05 KO.2016.703
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Konkurssache der Antragstellerin Land Liechtenstein, Liechtensteinische Steuerverwaltung, Aeulestrasse 38, FL-9490 Vaduz, wider die Antragsgegnerin C AG i.L., wegen Antrag auf Konkurseröffnung über den Revisionsrekurs des 1. B reg., als Vertreter der Aktionäre der Antragsgegnerin 2. C AG i.L., vertreten durch die Revisionsrekurswerberin zu 1., gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.10.2017, 05 KO.2016.703, ON 24, mit dem der Rekurs des B reg. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.07.2017, ON 17, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem Revisionsrekurs des B reg. wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
1. Die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein beantragte am 27.10.2016, über die Firma C AG i.L, den Konkurs zu eröffnen. Die Antragsgegnerin schulde der Steuerverwaltung einen Betrag von CHF 9'662.00 s.A.. Die Antragsgegnerin sei offenbar zahlungsunfähig, eine Fahrnisexekution sei ergebnislos verlaufen. Aus dem eingeholten Handelsregisterauszug vom 21.11.2016 ergab sich, dass die Gesellschaft mit Beschluss der Generalversammlung vom 11.06.2014 aufgelöst wurde und sich in Liquidation befindet. Der ursprünglich zum Liquidator bestellte D wurde mit 30.12.2015 wieder aus dem Handelsregister gelöscht. Andere Organe, insbesondere eine Repräsentanz bestehen nicht. Die Antragstellerin wurde darauf aufgefordert, eine aktuelle Zustelladresse der Antragsgegnerin mitzuteilen bzw ein Verfahren zur amtlichen Löschung einzuleiten. Nach einer langen Mailkorrespondenz zwischen dem Fürstlichen Landgericht und der Steuerverwaltung verfügte das Fürstliche Landgericht die Zustellung des Konkursantrages, ohne dass inzwischen ein Organ der Antragsgegnerin bestellt worden war und ohne Bekanntgabe einer Adresse, an die Antragsgegnerin unter der "alten" Adresse ***. Nachdem eine Zustellung nicht möglich war, verfügte das Fürstliche Landgericht am 22.06.2017 die Zustellung dieses Antrages durch Hinterlegung ohne Zustellversuch nach Art 28 ZustellG und fasste, nachdem keine Äusserung eingelangt war, am 27.07.2017 den Beschluss, den Antrag mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abzuweisen und ordnete gleichzeitig die Löschung der Aktiengesellschaft beim Amt für Justiz, Handelsregister, an. Die Zustellung dieses Beschlusses wurde wiederum an die Adresse *** verfügt. Dort wurde das Schriftstück hinterlegt und am 07.08.2017 von einer von der Unterschrift her nicht definierbaren Person, unter Ankreuzung des Kästchens "Bevollmächtigter", behoben.
2. Am 21.08.2017 erhob eine Firma B reg., *** ausdrücklich bezeichnet als Vertreterin der Aktionäre der Firma C AG i.L., einen Rekurs, mit dem sprachlich schlecht verständlich im weitesten Sinn beantragt wird, den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu beseitigen, da nur unwirksame Zustellungen vorlägen.
2.1. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung äusserte sich zu diesem Rekurs nur dahingehend, dass Zweifel an der Rekurslegitimation der Rekurswerberin bestünden.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht den Rekurs als unzulässig zurück.
3.1. Es führte zusammengefasst aus, dass die Rekurswerberin im Namen der Aktionäre der Firma C AG i.L. einschreite, aber nicht darlege, wer diese Aktionäre seien und Vollmachten dieser Aktionäre vorlege. Es bedürfe dennoch keiner Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf Vollmachten der Aktionäre, weil Aktionäre einer von einer Konkurseröffnung betroffenen Gesellschaft gar nicht rekurslegitimiert seien. Im Hinblick auf Beschlüsse des Konkursgerichts, mit denen das Konkursverfahren eröffnet oder der Antrag auf dessen Eröffnung abgewiesen wird, seien grundsätzlich der Gemeinschuldner und die Gläubiger bescheinigter Konkursforderungen rekurslegitimiert. Das Fürstliche Obergericht nahm dann auch der Vollständigkeit halber zu den fehlerhaften Zustellungen durch das Erstgericht Stellung und führte obiter aus, dass diese Zustellungen mangels eines nicht rechtswirksam bestellten Liquidators bzw sonstigen Vertreters der C AG i.L. keine Rechtswirkungen entfalten könnten.
4. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs des B reg. sowie nunmehr auch der C AG i.L., die durch das B (ohne dass eine Vollmacht vorgelegt wird) vertreten sein soll. Der Revisionsrekurs mündet inhaltlich in den Antrag, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Rekurs materiell behandelt und ihm Folge gegeben werde. Von der nicht berufsmässigen Parteienvertreterin B reg. werden Kosten verzeichnet und deren Zuspruch begehrt.
4.1. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die Unterinstanzen die Frage der korrekten Zustellung von amtlichen Mitteilungen an die Firma C AG i.L. bzw an den gewählten und auch mit Beschluss des Amtes für Justiz amtlich bestellten Liquidator (D) nicht geprüft und auch nicht beantwortet hätten. Als ausgewiesene Vertreterin der Aktionäre sei die Revisionsrekurswerberin (B reg.) als Beteiligte rekurslegitimiert. Wenn eben eine korrekte Zustellung nicht erfolgt sei, so wären die Beschlüsse der Unterinstanzen aufzuheben und die Sache zur Verbesserung allfälliger Zustellungsfehler an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen. Die Vertretung der Aktionäre durch die Firma B ergebe sich aus mehreren anderen Verfahren. Es werde wiederholt, dass die B kein Organ sei, also nicht im Sinne einer organschaftlichen Kompetenz vertretungsberechtigt sei, aber für die rekurslegitimierten Aktionäre einschreite.
5. Der Revisionsrekurs ist, was die Zweitrevisionsrekurswerberin betrifft, unzulässig, im Übrigen nicht berechtigt. Folgendes ist zu erwägen:
5.1. Der Revisionsrekurs wird ausdrücklich auch von der C AG i.L., diese vertreten durch das B reg. eingebracht. Die C hat aber gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes gar keinen Rekurs erhoben, sondern ausdrücklich nur die unbekannten und nicht genannten Aktionäre der Firma C, die durch das B reg. vertreten sein sollen. Das Rekursverfahren bezog sich daher nur auf die Rekurswerber "Aktionäre der C AG i.L.", nicht aber auf die juristische Person "C AG i.L." (Antragsgegnerin). Die letztgenannte C AG i.L. ist daher durch den obergerichtlichen Beschluss gar nicht betroffen. Es wurde ja der Rekurs der Aktionäre und nicht dieser juristischen Person zurückgewiesen. Infolge dessen ist auch ein Revisionsrekurs dieser im Rekursverfahren gar nicht beteiligten juristischen Person C AG i.L. unzulässig und war insoweit der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
5.1. Materiell ist in diesem Revisionsrekursverfahren im Hinblick auf den Revisionsrekurs des B reg. einzig die Frage zu klären, ob die Zurückweisung des Rekurses dieses Rekurswerbers durch das Fürstliche Obergericht dem Gesetz entsprach oder nicht. Vorweg ist also klar zu stellen, dass andere Fragen, insbesondere die Rechtmässigkeit des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung nicht zu prüfen ist. Der Zurückweisungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes hält in jeder Hinsicht den Angriffen des Revisionsrekurswerbers stand. Der Revisionsrekurswerber tritt ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern in Vollmacht der Aktionäre der C AG i.L. (siehe Revisionsrekurs ON 26 P 5. S 4) auf. Der Revisionsrekurswerber betont, dass er eben gerade nicht im Sinne einer organschaftlichen Kompetenz für die Antragsgegnerin C AG i.L. (Antragsgegnerin) auftrete. Der Revisionsrekurswerber vermeint rechtsirrig, dass Aktionäre als Beteiligte in ein laufendes Konkurseröffnungsverfahren einzubeziehen seien und als solche Beteiligte damit auch gegen dort gefasste Beschlüsse eine Rechtsmittellegitimation hätten. Es ist mit dem Fürstlichen Obergericht zu wiederholen, dass zur Vertretung einer Aktiengesellschaft nach aussen, darum geht es bei der Erhebung eines Rechtsmittels für die Aktiengesellschaft, keine Kompetenz der Aktionäre besteht. Die Rechte der Aktionäre sind grundsätzlich persönliche Mitgliedschaftsrechte, vor allem das Teilnahme- und Stimmrecht am obersten Organ der Aktiengesellschaft, der Generalversammlung der Aktionäre (Art 332 PGR). Nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts sind die Verbandspersonen handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art 110 Abs 1 PGR). Gemäss Art 111 Abs 2 PGR sind eben die Organe berufen, dem Willen der Verbandsperson Ausdruck zu geben. Sonderbestimmungen für die Aktiengesellschaft dahingehend, dass die Aktionäre die Aktiengesellschaft vertreten, bestehen keine. Die Aktionäre der C AG i.L. können also nicht für diese juristische Person auftreten, auch nicht in Gerichtsverfahren. Wenn es der Verbandsperson, hier der Antragsgegnerin, an Organen, die sie vertreten können, mangelt, so sind eben nach den massgebenden Bestimmungen zunächst solche Organe zu bestellen. Näheres dazu ist vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht auszuführen. Auch im formellen Recht, nämlich der hier anzuwendenden Konkursordnung, ist nicht vorgesehen, dass für das Konkurseröffnungsverfahren betreffend eine Aktiengesellschaft die Aktionäre dieser Aktiengesellschaft, auch wenn sie in Liquidation ist und vorübergehend keinen Liquidator oder ein sonstiges Organ hat, durch die Aktionäre vertreten wird oder gar die Aktionäre in jedem Falle selbst Beteiligte des Konkursverfahrens sind. Eine solche Konstruktion würde ja den Sinn einer juristischen Person ins Gegenteil verkehren. Das Fürstliche Obergericht hat daher die Rekurserhebung durch die Aktionäre der Antragsgegnerin - so sie überhaupt der Rekurswerberin eine Vollmacht erteilt hatten - zu Recht als unzulässig erkannt und den Rekurs zurückgewiesen. Ob in anderen Verfahren (offenbar Verwaltungsverfahren) die Aktionäre als Partei und die Revisionsrekurswerberin als Vertreterin dieser Aktionäre anerkannt werden, spielt für das gegenständliche Verfahren keine Rolle.
5.2. Auch nur der Vollständigkeit halber weist der Fürstliche Oberste Gerichtshof daraufhin, dass er den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zur Frage der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses, die wiederum im Revisionsrekurs als Hauptkritik ausgeführt wird, voll beitritt. Die Frage, ob der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes, mit dem der Konkurseröffnungsantrag abgewiesen wurde, rechtmässig zustande kam, kann nur anhand eines zulässigen Rechtsmittels einer Partei, hier vor allem der Antragsgegnerin, überprüft werden. Der Antragsgegnerin wurde bisher, wie schon vom Fürstlichen Obergericht zutreffend ausgeführt, mangels eines Organes oder sonst einer Person, die zur Entgegennahme von Zustellstücken für die Antragsgegnerin befugt ist, der Beschluss gar nicht zugestellt. Nach Herstellung der Handlungsfähigkeit der Antragsgegnerin durch Ernennung eines für die Vertretung notwendigen Organes ist der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes diesem Organ zuzustellen, das dann die Möglichkeit hat, eine Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses durch ein Rechtsmittel geltend zu machen. Hingegen ist es dem Rechtsmittelgericht, hier dem Fürstlichen Obergericht, verwehrt, aus Anlass eines unzulässigen Rekurses (von Rechtsmittelwerbern, die nicht Partei des Verfahrens sind) von Amts wegen, auch wenn eine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses vorläge, diesen Beschluss zu beseitigen.
6. Da die Revisionsrekurswerber mit ihrem Rechtsmittel erfolglos blieben, haben sie die - ohnehin nicht nachvollziehbaren - Kosten selbst zu tragen.