05 HG. 2012.346
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat als Revisionsrekursgericht im Beisein der Schriftführerin in der Rechtssache des Antragstellers A, vertreten durch B, und der betroffenen juristischen Person C, vertreten durch den Beistand D, wegen Bestellung eines Beistandes (Streitwert CHF 30.000,--) über den Revisionsrekurs des E, gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 20.9.2012, 5 HG.2012.346-19, mit dem der Rekurs des E zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der ergänzende Schriftsatz des Beistandes vom 28.2.2013, dessen Kosten der Beistand selbst zu tragen hat, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber ist schuldig, binnen vier Wochen sowohl dem Antragsteller als auch dem Beistand D die je mit CHF 1.966,25 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Die Firma C war im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister unter der Nr. X eingetragen. Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift war ua. der nunmehrige Revisionsrekurswerber E, ein Rechtsanwalt mit dem Sitz in Liechtenstein. Dieser stellte am 28.11.2011 beim Landgericht den Antrag, wegen Illiquidität und Überschuldung das Konkursverfahren über die C zu eröffnen. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes vom 08.02.2012 wurde dieser Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen und zugleich die Löschung der C im Öffentlichkeitsregister (Handelsregister) angeordnet. Diese Löschung wurde am 23.05.2012 vollzogen.
Mit Schriftsatz vom 9.5.2012 stellte der Antragsteller den Antrag, für die gelöschte C einen Beistand zu bestellen. Hiezu brachte er zusammengefasst vor, dass vor dem Handelsgericht in Wien zu 43 Cg 85/10p noch ein Verfahren zwischen der C und der F anhängig sei, in dem Geldansprüche der C gegen die F geltend gemacht würden. Der Antragsteller habe diese Forderungen der C gegen die F gerichtlich gepfändet und damit ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Zivilverfahrens vor dem Handelsgericht in Wien. Damit der Prozess fortgeführt werden könne, sei für die gelöschte C ein Beistand zu bestellen. Zum Beistand möge ein Gerichtspraktikant und in eventu Rechtsanwalt D bestellt werden, der sich bereit erklärt habe, dieses Amt zu übernehmen.
3.1 Mit dem Beschluss des Landgerichtes vom 24.05.2012 wurde für die C gelöscht D zum Beistand mit der Aufgabe bestellt, die Gesellschaft im zitierten Verfahren vor dem Handelsgericht Wien zu vertreten. Dem Beschluss wurde die vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.
In seiner Begründung verwies das Landgericht darauf, dass gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR dann, wenn ein Rechtsanspruch gegen eine gelöschte oder sonst beendete Verbandsperson geltend gemacht werde, ein Beistand bestellt werden könne, der sie im Verfahren vertrete. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Beistandsbestellung nach Art. 141 Abs. 1 PGR auch auf Aktivprozesse ausgedehnt worden. Der Antragsteller habe bescheinigt, dass die C in einem Prozess vor dem Handelsgericht Wien als Klägerin auftrete und der Antragsteller als Gläubiger und somit als Beteiligter anzusehen sei, da er den eingeklagten Anspruch gepfändet habe.
Dieser Beschluss wurde den Vertretern des Antragstellers sowie dem bestellten Kurator am 29.05.2012 zugestellt.
3.2 Der gegen diesen Beschluss vom früheren Verwaltungsrat (und nunmehrigem Revisionsrekurswerber) am 14.7.2012 (Postaufgabe) erhobene und sowohl vom Antragsteller als auch vom Beistand beantwortete Rekurs wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 20.9.2012 zurückgewiesen und der Rechtsmittelwerber verpflichtet, sowohl dem Antragsteller als auch dem Kurator die je mit CHF 1.660,90 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Das Obergericht verneinte die Rekurslegitimation des E mit folgender Begründung:
"Fest steht, dass mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 8.2.2012 der Konkursantrag des Verwaltungsrates mangels hinreichendem Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen und die Löschung der C im Öffentlichkeitsregister angeordnet wurde. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen und am 23.5.2012 erfolgte die Löschung der C im Öffentlichkeitsregister. Allerdings ist die gelöschte Aktiengesellschaft in einem Zivilprozess vor dem Handelsgericht Wien Klägerin und macht dort (nach den Ausführungen des Rekurswerbers) einen Betrag von EUR 57.569,-- gegen die Firma F geltend. Daraus ergibt sich, dass die C trotz Löschung noch einen vermögenswerten Anspruch und daher Vermögen hat und sohin noch nicht voll beendet ist. Sie ist somit noch parteifähig (LES 2008, 316).
Ohne dies ausdrücklich anzuführen, stützt der Rekurswerber seine Rekurslegitimation offenbar darauf, dass er bis zur Löschung der C deren Verwaltungsrat gewesen sei und diese Funktion mangels Vollbeendigung weiter bestehe. Dem ist nicht beizupflichten. Unabhängig davon, ob zufolge noch vorhandenen Vermögens trotz Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister das Weiterbestehen dieser Verbandsperson fingiert wird, endet die Funktion der Organe dieser Verbandsperson jedenfalls mit der Löschung im Öffentlichkeitsregister. Die Löschung einer Gesellschaft führt also zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Organe, selbst wenn die Gesellschaft trotz Löschung noch fortbesteht, weil etwa noch Aktivvermögen vorhanden ist (NZ 2011, 52 = RdW 2010, 774 = ecolex 2011, 238; RIS-Justiz RS0050186 [T 5]). Das Fürstliche Obergericht verkennt nicht, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung, veröffentlicht in LES 2006, 179, davon ausgegangen ist, dass bei der Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister obwohl noch Vermögenswerte vorhanden sind und damit die Rechtsfähigkeit der Verbandsperson weiter besteht, auch die Organe dieser gelöschten Verbandsperson weiter "im Amt bleiben". Das Fürstliche Obergericht teilt diese Meinung nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass dieses Problem in der zitierten Entscheidung nicht ausdrücklich releviert wurde, sondern sich nur indirekt dadurch ergab, dass die Bestellung eines Kollisionskurators bei der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die ehemaligen Organe der Stiftung rechtlich zur Debatte stand. Vor allem spricht gegen diese Annahme Art 141 Abs 1 PGR, der bei Geltendmachung eines Rechtsanspruches gegen eine gelöschte oder sonst beendete Verbandsperson (nach der Rechtsprechung auch bei Aktivprozessen) die Bestellung eines Kurators für die aufgelöste Verbandsperson vorsieht. Es ist in dieser Gesetzesbestimmung keine Ausnahme dahingehend ersichtlich, dass dies nur für den Fall gelten soll, dass nicht frühere Organe vorhanden sind oder zumindest vorhanden und noch greifbar sind (vgl auch hinsichtlich einer Stiftung OG v. 16.2.2012, 10 HG 2009.159).
Daraus ergibt sich, dass der Rekurswerber als ehemaliger Verwaltungsrat der betroffenen Verbandsperson von der gegenständlichen Bestellung eines Kurators gemäss Art 141 Abs 1 PGR überhaupt nicht rechtlich betroffen sein kann und daher am Verfahren auch zu Recht nicht beteiligt wurde. Mangels einer Beteiligtenbestellung ist daher auch die Rekurslegitimation zu verneinen. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass sich eine Beteiligtenstellung und damit Rekurslegitimation auch nicht aus einer Stellung als vormaliger Aktionär ergeben kann. Es wird vom Rekurswerber auch nicht aufgezeigt, in welcher Weise die Bestellung eines Beistandes gemäss Art 141 Abs 1 PGR für die im Öffentlichkeitsregister gelöschte Aktiengesellschaft die Rechtsposition des vormaligen Aktionärs tangieren soll.
Mangels Rekurslegitimation war sohin das Rechtsmittel zurückzuweisen. Auf die Frage einer allfälligen Verspätung kommt es sohin nicht an."
4.1 Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des E, der sie aus den Revisionsrekursgründen der Nichtigkeit sowie - inhaltlich - der unrichtigen rechtlichen Beurteilung seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und primär deren vollumfängliche Aufhebung begehrt. In eventu wird beantragt, den Beschluss des Obergerichtes dahingehend abzuändern, "dass RA D als Beistand abbestellt und dem Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Beistandes stattgegeben und die Rechtsanwaltskammer beauftragt wird, einen unabhängigen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen".
Der Revisionsrekurswerber begründet in seiner zum ganz überwiegenden Teil an der hier allein relevanten Frage seiner Partei- bzw Rekurslegitimation vorbeizielenden Rechtsmittelschrift die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zusammengefasst damit, dass er durch die Zurückweisung seines Antrages in zweiter Instanz "einen Nachteil dahingehend erlitten habe, dass er in seinen Rechtsansprüchen verletzt worden sei; dies begründe sein Rechtsschutzinteresse und sei er somit durch den Zurückweisungsbeschluss beschwert".
Mit weiteren Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, behauptet der Revisionsrekurswerber, dass der Antragsteller als Zeuge und Aktionär der G im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien (gemeint offenbar: 43 Cg 85/10p) die Unwahrheit gesagt habe; die Rekursentscheidung sei zum einen nichtig, weil der Beistand D die C im erwähnten Verfahren nicht vertreten könne, weil er sich in Wien nicht "ausgewiesen" und dem Handelsgericht nicht einmal die eigene Bestellung zum Beistand mitgeteilt habe. Die Nichtigkeit folge auch daraus, dass das Gericht D, der zwar die Eignungsprüfung in Österreich abgelegt, dort jedoch weder einen Kanzleisitz noch eine Zustelladresse habe, als einen nicht im österreichischen Anwaltsverzeichnis eingetragenen Anwalt als Beistand für das anwaltspflichtige Verfahren bestellt habe. Bei D bestehe auch ein näher geschilderter Interessenkonflikt, der seine Bestellung zum Beistand nichtig mache. Rational nicht nachvollziehbar sei die Ausführung des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurswerber den Rekurs verspätet erhoben habe. Der Beschluss des Landgerichtes sei nämlich dem Revisionsrekurswerber in dessen Eigenschaft als 70 % Aktionär und Anwalt der C nie zugestellt oder sonst mitgeteilt worden. Auch eine öffentliche Kundmachung dieses Beschlusses sei unterblieben. Der vom Antragsteller erwirkte Exekutionstitel auf die Forderung der C sei unwirksam, weil er nicht sechs Monate vor Konkurseröffnung erlassen worden sei. "Durch den möglichen Prozess in Wien sei die ordentliche Konkurseröffnung und die Bestellung eines unabhängigen Masseverwalters möglich. Die Ausschüttung des möglichen Prozessgewinnes gemäss Exekutionsbeschluss sei rechtsmissbräuchlich und würde deshalb andere Gläubiger schädigen. Da D den möglichen Prozessgewinn sofort an den Revisionsrekurswerber (gemeint wohl: Revisionsrekursgegner) ausschütten möchte, stelle die Bestellung von D ein die C schädigendes Verhalten dar mit dem Ziel, allfällige Prozesserträge der Gesellschaft bzw weiteren Gläubigern vorzuenthalten."
Soweit erkennbar, begründet der Revisionsrekurswerber im Revisionsrekurs seine Partei- bzw Rekurslegitimation damit, dass er als 70 % Aktionär der C i.L. ein Interesse habe, diese Gesellschaft ordentlich zu vertreten und aushaftende Forderungen einzutreiben. Aus diesem Grund wäre, so meint er, die Zustellung des Beschlusses an den Revisionsrekurswerber notwendig gewesen. Die Nichtzustellung stelle "nachweislich" einen Nichtigkeitsgrund dar, der verfahrensrechtliche Grundsätze verletze.
Auch sei die C vertreten durch den Revisionsrekurswerber in dessen Funktion als Anwalt im zitierten Verfahren vor dem Handelsgericht Wien mit 100 % des Klagebegehrens durchgedrungen, wobei die Gegenpartei gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt habe.
4.2 Sowohl der Antragsteller als auch der Beistand erstatteten Revisionsrekursbeantwortungen je mit dem Antrag, den Revisionsrekurs zurück- oder in eventu abzuweisen und die Rekursentscheidung zu bestätigen.
Der Antragsteller behauptet in seiner Gegenschrift, dass der Revisionsrekurs erst am 31.10.2012 bei der Post aufgegeben und deshalb im Hinblick auf die am 24.9.2012 erfolgte Zustellung der Rekursentscheidung und die am 22.10.2012 abgelaufene Rechtsmittelfrist verspätet überreicht worden sei.
Der Revisionsrekurswerber sei im Übrigen durch die Beistandsbestellung weder als ehemaliger Verwaltungsrat der C, noch als Hauptaktionär dieser Gesellschaft und auch nicht als für das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien mandatierter Rechtsvertreter der Gesellschaft unmittelbar betroffen und deshalb nicht als Partei im Sinne des Art. 2 AussStrG anzusehen. Er mache auch kein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Abberufung des Beistandes geltend. Unmittelbar betroffen vom Beistandsbestellungsbeschluss seien nur die C, nicht jedoch die Aktionäre. Die entsprechenden Ansprüche der C seien ja vom Antragsteller rechtskräftig beendet und an diesen überwiesen worden. Somit hätten die Vorinstanzen die Parteistellung und Legitimation des E zu Recht verneint und sei auch der erstinstanzliche Beschluss diesem zu Recht nicht zugestellt worden.
Das Rechtsmittelvorbringen sei schliesslich auf näher dargestellte Art absolut unrichtig und betreffe zum Grossteil irrelevante Umstände.
Auch der Beistand bekräftigt in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zur fehlenden Legitimation des E. Seine Rechtsmittelschrift enthält eine - hier nicht wiederzugebene - Auflistung aller vom Beistand bislang getroffenen Vorkehrungen; insbesondere habe er das Handelsgericht Wien von seiner Bestellung zum Beistand und darüber informiert, dass dem Revisionsrekurswerber die Prozessvollmacht aufgekündigt und eine andere - österreichische - Rechtsanwaltskanzlei mit der Vertretung der C beauftragt worden sei.
Eine Interessenkollision auf Seiten des Beistandes liege aus den im Einzelnen dargestellten Gründen nicht vor.
Das Obergericht hat den Rekurs des E gegen den Beistandsbestellungsbeschluss des Landgerichtes vom 24.5.2012 mangels Parteistellung und damit auch wegen Fehlens der Rekurslegitimation zu Recht zurückgewiesen.
Der OGH pflichtet der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes vollinhaltlich bei, sodass vorweg darauf verwiesen werden kann (Art 71 Abs 2 AussStrG).
In der Tat fehlt dem Revisionsrekurswerber im gegenständlichen Verfahren nicht bloss die Rechtsmittellegitimation sondern bereits eine Parteistellung. Eine solche Parteistellung kommt im Ausserstreitverfahren gemäss Art 2 Abs 1 AussStrG (§ 2 Abs 1 öAußStrG) dem Antragsteller, dem von diesem bezeichneten Antragsgegner, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehenden Stelle und schliesslich jener Person zu, die durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst wird (Art. 2 Abs. 1 lit. c AussStrG).
Dem Revisionsrekurs kann gerade noch erkennbar entnommen werden, dass E seine Parteistellung nunmehr aus seiner Eigenschaft als Hauptaktionär der C sowie als Rechtsvertreter dieser Gesellschaft im Verfahren 43 Cg 85/10p beim Handelsgericht Wien ableitet. In seinem Rekurs zum Obergericht hatte sich der Genannte diesbezüglich noch implizit auf seine Funktion als Verwaltungsrat der im Öffentlichkeitsregister gelöschten C gestützt.
Dies zu Unrecht:
Zutreffend und vom Revisionsrekurswerber unwidersprochen führte das Obergericht aus, dass die Löschung einer Aktiengesellschaft im Öffentlichkeitsregister zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung durch die bisherigen Organe auch dann führt, wenn die Gesellschaft, wie hier, wegen Vorhandenseins eines Aktivvermögens noch fortbesteht. Die schon vom Rekursgericht erörterte OGH-Entscheidung LES 2006, 179 betraf eine Familienstiftung liechtensteinischen Rechts. Die Aufhebung, Löschung bzw. Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer beim Öffentlichkeitsregister bloss hinterlegten Familienstiftung waren zum Zeitpunkt dieser OGH-Entscheidung vor allem wegen der Unklarheit der Verweisungsnorm in Art. 130 Abs. 3 PGR mit Rechtsunsicherheit behaftet, die allerdings mit der Neufassung des Art. 569 PGR mit dem LGBl 2007/38 beseitigt wurde, welche der nunmehrigen Regelung des Art. 552 § 40 PGR entspricht (vgl Hammermann in Schauer KK zum liechtensteinischen Stiftungsrecht § 40 Rz 1).
Gemäss den Art. 130 Abs. 1 iVm 131 Abs. 3, 971 PGR sowie Art. 91 Abs. 2 KO hat nach nunmehriger Rechtslage die Auflösung bzw Löschung einer Verbandsperson ua. auch wegen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens bei Vorhandensein von Vermögenswerten deren Liquidation zur Folge, womit die Organbefugnisse der Verwaltung auf die Liquidationsstelle bzw einen nach Art. 141 PGR zu bestellenden Beistand übergehen (vgl. LES 2010, 38).
Die Bestellung eines Beistandes für die C greift nicht in die rechtlich geschützten Interessen des Revisionsrekurswerbers ein, und zwar weder in dessen Eigenschaft als Aktionär dieser Gesellschaft noch als Klagsvertreter im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien.
Nach ständiger Rechtsprechung reichen wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen in Bezug auf einen Verfahrensausgang für die Begründung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht aus. Vielmehr muss ein subjektives Recht einer Person betroffen sein, was nicht abstrakt sondern immer nur bezogen auf die konkrete Stellung im Einzelfall bzw. Verfahren zu beurteilen ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt überdies die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus (vgl Mayr/Fucik, Das neue Verfahren Ausserstreitsachen [2004] Rz 242 f; Fucik-Kloiber, AussStrG § 45 Rz 4, 5; LES 2008, 255; RIS-Justiz RS0006497 ua).
Dem Revisionsrekurswerber ist aber sowohl in seiner Eigenschaft als Aktionär der im Öffentlichkeitsregister gelöschten C als auch in der des (ursprünglich) Prozessbevollmächtigten dieser Gesellschaft in dem offenkundig vor der Löschung eingeleiteten Verfahren 43 Cg 85/10p des Handelsgerichtes Wien eine Beschwer abzusprechen. Die Beistandsbestellung für die C wurde durch den mit deren Löschung im Öffentlichkeitsregister herbeigeführten Vertretungsnotstand unum-gänglich. Die Auswahl des zu bestellenden Beistandes oblag allein dem Gericht. Weder der Antragsteller noch ein früheres Organ haben ein subjektives Recht, dass die von ihnen benannte Person geschweige sie selbst zum Beistand bestellt werden.
Das Obergericht hat den Rekurs des E deshalb zu Recht mangels Partei- und Rechtsmittellegitimation zurückgewiesen (vgl Beschluss des OGH vom 8.11.2007, 6 NP.2006.49 Erw. 7.2; RIS-Justiz RS118770; RS0006497; RS0110337 ua).
Das gesamte mit unzulässigen Neuerungen durchsetzte Revisionsrekursvorbringen erweist sich damit als nicht zielführend und sind insbesondere auch alle Einwände des Revisionsrekurswerbers gegen die Person des vom Landgericht bestellten Beistandes irrelevant. Ob der Beistand als ein in Österreich zum Einschreiten befugter Rechtsanwalt die Gesellschaft im Prozess selbst vertritt oder, wie vorliegend, eine österreichische Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt, obliegt seiner Ermessensentscheidung. Die Behauptung des E, sein Rekurs sei vom Obergericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden, beruht auf einem Missverständnis der Rekursentscheidung. Tatsächlich hat das Obergericht an der im Revisionsrekurs zitierten Stelle (ON 19 S 4) nur den Verspätungseinwand in den Rekursbeantwortungen wiedergegeben. Verfahrensfehler des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Art. 56 bis 58 AussStrG geschweige solche von der Wertigkeit einer Nichtigkeit werden im Revisionsrekurs ebenso wenig nachvollziehbar aufgezeigt wie andere in Betracht kommende Rekursgründe insbesondere der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass auch das primäre Revisionsrekursbegehren gerichtet auf vollumfängliche Aufhebung der Rekursentscheidung verfehlt ist und nicht den Erfordernissen des Art. 47 Abs. 3 AussStrG entspricht. Ein Verbesserungsauftrag in Richtung der vom Revisionsrekurswerber offenbar primär beantragten Abweisung des Beistandsbestellungsantrages erübrigte sich jedoch aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels.
Ausgehend von der auch im Revisionsrekurs weiterhin behaupteten Parteistellung im Verfahren zur Bestellung eines Beistandes für die gelöschte C war E durch die Zurückweisung seines Rekurses zweifellos beschwert. Offenbar übersieht er aber, dass vom OGH allein die Richtigkeit des Zurückweisungsbeschlusses des Obergerichtes und damit die von diesem verneinte Parteistellung zu prüfen ist, wozu im Revisionsrekurs nicht Stellung genommen wird.
Diesem Rechtsmittel war deshalb keine Folge zu geben.
Im Lichte der aufgezeigten Rechtslage war das Landgericht nicht verhalten, den Antrag des Antragstellers vom 09.05.2012 sowie seinen Beschluss gemäss Art. 8 AussStrG (§ 8 öAußStrG) dem Revisionsrekurswerber zuzustellen. Dieser hätte damit im Sinne der Art. 8 Abs. 2 und 46 Abs. 2 AussStrG (§§ 8, 46 Abs 2 öAußStrG) einen Rekurs nur binnen der ab Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 29.05.2012 zu laufen begonnenen vierwöchigen Rechtsmittelfrist erheben können, weshalb der am 14.07.2012 zur Post gegebene und am 16.07.2012 bei Gericht eingelangte Rekurs (auch) als verspätet zurückgewiesen werden hätte können (Fucik-Kloiber aaO § 46 Rz 2; RIS-Justiz RS0127056; 8 Ob 54/11s).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 78 Abs. 2 AussStrG. Der Antragsteller und der Beistand haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen tarifkonform verzeichnet.
Der Schriftsatz des Beistandes vom 28.02.2013 beinhaltend eine Ergänzung zur Revisionsrekursbeantwortung sowie die Vorlage von Urkunden war wegen des auch im Ausserstreitverfahren geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit auch der Rechtsmittelgegenschrift als unzulässig zurückzuweisen (Klicka in Rechberger, AußStrG² § 47 Rz 3).
Vaduz, am 8. März 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat