05 HG. 2012.375
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und durch die Richter , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Antragstellerin Verlassenschaft nach A, vertreten durch B, gegen die Antragsgegner 1. C, 2. D, beide vertreten durch E***, und 3. F***, vertreten durch G***, wegen Abberufung der Stiftungsräte, Streitwert: CHF 30.000,--, infolge Revisionsrekurses der H***, vertreten durch B***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 17.01.2013, ON 17, mit dem dem Rekurs der Antragsgegner zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.09.2012, ON 9, Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin ist schuldig, den Revisionsrekursgegnern zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 2.145,88 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1.1. Mit Schriftsatz vom 23.07.2012 stellte A*** den Antrag, die Stiftungsräte C*** und D*** abzuberufen und als neue Stiftungsräte J***, und K*** zu bestellen. Außerdem wurde beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde zusammengefasst und vereinfacht dargestellt damit begründet, dass die Stiftungsräte entgegen dem mündlichen Mandatsvertrag Weisungen des Antragstellers bzw der mit einer Handlungsvollmacht ausgestatteten Ehegattin H*** nicht ausgeführt hätten. Die Antragslegitimation wurde darauf gestützt, dass A*** Erstbegünstigter und wirtschaftlicher Stifter der F*** sei.
1.2. Für die Drittantragsgegnerin F*** hat das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 02.08.2012 G*** zum Kollisionskurator bestellt. Bisher wurde vom Kollisionskurator kein eigenes Vorbringen erstattet.
2.1. Am 24.09.2012 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Anträge der Parteien statt. Nach dem Vortrag der Schriftsätze durch die Parteienvertreter brachte der Vertreter des Antragstellers vor, dass der Antragsteller am *** oder *** verstorben sei. Nach dem Tod des Antragstellers sei nunmehrige alleinige Begünstigte der F*** H***. Als alleinige Begünstigte habe sie ein Interesse am Ausgang des Verfahrens und sei von diesem Ausgang unmittelbar betroffen, weshalb sie nach dem Ausserstreitgesetz als Partei des Verfahrens gelte. H*** habe die gelegte Vollmacht an die Kanzlei B*** mit unterzeichnet, sodass die Vertretung durch die Rechtsanwälte im gegenständlichen Verfahren nachgewiesen sei.
Die Antragsgegner bestritten dieses Vorbringen und trugen vor, dass H*** nur in Vertretung des nunmehr verstorbenen Antragstellers Prozessvollmacht erteilt habe, nicht aber in eigenem Namen. Sie könne diesem Verfahren nicht mit eigenen Interessen und kraft eigener Beteiligtenstellung beitreten. Dies sei auch durch die gelegte Prozessvollmacht nicht gedeckt. Ein Beitritt von H*** sei als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Die Drittantragsgegnerin F*** gab kein Erklären ab. Nachdem Beweis durch Urkunden aufgenommen worden war, schloss das Fürstliche Landgericht das Verfahren. Die Parteienvertreter legten Kostenverzeichnis.
Das Fürstliche Landgericht traf folgende Entscheidung:
"1. Die Parteienbezeichnung des Antragstellers A*** (im Folgenden: Erstantragsteller) wird auf Verlassenschaft nach A*** / Erben nach A*** berichtigt.
Der Antrag des Erstantragstellers, die Antragsgegner zu 1. und 2. mit sofortiger Wirkung als Stiftungsräte abzuberufen, in eventu die sonstigen gebotenen Anordnungen im Sinne des § 29 Abs 3 StiftG zu treffen, wird zurückgewiesen.
Der Erstantragsteller ist schuldig, den Antragsgegnern zu 1. und 2. die mit CHF 1.986,50 (darin enthalten CHF 141,61 an 8 % Mehrwertsteuer und CHF 56,66 an Barauslagen) und dem Kollisionskurator der Antragsgegnerin zu 3. die mit CHF 541,87 (darin enthalten CHF 38,04 an 8 % Mehrwertsteuer und CHF 28,33 an Barauslagen) bestimmten Kosten zu ersetzen.
H*** wird als weitere Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren (im Folgenden: Zweitantragstellerin) zugelassen.
Die seitens der Antragsgegner zu 1. und 2. zumindest sinngemäß erhobene Einrede der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges wird abgewiesen."
4.1. Das Fürstliche Landgericht traf Feststellungen zu den Statuten der Drittantragsgegnerin und aktuellen Beistatuten. Daraus ist hervorzuheben, dass als Zweck der Stiftung die Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung und des Unterhaltes im Allgemeinen so wie die wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne von Angehörigen bestimmter Familien festgelegt wurde. Bei der Errichtung der Stiftung kann der Stifter und in der Folge kann der Stiftungsrat die Begünstigten, die Voraussetzungen für eine solche Begünstigung sowie ihren Inhalt bestimmen und die wieder entziehen und zwar nach freiem Ermessen. Weiters wurde aus den Statuten festgestellt, dass bei der Errichtung der Stiftung der Stifter und in der Folge der Stiftungsrat Beistatuten in näher bestimmter Art und Weise erlassen kann. Nach den vom Stiftungsrat erlassenen zuletzt gültigen Statuten wurde als Erstbegünstigter A*** eingesetzt und zwar zu 100 % des Vermögens der Erträgnisse und der Erlöse aus einer etwaigen Liquidation der Stiftung. Nach Art 2 der Beistatuten sollte nach dem Tode des Erstbegünstigten Zweitbegünstigte H*** sein. Sie habe das Recht bis zu ihrem Todestag eine Monatsrente in Höhe von EUR 50.000,-- zu beziehen, dies wertgesichert. Im Bedarfsfall, wie einer Krankheit usw, sei H*** berechtigt, jegliche finanzielle Hilfe ohne jegliche Einschränkung zu erhalten, die für ihre Bedürfnisse erforderlich sei. Weiters wurden nach dem Tod der Zweitbegünstigten soziale Institutionen als Drittbegünstigte über die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung eingesetzt. Schließlich wurde festgelegt, dass die Beistatuten beim Tod des Erstbegünstigten unabänderlich und unwiderruflich seien.
4.2. In der Begründung seines Beschlusses führte das Erstgericht aus, dass aufgrund des Ablebens des Antragstellers die Parteienbezeichnung auf Verlassenschaft nach A*** zu ändern sei. Das Begünstigungsrecht und damit die Beteiligtenstellung des Antragstellers sei mit dessen Tod untergegangen, sodass seine Sachanträge zurückzuweisen seien (Verweis auf OGH vom 13.04.2012, ÖR 2010.2-50). Zu dem hier einzig interessierenden "Beitritt" der H*** zu diesem Verfahren führte das Fürstliche Landgericht wie folgt aus:
"Zur Zweitantragstellerin: Zwar ist dem Ausserstreitverfahren ein "Beitreten" fremd, doch kann unter diesem Erklären der Zweitantragstellerin vernünftigerweise lediglich das Stellen eigener Sachanträge gegen die Antragsgegner verstanden werden. Das Ausserstreitgesetz schliesst es - zufolge der geringeren Formstrenge gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess - nicht aus, dass Sachanträge - wie geschehen - zu Protokoll erklärt werden können (Art 10 Abs 1 AussStrG), sodass die Zweitantragstellerin anlässlich der Tagsatzung vom 24.09.2012 eigene Sachanträge stellen konnte und dadurch zur Partei (Art 2 Abs 1 lit b AussStrG) wurde. Zwar wurde es von der Zweitantragstellerin nicht ausdrücklich erklärt, doch lässt sich ihr Vorbringen (Seite 2 in ON 8) dahingehend verstehen, dass sie sich die bisher seitens des Erstantragstellers gestellten Anträge zu Eigen macht und sein bisheriges Vorbringen zu ihrem erhebt. Die Zweitantragstellerin konnte dies jedoch nicht als Vertreterin der möglichen Erbin des Erstantragstellers bzw (möglicherweise) an dessen Vermögen obligatorisch Berechtigte ("Güterstand der Gütertrennung mit Errungenschaftsgemeinschaft"), sondern bloss "aus eigenem Recht", mit anderen Worten also dann, wenn sich die vom Erstantragsteller gestellten und von der Zweitantragstellerin übernommenen Sachanträge auch auf deren Rechtsposition als Begünstigte der Drittantragstellerin auswirken, sie in ihren rechtlich geschützten Interessen somit unmittelbar betroffen ist (vgl. OGH 05 ÖR.2009.1 vom 04.02.2011, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li), was hier der Fall ist: Die Zweitantragstellerin kann als Zweitbegünstigte nunmehr bis zu ihrem Todestag eine Monatsrente in Höhe von EUR 50.000,-- beziehen. Darüber hinausgehende finanzielle Hilfen erhält sie jedoch nur im Bedarfsfalle (Krankheit etc). Hingegen hatte der Erstantragsteller im Rahmen der freien Kompetenz des Stiftungsrates Anspruch auf "100 % des Vermögens, der Erträgnisse und Erlöse aus einer etwaigen Liquidation der Stiftung." Die Instruktion vom 30.12.2010, so diese von den Stiftungsräten zu befolgen wäre, greift jedoch in die rechtlich geschützte Position der Zweitantragstellerin insoweit ein, als diese "zur Alleinbegünstigten des Vermögens der F*** nach dem Tod des Erstantragstellers bestellt" wird. Was möglicherweise (darüber ist in dieser Phase des Verfahrens nicht abzusprechen) ein Plus gegenüber dem monatlichen Bezug von EUR 50.000,-- darstellt. Die Zweitantragstellerin hat sohin aus eigenem Recht ein Interesse an der Durchführung des gegenständlichen Aufsichtsverfahrens, weshalb sie als Antragstellerin zuzulassen war. Die auch von ihr unterfertigte Vollmacht vom 25.11.2011 reicht aus (Art 6 AussStrG iVm § 29 ZPO)."
5.1. Die Rechtsnachfolger eines gemäß Statuten/ Beistatuten Begünstigten seien, falls sich aus den Statuten/ Beistatuten nicht anderes ergäbe, nicht Beteiligte der Stiftung und daher auch nicht zur Abberufung der Treuhänder legitimiert (LJZ 2012, 67). Es sei mit dem Tod des A***, dessen Antragslegitimation im gegenständlichen Stiftungsaufsichtsverfahren untergegangen und sei somit konsequenterweise vom Erstgericht auch zu Punkt 2 des Beschlusstenors der Antrag zurückgewiesen worden.
5.2. Es handle sich in Wahrheit bei der "Zulassung als weitere Antragstellerin" der H*** um einen Parteienwechsel. Statt des A*** solle nunmehr H*** als Antragstellerin im Verfahren auftreten. Auch im Ausserstreitverfahren sei eine Änderung der Parteibezeichnung nur dann zulässig, wenn sich nach dem Inhalt des Antrags unzweifelhaft ergebe wer als Verfahrenspartei den Antrag stelle bzw in Anspruch genommen werden solle. Hier gehe es aber darum, dass statt einer Person als Antragsteller nunmehr eine andere Person als Antragstellerin in das Verfahren eintreten solle. Ein Parteienwechsel sei aber sowohl dem Ausserstreitverfahren wie auch der Zivilprozessordnung, ausser in genau bestimmten Fällen, die hier nicht zur Anwendung kämen, fremd.
5.3. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Abberufung zu Protokoll zu geben, sei nicht dahingehend auszulegen, dass damit auch während eines Verfahrens ein Parteiwechsel von einem Antragsteller auf einen anderen theoretisch legitimierten Antragsteller möglich sein könne.
5.4. Die Ausführungen zum eigenen Interesse der Rekursgegnerin an der Durchführung des Abberufungsverfahrens seien irrelevant. Die Rekursgegnerin sei Stiftungsbeteiligte und daher legitimiert, nach Art 552 § 35 PGR ein stiftungsaufsichtsrechtliches Verfahren einzuleiten. Sie wäre auch schon bei der ursprünglichen Antragstellung durch A*** als Anwartschaftsberechtigte befugt gewesen, mit A*** gemeinsam den Antrag nach Art 552 § 35 Abs 1 PGR einzubringen. Dies habe aber nichts mit der Unzulässigkeit eines Parteienwechsels im Ausserstreitverfahren zu tun.
6.1. Die Revisionsrekurswerberin sei seit Anbeginn des gegenständlichen Abberufungsverfahrens Partei im materiellen Sinne im Sinne von Art 2 Abs 1 lit c AussStrG. Dies ergebe sich im Hinblick auf die Nichtbefolgung der Instruktion von A*** vom 30.12.2010 durch die Antragsgegner 1. und 2. Die Revisionsrekurswerberin sei aus eigenem Recht daran interessiert, dass das gegenständliche Abberufungsverfahren durchgeführt und die Antragsgegner 1. und 2. als Stiftungsräte der F*** abberufen würden. Die Umsetzung dieser Instruktion würde nämlich die Stellung der Revisionsrekurswerberin dahingehend erheblich verbessern, dass sie einen weitaus größeren Anspruch auf Begünstigungen aus der F*** hätte, als dies derzeit der Fall sei. Nach der aktuellen Begünstigungsregelung könne sie bis zu ihrem Todestag eine Monatsrente von EUR 50.000,-- aus der Stiftung beziehen. Darüber hinausgehende finanzielle Hilfen habe sie jedoch nur im Bedarfsfall. Bei Abänderung der Begünstigungsregelung würde der Revisionsrekurswerberin als Alleinbegünstigte der Stiftung nunmehr sofort das gesamte Vermögen der Stiftung zustehen. Dies bedeute jedenfalls ein Plus gegenüber der monatlichen Begünstigung in Höhe von EUR 50.000,--. Dementsprechend habe die Revisionsrekurswerberin aus eigenem Recht ein Interesse an der Durchführung des gegenständlichen Aufsichtsverfahrens und sei durch den Ausgang des Abberufungsverfahrens in ihren rechtlich anerkannten Interessen berührt. Dies umso mehr, als sie nunmehr alleinige Begünstigte der F*** sei. Ein Parteiwechsel, wie vom Obergericht im angefochtenen Beschluss beschrieben, sei durch Punkt 4 des Beschlusses des Erstgerichts nicht vollzogen worden.
6.2. Durch die Erklärung in der Tagsatzung vom 24.09.2012 sei die Rekurswerberin von einer Partei im materiellen Sinn zu einer Partei im formellen Sinn geworden. Nach ihrem mündlichen Vorbringen ergebe sich der Rahmen ihrer formellen Parteistellung nunmehr zusätzlich aus dem von ihr erstatteten Vorbringen. Keinesfalls sei eine vorher nicht existierende Parteistellung erst begründet worden, sondern habe die Revisionsrekurswerberin bereits seit Beginn des Abberufungsverfahrens materielle Parteistellung.
6.3. Wenn Parteien, die dem Ausserstreitverfahren beigezogen werden müssen, erst später bekannt werden, seien sie jedenfalls in einem Zeitpunkt beizuziehen, in dem sie noch Gelegenheit hätten, Sachvorbringen zu erstatten und damit auch Beweisanträge zu stellen.
7.1. Bis zur Tagsatzung vom 24.09.2012 sei einziger Antragsteller A*** gewesen, die Revisionsrekurswerberin sei bis dahin ausschließlich als dessen Vertreterin ausgewiesen gewesen und habe demnach ausschließlich in fremdem Namen gehandelt. Erst nach dem Tod des einzigen Antragstellers habe die Revisionsrekurswerberin in der Tagsatzung vom 24.09.2012 erklärt, sich dem Verfahren als Partei anzuschließen. Sie habe nur die Rechtsinteressen des ursprünglichen Antragstellers fortgesetzt, nicht jedoch angebliche Eingriffe in ihre eigene Rechtsphäre behauptet. Sie habe damit auch keine eigene rechtlich geschützte Stellung und keine eigene unmittelbare Betroffenheit im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit der Stiftungsräte geltend gemacht. Damit habe sie auch keine Parteistellung im materiellen Sinn gem Art 2 Abs 1 lit c AussStrG dargetan.
7.2. Art 2 Abs 1 lit c AussStrG verlange eine unmittelbare Beeinflussung der eigenen rechtlich geschützten Stellung und daher die Geltendmachung einer eigenen Rechtsposition. Ein Bevollmächtigter habe deswegen keine Parteistellung, weil er im fremden Namen über fremdes Recht prozessiere.
8.1. In der Streitverhandlung vom 24.09.2012 erklärte die bisher als Vertreterin des Antragstellers A*** auftretende H***, sich dem Verfahren als Partei "anzuschließen". Sie sei nunmehr alleinige Begünstigte der Antragsgegnerin zu 3. Sie habe ein Interesse am Ausgang des Verfahrens und sei von dessen Ausgang unmittelbar betroffen, weshalb sie nach dem AussStrG als Partei des Verfahrens gelte. Die Antragsgegner haben bestritten und darauf hingewiesen, dass die Vertreterin des Antragstellers nicht in diesem Rechtsstreit im eigenen Namen und kraft eigener Beteiligtenstellung zur Stiftung beitreten könne. Ein Prozessbeitritt sei auch von der erteilten Vollmacht nicht umfasst. Das Erstgericht hat mit Beschluss ON 9 Spruchpunkt 4 H*** als weitere Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren (als Zweitantragstellerin) zugelassen. Das Fürstliche Obergericht hat infolge Rekurses der Antragsgegner zu 1. und 2. den erstgerichtlichen Beschluss in Punkt 4 des Beschlusstenors dahingehend abgeändert, dass die Anschlusserklärung der H*** zurückgewiesen wird.
8.2. Die gegenständliche verfahrensrechtliche Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass im Rahmen eines bereits über Antrag des - mittlerweile verstorbenen - A*** eingeleiteten Ausserstreitverfahrens die bisherige Vertreterin der Verlassenschaft sich selbst als Partei dem Verfahren angeschlossen hat. Damit sollte das gegenständliche, zunächst über Antrag nur eines Antragstellers eingeleitete Verfahren nunmehr mit zwei Antragstellern fortgesetzt werden. Verfahrensrechtlich würde die Zulässigkeit dieses "Parteibeitritts" dazu führen, dass einem Antragsgegner ab einem beliebigen Zeitpunkt während des Verfahrens jederzeit mehrere Antragsteller gegenüber stehen könnten. Dabei spielt es für die hier zu lösende verfahrensrechtliche Frage keine Rolle, ob H*** zunächst als Vertreterin der Verlassenschaft aufgetreten ist, weil sie als solche verfahrensrechtlich nicht eigene Rechte geltend machte und daher auch nicht als Partei aufgetreten war. Die Position des Antragsgegners würde allerdings im Fall der Zulässigkeit eines solchen "Parteibeitritts" erheblich verschlechtert werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
8.3. Auch im Ausserstreitverfahren muss der Antragsgegner in der Lage sein, sich auf einen bestimmten Streitgegenstand und einen bestimmten Antragsteller einzustellen und nicht jederzeit neuen Prozessgegnern mit eigenen Rechtsschutzbegehren gegenübergestellt sein. Wäre ein "Parteibeitritt" jederzeit auf Antragstellerseite zulässig, könnte eine Entscheidung über den zunächst vom Erstantragsteller gestellten Rechtsschutzantrag beliebig hinausgeschoben bzw im Falle seiner Unbegründetheit durch andere Rechtsschutzanträge anderer Parteien ersetzt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die "beitretende" Person den Begriff der "Partei im materiellen Sinn" (§ 2 Abs 1 Z 3 AussStrG) erfüllt. Die Frage nach der Parteienqualifikation stellt sich allgemein für jedes von Verfahrensbeginn an gestelltes Begehren. Es geht vielmehr um die Frage, ob der Antragsgegner ein schützenswertes Interesse an der Erledigung des von einem Antragsteller eingeleiteten Verfahrens hat und nicht einer jederzeitigen personellen und sachlichen "Erweiterung" des gegen ihn gerichteten Rechtsschutzbegehrens durch weitere Rechtsschutzanträge anderer Antragsteller ausgeliefert sein soll.
8.4. § 2 Abs 1 AussStrG unterscheidet zwischen der Partei im formellen und jener im materiellen Sinn. Als Partei im formellen Sinn bezeichnet § 2 Abs 1 Z 1 und 2 den Antragsteller bzw den Antragsgegner oder sonst vom Antragsteller als Partei bezeichnete Personen. Die Behauptung, Partei im materiellen Sinn zu sein und durch die gegenständliche Entscheidung in der rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst zu sein, führt aber noch nicht dazu, jederzeit einem Verfahren "beitreten" zu können. Vielmehr ist auch für diese Partei vorauszusetzen, dass sie von Beginn an allein oder gemeinsam mit anderen einen Verfahrensantrag stellt. Die behauptete Qualifikation, Partei im materiellen Sinn zu sein, begründet daher nicht die formelle Legitimation dazu, jederzeit einem schon eingeleiteten Verfahren beitreten zu können.
8.5. Diese Wertungen werden letztlich auch durch die Bestimmung des § 242 ZPO (= § 234 öZPO) unterstützt: Ein Parteiwechsel ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Gegners möglich, der ausdrücklich und in der für Prozesserklärungen vorgesehenen Form erfolgen muss (MietSlg 30.730 ua). Schutzzweck dieser Bestimmung ist der Schutz der Gegenseite vor einem Verlust effektiven Rechtsschutzes und einem Wertloswerden des bisherigen Verfahrensaufwandes und der Vermeidung von ungerechtfertigten Mehrfachprozessen (Klicka in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen² III [2004] § 234 Rz 3). Eine vom Verfahrensantrag erfasste Partei hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass über den gegen sie gerichteten Rechtsschutzantrag endgültig, eventuell mit Kostenfolgen abgesprochen wird.
8.6. Letztlich ergibt sich die Unzulässigkeit des von der Revisionsrekurswerberin gewünschten "Parteibeitritts" auch daraus, dass der öOGH von einer unzulässigen Parteiänderung auch im Ausserstreitverfahren ausgeht (öOGH 28.03.2000, 1Ob 3/00y).
Dem Revisionsrekurs der H*** war daher keine Folge zu geben.
Vaduz, am 3. Mai 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat