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Keine Rechtsmittellegitimation des russischen Insolvenzverwalters gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts. Mit der Russischen Föderation besteht weder ein Insolvenzvertrag noch eine insolvenzrechtliche Gegenseitigkeit iS Art 5 Abs 3 IO. Ein Konkurs kann in Liechtenstein auch dann eröffnet werden, wenn über das Vermögen des Schuldners im Ausland bereits (hier: in Russland) ein Konkurs eröffnet worden ist. § 446 ZPO, Art 1 Abs 2 IO: Nichtigkeit eines aufhebenden Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts, wenn der Rechtsmittelwerber zum Rechtsmittel nicht legitimiert war und damit der aufgehobene Beschluss des Erstgerichts bereits in Rechtskraft erwachsen war. | Omnilex