05 HG. 2013.37
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und durch die Richter , *** und , , ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Antragsteller 1. A, 2. C, beide vertreten durch D, gegen die Antragsgegner 1. F, 2. G***, 3. H***, 4. I***, alle vertreten durch K***, 5. J***, vertreten durch die Kollisionskuratorin L***, wegen Abberufung von Stiftungsräten (Stw zur Gebührenbemessung: CHF 30'000,00), infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner 1. bis 4. gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.08.2013, ON 20, mit dem dem Rekurs der Antragsteller Folge gegeben und die Revisionsrekurswerber als Stiftungsräte abberufen wurden, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 22.08.2013, ON 20, wird im Sinne der Wiederherstellung des Teilbeschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 13.05.2013, ON 12, abgeändert.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleiben der Endentscheidung vorbehalten.
Die Antragsgegnerin zu 5. ist eine privatnützige Stiftung (im Folgenden auch Stiftung) nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz, als deren Stiftungsräte die Antragsgegner zu 1. bis 4. fungieren. Die Antragsteller sind Ermessensbegünstigte der Antragsgegnerin zu 5.
Die Antragsteller werfen den Antragsgegnern zu 1. bis 4. mehrere Pflichtverletzungen vor. Der Hauptvorwurf besteht darin, dass die Antrags-gegner zu 1. bis 4. als Stiftungsräte der Antragsgegnerin zu 5. der Firma M*** mit Darlehensvertrag vom 27.07.2010 ein Darlehen in Höhe von EUR 500'000,-- gewährt haben, ohne die Bonität der Darlehensnehmerin zu prüfen und für eine hinreichende Besicherung des Darlehens zu sorgen.
Dem halten die Antragsgegner zu 1. bis 4. entgegen, dass sie auf Basis des Beistatuts und mit ausdrücklicher Zustimmung des wirtschaftlichen Stifters, der zudem die Vermögenswerte in die Antragsgegnerin zu 5. eingebracht habe, gehandelt hätten, sodass ihnen keine Pflichtverletzung zur Last liege.
Das Erstgericht hat wie folgt entschieden:
"Der Antrag der Antragsteller vom 21.02.2013, das Fürstliche Landgericht möge die Antragsgegnerin zu 5. unter richterliche Aufsicht stellen, im Wege der Stiftungsaufsicht die Antragsgegner zu 1. bis 4. als Stiftungsräte der N*** abberufen und die Herren O*** und P***, beide per Adresse Q***, als neue Mitglieder des Stiftungsrates der N*** bestellen, in eventu im Wege der Stiftungsaufsicht die Antragsgegner 1. bis 4. als Stiftungsräte der N*** abberufen und zwei neue Mitlieder des Stiftungsrates der N*** über Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Liechtenstein oder der Treuhänder-vereinigung Liechtenstein bestellen, in eventu im Wege der Stiftungsaufsicht einen Beistand bestellen, mit der Aufgabe
a) die aufgrund der Darlehensverträge vom 27. Juli 2010 und 31. Mai 2011 fälligen Zinsen von der M*** einbringlich zu machen,
b) im Fall der Nichtbezahlung der offenen Zinsen, die Darlehen in Höhe von EUR 620'000,-- samt Zinsen nach Art. 107 OR fällig zu stellen und einbringlich zu machen,
c) im Falle der Nichteinbringlichmachung der Darlehen, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Antragsgegner zu 1. bis 4. im Zusammenhang mit der unbesicherten und ohne Bonitätsprüfung vorgenommenen Gewährung von Darlehen an die M*** zu prüfen und allenfalls gerichtlich durchzusetzen, und
d) dem Gericht hierüber Bericht zu erstatten, und über weitere erforderliche Massnahmen im Rahmen der Stiftungsaufsicht nach Vorliegen des Berichtes des Beistandes zu befinden,
wird, soweit er sich auf den Vorwurf der Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens in Höhe von EUR 500'000,-- an die M*** bezieht,
abgewiesen.
Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten."
4.1. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
4.1.1. Die Antragsgegnerin zu 5. wurde vom R*** am 10.05.2006 errichtet.
Die Statuten der Antragsgegnerin zu 5. lauten, soweit hier massgeblich, wie folgt:
"Art. 4
Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Verwaltung und Anlage von beweglichem und unbeweglichem Vermögen aller Art, das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten, sowie die Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäfte. Zweck der Stiftung ist ausserdem die Zuwendung von Stiftungsbegünstigungen durch Verteilung von Erträgnissen des Stiftungsvermögens und/oder Verteilung von Stiftungsvermögen an bestimmte oder bestimmbare Begünstigte / Familienangehörige.
Art. 5
Stiftungsvermögen
(...)
(...)
Art. 7
Stiftungsbegünstigung
(...)
Der Stiftungsrat ist ermächtigt, in separaten Beistatuten den Kreis der Begünstigten, den Umfang ihrer Begünstigung sowie den Zeitpunkt der Zuwendung nach freiem Ermessen festzulegen. Ein entsprechender Beschluss zum Erlass solcher Beistatuten und deren Änderung oder Widerruf bedarf der Einstimmigkeit. Solche Beistatuten sind ein integrierender Bestandteil dieser Statuten.
Der Stiftungsrat kann im Rahmen der Bestimmungen dieser Statuten und allfälliger Beistatuten nach freiem Ermessen an bestimmte Personen Zuwendungen beschliessen, wozu Einstimmigkeit erforderlich ist.
Die Begünstigten haben kein klagbares Recht auf ihre Begünstigung als Vermögenswert.
(...)
Art 12.
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und ihr Vermögen, führt ihre Geschäfte und vertritt sie nach aussen.
Der Stiftungsrat ist befugt, alle Rechtsgeschäfte für die Stiftung abzuschliessen, die der Zweck derselben mit sich bringen kann.
Soweit diese Statuten oder Beistatuten nichts anderes vorschreiben, bestimmt der Stiftungsrat nach freiem Ermessen die Grundsätze der Geschäftsführung. Der Beirat kann dem Stiftungsrat Empfehlungen hinsichtlich der Geschäftspolitik abgeben.
Der Stiftungsrat kann einzelne oder alle seine Befugnisse an Delegierte oder Bevollmächtigte im Rahmen des Gesetzes übertragen.
Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens hat der Stiftungsrat den in diesen Statuten oder in Beistatuten oder Reglementen niedergelegten Grundsätzen nachzuleben und, sofern diese schweigen, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten.
Die Auswahl der Vermögensanlage steht im Rahmen dieser Statuten, der Beistatuten und Reglemente im freien Ermessen des Stiftungsrates, und er ist darüber hinaus an keinerlei gesetzliche Anlagevorschriften gebunden. Der Beirat kann dem Stiftungsrat Empfehlungen bezüglich der Anlage des Stiftungsvermögens abgeben.
Grundsätzlich fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse unter Berücksichtigung allfälliger Empfehlungen des Beirates. (...)"
4.1.2. Der deutsche Staatsangehörige S***, geboren am ***, "erwarb" die Fünftantragsgegnerin Anfang Februar 2007. Die bisherigen Begünstigten erklärten ausdrücklich, auf allfällige Ansprüche zu verzichten.
4.1.3. Am 21.02.2007 erliess der Stiftungsrat der Fünftantragsgegnerin folgendes Beistatut, welches bis heute gültig ist:
"I.
Der Stifter erlässt in Übereinstimmung mit Gesetz und Statuten bezüglich der Begünstigten und der Begünstigungsrechte folgendes Beistatut:
II.
Die Klasse der möglichen Begünstigten besteht aus:
Herrn S*** , geboren am ***
Herrn A***, geboren am ***
Frau C***, geboren am ***
III.
Es liegt im absolut freien Ermessen des Stiftungsrates, in Übereinstimmung mit dem Beirat, sollte es einen solchen geben, ob, wem, wann, wie oft, wo und in welcher Form (Einkommen und/oder Kapital) Zuwendungen gemacht werden. Sollte der Stifter/die Stifterin Richtlinien bezüglich Begünstigung und Verwaltung mitteilen, wird auf diese nach Möglichkeit Rücksicht genommen, sind jedoch nicht bindend.
IV.
Die Begünstigten haben kein klagbares Recht auf ihre Begünstigung."
Diesem Beschluss des Stiftungsrates lag das Schreiben des Rechtsfreundes des S***, nämlich des Erstantraggegners, vom 19.02.2007 zugrunde, welches an das R*** gerichtet war und in welchem Folgendes ausgeführt wurde:
"Nach längerem Hin und Her hat sich unser Mandant, S***, entschlossen, statt der T*** die The N***, deren wirtschaftlich Berechtigter (...) ist, zu erwerben. An der Struktur der The N*** ändert sich mit Ausnahme des Beistatuts nichts. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, bleibt der Stiftungsrat so wie er ist. Auch die Unterschriftsberechtigung bei der V*** bleibt sich gleich. Zur Erinnerung: Wir beide sind die einzigen Zeichnungsberechtigten und zeichnen je einzeln. Den Saldo des Bankkontos, der zur Zeit CHF 1'177, 90 beträgt, werde ich an (...) überweisen. Am Freitag der vergangenen Woche hat unser Mandant EUR 60'000,-- auf das ergänzend eröffnete EUR-Konto (...) einbezahlt.
Das Beistatut sieht neu wie folgt aus:
Erstbegünstigter ist S***, Zweitbegünstigte sind sein Sohn A***, geb. *** und seine Tochter C***, geb. ***."
4.1.4. Mit Widmungserklärung vom 21.02.2007 widmete S***, in diesem Schreiben als "der unterzeichnete Stifter" bezeichnet, der Antragsgegnerin zu 5. un-widerruflich einen Barbetrag von EUR 60'000,-- und 35 % der Aktien der M***.
Mit Erklärung vom 21./22.02.2007 nahm der Stiftungsrat der Antragsgegnerin zu 5. diese Erklärung an.
4.1.5. Jedenfalls vor dem 17.10.2008 unterfertigte S*** folgende an den Stiftungsrat der Fünftantragsgegnerin gerichtete "Absichtserklärung", die dem Stiftungs-rat auch zukam:
"Absichtserklärung
Sehr geehrte Damen und Herren
Unter den Bestimmungen der oben genannten Stiftung habe ich Ihnen weitreichende Befugnisse und Vollmachten erteilt, nach Ihrem freien Ermessen die Verwaltung der Stiftung sowie der darin enthaltenen Vermögenswerte zugunsten der Mitglieder der bestimmten Klasse gemäss Statuten / Beistatuten vorzunehmen.
Meine Absicht ist es, Ihnen mit diesem Schreiben meine Wünsche in bezug auf die Ihnen übertragenen Befugnisse und Vollmachten mitzuteilen, ohne Sie jedoch in irgendeiner Weise dadurch rechtlich binden oder Ihre Ermessensfreiheit irgendwie einschränken zu wollen.
Zu meinen Lebzeiten möchte ich, dass ich allein am gesamten Kapital und Einkommen der Stiftung begünstigt bin und Sie hinsichtlich der Anlage der Vermögenswerte und deren Ausschüttung meine Empfehlungen beachten.
Nach meinem Tod, möchte ich, dass Sie im Hinblick auf die Anlage der Vermögenswerte der Stiftung und deren Ausschüttung die Empfehlungen von A*** beachten.
Unter der Voraussetzung, dass nach meinem Tod hinreichend Vermögenswerte in der Stiftung vorhanden sind, wünsche ich, dass - unter Einbeziehung der Empfehlung der unter Punkt 2. genannten Person - bezüglich Kapital und Einkommen der Stiftung wie folgt verfahren wird:
(leer)
Die Bestimmungen in diesem Schreiben sollen weder Ihre Ermessensfreiheit in irgendeiner Art und Weise einschränken noch den genannten Mitgliedern der bestimmten Klasse irgendwelche Ansprüche auf die Vermögenswerte der Stiftung verleihen.
Von Zeit zu Zeit mag es sein, dass ich Ihnen weitere Anregungen und/oder Empfehlungen in bezug auf diese Stiftung geben werde.
Mit freundlichen Grüssen
S*** "
4.1.6. Die Fünftantragsgegnerin verkaufte mit Vertrag vom 11.09.2009 ihre Beteiligung an der M***, wofür sie einen Verkaufserlös in Höhe von EUR 948'500,-- erhielt. Ihr Vermögen belief sich zum 31.12.2008 auf (umgerechnet) CHF 120'000,-- und zum 31.12.2009 auf (umgerechnet) CHF 1'500'000,--.
4.1.7. S*** war Alleingesellschafter einer Firma M***, Einpersonengesellschaft, einer Gesellschaft nach spanischem Recht mit Sitz in Palma de Mallorca, und zwar ab Gründung (März 1999).
Das R*** übermittelte S*** im Juli 2010 den Entwurf zu einem Darlehensvertrag folgenden Inhalts:
"Darlehensvertrag
zwischen
N*** Darlehensgeberin
(nachfolgend auch kurz "N***" genannt)
und
M***,
Darlehensnehmerin
(nachfolgend auch kurz "M***" genannt)
N*** gewährt M*** ein Darlehen in Höhe von EUR 500'000,-- (EURO fünfhunderttausend), Valuta 01. August 2010, mit dem sich die Darlehensnehmerin an Immobilienprojekten in Deutschland beteiligen wird.
Das Darlehen wird M*** auf das von dieser bei der W*** geführte EUR-Konto Nr. *** überwiesen.
Der Darlehenszinssatz beträgt während der gesamten Laufzeit des Darlehens unverändert 3 % pro Jahr. Die Zinszahlungen sind jeweils per 31. Dezember fällig (Verfalltag) und unaufgefordert auf das von N*** bei der V*** , geführte EUR-Konto, ***, zu überweisen.
Die Darlehensnehmerin verpflichtet sich, die ihr bei der Finanzierung der deutschen Immobilienprojekte einzuräumenden Sicherheiten vollumfänglich an die Darlehens-geberin abzutreten. M*** hat N*** halbjährlich im Lauf der Monate Januar und Juli über den Stand der von ihr mit dem Darlehen finanzierten Immobilienprojekte zu informieren.
Das Darlehen wird auf unbestimmte Zeit gewährt. Es kann von der Darlehens-geberin unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2012. Auch beim Kündigungstermin handelt es sich um einen Verfall-tag gemäss Art 102 Abs 2 OR, d.h. die Darlehensnehmerin kommt auch ohne Mahnung in Verzug.
Die Darlehensnehmerin ihrerseits ist berechtigt, jederzeit Amortisationszahlungen in beliebiger Höhe vorzunehmen.
Ist die Darlehensnehmerin mit einer Zinszahlung oder der Rückzahlung des gekündigten Darlehens oder Teilen davon im Verzug, so kommt anstelle des unter Ziff. 2 vereinbarten Darlehenszinses ein Verzugszins von 5 % zur Anwendung.
Diese Vereinbarung untersteht Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die in Verbindung mit ihr entsteht, ist Zürich. "
Mit Fax-Schreiben vom 07.07.2010 (Faxzeile an Vertragsentwurf, vorgelegt mit ON 8, Absender-Faxnummer: , X) retournierte S*** diesen Vertrag an den Erstantragsgegner und hielt darauf handschriftlich fest: "alles o. K., Rücksprache mit Steuerberater Y***, heute erfolgt" (Namenskürzel unleserlich). Zugleich besserte er handschriftlich die Anführung in Punkt 1. ("in Deutschland") dahingehend aus, dass es neu zu lauten hat: "im In- und Ausland".
Am 27.07.2010 unterfertigten zwei der Stiftungsräte der Antragsgegnerin zu 5. sowie die Ehegattin von S***, Z***, als Geschäftsführerin der M*** einen dem von S*** korrigierten Entwurf entsprechenden Darlehensvertrag über EUR 500'000,--, wozu ausdrücklich festgestellt wird, dass die von S*** gewünschte Abänderung ("im In- und Ausland") in den unterfertigten Vertragstext aufgenommen wurde.
Am 05.08.2010 zahlte die Antragsgegnerin zu 5. den Betrag von EUR 500'000,-- an die M*** aus.
Am 22.10.2010 wurde der am 12.07.2010 stattgefundene Verkauf sämtlicher Gesellschaftsanteile des S*** an der Firma M*** an dessen Ehegattin Z*** in das Handelsregister von *** eingetragen.
Die Zinsen laut Darlehensvertrag wurden seitens der M*** bis zum 31.12.2010 bezahlt, danach jedoch nicht mehr.
4.1.8. S*** verstarb am . Er hinterliess seine Ehegattin Z und seine beiden Kinder (die beiden Antragsteller), die jedoch nicht die leiblichen Kinder der Witwe sind.
4.1.9. Mit Beschluss vom 07.03.2012 genehmigte der Stiftungsrat der Fünftantrags-gegnerin den Vermögensstatus per 31.12.2011, in welchem u.a. auch das Darlehen laut Vertrag vom 07.06.2010 (über EUR 500'000,--) angeführt war und hielt dazu noch wörtlich Folgendes fest: "Dieser Beschluss ersetzt alle vorherigen Beschlüsse bezüglich Zuwendungen und Widmungen, welche für das Geschäftsjahr 2011 ausgefertigt wurden."
4.2. In rechtlicher Würdigung führte das Erstgericht zusammengefasst aus:
Es sei prozessökonomisch angezeigt ist, einen Teilbeschluss zu fassen. Hinsichtlich des vom Teilbeschluss umfassten Vorwurfs liege nicht nur keine gravierende, sondern überhaupt keine Pflichtwidrigkeit der Stiftungsräte vor. Punkt III. der Beistatuten ermögliche es dem Stiftungsrat, und zwar nach dessen absolut freiem Ermessen, Zuwendungen (und zwar auch Kapital) zu machen, wobei auf Richtlinien des Stifters/der Stifterin bezüglich Be-günstigung und Verwaltung nach Möglichkeit Rücksicht genommen werde. In Form der Absichtserklärung von S*** liege eine derartige Richtlinie vor. S*** habe dem vorliegenden Darlehensvertrag ausdrücklich (arg. "alles o. k.") seine Zustimmung erteilt. Wenn S*** mit dem Darlehensvertrag ausdrücklich einverstanden gewesen sei, sei auch für das Aufsichtsgericht nicht ersichtl-ich, wo eine Pflichtverletzung seitens der Stiftungsräte gelegen sein solle. Schliesslich sei es auch unerheblich, wäre S*** nicht (Allein-)Gesellschafter der M*** gewesen, habe er doch dem Darlehensvertrag ausdrücklich zuge-stimmt und seien die Stiftungsräte angesichts der von ihm abgegebenen "Absichtserklärung" im Zusammenhalt mit Punkt III. der Beistatuten jederzeit berechtigt gewesen, die Vermögenswerte auch nach dem Wunsch des S*** an eine dritte Stelle auszuschütten. Ein Genehmigungsbeschluss sei spätestens durch die festgestellte Genehmigung der Jahresrechnung 2011, in welcher ausdrücklich das gegenständliche Darlehen auch aufscheine, durch sämtliche Stiftungsräte geheilt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt das Fürstliche Obergericht aus:
5.1. Die Rechtsrüge sei berechtigt. Das Rekursgericht könne die Ansicht des Erstgerichtes nicht teilen, dass der Stiftungsrat aufgrund des freien Er-messens jederzeit befugt gewesen sei, das gesamte Vermögen an S*** (oder an eine von ihm benannte Stelle) auszuschütten. Ganz abgesehen davon, werde im Rekurs zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Darlehensgewährung nicht um eine Ausschüttung handle. Auch wenn die Antragsgegner zu 1. bis 4. in ihren Schriftsätzen (inkl. Rekursbeantwortung) darauf hinwiesen, dass die Darlehensgewährung in Wirklichkeit eine ver-deckte Ausschüttung sei, sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass Darlehens-zinsen zurückbezahlt würden, was jedenfalls als Indiz zu werten ist, dass keine blosse Ausschüttung vereinbart gewesen sei.
Die Ausschüttung der EUR 500'000.-- an die M*** sei als Pflichtwidrigkeit zu beurteilen, welche die Abberufung der Stiftungsräte rechtfertige. Die Pflichtwidrigkeit sei darin zu erblicken, dass die Stiftungsräte die Darlehensgewährung (ohne Sicherheiten) bzw. die Ausschüttung zu Gunsten S*** bzw seiner Firma M*** vorgenommen hätten, obwohl S*** nach den Beistatuten nicht Erstbegünstigter gewesen sei.
Der Umstand, dass S*** als erster in der Klasse der möglichen Begünstigten angeführt worden sei, bedeute keineswegs, dass er auch Erstbegünstigter gewesen sei. Selbst bei einem Weisungsrecht aufgrund eines Mandats-vertrages sei der Stiftungsrat verpflichtet, die Sorgfalts- und Treuepflichten zu befolgen. Es liege nicht einmal ein Mandatsvertrag, sondern lediglich eine Absichtserklärung vor, aus der sich ohnehin ergebe, dass die Stiftungsräte daran nicht gebunden seien. Sein dort geäusserter Wunsch, allein am ge-samten Kapital und am Einkommen der Stiftung begünstigt zu sein, habe in den Statuten bzw Beistatuten keinen Niederschlag gefunden.
Selbst wenn die Antragsteller keinen Anspruch auf Begünstigung als Ver-mögenswert hätten, könne es nicht im völlig freien Ermessen der Stiftungs-räte liegen, das Stiftungsvermögen einem der drei Begünstigten beinahe zur Hälfte auszuzahlen; dies auch dann, wenn dieser Stifter sei. Die Bevor-zugung eines Stiftungsbegünstigten zum Nachteil der anderen müsse als willkürlich, jedenfalls nicht im Rahmen des zulässigen Ermessens beurteilt werden.
Werde unterstellt, dass es sich um einen wirklichen Darlehensvertrag handle, dann teile das Rekursgericht ohnehin die Ansicht der Antragsteller, dass ohne Besicherung und ohne dass Darlehensrückzahlungsverpflichtungen eingemahnt würden, nicht von einer ordnungsgemässen Geschäftsführung auszugehen sei. Vielmehr sei ein solches Verhalten grob pflichtwidrig, das eine Abberufung rechtfertigte.
5.2. Eine völlig ungleiche Behandlung der drei Stiftungsbegünstigten durch Aus-zahlung eines erheblichen Vermögensanteiles an der Stiftung an einen Be-günstigten stelle eine krasse Ermessensüberschreitung dar und werde das Vermögen der Stiftung gefährdet.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht der Revisionsrekurs der Antragsgegner zu 1. bis 4. geltend:
6.1. Würden die im angefochtenen Beschluss getätigten Erwägungen Schule machen, wäre die Strukturierungsvariante der Ermessensstiftung ad absurdum geführt. Das Obergericht vertrete eine Rechtsansicht, welche dem Primat des Stifterwillens und der dazu ergangenen Rechtsprechung fundamental widerspreche. Es gehe in diesem Verfahren allein um die Frage, ob der Stiftungsrat im Rahmen des ihm vom Stifter eingeräumten Ermessens befugt gewesen sei, die gegenständliche (verdeckte) Ausschüttung an S*** sel. vorzunehmen.
6.2. Die Klasse der möglichen Begünstigten bestehe gem Z II des Beistatuts vom 21.02.2007 aus dem Stifter (S*** sel.) und den beiden Revisions-rekursgegnern. Dem Stiftungsrat sei dabei freies Ermessen dahingehend eingeräumt, darüber zu befinden, an wen und zu welchem Zeitpunkt wie viel des Stiftungsvermögens zugewendet werden solle. Ein klagbarer Anspruch der Begünstigten bestehe nicht (Z III und IV des Beistatuts, Art 7 Z 1 und 6 der Statuten). Dieser Grundsatz des freien Ermessens stehe aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Regelungen des Beistatuts (Art 7 Z 1 der Sta-tuten), wobei dieses wiederum in Art III statuiere, dass der Stiftungsrat im Rahmen seiner Ermessensausübung auf Wünsche des Stifters bezüglich Begünstigung und Verwaltung nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen habe. Es sei schon einmal krass unrichtig, wenn das Obergericht festhalte, die Absichtserklärung des Stifters habe in den Statuten und dem Beistatut keinen Niederschlag gefunden. Dass entsprechenden Mitteilungen des Stifters keine rechtliche Bindung zukomme, ändere nichts an der Leitfunktion dieser beistatutarischen Bestimmung für die Ermessensausübung im Einzelfall. Auch die Absichtserklärung (Letter of Wishes) enthalte nichts anderes als präzisierende Hinweise zum Stifterwillen dahingehend, wie der Stiftungsrat das ihm eingeräumte Ermessen ausüben solle.
6.3. Das Obergericht bestreite nicht, dass sich der Stiftungsrat im Rahmen der Absichtserklärung gehalten habe. Eine Ermessensüberschreitung läge nur dann vor, wenn sich die Organe einen in Wahrheit gar nicht bestehenden Ermessensspielraum angemasst hätten.
6.4. Die Darlehensvergabe sei in keiner Art und Weise dazu geeignet, die Existenz der Stiftung zu gefährden. Eine absolute Gleichbehandlung der Begünstigten sei im vom Primat des Stifterwillens geprägten Stiftungsrechts nicht geboten. Sowohl Statuten (Art 7 Z 1) als auch Beistatuten (Art III) würden vorsehen, dass der Stiftungsrat vom Stifter erlassene Richtlinien bezüglich Begünstigung und Verwaltung befolgen dürfe, auch wenn er dies nicht müsse. Die gegenständliche Ausschüttung sei fraglos innerhalb dieses Ermessensrahmens gelegen. Selbst die vollständige Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens an den Stifter sei von dessen Willen gedeckt gewesen, was sich aus Z 3 der Absichtserklärung ergebe, wonach die Antragsteller nach seinem Tod lediglich unter der Voraussetzung begünstigt sein sollten, dass in der Stiftung noch hinreichend Vermögenswerte vorhanden seien.
6.5. Die Stiftungsräte hätten S*** als Erstbegünstigten betrachten dürfen. Es sei entgegen der obergerichtlichen Ausführungen auch behauptet worden, dass es der ausdrückliche Wille des Stifters gewesen sei, dass er im Rahmen der Ermessensausübung durch den Stiftungsrat als Erst- und die Revisions-rekursgegner als Zweitbegünstigte behandelt würden.
6.6. Der Stifter habe mit der Auskehrung dieses Darlehens nichts anderes gewollt, als dass an ihn bzw über entsprechende Anweisung an die M*** eine (verdeckte) Ausschüttung aus dem Stiftungsvermögen vorgenommen werde. Die Darlehensform sei offensichtlich aus steuerlichen Gründen gewählt worden. Durch die Gewährung des Darlehens seien Mittel der N*** an den Stifter und Erstbegünstigten zugewendet worden, was im Endeffekt nichts anderes als einer Ausschüttung gleichkomme. Man sei im gegen-seitigen Einvernehmen davon ausgegangen, dass die Zahlungen dann, wenn die Darlehen nicht zurückgezahlt würden, als Ausschüttung an den Erstbegünstigten zu behandeln seien. Die Revisionsrekurswerber hätten damit keinerlei Pflichtwidrigkeit zu verantworten und liege auch keine Gefährdung des Stiftungszweckes vor.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller aus:
7.1. Die "M***" sei nicht Mitglied des Begünstigtenkreises gewesen. Der Dar-lehensvertrag sehe keine ausreichende Besicherung vor. Die Gesell-schaftsanteile der Mseien an Z verkauft worden. Die vereinbarten Dar-lehenszinsen seien bis 31.12.2012, danach nicht mehr bezahlt worden. Der Stiftungsrat habe den Vermögensstatus mit Beschluss vom 07.03.2012 genehmigt. Ein formeller Ausschüttungsbeschluss liege nicht vor.
7.2. Das Fürstliche Obergericht habe festgehalten, dass Darlehenszinsen zurück-bezahlt worden seien, was als Indiz dafür zu werten sei, dass keine blosse Ausschüttung vereinbart gewesen sei. Die Antragsgegner hätten die Zahlungen in der Vermögensaufstellung per 31.12.2011 als Darlehen und nicht etwa als Ausschüttung erfasst. Es liege ein massiver Verstoss gegen Treu und Glauben vor. Die Buchführung des Stiftungsrats müsse insbe-sondere Auskünfte über Zustiftungen, Nachstiftungen und Ausschüttungen an die Begünstigten geben.
7.3. Wolle man den Antragsgegnern nicht eine weitere Pflichtwidrigkeit in der Missachtung des Art 552 § 26 PGR unterstellen, müsse man von der Richtig-keit und Vollständigkeit der Darstellung der Geschehensabläufe in der Ver-mögensübersicht per 31.12.2011 ausgehen. Gegenüber Begünstigten und/-oder Sachverständigen dürfe eine Ausschüttung nicht als ein Darlehen dar-gestellt werden. Mangels eines Ausschüttungsbeschlusses könne von vorn-herein keine stiftungsrechtlich wirksame Zuwendung an S*** sel. zustande gekommen sein. Dass S*** sel. eine Ausschüttung an die M*** gewollt habe, finde weder eine Grundlage in den Feststellungen, noch gebe es hiefür ein Beweisergebnis.
7.4. Selbst wenn ein Stifter bestimmte Vermögensanlagen wünsche, habe der Stiftungsrat dennoch dahingehend zu prüfen, ob sie einer sorgfältigen Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechen würden. Das Darlehen sei nicht ausreichend besichert gewesen. Damit hätten die Antragsgegner zu 1. bis 4. jegliche Sorgfalt vermissen lassen. Die Bonität der M*** sei weder geprüft, noch sei diesbezüglich bei S*** sel. nachgefragt worden. Es sei nicht einmal geprüft worden, ob Z*** berechtigt gewesen sei, den Darlehens-vertrag auf Seiten der M*** zu unterfertigen. Die Statuten würden dem Stiftungsrat bei der Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens kein Ermessen einräumen. Das O.K. des S*** sel. zum Entwurf des Darlehens-vertrags könne die Antragsgegner nicht entlasten, da Handlungen des Stiftungsrats, die gegen den Zweck der Stiftung verstossen würden, selbst durch Weisungen des Stifters nicht gerechtfertigt werden könnten. Die einem Stiftungsorgan in einem Beistatut eingeräumte Ermessenbefugnis könne nicht einfach durch die unkritische und unbesehene Befolgung eines Letter of Intent/Absichtserklärung ad absurdum geführt werden. Die Antragsgegner seien schon deshalb abzuberufen, da sie keinen formellen Ausschüttungs-beschluss gefasst hätten. Zudem hätten sie unrichtige Vermögens-übersichten zu verantworten. Ein Beistatut würde jedenfalls der wider-sprechenden Absichtserklärung vorgehen.
7.5. Ein Zustifter könne nicht die Stellung eines Stifters erlangen. Das Fürstliche Obergericht sei zum Schluss gelangt, dass S*** als weiterer Stifter (neben der Stifterin R***) zu beurteilen und zu behandeln sei. Diese Rechts-auffassung werde nicht geteilt. Es sei kein Beschluss auf Änderung der Statuten gem Art 16 gefasst worden. Das Fürstliche Obergericht gehe offenbar von einer "konkludenten Statutenänderung" aus. S*** sei nicht Mitstifter, sondern ein Dritter, der Zustiftungen vorgenommen habe, ge-wesen. Er sei daher nicht berechtigt gewesen, dem Stiftungsrat Em-pfehlungen hinsichtlich Verwaltung oder Ausschüttung des Stiftungsver-mögens zukommen zu lassen. Eine nachträgliche Zuerkennung der Stifterstellung sei nicht möglich.
7.6. Selbst wenn den Stiftungsorganen ein freies Ermessen zukommen sollte, dürften sie stets nur den in der Stiftungssatzung niedergelegten Stifterwillen ausführen. Eine Bevorzugung eines der drei Mitglieder des Begünstigten-kreises sei den Statuten nicht zu entnehmen. Eine Gleichbehandlung aller Familienmitglieder sei geboten.
8.1. Das Aufsichtsgericht kann Stiftungsorgane unter der Voraussetzung, dass offenkundig eine schwere Pflichtverletzung eines Stiftungsrats vorliegt, Stiftungsorgane abberufen. Eine solche Abberufung eines Stiftungs-ratsmitgliedes setzt allerdings voraus, dass die weitere Ausübung dieser Funktion objektiv die zweckentsprechende Verwendung des Stiftungs-vermögens gefährdet und andere, weniger einschneidende Massnahmen keinen Erfolg versprechen (OGH 07.05.2010 LES 2010, 311, 315). Gefordert ist nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, dass ein nicht anders zu beseitigender aktueller Missstand bei einer Stiftung be-steht (LES 2010, 311, 316) und das Funktionieren der Stiftung sowie die Ver-folgung des Stiftungszweckes in Frage steht. Die Stiftungsaufsicht be-schränkt sich im Wesentlichen darauf, vom Antragsteller bescheinigte Un-regelmässigkeiten und Fehler der Stiftungsverwaltung aufzugreifen und die zu ihrer Behebung erforderlichen punktuellen Massnahmen iS einer Missstandsaufsicht anzuordnen. Hingegen kommt dem Gericht im Aufsichts-verfahren keine umfassende Überwachung oder Präventivaufsicht über die Stiftung zu (LES 2005, 410).
8.2. An eine Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern sind daher grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Die richterliche Stiftungsaufsicht ist daher eine Missbrauchsaufsicht, die die Aufgabe erfüllen soll, Missbräuchen und Missständen entgegen zu wirken, jedoch nicht anstelle oder neben den verantwortlichen Stiftungsorganen zu handeln (vgl Hammermann in Schauer (Hrsg) Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht [2009] Art 552 § 29 Rz 8).
8.3. Derartiges liegt auf der Basis des von den Untergerichten festgestellten Sachverhaltes im gegenständlichen Fall nicht vor:
Vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze richterlicher Stiftungs-aufsicht spielen hier Art 7.1 der Stiftungsurkunde und Punkt III des am 21.02.2007 vom Stiftungsrat der Fünftantragsgegnerin erlassenen Beistatuts eine wesentliche Rolle: Gem Art 7.1 der Stiftungsurkunde liegt es mangels einer anderen Anordnung im Beistatut "ausschliesslich im freien Ermessen des Stiftungsrates, auf Grund der Statuten und allenfalls bestehender Beistatuten zu bestimmen, ob, wem, wann, wie oft, wo und in welcher Form (Einkommen und/oder Kapital) Zuwendungen gemacht werden". Damit übereinstimmend steht es auch nach Pkt III des Beistatuts im "absolut freien Ermessen des Stiftungsrates, ... ob, wem, wann, wie oft, wo und in welcher Form (Einkommen und/oder Kapital) Zuwendungen gemacht werden". Darüber hinaus ermächtigt diese Bestimmung des Beistatutes den Stiftungsrat für den Fall, dass der Stifter eine "Richtlinie bezüglich Begünstigung und Verwaltung" mitgeteilt haben sollte, "auf diese nach Möglichkeit Rücksicht" zu nehmen, wiewohl sie für den Stiftungsrat nicht bindend ist. Hieraus ist zu folgern, dass der Stiftungsrat dieser Richtlinie des Stifters zwar nicht folgen musste, aber folgen durfte. Bei absolut freiem Ermessen des Stiftungsrats vermag diese "Richtlinie" des Stifters das freie Ermessen zu konkretisieren. Daher trifft den Stiftungsrat in einem solchen Fall kein Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit.
8.4. In seiner Absichtserklärung vom 17.10.2008 erklärte S***, dass er zu seinen Lebzeiten möchte, dass er allein am gesamten Kapital und Einkommen der Stiftung begünstigt wird und der Stiftungsrat hinsichtlich der Anlage der Vermögenswerte und deren Ausschüttung seine Empfehlungen beachte (Punkt 1 der Absichtserklärung vom 17.10.2008).
Es ist dem Erstgericht darin zuzustimmen, dass Pkt III der Beistatuten dem Stiftungsrat ermöglichte, Zuwendungen nach "absolut freiem Ermessen" zu tätigen, Zuwendungen auch aus dem Kapital zu machen und hiebei auf die Absichtserklärung des Stifters Rücksicht zu nehmen. Damit steht zunächst die Verfügung über den darlehensgegenständlichen Betrag im Einklang mit dem Beistatut, insbesondere Punkt III, welches dem Stiftungsrat auch er-möglichte, Rücksicht auf Wünsche des Stifters zu nehmen. Damit ist kein Anhaltspunkt für einen die richterliche Stiftungsaufsicht auslösenden Missbrauch oder Missstände gegeben.
8.5. Die Antragsteller stossen sich daran, dass der Empfänger der von ihnen kritisierten Ausschüttung nicht der Stifter, sondern die "M***" gewesen war. Dies ist freilich den Antragsgegnern zu 1. bis 4. nicht zum Vorwurf zu machen, da der Stifter S*** sel. den Entwurf des Darlehensvertrags ausdrücklich akzeptierte und darin eine Anweisung des Stifters zu erblicken ist, an wen die Ausschüttung zu erfolgen hat. Dies ist vom Stiftungszweck her gedeckt. Die Stiftungsräte durften daher im Hinblick auf die Bestimmung des Pkt III des Beistatuts und der zulässigen Berücksichtigung von geäusserten Wünschen des Stifters an die "M***" auszahlen.
8.6. Wenn die Antragsteller auf die im Darlehensvertrag fehlende Besicherung verweisen und hierin eine grobe Pflichtverletzung erblicken, so ist ihnen zu entgegnen, dass sich der Stiftungsrat auf der Basis der vorgenannten Ur-kunden diesbezüglich keinem Vorwurf gegenübergestellt sieht. Wenn der Stifter auf eine Absicherung eines Darlehens an eine ihm nahestehende Gesellschaft verzichtet, indem er sein ausdrückliches "o. k." zu einem ent-sprechenden Darlehensvertrag gibt, dieses daher auch als Wunsch des Stifters zu bezeichnen ist, der in das weitestgehend freie Ermessen des Stiftungsrates einfliessen darf, dann stellt ein derartiges Darlehen keine Pflichtverletzung des Stiftungsrates dar. Der Stiftungsrat war gem Punkt 3 der Beistatuten jederzeit befugt, das gesamte Vermögen an S*** oder, wie im gegenständlichen Fall, an eine von ihm bezeichnete Stelle bzw an einen bestimmten Anweisungsempfänger auszuzahlen.
8.7. Die Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung darüber, dass ein Ausschüttungsbeschluss fehle bzw das Darlehen nicht als Ausschüttung erfasst sei und Aufzeichnungen über den Geschäftsverlauf fehlten, bewegen sich nicht auf der Basis der von den Untergerichten getroffenen Fest-stellungen und stellen daher unzulässige Neuerungen dar. Festgehalten ist demgegenüber, dass der Stiftungsrat mit Beschluss vom 07.03.2012 den Vermögensstatus per 31.12.2011 genehmigte und in diesem auch das streitgegenständliche Darlehen laut Vertrag vom 07.06.2010 (über EUR 500?000.00) angeführt wurde. Somit ist der gegenständliche Darlehens-vertrag aktenkundig und ist daher nicht weiter darauf einzugehen, ob diese Festhaltung richtigerweise als Ausschüttung anzusehen war. Einem sach-verständigen Dritten, wie von den Revisionsrekursgegnern erwähnt, ist damit jedenfalls ein Überblick über das Stiftungsvermögen vermittelbar und ist inso-weit im gegenständlichen Fall keine Vergleichbarkeit mit jener von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 7.6.2013, 05 HG.2011.161 gegeben, nach deren Sachverhalt überhaupt keine Unterlagen, Beschlüsse oder auch nur Schriftstücke vorhanden waren, also schwere Verstösse gegen Dokumentationspflichten vorlagen und damit auch eine Kontrollmöglichkeit zumindest sehr erschwert erscheinen musste. Im Übrigen ist ein (allfälliges) Fehlen eines formellen Beschlusses auf Ausschüttung durch die festgestellte Genehmigung der Jahresrechnung 2011 als ersetzt und geheilt anzusehen.
8.8. Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage der Gleichbehandlung von Begünstigten stellt sich im vorliegenden Fall nicht, zumal der Stifter in Z 3 der Absichtserklärung ausdrücklich festhielt, dass die Antragsteller nach seinem Tod allein unter der Voraussetzung begünstigt sein sollten, dass in der Stif-tung noch hinlängliche Vermögenswerte vorhanden sind. Insofern waren die Voraussetzungen für eine "Gleichbehandlung" der Begünstigten nicht ge-geben, der Stiftungsrat daher mit Verfügungen zu Lebzeiten des Stifters nicht eine Gleichbehandlung der Antragsteller berücksichtigen musste.
8.9. Insoweit in der Revisionsrekursbeantwortung die Qualifikation des S*** als "Stifter" bestritten wird, ist darauf zu verweisen, dass S*** jedenfalls als wirtschaftlicher Stifter anzusehen ist, der den Stiftungsmantel im Jahre 2007 erworben hat.
8.10. Es war daher der Teilbeschluss des Erstgerichtes ON 12 wiederherzustellen.
Vaduz, am 06. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat