05 HG. 2010.546
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic.iur. Rolf Sele und lic.iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache des Antragstellers KL, ....., vertreten durch Mayer & Roth AG, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, wider die Antragsgegner 1. Dr. BK, ...., vertreten durch Sele Frommelt & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, 2. X STIFTUNG, ...., wegen Abberufung des Stiftungsrates (Streitwert: CHF 30'000,--), infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 11.11.2010, 05 HG.2010.546, ON 38, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.09.2010, ON 13, aufgehoben, das gesamte bisherige Verfahren einschliesslich der Zustellung des Antrags ON 1 an die Zweitantragsgegnerin als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Neudurchführung des Verfahrens nach allfälliger Beseitigung der Prozessunfähigkeit aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluss wird in seinem Spruchpunkt 3 dahingehend abgeändert, dass dieser Spruchpunkt durch folgenden Satz ergänzt wird:
"Nicht betroffen hiervon ist das mit 'Antrag auf Erlass vorsorglicher Anordnungen' vom 16.09.2010, ON 11, eingeleitete Provisorialverfahren."
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2010 beantragte der Antragsteller, den Antragsgegner Dr. BK als Stiftungsrat der X STIFTUNG, ...., abzuberufen und einen Ersatzstiftungsrat zu bestellen. In diesem Antrag wird ausgeführt, dass die X STIFTUNG durch den zu 6 NP 2010.12 bestellten Kollisionskurator, Rechtsanwalt Dr. KK, vertreten werde. Mit Schriftsatz vom 07.09.2010 beantragte die X STIFTUNG, ..., diesmal vertreten durch den Stiftungsrat Dr. BK und Dr. BK persönlich, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens zu 06 NP 2010.12 zu unterbrechen. Begründet wurde der Unterbrechungsantrag von den Antragstellern damit, dass die X STIFTUNG, vertreten durch das satzungsgemässe Organ Dr. BK Rekurs gegen den Beschluss erhoben habe, mit dem als Kollisionskurator Dr. KK für die X STIFTUNG bestellt worden sei. Damit sei die Bestellung des Kollisionskurators noch nicht rechtskräftig und bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Bestellungsverfahrens sei unklar, wem das Recht zukomme, die X STIFTUNG zu vertreten. Somit sei die Unterbrechung des Verfahrens angezeigt.
Der Antragsteller sprach sich gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus und führte zusammengefasst aus, dass Dr. BK als Vertreter der X STIFTUNG keine Antragslegitimation habe, da aufgrund der Interessenkollision im Enthebungsverfahren zwischen dem zu enthebenden Stiftungsrat und der Stiftung die auch Partei im Verfahren sei, ein Kollisionskurator zu bestellen sei und dieser auch in der Person des Dr. KK in der Weise bestellt worden sei, dass der Aufgabenbereich des Dr. KK vom ursprünglichen Verfahren vor dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf das gegenständliche Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht ausgeweitet worden sei.
Mit Beschluss vom 17.09.2010, ON 13, sprach das Fürstliche Landgericht aus, dass der Antrag der Zweitantragsgegnerin X STIFTUNG vom 07.09.2010 (ON 7, auf Unterbrechung des Verfahrens) zurückgewiesen werde. Die Kosten der Äusserung (ON 10) habe der Antragsteller selbst zu tragen. Über den Antrag des Dr. BK (Erstantragsgegner) auf Unterbrechung des Verfahrens wurde in diesem Beschluss nicht abgesprochen. Begründet wurde die Zurückweisung des Antrages zusammengefasst damit, dass nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in einem Aufsichtsverfahren, in dem ein Stiftungsbegünstigter die Abberufung des Stiftungsrates wegen angeblicher Pflichtwidrigkeiten begehre, die betroffene Stiftung zwingend neben dem abzuberufenden Stiftungsrat als Streitgenosse dem Verfahren beizuziehen sei. Dieser Stiftungsrat könne die Stiftung zufolge Interessenkollision im Abberufungsverfahren nicht vertreten. Der satzungsgemässe Stiftungsrat Dr. BK habe daher auch im gegenständlichen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens die X STIFTUNG nicht vertreten können, sodass der Unterbrechungsantrag zurückzuweisen sei.
Das Fürstliche Obergericht wies den Rekurs des Erstantragsgegners Dr. BK zurück. Im Übrigen sprach es aus Anlass des Rekurses der Zweitantragsgegnerin X STIFTUNG die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Fehlens der Prozessfähigkeit bei der Zweitantragsgegnerin aus.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führte das Fürstliche Obergericht aus:
4.1) Da im gegenständlichen Verfahren zwei Personen die Vertretung der Zweitantragsgegnerin X STIFTUNG in Anspruch nehmen würden, nämlich Dr. KK als Kollisionskurator und Dr. BK als satzungsgemäss bestimmter Stiftungsrat, sei zunächst die Frage zu klären, ob die X STIFTUNG im gegenständlichen Verfahren ordnungsgemäss vertreten und damit prozessfähig sei.
4.1.1) Aus dem Verfahrensgang zu 06 NP 2010.12 ergebe sich, dass Dr. KK noch nicht rechtskräftig zum Kollisionskurator im Verfahren 05 HG.2010.546 bestellt worden sei und der Rekurs der X STIFTUNG, vertreten durch Dr. BK, aufschiebende Wirkung entfalte, sodass er auch vor Rechtskraft keine Wirksamkeit habe. Dazu komme, dass nunmehr das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 04.11.2010 dem Rekurs der X STIFTUNG, vertreten durch Dr. BK, Folge gegeben und den angefochtenen Beschluss als nichtig aufgehoben habe, da der X STIFTUNG im Sinne der Entscheidung des Staatsgerichtshofes (StGH 2010/47) kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
4.1.2) In der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 09.08.2010, StGH 2010/47, sei nämlich entgegen der bisherigen Rechtsprechung des OGH ausgesprochen worden, dass für eine Stiftung in einem genau gleich gelagerten Fall für das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators kein eigener Kurator (Verfahrenskurator) zu bestellen sei, sondern dass in diesem Bestellungsverfahren die bestehenden Stiftungsräte die Stiftung vertreten würden. Zurückkommend auf das gegenständliche Verfahren ist daher zu resümieren, dass Dr. KK im gegenständlichen Verfahren bisher die X STIFTUNG nicht vertreten könne.
4.1.3) Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei Dr. BK zur Vertretung der Stiftung im Abberufungsverfahren nicht befugt, da in diesem Verfahren eine Interessenkollision zwischen der Stiftung und dem Stiftungsrat vorliegen könne, gelte es doch auch Verhaltensweisen des Stiftungsrates zu überprüfen. Dr. BK könne daher, obwohl ordnungsgemäss als Stiftungsrat für die Zweitantragsgegnerin bestellt, im gegenständlichen Verfahren die X STIFTUNG nicht vertreten (dies eben im Gegensatz zum Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftung). Die Zweitantragsgegnerin habe daher im gegenständlichen Verfahren auch keinen gesetzlichen Vertreter. Eines gesetzlichen Vertreters entbehre nämlich eine Partei nicht nur dann, wenn für sie kein solcher bestellt worden sei, sondern auch dann, wenn der berufene gesetzliche oder statutarische Vertreter durch Interessenkollision materiell von der Vertretung im Einzelfall ausgeschlossen sei.
4.1.4) Daher sei als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Zweitantragsgegnerin derzeit keinen Vertreter habe und daher jedenfalls derzeit (bis zur rechtskräftigen bzw rechtswirksamen Bestellung eines Kollisionskurators) prozessunfähig sei.
4.1.5) Nach ständiger Rechtsprechung seien in einem Abberufungsverfahren sowohl die betroffene Stiftung als auch der Stiftungsrat als Partei zu beteiligen. Wenn auf der Passivseite sowohl die Stiftung als auch der Stiftungsrat Partei seien, würden sie eine einheitliche Streitpartei gem Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 31 Abs 4 und § 14 ZPO bilden (vgl LES 2008, 316). Da eine Entscheidung auch im Rechtsfürsorgeverfahren nur ergehen könne, wenn alle Prozessvoraussetzungen vorlägen und die Entscheidung bei einer einheitlichen Streitpartei notwendigerweise nur ein einziges Einheitliches sein könne, genüge das Fehlen auch nur einer Prozessvoraussetzung bei einem Streitgenossen, um die Nichtigkeit des Verfahrens gegen die gesamte einheitliche Streitpartei zu bewirken.
4.1.6) Die Überprüfung der Prozessfähigkeit im Rechtsmittelverfahren führe nicht auch zur Zurückweisung des Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss eben wegen dieses Mangels. Im gegenständlichen Fall sei allerdings aus Anlass des Rekurses von Amts wegen das Fehlen einer Prozessvoraussetzung aufzugreifen und die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses sowie des Verfahrens auszusprechen.
4.1.7) Der Antrag sei dennoch nicht zurückzuweisen gewesen, da das Fehlen der Prozessfähigkeit saniert werden könne.
4.1.8) Des Weiteren sei der Schriftsatz, der von Dr. KK als Rekursbeantwortung für die X STIFTUNG eingebracht worden sei, zurückzuweisen gewesen. Soweit auch Dr. BK als Person einen Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts erhoben habe, sei dieser ebenfalls zurückzuweisen, da Dr. BK durch die Entscheidung nicht beschwert sei, da sie nur die X STIFTUNG betroffen habe.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs des Antragstellers aus:
5.1) Der Revisionsrekurs gegen Z 3 des Beschlussausspruchs (Nichtigerklärung) sei zulässig, weil Art 4 Abs 2 RFVG den Revisionsrekurs nur gegen gleichlautende Entscheide der ersten und zweiten Instanz ausschliesse. Dies sei als lex specialis gegenüber § 487 Z 3 ZPO anzusehen. Der Revisionsrekurs sei nur bei gleichlautenden Beschlüssen des Erst- und Rekursgerichtes (sogenannte Konformatsbeschlüsse) ausgeschlossen.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts sei eine Zurückweisung des Antrags ausgesprochen worden, dagegen habe das Fürstliche Obergericht offenkundig eine Zurückverweisung ausgesprochen, indem es das gesamte bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben und die Neudurchführung nach allfälliger Beseitigung der Prozessunfähigkeit aufgetragen habe. Es würden keine gleichlautenden Beschlüsse vorliegen und sei der gegenständliche Revisionsrekurs daher zulässig.
5.2) Wenn die Auffassung des Rekursgerichtes zutreffend wäre, könnte das Stiftungsaufsichtsgericht seiner Funktion in vielen Fällen nicht rechtzeitig nachkommen. Es wäre dann nicht möglich, eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz des Stiftungsvermögens anzuordnen, was offenkundig nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein könne. In dringenden Fällen seien vorsorgliche Anordnungen anzuordnen (Art 552 § 35 Abs 2 PGR). Wenn rechtskräftig ein Kollisionskurator im Pflegschaftsverfahren bestellt werden müsste, käme ein einstweiliger Rechtsschutz in aller Regel zu spät.
Das Fürstliche Obergericht habe nunmehr den Beschluss auf Ausweitung des Aufgabenbereichs des Kollisionskurators der Zweitantragsgegnerin als nichtig aufgehoben (ON 37 zu 06 NP.2010.12). Es habe die Auffassung vertreten, dass eine Ausweitung des Aufgabenbereichs nicht möglich gewesen sei und im Verfahren auf Bestellung eines Kollisionskurators die Stiftung jedenfalls durch den Stiftungsrat vertreten sein müsse. Diesen Beschluss habe der Antragsteller nicht bekämpft, sondern einen Rechtsmittelverzicht abgegeben und seinen Antrag auf Ausweitung des Aufgabenbereichs, wie vom Obergericht verlangt, dahingehend umgestellt, dass die Bestellung des Dr. KK zum Kollisionskurator der Zweitantragsgegnerin zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren beantragt worden sei. Deswegen verfüge die Zweitantragsgegnerin derzeit über keinen Kollisionskurator (mehr), obwohl seit der Antragstellung bald fünf Monate vergangen seien. Falls nunmehr über Antrag des Antragstellers für die Stiftung ein Kollisionskurator bestellt werde und einem allfälligen Rekurs gegen den Bestellungsbeschluss die aufschiebende Wirkung, wie vom Antragsteller beantragt, nicht entzogen werde, könne der Bestellungsbeschluss bis zum Staatsgerichtshof angefochten werden. Dann dauere es ohne Weiteres ein bis zwei Jahre, bis darüber entschieden sei, ob bzw wer für die Zweitantragsgegnerin zum Kollisionskurator bestellt werde. Die Möglichkeit, dass das Stiftungsaufsichtsgericht in dringenden Fällen die "gebotenen Anordnungen" treffen könne, würde zur Farce verkommen.
Daher sei der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Verfahrensschritte im Zusammenhang mit dem Antrag des Antragstellers auf Erlass vorsorglicher Anordnungen nicht als nichtig aufgehoben würden und das Fürstliche Obergericht anschliessend über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts entscheiden könne.
7.1) Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
Das Fürstliche Obergericht hat in seiner Rechtsmittelerklärung festgehalten, dass gegen (ua) Punkt 3 seines Beschlusses ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Der Revisionsrekurs führt dagegen zu Punkt 1 aus, dass der Revisionsrekurs in diesem Fall zulässig sei.
7.1.1) Dem Revisionsrekurs ist Recht zu geben: Der Spruchpunkt 3 des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts verfügt die Aufhebung des gesamten bisherigen Verfahrens einschliesslich der Zustellung des Antrags ON 1 an die Zweitantragsgegnerin X STIFTUNG als nichtig sowie den Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren nach allfälliger Beseitigung der Prozessunfähigkeit neu durchzuführen.
Das Fürstliche Landgericht hat demgegenüber den verfahrensgegenständlichen Unterbrechungsantrag der Antragsgegnerin zu 2. zurückgewiesen. Es begründete seinen Beschluss damit, dass die zwingend neben dem vom Abberufungsantrag betroffenen Stiftungsrat in das Verfahren einzubeziehende Stiftung (notwendige Streitgenossin) nicht durch diesen Stiftungsrat vertreten sei und daher auch durch ihn kein Unterbrechungsantrag eingebracht werden könne.
7.1.2) Ein bestätigender Beschluss liegt dann vor, wenn in beiden Instanzen die im Gesetz gebotene Erledigungsart übereinstimmte. Für den Fall, dass die erste und zweite Instanz spruchgemäß konform entschieden haben, gilt der Rechtsmittelausschluss unabhängig davon, ob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss aus anderen Erwägungen oder Gründen bestätigt. Entscheidend ist, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes zum selben Ergebnis wie die des Erstgerichtes gelangt (LES 2010, 147).
7.1.3) Vor diesem Hintergrund liegen aber nicht konforme Entscheidungen vor, sondern insofern difforme Entscheidungen, als das Erstgericht eine Zurückweisung des Unterbrechungsantrags, das Rekursgericht jedoch eine aufhebende Entscheidung ohne Zurückweisungsbeschluss, jedoch - im Ergebnis des Beschlusses und vor allem in seiner Wirkung darüber weit hinausgehend - mit Nichtigkeitsausspruch hinsichtlich des gesamten Verfahrens, gefällt hat.
7.2) Daher ist der Revisionsrekurs des Antragstellers zulässig. Er ist auch berechtigt:
7.2.1) Grundsätzlich ist daran festzuhalten, dass eine Stiftung, deren Stiftungsräte über Antrag des Begünstigten abberufen werden sollen, durch die Entscheidung hierüber in ihrer Rechtsstellung tangiert und damit als Partei des Abberufungsverfahrens anzusehen sind. Die Stiftung kann grundsätzlich in einem solchen Abberufungsverfahren nicht durch ihre bisherigen Stiftungsräte vertreten werden, gegen die sich die Vorwürfe richten. Die Stiftungsräte befinden sich in einem solchen Fall in einer offenkundigen Interessenkollision und ist es Aufgabe des für die Stiftung zu bestellenden Kurators, die behaupteten Vorwürfe objektiv, eigenständig und losgelöst vom Rechtsstandpunkt der befangenen Stiftungsräte zu prüfen (stRsp: OGH 05.11.2010, 10 HG.2009.287; LES 2009, 174; LES 2008, 360; LES 2005, 41).
Daher ist die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator für die Stiftung zu bestellen, grundsätzlich nicht nur für den Fall zu bejahen, dass das Organ zugleich Verfahrensgegner der Stiftung ist, sondern auch dann, wenn zwischen der Stiftung und ihren Organen eine Interessenkollision in Bezug auf den Verfahrensgegenstand möglich ist (OGH 05.11.2010, 10 HG.2009.287). Dies ist auch im vorliegenden Fall zu bejahen.
Nach dem vom Fürstlichen Obergericht festgestellten Verfahrensgang (so auch der Revisionsrekurs, Seite 6), verfügt die Zweitantragsgegnerin derzeit allerdings über keinen Kollisionskurator.
7.2.2) Zutreffend verweist der Revisionsrekurs auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 05.11.2010, 10 HG.2009.287. Danach hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in dieser E zu Erw 7.2 festgehalten, dass die von einem Abberufungsantrag betroffene Stiftung im Rahmen des gem Art 191 PGR durchzuführenden Provisorialverfahrens noch keiner Vertretung durch einen Kollisionskurator bedarf. Dies wurde damit begründet, dass es sich um ein besonderes Eilverfahren handelt, welches beschleunigt und vereinfacht durchzuführen ist und den Stiftungsbeteiligten zu einer möglichst raschen Entscheidung verhelfen soll, die den Erfolg des Hauptverfahrens sichert. Das Provisorial- und das Hauptverfahren sind mit völlig unterschiedlichen Rechtsschutzgarantien ausgestattet. Ersteres ist auf Raschheit, Letzteres auf Richtigkeit ausgelegt. Die Stiftung erlangt jedenfalls im Hauptverfahren, vertreten durch den zu bestellenden unabhängigen Kollisionskurator, volles Gehör und hat dann auch die Gelegenheit, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer allenfalls angeordneten einstweiligen Massnahme geltend zu machen.
7.2.3) Hieraus folgert für die Entscheidung im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren: Der vom Revisionsrekurs bekämpfte Spruchpunkt 3 des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts, ON 38, war insoweit abzuändern, als von diesem Beschluss das mit dem Antrag auf Erlass vorsorglicher Anordnungen vom 16.09.2010, ON 11, eingeleitete Provisorialverfahren nicht betroffen ist. Nicht für nichtig erklärt werden daher dieser Antrag (ON 11), dessen Zustellung (ON 12), die Gegenäusserung der Antragsgegner vom 04.10.2010 (ON 20), die Gegenäusserung von NN vom 13.10.2010 (ON 28) sowie der erstgerichtliche Beschluss vom 18.10.2010 (ON 29). Dabei genügt es, den obergerichtlichen Beschlusspunkt 3 zusammenfassend dahingehend zu ergänzen, dass dieser Beschluss das mit dem 'Antrag auf Erlass vorsorglicher Anordnungen' vom 16.09.2010, ON 11, eingeleitete Provisiorialverfahren nicht betrifft.
7.3) Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 13. Jänner 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat