05 HG. 2011.217
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und durch die Senatsmitglieder , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Antragstellerin A, vertreten durch B, gegen die Antragsgegner 1. C, 2. D, beide vertreten durch E***, 3. F***, vertreten durch G***, wegen Abberufung und Neu-bestellung eines Stiftungsrates, infolge Antrags auf "Urteilsberichtigung" der Drittantragsgegnerin, ON 69, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Antrag auf Urteilsberichtigung wird k e i n e Folge gegeben.
Diese Aussage sei im "Urteil" (richtig: Beschluss) des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.08.2013, 05 HG.2011.217, ON 68, Seite 9 f, Pkt. 4 nicht richtig, sondern verkürzt und vereinfacht wiedergegeben worden.
2.1. Gem Art 41 AussStrG, der dem inhaltsgleichen § 41 öAußStrG entspricht, sind die Bestimmungen der ZPO über die Ergänzung und Berichtigung von Ent-scheidungen "sinngemäss anzuwenden". Bezüglich der Ergänzung und Berichti-gung von Beschlüssen verweist daher das Ausserstreitgesetz auf die ZPO. Dieser Verweis umfasst die Bestimmungen der §§ 419 und 423 f ZPO (Rechberger in Rechberger (Hrsg), AußStrG² § 41 Rz 1). Für die Berichtigung und Ergänzung einer Entscheidung sind daher die entsprechenden Regelungen der ZPO anzuwenden (öOGH 6 Ob 64/06i = RdW 2006/587).
2.2. Eine Berichtigung des Urteils kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigung oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung vorliegen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist allemal, dass ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichtes vorliegt, die vorliegende Willens-erklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht. Zurückzuweisen ist ein Berichtigungsantrag dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung fehlt (Rechberger in Rechberger, ZPO³ § 419 Rz 5).
2.3. Eine Berichtigung ist daher nur dann zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Ent-scheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt (RIS-Justiz RS0041418). Durch die Berichtigung soll der wahre Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werden (vgl RIS-Justiz RS0041519), der schon vor der Berichtigung den materiellen Gehalt der Entscheidung bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0041489; öOGH 11.03.2008, 4 Ob 34/08s).
2.4. Im gegenständlichen Fall zielt der Berichtigungsantrag auf eine wörtliche Dar-stellung der Aussage des Kollisionskurators in den Beschlussgründen Seite 9, Pkt. 4. Dort wurde der Verfahrensverlauf und der Bericht des Kollisionskurators zusammenfassend geschildert. Diese Darstellung entspricht wortwörtlich jener im Ersturteil (Landgericht 8 Abs 3) und im Beschluss des Obergerichts ON 57, Seite 7 Pkt 4. Ein Anlass für eine Beschlussberichtung liegt freilich schon deshalb nicht vor, weil der Entscheidungswille des Gerichts weder undeutlich noch zweifelhaft ist. Darüber hinaus wird in Pkt. 10.1 (Seite 25 des oberstgerichtlichen Beschlusses) der Inhalt der Aussage des Kollisionskurators ohnehin - wie dies die Berichtigungs-werberin selbst ausdrückt (Pkt. 5.2) - "korrekt wiedergegeben". Damit liegt von vornherein ein die Berichtigung auslösender Fall nicht vor, ergibt sich doch keinerlei "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne einer Undeutlichkeit der Entscheidung bzw des Entscheidungswillens des Gerichts, die nun zu berichtigen wäre. Der Berichtigungs-antrag vermag daher einen Anlassfall, der eine Berichtigung der Entscheidung iS § 41 AussStrG iVm § 419 ZPO rechtfertigen würde, nicht aufzuzeigen.
Der Berichtigungsantrag war daher abzuweisen, der Berichtigungswerber hat die Kosten seines Antrags selbst zu tragen.
Vaduz, am 27.09.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat