§ 53 Abs 2 JN bezieht sich auf Rechtsstreitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis, nicht auf solche, die bloss im Zusammenhang mit diesem stehen. Im Zweifel ist kein vereinbarter ausschliesslicher Gerichtsstand, sondern ein Wahlgerichtsstand anzunehmen.
05 CG.2021.179
OGH.2022.89
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Thomas Risch als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*****, und 2. AA*****, beide vertreten durch , wider die beklagte Partei B, vertreten durch ***** ,wegen Feststellung (CHF 327'692.51 s.A.) über den Rekurs der klagenden Parteien vom 25.10.2022, ON 31, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.10.2022, ON 30, mit dem infolge Berufung der Beklagten ON 21 das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.03.2022, ON 20, und das vorausgegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.10.2022, ON 30, wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen, unter Abstandnahme vom herangezogenen Nichtigkeitsgrund über die Berufung der Beklagten zu entscheiden.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. In der aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtssache erkannte das Fürstliche Landgericht mit Urteil vom 08.03.2022 wie folgt (ON 20):
„1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensforderung aufgrund des Darlehensvertrags vom 18.06./22.06.2013 gegenüber den klagenden Parteien infolge Schulderlasses der ***** erloschen ist. 2. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit CHF 19‘682.48 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
1.1. Dabei stellte das Erstgericht nachstehenden Sachverhalt fest (ON 20, S. 6 bis S. 12): „Die Beklagte - B***** - wurde am **.07.2012 im liechtensteinischen Handelsregister unter der Registernummer ***** hinterlegt. Mitglieder des Stiftungsrates sind seit 14.01.2014 *****, ***** und seit 29.12.2015 noch zusätzlich ***** (Beilage A). Stifterin der Beklagten ist *****(Beilage 1). *****ist am *****in Schiers / Graubünden verstorben. Die Beklagte ist die einzige Erbin nach *****(Beilage E). Die Beklagte hat die Erbschaft angenommen. Ausserdem sind als Willensvollstrecker der Erblasserin ***** sowie Rechtsanwalt ***** eingesetzt worden. Die klagenden Parteien sind die Erben nach *****, welche am ***** verstorben ist (Beilagen C, W und X). ***** war eine Nichte von *****. Am 18.06.2013 bzw. 22.06.2013 gewährte *****an ***** ein Darlehen von EUR 300‘000.00 auf Basis nachfolgenden Darlehensvertrags: Ebenfalls am 18.06.2013 unterzeichnete *****eine als verbindliche Instruktion betiteltes Schreiben, welches wie folgt lautete: XXX Diese Instruktion ging an die Willensvollstrecker ***** und ***** sowie in Kopie an *****. Am 21.11.2018 übermittelte ***** folgende E-Mail-Nachricht an *****: XXX Mit Schreiben vom 17.05.2019 an ***** ersuchte und informierte die Beklagte diese wie folgt: XXX Mit Schreiben vom 28.10.2020 forderte Rechtsanwalt der Beklagten in Deutschland, *****, die klagenden Parteien auf, das zukünftig per 01.07.2021 fällige Darlehen samt Zinsen in der Höhe von EUR 372‘000.00 durch notarielles Schuldanerkenntnis sicherzustellen (Beilagen O und P). Es kann nicht festgestellt werden, dass im Jahr 2014 ***** aus dem Begünstigtenkreis der Beklagten gelöscht wurde (Beilagen J, 2). Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die verbindliche Instruktion durch *****vor deren Ableben am *****bezüglich dem Darlehen an ***** widerrufen oder abgeändert wurde.“
1.2. In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht wie folgt:
„Die Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts ist aufgrund von § 36 JN gegeben. Gegenständlich handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Darlehensvertrag, sondern vielmehr um eine Feststellungsklage, welche ihre Grundlage in der verbindlichen Instruktion der ***** hat. Da in dieser kein Gerichtsstand vereinbart ist, kann jedenfalls die Klage am Sitz der Beklagten erhoben werden. Auch das Feststellungsinteresse der klagenden Parteien für den vorbeugenden Rechtsschutz ist zu bejahen, da die Beklagte die Fälligkeit des Darlehens angezeigt und die Rückzahlungsaufforderung den klagenden Parteien als Erben nach ***** angemahnt haben (Beilagen O und P). Eine Leistungsklage kann diesbezüglich nicht erhoben werden und eine solche wurde von der Beklagten ebenfalls noch nicht anhängig gemacht, sodass die klagenden Parteien nicht Einwendungen in einem bestehenden Verfahren erheben könnten. Auch die Aktivlegitimation der klagenden Parteien ist zu bejahen. Diesbezüglich kann auf die Antragstellung für den Erbschein und das ***** durch die klagenden Parteien, Beilagen W und X sowie die Tatsache, dass die Beklagte selbst in ihrem Aufforderungsschreiben (O und P) von den klagenden Parteien als Erben nach ***** ausgehen, verwiesen werden. Ein Abgehen von dieser Meinung und Bestreitung der Aktivlegitimation widerspräche zudem dem Grundsatz nach Treu und Glauben und ist dies nicht zu schützen (Art 2 PGR, GE 2008, 41). Die Passivlegitimation der Beklagten war zu bejahen, da diese das Darlehen fällig stellt (Beilagen O und P) und zudem die verbindliche Instruktion an einen der Stiftungsräte als Willensvollstrecker von ***** gerichtet war und ***** selbst anfügte, dass die Darlehensforderung an die Beklagte übergehe und diese von dieser zu erlassen sein wird. Ausserdem war es auch ***** ***** der ursprünglich noch ***** vom Darlehenserlass im Namen der Beklagten informierte. ***** selbst hat in der verbindlichen Instruktion selbst ausgeführt, dass das Glattstellen des Darlehensbetrages mittels Ausschüttung der Beklagten erfolgen sollte. Dementsprechend ist die Beklagte zur Erfüllung der verbindlichen Instruktion im Sinne einer Anweisung an die Beklagte jedenfalls zuständig und damit gegenständlich passivlegitimiert. Bei der verbindlichen Instruktion handelt es sich um ein Vermächtnis, das aufgrund des Personalstatuts der Erblasserin ***** und der Abhandlung ihrer Verlassenschaft nach Schweizer Recht zu beurteilen ist. Nach Schweizer Recht kann durch ein Vermächtnis einem Bedachten ohne ihn als Erben einzusetzen ein Vermögensvorteil zugewendet werden (Art 484 chZGB). Konkret handelt es sich um ein Liberationsvermächtnis. ***** auferlegte ihrer Verlassenschaft bzw. der Beklagten, ***** von der Verbindlichkeit des Darlehens zu befreien (BSK, ZGB II Huwiler, Art 484 Rz 68). Ein Vermächtnis kann entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art 498 chZGB). Nachdem ***** sich die Errichtung von Legaten in ihrem notariell errichteten Testament vorbehalten hat, erscheint die Tatsache, dass sie ein Legat in Form der verbindlichen Instruktion errichtete hin wie her unproblematisch. ***** hat die verbindliche Instruktion allerdings lediglich als maschinengeschriebene Aufsatz persönlich und ohne Zeugen unterzeichnet. Dementsprechend ist diese letztwillige Verfügung zunächst formungültig errichtet worden. Gem Art 520 chZGB kann bei einem Formmangel die Verfügung durch Erhebung der Klage für ungültig erklärt werden. Insbesondere beim Formmangel geht der Gesetzgeber aber davon aus, dass diese Verfügungen nur dann unwirksam sind, wenn dies gerichtlich festgestellt wurde, da ansonsten bei vorliegendem Verpflichtungswillen des Erblasser die Gültigkeit zu bejahen ist (BSK, ZGB II Forni/Piatti, Art 520 Rz 23). Die Klage wäre aber ohnehin in der Schweiz anzuheben gewesen. Allerdings sieht Art 521 chZGB vor, dass die Ungültigkeitsklage nach Ablauf eines Jahres verjährt und zwar von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat. Die Verfügung der verbindlichen Instruktion ist an die Beklagte gerichtet bzw. an die beiden Willensvollstrecker wovon einer im Stiftungsrat der Beklagten Einsitz hat. Die Beklagte selbst als auch der Stiftungsrat ***** haben bereits in zwei schriftlichen Aufforderungen der ***** gegenüber die Gültigkeit der verbindlichen Instruktion anerkannt und deren Vollzug - weil dem Erblasserwillen entsprechend - in Aussicht gestellt. Aufgrund fehlender Klage auf Ungültigkeit der verbindlichen Instruktion und Verjährung des Klagerechts mindestens seit **.12.2017 (Tod von ***** am ***** wobei die Instruktion bereits seit 18.06.2013 den Willensvollstreckern bekannt ist) ist von der Gültigkeit der verbindlichen Instruktion auszugehen, dies darüber hinaus auch, da die Beklagte selbst von der Gültigkeit noch im Jahr 2018 und 2019 selbst ausgegangen war und ein grundloses Abgehen davon Treu und Glauben widerspräche und sich aus den Beweisergebnissen gar nicht begründen liesse. Ausserdem gibt es keine Beweisergebnisse, dass ***** gegenüber die verbindliche Instruktion widerrufen worden wäre. Eine Streichung der ***** aus dem Begünstigtenkreis der Beklagten lässt sich ebenfalls nicht feststellen, wäre aber ohnehin für das Darlehen irrelevant. Dementsprechend war festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag gegenüber den klagenden Parteien als Erben nach ***** keine Forderungen hat, da dieses Darlehen noch von ***** mittels Vermächtnis erlassen wurde. ….“
2. Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung wegen Nichtigkeit Folge, hob das angefochtene Urteil des Fürstlichen Landgerichts sowie das erstinstanzliche Verfahren auf und wies die gegenständliche Klage zurück. Im Wesentlichen und zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus:
2.1. Die Formgültigkeit der Gerichtsstandklausel im gegenständlichen Darlehensvertrag (Blg./K) stehe ausser Frage. Mangels einer Einschränkung der Prorogation umfasse die Gerichtsstandsvereinbarung alle aus dem im gegenständlichen Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten. Dies müsse auch für den gegenständlichen Darlehensvertrag gelten. Nach der österreichischen Rezeptionsvorlage zu § 43 JN (§ 104 öJN) schaffe eine Zuständigkeitsvereinbarung im Zweifel zwar nur einen Wahlgerichtsstand, doch könne die ausschliessliche Zuständigkeit des prorogierten Gerichts ausdrücklich vereinbart werden oder sich aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung unmittelbar ergeben.
2.2. Der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 3 ZPO sei dann gegeben, wenn das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden könne. Der Nichtigkeitsgrund sei verwirklicht, wenn die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen sei. Es dürfe allerdings keine rechtskräftige gegenteilige Entscheidung vorliegen. Werde mit der Berufung zu Recht ein Nichtigkeitsgrund gerügt, dann sei das erstinstanzliche Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren, soweit die Nichtigkeit reiche, aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.
2.3. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede anlässlich der ersten Tagsatzung vor dem Fürstlichen Landgericht erhoben und sich dabei auf die in Z 8 des Darlehensvertrags zwischen ***** und ***** vom 18.06.2013 enthaltene Gerichtsstandklausel „Maienfeld/Schweiz“ berufen. Es handelt sich im gegenständlichen Fall sehr wohl um eine „Streitigkeit aus dem Darlehensvertrag“. Die gegenständliche Gerichtsstandsklausel „Maienfeld/Schweiz“ sei, auch wenn dies im Darlehensvertrag nicht explizit erwähnt werde, als ausschliesslich zu qualifizieren. Auch die Gesamtumstände würden für einen ausschliesslichen Gerichtsstand in der Schweiz sprechen, da die Darlehensgeberin ***** dort ihren letzten Wohnsitz gehabt habe, wo denn auch ihr Nachlass abgewickelt werde. Dazu komme, dass in Z 7 des gegenständlichen Darlehensvertrags eine Rechtswahl zu Gunsten des schweizerischen Rechts getroffen worden sei.
3. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Rekurs der klagenden Parteien (ON 31) aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren unter Abstandnahme vom ausgesprochenen Nichtigkeitsgrund an die zweite Instanz zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt. Zusammengefasst führt der Rekurs der klagenden Parteien aus:
3.1. Der Rekurs sei jedenfalls gem § 487 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, weil das Fürstliche Obergericht mit Beschluss die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen habe.
3.2. Die Ausschliesslichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung müsse im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich vereinbart werden. Bei der vorliegenden Gerichtsstandklausel könne hievon keine Rede sein.
3.3. Für die Begründung internationaler Zuständigkeit müsse nach liechtensteinischem Recht allein jene ständige zu § 104 JN ergangene öRsp massgebend bleiben, die ohne Bedachtnahme auf die Bestimmungen von EuGVVO und LGVÜ zu § 104 öJN erfolgt sei.
3.4. Die Gerichtsstandsklausel beziehe sich nicht auf einen bestimmten Rechtsstreit. Sie nehme nicht einmal ausdrücklich auf Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag Bezug. Das in § 53 JN normierte Bestimmtheitserfordernis diene dem Zweck, unklare Gerichtsstandsvereinbarungen zu verhindern und Zuständigkeitsstreitigkeiten auszuschliessen. Dem trage die Z 8 der Darlehensvereinbarung vom 18.06./22.06.2013 nicht ausreichend Rechnung, sodass das Fürstliche Obergericht auch aus diesem Grund zu Unrecht die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens angenommen habe. Es liege ein „Liberationsvermächtnis“ der Darlehensgläubigerin ***** vor. Infolge dieses selbständigen Rechtsgrundes des Schulderlasses mittels Vermächtnisses sei die inländische Gerichtsbarkeit aufgrund des Wahlgerichtsstands des § 30 JN auch aus diesem Grund zu bejahen.
3.5. Selbst nach dem tatsächlich und/oder dem mutmasslichen Willen der Parteien des ursprünglichen Darlehensvertrags lasse sich keine Bindungswirkung der Gerichtsstandsklausel für die Parteien ableiten.
4. Die beklagte Partei hat rechtzeitig eine Rekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, dem Rekurs der klagenden Parteien keine Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vollumfänglich zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt. Zusammengefasst führt die Rekursbeantwortung der beklagten Partei aus:
4.1. Aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung ergebe sich eindeutig, dass die Rechtsvorgänger der Streitparteien eine ausschliessliche Zuständigkeit vereinbart hätten. Der Wortlaut spreche von „gelten“ und nicht etwa von „können“ oder dergleichen. Maienfeld/Schweiz gelte also „als Gerichtsstand“ und nicht etwa „als ein Gerichtsstand“. Daraus ergebe sich ein ausschliesslicher Gerichtsstand und kein Wahlgerichtsstand.
4.2. Die Gerichtsstandsklausel im Darlehensvertrag beziehe sich auf sämtliche aus dem Darlehensvertrag entstehenden Streitigkeiten. Sie sei damit ausreichend bestimmt im Sinne von § 53 Abs 2 JN.
4.3. Ob die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der streitgegenständlichen Rechtssache „prädestiniert“ seien oder nicht, spiele keine Rolle. Abgesehen davon würden sich keine stiftungsrechtlichen Fragen stellen und seien solche auch nicht eingewendet worden.
4.4. Ein Liberationsvermächtnis beurteile sich - wie auch der Darlehensvertrag - nach schweizerischem Recht. Schweizerische Gerichte seien hiefür tatsächlich „prädestiniert“.
4.5. Feststellungsurteile eines schweizerischen Gerichts seien sehr wohl anerkennungsfähig. Ein allfälliges Urteil, mit dem das Gericht in Maienfeld/Schweiz feststellen würde, dass der beklagten Partei aufgrund des Darlehensvertrags keine Forderungen zustehen bzw die Darlehensforderung infolge Schulderlasses erloschen sei, könnte in einem allfälligen Verfahren auf Rückzahlung sehr wohl als res iudicata eingewendet werden. Eine Gerichtsstandsklausel gelte für alle Arten von Klagen und erfasse mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung auch Streitigkeiten, die sich auf Abreden beziehen, welche vor, neben oder nach der Errichtung der Vertragsurkunde getroffen worden seien. Die Gerichtsstandsvereinbarung umfasse somit nach hA mangels gegenteiliger Vereinbarung das gesamte Schuldverhältnis einschliesslich dessen Entstehens, seiner Wirkungen, Änderungen und seines Erlöschens.
5. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
5.1. Die strittige „Gerichtsstandsvereinbarung“ in Z 8 des zwischen ***** und ***** am 18.06./22.06.2013 abgeschlossenen Darlehensvertrags hat folgenden Wortlaut: „Bei Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, gilt Maienfeld/Schweiz als Gerichtsstand“.
5.2. Vorausgeschickt: Grundsätzlich ist auch die Vereinbarung eines ausländischen Gerichts als ausschliesslicher Gerichtsstand, also eine Derogation der inländischen Gerichte zulässig. Eine Derogation der inländischen Gerichte ist aber dann wirkungslos, wenn das Urteil des ausschliesslich prorogierten ausländischen Gerichts im Inland nicht anerkannt oder vollstreckt werden würde (hiezu OGH 06 CG.2017.406 GE 2018. 160; LES 2016, 287). Dieses Hindernis stünde jedoch der hier streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht im Wege, zumal Urteile eines Schweizer Gerichtes in Liechtenstein anzuerkennen sind.
5.3. Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ist nach der lex fori, sohin nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen. § 53 JN, der im liechtensteinischen Recht die „Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte“ regelt, entspricht der Rezeptionsvorlage des § 104 öJN (07 CG.2015.311). Lehre und Judikatur zu den Voraussetzungen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zu § 104 öJN sind daher zur Auslegung der liechtensteinischen Bestimmung des § 53 JN heranziehbar.
5.4. Nach der hM zu § 104 öJN gilt grundsätzlich, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung hinsichtlich des gewählten Gerichts eindeutig bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein muss. Sie muss überdies auch hinsichtlich ihres Gegenstands bestimmt sein. Gültigkeit kommt einer Gerichtsstandsvereinbarung nur dann zu, wenn sie für einen bestimmten Rechtstreit oder für die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis oder Recht entspringenden Rechtstreitigkeiten gültig vereinbart worden ist (Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 104 JN Rz 6).
5.5. Gem § 53 JN können sich die Parteien dem an sich unzuständigen Landgericht durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Gem § 53 Abs 2 JN hat eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie sich „auf einen bestimmten Rechtstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtstreitigkeiten bezieht.“ Danach gilt, dass eine Vereinbarung für „alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern“ mangels Bestimmtheit unzulässig ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 197; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 104 JN Rz 6). Eine „weitgehende Prorogationsklausel“ bezieht sich ausdrücklich auf den „Zusammenhang mit diesem Vertrag“. Dagegen umfasst eine Prorogationsklausel, die sich ausschliesslich auf die „aus einem bestimmten Vertrag“ entstehenden Streitigkeiten bezieht, nur solche, die unmittelbar mit dem Inhalt des Vertrages im Zusammenhang stehen. § 53 Abs 2 JN hat offensichtlich unter dem Aspekt der Zulässigkeit einer Prorogation nur diese Variante im Auge (verb „auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringenden Rechtstreitigkeiten“).
5.6. Die gegenständliche Gerichtsstandsklausel im Darlehensvertrag zu Z 8 entbehrt ihrem Wortlaut nach einer Bezugnahme auf den Vertrag, sondern formuliert allgemein, dass „bei Streitigkeiten, die nicht gütlich beigelegt werden können“, Maienfeld/Schweiz der Gerichtsstand sei. Damit könnten freilich auch jene Streitigkeiten gemeint sein, die nicht unmittelbar aus dem gegenständlichen Vertrag resultieren, sondern mit diesem bloss in einem (losen) Zusammenhang stehen. In 10 Ob 24/13x hat der öOGH ausdrücklich ausgeführt, dass eine Vereinbarung für „alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten“ zulässig ist, dagegen aber eine solche für „alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern“ hingegen unzulässig. Die gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung erfasst nach ihrem Wortlaut auch bloss in einem losen Zusammenhang stehende Streitigkeiten und potentiell sogar - vom Wortlaut her beurteilt - alle Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Umstand, dass die Klausel in einem Darlehensvertrag enthalten ist, könnte allerdings eine Begrenzung des Umfangs der Anwendbarkeit interpretativ herstellen lassen. Indes muss diese Frage hier mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht vertieft werden.
5.7. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des öOGH zur Rezeptionsvorlage, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel nur einen Wahlgerichtsstand begründet (vgl nur öOGH 2 Ob 180/07w mwN). Soll hingegen der vereinbarte als ausschließlicher Gerichtsstand gelten, so bedarf es entweder einer ausdrücklichen Abrede (öOGH 1 Ob 221/00g; 6 Ob 562/91; 7 Ob 712/83; SZ 44/31; EvBl 1970/230; SZ 19/228) oder eines solchen, sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Gerichtsstandsvereinbarung ergebenden rechtsgeschäftlichen Willens (öOGH 1 Ob 221/00g; EvBl 1994/112; RIS-Justiz RS0046791 T1 und T3). Die Rechtsprechung zum Rezeptionsvorbild ist idZ eher streng: Eine Ausschließlichkeitsabrede liegt nicht schon dann vor, wenn für alle Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ein bestimmtes Gericht vereinbart wurde (RIS-Justiz RS0046791 T5, 6). Die bloße Absprache, dass „bei allfälligen Rechtsstreitigkeiten einvernehmlich Graz als Gerichtsstand vereinbart wurde“, liess der öOGH als bloße Vereinbarung eines Wahlgerichtsstandes, der den allgemeinen Gerichtsstand bestehen lässt, gelten (RIS-Justiz RS0046791 T3). Ebenso hielt es der öOGH für die Ausschliesslichkeit als unzureichend, dass die Parteien ein Gericht „festgelegt“ haben (RIS-Justiz RS0046791 T4). Eine Ausschließlichkeitsabrede liegt auch nicht schon dann vor, wenn für alle Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ein bestimmtes Gericht vereinbart wurde (RIS-Justiz RS0046791 T6). Die Formulierung „für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das ...gericht ... vereinbart", lässt nach oberstgerichtlicher Rsp durchaus die Auslegung zu, die Parteien wollten damit (nur) festlegen, welche Streitigkeiten von den Vereinbarungen erfasst sein sollten, nicht aber (auch), dass das genannte Gericht ausschließlich zuständig sein solle (öOGH 2 Ob 180/07w). Dass im Zweifel nur von einem vereinbarten Wahlgerichtsstand auszugehen ist, wurde auch für die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtes angenommen (öOGH 6 Ob 275/01m; EvBl 1960/259).
5.8. Dass mit der hier streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung in Z 8 der Darlehensvereinbarung ein ausschliesslicher Gerichtsstand in der Schweiz begründet werden sollte, lässt sich vor diesem Judikaturhintergrund nicht bejahen. Die Rezeptionsvorlage öJN bezeichnet die Ausschliesslichkeit eines Gerichtsstands mit dem Wort „ausschliesslich“. Selbst wenn man nicht auf die Bezeichnung des Gerichtsstands als „ausschliesslich“ besteht, muss sich die Ausschliesslichkeit doch eindeutig aus der Vereinbarung ergeben. Dies ist hier nicht der Fall: Das von der Beklagten hervorgehobene Wörtchen „gilt“ bringt eine Ausschliesslichkeit nicht zum Ausdruck, da auch bei Vereinbarung eines Wahlgerichtsstandes dieser zwischen den Parteien „gilt“. Die relevante Frage ist vielmehr, ob der Geltungsumfang andere Gerichtsstände ausschliesst, was allein aus diesem Verb nicht entnommen werden kann. Der Vereinbarungsinhalt muss eindeutig ausschliesslich sein, zumal damit ein Verzicht auf andere Gerichtsstände, hier sogar auf die inländische Gerichtsbarkeit, einhergeht.
5.9. Damit ist aber auch die Frage, ob eine Ausschliesslichkeit gegenüber anderen, so dem hier in Anspruch genommenen allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, besteht oder nicht, gerade nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu beantworten. Würde nämlich einerseits die Klausel im Darlehensvertrag so zu verstehen sein, dass alle, auch nur in einem losen Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Rechtstreitigkeiten von ihr umfasst sein sollten, dann wäre zwar auch die gegenständliche Feststellungsklage von ihr erfasst. Die Klausel würde aber bei Zugrundelegung dieses Verständnisses offen gegen den engen Wortlaut des § 53 Abs 2 JN verstossen (verb „auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten“). Würde dagegen die Gerichtsstandsklausel dem Gesetz entsprechend nur jene Rechtstreitigkeiten erfassen, die „aus“ dem gegenständlichen Darlehensvertrag unmittelbar resultieren, wäre die vorliegende Feststellungsklage von ihr nicht umfasst. Denn eine negative Feststellungsklage, die auf Feststellung des Nichtbestehens der vertraglichen Verpflichtung aufgrund eines - wie hier - behaupteten Liberationsvermächtnisses geht, ist keine „aus dem Vertrag“ (also dem Darlehensvertrag) resultierende Rechtsstreitigkeit, sondern stützt sich nach den Behauptungen der Kläger auf einen anderen Rechtsgrund, nämlich den Erlass der Forderung, also gerade nicht auf den Darlehensvertrag.
5.8. Diese Unklarheit führt dazu, die gegenständliche Gerichtsstandsklausel im Zweifel bloss als Vereinbarung eines Wahlgerichtsstands anzusehen, was auch der herrschenden Meinung entspricht (hiezu Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 104 JN Rz 12 mwN).
5.9. Hieraus ist zu folgern, dass die Kläger zu Recht den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten gem § 30 JN in Anspruch genommen und damit die inländische Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch genommen haben.
5.10. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht aufzutragen, über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme vom herangezogenen Nichtigkeitsgrund zu entscheiden.
6. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Die Entscheidung über die Kosten eines erfolgreichen Rekurses gegen die Unzuständigkeitsentscheidung und Klagezurückweisung sind vorzubehalten (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 E 3 zu § 52 ZPO).
Vaduz, am 3. November 2023