05 HG. 2011.89
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, lic. jur. Rolf Sele, Dr. Thomas Hasler, und lic. jur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, aufgrund des Revisionsrekurses der Antragsteller 1. A***, 2. B***, 3. C***, alle vertreten durch D***, wider die Antragsgegnerin E***, vertreten durch F***, wegen stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen (StW CHF 30.000,--), infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.03.2012, 05 HG.2011.89, ON 30, mit dem dem Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.12.2011, ON 23, Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragsteller sind zu ungeteilter Hand schuldig, der Antragsgegnerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 2.235,69 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1.1. Die Antragsteller stellten mit Antrag vom 18.04.2011 das Begehren, das Fürstliche Landgericht wolle den Beschluss des Stiftungsrats der Antragsgegnerin, mit welchem das Reglement vom 20.05.2010 der Antragsgegnerin erlassen wurde, insoweit aufheben, als in Art 2 des Reglements der Wortlaut von Ziff 1 sowie des ersten Teilsatzes von Ziff 2 enthalten ist, sodass Art 2 neu folgendermassen lautet: "Das Kapital der Stiftung wird in so viele gleiche Teile geteilt, wie es überlebende Begünstigte (ggf ersetzt durch ihre Nachkommen) gibt. Diese Beträge werden dann den Begünstigten zur freien Verfügung gestellt und sie haben dann sowohl im Bezug auf das Kapital als auch im Bezug auf die Erträgnisse darüber den vollen Genuss."
1.2. Dazu brachten die Antragsteller vor, dass auf Grundlage von Art 5 der Statuten der E*** der Stiftungsrat (richtig wohl: die Stifterin) ein Reglement erliess. In diesem Reglement seien als Erstbegünstigte K*** sowie ihre fünf Kinder, darunter die drei nunmehr Begünstigten, gewesen. Nach Art 2 dieses Reglements sollte das Vermögen der Stiftung bis zum Tod oder Eintritt der Handlungsunfähigkeit von K*** blockiert bleiben. Bis dahin sollten lediglich die mit dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Erträge den Erstbegünstigten zukommen und zwar 50 % der Einkünfte, jedoch maximal 1 Mio. FRF K*** , die restlichen 50 % der Erträge zu gleichen Teilen den übrigen fünf Begünstigten. Nach dem Tod von K*** oder für den Fall, dass diese handlungsunfähig erklärt werde, sollte das ganze Vermögen der Stiftung in so viele gleiche Teile aufgeteilt werden, wie Begünstigte vorhanden sind und diese fünf Erstbegünstigten sollten dann über das gesamte ihnen jeweils zu gleichen Teilen zuzuteilende Vermögen einschliesslich der Erträge frei verfügen können. Die Regelung, wonach das Stiftungsvermögen zu Lebzeiten von Frau K*** erhalten bleiben sollte, habe einerseits den Zweck gehabt, K*** ein Einkommen aus dem Stiftungsvermögen zu sichern, andererseits habe dadurch der Bestand des Vermögens für die direkten Nachkommen von K*** gesichert werden sollen.
1.3. Im Jahr 2010 hätten K*** und zwei weitere der Erstbegünstigten (Kinder von K*** ) dem Stiftungsrat der E*** mitgeteilt, dass sie definitiv und unwiderruflich auch mit Wirkung für ihre Nachkommen auf die Begünstigtenstellung bezüglich der Antragsgegnerin verzichteten. Darauf habe der Stiftungsrat der Antragsgegnerin das Reglement mit Beschluss vom 20.05.2010 angepasst. Er habe nämlich die verzichtenden Begünstigten aus dem Reglement gestrichen. Allerdings habe der Stiftungsrat die Vorschrift, wonach das Kapital der Antragsgegnerin bis zum Tod oder dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit der verzichtenden Begünstigten K*** blockiert bleibe, stehen gelassen. Der Stiftungsrat habe es auch nach Aufforderung durch die Antragssteller unterlassen, die Blockierung des Vermögens bis zum Tod von K*** zu streichen. Der Stiftungsrat habe den Standpunkt vertreten, dass zufolge Unabänderlichkeit dieses Reglements die Streichung dieses Passus nicht zulässig sei.
1.4. Diese Auffassung sei unhaltbar und verletze Sinn und Zweck Stiftung, wie sie von der tatsächlichen Stifterin vorgesehen gewesen sei. Die Antragsgegnerin sei die Nachfolgerin der L***, deren wirtschaftliche Stifterin die Schwägerin von K*** gewesen sei. Die Beistatuten der L*** hätten den Willen der tatsächlichen Stifterin beinhaltet, danach sei die Stifterin einzige Erstbegünstigte gewesen. Zweitbegünstigte nach ihrem Tod seien die Antragsteller, K*** und zwei weitere Personen gewesen. Nach einer wort- und sinngetreuen Interpretation des ursprünglichen Reglements sowie des Beistatuts der L*** ergebe sich als Stifterwille, dass zunächst die Stifterin (der L***) alleinige Begünstigte sei. Nach dem Tod der Stifterin sollte in erster Linie für K*** zu deren Lebezeiten gesorgt werden. Die Erhaltung des Stiftungskapitals zu Lebzeiten von K*** habe den Zweck gehabt, ihr ein Einkommen zu sichern und die Weitergabe des Kapitals an die Nachkommen von K*** zu gewährleisten. Klar ergebe sich als Stifterwille, dass die Nachkommen von K*** vollumfänglich in den Genuss des Stiftungsvermögens kommen sollten, sobald K*** keine Absicherung mehr benötigte. Die Vorgangsweise bei einem Verzicht sei allerdings nicht eigens angeführt worden. Es müssten aber die Folgen eines Verzichtes von K*** die gleichen Folgen hervorrufen wie deren Tod oder Eintritt deren Handlungsunfähigkeit. Die Zulässigkeit der Abänderung des Reglements durch den Stiftungsrat ergebe sich aus Art 4 der Stiftungsstatuten. Die im Reglement angeführte Unwiderruflichkeit sei nur eine relative Unwiderruflichkeit. Davon sei auch der Stiftungsrat ausgegangen, wenn er tatsächlich das Reglement nach der Verzichtserklärung abgeändert habe. Es müsse daher im Wege der Stiftungsaufsicht das Reglement dahingehend abgeändert werden, dass nach dem Ausscheiden von K*** als Begünstigte den verbleibenden Begünstigten auch das Stiftungsvermögen zu freien Verfügung zukomme.
2.1. Wenn sich die Antragsteller auf den hypothetischen Stifterwillen beziehen würden, so sei zu bedenken, dass der ausdrückliche erklärte Stifterwille nicht durch einen damit in Widerspruch stehenden hypothetischen Willen ersetzt werden könne. Der von den Antragstellern suggerierte angebliche wahre Wille der angeblich wahren Stifterin finde sich weder im Wortlaut der Statuten der Antragsgegnerin noch in jenem des Reglements vom 23.06.2004. Die Antragsteller seien auch jeden Beweis schuldig geblieben, welchen wahren Willen angeblich die wahre Stifterin der Antragsgegnerin gehabt habe.
3.1. Dazu stellte das Erstgericht (offenkundig aufgrund der von den Antragsstellern als Beweismittel gelegten Urkunden) fest, dass in den Statuten der Antragsgegnerin vorgesehen sei, dass die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigungen erstmals vom Stifter, danach durch den Stiftungsrat in einem gesonderten Reglement erlassen werde. Dieses vom fiduziarischen Stifter erlassene Reglement vom 23.06.2004 habe als Erstbegünstigte K*** , A***, M***, B***, C*** und N*** vorgesehen. Art 2 lautete folgendermassen:
"Art. 2
Zuweisungsvorschriften
Die durch das Stiftungsvermögen generierten Erträgnisse werden jedoch auf die nachstehende Art und Weise den Begünstigten zur Verfügung gestellt:
50 % (fünfzig Prozent) stehen Frau K*** zu freien Verfügung, sie kann sie somit frei geniessen. Sollte der Gesamtbetrag der so dieser Begünstigten zugewiesenen Erträgnisse allerdings die in Euro entsprechende Summe von einer Million FRF pro Kalenderjahr übersteigen, so wird der Überschuss unter allen anderen Erstbegünstigten (ggf. ihren Nachkommen) gleich aufgeteilt.
Der Rest der Erträgnisse wird unter den übrigen Begünstigten gleich aufgeteilt, zu ihrer freien Verfügung gestellt.
Der Frau K*** zugewiesene Rest, über den sie nicht verfügt hat, wird dann unter den besagten anderen Begünstigten in gleiche Teile aufgeteilt."
Art. 5 lautete, dass dieses Reglement unwiderruflich sei. Weiters wurde festgestellt, dass im Jahre 2010 K*** , M*** und N*** auf ihre Begünstigung definitiv und unwiderruflich verzichtet hätten, worauf das Reglement vom Stiftungsrat der Antragsgegnerin abgeändert worden sei. Als Begünstigte seien nur mehr die drei Antragsteller angeführt und Art 2 laute folgendermassen:
"Art. 2
Zuweisungsvorschriften
Ansonsten sei das Reglement gleich geblieben. Schriftliche Anhaltspunkte zur Frage, was vom wirtschaftlichen Stifter mit den K*** betreffenden Formulierungen gemeint sei, seien von den Streitteilen nicht vorgelegt worden.
3.2. Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, dass die Antragsteller in Wahrheit keine Abänderung des Beschlusses des Stiftungsrates vom 20.05.2010 begehrten, sondern eine Abänderung des aktuellen Reglements, was zufolge der geringeren Formstrenge des ausserstreitigen Verfahrens nicht schade. Bei einem Reglement, das die Begünstigten und deren konkreten Anspruch bezeichne handle es sich um eine den Zweck einer Stiftung betreffende Regelung. Begehrt werde daher von den Antragstellern eine Änderung des Stiftungszweckes nach § 35 Abs 1 iVm § 33 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StiftG. Im gegenständlichen Fall könne nur der Tatbestand "Änderung der Verhältnisse, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist" von Bedeutung sein. Die Bestimmung, dass das Kapital bis zum Ableben der Mutter der Begünstigten oder zum Eintritt deren Handlungsunfähigkeit blockiert bleibe, mache keinen Sinn. Der Sinn dieser Bestimmung habe nur darin bestehen können, dass K*** ihr 50%iger Ertragsanteil garantiert werden könne. Wenn die übrigen Begünstigten bereits zu Lebzeiten von K*** über ihren Kapitalanteil hätten verfügen können, so hätte dies zur Folge gehabt, dass die an K*** auszuschüttenden Erträgnisse möglicherweise massiv reduziert worden wären. Dies sollte ausgeschlossen werden. Dem Ableben von K*** sei aber auch ihr Verzicht gleichzuhalten. Beides sei endgültig, beides sei unwiderruflich und beides führe dazu, dass K*** keine Erträgnisse mehr benötige, deshalb sei im Sinne der zitierten Bestimmungen das Reglement entsprechend abzuändern.
4.1. Das Fürstliche Obergericht ergänzte im Sinne der Art 53, 55 Abs 1 AussStrG das Verfahren dahingehend, dass zusätzliche Feststellungen aus den von den Antragstellern gelegten Statuten der Antragsgegnerin getroffen wurden.
Die Statuten lauten nach diesen ergänzenden Feststellungen in den hier bezüglichen Teilen wie folgt:
"Art. 3
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke.
Im Sinne des Reglements kann die Stiftung darüber hinaus auch Leistungen an andere natürliche oder juristische Personen, Institutionen u.ä. erbringen.
Die Stiftung betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist aber befugt, im Rahmen der Verwaltung des Stiftungsvermögens alle Rechtsgeschäfte abzuschliessen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen.
Art. 4
Reglement
Die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung werden erstmals vom Stifter, danach durch den Stiftungsrat in einem gesonderten Reglement erlassen. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus andere Stellen und Dritte, die nicht Beteiligte der Stiftung zu sein brauchen, benennen, in Form eines Reglements Begünstigte und Ausmass der Begünstigung festzulegen.
Die Art und Weise der Anlage und der Verwaltung des Stiftungsvermögens wird im Reglement geregelt."
4.2. Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
Das Erstgericht habe richtigerweise dargelegt, dass es im gegenständlichen Fall nicht um die Abänderung eines Beschlusses des Stiftungsrates gehe, sondern die Antragsteller in Wahrheit die Abänderung des Reglements vom 20.05.2010 begehrten, das, wie schon das ursprüngliche von der Stiftung erlassene Reglement, eine Blockierung des Kapitals solange vorsehe, als K*** am Leben und handlungsfähig sei. Dabei gehe das Erstgericht weiter davon aus, dass der Wegfall dieser Blockade der Kapitalausschüttung bis zum Tod oder Handlungsunfähigkeit der K*** eine Zweckänderung darstelle und überprüfe in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 552 § 33 PGR. Der Rechtsmeinung, dass es sich bei dieser Änderung der Begünstigungsregelung um eine Zweckänderung handle, könne sich das Fürstliche Obergericht nicht anschliessen.
4.3. Es sei unbestritten, dass die Begünstigung an sich der Kern des Zweckes der Stiftung sei. Das in einer Stiftung verselbständigte und zweckgebundene Vermögen müsse Adressaten haben, denen es unter Umständen im Ganzen oder teilweise oder fortlaufend zukomme. Daher sei auch die Bestimmung der Begünstigung bei der Stiftungserrichtung ein essentiale negotii, das in der Stiftungsurkunde, teilweise auch in einer Stiftungszusatzurkunde festgehalten werden müsse (Art 552 § 16 Abs 1 Z. 4 PGR). Von der Art der Begünstigung werde auch der Zweck der Stiftung in gemeinnützige und privatnützige unterschieden. Dies lasse aber nicht den Schluss zu, dass jede - noch so kleine - Abänderung der Begünstigungsregeln schon eine Änderung des Zweckes der Stiftung darstelle und damit auch den diesbezüglichen Regeln unterliege (beispielsweise minimale Abänderung der Begünstigungsquote eines Begünstigten, Abänderung der Auszahlungszeitpunkte für periodische Begünstigungen u.ä.). Nur dann, wenn das Ziel der Stiftung durch die Änderung der Begünstigungsregeln im Kern geändert werde, könne von einer Änderung des Zweckes der Stiftung gesprochen werden. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn statt der Unterstützung der Angehörigen bestimmter Familien durch Änderung der Begünstigung auf reine Gemeinnützigkeit umgestellt werde oder statt Angehörige der Familie A Angehörige einer anderen Familie B als Begünstigte eingesetzt würden.
4.4. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergebe sich, dass der Zweck der Stiftung nach Art 3 der Statuten die Bestreitung der Kosten, der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke sei. Die nähere Darstellung dieses Zweckes über die Begünstigung würde nach Art 4 der Statuten einem gesonderten Reglement vorbehalten, das zunächst vom Stifter erlassen, dann aber auch in weiterer Folge durch den Stiftungsrat geändert werden könne. In diesem Reglement vom 23.06.2004 sei nunmehr als Familie, die die Begünstigung geniessen solle, K*** und ihre fünf Kinder definiert. Zusammen liege also der Zweck der E*** in der Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von K*** und ursprünglich ihrer fünf Kinder. Durch das geänderte Reglement vom 20.05.2010 habe sich an dieser Zweckbestimmung überhaupt nichts geändert. Weiterhin handle es sich um eine reine Familienstiftung, zu unterstützen seien die Mitglieder der Familie von K***. Der Unterschied zum ersten Reglement bestehe nur darin, dass als Begünstigte K*** und zwei ihrer Kinder weggefallen seien. Die Begünstigung der Kinder von K*** am Kapital sei an ihren Tod oder den Eintritt ihrer Handlungsunfähigkeit geknüpft. Die Antragsteller würden nunmehr eine Abänderung dieser beistatutarischen Begünstigungsbestimmungen dahingehend anstreben, dass ihre Begünstigung auf das Kapital nicht mehr an den Tod von K*** oder den Eintritt deren Handlungsunfähigkeit geknüpft sei. Dies berühre aber in keiner Weise den Kern der Begünstigungsbestimmung, die den Zweck der Stiftung verkörpere, nämlich die Unterstützung der Familie K*** . Mit anderen Worten: Die Begünstigten würden derzeit Zuwendungen aus der Stiftung erhalten, allerdings nur aus den Erträgnissen (etwas anderes sei jedenfalls nicht behauptet worden) und würden bei Abänderung des Reglements auch dasselbe aus den Erträgnissen allenfalls auch aus dem Kapital erhalten. Von einer Änderung des Zweckes der Stiftung könne daher keine Rede sein. Aus diesem Grunde komme die herangezogene Bestimmung von Art 552 § 33 PGR nicht zur Anwendung.
4.5. Eine Abänderung käme infolge dessen nur nach Art 552 § 34 Abs 1 PGR in Frage. Voraussetzung sei hier, dass die Änderung - hier eines Teiles der Begünstigungsregelung - der Wahrung des Stiftungszweckes diene und insbesondere zweckmässig sei. Grundsätzlich könne der beantragte Wegfall der Kapitalausschüttungssperre bis zum Tod von K*** darunter fallen. Es sei allerdings von den antragstellenden Parteien darzulegen, warum diese Begünstigungsregelung den Zweck der Stiftung im weitesten Sinne gefährde. Dazu sei überhaupt nichts behauptet worden. Der Zweck der Stiftung liege in der Unterstützung der Familie von K***, nunmehr von drei ihrer Kinder. Aus dem geltenden Reglement ergebe sich, dass diese drei Begünstigten derzeit diese Unterstützung aus den Erträgnissen der Stiftung erhalten könnten, und nach dem Tode oder dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit der K*** auf das Kapital der Stiftung greifen könnten und wenn dies geschähe, die Stiftung beendet sei. Es sei nur dahingehend vorgetragen, dass nach der Ansicht der nunmehr Begünstigten die Bestimmung, dass sie erst später auf das Kapital greifen könnten, keinen Sinn mehr habe. Dass es aus Sicht der Begünstigten vielleicht sehr lästig sei, dass sie nur die Erträgnisse der Stiftung erhalten, das Vermögen aber in dieser juristischen Person gebunden bleibe und diese juristische Person de facto nicht beendet und ihnen das Vermögen ausgeschüttet werde, liege auf der Hand, habe aber mit der Erhaltung des Zweckes und des Vermögens der Stiftung nichts zu tun. Ohne dass auf beispielhafte Hypothesen einzugehen sei, sei nicht vorgebracht, dass die Begünstigten zur Unterstützung ihres Unterhaltes derzeit mehr Geld als die Erträgnisse benötigen würden, dass Notfälle eingetreten seien oder ähnliches. Schon nach dem Vorbringen im Antrag sei daher für eine Änderung des Reglements im beantragten Sinne nach Art 552 § 34 Abs 1 PGR kein Raum.
4.6. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der Antragsteller, dem das Erstgericht gefolgt sei, dass nämlich die Kapitalausschüttungssperre nur dem Erhalt des Unterhaltes der K*** gedient habe, nicht zwingend sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass K*** nur 50 % der Erträgnisse (oder sogar weniger) des Stiftungsvermögens nach dem ersten Reglement erhalten habe. Zur Erhaltung ihrer Unterstützung habe es sohin nicht der Ausschüttungssperre des gesamten Kapitals bedurft, sondern wäre dasselbe Ergebnis erzielt worden, wenn sich die Ausschüttungssperre nur auf 50 % des Vermögens bezogen hätte und von diesem Vermögen K*** 100 % der Erträgnisse erhalten hätte.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der Antragsteller aus:
5.1. Nach Auffassung der Antragsteller müsse aufgrund des Verzichtes jegliche Bestimmung, die im Zusammenhang mit ihrer Begünstigung getroffen worden sei, entfallen, somit auch die Kapitalerhaltungsklausel. Es bedürfe keiner Kapitalerhaltung mehr, um die Begünstigung von K*** zu sichern. Aus diesem Grund solle die Konsequenz eintreten, wie von der wirtschaftlichen Stifterin gewünscht, dass die Kinder von K*** über das gesamte Stiftungskapital verfügen könnten.
5.2. Zweck der Stiftung sei die Ausrichtung einer Begünstigung an K*** bis zu deren Lebensende oder deren Handlungsunfähigkeit bis zu einer bestimmten Obergrenze aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens. Zu diesem Zweck habe die Stifterin verfügt, dass das Stiftungsvermögen bis zum Ende der Begünstigung von K*** erhalten bleibe.
5.3. Das Obergericht gebe nicht an, welchen anderen Zweck ausser der Garantie der Begünstigung von K*** die Kapitalausschüttungssperre haben könnte und welche Intention die Stifterin damit verfolgt haben könnte.
5.4. Es gehe um eine den Zweck der Stiftung betreffende Regelung. Die Bestimmung bzw Bestimmbarkeit der Begünstigten gehörten zu einem wesentlichen Bestandteil des Stiftungszwecks. Gegenständlich gehe es um die Frage, ob aufgrund geänderter Verhältnisse (unwiderrufliche Verzichtserklärung von K***) die Kapitalerhaltungsklausel eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten habe, sodass die Stiftung dem Willen der Stifterin entfremdet sei. Die Stifterin habe offensichtlich nicht an den Verzicht von K*** gedacht, zumindest sei er nicht ausdrücklich im Reglement erwähnt. Es könne aus dieser Auslassung nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Stifterin den Verzicht durch K*** nicht gleich behandelt haben wollte, wie die beiden ausdrücklich geregelten Fälle (Tod, Handlungsunfähigkeit).
5.5. Es sei abwegig zu behaupten, die Kapitalschutzklausel sei kein wesentlicher Bestandteil der Bestimmung des Stiftungszwecks, wenn im einen Fall (Kapitalerhaltung) die Stiftung fortbestehen solle, im anderen Fall (vollständiger Kapitalbezug) aufgrund "Zweckerledigung" zu beenden sei. Der Wegfall der Kapitalschutzklausel habe potentiell "fatale" Wirkung auf das Weiterbestehen der Stiftung, was heissen wolle, dass die Begünstigten es in der Hand hätten, die Stiftung umgehend zu "beenden". Genau diese Möglichkeit habe aber die Stifterin den verbleibenden Begünstigten nach dem Wegfall der Begünstigung von K*** an die Hand geben wollen.
5.6. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Kapitalausschüttungsverbotes als wesentlicher Zweckbestandteil habe das Obergericht eine entsprechende Anpassung des Reglements aufgrund des unwiderruflichen Begünstigungsverzichts durch K*** gem Art 552 §§ 33 f PGR verfügen müssen bzw die entsprechende Verfügung des Erstgerichtes schützen müssen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin aus:
6.1. Gemäss ausdrücklicher Erklärung des Willens der Stifterin solle die Kapitalerhaltungsklausel gem Art 2 Z. 1 des Reglements vom 23.06.2004 auch nach dem Verzicht von K*** auf ihre Begünstigung weiterhin Gültigkeit besitzen. Das Vermögen solle solange blockiert bleiben, wie K*** am Leben und handlungsfähig sei. Die übrigen Begünstigten sollten gem ausdrücklichem Stifterwillen erst beim Tod oder im Falle während der Unfähigkeit von K*** sowohl im Bezug auf das Kapital als auch im Bezug auf die Erträgnisse den vollen Genuss über das Vermögen der Revisionsrekursgegnerin erhalten. Diese Bestimmungen seien unwiderruflich, wie das gesamte betreffende Reglement, gewesen. Es würden sich keine Anhaltspunkte finden, wonach die Kinder von K*** nach ihrem Begünstigungsverzicht über das gesamte Stiftungskapital verfügen könnten. Die Gründe hinsichtlich der Blockierung des Vermögens bis zum Ableben von K*** seien rechtlich vollkommen unerheblich.
6.2. Es sei unzulässig, einen hypothetischen Stifterwillen festzustellen, der nicht einmal durch eine von mehreren möglichen Deutungen des Wortlautes der Stiftungsunterlagen gedeckt sei. Es gebe keine Indizien, welche eine Interpretation des hypothetischen Willens der Stifterin entsprechend den Ausführungen des Erstgerichtes rechtfertige. Werde der Beweis für erhebliche Tatsachen nicht erbracht, würden die allgemeinen Beweislastregeln gelten, dies auch im ausserstreitigen Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz.
6.3. Es entspreche dem ausdrücklichen Willen der Stifterin, dass das Kapital so lange blockiert bleibe, wie K*** am Leben und handlungsfähig sei. Dieser ausdrücklich erklärte Wille der Stifterin könne nicht durch einen damit in Widerspruch stehenden hypothetischen Willen ersetzt werden. Dies sei Ausdruck des sogenannten "Erstarrungsprinzips". Demnach sei der Wille des Stifters im Stiftungsbrief und in den Beistatuten gleichsam erstarrt. Es sei unzulässig, einen hypothetischen Stifterwillen festzustellen, der nicht einmal durch eine von mehreren möglichen Deutungen des Wortlautes der Stiftungsunterlagen gedeckt sei.
7.1. Zunächst ist von dem vom Fürstliche Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen sogenannten "Erstarrungsprinzip" auszugehen (LES 2002, 94; LES 2008, 29 ua). Danach löst sich die Stiftung mit ihrer Konstituierung von der Person des Stifters und ist der Wille des Stifters sodann im Stiftungsbrief und in den allfälligen Beistatuten gleichsam "erstarrt". Hinsichtlich des Stiftungsvermögens und seines Zwecks hat nur das Geltung, was in der Stiftungsurkunde und in den Beistatuten festgelegt ist. Damit kann zusammenfassend auf der Basis der ständigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs davon ausgegangen werden, dass die Stiftung auf den dauerhaften Vollzug der ihr vom Stifter vorgegebenen Zwecke, zu denen vorrangig die Begünstigten zählen, angelegt ist. Einschränkungen des "Erstarrungsprinzips" stellen nur der sogenannte Änderungs- und Widerrufsvorbehalt dar (LES 2002, 94; LES 2008, 29).
7.2. Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, dass bei der Auslegung der Stiftungsurkunde im Allgemeinen und der Begünstigtenregelung im Besonderen die Bestimmungen über die Auslegung letztwilliger Verfügungen anzuwenden sind. Damit sind auch nachträgliche vom Stifter nicht vorbedachte Umstände beachtlich und ist diesen gegebenenfalls durch eine ergänzende hypothetische Auslegung Rechnung zu tragen. Die Ermittlung des hypothetischen Stifterwillens hat nach Treu und Glauben sowie unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit eines Interessenausgleichs auch zwischen den Begünstigten zu erfolgen. Ein ausdrücklich erklärter Stifterwille kann freilich nicht durch einen damit in Widerspruch stehenden hypothetischen Willen ersetzt werden (LES 2009, 160). Bei der Auslegung von Stiftungsurkunden können zwar zur Ermittlung des wahren Willens des Stifters auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Das damit erzielte Auslegungsergebnis muss aber noch irgend einen Anhaltspunkt in den Statuten haben ("Andeutungstheorie"). Unzulässig ist, dass ein Wille, der nicht einmal durch eine von mehreren möglichen Deutungen des Wortlautes gedeckt ist, in die Stiftungsurkunde hinein interpretiert wird. Bei Fehlen von Verfahrensergebnissen betreffend den Stifterwillen ist dieser allein aus den Urkunden nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung zu ermitteln (LES 2000, 240). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof steht daher auf dem Standpunkt der sogenannten "Andeutungstheorie", wonach die bei Ermittlung des wahren Willens erzielten Auslegungsergebnisse jedenfalls im Wortlaut der Urkunde durch Anhaltspunkte verfestigt sein müssen. Daher muss auch ein im Wege der Auslegung ermittelter "hypothetischer" Stifterwille in der Stiftungsurkunde hinreichend angedeutet sein (vgl zur Auslegung von Bürgschaftserklärungen öOGH, ÖBA 2000, 524; ÖBA 2004, 481). Unzulässig ist daher ein Auslegungsergebnis, das den Stiftungsurkunden einen Willen des Stifters, der nicht einmal von einer von mehreren Deutungen des Wortlautes gedeckt ist, entnehmen will (LES 2008, 354, LES 2008, 279).
7.3. Im gegenständlichen Fall wird in Art 2 Z 1 des Reglements vom 23.06.2004 eine Kapitalausschüttungsperre solange festgelegt "wie K*** am Leben und handlungsfähig ist". Gem Art 2 Z 2 des Reglements vom 23.06.2004 wird angeordnet, dass beim Tod der K*** oder für den Fall, dass sie für handlungsunfähig erklärt werden sollte, das Kapital der Stiftung in so viele gleiche Teile geteilt wird, wie es überlebende Begünstigte (gegebenenfalls ersetzt durch ihre Nachkommen) gibt. Diese Beträge werden dann den Begünstigten zur freien Verfügung gestellt und sie haben dann sowohl im Bezug auf das Kapital als auch im Bezug auf die Erträgnisse darüber den vollen Genuss. Gem Art 5 ist dieses Reglement unwiderruflich. Im Sinne der oben dargestellten "Andeutungstheorie" findet sich allerdings für den Fall, dass K*** auf ihre Begünstigung einen unwiderruflichen Verzicht abgibt, kein Anhaltspunkt für eine Gleichwertigkeit mit den vorgenannten Anlassfällen. Die Revisionsrekurswerber argumentieren damit, dass der unwiderrufliche Verzicht der K*** auf jegliche Begünstigung aus der Stiftung "den im Reglement der Stifterin vorgesehenen Gründen für die Beendigung der Begünstigung von K*** (Tod unter Handlungsunfähigkeit) gleichkomme." Dies ist allerdings im Sinne der "Andeutungstheorie" den Stiftungsurkunden auch nicht interpretativ zu entnehmen. Es fehlt vielmehr der ausschlaggebende Grund für eine - hier ergänzende - Auslegung der Statuten in Richtung eines hypothetischen Stifterwillens: Für den von den Revisionsrekurswerbern herangezogenen Anlassfall "unwiderruflicher Verzicht" der Begünstigten K*** fehlt jeder Anhaltspunkt im Wortlaut des Reglements, sodass eine ergänzende Auslegung nach den vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen nicht zum Tragen kommen kann.
7.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - abgesehen vom fehlenden Anhaltspunkt im Wortlaut des Reglements -, auch die Anlassfälle miteinander nicht vergleichbar sind: Während die in Art 2 Z 1, 2 des Reglements vom 23.06.2004 normierten Anlassfälle unabhängig vom Willen der Begünstigten eintreten (Tod, Handlungsunfähigkeit), ist dies gerade bei einem Verzicht nicht der Fall, da dieser vom freien Willen der Begünstigten getragen sein muss. Es fehlt daher nicht nur an einer im Urkundenwortlaut begründeten Anknüpfbarkeit des von den Revisionsrekurswerbern gewünschten - hypothetischen - Auslegungsergebnisses, sondern es sind auch die Anlassfälle in ihrem Zustandekommen unterschiedlich und daher auch nicht ohne Weiteres vergleichbar. Daher kann entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerber nicht davon gesprochen werden, dass der freiwillige Verzicht auf die Begünstigung den im Reglement genannten Anlassfällen für eine Aufhebung der Kapitalausschüttungssperre "gleichkomme".
7.5. Im Übrigen ist nur ergänzend auszuführen, dass der Verzicht der Begünstigten K*** nach dem Reglement vom 23.06.2004 nicht zu einer Änderung der Verhältnisse mit massgeblichen Auswirkungen auf die Stiftung bzw zu einer Entfremdung der Stiftung vom Willen der Stifterin führt. Die Anordnungen betreffend den Wegfall der Kapitalausschüttungssperre im Fall des Todes und der Handlungsunfähigkeit von K*** (Art 2 des Reglements) ist keine Änderung der essentiale negotii der Begünstigungsregelung. Sie greifen lediglich für den Fall des Todes bzw der Handlungsunfähigkeit der Begünstigten K***, führen damit aber nicht zu einer Änderung des Zwecks der Stiftung, sodass auch kein Fall des Art 552 § 33 PGR gegeben ist, wird doch weder der Zweck unerreichbar noch hat sich die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet. Der betreffende "Wille des Stifters" ist im gegebenen Fall ausschliesslich der im Reglement für diese Fälle genannte, da - wie bereits oben ausgeführt - ein hypothetischer Wille mangels Wortlautanknüpfung nicht feststellbar ist. Ebenso wenig liegt ein Fall des Art 552 § 34 PGR vor, da, die von den Revisionsrekurswerbern gewünschte hypothetische Auslegung weder zur Wahrung des Stiftungszwecks, noch zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung oder zur Sicherung des Stiftungsvermögens notwendig oder auch nur zweckmässig ist. Bereits das Fürstliche Obergericht hat zutreffend (Erwägungspunkt 6.3.3, Seite 14) darauf hingewiesen, dass weder dargelegt noch festgestellt ist, warum die gegenständliche Begünstigungsregelung den Zweck der Stiftung im weitesten Sinne gefährden sollte. Zutreffend ist im Übrigen auch, dass der Umstand, dass derzeit das Vermögen mangels Eintritts der für die Kapitalausschüttung vorgesehenen Anlassfälle weiterhin gebunden bleibt, nichts mit der Erhaltung des Zweckes und des Vermögens der Stiftung zu tun hat. Dies betrifft die Begünstigten, die derzeit das Kapital nicht ausgeschüttet erhalten, nicht wird aber dadurch ein Anlassfall der Art 552 §§ 33 ff PGR erfüllt.
Dem Revisionsrekurs der Antragsteller war daher keine Folge gegeben.
Vaduz, am 07. September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat