05 ES. 2009.15
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen
T.M., geboren am 27.09.1985, Schweizer Staatsangehöriger, wohnhaft in S., vertreten durch lic. iur. Séverine Zimmermann, Anwaltsbüro Landmann, Möhrlistrasse 9, 8006 Zürich, wegen Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB und
K.G., geboren am 30.01.1986, Schweizer Staatsangehöriger, wohnhaft in H., vertreten durch RA Dr. Michael Oberhuber, Heiligkreuz 6, 9490 Vaduz, wegen Vergehens des Raufhandels nach den §§ 12, 91 Abs 1 StGB und Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 12, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB
infolge Revisionen des Zweitangeklagten und der Fürstlichen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.11.2009 (ON 148), womit den Berufungen der beiden Angeklagten jeweils wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.06.2009 (ON 132) hinsichtlich des Erstangeklagten zur Gänze und hinsichtlich des Zweitangeklagten teilweise Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Angeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung