05 CG.2022.19
OGH.2022.64
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei ***** *****, *****, 9494 *****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei ***** *****, *****, 9494 *****, wegen CHF 17‘280.90 s.A., über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.06.2022, 05 CG.2022.19, ON 33, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 24.02.2022, 05 CG.2022.19, ON 6, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die „Revision-Ergänzung“ vom 10.10.2022 wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Rekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
1. Die klagende Partei brachte vor, dass sie mit Baurechtsvertrag vom 09.03.1984 dem Beklagten zu Lasten des in ihrem Eigentum stehenden ***** Grundstücks Nr ***** das selbständige und dauernde Baurecht Nr B ***** bis zum 31.12.2044 eingeräumt habe. Es würden die Baurechtszinsen für die Jahre 2017 bis einschliesslich 2020 abzüglich zweier Teilzahlungen, die auf den Baurechtszins 2017 (Zinsen und Kapital) angerechnet würden, geltend gemacht.
2. Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte vor, dass sie die Forderung im Ausmass von CHF 5'000.00 bestreite. Dabei handle es sich um eine Zahlung von ihr an die ***** ***** als rückwirkende Forderung. Ausserdem seien die geleisteten Abschlagzahlungen nicht berücksichtigt.
3. Mit Urteil vom 24.02.2022 gab das Fürstliche Landgericht der Klage vollinhaltlich Folge und verpflichtete den Beklagten, auch die mit CHF 2'150.12 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
3.1. Es stellte die Baurechtszinsen für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 und deren Rechnungstellung an den Beklagten fest und auch die Zahlung des Beklagten vom 03.02.2022 über CHF 900.00. Eine rückständige Forderung der Klägerin in Höhe von CHF 5'000.00 wurde nicht festgestellt, auch nicht eine Bezahlung von CHF 5'000.00 durch den Beklagten an die Klägerin.
3.2. In rechtlicher Hinsicht würdigte das Fürstliche Landgericht den Sachverhalt dahingehend, dass die eingeklagten Baurechtszinsen zu Recht bestünden. Das Zinsbegehren sei entsprechend des festgestellten Zinsenlaufs auch zuzuerkennen.
4. Gegen dieses Urteil erhob ***** ***** eine Berufung/Rekurs indem er die Geschichte des Baurechtsvertrages im weitesten Sinne und die Einigung über die geschuldeten früheren Beträge darstellte. Er stellte den Antrag, die rückwirkende Forderung 2017 sei zu streichen. Des Weiteren sei zu honorieren, dass er seit der Grundbuchlöschung einen Dauerauftrag im Betrage von CHF 900.00 in Auftrag gegeben habe. Er beantragte auch die rückwirkende Gebühr zu erlassen und legte die Vereinbarung vom 13.12.2017 vor.
5. In ihrer Berufungsmitteilung/Rekursmitteilung beantragte die klagende Partei in erster Linie die Zurückweisung der Berufung, da sie nicht die minimalsten Erfordernisse einer Rechtsmittelschrift aufweise. Nur hilfsweise wird auch inhaltlich Stellung genommen.
6. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies das Fürstliche Obergericht die Berufung und den Kostenrekurs der beklagten Partei zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass gemäss § 437 Abs 1 Z 2 ZPO die Berufungsschrift eine wenn auch nur kurze, jedoch bestimmte Bezeichnung der geltend gemachten Berufungsgründe enthalten müsse. Das Rechtsmittel der beklagten Partei lasse allerdings die Ausführungen eines Berufungsgrundes nicht einmal im Ansatz erkennen. Es handle sich um einen der Verbesserung gemäss §§ 84, 85 ZPO nicht zugänglichen Inhaltsmangel, der zur Zurückweisung der Berufung führe. Zum Kostenrekurs führte das Fürstliche Obergericht aus, dass der Kostenrekurs schon nicht ziffernmässig bestimmt erhoben worden sei. Es handle sich auch um einen der Verbesserung nicht zugänglichen Inhaltsmangel, der zur Zurückweisung des Kostenrekurses führe.
7. Gegen diesen Beschluss richtet sich der zulässige (§ 487 Abs 1 Z 1 ZPO) Rekurs des Beklagten. Er stellt folgenden Rekursantrag: „Der Beschluss vom 15.06.2022 wolle im vollem Umfang aufgehoben werden, dies wegen Unrichtigkeit, unrichtiger Betrag sowie Unverhältnismässigkeit sowie politischer Machtmissbrauch.“ Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: „Präambel und Begründung: Der Betrag von CHF 17‘820.90 ist unrichtig, zumal ein Dauerauftrag seitens der VP Bank Vaduz geleistet wird, monatlich. Der Betrag war schon bei der Klagseinbringung der ***** ***** unrichtig! Des Weiteren ist der Betrag auch unrichtig wegen rückwirkenden Forderungen! Das Verhalten der ***** ***** ist deshalb auch krass stossend, zumal sich die ***** ***** über Jahre schriftlich geweigert hatte, die Grundbuchbereinigung zu veranlassen. Zudem handelt es sich um grobe Unverhältnismässigkeit. Sowie um Bankenmacht und Rechtsmissbrauch der offensichtlich politisch begründet ist durch die Person ***** *****. Rekursantrag: Aufhebung im vollem Umfang des Beschlusses vom 15.06.2022 Harare ***** dem 04. Juli 2022“.
7.1. Am 10.10.2022 brachte der Beklagte noch eine „Revision-Ergänzung“ ein.
8. In ihrer Rekursbeantwortung wies die klagende Partei daraufhin, dass auch der Rekurs nicht die minimalsten Voraussetzungen eines Rechtsmittels erfülle, weshalb es als unzulässig zurückzuweisen sei. Hinzu komme, dass es sich beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof um eine reine Rechtsinstanz handle und infolgedessen sei die Rechtsmittelschrift auch inhaltsleer.
9. Der Rekurs ist verspätet. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
9.1. Die „Revision-Ergänzung“ des Beklagten, eingebracht am 10.10.2022, war zurückzuweisen. Im zivilgerichtlichen Verfahren stellt die Erhebung eines Rechtsmittels eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung dar, die der Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zusteht (LES 2016, 178). Eine Ergänzung des Rechtsmittels ist daher unzulässig und der diesbezügliche Schriftsatz war zurückzuweisen.
9.2. Zunächst ist die Rechtzeitigkeit des Rekurses zu überprüfen. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wurde ***** ***** am 22.06.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Er hat dieses Schriftstück auch am 23.06.2022 beim Postamt in ***** behoben. Die 14-tägige Frist zum Einbringen eines Rekurses gemäss § 489 Abs 1 ZPO lief sohin am Mittwoch, dem 06.07.2022 ab. Laut Eingangsvermerk auf dem Rekurs wurde das Rechtsmittel am 08.07.2022 um 11.31 Uhr durch Boten in der Einlaufstelle der Liechtensteinischen Gerichte überreicht. Der Rekurs ist daher verspätet.
9.2.1. Der Eingabe liegt aber ein Couvert, gerichtet an das „Landesgericht, Spaniagasse 1 in FL-9490 Vaduz“ bei und ein Zustellschein der Firma DHL Express. Auf diesem schriftlich vorhandenen Aufgabevermerk geht hervor, dass die Sendung offenbar in Harare/Zimbabwe am 04.07.2022 mittels DHL aufgegeben wurde. Aufgrund eines im Akt erliegenden Antrages des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen eine andere Entscheidung) vom 16.08.2022 ergibt sich auch aus der Visakopie die Einreise in Zimbabwe am 30. Juni 2022. Aus der Beilage der Firma ***** GmbH über die Flüge mit der Fluggesellschaft ***** ergibt sich überdies, dass der Beklagte am Donnerstag, dem 30. Juni 2022 in Harare/Simbabwe angekommen und am Mittwoch, den 10. August 2022 wieder abgereist ist. Es ist sohin im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beklagte am 04. Juli 2022 in Harare/Zimbabwe befand und den Rekurs per DHL aufgegeben hat. Es ist daher zu überprüfen, ob auch die Übersendung mittels eines privaten Zustellers wie DHL nicht gemäss § 126 Abs 3 ZPO in den Postenlauf eingerechnet wird. Dann wäre das Rechtsmittel rechtzeitig gewesen. Dies ist allerdings zu verneinen. Die Nichteinrechnung des Postenlaufes in die Berechnung der Frist stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass am Ende einer Frist das Schriftstück bei Gericht eingelangt sein muss. Auch wenn die Ausnahme, dass der Postenlauf nicht eingerechnet wird, auch bei Aufgabe eines Schriftstückes im Ausland zum Tragen kommt, so betrifft das nur die Aufgabe bei der Post an sich und nicht bei sämtlichen denkbaren privaten Zustelldiensten, bei denen keine eigenen Vorschriften bestehen, wie solche Schriftstücke zu behandeln sind, im Gegensatz zur Post. Es bedarf eben eines Postaufgabevermerkes mit dem Datum der Aufgabe des Schriftstückes (Buchegger in Fasching/Konecny3 II/3 § 126 ZPO Rz 21). So wurde auch vom Österreichischen Obersten Gerichtshof eine Ausnahme nur dahingehend erkannt, dass ein Diplomat in der österreichischen Botschaft in Riyadh am letzten Tag der Frist den Rekurs, adressiert an das zuständige Gericht, dem diplomatischen Kurier der genannten Botschaft übergeben hat. Diese Entscheidung wurde aber in Art 30 Abs 2 der Diplomatenkonvention begründet, dass der Einschreiter als Gesandter Botschaftsrat in der österreichischen Botschaft in Riyadh berechtigt war, sich auch bei der Abwicklung seines privaten Briefverkehrs mit den österreichischen Gerichten des diplomatischen Kuriers zu bedienen (öOGH 5 Ob 603/88 20.09.1988).
9.3. Es ist daher der erst am 08.07.2022 bei der Einlaufstelle der Fürstlichen Gerichte eingelangte Rekurs des Beklagten verspätet und war daher zurückzuweisen.
10. Da die klagende Partei in ihrer Rekursbeantwortung auf die Verspätung nicht hingewiesen hat, diente die Rekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und war sohin nicht zu entlohnen.
Vaduz, am 4. November 2022