05 EG. 2013.37
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter/in , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Ehescheidungssache der Antragstellerin A, vertreten durch C, wider den Antragsgegner D***, vertreten durch F***, wegen restlich Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses (Revisionsrekursinteresse CHF 18'450,-) über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen die Punkte 2. und 3. des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.10.2013, 5 EG.2013.37-41, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.07.2013, ON 29, keine Folge, dem Rekurs der Antragstellerin hingegen teilweise dahin Folge gegeben wurde, dass der Antragsgegner verpflichtet wurde, der Antragstellerin einen Betrag von EUR 15'000,-- zu bezahlen, in nicht-öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin binnen vier Wochen die mit CHF 1'617,84 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
1 Die beiden Parteien haben am *** vor dem liechtensteinischen Zivilstandsamt in Vaduz die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammt die am *** geborene G***. Die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien wurde mit 01.01.2012 aufgehoben.
2 Mit der am 09.04.2013 eingebrachten Klage beantragte die nunmehrige Antragstellerin (dort als Klägerin) die Scheidung der Ehe wegen Unzumutbarkeit gemäss Art 56 EheG. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.05.2013 stimmte der Antragsgegner (damals Beklagte) der Scheidung der Ehe im Sinne des Art 59 EheG ausdrücklich zu. In weiterer Folge wurde deshalb das Verfahren nach Art 59 EheG nach den Bestimmungen über die Scheidung auf gemeinsames Begehren weitergeführt, ohne dass allerdings ein förmlicher Unterbrechungsbeschluss gemäss § 525 Abs 3 ZPO gefasst wurde. Bei dieser Tagsatzung schlossen die Parteien auch eine Teilvereinbarung über die Zuweisung der Ehewohnung, die Verteilung des Hausrates, die Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes G*** sowie über die Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab. An Nebenfolgen offen blieb sohin noch der Kindesunterhalt, der Ehegattenunterhalt, die Regelung des Verkehres zwischen den Eltern und dem Kind sowie die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses.
2.1 Zu der im Revisionsrekursverfahren allein noch offenen Frage des Vermögenszuwachses beantragte die Antragstellerin den Antragsgegner zu verpflichten, ihr binnen vier Wochen den Betrag von EUR 116'550,-- zu bezahlen. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass der Antragsgegner zur Zeit der Trennung am 01.01.2012 über eine Forderung von mindestens EUR 200'000,-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und 10% Verzugszinsen seit dem 15.03.2011 verfügt habe. Diese fällige Forderung resultiere aus dem Vertrag vom 17.02.2011 über die Vermittlung des Fussballspielers H***. Der Antragsgegner behaupte zwar, dass ihm aus dieser Forderung nur EUR 30'000,-- bezahlt worden seien, doch ergebe sich aus Mitteilungen und Äusserungen des Antragsgegners, dass eine Summe von EUR 233'100,-- offen bzw bezahlt worden sei, wovon der Antragstellerin aus dem Titel der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses die Hälfte, sohin EUR 116'550,-- zustehe.
2.2 Der Antragsgegner bestritt dieses Vorbringen und beantragte, das Begehren der Antragstellerin aus dem Titel des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses abzuweisen. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass es sich bei der Rechnungsforderung über EUR 233'100,-- um keinen der Vermögenszugewinnaufteilung unterliegenden Vermögenswert handle. Diese Forderung sollte nämlich dem Antragsgegner nur teilweise zukommen, der offene Restbetrag der Forderung sei uneinbringlich. Richtig sei nur, dass der Antragsgegner einen Vertrag mit dem Fussballclub I*** aus , abgeschlossen habe. Dazu seien aber auch zwei weitere Verträge mit J und K***, die an der Spielervermittlung auch beteiligt gewesen seien, zu beachten, aus denen sich ergebe, dass sich der Antragsgegner verpflichtet habe, diesen beiden insgesamt EUR 115'000,-- zu bezahlen. Letztlich habe aber der Fussballclub I*** im Frühjahr 2012 nur EUR 100'000,-- bezahlt. Davon seien dem Antragsgegner nur EUR 30'000,-- verblieben, während der Restbetrag an J*** und K*** weitergeleitet worden sei. Der Antragsgegner habe sohin nur EUR 30'000,-- erhalten und dies zu einem Zeitpunkt als die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien aufgehoben gewesen sei. Der Antragsgegner habe diese EUR 30'000,-- unverzüglich zur Begleichung dringender Zahlungsverpflichtungen verwendet. Davon sei ihm nichts geblieben.
3 Nach Aufnahme verschiedener Urkundenbeweise und Einvernahme der Parteien fasste das Fürstliche Landgericht am 04.07.2013 folgenden Beschluss:
"1. Die zwischen A***, geboren am ***, in ***, *** Staatsangehörige, wohnhaft in , und D, geboren am ***, in ***, *** Staatsangehöriger, wohnhaft in ***, am *** in Vaduz geschlossene und im Eheregister des liechtensteinischen Zivilstandsamtes in Band ***, Seite ***, Nummer ***, beurkundete Ehe wird
geschieden.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ist das Band der Ehe gelöst.
a Ehewohnung:
Die Parteien haben sich am 01.01.2012 getrennt. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der beiden Parteien war in . A wohnt nunmehr mit Tochter G*** in . D wohnt weiterhin in ***.
b Aufteilung des Hausrates:
Hinsichtlich des Hausrates haben sich die Parteien geeinigt und haben diesen bereits aufgeteilt.
c Obsorge:
Die Parteien vereinbaren, dass die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter mj. G***, geb. am , A, zugewiesen wird.
d Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge:
Beide Parteien haben während der Ehe keine Ansprüche aus beruflicher Vorsorge erworben. Daher gibt es unter diesem Punkt keine gegenseitigen Ansprüche und keine Aufteilung."
Dem Zweitantragsteller wird ein begleitetes Besuchsrecht dahingehend eingeräumt, dass er die mj. G*** jeweils am 1. und am 3. Samstagnachmittag im Monat während drei Stunden beim Besuchstreff der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) in der KITA der Landesverwaltung, Am Dammweg 8, Vaduz, besuchen kann. Die Vorbereitung der Besuchskontakte und die Regelung der weiteren Modalitäten (wie z.B. Übergaben der mj. G***) werden dem Kinder- und Jugenddienst des ASD überlassen.
Der Zweitantragsteller ist schuldig, bei sonstiger Exekution der Erstantragstellerin jeweils zum 05. eines Monats im Voraus monatlich CHF 882,-- an Unterhalt zu bezahlen.
Der Zweitantragsteller ist schuldig, bei sonstiger Exekution für die mj. G*** jeweils zum 05. eines Monats im Voraus zu Handen der Erstantragstellerin einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von CHF 945,-- zu bezahlen.
Die Anträge der Erstantragstellerin, hinsichtlich der zu Punkt 4. und 5. dem Zweitantragsteller auferlegten Unterhaltszahlungen eine Wertsicherung anhand des Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise auszusprechen, werden ebenso wie das Unterhaltsmehrbegehren (hinsichtlich der Erstantragstellerin) und das Begehren, der Zweitantragsteller sei schuldig, der Erstantragstellerin binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 116'550,-- zu bezahlen, abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben."
3.1 Zur Frage der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses stellte das Erstgericht zusammengefasst fest, dass der Antragsgegner am 17.02.2011 ebenso wie der Präsident des FC I*** einen Vertrag betreffend die Verpflichtung des Fussballspielers H*** durch den FC I*** unterfertigt habe. In diesem Vertrag habe sich der FC I*** verpflichtet, einen Betrag von EUR 200'000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer und allfälliger Verzugszinsen in Höhe von 10% an die L*** zu bezahlen. Die Spielervermittlung wurde vom Antragsgegner ursprünglich noch unter der ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Firma L*** vorgenommen. Am selben Tag hätten der Antragsgegner und J*** und K*** ebenfalls Verträge über den Transfer des H*** zum FC I*** unterfertigt. In diesen Verträgen habe sich der Antragsgegner verpflichtet, an J*** EUR 40'000,-- und an K*** EUR 75'000,-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 28.02.2011 habe der Antragsgegner den Betrag von EUR 200'000,-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, sohin EUR 216'000,-- in Rechnung gestellt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2012 habe der Antragsgegner anlässlich eines Treffens in Frankfurt EUR 30'000,-- von einer namentlich nicht feststellbaren Person erhalten. Diese Person habe bei diesem Treffen an den ebenfalls anwesenden J*** EUR 70'000,-- übergeben und von diesem Betrag sollte J*** ca. EUR 45'000,-- an K*** weiterleiten. Hinsichtlich des noch ausstehenden Betrages von EUR 100'000,-- habe der Antragsgegner bei der FIFA eine Klage gegen den FC I*** lanciert. Um diese Klage fortsetzen zu können, sei jedoch der Erlag eines Kostenvorschusses notwendig, den der Antragsgegner nicht aufbringen könne.
3.2 Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass es sich bei der Vermittlung des Fussballspielers H*** an den FC I*** um eine berufliche Tätigkeit des Antragsgegners gehandelt habe. In den parallel anhängigen Verfahren 9 CG.2012.261 und 1R PG.2012.65 mache die Antragstellerin Unterhaltsansprüche ab dem 01.08.2012 bzw 01.01.2012 geltend. Der Antragsgegner, der in jenen Verfahren einstweilig zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei, sei einer beruflichen Tätigkeit, nämlich der Spielervermittlung nachgegangen und habe aus dieser Tätigkeit die EUR 30'000,-- erhalten. Damit handle es sich aber bei diesem Betrag nicht um Vermögen, das aufzuteilen wäre, sondern um ein dem Antragsgegner seit Frühjahr 2011 zustehendes Einkommen. An diesem Einkommen nehme die Antragstellerin ohnedies im Rahmen ihrer Unterhaltsberechtigung gegenüber dem auf ein zu erzielendes Einkommen angespannten Antragsgegner teil. Somit sei das Begehren auf Aufteilung dieses bezahlten Betrages bzw Anspruches als während der Ehe erzieltem Vermögenszuwachs abzuweisen.
4.1 Die Antragstellerin brachte in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst vor, dass der Antragsgegner jedenfalls aus dem Vertrag vom 17.02.2011 unter Berücksichtigung der an J*** und K*** zu zahlenden Beträge eine fällige Forderung von EUR 118'100,-- (EUR 100'000,-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Verzugszinsen) gehabt habe, wobei er von diesem Betrag im Frühjahr 2012 EUR 30'000,-- bezahlt erhalten habe. Diese Forderung würde gemäss Art 74 EheG in die Aufteilungsmasse fallen. Auch zum Zeitpunkt der Trennung bestehende fällige Forderungen würden einen Vermögenswert darstellen, dies noch mehr, wenn der Antragsgegner dann aus dieser Forderung tatsächlich EUR 30'000,-- erhalten habe. Somit sei zumindest dieser Betrag von EUR 30'000,-- aufzuteilen. Ob es sich um Einkommen des Antragsgegners gehandelt habe, spiele keine Rolle. Ein Vermögenszuwachs stamme in fast allen Fällen aus dem Einkommen der Eheleute. Dazu wäre es völlig unbillig, wenn eine vor der Trennung fällig gewordene Forderung die nach der Trennung bezahlt würde und deshalb der bezahlte Betrag nicht der Aufteilung unterläge.
4.2 In seiner Rekursbeantwortung hat sich der Antragsgegner gegen diese Rechtsauffassung gestellt und zusammengefasst eingewendet, dass die offene Forderung des Antragsgegners gegenüber dem FC I*** nicht Vermögen im Sinne der Art 73ff EheG darstelle. So seien aus dem vom FC I*** bezahlten Betrag auch Steuern und Sozialabgaben zu zahlen und nur ein Restbetrag könne Einkommen darstellen. Dieses sei aber ohnehin im Rahmen der Beurteilung der Unterhaltspflicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich dieses Einkommens bleibe auch kein Rest übrig, weil der Antragsgegner diesen "Rest" für die Befriedigung von dringendsten Zahlungsverpflichtungen verwendet habe. Es sei also nichts angespart worden.
5.1 In Behandlung der Rechtsrüge der Rekurswerberin führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst nach Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen der Art 73ff EheG aus, dass der Antragsgegner jedenfalls aus dem Vertrag vom 17.02.2011 zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ein klagbares Recht über EUR 200'000,-- samt Nebengebühren gegenüber dem FC I*** gehabt habe. Forderungen würden zum beweglichen Vermögen zählen und seien demzufolge Teil der Vermögenswerte einer Person. Die bezahlten EUR 30'000,-- stellten einen Teil dieser Forderung dar. Damit hätten auch die EUR 30'000,-- zum 01.01.2012 einen Vermögenswert des Antragsgegners dargestellt. Die Auszahlung dieses Betrages basiere nicht auf einer nach der Gemeinschaftsauflösung gesetzten Aktivität, sondern sei eine Nachwirkung der Tätigkeiten des Antragsgegners während aufrechter Ehe. Irgendwelche Schulden des Antragsgegners wären nicht zu verrechnen, weil sie mit dem hier aufzuteilenden Vermögen in keinem inneren Zusammenhang stünden. Die EUR 30'000,-- stellten sohin einen Vermögenszuwachs dar. Die hälftige Aufteilung dieses Vermögenszuwachses entspreche den Billigkeitserfordernissen des Art 78 EheG. Daher sei dem Rekurs der Antragstellerin im Sinne ihres Rekursantrages statt zu geben und stünden ihr auch die Kosten des Rekursverfahrens gemäss Art 78 AussStrG zu.
5.2 Dem Rekurs des Antragsgegners wurde keine Folge gegeben (Punkt 1 des Beschlusstenors).
6 Gegen die Rekursentscheidung (Punkte 2 und 3) richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, der in den Antrag mündet, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Rekurs der Antragstellerin kostenpflichtig abgewiesen und die Antragstellerin verpflichtet werde, dem Antragsgegner die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Weiters wird ein Kostenantrag hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens gestellt.
6.1 In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragte die Antragstellerin, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und den Revisionsrekurswerber zu verpflichten, der Revisionsrekursgegnerin die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
6.2 Zusammengefasst macht der Revisionsrekurswerber geltend, dass das Erstgericht festgestellt habe, dass der Antragsgegner vermögenslos sei und dass es sich beim strittigen Betrag von EUR 30'000,-- um Einkommen handle. Dennoch sei das Fürstliche Obergericht rechtlich davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Einkommen von EUR 30'000,-- um einen Vermögenszuwachs handle. Der Antragsgegner habe diesen Betrag aber nicht "ansparen" können, sondern habe ihn für die Bezahlung dringender Zahlungsverpflichtungen verwenden müssen. Es könne sich daher um keinen Vermögensbestandteil handeln. Überdies habe die Antragstellerin an diesem Einkommen ohnehin im Rahmen ihrer Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Antragsgegner teilgenommen. Wenn nunmehr dieses Einkommen noch einmal als Vermögenszugewinn aufzuteilen sei, würde sie zweifach an diesem Einkommensbetrag partizipieren. Es sei der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass auch fällige Forderungen gegenüber Dritten, die am Stichtag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ausständig seien, als Bestandteil von Vermögenszuwachs herangezogen werden könnten, beizupflichten, doch es sei nicht berücksichtigt worden, dass dies nur dann möglich sei, wenn es sich um Forderungen handle, die bei ihrem Eingang zum Ansparen von Vermögen verwendet werden können. Nicht jedoch dann, wenn es sich um Einkommen handle, das für die laufenden Lebenshaltungskosten verwendet werden müsse. Sonst wäre auch eine zum Stichtag noch ausständige Lohnforderung ungeachtet der notwendigen späteren Verwendung dieses Geldbetrages für laufende Unterhaltskosten als aufzuteilender Vermögenszugewinn zu beurteilen.
6.3 In ihrer Revisionsrekursbeantwortung tritt die Antragstellerin dieser Rechtsauffassung entgegen und bringt zusammengefasst vor, dass es sich bei der offenen und fälligen Forderung gegenüber dem FC I*** nicht um Eigengut handle und somit diese Vermögenswerte gemäss Art 74 EheG in die Aufteilungsmasse fielen. Auch fällige Forderungen stellten einen Vermögenswert dar, der aufzuteilen sei. Dies müsse umso mehr gelten, wenn eine solche Forderung nach dem Zeitpunkt der Trennung liquidiert worden sei. Entscheidend sei nicht, ob der Revisionsrekurswerber den Betrag von EUR 30'000,-- in weiterer Folge angespart habe, entscheidend sei nur, ob diese offene und fällige Forderung zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft bestanden habe. Dies sei der Fall gewesen und daher unterlägen die EUR 30'000,-- der billigen Aufteilung nach Art 73 Abs 1 EheG. So werde auch ein früher erzieltes Einkommen, das sich zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft auf einem Bankkonto befunden habe, bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt.
7 Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig und zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7.1 Die Bestimmungen über die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses wurden in die liechtensteinische Rechtsordnung mit der Familienrechtsreform 1993 eingeführt, dort als Art 89a ff (LGBl 1993/53). Die Bestimmungen wurden im Wesentlichen aus dem öEheG rezipiert. Jene Bestimmungen, die im chZGB ihre Wurzel haben, spielen im gegenständlichen Fall keine Rolle. Auch durch die Scheidungsreform 1999 (LGBl 1999/28) und danach erfolgte Teiländerungen des Scheidungsrechtes erfuhren diese Bestimmungen, soweit sie hier von Bedeutung sind, keine Änderung. Grundsätzlich ist daher zunächst festzuhalten, dass zur Auslegung österreichische Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen ist.
7.2 Allerdings hat der liechtensteinische Gesetzgeber von allem Anfang an den Begriff der Vermögenswerte, die als Vermögenszuwachs unter den Ehegatten aufzuteilen sind, weiter als die österreichische Gesetzesvorlage gefasst. Die Aufteilungsmasse nach liechtensteinischem Recht wird umschrieben als "jeder von den Ehegatten während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs, der nicht unter die in diesem Gesetz angeführten Ausnahmen fällt" (Art 74 EheG). In Österreich sind hingegen nur "das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse" aufzuteilen, wobei diese Begriffe näher definiert sind und diese Definitionen durch die hiezu ergangene Rechtsprechung eine sehr kasuistische Auslegung erhielten (LES 1998, 116). Somit fällt jedes Vermögen in die Aufteilungsmasse, das zum Aufteilungszeitpunkt verfügbar ist, das also verwertet werden kann, wenn es nicht unter die Ausnahme nach Art 75 EheG fällt (vgl RIS-Justiz RS 0057331 [T 11]; SZ 2005/62; Zak 2011, 332 = EF-Z 2011, 228 = EFSlg 133.153). Nur Anwartschaften, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwar bestehen, bei denen aber noch gar nicht feststeht, ob sie je anfallen werden, sind nicht zu den Vermögenswerten und damit zur Aufteilungsmasse zu zählen (Hopf/Kathrein, Eherecht2 § 81 Rz 13, SZ 56/42, SZ 2003/102, SZ 54/149 [im Hinblick auf eine Schweizer Freizügigkeitsleistung]).
7.3 Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass die häusliche Gemeinschaft mit 01.01.2012 aufgelöst wurde und dass zu diesem Zeitpunkt die Forderung des Antragsgegners gegenüber dem FC I*** jedenfalls in Höhe von EUR 30'000,-- (der darüber hinausgehende Betrag ist hier nicht zu prüfen) fällig war, damit bestand und auch einer Verwertung zugänglich war. Die "Verwertung" dieser Forderung trat dann wenige Monate später durch Bezahlung durch den Schuldner ein.
7.4 Nach den weiter oben angeführten Grundsätzen kann es also keinem Zweifel unterliegen, dass die Forderung des Antragsgegners (noch fälschlicherweise unter seiner schon gelöschten Firma in Rechnung gestellt) zur Aufteilungsmasse zählte. Damit muss aber auch der "Erlös" aus dieser Forderung der Aufteilung unterliegen. Ansonsten käme es zu dem widersinnigen Ergebnis, dass ein Ehepartner im Zuge der billigen Aufteilung zwar dann, wenn eine Forderung noch offen ist, einen Teil dieser Forderung zugewiesen erhielte, aber dann, wenn die Forderung vor der gerichtlichen Entscheidung beglichen würde, am Erlös nicht partizipierte.
7.5 Soweit der Revisionsrekurswerber darauf verweist, dass es sich, wie vom Erstgericht festgestellt, bei dieser Leistung des FC I*** um Einkommen des Revisionsrekurswerbers gehandelt habe und dieser Betrag deshalb nicht der Aufteilung unterliege, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Frage, ob eine Zahlung als Einkommen anzusehen ist oder nicht, um eine Rechtsfrage und nicht um eine Tatsachenfeststellung handelt. Andererseits kommt es nicht darauf an, ob sich dieser Vermögenszuwachs aus einem beruflichen Einkommen des Revisionsrekurswerbers ergibt. Eine Ansparung von Vermögen wird in den meisten Fällen aus dem Einkommen eines der Ehegatten oder beider erfolgen. Ebenso spielt keine Rolle, ob der Revisionsrekurswerber nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, als er die Zahlung erhielt, diese zur Begleichung dringender Verpflichtungen verwendete. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, weil der Gesetzgeber im weitesten Sinne fingiert, dass das Einkommen der Ehepartner bis zu diesem Zeitpunkt zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse verwendet wird und daraus angehäufte Vermögenswerte, um nicht einen Partner durch die Scheidung zu benachteiligen, auch beiden Ehegatten zukommen sollen. Es würde beispielsweise auch keine Rolle spielen, wenn zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ein Sparbuch eines Ehepartners mit einem bestimmten Einlagestand vorhanden ist und nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und nachfolgender Scheidung der Ehe dieser Ehepartner das Sparbuch zur Deckung eigener Bedürfnisse oder Verpflichtungen verwendet.
7.6 Soweit schliesslich der Revisionsrekurswerber ausführt, dass das Einkommen des Revisionsrekurswerbers über EUR 30'000,-- schon Eingang in die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin gefunden habe und deshalb bei Berücksichtigung dieses Betrages als Vermögenszuwachs sie an diesem Vermögen zweifach partizipieren würde, kann dem nicht gefolgt werden. Gerade bei der Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt durch das Fürstliche Landgericht, die in Rechtskraft erwuchs, wurde eben zur Bemessung der Unterhaltsverpflichtung des Revisionsrekursgegners nicht sein (minimales) Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit herangezogen. Die Entscheidung über die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes erfolgte der Höhe nach ausschliesslich auf Grund der Anspannung auf ein fiktives Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit des Antragsgegners. Auf irgendwelche Einkünfte des Antragsgegners aus seiner beruflichen Tätigkeit wurde eben nicht Bezug genommen. Damit geht auch das vom Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel angeführte Beispiel ins Leere.
7.7 Alles in allem ist daher in Bestätigung der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
Vaduz, 07.02.2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof