5 ES. 2009.50
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen LT***, vertreten durch Mag. Antonius Falkner, Rechtsanwalt, Landstrasse 60, 9490 Vaduz, wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.3.2010 (ON 96), womit in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.12.2009 (ON 83) im angefochtenen Umfang aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, wobei der Angeklagte mit seiner gleichzeitig erhobenen Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen wurde, nach Anhörung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.3.2010 (ON 96) im angefochtenen Umfang a u f g e h o b e n und die Strafsache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Angeklagten unter Abstandnahme von den angezogenen Nichtigkeitsgründen z u r ü c k - v e r w i e s e n .
Die Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Mit Urteil eines Einzelrichters des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.12.2009 wurde der Angeklagte LT*** der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1. und 2.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3.) schuldig erkannt.
Danach habe LT***
1. am 10.9.2009 in V*** RA Dr. HS*** durch die mündliche Äusserung gegenüber dessen Konzipientin Frau MB***, sie solle RA Dr. HS*** ausrichten, dass er aufhören solle, Anzeigen gegen ihn einzureichen, ansonsten werde er schon herausfinden, wo sich sein Bett befinden würde, mithin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung weiterer Strafanzeigen gegen ihn, zu nötigen versucht;
2. am 11.9.2009 in V*** ST*** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie am Daumen kratzte, sie festhielt und mit der Hand auf den Hinterkopf schlug sowie mit seinem Fuss gegen ihren linken Unterschenkel trat, was eine Hautabschürfung am rechten Daumen sowie eine Prellung mit sichtbarem Hämatom am linken Unterschenkel verursachte;
3. am 11.9.2009 in V*** ST*** mit Gewalt, nämlich durch die in Punkt 2. angeführten Tathandlungen, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe ihres Mobiltelefons, zu nötigen versucht.
Hiefür wurde LT*** nach § 105 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten, zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von CHF 500,-- an die Privatbeteiligte ST*** und gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäss § 38 Abs 1 StGB wurde die Vorhaft vom 11.9.2009, 20.00 Uhr, bis 24.9.2009, 13.15 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Mit diesem Urteil verband das Erstgericht den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe, die Erteilung einer Weisung an den Angeklagten sowie den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Strafverfügung des Fürstlichen Landgerichtes vom 2.10.2006, GZ 12 EU.2006.606-18, betreffend eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10,--.
Mit selbem Urteil wurde LT*** von der Anklage des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen (S 3 f in ON 83).
Zur Person des Angeklagten stellte das Fürstliche Landgericht Folgendes fest:
"Der -jährige Beschuldigte ist derzeit im Krankenstand und hat ein Monatseinkommen von ca. CHF 2'400,--. Seine Ehe mit ST wurde rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen die drei Kinder S***, S*** und K***, für die der Beschuldigte sorgepflichtig ist. Die drei Kinder befinden sich mit ST*** aufgrund der gegenständlichen Vorfälle derzeit im Frauenhaus. Seine Strafregisterauskunft weist zwei Eintragungen auf:
Zu 12 EU.2006.606 wurde er des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt: Er hatte am 09.04.2006 ST*** dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass er mit einem Gürtel auf sie einschlug und eine Weinflasche sowie einen Aschenbecher nach ihr warf, wodurch sie ein Hämatom am linken Knie, vier Blutergüsse am linken Unterarm, einen Bluterguss am linken Oberarm und eine kleine Kontusionsmarke auf dem Wangenknochen unterhalb des linken Auges erlitt. Die hiefür ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Verfahren zum AZ. 04 ES.2007.26 wurde der Beschuldigte wiederum des Vergehens der Körperverletzung, und zwar nunmehr nach § 83 Abs 2 StGB, und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1 schuldig erkannt. Der Beschuldigte hatte wiederum ST*** vorsätzlich am Körper misshandelt, indem er mit den Fäusten auf sie einschlug, sie am Arm gewalttätig erfasste und in der Wohnung herumstiess und sie dadurch jedenfalls fahrlässig verletzte oder an der Gesundheit schädigte, wodurch die Genannte sechs Hämatome am Unterarm, eine Prellung im Bereich des Schultergelenks links sowie des Handgelenks erlitt. Weiters hatte er die Genannte durch die Äusserung, er werde sie im Falle der Einbringung einer Scheidungsklage umbringen, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Einbringung einer Scheidungsklage zu nötigen versucht. In Anwendung der §§ 28 und 37 StGB wurde eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochen."
Dem Schuldspruch legte das Fürstliche Landgericht Folgende Feststellungen zugrunde:
"Am 10.09.2009 fand vor dem Fürstlichen Landgericht in Vaduz eine Verhandlung statt, an welcher u.a. der Beschuldigte, Frau ST*** und MB***, eine Mitarbeiterin in der Kanzlei des l*** Rechtsanwaltes Dr. HS***, als Vertreterin von Frau ST*** teilnahmen. Nach dem Ende der Verhandlung warteten Frau ST*** und Frau MB*** noch im Gerichtsgebäude, um ein Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten möglichst zu vermeiden. Als sie das Gerichtsgebäude verliessen und sich zu den im Erdgeschoss des Gerichtsgebäudes befindlichen Parkplätzen begaben, wartete dort der Beschuldigte auf die beiden. Er sagte zu Frau MB***, dass sie RA Dr. HS*** ausrichten solle, dass dieser aufhören solle, Anzeigen gegen ihn (den Beschuldigten) einzureichen, ansonsten er (der Beschuldigte) schon herausfinden werde, wo sich sein Bett (= das Bett des RA Dr. HS***) befinden würde. Der Beschuldigte wollte durch diese Äusserung erreichen, dass RA Dr. HS*** als Vertreter von ST*** es in Hinkunft unterlässt, gegen ihn (= gegen den Beschuldigten) Strafanzeigen einzureichen. Er wollte dies durch die seinen Worten zu entnehmende Drohung bewirken. Weiters ging der Beschuldigte davon aus, dass Frau MB***, die ja eine Mitarbeiterin des RA Dr. HS*** war, diese Äusserung RA Dr. HS*** ausrichten würde.
Am 11.09.2009 brachte Frau ST*** die drei minderjährigen Kinder S***, S*** und K*** mit ihrem Auto zur K*** nach V*** und begab sich sodann wiederum zum Haus M***. Als sie dort ihr Fahrzeug auf einem vor dem Haus befindlichen Parkplatz abstellte, fuhr der Beschuldigte ebenfalls mit einem Fahrzeug auf die Parkfläche, fuhr dann jedoch wieder retour und stellte sein Fahrzeug auf dem Gehsteig ab. Frau ST*** und der Beschuldigte stiegen aus ihren Fahrzeugen aus. Frau ST***, die über ein Mobiltelefon mit Kamerafunktion verfügt, erstellte ein Bild vom abgestellten Fahrzeug des Beschuldigten. Sie wollte damit unter Beweis stellen, dass der Beschuldigte entgegen dem gegen ihn zum AZ. 01 CG.2009.205 vom Fürstlichen Landgericht erlassenen Amtsbefehl ihre räumliche Nähe aufsucht. Der Beschuldigte näherte sich daraufhin Frau ST*** an und wollte ihr das Mobiltelefon wegnehmen. Unbeabsichtigt drückte Frau ST*** ein weiteres Mal auf den Auslöser des Mobiltelefons, wodurch das Foto AS 145 entstand. Der Beschuldigte ergriff nun Frau ST*** an ihrer rechten Hand, mit welcher sie das Mobiltelefon hielt, und wollte ihr das Mobiltelefon wegnehmen. Er schlug ihr mit der rechten Hand gegen den Hinterkopf und trat ihr mit einem seiner Füsse gegen ihren linken Unterschenkel. Als Frau ST*** laut zu schreien begann, verliess der Beschuldigte die Örtlichkeit, ohne dass es ihm gelungen wäre, Frau ST*** das Mobiltelefon wegzunehmen. Durch die vom Beschuldigten gesetzten Handlungen erlitt Frau ST*** eine Hautabschürfung am rechten Daumen und eine Prellung mit sichtbarem Hämatom am linken Unterschenkel. Der Beschuldigte wollte Frau ST*** durch die genannten Handlungen ihr Mobiltelefon wegnehmen. Er hielt es auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass sie durch die von ihm gesetzten Handlungen verletzt wird."
In der Beweiswürdigung stellte das Fürstliche Landgericht dar, wie es zu seinen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gekommen ist. Hiebei führte es ua Folgendes aus:
"Zum Vorfall vom 10.09.2009 zeigte sich der Beschuldigte in objektiver Hinsicht geständig, indem er einräumte, die entsprechenden Äusserungen getätigt zu haben. Er bestreitet jedoch die entsprechende schädliche subjektive Tatseite. Hier ist nun festzuhalten, dass dem Beschuldigten kaum etwas anders übrig geblieben ist, als hier sein Fehlverhalten einzuräumen, war doch in der Person von Frau MB*** eine Zeugin vorhanden, der - wovon auch der Beschuldigte ausgehen konnte - vom Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit Glauben geschenkt werden würde. Dass der Beschuldigte hier mit der entsprechenden schädlichen subjektiven Tatseite gehandelt hat, ergibt sich in Form eines Indizienbeweises (Fabrizy StPO'° § 258 RN 3 und 5a) aus dem objektiv festgestellten Geschehen. Der Beschuldigte kann sich auch nicht damit verantworten, er sei "in Rage" gewesen und habe das, was er gesagt hat, nicht so gemeint: Immerhin wäre es dem Beschuldigten unbenommen gewesen, nicht auf Frau MB*** und Frau ST*** zu warten, sondern wegzufahren, bevor die beiden Genannten zum Parkplatz kamen. Wenn er jedoch dort stehen bleibt, auf Frau ST*** und Frau MB*** wartet und sodann diese Äusserung von sich gibt, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass er RA Dr. HS*** tatsächlich bedrohen und durch diese Drohung zu der dem Spruch zu entnehmenden Handlung bewegen wollte.
Was nun den Vorfall vom 11.09.2009 anlangt, der letztlich zur Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschuldigten führte, so hat das Gericht aufgrund der Angaben der ST*** keinerlei Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von dieser geschildert wurde. Dass Frau ST*** nicht in der Lage war, ganz genau anzugeben, wo (örtlich gesehen) sich der Vorfall abgespielt hat bzw. wer wo gestanden ist bzw. wohin gegangen ist, tut ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch: Es kann von einem Zeugen, der Opfer einer Körperverletzung und Nötigung wird, nicht verlangt werden, sowohl in zeitlicher Hinsicht durch Angabe von Minuten und Sekunden bzw. in örtlicher Hinsicht durch Angabe von Metern genau darzulegen, wer wann wo gestanden ist. Faktum ist, dass es Frau ST*** gelungen ist, das Auftauchen des Beschuldigten zunächst durch Anfertigen eines Lichtbildes seines Fahrzeuges fotografisch festzuhalten (Seite 143). Faktum ist weiters, dass der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe der Zeugin ST*** war (Lichtbild Seite 145). Hier ist nun ganz klar darauf zu verweisen, dass es dem Beschuldigten unbenommen war, in seinem Auto zu bleiben, bzw., wenn er Frau ST*** schon etwas auszurichten hat, dies der Landespolizei mitzuteilen, damit diese die entsprechende Mitteilung an Frau ST*** weiterleitet. Wie nämlich dem Ausdruck aus dem Tagesjournal der Landespolizei ON 69) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, sprach der Beschuldigte mehrfach bei der Landespolizei vor (so etwa am 23.07.2009 oder am 26.06.2009 oder am 15.06.2009). Er weiss somit genau, wo er bei der Landespolizei vorsprechen kann. Dies alles machte der Beschuldigte jedoch nicht. Er begibt sich in die Nähe von Frau ST*** und steigt aus seinem Auto aus.
Hier ist nun Folgendes zu erwähnen. Der Beschuldigte wurde von Beamten der Landespolizei am 11.09.2009 um 18.30 Uhr befragt. Er gab an (AS 111), sein Fahrzeug auf dem Trottoir angehalten und durch das Fenster zu ST*** gesagt zu haben "Ich hole morgen die Kinder um 13.00 Uhr ab, da ich morgen bis um 12.30 Uhr arbeiten muss." Nachdem Frau ST*** zu schreien begonnen habe, habe er nichts gesagt und sei einfach weiter gefahren. Auf ausdrückliche Frage durch den einvernehmenden Beamten der Landespolizei gab der Beschuldigte an, dass er nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Als ihm vom einvernehmenden Polizeibeamten jedoch vorgehalten wurde, dass ST*** ein Foto vom Beschuldigten machen konnte, auf dem ersichtlich sei, dass sich der Beschuldigte nicht im Fahrzeug befand, räumte der Beschuldigte ein, dass er sich "vielleicht" ein wenig korrigieren müsse: Er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, jedoch nur bis zum Trottoir hingegangen und habe Frau ST*** sicher nicht geschlagen.
Dies wollte der Beschuldigte in der Schlussverhandlung dadurch erklären, dass er lange gearbeitet habe, sehr müde gewesen sei und sich deshalb nicht mehr richtig erinnern konnte. Dies stellt jedoch eine reine Schutzbehauptung dar. Nach der Lebenserfahrung weiss man, ob man aus einem Auto ausgestiegen ist oder nicht. Gibt man nun - wie der Beschuldigte - an, nicht aus dem Auto ausgestiegen zu sein, so hat dies üblicherweise einen Grund. Hier: Den Grund, dass der Beschuldigte Frau ST*** nötigte und verletzte und er somit nicht zugeben wollte, überhaupt aus dem Auto ausgestiegen zu sein. Hier ist nun zu berücksichtigen, dass Frau ST*** anlässlich ihrer Einvernahme ausführte, sie habe nur das erste Foto, auf welchem das Fahrzeug des Beschuldigten zu sehen ist, bewusst gemacht. Das zweite Foto sei "entstanden", wobei sie nicht bewusst auf den Auslöser gedrückt habe. Der Beschuldigte wusste also nicht, dass Frau ST*** über ein Foto verfügt, auf welchem er in ihrer unmittelbaren Nähe zu sehen ist.
Damit schliesst sich der Kreis: Der Beschuldigte konnte nicht wissen, dass Frau ST*** über ein Foto verfügt, das ihn in unmittelbarer Nähe zeigt. Deshalb streitet er ab, aus dem Auto ausgestiegen zu sein, um nicht für die Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil von ST*** verurteilt werden zu können. Als ihm jedoch vorgehalten wird, dass ein Lichtbild existiert, welches ihn in einer Situation zeigt, in welcher er aus dem Auto ausgestiegen ist, kann er nicht anders, als dies zuzugeben, zugleich jedoch zu betonen, Frau ST*** nicht verletzt haben. In der Folge macht nun Frau ST*** genau das, was in einer solchen Situation gemacht werden soll: Sie begibt sich ins Landesspital, wo sie vom Arzt Dr. MB*** untersucht wird. Dieser stellte die genannten Verletzungen, insbesondere das beginnende Hämatom, fest und erklärt in der Schlussverhandlung, dass es sich dabei um eine frische Verletzung, etwa ein bis zwei Stunden alt, gehandelt hat. In der Folge erstattet Frau ST*** bei der Landespolizei Anzeige, worauf der Beschuldigte verhaftet wird. Dass der Kratzer am Finger sowie das Hämatom am Bein zwei Tage später nur mehr schwach sichtbar waren (ON 57) und dass die Beschreibung der Verletzung im Arztzeugnis auf Seite 157 nicht genau mit derjenigen Verletzung übereinstimmt, die in der Bildaufzeichnung über die Einvernahme von Frau ST*** (um 14.19 Uhr bzw. 14.20 Uhr [ON 28]) zu sehen ist, tut der Glaubwürdigkeit der Zeugin keinen Abbruch.
Zum einen hat der erfahrene Gerichtssachverständige Prof. Dr. WR*** (ON 62) nachvollziehbar erklärt, dass derartige scheinbare Widersprüchlichkeiten nichts Ungewöhnliches sind, ist es doch nicht in erster Linie Aufgabe des behandelnden Arztes eine Verletzung genau zu dokumentieren, sondern den Patienten zu behandeln. Zweitens ist es für das Gericht der Lebenserfahrung entsprechend nachvollziehbar, dass sich Blauverfärbungen von Hämatomen erst einige Tage später einstellen. Drittens konnte der behandelnde Arzt nachvollziehbar erklären, dass derartige Verletzungen durch die Einwirkung der Schwerkraft durchaus nach unten "wandern" können. Im Übrigen ist es allein massgeblich, dass Dr. MB***, dem das Gericht uneingeschränkt Glauben schenkt, die Verletzung am 11.09.2009 feststellen konnte und angeben konnte, dass es sich dabei um eine sehr frische Verletzung gehandelt hat. Dass der Beschuldigte auch hier mit der jeweils erforderlichen schädlichen subjektiven Tatseite gehandelt hat, ergibt sich wiederum in Form eines Indizienbeweises (Fabrizy aaO) aus dem objektiv festgestellten Geschehen: Wer auf einen anderen mit dem Fuss eintritt bzw. ihn am Daumen kratzt, hält es ernstlich für möglich und geht davon aus, dass der andere dadurch eine Verletzung erleidet. Dass der Beschuldigte Frau ST*** das Mobiltelefon wegnehmen wollte, hat diese nachvollziehbar geschildert. Das versuchte Wegnehmen des Mobiltelefons macht im Übrigen auch aus Sicht des Beschuldigten Sinn, hätte dann doch Frau ST*** nicht durch Vorlage eines Bildes nachweisen können, dass der Beschuldigte sich wieder in ihre Nähe begeben hat."
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Fürstliche Landgericht den Sachverhalt wie folgt:
"Der Beschuldigte hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der drei Vergehen laut Spruch verwirklicht. Die Drohung "er werde es schon herausfinden, wo sich das Bett von RA Dr. HS*** befinden würde" stellt eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB dar. Es ist nicht erforderlich, dass der Drohende konkret mit Schlägen oder einer Körperverletzung droht. Auch "subtile" Drohungen erfüllen den Tatbestand. Im Übrigen muss sich im Fürstentum Liechtenstein niemand von einem anderen mit derartigen Äusserungen bedrohen lassen.
Dass eine Prellung mit sichtbarem Hämatom sowie eine Hautabschürfung am rechten Daumen eine Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs 1 StGB darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung. Es muss sich im Fürstentum Liechtenstein niemand gefallen lassen, dass er von einer anderen Person ein Hämatom zugefügt erhält bzw. gekratzt wird. Dies stellte jeweils eine Körperverletzung dar."
Der Angeklagte hatte in der Schlussverhandlung vom 15.12.2009 die Einholung eines ergänzenden gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, "dass der Zeugin ST*** die von ihr anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme präsentierte Verletzung nicht vom Beschuldigten zugefügt worden sein kann, insbesondere zur Klärung der Frage, ob ein Hämatom zwei Tage nach der Verursachung nicht mehr sichtbar und weitere fünf Tage später dann plötzlich stärker sichtbar sein soll."
Weiters hatte er erklärt, seinen (in ON 71) schriftlich gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines aufrecht zu halten. Die Beweisaufnahme war laut ON 71 zum Beweis dafür angestrebt worden, "dass der Beschuldigte entgegen der Aussage der Zeugin zum Tatzeitpunkt nicht aus seinem PKW ausgestiegen, nicht direkt auf den Parkplatz vor der Wohnung der Zeugin gegangen ist und diese dort nicht mit einem Fusstritt und einem Griff an die rechte Hand am Körper verletzt und zu Unterlassungen genötigt hat".
Laut dem Protokoll über die Schlussverhandlung vom 15.12.2009 hat "der Staatsanwalt" (offenbar: der Verteidiger/Angeklagte) seinen schriftlich gestellten Antrag auf Einvernahme der Polizisten EO*** und GM*** "zum dort genannten Beweisthema" aufrecht gehalten (S 28 in ON 82). Mit Schriftsatz ON 71 war die Einvernahme der genannten Zeugen zum Beweis dafür beantragt worden, dass "die von ST*** anlässlich ihrer Vernehmung am 17.9.2009 vorgezeigte Verletzung am linken Unterschenkel am 13.9.2009 noch nicht vorhanden war bzw dass diese Verletzung mit derjenigen, welche den einvernehmenden Beamten vorgewiesen wurde, nicht übereinstimmt und der Zeugin nicht vom Beschuldigten zugefügt bzw überhaupt keine solche Verletzung zugefügt wurde".
Diese Beweisanträge wies das Fürstliche Landgericht mit der Begründung ab, dass sie jeweils unerheblich seien.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes erhob der Angeklagte LT*** Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Das Fürstliche Obergericht gab der Nichtigkeitsberufung nach § 220 Z 3 StPO, womit ein Begründungsmangel betreffend die Feststellungen zur subjektiven Tatseite geltend gemacht wurde, nicht Folge.
Die auf § 220 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsberufung hingegen hielt das Berufungsgericht mit folgender Begründung für berechtigt:
"Als Nichtigkeit im Sinne des § 220 ZI. 8 StPO macht der Beschuldigte geltend, dass das Erstgericht unberechtigt Beweisanträge abgelehnt habe. So habe er in der fortgesetzten Schlussverhandlung zum Beweis dafür, dass der Zeugin ST*** die von ihr anlässlich der kontradiktorischen Einvernahme präsentierte Verletzung nicht vom Beschuldigten zugefügt worden sein kann, insbesondere zur Klärung der Frage, ob ein Hämatom zwei Tage nach der Verursachung nicht mehr sichtbar und weitere fünf Tage später dann plötzlich stärker sichtbar sein soll, die Einholung eines ergänzenden gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Ferner habe er mittels schriftlicher Eingabe vom 15.09.2009 zum Beweis dafür, dass die von der Zeugin ST*** anlässlich ihrer Vernehmung am 17.09.2009 vorgezeigte Verletzung am linken Unterschenkel am 13.09.2009 noch nicht vorhanden war bzw. diese Verletzung mit derjenigen, welche den einvernehmenden Beamten der Landespolizei vorgewiesen wurden, nicht übereinstimmt und der Zeugin vom Beschuldigten nicht zugefügt wurden, die zeugenschaftliche Befragung der EO*** und des GM*** beantragt. Ferner habe er zum Beweis dafür, dass er entgegen der Aussage der Belastungszeugin ST*** zum Tatzeitpunkt nicht aus seinem PKW ausgestiegen, nicht direkt auf den Parkplatz vor der Wohnung der Zeugin gegangen ist und diese dort nicht mit einem Fusstritt und einem Griff an die rechte Hand am Körper verletzt und zu Unterlassungen nötigte, die Durchführung eines Lokalaugenscheines am Tatort vor dem Anwesen M*** beantragt.
Alle diese Beweisanträge habe das Erstgericht in der Schlussverhandlung vom 15.12.2009 (ON 82) pauschal als unerheblich abgewiesen, ohne den Entscheid im Rahmen der Schlussverhandlung oder in der Urteilsausfertigung näher zu begründen. Aus der Entscheidungsfindung des Erstgerichtes sei abzuleiten, dass es aufgrund der bereits aufgenommenen Beweise ungeachtet der möglichen Ergebnisse der beantragten Beweisaufnahme im Sinne einer vorgreifenden Beweiswürdigung offensichtlich vom Gegenteil dessen ausgegangen ist, was der Beschuldigte mit seinen Beweisanträgen unter Beweis stellen wollte.
Die Staatsanwaltschaft vertritt dem gegenüber die Auffassung, dass die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens deswegen unnötig sei, weil der Zeuge Dr. med. MB*** in der Schlussverhandlung vom 15.12.2009 den optischen Verlauf einer solchen Verletzung überzeugend erklärt habe. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Polizeibeamten EO*** und GM*** hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht, da sie anlässlich der Einvernahme am 17.09.2009 nur eine Rötung gesehen hätten, und der Bluterguss sich erst viel später ausgebildet habe. Auch sei nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse durch den Lokalaugenschein hätten gewonnen werden können.
Diese Nichtigkeitsrüge ist begründet.
Grundsätzlich ist ein Beweisantrag zuzulassen, wenn er ein zulässiges Beweismittel und Beweisthema enthält, wenn er das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lässt und dieses für die Schuld- und Subsumptionsfrage von Bedeutung ist. Dem entsprechend kann das Gericht einen Beweisantrag sanktionslos abweisen, wenn das Beweismittel nicht zur Verfügung steht, wenn es das vom Antragsteller behauptete Ergebnis nicht erwarten lässt, wenn das Beweisthema für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung ist oder schliesslich das Beweisthema ohnedies als erwiesen angenommen wird (vgl. Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Rz 327 und 342 zu § 281 Abs. 1 Ziff. 4 öStPO).
Vorliegend waren die Beweisanträge des Beschuldigten zulässig und betrafen jeweils ein entscheidungswesentliches Faktum, nämlich ob der Beschuldigte der Zeugin ST*** die von ihr präsentierte Verletzung zugefügt hat bzw. wie von ihr geschildert am Körper verletzt und zur Unterlassung genötigt hat. Das Erstgericht hat die Ablehnung der Beweisanträge nicht näher begründet und lediglich angeführt, sie wären unerheblich. Unerheblich sind die Beweisanträge aber schon von vornherein nicht gewesen, weil sie eine für die Schuld- und Subsumptionsfrage entscheidungswesentliche Tatsache betreffen. Aus diesen Gründen hätte das Erstgericht den Beweisanträgen Folge geben müssen.
Freilich braucht das Gericht für einen Sachverhalt, den es bereits aufgrund der aufgenommenen Beweise als erwiesen oder als nicht erwiesen erachtet hat, insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren keine weiteren Beweise aufnehmen. Um der Gefahr einer antizipierten Beweiswürdigung zu begegnen, verlangt aber der Staatsgerichtshof im Urteil vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147 allerdings, dass für die Abweisung eines Beweisantrages überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen (vgl. OGH vom 05.03.2009 zu Sv.2006.22 in LES 2009, 223).
Solche Gründe fehlen aber vorliegend gänzlich. Werden wie vorliegend Beweise angeboten, die bereits vorliegende Beweisergebnisse entkräften sollen, bedarf es daher einer sachlich überzeugenden Begründung, weshalb die angebotenen Beweise nicht entscheidungsrelevant sind. Andernfalls sind die vom Beschuldigten angebotenen Beweise aufzunehmen. Mit der unbegründeten Abweisung der Beweisanträge hat das Erstgericht gegen tragende Grundsätze des Strafverfahrens verstossen, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, weshalb das Urteil des Erstgerichtes in diesen Spruchpunkten aufzuheben und die Strafsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen ist.
Dieser Nichtigkeitsgrund liegt aber auch deswegen vor, weil das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf den Seiten 10 und 11 des Urteils mehrfach auf Akteninhalte der Strafanzeige der Landespolizei (ON 15) zurückgegriffen und diese zum Nachteil des Beschuldigten verwertet hat, insbesondere das Protokoll seiner ersten Befragung vor der Landespolizei. Eine solche Verwendung ist aber nur zulässig, wenn die Urkunden und Schriftstücke anderer Art gemäss § 198a Abs. 2 StPO vorgelesen wurden, wenn nicht beide Teile darauf verzichtet haben. Aus dem Protokoll über die Schlussverhandlung ON 50 und ON 82 ist aber nicht nachzuvollziehen, dass die Urkunden ON 15 und speziell die Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten vor der Landespolizei verlesen wurden. Mangels Verlesung sind die Urkunden aber nicht Gegenstand des Beweisverfahrens geworden und dürfen im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden, insbesondere nicht zum Nachteil des Beschuldigten. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschuldigten seine Aussage vor der Landespolizei (AS 111) und die Fotos im Polizeibericht (AS 143f) anlässlich seiner Befragung in der Schlussverhandlung vorgehalten wurden. Hingegen kann er sich zu seinem Vorteil ohne weiteres auf die von ihm erstellte Skizze berufen, welche sich in dem Polizeibericht befindet (AS 131)."
Auch der gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zum Nachteil des RA Dr. HS*** gerichteten aus § 221 Z 1 StPO vorgetragenen Nichtigkeitsberufung billigte das Fürstliche Obergericht Berechtigung zu. Hiezu führte es aus wie folgt:
"Mit der materiellen Nichtigkeitsrüge nach § 221 Zl. 1 StPO bekämpft der Beschuldigte die Auffassung des Erstgerichtes, wonach seine Aeusserung, er (Dr. HS***) wolle aufhören, Anzeige gegen ihn einzureichen, ansonsten er schon herausfinden werde, wo sich sein Bett befinden würde, eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Ziff. 5 StGB sei. Das Erstgericht habe wohl den Wortlaut der Aeusserung festgestellt, es aber unterlassen, weitere Feststellungen zum gewollten Sinn der Aeusserung, zum beabsichtigten Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung in Bezug einer bevorstehenden Rechtsgutbeeinträchtigung und schliesslich zur konkreten Rechtsgutbeeinträchtigung zu treffen. Ausserdem liege keine Unterlassung im Sinne des § 105 StGB vor. Das Erstgericht habe hiezu lediglich festgestellt, dass der Beschuldigte durch seine Aeusserung erreichen wollte, dass Dr. HS*** als Vertreter von ST*** es in Zukunft unterlasse, gegen ihn Strafanzeigen einzureichen. Schliesslich sei der Schuldspruch der versuchten Nötigung im Zusammenhang mit einer Unterlassung völlig verfehlt, da das Delikt - wenn es bei der Unterlassung bleibt - bereits vollendet sei. So sei auch nicht festgestellt worden, ob Dr. HS*** trotz der Aeusserung des Beschuldigten weitere Strafanzeigen gegen ihn eingebracht habe oder dies unterlassen habe, obwohl im Zeitpunkt der Aeusserung eine Anzeigeerstattung beabsichtigt gewesen sei. Auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird - soweit es angezeigt ist - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
Auch diese Nichtigkeitsrüge ist begründet.
§ 105 StGB setzt das Einsetzen besonderer Nötigungsmittel, entweder von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung im Sinne von § 74 ZI. 5 StGB, voraus. Diese setzt wiederum eine Drohung mit einer Verletzung am Körper, der Freiheit, der Ehre oder des Vermögens voraus, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflössen.
Ob eine als Drohung manifestierende Äusserung ernst gemeint ist und welchen Sinn und Bedeutungsinhalt sie hat, ist eine Tatfrage (SSt 63/142; 64/10). Die Annahme einer gefährlichen Drohung setzt daher die in freier Beweiswürdigung zu treffende Feststellung tatsächlicher Natur voraus, dass der vom Drohenden gewollte Sinn der Aeusserung ernst gemeint war und darin lag, beim Bedrohten den Eindruck einer Ankündigung der bevorstehenden Rechtsgutbeeinträchtigung zu erwecken (vgl. Jerabek in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz 34 zu § 74 StGB).
Derartige Feststellungen hat das Erstgericht auf Seite 7 des Urteils nicht getroffen. Das Erstgericht hat dort lediglich den Wortlaut der inkriminierten Aeusserung festgestellt, ferner dass der Beschuldigte dadurch erreichen wollte, dass Dr. HS*** als Vertreter der ST*** es in Hinkunft unterlässt, Strafanzeigen gegen ihn einzubringen. Welchen Sinn und Bedeutungsinhalt die Aeusserung hatte, ist nicht festgestellt worden. Ebenso, welchen Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung einer bevorstehenden Rechtsgutbeeinträchtigung der Beschuldigte mit seiner Auesserung erreichen wollte und schliesslich, welche Rechtsgutbeeinträchtigung der Beschuldigte überhaupt ankündigen wollte, zumal diese per se aus der inkriminierten Aeusserung nicht entnommen werden kann. Auf der Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen allein lässt sich daher keine gefährliche Drohung annehmen. Zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage ist daher das Urteil auch in diesem Spruchpunkt aufzuheben und dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Dazu kommt, dass mit der abgenötigten Unterlassung der Schuldspruch der versuchten Nötigung nicht begründet werden kann. Die Nötigung ist nämlich ein Erfolgsdelikt, das mit dem erzwungenen Verhalten des Opfers, das aus einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bestehen kann, vollendet ist, wobei die Unterlassung dann vollendet ist, wenn sie nicht bloss geringfügig verzögert wird (ÖJZ-LSK 1996/190). Dazu kommt, dass der Täter sein Verhalten darauf ausrichtet, vom Opfer eine konkret beabsichtigte Handlung zu unterlassen. Eine solche lässt sich aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen aber nicht ableiten. Es ist auch nicht festgestellt worden, dass Dr. HS*** unmittelbar beabsichtigte, gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige zu erstatten. Es hat damit aber keine von Dr. HS*** beabsichtigte Handlung vorgelegen, welche der Beschuldigte zu unterlassen begehren hätte können. Der Beschuldigte hat sich lediglich abstrakt über allenfalls mögliche Strafanzeigen in der Zukunft geäussert, ohne dass eine solche unmittelbar bevorgestanden hat. Damit hat der Beschuldigte Dr. HS*** aber auch nicht zu einer Unterlassung nötigen können.
Schliesslich verlangt eine Verurteilung nach § 105 StGB wie bei allen Erfolgsdelikten eine kausale Beziehung zwischen der Handlung des Täters und dem eingetretenen Erfolg, das heisst, der Erfolg muss dem Täterverhalten objektiv zurechenbar sein (vgl. Schwaighofer im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz 67 zu § 105 StGB). Im vorliegenden Fall liegt aufgrund des Feststellungssubstrates des Erstgerichtes aber weder eine Kausalität noch ein Erfolg vor.
Ob der Beschuldigte ST*** am 11.09.2009 auch mit Verletzungsvorsatz am Daumen gekratzt oder ob der Griff an die rechte Hand der Zeugin ST*** nur dazu gedient hat, dieser das Telefon wegzunehmen, kann im Hinblick auf die zu verbreitende Sachverhaltsgrundlage ebenso offen bleiben wie die Frage, ob leichte Körperverletzungen im Sinne des § 83 Abs. 1 StGB, die aus einer Gewaltanwendung bei einer Nötigung resultieren, mit der Verurteilung nach § 105 StGB abgegolten sind, weil sie mit dem Begehungsmittel der Gewalt typischerweise verbunden sind.
Da somit das Urteil des Erstgerichtes im Spruchpunkt 1 an einer materiellen Nichtigkeit und in den Spruchpunkten 2 und 3 hingegen einer prozessualen Nichtigkeit leidet, ist das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen."
Gegen diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel macht - zusammengefasst wiedergegeben - geltend, dass entgegen der Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes das Erstgericht die Beweisanträge zu Recht abgewiesen habe. Die schriftliche Stellungnahme der Polizistin EO*** sei mit Zustimmung des Beschuldigten in der Schlussverhandlung verlesen worden und es sei weder ersichtlich noch werde es vom Angeklagten prozessordnungsgemäss dargelegt, was die Polizeibeamten EO*** und GM*** darüber hinaus zur Verletzung der ST*** aufklärend noch beitragen könnten. Auch von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens habe das Erstgericht zu Recht Abstand genommen. Zu den wesentlichen medizinischen Fragen sei in der Schlussverhandlung zum einen der Zeuge Dr. med. MB*** vernommen und zum anderen - mit Zustimmung des Angeklagten - das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. WR*** verlesen worden. Mit diesen und den übrigen diesbezüglich relevanten Beweisergebnissen habe sich das Erstgericht ausführlich auseinandergesetzt. Aus dessen Darlegungen ergebe sich auch die Entbehrlichkeit der Vornahme des beantragten Lokalaugenscheines. Es sei weder ersichtlich noch vom Angeklagten prozessordnungsgemäss dargelegt worden, welche weiteren nützlichen Erkenntnisse diese Beweisaufnahme erbringen könnte.
Die vom Berufungsgericht bejahte Nichtigkeit könne auch nicht mit dem Hinweis auf das hiezu zitierte Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes begründet werden, liege diesem doch ein mit dem verfahrensgegenständlichen strafprozessualen Sachverhalt nicht zu vergleichendes zivilrechtliche Verfahren zugrunde. Zudem stehe die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, wonach ein Mangel in der Begründung eines ablehnenden Beweisantrages in jedem Fall Nichtigkeit nach § 220 Z 8 StPO begründe, im Widerspruch zur gängigen Rechts- und Lehrmeinung. Danach spreche nämlich das Rechtsmittelgericht betreffend eine Verfahrensrüge lediglich darüber ab, ob das Erstgericht vorwerfbar einen Beweisantrag abgelehnt habe, mit anderen Worten, ob das Erstgericht mit seinem Zwischenerkenntnis "Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet" habe. Somit stehe die verfehlte Entscheidung als solche und nicht auch die verfehlte Begründung unter Nichtigkeitssanktion des § 220 Z 8 StPO.
Der vom Fürstlichen Obergericht darin gesehene Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 8 StPO, dass in der Begründung des Erstgerichtes mehrfach auf Inhalte der Strafanzeige zurückgegriffen worden sei, aus den Protokollen über die Schlussverhandlung sich jedoch nicht nachvollziehbar deren Verlesung ergebe, liege schon mangels eines von § 220 Z 8 StPO geforderten Antrages nicht vor. Zudem sei dem Angeklagten seine Verantwortung vor der Landespolizei und dem Untersuchungsrichter in der Schlussverhandlung vorgehalten, somit gelte sie auch als verlesen. Dieser Nichtigkeitsgrund liege auch betreffend die Lichtbilder nicht vor. Abschliessend verweist die Staatsanwaltschaft zu diesem Beschwerdepunkt unter Hinweis auf StGH 1999/10 darauf, dass "die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden" dürfe.
Den Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 1 StPO habe - so die Revisionsbeschwerde weiter - das Fürstliche Obergericht deshalb zu Unrecht angenommen, weil sich aus der inkriminierten Äusserung des Angeklagten der Inhalt der Drohung ergebe, dass nämlich dem Tatopfer oder einem seiner Familienangehörigen (im Schlaf) Gewalt angetan werden könne.
Der Angeklagte äusserte sich zur Revisionsbeschwerde unter Bezugnahme auf die einzelnen Beschwerdepunkte. Diese Gegenäusserung deckt sich im Wesentlichen mit seinem Berufungsvorbringen.
Die Revisionsbeschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist aufgrund des Rechtskraftvorbehaltes im Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zulässig (§ 235 Abs 3 StPO) und auch begründet.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Einleitend ist festzuhalten, dass ein Beweisantrag grundsätzlich neben dem Beweisthema, nämlich der Tatsache, die er beweisen will, das Beweismittel und die Informationen zu bezeichnen hat, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind. Erforderlichenfalls - wie vorliegend - muss der Antragsteller auch darlegen, aus welchen Gründen das Beweismittel geeignet ist, das Beweisthema (soweit dieses überhaupt einen erheblichen Umstand betrifft) zu klären. Die Eignung des Beweismittels zur Klärung des Beweisthemas ist insoweit zu begründen, soweit dies nicht ohnedies offensichtlich ist. Fallbezogen sind somit die Angaben der Gründe zu verlangen, weshalb erwartet werden kann, es werde die Durchführung des beantragten Beweises die vom Antragsteller behaupteten Ergebnisse haben, wobei diese Begründung umso eingehender zu sein hat, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze konnte das Erstgericht ohne Hintansetzung von Verteidigungsrechten von der begehrten Beweisaufnahme Abstand nehmen, nämlich von der Einholung eines ergänzenden gerichtsmedizinischen Gutachtens (S 27 in ON 82), der Durchführung eines Lokalaugenscheines und von der Einvernahme der Polizisten EO*** und GM*** (S 28 in ON 82). Betreffend den letztgenannten Beweisantrag ergibt sich im Übrigen - wie schon erwähnt - aus dem Protokoll über die Schlussverhandlung, dass diesen Antrag der Staatsanwalt aufrecht gehalten habe (vgl zum Antragserfordernis in der Schlussverhandlung auch Ratz in WK-StPO § 281 Rz 313).
Dem Berufungsgericht und der Gegenäusserung des Angeklagten zur Revisionsbeschwerde ist insoweit beizupflichten, dass die Begründung allein, ein Beweisantrag sei unerheblich und deshalb abzuweisen, in der Regel die eine solche Entscheidung tragenden Erwägungen eines Gerichtes nicht erkennen lässt und somit unzureichend ist. Dieser Umstand allein bewirkt jedoch keine Nichtigkeit, wenn - wie vorliegend - sich das Zwischenerkenntnis als richtig erweist und im Zusammenhalt mit den Verfahrensergebnissen zum einen die erstrichterlichen Erwägungen erschliessbar sind und zum anderen auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers stattgefunden hat.
Betreffend die Verletzungen der Privatbeteiligten ST*** hatte das Erstgericht ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt. Es lagen zum einen die wiederholten und jeweils den Angeklagten als Urheber bezeichnenden Angaben der ST*** vor der Polizei und vor Gericht sowie die Wahrnehmungen der erhebenden Polizeibeamten vor. Zum anderen wurde hiezu unter Bezugnahme auf sein ärztliches Zeugnis vom 12.9.2009 (ON 31) über seine Untersuchung der ST*** noch am Tag des Vorfalles der behandelnde Arzt Dr. med. MB*** vor Gericht am 11.11.2009 (ON 63) - nach dieser Darlegung war die Hautabschürfung am Daumen frisch und die Prellung am Unterschenkel "auch ziemlich frisch" - sowie in der Schlussverhandlung vom 15.12.2009 vernommen. Inzwischen war auch das medizinische Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. WR*** eingeholt worden.
Der Sachverständige hat sich darin nicht nur mit der aktenkundigen Befundaufnahme auseinandergesetzt, sondern sich auch zu den unterschiedlichen Verletzungsbeschreibungen geäussert und ausgeführt, dass eine stumpfmechanische und leicht rundlich geformte Gewalteinwirkung gegen die Innenseite des linken Unterschenkels sechs Tage vor der Videoaufnahme den morphologischen Befund grundsätzlich erklären könne. Das gerundete Verletzungsmuster sei mit der Einwirkung einer Schuhspitze grundsätzlich gut und zwanglos in Einklang zu bringen, zumal die Verletzung auch nicht in einer Region liege, wie sie bei einem Sturz-Aufschlagereignis oder bei einem einfachen Anschlagen typischerweise entstehe. Betreffend die im ärztlichen Zeugnis des Liechtensteinischen Landesspitals festgehaltene Lokalisierung der Verletzung verwies der Sachverständige auf die forensische Erfahrung, dass Verletzungsbeschreibungen von klinisch tätigen Ärzten häufig relativ ungenau und unpräzise seien. Zusammenfassend kam der Experte zum Ergebnis, dass die von ST*** demonstrierte Verletzung an der Innenseite des linken Unterschenkels grundsätzlich Folge des geschilderten Fusstrittes sein könne. Das Verletzungsmuster sei mit einem derartigen (kräftigen) Fusstritt gut und zwanglos in Einklang zu bringen. Die sich aus der vorgezeigten Verletzung und dem ärztlichen Attest vom 12.9.2009 ergebenden Widersprüche betreffend Lokalisation und Verlauf der Verletzung seien nach forensischer Erfahrung nicht ungewöhnlich und auf Ungenauigkeiten in der klinischen Dokumentation zurückzuführen. Eine exakte und forensische verwertbare Dokumentation nicht behandlungswürdiger Verletzungen gehöre auch nicht zu den primären Aufgaben klinisch tätiger Mediziner (ON 62).
In der Schlussverhandlung vom 15.12.2009 gab Dr. med. MB*** als Zeuge ergänzend zu seiner Aussage vom 11.11.2009 im Wesentlichen an, dass die von ihm attestierte Verletzung der ST*** frisch gewesen sei. Den Unterschied in der örtlichen Ausdehnung des Verletzungsbildes, wie sie einerseits in seinem Attest vom 12.9.2009 beschrieben wurde und andererseits aus der anlässlich der Einvernahme der Zeugin ST*** vom 17.9.2009 angefertigten Bildaufzeichnung ersichtlich ist, erklärte der Mediziner damit, dass sich die Lokalisierung einer solchen Verletzung im Laufe der Zeit durch die Wirkung der Schwerkraft verändere. Inzwischen sei auch die Rötung verschwunden, jedoch der Bluterguss geblieben und durch einen blauen Fleck, der inzwischen eine andere Form eingenommen habe, ersichtlich.
Zu den Wahrnehmungen der erhebenden Polizeibeamten EO*** und GM*** ist davon auszugehen, dass von diesen in der Strafanzeige vom 30.9.2009 diesbezüglich auf die ärztliche Untersuchung der Verletzten ST*** im Landesspital verwiesen haben (ON 15). Im Ermittlungsbericht der Polizei vom 8.10.2009 teilte die Polizistin EO*** zur Verletzung der ST*** mit, dass im Hinblick auf deren ärztliche Dokumentation Fotos davon nicht angefertigt worden seien. Bei ihrer zweiten Einvernahme, nämlich jener vom 12.9.2009 habe die Genannte die Verletzungen vorgezeigt. Da sowohl der Kratzer am Finger als auch das Hämatom am Bein "nur noch sehr schwach sichtbar" gewesen seien, habe man von der Anfertigung eines Lichtbildes Abstand genommen (ON 57).
Im Hinblick auf diese im Wesentlichen dargestellten Verfahrensergebnisse zu den Verletzungen der Privatbeteiligten ST*** konnte der Erstrichter sowohl von der in der Schlussverhandlung begehrten Einholung eines ergänzenden gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens wie von der in seinem Schriftsatz ON 71 beantragten Einvernahme der Polizeibeamten EO*** und GM*** zu den jeweils angeführten Beweisthemen ohne Verletzung von Verteidigungsrechten Abstand nehmen. Weshalb die Ergänzung des gerichtsmedizinischen Gutachtens das Ergebnis erwarten lasse, dass die von ST*** anlässlich ihrer kontradiktorischen Einvernahme präsentierte Verletzung nicht vom Angeklagten stammen könne, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Von der (weiteren) "Klärung der Frage, ob ein Hämatom zwei Tage nach der Verursachung nicht mehr sichtbar und weitere fünf Tage später dann plötzlich stärker sichtbar sein soll" konnte der Erstrichter im Hinblick auf die diesbezüglich aus der Expertise des Sachverständigen und aus der Bekundung des Mediziners Dr. MB*** für die Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Frage nach einer iSd § 83 Abs 1 StGB beachtlichen Tatfolge zu gewinnenden Erkenntnisse Abstand nehmen. Der Antragsteller hat etwa weder die Bekundung des Zeugen Dr. MB*** noch die Kompetenz des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. WR*** in Zweifel gezogen oder tragfähige Hinweise auf eine andere Verletzungsursache und damit auf eine wissentlich unrichtige und somit verleumderische Aussage der Zeugin ST*** aufgezeigt, welche trotz der schon umfassend vorgelegenen Verfahrensergebnisse die Ergänzung des Beweisverfahrens erforderten. Dem Standpunkt des Angeklagten entgegen ist dem Erstgericht im Zusammenhang mit der Abstandnahme von der begehrten Beweisaufnahme auch nicht eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung anzulasten.
In der Abstandnahme von der Durchführung des Lokalaugenscheines liegt - entgegen dem angefochtenen Beschluss und der Gegenäusserung des Angeklagten zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft - ebenfalls nicht die geltend gemachte Nichtigkeit. Der Beweisantrag lässt nämlich nicht erkennen, weshalb die Durchführung dieses Lokalaugenscheines unter Beweis stellen könnte, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht aus seinem PKW ausgestiegen sei und somit die Privatbeteiligte auch nicht auf die verfahrensgegenständliche Weise verletzt haben könne. Zudem sind - wie auch von der Revisionsbeschwerde aufgezeigt - neue Erkenntnisse durch diese Beweisaufnahme auch schon deshalb nicht zu erwarten, weil nach dem Akteninhalt hiefür die kontradiktorisch vernommene Zeugin ST*** nicht zur Verfügung steht.
Der Revisionsbeschwerde ist auch beizupflichten, dass allein die nur kursorische Begründung des Zwischenerkenntnisses (vgl Danek in WK-StPO § 238 Rz 10) die vom Berufungsgericht bejahte Nichtigkeit nicht verwirklicht. Andernfalls käme es zu dem dem Gesetz nicht zusinnbaren Ergebnis, dass eine zu Recht erfolgte Abweisung eines (untauglichen) Beweisantrages allein wegen ihrer fehlenden oder unrichtigen Begründung Nichtigkeit des Verfahrens und damit dessen Wiederholung zur Folge hätte. Demzufolge verwirklicht eine - wie vorliegend - bloss unzulängliche, jedoch im Zusammenhalt mit dem gesamten Verfahrensergebnis und der Urteilsbegründung erschliessbare Begründung eines im Ergebnis richtigen Zwischenerkenntnisses nicht grundsätzlich den Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 8 StPO. Die Richtigkeit der Begründung für eine abweisliche Entscheidung steht nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn - wie verfahrensgegenständlich - dem Antrag auch nach der Ansicht des Rechtsmittelgerichtes im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen ist (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 318 mwH, 14 Os 127/01 vom 25.6.2002).
Diese Rechtsprechung steht - dem angefochtenen Beschluss und der Gegenäusserung des Angeklagten zur Revisionsbeschwerde zuwider - auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5.3.2009 zu Sv.2006.22 in LES 2009, 223, und zum Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9.12.2008, StGH 2007/147, wenngleich nach dem zuletzt genannten Urteil für die Abweisung von Beweisanträgen grundsätzlich hinreichende Gründe angeführt werden müssen. Dieser Entscheidung lag jedoch ein mit dem verfahrensgegenständlichen Fall nicht vergleichbarer zivilrechtlicher Beschwerdefall zugrunde, wobei dem Beschwerdeführer zufolge der hiebei speziellen verfahrensrechtlichen Konstellation eine Beteiligung an der Sammlung des entscheidungswesentlichen Prozessstoffes nicht bzw nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sowie die reklamierte Begründung auch den Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte nicht zu entnehmen gewesen war. Demzufolge kann dieses Judikat nicht Anlass für eine Änderung der auch für die vorliegende Strafsache beachtlichen Rechtsprechung sein (vgl hiezu auch Ratz, Das Beweisverfahren der Schlussverhandlung, LJZ 1/06 S 11 ff [S 14]).
Die aus dem Inhalt des Protokolles über die Schlussverhandlung ersichtlichen Verfahrensergebnisse lassen insgesamt auch die Erwägungen des Erstgerichtes für sein negatives Zwischenerkenntnis erkennen, nämlich der Sache nach die oben dargestellte Begründung, womit die Abweisung der Beweisanträge ohne Hintansetzung von Verteidigungsrechten erfolgt ist.
Die unter Bezugnahme auf die Verlesung von nach § 198a Abs 2 StPO relevanten Protokollen und Schriftstücken vom Angeklagten - allerdings nur allgemein gehalten und ohne die nötige Bezugnahme auf konkrete Urkunden im Sinn der zitierten Gesetzesstelle - vom Fürstlichen Obergericht bejahte Nichtigkeit haftet dem Ersturteil ebenfalls nicht an. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss übernehmen im Wesentlichen wortgleich und unkritisch die Ausführungen der Nichtigkeitsberufung (unter Punkt 4.2.). Darin wird jedoch ein konkreter Nichtigkeit begründender Verstoss nicht aufgezeigt, welchen sowohl die Nichtigkeitsberufung als auch das Fürstliche Obergericht auf § 220 Z 8 StPO stützt. Dem steht jedoch - wie ebenfalls von der Revisionsbeschwerde geltend gemacht - schon das Fehlen eines hiefür erforderlichen Antrages entgegen. Unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgversprechende Rüge nach der zitierten Gesetzesstelle ist stets ein Antrag oder ein nach Art von Anträgen substantiierter Widerspruch (Ratz aaO Rz 302; Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 Rz 1).
Insoweit der angefochtene Beschluss eine Nichtigkeit in der Verwertung nicht in das Beweisverfahren eingeführter Urkunden sieht, bleibt er - wie das zugrundeliegende Berufungsvorbringen - mangels Konkretisierung eines solchen Beweismittels wiederum zu allgemein, sodass damit eine Nichtigkeit des Ersturteiles nicht aufgezeigt wird. Wenn in der angefochtenen Entscheidung auf die "Einvernahmeprotokolle des Beschuldigten vor der Landespolizei" Bezug genommen wird, erweist sich die von der Revisionsbeschwerde angefochtene Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes als nicht tragfähig, ist doch die Verantwortung des Angeklagten im Zuge seiner Vernehmung vor dem Erstgericht samt den hiezu erfolgten Vorhalten in das Verfahren eingeflossen (s hiezu Kirchbacher in WK-StPO § 245 Rz 58). Damit konnte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung darauf Bezug nehmen. Dies trifft auch auf die - weder in der Berufung noch in der angefochtenen Entscheidung - nicht konkret bezeichneten oder gar betreffend ihre Aussagekraft erörterten Lichtbilder zu. Eine Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - wie vom Angeklagten in seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde behauptet - wurde weder in der Nichtigkeitsberufung geltend gemacht noch in der angefochtenen Entscheidung angenommen, eine solche ist auch nicht erfolgt.
Die vom Fürstlichen Obergericht bejahte unrichtige rechtliche Beurteilung nach § 221 Z 1 StPO haftet dem erstgerichtlichen Urteil nicht an.
Entgegen dem angefochtenen Beschluss ist dem Ersturteil noch mit hinreichender Deutlichkeit der Sinn- und Wortgehalt der dem Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zum Nachteil des RA Dr. HS*** zugrundegelegten Drohung des Angeklagten zu entnehmen, nämlich eine solche mit einer Verletzung am Körper. Diese Sachverhaltsannahme erhellt aus der Zusammenschau des Urteilstenors zu 1. iVm den Feststellungen in US 7 und den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Aus der an RA Dr. HS*** adressierten Äusserung des Angeklagten, er werde "schon herausfinden, wo sich sein Bett befinde" iVm dem vom Erstrichter hiezu konstatierten Vorsatz des Angeklagten und seiner unter Bezugnahme auf die Äusserung des Angeklagten vorgetragene Darlegung, dass für die Bejahung einer gefährlichen Drohung iSd des § 74 Z 5 StGB nicht die "konkrete Drohung mit Schlägen oder einer Körperverletzung" erforderlich sei, sondern auch "subtile Drohungen" genügten (US 12 letzter Absatz in ON 83), ergibt sich der vom Angeklagten urgierte Sinngehalt der inkriminierten Äusserung.
Mit dieser Sichtweise steht schliesslich auch die Ausführung des Berufungsgerichtes im Rahmen der Behandlung des Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 3 StPO im Einklang (S 15 in ON 96). Damit beurteilte das Fürstliche Obergericht - entgegen der Berufung - die erstrichterliche Begründung des iSd §§ 15, 105 StGB tatbestandsmässigen Vorsatzes als im Ergebnis mängelfrei. Das Erstgericht habe hinreichend seine Erwägungen dafür dargestellt, weshalb der Angeklagte Dr. HS*** tatsächlich bedrohen und durch die Drohung zu der im Schuldspruch angeführten Unterlassung bewegen habe wollen. Der so als mängelfrei begründete Vorsatz des Angeklagten bezog sich offenkundig auf seine ihm zur Last gelegte Äusserung, die in dem oben wiedergegebenen Sinn zu verstehen war. Damit haftet dem Ersturteil ein Feststellungsmangel zum Inhalt der Drohung nicht an. Dies gilt - entgegen der angefochtenen Entscheidung - auch betreffend das vom Angeklagten angestrebte Ziel, nämlich durch die Drohung mit einer Verletzung am Körper Dr. HS*** im Sinn begründeter Besorgnis in dem Mass zu beunruhigen, dass er von einer weiteren Anzeige gegen ihn Abstand nimmt.
Dem Fürstlichen Obergericht entgegen liegt auch darin kein Feststellungsmangel iSd § 221 StPO, dass das Erstgericht nicht konstatierte, ob RA Dr. HS*** die Erstattung einer (weiteren) Anzeige gegen den Angeklagten beabsichtigte. Diese Konstatierung ist für die Bejahung des im Stadium des Versuches gebliebenen Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB nicht erforderlich. Insoweit die angefochtene Entscheidung hiezu ins Treffen führt, dass der Tatbestand des § 105 StGB eine kausale Beziehung zwischen der Handlung des Täters und dem eingetretenen Erfolg erfordere, trifft dies für die vollendete Nötigung zu. Dem Angeklagten wird jedoch lediglich versuchte Nötigung angelastet, für welchen Fall die relevierte kausale Verknüpfung nicht Voraussetzung ist (Schwaighofer in WK-StPO § 105 Rz 67; RIS-Justiz RS0093710). Somit ist die Revisionsbeschwerde auch in diesem Umfang begründet.
Zufolge der insgesamt berechtigten Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft war der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben und im Übrigen wie im Spruch zu entscheiden. Die Entscheidung hatte mangels des Erfordernisses einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen.
Vaduz, am 7. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat