgen, wobei ein konkreter Schaden eben erst mit der Konkurseröffnung eingetreten ist.
8.3.1. b) Zur absoluten Verjährungsfrist gemäss § 1489a ABGB
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass für das Schadenersatzbegehren, soweit es auf Art 105 IUG-alt gestützt wird, die verjährungsrechtliche Spezialnorm des Art 108 IUG-alt gilt, die dem § 1489a ABGB vorgeht.
Soweit sich der Kläger für sein Schadenersatzbegehren auch auf einen Treuebruch gemäss Art 924 PGR beruft, ist die Verjährungsbestimmung des § 1489a ABGB massgebend. Diese Bestimmung stellt in Bezug auf die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren auf den Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung ab. Wesentlich ist daher die Verursachung als Haftungsvoraussetzung und als Auslöser für den Fristbeginn. Es ist zu prüfen, ob der potenziell Haftpflichtige den Schaden durch eigenes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) verursacht hat oder ob Sachen oder Personen, für die er einstehen muss, ursächlich waren. Es ist jedes Verhalten oder jeder Umstand ursächlich, der für den Eintritt des Erfolgs (seine Vermeidung) notwendig war (gewesen wäre). Alle Bedingungen des Erfolgs sind "gleichwertig", es gilt die Äquivalenz- oder Bedingungstheorie (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 1365; Karner in KBB5 § 1295 Rz 3f).
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die E Fondsverwaltung AG, am 18.12.2007 aus der Fondsverwaltung ausgeschieden ist und damit nach diesem Zeitpunkt kein pflichtwidriges Verhalten mehr setzen konnte. Daraus folgt, dass die auf Art 924 PGR gestützten Schadenersatzansprüche gegenüber der Erstbeklagten nach der absoluten Verjährungsfrist des § 1489a ABGB per 18.12.2017 verjährt sind.
Im Verhältnis zur Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht völlig richtig herausgearbeitet, dass die diesbezügliche Verjährungseinrede noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, weil noch nicht feststeht, wann die treuepflichtwidrige, fristauslösende "Geschäftsbesorgung" von der Zweitbeklagten gesetzt worden ist. Wäre sie vor dem 23.02.2008 gesetzt worden, wäre die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren zum Zeitpunkt der Klagseinbringung abgelaufen gewesen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass hier eine erfolgreiche Verjährungseinrede der Zweitbeklagten dem Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis nicht schaden würde, weil die behauptete Pflichtwidrigkeit auch im Tatbestand des Art 105 IUG-alt Deckung findet.
8.3.1. c) Zur relativen Verjährungsfrist gemäss § 1489a ABGB
Nicht weiter strittig ist, dass in Bezug auf den Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Erstbeklagten wegen Treuhandbruchs im Sinne des Art 924 PGR die Voraussetzungen für eine kurze subjektive Frist nicht mehr geprüft werden müssen, weil diesbezüglich bereits die lange objektive Frist des § 1489a ABGB abgelaufen und insoweit Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung tritt stets dann ein, wenn nur eine der beiden Fristen abgelaufen ist (1 Ob 41/15h EvBl 2015/152 Peissl; Dehn in KBB5 § 1489 Rz 1).
Auch den weiteren Ausführungen des Obergerichts ist zuzustimmen, wonach die subjektive kurze Verjährungsfrist in Bezug auf die auf Art 108 IUG-alt gestützten Schadenersatzansprüche gegenüber beiden Beklagten und auf die auf Art 924 PGR gestützten Schadenersatzansprüche gegenüber der Zweitbeklagten noch nicht abgelaufen ist (§§ 469a, 482 ZPO). Dem können die beiden Rekurswerberinnen nichts Überzeugendes entgegensetzen. Ergänzend ist auszuführen:
§ 1489a ABGB stellt bei der kurzen subjektiven Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt ab, in dem dem "Beschädigten" Schaden und Schädiger bekannt werden (LES 2009, 15; Dehn in KBB5 § 1489 Rz 2). Kenntnis des Schadens bedeutet objektives Bekanntsein aller Tatumstände, die für die Entstehung des Anspruchs massgeblich sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns dann gegeben, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten soweit bekannt ist, dass eine Klage mit Rücksicht auf Erfolg angestrengt werden kann, bzw der Geschädigte in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen zu erstatten (LES 2009, 15; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek, ABGB4 VI § 1489 Rz 9; Dehn in KBB5 § 1489 Rz 3). Bis zur Gewissheit über den Prozessgewinn ist aber nicht zuzuwarten (RIS-Justiz RS0034524). Vor allem ist Wissen um die Schadenshöhe grundsätzlich nicht erforderlich, weil der Verjährung durch Feststellungsklage entgegnet werden kann (LES 2009, 15; 1 Ob 21/02y = RdW 2002, 594; 1 Ob 58/06w = MietSlg 58.193; RIS-Justiz RS0050338). Die 3-jährige Frist beginnt nicht vor tatsächlichem Eintritt des (ersten) Schadens (Primärschadens) zu laufen ("Gemässigte Einheitstheorie", 1 Ob 601/93 JBl 1994, 753 Riedler = ecolex 1994, 616 Wilhelm; verst. Senat 1 Ob 621/95 JBl 1996, 311 Apathy = ecolex 1996, 91 Wilhelm; 1 Ob 41,42/94 JBl 1996, 315 Riedler; 3 Ob 70/03w; RIS-Justiz RS0083144).
Wie bereits unter Erwähnung 8.3.1. a) ausgeführt wurde, ist erst mit der Konkurseröffnung am 11.03.2015 ein Primärschaden eingetreten. Während der Liquidationsphase bestanden keine Anhaltspunkte für einen Forderungsausfall, sodass der Kläger bis zur Eröffnung des Konkurses von einer vollen Befriedigung seines Anspruchs ausgehen konnte. Kenntnis von einem Schaden konnte der Kläger erst mit der Konkurseröffnung erlangen. In diesem Zeitpunkt erhielt er auch Kenntnis von den Ersatzpflichtigen, sodass mit 11.03.2015 der Lauf der kurzen subjektiven Verjährungsfrist ausgelöst wurde. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen.
8.4. Zusammengefasst ist dem Fürstlichen Obergericht im Ergebnis beizupflichten, dass die Verjährungseinrede der Erstbeklagten in Bezug auf den auf Art 924 PGR gestützten Schadenersatzanspruch erfolgreich ist, dass die Verjährungseinrede der beiden Beklagten, soweit sie sich gegen den auf Art 105 IUG-alt gestützten Schadenersatzanspruch richtet, zu verwerfen ist, und dass schliesslich die Verjährungseinrede der Zweitbeklagten bezüglich des auf Art 924 PGR gestützten Schadenersatzbegehrens zur abschliessenden Beurteilung noch näherer Feststellungen zum Zeitpunkt des treuwidrigen Verhaltens der Zweitbeklagten bedarf.
8.5. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nachvollziehbar begründet. Der von der Erstbeklagten in ihrem Rekurs erhobene Einwand der mangelhaften Begründung entbehrt einer tragfähigen Grundlage.
9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.