Mit einem Auftrag des Konkursgerichts zum Erlag eines Kostenvorschusses und seiner damit verbundenen Erklärung, im Falle des Nichterlages den Konkurs aufzuheben, wird (selbst, wenn sie in Form eines Beschlusses ergeht) keine bindende Entscheidung über die Konkursaufhebung getroffen. Diese als blosse Mitteilung zu wertende Erklärung ist unabhängig von einer davon abweichenden unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Gegensatz zum Beschluss über die Aufhebung des Konkurses nicht anfechtbar.
Auch das Verfahren zur Aufhebung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens ist vom Grundsatz der Amtswegigkeit geprägt (Prüfpflicht des Konkursgerichts).
Über die Kosten des Masseverwalters in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren entscheidet gemäss Art 77 Abs 2 KO das Fürstliche Obergericht endgültig, und zwar unabhängig davon, ob darüber inhaltlich entschieden oder eine formelle Entscheidung gefasst wurde (Hinweis auf LES 2014, 242).
Art 1 Abs 2 KO schliesst die Anwendung der Kostenbestimmungen der ZPO ausdrücklich aus (Hinweis auf LES 2006, 316).
Über die Ansprüche des Masseverwalters auf allfälligen Kostenersatz für ein im Rahmen des Konkursverfahrens geführtes Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art 77 Abs 2 KO das Landgericht als Konkursgericht zu entscheiden haben. Die Art 4 Abs 7 2. Satz, Art 77 Abs 4 KO kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Eine unrichtige Belehrung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vermag den weiteren Rechtszug an das übergeordnete Gericht mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu eröffnen.
05 KO. 2013.198
OGH. 2020.46
OGH. 2020.47
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Konkurssache über das Vermögen der A-AG i.K., ***, vertreten durch den Masseverwalter Dr. C, ***, über die Revisionsrekurse der Konkursgläubigerin B, ***, vertreten durch Dr. ***, und des Masseverwalters Dr. C gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 12.03.2020, 05 KO.2013.198-121, mit dem der Rekurs der Konkursgläubigerin B gegen den als solchen bezeichneten Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.12.2019, 05 KO.2013.198-112, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin, dessen Kosten sie selbst zu tragen hat, wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs des Masseverwalters wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Eine Entscheidung über die Kosten für dessen Revisionsrekurs und dessen Beantwortung des Revisionsrekurses der Konkursgläubigerin findet im Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht statt.
Die Konkursgläubigerin hat die Kosten ihrer Beantwortung des Revisionsrekurses des Masseverwalters selbst zu tragen.
1. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 14.01.2014 (ON 27; Edikt in ON 28) wurde über das Vermögen der A-AG das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. C bestellt.
Mit dem als solchen bezeichneten Beschluss vom 02.12.2019 (ON 112) sprach das Fürstliche Landgericht Folgendes aus: Das Konkursverfahren wird gemäss Art 90 Abs 2 KO mangels Kostendeckung aufgehoben, wenn nicht von den Konkursgläubigern binnen 14 Tagen ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 20'000.00 geleistet wird .....". Dazu führte das Erstgericht begründend aus, dass aufgrund des Berichtes des Masseverwalters vom 29.11.2019 (ON 111), an dessen sachlicher Richtigkeit das Konkursgericht keinen Zweifel hege, kein zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens ausreichendes Vermögen mehr vorhanden sei. Entsprechend der Regelung des Art 90 Abs 2 KO sei den Gläubigern die Möglichkeit der Aufstockung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 20'000.00 einzuräumen, widrigenfalls der Konkurs aufzuheben sei.
2. Gegen diesen als solchen bezeichneten Beschluss richtete sich der rechtzeitige Rekurs der Konkursgläubigerin B, der vom Fürstlichen Obergericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 12.03.2020 (ON 121) zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wies das Rekursgericht eine vom Masseverwalter erstattete Rekursbeantwortung zurück. Dazu sprach das Fürstliche Obergericht aus, dass sowohl die Rekurswerberin als auch der Rekursgegner die von ihnen für ihre Schriftsätze verzeichneten Kosten selbst zu tragen hätten. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass der vorliegende Beschluss, der die Fortführung des Konkurses vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig mache, lediglich eine "Androhung" darstelle, den Konkurs bei Nichterlag des Vorschusses aufzuheben. Seiner Natur nach sei dieser Beschluss lediglich verfahrensleitend und - jedenfalls gesondert - nicht anfechtbar. Zur Aufhebung des Konkurses bedürfe es nämlich eines erst neu zu fassenden Beschlusses, der von den Konkursgläubigern und den Massegläubigern angefochten werden könne. Hingegen handle es sich bei dem "Beschluss" des Erstgerichts lediglich um eine in Beschlussform ergangene Mitteilung im Sinn von Art 90 Abs 2 2. Satz KO, dass das Konkursgericht aufgrund des Berichtes des Masseverwalters annehme, es liege eine Unzulänglichkeit der Masse vor. Das auch im Rekursverfahren notwendige Rechtsschutzinteresse berechtige nur denjenigen zur Erhebung eines Rekurses, der durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt werde. Dies sei bei der vorliegenden Anordnung nicht der Fall.
Dem Masseverwalter stehe gegen den Aufhebungsbeschluss ein Rekursrecht nur insoweit zu, als er diesen als Massegläubiger seines Honoraranspruchs bekämpfe. Umso weniger komme dem Masseverwalter eine Legitimation im Rekursverfahren eines Konkursgläubigers gegen eine diesem gegenüber erteilte Anordnung zum Erlag eines Kostenvorschusses zu. Dies gelte trotz des Umstandes, dass die Rekurswerberin in ihrem Rekurs beantragt habe, dem Masseverwalter als Rekursgegner die Kosten des Rekurses aufzuerlegen. Art 1 Abs 2 KO schliesse nämlich die Anwendung der Kostenbestimmungen der ZPO ausdrücklich aus. Demnach habe der Masseverwalter davon ausgehen müssen, dass er im vorliegenden Rekursverfahren nicht kostenpflichtig werden könne, weshalb er nicht zur Einbringung einer Rekursbeantwortung berechtigt gewesen sei. Auf die Unzulässigkeit des Kostenbegehrens sei vom Rekursgegner auch nicht hingewiesen worden.
3. Die Konkursgläubigerin B bekämpft den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 12.03.2020 mit ihrem rechtzeitigen Revisionsrekurs wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens "und, eventualiter, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung". Der Rechtsmittelbeschluss wird (erkennbar) insoweit angefochten, als deren Rekurs zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die Konkursgläubigerin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat. Beantragt wird, den angefochtenen Beschluss "dahingehend abzuändern, dass der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 02.(richtig:)12.2019, ON 112, ersatzlos aufgehoben wird", eventualiter, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und "dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Konkursgläubigerin unter Abstandnahme von den im angefochtenen Beschluss geltend gemachten Zurückweisungsgründen" aufgetragen werde, und schliesslich in eventu, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und die Konkurssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ein Kostenersatzbegehren wird ebenfalls gestellt.
Dazu wird zusammengefasst vorgetragen, dass sich das Rekursgericht mit seiner Argumentation vom Wortlaut des Art 90 Abs 2 KO und der Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofs zur Rezeptionsvorlage des § 166 Abs 2 öKO aF entferne, wonach der vorliegende erstinstanzliche Beschluss eine Entscheidung über den Kostenpunkt im Sinn von § 528 Abs 1 öZPO darstelle. Das Rekursgericht habe auch ausgeblendet, dass der Masseverwalter die Leistung eines Vorschusses überhaupt nicht beantragt und mit keinem Wort aufgezeigt habe, welche Tätigkeiten er noch setzen müsse, um das Konkursverfahren abzuschliessen. Vielmehr sei es eindeutig erkennbare Absicht des Masseverwalters gewesen, die Konkursaufhebung anzustreben. Damit habe das Erstgericht nicht ohne Grund den Konkursgläubigern einen Kostenvorschuss auferlegen dürfen. Mit dieser Vorgangsweise habe das Erstgericht gegen den sinngemäss anzuwendenden § 405 ZPO verstossen.
Sowohl Art 3 Abs 2 KO als auch die Art 27 Abs 1 und 43 LV sowie die Prozessökonomie würden es gebieten, den entsprechenden Beschluss des Erstgerichts als anfechtbar zu qualifizieren. Mit diesem seien, entgegen der üblichen Vorgangsweise, auch nicht die Gläubiger aufgefordert worden, binnen einer bestimmten Frist einen Kostenvorschuss in einer bestimmten Höhe zu erlegen, während andernfalls der Konkurs aufgehoben werde. Vielmehr habe das Erstgericht bereits die für den weiteren Verlauf des Verfahrens präjudizielle Entscheidung getroffen, dass der Konkurs aufgehoben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht auftragsgemäss erlegt werde. Damit trete diese Rechtsfolge ein, wenn sich die aufschiebende Bedingung der Leistung eines Kostenvorschusses nicht erfülle. Anzumerken sei, dass die nach Art 90 Abs 2 2. Satz KO üblicherweise gefassten Beschlüsse selbständig anfechtbar seien, wie dies "der gegenständlich beispielhaft herangezogene Beschluss ON 37 zu 05 KO.2016.296 vom 22.11.2016, auf den verwiesen werden könne", zeige. Die vom Rekursgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung sei nicht einschlägig.
Der erstinstanzliche Beschluss nehme (wie erwähnt) die Konkursaufhebung vorweg und sei damit präjudiziell. Zudem finde er im Gesetz keine Grundlage, weil es an einem entsprechenden Antrag des Masseverwalters fehle. Den vom Masseverwalter in seinem Bericht dargestellten Verteilungsentwurf habe das Erstgericht damit bereits (stillschweigend) genehmigt. Dabei sei das Erstgericht aus mehreren Gründen zu Unrecht von einer Masseunzulänglichkeit ausgegangen. Das Erstgericht habe offenbar die im Bericht ausgewiesenen Honorarforderungen des ehemaligen Nachtragsliquidators Dr. D und des Masseverwalters Dr. C dem Grunde und der Höhe nach gebilligt, sodass davon auszugehen sei, dass es die amtswegig vorzunehmende und damit wohl auch tatsächlich erfolgte Prüfung der materiellen Richtigkeit des Verteilungsentwurfs vorgenommen habe. Daher stelle diese Entscheidung nicht eine blosse Ankündigung über die künftige Vorgangsweise im Sinn des Judikats (richtig) LES 2010, 138 sondern eine bindende Entscheidung über den Konkursaufhebungsgrund der Masseinsuffizienz dar. Auch deshalb müsse ein Rekurs gegen diese Entscheidung zulässig sein. Die vom Erstgericht dazu vertretene Ansicht sei nämlich in mehrfacher Hinsicht verfehlt.
Dazu komme noch, dass der Masseverwalter nicht dargestellt habe, welche allfälligen weiteren Tätigkeiten noch gesetzt werden müssten. Der Erlag eines Kostenvorschusses beschwere zusätzlich den Konkursgläubiger durch einen entsprechend hohen Liquiditätsabfluss, der für ihn einen Rechtsnachteil darstelle. Abgesehen davon, dass somit schon die blosse Androhung bzw. Mitteilung einer Konkursaufhebung wegen Masseunzulänglichkeit gesondert anfechtbar sei, sei es einem Konkursgläubiger nicht zumutbar, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Konkursaufhebung auf Liquidität in Höhe von CHF 20'000.00 zu verzichten. In einem solchen Fall hätte er auch einen Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 geleistet, obwohl er laut Verteilungsentwurf des Masseverwalters und laut amtswegiger Prüfung durch das Konkursgericht nicht auch nur ansatzweise eine Konkursquote erwerben könne.
Die Argumentation des Rekursgerichts, der Konkursgläubigerin mangle es an einem Rechtsschutzinteresse, stelle keine nachvollziehbare und damit überprüfbare Begründung dar. Die dazu zitierte Entscheidung sei nicht einschlägig. Dazu komme, dass die Revisionsrekurswerberin schon sehr viel früher als erst im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Konkursaufhebung einen legitimen und von der Konkursordnung geschützten Anspruch darauf habe, nicht mit einem gesetzwidrigen Kostenvorschuss bzw. mit einer gesetzeswidrigen Anordnung eines solchen Vorschusses beschwert zu werden. Dasselbe gelte für die Überlegung, sich frühestmöglich gegen die materiell nicht richtige Annahme des erstinstanzlichen Beschlusses auf Vorliegen einer Masseunzulänglichkeit wehren zu können.
Ein Kostenersatzantrag wird gestellt.
4. Der Masseverwalter Dr. C brachte gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 12.03.2020 rechtzeitig ein als "Kostenrevisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Erklären ein, den Beschluss ON 121 insoweit anzufechten, als "die Rekursbeantwortung der Kostenrevisionsrekurswerberin (A) vom 09.01.2020 zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass die A die Kosten für ihre Rekursbeantwortung selbst zu tragen" habe. Als Rechtsmittelgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Revisionsrekurs mündet in einen Abänderungsantrag dahin, dass die Konkursgläubigerin B verpflichtet werde, der Konkursitin die Kosten der Rekursbeantwortung vom 09.01.2020 in Höhe von CHF 1'609.41 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Konkursitin ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Konkursgläubigerin hingewiesen, dazu substantiiertes Vorbringen erstattet und die Zurückweisung des Rekurses als unzulässig beantragt habe. Sohin habe sie einen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts dazu sei verfehlt. Für die Kostenentscheidung sei einzig und allein relevant, ob die Konkursitin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen habe, womit die Rekursbeantwortung jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und geeignet sowie zu entlohnen sei.
5. Der Masseverwalter Dr. C erstattete zum Rechtsmittel der Konkursgläubigerin fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung, in der er beantragt, den Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben. Nach der Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofs könne der Rekurs gegen den Beschluss zur Aufhebung des Konkurses und in diesem Zusammenhang gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht zurückgewiesen werden. Dies betreffe aber nicht den Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses selbst. Dieser könne nur mit dem Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss angefochten werden, stelle für sich aber tatsächlich keinen Beschluss dar und sei damit unanfechtbar. Dies entspreche auch der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (LES 2010, 138), was jedenfalls aus prozessökonomischen Erwägungen zu vertreten sei. Die weiteren Revisionsrekursausführungen seien unbeachtlich, weil sie die Sache selbst beträfen, sodass darauf nicht einzugehen und auf die bisherigen Schriftsätze, insbesondere die Rekursbeantwortung vom 09.01.2020 zu verweisen sei. Die Konkursgläubigerin spiele in diesem Verfahren eine äusserst fragwürdige Rolle, sodass dem Revisionsrekurs sozusagen auch die moralische Berechtigung fehle. Der angebliche Verfahrensmangel sei bei der Entscheidung aus verschiedenen Gründen nicht kausal. Art 90 Abs 2 KO mache die Aufforderung zum Kostenvorschuss durch das Gericht nicht von einem entsprechenden Antrag abhängig. Entgegen der Ansicht der Konkursgläubigerin sei aus mehrfachen Gründen Masseinsuffizienz gegeben. Der Masseverwalter habe das Erstgericht darüber informiert, dass trotz wiederholter Aufforderungen von Konkursgläubigern keine Kostenvorschüsse geleistet worden seien. Die Revisionsrekurswerberin habe in ihrem Rekurs gegen den Beschluss ON 112 nur einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Sie könne jetzt nicht eine ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses verlangen.
6. Die Konkursgläubigerin B erstattete zum Revisionsrekurs des Masseverwalters fristgerecht eine Gegenäusserung, in der sie beantragt, den "Kostenrevisionsrekurs" zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass sich das Rechtsmittel des Masseverwalters nicht damit auseinandersetze, warum die Rekursbeantwortung seiner Meinung nach zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Inhaltlich befasse sich dessen Rechtsmittel nur mit dem Kostenausspruch. Damit sei die rekursgerichtliche Entscheidung auf Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Revisionsrekursgericht nicht überprüfbar. Eine zurückgewiesene Rechtsmittelgegenschrift sei aber nicht zu entlohnen. Richtigerweise hätte der Masseverwalter allenfalls eine Verfahrens- und nicht eine Rechtsrüge ausführen müssen. Eine unrichtige Anwendung materiellen Rechts stehe nicht zur Debatte. Im Rechtsmittel werde aber nicht dargelegt, welches Prozessgesetz verletzt worden sei. Der Beschluss ON 112 habe den Masseverwalter nicht beschwert. Er sei in diesem Zusammenhang auch nicht rechtsmittellegitimiert. Damit sei auch der Kostenrevisionsrekurs unzulässig. Über Rekurse gegen Entscheidungen des Konkursgerichts bezüglich Ansprüche des Masseverwalters entscheide das Fürstliche Obergericht stets endgültig (LES 2014, 242). Bei der gegebenen Verfahrenskonstellation sei der Rechtsmittelausschluss nach Art 77 KO sinngemäss anzuwenden. Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses stelle nur ein Akzessorium zur Hauptsache dar (ständige Judikatur). Daran ändere auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses nichts.
7. Das Rechtsmittel der Konkursgläubigerin ist zulässig. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist hingegen unzulässig.
7.1. Zum Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin:
7.1.1. Zunächst sei erwähnt, dass der vorliegende Revisionsrekurs gemäss Art 1 Abs 2, Art 3 Abs 2 KO iVm §§ 483 ff ZPO zulässig ist. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Unzulässigkeit des Rekurses der Konkursgläubigerin ist mangels eines gesetzlichen Grundes über die absolute Unzulässigkeit des weiteren Instanzenzuges einer Überprüfung zu unterziehen. Warum dies entgegen den zitierten Bestimmungen tatsächlich nicht der Fall sein sollte, wird in der Revisionsrekursbeantwortung des Masseverwalters auch nicht näher dargelegt, sodass auf seinen Antrag, den Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin zurückzuweisen, nicht weiter zurückzukommen ist.
7.1.2. Vor dem Eingehen auf die Rechtsmittelausführungen sei die sich aus den hier massgeblichen Gesetzen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie der Judikatur ergebende Rechtslage dargestellt:
Gemäss Art 1 Abs 2 KO sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren unter anderem die Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit Ausnahme jener über das Ruhen des Verfahrens, die Prozesskosten und die Gerichtsferien, anzuwenden. Verfügungen und Entscheidungen des Landgerichts können, wiederum soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gemäss Art 3 Abs 2 KO durch Rekurs an das Obergericht sowie an den Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Art 90 Abs 2 KO bestimmt, dass der Konkurs aufzuheben ist, wenn im Laufe des Konkursverfahrens hervorkommt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht. Nach dieser Bestimmung unterbleibt die Aufhebung, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird. Dazu wird auf Art 7 KO verwiesen, wonach es im Eröffnungsantrag eines Gläubigers nicht der Glaubhaftmachung voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens bedarf, wenn der Gläubiger unter anderem einen angemessenen Kostenvorschuss erlegt.
Um eine gerichtliche Entscheidung mit dem Charakter eines (anfechtbaren) Beschlusses anzunehmen, muss eine Willensäusserung des Gerichts nach aussen vorliegen, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer solchen Entscheidung, mit der es eine Rechtsfolge anordnet oder darüber abspricht, so liegt kein Beschluss vor. Eine solche Erklärung ist nicht mit Rekurs bekämpfbar, selbst wenn sie fälschlicherweise als Beschluss bezeichnet wurde. Dementsprechend stellt etwa ein mit Rechtswirkungen verbundener Auftrag an eine Partei einen Beschluss dar, nicht aber eine blosse Mitteilung oder eine Weisung zum Beispiel an den Masseverwalter. Blosse Mitteilungen, die keine rechtlichen Wirkungen entfalten, können demnach nicht mit Rekurs bekämpft werden (vgl 8 Ob 105/17z mwN).
Mit einem Auftrag des Konkursgerichts zum Erlag eines Kostenvorschusses und seiner damit verbundenen Absichtserklärung, im Falle des Nichterlages über die Konkursaufhebung zu entscheiden, wird nach der Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes keine bindende Entscheidung über die Konkursaufhebung getroffen (vgl 8 Ob 21/07g; allgemein RIS-Justiz RS0043731).
In der österreichischen Literatur wird bei insoweit vergleichbarer Rechtslage die Ansicht vertreten, dass das Insolvenzgericht nicht verpflichtet ist, wen auch immer zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Die Insolvenzaufhebung ohne vorherige Erteilung eines Kostenvorschussauftrags ist daher nicht mangelhaft. Das Gericht ist aber gleichwohl befugt, zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern respektive aufzurufen. Mit einem Auftrag zum Kostenvorschuss wird, selbst wenn dabei vom Insolvenzgericht die Erklärung abgegeben wird, das Insolvenzverfahren würde bei Nichterlag und fehlender Bescheinigung kostendeckenden Vermögens aufgehoben, noch keine bindende Entscheidung nach § 123a öKO getroffen. Es liegt nur eine "Androhung" vor; zur Aufhebung selbst bedarf es eines entsprechenden Beschlusses. Niemand ist verpflichtet, den Kostenvorschuss zu erlegen (vgl Stefula in KLS § 123a öIO Rz 10-12; vgl Mohr, Insolvenzordnung11, § 123a öIO E 18-20 unter anderem mit Hinweis auf ZBl 1935/115).
Auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Beschluss des Konkursgerichts, der für den Fall des Nichterlages eines Kostenvorschusses unter anderem die Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens ankündigt, bloss verfahrensleitender Natur ist. Gemäss Art 3 KO (§ 176 öKO aF) können demnach Verfügungen und Entscheidungen des Landgerichts durch Rekurs an das Obergericht angefochten werden, soweit die Konkursordnung nichts anderes bestimmt. Daraus wurde gefolgert, dass auch im Konkursverfahren das Rechtschutzinteresse eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses ist. Zum Rekurs ist demnach nur berechtigt, wer durch einen Beschluss in seinen Rechten verletzt wird. Eine blosse, wenn auch in Beschlussform gekleidete Ankündigung des Gerichts über seine künftige Vorgangsweise ist nicht der Rechtskraft fähig, entfaltet keine bindende Wirkung und beeinträchtigt damit noch nicht die Rechtsposition einer Partei. Eine dazu ergangene, nicht dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung kann einen weiteren Rechtszug nicht eröffnen (LES 2010, 138 Erw 7 aE). Voraussetzung der Rekurslegitimation ist daher auch im Rekursverfahren, dass der Rekurswerber in seinen Rechten verletzt sein kann; ein bloss wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RIS-Justiz RS0065135).
Soweit den Ausführungen von Senoner in Konecny, Insolvenzgesetze § 123a IO Rz 26, davon Abweichendes entnommen werden kann, schliesst sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof dem im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und die nicht völlig gleich gelagerte Rechtslage in Liechtenstein nicht an.
7.1.3. Das Erstgericht als Konkursgericht hat in seinem als solchen bezeichneten "Beschluss" vom 02.12.2019 (ON 112) ausgesprochen, dass "das Konkursverfahren gemäss Art 90 Abs 2 KO mangels Kostendeckung aufgehoben" (gemeint offenbar: werden) "wird, wenn nicht von den Konkursgläubigern binnen 14 Tagen ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 20'000.00 geleistet" wird. Wenn das Erstgericht auch in seinen ersten Halbsatz dieses Ausspruches nach dem Wort "aufgehoben" zur Verdeutlichung das Wort "werden" einfügen hätte können, wird schon aus dem vorliegenden Wortlaut klar, dass nicht mit diesem "Beschluss" der Konkurs aufgehoben werden sollte, sondern dass dies erst geschehen wird, wenn nicht fristgerecht ein Kostenvorschuss erlegt wird. Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit eines solchen Ausspruches wird gerade nicht ausgesprochen, dass der Konkurs als aufgehoben gilt, wenn der Kostenvorschuss nicht zeitgemäss geleistet wird. Vielmehr hat das Erstgericht mit der von ihm gewählten Formulierung noch hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es im Fall des Nichterlags eines Kostenvorschusses in Zukunft einen Beschluss zur Aufhebung des Konkurses fassen wird. Dies ergibt sich unmissverständlich auch aus der dazu ergangenen Begründung. Ein gerichtlicher Auftrag mit einem damit verbundenen Rechtsfolgewillen liegt hingegen nicht vor.
Damit handelt es sich bei dem Schriftstück laut ON 112 um eine blosse Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten, mit der angekündigt wird, im Falle des Nichterlags eines Kostenvorschusses den Konkurs (zu einem späteren Zeitpunkt) aufzuheben. Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen handelt es sich dabei also nicht um einen Beschluss, sondern um eine blosse Absichtserklärung bzw Mitteilung, mit der für sich keine Rechtswirkung verbunden ist. Erst wenn der Kostenvorschuss erlegt wird, wird das Konkursgericht das Verfahren fortsetzen und damit rechtlich wirksame Schritte ergreifen. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt und handelt das Konkursgericht seiner Ankündigung entsprechend, wird der Konkurs mit (einem rechtliche Wirkungen erzeugenden und daher anfechtbaren - dazu noch gleich unten) Beschluss aufgehoben werden. Damit kann aber ein Konkursgläubiger durch den vorangegangenen Ausspruch für sich nicht in seinen Rechten berührt sein.
7.1.4. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, wird das Konkursgericht wie erwähnt voraussichtlich den Konkurs aufheben. Das kann, wie sich aus § 90 KO (sinngemäss) sowie aus den weiteren Normen der KO in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergibt (vgl insbesondere Art 1 Abs 2, Art 3 Abs 2 KO), nur mit einem anfechtbaren Beschluss erfolgen. Im Verfahren über die Aufhebung des Konkurses ist sodann vom Konkursgericht amtswegig (vgl OGH am 08.05.2020 zu 05.KO.2019.271 Erw 11.6.; LES 1992,29) zu prüfen, ob die dafür nach Art 90 KO massgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob das Unterbleiben der Aufhebung zu Recht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wurde. Die Besonderheiten des Konkursverfahrens lassen nämlich für die Parteienmaxime trotz des Verweises in Art 1 Abs 2 KO auf einen Teil der Bestimmungen der ZPO jedenfalls im entsprechenden Verfahrensstadium keinen Raum. Daher hat das Konkursgericht gegebenenfalls auch aus eigenem entsprechende Ermittlungen zu tätigen und bisher noch nicht ermittelten Massestücken nachzuforschen. Die erforderliche Ermittlung des Vermögensstandes hat vor der Aufhebung des Konkurses zu geschehen (vgl Stefula Rz 6; teilweise gegenteilig und hinsichtlich der Prüfpflicht in sich widersprüchlich Senoner Rz 19). Auch wenn sich nach den zuletzt zitierten Literaturstellen das Konkursgericht im Allgemeinen auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Berichtes des Masseverwalters verlassen kann, hat es diesen als eine Grundlage seiner Entscheidung für die Aufhebung des Konkurses zu überprüfen und den darauf fussenden Beschluss nachvollziehbar zu begründen (vgl dazu auch öOGH zu 1 Ob 424/50).
7.1.5. Davon ausgehend ist den Ausführungen der Konkursgläubigerin im vorliegenden Rechtsmittel noch Folgendes entgegenzuhalten:
Ob die Mitteilung des Erstgerichts in ON 112 als Beschluss, sei es verfahrensleitender oder sonstiger rechtlicher Natur, bzw als "Androhung" oder Mitteilung zu qualifizieren ist, hängt nicht vom Wortlaut des Art 90 Abs 2 KO sondern den in ON 112 gewählten Formulierungen und den vorstehenden Rechtsgrundsätzen ab.
Die in RIS-Justiz RS0044270 (vgl auch RS0044288) dargelegten Rechtsgrundsätze ändern nichts an den vorstehenden Überlegungen. Sie bringen nur zum Ausdruck, dass "Beschlüsse" mit dem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses Kostenfragen betreffen, die nach der besonderen Bestimmung der österreichischen Zivilprozessordnung in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO keinesfalls an den österreichischen Obersten Gerichtshof herangetragen werden können. Dies ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung 8 Ob 21/07g, die sich auf den Rechtssatz RIS-Justiz RS0044270 aber auch darauf bezieht, dass es sich bei derartigen Mitteilungen um blosse nicht anfechtbare Absichtserklärungen, nicht aber um bindende Entscheidungen handelt.
Weder aus Art 90 Abs 2 KO noch aus einer sonst hier in Betracht kommenden Bestimmung ergibt sich, dass die vom Erstgericht in ON 112 vorgenommene "Ankündigung" in Verknüpfung mit dem Erlag eines Kostenvorschusses nur auf Antrag oder nach einem Hinweis des Masseverwalters, welche weiteren Schritte er zu setzen beabsichtigt, ausgesprochen werden hätte dürfen.
Art 3 Abs 2 KO besagt nicht, dass auch blosse "Absichtserklärungen" eines Gerichts angefochten werden können. Diese Bestimmung ändert ausserdem nichts an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels das Vorliegen eines Rechtschutzinteresses (Beschwer) ist, was hier bereits vom Rekursgericht zutreffend verneint wurde.
Nicht von Bedeutung ist, ob das Konkursgericht üblicherweise zu Art 90 Abs 2 KO ergehende Mitteilungen in eine Aufforderung an die Gläubiger kleidet, einen Kostenvorschuss zu erlegen, während andernfalls der Konkurs aufgehoben werde. Eine in diese Richtung gehende Notwendigkeit ist jedenfalls Art 90 Abs 2 KO und auch sonstigen hier massgeblichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Die vom Erstgericht in ON 112 gewählte Formulierung, die die in Zukunft allenfalls stattfindende Konkursaufhebung ankündigt, "wenn nicht von den Konkursgläubigern ..... ein Kostenvorschuss ..... geleistet wird", kommt vielmehr den verba legalia des zweiten Satzes des Art 90 Abs 2 KO nahe, weshalb sie in diesem Sinn nicht zu beanstanden ist.
Nach dem vorher Gesagten ist es nicht mehr von Bedeutung, ob sich die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen auf Sach- und Rechtslagen beziehen, die mit der vorliegenden Verfahrenskonstellation vergleichbar sind. Unabhängig davon ist dies aber jedenfalls - soweit hier massgeblich - für die zu LES 2010, 138 veröffentlichte Entscheidung zutreffend, wie sich dies aus den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen und dem Verweis des § 90 Abs 2 KO auf Art 7 KO ergibt.
Auf den in der zuletzt zitierten Entscheidung angesprochenen Grundsatz, dass eine nicht dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung keinen an sich unzulässigen Rechtszug eröffnen kann (vgl dazu auch LES 2007, 34) kommt das vorliegende Rechtsmittel nicht zurück, sodass sich weitere Ausführungen dazu an dieser Stelle erübrigen (vgl dazu aber noch unten Erw 7.2.).
Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin erfordert der Grundsatz der Prozessökonomie nicht die Anfechtbarkeit von Mitteilungen laut jenen wie in ON 112. Vielmehr zeigt gerade das vorliegende Verfahren, wie schon durch an sich unzulässige Rechtsmittel das Konkursverfahren unnötig erschwert und verzögert werden kann. Selbst wenn die Mitteilung laut ON 112 anfechtbar wäre, gilt dies auch - wie bereits dargelegt - für den Beschluss auf Aufhebung des Konkurses nach Art 90 Abs 2 KO. Folgte man der Ansicht der Rechtsmittelwerberin, wären dann beide als solche bezeichneten Beschlüsse anfechtbar, wobei zumindest teilweise dieselben Tat- und Rechtsfragen zu behandeln wären. Gerade dies würde aber der Prozessökonomie widersprechen. Damit ist aber auch auf jene Überlegungen der Rechtsmittelwerberin nicht einzugehen, die sich schon jetzt und damit nicht in einem Verfahren zur Aufhebung des Konkurses nach Art 90 Abs 2 KO damit auseinandersetzen, ob die Voraussetzungen für die Konkursaufhebung vorliegen oder nicht.
Schon aus den dargelegten Rechtsgrundsätzen ergibt sich weiter, dass es sich beim Schriftstück ON 112 weder um eine (in der Diktion des Rechtsmittels) vorwegnehmende noch um eine präjudizielle Entscheidung des Erstgerichts handelt. Das Erstgericht ist an diese nicht gebunden. Vielmehr wäre es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, von der Konkursaufhebung Abstand zu nehmen, selbst wenn kein Kostenvorschuss erlegt werden sollte. Sollte das Erstgericht hingegen die von ihm erklärte Absicht umsetzen, so wäre dies - wie bereits mehrfach dargelegt - von der Konkursgläubigerin im Rechtsmittelweg bekämpfbar. Damit ist auch nicht von Bedeutung, ob und in welchem Ausmass das Erstgericht den in seiner Mitteilung laut ON 112 erwähnten Bericht des Masseverwalters als richtig erachtet oder nicht. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass das Erstgericht mit seiner Mitteilung den vorliegenden Bericht des Masseverwalters und darin allenfalls enthaltene Vorhaben, Anregungen oder Anträge allenfalls implizit gebilligt oder gar bewilligt hätte. Die dafür massgeblichen Fragen wird die Konkursgläubigerin in einem Rechtsmittel aufgreifen können, das sie gegen einen allfälligen Beschluss des Erstgerichts zur Aufhebung des Konkurses einbringen könnte. Auch dadurch wird deutlich, dass es schon die Prozessökonomie gebietet, diese Fragen nicht einer zweifachen Überprüfung zu unterziehen.
Die Revisionsrekurswerberin ist auch nicht gehalten, den in der Mitteilung ON 112 erwähnten Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 zu erlegen. Wird ein solcher Kostenvorschuss weder von ihr noch von einem sonstigen Beteiligten erlegt, und kommt es in der Folge zur Konkursaufhebung, so kann sie - um es nochmals zu sagen - ihren Rechtsstandpunkt in einem dagegen gerichteten Rekurs einbringen. Damit muss man sich auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Rechtsmittelwerberin durch den tatsächlichen Erlag eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 20'000.00 in ihren rechtlichen Interessen oder in ihrer nach dem vorher Gesagten nicht massgeblichen wirtschaftlichen Sphäre beeinträchtigt wäre oder nicht. In diesem Sinn ist auch die Begründung des Rekursgerichts durchaus nachvollziehbar und überprüfbar.
Entgegen den Rechtsmittelausführungen hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner zu (richtig) LES 2008, 379 veröffentlichten Entscheidung nicht ausgesprochen, dass einen Gläubiger nur dann eine Beschwer durch den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses trifft, wenn der Konkurseröffnungsantrag zurückgezogen wird. Diese Entscheidung sagt daher zur hier vorliegenden Verfahrenskonstellation nichts aus.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist es auch nicht von Bedeutung, ob der Masseverwalter in seinem der Mitteilung ON 112 zugrundeliegenden Bericht dem Erstgericht mitgeteilt hatte, "dass von den Konkursgläubigern keine Kostenvorschüsse geleistet werden würden und dass der Konkurs daher nach Art 7 KO aufzuheben" sei.
Damit muss dem Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin ein Erfolg versagt bleiben.
7.2. Zum Revisionsrekurs des Masseverwalters:
Gemäss Art 77 Abs 2 KO hat über die Ansprüche des Masseverwalters das Landgericht zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Gläubigern zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Das Obergericht entscheidet darüber endgültig. Dieser Rechtsmittelausschluss entspricht § 125 Abs 2 letzter Satz öIO. Die dazu ergangene Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofs ist insoweit einhellig, als ein Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Barauslagen und der Entlohnung des Insolvenzverwalters ausgeschlossen wird. Unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz inhaltlich entschieden oder eine formelle Entscheidung, etwa eine Zurückweisung des Rekurses mangels Legitimation, gefasst hat, ist ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht möglich. Die spezielle Norm des Art 77 Abs 2 KO geht jener über die allgemeine Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Konkursverfahren gemäss Art 3 Abs 2 KO vor. Damit ist auch das als "Kostenrevisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Masseverwalters gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts, mit der es ausgesprochen hat, dass dieser die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat, jedenfalls unanfechtbar. Sein an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel war daher im Sinn des insoweit zutreffend gestellten Antrags der Konkursgläubigerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen (vgl LES 2014, 242 zu 09 KO.2004.144 vom 05.09.2014 Erw 7.1. mwN; vgl OGH 09 KO.2001.66 vom 07.02.2007, teilweise wiedergegeben zu Art 77 KO in der Textausgabe von Ess ua aus 2009 gmgVerlag; vgl 8 Ob 102/07v). Eine unrichtige Belehrung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vermag den weiteren Rechtszug an das übergeordnete Gericht mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu eröffnen. Rechtsfreundlich vertretene oder selbst rechtskundige Parteien können im Hinblick auf die zitierte Gesetzeslage schon deshalb nicht in ihrem Vertrauen darauf geschützt sein (vgl GE 2018,345 LES 2018,214/1 zu 01 CG.2017.526 vom 06.07.2018 Erw 9.3.).
7.3. Nach Art 1 Abs 2 KO sind wie bereits erwähnt im Konkursverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm sowie ihrer Einführungsgesetze mit Ausnahme der Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens, die Prozesskosten und die Gerichtsferien sinngemäss anzuwenden. Daraus resultiert, dass die Konkursgläubigerin B die Kosten des Verfahrens über die Revisionsrekurse unabhängig von allfälligen Rechtsmittelerfolgen selbst zu tragen hat (vgl LES 2006, 316 zu 09 KO.2004.673 vom 06.10.2005 aE mwN).
Über die Ansprüche des Masseverwalters auf allfälligen Kostenersatz wird gemäss Art 77 Abs 2 KO das Erstgericht zu entscheiden haben. Die Art 4 Abs 7 2. Satz, Art 77 Abs 4 KO kommen hier schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht zur Anwendung.
Vaduz, am 05. Juni 2020