Art 6 Abs 1 KO: Bei der Frage der Kostendeckung handelt es sich um eine von Amts wegen zu ermittelnde Verfahrensvoraussetzung. Die Unterlassung der amtswegigen Erhebung der Insolvenzvoraussetzung der Kostendeckung, insbesondere die Befragung des Schuldners im Fall von Zweifeln über seine Angaben, stellt einen Verstoss gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift dar und ist daher auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen
05 KO. 2019.271
OGH. 2020.38
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Konkurseröffnungssache der Antragstellerin A AG, vertreten durch den Verwaltungsrat C, dieser vertreten durch *** und des Rekurswerbers B, wegen Antrag auf Konkurseröffnung infolge Revisionsrekurses des B vom 25.02.2020 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 30.01.2020, 05 KO.2019.271, ON 21, mit dem der Schriftsatz des Revisionsrekurswerbers vom 03.01.2020 ("Einspruch) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 23.12.2019, ON 13, zurückgewiesen und das Schreiben des Revisionsrekurswerbers B vom 13.11.2019, ON 6, soferne dieses als Rekurs zu qualifizieren sein sollte, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG beschlossen:
Aus Anlass des zulässigen Revisionsrekurses werden die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts ON 21 im Umfang des Spruchpunkts 2 sowie die Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts ON 5 aufgehoben und wird diesem aufgetragen, das Konkurseröffnungsverfahren den Aufträgen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entsprechend und unter Bindung an dessen Rechtsansicht fortzusetzen.
1. Das Fürstliche Landgericht als Konkursgericht hat mit Beschluss vom 27.09.2019 (ON 5) den Antrag des Verwaltungsrates C, über das Vermögen der A AG, (Handelsregistereintrag FL-***), das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen und zugleich die Löschung dieser Aktiengesellschaft durch das Amt für Justiz-Handelsregister angeordnet.
2. Nach Publikation dieses Beschlusses langte beim Erstgericht das am 13.11.2019 zur Post gegebene Schreiben des B vom 13.11.2019 ein. Dieses lautet wie folgt:
3. Das Fürstliche Landgericht qualifizierte dieses Schreiben als Rekurs gegen seinen Beschluss vom 27.09.2019 und stellte dieses Schreiben "dem Rekursgegner A AG" mit der Gelegenheit zur Einbringung einer Rekursbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu.
4. Daraufhin erstatte die so bezeichnete "Antragstellerin Konkursitin und Rekursgegnerin A AG" vertreten durch ***, eine "Rekursbeantwortung", welche in die Anträge mündete, das Fürstliche Obergericht möge "dem Rekurs des Rekurswerbers keine Folge geben, ihn vielmehr zurückweisen, in eventu abweisen, und die Löschungsanordnung, am 31.10.2019 im Amtsblatt veröffentlicht, bestätigen". Inhaltlich wird darauf verwiesen, dass der "Rekurswerber" weder das Anfechtungsobjekt noch einen Rekursgrund nenne, schlichtweg nicht nachvollziehbar sei, was der Rekurswerber mit seinem Schreiben bezwecken wolle bzw. in welche Richtung ein Rekursantrag zielen könnte. Dem "Rekurswerber" mangle es zudem an der Beschwer. Es sei nicht ersichtlich inwiefern er in eigenen Rechten beeinträchtigt sein sollte. Der Vorwurf einer fahrlässigen und verbrecherischen Krida sei "an den Haaren herbeigezogen", im Übrigen sei für so einen Vorwurf die Staatsanwaltschaft zuständig.
5. Das Fürstliche Obergericht stellte den vom Fürstlichen Landgericht vorgelegten Akt mit dem als Rekurs qualifizierten Schreiben wieder mit dem Auftrag zurück, ein entsprechendes Verbesserungsverfahren durchzuführen und dann den Akt mit dem verbesserten Schriftsatz - nach Einräumung einer Gelegenheit zur allfälligen Gegenäusserung für den Rekursgegner - wieder dem Fürstlichen Obergericht vorzulegen.
6. Das Fürstliche Landgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 17.12.2019 (ON 13) das Schreiben vom 13.11.2019 dem B zur Vornahme nachfolgend angeführter Verbesserung binnen zwei Wochen ab Erhalt des Beschlusses zurück, nämlich
"1 Bestimmte Erklärung, ob und inwieweit der Beschluss vom 27.09.2019 (ON 5) angefochten wird;
bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Rekursgründe);
Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Beschlusses und welche Abänderung beantragt wird (Rekursantrag)."
7. Mit Schreiben vom 03.02.2020 (richtig: 03.01.2020) (ON 15) samt diversen Beilagen brachte B vor wie folgt:
8. Dazu brachte die "Antragstellerin, Konkursitin und Rekursgegnerin", wiederum vertreten durch ***, eine Gegenäusserung mit dem zusammengefassten Inhalt ein, dass es dem B nicht gelungen sei, in seinem Schreiben vom 03.01.2020 (ON 15) Klarheit über seine Absichten zu schaffen, die er mit seinem Schreiben verfolge. Sein Schreiben erweise sich nach wie vor als nicht geeignet zu einer geschäftsordnungsgemässen Behandlung. B wolle auch verpflichtet werden, zusätzlich zu den für die "Rekursbeantwortung" verzeichneten Kosten die Kosten der Gegenäusserung zu ersetzen.
9. Das Fürstliche Obergericht hat hinsichtlich des Schreibens des B vom 13.11.2019 (ON 6) und des als Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag des Fürstlichen Landgerichts vom 17.12.2019 (ON 13) zu qualifizierenden Rekurs vom (richtig) 03.01.2020 (ON 15) erwogen wie folgt:
Im Rekursverfahren sind an die Rechtsmittelerfordernisse weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- und Revisionsverfahren (RIS-Justiz RS0006994). Es schadet weder das Fehlen eines Rekursantrags noch von Rekursgründen. Allerdings muss aus der Art der bekämpften Entscheidung und aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein, warum sich der Rechtsmittelwerber beschwert und was er anstrebt (RIS-Justiz RS0006674; Kodek in Rechberger4 §526 ZPO Rz 2; OGH 04.11.2016, 09 CG.2015.308).
Dies ist gerade noch mit Bezug auf das mittlerweile weiter vorgelegte Schreiben vom 03.01.2020 (ON 15) der Fall, weil sich dieses Schreiben erkennbar gegen den Verbesserungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 23.12.2019 (ON 13) richtet und damit offenbar zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sein vorhergehendes Schreiben vom 13.11.2019 hinreichend klar sei, um es einer geschäftsordnungsmässigen Behandlung zu unterziehen.
Inhaltlich werden ergänzend zum Schreiben vom 13.11.2019 (ON 6) behauptete Missstände bei Vergabe von Bauaufträgen angesprochen. So würden nach Auffassung des Verfassers dieses Schreibens grenzüberschreitende Baukartelle bestehen, welche zu Lasten des Landes Schäden verursachten. Überdies bestünden berechtigte Forderungen der A AG gegenüber "der Baufirma D in der Höhe von ca. CHF 260'000.00". Da "ab 2014 die A AG dem Baukartell D zugerechnet werden müsse", sei die "Liquidation selbst gemacht und ohne Grund, da ja dafür Leistungen erbracht wurden, die aber die Eigentümer nun gratis einstreichen wollen. Zum Schaden der Steuerbehörde, Versicherer, liechtensteinischen Lieferanten und zum Schaden von B (Lohn, Urlaubsgeld, Kindergeld ...)".
Dazu ist zu sagen:
Soweit das Schreiben vom 03.01.2020 als Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag zu qualifizieren ist, war dieser schon deshalb zurückzuweisen, weil - wie sich schon aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt - der erwähnte Beschluss nicht selbständig anfechtbar ist.
Insoweit das Vorbringen im Schriftsatz ON 15 als ergänzendes Vorbringen zur Begründung des Schreibens vom 13.11.2019 zu verstehen ist, lässt sich bei grosszügigem Verständnis erkennen, dass der "Rekurswerber" mit dem Ausspruch des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.09.2019 (ON 5) insofern nicht einverstanden ist, als damit die Löschung der A AG durch das Amt für Justiz im Handelsregister angeordnet wird. Nach Auffassung des "Rekurswerbers" bestünde noch eine Forderung der A AG gegenüber der "Baufirma D in der Höhe von ca. CHF 260'000.00" und erleide er einen Schaden von nicht näher bezeichneten "Lohn, Urlaubsgeld, Kindergeld ...".
Dazu ist zu sagen:
Allgemein steht ein Rechtsmittel nur demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. Auch im Rekursverfahren ist für die Bejahung der Rekurslegitimation nach ständiger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt ist; ein bloss wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RIS-Justiz RS0006497; RS0065135; 8 Ob 49/08a). Im Hinblick auf Beschlüsse des Konkursgerichts, mit denen das Konkursverfahren eröffnet oder der Antrag auf dessen Eröffnung abgewiesen wird, sind grundsätzlich der Gemeinschuldner und die Gläubiger bescheinigter Konkursforderungen rekurslegitimiert.
Soweit der Rekurswerber in seinen Schreiben allgemein auf eine ungesetzliche Praxis im Baugewerbe, insbesondere bei der Vergabe von Bauaufträgen im Rahmen von Baukartellen Bezug nimmt, dabei auch konkret die Baufirma D nennt, genügt dies für ein konkretes Rekursinteresse gegen den bezeichneten Beschluss des Fürstlichen Landgerichts nicht.
Soweit der Rekurswerber auf seinen "Schaden (Lohn, Urlaubsgeld, Kindergeld ...)" verweist, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, seine Stellung als Konkursgläubiger der A AG zu bescheinigen. Dafür fehlt es an jeglichem substantiierten Vorbringen. Der Rekurswerber behauptet gar nicht, dass er seine nicht näher bezeichneten Ansprüche gegenüber der A AG geltend gemacht hätte, insbesondere er dafür einen Rechtstitel besitze oder gar seine Ansprüche anerkannt worden seien. Nach der Rechtsprechung ist bei nicht titulierten Forderungen überdies nicht nur an die Behauptung, sondern auch an die Bescheinigung der Forderung ein strenger Massstab anzulegen (vgl. etwa OG, 14.03.2019, 05 KO.2018.832-19; öOGH 8 Ob 282/01f. OLG Linz 01.10.2007, 2 R 175/07d). Die hier strittige Frage wäre im Übrigen, ob die Konkurseröffnungsvoraussetzung des Vorhandenseins von hinreichendem Vermögen zur Deckung zumindest der Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens gegeben ist. Diesbezüglich wird in den Schriftsätzen des Rekurswerbers lediglich auf eine angebliche Forderung gegenüber der Baufirma D verwiesen. Diese wird nicht näher spezifiziert. Die Eröffnung des Konkurses setzt aber ein bereits vorhandenes Vermögen zur Kostendeckung voraus (vgl. öOGH 17.10.2002, 8 Ob 70/02f). Aus dem Rekursvorbringen ergibt sich auch kein Hinweis darauf, das begründete Aussichten bestehen würden, Ansprüche oder Forderungen gegen Dritte realisieren zu können, also Forderungen gegenüber Dritten in beachtlicher Höhe mit einiger Wahrscheinlichkeit auch einbringlich gemacht werden können (vgl. OLG Innsbruck, 05.12.2001, 1 R 245/01s).
Abgesehen davon, ist aus dem Vorbringen nicht ersichtlich, ob nun der Rekurswerber tatsächlich die Eröffnung des Konkursverfahrens anstrebt, zumal er kein konkretes Vorbringen in Richtung der Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorbringt, insbesondere auch nicht zu den erforderlichen Kosten für die Durchführung eines derartigen Verfahrens.
Insgesamt sei daher auch der Schriftsatz vom 27.09.2019 (richtig: 13.11.2019), sofern dieser als Rekurs zu qualifizieren sein sollte, als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Antrag auf Kostenzuspruch der "Antragstellerin, Konkursitin und Rekursgegnerin" war schon deshalb keine Folge zu geben, weil Art. 1 KO im Rekursverfahren der KO keinen Kostenersatz wie in der ZPO vorsieht.
10. Der Revisionsrekurswerber hat innerhalb der Rechtsmittelfrist folgendes Schreiben an das Fürstliche Obergericht gerichtet:
"Mit diesem Schreiben erheben wir Revisionsrekurs gegen oben benannten Entscheid. Wir haben diesen am 14.2.2020 per Einschreiben erhalten. Zudem stellen wir den Antrag auf Hemmung des Verfahrens, da der Nachteil für die Familie B enorm wäre.
Wir bitten das Gericht um Rechtshilfe.
Die Eigentümer der A AG haben B klar getäuscht. Die Firma D AG hat ab der GV 2014 das Ingenieurbüro in die Kartellleitung übernommen und ist schon dafür verantwortlich, dass ab diesem Zeitpunkt keine Buchhaltung gemacht wurde.
B
Mit freundlichen Grüssen
***, den 25.2.2020
B
Regierungschef FL
AAA - Amt für auswärtige Angelegenheiten FL
Land Vorarlberg
Bundespräsident
Bundeskanzleramt
BAK - Wien
11. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1. Gem Art 6 Abs 1 KO ist auf Antrag des Schuldners der Konkurs zu eröffnen, wenn das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreicht. Gem Art 10 Abs 2 KO können Beschlüsse des Landgerichts, womit der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden. Gem Art 10 Abs 3 KO sind Beschlüsse, womit ein Antrag auf Konkurseröffnung wegen Mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens abgewiesen wird, sind öffentlich bekanntzumachen. Der Beschluss, mit dem ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, ist bereits vor Eintritt der Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen (öOGH 24.08.1998, 8 Ob 194/98g).
Die Erstrichterin hat eine Publikation des abweisenden Beschlusses per 31.10.2019 verfügt, sodass von der Rechtzeitigkeit des am 13.11.2019 eingebrachten Rekurses gegen den Beschluss ON 5 des B auszugehen ist.
11.2. Konforme Entscheidungen iS des § 496 ZPO liegen nicht vor. Die Erstrichterin hat mit ON 5 über eine materielle Konkursvoraussetzung entschieden, indem wegen Fehlens eines kostendeckenden Vermögens der Konkursantrag der Schuldnerin abgewiesen wurde. Das Obergericht hat den Rekurs des Revisionsrekurswerbers ON 6 gegen diese Entscheidung mit Spruchpunkt 2 mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen. Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (RIS-Justiz RS004456). Ein Beschluss des Rekursgerichts, der den Rekurs aus formellen Gründen als unzulässig behandelt, ist nicht als Bestätigung des in merito ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses anzusehen (RIS-Justiz RS0044117, RS0044501).
11.3. Dass der Rekurswerber B offene (eigene) Forderungen gegen die Antragsteller behauptet und daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittellegitimation als Gläubiger anzusehen ist, war zwar nicht seinem Schreiben ON 6, jedoch der diesem angeschlossenen Korrespondenz deutlich zu entnehmen (Schreiben vom 30.04.2019: Überstunden und Urlaubstage noch offen). Seine Rekurslegitimation ist daher zu bejahen, zumal eine Bescheinigung seiner Forderungen mangels eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrags des Erstgerichts unterblieben ist.
11.4. Gegen den Verbesserungsauftrag ON 13 steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu. Das Fürstliche Obergericht hat die Eingabe ON 15 daher mit Pkt 1 seiner Entscheidung zu Recht zurückgewiesen.
11.5. Im Rekursverfahren sind grundsätzlich geringere Anforderungen an Formerfordernisse zu stellen, als im Berufungs- bzw Revisionsverfahren. Für den Rekurs ist gefordert, dass Erkennbarkeit vorliegt, wogegen und inwieweit sich der Rekurswerber beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0006994 [T 4]). Auch die Erklärung, die angefochtene Entscheidung vollinhaltlich aus sachlichen und rechtlichen Gründen zu bekämpfen, genügt (RIS-Justiz RS 0006994 [T 5]). Dass der Revisionsrekurswerber mit dem Inhalt des Beschlusses ON 5 nicht einverstanden ist und sich durch ihn beschwert erachtet, ist hinlänglich zu erkennen.
11.6. Bei der Frage der Kostendeckung handelt es sich um eine von Amts wegen zu ermittelnde Verfahrensvoraussetzung. Die Unterlassung der amtswegigen Erhebung der Insolvenzvoraussetzung der Kostendeckung, insbesondere die Befragung des Schuldners im Fall von Zweifeln über seine Angaben, stellt einen Verstoss gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift dar und ist daher auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (OLG Wien 28 R 155/05b ZIK 2006, 132; vgl auch OLG Wien 28 R 78/05d ZIK 2006, 28). Dies gilt auch dann, wenn der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel den Mangel nicht eigens rügt (OLG Innsbruck 1 R 51/17k; OLG Graz 3 R 53/15m ZIK 2015, 144 ua).
11.7. Daher war angesichts eines zumindest zulässigen Revisionsrekurses seitens des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs von Amts wegen zu prüfen, ob das Erstgericht seinen - vom Untersuchungsgrundsatz getragenen - Ermittlungspflichten nachgekommen ist. Dies ist zu verneinen.
11.8. In ihrem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom 31.08.2019 gibt die Antragstellerin, vertreten durch den Verwaltungsrat C, unter anderem an, dass der Grund der Insolvenz im Wesentlichen darin liege, dass der ehemalige Geschäftsführer und Verwaltungsrat (Zeitraum: 23.04.2009 - 20.12.2018), B, "Misswirtschaft betrieben und Geld veruntreut hat. Zudem ist er seinen gesetzlichen Verpflichtungen als langjähriger Verwaltungsrat, z.B. in den Bereichen Buchführung, Einberufung von ordentlichen Generalversammlungen und Handlungen bei Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit (Art 182 e und Art 182 f PG) leider nicht nachgekommen." Weiters wird im Konkursantrag ausgeführt: "Aufgrund dessen ist die Gesellschaft nicht mehr in der Lage, sich aufrecht zu erhalten, da auch keine laufenden Geschäfte mehr bestehen, wie meine Recherchen ergeben haben."
11.9. Dieses Vorbringen im Konkursantrag beinhaltet offensichtlich die Behauptung, dass B durch gesetzwidrige bzw sogar strafbare Handlungen die Insolvenzreife der Antragstellerin herbeigeführt bzw den Konkurs verschleppt habe. Diese - nicht bescheinigten - Behauptungen der antragstellenden Schuldnerin sind allerdings für die amtswegig zu prüfende Frage des Vorliegens eines kostendeckenden Vermögens in mehrfacher Hinsicht relevant: Damit wird indiziert, dass B Handlungen bzw Unterlassungen begangen habe, die der Schuldnerin und ihren Gläubigern erheblichen Vermögensschaden zugefügt haben. Dass diese behaupteten Handlungen bzw Unterlassungen potentiell zu Schadenersatzansprüchen der Insolvenzmasse führen könnten, muss nicht weiter vertieft werden, die Behauptungen dazu sind eindeutig. Angesichts dieser Behauptungen im Konkursantrag wäre das Erstgericht allerdings aufgrund seiner Ermittlungspflicht zur genauen Prüfung des Vorhandenseins eines kostendeckenden Vermögens verpflichtet gewesen. Dass Schadenersatzforderungen ein kostendeckendes Vermögen darstellen können, muss hier ebenso wenig ausgeführt werden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht in ON 4 selbst ausführt, dass an der "sachlichen Richtigkeit" der Konkursantragsbehauptungen "kein Zweifel besteht". Warum allerdings dort weiter ausgeführt wird, dass "evident" sei, dass das Vermögen der Antragstellerin zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich nicht hinreicht, ist nicht nachvollziehbar.
11.10. Im Vorbringen des B in seinen Eingaben ON 6, ON 14, ON 15 werden mehrfach Forderungen der Antragstellerin in Höhe von rund CHF 260'000.00 erwähnt, die in einer offenen Postenliste vom 12.010.2017 im Einzelnen dargestellt bzw betragsmässig aufgeschlüsselt sind (15 Positionen). In ON 14 wird für 2018 von betriebenen Forderungen, ua gegen die D AG in Höhe von CHF 262'702.10, gesprochen und diese als "offen" bezeichnet. Ebenso werden kleinere Forderungen erwähnt, die "offen" seien. Diese Behauptungen über erhebliche offene Forderungen der Antragstellerin haben das Erstgericht allerdings nicht zu weiteren Erhebungen veranlasst.
11.11. Zusammenfassend ist das Erstgericht seiner amtswegigen Prüfungspflicht hinsichtlich der Insolvenzvoraussetzung "kostendeckendes Vermögen" nicht nachgekommen. Der Nachweis einer Kostendeckung bzw eines kostendeckenden Vermögens fällt nicht in die Behauptungs- bzw Bescheinigungslast des Antragstellers (OLG Wien 28 R 242/15m ZIK 2016, 111). Wesentliche Grundlage für die notwendigen Erhebungen des Insolvenzgerichts ist zunächst die Einvernahme des Schuldners und - wie hier - aufgrund der vorliegenden Behauptungen im Konkursantrag auch die Einvernahme des B. Das Konkurseröffnungsverfahren ist mangelhaft, wenn ungeachtet konkreter Behauptungen der Schuldnerin im Konkursantrag über sie massiv schädigende bzw sogar strafbare Verhaltensweisen keinerlei Einvernahmen und Prüfungen dieser Behauptung der Schuldnerin erfolgen, zumal Schadenersatzansprüche gegen die betreffende Person ein kostendeckendes Vermögen darstellen können.
11.12. Daher sind dem Erstgericht folgende Einvernahmen aufzutragen: Der Verwaltungsrat C wird einzuvernehmen sein und wird seine Behauptungen im Konkursantrag über die angeblichen schädigenden und strafbaren Handlungen des B zu konkretisieren und soweit möglich dazu entsprechende Unterlagen vorzulegen haben. B wird ebenfalls einzuvernehmen sein und von ihm konkrete Nachweise für die von ihm behaupteten, angeblich sogar betriebenen Forderungen gegen Dritte, insbesondere gegen die D AG, dem Gericht vorzulegen haben.
11.13. Mangelhaft ist das Konkurseröffnungsverfahren auch insoweit geblieben, als eine Aufforderung an die Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses erging, ohne den Gläubigern Ergebnisse über das amtswegig durchzuführende Ermittlungsverfahren darzulegen (zumal solche mangels Erhebungen auch nicht vorhanden sind). Die Aufforderung an die Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses setzt grundsätzlich voraus, dass diese Ergebnisse offengelegt werden, um den Gläubigern, die einen Kostenvorschuss erlegen sollen, die Beurteilung der Prozessaussichten, im konkreten Fall von Schadenersatzansprüchen des Masseverwalters gegen Dritte, zu ermöglichen.
11.14. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts war daher im Umfang seines Spruchpunkts 2 aufzuheben, ebenso die Entscheidung des Erstgerichts ON 5, mit der mangels eines voraussichtlich hinreichenden Vermögens der Schuldnerin zur Deckung der Verfahrenskosten der Konkursantrag der Schuldnerin abgewiesen und zugleich die Löschung dieser AG durch das Amt für Justiz-Handelsregister angeordnet wurde, aufzuheben. Dem Erstgericht waren die in diesem Beschluss angeführten Verfahrensergänzungen aufzutragen.
Vaduz, am 08. Mai 2020