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§ 53 JN: Grundsätzliches zu den Voraussetzungen einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung; § 53 Abs 2 JN bezieht sich auf Rechtsstreitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis, nicht auf solche, die bloss im Zusammenhang mit diesem stehen. Im Zweifel ist kein vereinbarter ausschliesslicher Gerichtsstand, sondern ein Wahlgerichtsstand anzunehmen. | Omnilex