05 HG. 2013.7
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der Antragstellerin A, vertreten durch C, wegen Bestellung eines Beistandes gemäss Art 141 PGR (Streitwert CHF 30.000,--) für die D, vertreten durch den Beistand F***, über den Revisionsrekurs der G***, vertreten durch H***, gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 8.5.2013, 5 HG.2013.7-11, mit dem der Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 14.1.2013 (ON 2) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin ist schuldig, binnen vier Wochen der Antragstellerin die mit CHF 1.748,20 sowie dem Beistand die mit CHF 1.881,25 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Mit Eingabe vom 9.1.2013 stellte die Antragstellerin den Antrag, für die gelöschte Stiftung einen namentlich vorgeschlagenen Beistand mit der Aufgabe zu bestellen, Schadenersatz- und/oder Bereicherungs- und/oder Verantwortlichkeitsansprüche gegen den ehemaligen Stiftungsrat geltend zu machen. Sie brachte unter Vorlage von Urkunden zusammengefasst vor, dass die früheren Stiftungsräte über Weisung des (wirtschaftlichen) Stifters J*** verschiedene Geschäfte getätigt und sorgfalts- sowie beistatutenwidrig Zahlungen und Überweisungen in Millionenhöhe unter anderem auch an J***, der nicht Begünstigter gewesen sei, vorgenommen hätten. Dadurch sei auf näher dargestellte Art die Antragstellerin, die über vollstreckbare Forderungen gegenüber J*** verfüge, geschädigt worden.
"Für die D*** (gelöscht), Registernummer *** wird in der Person von F***, ein Beistand bestellt.
Aufgabe des Beistandes ist es, allfällige Ansprüche der D*** (gelöscht) gegenüber früheren Stiftungsräten zu prüfen und diese gegebenenfalls geltend zu machen.
Die Bestellung des Beistandes erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
Diesem Beschluss wird vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt (Art 44 AussStrG)."
Aufgrund der vorgelegten Urkunden nahm das Landgericht als bescheinigt an, dass die Antragstellerin gegenüber der aufgehobenen D*** über eine titulierte Forderung in Höhe von zumindest mehreren EUR 100.000,-- verfüge. Der wirt-schaftliche Stifter habe von Konten der Stiftung Gelder in der Grössenordnung von über EUR 3 Mio abdisponieren lassen. Als bescheinigt werde schliesslich ange-nommen, dass der wirtschaftliche Stifter nie Begünstigter dieser Stiftung gewesen sei.
Rechtlich begründete das Landgericht seine Entscheidung wie folgt:
"Der vom Wortlaut her nur auf Passivprozesse abstellende Art 141 Abs 1 PGR wurde von der Rechtsprechung auch auf Fälle ausgedehnt, in welchen eine gelöschte Verbandsperson noch Rechtsansprüche geltend zu machen hat. Aufgrund des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes stellt sich tatsächlich die Frage, ob die D*** (gelöscht) Ansprüche gegen die ehemaligen Stiftungsräte hat, ist doch nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt davon auszugehen, dass Auszahlungen an den wirtschaftlichen Stifter erfolgten, obwohl dieser gar nicht Begünstigter dieser Stiftung war. Um diese Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen, ist es erforderlich, dass ein Beistand bestellt wird, der angesichts der Komplexität des Sachverhaltes jedenfalls ein Rechtsanwalt zu sein hat. Der vom Antragsteller namhaft gemachte liechtensteinische Rechtsanwalt F*** ist jedenfalls geeignet. Unzweifelhaft handelt es sich beim Antragsteller um einen Gläubiger der D*** (gelöscht) und somit um einen Beteiligten.
Aus Gründen der Rechtssicherheit war auszusprechen, dass die Bestellung des Beistandes auf Kosten des Antragstellers erfolgt.
Um ein sofortiges Tätigwerden des Beistandes zu ermöglichen, war dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zuzuerkennen (Art 44 AussStrG)."
Das Obergericht vertrat ua unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 20.9.2012, 5 HG.2012.346-30, sowie den diese Entscheidung bestätigenden Be-schluss des OGH vom 8.3.2013 (nunmehr publiziert in LES 2013, 82) sowie den Beschluss des OGH vom 8.11.2007, 6 NP.2006.49 (LES 2008, 255), zusammen-gefasst die Rechtsansicht, dass mit der Auflösung bzw der Löschung einer Verbands-person die Organeigenschaft ua früherer Stiftungsräte erlösche und weder die Be-stellung eines Beistandes gemäss Art 141 Abs 1 PGR noch dessen Auswahl in die rechtlich geschützten Interessen vormaliger Organe eingreife. Damit fehle der Rekurswerberin als frühere Stiftungsrätin die Rekurslegitimation.
Die Antragstellerin und der bestellte Beistand beantragen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen primär die Zurückweisung und hilfsweise die Bestätigung der Rekursentscheidung. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Revisionsrekurses zurückzukommen sein.
Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes hänge die Parteistellung einer Person gemäss Art 2 Abs 1 AussStrG ua vom Zweck des jeweiligen Verfahrens ab. Der hier bestellte Beistand für die gelöschte Stiftung solle allfällige Ansprüche der Stiftung gegenüber früheren Stiftungsräten prüfen und gegebenenfalls geltend machen. Damit würden nicht nur wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen der Revisionsrekurswerberin tangiert sondern auch unmittelbar in deren rechtlich ge-schützte Stellung eingegriffen. Da sich die Revisionsrekurswerberin als frühere Stiftungsrätin der Geltendmachung möglicher Haftungsansprüche gegenüber sehe, seien ohne jeden Zweifel sowohl deren rechtlich geschützte Interesse als auch deren Rechtsstellung gravierend betroffen.
Der der Entscheidung LES 2013, 82 zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem hier zu beurteilenden auf näher dargestellte Weise nicht vergleichbar. Wenn man der Verwaltung der gelöschten Verbandsperson in Verfahren wie dem gegenständlichen die Parteistellung aberkennen würde, würde dies auch bedeuten, dass man sie bzw ihre Mitglieder in ihren Möglichkeiten zur Verteidigung der rechtlich geschützten Position zu Unrecht beschneide. Selbstverständlich hätten die Mitglieder der Verwaltung der gelöschten Verbandspersonen auch noch die Möglichkeit, sich in einem allfälligen späteren Schadenersatzprozess gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Wenn es aber, wie im gegenständlichen Fall, bereits an den grundlegenden Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes mangle, müsse dem Stiftungsrat der gelöschten Stiftung auch die Möglichkeit zustehen, bereits in diesem Stadium die Gründe, welche gegen die Bestellung eines Beistandes sprächen, geltend zu machen und sich entsprechender Verteidigungsrechte gegen eine ungerechtfertigte Beistandsbestellung, welche möglicherweise in einzelnen Fällen sogar auf völlig unrichtigen Angaben beruhe, zu bedienen.
Auch der Entscheidung LES 2008, 255 könne keine Aussage dahingehend entnommen werden, dass der Revisionsrekurswerberin ganz generell keine Partei-stellung im gegenständlichen Verfahren zukomme und sie daher nicht formelle Ein-wendungen gegen die Bestellung eines Beistandes dem Grunde nach erheben könne.
Die Stiftungsrätin habe bereits in ihrem Rekurs auf zwei aktuelle Entscheidungen des F Obergerichtes zu 2 NP.2011.81-15 und 2 NP.2011.81-26, die die Bestellung eines Kurators zur Prüfung möglicher Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Verwaltung betroffen hätte, hingewiesen. Auch in diesen Ent-scheidungen sei den Mitgliedern der Verwaltung der (zwar noch nicht gelöschten) Verbandsperson die Parteistellung eingeräumt worden. Dies müsse schlüssigerweise bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch für das gegenständliche Verfahren gelten. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, die Frage, ob der Verwaltung in einem Verfahren zur Bestellung eines Beistandes/ Kurators für die juristische Person mit dem Zweck der Prüfung möglicher Verant-wortlichkeitsansprüche gegen die Verwaltung, Parteistellung zukomme, unter schiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob die juristische Person noch aktiv oder bereits gelöscht sei. Die rechtlich geschützte Position bzw Rechtsstellung der Verwaltung sei in solchen Verfahren in beiden Fällen exakt die gleiche und müssten dieser die gleichen Verteidigungsmöglichkeiten zukommen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Zu den Trägern des rechtlichen Gehörs und damit zu den Parteien im Ausser-streitverfahren - im Sinne des materiellen Parteibegriffs - zählt jede Person, soweit deren rechtlich geschützte Stellung durch die beantragte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde. Unmittelbar beeinflusst in ihrer Rechtsstellung ist eine Person dann, wenn das betreffende Verfahren oder die mögliche Entscheidung Rechte und Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Reflex- oder blosse Tatbestands-wirkungen allein reichen nicht aus, die materielle Parteistellung einer Person zu be-gründen. Hiebei variiert die Ausformung des Begriffs der rechtlich geschützten Stellung von Verfahren zu Verfahren, weil es jeweils auf das konkrete Verfahren und dessen Zweck ankommt. Entscheidend ist, wer bzw wessen Stellung durch das je-weilige Verfahren geschützt werden soll (Art 2 Abs 1 lit. c AussStrG = § 2 Abs 1 Z 3 öAußStrG; Rechberger in Rechberger AussStrG² § 2 Rz 1, 9, 10, 11 mwN; RIS-Justiz RS0123028; RS0123029 ua).
Das Beistandsbestellungsverfahren nach Art 141 Abs 1 PGR verfolgt nicht den Zweck, Stiftungsräte bzw Verwaltungsräte einer gelöschten Verbandsperson zu schützen. Hiezu verwies der OGH in seinen Beschlüssen vom 6.11.2013 zu 5 HG.2012.454 ua darauf, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art 141 Abs 1 PGR die Aufgabe des Gerichts sei, eine Stiftung in deren Vertrauen darin zu schützen, dass ihr Vermögen und ihre Existenz nicht durch eine (allenfalls) unberechtigte Auflösung und Löschung untergehen. Zu dem in Art 39 PGR ver-ankerten Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, welches gemäss Art 115 PGR auch Stiftungen zukomme, zähle der Anspruch auf Wahrung der Existenz (vgl Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 425 mwN; Beschluss des OGH vom 3.2.2005 zu 6 NP.2004.52-22 Erw 8.2 mwN; siehe hiezu auch Urteil des StGH vom 29.11.2005, StGH 2005/14 = LES 2007, 67).
Der Schutzzweck des Art 141 Abs 1 PGR ist somit allein auf die betroffene Verbandsperson bzw hier Stiftung ausgerichtet (vgl LES 2008, 316). In gleicher Weise ist auch der Anspruch einer Stiftung zu schützen, gegen ihre vormaligen Organe ua auch Verantwortlichkeitsansprüche zu erheben, wenn die Stiftung durch gesetz- oder statutenwidrige Handlungen geschädigt und letztlich aufgelöst wurde.
Weiters führte der OGH in seinen Vorentscheidungen ua aus:
"Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung LES 2013, 82 auf die Neufassung der stiftungsspezifischen Liquidationsbestimmungen, insbesondere die Revision des Art 569 PGR mit LGBl 2007/38 hingewiesen, welcher der nunmehrigen Regelung des Art 552 § 40 PGR entspricht und dieser zugrundeliegt. Gemäss Art 569 Abs 5 PGR bzw nunmehr Art 552 § 40 Abs 5 hat im Falle eines nachträglich hervorgekommenen Vermögens einer gelöschten Stiftung eine Nachtragsliquidation gemäss Art 139 PGR zu erfolgen. Allerdings soll die aufgelöste, liquidierte und insbesondere bereits gelöschte Stiftung nicht mehr wiederauferstehen können. Im Zusammenhang mit (allfälligen) Ansprüchen im Hinblick auf die Stiftung kommt allerdings die Bestellung eines Beistandes nach Art 141 Abs 1 PGR in Betracht (LES 2013, 82 [83 mwN]; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 539 mwN; vgl BuA Nr. 95/2006, 48 ff).
Aus dieser Rechtslage folgt zum einen, dass die Löschung einer Stiftung zum Wegfall der organschaftlichen Vertretung der bisherigen Organe führt, zu denen der Stiftungsrat, die Repräsentantin und die Protektoren zählen. Zum anderen werden die in den Revisionsrekursen hervorgehobenen Persönlichkeitsinteressen der gelöschten Stiftung im Falle der Bestellung eines Beistandes gemäss Art 141 Abs 1 PGR allein von diesem wahrgenommen, der wie die zuvor in Funktion befindlichen Stiftungs-organe ausschliesslich den Interessen der gelöschten Stiftung verpflichtet und den gleichen Geheimhaltungsobliegenheiten wie zuvor die Stiftungsorgane unterworfen ist (LES 2007, 35; Beschluss des OGH vom 6.8.2010 zu HG.2009.104 Erw 4.1; vgl Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechten-steinischen Personen- und Gesellschaftsrechts GMG JURIS Verlag 2001, 179).
.....
Dem Beistand wurde aufgetragen, mögliche Ansprüche der Stiftung im Zusammenhang mit der hier erfolgten, von der Norm abweichenden Vollbeendigung der A. Stiftung ohne Liquidation zu prüfen. Ob sich solche Ansprüche herausstellen und gegen welche Person sich diese richten, wird im fortzusetzenden Verfahren zu beurteilen sein. Das ausschliesslich im Interesse der gelöschten Stiftung geführte Beistandsbestellungsverfahren ist jedenfalls ein rein internes, auf das Dritte, zu denen insoweit auch die Revisionsrekurswerber und insbesondere auch der Stiftungsrat zählen und die - auch - eigene Interessen verfolgen, keinen Einfluss nehmen können (LES 2006, 352; LES 2007, 35; LES 2008, 316 ua).
Mit anderen Worten:
Der Beistand gemäss Art 141 Abs 1 PGR wird im alleinigen Interesse der ge-löschten Verbandsperson bestellt und tätig. In die Rechte Dritter, namentlich auch der Revisionsrekurswerber wird durch diese Bestellung noch nicht eingegriffen, weshalb diesen dagegen auch kein Rechtsmittel zusteht. Erst gegen die, ihre Rechte bzw Rechtsstellung unmittelbar tangierende Geltendmachung von Ansprüchen der ge-löschten Verbandsperson können sich Dritte, zu denen in der Zukunft allenfalls die Revisionrekurswerber zählen, auf die vom Gesetz vorgesehene Weise zur Wehr setzen (vgl RIS-Justiz RS0006157).
Dieser Befund folgt zwingend aus dem (materiellen) Parteibegriff des AussStrG sowie dem Schutzzweck des Art 141 Abs 1 PGR. Diese Gesetzesstelle entstammt ebenso wie beispielsweise der Kuratelsfall des § 278 Z 4 ABGB dem Schweizer Rechtsbereich, namentlich den Bestimmungen der Art 392 und 393 Ziff. 4 ZGB nunmehr Art 69c ZGB (vgl LES 2006, 179; BuA 25/1988 zu LGBl 1988/49, mit dem ua der 18 SchlA PGR aufgehoben wurde). Die Bestellung einer Beistandschaft gemäss den Art 392 und 393 ZGB konnte nach chLehre und Rspr mit einer Beschwerde gemäss Art 420 ZGB angefochten werden (BGE 137 III 531). Beschwerdeberechtigt ist demnach jedermann, "der ein Interesse hat". Allerdings berechtigen nicht beliebige Interessen zur Beschwerdeführung sondern nur solche, die mit der angefochtenen Massnahme bzw Beistandsbestellung geschützt werden sollen und deshalb von der Behörde hätten berücksichtigt werden müssen. Es können nicht beliebige eigene Interessen sein. Deren Wahrung hat i.d.R. in einem Zivilprozess zu erfolgen (BSK-ZGB I-Thomas Geiser Art 420 N 31 mwN). Auch ausgehend davon müsste den Revisionsrekurswerbern die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden, da mit der Bestellung eines Beistandes nach Art 141 Abs 1 PGR allein die Interessen der gelöschten Verbandsperson geschützt werden sollen."
Dem Revisionsrekurs können keine Argumente entnommen werden, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen. Dies gilt auch für die - dem OGH nicht bekannten (und auch nicht publizierten) - im Revisionsrekurs zitierten Ent-scheidungen des Obergerichtes zu 2 NP.2011.81-15 und 26, welche offenkundig die Bestellung eines Kurators zur Geltendmachung möglicher Verantwortlichkeitsan-sprüche bei nicht gelöschten Verbandspersonen betreffen. In einem solchen Fall aber sind die Organe der Verbandsperson anders als vorliegend offenkundig noch im Amt und durch die ihre Organfunktion beeinträchtigende Bestellung auch in ihrer eigenen Rechtsposition und damit in ihren rechtlichen Interessen unmittelbar betroffen.
Dem Revisionsrekurs muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Die in Italien ansässige Antragstellerin kann die von ihr verzeichnete Mehrwertsteuer nicht ansprechen (LES 2005, 120; StGH 2012/125). Die auf die Rechtsmittelgegner entfallende Hälfte der Entscheidungsgebühr von CHF 170,-- ist, worauf schon das Obergericht hinwies, auf diese aliquot aufzuteilen. Damit errechnen sich die Kosten der Antragstellerin mit CHF 1.748,20 und jene des Beistandes mit CHF 1.881,25.
Vaduz, am 6. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat