05 HG. 2012.454
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Antragsteller 1. A, 2. C, 3. D, 4. F***, 5. G***, 6. H***, und 7. I***, alle vertreten durch J***, wegen Bestellung eines Beistandes gemäss Art 141 PGR (Streitwert CHF 100.000,--) für die K***, vertreten durch den Beistand L***, über die Revisionsrekurse a) 1.) M***, und 2.) N***, beide vertreten durch O***, sowie b) 1.) P***, 2.) Q*** und 3.) R***, alle vertreten durch S***, gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 2.5.2013, 5 HG.2012.454-53, mit dem die Rekurse der zu a) und b) angeführten Personen gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 14.1.2013 (ON 8) als unzulässig zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Revisionsrekursen wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerber zu a) sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen vier Wochen den Antragstellern zu 4., 5. und 6. zu Handen deren Vertreter die mit CHF 1.683,30 bestimmten Kosten sowie dem Beistand RA L*** die mit CHF 3.637,40 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Die Revisionsrekurswerber zu b) sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen vier Wochen den Antragstellern zu 4., 5. und 6. zu Handen deren Vertreter die mit CHF 580,17 bestimmten Kosten sowie dem Beistand L*** die mit CHF 3.906,90 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1.1 Mit Schriftsatz vom 9.12.2012 stellten die Antragsteller zu 1. bis 5. den Antrag, ua für die - den Gegenstand dieser Entscheidung bildende - K*** (gelöscht) - und darüber hinaus für die T*** und die V***, beide gelöscht - einen Beistand nach Art 141 PGR zu bestellen.
Zur Antragslegitimation wurde vorgetragen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. Begünstigte der V*** (gelöscht) gewesen seien, der Antragsteller zu 3. Begünstigter der T***. Die Viert- und Fünftantragsteller seien Protektoren aller drei Stiftungen gewesen, denen Genehmigungskompetenzen für Beschlüsse des Stiftungsrates zugekommen seien. Die Antragsteller hätten nunmehr erfahren, dass alle drei Stiftungen gelöscht, liquidiert oder sonst irgendwie aufgelöst worden seien; dies, obwohl die Protektoren, denen statutenmässig eine Genehmigung zugekommen wäre, davon nichts erfahren hätten. Somit sei davon auszugehen, dass es mit aller Wahrscheinlichkeit im Jahre 2010 ohne Kenntnis und Zustimmung der Protektoren der drei Stiftungen zu einer Übertragung des gesamten Stiftungsvermögens auf andere Stiftungen gekommen sei. Daraus könnten sich Ansprüche auf Rückübertragung dieses Vermögens bzw Organhaftungsansprüche gegenüber den Organen der Stiftungen ergeben. Es sei deshalb von einem Vermögen der gelöschten Stiftungen und damit von deren Parteifähigkeit auszugehen. Da die Stiftungen einer Vertretung entbehrten, sei zur Prüfung der Frage und zur allfälligen Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art 141 PGR ein Beistand zu bestellen.
Mit Beschluss vom 14.1.2013 wurde den Antragstellern mit dem Hinweis darauf, dass Anträge gemäss Art 141 Abs 1 PGR nur von Beteiligten gestellt werden könnten, die Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens dahin eingeräumt, ob sie auch Begünstigte der K*** gewesen seien bzw ob sie sich sonst auf eine Beteiligtenstellung stützten. Mit Schriftsatz vom 25.1.2013 schloss sich zum einen der nunmehrige Sechstantragsteller dem Begehren auf Beistandsbestellung an. Hiezu wurde vorgebracht, dass der Sechstantragsteller der (wirtschaftliche) Stifter aller drei Stiftungen gewesen sei. Die Antragsteller zu 4. und 5. vertraten die Ansicht, dass sie als Protektoren Stiftungsbeteiligte im Sinne des Art 552 §§ 3 Z 6 iVm 28 PGR seien. Bei den Antragstellern zu 1. bis 3. handle es sich hinsichtlich der K*** zwar um keine ausdrücklich genannten Begünstigungs-Anwartschaftsberechtigte. In jedem Fall zählten sie jedoch zum Kreis der Ermessensbegünstigten im Sinne der Beistatuten II der K*** (ON 6, 7).
1.2 Mit Beschluss vom 25.1.2013 bestellte das Landgericht für die K*** (gelöscht) einen Beistand in der - von den Antragstellern vorgeschlagenen - Person des Herrn Rechtsanwalts L*** mit der Aufgabe, allfällige Ansprüche gegen frühere Stiftungsräte und solche im Zusammenhang mit der Übertragung der Vermögenswerte dieser Stiftung zu überprüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
Das Landgericht sprach weiter aus, dass die Bestellung des Beistandes auf Kosten des Antragstellers zu 6. erfolge und dass diesem Beschluss die vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werde (Art 44 AussStrG).
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Die K*** wurde im Sommer 2010 gelöscht. Wirtschaftlicher Stifter dieser Stiftung war der Antragsteller zu 6. Nach dem Inhalt der Beistatuten I der K*** vom Juli 2008 hat der Stiftungsrat mit dem Protektorat betreffend jede Angelegenheit und vor jeder Entscheidung, welche von Wichtigkeit für die Stiftung ist und einen Betrag von CHF 50.000,-- betrifft, Rücksprache zu halten. Ohne Voraussetzung eines Mindest-betrages soll der Stiftungsrat in seinem freien Ermessen auch Mitteilungen des Protektorats beachten, welche ua die Auflösung und Liquidierung der Stiftung betreffen. Die Antragsteller zu 4. und 5. waren Protektoren der K***, wurden jedoch von der geplanten (und sodann durchgeführten) Auflösung der K*** nicht in Kenntnis gesetzt.
Der als bescheinigt angenommene Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den vorgelegten Urkunden. Insbesondere ergibt sich aus dem Beistatut II der K*** vom Juli 2008, dass der Antragsteller zu 6. Stifter war (vgl die Unterschriften auf dem Beistatut II und die Unterschrift auf dem nunmehr vorgelegten Vollmachtsformular vom 24.10.2013).
Das Fürstliche Landgericht hat hiezu erwogen:
Gemäss Art 141 Abs 1 PGR kann dann, wenn gegen eine gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird, auf Antrag eines Beteiligten für die aufgelöste Verbandsperson ein Beistand bestellt werden. Von der Rechtsprechung wurde diese Bestimmung auch auf Fälle ausgedehnt, in welchen eine gelöschte Verbandsperson Rechtsansprüche geltend zu machen hat. Dies ist hier der Fall. Es ist tatsächlich zu prüfen, ob der K*** Ansprüche gegen frühere Stiftungsräte bzw im Zusammenhang mit der Auflösung (was die Übertragung oder Ausschüttung von Vermögenswerten zwingend zur Folge hat) hat. L***, ein in Liechtenstein tätiger Rechtsanwalt, ist als Beistand geeignet. Unzweifelhaft handelt es sich bei den Antragstellern zu 6. um einen Beteiligten im Sinne des Art 141 Abs 1 PGR, der zur Antragstellung berechtigt ist. Es war sohin wie im Spruch zu erkennen.
Um ein sofortiges Tätigwerden des Beistandes zu ermöglichen, war dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zuzuerkennen (Art 44 AussStrG)."
Dieser Beschluss wurde den Antragstellern, dem Beistand L*** und dem GBOERA jeweils am 29.1.2013 zugestellt.
1.3.1 Gegen diesen Beschluss brachten mit dem am 22.2.2013 bei Gericht überreichten Schriftsatz vom gleichen Tag die Revisionsrekurswerber zu a) einen Rekurs ein, der im Antrag mündete, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Beistandsbestellung als unzulässig zurückgewiesen und in eventu abgewiesen werde. Der Beschluss sei den Rekurswerbern zu Unrecht nicht zugestellt worden, obwohl diese als Parteien dieses Verfahrens anzusehen seien. Der Rekurswerber zu a) 1.) (M***) sei zum Zeitpunkt der Stiftungsauflösung Stiftungsrat der K*** gewesen; die N*** (Rekurswerberin zu a) 2.)) habe als Repräsentanz und Verwahrerin von Unterlagen der beendeten Stiftung fungiert. Zur Rechtsmittellegitimation wurde vorgebracht, dass mit dem Beschluss des Landgerichtes direkt in die Rechtssphäre der Rekurswerber eingegriffen werde. Die Beistandsbestellung und der Wirkungskreis des Beistandes richteten sich unmittelbar gegen M*** als Stiftungsrat der beendeten Stiftung sowie gegen die N*** hinsichtlich der in ihrem Besitz befindlichen und ihr anvertrauten Unterlagen der beendeten Stiftung. Der K*** komme noch Rechtspersönlichkeit zu und sei deshalb M*** nach wie vor deren statutarischer Stiftungsrat.
1.3.2 Auch die zu lit. b) genannten Personen fochten den erstinstanzlichen Beschluss vom 25.1.2013 mit dem am 22.2.2013 zur Post gegebenen und am 25.2.2013 bei Gericht eingelangten Rekurs mit dem Begehren an, den Antrag auf Bestellung eines Beistandes abzuweisen. Zudem möge die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit des angefochtenen Beschlusses aufgehoben werden. Die Rekurswerber brachten vor, dass sie den Landgerichtsbeschluss mit Schreiben des Beistandes L*** vom 25.1.2013 erhalten hätten. Allerdings sei ihnen der diesem Beschluss zugrundeliegende Antrag nicht zugestellt worden. Zur Parteistellung wurde vorgetragen, dass es sich bei den Personen zu lit. b) 1.) und 2.) um die letzten Protektoren der K*** gehandelt habe; der Viertantragsteller und die Fünftantragstellerin seien nämlich als Protektoren der K*** zurückgetreten und hätten die nunmehrigen Rekurswerber als ihre Nachfolger bestimmt. Beim Rekurswerber zu b) 3.) handle es sich um das einzige Kind der Rekurswerberin zu b) 1.), welches nach den Beistatuten der K*** Begünstigter gewesen sei. Durch die Beistandsbestellung werde unmittelbar in die Rechte der Rekurswerber eingegriffen.
Am 27.3.2013 langte beim Landgericht ein zweiter Rekurs (ON 47) der Revisionsrekurswerber zu b) ein, der trotz zugestandener Kenntnis des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels damit gerechtfertigt wurde, dass das Landgericht den Antrag im Beschluss nicht angeführt und dieser auch den Rekurswerbern nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Im Ausserstreitverfahren seien im Übrigen die Regeln weniger strenger als im streitigen Verfahren zu handhaben.
2.1 Die Antragsteller zu 4. bis 6. sowie eine weitere, mit Schriftsatz vom 18.2.2013, sohin nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung in das Verfahren eingeführte, nunmehr als Siebtantragsteller bezeichnete Person erstatteten zum Rekurs der Revisionsrekurswerber zu a) und b) eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Die identen Antragsteller zu 4. bis 7. überreichten auch eine Rekursbeantwortung zum Rechtsmittel der Revisionsrekurswerber zu b) mit dem Antrag auf dessen kostenpflichtige Abweisung.
Schliesslich erstattete auch der Beistand zu sämtlichen Rekursschriften Gegenschriften jeweils mit den Anträgen, diese mangels Parteistellung und damit Rekurslegitimation der Rekurswerber kostenpflichtig zurückzuweisen.
2.2 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2.5.2013 wies das Obergericht sämtliche Rekurse als unzulässig zurück. Es verpflichtete die Revisions-rekurswerber zu a), den Antragstellern zu 1. bis 6. die mit CHF 2.906,90 und dem Beistand die mit CHF 505,20 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Die Revisionsrekurswerber zu b) wurden zu Kostenersätzen von CHF 3.019,20 an die Antragsteller sowie von CHF 505,20 an den Beistand verpflichtet.
Hinsichtlich des "zweiten" Rekurses der Revisionsrekurswerber zu b) verwies das Obergericht auf den auch hier geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
Im Übrigen begründete das Obergericht seine Entscheidung in der Hauptsache sowie bezüglich der Kosten wie folgt:
"Die Rekurswerber behaupten, infolge ihrer Stellung als Organe bzw als Begünstigter der gelöschten Stiftung weiterhin Parteistellung auch in diesem Kuratorenbestellungsverfahren zu haben. Eine Parteistellung kommt im Ausser-streitverfahren gemäss Art 2 Abs 1 AussStrG dem Antragsteller, dem von diesem bezeichneten Antragsgegner, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehenden Stelle und schliesslich jener Person zu, die durch die gerichtliche Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst wird (Art 2 Abs 2 lit. c AussStrG). Es hätte aus der OGH-Entscheidung LES 2006, 179 noch entnommen werden können, dass bei einer Verbandsperson, die zwar gelöscht aber nicht voll beendet ist und daher ihre Parteifähigkeit weiter besitzt, die früheren Organe diese Verbandsperson vertreten können. Diese undeutliche Rechtsmeinung ist inzwischen der einhelligen Rechtsprechung gewichen, dass die Auflösung bzw Löschung einer Verbandsperson, somit auch einer hinterlegten Familienstiftung, deren Liquidation zur Folge hat, womit die Organbefugnisse der Verwaltung auf die Liquidationsstelle bzw einen nach Art 141 PGR zu bestellenden Beistand übergehen (OG B vom 16.2.2012, 10 HG 2009.159; nunmehr zusammenfassend OGH B vom 8.3.2013, 5 HG 2012.346). Die behauptete, und von den Rekurswerbern ohnehin zugestandene Auflösung der K*** hatte sohin auch die Beendigung der Organstellung der nunmehrigen Rekurswerber zur Folge. Und es ist somit auch dann, wenn noch Vermögen und damit die Parteifähigkeit der aufgelösten Stiftung bescheinigt ist und vorerst die Frage allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche zu prüfen ist, für die parteifähige gelöschte Stiftung ein Organ in Form eines Kurators nach Art 141 PGR zu bestellen (LES 2010, 38). Nach ständiger Rechtsprechung reichen wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen in Bezug auf einen Verfahrensausgang für die Begründung einer Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht aus. Bei dieser Parteistellung muss ein subjektives Recht einer Person betroffen sein, was nicht abstrakt sondern immer nur bezogen auf die konkrete Stellung im Einzelfall bzw Verfahren zu beurteilen ist. Überdies setzt dann die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Auch eine solche Beschwer wäre den Rekurswerbern abzusprechen, insbesondere auch dem Begünstigten der gelöschten Stiftung R***, sollte man ihm eine Rechtsmittellegitimation zusprechen. Die Beistandsbestellung für die K*** wurde durch den mit der Auflösung herbeigeführten Vertretungsnotstand unumgänglich. Die Auswahl des zu bestellenden Beistandes oblag allein dem Gericht. Die Rechtsmittelwerber als frühere Organe bzw frühere Begünstigte sind von der Beistandbestellung in ihrer rechtlichen Situation überhaupt nicht betroffen und damit auch keine "aktenkundige Partei".
Damit sind aber beide Rekurse mangels Parteistellung und Rechtsmittellegitimation bzw mangels Beschwer zurückzuweisen. Das Landgericht war daher auch nicht verhalten, den Antrag sowie den nunmehr angefochtenen Beschluss den Rekurswerbern zuzustellen. Die Rekurse waren aber im Sinne der Art 8 Abs 2 und 46 Abs 2 AussStrG rechtzeitig, da sie innerhalb der den Parteien offen stehenden Rechtsmittelfrist eingebracht wurden.
Die von den Rekurswerbern herangezogene Entscheidung des OGH vom 10.1.2013, 10 HG 2009.159-19, ist nicht einschlägig. Bei dieser Entscheidung ging es um die Akteneinsicht eines Dritten, wobei die Legitimation zur Akteneinsicht damit begründet wurde, dass dieser Dritte vormaliger Stiftungsratspräsident der Stiftung war. Mit einer Legitimation zur Vertretung oder in einem Verfahren, in dem ein Beistand nach Art 141 PGR bestellt wird, hatte dies nichts zu tun.
Für eine Änderung des Anspruches über die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Raum, dies umso weniger als durch die vorläufige Verbindlichkeit der Beistand schon in diesem Verfahren in der Lage ist, die betroffene Stiftung zu vertreten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 78 Abs 2 AussStrG. Die Antragsteller und Rekursgegner F***, G*** und H*** haben auf die Unzulässigkeit der Rekurse hingewiesen. Bei den Kosten war ein Abstrich insoweit zu machen, als sich im gegenständlichen Rekursverfahren beim Rekurs des M*** und der N*** F***, F*** und H*** auf der einen Seite zwei Rekurswerber auf der anderen Seite gegenüberstehen, sodass ein 20 %iger Streitgenossenzuschlag gebührt. Bei den Rekursen der P***, Q*** und R*** standen die drei Antragsteller F***, G*** und H*** gegenüber, sodass dort ein 25 %iger Streitgenossenzuschlag gebührt. Überdies war die auf die Rekursgegner entfallende halbe Entscheidungsgebühr in Bezug auf die Kostenersatzpflicht der Rekurswerber, soweit sie die Antragstellerin betrifft, zu halbieren. Damit ergibt sich ein Kostenersatzanspruch in Höhe von CHF 2.906,90 bzw CHF 3.019,20.
Der Beistand der betroffenen Stiftung hat für die Rechtsmittel betreffend alle drei Stiftungen nur eine Rekursbeantwortung eingebracht. Auf die K*** entfällt daher nur ein Drittel der Kosten dieser Rechtsmittelschrift. Die Gesamtkosten werden mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr, die für den Beistand nicht anfällt, richtig verzeichnet. Die Gesamtkosten betragen dann CHF 3.031,10, ein Drittel, sohin CHF 1.010,40 entfällt auf die K***, davon haben wieder die zwei Rekurswerber je die Hälfte zu zahlen."
Vor Wiedergabe der Revisionsrekurse ist klarzustellen, dass im gegen-ständlichen Revisionsrekursverfahren ausschliesslich die vom Rekursgericht verneinte Parteistellung und damit auch Rekurslegitimation der Revisionsrekurswerber sowie allenfalls deren Beschwer durch die erstinstanzliche Beschlussfassung zu prüfen ist. Wird diese Parteistellung verneint, so ist der erstinstanzliche Beschluss inhaltlich ebenso wenig zu erörtern wie die vom Erstgericht bejahte Beteiligtenstellung der Antragsteller und damit deren Antragslegitimation gemäss Art 141 Abs 1 PGR.
Soweit in beiden Rechtsmitteln an verschiedenen Stellen und wiederholt diese Antragslegitimation bestritten und/oder die Unrichtigkeit des Vorbringens der Antragsteller behauptet wird, könnte darauf nur im Falle der Bejahung der Parteistellung der bzw einzelner Revisionsrekurswerber eingegangen werden.
3.1 Im Wesentlichen und zusammengefasst machen die Revisionsrekurswerber zu a) geltend:
Das von den Vorinstanzen ausschliesslich einseitig geführte Beistandsbestellungsverfahren habe die davon betroffenen, gesetzlich geschützten Interessen vor allem der beendeten Verbandsperson gegen die, vorliegend rechtsmissbräuchliche Antragstellung nicht schützen können.
Keiner der Antragsteller habe zur K*** auch nur den geringsten materiellen Bezug aufgewiesen und sei das Antragsvorbringen - auf näher dargestellte Weise - über weite Strecken und in zahlreichen Punkten unwahr und schlechtgläubig vorgetragen worden. Mit der Ablehnung einer Parteistellung und einer Rechts-mittellegitimation der Antragsgegner durch das Obergericht habe dieses im Ergebnis ausgesprochen, dass selbst krasse Missstände in der Antragstellung oder im Bestellungsbeschluss von keinem der ehemaligen Stiftungsbeteiligten aufgegriffen werden könnten, sogar dann, wenn die Antragsteller selbst keine Stiftungsbeteiligten seien. Damit liege unabhängig vom Grad der Rechtswidrigkeit des Bestellungs-verfahrens ein unanfechtbarer, in einem einseitigen und erstinstanzlichen Verfahren erlassener Beschluss zur "Reaktivierung" einer beendeten Stiftung vor. Dies könne in einem modernen Rechtsstaat kein akzeptables Ergebnis darstellen.
Mit der Beistandsbestellung sei unmittelbar in die verbliebene Rechtssphäre der beendeten Stiftung eingegriffen worden. Auch beendete Verbandspersonen hätten, gleich wie verstorbene natürliche Personen, weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit, insbesondere am Geheimnisschutz, was gerade auf Familienstiftungen zutreffe. Mit der Beistandsbestellung werde in diese Rechtssphäre unmittelbar eingegriffen und drohe damit die Verbreitung von rechtlich geschützten Informationen und Unterlagen, nicht zuletzt im Rahmen des Beistandsbestellungsverfahrens selbst. Die Revisionsrekurswerber als ehemaliger Stiftungsrat und als Verwahrer der verbliebenen Stiftungsunterlagen seien berufen, diese rechtlich geschützten Positionen zu vertreten und wahrzunehmen. Sie seien hinreichend informiert und in Besitz der notwendigen Dokumente. Hingegen könne der zu bestellende Beistand die Rechte der beendeten Verbandspersonen schon deshalb nicht wahrnehmen, weil seine Bestellung erst nach Abschluss des Verfahrens erfolge.
Es werde in die Rechtssphäre des Verwahrers der Stiftungsunterlagen eingegriffen, dessen Aufgabe die Beendigung der Stiftung überdauere. Dieser Eingriff betreffe sowohl die blossen Besitzrechte an den noch vorhandenen Unterlagen als auch die Pflicht zur Berücksichtigung und Abwägung der Geheimhaltungsinteressen der beendeten Stiftungen (LES 2008, 76). Mit dem Einschreiten eines Beistandes gemäss Art 141 PGR seien für den Verwahrer regelmässig und gerade vorliegend ein erheblicher Arbeitsaufwand und erhebliche Kosten verbunden. Durch die Beistands-bestellung werde ausserdem in die Rechtssphäre der früheren Stiftungsräte einge-griffen, die genötigt würden, sich mit den Untersuchungen und Fragen des bestellten Beistandes auseinanderzusetzen und die ausserdem einer potentiell ungerecht-fertigten Inanspruchnahme ausgesetzt würden. Immerhin werde der bestellte Beistand von den Antragstellern dafür finanziert, um mögliche (oder unmögliche) Ansprüche gegen die ehemaligen Stiftungsräte geltend zu machen. Dies bewirke in der Regel eine nicht zu unterschätzende Eigendynamik zu Lasten der vermeintlich Haft-pflichtigen. Nicht zuletzt werde auch in die Rechtssphäre der ehemalig wirtschaftlich Berechtigten, also der Begünstigten der beendeten Stiftungen und der wirtschaftlichen Stifter eingegriffen. Gerade auch deren Geheimsphäre werde durch die illegitimen Antragsteller angegriffen. Für sie liege ausserdem eine ungerechtfertigte Ungleich-behandlung im Vergleich zu den Antragstellern vor, zumal sie im Gegensatz zu diesen die Position eines wirtschaftlich Berechtigten bzw wirtschaftlichen Stifters tatsächlich inne hätten. Nach der Rekursentscheidung könnten sie sich nicht gegen eine ungerechtfertigte Einmischung Fremder in "ihre" frühere Stiftung wehren.
Eine Ungleichbehandlung liege auch in der Anerkennung einer Parteistellung der Antragsteller gemäss deren angeblicher Funktion als ehemals Begünstigter, wirtschaftlicher Stifter oder Protektor im Gegensatz zu den Rekurswerbern. Aus den mit der Antragstellung und generell mit einer Beistandsbestellung verbundenen Eingriffen in die Rechtssphäre verschiedener Rechtssubjekte folge zwingend und grundrechtlich abgesichert die Notwendigkeit der Gewährung von rechtlichem Gehör an die betroffenen Rechtssubjekte, sei es bereits im erstinstanzlichen Bestellungs-verfahren oder spätestens über die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens. Dabei sei es naheliegend, jenen Personen das rechtliche Gehör zu gewähren, deren Rechtssphäre berührt sei und die auch über die notwendigen Informationen verfügten. Das absolute Minimum an rechtlichem Gehör für die verbliebene Rechtssphäre der beendeten Stiftung wäre die Bestellung eines gesonderten Interessen-kollisionskurators zur Prüfung der Antragstellung gemäss Art 141 PGR. Allerdings scheine es deutlich zweckmässiger, den Betroffenen und Informationsträgern selbst das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal gerade sie vom Bestellungsbeschluss typischerweise betroffen seien. Sowohl die ehemaligen Organe als auch der Ver-wahrer der Stiftungsunterlagen sollten berechtigt sein, die Interessen der beendeten Stiftung wahrzunehmen. Der schlussendlich bestellte Beistand im Bestellungs-verfahren sei noch gar nicht "da" und er befinde sich nach seiner Bestellung in einem inhärenten Interessenkonflikt, da er seine eigene Berechtigung und seine bezahlte Funktion hinterfragen solle, wenn er den Eingriff in die geschützte Rechtssphäre der beendeten Stiftungen durch die Beistandsbestellung und das Bestellungsverfahren zu prüfen habe. Durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs der beendeten Stiftung und der Antragsgegner im Bestellungsverfahren und spätestens im Rechtsmittelverfahren liege eine schwere Mangelhaftigkeit dieser Verfahren vor, die zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse führen müsse.
Hiezu komme, dass die Rekursentscheidungen einen erheblichen Be-gründungsmangel aufwiesen, da sie sich mit dem Rekursvorbringen der Antrags-gegner zum Eingriff in die konkret argumentierte Rechtssphäre des früheren Stiftungs-rates, des Verwahrers und der beendeten Stiftung sowie zur Verletzung des recht-lichen Gehörs in keiner Weise auseinandergesetzt habe.
Auch die Beschwer und Rechtsmittellegitimation der Rekurswerber seien gegeben.
Die Beistandsbestellung, beruhend auf einer unrechtmässigen Antragstellung, und der Wirkungskreis des Beistandes richteten sich unmittelbar gegen M*** als Stiftungsrat der beendeten Stiftungen zum Zeitpunkt der Stiftungsauflösung. Dem Beistand sei antragsgemäss bereits die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den früheren Stiftungsrat aufgetragen worden. Damit liege eine hinreichende Betroffenheit und materielle Beschwer vor, um sowohl seine Parteistellung als auch seine Rechtsmittellegitimation zu begründen.
Mit der unrechtmässigen Beistandsbestellung werde unmittelbar auch in die Rechtssphäre der N*** eingegriffen, die sich als Verwahrerin im Besitze der ihr anvertrauten Stiftungsunterlagen befinde und auf welchen Besitz der Beistand Ansprüche erhebe.
Schliesslich werde auch in die (verbliebene) Rechtssphäre der beendeten Stiftungen eingegriffen. Die beendete Stiftung könne sich naturgemäss gegen die missbräuchliche und unehrliche Antragstellung nicht selbständig zur Wehr setzen, sodass naheliegenderweise die früheren Organe wie auch der Verwahrer zur Wahrnehmung der rechtlich geschützten Interessen der beendeten Stiftungen berufen seien. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung (LES 2008, 76). Ent-gegen der Auffassung des Rekursberichtes sei dazu der Entscheid des OGH vom 10.1.2013 zu 10 HG.2009.159-90 einschlägig. In jenem Verfahren sei die allgemein gültige Aussage gemacht worden, dass eine beendete Stiftung, solange ihr Rechts-persönlichkeit zukomme, auch entsprechender Organe bedürfe, weshalb der frühere Stiftungsratspräsident nach wie vor im Amt sei.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes seien deshalb sowohl M*** als auch die N*** Parteien und zum Rekurs legitimiert. Unabhängig von einer Partei- stellung werde etwa auch in Pflegschaftssachen ein Rekursrecht naher Angehöriger zugelassen, wenn sonst die Interessen des Pflegebefohlenen nicht gewahrt werden könnten.
Als weiteren Verfahrensfehler beziehen sich die Revisionsrekurswerber auf die Begründung des Rekursgerichtes in seiner Kostenentscheidung, der zu entnehmen sei, dass es lediglich bestimmten Rekursgegnern Kosten zusprechen habe wollen. Hingegen werde der Kostenzuspruch undifferenziert an alle Antragsteller ausge-sprochen. Es liege daher ein offenkundiger Widerspruch zwischen dem Kostenspruch und der Begründung der Kostenentscheidung vor. Dieser Fehler spiegle sich auch in den Bestellungsbeschlüssen wieder, die suggerierten, dass allen Antragstellern betreffend allen drei Stiftungen die Antragslegitimation zuerkannt worden sei, da ungeachtet der drei verschiedenen Stiftungen kein Antrag eines Antragstellers zurück- bzw abgewiesen worden sei. Richtigerweise hätte für jede der drei Stiftungen ein eigenes Verfahren geführt werden müssen und es hätten die Anträge jener Antragsteller, denen in Bezug auf eine oder mehrere der verschiedenen Stiftungen keine Parteistellung zuerkannt worden sei, zurück- oder abgewiesen werden müssen.
3.2 Die Revisionsrekurswerber zu lit. b) machen in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst geltend:
Entgegen der Rekursentscheidung handle es sich bei den Revisions-rekurswerbern, namentlich bei den Protektoren sowie vor allem auch beim Begünstigten um Personen, die direkt mit der Stiftung zu tun gehabt hätten und auf deren Willensbildung und Geschäftsführung einen Einfluss haben sollten. Sie seien deshalb als Parteien gemäss Art 2 AussStrG anzusehen. Mit der Bestellung eines Beistandes werde unmittelbar eine rechtliche Situation geschaffen, die den Antragstellern Zugang zu Informationen der Stiftung verschaffe. Obwohl das Gericht offenbar durch die Kostenregelung nur auf bestimmte Antragsteller abgestellt habe, habe es die Anträge der anderen Antragsteller nicht zurückgewiesen. Alle Antrag-steller hätten dadurch Akteneinsicht, was auch die Berichte des Beistandes betreffe, auch jene, deren Antrag nicht akzeptiert worden wäre oder die materiell keine be-rechtigten Antragsteller gewesen seien. Das bedeute, dass bereits durch die Ver-fahrenseinleitung und die Bestellung des Beistandes ein rechtlicher Zustand ge-schaffen werde, der unmittelbar zu einem Recht auf gewisse Informationen der Antragsteller führe. Es werde keine weitere Entscheidung über diesen Informations-fluss geben, welche die Revisionsrekurswerber dann bekämpfen könnten. Das Gericht greife somit durch den Beschluss und die sich daraus ergebenden Verfahrensrecht der Antragsteller in das gemäss Art 32 Abs 2 LV verfassungsmässig geschützte Recht auf Privatsphäre der tatsächlichen Stiftungsbeteiligten ein.
Wenn sich der "falsche Stifter" bei Gericht der Rechtsposition des Stifters berühme und Anträge stelle, denen das Gericht auch nachkomme, so sei es ein legitimes rechtliches Interesse des wahren Stifters, zumindest klarzustellen, dass "der Stifter" diese Anträge nicht stelle. Das Gericht möge aus anderen Gründen die Anordnungen treffen, könne jedoch nicht einfach sehenden Auges seine Beschlüsse auf Lügen aufbauen. Die gleichen Erwägungen würden auch für den oder die Be-günstigten gelten. Wenn die Antragslegitimation nicht jedermann zukomme, sondern nur den Beteiligten einer Stiftung, dann habe dies den Grund, dass das Recht nur bei dieser Gruppe ein legitimes rechtliches Interesse sehe. Dann folge aber auch, dass sie dieses legitime rechtliche Interesse auch schützen können müsse. Das könnten die Beteiligten nur, wenn sie auch als Partei zugelassen würden, zumindest bis der diesbezügliche Sachverhalt geklärt sei.
Die Revisionsrekurswerber zu b) 1.) und 2.) seien die Protektoren der Stiftung gewesen. Wenn die Stiftung durch die Bestellung eines Beistandes rechtlich wieder existent werde und der Beistand entgegen der früheren internen Willensbildung der Stiftung agieren solle, werde somit auch in jene Rechte eingegriffen, die die Protektoren ausgeübt und über die sie verfügt hätten. Deren rechtliche Stellung sei unmittelbar betroffen. Es sei nicht zielführend, bei der Parteistellung zur Beistands-bestellung kleinlich zu sein, da nur die Entscheidungsbasis verbreitert werde. Durch den Einbezug der früheren Organe wirkten genau jene Personen mit, die auch tatsächlich über den Sachverhalt Bescheid wüssten. Gerade im ausserstreitigen Verfahren, in dem das Gericht amtswegig für die vollständige Sachverhaltsaufnahme besorgt sein müsse, müsse eine Partei im Zweifel zugelassen werden. Diese Zulassung verschlechtere die Position der Antragsteller nicht, sofern diese einen legitimen Antrag auf Basis eines wahren Sachverhalts stellten. Wer in seinen legitimen Rechten verletzt oder von einem Verfahren betroffen sei, habe auch das verfassungsmässig geschützte Recht auf rechtliches Gehör. Mit der unberechtigten Verweigerung der Parteistellung werde automatisch auch in dieses Recht eingegriffen.
In weiterer Folge legen die Revisionsrekurswerber - ausgehend von ihrem eigenen, durch die Feststellungen des Landgerichtes nicht gedeckten und von den Antragstellern teilweise bestrittenen Vorbringen - dar, dass es sich bei einzelnen vom Obergericht akzeptierten Antragstellern um "Unbeteiligte" an der Stiftung handle. Den tatsächlich berechtigten Personen hingegen - offenbar gemeint den Revisionsrekurswerbern - verweigere das Obergericht den Zugang zum Recht. Auf dieses Vorbringen kann verwiesen werden.
Das Obergericht habe auch argumentiert, dass den Revisionsrekurswerbern die Beschwer fehle. Diese Beschwer sei nach der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung kein eigener Punkt. Wenn die Revisionsrekurswerber in ihren Rechten direkt betroffen seien, dann hätten sie auch eine Beschwer, zumal in diese Rechte gegen ihren Willen eingegriffen worden sei. Es müsse den Revisionsrekurswerbern möglich sein, ein Vorbringen zu erstatten und Beweise zu präsentieren, um die fehlende Legitimität der Antragsteller aufzuzeigen, die mit den Stiftungen nichts zu tun hätten.
4.1 Der Beistand L*** erstattete zu den Revisionsrekursen jeweils Gegenschriften mit den Anträgen, die Rechtsmittel kostenpflichtig zurückzuweisen.
Das Obergericht habe in seinem Beschluss zu Recht festgestellt, dass den Revisionsrekurswerbern keine Parteistellung im gegenständlichen Beistandsbestellungsverfahren zukomme. Eine Parteistellung komme im Ausserstreitverfahren gemäss Art 2 Abs 1 AussStrG dem Antragsteller, dem von diesem bezeichneten Antragsgegner, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzube-ziehenden Stelle und schliesslich jener Person zu, die durch die gerichtliche Ent-scheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar beeinflusst werde. Es entspreche der mittlerweile einhelligen Rechtsprechung, dass die Auflösung bzw Löschung einer Verbandsperson, somit auch einer hinterlegten Familienstiftung, deren Liquidation zur Folge habe, womit die Organbefugnisse der Verwaltung auf die Liquidationsstelle bzw einem nach Art 141 PGR zu bestellenden Beistand übergingen (Beschluss des OGH vom 8.3.2013, 5 HG.2012.346).
Da die gegenständliche Stiftung liquidiert und gelöscht worden sei und im gegenständlichen Verfahren ein Vermögen in Form von Rückübertragungs- und/oder Verantwortlichkeitsansprüchen bescheinigt worden sei, sei gemäss Art 141 PGR ein Beistand zu bestellen gewesen. Dieser vertrete alleine und ausschliesslich die verbei-ständete Stiftung. Die Revisionsrekurswerber seien von der Beistandsbestellung in ihrer rechtlichen Situation nicht nur nicht unmittelbar betroffen, sondern sie seien von dieser im rechtlichen Sinne gar nicht betroffen, weshalb ihnen vom Grundsatz her keine Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation zukommen könne; dies müsse zur Zurückweisung der Revisionsrekurse führen.
Weitere Ausführungen seien aus der Sicht des Beistandes nicht erforderlich; wie schon in früheren Eingaben bemerke er aber nochmals, dass er sich im Rahmen des Beistandsbestellungsverfahrens grundsätzlich zur Frage, ob die Beistands-bestellung zu Recht erfolgt sei, objektiv verhalten möchte und daher Ausführungen dazu in diesem Verfahrensstadium nicht kommentiere.
4.2 Die Antragsteller zu 4., 5., 6. und 7. (siehe Punkt 2.1) erstatteten zum Revisionsrekurs der Revisionsrekurswerber zu a) eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, diesen kostenpflichtig abzuweisen.
Die Revisionsrekursbeantwortung zu dem in einem Schriftsatz zusammengefassten, gegen drei Rekursentscheidungen gerichteten Revisionsrekurs der Revisionsrekurswerber zu b) wurde von den Antragstellern zu 1. bis 7. - ebenfalls mit einem Schriftsatz - mit der "Klarstellung" erstattet, dass nur die Antragsteller zu 4., 5., 6. und 7. Revisionsrekursgegner in Ansehung der die K*** betreffenden Rekursentscheidung seien.
Die Antragsteller berufen sich in ihren Rechtsmittelgegenschriften auf die Richtigkeit der Rekursentscheidung und wiederholen im Wesentlichen ihre in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Standpunkte.
Auch machen die Antragsteller - wie schon in ihrer Rekursbeantwortung - die Unzulässigkeit der Vertretung des R*** durch seine Mutter P*** geltend, die sich in einem massiven Interessenkonflikt befinde, weil sie mit ihrem Verfahrensantrag, die Bestellung des Beistandes rückgängig zu machen und "dessen Tätigkeit zu torpedieren", die gegenläufigen Interessen zu ihrem Sohn verfolge.
Mit einem Vorbringen, auf das verwiesen werden kann, bestreiten die Antragsteller die Parteistellung und die Beschwer der Revisionsrekurswerber. Hingegen ergebe sich die Antragslegitimation der Antragsteller aus dem in ihrer Revisionsrekursbeantwortung im Detail vorgetragenen Sachverhalt.
Die Revisionsrekurse, zu denen wegen ihrer im Wesentlichen inhaltsgleichen Argumentation gemeinsam Stellung genommen werden kann, sind nicht berechtigt.
Das Landgericht erachtete ausgehend von den zu Punkt 1.2 wiedergegebenen Bescheinigungsannahmen die Voraussetzungen des Art 141 Abs 1 PGR für gegeben und bejahte auch die Beteiligtenstellung der Antragsteller.
Gemäss Art 141 Abs 1 PGR ist für eine gelöschte oder sonst beendigte Verbandsperson, gegen die ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird, auf Antrag der Beteiligten ein Beistand zu bestellen, der sie im Verfahren vertritt. Diese Bestimmung ist analog auch auf die Betreibung und Hereinbringung von Forderungen einer solchen Verbandsperson und damit auch in Bezug auf die Aktivlegitimation derselben anzuwenden (LES 2010, 38 mwN).
Nun kann und muss hier unerörtert bleiben, ob und welchem Umfang einem Antragsteller gemäss Art 141 Abs 1 PGR die Behauptungs- und Bescheinigungslast einerseits in Bezug auf seine Beteiligtenstellung nach der zitierten Gesetzesstelle sowie andererseits für das Vorhandensein bzw für die Wahrscheinlichkeit von durch-setzbaren Ansprüchen der gelöschten Verbandsperson gegenüber anderen Personen trifft, die der zu bestellende Beistand (Kurator) zu prüfen und allenfalls geltend zu machen hat. Das Landgericht bejahte jedenfalls die Aktivlegitimation der Antragsteller und damit auch das mögliche Vorhandensein von Rechtsansprüchen der K***. Ob die Voraussetzungen des Art 141 Abs 1 PGR tatsächlich vorlagen, könnte, wie schon zuvor zum Ausdruck gebracht, nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels hiezu legitimierter Parteien einer Überprüfung unterzogen werden.
Das Landgericht hatte jedenfalls die Parteistellung der Antragsteller und damit deren Antragslegitimation ex ante zu prüfen. Ob dann die spätere Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit die rechtlich geschützte Stellung eines Antragstellers im Sinne des Art 2 AussStrG (§ 2 öAußStrG) tatsächlich berührt, ist ohne Belang (Rechberger in Rechberger AussStrG² § 2 Rz 9 mwN).
Aufgabe des Gerichtes ist es bei Prüfung der Voraussetzungen des Art 141 Abs 1 PGR in erster Linie, die Stiftung in deren Vertrauen darin zu schützen, dass ihr Vermögen und ihre Existenz nicht durch eine (allenfalls) unberechtigte Auflösung und Löschung untergehen. Zu dem in Art 39 PGR verankerten Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, welches gemäss Art 115 PGR auch Stiftungen zukommt, zählt ua der Anspruch auf Wahrung der Existenz (vgl Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 425 mwN; Beschluss des OGH vom 3.2.2005 zu 6 NP.2004.52-22 Erw 8.2 mwN; siehe hiezu auch Urteil des StGH vom 29.11.2005, StGH 2005/14 = LES 2007, 67). Der Schutzzweck des Art 141 Abs 1 PGR ist somit allein auf die betroffene Verbandsperson bzw hier Stiftung ausgerichtet (vgl LES 2008, 316).
Die für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren entscheidende Frage geht nun dahin, ob den Revisionsrekurswerbern, es handelt sich dabei um den (letzten) Stiftungsrat M***, die N*** als Repräsentantin der gelöschten Stiftung sowie Verwahrerin der Stiftungsunterlagen, die zuletzt tätig gewesenen Protektoren der Stiftung sowie den - möglichen - Begünstigten R*** (Feststellungen hiezu wurden nicht getroffen) die Parteistellung im Beistandsbestellungsverfahren zuzubilligen ist respektive ob deren Nichtbeiziehung zum Verfahren vor Bestellung des Beistandes deren rechtliches Gehör verletzte.
Das Obergericht hat die Parteistellung sämtlicher Revisionsrekurswerber verneint. Der Senat schliesst sich dieser Auffassung vollinhaltlich an, sodass zunächst auf die Darlegungen des Rekursgerichtes zu Punkt 2.2 verwiesen werden kann.
Ergänzend ist festzuhalten:
Im ausserstreitigen Verfahren ist Partei im materiellen Sinne jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aus-sicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit un-mittelbar beeinflusst würde (Art 2 Abs 1 Z 3 AussStrG = § 2 Abs 1 Z 3 öAußStrG). Der möglicherweise gegebene Eingriff muss zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Eine blosse Reflex- oder Tatbestandswirkung reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0123028; RS0120841). Im Kern geht es darum, dass nicht jedes rechtlich geschützte Interesse Parteistellung im konkreten Verfahren vermittelt, sondern nur jenes, dessen Schutz das konkrete Verfahren dient. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren (und die dort anzuwendenden Normen) geschützt werden soll. Die Bestimmung des Art 2 Abs 1 Z 3 AussStrG ist eng auszulegen. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit und des Schutz-zwecks des konkreten Verfahrens schliessen somit solche Personen von der Zuer-kennung der Parteistellung aus, die von blossen Reflexwirkungen bzw Tatbestands-wirkungen betroffen werden. Diese Wirkungen reichen - mangels unmittelbarer Beein-flussung der rechtlichen Stellung - nicht aus, eine materielle Parteistellung und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör eines Einschreiters zu begründen (Rechberger in Rechberger² AussStrG² § 2 Rz 1, 9, 10, 11; vgl jüngst Fucik, Rechtliches Gehör im Verfahren Ausserstreitsachen, ÖJZ 2012, 891; Fucik/Kloiber, AussStrG § 2 Rz 2; RIS-Justiz RS0123028; 6 Ob 42/12p ua).
Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung LES 2013, 82 auf die Neufassung der stiftungsspezifischen Liquidationsbestimmungen, insbesondere die Revision des Art 569 PGR mit LGBl 2007/38 hingewiesen, welcher der nunmehrigen Regelung des Art 552 § 40 PGR entspricht und dieser zugrundeliegt. Gemäss Art 569 Abs 5 PGR bzw nunmehr Art 552 § 40 Abs 5 PGR hat im Falle eines nachträglich hervorge-kommenen Vermögens einer gelöschten Stiftung eine Nachtragsliquidation gemäss Art 139 PGR zu erfolgen. Allerdings soll die aufgelöste, liquidierte und insbesondere bereits gelöschte Stiftung nicht mehr wiederauferstehen können. Im Zusammenhang mit (allfälligen) Ansprüchen im Hinblick auf die Stiftung kommt allerdings die Be-stellung eines Beistandes nach Art 141 Abs 1 PGR in Betracht (LES 2013, 82 [83 mwN]; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 539 mwN; vgl BuA Nr. 95/2006, 48 ff).
Aus dieser Rechtslage folgt zum einen, dass die Löschung einer Stiftung zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Organe führt, zu denen der Stiftungsrat, die Repräsentantin und die Protektoren zählen. Zum anderen werden die in den Revisionsrekursen hervorgehobenen Persönlichkeitsinteressen der gelöschten Stiftung im Falle der Bestellung eines Beistandes gemäss Art 141 Abs 1 PGR allein von diesem wahrgenommen, der wie die zuvor in Funktion befindlichen Stiftungs-organe ausschliesslich den Interessen der gelöschten Stiftung verpflichtet und den gleichen Geheimhaltungsobliegenheiten wie zuvor die Stiftungsorgane unterworfen ist (LES 2007, 35; Beschluss des OGH vom 6.8.2010 zu HG.2009.104 Erw 4.1; vgl Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechten-steinischen Personen- und Gesellschaftsrechts GMG JURIS Verlag 2001, 179).
Die N*** kann auch in ihrer Funktion als Verwahrerin der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere der gelöschten Stiftung gemäss Art 142 PGR nicht als Partei im Sinne des Art 2 AussStrG angesehen werden. Sie wird in dieser Funktion nur als "sachenrechtlich verantwortliche Aktenverwahrerin" tätig, der nicht die Wahrung der (Geheimhaltungs-)Interessen der Stiftung obliegt (vgl Urteil des StGH vom 23.10.2009, StGH 2009/81; LJZ 2009, Rechtsprechungsübersicht S 124 mwN; Be-schluss des OGH vom 3.12.2009, 13 RS.2005.41-278). Subjektive Rechte im aufge-zeigten Sinne sind schliesslich auch dem R*** als - behauptetermassen - Begünstigter der gelöschten Stiftung abzusprechen. Dessen Rechte oder Pflichten werden durch die Bestellung eines Beistandes für die gelöschte Stiftung ebenso wenig wie die aller anderen Revisionsrekurswerber unmittelbar sondern allenfalls nur mittelbar beein-flusst. Ihm fehlt überdies in Ansehung des auch seinen Interessen dienenden Auf-gabengebietes des bestellten Beistandes jegliche Beschwer (vgl 3 Ob 244/11w mwN). Damit erübrigt sich insbesondere im jetzigen Verfahrensstadium auch ein Eingehen auf die von den Antragstellern behauptete Interessenkollision der Mutter des Genannten und deren vermeintliche Unfähigkeit, ihren Sohn im gegenständlichen Verfahren zu vertreten.
Dem Beistand wurde aufgetragen, mögliche Ansprüche der Stiftung im Zusammenhang mit der hier erfolgten, von der Norm abweichenden Vollbeendigung der K*** ohne Liquidation zu prüfen. Ob sich solche Ansprüche herausstellen und gegen welche Person sich diese richten, wird im fortzusetzenden Verfahren zu beurteilen sein. Das ausschliesslich im Interesse der gelöschten Stiftung geführte Beistandsbestellungsverfahren ist jedenfalls ein rein internes, auf das Dritte, zu denen insoweit auch die Revisionsrekurswerber und insbesondere auch der Stiftungsrat zählen, die - auch - eigene Interessen verfolgen, keinen Einfluss nehmen können (LES 2006, 352; LES 2007, 35; LES 2008, 316 ua).
Mit anderen Worten:
Der Beistand gemäss Art 141 Abs 1 PGR wird im alleinigen Interesse der gelöschten Verbandsperson bestellt und tätig. In die Rechte Dritter, namentlich auch der Revisionsrekurswerber wird durch diese Bestellung noch nicht eingegriffen, wes-halb diesen dagegen auch kein Rechtsmittel zusteht. Erst gegen die, ihre Rechte bzw Rechtsstellung dann unmittelbar tangierende Geltendmachung von Ansprüchen der gelöschten Verbandsperson gegen sich selbst können sich die Revisionsrekurswerber auf die vom Gesetz vorgesehene Weise zur Wehr setzen (vgl RIS-Justiz RS0006157).
Dieser Befund folgt zwingend aus dem (materiellen) Parteibegriff des AussStrG sowie dem Schutzzweck des Art 141 Abs 1 PGR. Diese Gesetzesstelle entstammt ebenso wie beispielsweise der Kuratelsfall des § 278 Z 4 ABGB dem Schweizer Rechtsbereich, namentlich den Bestimmungen der Art 392 und 393 Ziff. 4 ZGB nunmehr Art 69c ZGB (vgl LES 2006, 179; BuA 25/1988 zu LGBl 1988/49, mit dem ua der 18 SchlA PGR aufgehoben wurde). Die Bestellung einer Beistandschaft gemäss den Art 392 und 393 ZGB konnte nach chLehre und Rspr mit einer Beschwerde gemäss Art 420 ZGB angefochten werden (BGE 137 III 531). Beschwerdeberechtigt ist demnach jedermann, "der ein Interesse hat". Allerdings berechtigen nicht beliebige Interessen zur Beschwerdeführung sondern nur solche, die mit der angefochtenen Massnahme bzw Beistandsbestellung geschützt werden sollen und deshalb von der Behörde hätten berücksichtigt werden müssen. Es können nicht beliebige eigene Interessen sein. Deren Wahrung hat i.d.R. in einem Zivilprozess zu erfolgen (BSK-ZGB I-Thomas Geiser Art 420 N 31 mwN). Auch unter Berücksichtigung der Rezeptionsgrundlage des Art 141 Abs 1 PGR und der damit heranzuziehenden chLehre und Rspr wäre den Revisionsrekurswerbern die Beschwerdelegitimation abzusprechen, da mit der Bestellung eines Beistandes nach Art 141 Abs 1 PGR allein die Interessen der gelöschten Verbandsperson geschützt werden sollen.
Die von den Revisionsrekurswerbern zu a) zitierte Entscheidung des OGH vom 10.1.2013, 10 HG.2009.159 (PSR 2013/22), betraf die mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbare Frage des für die Akteneinsicht gemäss § 219 Abs 2 ZPO notwendigen rechtlichen Interesses.
Die Revisionsrekurse sind deshalb in der Hauptsache nicht berechtigt. Auch den Kostenrügen kann kein Erfolg beschieden sein.
Das Rekursgericht hat seine Kostenentscheidung auf die Bestimmung des Art 78 Abs 2 AussStrG gegründet und im Einzelnen dargetan, wie sich die Kostenzusprüche an die Antragsteller und den Beistand errechnen.
Die Revisionsrekurswerber bemängeln zwar die zugunsten der Antragsteller erfolgten Kostenzusprüche. Diese Kostenrügen lassen jedoch eine gesetzeskonforme Darstellung vermissen, müsste ihnen doch zu entnehmen sein, welche Kostenentscheidung angestrebt wird bzw welchem Antragsteller Kostenersatz in welcher Höhe gebühren soll (vgl Klicka in Rechberger AussStrG² § 47 Rz 2).
Auf die unsubstantiierten und betragsmässig nicht konkretisierten Kostenrügen kann deshalb nicht eingegangen werden.
Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschlussfassung des Landgerichtes aufgrund und in Stattgebung der Anträge der Antragsteller zu 1. bis 6. erfolgte. Gemäss Art 11 Abs 1 AussStrG kann ein Antrag bis zur Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes und, soweit er Gegenstand des aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels eingeleiteten Verfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.
Nun haben die Antragsteller zwar in ihren Rekursbeantwortungen eine Klarstellung ihrer rechtlichen Beziehungen zur K*** dahin vorgenommen, dass nur die Antragsteller zu 4., 5. und 6. Beteiligte im Sinne des Art 141 Abs 1 PGR seien. Eine Antragszurücknahme von Seiten der Antragsteller zu 1. bis 3. gemäss Art 11 AussStrG kann darin schon deshalb nicht erblickt werden, weil auf den Anspruch nicht verzichtet wurde. Zudem gab es keinen Antragsgegner und wurde gegen den Beistandsbestellungsbeschluss auch kein zulässiges Rechtsmittel von Seiten einer hiezu legitimierten Person ergriffen. Prozessual unzulässig war überdies der Eintritt des Siebtantragstellers in das Verfahren, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Rechtsmittelstadium befand. Der Siebtantragsteller war am erstinstanzlichen Ver-fahren nicht beteiligt und konnte im Rekursstadium keine Parteistellung mehr erlangen. Überdies erfolgte sein Verfahrenseintritt "eventualiter" unter der Bedingung, dass das Gericht dem Sechstantragsteller die Beteiligtenstellung nicht zuerkennt. Diese Antragstellung war als bedingte Prozesshandlung verfahrensrechtlich unzulässig.
Dies alles ist aus Billigkeitsgründen bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen und rechtfertigt das teilweise Abgehen vom sonst auch im Ausser-streitverfahren geltenden Erfolgsprinzip. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche Antragsteller die Bestellung eines Beistandes für drei Stiftungen beantragten, obwohl mehrere von ihnen in Ansehung der einzelnen Stiftungen offenkundig nicht als Beteiligte im Sinne des Art 141 Abs 1 PGR anzu-sehen sind. Ausgehend davon ist deshalb die Revisionsrekursbeantwortungsschrift zum Revisionsrekurs der Revisionsrekurswerber zu a) betreffend die K*** als von sieben Antragstellern eingebracht anzusehen, wobei zu unterstellen ist, dass jede Partei ein Siebtel der Kosten dafür zu tragen hat. Auf die vier Antragsteller, denen offenkundig die Antrags- bzw Rechtsmittellegitimation fehlt, entfallen deshalb vier Siebtel der Kosten und sind deshalb den verbleibenden Antragstellern zu 4., 5. und 6. drei Siebtel der Kosten der Rechtsmittelbeantwortungsschrift zuzusprechen, die sich mit insgesamt CHF 1.683,30 errechnen (vgl Klauser/Kodek ZPO17 [2012] § 41 E 117; Klicka aaO § 78 Rz 2).
Zu dem in einer einzigen Rechtsmittelschrift überreichten Revisionsrekurs der Revisionsrekurswerber zu b) erstatteten die Antragsteller auch ihrerseits nur eine einzige Gegenschrift, mit der sie zu dem alle drei Stiftungen betreffenden Rechtsmittel Stellung nahmen. Dafür können die Antragsteller entgegen ihrer Kostennote für drei Rechtsmittelbeantwortungsschriften nur den Honoraransatz für eine Revisionsrekurs-beantwortung ansprechen, sodass auf die Gegenschrift betreffend die K*** nur ein Drittel der Kosten, das sind CHF 1.353,75 entfallen. Hievon gebühren den "obsiegenden" Antragstellern zu 4., 5. und 6. drei Siebtel, das sind CHF 580,17.
Der Beistand hat für seine Revisionsrekursbeantwortung betreffend die Revisionsrekurse der Rechtsmittelwerber zu a) - mit Ausnahme der von ihm nicht geschuldeten Entscheidungsgebühr (Art 10 lit. f GGG) - die Kosten tarifkonform mit CHF 3.637,40 verzeichnet. Eben dies gilt auch für seine Rechtsmittelbeantwortung zum Revisionsrekurs der Revisionsrekurswerber zu b), für die dem Beistand ein Kostenersatz in Höhe von CHF 3.906,90 gebührt.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Ungeachtet dieses Verfahrensausganges wird das Erstgericht den in den Revisionsrekursen grundsätzlich zu Recht geltend gemachten Geheim-haltungsinteressen von Beteiligten künftig dadurch Rechnung zu tragen haben, dass die Verhandlung hinsichtlich der drei Stiftungen getrennt und diese Verfahren sodann gesondert geführt werden (Art 13 AussStrG). Auch wird klarzustellen sein, welchem der Antragsteller jeweils die Parteistellung zukommt.
Vaduz, am 6. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat