05 HG. 2015.66
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache des Antragstellers ANST 1 vertreten durch VTRA 1 ANTG 1 vertreten durch VTRA 2 Rechtsanwälte in wegen Einsichtnahme in die Stiftungsurkunden und Geschäftsbücher (Streitwert: CHF 30'000.00) über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.10.2015, ON 16, mit dem dem Rekurs des Antragsstellers gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.07.2015, ON 8, teilweise Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird in seinen Beschlussteilen 1.2., 2. und 3. dahingehend abgeändert, dass auch für den Zeitraum bis zum 03.09.2009 dem Rekurs des Antragstellers keine Folge gegeben und somit unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teiles der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes einschliesslich der Kostenentscheidung zur Gänze wiederhergestellt wird.
Mit Schriftsatz vom 07.04.2015 begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin schuldig zu erkennen, ihm binnen 4 Wochen Kopien ihrer Geschäftsbücher und Papiere, die näher bestimmt wurden, herauszugeben und Einsicht in sämtliche Geschäftsbücher und Papiere zu gewähren. Zusammengefasst brachte der Antragsteller vor, er sei der Sohn des Stifters der Antragsgegnerin, einer im Jahr 1985 errichteten privatnützigen Stiftung nach liechtensteinischem Recht. Nach dem rechtskräftigen Ergebnis eines streitigen Zivilverfahrens gehöre er seit der Errichtung der Antragsgegnerin zum Begünstigtenkreis der ---------- und sei damit (jedenfalls) Ermessensbegünstigter. Dieses Urteil sei auf der Grundlage der vom Stiftungsrat ab dem Jahre 2004 erlassenen Stiftungsdokumente ergangen. Gemäss dem Stifterwillen sollte der Antragsteller aber seit dem Ableben seiner zweitbegünstigten Mutter am 08.12.2007 der alleinige Begünstigte der Antragsgegnerin sein, somit Anwartschaftsberechtigter. Eine dem Stifterwillen entsprechende Sanierung der Antragsgegnerin werde im Verfahren 05 HG.2014.143 angestrebt. Als Begünstigter habe der Antragsteller die gesetzlichen Informations- und Auskunftsrechte gemäss Art 552 § 9 PGR. Diese gesetzlichen Informations- und Auskunftsrechte würden ihm von der Antragsgegnerin vorbehalten, sodass sie gerichtlich geltend zu machen seien.
Die Antragsgegnerin bestritt dieses Vorbringen, beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Antrages und brachte zusammengefasst vor, sie sei eine unter der Registernummer ---------- in das Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftung. Seit Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes 2009 stehe sie unter Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, was dieser am 23.07.2009 ordnungsgemäss angezeigt worden sei. Revisionsstelle nach Art 552 § 27 PGR sei die ----------. Informations- und Auskunftsrechte gemäss Art 552 § 9 PGR würden nicht bestehen, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehe, was hier der Fall sei, sodass der Antrag von vornherein der Abweisung verfallen müsse. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen hier nicht näher darzustellendes Vorbringen dazu erstattet, dass, selbst wenn dem Grunde nach ein Informations- und Auskunftsrecht angenommen würde, dieses aus unlauterer Absicht und in missbräuchlicher und nicht im Interesse der Stiftung ausgeübt werde.
Vom Fürstlichen Landgericht wurden der Antrag und die Gegenäusserung der Stiftungsaufsicht "zur Äusserung insbesondere zur Frage, ob die ---------- als gemeinnützige Stiftung ihrer Aufsicht untersteht" zugestellt.
3.1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde äusserte sich dahingehend, dass mit Schreiben vom 23.07.2009 die ---------- der Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht, LGBl 2008 Nr. 220, angezeigt worden sei. Aus der dieser Anzeige als Beilage beigefügten Kopie der Anmeldung der Stiftung zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister habe sich ergeben, dass es sich bei der Stiftung um eine gemeinnützige Stiftung im Sinne des Art 107 Abs 4 a PGR handle. Der Stiftung sei von Seiten der Stiftungsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.07.2009 mitgeteilt worden, dass der Abschluss des hängigen Verfahrens auf Eintragung der Stiftung ins Öffentlichkeitsregister noch abgewartet werde, bevor die Stiftungsaufsichtsbehörde ein Bestätigungsschreiben im Sinne des Art 552 § 29 PGR versende. Die Eintragung im Öffentlichkeitsregister sei mit Datum vom 10.08.2009 erfolgt. Die Stiftungsaufsichtsbehörde habe mit Schreiben vom 04.09.2009 der ---------- bestätigt, dass diese unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss Art 552 § 29 PGR stehe.
3.2. Die Gegenäusserung der Antragsgegnerin sowie die Stellungnahme der Stiftungsaufsichtsbehörde wurden dem Antragsteller erst mit dem vom Fürstlichen Landgericht gefassten Beschluss zugestellt.
4.1. Das Fürstliche Landgericht stellte fest, dass die ---------- gemäss Art 552 § 29 Abs 1 PGR der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehe.
4.2. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass Art 552 § 9 Abs 5 PGR auf die Ausnahmen zum Informations- und Auskunftsrecht der Begünstigten hinweise. Gemäss Art 552 § 12 PGR stünden dem Begünstigten die Rechte nach Art 552 § 9 PGR nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehe. Da dies der Fall sei, kämen dem Antragsteller von vornherein keine Auskunfts- und Informationsrechte zu.
Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs des Antragstellers, der einen Abänderungsantrag dahingehend stellte, dass seinem Antrag zur Gänze, in eventu auf den Zeitraum von der Stiftungserrichtung bis zum 04.09.2009 Folge gegeben werde. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Verfahrensmangel wurde vom Antragsteller gerügt, dass ihm die Äusserung der Antragsgegnerin und die Äusserung der Stiftungsaufsichtsbehörde erst mit dem abweisenden Beschluss zugestellt worden sei. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor der Entscheidung dazu zu äussern, sodass das rechtliche Gehör des Antragstellers als Grundrecht verletzt worden sei. Überdies seien die Feststellungen mangelhaft. Die rechtliche Beurteilung sei jedenfalls deshalb falsch, weil bis zum Zeitpunkt der Übernahme der effektiven Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde dem Antragsteller jedenfalls ein Einsichts- und Auskunftsrecht zustehe, da in dieser Zeit auch die Stiftungsaufsichtsbehörde keine Kontrollrechte ausgeübt habe und somit die ---------- kontrollfrei wäre. Aufgrund der höchststrittigen Umstände, die zur scheinbaren Gemeinnützigkeit der ---------- geführt hätten, stünde dem Antragsteller auch ein Informationsanspruch nach diesem Zeitpunkt zu, sonst wäre einem Missbrauch durch Abänderung einer Familienstiftung in eine gemeinnützige Stiftung Tür und Tor geöffnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.10.2015 gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs teilweise Folge. Die abweisende Entscheidung wurde, soweit sie den Zeitraum ab dem 04.09.2009 betrifft, bestätigt, im Übrigen für den Zeitraum bis zum 03.09.2009 samt der Kostenentscheidung aufgehoben und dem Fürstlichen Landgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.
6.1. Rechtlich führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass auf den gegenständlichen Fall nach den Übergangsbestimmungen des Art 1 Abs 4, LGBl 2009 Nr. 320, die Bestimmungen des Stiftungsrechtes gemäss Art 552 PGR neu anzuwenden seien, auch wenn es sich bei der ---------- um eine altrechtliche Stiftung handle. Gemäss Art 552 § 9 PGR habe der Begünstigte einer Stiftung Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesbestimmung und der hiezu publizierten Rechtsprechung (LES 2014, 122) stünde dem Begünstigten darüber hinaus noch der Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung durch Einsicht in näher bestimmte Unterlagen zu. Nach Art 552 § 12 PGR stünden diese Auskunfts- und Informationsrechte den Begünstigten dann nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehe. Die Unterstellung der Antragstellerin unter öffentliche Aufsicht sei mit dem 04.09.2009 (Angaben der Stiftungsaufsichtsbehörde) erfolgt. Dem Begünstigen einer Stiftung komme ein subjektives Recht zu, dass die Stiftung im Zeitpunkt des Anfalls der Begünstigtenstellung über jenes Vermögen verfüge, das bei ordnungsgemässer Verwaltung und Verwendung vorhanden sein müsste. Hiezu bedürfe es auch der Information über in der Vergangenheit liegende Tatsachen. Aus den gleichen Gründen müsse auch für den Zeitraum vor der erfolgten Unteraufsichtstellung gelten, dass hier die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten gemäss Art 552 § 9 PGR grundsätzlich gelten würden. In der angefochtenen Entscheidung fehlten Feststellungen zur behaupteten Begünstigtenstellung des Antragstellers für den Zeitraum bis zur Unteraufsichtstellung, die im zweiten Rechtsgang zu treffen seien. Überdies seien auch Feststellungen zum Vorbringen zu treffen, dass die Informations- und Auskunftsrechte in unlauterer Absicht, in Missbrauchsabsicht und in einer den Interessen der Stiftung widerstreitenden Weise ausgeübt würden. Deshalb sei die abweisende Entscheidung für die Zeit ab dem 04.09.2009 (Unteraufsichtstellung der ----------) zu bestätigen, im Übrigen aber zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung aufzuheben.
6.2. Da eine Rechtsprechung des OGH zur Frage der Informations- und Auskunftsrechte für den Zeitraum vor einer erfolgten Unteraufsichtstellung fehle, wurde vom Fürstlichen Obergericht ein Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen.
6.3. Der bestätigende Teil des obergerichtlichen Beschlusses ist mangels Rechtsmittelzulässigkeit in Rechtskraft erwachsen.
7.1. Als mangelhaft rügt die Revisionsrekurswerberin, dass die Diskussion über die zeitliche Spaltung des Auskunftsrechtes schon im Rekursverfahren einen Verstoss gegen das Neuerungsverbot dargestellt habe, worauf die Revisionsrekurswerberin dort schon in der Rekursbeantwortung hingewiesen habe. Das Obergericht habe angenommen, dass die Antragstellerin mit 04. September 2009 unter öffentliche Aufsicht gestellt worden sei und habe dies als unstrittig dargestellt. An diesem Tag sei nur das Bestätigungsschreiben der Stiftungsaufsichtsbehörde erfolgt. Gemeinnützige Stiftungen nach dem alten Stiftungsrecht stünden aufgrund der Übergangsbestimmungen mit Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechtes sohin mit 01. April 2009 unter Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Diese Tatsache sei mit den Parteien nie erörtert worden.
7.2. In der Rechtsrüge wird vorgetragen, dass die Aufhebung der Entscheidung zur Feststellung der Begünstigtenstellung des Antragstellers nicht notwendig sei, da sich auch bei einer Begünstigtenstellung ein Informationsrecht nicht ergäbe. Das Fürstliche Obergericht habe Art 552 § 12 PGR falsch ausgelegt. Diese Bestimmung schliesse das Auskunftsrecht des Begünstigten generell und schon dem Grunde nach aus, sodass eine Diskussion über den Umfang irrrelevant sei. Es bestünden nicht mehrere getrennt voneinander zulässige Informationsrechte. Es sei auch keine Gesetzeslücke zu schliessen, was sich aus dem Vergleich mit Art 552 § 11 PGR ergebe, wo dem Begünstigten explizit ein Kernbereich an Informationsrechten trotz Errichtung eines Kontrollorgans erhalten bleibe. Auch aus dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag sowie den Landtagsprotokollen ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Auslegung wie sie der Antragsteller heranziehe. Im Landtag sei nur der Vorschlag diskutiert worden, die "Begünstigtenrechte" dann aufleben zu lassen, wenn die Behörden pflichtwidrig untätig blieben. Sogar diesem Vorschlag sei nicht gefolgt worden. Der Gesetzgeber habe sich also bewusst gegen ein Auskunftsrecht bei beaufsichtigten Stiftungen entschieden. Eine Rechtsprechung zur gegenständlichen Frage liege nicht vor, in der Literatur liessen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte finden, die die Rechtsansicht des Antragstellers und dem teilweise folgend des Fürstlichen Obergerichtes stützten. Die am 04.09.2015 zu 05 HG.2014.326 (Anm: nunmehr veröffentlicht LES 2015, 210) ergangene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes über die Rückwirkung von Informationsrechten sei nicht massgebend, da sich die Entscheidung mit den Begünstigtenrechten nach Art 552 § 9 PGR befasse. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine mangelhafte Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.
8.1. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln bringt er vor, dass kein Verstoss gegen das Neuerungsverbot vorliege. Der Antragsteller sei als Rekurswerber gezwungen gewesen, seine Argumente im Rekurs vorzutragen, da ihm die Gegenäusserung der Antragsgegnerin vor Fällung der Entscheidung durch das Fürstliche Landgericht nicht zugestellt worden sei. Überdies habe die Revisionsrekurswerberin die Möglichkeit gehabt, in der Rekursbeantwortung ihre Argumente darzustellen. Auch zum Zeitpunkt der Unteraufsichtstellung der Stiftung sei das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin gewahrt worden. Im Rekurs des Antragstellers sei diese Argumentation mit diesem Zeitpunkt mehrfach enthalten.
8.2. Der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes sei im Hinblick auf den Teil, der der Aufhebung verfalle, zu folgen. Der Informationsausschluss gemäss Art 552 § 12 PGR beziehe sich auf beaufsichtigte Stiftungen, also auf Stiftungen, die unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stehen. Damit bestehe dieser Ausschluss für die Zeit nicht, in der eine Stiftung nicht beaufsichtigt gewesen sei. Eine tatsächliche Aufnahme der Aufsichtstätigkeit durch die Stiftungsaufsichtsbehörde könne mit Sicherheit nicht vor Kenntnis über die Aufsichtspflicht für eine Stiftung erfolgen. Die Literaturstellen und Gesetzesmaterialien würden alle auf die relevante Frage, ob Art 552 § 12 PGR rückwirkend eine Geltendmachung von Auskunfts- und Informationsansprüchen nach Art 552 § 9 PGR auch für den Zeitraum vor der Unterstellung unter die öffentliche Aufsicht ausschliesse, nicht eingehen. Es könne nicht sein, dass einerseits die Beschränkungen des Art 552 § 11 und 12 PGR vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit einer externen Kontrolle der Stiftungsverwaltung schon greifen und andererseits rückwirkend die Geltendmachung von Auskunftsrechten ausschliessen würden. Dies würde zu erheblichen Kontrolldefiziten führen. Weder die installierte Revisionsstelle der ---------- noch die Stiftungsaufsichtsbehörde hätten nämlich die Stiftungsgebarung von 1985 bis inklusive 2009 (Änderung des Stiftungszwecks weg von einer Familienstiftung hin zu einer gemeinnützigen Stiftung) geprüft. Für eine Beschränkung der Auskunftsrechte im Sinne des Art 552 § 11 PGR bestehe überhaupt kein Anhaltspunkt.
9.1. Zunächst ist in aller Kürze die Stellung der Stiftungsaufsichtsbehörde in diesem Verfahren zu klären. Das Fürstliche Landgericht hat den Antrag und auch die Gegenäusserung der Antragsgegnerin der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Äusserung binnen 4 Wochen zugestellt und auch die Stiftungsaufsichtsbehörde im Beschluss vom 08.07.2015 als beteiligte Partei bezeichnet und ihr den Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt. In einem Verfahren nach Art 552 §§ 9 bis 12 PGR über die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten ist die Stiftungsaufsichtsbehörde keine beteiligte Partei. Es ist nicht erkennbar, inwieweit in einem Verfahren wie dem gegenständlichen, bei dem die Unterstellung der betroffenen Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde in Folge Gemeinnützigkeit feststeht, diese Behörde durch das Verfahren in irgendeiner Weise rechtlich oder faktisch berührt ist. Ob einem Begünstigten Auskunfts- und Informationsrechte gewährt werden oder nicht, betrifft nicht die Stellung und die Rechte der Stiftungsaufsichtsbehörde, dies im Gegensatz zu der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung nach Art 552 § 29 PGR in Stiftungsaufsichtsverfahren, die bei beaufsichtigten Stiftungen von Stiftungsbeteiligten eingeleitet werden. Dies hat allerdings für das Revisionsrekursverfahren keine Bedeutung mehr, da die Stiftungsaufsichtsbehörde im Revisionsrekursverfahren nicht mehr beteiligt wurde.
9.2. Eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Die Revisionsrekurswerberin sieht Verfahrensmängel darin, dass die im Rekurs des Antragstellers "angezettelte Diskussion" über die zeitliche Spaltung des Auskunftsrechtes schon dort einen Verstoss gegen das Neuerungsverbot dargestellt habe und überdies die Revisionsrekurswerberin keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe, sodass auch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör vorliege. Da eine zeitliche Spaltung rechtlich nicht zulässig ist, ist die mangelnde Erörterung unwesentlich. Darüber hinaus liegt ein Verfahrensmangel schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Frage, ob überhaupt ein Informations- und Auskunftsrecht des Antragstellers gegeben ist, genauso wie bejahendenfalls bei der Beurteilung der Frage, ob dieses Informations- und Auskunftsrecht zeitlich beschränkt ist, um die Lösung einer Rechtsfrage handelt, wie auch von der Revisionsrekurswerberin hilfsweise erkannt wurde (Revisionsrekurs Rz 10). Die "Anzettelung der Diskussion" darüber in einem Rechtsmittel stellt also keine Neuerung dar, sondern die Darlegung eines rechtlichen Standpunktes im Rahmen der Rechtsrüge. Ein Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
9.2.1. Allerdings hat das Fürstliche Obergericht in Behandlung des Rekurses des Antragstellers die im Rekurs erhobene Verfahrensrüge wegen der teilweisen Aufhebung der Entscheidung (nur dieser Teil ist Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens) nicht behandelt. Wegen der Abänderung der obergerichtlichen Entscheidung hat daher der Oberste Gerichtshof zu dieser Mängelrüge Stellung zu nehmen, da sie sonst in den Rechtsmittelverfahren nicht behandelt worden wäre. Der dortige Rekurswerber und nunmehrige Revisionsrekursgegner sieht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin gelegen, dass ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Die umfangreiche Gegenäusserung der Antragsgegnerin und die Äusserung der Stiftungsaufsichtsbehörde seien dem Antragsteller erst zusammen mit dem erstinstanzlichen Beschluss zugestellt worden, sodass er keine Gelegenheit hatte, im erstinstanzlichen Verfahren zum Standpunkt des Gegners sowie auch zu der Äusserung der Stiftungsaufsichtsbehörde Stellung zu nehmen.
9.2.2. Es ist dem nunmehrigen Revisionsrekursgegner beizupflichten, dass ihm durch die Zustellung der genannten Aktenteile zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Möglichkeit, zu diesen Schriftsätzen Stellung zu nehmen, entzogen und damit das rechtliche Gehör verletzt wurde.
9.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird vom Staatsgerichtshof aus dem Gleichheitssatz nach Art 31 Abs 1 LV und auch aus Art 6 Abs 1 und 3 EMRK und dem darin enthaltenen Gebot eines fairen Verfahrens abgeleitet. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch formeller Natur, das heisst, er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hatte oder nicht (StGH 2007/70 v 30.06.2008 E 4.1.). Nach dieser Rechtsprechung wäre es auch im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, dass das Landgericht vor der Fassung des Beschlusses dem Antragsteller die Gegenäusserung des Antragsgegners sowie die Äusserung der Stiftungsaufsichtsbehörde zustellt, unabhängig davon, ob dies letztlich entscheidungswesentlich war oder nicht und unabhängig davon, ob überhaupt der Antragsteller sich dazu geäussert hätte oder nicht (StGH 2007/120 v 29.09.2008). So reicht nunmehr der alleinige Umstand, dass eine Partei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Rahmen eines Rechtsmittels gelten machen kann, nicht mehr aus, um die Gehörsverletzung zu heilen. Vielmehr müssen zusätzlich rechtlich geschützte Interessen Dritter vorhanden sein, welche im Rahmen einer Interessenabwägung ausnahmsweise zur Zurückdrängung des Anspruches auf rechtliches Gehör führen können. Zu solchen Drittinteressen gehört insbesondere der Anspruch auf eine Entscheidung innert angemessener Frist. Bei einer solchen Interessenabwägung kann auch ausnahmsweise berücksichtigt werden, dass die Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf die Entscheidung hatte bzw haben konnte (StGH 2012/116 v 05.02.2013). Auch in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Staatsgerichtshofes wurde in einer Strafrechtshilfesache eine Ausnahme von der streng formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör deshalb gemacht, weil die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes und die Zurückverweisung der Strafrechtshilfesache an die erste Instanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen würde (LES 2015, 14). Ein solcher Ausnahmefall liegt auch hier vor. Im gegenständlichen Fall geht es nur um die Klärung der Rechtsfrage, ob einem Stiftungsbegünstigten bei einer Stiftung, die unter Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde steht, ganz oder für gewisse Zeiträume Informations- und Auskunftsrechte zustehen. Tatfragen, die ein Vorbringen oder die Reaktion auf ein Vorbringen erfordern, sind praktisch nicht zu entscheiden. Die Frage der Unteraufsichtstellung der Antragsgegnerin unter die Stiftungsaufsichtsbehörde ist aus dem Akten letzterer zu entscheiden und bedarf keines Vorbringens äusserer Tatumstände. Somit war es dem Antragsteller auch möglich im Rahmen der Rechtsrüge im Rekurs nach Kenntnis der Gegenäusserung der Antragsgegnerin und der Stiftungsaufsichtsbehörde all das vorzutragen, was sich für ihn nach seiner Ansicht aus diesen Schriftsätzen ergibt und das Rekursgericht hatte diesbezüglich auch volle Kognition. Eine Aufhebung der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes und in weiterer Folge der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre ein formalistischer Leerlauf, der keine Verbesserung des Rechtschutzes, sondern nur eine sinnlose Verfahrensverzögerung herbeiführen würde. Es liegt sohin der im Rekurs geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.
9.3. Wie vom Fürstlichen Obergericht ausgeführt, ist auf den gegenständlichen Fall gemäss Art 1 Abs 4 der Übergangsbestimmungen das Stiftungsrecht in der Fassung LGBl 2008/220 anzuwenden.
9.3.1. Das Stiftungsrecht nach seiner Totalrevision mit LGBl 2008/220, in Kraft seit 01.04.2009. trennt vom Stiftungszweck gesehen gemäss Art 552 § 2 PGR die Stiftungen in privatnützige und gemeinnützige, wobei für letztere der Gemeinnützigkeitsbegriff des Art 107 Abs 4 a PGR gilt. Gemeinnützige Stiftungen haben mit ihrer Zwecksetzung aller meistens die Förderung der Allgemeinheit zum Ziel und übernehmen damit staatsnahe Aufgaben (Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Rz 99). Allein dadurch haben sie einen starken öffentlich rechtlichen Bezug. Dieser öffentlich rechtliche Bezug wirkt sich darin aus, dass für die Entstehung einer gemeinnützigen Stiftung die konstitutive Eintragung ins Handelsregister (Öffentlichkeitsregister vor LGBl 2013/6) Voraussetzung ist. Auch bei zuvor privatnützigen Stiftungen bedarf es bei Änderung des Zweckes in einen gemeinnützigen der Eintragung in das Handelsregister. Die gemeinnützige Stiftung unterliegt sohin schon dadurch der Publizität. Ein weiteres Merkmal dieses starken öffentlich rechtlichen Bezuges ist die Tatsache, dass eine staatliche Kontrolle für jede gemeinnützige Stiftung vorgesehen ist. So wurde gemäss Art 552 § 29 Abs 1 und 2 PGR eine eigene öffentliche Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde, nämlich das Amt für Justiz (Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vor LGBl 2013/6) vorgesehen. Hinter dieser neuen Behördengestaltung steht der Gedanke, "Kompetenz und Erfahrung in einer Hand zu vereinen und eine gewisse Kontinuität zu gewährleisten - also eine Stiftungsaufsichtsbehörde zu schaffen, die Knowhow, Manpower und Sendungsbewusstsein verspricht und die sich an diesen Erwartungen messen lassen muss" (so Jakob Rz 456). Diese grundsätzliche Struktur für die Beaufsichtigung einer gemeinnützigen Stiftung ist deshalb voranzustellen, weil das Problem der nicht ausreichenden Kontrolle über die Stiftung als Argument für Auskunfts- und Informationsrechte des Antragstellers herangezogen wird.
9.3.2. Das Fürstliche Obergericht - zurückkehrend zu den Informations- und Auskunftsrechten der Begünstigten - anerkennt einen Ausschluss dieses Begünstigtenrechtes für die gemeinnützige Stiftung nach Art 552 § 12 PGR, sieht aber für diesen Ausschluss wiederum eine zeitliche Einschränkung, dass nämlich der Begünstigte einer gemeinnützigen Stiftung, die erst während des Bestandes ihre Gemeinnützigkeit erlangt hat und damit erst dann unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde gekommen ist, nur für diesen Zeitraum der Gemeinnützigkeit in der Akteneinsicht ausgeschlossen ist, also ein Begünstigter auch während des Gemeinnützigkeitsstatus der Stiftung Auskunft und Information gemäss Art 552 § 9 PGR für die Zeit vor Eintritt der Gemeinnützigkeit von den Stiftungsorganen begehren kann. Dies wird kurz damit begründet, dass der Begünstigte einer Stiftung (dazu gedacht, ob privatnützig oder gemeinnützig) ein subjektives Recht hat, dass die Stiftung zum Zeitpunkt des Anfalls der Begünstigtenstellung über jenes Vermögen verfügt, das bei ordnungsgemässer Verwaltung und Verwendung vorhanden sein müsste und dass der Begünstigte deshalb eine Kontrollfunktion für den Zeitraum vor der erfolgten Unteraufsichtstellung haben muss. Mit anderen Worten geht also diese Argumentation von der Prämisse aus, dass bei der gegebenen Gesetzeslage bei Verneinung eines Auskunfts- und Informationsrechtes des Begünstigten einer gemeinnützigen Stiftung für die Zeit vor dem Eintritt der Gemeinnützigkeit, diese Stiftung kontrollfrei wäre. Dieser Ansicht ist in Übereinstimmung mit der Revisionsrekurswerberin nicht beizupflichten.
9.3.3. Zum ersten ist der Gesetzestext klar und lässt keine einschränkende Auslegung zu. Nach Art 552 § 12 PGR stehen die Rechte gemäss § 9 dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 29) steht. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass dies nur so zu verstehen ist, dass ein Begünstigter der gemeinnützigen Stiftung nach dieser Gesetzesstelle doch die Rechte nach § 9 hat, allerdings nur für die Zeit vor Unteraufsichtstellung der Stiftung, widerspricht dem Gesetzestext. Auch aus den Gesetzesmaterialien kann eine Interpretation in diese Richtung nicht entnommen werden. Im Gegenteil ergeben sich aus der Diskussion in der Behandlung des Gesetzesvorschlages im Landtag Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber keine Einschränkungen dieses Ausschlusses der Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten bei gemeinnützigen Stiftungen wollte. So wurde eine vorgeschlagene Ausnahme bei Untätigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde oder gar bei kollusivem Zusammenwirken mit den Stiftungsorganen (zum Nachteil der Stiftung und damit der Begünstigten) nicht aufgegriffen (LProt 2008, 280; BuA 2008/85, 25). Auch in der Literatur wird eine diesbezügliche Ausnahme nur von Lorenz (Lorenz in Schauer KK Stiftungsrecht § 12 Rz 2) vertreten. Er fragt sich, warum einem Begünstigten einer gemeinnützigen Stiftung mit klagbarem Anspruch aus den Stiftungsdokumenten nicht ein Anspruch auf Auskunft über die eigenen Rechte genauso wie im Geltungsbereich des Art 552 § 11 PGR zugesprochen werden soll. Ein solches individuelles Auskunftsrecht könne aus Treu und Glauben sowie einer analogen Anwendung des § 11 Abs 1 hergeleitet werden.
9.3.4. Dieser Meinung wird vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof - abgesehen davon, dass kein Vorbringen über ein Vorgehen der Stiftungsaufsichtsbehörde wider Treu und Glauben erstattet wurde, nicht gefolgt. Es ist zu wiederholen, dass der klare Gesetzestext keine Auslegung zulässt, damit vor allem auch nicht eine analoge Anwendung des Art 552 § 11 Abs 1 PGR, der sich ausschliesslich auf privatnützige Stiftungen bezieht. Dort sind die Auskunfts- und Informationsrechte dann eingeschränkt, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die Stiftung eingerichtet hat. Diese Kontrolle durch ein externes Kontrollorgan ist aber nicht zu vergleichen mit einer Kontrolle durch eine staatliche Behörde. Diese staatliche Behörde, die Stiftungsaufsichtsbehörde, unterliegt dem Legalitätsprinzip, ist hierarchisch in den Rahmen der Verwaltung eingebettet, der Dienstaufsicht und personell der disziplinären Verantwortung unterstellt. Bei Fehlverhalten der Stiftungsaufsichtsbehörde im weitesten Sinn stehen daher genügend rechtstaatliche Mittel zur Verfügung, für eine ordnungsgemässe Tätigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde Sorge zu tragen. Analog zu den Verhältnissen bei privatnützigen Stiftungen vor allem in den Fällen einer Begünstigungsberechtigung wiederum Informations- und Auskunftsrechte des Begünstigten einzuführen, hiesse im Ergebnis, der Amtspflicht der Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss Art 552 § 29 Abs 3 und damit der Tätigkeit einer staatlichen Stelle von vornherein zu misstrauen. Denn ein solches Auskunfts- und Informationsrecht wird nur dann für den Begünstigten einen Sinn ergeben, wenn er an der Rechtmässigkeit der Verwaltung im weitesten Sinn zweifelt und damit auch daran zweifelt, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde von Amts wegen dafür sorgt, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Die Herleitung aus dem Prinzip, dass jedermann in der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (Art 2 Abs 1 PGR; Art 2 Abs 1 SR) ist im gegenständlichen Fall für die Schaffung einer Ausnahme nicht einsichtig. Zum einen kann ein Handeln gegen Treu und Glauben, welche rechtlichen Konsequenzen es immer haben mag, sei es auch durch öffentliche Stellen, nur im Einzelfall beurteilt werden. Wenn an den Fall gedacht wird, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde gesetzwidrig nicht tätig wird und dann eine andere Kontrolle über Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten eintreten soll, so kann jederzeit das Verhalten der Stiftungsaufsichtsbehörde durch hierarchisch verwaltungsrechtliche Mittel korrigiert werden. Überdies ist nicht zu übersehen, dass den Begünstigten gemäss Art 552 § 29 Abs 4 PGR bei entsprechenden Missständen in der Verwaltung der gemeinnützigen Stiftung jederzeit offen steht, repressive Massnahmen bei Gericht zu beantragen, dies ohne Einschaltung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
9.3.5. Zusammengefasst schliesst also der Gesetzestext nach Art 552 § 12 PGR jede Ausnahme, sei sie sachlicher, sei sie zeitlicher Natur aus.
9.3.6. Auch der Argumentation, dass bei einer Stiftung, die erst "im Laufe ihres Lebens" gemeinnützig wird und sohin ab dann der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht, ein Kontrolldefizit für die Zeit davor bestehe, wenn nicht ein Begünstigter auch während des Status der Gemeinnützigkeit für diese Zeit davor Auskunfts- und Informationsrechte hat, kann nicht gefolgt werden. Es ist aus dem Gesetz nirgends eine Bestimmung zu entnehmen, die die Tätigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde auf die Zeit der Gemeinnützigkeit beschränkt. Sobald die Gemeinnützigkeit eingetreten ist tritt die staatliche Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde ein (der dafür massgebende Zeitpunkt ist hier mangels Relevanz nicht zur erörtern) und sie hat die Aufsichtsrechte und -pflichten, damit auch Informations- und Auskunftsrechte für die gesamte Vergangenheit der Stiftung. Die Aufsicht ist umfassend (vgl BSK ZGB I5 Harold Grüninger Art 84 N 9) Jede andere Aufsicht wäre im Sinne des öffentlichen Interesses, wie schon zuvor ausgedrückt, sinnlos. Es sei nur beispielsweise theoretisierend dargestellt, dass dann, wenn die Stiftungsaufsicht (die Revisionsstelle) bei Prüfung der Bücher feststellt, dass die Stiftungsorgane ein schon Jahre zuvor noch unter der Ägide der Privatnützigkeit gewährtes Darlehen trotz Fälligkeit nicht zurückfordern, wohl zur Überprüfung der ordnungsgemässen Tätigkeit der Organe auch die Verträge oder Umstände, die zu dieser Darlehensgewährung (unter Umständen lang vor der Gemeinnützigkeit der Stiftung) geführt haben, überprüfen kann, wenn die Organe der Stiftung behaupten, dass beispielsweise nur ein Scheingeschäft vorliege oder aus anderen Gründen das fällige Darlehen nicht eingefordert werden könne.
9.3.7. Ausserdem ergibt sich die Möglichkeit und sogar die Pflicht der Stiftungsaufsichtsbehörde im Rahmen des Art 552 § 29 Abs 3 PGR auch für die Vergangenheit tätig zu werden aus einem Grössenschluss zu den Kontrollrechten der Begünstigten bei der privatnützigen Stiftung. Wenn schon bei der privatnützigen Stiftung die Auskunfts- und Informationsrechte, also Kontrollrechte, die den Geheimnisbereich der Stiftung durchbrechen, vor die Zeit des Eintritts der Begünstigtenstellung zurückreichen (LES 2015, 210) so muss dies umso mehr bei einer staatlichen Behörde gelten, die dem Legalitätsprinzip und auch der amtlichen Verschwiegenheit unterliegt. Für ein Auskunfts- und Informationsrecht des Antragstellers für die Zeit vor der Unteraufsichtstellung der Antragsgegnerin unter staatliche Aufsicht, ist daher insgesamt kein Raum.
9.4. Damit bedarf es aber nicht der teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses, da die Antragstellerin in keinem Falle Auskunfts- und Informationsrechte gemäss Art 552 § 9 PGR hat. Da die Rechtssache entscheidungsreif ist hat gemäss Art 70 Abs 2 AussStrG der Oberste Gerichtshof selbst zu entscheiden. Damit war dem Rekurs Folge zu geben und im Ergebnis die zur Gänze abweisende Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes wieder herzustellen.