Hat das Erstgericht über einen Teil des Klagebegehrens nicht abgesprochen und wurde dies von den Parteien weder mit Berufung noch mit einem Ergänzungsantrag gerügt, dann ist das entsprechende Teilbegehren aus dem Verfahren ausgeschieden.
Bei mehreren in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, kommt für die Anfechtung in der Regel die längere Rechtsmittelfrist in Betracht.
05 CG.2021.126
OGH.2022.18
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei ***** *****, *****, A-6840 Götzis, vertreten durch Dr. ***** ***** *****, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, gegen die beklagte Partei ***** ***** ***** AG, *****, 9492 Eschen, vertreten durch Dr. ***** *****, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen restlich EUR 24’549.51 s.A., über die Revision und den (darin implizit ausgeführten) Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.12.2021, 05 CG.2021.126-29, mit dem das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 24.08.2021, 05 CG.2021.126-13, teilweise im Sinn einer Klagsabweisung abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revision und der Rekurs, deren Kosten der Kläger selbst zu tragen hat, werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung vom 03.03.2022 (ON 35) selbst zu tragen.
1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde am 09.06.2017 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, mit dem der Kläger in der Abteilung Metallgewerbe und -industrie als Kundenbetreuer eingesetzt wurde. Mit Schreiben vom 26.05.2020 hat die Beklagte dieses Arbeitsverhältnis zum 31.07.2020 ordentlich gekündigt. Zusätzlich hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.09.2020 gegenüber dem Kläger rückwirkend per 12.06.2020 seine Entlassung ausgesprochen.
Soweit ist der Sachverhalt nicht strittig.
2. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 34’130.23 s.A. Dazu brachte der Kläger zusammengefasst vor, die Beklagte habe ihn zu Unrecht entlassen. Ihm stünden daher insgesamt Ansprüche in der geltend gemachten Höhe zu.
3. Die Beklagte bestritt die gegen sie erhobenen Ansprüche und beantragte Klagsabweisung.
4. Das Fürstliche Landgericht gab mit Urteil vom 24.08.2021 (ON 13) dem Klagebegehren über EUR 24’549.51 s.A. statt. Über das restliche Klagsbegehren von EUR 9'580.72 s.A. sprach das Erstgericht nicht ab. In sinngemässer Anwendung der §§ 482, 469a ZPO wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteiles verwiesen.
5. Das Fürstliche Obergericht änderte über Berufung der beklagten Partei mit seinem Teilurteil vom 22.12.2021 (ON 29) das erstinstanzliche Urteil teilweise dahin ab, dass es das Klagebegehren im Ausmass von EUR 13'446.18 s.A. abwies. Im Übrigen wurde der Berufung der Beklagten mit gleichzeitig ergangenem Beschluss dahin Folge gegeben, dass das Ersturteil im Umfang von EUR 11'103.33 s.A. aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Da – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – auf die Berufungsentscheidung inhaltlich nicht einzugehen ist, wird auf deren Entscheidungsgründe gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen.
6. Der Kläger brachte am 31.01.2022 durch einen Boten ein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel ein. In diesem erklärt er, das Teilurteil und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.12.2021 (ON 29), „zugestellt am 03.01.2022“, aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens über die Berufung, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung „vollumfänglich“ anzufechten. Die Revisionsausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass das Teilurteil und der Beschluss ON 29 dahin abgeändert werden, dass der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts bestätigt werde. Hilfsweise wird sowohl in Bezug auf das Teilurteil als auch auf den angefochtenen Beschluss ein Aufhebungsantrag gestellt.
7. Die Beklagte erstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der beantragt wird, der Revision keine Folge zu geben. Ein als Rekursbeantwortung bezeichneter Schriftsatz wurde nicht eingebracht.
8. Das Rechtsmittel ist verspätet und im Übrigen teilweise unzulässig. Damit erübrigt sich eine Wiedergabe der damit und in der Revisionsbeantwortung erstatteten Ausführungen.
8.1. Wie erwähnt hat das Erstgericht über einen Teil des Klagebegehrens nicht abgesprochen. Dies wurde von den Parteien weder mit Berufung noch mit einem Ergänzungsantrag gerügt. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass das entsprechende Teilbegehren damit aus dem Verfahren ausgeschieden ist (OGH 05.02.2021 zu 09 CG.2017.616 Erw 2. aE LJZ 2021, 47/3; RIS-Justiz RS0042374, RS0041490). Gegenstand des Berufungsverfahrens war sohin nur das restliche Begehren von EUR 24'549.51.
8.2. Gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäss § 487 Abs 1 Z 3 ZPO ist ein Rekurs nur zulässig, wenn das Berufungsgericht seinem Beschluss einen sogenannten Rechtskraftvorbehalt beigesetzt hat. Das trifft für den Aufhebungsbeschluss vom 22.12.2021 (ON 29) nicht zu. Die „Revision“ (richtig: der Rekurs) des Klägers ist daher insoweit unzulässig, als sie sich der eindeutigen Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes, der Anfechtungserklärung und dem Anfechtungsantrag nach auch gegen den Aufhebungsbeschluss richtet, und daher in diesem Umfang schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
8.3. Die Revisionsfrist beträgt gemäss § 474 Abs 2 ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Entsprechendes würde im Fall seiner Zulässigkeit für den damit inhaltlich verbunden Rekurs gelten, weil das Teilurteil und der Aufhebungsbeschluss in derselben Ausfertigung enthalten sind. Bei mehreren in einer Ausfertigung enthaltenen Entscheidungen, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, kommt für die Anfechtung in der Regel die längere Rechtsmittelfrist in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0002105).
Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind Ferialsachen gemäss § 224 Abs 1 Z 5 ZPO. Den Rechtssachen laut § 224 Abs 1 ZPO ist gemein, dass das Gesetz in diesen Angelegenheiten eine erhöhte Dringlichkeit annimmt. Die Gerichtsferien haben nach § 225 Abs 2 ZPO auf den Anfang und den Ablauf von Notfristen in Ferialsachen keinen Einfluss. Gemäss Art 1 der Verordnung vom 13.10.1987 über die Gerichtsferien beginnen diese an Weihnachten und Neujahr jeweils am 24. Dezember eines jeden Jahres und dauern bis einschliesslich 06. Januar des folgenden Jahres.
Dass dieses Verfahren eine Rechtssache im Sinn von § 224 Abs 1 Z 5 ZPO betrifft, ist schon nach dem beiderseitigen Vorbringen, aber auch nach den insoweit unstrittigen Feststellungen nicht zu bezweifeln.
Laut Art 19 Abs 1 Zustellgesetz ist das zuzustellende Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Es ist nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle mindestens 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ON 29 konnte dem Klagsvertreter am 29.12.2021 nicht zugestellt werden. Das Dokument wurde daher hinterlegt. Der erste Tag, an dem dieses zur Abholung bereitgehalten wurde, war der 29.12.2021 (vgl Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments bei ON 29).
Die Wirkungen der Zustellung sind sohin mit diesem Tag eingetreten. Entgegen den Revisionsausführungen erfolgte die Zustellung nicht am 03.01.2022. An diesem Tag wurde die Entscheidung ON 29 lediglich behoben. Das ist aber für den Fristlauf nicht von Bedeutung, weil der Rechtmittelwerber keinen Grund gemäss Art 19 Abs 3 letzter Satz Zustellgesetz nennt.
Die am 31.01.2022 durch einen Boten an das Fürstliche Landgericht übermittelte Revision bzw der darin implizit ausgeführte Rekurs wurden daher verspätet erhoben.
8.4. Die Rechtsmittel waren sohin (auch) als verspätet zurückzuweisen. Erwähnt sei, dass die verspäteten Rechtsmittel bzw der unzulässige Rekurs gemäss §§ 476 Abs 1 zweiter Satz, 491 ZPO an sich schon vom Fürstlichen Landgericht zurückzuweisen gewesen wären.
9. 9. Gemäss §§ 50 Abs 1, 40 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unzulässigen bzw verspäteten Rechtsmittel selbst zu tragen.
10. Die Rechtsmittelbeantwortung der Beklagten ist trotz der Unzulässigkeit bzw Verspätung des Rechtsmittels zulässig (Schumacher in Schumacher, HB LieZPR Rz 27.20). Jener Partei, der ein unzulässiges oder verspätetes Rechtsmittel zugestellt wird, ist nämlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, auf die Unzulässigkeit bzw Verspätung des Rechtsmittels hinzuweisen. Allerdings hat die Beklagte in ihrer Rechtsmittelbeantwortung weder auf die Unzulässigkeit noch auf die Verspätung des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihr für ihren Schriftsatz kein Kostenersatz gebührt (vgl Schumacher Rz 27.20, 27.47).
Vaduz, am 6. Mai 2022