05 HG. 2014.326
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Stefan Becker, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache des Antragstellers A, ***, wider die Antragsgegnerin B Stiftung, ***, vertreten durch ***, wegen Herausgabe von Stiftungsunterlagen (StW.: CHF 60'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.04.2015, 05 HG.2014.326-23, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.12.2014, 05 HG.2014.326-12 Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Gründungprotokolle mit Unterzeichnung der Wirtschaftserbringer Frau C und Herrn A
Jährliche Stiftungsberichte seit Gründung
Integrierte jährliche Stiftungsbeschlüsse seit Gründung
Periodische Ausschüttung an die Frau C sel.
Jährliche Ausschüttung an Herrn A mit Banknachweisen
Ausschüttung an die Schwestern, Dritte, seit Gründung der B Stiftung
Revisionsberichte seit Gründung.
1.1. Begründet wurde der Antrag damit, dass trotz Korrespondenz mit der Antragsgegnerin sich diese der Herausgabe widersetze.
Die Antragsgegnerin beantragte die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, dass der Antragsteller schon zu 05 HG.2014.257 einen Abberufungsantrag gegen die Stiftungsräte der Antragsgegnerin gestellt habe und diesen Antrag damit begründet habe, dass ihm jegliches Einsichtsrecht verweigert werde. Dieser Antrag sei inzwischen abgewiesen worden, da im dortigen Akt die Verweigerung des Einsichtsrechtes durch die vorgelegten Urkunden widerlegt sei. Weder die Antragsgegnerin noch deren Stiftungsräte hätten je das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsrechtes des Antragstellers bestritten. Der Stiftungsrat der Antragsgegnerin habe daher auch den vormals mandatierten Anwälten des Antragstellers die begehrten Auskünfte erteilt und die Stiftungsdokumente, soweit vorhanden, ausgehändigt. Der Stiftungsrat sei auch nach Art 552 § 9 PGR verpflichtet zu prüfen, inwieweit das Auskunftsbegehren eines Begünstigten seine Rechte betreffe und nicht missbräuchlich sei. Diesbezüglich laufe der Antrag auf Herausgabe von Dokumenten betreffend Zustiftungen der Stifterin und Ausschüttungen an sie von vornherein ins Leere. Jährliche Stiftungsberichte seit Gründung und Revisionsberichte seit Gründung lägen nicht vor, da die Antragsgegnerin weder revisionsstellenpflichtig noch sonst irgendwie berichtspflichtig sei.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.12.2014 wurde der Antrag abgewiesen und der Antragsteller zur Tragung der Kosten verpflichtet. Vom Fürstlichen Landgericht wurde festgestellt, dass die Antragsgegnerin am 01.01.1995 fiduziarisch als privatnützige Stiftung errichtet worden sei. Der Antragsteller sei neben einer weiteren Person Begünstigter der Antragsgegnerin. Wirtschaftliche Stifterin sei die am 21.04.2003 verstorbene C, die Mutter des Antragstellers gewesen, die bis zu ihrem Tod Erstbegünstigte der Antragsgegnerin gewesen sei. Der Antragsteller verfüge über die Statuten und Beistatuten der Antragsgegnerin. Revisionsberichte betreffend die Stiftung oder Stiftungsberichte würden nicht erstellt. Der Antragsteller sei im Jahr 2013 durch die *** AG rechtsfreundlich vertreten gewesen. Mit E-Mail vom 23.09.2013 seien den seinerzeitigen Rechtsfreunden des Antragstellers die Buchhaltungsunterlagen betreffend die Antragsgegnerin für die Jahre 2003 bis 2012 zugestellt worden. Ausserdem seien über Ersuchen vom 21.10.2013 den Rechtsanwälten des Antragstellers Fragen detailliert beantwortet worden. Mit Schreiben vom 11.07.2013 hätten auch die seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter des Antragstellers bestätigt, dass ihnen eine das Unterkonto betreffende buchhalterische Aufstellung mit Beginn ab 01.01.2012 übermittelt worden sei. Auch die Beschlüsse des Stiftungsrates vom 02.12.2005 und 08.10.2007 seien übersendet worden. Schliesslich seien auch alle Bankbelege für den Zeitraum bis Dezember 2014 an den Antragsteller bzw dessen frühere Vertreter zugestellt worden.
3.1. In rechtlicher Hinsicht würdigte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass einem Begünstigten nach Art 552 § 9 PGR ein Auskunfts- und Informationsrecht nur soweit zukomme, als es seine Rechte betreffe. Daher erhalte der Antragsteller von vornherein keine Informationen für den Zeitraum, in welchem seine Mutter noch gelebt habe und Erstbegünstigte gewesen sei. Keine Informationen erhalte der Antragsteller auch betreffend die Gründung der Stiftung, dies mit Ausnahme der Statuten und Beistatuten, über die er aber bereits verfüge. Bei den Gründungsdokumenten handle es sich nicht um Dokumente der Stiftung, sondern um solche eines allenfalls beauftragten Treuhänders. Darüber hinaus habe der Antragsteller die von ihm nunmehr wiederum gewünschten Unterlagen bereits erhalten und zwar zu Handen seiner früheren Rechtsvertreter oder persönlich. Damit sei das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Antragstellers in Folge Erfüllung bereits konsumiert (Hinweis LES 2014, 122).
Gegen diesen Beschluss erhob der unvertretene Antragsteller einen Rekurs an das Fürstliche Obergericht, der laienhaft und ungegliedert begründet wurde. Das Fürstliche Obergericht ging aber in der Behandlung des Rekurses davon aus, dass noch erkennbar sei, dass vom Antragsteller der Beschluss des Erstgerichtes in seinem gesamten Umfange angefochten und dessen Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Antrages auf Akteneinsicht begehrt werde. Die Antragsgegnerin beantragte die Zurück- in eventu Abweisung des Rekurses und begehrte Kostenersatz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.04.2015 wurde dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Fürstlichen Landgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Die Kosten wurden zu weiteren Verfahrenskosten erklärt. Das Fürstliche Obergericht erklärte überdies gemäss Art 64 Abs 1 AussStrG ein Rechtsmittel gegen diesen Aufhebungsbeschluss für zulässig.
5.1. Das Fürstliche Obergericht machte zunächst Ausführungen zur ausreichenden Form des Rekurses, insbesondere unter Hinweis auf Art 47 Abs 3 AussStrG und führte auch die Rechtslage zum Umfang des Begünstigtenrechtes nach Art 552 § 9 PGR unter Hinweis auf die Entscheidung LES 2014, 122 aus. Darauf kann gemäss Art 71 Abs 2 AussStrG verwiesen werden.
5.2. Des Weiteren führte das Fürstliche Obergericht aus, dass das Fürstliche Landgericht davon ausgegangen sei, dass der Antragsteller keine Informationen für den Zeitraum erhalte, in welchem seine Mutter als Erstbegünstigte noch gelebt habe. Diese Einschränkung ergebe sich daraus - so das Fürstliche Landgericht -, dass der Auskunftsanspruch des Begünstigten nur soweit gehe, als er "seine Rechte betreffe". Eine solche zeitliche Einschränkung ergebe sich aber aus dem Gesetzestext und vor allem auch aus der zitierten Entscheidung LES 2014, 122 nicht. Dem Begünstigten komme ein subjektives Recht zu, dass die Stiftung im Zeitpunkt des Anfalls der Begünstigtenstellung über jenes Vermögen verfüge, dass bei ordnungsgemässer Verwaltung und Verwendung vorhanden sein müsste. Zur diesbezüglichen Kontrolle bedürfe es der Information über in der Vergangenheit liegende Tatsachen. Da ein zulässiges Rechtsmittel vorliege, könne diese unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes von Amts wegen aufgegriffen werden. Das Erstgericht habe nämlich aufgrund seiner unzutreffenden Rechtsansicht keine ausreichenden Feststellungen für den Zeitraum, als die Mutter des Antragstellers noch gelebt habe, getroffen. Dieser sekundäre Verfahrensmangel führe zur Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung. Das Erstgericht werde im zweiten Rechtsgang mit den Parteien zu erörtern haben, welche Auskünfte der Antragsteller genau und im Sinne der aufgezeigten Rechtsauffassung für den Zeitraum, als seine Mutter noch lebte, begehre. Der nicht rechtlich vertretene Antragsteller werde auch entsprechend anzuleiten und zu belehren sein. Sodann seien Feststellungen dazu zu treffen, ob, gegebenenfalls welche Auskünfte der Antragsteller für diesen Zeitraum bereits erhalten habe. Nach den bisher getroffenen Feststellungen sei überdies nicht klar, ob der Antragsteller Auskunft über sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrats, soweit sie seine Belange betreffen, erhalten habe. Es werde unerlässlich sein, den Antragsteller anzuleiten und mit den Parteien zu erörtern, welche Auskünfte der Antragsteller überhaupt begehre.
6.1. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass eine Rückwirkung des Auskunftsanspruches nach Art 552 § 9 PGR auch auf jenen Zeitraum, in dem die Mutter des Antragstellers noch lebte, nicht zulässig sei. Denn nach dem Gesetz komme einem Destinatär nicht das Recht zu, Einsicht in Stiftungsdokumente und Auskunft über Vorgänge zu erhalten, die zeitlich vor Erlangung seiner Destinatär Stellung lägen. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Einschränkung des Rechtes des Begünstigten "soweit es seine Rechte betrifft". Es sei nie die Intention des Gesetzgebers gewesen, einen derart umfangreichen Informationsanspruch wie vom Fürstlichen Obergericht vermeint, einzuräumen. Eine derart extensive Auslegung des Art 552 § 9 PGR sei weder mit der Privat- und Geheimsphäre der Stiftung noch mit der ratio der Bestimmung vereinbar. Diese Meinung vertrete auch die Literatur (Gasser Praxiskommentar Art 552 § 9 N 25; Lins, die Begünstigtenrechte, ihre Ausgestaltungsmöglichkeiten und Auswirkungen, Hochschule Liechtenstein, Institut für Finanzdienstleistungen [Hrsg], das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, 2008, 92). Insbesondere sei auch auf die Entscheidung des OGH vom 07.02.2008, 04 CG.2005.305 zu verweisen (veröffentlicht LES 2008, 272), in der der Oberste Gerichtshof ausdrücklich (zur noch alten Rechtslage) ausgesprochen habe, dass nach dem Gesetz dem Destinatär kein Recht zukomme, Einsicht in Stiftungsdokumente und Auskunft über Vorgänge zu erhalten, die zeitlich vor Erlangung seiner Destinatär Stellung lägen. Die dortige Anwendung altrechtlicher Bestimmungen spiele deshalb keine Rolle, weil die Wendung "soweit es seine Rechte betrifft" aus dem alten Recht, nämlich Art 932a § 68 Abs 1 PGR übernommen worden sei. Durch die Beschränkung der Auskunftsrechte des Begünstigten auf den Zeitraum seiner Begünstigtenstellung entstehe auch kein Kontrolldefizit, da ja die diesbezügliche Kontrollmöglichkeit dem Vorbegünstigten zugestanden sei. Wenn in der Literatur teilweise vertreten werde, dass eine Rückwirkung von Informationsansprüchen dann denkbar sei, wenn konkrete Verdachtsgründe für eine zweckwidrige Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens in dieser Zeit vorlägen, sei dies für den vorliegenden Fall irrelevant. Da somit die Einsicht in Stiftungsdokumente und Auskunft über Vorgänge, die zeitlich vor der Erlangung der Destinatär Stellung durch den Antragsteller lägen, nicht in Frage komme, bedürfe es auch keiner Feststellungen dazu, sodass die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung verfehlt sei. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Abberufungsantrag gegen die Stiftungsräte mit der Begründung, man verweigere dem Antragsteller jegliches Einsichtsrecht, abgewiesen worden sei. In diesem Beschluss werde zu Recht ausgeführt, die Behauptung der Verweigerung des Einsichtsrechtes sei durch die vorgelegten Urkunden widerlegt. Diesbezüglich sei von einer Bindungswirkung auszugehen, sodass der Antrag jedenfalls zurückzuweisen sei.
6.2. Der Antragsteller hat zu diesem Revisionsrekurs einen Schriftsatz, bezeichnet mit Revisionsrekursbeantwortung, eingebracht, darin aber im Wesentlichen nur Urkunden, die mit der gegenständlichen Rechtssache nichts zu tun haben, vorgelegt (Korrespondenz im Hinblick auf Bestätigung der Steuerkonformität). Zur Sache verweist der Antragsteller und Revisionsrekursgegner "auf die Festhaltung der vorgängig und aktuell eingereichten Aktenlage als Antragsteller und ist überzeugt einer gerechten Urteilsprechung ihm gegenüber sehen zu können". Es ist sohin davon auszugehen, dass sich der Revisionsrekursgegner mit den schon vorgebrachten Argumenten dem Revisionsrekurs widersetzt.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Stiftung, die vor Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes LGBl 2008/220 gegründet wurde. Dennoch sind auf den gegenständlichen Fall nach den Übergangsbestimmungen Art 1 Abs 4 die Bestimmungen des neuen Stiftungsrechtes gemäss Art 552 PGR neu anzuwenden. Dies ist von den Parteien auch unbestritten.
In formeller Hinsicht hat der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel darauf hingewiesen, dass im Verfahren auf Abberufung der Stiftungsräte zu 05 HG.2014.257, das ebenfalls vom gegenständlichen Antragsteller eingeleitet wurde und das sich darauf stützte, dass die Stiftungsräte dem Antragsteller die ihm zustehenden Einsichtsrechte verweigert hätten, dieser Antrag abgewiesen worden sei und zwar, weil eine Verweigerung des Einsichtrechtes nicht stattgefunden habe. An diese Feststellungen sei das Gericht auch im gegenständlichen Verfahren gebunden.
9.1. Die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes zu 05 HG.2014.257-6 ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Daraus ist aber aus den Feststellungen und der rechtlichen Begründung nur zu entnehmen, dass vom Fürstlichen Landgericht in jenem Verfahren die behauptete Verweigerung der Einsicht in Stiftungsunterlagen sich ebenfalls auf die Jahre 2003 - 2014 bezog und diese Behauptung widerlegt sei. Also auch in jenem Verfahren ging es um den Zeitraum ab dem Jahre 2003 und nicht um einen früheren Zeitraum. Hinsichtlich des hier wesentlichen früheren Zeitraumes liegen sohin in jener Entscheidung überhaupt keine Feststellungen vor, sodass von vornherein keine Bindungswirkung vorliegen kann.
10.1. Aufgrund der Vernehmlassung der geplanten Novelle hat die Regierung in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein ausdrücklich festgehalten, dass es im Stiftungsrecht zwischen Informationsinteressen und einer effizienten Kontrolle der Stiftungsorgane einerseits und Geheimhaltungsinteressen andererseits abzuwägen gelte. Die Regierung schlug ein gegenüber dem Vernehmlassungsbericht und vor allem gegenüber dem damals geltenden Recht (Verweis auf TruG) modifiziertes Modell vor. Dieses modifizierte Modell beinhaltete, dass die grundsätzlichen Informations- und Auskunftsrechte sehr weit gehalten wurden, dass aber dem Stifter neu die Möglichkeit gegeben wurde, diese weiten Kontrollrechte der Begünstigten durch Einführung einer externen Kontrolle weitestgehend einzuschränken (BuA Nr. 13/2008, 60 ff). Auch im konkreten Bericht zu Art 552 § 9 PGR wird ausgeführt, dass entgegen von Stellungnahmen von Marktteilnehmern ein genereller Ausschluss des Auskunftsrechtes für vergangene Zeiträume nicht in Betracht komme. Eine praktische Einschränkung ergebe sich aus der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht der Unterlagen (BuA Nr. 13/2008 S 64). Aus diesen Gesetzesmaterialen ergibt sich somit zusammenfassend, dass der Gesetzgeber ganz bewusst den Gegensatz zwischen einerseits dem Kontrollerfordernis der Stiftung und andererseits Geheimhaltungsinteressen der Stiftung erörterte und dort den Weg wählte, dass die Begünstigten weitestgehende, unbeschränkte Einsichts- und Auskunftsrechte haben, aber der Stifter durch Einrichtung einer externen Kontrolle die Möglichkeit hat, diese Rechte der Begünstigten bis auf die Kernrechte einzuschränken. Damit ist aber der Einschub "soweit es seine Rechte betrifft" jedenfalls einschränkend auszulegen und kommt nur bei klarer Abgrenzung der Rechte einzelner Begünstigter in Betracht, so zum Beispiel, wenn verschiedene Vermögensmassen für einzelne Begünstigte gebildet werden. Immer dann, wenn sich aber einzelne Begünstigteninteressen untereinander, allenfalls auch mit Geheimhaltungsinteressen, überschneiden, so gehen, wenn das Problem nicht anders lösbar ist (bspw durch Schwärzen von Begünstigtennamen uä) die Kontrolle der Stiftung und dazu erforderlich die Informations- und Auskunftsrechte vor. Bei der Stiftung handelt es sich um eigentümerloses Vermögen, dessen Verwaltung von niemand kontrolliert würde, wenn nicht jene Personen, die von diesem Vermögen profitieren, Kontrollrechte im weitesten Sinn hätten. Jede zeitliche Beschränkung von Kontrollrechten auch bei bedingt oder betagt eingesetzten Begünstigten (Nachfolgebegünstigten) für die Vergangenheit hätte schwerwiegende Kontrolldefizite zur Folge, wobei immer der Einzelfall zu beurteilen sein wird. Hinsichtlich solcher Kontrolldefizite denke man nur an Stiftungen, bei denen der Erstbegünstigte an den Erträgnissen des Vermögens in einem bestimmten Verhältnis beteiligt ist, ihm bspw vom Stiftungsvorstand irrtümlich wegen falscher Berechnung immer mehr zugewiesen wird und er damit aus den Fehlern des Vorstandes Vorteile zieht. Er würde wohl kaum - auch aus Unwissen - eine Kontrolle ausüben, wobei dem Nachfolgebegünstigten tatsächlich ein geringeres Vermögen zu Verfügung stünde, er aber keine Möglichkeit hätte, mangels Informations- und auch Auskunftsrechten einen allfälligen Fehler aufzudecken. Ein ähnliches Bild ergäbe sich bei Stiftungen, bei denen beispielsweise der Erstbegünstigte fixe jährliche Zuwendungen erhält. Er hat wohl kein Interesse, die Verwaltung der Stiftung zu kontrollieren, wenn ihm die zustehenden Ausschüttungen zukommen und er vielleicht auch in keinem näheren Verhältnis zu den weiteren Begünstigten steht, von Kollusionen zwischen dem Vorbegünstigten und dem Stiftungsvorstand ganz zu schweigen. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass grundsätzlich die Kontrolle der Stiftung und allfällige Geheimhaltungsinteressen abzuwägen sind, im Zweifel aber die Kontrollfunktion Vorrang haben muss. Dies ergibt sich aus der im neuen Stiftungsrecht eingeführten Möglichkeit, dass der Stifter durch Einführung einer externen Kontrolle ohnehin die Möglichkeit hat, eine weitest gehende Geheimhaltung der Stiftungsinterna gegenüber den Begünstigten einzurichten. Dies wurde überdies in den Übergangsbestimmungen auch für Altstiftungen ermöglicht.
10.2. Gegen diese Rechtsauffassung spricht im Wesentlichen auch nicht die Lehre und Rechtsprechung, wie vom Revisionsrekurswerber angenommen. Zunächst ist diesbezüglich auf die herangezogene Entscheidung des OGH vom 07. Februar 2008, 04 CG.2005.305 (veröffentlich LES 2008, 272) zu verweisen, die immer wieder zur Begründung der Beschränkung der Auskunfts- und Informationsrechte der Nachfolgebegünstigten in zeitlich rückwirkender Hinsicht herangezogen wird, deren Aussage aber missverstanden wird. Bei Heranziehung des Sachverhaltes, die zu dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes führte, ist ihr nämlich gerade das Gegenteil zu entnehmen. Es ging dort darum, dass die Familienstiftung am 09. Jänner 2002 gegründet und das erste Beistatut, das die einschreitende Klägerin als Zweitbegünstigte bestimmte, erst am 07.02.2002 erlassen wurde. Die Erstbegünstigte verstarb am 31.03.2004, sodass zu diesem Zeitpunkt erst die eingesetzte Zweitbegünstigte durch Eintritt der Bedingung in ihre Begünstigtenstellung kam. In jener Entscheidung ging es nicht darum, ob Auskunft und Information für die Zeit vor dem 31.03.2004 begehrt werden kann, sondern für die Zeit vor dem 07.02.2012, als erstmals in dem erlassenen Beistatut die Einschreiterin, wenn auch bedingt, zur späteren Begünstigten erklärt wurde. Es geht in jenem Fall nicht darum, ob Information auch über Tatsachen gegeben werden muss, die vor dem Anfall des Begünstigtenrechtes durch Eintritt der Bedingung liegen, sondern ob solche Informationsrechte für Tatsachen vorliegen, die überhaupt vor dem Zeitpunkt liegen, als der Begünstigte bedingt in seine spätere Stellung eingesetzt wurde. Dabei ist noch anzufügen, dass es in jenem Fall um einen Zeitraum von weniger als einem Monat ging, was bei der Diskussion von Kontrolldefiziten im Einzelfall auch eine Rolle spielen mag. Aus dieser Entscheidung ist also entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers gerade nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen. Mangels Feststellungen, wann überhaupt der Antragsteller erstmals in einem Beistatut zum Zweitbegünstigten ernannt wurde, kann die Frage, ob Informationsrechte auch vor diesen Zeitraum fallen, sofern Gründung der Stiftung und Einsetzen des nunmehrigen Antragstellers als Begünstigten auseinander liegen, nicht beantwortet werden. Allerdings ist an dieser Stelle schon festzuhalten, dass sich die Entscheidung LES 2008, 272, auf die alte Rechtslage bezog und insbesondere durch die Einführung der Möglichkeit, Informationsrechte der Begünstigten durch Installieren einer externen Kontrolle weitestgehend auszuschalten, eine andere Rechtslage vorliegt, sodass die damalige vom OGH ausgesprochene "Grenze" in Frage gestellt werden kann. Keine andere Deutung ergibt sich auch aus dem Aufsatz von Delle Karth, Die aktuelle Rechtsprechung des OGH im Stiftungsrecht, LJZ 2008, 51 (57). Der Autor erörtert auch dort die zitierte Entscheidung des OGH und bestätigt demgemäss, dass jedenfalls die Informationsrechte und Auskunftsrechte des Destinatärs auch in die Zeit vor tatsächlichem Eintritt seiner Begünstigtenstellung bei einer Bedingung oder Befristung reichen. Auch in der Lehre wird überwiegend von der Möglichkeit der Information und Auskunft über Sachverhalte ausgegangen, die vor Erlangung der tatsächlichen Begünstigtenstellung durch Eintritt einer Bedingung oder Ablauf einer Befristung liegen (Lorenz in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht, Art 552 § 9 N 18; Motal der stiftungsrechtliche Informationsanspruch [2014] S 77). Soweit der Revisionsrekurswerber auf Lins, Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht, Hochschule Liechtenstein Institut für Finanzdienstleistungen (Hrsg) 92, verweist ist festzuhalten, dass die Frage der zeitlichen Grenzen der Informations- und Auskunftsansprüche vom Autor nicht argumentativ erörtert wird, sondern auf Delle Karth LJZ 2008, 51 (57) verwiesen wird. Eben Lins hat aber auch unter Verweis auf die Entscheidung LES 2008, 272 darauf hingewiesen, dass wegen der weitergehenden Ansicht der Gesetzesmaterialien erst die künftige Rechtsprechung für Klarheit über die zeitliche Dimension der Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten sorgen wird (Liechtenstein Journal 2/2009, 38 [45]). Soweit Gasser im Praxiskommentar § 9 N 25 ausführt, dass nach dem Gesetz dem Destinatär kein Recht zukommt, Einsicht in Stiftungsdokumente und Auskunft über Vorgänge zu erhalten, die zeitlich vor Erlangung seiner Destinatärstellung liegen, ist einerseits nicht klar, ob die Erlangung der tatsächlichen Destinatärstellung durch Eintritt der Bedingung oder Befristung gemeint ist oder die erstmalige Nennung in den Stiftungsdokumenten. Andererseits wird ausgeführt, dass es nur ein vermeintliches Kontrolldefizit für die zeitliche Phase davor gebe, weil dort andere Begünstigte sind, die Missbräuchen vorbeugen können. Dazu kann wie weiter oben dargestellt nur zusammengefasst ausgeführt werden, dass es nicht darauf ankommt, ob jemand davor auch Missbräuche hätte aufdecken können (dies aber allenfalls wegen fehlender Notwendigkeit unterliess) sondern dass der Nachfolgebegünstigte, den ein vormaliges Fehlverhalten des Stiftungsvorstandes als erstes trifft, die Möglichkeit hat dieses Fehlverhalten durch entsprechende erlangte Informationen aufzudecken. Auch Jakob, Die liechtensteinische Stiftung (2009), N 488 dürfte der Fehlinterpretation der Entscheidung LES 2008, 272 unterliegen, sie wird aber ohnehin als die Kontrolle zu einschränkend kritisiert.
10.3. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass eine Auskunftspflicht der Antragsgegnerin für die Zeit vor dem tatsächlichen Eintritt des Antragstellers in die Begünstigtenstellung des Antragstellers durch Eintritt der Bedingung (Tod der Vorbegünstigten) besteht. Dazu bedarf es aber der vom OG aufgetragenen Feststellungen und es wird - allenfalls auch zur Verkürzung und Erleichterung des Verfahrens - die Anleitung des rechtsanwaltlich unvertretenen Antragstellers und der Erörterung der gegenständlichen Rechtsansicht notwendig sein. Darüber hinaus werden auch zur Beurteilung des Einzelfalles Feststellungen über die Begünstigtenstellung des Antragsstellers sowie der Vorbegünstigten, also der Statuten und Beistatuten zur Begünstigung, zu treffen sein. Dem Revisionsrekurs war daher keine Folge zu geben.