05 HG. 2013.38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Antragsteller 1.) A, vertreten durch C, und 2.) C, wegen Stiftungsaufsicht (Streitwert CHF 30.000,--) über den Revisionsrekurs der Antrag-steller gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 24.10.2013, 05 HG.2013.38-27, mit dem der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 30.4.2013 (ON 7) als zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Diesem Verfahren liegen zwei E-Mail-Eingaben der Antragsteller vom 25.2.2013 mit dem sinngemässen Antrag um Veranlassung stiftungsaufsichtsbehördlicher Massnahmen zugrunde.
Das Landgericht erteilte den Antragstellern mit Beschluss vom 26.2.2013 den gemäss § 84 Abs 1 ZPO nicht anfechtbaren Auftrag, die obigen Eingaben binnen 14 Tagen bei sonstiger Zurückweisung durch deren eigenhändige Unterfertigung zu verbessern. Anstelle einer solchen "Verbesserung" erhoben die Antragsteller - neuerlich per E-Mail vom 25.4.2013 - eine Beschwerde zum Staatsgerichtshof (ON 4, 6).
Nach fruchtlosem Verstreichen der mit Beschluss vom 26.2.2013 gesetzten Verbesserungsfrist wies das Landgericht mit Beschluss vom 30.4.2013 den eingangs erwähnten verfahrenseinleitenden Antrag als zur geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurück. Rechtsbelehrend wurde angeführt, dass die Abteilung 5 des Landgerichtes in Hinkunft allfällige E-Mail-Eingaben der Antragsteller ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages und ohne weitere Begründung zurückweisen werde.
Die Antragsteller fochten diesen Beschluss fristgerecht, jedoch wiederum mit einem per E-Mail vom 3.6.2013 überreichten Rekurs mit näher bestimmten Anträgen an.
Nach Abweisung des von den Antragstellern gegen die Mitglieder des (beschlussfassenden) 1. Senates des Obergerichtes mit Beschluss des Präsidenten dieses Gerichtshofes vom 3.7.2013 (ON 12, 16, 19) verfiel auch der obige Rekurs vom 3.6.2013 der Zurückweisung, weil er nicht zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung geeignet sei.
Diese Zurückweisung begründete das Obergericht mit dem Hinweis auf die Beschlüsse des OGH vom 5.4.2013 zu 06 CG.2011.178 und vom 2.8.2013 zu OGH 2013.92. Der OGH habe dort festgehalten, dass den Antragstellern in der Ver-gangenheit wiederholt mitgeteilt worden sei, dass Eingaben und insbesondere auch Rechtsmittel in einem Zivilverfahren ua mit der eigenhändigen Originalunterschrift der Partei bzw des Parteienvertreters versehen sein müssten, um den prozessualen Formvorschriften zu entsprechen. E-Mail-Eingaben, so seien die Antragsteller weiters belehrt worden, entsprechen nicht diesem Formerfordernis und würde in Zukunft darauf nicht mehr eingegangen bzw dazu Stellung genommen werden.
Ausgehend von diesen den Antragstellern von Seiten des OGH erteilten Rechtsbelehrung, die sich darüber hinaus auch in der Entscheidung des Land-gerichtes finde, müsse die Fortsetzung der prozessual unzulässigen E-Mail-Praxis durch die Antragsteller als absichtliche, rechtsmissbräuchliche Verletzung von Formvorschriften angesehen werden. In einem solchen Fall aber sei es gerechtfertigt, von einem Verbesserungsauftrag abzusehen und die betreffende Eingabe bzw das Rechtsmittel a limine ohne weitere Begründung zurückzuweisen. Im Hinblick darauf sehe sich nun auch das Obergericht nicht veranlasst, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten und sei der Rekurs mangels Einhaltung der Formvorschriften (Originalunterschrift) als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der fristgerecht eingebrachte, nunmehr eigenhändig von den Antragstellern unterfertigte Revisionsrekurs ua mit dem sinn-gemässen Antrag, diese aufzuheben bzw im Sinne der Bestellung einer unabhängigen Stiftungsaufsicht abzuändern.
Sowohl im Revisionsrekurs als auch in einer der Senatsmitteilung vom 13.1.2014 nachfolgenden (wiederum nicht unterfertigten) E-Mail vom 21.1.2014 wird der OGH-Senat wegen diverser "gegen die Rechte der Antragsteller" ergangener Entscheidungen in anderen Verfahren sowie wegen "Interessenkollision" abgelehnt. Diese unverändert nicht substantiierten und im Sinne der ständigen Rechtsprechung auch des StGH rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsanträge waren mittels Amtsvermerks zu erledigen.
Soweit von Relevanz und/oder auf den Gegenstand der Rekursentscheidung bezogen rügen die Revisionsrekurswerber zum einen, dass sie keine Möglichkeit der Ablehnung des Rekurssenates gehabt hätten. Dieser Rüge ist der den schon erwähnte, den Revisionsrekurswerbern zugestellte Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 3.7.2013 entgegen zu halten (ON 19).
Das Obergericht hat im Hinblick auf die von ihm im Lichte der Vorgangsweise in zahlreichen anderen Verfahren unterstellte absichtliche und rechtsmissbräuchliche Verletzung von Formvorschriften im Zusammenhang mit nicht unterfertigten E-Mails von einem Verbesserungsauftrag Abstand genommen und den Rekurs als zur geschäftsordnungsgemässen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen. Diesem Zurück-weisungsgrund stellen die Revisionsrekurswerber lediglich, wie schon in anderen Ver-fahren, ihre Behauptung entgegen, sie hätten den Rekurs nachträglich "im Original unterschrieben" beim Obergericht überreicht, welche Ausfertigung offenbar unterschlagen worden sei.
Dieser - beleidigenden - Behauptung ist kein Glaube zu schenken, umso weniger, als sie weder durch nähere Angaben zur geschweige Bescheinigung einer Postaufgabe noch durch einen Postaufgabeschein glaubhaft gemacht werden (vgl auch Beschluss des OGH vom 7.2.2014 zu 05 HG.2012.310).
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem vom Obergericht zurückgewiesenen Rekurs von vorneherein kein Erfolg hätte beschieden sein können. Dies, weil die Einschreiter unbestrittenermassen die Fehlerhaftigkeit ihrer E-Mail-Eingaben vom 24. und 25.2.2013 durch Beibringung der eigenhändigen Unterschriften nicht verbesserten.
Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 11. April 2014 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat