05 HG. 2015.123
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Ausserstreitsache des Antragstellers ANST 1 - CA 93108, vertreten durch VTRA 1 in gegen die Antragsgegnerin ANTG 1 vertreten durch VTRA 2 in wegen Nichtigerklärung von Beistatuten, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.10.2015, 05 HG.2015.123-15, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.06.2015, 05 HG.2015.123-3, in seinem Punkt 1. aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung "über den Antrag (Ziff 1 iVm Eventualantrag Ziff 2 in ON 1, S 6)" durch Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben, sondern der angefochtene Beschluss mit der Massgabebestätigt, dass das Erstgericht im weiteren Verfahren nur noch über Punkt 1., nicht aber über Punkt 2. (Eventualbegehren) des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes zu entscheiden hat.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten
Art 11 der Statuten der Beklagten enthält folgende Bestimmung:
"Schiedsgericht
Allfällige Streitigkeiten zwischen der Stiftung und/oder Organen und/oder einzelnen Organmitgliedern und/oder Stiftungsbegünstigten sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht von 3 Personen am Sitze der Stiftung zu erledigen, welches liechtensteinisches Recht anzuwenden hat. In das Schiedsgericht wählt jede Partei einen Schiedsrichter, welche gemeinsam einen Obmann wählen....."
Soweit ist der Sachverhalt nicht mehr strittig (vgl zur Schiedsklausel ON 16 S 4, 10; ON 18 S 16; Beilage A).
Darüber hinaus erhob der Antragsteller zu den Punkten 1. und 2. die Begehren, das Fürstliche Landgericht "möge das Reglement als nichtig (ex tunc)" aufheben, eventualiter feststellen, "dass das Reglement der ---------- vom 05.11.2012 nicht wirksam erlassen wurde und nichtig ist".
Begründend brachte der Antragsteller zusammengefasst vor, nach einem Reglement vom 29.11.2002 seien ---------- Erstbegünstigter sowie der Antragsteller und seine Mutter Zweitbegünstige gewesen. Dieses Reglement sei am 08.06.2004 durch ein neues ersetzt worden, wonach wiederum ---------- der Erstbegünstigte und der Antragsteller nach seinem Tod ein Begünstigungsberechtigter gewesen seien. Dieses Reglement habe in Artikel 7 bestimmt, dass es nach dem Tod von ---------- unwiderruflich werde. Dieser sei am 12.10.2012 verstorben. Dennoch habe der Stiftungsrat der Beklagten am 05.11.2012 eine Änderung des Reglements beschlossen. Demnach sei nun die Mutter des Antragstellers alleinige Begünstigungsberechtigte, während der Antragsteller erst nach deren Tod das Kapital erhalten würde. Der Stiftungsrat hätte am 05.11.2012 und damit nach dem Tod von ---------- keine Änderung des Reglements mehr beschliessen dürfen. Dazu verweise der Antragsteller auch auf Artikel 6 Abs 8 der Statuten, die ebenfalls eine Änderung des Reglements ausschlössen, wenn dieses als unwiderruflich bezeichnet werde. Das Reglement vom 05.11.2012 sei daher nichtig, weshalb es vom Gericht aufzuheben oder von diesem die Nichtigkeit festzustellen sei. Dieses Begehren betreffe eine Aufsichtsmassnahme, da das statutenwidrig erlassene Reglement eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane zur Folge habe. Aufhebungen von Stiftungsratsbeschlüssen seien laut Rechtsprechung im Rahmen der Stiftungsaufsicht geltend zu machen. Auch ein Reglement sei nichts anderes als ein dauerhaft wirkender Stiftungsratsbeschluss. Gemäss Artikel 11 der Statuten wäre hier grundsätzlich ein Schiedsgericht zuständig. Von den geltend gemachten Ansprüchen könne aber der Anspruch auf Aufhebung des Reglements unabhängig von einer Schiedsklausel beim ordentlichen Gericht geltend gemacht werden, während der Informationsanspruch schiedsfähig sei. Da aber der Streitwert gering sei und die momentanen Umstände keinen Vorteil eines Schiedsverfahrens indizierten, läge es im Interesse der Stiftung und der Stiftungsräte, zur Vermeidung von unnötigen Kosten auf die Einleitung eines Schiedsverfahrens zu verzichten.
"A.
Unter dem Namen ---------- besteht mit Sitz in Vaduz eine auf unbeschränkte Dauer errichtete Stiftung seit 29.11.2002.
B.
Am 29.11.2002 hat der Stiftungsrat gestützt auf die Statuten Beistatuten für die ----------, Vaduz, erlassen, in deren Artikel 2 Folgendes geregelt war:
"Nach dem Ableben des Begünstigten gemäss Artikel 1 soll das Recht am Kapital sowie Einkommen der ----------, Vaduz, wie folgt übertragen werden:
2.1. 50 % (fünfzig Prozent) des Kapitals soll unverzüglich Herrn---------, geboren in, übertragen werden." ---------
Artikel 3 sieht vor:
"Im Falle, dass die Begünstigte gemäss Artikel 2.2. dieser Beistatuten vorverstirbt oder während des Genusses ihrer Rechte verstirbt, sollen die restlichen 50 % (fünfzig Prozent) des Kapitals unverzüglich dem Begünstigten gemäss Artikel 2.1. übertragen werden."
Diese Beistatuten wurden am 08.06.2004 annulliert.
C.
Das daraufhin am 08.06.2004 vom Stiftungsrat erlassene Beistatut enthält folgenden Wortlaut:
"Artikel 1
Während seiner Lebzeiten verfügt Herr ---------über ein ausschliessliches Recht über das gesamte Kapital sowie Einkommen der ----------, Vaduz.
Artikel 2
Nach dem Ableben des Begünstigten gemäss Artikel 1 soll das Recht am Kapital sowie Einkommen der ----------, Vaduz, wie folgt übertragen werden:
2.1. 50 % (fünfzig Prozent) des Kapitals soll unverzüglich Herrn---------, geboren in Marseille, am---------, französischer Staatsbürger, wohnhaft in---------, übertragen werden.
2.2. das über die restlichen 50 % (fünfzig Prozent) des Kapitals erzielte Nettoeinkommen soll jährlich, zwischen dem 31. März jeden Jahres, an Frau---------, geboren in ---, ---------, französische Staatsbürgerin, wohnhaft in---------, übertragen werden.
(...)
Artikel 7
Nach Ableben des Begünstigten gemäss Artikel 1 werden die vorliegenden Beistatuten unwiderruflich."
D.
Der Erstbegünstigte der Antragsgegnerin ist am 12.10.2012 verstorben.
E.
Am 05.11.2012 hat der Stiftungsrat gestützt auf die Statuten neue Beistatuten für die ---------- erlassen, die nun neu Folgendes festhalten:
"Artikel 3
Nach dem Ableben der Begünstigten gemäss Artikel 2 sollen 100 % (einhundert Prozent) des Kapitals sowie das nicht von der Begünstigten gemäss Artikel 2 entnommene Vermögen der ----------, Vaduz, unverzüglich an Herrn---------, geboren in Marseille---------, französischer Staatsbürger, wohnhaft---------, übertragen werden."
Rechtlich führte das Erstgericht dazu aus, das (im Rechtsmittelverfahren noch strittige) Begehren wie auch der dazu vorgetragene Sachverhalt hätten nichts mit einer dem Stiftungszweck widersprechenden Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Beklagte im Sinne von Art 552 § 35 Abs 1 iVm § 29 Abs 3 PGR zu tun. Im ausserstreitigen Verfahren seien aber nur jene Massnahmen zu behandeln, die sich aus den genannten Bestimmungen in Verbindung mit Art 33, 34 PGR ergäben und etwa die Kontrolle und die Abberufung der Stiftungsorgane, die Durchführung von Sonderprüfungen oder die Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane beträfen. Das Begehren, die Rechtsposition des Begünstigten und Antragstellers wieder herzustellen, gehöre hingegen auf den streitigen Rechtsweg.
Über das Eventualbegehren sprach das Erstgericht nicht ab.
Das Unterbleiben einer Entscheidung über den Eventualantrag wurde nicht gerügt.
Die Antragsgegnerinerstattete fristgerecht eine Rekursbeantwortung (ON 9), mit der sie den erkennbaren Antrag stellte, das Fürstliche Obergericht wolle bei Kostenfolgen für den Antragsteller dem Rekurs keine Folge geben. Dazu führte die Antragsgegnerin aus, nach der zitierten Schiedsklausel sei der ordentliche Rechtsweg für alle schiedsfähigen Angelegenheiten der Stiftung und damit auch für diese Rechtssache unzulässig. Entgegen der Ansicht des Antragsstellers sei für dessen noch strittigen Anspruch der streitige Rechtsweg zu beschreiten.
Das Fürstliche Obergerichtgab mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) dem Rekurs Folge, hob den "angefochtenen Beschlussteil (Ziff 1.)" auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über "den Antrag (Ziff 1. iVm Eventualantrag Ziff 2. in ON 1, S 6) durch Fortsetzung des Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund" auf. Ein Kostenvorbehalt wurde ausgesprochen. Darüber hinaus erklärte das Rekursgericht gemäss Art 64 Abs 1 AussStrG den Revisionsrekurs für zulässig, wobei das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Antragsteller als Begünstigter die Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane und damit eine jener Massnahmen anstrebe, die gemäss Art 552 §§ 35 Abs 1 iVm 29 Abs 3, 33 und 34 PGR im ausserstreitigen Verfahren zu behandeln seien. Der Rechtsschutz des Stiftungsbegünstigten sei im Rahmen stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen gewährleistet. Aus der Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes ergebe sich nichts Gegenteiliges. Wenn der Stiftungsrat nach dem Inhalt der Beilage E "folgende Beistatuten für die ----------, gestützt auf die Statuten, erlassen hat", stelle dies nichts anderes als einen Stiftungsratsbeschluss dar, der im ausserstreitigen Verfahren aufgehoben werden könne. Das Erstgericht habe daher seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung begründe nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern die (heilbare) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Da die unrichtige Bezeichnung einer Einrede als jene der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht schade, werde das Erstgericht über die entsprechende Einrede, deren Rechtzeitigkeit und prozessuale Wirksamkeit nach Anhörung des Antragstellers zu befinden haben. Die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes im Sinne des Art 64 Abs 1 AussStrG sei angebracht, weil die massgeblichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichthofes jeweils die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges, nicht aber wie hier die Zulässigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges betroffen hätten.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin sei das Rekursverfahren mangelhaft, weil das Rekursgericht die Frage der Unzuständigkeit des Erstgerichts nicht geprüft habe, obwohl unstrittig sei und auf Grund unbedenklicher Urkunden festzustellen gewesen wäre, dass eine dem Inhalt nach ebenfalls unstrittige Schiedsklausel bestehe, die anzuwenden wäre. Die Beistatuten stellten keinen Stiftungsratsbeschluss dar. Die Anfechtung derselben unterfalle nicht der Stiftungsaufsicht und sei daher nicht unter Art 552 § 29 Abs 3 PGR zu subsumieren. Es gehe nicht um eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung von Stiftungsvermögen durch den Stiftungsrat. Der Gesetzgeber übe bei der Verweisung von Rechtsmaterien ins ausserstreitige Verfahren Zurückhaltung aus, weshalb der Antragsteller eine Feststellungsklage nach § 234 ZPO erheben hätte müssen.
Der Antragstellererstattete fristgerecht eine Äusserung zum Revisionsrekurs und bestreitet dessen inhaltliche Richtigkeit. Abschliessend wird begehrt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Ein Kostenersatzbegehren wird gestellt. Der Antragsteller fordere Massnahmen der Stiftungsaufsicht ein, weshalb die Schiedsklausel nicht zum Tragen komme. Damit sei im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichts im ausserstreitigen Verfahren vorzugehen. Der Beschluss über die Erlassung des strittigen Reglementes stelle mit diesem selbst einen einheitlichen Willensakt dar.
Der Revisionsrekursist gemäss Art 64 Abs 1 AussStrG zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Antragsteller hat zu Punkt 1. seines Begehrens einen Eventualantrag gestellt. Das Erstgericht hat über diesen nicht entschieden (ON 3, S 1, Pkt 1., S 7 vorletzter Absatz). Dies wurde im Rekurs des Antragstellers nicht gerügt. Vielmehr hat sich dieser ausdrücklich auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses beschränkt (ON 4, S 2 oben, S 5).
Grundsätzlich ist es auch im Ausserstreitverfahren zulässig, im Sinne des Art 9 AussStrG neben einem Hauptbegehren ein Eventualbegehren zu stellen (vgl bei identer Rechtslage öOGH 3 Ob 169/13v, 2 Ob 222/12d). Entscheidet ein Erstgericht im Falle der Ab- oder Zurückweisung des Hauptbegehrens über das Eventualbegehren nicht und wird dieser Mangel - wie hier - im Rechtsmittelverfahren nicht gerügt, so scheidet das Eventualbegehren aus dem Verfahren aus (RIS-Justiz RS0042374, RS0041490; 8 ObA 66/14k).
Das Rekursgericht hat in Stattgebung des Rekurses des Antragstellers den angefochtenen Beschluss antragsgemäss im Umfang der Anfechtung (Ziff 1) aufgehoben, in der Folge allerdings dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung zunächst über den Haupt- und gegebenenfalls auch über den Eventualantrag aufgetragen (ON 15 S 1 unten). Nachdem dieser Eventualantrag aber nicht Gegenstand des Rekurses war und damit aus dem Verfahren ausgeschieden ist, erging in diesem Umfang die Entscheidung des Rekursgerichts ohne Rechtsgrundlage, so dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren über den Eventualantrag laut ON 1 jedenfalls nicht mehr zu entscheiden haben wird, weshalb in diesem Punkt mit einer Massgabeentscheidung vorzugehen war.
Die Einhaltung einer derartigen Rangordnung wäre hier bei der Behandlung der massgeblichen Prozessvoraussetzungen schon deshalb notwendig gewesen, weil vor der Entscheidung über die Behandlung des vorliegenden Antrages im streitigen oder ausserstreitigen Verfahren zwingend die Frage einer Entscheidung zuzuführen ist, ob das Erstgericht für die Behandlung dieser Rechtssache überhaupt zuständig ist. Stellt sich nämlich als Folge der unstrittigerweise bestehenden und schon in den Antragsbehauptungen angeführten Schiedsklausel die Unzuständigkeit des Erstgerichts für die Behandlung dieser Rechtssache heraus, so wäre die Entscheidung über die (streitige oder ausserstreitige) Verfahrensart nicht nur überflüssig, sondern vor allem von einem unzuständigen Gericht gefällt worden, was wiederum, da die Unzuständigkeit in Folge der rechtzeitigen Erhebung einer entsprechenden Einrede durch die Antragsgegnerin nicht heilen konnte (vgl § 601 Abs 1 ZPO), gemäss Art 56 Abs 2 AussStrG die Nichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folge hätte.
Dies bedeutet, dass in diesem Verfahren zunächst die Frage der Zuständigkeit des Erstgerichtes zu der mit Bezug auf die Schiedsklausel erhobenen Einwendung der Antragsgegnerin zu prüfen gewesen wäre. Sollte diese Einrede berechtigt gewesen sein, so hätte sich die Frage nach der Zulässigkeit des streitigen oder ausserstreitigen Rechtsweges nicht mehr gestellt, sodass hierüber keine Entscheidung mehr zu fällen gewesen wäre. Andernfalls wäre eine Beschlussfassung über die Einrede der Antragsgegnerin zur Unzulässigkeit des ausserstreitigen Verfahrens erforderlich geworden.
Hingegen bestimmt § 23 Abs 1 JN, dass das Landgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei ihm anhängig wird. Nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle hat das Gericht ua in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen die für die Zuständigkeit massgebenden Verhältnisse von Amts wegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen fordern (vgl F OGH 08 CG.2011.268, 04.05.2012, LES 2012,182).
In Zusammenhang mit einer Schiedsvereinbarung soll allerdings nach § 601 Abs 1 ZPO (vgl § 584 Abs 1 öZPO) die entsprechende Prozessvoraussetzung von Amts wegen in limine litis geprüft und darüber hinaus nur mehr auf Einrede des Beklagten, welche dieser noch vor Sacheinlassung erheben muss, wahrgenommen werden können (vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny2 IV/2 § 584 öZPO Rz 49, vgl auch Rz 4). Es ist also dem Antragsgegner (Beklagten) möglich, durch Vorbringen zur Sache oder mündliches Verhandeln, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen, die Heilung der Unzuständigkeit des Gerichts gemäss § 601 Abs 1 erster Satz ZPO herbeizuführen (vgl zur in diesem Punkt gleichlautenden Bestimmung des § 584 öZPO Hausmaninger Rz 48).
Hier hat sich der Antragsteller in seinem verfahrenseinleitenden Schriftssatz auf die in den Statuten vom 29.11.2002 enthaltene Schiedsklausel berufen und die Statuten gleichzeitig vorgelegt. Das Erstgericht hätte daher grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, in sinngemässer Anwendung des § 601 Abs 1 ZPO das Antragsbegehren wegen (heilbarer bzw verzichtbarer) sachlicher Unzuständigkeit in limine litis zurückzuweisen. Dazu sah sich das Erstgericht offenbar nicht veranlasst; möglicherweise auch deshalb, weil es den noch strittigen Anspruch als nicht schiedsfähig qualifizierte.
Die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, dass ein Schiedsvertrag nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges sondern nur eine heilbare (verzichtbare) sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründet, wird im Revisionsrekurs nicht bestritten sondern ausdrücklich als zutreffend anerkannt, sodass wie schon im Rekurserkenntnis der erneute Verweis auf RIS-Justiz RS0039817 und RS0039844 genügt.
Nach § 599 Abs 1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschliessen fähig sind. Damit ist die Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen für Ausserstreitmaterien nicht strittig, soweit sie nicht unter jene fallen, die in § 599 Abs 2 ZPO angeführt sind (vgl dazu Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, öAußStrG § 104 a JN Rz 13). Eine Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich auch im Zusammenhang mit stiftungsrechtlichen Streitigkeiten unter bestimmten Umständen zulässig und damit rechtswirksam (vgl StGH 2012/094, 04.02.2013, GE 2013, 285, LES 2013, 68; StGH 2011/181, 26.03.2012, GE 2013, 168; F OGH 05 HG.2011.28, 07.10.2011, GE 2011, 187, LES 2011, 187 ua).
Nach Art 10 Abs 1 AussStrG wären die von der Antragsgegnerin erhobenen Einreden in Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz einzubringen oder zu Protokoll zu erklären gewesen. Die Antragsgegnerin hatte diese aber bereits bei ihrem erstmaligen Einschreiten mit ihrer Rekursbeantwortung ON 9 zum Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Erstgerichts in ON 3 vorgetragen. In diesem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung gemäss Art 11 Abs 1 der geltenden Statuten der Antragsgegnerin vom 29.11.2002 (Beilage A) die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs geltend gemacht, indem sie sinngemäss die (heilbare bzw verzichtbare - vgl § 601 Abs 1 ZPO und Hausmaninger Rz 48) sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts einwandte. Sodann wurde von der Antragsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung auch die Unzulässigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges mit der zusammengefassten Begründung erhoben, das strittige Rechtschutzbegehren sei unzweifelhaft in das streitige Verfahren verwiesen.
Werden derartige Einwendungen beim erstmaligen Einschreiten der Partei im Verfahren mit einer Rekursbeantwortung zu einem Rechtsmittel gegen den antragszurückweisenden Beschluss des Erstgerichts erhoben, ist es Sache des Rekursgerichtes, diese Anträge zur Entscheidung dem funktionell zuständigen Erstgericht zu überlassen, wie dies hier auch geschehen ist. Das Erstgericht wird daher über die von der Antragsgegnerin mit Bezugnahme auf die Schiedsklausel erhobene Einrede eine Entscheidung zu fällen haben.
16.1. Nach den vorliegenden Behauptungen und den Statuten der Antragsgegnerin vom 29. November 2002 (Beilage A) ist davon auszugehen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine im Jahr 2002 gegründete Familienstiftung, sohin also um eine privatnützige Stiftung handelt (vgl Art 552 § 2 PGR). Diese Stiftung wurde nicht durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt (Art 552 § 29 Abs 1 PGR). Nach Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 26.06.2008 über die Abänderung des Personen und Gesellschaftsrechts (LGBl 2008/220), das am 01.04.2009 in Kraft getreten ist, sind die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Art 552 §§ 29, 33, 34, 35 PGR (also solche des "neuen" Stiftungsrechts) auch auf sogenannte "Altstiftungen" anzuwenden.
16.2. Gemäss Art 552 § 35 Abs 1 PGR kann der Richter bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 21 Abs 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs 3 gebotenen Anordnungen treffen.
16.3. Der Antragsteller ist nach seinen Behauptungen und den vorgelegten Urkunden (vgl § 23 Abs 3 JN) für den in Betracht kommenden Zeitraum als Begünstigungsberechtigter im Sinne des Art 552 § 3 Ziff 2 PGR und damit als Stiftungsbeteiligter zu qualfizieren.
16.4. Die Befugnisse nach Art 552 §§ 33, 34 PGR betreffen die Vornahme von Änderungen des Stiftungszwecks bzw die Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde bzw der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung. Nach Art 552 § 29 Abs 3 PGR kann die Stiftungsaufsichtsbehörde unter anderem die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragen. Schon aus der Formulierung dieses Gesetzestextes ergibt sich, dass die darin angeführte Aufzählung von Anordnungen nicht taxativer Natur ist. Insbesondere in Verbindung mit Art 552 §§ 33, 34 PGR ist dem zu entnehmen, dass die davon umfassten Befugnisse auch die in den zuletzt zitierten Bestimmungen normierten Rechtsschritte ("Änderung des Zwecks und anderer Inhalte") umfasst.
16.5. Nach Art 3 der Statuten der Antragsgegnerin (Beilage A) umfasst einer der Stiftungszwecke im weitesten Sinn die Versorgung der Begünstigten. Laut Art 6 derselben fasst der Stiftungsrat, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder auf schriftlichem Wege. Darüber hinaus enthält diese Bestimmung Regelungen über die Erlassung, das Widerrufen oder Abändern von Reglementen oder Teilen davon durch den Stiftungsrat. Der Antragsteller räumte zwar ein, er wisse über den genauen Ablauf der internen Vorgänge der Stiftung zur Abänderung des Beistatuts nicht Bescheid; allerdings stelle seiner Meinung nach auch ein Reglement einen (dauerhaft wirkenden) Stiftungsratsbeschluss dar. In Verbindung mit den Statuten laut Beilage A ist aber davon auszugehen, dass die strittige Änderung des Beistatuts entweder durch einen Beschluss oder einen sonstigen Rechtsakt des Stiftungsrates herbeigeführt wurde.
16.6. Berücksichtigt man die dem Richter nach Art 552 § 35 iVm § 29 Abs 3, 33, 34 PGR zustehenden Befugnisse so kann kein Zweifel bestehen, dass diese ein Einschreiten des Gerichts ermöglichen, wenn von einem Stiftungsbeteiligten wie dem Antragsteller behauptet wird, der Stiftungsrat habe durch Erlassung des strittigen Reglements in Verletzung der Statuten sowie der Beistatuten und damit rechtswidrig bzw unzulässig eine Änderung des Stiftungszwecks vorgenommen, was schliesslich zu einer dem Stiftungszweck zuwiderlaufenden Verwaltung und Verwendung von Stiftungsvermögen führe. Dadurch wird nämlich ein dringender Fall gemäss Art 552 § 35 Abs 1 PGR behauptet, der das Einschreiten eines Richters rechtfertigt. Der Antragsteller strebt als Rechtsschutzziel somit die Vornahme einer richterlichen Aufsichtsmassnahme gemäss Art 552 § 35 Abs 1 PGR an, wie dies jedem Stiftungsbeteiligten nach dieser Gesetzesstelle zusteht. Diese im Gesetz demonstrativ aufgezählten Massnahmen der Stiftungsaufsicht betreffen nach der Überschrift zu Art 552 §§ 33-35 PGR "Rechte des Richters bei beaufsichtigten und anderen Stiftungen". Erfasst sind davon Aufsichtsmassnahmen, die der Begünstigte nicht selbständig geltend machen kann und deren Durchführung allein der Zuständigkeit des Richters übertragen ist. Es ist aber nach einhelliger Judikatur sachgerecht, zum Beispiel Rechte des Begünstigten gemäss Art 552 §§ 9 ff PGR ("Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten") als vergleichs- und damit schiedsfähig zu beurteilen, während dies für die richterliche Aufsichtskompetenz gem Art 552 § 35 PGR nicht zutrifft (vgl dazu StGH 2012/094, 04.02.2013, GE 2013, 285, LES 2013, 68; F OGH 05 HG.2011.28, 07.10.2011, GE 2011, 187 im Zusammenhang mit der Abberufung von Stiftungsräten).
16.7. Daraus resultiert zusammengefasst, dass der noch ausschliesslich strittige Anspruch des Antragstellers den Antragsbehauptungen und seinem Begehren nach in Verbindung mit den dazu vorgelegten, insoweit auch nach den Ausführungen der Antragsgegnerin unbedenklichen Urkunden grundsätzlich ein Rechtsschutzziel verfolgt, das der richterlichen Aufsicht unterliegt und daher weder vergleichs- oder schiedsfähig ist. Zu Recht hat daher das Erstgericht das zu Punkt 1. des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes erhobene Begehren nicht in limine litis zurückgewiesen. Allerdings wird es Sache des Erstgerichtes sein, im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes über die entsprechende Einrede der Antragsgegnerin zu entscheiden.
Die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 13.06.2013, 04 CG.2012.185, LES 2014, 183 betraf hingegen einerseits einen bereits im Berufungsverfahren endgültig erledigten Streitpunkt, der nicht mehr an das Revisionsrekursgericht herangetragen werden konnte, und andererseits eine Leistungsklage mit rechtsgestaltenden Elementen, mit der das reglementarisch eingeräumte Recht, dem Stiftungsrat Änderungen des Reglements aufzutragen, durchgesetzt werden sollte, Weiters war die Klage nicht gegen die Stiftung sondern die beiden damaligen vertretungsbefugten Stiftungsräte persönlich und nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Stiftung gerichtet. Nach den Klagsbehauptungen und dem Wortlaut des damaligen Klagebegehrens war klar, dass es dem Kläger um die Unwirksamkeit eines (willkürlich) beigesetzten Reglementzusatzes ging, also um dessen Beseitigung und Unterlassung (offenbar gemeint: dessen Anwendung) sowie die bedingungslose Umsetzung seiner Instruktionen. Demnach strebte der Kläger damals nicht primär und ausschliesslich Massnahmen gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Beklagten im Sinne des Art 552 § 29 Abs 3 PGR an. Gerade eine solche dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung von Stiftungsvermögen behauptet hier aber der Antragsteller.
18.1. Die Antragsgegnerin rügt als Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, dass sich das Fürstliche Obergericht nicht mit der Frage der Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts abschliessend auseinandergesetzt habe. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hatte sich bei der gegebenen Verfahrenslage das Rekursgericht nicht mit der Frage der (heilbaren bzw verzichtbaren) sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts im Sinne der Einwendungen der Antragsgegnerin auseinander zu setzen. Vielmehr wird dies Sache des Erstgerichts sein, während sich das Fürstliche Obergericht im Rahmen seiner funktionellen Zuständigkeit zwingend nur mit der im Rekurs des Antragstellers an das Rekursgericht herangetragenen Frage der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des streitigen oder ausserstreitigen Verfahrens auseinander zu setzen hatte. Schon deshalb war eine Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens nicht gegeben.
18.2. Aus dem massgeblichen Vorbringen des Antragstellers ist gerade nicht zu entnehmen, ob das strittige Reglement durch einen Beschluss der Stiftungsräte der Antragsgegnerin herbeigeführt wurde. Wie ausgeführt kommt es aber darauf nicht entscheidend an, weil Art 552 § 29 Abs 3 PGR nur eine demonstrative Aufzählung von aufsichtsbehördlichen Massnahmen enthält. Den gegenteiligen Rechtsausführungen, wie sie auf den Seiten 6-9 des Revisionsrekurses wiedergegeben werden, vermag sich daher der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht anzuschliessen. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschluss des Rekursgerichtes im Ergebnis und in seiner Begründung weitgehend zutreffend dem Rekurs des Antragstellers stattgab, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen und die Rekursentscheidung mit der erwähnten Massgabe zu bestätigen war.