05 ES. 2009.73
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen RM***, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB zufolge der Revisionsbeschwerden des Beschuldigten RM*** und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.06.2010 (ON 68), mit dem in Stattgebung der Beschwerde des RM*** der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.04.2010 (ON 51) dahin abgeändert wurde, dass der Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Strafverfahrens nicht ab- sondern zurückgewiesen wird, nach Anhörung der Revisionsbeschwerdegegner in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Den Revisionsbeschwerden wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss samt dem Kostenzuspruch an den Beschuldigten a u f g e - h o b e n und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k - v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu betrachten.
Mit Strafantrag vom 26.10.2010 legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten RM*** (laut den Schriftsätzen seines Verteidigers S***, laut seiner Angabe anlässlich der Einvernahme beim Untersuchungsamt Altstetten am 26.06.2009 in S 321 in ON 34: D***) zur Last, er habe am 14.06.2008 in T*** KA*** am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, dass er ihm Schläge ins Gesicht (Hämatom im Bereich der linken Wange) versetzte und durch Stösse oder Zerren im Zuge des Raufhandels zu Fall brachte, wodurch sich KA*** an der linken Hand einen Bruch des Ringfingers sowie des kleinen Fingers zuzog und habe hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB begangen.
Vor Anberaumung einer Schlussverhandlung griff der Verhandlungsrichter den von RM*** im Vorverfahren wiederholt, zuletzt am 03.09.2009 gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens auf und wies diesen Antrag mit Beschluss vom 16.04.2010 (ON 51) ab.
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft legt dem Erstbeschuldigten mit Strafantrag vom 26.10.2009 (ON 44) zur Last, er habe am 14.06.2008 in T*** den KA*** am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihm Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser ein Hämatom im Bereich der linken Wange erlitt, und durch Stösse oder Zerren im Zuge des Raufhandels zu Fall brachte, wodurch sich KA*** an der linken Hand einen Bruch des Ringfingers sowie des kleinen Fingers zuzog, und er habe hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB begangen.
Bereits im Vorverfahren beantragte der Erstbeschuldigte mehrfach, nämlich mit Schriftsätzen vom 25.03.2009 (ON 23), 25.05.2009 (ON 31) und 03.09.2009 (ON 40/41), das wider ihn geführte Strafverfahren einzustellen: Teils wurden die Anträge damit begründet, dass sich kein Verdacht gegen den Erstbeschuldigten ergebe, teils damit, dass der Erstbeschuldigte aufgrund seiner diplomatischen Immunität nicht verfolgt werden dürfe. Zu den Anträgen ON 23 und ON 31 erklärte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft jeweils mit Übersendungsnoten vom 30.03. und 28.05.2009, keinen Anlass für die Einstellung des Verfahrens zu finden bzw dem Antrag derzeit nicht näher zu treten; zum Schriftsatz ON 40/41, in welchem der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wiederholt wurde, gab die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft unmittelbar kein Erklären ab, liess jedoch durch die am 26.10.2009 erfolgte Einbringung des Strafantrages (auch gegen den Erstbeschuldigten) erkennen, dass dem Antrag des Erstbeschuldigten nicht näher getreten wird.
Zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts:
Es ist in dieser Phase des Verfahrens Sache der Staatsanwaltschaft, den vorliegenden Sachverhalt dahingehend zu beurteilen, ob genügend Gründe vorhanden sind, um einen Strafantrag einzubringen. Sache des Gerichtes wird es sein, nach Durchführung eines Beweisverfahrens über Schuld oder Unschuld der beiden Beschuldigten zu entscheiden. Eine Verfahrenseinstellung kommt insoweit somit nicht in Betracht.
Zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens zufolge diplomatischer Immunität:
In prozessualer Hinsicht ist hierzu zunächst anzumerken, dass das Vorliegen diplomatischer Immunität ein Prozesshindernis (sogenannte negative Prozessvoraussetzung) darstellen und die Durchführung des Strafverfahrens hindern würde (sogenanntes prozessuales Verfolgungshindernis, kein materiellrechtlicher Strafbefreiungsgrund [Höpfel/Kathrein WK StGB² § 62 Rn 20]). Das gegen den Erstbeschuldigten geführte Verfahren wäre somit in keinem Fall einzustellen, sondern bloss gegebenenfalls gemäss § 294 StPO "abzubrechen" (vgl öOGH 9 OS 202/78; Mayerhofer StPO5 § 61 Anm. 4). Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es angezeigt, die Frage des Vorliegens des vom Erstbeschuldigten behaupteten Prozesshindernisses vor Durchführung der (kostenintensiven) Schlussverhandlung mit bindender Wirkung für das gesamte Strafverfahren mittels des gegenständlichen Beschlusses zu klären. Die gegenteilige Rechtsprechung des 2. Senates des Fürstlichen Obergerichtes (Beschluss vom 06.12.2006, GZ 5 ES 2005.53-36; Beschluss vom 05.04.2006, GZ 05 ES.2006.4-19), wonach es nicht zulässig wäre, dass das Fürstliche Landgericht nach Einbringung eines Strafantrages mit Beschluss über die Prozessvoraussetzungen entscheidet, wird vom Fürstlichen Landgericht ausdrücklich als unbegründet abgelehnt. Überdies erging sie zur Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO-Novelle LGBI 2006 Nr. 99. Da nunmehr der Einzelrichter nach § 312 StPO ausdrücklich zur Anwendung diversioneller Massnahmen vor Durchführung einer Schlussverhandlung ermächtigt ist, kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass er auch über die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorgängig entscheiden kann.
In der Sache selbst:
Selbst wenn man das Vorbringen des Erstbeschuldigten als richtig unterstellt, liegt das von ihm geltend gemachte Verfolgungshindernis nicht vor. Der Erstbeschuldigte bringt vor, Attaché der ständigen Vertretung der Republik L*** bei den V*** in W*** zu sein. Er habe sich am Tattag entsprechend den Voraussetzungen des Art 40 Abs 1 und 4 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen in L*** aufgehalten. Er habe sich auf einer Dienstreise befunden, und zwar auf dem Rückweg zu seinem Posten bei den V*** in W***, wobei er in L*** seine Reise unterbrach und von L*** weiterreiste. Er berufe sich auf seine diplomatische Immunität im Durchgangsverkehr.
Dass die dem Erstbeschuldigten zur Last liegende strafbare Handlung im Zusammenhang mit einer Amtshandlung begangen worden sei, wird von ihm nicht behauptet. Tatsächlich fände sich auch im gesamten Akt kein Hinweis darauf, dass es sich um eine derartige Handlung handeln würde. Nach Art 40 Abs 1 des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen gewährt einem Diplomaten der dritte Staat, durch dessen Hoheitsgebiet er reist, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren, Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten.
Wenn man somit unterstellt, der Erstbeschuldigte wäre Diplomat im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und er wäre - wie von ihm behauptet - auf der Durchreise (zu seinem Dienstort), nämlich nach W***, gewesen, müsste ihm das Fürstentum Liechtenstein Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten gewähren. Der Diplomat ist damit im Drittstaat genauso unverletzlich wie im Empfangsstaat (Ipsen, Völkerrecht5 § 35 Rn 79). Nun ist jedoch auf Art 39 Abs 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen zu verweisen: Danach werden die Vorrechte und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise oder aber des Ablaufs einer hiefür gewährten angemessenen Frist hinfällig. Dies bedeutet somit, dass die persönliche Immunität des Diplomaten für private Handlungen sachlich nicht unbeschränkt und zeitlich nicht unbegrenzt gilt (Ipsen aaO, § 35 Rn 42). Dies im Gegensatz zu Amtshandlungen bzw Handlungen im Rahmen der Akkreditierung (Mayerhofer aaO E 6; Ipsen aaO § 35 RN 42; Hailbronner in Bothe/Dolzer/Hailbronner/Klein/Kunig/ Schröder/Vizthum, Völkerrecht² 3. Abschnitt I 2b RN 67). Die diplomatische Immunität für private Handlungen würde somit erlöschen, sobald der Diplomat seine dienstliche Tätigkeit im Empfangsstaat beendet hat (bzw eine angemessene Frist danach).
Geniesst nun ein Diplomat in einem Drittstaat dieselben Immunitäten gemäss Art 40 Abs 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen wie im Empfangsstaat, so kann dies nichts anderes bedeuten, als dass die persönliche Immunität des Erstbeschuldigten für eine private Handlung - und um eine solche handelt es sich hier - mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Fürstentum Liechtenstein bzw eine angemessene Frist danach (das ihm zur Last liegende strafbare Verhalten wurde vor bald 2 Jahren gesetzt) hinfällig geworden ist.
Im Übrigen hat Liechtenstein - wenn überhaupt - nur die sichere Durchreise oder Rückkehr zu gewähren, und das ist geschehen.
Da dem Erstbeschuldigten somit keine diplomatische Immunität (mehr) zukommt, liegt das von ihm geltend gemachte Verfolgungshindernis nicht vor, weshalb sein Antrag abzuweisen war."
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte RM*** Beschwerde an das Fürstliche Obergericht. Als Beschwerdegründe machte er Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend.
Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens stattgegeben, in eventu dieses abgebrochen werde; in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Der Beschuldigte begründete die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihm als Attaché der ständigen Vertretung der Republik L*** bei den V*** in W*** Diplomatenstatus zukomme, und ferner, dass er im Tatzeitpunkt in L*** in offizieller Mission für die Botschaft der Republik L*** auf Dienstreise gewesen sei, und zwar auf der Durchreise von der S*** nach W*** zu seinem Posten bei den V***, wobei sich der gegenständliche Vorfall im Rahmen des Aufsuchens eines Übernachtungsquartieres ereignet habe. Aufgrund des Diplomatenstatuts geniesse er absolute Immunität, unabhängig davon, ob die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung im Zusammenhang mit einer Amtshandlung oder einer privaten Handlung begangen worden sei. Schliesslich habe er mit der Durchführung seiner Dienstreise nicht auch seine dienstliche Tätigkeit beendet, weshalb seine absolute Immunität fortbestehe. Erst wenn er seine dienstliche Tätigkeit beendet hätte, könnte er wegen privater Handlungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden, strafrechtlich zur Verantwortung herangezogen werden (ON 52).
Die Staatsanwaltschaft hielt dem in ihrer Gegenäusserung entgegen, dass L*** mit der Republik L*** weder diplomatische noch konsularische Beziehungen habe. L*** habe auch nicht den Beschuldigten als diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Republik L*** anerkannt. Aus diesem Grunde geniesse RM*** keine Immunität von der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit.
Der Beschuldigte könne sich auch nicht auf den Diplomatenstatus in einem Drittstaat berufen, da er die ihm angelastete Straftat - entgegen seiner unglaubwürdigen Behauptung - nicht im Zusammenhang mit einer Amtshandlung begangen habe. Zudem sei entgegen dem Beschwerdeführer nach Art 39 Abs 2 WÜD beachtlich, dass Vorrechte und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, im Zeitpunkt der Ausreise oder des Ablaufs einer hiefür gewährten angemessenen Frist hinfällig werden. In Bezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission vorgenommenen Handlungen möge hingegen die Immunität über diesen Zeitpunkt hinaus bestehen bleiben.
Die zentrale Frage des Strafverfahrens sei somit zunächst, ob - wofür sich aus dem Akt kein Hinweis ergebe - der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung im Zusammenhang mit einer Amtshandlung begangen habe. Sei diese Frage zu verneinen, erübrigten sich weitere Prüfungen (ON 54).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 23.06.2010 der Beschwerde insoweit Folge, als es den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes dahin abänderte, dass der Einstellungsantrag des Beschuldigten zurückgewiesen wird. Gleichzeitig verpflichtete es das Land Liechtenstein nach § 307 StPO zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung unter Pkt 5. - 11. wie folgt:
"Bevor auf die Frage näher einzugehen ist, ob dem Beschuldigten RM*** für die gegenständliche Straftat diplomatische Immunität zukommt und somit ein rechtliches Verfolgungshindernis vorliegt, ist zu prüfen, ob der Verhandlungsrichter nach §§ 312 ff StPO bei Vorliegen einer entsprechenden Antragstellung vor Durchführung einer Schlussverhandlung und Entscheidung über den Strafantrag das Strafverfahren mittels Beschluss einstellen oder abbrechen kann.
Das Erstgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass eine solche Entscheidung aus prozessökonomischen Gründen angezeigt erscheine. Die gegenteilige Rechtsprechung des erkennenden Senates des Fürstlichen Obergerichtes hat der Erstrichter als unbegründet abgelehnt.
Ferner hat er aber darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung vor Inkrafttreten der StPO-Novelle, LGBI. 2006/99, ergangen sei. Nach dieser Novelle sei der Verhandlungsrichter nach §§ 312 ff StPO ausdrücklich zur Anwendung diversioneller Massnahmen vor Durchführung einer Schlussverhandlung ermächtigt, weshalb er auch über allfällige Prozesshindernisse vorgängig entscheiden könne.
Diese Auffassung teilt das Fürstliche Obergericht nicht:
Der erkennende Senat hat im Verfahren 05 ES.2005.53 mit Beschluss vom 06.12.2006 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den ausserhalb der Schlussverhandlung gefassten Beschluss des Erstrichters nach §§ 312 ff StPO, mit dem das Verfahren nach § 42 Abs 2 StGB beendet wurde, Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft nach Durchführung einer Schlussverhandlung zu entscheiden, und zwar mit folgender Begründung:
‚Nach Auffassung des Beschwerdegerichtes kann der Einzelrichter gemäss § 312 StPO des Fürstlichen Landgerichtes über den von der Staatsanwaltschaft gestellten Strafantrag nur nach Durchführung einer Schlussverhandlung entscheiden, und zwar entweder im Sinne eines Freispruches nach § 207 StPO oder im Sinne eines Schuldspruches nach § 208 StPO. Hiebei hat der Einzelrichter gemäss § 312 StPO auch dann nach § 207 Z 4 StPO mit Freispruch vorzugehen, wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen.
Dies entspricht auch der Rechtslage, wie sie in Österreich vor dem StRÄG 1987 für die Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz gegolten hat. Dementsprechend lautete § 42 Abs 2 öStGB (gleichlautend mit dem nach wie vor in Liechtenstein gültigen § 42 Abs 2 StGB) wie folgt: "Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen, ist dem Gerichte vorbehalten; gegebenenfalls ist das Verfahren unabhängig von der Lage, in der es sich befindet, zu beenden". Und § 259 Ziff. 4 öStPO (wortgleich mit dem nach wie vor geltenden § 207 Ziff. 4 StPO): "Der Angeklagte wird durch Urteil des Gerichtshofes von der Anklage freigesprochen, .... 4. wenn der Gerichtshof erkennt, dass die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen". Diese Bestimmungen galten für das sogenannte Gerichtshofverfahren allgemein, also für das Verfahren vor dem Schöffengericht und vor dem Einzelrichter nach § 483 ff öStPO. Lediglich das bezirksgerichtliche Verfahren sah und sieht in § 451 Abs 2 öStPO eine Sonderregelung vor: Danach kann der Bezirksrichter, wenn er sich überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen, das Verfahren mit Beschluss einstellen. Findet daher der Bezirksrichter, dass die unter Anklage gestellte Tat keine gerichtlich strafbare Handlung begründet, so kann er die Einleitung der strafgerichtlichen Verfolgung mit Beschluss ablehnen, ohne eine Hauptverhandlung anzuordnen (KH 63, ÖJZ-LSK 1977/104). Dieser Beschluss kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Anklägers oder des Beschuldigten gefasst werden.
Eine dem österreichischen bezirksgerichtlichen Verfahren nachgebildete Bestimmung findet sich auch in Liechtenstein, nämlich im vereinfachten Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen nach §§ 317 ff StPO. Danach hat der Richter nach § 319 Abs 4 StPO, wenn er sich überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen, das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Im Verfahren vor dem Einzelrichter nach §§ 312 ff StPO oder im Verfahren vor dem Kriminal- oder Schöffengericht fehlt aber eine solche Vorschrift. Dies bedeutet - da der Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 26.07.2005 wegen eines Vergehens nach § 170 Abs 1 StGB eingebracht wurde und die Strafdrohung hiefür Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht -, dass über den Strafantrag der nach §§ 312 ff zuständige Einzelrichter des Fürstlichen Landgerichtes zu entscheiden hat. Dieses Verfahren ist dem österreichischen Gerichtshofverfahren nachgebildet, sodass über den Strafantrag nur nach Durchführung einer Schlussverhandlung durch Schuld- oder Freispruch entschieden werden kann. Für eine Beschlussfassung über eine Einstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 StGB ausserhalb der Schlussverhandlung besteht kein Raum.'
Bereits früher, nämlich am 05.04.2006, hatte der gleiche Senat in einem anderen Verfahren, nämlich 05 ES.2006.4, in welchem wiederum der Einzelrichter nach § 312 StPO nach Einbringung des Strafantrages mit Beschluss festgestellt hatte, dass der Staatsanwaltschaft in dieser Strafsache ein Verfolgungsrecht nicht zustehe, aus Anlass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Erstrichters aufgehoben und die Strafsache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückverwiesen, über den Strafantrag nach Durchführung einer Schlussverhandlung durch Urteil zu entscheiden.
Hiebei hatte das Fürstliche Obergericht wie folgt erwogen:
‚Bei richtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften hätte der Strafrichter - wenn er der Auffassung ist, dass das gegenständliche Delikt ein Privatanklagedelikt nach § 166 Abs 3 StGB ist - den Beschuldigten gemäss § 207 ZI. 1 StPO nach Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung durch Urteil von der Anklage freisprechen müssen. Für den vom Erstgericht gefassten Beschluss, wonach der Staatsanwaltschaft in dieser Strafsache das Verfolgungsrecht nicht zustehe, besteht nach liechtensteinischer Rechtslage auch im vereinfachten Verfahren nach §§ 312 ff StPO keine Grundlage. Insbesondere fehlt in Liechtenstein die im österreichischen Recht für das bezirksgerichtliche Verfahren bestehende Vorschrift des § 451 Abs 2 öStPO, wonach der Richter das Verfahren mit Beschluss ohne Anordnung einer Hauptverhandlung einstellen kann, wenn er der Überzeugung ist, dass die dem Antrag zugrundeliegende Tat vom Gesetz nicht durch Strafe bedroht ist, und dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist.'
Das Fürstliche Obergericht sieht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, von dieser zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, zumal die Argumente des Erstgerichtes in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Die vom Erstrichter angeführten prozessökonomischen Gründe - falls solche vorliegend überhaupt gegeben sind - vermögen den Anspruch des Beschuldigten und des Landes Liechtenstein auf meritorische Erledigung des Strafantrages entweder in Form eines Freispruches nach § 207 StPO oder eines Schuldspruches nach § 208 StPO nicht aufzuwiegen. Das Erstgericht widerspricht sich ausserdem selbst, wenn es im vorstehenden Absatz auf Seite 2 unten des Beschlusses ausführt, dass es nach Einbringung des Strafantrages Sache des Gerichtes sein werde, nach Durchführung eines Beweisverfahrens über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten zu entscheiden, weshalb auch eine Verfahrenseinstellung nicht in Betracht komme.
Abgesehen davon ist der Erstrichter offensichtlich nicht in der Lage, den vom Obergericht in den angeführten Beschlüssen angeführten Gründen andere Argumente entgegenzuhalten. Vielmehr begnügt er sich auch hier mit der blossen Erklärung, dass er die Beschlüsse des Obergerichtes ‚ausdrücklich als unbegründet ablehne'.
Schliesslich ist auch durch die StPO-Novelle 2006, mit welcher die Diversion eingeführt wurde, die Rechtslage nicht verändert worden, auch wenn dort in § 22 b StPO der Verhandlungsrichter zur Anwendung diversioneller Massnahmen vor Durchführung einer Schlussverhandlung und schliesslich zur Einstellung des Verfahrens ermächtigt wurde. Dies deswegen, weil diese Befugnis zur Einstellung des Verfahrens nach § 22m Abs 2 StPO erst nach Anhörung und allfälliger Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur vorgeschlagenen diversionellen Massnahme gefasst werden kann und somit von vornherein nur auf die diversionelle Erledigung der Strafsache beschränkt ist.
Aus diesen Gründen hätte der Verhandlungsrichter nach § 312 StPO - wenn der Einstellungsantrag des Beschuldigten im Erkenntnisverfahren gestellt worden wäre, was vorliegend nicht der Fall ist - denselben nicht abweisen, sondern zurückweisen müssen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.
Abgesehen davon geniesst der Beschuldigte RM*** bezüglich der ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Straftat absolute Immunität, und zwar aufgrund folgender Erwägungen:
Nach der Aktenlage ist der Beschuldigte RM*** Attaché der ständigen Vertretung der Republik L*** bei den V*** in W***. Als solcher geniesst der Beschuldigte RM*** gemäss dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961, dem auch das Fürstentum Liechtenstein beigetreten ist und das für das Fürstentum Liechtenstein am 07.06.1964 in Kraft getreten ist (LGBI 1968/18), sowie dem Abkommen der Republik Österreich mit der Organisation der Vereinten Nationen diplomatische Immunität. Das bedeutet nach Art 31 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD), dass der Beschuldigte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats geniesst. Ferner steht ihm - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu. In diesem Sinne kommt ihm daher eine absolute Immunität zu. Das bedeutet, dass nicht zu unterscheiden ist, ob die strafbare Handlung im Zusammenhang mit einer Amtshandlung geschehen ist oder als private Handlung. Derjenige, der absolute Immunität geniesst, ist daher, gleich ob es sich um eine Amtshandlung oder um eine private Handlung handelt, von jeder Gerichtsbarkeit im Bereich des Strafrechtes ausgenommen.
Abgesehen davon war der Beschuldigte am 14.06.2008 im Rahmen seiner Dienstreise auf der Durchreise in L*** und hat die gegenständliche Straftat im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, und zwar auf der Suche nach einem Übernachtungsquartier gemacht, wo er diverse dienstliche Arbeiten verrichten wollte.
Ausserdem ist aufgrund des Schreibens der Botschaft der Republik L*** vom 08.10.2009 an das Amt für auswärtige Angelegenheiten der Nachweis erbracht, dass sich der Beschuldigte am 14.06.2008 "on official duty on behalf of the embassy" somit auf einer Dienstreise zu seinem Posten bei den V*** in W*** war.
Nach Art 40 Abs 1 WÜD geniesst der Diplomat gleiche Immunität, wenn er durch das Hoheitsgebiet eines Drittstaats reist, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten im Empfangsstaat oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Namentlich hat ihm der Drittstaat "Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderliche Immunitäten" zu gewähren. Daraus hat das Erstgericht zu Recht abgeleitet, dass der Diplomat im Drittstaat genauso unverletzlich ist wie im Empfangsstaat.
Das Erstgericht macht nun geltend, dass nach Art 39 Abs 2 WÜD am 27.10.2009 die diplomatische Immunität des Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem Fürstentum Liechtenstein bzw eine angemessene Frist danach, hinfällig geworden ist und daher der Beschuldigte für seine private Handlung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Diese Auffassung ist nicht richtig:
Zum einen deshalb, weil nach Art 39 Abs 2 WÜD die Immunität nur wegfällt, "wenn die dienstliche Tätigkeit beendet ist".
Wann dies der Fall ist, wird in Art 43 WÜD näher bestimmt. Danach wird die dienstliche Tätigkeit eines Diplomaten u.a. dadurch beendet, a) dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Diplomaten notifiziert, oder b), dass der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er lehne es gemäss Art 9 Abs 2 ab, den Diplomaten als Mitglied der Mission anzuerkennen.
Auf den vorliegenden Fall umgelegt könnte daher von einer Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Beschuldigten nur dann gesprochen werden, wenn entweder die Republik L*** den V*** in W*** die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Beschuldigten notifiziert oder aber die V*** in W*** der Republik L*** notifizieren, dass sie es ablehnen, den Beschuldigten als Mitglied der Mission anzuerkennen.
Beides ist vorliegend nicht geschehen, weshalb nach wie vor die dienstliche Tätigkeit des Beschuldigten besteht und daher der Beschuldigte nach Art 39 Abs 2 letzter Satz WÜD nach wie vor absolute Immunität geniesst.
Zum anderen deswegen, weil nach Art 39 Abs 2 WÜD die Immunität in Bezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission vorgenommenen Handlungen auch weiterhin bestehen bleibt.
Das bedeutet, dass der Beschuldigte für sämtliche amtliche wie private Handlungen, welche bis zur Beendigung der dienstlichen Tätigkeit gesetzt werden, absolute Immunität geniesst, ebenso für sämtliche amtliche Handlungen, welche nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit gesetzt werden.
Lediglich für die privaten Handlungen, die nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit gesetzt werden, entfällt die Immunität. In diesem Sinne erweist sich auch das Zitat des Erstgerichtes aus lpsen, Völkerrecht5, § 35 Rn 42 als zutreffend, wonach die persönliche Immunität von Diplomaten, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, sachlich nicht unbeschränkt und zeitlich nicht unbegrenzt gilt.
Unerheblich ist, ob Liechtenstein der Aufnahme direkter diplomatischer oder konsularischer Beziehungen mit der Republik L*** und der Ernennung des Beschuldigten als diplomatischen oder konsularischen Vertreter zugestimmt hat. Entscheidend ist vorliegend nicht, welche Immunität der Beschuldigte in Liechtenstein als Empfangsstaat geniessen würde, sondern welche Immunität ihm als ständigem Vertreter der Republik L*** bei den V*** in W*** in L*** bei einer Durchreise zu seinem Arbeitsplatz zukommt. Diese Immunität ist nicht auf die Gewährung der freien Durchreise beschränkt, vielmehr hat der Drittstaat nach Art 40 WÜD den Diplomaten Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten zu gewähren. Dazu gehört auch die absolute Verschonung vor Strafverfolgung im Drittstaat.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO."
Das Fürstliche Obergericht schloss seiner Entscheidung folgende Rechtsmittelbelehrung an: Gegen diesen Beschluss ist der Revisionsrekurs (gemeint offenbar: die Revisionsbeschwerde) binnen 14 Tagen ab Zustellung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (ON 69) und jene des Beschuldigten RM*** (ON 73).
Die Staatsanwaltschaft macht Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit des angefochtenen Beschlusses geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichtes keine Folge gegeben werde; in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Verfahrensentscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen werden, in eventu sei die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft widerspreche die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes sowohl verfahrens- als materiellrechtlich dem Gesetz.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht verkenne das Beschwerdegericht, dass das Erstgericht die Kompetenz für die Einstellung des Strafverfahrens gar nicht in Anspruch genommen habe. Es habe nämlich zu erkennen gegeben, dass selbst im Fall - der von ihm verneinten - Immunität des Beschuldigten das Strafverfahren nicht einzustellen, sondern abzubrechen wäre. Die vom Fürstlichen Obergericht hiezu zitierten Entscheidungen beträfen anders gelagerte Sachverhalte, nämlich Fälle der Verfahrenseinstellung. Somit erweise sich - bei einer fehlenden Immunität des Beschuldigten - die Abweisung des Einstellungsantrages als richtig.
Hiezu führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass das Fürstliche Obergericht ausgehend von seiner (von der Staatsanwaltschaft kritisierten) Beurteilung, wonach dem Beschuldigten Immunität zukomme, dem Erstgericht nicht die Fortsetzung des Verfahrens durch die Anberaumung einer Schlussverhandlung auftragen hätte dürfen. Das Erstgericht habe nämlich die Kompetenz zur Entscheidung über das Vorliegen einer behaupteten Immunität, wobei es im Falle der Bejahung dieser Frage zur Abbrechung des Verfahrens verpflichtet sei. Indem die auch zugunsten eines Beschuldigten beschwerdeberechtigte Staatsanwaltschaft diesen Aspekt aufzeige, sei sie auch aus diesem Grund rechtsmittellegitimiert. Im Falle der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Obergerichtes zur Frage der Immunität wäre zudem seine Entscheidung aus Anlass der Beschwerde gemäss § 232 Abs 3 StPO zu beheben.
Die Staatsanwaltschaft sieht sich auch durch die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes beschwert, dass der Beschuldigte wegen Immunität nicht verfolgt werden könne. In einem weiteren Rechtsgang wäre nämlich nicht nur das Erstgericht, sondern auch das Fürstliche Obergericht selbst an diese Rechtsansicht gebunden, womit wiederum der Staatsanwaltschaft die Ergreifung der Revision verwehrt wäre. Eine Beschwer der Staatsanwaltschaft liege auch darin, dass ausgehend vom Spruch der Beschwerdeentscheidung von einem Obsiegen des Beschwerdegegners keine Rede sein könne; demzufolge seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Land Liechtenstein, sondern dem Beschwerdeführer aufzuerlegen gewesen.
Weiters legt die Revisionsbeschwerde Argumente und Erwägungen dar, wonach dem Beschuldigten das prozessuale Verfolgungshindernis der Immunität nicht zugutekomme. Art 31 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD) gewähre diplomatischen Vertretern, darunter seien der Missionschef oder die im diplomatischen Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission (Art 1d und e WÜD) zu verstehen, Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Das Fürstentum Liechtenstein sei vorliegend kein solcher Empfangsstaat, habe es doch weder der Aufnahme direkter diplomatischer Beziehungen mit L*** noch der Ernennung des Beschuldigten als diplomatischer Vertreter zugestimmt. RM*** komme auch nicht Immunität in Liechtenstein als Konsularbeamter bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zu.
Es bleibe somit lediglich die zu prüfende Frage der Immunität des Beschuldigten in Drittstaaten gemäss Art 40 Abs 1 WÜD, wenn dieser zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalles als diplomatischer Vertreter in einem anderen Land durch L*** gereist wäre, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Hiebei sei jedoch anzumerken, dass der Beschuldigte lediglich Kurier für diplomatische Post sei und er schon deshalb keinen persönlichen diplomatischen Rang in der Mission, geschweige denn in L*** habe.
Die Frage, ob RM*** die Tat vom 14.06.2008 im Zusammenhang mit einer Amtshandlung begangen habe, sei vom Obergericht nicht abschliessend erörtert worden. Das Obergericht habe unreflektiert und aktenwidrig seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass der Beschuldigte sich zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tat auf Dienstreise im Inland befunden habe. Dementgegen habe zutreffend das Erstgericht von einer privaten Unterbrechung einer allfälligen Dienstreise gesprochen. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten sei unglaubwürdig, zumal in Anbetracht der unmittelbaren Nähe des Wohnortes des Beschuldigten für diesen keine Veranlassung bestanden habe, dienstlich in L*** zu nächtigen. Der Aufenthalt in L*** habe ausschliesslich privaten Charakter gehabt. Die verfahrensgegenständliche Auseinandersetzung sei nur durch familiäre Zwistigkeiten verursacht worden. Entgegen der willkürlichen und unbegründeten Annahme des Fürstlichen Obergerichtes habe sich der Beschuldigte nicht dienstlich in L*** aufgehalten, womit die ihm angelastete Tat in keinem Zusammenhang zu einem dienstlichen Auftrag stehe.
Selbst bei Annahme einer Konnexität des verfahrensgegenständlichen Vorfalles mit einer Dienstreise komme dem Beschuldigten diplomatische Immunität nicht (mehr) zu, weil die persönliche Immunität eines Diplomaten für Handlungen im Durchgangsverkehr nicht unbeschränkt und unbegrenzt gelte. Vorliegend sei diese jedenfalls erloschen. Das Obergericht differenziere nicht hinreichend zwischen einem Empfangs- und einem Drittstaat. In einem Drittstaat - vorliegend das Fürstentum Liechtenstein - sei die dienstliche Tätigkeit des diplomatischen Kuriers von vornherein durch die spezifische Dienstreise bedingt, welche mit dem Verlassen des Drittstaats beendet sei. Anders als ein Empfangsstaat, habe nämlich der Drittstaat nicht die Möglichkeit, den Diplomaten als Mitglied einer diplomatischen Mission abzulehnen. Deshalb sei er auch nur verpflichtet, diesem die ungehinderte Fortsetzung der Dienstreise zu gestatten. Hingegen stehe ihm das Recht zu, den Kurier nach Verlassen des Landes für die während seiner Dienstreise in seinem Hoheitsgebiet begangenen Straftaten zu verfolgen. Die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes hätte hingegen zur Folge, dass jegliches diplomatisches Personal, das in einem anderen Staat akkreditiert ist, wegen während der Durchreise in einem Drittstaat begangener Straftaten nicht verfolgt werden könnte, obwohl dieser (vorliegend das Fürstentum Liechtenstein) den diplomatischen Status des Straftäters nie anerkannt hat.
Der Beschuldigte beantragt mit seiner Revisionsbeschwerde die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass seinem Antrag auf Einstellung des Verfahrens stattgegeben, in eventu das Strafverfahren abgebrochen werde. In eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Beschlussfassung an das Fürstliche Obergericht bzw das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen und dem Land Liechtenstein der Kostenersatz auferlegt werden.
Die Revisionsbeschwerde des RM*** macht Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit geltend und bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
In materiellrechtlicher Hinsicht erweise sich die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes als richtig. Es habe aus dem vorliegenden Sachverhalt die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen und zutreffend die Immunität des Beschuldigten bejaht. Von einer Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Revisionsbeschwerdeführers könne nicht gesprochen werden, sodass ihm gemäss Art 39 Abs 2 letzter Satz WÜD nach wie vor absolute Immunität zukomme. Hiezu werde auf die diplomatische Note der Botschaft der Republik L*** vom 08.10.2009 (AS 393), wonach "Senator RM*** am 14.06.2008 in offizieller Mission für die Botschaft der Republik L*** auf Dienstreise" gewesen sei, und den beiliegenden Auszug aus dem "U***" vom 13.07.2010, wonach der Revisionsbeschwerdeführer nach wie vor als Attaché und "Advisor to the Permanent Representative" der Republik L*** bei der U*** akkreditiert sei, verwiesen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Fürstlichen Obergericht ein Fehler unterlaufen. Zufolge der von ihm bejahten Immunität des Beschuldigten, die von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen sei, hätte es das Strafverfahren analog § 169 Abs 1 Z 3 StPO bzw § 294 StPO einstellen bzw abbrechen müssen (ON 73).
Hiezu bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung (ON 74) unter Bezugnahme auf den sich aus ON 34 ergebenden Wohnsitz des Beschuldigten in B*** vor, dass die Sachverhaltsannahme des Fürstlichen Obergerichtes, wonach sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Vorfalles in L*** auf einer Dienstreise befunden habe, unverständlich sei. Dieser habe - entgegen dem Obergericht - keine Veranlassung gehabt, sich in L*** eine Nächtigung zur Wohnung zu suchen. Im Übrigen sei der Beschuldigte in Ö*** lediglich als Angehöriger des Verwaltungs- und technischen Personals der Vertretung L*** gemeldet (S 341) und in W*** nicht akkreditiert.
Der Beschuldigte verneint in seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft deren Legitimation, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zu seinem Nachteil anzufechten. Die diesbezüglichen Darlegungen der Staatsanwaltschaft seien lediglich als Umgehung des § 235 Abs 1 StPO aufzufassen. Die Kostenentscheidung sei von der Staatsanwaltschaft deshalb nicht anfechtbar, weil gemäss § 309 Abs 2 StPO Beschwerden im Kostenpunkt vom Fürstlichen Obergericht endgültig entschieden werden und eine Weiterziehung von Kostenbeschwerden an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen sei. Die Staatsanwaltschaft versuche auch in diesem Zusammenhang, ihre Beschwerdelegitimation zu konstruieren, übersehe jedoch, dass die Frage der Immunität von Senator RM*** vom Obergericht richtig beantwortet worden sei.
Der Revisionsbeschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend, dass die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Zurückweisung seines Antrages - unter Zugrundelegung seiner Immunität - zu seinem Nachteil rechtswidrig sei und das Obergericht die erstinstanzliche Entscheidung in eine Stattgebung des Antrages oder dahin abändern hätte müssen, dass dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen wird.
Darüber hinaus wiederholt der Revisionsbeschwerdeführer in dieser Gegenäusserung umfangreich seine schon bisher vorgetragenen Argumente, wonach ihm der Diplomatenstatus und damit volle Immunität zukomme. Hiezu bringt er ergänzend vor, dass auch gemäss Art 4 Abschnitt 11 ÜPI-VN Vertreter der Mitglieder der V*** während der Ausübung ihrer Aufgaben sowie auf ihren Reisen Immunität vor jeglicher Gerichtsbarkeit haben. Der Schutz der Vertreter der Mitgliedstaaten bei den V*** verlaufe im Wesentlichen parallel mit jenem eines Diplomaten bzw einer diplomatischen Mission im bilateralen Verhältnis nach dem WÜD.
Zudem bedürfe es - was der Revisionsbeschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art 40 WÜD ins Treffen führt - für die Gewährung der Immunität durch einen Drittstaat anlässlich einer Durchreise nicht einer Reise "rein dienstlichen Charakters".
Schliesslich beanstandet der Revisionsbeschwerdeführer, dass er im Verfahren als "Beschuldigter" bezeichnet werde, was hinsichtlich der im internationalen diplomatischen Verkehr herrschenden und für gute Beziehungen notwendigen völkerrechtlichen Courtoisie in Verbindung damit, dass das Strafverfahren nur zur Klärung der Vorfrage seiner Immunität eröffnet werden durfte, untragbar sei. Dies mündet in den Antrag, die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft insbesondere mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen (ON 75).
In seiner Gegenäusserung zur Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in ON 74, in welcher mit dem Hinweis auf den sich aus ON 34 des Aktes ergebenden Wohnsitz des Beschuldigten in B*** die Sachverhaltsannahme des Obergerichtes, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles in L*** auf Dienstreise befunden habe, als unverständlich kritisiert und ergänzend vorgebracht wird, dass der Beschuldigte laut AS 341 in Ö*** lediglich als Angehöriger des Verwaltungs- und technischen Personals der Vertretung L*** gemeldet, in W*** jedoch nicht akkreditiert sei, wiederholt der Beschuldigte unter Hinweis auf Pkt 4 seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aus seiner Sicht wesentliche Argumente für die Bejahung seiner Immunität. Hiezu bringt er betreffend seinen von der Staatsanwaltschaft relevierten Wohnsitz in B*** vor, dass das WÜD nicht darauf abstellte, aus welchem Grund sich der Immunität geniessende Diplomat in einem Staat aufhalte, solange seine dienstliche Tätigkeit aufrecht sei bzw er sich auf einer Dienstreise befinde. So sei es einem Diplomaten auch unbenommen, sich zum Zweck der Nächtigung oder zu jedem anderen legalen Zweck trotz seines allenfalls zufällig in geografischer Nähe situierten Wohnsitzes in einem Staat aufzuhalten.
Zu der der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft übermittelten Verbalnote des Österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vom 30.09.2010, wonach der Notifizierung und Ausstellung einer Legitimationskarte für Herrn RM***, als Mitglied der Mission der Republik L*** nicht zugestimmt wird, äusserte sich der Revisionsbeschwerdeführer dahin, dass dies mit der gegenständlichen Angelegenheit nicht das Geringste zu tun habe. Die Verbalnote vom 30.09.2010 sei im Rahmen der bilateralen Beziehungen der Republik L*** mit der Republik Ö*** ergangen und betreffe nicht seine Legitimation und Akkreditierung bei der ständigen Mission der Republik L*** bei den V*** in W***. Dass er ordentlich als Attaché der ständigen Mission der Republik L*** bei den V*** in W*** sowie in G*** akkreditiert sei, sei im Verfahren mehrfach vorgebracht und unter Beweis gestellt worden. Zudem sei die Verbalnote vom 30.09.2010 als amtliche Korrespondenz gemäss Art 27 Abs 2 WÜD - ungeachtet ihrer fehlenden Relevanz - nicht verwertbar.
Die Revisionsbeschwerden sind zulässig, rechtzeitig und auch berechtigt.
Die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft liegt - der Gegenäusserung des Beschuldigten zuwider - schon deshalb vor, weil das Fürstliche Obergericht entgegen dem Erstgericht und der Staatsanwaltschaft das prozessuale Verfolgungshindernis der Immunität des Beschuldigten bejaht. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes wäre die Verfolgung des Beschuldigten wegen des verfahrensgegenständlichen Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB zufolge der - nach der Beurteilung des Beschwerdegerichtes weiterhin vorliegenden - Immunität des Beschuldigten nicht möglich. Wegen der Anfechtbarkeit des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes durch die Staatsanwaltschaft (auch) aus diesem Grund ist sie auch zur Anfechtung der kritisierten Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes im Kostenpunkt berechtigt.
Die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zeigt zu Recht auf, dass mit dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes nicht dessen Kompetenz zur verfahrensbeendenden Einstellung beansprucht wurde. Vielmehr hat das Erstgericht zum Ausdruck gebracht, dass in der vorliegenden Strafsache (ausgehend von der Immunität des Beschuldigten) das Strafverfahren nicht einzustellen, sondern lediglich "gemäss § 294 StPO abzubrechen" wäre. Weshalb eine solche Entscheidung nicht möglich sein soll und darüber erst in einer Schlussverhandlung entschieden werden könne, lässt der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auch mit dem Hinweis auf seine jeweils zur Frage der Einstellung eines Strafverfahrens ergangenen Entscheidungen vom 05.04.2006 zu 05 ES.2006.4 und vom 06.12.2006 zu 05 ES.2005.53 nicht erkennen.
Der Beantwortung der relevierten Frage ist zugrundezulegen, dass es sich bei der Immunität um ein von Amts wegen und in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmendes Verfolgungshindernis handelt (Markel in WK-StPO § 1 Rz 71). Um nicht im Fall einer - aufgrund eines unbedenklichen und durch eine weitere Beweisaufnahme nicht abzuklärenden Sachverhaltes anzunehmenden - Immunität eines Verdächtigen (Beschuldigten) zur formellen Entscheidung darüber das Strafverfahren fortsetzen und eine Schlussverhandlung anberaumen zu müssen, ist in analoger Anwendung des § 294 StPO das Strafverfahren bis zum Ende der Immunität und somit bis zum Wiedereintritt der Verfolgbarkeit abzubrechen.
Ein für eine Abbrechung des Verfahrens im dargestellten Sinn hinreichend geklärter Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Demzufolge hätte das Fürstliche Obergericht auch nicht iSd Eventualbegehrens des Beschuldigten die Abbrechung des Verfahrens beschliessen können.
Berechtigt ist die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auch in ihrer Kritik darin, dass der angefochtene Beschluss dem Beschuldigten absolute und somit der Strafverfolgung entgegenstehende Immunität zubilligt.
Aus den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD), LGBl 1968 Nr. 18, in Kraft für das Fürstentum Liechtenstein seit 07.06.1964, ergibt sich, dass Diplomaten iSd Definitionen des Art 1 weder der Straf- noch der Zivil- und Verwaltungsrechtspflege des Empfangsstaats (vgl Art 31) unterliegen, und zwar grundsätzlich in allen, nicht nur in dienstlichen Angelegenheiten (absolute Immunität). Nach Art 1 lit. e WÜK bezeichnet der Ausdruck "Diplomat" den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission. Nach Art 37 Abs 2 WÜD geniessen ua Mitglieder der Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Art 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.
Die Privilegien und Immunitäten beginnen mit der Einreise in den Empfangsstaat, bei Personen aber, die sich bereits dort aufhalten, mit der Notifizierung ihrer Ernennung (Art 39 Abs 1 WÜD). Die Privilegien und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise hinfällig (Art 39 Abs 2 WÜD). Reist ein Diplomat oder ein Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staats, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren, so gewährt ihm gemäss Art 40 Abs 1 WÜD dieser Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise erforderlichen Immunitäten.
Konsularischen Vertretern hingegen kommt gemäss Art 43 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963, in Kraft für das Fürstentum Liechtenstein seit 19.03.1967, LGBl 1969 Nr. 19, strafgerichtliche Immunität nur wegen Handlungen zu, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben wahrgenommen haben (funktionelle Immunität).
Immunität von der Strafgerichtsbarkeit besitzen ferner nach der Satzung der Vereinten Nationen und zusätzlichen Abkommen Staatenvertreter bei den Vereinten Nationen und ihren Spitzenorganisationen sowie die Angehörigen der vom Generalsekretär bestimmten Beamtenkategorien der Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen. Die - durch den Revisionsbeschwerdeführer mit dem Vorbringen, als Vertreter der in B*** situierten Botschaft der Republik L*** bei der U*** in W*** (lt seiner Äusserung vom 04.11.2010 auch bei den V*** in G***) akkreditiert zu sein, relevierte - multilaterale Diplomatie ist durch ein Dreiecksverhältnis zwischen Entsendestaat (vorliegend L***), Gast- oder Empfangsland (Ö***) und internationaler Organisation gekennzeichnet. Hiefür ist - in Bezug auf Ö*** als Empfangsstaat - das Wiener Übereinkommen über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen mit internationalen Organisationen universellen Charakters vom 14.03.1975 von Bedeutung (Höpfel/U. Kathrein in WK-StGB § 62 Rz 24).
Bezüglich die Staatsbürgerschaft des Beschuldigten ist im Hinblick auf Art 8 Abs 1 WÜD, wonach die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats (vorliegend L***) sein sollen, beachtlich, dass der Beschuldigte *** Staatsangehöriger ist und in S*** seinen Wohnsitz hat. Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission ernannt werden, wobei die Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann. Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in Bezug auf Angehörige eines dritten Staats vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind (Art 8 Abs 2 und 3 WÜD).
Im Lichte der dargelegten Übereinkommen und Grundsätze der multilateralen Diplomatie ist die Sachverhaltsfrage entscheidend, ob der Beschuldigte als Diplomat im dargelegten Sinn bei den V*** in W*** bzw bei der Republik Ö*** als Empfangsstaat iSd Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen akkreditiert ist.
Diese Frage lässt sich - entgegen dem angefochtenen Beschluss - aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht unzweifelhaft bejahen. Weder aus dem Internetausdruck "P***" (in AS 269, 281, 309 und 377) noch aus der Antwort der Botschaft der Republik L*** vom 08.10.2009 auf die Anfrage des Amtes für auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein vom 01.10.2009 (AS 333) lässt sich eine Akkreditierung des Beschuldigten mit der erforderlichen Gewissheit erkennen. Laut der zuletzt genannten Bestätigung war er als "Attaché and Adviser to the Permanent Mission of L*** to the U*** in V*** on official duty on behalf of the Embassy on June 14th, 2008", somit im Dienst der Botschaft, ohne dass sich daraus tragfähige Erkenntnisse zur Frage einer allfälligen Notifizierung bzw Akkreditierung des Beschuldigten ergeben.
Gegen eine Notifizierung und Akkreditierung des Beschuldigten spricht auch die Verbalnote des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten an die Botschaft der Republik L*** in B*** vom 30.09.2010. Darin wird der genannten Botschaft mitgeteilt, dass der Notifizierung und Ausstellung einer Legitimationskarte für den Beschuldigten, dessen Wohnsitz laut dieser Note in *** ist, nicht zugestimmt wird. Der Bewertung der Verbalnote idS steht auch - zumindest nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die hiezu erstattete Äusserung des Beschuldigten nicht entgegen.
Zufolge der nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen keineswegs gesicherten Sachverhaltsannahme, dass der Beschuldigte in W*** als diplomatischer Vertreter der Republik L*** notifiziert oder akkreditiert ist, ist die Frage nach dem Vorliegen seiner Immunität noch nicht beantwortbar.
Zur Beurteilung dieser Frage erweist sich eine Verfahrenserneuerung als erforderlich, allenfalls durch die Einholung einer Auskunft des Empfangsstaates Österreich unter Berücksichtigung des weiter erfolgten Vorbringens des Beschuldigten als erforderlich. Im Zuge dieser Verfahrenserneuerung wird auch die - dem Revisionsbeschwerdegegner bisher auch noch nicht zugegangene - Mitteilung des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft vom 24.08.2010 Berücksichtigung finden können. In dieser Nachricht wird ua ausgeführt wie folgt:
"Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDK) und der dort festgelegten Privilegien und Immunitäten setzt eine entsprechend völkerrechtskonforme Akkreditierung einer Person in einem bestimmten Staat voraus. Sämtliche in der WDK vorgesehene Privilegien und Immunitäten kommen erst ab dem Zeitpunkt dieser ordnungsgemässen Akkreditierung zum Tragen. ..... Die für Österreich zuständige Botschaft der Republik L*** in B*** hat tatsächlich Österreich um die Akkreditierung des deutschen Staatsangehörigen RM*** als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der Botschaft ersucht. Mit Verbalnote vom 23. Juni 2009 hat das österreichische Aussenministerium der Botschaft der Republik L*** aber mitgeteilt, dass diesem Ersuchen nicht zugestimmt wird. Herr RM*** ist daher in Österreich nicht als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals der l*** Botschaft akkreditiert und geniesst in Österreich keinerlei Privilegien und Immunitäten nach der WDK".
Neben der Überprüfung der Aktualität dieser Nachricht, soweit deren Richtigkeit vom Beschuldigten verneint wird, wird auch seine Behauptung in seiner Gegenäusserung zu überprüfen bzw zu erörtern sein, dass er - unabhängig von einer Akkreditierung durch die Republik Österreich - über eine solche "bei den V***" verfüge.
Nach Klärung der dargelegten Frage nach der Notifizierung und Akkreditierung des Beschuldigten wird im Falle ihrer Bejahung jene nach dem Zusammenhang des verfahrensgegenständlichen Vorfalles mit einer Amtshandlung des Beschuldigten zu beantworten sein. Auch in diesem Umfang ist die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft berechtigt.
Mit Ausnahme lediglich der durch kein weiteres Verfahrensergebnis gedeckten Behauptung des Beschuldigten spricht kein Verfahrensergebnis für die Richtigkeit der der nunmehr angefochtenen Entscheidung auch zugrundegelegte Feststellung, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Tat in L*** auf der Durchreise im Rahmen einer Dienstreise im Zusammenhang mit einer Amtshandlung begangen habe (vgl hiezu etwa die Aussage der Zeugin KM*** in ON 13, wonach sie unmittelbar vor dem knapp vor Mitternacht des 14.06.2008 stattgefundenen Vorfall auf Besuch bei Bekannten gewesen sind).
Demzufolge erweist sich der angefochtene Beschluss als mangelhaft und die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als berechtigt.
Ausführungen zum weiteren Vorbringen des Beschuldigten Senator RM*** in seinen Gegenäusserungen haben somit zu unterbleiben. Lediglich seiner unberechtigten Kritik, wiederholt als "Beschuldigter" bezeichnet worden zu sein, ist unter Bezugnahme auf § 23 StPO entgegenzuhalten, dass nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle derjenige, gegen den - wie vorliegend - Strafantrag erhoben worden ist, nicht mehr als Verdächtiger, sondern als Beschuldigter zu bezeichnen ist.
Die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat