05 ES. 2009.70
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen MF***, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Marxer und Partner, 9490 Vaduz, wegen des Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit d BMG und anderer strafbarer Handlungen zufolge Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.3.2010 (ON 34), mit dem der Beschwerde des Verurteilten MF*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.2.2010 auf Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung eines Verteidigungskostenersatzes (ON 24) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung des Verurteilten in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Das Land Liechtenstein ist schuldig, MF*** binnen 14 Tagen die mit CHF 120,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Mit Strafantrag vom 9.11.2009 lastete die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft dem *** geborenen MF*** das Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit d BMG und die Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG und nach Art 86 Abs 1 SVG iVm Art 2 Abs 2a lit a und e VRV an. Weiters beantragte die Staatsanwaltschaft die Einziehung eines sichergestellten Betäubungsmittels (ON 6).
Mit Urteil eines Einzelrichters des Fürstlichen Landgerichtes vom 1.12.2009 wurde MF*** der Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG (1.) und nach Art 86 Abs 1 SVG iVm Art 2 Abs 2a lit a und e VRV schuldig erkannt und hiefür nach Art 86 Abs 1 SVG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Busse von CHF 2.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäss § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Urteilstenor hat MF*** am 5.8.2009 in S*** und anderen Orten in L***
1. vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, nämlich eine nicht näher bestimmbare Menge des Methamphetamins "Crystal" konsumiert und
2. in fahrunfähigem Zustand, nämlich mit einer Blutkonzentration von 33 µg/l Methamphetamin und 3,1 µg/l Tetrahydrocannabinol, den Personenwagen der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen *** geführt.
Gemäss Art 28 BMG iVm § 26 Abs 1 StGB wurde das sichergestellte Betäubungsmittel (0,76 g Crystal) eingezogen.
Die vom Verurteilten neben den Kosten für die Blutabnahme und die Gutachtenserstattung in Höhe von CHF 967,70 zu zahlenden Kosten des Strafverfahrens wurden mit CHF 300,-- bestimmt.
MF*** wurde hingegen von der weiters mit dem oben genannten Strafantrag erhobenen Anklage, er habe am 5.8.2009 in S*** vorsätzlich Betäubungsmittel, nämlich eine nicht erhobene Menge des Methamphetamins "Crystal", an eine unbekannte Person abgegeben und er habe hiedurch das Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit d BMG begangen, gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen (ON 15).
Dieses Urteil blieb unbekämpft.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8.2.2010 beantragte MF***, das Fürstliche Landgericht wolle im Hinblick auf den Teilfreispruch seine Verteidigerkosten mit CHF 1.287,97 bestimmen und die Landeskasse anweisen, die Hälfte davon, sohin CHF 643,98, zuzüglich die Antragskosten von CHF 40,35 an seinen Verteidiger zu überweisen (ON 23).
Das Fürstliche Landgericht wies in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft diesen Antrag mit Beschluss vom 18.2.2010 ab. Hiezu führte es - über den Hinweis auf die von ihm abgelehnte Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichtes in dieser Frage hinaus - im Wesentlichen aus wie folgt:
"Nach dem klaren Wortlaut des § 306 Abs 1 StPO sind die Kosten der Verteidigung dann (und nur dann!) vom Land zu tragen, wenn das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird. Im vorliegenden Fall ist das Strafverfahren eben nicht auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt worden: Der Beschuldigte wurde nämlich lediglich zum Teil freigesprochen. Ein Kostenersatz hätte ihm aber nur dann gebührt, wenn er zur Gänze freigesprochen worden wäre. Zur Rezeptionsvorlage führt Lendl (im Wiener Kommentar zur StPO § 393a RN 3) aus, dass die Anklage durch Freispruch oder Einstellung (oder teils-teils) vollständig erledigt sein muss. Ein Freispruch von einem Faktum bei gleichzeitigem Schuldspruch zu einem anderen Faktum begründet keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag. Dem ist nichts hinzuzufügen."
Gegen diesen Beschluss erhob MF*** die in den Antrag mündende Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, dieses wolle in Stattgebung seines Antrages vom 8.2.2010 entscheiden und ihm auch den Ersatz der Beschwerdekosten zusprechen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei entgegen der angefochtenen Entscheidung § 306 Abs 1 StPO anzuwenden, weil dem erstinstanzlichen Strafverfahren drei unterschiedliche Tatbestände zugrundeliegen, von denen jeder für sich allein entweder durch Freispruch oder Schuldspruch erledigt werden habe können; zudem habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten weder zur Einleitung des Verfahrens noch auf andere Weise zur Erhöhung der Kosten beigetragen (ON 27).
Dem widersprach die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung vom 11.3.2010 mit dem wesentlichen Argument, dass ein Kostenersatz durch das Land nur in Frage komme, wenn das Strafverfahren in sämtlichen Anklagepunkten auf andere Weise als durch eine Verurteilung beendet worden sei (ON 29).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 31.3.2010 der Beschwerde keine Folge und führte hiezu ua Folgendes aus:
"Das Erstgericht hätte den Kostenbestimmungsantrag des heutigen Beschwerdeführers a limine zurückweisen müssen. Dies deswegen, weil das Erstgericht mit Urteil vom 1.12.2009 den Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach dem Betäubungsmittelgesetz und nach dem Strassenverkehrsgesetz schuldig-, vom Vorwurf des Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz aber freigesprochen hat und gleichzeitig den Beschwerdeführer nach § 305 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt hat. Diese Entscheidung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Damit aber ist über die grundsätzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz erkannt worden. Gleichzeitig ist damit auch zum Ausdruck gebracht worden, dass dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz gegenüber dem Land Liechtenstein zukommt. Wäre der Beschwerdeführer mit dieser Kostenentscheidung nicht einverstanden gewesen, hätte er sie nach § 309 StPO entweder mit Berufung oder abgesondert mit Beschwerde an das Fürstliche Obergericht bekämpfen müssen. Dies hat er aber nicht getan, weshalb - ausgehend von der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers - der Kostenbestimmungsantrag a limine zurückzuweisen gewesen wäre.
Voraussetzung dafür, dass die Verteidigungskosten bestimmt werden können, ist nämlich, dass dem Grunde nach dem Land Liechtenstein eine Kostenersatzpflicht aufgetragen wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall."
Darüber hinaus enthält der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes Ausführungen für den Fall, dass im erstgerichtlichen Urteil eine allgemeine Kostenersatzpflicht des Landes Liechtenstein ausgesprochen worden wäre. Hiezu verwies das Beschwerdegericht auf die von ihm vertretene Auffassung, wonach bei teilweisem Schuld- und Freispruch eine differenzierte Kostenentscheidung nach § 305 StPO zu treffen sei.
Das Fürstliche Obergericht verpflichtete den Beschwerdeführer nach § 307 StPO zum Ersatz der mit einem Pauschalbetrag von CHF 300,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass er die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen habe (ON 34).
Diesen Beschluss bekämpft die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit der in den Antrag mündenden Beschwerde, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einem angemessenen höheren Betrag bestimmt werden.
Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führte die Beschwerde aus, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht um eine gleichlautende Entscheidung iSd § 238 Abs 3 StPO handle und Beschwerde auch nach § 309 Abs 2 StPO nicht ausgeschlossen, vielmehr gemäss § 240 Abs 1 Z 4 StPO zulässig sei.
Der mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte Kostenersatzbetrag sei im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles (Umfang des Aktes, Aufwand für das Beschwerdegericht) nicht angemessen, er hätte zumindest mit CHF 500,-- bestimmt werden müssen.
Darüber hinaus kritisiert die Beschwerde die - ohnedies für die angestrebte Entscheidung nicht zum Tragen kommenden - Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes zum Anspruch auf Ersatz der Verteidigerkosten im Falle eines Schuld- und Freispruches. Nach dem hiezu vertretenen Verständnis der §§ 305 f StPO komme ein Verteidigerkostenersatz nach § 306 Abs 1 StPO nur bei einem Freispruch oder bei einer Einstellung in Betreff auf alle Anklagepunkte in Betracht. Bei einem Schuldspruch oder einem Teilfreispruch hingegen sei § 306 Abs 1 StPO nicht anzuwenden.
MF*** erstattete eine Gegenäusserung. Darin verneinte er die Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Hinweis auf § 309 Abs 1 und 2 StPO sowie damit, dass der Staatsanwaltschaft betreffend die Höhe der Pauschalgebühr kein legitimes Rechtsschutzinteresse zustehe. Darüber hinaus spricht sich MF*** auch gegen die Berechtigung des Beschwerdebegehrens aus.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 240 StPO kann gegen Entscheidungen des Obergerichtes der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden in folgenden Fällen:
1. von dem Ankläger und dem Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall;
a) von dem Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;
2.). von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;
3.). von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs 2 StPO betroffen werden;
4.). in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen.
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet.
Bei der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über die Höhe des vom erfolglos gebliebenen Beschwerdeführers zu ersetzenden Kostenbetrages handelt es sich, wie auch von der Staatsanwaltschaft aufgezeigt, nicht um eine ein Weiterziehungshindernis darstellende konforme Entscheidung iSd § 238 Abs 3 StPO. Trotzdem ist die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes als Beschwerdegericht nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.
§ 309 Abs 2 StPO des XX. Hauptstückes (Von den Kosten des Strafverfahrens) regelt, dass abgesonderte Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichtes im Kostenpunkt vom Obergericht endgültig entschieden werden. Demzufolge ist eine Weiterziehung der Beschwerdesache betreffend das Bestehen eines Verteidigungskostenersatzes des MF*** an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht möglich. Die Kostenentscheidung im Rahmen einer nicht weiter anfechtbaren Hauptsachenentscheidung wiederum ist nach stRsp des Obersten Gerichtshofes nur deren Akzessorium und nicht weiter anfechtbar (LES 2008, 337; LES 1998, 45; LES 2004, 83 mwN). Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal auch der Beschwerde keine dagegen sprechenden Argumente zu entnehmen sind.
Die Beschwerde musste somit aus den dargestellten Erwägungen zurückgewiesen werden, ohne dass auf deren weitere nicht entscheidungswesentliche Ausführungen näher einzugehen ist.
Dem Verurteilten und Beschwerdegegner war gemäss § 307 StPO der Ersatz für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Gegenäusserung zuzusprechen.
Vaduz, am 11. Juni 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat