05 KO.2021.317
OGH.2022.26-29
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Thomas Risch als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Insolvenzsache des Schuldners ***** ***** *****, ***** ***** *****, vertreten durch Dr. ***** *****, RA in 9490 Vaduz, wegen Insolvenzeröffnung, infolge der Revisionsrekurse der 1. ***** ***** ***** *****, vertreten durch ***** ***** (CEO), ***** , , RUS- *****, vertreten durch RA ***** ***** *****, ***** ***** Rechtsanwälte, ***** -, ON 57, der 2. ***** *****, ***** *****, *****, ***** *****, ON 58, und des 3. ***** ***** *****, *****, R-127006 *****, vertreten durch Dr. ***** *****, RA in 9490 Vaduz, ON 64, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.12.2021, ON 50, mit dem aus Anlass des Rekurses des ***** ***** ***** gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 05.08.2021, 05 KO.2021.317 dieser Beschluss samt Edikt ersatzlos aufgehoben, das Insolvenzverfahren für nichtig erklärt und der Antrag, über das in Liechtenstein gelegene Vermögen des ***** ***** ***** das Insolvenzverfahren zu eröffnen, zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Aus Anlass der Revisionsrekurse der ***** ***** ***** *****, ON 57, der ***** *****, ***** *****, ON 58 und des ***** ***** *****, ON 64, wird der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16.12.2021, 05 KO.2021.317, ON 50, und das vorangegangene Rekursverfahren als nichtig aufgehoben, der gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss erhobene Rekurs des Einschreiters ***** ***** ***** vom 05.08.2021, ON 18, wird zurückgewiesen und der Insolvenzeröffnungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.07.2021, 05 KO.2021.317, ON 8, wieder hergestellt.Die Revisionsrekursbeantwortungen des Einschreiters ***** ***** ***** ON 80, 81, 82 werden zurückgewiesen.
Die Mitteilungen der Revisionsrekurswerberin ***** *****, ***** *****, vom 06.04.2022, ON 94 sowie vom 22. August 2022 werden zurückgewiesen.
1. Am 21.07.2021 fasste das Fürstliche Landgericht folgenden Beschluss (vgl ON 8 – wörtlich):
„Über Antrag der vertretungsbefugten Organe wird über das Vermögen des ***** ***** *****, R-127006 *****, vertreten durch ***** ***** *****, *****, FL-9490 Vaduz das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wird ***** bestellt. Begründung: Von einer Gläubigerin des ***** ***** ***** wurde der Antrag gestellt, über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auf Grund des für zutreffend zu haltenden Antragsvorbringens ist die Konkursitin überschuldet (die Passiven übersteigen die Aktiven) und zahlungsunfähig (die Zahlungen wurden eingestellt). Sämtliche Voraussetzungen für die Konkurseröffnung sind daher gegeben.“ Am 22.07.2021 wurde das bezughabende Insolvenzedikt im Amtsblatt veröffentlicht (vgl. ON 7). Es hat folgenden Inhalt: „INSOLVENZEDIKT Über Antrag der vertretungsbefugten Organe wird über das Vermögen des ***** ***** *****, R-127006 *****, vertreten durch ***** ***** *****, *****, FL-9490 Vaduz mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.07.2021 das Insolvenzverfahren (der Schuldnerin verbleibt die Eigenverwaltung nicht) eröffnet. Die Rechtswirkungen dieser Insolvenzeröffnung treten am 23.07.2021, das ist der Tag nach der Veröffentlichung des Insolvenzedikts im Amtsblatt, ein (Art 15 IO). Zum Masseverwalter wird ***** bestellt (Art 4 IO). Begründung: Alle Gläubiger von ***** ***** ***** werden aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Rechtsgrundes bis längstens 01.09.2021 beim Insolvenzverwalter anzumelden und zwar unter genauer ziffernmässiger Angabe der Forderungen sowie der geltend gemachten Zinsen und die Belege zur Glaubhaftmachung ihrer Forderungen beizuschliessen. Ein entsprechendes Formular findet sich auf der Homepage des Landgerichtes (www.gerichte.li/Gebühren&Dienstleistungen/Insolvenz). Alle Aussonderungsberechtigten und Absonderungsläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion müssen ihre Forderungen ebenfalls bis längstens 01.09.2021 beim Insolvenzverwalter anmelden. Gläubiger, die ihre Forderungen später anmelden, haben die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten zu tragen und können früher geprüfte Forderungen nicht mehr bestreiten. Die allgemeine Prüfungstagsatzung (Art. 63 IO) wird gemeinsam mit der Berichtstagsatzung (Art 89 IO) auf Mittwoch, 15. September 2021, 08:45 Uhr Verhandlungssaal 6 beim Fürstlichen Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, anberaumt. Alle Gläubiger werden aufgefordert, zu dieser Tagsatzung die Belege zur Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen, soweit diese nicht bereits der Forderungsanmeldung beigeschlossen wurden. Alle weiteren Veröffentlichungen betreffend dieses Insolvenzverfahren erfolgen im e-Amtsblatt (www.amtsblatt.llv.li). Die Insolvenzeröffnung ist bei den Liegenschaften der Gemeinschuldnerin sowie im FL Öffentlichkeitsregister, Pfändungsregister und in allen Registern, in denen Rechte des geistigen Eigentums verzeichnet sind, unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung anzumerken. Verfügungen über Sendungen, Depots und Guthaben der Gemeinschuldnerin und dergleichen sind nur mit Zustimmung des Masseverwalters zu vollziehen.“
1.1. Dem vorausgegangen war ein Antrag der ***** ***** ***** *****, einer Gesellschaft mit Sitz in *****, „auf Insolvenzeröffnung über das in Liechtenstein gelegene Vermögen des ***** ***** *****, insbesondere seine Forderungen gegen die Treuhänder des ***** Trust“.
1.2. Die diesbezüglichen – mit umfangreichen Beilagen (Beilage A bis V) unterlegten – Antragsbehauptungen lassen sich folgendermassen zusammenfassen:
Die Antragstellerin – eine russische Gesellschaft – habe Schuldscheine des Antragsgegners erworben, in Höhe von ca. CHF 272‘425.00. Der Antragsgegner sei ein in Russland wohnhafter Gläubiger eines liechtensteinischen Schuldners (***** Trust bzw. dessen Treuhänder) und sei zahlungsunfähig. Über ihn sei in Russland ein Konkursverfahren eröffnet worden, welches in Liechtenstein nicht anerkannt werde, da Absonderungsgläubiger vorhanden seien und es an der Gegenseitigkeit mangle. Es seien sehr gute Aussichten vorhanden, eine Quote von 100 % mit Hilfe eines liechtensteinischen Masseverwalters zu erreichen und sei ein Konkurs über die liechtensteinischen Vermögenswerte möglich und angezeigt. Unter einem wurde eine Zusage für die Leistung eines Kostenvorschusses erstattet. In Liechtenstein habe der Antragsgegner Forderungen von rund USD 18 Mio. oder mehr gegen den ***** Trust. Dieser sei durchaus vermögend, aber nicht liquid.
In Liechtenstein bestünde zumindest ein weiterer Gläubiger, nämlich die ***** *****, ***** ***** AG. Zu Gunsten dieser bestünde eine rechtskräftige titulierte Forderung von rund CHF 13,5 Mio., welche angeblich über die Kanzlei abgerechnete Forderungen verschiedenster Anwälte weltweit über die Jahre betreffe. Über diese Forderungen bestehe seit 04.12.2020 ein exekutives Pfandrecht, wobei die Frist nach Art 25 Abs 1 IO abgelaufen sei. Die geltend gemachten Exekutionsforderungen in den Verfahren 08 EX.2016.839 und 08 EX.2016.5802 sowie die Forderung im Zivilverfahren (04 CG.2019.5) würden auch erhebliche Kosten umfassen, auf welchen nach Informationen durch den Antragsgegner das Pfandrecht nach Art 25 RAG lasten würde. Es gebe daher in Liechtenstein zumindest einen Absonderungsgläubiger.
Am 28.05.2021 sei ein Konkursverfahren über das Vermögen des Antragsgegners eröffnet und ***** ***** ***** zum Masseverwalter bestellt worden. Es bestehe weder ein einschlägiges Anerkennungsabkommen zwischen Russland und Liechtenstein, noch eine Gegenrechtserklärung der Regierung. Auch ***** ***** ***** selbst gehe davon aus, dass es an der Gegenseitigkeit mangle. Selbst wenn Gegenseitigkeit bestünde, würden die bestehenden Absonderungsrechte einer Ausfolgung des Vermögens entgegenstehen.
Gemäss Art 5 Abs 3 IO seien Auslandsinsolvenzen in Liechtenstein anzuerkennen und inländisches Vermögen an die ausländische Insolvenzmasse auszufolgen, wenn keine unbefriedigten Aussonderungs- und Absonderungsansprüche Dritter bestünden, keine Inlandsinsolvenz eröffnet worden sei und der betreffende Staat Gegenseitigkeit gewähre. Bereits aus dem zweiten Erfordernis (keine Inlandsinsolvenz eröffnet) ergäbe sich, dass eine Auslandsinsolvenz einem inländischen Verfahren nicht entgegenstehe.
Der Antragsgegner sei zahlungsunfähig und begründe die Belegenheit von Vermögen in Liechtenstein die internationale Zuständigkeit Liechtensteins; dies gelte uneingeschränkt auch für Forderungen, wenn sich der Sitz des Drittschuldners – wie hier – im Inland befinden würde.
Das Insolvenzgericht sei somit international zuständig, um über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das in Liechtenstein befindliche Vermögen (Inlandsvermögen) des Schuldners zu entscheiden.
Dem internationalen Insolvenzrecht Liechtensteins liege mit Abstrichen das Universalitätsprinzip zugrunde, wie sich aus Art 5 Abs 3 IO ergeben würde. Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Russischen Föderation existiere kein bilaterales Abkommen, wonach insolvenzrechtliche Entscheidungen gegenseitig anerkannt würden. Es gebe auch keine Gegenrechtserklärung der Regierung. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit finde sich auch im russischen Konkursrecht. Seitens russischer Gerichte würde gegenüber den in Liechtenstein eröffneten Insolvenzverfahren keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Konkurseröffnung im Ausland über das Vermögen des Antragsgegners stünde daher der Eröffnung eines Inlandsinsolvenzverfahrens im Inland nicht entgegen. Vielmehr sehe Art 5 Abs 3 IO das Vorliegen paralleler Insolvenzverfahren im In- und im Ausland ausdrücklich vor. Mit gegenständlichem Antrag begehre die Antragstellerin zudem nur die Eröffnung eines (Partikular-) Insolvenzverfahren über das in Liechtenstein belegene Vermögen des Schuldners im vorstehenden Sinne.
Aus den Verfahren 08 EX.2016.839 und 08 EX.2016.5802 habe der Antragsgegner eine vollstreckbare Kostenschuld gegen den in Russland bestellten Masseverwalter *****, er sei sohin Schuldner des Schuldners und bestünde ein potentielles Zusammenspiel zwischen ***** und ehemaligen Geschäftspartnern des Antragsgegners, sodass die weitaus vernünftigste Lösung wäre, hinsichtlich des Inlandsvermögens des Antragsgegners ein Partikularinsolvenzverfahren in Liechtenstein zu eröffnen.
2. Das Fürstliche Obergericht hob den Insolvenzeröffnungsbeschluss samt Edikt ersatzlos auf, erklärte das Insolvenzverfahren für nichtig und wies den Antrag, über das in Liechtenstein gelegene Vermögen des ***** ***** *****, insbesondere seine Forderungen gegen die Treuhänder des ***** Trust, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, mangels internationaler Zuständigkeit zurück.
Im Wesentlichen wurde der Beschluss damit begründet, dass es im gegenständlichen Fall an einer erforderlichen Inlandsbeziehung mangle. ***** sei russischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in . Seine einzige Beziehung zu Liechtenstein bestehe darin, dass die Gesamtrechte des zu 08 EX.2016.5802 Verpflichteten ***** ***** als Treugeber, Protektor und Begünstigter des in Liechtenstein ansässigen ***** Trust (gegenüber dem jeweiligen Trustee) zu seinen Gunsten gepfändet worden seien, wobei deren Verwertung gem Art 242 ff EO durch Ermächtigung des ***** zur Ausübung derselben angeordnet worden sei. Bei der Antragstellerin handle es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Russland. Der offensichtlich einzige Vermögenswert des ***** Trust bestehe in einer Beteiligung an einer ***** ***** Inc., einer in St. Kitts and Nevis sitzhabenden Gesellschaft, welche ihrerseits – zumindest nach den Antragsbehauptungen – über ein Vermögen von rund USD 200 Mio. verfüge, welches sich ebenso nicht im Inland, sondern bei einer monegassischen Bank () befinde.
Darüber hinaus wurde begründet, dass der Treuhänder „als Drittschuldner“ nur mittelbar die Erfüllung vermögenswerter Rechte durch Erteilung der Zustimmung zur Ausschüttung der vollstreckbaren Forderung schulde, jedoch keine Zahlung. Eine die internationale Zuständigkeit verschaffende Drittschuldnerstellung im Sinne des § 50 JN sei in Insolvenzsachen angesichts des Wesens des liechtensteinischen Insolvenzverfahrens teleologisch auf jene Drittschuldner zu reduzieren, die unmittelbar (im Inland) versilberbares Vermögen schulden. Art 5 Abs 1 IO ermögliche nicht – wie im Antrag angestrebt – die Insolvenzeröffnung lediglich über „das im Inland gelegene Vermögen“. Derartiges sei dem Wesen des liechtensteinischen Insolvenzverfahrens, welches nunmehr völlig auf dem Boden Universalitätsprinzips steht entgegen. Eine dem § 237 Abs 1 öIO entsprechende Regelung, wonach die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen erstrecken, es sei denn, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liege in einem anderen Staat, in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und in dieses sei das Auslandsvermögen einbezogen, habe die Insolvenzrechtsreform nicht gebracht, vielmehr aus der zitierten Bestimmung lediglich den § 237 Abs 2 öIO übernommen und gesetzlich in Art 5 Abs 2 IO nachgebildet. Der Umstand, dass im Inland ein Insolvenzverfahren über das gesamte (eine Partikularinsolvenz ist im liechtensteinischen Recht trotz Art 5 Abs 3 IO fremd) Vermögen des ***** eröffnet und ein Insolvenzverwalter im Inland bestellt worden sei, einer Rekurslegitimation des ausländischen Masseverwalters entgegen.
3. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der ***** ***** ***** *****, - *****, aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, den bekämpften Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 50 dahingehend abzuändern, dass der Rekurs des ***** ***** ***** sowie der Antrag auf Enthebung der Masseverwalterin zurückgewiesen und der Insolvenzeröffnungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts vollinhaltlich bestätigt werde, in eventu den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Rekurs des ***** ***** ***** zurückgewiesen sowie der Antrag auf Enthebung der Masseverwalterin abgewiesen und der Insolvenzeröffnungsbeschluss vollinhaltlich bestätigt werde, in eventu den Rekurs des ***** ***** ***** abzuweisen sowie den Antrag auf Enthebung der Masseverwalterin abzuweisen und den Insolvenzeröffnungsbeschluss vollinhaltlich zu bestätigen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekurswerberin ***** ***** ***** ***** aus:
3.1. § 50 JN sei infolge der Verweisung des Art 1 Abs 2 IO auf die Anwendbarkeit der JN hier anwendbar.
3.2. Der Schuldner sei zu 08 EX.2016.5806 dazu ermächtigt worden, die Gesamtrechte auszuüben, die ***** ***** gegenüber den Treuhändern des ***** Trust zustünden. Diese Gesamtrechte würden einen Vermögenswert darstellen, der verwertbar sei, wobei es sich um Ansprüche gegenüber dem Trustee auf eine direkte Zahlung, nicht bloss auf Zustimmung zu einer Ausschüttung handle. Es handle sich um Vermögen, welches auch ein Masseverwalter durchsetzen könne. Der Vermögensgerichtsstand im Insolvenzverfahren sei auch durch den Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses begründbar.
3.3. Die Ansicht, wonach kein Vermögen im Inland vorliege, sei unrichtig. Die Treuhänder des ***** Trust seien Rechtsanwälte in Liechtenstein. Der Sitz der ***** ***** AG, der zu 100% von den Treuhändern des ***** Trust gehalten werde, sei seit 26.07.2021 in Liechtenstein. Auf dem Konto der ***** ***** AG befinde sich ein beträchtliches Vermögen von rund CHF 210 Mio. Zudem habe der Schuldner, wie bereits im Insolvenzeröffnungsantrag vom 01.07.2021 ausgeführt, seine Ansprüche im USD 18 Mio übersteigenden Umfang an die ***** ***** Foundation, Liechtenstein, abgetreten. Der Schuldner mache überdies zu 04 CG.2019.5 auf Basis der RSO einen direkten Zahlungsanspruch in dreistelliger Mil*****enhöhe gegen die Treuhänder des ***** Trust geltend. Es sei daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung inländisches Vermögen im Sinne des § 50 JN zu bejahen und die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte auf Grundlage des Gerichtsstands des Vermögens als gegeben zu erachten. Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes sei die Indikationentheorie auch im Insolvenzverfahren nicht anwendbar. Bei Erfüllung eines Zuständigkeitstatbestandes des § 63 öIO sei auch die internationale Zuständigkeit des inländischen Insolvenzgerichts gegeben, ohne dass es einer zusätzlichen Nahebeziehung zum Inland bedürfe. Die Anwendung der Indikationentheorie sei somit nicht geboten. Selbst bei Bejahung der Indikationentheorie wäre eine hinlängliche Nahebeziehung zu Liechtenstein gegeben (wird näher ausgeführt).
4. Die Insolvenzverwalterin ***** hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung zu diesem und auch zu den weiteren Revisionsrekursen der ***** *****, ***** ***** AG sowie des ***** ***** ***** überreicht. Sie beantragt den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 50 aufzuheben bzw insofern abzuändern, als der Rekurs des ***** ***** ***** ON 18 gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts zurück- bzw abgewiesen und der Insolvenzeröffnungsbeschluss bestätigt werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt die Insolvenzverwalterin aus:
4.1. Die Legitimation der Insolvenzverwalterin zur Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung stütze sich auf ihre Eigenschaft als „Beteiligte“ des Insolvenzverfahrens.
4.2. Der Antragsgegner (*****) habe sich mit Schriftsatz vom 20.07.2021 ON 6 in das Insolvenzeröffnungsverfahren eingelassen und sei daher eine Heilung eines Zuständigkeitsmangels gegeben.
4.3. Der Schuldner verfüge über zuständigkeitsbegründendes inländisches Vermögen. Dies ergebe sich ua aus dem Zwischenbericht der Masseverwalterin vom 25.08.2021. ***** verfüge über eine rechtskräftige Forderung in Höhe von mittlerweile mehr als USD 100 Mio. gegenüber ***** *****, welche Forderung durch ebenfalls rechtskräftige Pfändung von Forderungen des ***** ***** gegenüber dem liechtensteinischen ***** Trust sichergestellt sei. Die Treuhänder des ***** Trust halten die Tochtergesellschaft ***** ***** AG, welche wiederum ein Bankkonto bei der ***** Monaco verfüge. Die Vermögenswerte der ***** ***** AG, deren Anteile zu 100% dem Trustvermögen des ***** Trust zugehören, würden sich zur Zeit auf einen Betrag von USD 210 Mio. belaufen und seien im Verfahren zu 04 CG.2019.5 von ***** gegenüber dem ***** Trust bzw den damaligen Treuhändern geltend gemacht worden. Die Treuhänder des ***** Trust seien gegenüber ***** jedenfalls zahlungsbereit. Dass ein Bankvermögen bei einer Bank in Monaco liege, sei für die Frage der Zuständigkeit der FL Gerichte irrelevant. ***** AG sei auch bereit, ihre Verbindlichkeiten gegenüber ***** Trust zu begleichen.
4.4. Der Vermögensgerichtsstand könne auch durch Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses begründet werden. Die antragstellende Gläubigerin habe einen Kostenvorschuss hinterlegt.
4.5. Die Bestimmungen der §§ 30 bis 53b JN seien aufgrund Art 1 Abs 2 IO auf das Insolvenzverfahren und das Insolvenzeröffnungsverfahren sinngemäss anzuwenden.
4.6. Werde die Gegenseitigkeit verneint (wie dies zB in Bezug auf Russland der Fall wäre), andererseits aber auch die Zuständigkeit in Anknüpfung an den Vermögensgerichtsstand verneint, hätte dies zur Konsequenz, dass ein ausländische Gemeinschuldner unbehelligt weiterhin über sein von keinem Insolvenzverfahren erfasstes inländisches Vermögen verfügen könnte. Wären inländische Vermögenswerte von ausländischen Gemeinschuldnern entsprechend „insolvenzgeschützt“, wären sie dem Zugriff legitimer Gläubiger endgültig entzogen.
4.7. Für die Anwendung der Indikationentheorie bestehe im Insolvenzverfahren kein Raum. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in Insolvenzverfahren die Schwelle für die Anerkennung der Zuständigkeit höher liegen solle, als im Exekutionsverfahren.
5. Die ***** *****, ***** ***** AG erhebt ebenfalls Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 50. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 21.07.2021 bestätigt werde und der Rekurs des ***** ***** ***** vom 05.08.2021 sowie der Antrag auf Enthebung vom 05.08.2021 zurück- bzw abgewiesen wird; in sub-eventu wird beantragt, den Insolvenzeröffnungsbeschluss zu bestätigen, den Rekurs vom 05.08.2021 sowie den Antrag auf Enthebung vom 05.08.2021 abzuweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs aus:
5.1. Die Konkursvoraussetzungen seien vorgelegen, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei von diesem bestätigt worden (ON 6, S 2). Es gebe zwei liechtensteinische und einen russischen Gläubiger, die ihre Forderungen im gegenständlichen Verfahren angemeldet hätten.
5.2. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei infolge Nichtigkeit aufzuheben (Art 24 Abs 1 JN § 42 öJN). Der Rekurswerber sei nicht rekurslegitimiert gewesen, eine Unzuständigkeit könne auf Antrag des Landesverwesers aufgegriffen werden, die aber nicht vorliege. Das Obergericht sei selbst davon ausgegangen, dass der Rekurswerber ***** nicht rechtsmittellegitimiert gewesen sei. Der Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 21.07.2021 sei deshalb in Rechtskraft erwachsen. Die Indikationentheorie sei in der JN nicht begründet. Der Verweis der Insolvenzordnung auf die JN sei umfassend und uneingeschränkt (Art 1 Abs 2 IO). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade die Bestimmung des § 50 JN nicht in ihrer aktuellen Form zur Anwendung gelangen solle, sondern die alte Rsp der Indikationentheorie dort ausnahmsweise weiter gelten würde. In Österreich gelte die Indikationentheorie weder in der ZPO noch in der IO.
5.3. § 237 öIO besage nicht, dass eine Insolvenzeröffnung in Österreich (jedenfalls) zu unterbleiben habe, wenn ein ausländisches Verfahren eröffnet sei oder gar eine Einbeziehung von in Österreich befindlichem Vermögen im Ausland stattfinden würde. Das Fehlen einer ähnlichen Bestimmung zu § 237 öIO in Liechtenstein habe auf eine nationale Insolvenzeröffnung keine Auswirkung.
5.4. Im konkreten Fall habe das Obergericht nur einen von mehreren Vermögenswerten geprüft und alle anderen Sachverhaltselemente, die ein Naheverhältnis zu Liechtenstein darstellen würden, übersehen. Es gebe aktenkundige inländische Gläubiger, die durch inländische (gesetzliche und richterliche) Pfandrechte besichert seien. Diese Gläubiger hätten sämtliche ihrer Leistungen im Inland erbracht. Ein Gläubiger ist sowohl durch das Kostenpfandrecht des Art 25 RAG als auch durch ein richterliches Pfandrecht zu 2R EX.2020.5637 besichert und in einer besonders geschützten Gläubigerposition. Der zweite Gläubiger habe eine ungesicherte Forderung. Der Sitz der ***** ***** AG sei in Liechtenstein, die aus der Abtretung berechtigte ***** ***** Foundation sei eine liechtensteinische Stiftung, ein Prozess sei in Liechtenstein anhängig (Zivilverfahren gegen ***** Trust mit paulianischer Anfechtung), ein Grossteil des Vermögens liege in Liechtenstein (Forderungen gegenüber den Treuhändern des ***** Trust).
5.5. Besonders aufgrund eines Anerkenntnisses der direkten Geldforderung gegenüber dem ***** Trust stehe dem Schuldner zweifellos eine Forderung im ursprünglichen Sinne des § 50 JN zu. Der OGH sei in LES 2008, 298 davon ausgegangen, dass auch Ansprüche eines Versicherten aus den Lebensversicherungsverträgen, die erst nach Erklärung eines Rücktritts „vermögenswert“ sein können, einen Vermögenswert iSd § 50 JN verkörpern würden. Es sei nicht zu erklären, dass ein Bündel an Rechten für die Zwecke der EO ein Vermögenswert, für die Zwecke der IO aber nicht sei. Vermögen und damit die internationale Zuständigkeit des Gerichts sei aus mehreren Gründen gegeben: Die gepfändeten Gesamtrechte aus dem Exekutionsverfahren seien „vermögenswert“, der Schuldner habe eine weitere anerkannte Forderung gegenüber einem inländischen (Dritt-)Schuldner im ursprünglichsten Vermögenssinn und drittens der vom antragstellenden Gläubiger beigebrachte Kostenvorschuss sei Vermögen im Sinne § 50 JN.
6. Auf den Revisionsrekurs der ***** *****, ***** ***** AG, ON 58, haben die Masseverwalterin (ON 72, siehe oben) sowie ***** ***** *****, ON 81, Revisionsrekursbeantwortungen eingebracht.
6.1. Die Revisionsrekursbeantwortung des ***** ***** ***** beantragt dem Revisionsrekurs ON 58 keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Zusammengefasst führt diese Revisionsrekursbeantwortung aus:
6.2. Die Rechte der durch den russischen Masseverwalter vertretenen russischen Konkursmasse würden durch die gegenständliche, vom Fürstlichen Obergericht völlig zu Recht als unzulässig qualifizierte Partikularinsolvenz beeinträchtigt. Letztere verunmögliche den Einbezug aller Vermögenswerte des Schuldners in das russische Konkursverfahren, wo sie hingehören würden.
6.3. Das Fürstliche Obergericht habe zu Recht das Universalitätsprinzip sowie das Paritätsprinzip hervorgehoben. Es solle eine gleichmässige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger aus dem gesamten schuldnerischen Vermögen bewirkt werden, ganz gleich, wo sich dieses befinde. Eine Partikularinsolvenz – wie vorliegendenfalls – sei unzulässig. Die Prozessführungsbefugnis ausländischer Insolvenzmassen entspreche der ständigen Rechtsprechung (LES 1998, 6 ua).
6.4. Nachdem eine Unzulässigkeit des Rekurses ON 18 vom Fürstlichen Obergericht beschlussmässig gerade nicht ausgesprochen worden sei, sei es dem Revisionsrekursgericht verwehrt, auf eine solche Unzulässigkeit zu schliessen. Dem gegenständlichen Revisionsrekursverfahren sei daher die Zulässigkeit des Rekurses ON 18 zugrunde zu legen.
6.5. Das gegenständliche Insolvenzverfahren habe nicht auf einen anerkannten Gerichtsstand, insbesondere nicht auf den Vermögensgerichtsstand von § 50 Abs 1 JN gegründet werden können. Es fehle an der inländischen Gerichtsbarkeit.
6.6. Gemessen an der ständigen Rechtsprechung zum Vermögensgerichtsstand würden die gepfändeten Gesamtrechte gegenüber dem ***** Trust keinen Vermögenswert im Rechtsinne (kein Vermögen im Sinne von § 50 Abs 1 JN) konstituieren. Aufschiebend bedingte Rechte würden nach der Rechtsprechung (LES 2009, 216) nur dann ein Vermögen im Sinne von § 50 Abs 1 JN begründen, wenn der Eintritt der Bedingung lediglich von einem Willensakt der Beklagten abhänge. Der Schuldner könne auf das Treugut des ***** Trust auch tatsächlich nicht zugreifen, zumal das in Monaco belegene Bankguthaben der ***** blockiert sei. Ein ungewisser, vom Ausgang mehrerer, im Ausland anhängiger Gerichtsverfahren abhängiger und derzeit jedenfalls nicht effektuierbarer Vermögenswert könne für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens niemals als Anknüpfungspunkt dienen. Eine solche Konstellation sei kein „Vermögen“ im Sinne von § 50 Abs 1 JN bzw § 99 Abs 1 öJN. Abgesehen davon sei der Schuldner schon lange nicht mehr über sein Vermögen verfügungsberechtigt, zumal mit Beschluss vom 14.02.2020 das Konkursgericht ***** das Konkursverfahren über das Gesamtvermögen des Schuldners eingeleitet habe. Der Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners wirke sich auf seine Handlungsfähigkeit in Liechtenstein aus, die sich nach dem Personalstatut richte (Art 12 Abs 1 IPRG). Seine Handlungsfähigkeit sei nach russischem Recht zu beurteilen. Es sei auch für die Lösung der Zuständigkeitsfrage massgebend, dass der Schuldner über diese Rechte nicht nur aus insolvenz-, sondern auch aus privatrechtlichen Gründen nicht mehr verfügen dürfe.
6.7. Zusammengefasst sei der Rückgriff auf die Indikationentheorie in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung ein geeignetes richterrechtliches Mittel, um den exorbitanten, auf Insolvenzsachen ohnehin nicht zugeschnittenen Vermögensgerichtsstand im Interesse des Universalitätsprinzips sinnvoll zurückzunehmen.
6.8. Der liechtensteinische Gesetzgeber wolle mit dem Vermögensgerichtsstand nach § 50 Abs 1 JN die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte in Insolvenzsachen nicht extensiv, sondern nur restriktiv zur Verfügung stellen. Ein Insolvenzverfahren habe einen anderen Sinn als ein Exekutionsverfahren: Die möglichst gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger nicht nur mit seinem in Liechtenstein belegenen Vermögen, sondern mit seinem Gesamtvermögen. Dies gebiete Zurückhaltung bei der Anwendung von § 50 Abs 1 JN in Insolvenzverfahren.
6.9. Ein liechtensteinisches Insolvenzverfahren, das (nur) aufgrund des Vermögensgerichtsstands eröffnet werde, laufe immer auf eine unzulässige Partikularinsolvenz hinaus. Das angebliche schuldnerische Vermögen befinde sich überdies nicht einmal in Liechtenstein, sondern auf einer Bank in Monaco und sei dort auch noch blockiert.
6.10. Die Anerkennungsfähigkeit des russischen Konkursverfahrens spiele für eine Anwendung von § 50 Abs 1 JN keine Rolle. Liechtenstein könne es sich nicht leisten, Insolvenzverfahren anzuziehen, nur um im Inland ansässige Gläubiger besser zu stellen.
6.11. Zur Frage der Substituierung eines Vermögens durch einen Kostenvorschuss sei darauf zu verweisen, dass Liechtenstein seine Gerichtsbarkeit in Insolvenzsachen zurückhaltend zur Verfügung zu stellen habe. Ein die Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte begründender Kostenvorschuss stünde dem entgegen.
7. Der Schuldner ***** ***** ***** hat ebenfalls Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts ON 50 erhoben. Geltend gemacht werden die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird, den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben, eventualiter den Rekurs vom 05.08.2021, ON 18, als unzulässig und mutwillig zurückzuweisen, eventualiter den Rekurs abzuweisen, weiters in jedem Fall die Rechtskraft des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 21.07.2021, ON 8, „festzustellen und zu bestätigen“ und „in jedem Fall“ ***** ***** *****, eventualiter das Land Liechtenstein, Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz zu bezahlen. Zusammengefasst führt der Schuldner ins Treffen:
7.1. Die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels würden den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindern. Der russische Masseverwalter sei nicht vertretungsbefugt, worauf auch das Obergericht hinweise (ON 50, S 35). Das Obergericht habe unzulässigerweise über einen bereits längst in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des LG vom 21.07.2021, ON 8, die Nichtigkeit ausgesprochen.
7.2. Die internationale Zuständigkeit in zivilen vermögensrechtlichen Streitigkeiten sei immer dann gegeben, wenn für eine Rechtssache die Zuständigkeit des Landgerichtes zu bejahen sei (LES 2006, 129; LES 2009, 167 ua).
7.3. Der Verweis der IO auf die JN sei umfassend und uneingeschränkt. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des § 50 JN sei nicht enthalten (Art 1 Abs 2 IO).
7.4. Abgesehen davon würde ein Naheverhältnis als Anhaltspunkt für die inländische Gerichtsbarkeit nach der Indikationentheorie ohnehin gegeben sein. Dies durch umfangreiches Vermögen im Inland und Verlagerungen von Gesellschaften nach Liechtenstein (wird im Einzelnen ausgeführt).
7.5. Das Obergericht lege dem Begriff „Vermögen“ schon ganz allgemein eine unrichtige und unvollständige Bedeutung zugrunde. Der Begriff müsse nach Auffassung des OGH weit, im wirtschaftlichen Sinn des Wortes, als jedes Wertobjekt überhaupt verstanden werden. So gehe der OGH beispielsweise in LES 2008, 298 davon aus, dass auch Ansprüche eines Versicherten aus den Lebensversicherungsverträgen, die erst nach Erklärung eines Rücktritts „vermögenswert“ sein könnten, einen Vermögenswert im Sinne § 50 JN verkörpern würden.
7.6. Ein insolvenzantragstellender Gläubiger sei zu Angaben zur Zuständigkeit verpflichtet, er sei jedoch entgegen den Ausführungen des OG nicht verpflichtet, diese zu bescheinigen. Das Insolvenzgericht habe selbst amtswegige Zuständigkeitsprüfungen vorzunehmen.
7.7. Vermögen sei im Inland eine von Art 1 Abs 2 IO iVm § 50 JN gegeben, im konkreten Fall seien inländische Forderungen (Geldforderungen) aktenkundig und teilweise zwischenzeitlich sogar auch anerkannt (wird im Einzelnen ausgeführt).
7.8. Der Schuldner habe auch eine Geldforderung gegen einen inländischen (Dritt-)Schuldner, dies sogar auch den vom Obergericht angenommenen Vermögensbegriff (welcher als unrichtig erachtet werde) erfüllt. Im Verfahren 04 CG.2019.5 sei ein direkter Zahlungsanspruch gegen die Treuhänder des ***** Trust auf Basis einer paulianischen Anfechtung, Schadenersatz und Zugriff gegeben.
7.9. Im vorliegenden Fall fehle es an einem offiziellen Verlangen (Ersuchen) einer ausländischen (russischen) Insolvenzbehörde im Hinblick auf Art 5 Abs 3 IO für eine Ausfolgung von Vermögen. ***** sei nicht einmal Insolvenzverwalter, sondern lediglich eine Art öffentlich bestellter Finanzverwalter. Sogar ***** selbst bestreite bekanntlich das Bestehen von Gegenseitigkeit zwischen Russland und Liechtenstein. Das Fehlen dieser Voraussetzung der Gegenseitigkeit mit Russland sei im gegenständlichen Fall schon an mehreren Stellen bestätigt worden, auch das Obergericht habe dies schon zur Kenntnis genommen und im angefochtenen Beschluss auf Seite 35 bestätigt.
7.10. Es müsse unabhängig von einer Regelung gem Art 1 Abs 2 IO dennoch zu einem Kostenzuspruch zu Gunsten des Gemeinschuldners kommen, weil auch in einem Insolvenzverfahren dann Kostenersatz bzw eine Entschädigung aufzuerlegen sei, wenn eine Person mutwillig, respektive unzulässigerweise Prozess führt.
8. Zum Revisionsrekurs des Schuldner ***** ***** ***** hat die Insolvenzverwalterin ***** in ON 72 eine Gegenäusserung eingebracht (siehe oben). Eine Revisionsrekursbeantwortung hat ***** ***** *****, ON 82, überreicht. Er beantragt, den Revisionsrekurs ON 64 zurückzuweisen, eventualiter diesem Revisionsrekurs ON 64 keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt. Zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung des ***** ***** ***** aus:
8.1. Mangels Verfügungsfähigkeit könne nach der Rechtsprechung (LES 2012, 27) ein Gemeinschuldner über sein Vermögen nach Konkurseröffnung keine Verfahrensschritte mehr setzen. Der Schuldner habe aufgrund der Entscheidung des Konkursgerichts ***** vom 20.08.2020 seine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren.
8.2. Das Fürstliche Obergericht habe dem Masseverwalter die Rekurslegitimation nicht grundsätzlich abgesprochen, sondern nur für den Fall, „dass im Inland ein Insolvenzverfahren über das gesamte (eine Partikularinsolvenz ist dem liechtensteinischen Recht trotz Art 5 Abs 3 IO fremd) Vermögen des ***** eröffnet und ein Insolvenzverwalter im Inland bestellt wurde, …“ (ON 50 S 35). Nachdem das gegenständliche Insolvenzverfahren von vornherein eine unzulässige Partikularinsolvenz konstituiere, sei der russische Masseverwalter natürlich rekurslegitimiert. Das Fürstliche Obergericht habe den Rekurs ON 18 im Spruch nicht etwa als unzulässig zurückgewiesen, sondern diesen Rekurs zum Anlass der Nichtigerklärung des gegenständlichen Insolvenzverfahrens genommen. Dies sei nicht angefochten worden.
8.3. Die internationale Zuständigkeit sei dann nicht gegeben, wenn es an einem vom Gesetz normierten Gerichtsstand mangle. Dies sei gegenständlich der Fall. Es habe sich das Insolvenzverfahren von Beginn an auf keinen gesetzlich normierten Gerichtsstand gründen können, insbesondere nicht auf den Vermögensgerichtsstand von § 50 Abs 1 JN. Wenn es keinen gesetzlich normierten Gerichtsstand gebe, sei ein gleichwohl durchgeführtes Verfahren von Amts wegen in jeder des Verfahrens für nichtig zu erklären.
8.4. Der angefochtene Beschluss wende Art 1 Abs 2 IO rechtlich richtig an und widerspreche er auch nicht dem in Österreich geltenden Recht. § 50 Abs 1 JN werde nicht nach Belieben herangezogen, sondern – wie es die Verweisungsnorm des Art 1 Abs 2 IO wolle – „sinngemäss“, dh auf das Wesen sowie auf den Sinn und Zweck eines Insolvenzverfahrens angepasst. Liechtenstein sollte mit der Bereitstellung seiner eigenen Gerichtsbarkeit nicht grosszügig, sondern zurückhaltend umgehen.
8.5. Die gepfändeten Gesamtrechte gegenüber dem ***** Trust würden keinen Vermögenswert im Rechtssinne (kein „Vermögen“ im Sinne von § 50 Abs 1 JN) konstituieren. Der Schuldner könne auf das Treugut des ***** Trust tatsächlich nicht zugreifen. Das Bankguthaben der ***** ***** sei laut Antragsvorbringen blockiert. Der Schuldner sei überdies schon lange nicht mehr über sein Vermögen verfügungsberechtigt.
8.6. Mangels Inlandsbeziehung sei der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufrecht zu erhalten.
8.7. Es sei alles andere als gesichert, ob die Treuhänder des ***** Trust auf das Bankguthaben in Monaco Zugriff haben würden. Hinsichtlich der Frage des zuständigkeitsbegründenden kostendeckenden Vermögens durch einen Kostenvorschuss sei liechtensteinische Insolvenzordnung mit der öIO keineswegs vergleichbar, was den Rückgriff auf österreichische Lehre und Judikatur verbiete.
8.8. Ein liechtensteinisches Insolvenzverfahren, das (nur) aufgrund des Vermögensgerichtsstands eröffnet werde, laufe immer auf eine unzulässige Partikularinsolvenz hinaus.
9. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1. Vorab ist die in den Rechtsmitteln relevierte Rechtsmittellegitimation des ***** ***** ***** hinsichtlich des von ihm gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss ON 8 erhobenen Rekurses zu prüfen: ***** ***** ***** hat gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.07.2021, ON 8, mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ***** ***** ***** eröffnet wurde, einen Rekurs an das Fürstliche Obergericht erhoben. Im Rekurs brachte ***** ***** ***** ua vor, dass sich seine Befugnisse als in Russland bestellter Masseverwalter über das „Gesamtvermögen“ auch auf das in Liechtenstein befindliche Vermögen beziehen würden, weshalb die Insolvenzeröffnung in Liechtenstein zu Unrecht erfolgt sei. Hinsichtlich seiner Rechtsmittellegitimation stützte sich der Rekurswerber auf die Anfechtungsbefugnis aller Personen, deren Rechte durch die Insolvenzeröffnung berührt werden (Art 10 Abs 2 IO, entspricht § 71c öIO).
9.2. Das Fürstliche Obergericht hat mit Beschluss vom 16.12.2021, ON 50, aus Anlass dieses Rekurses den Insolvenzeröffnungsbeschluss samt Edikt ersatzlos aufgehoben und das Insolvenzverfahren für nichtig erklärt sowie den Antrag über das in Liechtenstein gelegene Vermögen des ***** ***** *****, insbesondere seine Forderungen gegen die Treuhänder des ***** Trust, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen.
9.3. Das Fürstliche Obergericht hat in seiner Begründung ua (S 35) ausgeführt, dass der in Russland bestellte Masseverwalter hinsichtlich des in Liechtenstein gelegenen Vermögens des ***** – so solches vorhanden wäre – keine Vertretungsmacht habe.
9.3.1. Die vom Fürstlichen Obergericht hiezu zitierte Entscheidung des öOGH 1 Ob 280/66 SZ 39/217 betonte zunächst das Gegenseitigkeitserfordernis, das in jenem Fall (mit der Bundesrepublik Deutschland) nicht gegeben war. Hievon ausgehend sprach sie dem ausländischen (deutschen) Masseverwalter grundsätzlich die Vertretungsbefugnis hinsichtlich des in Österreich belegenen Vermögens ab. Die im Ausland erfolgte Konkurseröffnung wirke grundsätzlich nicht im Inland. Der Gemeinschuldner des ausländischen Konkurses behalte die Verfügungsbefugnis über sein in Österreich gelegenes Vermögen.
9.3.2. Diese Entscheidung des öOGH erging auf der Basis des in Österreich nicht mehr geltenden § 67 KO, der – allerdings vergleichbar mit der in Liechtenstein nach wie vor geltenden Rechtslage gem Art 5 Abs 3 IO – nur unter der Voraussetzung der Beobachtung der Gegenseitigkeit (§ 67 Abs 2 öKO alt) eine Ausfolgung des im Inland gelegenen beweglichen Vermögens an die „ausländische Konkursbehörde“ vorsah, und dies darüber hinaus nur dann, „sofern nicht der Konkurs im Inland eröffnet wird“ (§ 67 Abs 1 öKO alt). Soweit es das Gegenseitigkeitserfordernis für die Vermögensausfolgung betraf, sah schon die ältere Judikatur des öOGH darin eine zwingende Voraussetzung (s öOGH 28.12.1911 GlUNF 5690; 16.11.1926 SZ 8/319; vgl Sabaditsch, Die Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung5 [1970] E 10 f zu § 67 KO).
9.3.3. Diese Entscheidung (öOGH 1 Ob 280/66 SZ 39/217) sprach daher mangels Gegenseitigkeit dem einschreitenden ausländischen Insolvenzverwalter die Vertretungsbefugnis im Inland ab und vermochte daher in Wirklichkeit den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ON 50 nicht zu stützen, wie im Folgenden näher darzustellen ist.
9.4. Unstrittig ist, dass zwischen Liechtenstein und der russischen Föderation eine staatsvertragliche Regelung betreffend das in einem der beiden Länder eröffnete Insolvenzverfahren nicht besteht. Eine Gegenseitigkeit ist mit Russland ebenso wenig gegeben (siehe auch unten Rz 9.6.).
9.5. Die Rechtsmittellegitimation beantwortet die Frage, wer abstrakt zur Erhebung des Rechtsmittels befugt ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1690). Sie ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und ist in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen. Fehlt sie, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (OGH 04 CG.198/2000-124 LES 2002, 302 Erw 7.6 ua; G. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 461 Rz 15). Es kommt daher entgegen den Ausführungen des Einschreiters ***** ***** ***** in seiner Revisionsrekursbeantwortung ON 81 (Rz 30 ff) zur Frage der Zulässigkeit seines Rekurses ON 18 gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss nicht darauf an, ob das Obergericht den Rekurs ON 18 im Spruch als unzulässig zurückgewiesen hat bzw ob seitens der (damaligen) Rekursgegnerin in ON 58 diesbezüglich ein Ergänzungsantrag gestellt wurde, sondern ist der Mangel der Rechtsmittellegitimation vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof – aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels – allemal zu prüfen. Zulässige Revisionsrekurse liegen dem Obersten Gerichtshof vor.
9.6. In der Vergangenheit wurde – nach einer zunächst langjährig abgelehnten Gegenseitigkeit gegenüber anderen Staaten, zB gegenüber der Schweiz (OGH 5 C 505/92-82 [A]; 04 C 461/78-15 LES 1982, 25; eingehend zur Judikaturentwicklung gegenüber der Schweiz jüngst Fürstliches Obergericht 10 RZ.2022.397; vgl weiters Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins [2002] 227 ff; Gasser, Neues zum Internationalen Insolvenzrecht in Liechtenstein, LES 2004, 24 [29 ff]; Hanisch, Internationale Insolvenzrechte des Auslandes und das Gegenrecht nach Art. 166 Abs. 1 IPRG, Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht [Swiss Review of International and European Law, SRIEL] 1992, 3 [16]) ausgehend vom Grundsatz der Universalität des Konkursverfahrens (Art 5 Abs 1 IO) dem ausländischen Insolvenzverfahren dann keine Wirkung im Inland zugebilligt, wenn weder ein Insolvenzvertrag existierte noch der betreffende ausländische Staat die Gegenseitigkeit beobachtet (jüngst OGH 15 CG.2019.209; zum Begriff der „Beobachtung der Gegenseitigkeit“ Mähr in Schumacher, HB LieZPR Rz 4.89; Schumacher, Neues Internationales Insolvenzrecht in Österreich, in DACH, Europäische Anwaltsvereinigung [Hrsg], Grenzüberschreitendes Insolvenzrecht [2004] 22; OGH 03 RZ.2010.797 GE 2011, 126; Gasser, LJZ 2004, 34).
9.6.1. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof vertritt dementsprechend in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Wirkungen eines Auslandskonkurses und damit auch die Prozessführungsbefugnis – zu dieser gehört auch die Befugnis zur Erhebung eines Rechtsmittels – eines ausländischen Insolvenzverwalters (nur) unter der Voraussetzung der Beobachtung der Gegenseitigkeit durch den betreffenden Staat anzuerkennen ist (OGH 02 CG.2015.476 LES 2019, 146; 05 CG.2014.306 LJZ 2016, 32/6; 02 CG 2001.68 LES 2004, 28 [Gegenseitigkeit mit Deutschland gegeben]; 02 CG.2011.92 LES 2012, 27 [Gegenseitigkeit mit Österreich gegeben]; S 404/90-31 LES 1992, 29 und 1 C 8/91 LES 1992, 103 [Gegenseitigkeit mit der Schweiz gegeben; davon aber wieder abweichend OGH 05 C 505/92-82 LES 1996, 93). Dabei ist es aber auch möglich, dass keine „Gesamtgegenseitigkeit“ – insbesondere auch die Vermögensausfolgung an das Ausland umfassend –, sondern eine nur einzelne Agenden der Konkursmasse bzw des Insolvenzverwalters betreffende Gegenseitigkeit angenommen wurde: So etwa wurde bloß partiell die Gegenseitigkeit mit der Schweiz hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis der Konkursmasse anerkannt (OGH 03 CG.2017.123 Erw 11; StGH 1995/28, LES 1998, 6; näher zur folgenden Rsp des Fürstlichen Obergerichts, die ebenso nur eine partielle Gegenseitigkeit bejahte [s OGH 03 CG.2017.123 Erw 11] jüngst Fürstliches Obergericht 10 RZ.2022.397 Erw 3.3.1, S 6, mit eingehender Darstellung der Gründe der Verneinung der umfassenden Gegenseitigkeit in Erw 3.4 sowie einer in Liechtenstein erforderlichen [s schon OGH 03 CG.2017.123 Erw 11.1.] Neubewertung in Erw 3.5 ff, zu der hier nicht Stellung zu nehmen ist).
9.6.2. Die Entscheidung des StGH 1995/28 LES 1998, 6 kann für den Standpunkt des Einschreiters nicht ins Treffen geführt werden, zumal dort aufgrund der oben erwähnten „partiellen Gegenseitigkeit“ mit der Schweiz lediglich die Frage behandelt wurde, ob die schweizerische Konkursmasse (nach „Abtretung des Prozessführungsrechts“ an den Beschwerdeführer) im liechtensteinischen Inlandsprozess Prozesspartei sein kann. Da aber auch diese partielle Gegenseitigkeit im vorliegenden Fall – wie noch näher auszuführen sein wird – mit der russischen Föderation ohnehin fehlt (Erw 9.12. f), die Rechtsmittelbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen Eröffnungsbeschluss überdies aufgrund innerstaatlicher insolvenzrechtlicher Judikatur nicht gegeben ist (Erw 9.15. ff) und letztlich die Bekämpfung der inländischen Insolvenzeröffnung dem Begehren auf Ausfolgung des der inländischen Insolvenz unterliegenden Vermögens an die ausländische Insolvenzmasse einer ebenso wenig gegebenen „Gesamtgegenseitigkeit“ gleichkommt (s Erw 9.9.), ist Sachverhalt und Rechtsfrage mit StGH 1995/28 nicht vergleichbar.
9.7. Die Novellierung der liechtensteinischen Konkursordnung durch LGBl 2020/365 orientierte sich als Rezeptionsvorbild an der geltenden öIO (vgl BuA 49/2020 Pkt 5.1). Die öIO normiert in ihren §§ 240 ff („Anerkennung ausländischer Verfahren“) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO, sohin solcher aus Drittstaaten bzw dann, wenn der sachliche Anwendungsbereich der VO nicht eröffnet ist (Slonina in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 240 Rz 1). Diese Bestimmungen, die eine Gegenseitigkeit als Anerkennungsvoraussetzung nicht normieren, wurden sämtliche vom liechtensteinischen Gesetzgeber nicht in das liechtensteinische Insolvenzrecht übernommen. Im Gegenteil, die erforderliche Berücksichtigung der Gegenseitigkeit iZm mit der Anerkennung von Insolvenzen und deren Wirkungen in Liechtenstein ergibt sich auch nach der Insolvenznovelle 2020 (LGBl 2020/365) weiterhin: Die FL-IO hat das in Art 5 Abs 2 letzter Satz KO für eine Ausfolgung von Vermögen – und damit implizite für die Anerkennung ausländischer Insolvenzwirkungen - vorausgesetzte Erfordernis der Beobachtung der Gegenseitigkeit in Art 5 Abs 3 IO aufgenommen. Von diesem Erfordernis ist daher auch weiterhin auszugehen.
9.8. Das Rechtsschutzziel eines ausländischen Insolvenzverwalters, der die Insolvenzeröffnung im Inland im Wege eines Rechtsmittels bekämpft, ist offensichtlich jenes, das inländische Vermögen in den ausländischen Konkurs zu ziehen, also materiell genau das, was Art 5 Abs 3 IO vom Bestehen der Gegenseitigkeit abhängig macht. Dies wird auch vom Einschreiter ***** nicht in Abrede gestellt. Die durch den liechtensteinischen Gesetzgeber mit der Insolvenzrechtsnovelle LGBl 2020/365 gerade bekräftigte Voraussetzung der Beobachtung der Gegenseitigkeit ist von der Judikatur daher – nicht anders als vor der Novelle – zu beachten. Rechtspolitische Fragen darüber, ob pro futuro vom Gegenseitigkeitserfordernis abgegangen werden sollte (vgl Schumacher, Anerkennung von Auslandskonkursen durch den FL-OGH, in Heiss (Hrsg), Asset Protection: Möglichkeiten und Grenzen am Finanzplatz Liechtenstein, Schriften des Zentrums für liechtensteinisches Recht (ZLR) an der Universität Zürich (2014) 93 [106]) sind idZ nicht entscheidungsrelevant. Das liechtensteinische Insolvenzrecht kennt keine automatische Wirkungserstreckung der ausländischen Insolvenz auf in Liechtenstein befindliches Schuldnervermögen, sodass ein Insolvenzverwalter, der (mangels eines ihn legitimierenden Insolvenzvertrags bzw einer solchen internationalen Vereinbarung) die Beobachtung der Gegenseitigkeit nicht nachweisen kann, auch zu einem Rechtsmittel gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss nicht legitimiert ist.
9.9. falsche Nummerierung
9.10. Relevant ist im gegenständlichen Fall überdies, dass die Ausfolgung auf Verlangen der ausländischen Insolvenzbehörde nur dann möglich ist, „sofern nicht das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet wird“ (Art 5 Abs 3 Satz 1 IO). Der in der Rechtsmittelbeantwortung des Einschreiters wiederholt erhobene Einwand eines „unzulässigen Partikularkonkurses“ entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage: Art 5 Abs 3 Satz 1 IO geht gerade davon aus, dass im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet und - später - ein Insolvenzverfahren im Inland eröffnet wird. Das inländische Insolvenzverfahren ist ein selbständiges Insolvenzverfahren und hat mit dem in der EuInsVO normierten Partikularverfahren nichts zu tun (vgl Art 3 Abs 4 EuInsVO, § 220 öIO). Damit steht aber auch klar, dass abseits von vertraglichen Regelungen die Eröffnung eines Auslandsinsolvenzverfahrens die Eröffnung eines Inlandsinsolvenzverfahrens nicht hindert. Auch die öIO sieht diese Möglichkeit in Art 240 Abs 3 vor.
9.11. Hieraus ergibt sich, dass das Gesetz gerade davon ausgeht, dass es ungeachtet einer bereits erfolgten Insolvenzeröffnung im Ausland auch eine wirksame Insolvenzeröffnung im Inland geben kann und daher ebenso wirksam eine inländische Insolvenzverwalterin bestellt werden kann. Satz 2 des Art 5 Abs 3 dieser Bestimmung erhärtet diese Meinung auch deshalb, weil danach die bis zum Einlangen des Ersuchens der ausländischen Insolvenzbehörde erworbenen „Aus- und Absonderungsrechte“ vor Ausfolgung an die ausländische Insolvenzbehörde jedenfalls zu befriedigen sind. Damit geht das Gesetz aber auch idZ offensichtlich davon aus, dass die inländische Insolvenz sowohl vor der ausländischen als auch nach der Eröffnung der ausländischen Insolvenz eröffnet werden kann, da von „Aus- und Absonderungsrechten“ nur in einem Insolvenzverfahren gesprochen werden kann.
9.12. Es genügt mangels eines völkerrechtlichen Vertrags nicht, dass bloss gesetzliche Grundlagen für die Gegenseitigkeit bestehen, vielmehr muss die Gegenseitigkeit „beobachtet“, also tatsächlich ausgeübt werden (OGH 03 RZ.2010.797 GE 2011.126; Mähr in Schumacher, HB LieZPR Rz 4.89). Es sind keine Fälle bekannt, in denen russische Gerichte die Anerkennung eines in Liechtenstein eingeleiteten Insolvenzverfahrens angeordnet hätten und ist daher auch keine Beobachtung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Russland gegeben (vgl Gutachten *****, vorgelegt mit ON 26, 5 f, 8). Eine Beobachtung der Gegenseitigkeit ergibt sich aber auch nicht aus dem vom Einschreiter mit ON 14 vorgelegten Rechtsgutachten der Prof. Dr. jur. *****, vom 04.06.2021, zumal dort von einer Bereitschaft der russischen Entscheidungspraxis, in Liechtenstein eröffnete Insolvenzen anzuerkennen und in Russland befindliches Vermögen des Schuldners auszufolgen, keine Rede ist. Die im Gutachten erwähnten Fälle - Anerkennungen gegenüber deutschen Gerichten bzw der Verweis eines russischen Gerichts auf die Begründung eines liechtensteinischen Gerichts bzw die Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen auf Ersuchen eines liechtensteinischen Gerichts oder das Nichtausschließen der Möglichkeit der Erteilung einer Exequatur (Gutachten ***** Pkt 1.5.) - ohne dass Fälle dargestellt werden, in denen entweder Vermögen tatsächlich ausgefolgt wurde oder ein grundsätzlicher, auch andere Gerichte bindender Ausspruch über die Anerkennung des in Liechtenstein eröffneten Insolvenzverfahrens vorläge, vermögen das zwingende Erfordernis einer Beobachtung der Gegenseitigkeit nicht nachzuweisen.
9.13. Eine Beobachtung der Gegenseitigkeit in Russland behauptet der Einschreiter aber auch selbst nicht. Vielmehr hat er in seiner Erwiderung auf den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung von Beschlüssen des ausländischen Gerichts (Blg ./P) die fehlende Anwendung der Gegenseitigkeit durch die Gerichte der russischen Föderation und des Fürstentums Liechtenstein selbst behauptet.
9.14. Die E OGH 02 CG.2001.68 LES 2004, 28 Erw 7 Abs 2, hat die für die Prozesslegitimation des ausländischen Insolvenzverwalters notwendige Beobachtung der Gegenseitigkeit treffend wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Wird nämlich das deutsche Insolvenzverfahren in Liechtenstein anerkannt, hat dies zur Folge, dass damit ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung in Deutschland die nach liechtensteinischem Prozessrecht zu beurteilende und eine Prozessvoraussetzung darstellende Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) von der Zweitbeklagten auf den deutschen Insolvenzverwalter übergegangen ist und die nach der Konkurseröffnung gesetzten Prozesshandlungen der Zweitbeklagten unzulässig sind (LES 2002, 302 f).“ Wenn daher der ausländische Konkurs in Liechtenstein mangels dieser Voraussetzungen – kein Insolvenzvertrag und keine Beobachtung der Gegenseitigkeit – Wirkungen gar nicht entfalten kann, folgt daraus zunächst, dass der ausländische Masseverwalter keine Rechtsmittelbefugnisse hinsichtlich einer in Liechtenstein erfolgten Insolvenzeröffnung hat. Die Prozessführungsbefugnis und daher auch die Rechtsmittellegitimation ist ein Ausfluss der Insolvenzwirkungen. Diese Befugnisse des Insolvenzverwalters leiten sich ausschließlich aus seiner gerichtlichen bzw behördlichen Bestellung als Insolvenzverwalter ab. Wenn diese aber in Liechtenstein nicht anerkannt werden kann, fehlt es auch an seiner Prozessführungs- und damit auch folgerichtig an seiner Rechtsmittellegitimation. Treffend wird in der liechtensteinischen insolvenzrechtlichen Literatur idZ festgehalten, dass die Hauptwirkungen der Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens in erster Linie die Anerkennung „der ausländischen Insolvenzverwaltung und deren Handlungsbefugnisse nach der lex fori concursus auch in Liechtenstein“ sind (Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins 227; vgl öOGH 6 Ob 116/04h allgemein zur Wirkung auf die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis).
9.15. Die in Art 10 Abs 2 IO vorgesehene Rekursbefugnis kommt all jenen Personen zu, „deren Rechte (durch Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags) berührt werden“ können. Grundsätzlich gilt daher, dass iZm mit der Insolvenzeröffnung jeder zum Rekurs legitimiert ist, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt sein kann; ein bloss wirtschaftliches Interesse genügt daher nicht. Mit anderen Worten ist Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (öOGH 8 Ob 145/18h; Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer [Hrsg], IO § 71c Rz 6, 7). Unter diesem Aspekt wurde nach der Rsp des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (OGH 09 KO.2011.467 GE 2012, 52) und der stRsp des öOGH die Rechtsmittelbefugnis im Eröffnungsverfahren neben Gläubigern und Gläubigerschutzverbänden grundsätzlich nur dem Schuldner selbst, seinen organschaftlichen Vertretern und den Gläubigern bescheinigter, wenngleich noch nicht fälliger Insolvenzforderungen zuerkannt (öOGH 8 Ob 104/11v; 8 Ob 78/11w; 8 Ob 97/10p ua; näher Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 71c Rz 6 ff; Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze § 71c Rz 11 ff). Dazu wurde auch ausgesprochen, dass dem Insolvenzverwalter im Verfahren über die Insolvenzeröffnung keine allgemeine Rechtsmittellegitimation zukommt (öOGH 8 Ob 3/05g ZIK 2005, 205; 1 Ob 403/55 SZ 28/146; Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 71c Rz 9; Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze § 71c Rz 36; vgl 8 Ob 21/07g). Auch im gegenteiligen Fall einer Konkursaufhebung steht die österreichische Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass einem Insolvenzverwalter kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss offensteht, mit dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen wird oder mit dem ex lege die Insolvenzaufhebung einhergeht. Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt (öOGH 8 Ob 48/18v; 8 Ob 3/05g ZIK 2005/249; 8 Ob 327/98s; EvBl 1965/409; 1 Ob 391/56 EvBl 1956/376; 1 Ob 403/55 SZ 28/146; 1 Ob 663/54; RIS-Justiz RS0065224; RS0065305).
9.16. Eine ältere Entscheidung des öOGH begründete diesen Standpunkt der Rsp treffend wie folgt: „Es gehört zwar zu den Pflichten des Masseverwalters, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger im Konkurse zu vertreten, aber nicht das Interesse der Gläubiger am Konkurse. Es fehlt ihm also ein Rekursrecht, wenn es um die Frage geht, ob ein Konkurs eröffnet oder aufgehoben werden soll.“ (öOGH 1 Ob 403/55 SZ 28/146). Es wäre nun nicht einzusehen, dass dem inländischen Masseverwalter diese Rechtsmittellegitimation gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss versagt, dem ausländischen Insolvenzverwalter dagegen aber zuerkannt werden soll.
9.17. Hieraus folgt: Selbst wenn man die Qualifikation des Einschreiters ***** ***** ***** als Insolvenzverwalter anerkennen und von der gesetzlichen Grundvoraussetzung einer „Beobachtung der Gegenseitigkeit“ absehen würde, wofür ein Anlass im Hinblick auf Art 5 Abs 3 IO nicht gegeben ist, so stünde der Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters überdies entgegen, dass der Insolvenzverwalter nach stRsp den Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekämpfen kann.
9.18. Die fehlende Rekurslegitimation des Einschreiters ***** ***** ***** ist daher zweifach begründbar: Einerseits aufgrund fehlender Beobachtung der Gegenseitigkeit iS Art 5 Abs 3 IO mit der russischen Föderation und anderseits mangels der speziell für die Bekämpfung von Insolvenzeröffnungsbeschlüssen geforderten Betroffenheit in den eigenen Rechten (Art 10 Abs 2 IO § 71c Abs 1 öIO) und daher insgesamt aufgrund der dem Einschreiter als Masseverwalter fehlenden Legitimation zur Erhebung eines Rekurses gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss.
9.19. Damit ist davon auszugehen, dass der Einschreiter ***** ***** ***** zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss nicht legitimiert war. Verfahrensrechtlich wurde daher ein zulässiges Rechtsmittel gegen diesen Beschluss gar nicht erhoben. Mangels Erhebung eines (zulässigen) Rekurses gegen den Eröffnungsbeschluss ist Rechtskraft des Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Fürstlichen Landgerichts eingetreten.
9.20. Als Nichtigkeitsgrund mit denselben Sanktionen, wie die ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe in § 446 ZPO (§ 477 öZPO) iVm Art 1 Abs 2 IO gilt auch die Verletzung der Rechtskraft (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 477 Rz 1). Nichtigkeitsgründe sind als schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung im Einzelfall von den Rechtsmittelinstanzen, freilich nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels (öOGH 6 Ob 60/65 SZ 38/27; 6 Ob 137/06z ua, RIS-Justiz RS0041942, RS0042973) von Amt wegen aufzuheben. Dem Obergericht lag ein zulässiges Rechtsmittel nicht vor, weil ***** ***** ***** zur Erhebung des Rekurses die Rechtsmittellegitimation fehlte.
9.20.1. Den Grundsatz, dass ein auch von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeitsgrund nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden kann, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach vertreten (OGH 10 CG.128/00-41 LES 2001, 184; 02 CG 2001.68; RIS-Justiz RS0000190). Der Rechtssatz RIS-Justiz RS0041838 verweist auf die ständige Rechtsprechung des öOGH, nach der nach Lehre und Rechtsprechung die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft und damit auch der Rechtskraftwirkung nicht hindern kann. Diese Rechtsprechung ist zum Rezeptionsvorbild der öKO bzw öIO ergangen und daher auch in Liechtenstein heranzuziehen. Überdies verfügt Art 1 Abs 2 IO, dass auf das Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm und ihre Einführungsgesetze sinngemäss anzuwenden ist.
9.20.2. Von den Rechtsmittelschriften wird daher zu Recht geltend gemacht, dass ein Eingriff in die Rechtskraft des Insolvenzeröffnungsbeschlusses vorliegt und daher der obergerichtliche Beschluss als nichtig aufzuheben ist. Aufgrund der zulässigen Rechtsmittel war vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof diese Nichtigkeit aufzugreifen und die angefochtene Entscheidung des Obergerichts und das vorangegangene Rekursverfahren als nichtig aufzuheben. Der Rekurs des Einschreiters ***** ON 18 war zurückzuweisen. Die erstinstanzliche Entscheidung war daher wieder herzustellen.
9.21. Aufgrund der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses erübrigt es sich, auf die weiteren in den Revisionsrekursen geltend gemachten Gründe einzugehen.
10. Ein Fall des § 24 Abs 2 JN liegt nicht vor.
11. Mangels einer Rechtsmittellegitimation des Einschreiters ***** ***** ***** waren dessen Revisionsrekursbeantwortungen ON 80, 81, 82 zurückzuweisen.
12. Die Äusserung und Mitteilungen der Revisionsrekurswerberin ***** *****, ***** *****, ON 94 und vom 22. August 2022 waren zurückzuweisen, zumal im Rechtsmittelverfahren aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsmittels weitere Schriftsätze mit Nachträgen und Ergänzungen unzulässig sind (OGH 05 KO.2020.217 LJZ 2021, 225/3; öOGH 2 Ob 82/07h ua).
13. Ein Kostenersatz findet nicht statt: Die Bestimmungen über die Prozesskosten (§§ 40 ff ZPO) sind im Insolvenzverfahren nicht anwendbar. Eine Kostenersatzpflicht besteht daher im Insolvenzverfahren nicht. Ein Revisionsrekurswerber hat grundsätzlich seine verzeichneten Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen (OGH 05 KO.2013.198 LES 2020, 159; 09 KO.2004.673 LES 2006, 316; LES 1999, 63; LES 1995, 100 [103] uva). Das Insolvenzverfahren wurde durch die erste Instanz eröffnet, Rekurse dagegen haben keine aufschiebende Wirkung und kann ihnen eine solche auch nicht zuerkannt werden (Schumacher in KLS, IO § 71c Rz 23, 26; Schneider in Konecny, IO § 71c Rz 38). Dies wurde im Übrigen von der Landrichterin zutreffend in der Begründung des Beschlusses ON 74 ausgesprochen.
Es ist daher von einem aufrechten Insolvenzverfahren auszugehen, in dem die Bestimmung des Art 1 Abs 2 IO (Ausschluss der Bestimmungen über die Prozesskosten) gilt.
Vaduz, am 2. September 2022