05 HG. 2015.216
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. ANST 1 ANST 2 ---------, ANST 3 ANST 4 alle vertreten durch VTRA 1 betreffend die Trusts ---------- (gelöscht), ---------- (gelöscht) und ---------- (gelöscht), wegen Bestellung eines Beistands nach Art 141 PGR, in Folge des Revisionsrekurses der ---------- AG, ---------, 9490 Vaduz, vertreten durch ----, , dieser vertreten durch ----, , gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 10.03.2016, 05 HG.2015-, mit dem der Rekurs der ---------- AG gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.10.2015, 05 HG.2015-, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten die Rechtsmittelwerberin selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller, deren Kosten diese selbst zu tragen haben, wird zurückgewiesen.
Das Treuhandverhältnis ---------- wurde am 02.07.2015 gelöscht. Am 14.09.2015 erfolgte die Löschung der Treuhandverhältnisse The ---------- und ----------.
Die Antragstellererhoben mit Schriftsatz vom 28.09.2015 das Begehren auf Bestellung eines Beistands gemäss Art 141 PGR, eventualiter gemäss Art 190 ff PGR für die ---------- (gelöscht), ---------- (gelöscht) und The ---------- (gelöscht). Dazu wurde vorgebracht, der ehemalige Treuhänder ---------- bzw die ---------- Company hätten nach der Einbringung von Abberufungsanträgen durch die Antragsteller alle diesen zuzurechnenden Strukturen mit Ausnahme der Strukturen der genannten Treuhandverhältnisse an die ---------- übertragen. Um dem gerichtlichen Verfahren und einer damit einhergehenden Abberufung und Aktenherausgabe hinsichtlich der drei Treuhänderschaften zu entgehen, habe der ehemalige Treuhänder die drei noch bei ihm verbliebenen Strukturen gelöscht. Es bestehe der dringende Verdacht, dass Vermögenswerte, die eigentlich den Antragstellern zuzurechnen seien, unrechtmässig Dritten zugerechnet werden hätten sollen. Zusätzlich zu den allgemeinen Vermögenswerten seien die Strukturen noch im Besitz von Ansprüchen, die aufgrund der erfolgten Löschung vorher abgetreten hätten werden müssen. Sollte tatsächlich eine solche Abtretung erfolgt sein, so müsse geklärt werden, an wen und zu welchen Konditionen diese erfolgt sei. Wenn eine Abtretung unterlassen worden sei, so müssten entsprechende Schadenersatz- und Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht werden. Schon allein die Vorgehensweise bei der erfolgten Löschung sei keineswegs üblich und transparent. Es sei daher die korrekte Verwertung, Kontrolle und Übertragung der Vermögenswerte zu prüfen und daher dringend eine Beistandbestellung für die Strukturen nach Art 141 Abs 1 PGR iVm Art 190 PGR erforderlich. Dem Beistand würde die Aufgabe zukommen, sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Gründung der Strukturen, der Löschung der Strukturen, den verteilten Vermögenswerten sowie den potentiellen Schadenersatzansprüchen zu überprüfen und geltend zu machen. Art 141 Abs 1 PGR sei auch auf Trusts anzuwenden. Als Beistand zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den ehemaligen Treuhänder werde Dr. X, Rechtsanwalt in Liechtenstein, vorgeschlagen werden.
Das Fürstliche Landgerichtbestellte mit Beschluss vom 02.10.2015 für das ---------- (gelöscht), ---------- (gelöscht) und The ---------- (gelöscht) auf Kosten der Antragsteller Dr. X zum Beistand. Demnach würde diesem die Aufgabe zukommen, sämtliche Umstände im Zusammenhang mit der Gründung, Verwaltung und Löschung des ----------, des The ---------- und des ---------- sowie mit der Übertragung der Vermögenswerte auf andere Strukturen und Personen sowie bestehende Ansprüche dieser Treuhänderschaften, insbesondere Ansprüche gegenüber den Empfängern der Vermögenswerte oder Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber ehemaligen Treuhändern zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Gleichzeitig erkannte das Erstgericht diesem Beschluss gemäss Art 44 AussStrG die vorläufige Verbindlichkeit zu. Das Erstgericht legte dieser Entscheidung die oben zu Punkt 1. wiedergegebenen Feststellungen sowie erkennbar im Wesentlichen das Antragsvorbringen zugrunde. Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, Art 141 PGR werde von der Judikatur analog auch auf Aktivprozesse angewendet. Demnach sei die Bestellung eines Beistands der einzige zweckmässige und damit zulässige Rechtsbehelf, um einer beendigten Verbandsperson die Führung eines Aktivprozesses sowie die Geltendmachung von Ansprüchen zu ermöglichen. Antragsberechtigt seien neben Gläubigern auch ehemalige Organe der beendigten Verbandsperson. Die Bestellung eines Beistands erfolge gemäss Art 141 Abs 1 iVm § 10 ZPO auf Kosten der Antragsteller. Die genannten Treuhänderschaften würden zur Prüfung und etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Gründung, Verwaltung und Löschung derselben einen Beistand gemäss Art 141 Abs 1 PGR benötigen. Dr. X sei für diese Funktion geeignet. Die Antragsteller hätten ihre Stellung als Beteiligte hinreichend glaubhaft gemacht. Um ein sofortiges Tätigwerden des Beistands zu ermöglichen, sei dem Beschluss gemäss Art 44 AussStrG vorläufige Verbindlichkeit zuzuerkennen.
Die ---------- AG, die sich auf ihre Eigenschaft als ehemaliger Trustee der genannten Trusts berief und sich als "involvierte Partei" bezeichnete, erhob gegen diesen Beschluss Rekurs. ---------- "als ehemaliger Trustee" habe über Rechtsanwalt Dr. X am 12.10.2015 vom Beschluss mit Datum 02.10.2015 Kenntnis erlangt. Obwohl der ehemalige Trustee bisher am Verfahren nicht teilnehmen habe können und ihm der genannte Beschluss nicht zugestellt worden sei, erhebe er innerhalb offener Frist Rekurs. Es wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, hilfsweise diesen dahin abzuändern, dass der Antrag vom 28.09.2015 zurück- bzw abgewiesen werde. Sub eventu wurde die Aufhebung und Rückverweisung der Rechtsache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht beantragt. Mit dem Rekurs war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Aufhebung der Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit durch das Rekursgericht verbunden.
Die Antragstellerbeantragten in einer rechtzeitig eingebrachten Rekursbeantwortung die Zurückweisung des Rekurses, hilfsweise dessen Abweisung.
Das Fürstliche Obergerichtals Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.03.2016 den Rekurs der ---------- AG und den damit verbunden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die von der Rekurswerberin den Antragstellern zu ersetzenden Kosten des Rekursverfahrens bestimmte das Fürstliche Obergericht mit CHF 1'633.20.
Dazu ergänzte das Rekursgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsgrundlagen unter Bezugnahme auf die als Beilagen A bis C im Akt befindlichen Handelsregisterauszüge um die Feststellung, dass die ---------- AG hinsichtlich der genannten Trusts die Funktion der Treuhänderin inne hatte. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, nach Art 2 Abs 1 Z 3 AussStrG sei im ausserstreitigen Verfahren Partei im materiellen Sinn jede Person, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Dieser Eingriff müsse zu einer unmittelbaren Beeinflussung der rechtlichen Stellung führen, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden müsse. Eine blosse Reflex- oder Tatbestandswirkung reiche nicht aus. Es gehe darum, dass nicht jedes rechtlich geschützte Interesse Parteistellung im konkreten Verfahren vermittle, sondern nur jenes, dessen Schutz das konkrete Verfahren diene. Entscheidend sei, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren (und die dort anzuwendenden Normen) geschützt werden solle. Die zitierte Bestimmung sei eng auszulegen. Diesen Grundsätzen folgend habe der F OGH zu 05 HG.2012.454 (LES 2014, 12) näher dargelegt, dass unter anderem Stiftungsräten gelöschter Stiftungen im Beistandsbestellungsverfahren gemäss Art 141 Abs 1 PGR keine Parteistellung zukomme. Dieses Verfahren verfolge nämlich nicht den Zweck, Stiftungsräte bzw Verwaltungsräte einer gelöschten Verbandsperson zu schützen. Der Schutzzweck des Art 141 Abs 1 PGR sei allein auf die betroffene Verbandsperson bzw Stiftung ausgerichtet (vgl LES 2008, 316). Das - gleich der Stiftung - ausschliesslich im Interesse der gelöschten Treuhänderschaft geführte Beistandbestellungsverfahren sei jedenfalls ein rein internes, auf das Dritte, zu denen insoweit auch die Rekurswerberin zähle, keinen Einfluss nehmen könnten.
Die Verneinung der Parteistellung der Rekurswerberin bedinge, dass der erstinstanzliche Beschluss inhaltlich ebenso wenig zu erörtern sei, wie die vom Erstgericht bejahte Beteiligtenstellung der Antragsteller und damit deren Antragslegitimation. Ebenso könne demnach nicht geprüft werden, ob eine Beistandsbestellung für einen Trust in analoger Anwendung des Art 141 Abs 1 PGR überhaupt möglich sei. Die Beantwortung dieser Frage könne offen gelassen werden. Dennoch wog in der Folge das Rekursgericht Überlegungen gegeneinander ab, die für oder gegen die Bestellung eines Beistands analog Art 141 Abs 1 PGR für einen gelöschten Trust sprechen könnten, ohne hiezu aber abschliessend Stellung zu nehmen. Da die Antragsteller in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hätten, gebühre ihnen Kostenersatz.
Die Revisionsrekurswerberin führt zusammengefasst aus, der bekämpfte Beschluss sei in sich widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und ohne den konkreten Einzelfall betreffende Gründe ausgeführt, weshalb er gemäss § 446 Abs 1 Z 6 und 9 ZPO nichtig sei. Der angefochtene Beschluss beruhe auf einem nichtigen Verfahren des Erstgerichts, weil der Revisionsrekurswerberin durch einen ungesetzlichen Vorgang die Teilnahme am Verfahren verwehrt worden sei, woraus eine Nichtigkeit gemäss § 446 Abs 1 Z 2 (gemeint offenbar) ZPO resultiere. Weiters sei damit das rechtliche Gehör der Rechtsmittelwerberin nicht gewahrt worden (§ 446 Abs 1 Z 4 ZPO). Der mit der "Eingabe vom 28.09.2015" verfolgte Zweck sei im ordentlichen Rechtsweg und nicht vor dem Ausserstreitgericht geltend zu machen. Durch das Vorgehen des Erstgerichts sei sohin auch das Recht der Revisionsrekurswerberin auf den gesetzlichen Richter sowie der Anspruch auf vorschriftsmässige Besetzung des entscheidenden Gerichts verletzt worden, was analog § 446 Abs 1 Z 2 ZPO zur Nichtigkeit des bisher durchgeführten Verfahrens führen müsse. Es liege auch der Nichtigkeitsgrund nach § 446 Abs 1 Z 6 (offenbar gemeint) ZPO vor. Das Rekursgericht hätte die entsprechende Prozessvoraussetzung von Amts wegen beachten müssen. Rechtsträger des Trusts sei der Trustee und nicht das von ihm verwaltete Sondervermögen. Diesem komme keine eigene Rechts- und damit Parteifähigkeit zu. Es sei contra legem, dem Trust nach seiner Beendigung eine derartige Rechtsstellung zuzuerkennen. Das Rekursgericht habe sich auch zu Unrecht nur mit der formellen und nicht mit der materiellen Beschwer der Revisionsrekurswerberin auseinandergesetzt. Damit sei den Revisionsrekurswerbern unter anderem die Möglichkeit genommen worden, die allenfalls nicht gegebene Eignung von Rechtsanwalt Dr. X als Beistand geltend zu machen, da dieser auch als Vertreter der Antragsteller fungiere, weshalb eine mögliche Interessenskollission vorliege. Schliesslich leide der angefochtene Beschluss auch an einer Nichtigkeit nach § 446 Abs 1 Z 9 (gemeint offenbar) ZPO, weil sich dieser nur auf eine Scheinbegründung stütze. Er enthalte nämlich keine sachliche und nachvollziehbare Begründung für den konkreten Anlassfall. Vielmehr verweise er nur auf die Wiedergabe der Gesetzesstelle des Art 2 Abs 1 lit c AussStrG und auf drei OGH Entscheidungen, denen ein völlig anderer Beurteilungsgegenstand zugrunde liege. Im Gegensatz zur Verbandsperson oder Stiftung, die von ihrem Wesen her selbständige Rechtsträger und damit ex lege parteifähig seien, sei hier der Trustee der Rechtsträger des ihm zu einem bestimmten Zweck vom Treugeber übereigneten Sondervermögens. Das Treugut hingegen sei nicht rechts- und damit nicht parteifähig. Wenn das Vermögen aus irgendwelchen Gründen nicht mehr existiere, so habe auch die Rechtsbeziehung mit dem Trustee ein Ende gefunden, während nicht das Trustvermögen als selbständiges fiktives Rechtssubjekt weiter existieren könne. Sollte es zuvor einen treuwidrigen Vorgang gegeben haben, so stünde dem Treugeber und/oder den Begünstigten der streitige Rechtsweg gegen den Trustee offen. Die mangelnde Parteifähigkeit des ehemaligen Trustvermögens sei aber jederzeit als von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund aufzugreifen. Durch den angefochtenen Beschluss würden auch eigene Rechte der Rechtsmittelwerberin tangiert werden, weil sie dadurch einen möglichen und in concreto auch effektiv eingetretenen Nachteil erleide, weshalb sie von der Beistandsbestellung hier unmittelbar betroffen sei. Für die Revisionsrekurswerberin bedeute die Beistandsbestellung also einen unmittelbaren Eingriff in ihre rechtlich geschützte Stellung, und zwar nicht nur in Bezug auf das konkrete Verfahren sondern weit darüber hinaus, nämlich auf ihre Geschäftstätigkeit, ihren Ruf und ihre Wettbewerbsfähigkeit. Weiters werde massiv in das Recht der Revisionsrekurswerberin auf Achtung des Betriebsgeheimnisses und des Datenschutzes eingegriffen. Durch die Bestellung des Beistands sei sie daher nicht nur im Rahmen einer blossen Reflex- oder Tatbestandswirkung betroffen. Vielmehr liege ein grundlegender Eingriff in höchst persönliche Rechte der Revisionsrekurswerberin vor. Es bestehe der Verdacht, dass sich die Erstrichterin durch Verletzung ihrer Amtspflichten strafbar gemacht habe, weshalb inzwischen auch ihre Befangenheit und damit Ausgeschlossenheit festgestellt worden sei. Damit sei auch der Nichtigkeitsgrund analog Art 73 Abs 1 lit b AussStrG iVm § 446 Abs 1 Z 1 (gemeint offenbar) ZPO verwirklicht worden. Darüber hinaus sei noch aus verschiedenen anderen Gründen, so als Folge eines Naheverhältnisses der Erstrichterin zu Rechtsanwalt Dr. X, diese von der Revisionsrekurswerberin abgelehnt worden. Alle diese Umstände würden auch unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden. Zudem lägen subsidiäre Feststellungsmängel vor, weil das Erstgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern offenbar nur - teils auch aktenwidrig - die Antragsbehauptungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe.
9.1. Während der Revisionsrekurs nicht erfolgreich ist, erweist sich die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig.
9.2. Die Wahl der Verfahrensart durch die verfahrenseinleitende Partei bestimmt die anzuwendenden Rechtsmittelvorschriften sowie auch die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (RIS-Justiz RS0046238) und damit auch der Revisionsrekursbeantwortung. Da die Antragsteller ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 28.09.2015 nach dem Inhalt ihres Begehrens und des Vorbringens (vgl dazu RIS-Justiz RS0013639) erkennbar im ausserstreitigen Verfahren erhoben haben, ist im Zuge der Behandlung des Revisionsrekurses und seiner Beantwortung auf das AussStrG zurückzugreifen.
9.3.1. Nach Art 68 Abs 1 AussStrG ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen, wenn dieser gegen einen Beschluss erhoben wurde, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und das Erstgericht keinen Grund zur Zurückweisung des Rechtsmittels gefunden hat. Diese Parteien können binnen 4 Wochen eine Beantwortung des Revisionsrekurses überreichen. Ähnliches normiert Art 48 Abs 1 und 2 AussStrG für das Rekursverfahren.
9.3.2. Demnach ist der Rekurs (Revisionsrekurs) in allen Fällen einseitig, in denen keine Entscheidung über die Sache oder keine Kostenentscheidung im Sinn der Art 48 Abs 1 und Art 68 Abs 1 AussStrG vorliegt, insbesondere bei allen Entscheidungen über Zwischenstreitigkeiten. Daraus wird von Judikatur und Lehre abgeleitet, dass das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses einseitig ist (RIS-Justiz RS0120614; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG § 48 Rz 6, 19; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth AussStrG § 68 Rz 21). Bei einer Zurückweisung eines Rechtsmittels bedarf es keiner Rechtsverteidigung durch den Gegner in diesem Zwischenstreit. Die in einem einseitigen Rechtsmittelverfahren ergangene Entscheidung entfaltet, falls das Verfahren (weil das Rechtsmittel Erfolg hat) fortgesetzt wird, gegenüber dem Antragsgegner keine Bindung. Durch eine Entscheidung in einem derartigen Zwischenstreit sind die civil rights der Parteien nicht betroffen. Damit ist durch diese Vorgangsweise auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben. Ist im Einzelfall eine Äusserungsmöglichkeit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten, dann hat das funktionell zuständige Gericht dafür Sorge zu tragen (vgl Kodek Rz 6, 14 - 16 und Schramm Rz 21). Auch aus Art 6 MRK ergibt sich für verfahrensrechtliche Entscheidungen nicht das Erfordernis der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens (vgl 6 Ob 13/06i).
9.3.3. Diese ist auch nicht aus Art 68 Abs 2 AussStrgG abzuleiten, der in erster Linie die Unzulässigkeit des Rekurses gegen Entscheidungen, die über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit eines Rechtsmittels ergehen, normiert (vgl 5 Ob 106/15x mwN, so Schramm § 67 Rz 7; 10 ObS 74/15b zur ähnlichen Bestimmung des § 507 Abs 3 öZPO) und sich in Zusammenhang mit Abs 1 dieser Bestimmung in erster Linie auf Verfahren über Revisionrekurse gegen Beschlüsse bezieht, mit denen über die Sache entschieden wurde.
9.3.4. Dass das Rekursgericht zu materiell-rechtlichen Fragen Stellung bezogen hat, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil es deren Beantwortung ausdrücklich offen gelassen und damit keine Entscheidung in der Sache gefällt hat.
9.3.5. Der nur für das Zivilrecht explizit normierte Grundsatz von Treu und Glauben (siehe Art 2 Abs 1 PGR und SR) wird auch mit dem daraus abgeleiteten Vertrauensgrundsatz für das öffentliche Recht angewendet. Dieser gilt in erster Linie dann, wenn eine individuelle Rechtsposition zu schützen ist und im Vertrauen auf eine Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden. Dann vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (StGH 2012/003, GE 2014,326 mwN). Im Hinblick auf den eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des Art 68 Abs 1 AussStrG und die dazu ergangene Judikatur rechtfertigt die Tatsache, dass der Revisionsrekurs den Antragstellern vom Erstgericht "zur Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung" zugestellt wurde, nicht die Zulässigkeit der Beantwortung des Revisionsrekurses im konkreten Fall. Dem Telos dieser Bestimmung nach ist klar, dass jene Partei, der der Revisionsrekurs ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zugestellt wurde, nicht dadurch die Möglichkeit zur Einbringung einer an sich unzulässigen Rekursbeantwortung erhalten soll. Hier ist auch der Rechtsmittelwerber objektiv im Vertrauen auf die Gesetzeslage zu schützen, müsste er doch andernfalls ohne konkrete gesetzliche Grundlage der Gegenseite die Kosten für einen nach dem Gesetz unzulässigen Rechtsmittelschriftsatz ersetzen.
9.3.6. Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller war daher als unzulässig zurückzuweisen.
9.4. Wird einer einschreitenden Person die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation abgesprochen, so kann sie die Überprüfung dieser Rechtsansicht verlangen. Sie ist daher im Rahmen der Prüfung der Frage, ob sie als Partei dem Verfahren beizuziehen ist oder nicht, rechtsmittellegitimiert. Ein von ihr erhobenes Rechtsmittel ist daher zulässig (vgl RIS-Justiz RS0006793 [T7]; 16 Ok 3/11; 3 Ob 156/13g ua). Dies gilt damit auch für den vorliegende Revisionsrekurs. Die betreffende Partei kann dann auch zum Kostenersatz berechtigt oder verpflichtet sein (vgl RIS-Justiz RS0035423; OGH 03.06.2016, 03 CG.2013.423; Kodek § 2 Rz 259 ff).
9.5. Gemäss Art 71 Abs 2 AussStrG kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegen, bedarf keiner Begründung.
9.6. Die von der Revisionsrekurswerberin angesprochene Aktenwidrigkeit (ON 30 S 19 vorletzter Absatz) liegt, wie vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof überprüft wurde, nicht vor. Es wird von der Rechtsmittelwerberin auch nicht dargelegt, worin die angesprochene Aktenwidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegen soll. Schon deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen.
9.7. Zur Frage der angeblich nicht gegebenen Parteistellung der Revisionsrekurswerberin wird im Sinn des Art 71 Abs 2 AussStrG auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
9.8. Von der Revisionsrekurswerberin wird nicht in Zweifel gezogen, dass sich ihre allfällige Parteistellung nur über Art 2 Abs 1 lit c AussStrG ergeben könnte. Demnach ist Partei jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Wie schon das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, ist diese Bestimmung eng auszulegen (RIS-Justiz RS0123029). Ob eine rechtlich geschützte Stellung beeinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellen Recht (RIS-Justiz RS0123027). Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Reflexwirkungen allein reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen (RIS-Justiz RS0123028). Dasselbe gilt für eine tatsächliche Beeinflussung ihrer Stellung (Kodek § 2 Rz 49). Die Berührung oder Gefährdung bloss wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. Auch die Zustellung eines Beschlusses begründet für den Empfänger allein noch keine Rechte (7 Ob 149/15k; vgl 3 Ob 156/13g). Im Kern geht es - wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - darum, dass nicht jedes rechtlich geschützte Interesse Parteistellung im konkreten Verfahren vermittelt, sondern nur jenes, dessen Schutz das konkrete Verfahren dient. Entscheidend ist demnach, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren (und die dort anzuwendenden Normen) geschützt werden soll (OGH 05 HG.2012.454, LES 2014, 12).
9.9. Die Revisionsrekurswerberin zeigt nicht auf, inwiefern durch die vom Erstgericht vorgenommene Bestellung eines Beistands an sich (und nicht durch dessen allenfalls erst zu entfaltende Tätigkeit) unmittelbar in ihre rechtlich geschützte und nicht nur (beispielsweise) tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Stellung eingegriffen werde. So führt die Rechtsmittelwerberin auch keine materiell-rechtliche Bestimmung an, aus der sich unmittelbar ein Eingriff in ihre rechtlich geschützte Position bzw eine Änderung ihrer Rechte und Pflichten (dazu Kodek Rz 50) ableiten liesse. Insbesondere ist der Bestimmung des Art 141 Abs 1 PGR auch nicht ansatzweise zu entnehmen, dass durch diese die rechtliche Stellung der Rechtsmittelwerberin als ehemaliger Trustee geschützt werden sollte und dass mit der Bestellung des Beistands in diese Position eingegriffen wurde. Eine solche Verletzung ihrer rechtlichen Position ist auch nach den im Revisionsrekurs angestellten Erwägungen nicht erkennbar. Ebenso wenig wird dargelegt, warum dadurch Betriebsgeheimnisse verletzt oder der Datenschutz gefährdet sein sollten. Dasselbe gilt für die Hinweise der Revisionsrekurswerberin auf ihre Geschäftstätigkeit, ihren Ruf und ihre Wettbewerbsfähigkeit. Unabhängig davon können derartige Überlegungen im Wesentlichen nur wirtschaftliche, ideelle oder sonstige Interessen betreffen, auf die es nach den dargelegten Rechtssätzen aber nicht ankommt.
9.10. In der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung LES 2014, 12 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof unter Hinweis LES 2013, 82 ausgeführt, dass unter gewissen Umständen für eine gelöschte Stiftung ein Beistand nach Art 141 Abs 1 PGR bestellt werden kann. Es wurde dargelegt, dass diese Bestimmung analog auch auf die Betreibung und Hereinbringung von Forderungen einer solchen Verbandsperson und damit auch zur Begründung der Aktivlegitimation derselben anzuwenden ist. Der Schutzzweck des Art 141 Abs 1 PGR ist allein auf die betroffene Verbandsperson ausgerichtet, während beispielsweise frühere Organe oder Begünstigte derselben von der Bestellung eines Beistands nicht betroffen und daher auch nicht als Parteien dem Verfahren beizuziehen sind. Das Rekursgericht war der Ansicht, dass diese Erwägungen auch auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar sind. Davon ausgehend ist nicht erkennbar, warum durch die Bestellung des Beistands, also durch den Bestellungsakt an sich, die rechtlich geschützte Stellung der Revisionsrekurswerberin als ehemaliger Trustee betroffen sein könnte. Unabhängig davon kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob die Bestellung eines Beistands für die ---------- (gelöscht), ---------- (gelöscht) und The ---------- (gelöscht) zulässig ist oder nicht; auch wenn die Bestellung des Beistands unzulässig war, wird durch diese selbst nicht in die rechtlich geschützte Stellung der Revisionsrekurswerberin im Sinne der vorzitierten Rechtssätze eingegriffen. Die Zulässigkeit der Bestellung des Beistands in diesem Fall bedarf daher keiner Erörterung. Davon ausgehend erweist sich die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts als zutreffend. Rechtlich folgt daraus, dass der Rekurs der ---------- AG gegen den erstinstanzlichen Beschluss richtigerweise zurückgewiesen wurde. Die von der Revisionsrekurswerberin geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung liegt hingegen nicht vor.
9.11. Soweit die Revisionsrekurswerberin in der Zivilprozessordnung normierte Nichtigkeitsgründe anspricht, kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof schon deshalb nicht darauf eingehen, weil hier die Bestimmungen des AussStrG anzuwenden sind (oben Erw 9.2.). Allerdings könnten die vorliegenden Ausführungen teilweise unter die Revisionsrekursgründe des Art 66 Abs 1 lit a AussStrG subsumiert werden. Wie sich aber aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Beschluss des Rekursgerichts vom 10.03.2016 ohne weiteres überprüfbar. Von einer "Scheinbegründung" kann keine Rede sein. Warum das rechtliche Gehör der Revisionsrekurswerberin im Rekursverfahren verletzt worden sein soll, wird nicht dargelegt. Vielmehr konnte sie in ihrem Rekurs ihren Rechtsstandpunkt umfassend an das Rekursgericht herantragen. Wenn die Parteifähigkeit eines Beteiligten schon anhand der vorgetragenen Behauptungen zu verneinen ist, bedarf es dazu schon aus diesem Grund keiner Feststellungen.
9.12. Das Rekursgericht hätte erstinstanzliche Verfahrensmängel und Nichtigkeiten nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels überprüfen können. An dieser Voraussetzung mangelte es aber schon wegen der fehlenden Parteifähigkeit der Rechtsmittelwerberin. Im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls unterlaufene Mängel oder Nichtigkeiten können im Revisionsrekursverfahren schon deshalb nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, weil diese auch nur mit einem zulässigen Rechtsmittel aufgegriffen sowie an die Rekursinstanz herangetragen werden hätten können. Im Verfahren über den Revisionsrekurs gegen den Beschluss auf Zurückweisung des Rekurses war aber nur zu klären, ob das Rekursgericht in einem von Verfahrensmängeln oder Nichtigkeiten freiem Rekursverfahren die Parteifähigkeit der Rechtsmittelwerberin zutreffend verneinte oder nicht.
Zusammengefasst zeigt sich sohin, dass dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Gemäss Art 78 Abs 2 erster Satz AussStrG haben die Antragsteller und die Revisionsrekurswerberin die Kosten ihrer unzulässigen bzw erfolglosen Rechtsmittelschriftsätze selbst zu tragen. Anhaltspunkte, die einen Kostenersatz nach Billigkeit im Sinne des Art 78 Abs 2 zweiter Satz AussStrG rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Vaduz, am 08.Juli 2016