05 HG. 2012.455
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die Oberstrichter/-in , , *** und , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache des Antragstellers A, vertreten durch C, wider die Antragsgegnerin D, vertreten durch F, wegen Stiftungsaufsicht (Streitwert CHF 100.000,--) über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Ober-gerichts vom 5.12.2013, 05 HG.2012.455-40, mit dem dem Rekurs des Antrag-stellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.6.2013, 05 HG.2012.455-26, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen im Umfang des Begehrens, "die Antragsgegnerin sei schuldig, dem Antragsteller vollumfänglich Einsicht in die Akten der D*** zu gewähren, dies binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution", einschliesslich der Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts (Spruchpunkt 3.) werden a u f g e h o b e n . Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1.1 Gegenstand des Verfahrens ist - nach der Beschränkung des Verhandlungsgegenstands in der Tagsatzung vom 16.4.2013 (ON 17 Seite 2) - nur "der Antrag wg. Rechten auf Auskunft, Information und Akteneinsicht". Mit der am 19.12.2012 eingelangten, gegen die D*** als Erstantragsgegnerin und die Stiftungsräte G***, H*** und I*** als Zweit- bis Viertantragsgegner gerichteten Eingabe sind weitere Anträge (Antrag auf Enthebung des Stiftungsrats, Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) gestellt worden.
1.2 Die Erstantragsgegnerin (in der Folge kurz: Antragsgegnerin) wurde am 9.6.2010 im Auftrag des Antragstellers von der J*** als indirekte Stellvertreterin errichtet und im Handelsregister zur Register-Nr FL-*** eingetragen. Es handelt sich um eine privatnützige Stiftung nach liechtensteinischem Recht.
Ihre Statuten lauten - soweit hier massgeblich - wie folgt:
"Artikel 6
Zweck
[...] Die Begünstigten werden in den Beistatuten, welche separat von den Statuten herausgegeben wurden, definiert. [...]
Artikel 9
Begünstigung
[...] Sofern es nicht in den Beistatuten anders definiert ist, haben die Begünstigten keinen Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf das Vermögen der Stiftung, dessen Aufteilung oder Ausschüttungen aus den Einnahmen oder dem Grundkapital der Stiftung.
[...]
Artikel 12
Umfang der Auskunftsrechte
Die Stiftung informiert einen Begünstigten nach Aufforderung und insoweit, als seine Rechte betroffen sind, über alle Fakten und Beziehungen betreffend die Stiftung. Zu diesem Zweck darf der Begünstigte die Statuten, die Beistatuten und allfällige Reglemente einsehen; er darf ebenfalls die Geschäftsbücher und Dokumente einsehen und Kopien davon anfertigen sowie alle Fakten und Beziehungen persönlich oder durch einen Vertreter prüfen.
Der Stiftungsrat kann Informationen verweigern, wenn nach seinem Ermessen das Informationsrecht in unredlicher Absicht, in missbräuchlicher Art oder in einer Art ausgeführt wird, die im Konflikt mit den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten steht, oder wenn die Gefahr besteht, dass das Informationsrecht in dieser Art ausgeübt wird.
Der Stiftungsrat kann das Informationsrecht auch aus wichtigen Gründen verweigern oder einschränken, um einen Begünstigten zu schützen.
Diese Statuten, die Beistatuten und mögliche Bestimmungen sowie alle tatsächlichen und legalen Beziehungen der Stiftungen dürfen Dritten nur zur Verfügung gestellt werden, wenn der Stiftungsrat dies als im Interesse der Stiftung oder der Begünstigten sieht.
Artikel 13
Stiftungsrat
[...]
[...]
Artikel 16
Buchführung
Der Stiftungsrat dokumentiert Verwaltung und Veranlagung des Stiftungsvermögens und behält schriftliche Nachweise, aus denen ersichtlich ist, wie sich das Stiftungsvermögen entwickelt hat, welchen Wert das Stiftungsvermögen hat und wie es investiert wurde. Die Dokumentationen und Nachweise müssen im Hinblick auf die Art und den Umfang des Stiftungsvermögens anwendbar sein.
[...]"
Die Beistatuten I zu den Statuten der Antragsgegnerin lauten - soweit hier massgeblich - wie folgt:
"1. Begünstigte:
Mitglieder der Gruppe der Begünstigten der Stiftung sind
a) A***
b) H*** und alle ihre Nachkommen (einschliesslich aller Grade der Verwandtschaft und adoptierte Nachkommen.
c) Jeder Trust, jede Stiftung oder jede andere Rechtspersönlichkeit, welche bereits errichtet wurde oder noch errichtet wird und welche von den Personen gemäss a) und b) Leistungen Nutzen zieht oder ziehen kann [...]
d) Jede Gesellschaft oder andere Rechtspersönlichkeit, welche bereits existiert oder noch gegründet wird und welche von den Personen gemäss a) und b) besessen oder kontrolliert wird [...]
e) Alle Personen, die im weitesten Sinn mit den in a) und b) erwähnten Personen verwandt sind (inkl jedwede Rechtspersönlichkeit gemäss c) und d), welche für diese Personen besteht), jedoch nur, wenn besagte Person und/oder Rechtsobjekt durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrats zu der Gruppe der Begünstigten zugeführt werden.
Die Begünstigten haben keine durchsetzbaren Rechte auf Ausschüttung oder jedwede andere Zuwendung.
[...]
Der Stiftungsrat hat freies Ermessen bei seiner Entscheidung über die Ausschüttung an die Begünstigten. Der Stiftungsrat kann im freien Ermessen bestimmen, ob, an wen, wie oft, wo, von welchen Quellen (Einkommen und/oder Kapital) und in welcher Form Ausschüttungen oder Leistungen bezahlt oder gewährt werden.
Des Weiteren ist es im freien Ermessen des Stiftungsrats, jederzeit im Rahmen der obgenannten Klausel 1e eine weitere Person oder weitere Personen zu der Gruppe der Begünstigten hinzuzufügen.
Letztlich soll es im freien Ermessen des Stiftungsrats liegen, jederzeit eine Person oder mehrere Personen sowie eine Gruppe von Personen als Begünstigte auszuschliessen. Ein solcher Ausschluss kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit oder dauerhaft erfolgen.
Der Stiftungsrat hält das Kapital und Einkommen der Stiftung zu Gunsten oder zum Vorteil eines oder mehrerer Begünstigten gemäss deren jeweiliger Beteiligung für deren Lebensunterhalt, Ausbildung, andere Vorteile oder für die Anhäufung von Einkommen.
Der Stiftungsrat soll nicht dazu verpflichtet sein, in die Verwaltung oder Geschäftsführung irgendeiner Gesellschaft einzugreifen, an der die Stiftung ein Interesse hat, obgleich sie sämtliche oder die Mehrheit der Anteile oder die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. Dies solange der Stiftungsrat keine Information über Unlautbarkeit oder Unterschlagung von Geld durch die geschäftsführenden Direktoren einer solchen Gesellschaft hat. Der Stiftungsrat hat die Freiheit, die Führung der Geschäfte (inkl der Bezahlung oder Nichtbezahlung von Dividenden) zur Gänze solchen Direktoren zu überlassen und die Begünstigten sind nicht berechtigt, eine Ausschüttung von Dividenden einer solchen Gesellschaft zu verlangen oder vom Stiftungsrat zu verlangen, seine Macht dazu zu verwenden, eine solche Ausschüttung zu erzwingen."
Mit A*** ist der Antragsteller gemeint.
Die Antragsgegnerin hält 20 % der Aktien der K***. Die K*** ist Alleinaktionärin der L***. Die L*** ist Alleinaktionärin der M***. Die M*** wurde im Juni 2012 in drei selbständige juristische Personen, darunter N*** aufgespalten und letztere mit Wirksamkeit vom 9.10.2012 an O*** (gehört zur P***) verkauft.
In den Jahren 2010 bis 2012 bestand ein Aktionärsdarlehen seitens der Antragsgegnerin gegenüber der K***. Es wurden Teilrückzahlungen geleistet, und es erfolgte eine Umwandlung in Eigenkapital, wozu eine Empfehlung eines Rechnungsprüfers vorlag. Anfang 2013 wurde das verbliebene Aktionärsdarlehen gänzlich zurückgezahlt.
2.1 Der Antragsteller begehrte zunächst, ihm uneingeschränkt und vollumfängliche Akteneinsicht in sämtliche Akten der Antragsgegnerin zu gewähren, ihm die gewünschten Kopien der Akten anzufertigen und auszuhändigen und ihm eine vollständige Aufstellung der Vermögenswerte der Stiftung samt Bewertungen und Entwicklung der Vermögenswerte vorzulegen. Hilfsweise stellte er eine Fülle von weiteren Anträgen. Die in der Folge weiters gestellten Begehren (ON 17, Seite 14 und 22) wurden zum Teil zurückgezogen bzw modifiziert (ON 17, Seite 37 bis 39 und Seite 49 bis 50). Mit Schriftsatz vom 21.5.2013 (ON 21) ergänzte der Antragsteller seine bisherigen Anträge wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht möge
Der Antragsgegnerin zu 1. auftragen, eine vollständige Auflistung sämtlicher Sitzungen des Stiftungsrats seit Errichtung der Stiftung samt Beschreibung des jeweiligen Zwecks vorzulegen.
Der Antragsgegnerin zu 1. auftragen, dem Antragsteller Kopien der Protokolle sämtlicher Sitzungen des Sitzungsrats samt Beilagen samt Errichtung der Stiftung herauszugeben, insbesondere die Protokolle der
a) Sitzung des Stiftungsrats vom 14.2.2011 samt Beilagen
b) Sitzung des Stiftungsrats vom 27.12.2011 samt Beilagen
c) Sitzung des Stiftungsrats vom 12.8.2012 samt Beilagen
d) Sitzung des Stiftungsrats vom 5.9.2012 samt Beilagen
e) Sitzung des Stiftungsrats vom 12.9.2012 samt Beilagen
f) Sitzung des Stiftungsrats vom 23.10.2012 samt Beilagen
g) Sitzung des Stiftungsrats vom 27.12.2012 samt Beilagen
h) Sitzung des Stiftungsrats vom 24.1.2013 samt Beilagen
i) Sitzung des Stiftungsrats vom 28.2.2013 samt Beilagen
a) Honorarnote der J*** mit Details vom 18.6.2010.
b) Honorarnote der J*** mit Details vom 31.12.2010.
c) Honorarnote der J*** mit Details vom 23.5.2011.
d) Honorarnote der J*** mit Details vom 22.12.2011.
e) Honorarnote der J*** mit Details vom 15.5.2012.
f) Honorarnote der J*** mit Details vom 31.12.2012.
a) Honorarnote der Kanzlei F*** vom 30.11.2012
b) Honorarnote der Kanzlei F*** vom 31.12.2012
Der Antragsgegnerin zu 1. auftragen, sämtliche Berichte des Rechnungsprüfers vorzulegen, welche hinsichtlich des Stiftungsvermögens bestehen, sowie eine vollständige Vermögensaufstellung der Vermögenswerte der D*** per Stichtag 31.12.2010, 31.12.2011 und 31.12.2012 vorzulegen, aus dem sich der Vermögensstand und die Vermögensentwicklung ersehen lassen.
Der Antragsgegnerin zu 1. auftragen, dem Antragsteller Auskunft und Information der Darlehensgewährung der Stiftung an die K*** zu erteilen, die entsprechenden Beschlüsse und Verträge dazu vorzulegen und insbesondere die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
a) Wann wurde der Vertrag über das Darlehen abgeschlossen und wann wurde das Darlehen an K*** gewährt (Darlehensvertrag D*** K***)?
b) Aus welchen Erwägungen und zu welchem Zweck hat die Stiftung ein Darlehen in dieser Höhe an K*** gewährt (Beschluss und Protokoll Stiftungsrat über Darlehensgewährung)?
c) Wann und aus welchen Vermögenswerten erfolgte die Zuzählung des Darlehens (Vorlage Urkunden)?
d) Was waren die Konditionen des Darlehensvertrags, wie Laufzeit, Zinsen, Sicherheiten, etc?
e) Welche Zinserträge wurden aus dem Darlehen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erwirtschaftet (Belege über Zinszahlungen)?
f) Warum wurde der Antragsteller nicht über die Gewährung des Darlehens an K*** in Kenntnis gesetzt?
g) Wann und in welcher Höhe erfolgten teilweise Tilgungen des Darlehens durch die Darlehensschuldnerin (Vorlage von Belegen)?
a) Wer war der Rechnungsprüfer, welcher die Empfehlung zur Umwandlung gegeben hat, und in wessen Namen hat der Rechnungsprüfer bei dieser Empfehlung gehandelt?
b) Wann und in welchem Bericht hat der Rechnungsprüfer die Empfehlung zur Konvertierung abgegeben (Vorlage Prüfungsbericht, Rechnungsprüfer samt aller Beilagen)?
c) Warum hat der Rechnungsprüfer die Empfehlung zur Konvertierung abgegeben?
d) War die Umwandlung erforderlich, um eine Insolvenz der K*** zu verhindern?
e) Welche Erwägungen haben den Stiftungsrat zum Entschluss gebracht, dass eine Konvertierung des Darlehens in Eigenkapital für die Stiftung vorteilhafter ist, als die Beibehaltung des Darlehens (Vorlageprotokoll, Beschluss Stiftungsrat samt Beilagen)?
f) Was wäre der Effekt der Nichtgenehmigung der Konvertierung und Beibehaltung des Darlehens gewesen?
g) Welche konkreten Vorteile und Nachteile hatte die Konvertierung des Darlehens in Eigenkapital für die D*** zum Zeitpunkt der Beschlussfassung?
h) Wann wurde der Beschluss gefasst, die Konvertierung zu genehmigen?
i) Was hat die D*** im Gegenzug für die Umwandlung des Darlehens von ca CHF 75 Mio von K*** erhalten?
j) Was ist mit der erwähnten "Verwässerung" der Beteiligung der D*** gemeint?
k) Warum wurde der Antragsteller nicht vor Beschlussfassung über die geplante Konvertierung des Darlehens informiert?
l) Warum erfolgte im Schreiben vom 26.10.2012 keinerlei Information über die Forderungen der D*** gegenüber der K*** und die erfolgte Konvertierung des Darlehens?
a) Wer entschied die N*** zu verkaufen und wann wurde diese Entscheidung getroffen?
b) Warum wurde die Entscheidung getroffen, N*** zu verkaufen?
c) Wer hat die Verkaufsverhandlungen geführt, was war der Verkaufsprozess und wie viele Angebote von Käufern wurden eingebracht?
d) Wer hat den Aktienkaufvertrag vorbereitet, der den Verkauf dokumentiert?
e) Wer war Käufer von N*** und warum wurde N*** an diesen Käufer verkauft?
f) Wann wurde der Verkauf der N*** durchgeführt und von wem?
g) Was war der Kaufpreis, der für den Verkauf vereinbart wurde?
h) Wann wurde der Kaufpreis beglichen?
i) Wer hat den Kaufpreis für die Aktien der N*** erhalten und warum?
Dazu brachte der Antragsteller zusammengefasst vor, ihm als Stifter und Begünstigter sei die Möglichkeit zu geben, in sämtliche Akten der Antragsgegnerin Einsicht zu nehmen, eine vollständige Überprüfung sämtlicher Handlungen des Stiftungsrats der Antragsgegnerin wie auch eine Überprüfung sämtlicher Handlungen im Zusammenhang mit der von der Antragsgegnerin gehaltenen Holdingstruktur vorzunehmen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Wille des Stifters bereits bei der Gründung der Antragsgegnerin nicht korrekt umgesetzt worden sei, vielmehr die derzeitigen Stiftungsräte den Interessen des Gründers und der Stiftung zuwiderlaufende Handlungen gesetzt hätten und eine Schädigung der Stiftung vornehmen würden.
2.2 Die Antragsgegnerin wendete im Wesentlichen ein, dass sie die Informations- und Auskunftsansprüche bereits erfüllt habe. Der Antragsteller, dessen Anträge im Rahmen der Bestimmung des Art 12 der Statuten zu beurteilen seien, verfolge unlautere und missbräuchliche Absichten. Er beabsichtige klar, die Existenz der Antragsgegnerin in ihrer jetzigen Form aufzuheben und das Stiftungsvermögen unter seine Kontrolle zu bringen. Würde der Antragsteller weitergehende Dokumente erhalten, würde er diese nur dazu missbrauchen, weitere Angriffe gegen die Antragsgegnerin und ihre sonstigen Begünstigten zu starten.
a) sämtliche Protokolle über die Sitzungen des Stiftungsrats vom 14.2. und 27.2.2011, 12.8., 5.9., 12.9., 23.10. und 27.12.2012 sowie 24.1. und 28.2.2013 sowie eine Aufstellung über sämtliche weiteren (über die angeführten Termine hinaus) bisher stattgefundenen Stiftungsrats-sitzungen samt Kurzbeschreibung des jeweiligen Inhalts;
b) Honorarnoten der J*** vom 18.6., 31.12.2010, 23.5. und 22.12.2011 sowie 15.5. und 31.12.2012;
c) Honorarnoten der Rechtsanwälte F*** vom 30.11. und 31.12.2012;
d) den schriftlichen Vertrag über die Darlehensgewährung der Antragsgegnerin an die K*** samt den Protokollen über Stiftungsratssitzungen, in welchen die Darlehensgewährung behandelt wurde, sowie Urkunden, aus welchen sich die Zuzählung des Darlehens, die Erwirtschaftung von Zinserträgen und die (teilweise) Tilgung des Darlehens ergibt;
e) einen allfälligen Vertrag betreffend die Umwandlung des Darlehens der Antragsgegnerin an die K*** in Eigenkapital samt Protokollen über Stiftungsratssitzungen, in welchen dieses Thema behandelt wurde, sowie Prüfberichte des Rechnungsprüfers;
f) Stiftungsratsprotokolle betreffend Sitzungen des Stiftungsrats, in denen der Verkauf der N*** a.s. behandelt wurde, herauszugeben und
g) bekannt zu geben, was die Antragsgegnerin im Gegenzug für die Umwandlung des Aktionärsdarlehens in Eigenkapital der K*** erhalten hat und ob hinsichtlich des Stiftungsvermögens Berichte von Rechnungs-prüfern vorliegen, und diese Berichte gegebenenfalls in Kopie heraus-zugeben".
Die darüber hinausgehenden Begehren wies das Erstgericht ab. Die Kostenentscheidung behielt es sich bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vor.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Antragsteller habe nicht - wie von ihm begehrt - ein uneingeschränktes und vollumfängliches Einsichtsrecht in sämtliche Akten der Antragsgegnerin, weil einerseits die Rechte der weiteren Begünstigten H*** und allfälliger weiterer Begünstigter im Sinne von Pkt 1e der Beistatuten zu wahren seien und andererseits ein Übermass an Information nicht geschuldet werde bzw eine Erforderlichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Zu den einzelnen Begehren führte das Erstgericht zusammengefasst aus:
In Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse sei die Antragsgegnerin ihrer Informationspflicht bereits vollständig nachgekommen. Ein weiterreichendes Informationsbegehren sei nicht gerechtfertigt. Hingegen stünde dem Antragsteller das Recht zu, eine Aufstellung aller bisher stattgefundenen Sitzungen des Stiftungsrats zu erhalten, ebenso stünde ihm das Recht zu, in die Rechnungen und Honorarnoten der J*** und der Rechtsanwälte F*** einzusehen. Die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen samt Unterschriftenkarten und der Aufstellung der Zeichnungsberechtigten auf den Konten würde zu einem Übermass an Information führen. Zur Prüfung der Frage, ob die Vermögenswerte der Antragsgegnerin dem Stiftungszweck entsprechend verwaltet würden, sei es nicht erforderlich, dass der Antragsteller in den Besitz sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen komme und erfahre, wer zeichnungsberechtigt sei. Aus dem bereits vorliegenden Gesell-schaftsvertrag der K*** sei sowohl die Höhe des herausgegebenen Aktienkapitals als auch der Anteil der Antragsgegnerin ersichtlich. Im Gesellschaftsvertrag sei auch festgehalten, dass der Gesellschaftsanteil der Antragsgegnerin vollständig bezahlt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso weitergehende Gründungsunterlagen zur Überprüfung, ob das Vermögen der Antragsgegnerin statutenkonform verwaltet werde, erforderlich sein sollen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob noch Statuten der K*** existieren würden. Da die Jahresberichte der K*** per 31.12.2010 und 31.12.2011 vorlägen, bestünde kein darüber hinausgehendes Informationsbedürfnis des Antragstellers. In Bezug auf die Darlehensgewährung an die K*** habe der Antragsteller Anspruch darauf, in den Darlehensvertrag sowie in jene Urkunden Einsicht zu nehmen, aus denen sich ergebe, aus welchen Mitteln die Zuzählung des Darlehens erfolgt sei, ob und wenn ja in welcher Höhe Zinserträge erwirtschaftet worden seien, wenn ja in welcher Höhe, und wie das Darlehen zwischenzeitlich getilgt worden sei. Hingegen müsse die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Frage, warum er über die Gewährung des Darlehens an die K*** nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, nicht beantworten. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Spontaninformation bzw Anhörung vor Durchführung von Massnahmen der Geschäftsführung. Es bestehe nämlich zwischen dem Begünstigten und der Stiftung kein Auftragsverhältnis. In diesem Sinn habe die Antragsgegnerin auch die Frage, ob die Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital erforderlich gewesen sei, um eine Insolvenz der K*** zu verhindern, nicht zu beantworten, ebenso wenig die Frage, was die Folge der Nichtgenehmigung der Konvertierung und Beibehaltung des Darlehens gewesen wäre, welche konkreten Vor- und Nachteile die Konvertierung des Darlehens in Eigenkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gehabt habe, was mit der "Verbesserung" der Beteiligung gemeint sei, warum der Antragsteller vor Beschlussfassung über die geplante Konvertierung des Darlehens nicht informiert worden sei und warum im Schreiben vom 26.10.2012 keinerlei Information über die Forderungen der Antragsgegnerin gegenüber der K*** erfolgt sei.
Bei der Firma N*** handle es sich nicht um eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, sondern um eine "Urenkelgesellschaft". Die Antragsgegnerin sei an der K***, die im Wege der L*** zu 100 % Eigentümerin der M*** gewesen sei, lediglich zu 20 % beteiligt. Somit genüge es, wenn hier Stiftungsratsprotokolle herausgegeben würden, in denen der Verkauf der N*** behandelt worden sei.
Sollten Berichte von Rechnungsprüfern betreffend das Stiftungsvermögen vorliegen, seien sie von der Antragsgegnerin herauszugeben. Den vorzulegenden Protokollen über Stiftungsratssitzungen müssten allfällige weitere Verträge zu entnehmen sein. Der Antragsteller könne die Herausgabe von Kopien derartiger Verträge dann immer noch - bei entsprechender Bezeichnung - begehren.
Es liege kein Rechtsmissbrauch vor, wenn ein Begünstigter die Information zur Wahrung seiner Rechte gegenüber der Stiftung, aber auch für stiftungsfremde Zwecke verwenden wolle. Sollte daher der Antragsteller die im Auskunftsverfahren erlangten Informationen dafür verwenden wollen, um damit weitere Begründungen für seinen Abberufungsantrag zu erlangen, sei dies legitim.
4.1 Das Obergericht führte zum Mehrspruch im Wesentlichen aus:
Im Rechtsmittelverfahren sei nicht mehr strittig, dass § 9 StiftG zwingendes Recht darstelle und sich die Auskunftsrechte des Antragstellers nach dieser Gesetzesbestimmung richteten. Die Ausnahmebestimmungen der §§ 10, 11 und 12 StiftG lägen nicht vor und auch der Art 12 der Statuten sei unbeachtlich. Auch nach Auffassung des Obergerichts komme eine Differenzierung in Bezug auf den Umfang des Auskunftsrechts, je nach dem, ob es sich bei dem Auskunftsberechtigten um einen Begünstigungsberechtigten oder einen Ermessensbegünstigten handle, nicht in Betracht. Es liege hier kein Fall vor, bei dem das Stiftungsvermögen in mehrere abtrennbare Komplexe bzw Vermögensmassen aufgeteilt sei, bei denen jeweils andere Personen (ausschliesslich) begünstigt seien. Es beträfen sohin alle Geschäftsfälle und die gesamte Gebarung der Stiftung (auch) die Interessen des Antragstellers.
In Entsprechung des Gebots grösstmöglicher Schonung der Interessen der Stiftung und der Mitbegünstigten stehe dem Antragsteller ein unbeschränktes und vollumfängliches Einsichtsrecht in sämtliche Akten der Antragsgegnerin nicht zu; dies deshalb, weil einerseits die Rechte der weiteren Begünstigten H*** und allfälliger weiterer Begünstigter iSv Pkt 1e der Beistatuten zu wahren seien und andererseits ein Übermass an Informationen nicht geschuldet werde. Es komme jedoch nicht zu einem Übermass an Information, wenn der Antragsteller Einsicht in sämtliche Stiftungsakten erhalte. Es sei weder erstinstanzlich noch in der Rechtsmittel-beantwortung ausgeführt worden, ob, inwieweit und worin die Gefahr bestehe, der Antragsteller könnte die Informationen gegen die Geheimhaltungsinteressen der H*** sowie der Antragsgegnerin verwenden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche konkreten Geheimhaltungsinteressen bestünden.
In Bezug auf den eingewendeten Missbrauch des Informationsrechts des Antragstellers lägen entgegen der oberstgerichtlichen Judikatur nur vage und auch in der Rekursbeantwortung nicht weiter konkretisierte Behauptungen der Antrags-gegnerin vor. Es sei der erstgerichtlichen Rechtsauffassung beizutreten, dass ein Rechtsmissbrauch nicht vorliege, wenn ein Begünstigter die Informationen zur Wahrung seiner Rechte gegenüber der Stiftung, ja sogar für stiftungsfremde Zwecke, verwenden wolle. Gründe iSd § 9 Abs 2 StiftG, die eine Einschränkung des umfassenden Rechts auf Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der Stiftung mit sich bringen würden, lägen nicht vor.
Schliesslich sei auch der Antrag auf Akteneinsicht ein ausreichend bestimmtes, gemäss Art 257 EO exequierbares Begehren.
4.2 Hingegen seien die dem weiteren Rekursantrag zu Grunde liegenden Begehren (Erwägungen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an die K***, Auskunft und Information über die Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital, Auskunft und Information über den Verkauf der N***) nicht berechtigt, weil diese Begehren allesamt darauf abzielten, die Antragsgegnerin dazu zu verhalten, Rechenschaft abzulegen, aus welchen Überlegungen bzw Erwägungen heraus die eine oder andere Massnahme bzw Entscheidung beschlossen und gefällt worden sei. Derartiges werde gemäss § 9 StiftG nicht geschuldet.
Der Antragsteller bestreitet in der ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1 Zur missbräuchlichen und in unlauterer Absicht erfolgten Antragstellung ("Mangelhaftigkeit des Verfahrens"):
Das bisherige Verfahren sei wegen fehlender Beweisaufnahme, fehlender Berücksichtigung von Vorbringen und von vorliegenden Beweisurkunden, über-raschender Entscheidungsfällung und wegen Verletzung des Untersuchungs-grundsatzes mangelhaft. Die Antragsgegnerin habe sowohl in erster als auch in zweiter Instanz geltend gemacht, dass der Antragsteller in unlauterer Absicht und rechtsmissbräuchlich handle und dazu Beweisurkunden vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Obergerichts habe die Antragsgegnerin konkret und ausreichend zur missbräuchlichen und unlauteren Absicht des Antragstellers vorgetragen. Das Ober-gericht habe - wie schon zuvor das Erstgericht - keine Beweise aufgenommen und sich mit den vorliegenden Beweisurkunden nicht auseinandergesetzt und weder den Antragsteller noch die Antragsgegnerin einvernommen. Das Obergericht übersehe, dass hier nicht die Regeln der ZPO über die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangen, sondern der Untersuchungsgrundsatz herrsche.
Aus dem gesamten Verhalten des Antragstellers werde deutlich, dass er keine ehrliche Absicht zur Kontrolle der Stiftungsverwaltung oder bestimmter Handlungen des Stiftungsrats habe. Vielmehr versuche er den Eindruck zu vermitteln, zwischen ihm und der Stiftung bzw dem Stiftungsrat herrsche ein "ernster" Rechtsstreit, der Grundlage für die Abberufung des Stiftungsrats und für wesentliche Änderungen der Statuten und Beistatuten sei. Er scheue nicht davor zurück, vollkommene Unwissen-heit (sogar von der Stiftung selbst) durch bewusst falsches Vorbringen vorzu-täuschen und andere Personen, die die Existenz und die Eigentumsrechte der Stiftung angreifen (im Verfahren 05 HG.2012.454), zu unterstützen.
Die Rechtsauffassung des Obergerichts, es spiele keine Rolle, wenn die Auskunftsrechte gemäss § 9 StiftG nicht zu Zwecken der Kontrolle der Stiftungs-gebarung geltend gemacht werden, sei unzutreffend, zumal sich aus dem Zweck des Auskunftsrechts zugleich auch seine Abgrenzung im Umfang ergebe. Der erst- und zweitinstanzliche Vortrag der Antragsgegnerin zu der von unlauterer Absicht und Missbrauch getragenen Antragstellung wäre (daher) zu beachten gewesen.
6.2 Zum Akteneinsichtsrecht ("unrichtige rechtliche Beurteilung"):
Die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts, der Antragsteller als ein Mitglied der begünstigten Klasse habe ein grundsätzliches Recht auf vollumfängliche Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin, sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Das in § 9 StiftG normierte Einsichtsrecht des Begünstigten sei keineswegs unbeschränkter Natur. Vielmehr bedürfe es in jedem Fall einer unmittelbaren und persönlichen Betroffenheit des Begünstigten an der gewünschten Information. Der Begünstigte habe darzulegen, zur Wahrung welcher Rechte und zu welchem Zweck er die Akteneinsicht begehre. Das Auskunftsrecht diene dazu, um sich einen Überblick über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen und den Stand des Stiftungsvermögens nachvollziehen zu können. Die Auskunft könne auch mündlich erfolgen. Eine unbeschränkte Akteneinsicht sei weder erforderlich noch verhältnismässig.
Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass sie dem Antragsteller eine voll-ständige Übersicht über die statutarischen Regelungen und über das Stiftungs-vermögen, dessen Anlage, Verwaltung und Verwendung gegeben und ihn auch über die Belange der Beteiligungsgesellschaft vollständig informiert habe. Eine weiter-gehende, pauschal uneingeschränkte Akteneinsicht zur Informationsaufnahme sei nicht erforderlich und wäre auch nicht verhältnismässig. Es liege am Antragsteller, konkret darzulegen, zu welchen Themen nähere Informationen und Belege gewünscht werden.
Das Obergericht nehme eine "Regel-Ausnahme-Regelung samt Beweis-lastumkehr" vor, die im Gesetz so nicht vorgesehen sei. Die Erfüllung der Rechte gemäss § 9 StiftG müsse in einem vernünftigen Mass praktikabel bleiben. Nach dem derzeitigen Spruch im angefochtenen Beschluss könnte der Antragsteller ohne jede Differenzierung in den gesamten Stiftungsakt Einsicht nehmen - und zwar so, wie sich dieser Akt vier Wochen nach Rechtskraft des Verfahrens präsentiere. Dies sei nicht gerechtfertigt. Es liege am Antragsteller, ein gesetzeskonformes Einsichtsbegehren in bestimmte Unterlagen zu stellen.
7.1 Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Mit der Behauptung eines angeblichen Verfahrensmangels werde offenbar, dass es den Stiftungsräten in Wahrheit lediglich darum gehe, dem Antragsteller so lange wie möglich die ihm richtigerweise vom Obergericht bewilligte Akteneinsicht zu verweigern.
Die Antragsgegnerin vermische den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung, wenn sie an mehreren Punkten ihres Rechtsmittels ausführe, dass die von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren angebotenen und vorgelegten Beweise und Urkunden im Rahmen der Entscheidung des Erstgerichts und auch des Rekursgerichts keine Berücksichtigung gefunden hätten. Damit behaupte sie nämlich eine unrichtige Würdigung der bereits in erster Instanz vorgelegten Beweisurkunden und eine unrichtige bzw unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die unrichtige Tat-sachenfeststellung und Beweiswürdigung stelle gemäss § 66 AussStrG keinen zulässigen Revisionsrekursgrund dar. Die diesbezüglichen Rechtsmittel-ausführungen seien daher unbeachtlich.
Zudem seien die Behauptungen der Antragsgegnerin unrichtig. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht hätten sich hinreichend mit den Behauptungen der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe in unlauterer Absicht und rechtsmissbräuchlich gehandelt, auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin sei weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz in der Lage gewesen, das Vorliegen von unlauteren Motiven oder missbräuchlichen Absichten konkret und substantiiert darzulegen. Insofern habe sich eine Vernehmung von Zeugen und Parteien erübrigt. Der behauptete Verfahrensmangel liege nicht vor.
Ausserdem könne ein allfälliger im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufener Verfahrensmangel im Rahmen des Revisionsrekursverfahrens nicht mehr gerügt werden. Der Art 66 Abs 1 lit b AussStrG spreche nur von Mängeln des Rekurs-verfahrens. Die Antragsgegnerin habe die Entscheidung des Erstgerichts, mit der es das Einsichtsrecht dem Grunde nach bestätigt, die Herausgabe bestimmter Ur-kunden angeordnet und die Missbräuchlichkeit der Antragstellung klar verneint habe, unbekämpft gelassen. Wenn die Antragsgegnerin tatsächlich die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, der Antrag sei rechtsmissbräuchlich gewesen, hätte verfolgen wollen, hätte sie die erstgerichtliche Entscheidung bekämpfen müssen. Ebenso hätte sie im Rahmen des Rekurses die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen unterlassener Aufnahme von Beweisen rügen müssen. Dies alles habe sie jedoch nicht getan. Sogar in ihrer Rekursbeantwortung habe sie keinerlei Einwände gegen eine grundsätzliche Einsicht in die Stiftungsakten erhoben. Sie habe daher das Recht des Antragstellers auf Akteneinsicht dem Grunde nach anerkannt und sich in keiner Weise gegen die teilweise Gewährung der Einsicht und Information ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund sei ihre nunmehrige Behauptung, ihre angebotenen Beweise seien nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden, völlig unverständlich und stelle ein "venira contra factum" dar.
7.2 Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin seien verfehlt und zeigten eine "geradezu erschreckende" Rechtsauffassung in Bezug auf die Aus-kunfts-, Informations- und insbesondere Kontrollrechte von Begünstigten auf. Folgte man der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, würde der Begünstigte zu einem reinen Bittsteller degradiert. Er müsste beim Begehren auf erstmalige Einsicht in die Stiftungsakten angeben und begründen, zu welchem Zweck er in die Akten einsehen wolle. Er müsste ferner genau bezeichnen, welche konkreten Dokumente zu welchen konkreten Themen er einsehen wolle. Eine solche Vorgangsweise hätte nicht nur ein Kontrolldefizit, sondern einen vollständigen Kontrollausschluss zur Folge, und könnte es niemals zu einer Überprüfung der Handlungen des Stiftungsrats kommen. Mangels Informationen und Kenntnis von den Handlungen des Stiftungsrats bestünde auch nie die Möglichkeit, die Abberufung des Stiftungsrats erfolgreich zu beantragen.
Die Ausführungen der Antragsgegnerin, ein Begünstigter habe genau zu bezeichnen, zu welchen Punkten er Informationen und in welche Dokumente er ein-sehen wolle, und auch anzugeben und zu begründen, zu welchem Zweck er die Informationen benötige, seien zynisch. Es verstehe sich von selbst, dass ein Be-günstigter, der niemals Einsicht in die Stiftungsakten erhalten habe, auch keine konkreten Dokumente bezeichnen und auch keine konkreten Themen angeben könne.
Die einzige weitere Begünstigte, die neben dem Antragsteller rechtlich in der Lage wäre, die Kontrollrechte und die anderen Rechte eines Begünstigten auszuüben, sei die Stiftungsrätin H***. Da sich diese in einem gravierenden Interessenkonflikt befinde, könne von ihr keine wirksame und effektive Prüfung erwartet werden. Bereits aus jenen Unterlagen, die der Antragsteller bislang erhalten und die er sich aus öffentlicher Quelle verschafft habe, ergäben sich gravierende Verfehlungen des Stiftungsrats und eine Schädigung der Stiftung. Diese und weitere Verfehlungen sollten offenbar geheim gehalten werden, um die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen und die Abberufung der Stiftungsräte zu verhindern. Bei den Stiftungsräten bestünde ein gravierender Interessenkonflikt, die Verweigerung der Akteneinsicht erfolge nur in ihrem eigenen Interesse.
Der Verweis der Antragsgegnerin auf LES 2010, 84 sei verfehlt, weil sich diese Entscheidung ausschliesslich auf das hier nicht massgebliche alte Stiftungs-recht beziehe und das neue Stiftungsrecht gerade eine Stärkung der Kontrollrechte der Begünstigten einer privatnützigen Stiftung beinhalte. In seinen jüngsten Ent-scheidungen (GE 2013, 432; LES 2013, 126) habe der OGH klargestellt, dass der Begünstigte ein Recht habe, Einsicht in alle Geschäftsstücke und Papiere zu nehmen und Abschriften herstellen zu lassen, sowie alle Tatsachen und Verhältnisse insbesondere das Rechnungswesen persönlich durch einen oder durch einen Ver-treter zu überprüfen oder zu untersuchen. Das Obergericht habe daher im Sinne einer effektiven Wahrnehmung der Kontrollrechte die vollumfängliche Akteneinsicht in die Stiftungsakten gewährt und ausgesprochen, dass keinerlei Übermass an In-formation in einer (erstmaligen) Gewährung der Akteneinsicht an den einzigen objektiven Begünstigten bestehen könne. Zu Recht sei auch erkannt worden, dass die Behauptung von Unregelmässigkeiten gerade keine Voraussetzung für die Ausübung des Kontrollrechts darstelle und es nicht erforderlich sei, dass der Begünstigte konkrete detaillierte Ausführungen machen müsse.
Zutreffend sei das Obergericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin keinerlei konkrete Geheimhaltungsinteressen der Begünstigten H*** und auch von ihr selbst behauptet und dargelegt habe. Gleichermassen sei es zutreffend, dass die Antragsgegnerin unlautere Motive und missbräuchliche Absichten des Antragstellers nicht substantiiert und hinreichend dargelegt habe. Im Übrigen lägen solche auch tatsächlich nicht vor.
Abschliessend sei zu erwähnen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich Auskunft und Information der Begünstigten eine gravierende Ungleichbehandlung vornehme. Während der Begünstigten H*** laufend uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen Stiftungsakten gewährt werde und sie über sämtliche Handlungen der Antragsgegnerin im Detail informiert werde, müsse sich der Antragsteller an das Gericht wenden, um überhaupt Informationen über die Antragsgegnerin zu erhalten.
Dazu hat der F OGH erwogen:
8.1 Zur Rechtsrüge:
Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichts ist die Bestimmtheit und damit die Vollstreckbarkeit des im Revisionsrekursverfahren verbliebenen Begehrens ("vollumfängliche Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin") nicht gegeben.
8.1.1 Ganz allgemein muss bei Leistungsklagen die Art, der Umfang und allenfalls die Dauer der vom Beklagten geschuldeten Leistung oder der zu unterlassenden bzw zu duldenden Handlung eindeutig erkennbar sein (vgl Art 3 Abs 1 EO § 7 Abs 1 öEO). Entsprechend dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmt-heitsgebot (LES 2000, 41; LES 1998, 325) muss sich der Umfang der Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen abgrenzen lassen (RIS-Justiz RS0000534; RS0004742). Das hier verfahrens-gegenständliche Einsichtsrecht ist - so wie die Rechnungslegung - nach Art 257 EO ( § 354 öEO) zu erzwingen (vgl LES 2003, 133; LES 1987, 5; Angst/Jakusch/Mohr, EO15 [2012] § 354 E 19, 34).
8.1.2 Im Regime des - hier massgeblichen - Ausserstreitgesetzes (vgl Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht Praxiskommentar Art 552 § 9 Rz 7) ist das Bestimmtheitserfordernis gelockert. § 9 Abs 1 AussStrG sieht abweichend vom Zivilprozess geringere Bestimmtheitserfordernisse für das Begehren vor. Es ist - anders als nach § 232 ZPO (~ § 226 öZPO) - nicht stets erforderlich, dass der Antrag ein bestimmtes Begehren enthält; es reicht aus, dass erkennbar ist, welche Entscheidung oder Tätigkeit des Gerichts angestrebt wird (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 9 Rz 5; Fucik/Kloiber, AussStrG § 9 Rz 1).
Eine Präzisierung ist allerdings dann erforderlich, wenn dies ausnahmsweise vom Gesetz ausdrücklich angeordnet wird oder sich doch aus den materiellen Vorschriften oder der Natur des Anspruchs ergibt. Andere Anordnungen in besonderen Verfahrensvorschriften oder in den Materiengesetzen gehen also der allgemeinen Regelung des § 9 AussStrG vor. Beispiele sind etwa Anträge auf Ehemündigkeitserklärung, Adoption, Anerkennung der Vaterschaft, Legitimation, einvernehmliche Scheidung und die Erbantrittserklärung (Kodek aaO § 9 Rz 7, 10; Fucik/Kloiber aaO § 9 Rz 1).
8.1.3 Gemäss Art 552 § 9 Abs 1 PGR hat der Begünstigte, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente. Er hat gemäss Abs 2 ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung, zu welchem Zweck er berechtigt ist, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Informations- und auskunftsberechtigt sind alle Begünstigten iSd Art 552 §§ 5 bis 8 PGR. Es handelt sich dabei um den Begünstigungsberechtigten, der also eine rechtlich geschützte Position auf Erlangung von Ausschüttungen hat, ferner um den Anwartschaftsberechtigten, der eine Begünstigungsberechtigung erhalten soll (§ 6 Abs 2). Schliesslich ist auch der Ermessensbegünstigte informationsberechtigt. Eine widmungswidrige Verwendung des Stiftungsvermögens ginge nämlich auch zu seinen Lasten, weil sie seine Chance auf künftige Ausschüttungen schmälern würde. Im Falle des Fehlens von Informationsrechten wäre die Stiftung praktisch kontrollfrei (Gasser aaO Art 552 § 9 Rz 4; Lorenz in Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] Art 552 § 9 Rz 11 ff; Zollner, Das Informationsrecht der Begünstigten als Baustein der Foundation Governance - eine kritische Würdigung, PSR 2009/13 [79]).
8.1.4 Durch den Einschub in Abs 1 und 2 "soweit es seine Rechte betrifft" ist klar gestellt, dass der Anspruch gegenüber der Stiftung auf jene Bereiche der stiftungsrelevanten Informationen beschränkt ist, die unmittelbar die Rechte des Auskunftsberechtigten betreffen (BuA 2008/13, 64).
Die Absätze 1 und 2 des Art 552 § 9 PGR beschreiben die urkundlichen Gegenstände des Informationsrechts, nicht aber unmittelbar die sachlich-inhaltlichen. In der Sache bezieht sich das Informationsrecht auf sämtliche Angelegenheiten der Stiftung. Das Informationsrecht dient der Feststellung der aktuellen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stiftung und ihrer Beteiligungen, der Feststellung der Entwicklung dieser Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage im Zeitablauf sowie der Feststellung, ob diese Entwicklung durch Missstände gestört ist, die das Stiftungsvermögen beeinträchtigen oder gefährden (Lorenz aaO Art 552 § 9 Rz 24; LES 2005, 392).
Zu den Geschäftsbüchern iSd Art 552 § 9 Abs 2 zählen die Unterlagen des Rechnungswesens. Bei Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, gehören dazu die Bilanzen, Jahresrechnungen, Buchungsbelege, allfällige Geschäftsberichte und Revisionsberichte. Bei einer Stiftung, die nicht den Vorschriften des kaufmännischen Verrechnungswesens unterliegt, sind Geschäfts-bücher die Unterlagen des Art 552 § 26. Danach ist der Stiftungsrat verpflichtet, "ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungs-vermögens ersichtlich sind". Und er hat "über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Auf-zeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können". Papiere sind alle sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf Angelegenheiten der Stiftung beziehen. Abgesehen davon, dass zu den Papieren der Stiftung iSd Art 552 § 9 Abs 1 ihre satzungsmässigen Grundlagen, Stiftungsurkunde, Stiftungs-zusatzurkunde und Reglemente gehören, zählen zu den "sonstigen Papieren" jedenfalls auch die Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrats, Entwürfe und Notizen von Statuten, Instruktionen von weisungsbefugten Personen, Verträge der Stiftung, Korrespondenz, Kontounterlagen (Kontoauszüge, Bankbelege, bankmässige Vermögensbewertungen) etc (LES 2008, 439; Lorenz aaO Art 552 § 9 Rz 25 ff; Gasser aaO Art 552 § 9 Rz 17 ff).
8.1.5 Unter Bedachtnahme auf die referierten Grundsätze erweist sich das Begehren auf Einsicht in sämtliche Stiftungsakten als zu weit gefasst, weil sich daraus der Umfang der Verpflichtung nicht abgrenzen lässt (vgl RIS-Justiz RS0000534). Zu bedenken ist, dass sich die im erstgerichtlichen Beschluss vom 18.6.2013 der Antragsgegnerin auferlegte Herausgabe von diversen Protokollen über Sitzungen der Antragsgegnerin (Spruchpunkt a) und wohl auch die Herausgabe der weiteren Unterlagen (Spruchpunkte b bis f) jedenfalls teilweise mit dem noch verfolgten Akteneinsichtsrecht überschneidet bzw dieses konsumiert. Mit einem derart unbestimmten Begehren, wie es jetzt noch verfahrensgegenständlich ist, würde die Frage des Umfangs des Rechts auf Einsicht in einen - tunlichst zu vermeidenden - Oppositionsprozess verlagert. Die Antragsgegnerin könnte sich als dortige Oppositionsklägerin auf den Standpunkt stellen, sie habe das Einsichtsrecht des Antragstellers durch Herausgabe der in der erstgerichtlichen Entscheidung näher beschriebenen Urkunden und Unterlagen - zur Gänze oder jedenfalls teilweise - bereits erfüllt.
Die Natur des dem Begünstigten zustehenden Anspruchs auf Einsicht verlangt, soweit es möglich ist, die Präzisierung des Begehrens. Keinesfalls soll dem Antragsteller und allfälligen betreibenden Gläubiger die Exekution durch einen überzogenen Formalismus unmöglich gemacht werden. Letztlich muss aber die Antragsgegnerin aus dem Exekutionstitel erkennen können, in Bezug auf welche (weiteren) Stiftungsunterlagen sie dem Antragsteller Einsicht zu gewähren hat. Aus-genommen bleiben beispielsweise, worauf die Antragsgegnerin in ihrem Revisions-rekurs zutreffend hinweist, die zweifelsohne zu den "sonstigen Papieren" zählenden Unterlagen betreffend die gegenständliche Auseinandersetzung und die diesbe-zügliche Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der Antragsgegnerin.
8.1.6 Im fortgesetzten Verfahren ist daher die Bestimmtheit des verbliebenen Begehrens - gerade auch bei dem für das Verfahren ausser Streitsachen charakteristischen Untersuchungsgrundsatz und dem für dieses Verfahren wichtigen Leitgedanken der Hilfeorientiertheit (Rechberger in Rechberger, AussStrG² Vor § 13 Rz 1 f, § 16 Rz 1; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AussStrG § 13 Rz 7, § 16 Rz 2 ff) - mit den Parteien zu erörtern.
Dabei ist auf Folgendes Bedacht zu nehmen:
8.1.6.1 Unter dem Begriff "Akt" oder "Akte" versteht man eine Sammlung von Unterlagen zu einem geschäftlichen oder gerichtlichen Vorgang. Als Synonyme werden verwendet: Aktenstück, Archivale, Dokument, Dossier, Schriftstück, Unterlagen, Urkunde, Vorgang (siehe http://www.duden.de/rechtschreibung/Akte). Das Recht auf Akteneinsicht als Teil des subjektiven Rechts des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz (StGH vom 18. 2. 2002, StGH 2001/26, veröffentlicht in LES 2004, 168) kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren beurteilt werden, erfährt also unter Bezugnahme auf ein konkretes Verfahren seine tatsächliche Ausformung (vgl LES 1997, 223). Die gerichtlichen oder auch verwaltungsrechtlichen Akten werden durch interne Organisationsvorschriften geregelt und definiert. Nicht so die "Akten der Stiftung". Dieser Begriff ist dem Gesetz fremd. Als Sammelbegriff ist er per se nicht hinreichend bestimmt.
8.1.6.2 Von einem Begünstigten, dem Informationen verweigert oder nur unzulänglich gegeben werden, kann eine weiterreichende Konkretisierung des Begehrens, etwa durch die Benennung konkreter Dokumente, nicht verlangt werden. Hingegen stehen der Stiftung respektive deren Organen schon auf Grund der Beweisnähe die genauen Kenntnisse darüber zur Verfügung, welche Informationen iS des Art 552 § 9 PGR dem Begünstigten zu gewähren sind, um sich ein umfassendes Bild über die aktuelle Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stiftung und ihrer Beteiligungen sowie die zeitliche Entwicklung dieser Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage machen zu können, und welche Informationen von seinem Einsichtsrecht ausgenommen bleiben können.
Die allgemeinen Behauptungs- und Beweislastregeln finden ihre Einschränkung dort, wo dies von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann. Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (RIS Justiz RS0039939 [T 32, 33, 35]; RS0037797 [T 19, 24, 48, 49]; RS0039895 [T 2]; Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 266 E 21a; Rechberger in Fasching/Konecny² Vor § 266 ZPO Rz 7f).
Unter Berücksichtigung der hier nach den Kriterien der Beweisnähe bestimmten Beweisführungslast (vgl LES 1998, 111) obliegt es daher der Antrags-gegnerin, konkret zu behaupten und darzutun, ob und inwieweit das Buchein-sichtsrecht des Antragstellers in die Stiftungsakten, insbesondere die Stiftungs-urkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente (Art 552 § 9 Abs 1 PGR) sowie in die Geschäftsbücher und Papiere (Art 552 § 9 Abs 2 PGR) eingeschränkt oder - zB infolge Erfüllung - bereits konsumiert ist oder hinsichtlich konkret zu bezeichnender Unterlagen und Papiere aus bestimmten Gründen nicht besteht.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Bucheinsichtsrecht des Begünstigten auch die Entwürfe und Notizen von Statuten, Instruktionen sowie von Beschlüssen des Stiftungsrats umfasst (LES 2008, 439), nicht hingegen alle internen Schriftstücke (vgl LES 2004,67: Instruktionen der Auftraggeberin gegenüber der fiduziarischen Stifterin und/oder dem Stiftungsrat sind keine gemeinschaftlichen Urkunden) oder die einer Stiftungserrichtung oft vorausgehende und damit in die Gründungsphase fallende Absichtserklärung des (wirtschaftlichen) Stifters ("letter of wishes"); eine solche Erklärung fällt in den Bereich der Privat- und Geheimnissphäre auch der Stiftung selbst und ist damit dem rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich der Stiftung zuzuordnen, hinter dem das Informationsinteresse von Destinatären im Regelfall zurücktreten muss (LES 2008, 272).
8.1.6.3 Zusammenfassend hat im fortgesetzten Verfahren zunächst die Antragsgegnerin konkret zu behaupten und zu bescheinigen, welche Aufzeichnungen vom Einsichtsrecht des Antragstellers ausgenommen bleiben bzw hinsichtlich welcher Unterlagen und Papiere sein Einsichtsrecht eingeschränkt ist. Im Anschluss daran wird dem Antragsteller Gelegenheit zu geben sein, das noch aufrechte "Akteneinsichtsbegehren" entsprechend zu konkretisieren.
8.2 Zur Mängelrüge:
In Anbetracht dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die weiters geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird aber angemerkt, dass die relevierte Mangelhaftigkeit nicht vorliegt (§ 71 Abs 3 zweiter Satz AussStrG: Entfall der Begründungspflicht). Der OGH erachtet nämlich die Begründung des Rekursgerichts, die Behauptung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller mit seinem Einsichtsbegehren unlautere Absichten verfolge und sein Informationsrecht missbräuchlich ausübe, sei nicht ausreichend substantiiert, ebenso für zutreffend wie die Rechtsauffassung des Obergerichts, es sei nicht ersichtlich, gegen welche konkreten Geheimhaltungsinteressen der Antragsteller verstossen solle. Die Revisionsrekurswerberin verkennt, dass die Stiftung für allfällige Beschränkungen des Informationsrechts behauptungspflichtig ist. Das bedeutet, dass der Stiftungsrat die Darlegungslast trägt und somit plausibel zu begründen und zu bescheinigen hat, warum die Rechte des Begünstigten nicht betroffen sein sollen (Gasser aaO Art 552 § 9 Rz 27). Werden konkrete Geheimhaltungsinteressen der Stiftung oder von Mitbegünstigten ins Treffen geführt, sind diese darzulegen und zu bescheinigen. Dafür gilt durchaus ein strenger Massstab. Ausserdem muss die Gefahr einer den Geheimhaltungsinteressen widersprechenden Verwendung durch den informationsbegehrenden Begünstigten nachgewiesen werden (Lorenz aaO Art 552 § 9 Rz 57 mit Hinweis auf Vernehmlassung 2007, 35 und LES 2005, 392).
Die Einschränkung des Einsichtsrechts scheitert an der nicht ausreichend konkreten Missbrauchsbehauptung und auch an der mangelnden Behauptung, gegen welche konkreten Geheimhaltungsinteressen der Antragsteller mit den erlangten Informationen verstossen könnte. Die Antragsgegnerin verkennt, dass in ausserstreitigen kontradiktorischen Verfahren, in denen sich - wie hier - die Parteien in gegenläufigen Rollen gegenüberstehen, ganz allgemein die Behauptungs- und Beweislastregeln, die das streitige Verfahren beherrschen, heranzuziehen sind. Demnach trägt jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (RIS-Justiz RS0124141).
8.3 Zusammenfassend sind die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffend das Begehren des Antragstellers, ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten der Antragsgegnerin zu gewähren, aufzuheben und die Rechtssache im Sinne der Ausführungen unter Pkt 8.1 zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
8.4 Der Kostenvorbehalt gründet sich auf den § 78 Abs 1 AussStrG (vgl Obermaier, Kostenhandbuch² [2010] Rz 748).
Vaduz, am 11. April 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat