06 CG. 2005.241
06 CG. 2005.231
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei MB***, vertreten durch RB***, wider die beklagten Parteien 1. PM***, und 2. PR***, und vertreten durch mayer + roth Rechtsanwälte AG in FL-9495 Triesen, wegen EUR 13,000.000,-- und CHF 1,193.734,55 (Gesamtstreitwert umgerechnet CHF 21,343.734,55 s.A.) I. über die Revision des Klägers gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 10.3.2011, 6 CG.2005.231 und 6 CG.2005.241-221b, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 28.12.2007 (ON 73) keine Folge gegeben wurde, sowie II. über den Revisionsrekurs des Klägers gegen die Beschlüsse des F Obergerichtes vom 10.3.2011 (ON 221b), mit denen Schriftsätze des Klägers zurückgewiesen sowie Rekursen des Klägers gegen die Beschlüsse des F Landgerichtes vom 28.12.2007 (ON 73) teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Zu I. Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten zu Handen ihrer Rechtsvertreterin binnen vier Wochen die mit CHF 59.690,68 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Zu II. Der Revisionsrekurs des Klägers gegen die Beschlüsse des Obergerichtes vom 10.3.2011 wird, soweit er gegen die Zurückweisung der Schriftsätze des Klägers (Punkt I. Z 1) sowie gegen die Rekursentscheidung betreffend den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Streitverhandlungsprotokolles vom 12.10.2007 (Punkt I. Z 3) gerichtet ist, z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem (Kosten-)Revisionsrekurs des Klägers gegen die Rekursentscheidung vom 10.3.2011 zu Punkt I. Z 2 wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten zu Handen ihrer Vertreterin binnen vier Wochen die mit CHF 59.690,68 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Zu I. (Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil):
Der Kläger liess im Jahre 1999 fiduziarisch fünf Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts (A***, A***, H***, S***, H***) errichten, in die er nach dem Tod seines Vaters SB*** (3.12.1998) in der Schweiz gelegene Vermögenswerte in der Grössenordnung von ca CHF 25 bis 30 Mio einbrachte. Laut den Statuten und Beistatuten dieser Stiftungen wurde der Kläger (teilweise zusammen mit seiner Ehegattin, der Klagsvertreterin) zum Erst(ermessens)begünstigten bestellt. Ein Statutenänderungs- und/oder ein Widerrufsrecht hinsichtlich der Stiftungen wurden nicht vorbehalten.
Die - unter Betreuung gemäss § 1903 dBGB stehende - Mutter des Klägers GB*** sowie seine beiden Schwestern CR*** und SK*** brachten gleich nach Stiftungserrichtung mehrere Klagen gegen die fünf genannten Stiftungen ein. Darin warfen sie dem Kläger vor, dieser habe sich die den Stiftungen zugewidmeten Geldbeträge unrechtmässig aus dem je zur Hälfte seinen Eltern gehörenden Vermögen bzw aus dem Nachlass seines Vaters SB*** angeeignet. Mit den Klagen wurde von den Stiftungen die Zahlung der gesetzlichen Erbquoten bzw von GB*** überdies die Zahlung des von ihr beanspruchten Hälfteanteils am jeweiligen Stiftungsvermögen begehrt. Ua wurde der Klage der beiden Schwestern zu 4 CG.2000.230 stattgegeben und wurden die dort geklagten Stiftungen S*** und H*** mit Urteil des Landgerichtes vom 4.5.2001 zur Zahlung von insgesamt EUR 919.165,72 verurteilt. Die von den beiden Stiftungen dagegen eingebrachten Rechtsmittel bis zum OGH blieben erfolglos (LES 2003, 145). Das gleiche Schicksal war der Individualbeschwerde der Stiftungen zum StGH beschieden.
Nach Demission der ursprünglichen Stiftungsräte wurde vom liechtensteinischen Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA) im Jahr 2003 RA Dr. RN*** zum Kurator der Stiftungen ernannt, der seinerseits im Oktober 2003 die beiden Beklagten zu Stiftungsräten bestellte und dies dem GBOERA anzeigte.
GB*** machte in den Verfahren 10 CG.2003.64, 5 CG.2002.92 und 1 CG.2002.310 gegenüber der A***, A***, H*** und S*** Stiftung (die zu diesem Zeitpunkt noch über ein Vermögen von insgesamt ca CHF 12,5 Mio verfügten) umgerechnet und einschliesslich begehrter Zinsen ca CHF 25 Mio zuzüglich Prozesskosten geltend. Das Landgericht verurteilte im Rechtsstreit 5 CG.2002.92 mit Urteil vom 4.5.2005 die A*** Stiftung zur Zahlung von CHF 4,5 Mio s.A. sowie der Prozesskosten von CHF 197.618,81. Der anwaltliche Vertreter der A*** Stiftung Dr. RN*** beurteilte die Erfolgschancen von Rechtsmitteln gegen das Urteil vom 4.5.2005 als gering.
In dieser Situation entschlossen sich die Beklagten im April 2005 zu einem Vergleich mit GB*** (auf den noch zurückgekommen werden wird), mit dem sich Letztere gegen Zahlung von CHF 8,5 Mio hinsichtlich ihrer Gesamtforderung für abgefunden erklärte. Die Vergleichssumme wurde von den Stiftungen A***, A***, H*** und S*** mit den Beträgen von - in dieser Reihenfolge - CHF 2,652.849,--, CHF 2,995.501,--, CHF 1,913.648,-- und CHF 938.002,-- aufgebracht und gelangte an GB*** zur Auszahlung.
2.1 Mit seiner am 9.8.2005 zu 6 CG.2005.231 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 13 Mio s.A. aus dem Titel des Schadenersatzes.
Das Klagebegehren wurde zusammengefasst auf folgende Behauptungen gestützt:
Die beiden Beklagten hätten bei Abschluss des Vergleichs ihre Vertretungsmacht gesetzwidrig missbraucht und das Vermögen der Stiftungen zweckentfremdet verwendet; ihr Verhalten habe gegen § 153 StGB verstossen. Auch hätten die Beklagten sinnlose Verfahren geführt und überhöhte Kosten geltend gemacht. Überdies seien die Leistungen des Prozessvertreters einerseits und der beklagten Parteien andererseits doppelt verrechnet worden. Die Beklagten hätten auch für den Spekulationsverlust und den entgangenen Gewinn aus der gesetzwidrigen Verwaltung des Stiftungsvermögens einzustehen. Durch die absichtliche und böswillige Schädigung von Seiten der Beklagten sei es dem Kläger unmöglich gewesen, seine Steuerschulden in *** zu bezahlen.
Durch das gesetzwidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten sei den Stiftungen und somit auch dem Kläger ein Schade in Höhe von EUR 13 Mio entstanden.
Zu dieser Schadenshöhe wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagten seinerzeit unter Berücksichtigung der bis zum 30.4.2005 erwirtschafteten Anlagegewinne ein Stiftungsvermögen von EUR 10 Mio übernommen hätten und dieses bei ordnungsgemässer Vermögensverwaltung auf EUR 13 Mio angewachsen wäre. Es sei deshalb von einer Schädigung in diesem Umfang auszugehen.
2.2 Mit einer weiteren Klage vom 19.8.2005 zu 6 CG.2005.241 begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von CHF 1,193.734,55 s.A.
Diese Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in den in die Stiftungen A***, A*** und S*** eingebrachten Vermögenswerten auch ein Betrag in Höhe der Klagsforderung enthalten gewesen sei, welcher aus dem Erlös aus dem im Jahre 1997 erfolgten Verkauf eines Grundstückes in ***, welches dem Kläger zur Hälfte gehört habe, gestammt habe. Darauf hätten die Mutter und die beiden Schwestern des Klägers aufgrund des von ihnen behaupteten Erb- und Eigentumsrechtes von vorneherein keinen Anspruch gehabt und wären die Beklagten verpflichtet gewesen, zumindest diesen Teil des Vermögens der Stiftungen an den Kläger auszufolgen.
2.3 Mit Beschluss des Landgerichtes vom 17.11.2005 wurden die beiden Klagen bzw Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Diese seien unschlüssig, zumal der Kläger nicht in der Lage sei, darzulegen, wie sich die beiden Klagsforderungen im Einzelnen zusammensetzten.
Auch sei der Kläger als Ermessensbegünstigter der Stiftungen zur Geltendmachung der Klagsforderung nicht legitimiert. Ein allfälliger Schade könne nur von den Stiftungen verlangt werden, denen eine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme.
Durch den Vergleichsabschluss sei einerseits kein Schade entstanden; andererseits habe der Vergleichsabschluss den drohenden Verlust der gesamten Vermögenswerte der Stiftungen hintangehalten.
Es liege auf der Hand, dass die zahlreichen Prozesse, die gegen die Stiftungen geführt worden seien bzw nach wie vor geführt würden, hohe Kosten verursacht hätten. Alle diese Kosten seien von den Beklagten ordnungsgemäss und tarifgerecht abgerechnet worden.
Auch sei das Vermögen der Stiftungen ordnungsgemäss verwaltet worden.
Der Kläger habe keinen klagbaren Anspruch auf Ausrichtung der Klagsforderung zu 6 CG.2005.241. Überdies sei die Ausschüttung an den Kläger aufgrund der vielfachen Sperren des Stiftungsvermögens durch einstweilige Verfügungen unmöglich gewesen.
Allfällige Steuerschulden des Klägers beträfen diesen allein und nicht die Stiftungen bzw deren Stiftungsräte. Insoweit habe der Kläger überdies gegen die Schadensminderungspflicht verstossen.
Hilfsweise wendeten die Beklagten eine Gegenforderung von CHF 60.178,41 ein. In dieser Höhe sei der Kläger in im Einzelnen angeführten elf Verfahren rechtskräftig zum Kostenersatz an die Beklagten verpflichtet worden.
4.1 Mit seinem 290 Seiten umfassenden Urteil vom 28.12.2007 wies das Landgericht beide Klagebegehren vollumfänglich ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz von insgesamt CHF 410.664,66 an die Beklagten.
Das Landgericht traf die auf den Seiten 200 bis 273 seiner Entscheidung dargelegten Feststellungen, von denen auszugsweise hervorzuheben sind:
"In die gegenständlichen Stiftungen wurde durch Überweisung von der CP*** auf das Konto *** bei der L*** mit Valuta 13.7.1999 ua auch ein Betrag von CHF 1,193.734,55 eingebracht, wobei die genaue Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Stiftungen nicht festgestellt werden konnte. Der genannte Betrag stammte aus dem Verkauf eines Hälfteanteils des Klägers an einem in *** gelegenen Grundstück, das dieser im Jahre 1981 von seinem Vater geschenkt erhalten hatte; das betreffende Grundstück war im Jahre 1995 von landwirtschaftlichem Boden in Bauland umgewandelt worden und konnte 1997 für ca USD 800.000,-- verkauft werden, welcher Verkaufserlös vom Kläger zunächst bei der CP*** deponiert und später zur L*** transferiert wurde, um damit die Stiftungen A***, A*** und S*** zu alimentieren.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagten Kenntnis von der ursprünglichen Herkunft des Betrages von CHF 1,193.734,55 erhielten, jedenfalls nicht bis zum gegenständlichen Vergleichsabschluss.
.....
Mit den Beschlüssen zu 06 NP.2003.10, 6 NP.2003.11, 6 NP.2003.13 und 6 NP.2003.20 wurde auf Antrag des Öffentlichkeitsregisteramtes Dr. RN*** zum Kurator für die 4 Stiftungen bestellt.
Die Bestellung von Dr. PR*** und Dr. PM*** als Stiftungsräte der 4 Stiftungen wurde dem Öffentlichkeitsregisteramt mit Beschluss vom 7.10.2003 bzw 8.10.2003 zwecks Hinterlegung zur Kenntnis gebracht. Die Beklagten hatten sich zur Übernahme der gegenständlichen Stiftungsratsmandate unter der Voraussetzung bereit erklärt, dass Kollege RN*** auch weiterhin die Prozessvertretung übernehmen würde und sie sich selbst auf die Verwaltung der Stiftungen beschränken könnten. Zwischen den Beklagten und Dr. RN*** wurde vereinbart, dass die Beklagten als Stiftungsrats- und Repräsentanzhonorar jährlich CHF 4.000,-- erhalten sollten und ihre Leistungen als Stiftungsräte zu einem Stundensatz von CHF 400,-- sowie die Leistungen ihres Sekretariates zu einem Stundensatz von CHF 120,-- verrechnen würden. Dr. RN*** war mit diesen Konditionen angesichts deren Orts- und Branchenüblichkeit einverstanden. So wurden die Beklagten anfangs Oktober 2003 zu Stiftungsräten der gegenständlichen Stiftungen bestellt.
Per 20.8.2003 wiesen die nachstehenden Stiftungen folgende Vermögensstände auf: A*** EUR 2,453.870,00, A*** EUR 2,837.666,00, S*** EUR 956.443,37, H*** EUR 1,924.302,26 und - die nicht verfahrensgegenständliche - H*** EUR 2,570.744,00; insgesamt hatte der Vermögensstand dieser Stiftungen im Gesamtbetrag von EUR 10,743.025,63 bis dahin gegenüber dem Anfangsbestand von total EUR 15,908.386,95 um 32,47 % abgenommen.
Bis 30.9.2003 waren bei den einzelnen Stiftungen folgende in CHF umgerechnete Vermögensabflüsse erfolgt für Verwaltungs- und Rechtsvertretungkosten: A*** CHF 565.974,50, A*** CHF 178.075,69, H*** CHF 678.965,36 und S*** CHF 691.852,43, also total CHF 2,114.867,98.
.....
Mit Sicherungsbot des Fürstlichen Landgerichtes vom 28. März 2002 zu 05 CG.2002.92 wurde auf Antrag von GB***, vertreten durch RA Mag. iur. GJ***, gegen die A*** Stiftung, vertreten durch die Stiftungsräte Dr. HB*** und Dr. AM***, ein Verfügungsverbot bis CHF 6,000.000,-- s.A. erlassen. Am 24. April 2002 erhob GB*** gegen die A*** Stiftung Rechtfertigungsklage über CHF 6,000.000,-- s.A. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 4. März 2005 wurde die A*** Stiftung für schuldig erkannt, GB*** den Betrag von CHF 4,500.000,-- samt 5 % Zinsen p.a. seit 1.8.1999 zu bezahlen sowie die mit CHF 197.618,86 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen; das Mehrbegehren von CHF 1,500.000,-- wurde dagegen abgewiesen. Dies im Wesentlichen in der Erwägung, dass die finanziellen Mittel der A*** Stiftung aus gemeinsamem Vermögen von S*** und GB*** stammten, wobei letzterer aus der in den Nachlass des ersteren fallenden Hälfte nach deutschem Erbrecht nochmals die Hälfte zustehe, weshalb der dortigen Klägerin unabhängig vom aktuellen Stand 3/4 des in die Stiftung eingebrachten Vermögens samt darauf angefallenen Zinsen zugesprochen wurden. Mit gemeinsamer Eingabe der dortigen Prozessparteien vom 27. April 2005 zog GB***, vertreten durch den amtlich bestellten Betreuer AJ***, dieser wiederum vertreten durch das Advokaturbüro J***, die Klage gegen die A*** Stiftung unter Hinweis auf den am 4.4./13.4.2005 aussergerichtlich geschlossenen und mit Beschluss des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 18.4.2005 vormundschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich unter Anspruchsverzicht zurück. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27. April 2005 wurde das Sicherungsbot vom 28.3.2002 aufgehoben. Am 3. Mai 2005 zog die A*** Stiftung ihre Berufung gegen das vorerwähnte Urteil zurück.
Im Prozess 4 CG.2000.230 war mit Urteil des FL Landgerichtes vom 4.5.2001 die S*** Stiftung schuldig erkannt worden, den dortigen Klägerinnen CR*** und SK*** je EUR 153.780,83 samt Zinsen zu bezahlen. Gleichzeitig wurde die H*** Stiftung verpflichtet, den nämlichen Klägerinnen den Betrag von je EUR 305.802,03 zu bezahlen. Dies im Wesentlichen in Erwägung, dass das in die besagten Stiftungen eingebrachte Vermögen ursprünglich SB*** und GB*** nach dem anwendbaren deutschen Recht gemeinsam bzw je zur Hälfte zustand und dass eine Schenkung an MB*** nicht festgestellt werden konnte, weshalb die Hälfte der entsprechenden Vermögen in den Nachlass von SB*** fiel, wobei den Klägerinnen aus gesetzlicher Erbfolge bzw ungerechtfertigter Bereicherung je 1/6 der jeweiligen Hälfte der Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der entsprechenden Drittschuldneräusserungen zugesprochen wurde. Den dagegen von beiden Parteien erhobenen Berufungen wurde mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 2.5.2002 keine Folge gegeben. Auch der Revision wurde mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. September 2002 keine Folge gegeben. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Staatsgerichtshof blieb ebenfalls erfolglos (Entscheidung des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 18. November 2002).
Im Prozess 01 CG.2002.310 hatte GB***, vertreten durch den gerichtlich bestellten Beistand AJ***, dieser vertreten durch RA GJ***, gegen die S*** und H*** Stiftung, beide vertreten durch Dr. RN***, am 21.10.2002 Rechtfertigungsklage über EUR 2,984.617,10 s.A. erhoben. Diese Klage wurde am 26.4.2005 unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, wovon mit Beschluss des FL Landgerichtes vom 27. April 2005 Kenntnis genommen und die Beendigung jenes bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zu 5 CG.2002.92 unterbrochen gewesenen Verfahrens festgestellt wurde.
Mit Sicherungsbot des Fürstlichen Landgerichtes zu 10 CG.2003.64 vom 13. März 2003 erwirkte GB*** gegen die A*** Stiftung, vertreten durch den gerichtlich bestellten Verwaltungskurator Dr. RN***, ein Verfügungsverbot bis zur Höhe von CHF 6,000.000,--. Einem dagegen erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.4.2003 Folge gegeben und der Antrag von GB*** auf Erlass eines Verfügungsverbotes wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Einem dagegen erhobenen Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2003 teilweise Folge gegeben und ein Verfügungsverbot bis zur Höhe von CHF 4,500.000,-- erlassen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass GB*** ausreichend bescheinigt habe, dass ihr MB*** auf deliktische Weise einerseits als Hälfteeigentümerin des ehelichen Vermögens und andererseits als gesetzliche Erbin nach SB*** zustehende Gelder der A*** Stiftung im Betrag von CHF 6 Mio zugewendet habe, wovon der Sicherungswerberin 3/4 zustünden, welcher daraus resultierende Verwendungsanspruch nach § 1041 samt Zinsen und Kosten zu sichern sei. Am 14. April 2003 hatte GB*** gegen die A*** Stiftung bereits Rechtfertigungsklage über CHF 6,000.000,-- s.A. erhoben. Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 wurde das Verfahren 10 CG.2003.64 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 5 CG.2002.92 unterbrochen. Mit gemeinsamer Eingabe der dortigen Prozessparteien vom 26. April 2005 zog GB*** ihre Klage gegen die A*** Stiftung unter Hinweis auf den am 4.4./13.4.2005 aussergerichtlich geschlossenen, mit Beschluss des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 18.4.2005 vormundschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich unter Anspruchsverzicht zurück. Dieser Klagerückzug wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27. April 2005 zur Kenntnis genommen und das Verfahren 10 CG.2003.64 für beendet erklärt. Gleichzeitig wurde das Sicherungsbot vom 13.3.2003 aufgehoben.
Mit Antrag vom 20.1.2005 stellten die Stiftungen A***, A***, H*** und S***, vertreten durch die Rechtsanwälte M***, einen Antrag im Rechtsfürsorgeverfahren wegen Stiftungsaufsicht zur Kostenbestimmung für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung im Gesamtbetrag von CHF 234.200,63. In seiner Gegenäusserung vom 21.2.2005 sprach sich MB*** dagegen aus. GB***, vertreten durch den amtlich bestellten Beistand AJ***, dieser wiederum vertreten durch das hiesige Advokaturbüro J***, beantragte in ihrer Gegenäusserung in erster Linie Abweisung des vorerwähnten Kostenbestimmungsantrages mit Ausnahme der Steuern und Jahresrechnungen, in eventu Bestimmung lediglich der tarifmässig verzeichneten Kosten der Rechtsvertretung für die ordentliche Verwaltung sowie der vereinbarten Fixhonorare für den Stiftungsrat und die Repräsentanz. Mit Eingabe vom 28.4.2005 zogen die besagten Stiftungen ihre Kostenbestimmungsanträge zurück unter Hinweis darauf, dass die gegen sie erlassenen Sicherungsbote zu 01 CG.2002.310, 10 CG.2003.64 und 05 CG.2002.92 rechtskräftig und vollständig aufgehoben worden seien. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29. April 2005 wurde das Verfahren betreffend Stiftungsaufsicht zur Kostenbestimmung für beendet erklärt. Einem dagegen von MB*** erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3.11.2005 keine Folge gegeben, sondern der angefochtene erstgerichtliche Beschluss bestätigt. Gleichzeitig wurde MB*** gegenüber den Antragstellerinnen zu Kostenersatz im Betrag von CHF 6.509,88 verpflichtet.
Mit Eingabe vom 1. September 2004 zu 10 HG.2004.46 hatte MB*** beim Fürstlichen Landgericht einen Antrag auf sofortige Abberufung von RA PR*** und RA PM*** gestellt. Gleichzeitig hatte er darum ersucht, "das gesperrte Vermögen unter Auflösung der Stiftungskonten auf die geführten Bankkonten des wirtschaftlich Berechtigten" zurückzuführen.
Nach dem negativen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens in Sachen A*** (05 CG.2002.92; siehe Punkt 4.1.10) hatten die Beklagten die Lage der gegenständlichen Stiftungen am 22.3.2005 mit RA Dr. RN*** besprochen. Ausgehend von dem von den damit befassten Gerichten festgestellten Sachverhalt, nämlich "a. Negativfeststellung in Bezug auf die Schenkung; b. Vermögen gehörte S*** und G*** 50 : 50; und c. G*** gehören weitere 25 % aus der Erbschaft nach S***" wurden die Erfolgschancen eines Rechtsmittels als gering beurteilt und ein "Vergleich mit der Gegenseite als einzige sinnvolle Lösung, die letztlich das Überleben der Stiftungen sichert", erachtet.
Am 31.3.2005 hielten die Beklagten als Stiftungsräte der Stiftungen A***, A***, H*** und S*** nach einem vorgängigen Vergleichsgespräch mit RA AJ*** und RA Mag. GJ*** eine Sitzung ab, deren einziges Traktandum ein allfälliger Vergleich mit GB*** war. Über diese Sitzung wurde ein Protokoll verfasst, das das Erstgericht wörtlich wiedergegeben hat. In diesem Protokoll sind die Gründe für den Abschluss eines Vergleichs dargelegt. Daraus ergibt sich ua, dass die Gesamtforderung der GB*** gegenüber den Stiftungen CHF 17,613.055,- (irrtümlich festgestellt: 1,761.305,50) betrug.
Entscheidend für die Aufnahme von Vergleichsgesprächen waren für die Beklagten das erstinstanzliche Urteil im Verfahren 05 CG.2002.92 und die diesbezügliche Prozesseinschätzung von Dr. RN***. Danach gingen die Beklagten im Wesentlichen davon aus, dass die bis dahin mit der gegenständlichen Angelegenheit namentlich in den Rechtssicherungs- und Rechtfertigungsverfahren zu 4 CG.2000.230, 5 CG.2002.92, 2 CG.2001.317, 10 CG.2003.64 und 1 CG.2002.310 befassten Richter den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend festgestellt hatten, insbesondere dass die vom Kläger behauptete Schenkung der Vermögenswerte durch seine Mutter nicht stattgefunden hatte, dass GB*** mit 3/4 ihrer Klagsforderung durchgedrungen war und dass bereits ein hälftiges Obsiegen von GB***, was angesichts ihrer Erbenstellung nach SB*** als sehr wahrscheinlich angesehen wurde, zum Konkurs der gegenständlichen Stiftungen geführt hätte. Der Kläger wurde von den Beklagten nicht in die gegenständlichen Vergleichsgespräche einbezogen, da die Beklagten als Stiftungsräte den fraglichen Unternehmensentscheid in Eigenverantwortung treffen wollten.
Nach Abwägung sämtlicher Umstände fasste der Stiftungsrat den Beschluss auf Abschluss des hier strittigen Vergleichs vom 4.4.2005/13.4.2005. Danach bezahlen (und bezahlten) die 4 Stiftungen an GB*** den Betrag in Höhe von CHF 8,500.000,00 mit den bereits wiedergegeben (Punkt 1.) auf die vier Stiftungen aufgeteilten Beträgen.
Hierbei wurde festgehalten, dass die Stiftungen gemäss beiliegenden Vermögensaufstellungen bzw Verzeichnissen der jeweiligen Banken derzeit über folgende Gesamtvermögen verfügen:
die A*** Stiftung CHF 3,899.069,00
die A*** Stiftung EUR 2,839.304,00
die H*** Stiftung EUR 1,830.276,92
die S*** Stiftung EUR 888.650,25
Der Vergleich wurde unter der Bedingung geschlossen, dass das für GB*** zuständige Vormundschaftsgericht innerhalb von 14 Tagen ab Unterzeichnung diesen genehmigt, was in der Folge geschehen ist.
Dr. RN*** schätzte die weiteren Erfolgsaussichten der A*** Stiftung aufgrund des erstinstanzlichen Urteils als gering ein. Er wurde von den Beklagten als Stiftungsräte beauftragt, eine Berufung zu verfassen und einzubringen, zumal es auch dem Wunsch des Klägers und dessen Ehefrau entsprach, das erstinstanzliche Urteil zu bekämpfen. Die Berufungsschrift erarbeitete Dr. RN*** gemeinsam mit RB***. In den von GB*** gegen die S*** und H*** Stiftung sowie gegen die A*** Stiftung angestrengten Prozessen ging es im Wesentlichen um dieselben Sachverhalte und Rechtsgründe wie im Verfahren gegen die A*** Stiftung, weshalb denn auch jene Prozesse unterbrochen wurden.
Der Vergleich war ohne Zustimmung und Kenntnis des Klägers und dessen Ehefrau abgeschlossen worden. Diese erfuhren davon erst im Nachhinein durch ihren damaligen Rechtsvertreter Dr. PW*** und wären damit nicht einverstanden gewesen, zumal es sich bei der Vergleichssumme um nicht versteuerte Gelder handelte. RA PW***, der den Kläger damals in diversen Verfahren als Verfahrenshelfer vertrat, startete gegen den fraglichen Vergleich verschiedene Aktionen, und zwar sowohl zu 10 HG.2004.46 als auch zu 08 CG.2005.117 und 04 CG.2005.123; allerdings konnte die Ausführung des Vergleichs dadurch nicht verhindert werden (ZV Dr. PW*** ON 71 S. 23 f.)
Per 28.4.2005 besass die A*** Stiftung bei der CS*** Vermögenswerte im Gesamtwert von CHF 1,242.862,--; davon machten Liquidität 2,16 %, Anlagen bis ein Jahr 7,79 % sowie Obligationen und ähnliche 90,05 % aus. Per 28.4.2005 verfügte die A*** Stiftung bei der BL*** über Vermögenswerte im Gesamtwert von EUR 827.838,--. Die S*** Stiftung hielt bei der L*** per 27.4.2005 Konti in verschiedenen Währungen und ein Wertschriften-Depot im Gesamtwert von EUR 203.436,70. Der Vermögensstand der H*** Stiftung betrug bei der L*** per 27.4.2005 total EUR 520.835,46.
Im Zeitraum vom 1.10.2003 bis 30.4.2005 erfolgten bei den einzelnen Stiftungen folgende Vermögensabflüsse, und zwar im Wesentlichen für die Durchführung des Vergleichs mit GB***, für Rechtsvertretung sowie für Kurator-, Verfahrens- und Verwaltungskosten: A*** total CHF 2,847.223,72, A*** CHF 3,431.736,82, H*** CHF 2,322.745,56 und S*** CHF 1,244.511,99; dem standen Anlagegewinne von netto CHF 193.304,42 bei A***, CHF 159.658,92 bei A***, minus CHF 121,19 bei H*** und CHF 794,69 bei S****, total also CHF 353.637,11 gegenüber. Hatte der Gesamtvermögensstand der gegenständlichen Stiftungen per 31.8.2003 EUR 8,484.159,48 bzw CHF 13,150.447,19 betragen, so betrug er per 11.5.2005 noch total EUR 2,359.909,17 bzw CHF 3,657.859,21. Die gegenständlichen Stiftungen hatten bereits vor Übernahme der Stiftungsratsmandate durch die Beklagten Prozesse verloren und namhafte Rechtsvertretungs- und Verwaltungskosten zu bestreiten. Insbesondere durch die Prozessvertretung der Stiftungen durch Dr. RN*** entstanden tarifmässig verzeichnete Kosten in der Grössenordnung von mehreren hunderttausend Franken. Angesichts der Komplexität der Angelegenheit fielen auf Seiten der Beklagten zusätzliche Verwaltungskosten an.
Am 9.5.2005 wies der Kläger die Beklagten schriftlich an, das gesamte Vermögen der Stiftungen S*** und H*** auf ein Konto seiner Ehefrau bei der KZ*** zu überweisen. Die Beklagten kamen dieser Aufforderung nicht nach, weil zum einen die besagten Stiftungen bei einer Ausschüttung des gesamten Stiftungsvermögens von Gesetzes wegen aufgehoben gewesen wären und die von den Stiftungen mit Zustimmung und auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers und seiner Gattin eingeleiteten Verfahren, für deren voraussichtliche Kosten Rückstellungen vorgenommen wurden, diesfalls mangels Rechts- bzw Parteifähigkeit der Klägerinnen verloren gegangen wären. Zum andern erachteten die Beklagten den Kläger ihnen gegenüber nicht als weisungsberechtigt, weil sie dessen Erstbegünstigung aufgrund der Statuten der betreffenden Stiftungen als blosse Ermessensbegünstigung qualifizierten. Zudem hatte der Kläger in *** nach eigenen Angaben Steuerschulden in Millionenhöhe, wobei die Beklagten nicht riskieren wollten, dass die Ausschüttung der gesamten Stiftungsvermögen beim deutschen Fiskus "landen" würde. Aus diesen Gründen beschlossen die Beklagten statt einer Einmalausschüttung die aus ihrer Sicht den Stiftungs- und Begünstigteninteressen besser Rechnung tragende Ausrichtung einer monatlichen Rente von CHF 10.000,--.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 kritisierte Dr. iur. PW*** als Rechtsvertreter des Klägers gegenüber den Beklagten betreffend die H*** und S*** Stiftung die Einleitung bzw Führung sowie die (geschätzten) Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens 4 CG 2004.388, des Schadenersatzverfahrens 9 CG.2004.320, des Verfahrens 3 CG.2004.251 und der Schadenersatzklagen gegen Dr. WK*** sowie gegen die früheren Stiftungsräte B*** und M*** sowie die Verwaltungskosten der beiden Stiftungen. Mit Schreiben vom 2.6.2005 nahmen die Beklagten dazu eingehend Stellung mit dem Hinweis, dass aufgrund der damaligen Vermögensstände und anfallenden Kosten der beiden Stiftungen lediglich bei der H*** eine Ausschüttung über CHF 200.000,-- möglich wäre. Diese Reaktion befriedigte RA PW*** nicht und konnte dessen Bedenken betreffend Schmälerung der Stiftungsvermögen durch aus seiner Sicht unnötige oder wenig aussichtsreiche Prozesse nicht zerstreuen. So hielt der damalige Rechtsvertreter des Klägers die angestrengte Schadenersatzklage gegen den früheren Stiftungsrat Dr. WK*** in der Grössenordnung von CHF 40.000,-- nicht für sinnvoll und den Wiederaufnahmeprozess 04 CG.2004.388 für aussichtslos, dies im Gegensatz zum von der H*** und S*** Stiftung geführten Schadenersatzprozess 09 CG.2004.320 gegen die L*** ua. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Streitwert im vorerwähnten Wiederaufnahmeprozess bemängelt worden wäre. Es ging in jenem Verfahren darum, dass die Frage der Klagelegitimation nach deutschem Recht im Vorprozess nicht gebührend berücksichtigt worden war.
Vor Einleitung des Verfahrens zu 4 CG.2004.388 zur Wiederaufnahme des Prozesses 4 CG.2000.230 hatten die Beklagten ein fundiertes Rechtsgutachten einer renommierten inländischen Anwaltskanzlei erhalten, wonach das Verlassenschaftsverfahren nach SB*** in *** nicht eingeantwortet worden sei, was als Wiederaufnahmegrund angesehen wurde. Diese Auffassung wurde weder vom Fürstlichen Landgericht noch von den Rechtsmittelinstanzen geteilt, sodass die besagte Wiederaufnahmeklage erfolglos blieb. Die Ehefrau des Klägers war mit der fraglichen Wiederaufnahmeklage ausdrücklich einverstanden und hatte bei der Ausarbeitung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mitgewirkt. Allgemein haben die Beklagten als Stiftungsräte der gegenständlichen Stiftungen den jeweils von der Ehefrau des Klägers geäusserten Wunsch, einen Prozess zu führen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen, nach bestem Wissen und Gewissen geprüft und dann darüber beschlossen.
Die H*** Stiftung hatte gegen Dr. WK*** zu 9 CG.2005.203 einen Schadenersatzprozess wegen dessen Demission als Stiftungsrat geführt. Dieser Prozess ging zu Gunsten von Dr. WK*** aus, wofür diesem gegenüber der H*** Stiftung Kostenersatz in der Höhe von ca CHF 40.000,-- zugesprochen wurde. Die Beklagten hatten die Demission von Dr. WK*** als Stiftungsrat als zur Unzeit erfolgt erachtet und diesen für die Kuratorkosten von Dr. N*** und Dr. N*** verantwortlich gemacht. Nachdem das Erstgericht diese Rechtsauffassung noch geteilt und der Klage vollumfänglich stattgegeben hatte, entschieden OG und OGH umgekehrt.
Mit Schriftsatz vom 5.10.2004 erhoben die H*** Stiftung und die S*** Stiftung, beide vertreten durch die Rechtsanwälte M***, gegen die L***, die SA***, Dr. HB***, Dr. AM*** und Dr. WK*** Klage über insgesamt EUR 1,470.348,87 s.A. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 15. November 2005 wurde die Klage gegen die zweitbeklagte Partei mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 16. Januar 2006 wurde das Verfahren hinsichtlich des Drittbeklagten gegen die ruhende Verlassenschaft nach Dr. HB*** fortgesetzt. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 6. Juni 2006 wurden die Klagebegehren der H*** Stiftung gegen die L*** und Dr. WK*** einerseits sowie der S*** Stiftung gegen die L***, Dr. HB*** und Dr. AM*** andererseits abgewiesen. Gleichzeitig wurde die H*** Stiftung zu Kostenersatz im Betrag von CHF 28.208,01 an die L*** und von CHF 43.963,29 an Dr. WK*** verpflichtet; die S*** Stiftung wurde zu Kostenersatz im Betrag von CHF 15.322,88 an die L*** sowie von CHF 35.804,90 an die ruhende Verlassenschaft nach Dr. HB*** und an Dr. AM*** verpflichtet. Einer von der H*** und der S*** Stiftung gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.5.2007 keine Folge gegeben sowie die Erstklägerin zu Kostenersatz von insgesamt CHF 46.793,65 und die Zweitklägerin zu Kostenersatz von insgesamt CHF 39.972,40 verpflichtet. Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass eine Schadenersatzforderung der Klägerinnen weder gegen die Erstbeklagte als Depotbank des Stiftungsvermögens noch gegen die Dritt- bis Fünftbeklagten als vormalige Stiftungsräte bestehe. Die zweitinstanzliche Entscheidung erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Von den von den Klägerinnen geleisteten aktorischen Kautionen im Gesamtbetrag von CHF 368.939,35 wurden jenen nach gerichtlicher Gebührenabrechnung schliesslich CHF 138.729,57 zurückerstattet. Im Vorfeld dieses Prozesses waren die Beklagten vom Kläger und dessen Ehefrau sowie von Dr. N*** dahingehend instruiert worden, dass die hinsichtlich der Vermögenswerte der H*** und S*** Stiftungen seinerzeit erlassenen strafrechtlichen Vermögenssperren weder von der L*** noch von den ehemaligen Stiftungsräten beachtet worden seien. Obwohl das Fürstliche Landgericht darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Stiftungsvermögen nur noch in Fest- oder Callgeld oder inländische Obligationen angelegt werden dürften, habe man trotz bestehender Verfügungssperre an der Börse spekuliert, wodurch das Stiftungsvermögen massiv abgenommen habe. Daraufhin holten die Beklagten zu dieser Frage ein Buchsachverständigengutachten und ein Rechtsgutachten ein, welche Gutachten sie zur Klageerhebung ermutigten. Nachdem diese Klage erstinstanzlich abgewiesen worden war und auch das Fürstliche Obergericht einen Rechtswidrigkeitszusammenhang verneint hatte, sahen die Beklagten von der Einlegung einer Revision ab. Die Beklagten waren im Vorfeld dieses Prozesses von der Ehefrau des Klägers wiederholt zur Geltendmachung der fraglichen Schadenersatzansprüche aufgefordert worden.
Mit Klage vom 1. August 2004 zu 3 CG.2004.251 erhob MB*** gegen die S*** Stiftung und die H*** Stiftung, vertreten durch RA PM*** und RA PR***, Klage über EUR 153.780,83 s.A. und EUR 305.802,03 s.A. Diese Klage wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 8. Oktober 2004 wegen mangelnder Vermittlung zurückgewiesen. Mit ergänzendem Beschluss vom 21. Oktober 2004 wurde der Kläger verpflichtet, den Beklagten die mit insgesamt CHF 8.518,84 bestimmten Kosten zu ersetzen. Einem gegen den vorerwähnten Zurückweisungsbeschluss erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 23.12.2004 keine Folge gegeben. Hingegen wurde dem Rekurs gegen den Kostenbeschluss mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 23.12.2004 teilweise Folge gegeben und der den Beklagten zugesprochene Kostenersatz auf insgesamt CHF 4.995,89 reduziert. Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juni 2005 wurde den vom Kläger erhobenen Revisionsrekursen keine Folge gegeben.
Die von den Schwestern des Klägers R*** und K*** gegen die betreffenden Stiftungen zu 5 CG.2005.124 und 6 CG.2005.125 eingeleiteten Verfahren sind seither sistiert. Die Beklagten als Stiftungsräte beabsichtigen diesbezüglich den Ausgang des präjudiziellen Prozesses 2 CG.2001.317 abzuwarten.
Während der von den Beklagten als Prozessvertreter der gegenständlichen Stiftungen in den verschiedenen Verfahren mandatierte Dr. RN*** seine Kosten gemäss dem hiesigen Rechtsanwaltstarif verzeichnete, verrechneten die Beklagten für ihre Tätigkeit als Stiftungsräte einen Stundenansatz von CHF 400,--. Wenn die Vermögenswerte der gegenständlichen Stiftungen jeweils durch Sicherungsbote blockiert waren, wurden die Kosten der Beklagten als Stiftungsräte durch das FL Landgericht als Stiftungsaufsicht genehmigt, während bei Bezügen der Beklagten aus freien Stiftungsmitteln keine gerichtliche Überprüfung erfolgte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagten sich für ihre Kosten als Stiftungsräte aus gesperrtem Stiftungsvermögen ohne gerichtliche Bewilligung befriedigt hätten. Die Beklagten stellten als Stiftungsräte trotz Beibehaltung von Dr. N*** als Prozessvertreter der gegenständlichen Stiftungen auch Leistungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verfahren in Rechnung. Eine Doppelverrechnung identischer Leistungen durch den Prozessanwalt Dr. N*** einerseits und die Beklagten als Stiftungsräte andererseits konnte nicht festgestellt werden. Die von den Beklagten in Rechnung gestellten Leistungen wurden vollumfänglich erbracht und tarifkonform bzw entsprechend der Vereinbarung mit dem vormaligen Kurator der gegenständlichen Stiftungen verzeichnet. Ein Grossteil der angefallenen Verwaltungskosten war auf unzählige und langwierige Telefonate mit der Ehefrau des Klägers, RB***, zurückzuführen.
Im Mai 2005 hatte der Kläger und seine Ehefrau nach dem besagten Vergleichsabschluss von den Beklagten eine Ausschüttung über CHF 200.000,-- erhalten. Mit Schreiben vom 25.8.2007 ersuchten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagten, den Betrag in Höhe von EUR 165.000,-- an den Gläubiger RA S*** zu überweisen; dies als Ausschüttung aus der gegenständlichen Stiftung zum Zwecke der Verhinderung der Zwangsversteigerung der Familienwohnung. Diesem Anliegen wurde entsprochen, indem der Betrag von EUR 165.000,-- bis 31.8.2007 entsprechend der Anweisung des deutschen Rechtsvertreters der Eheleute B*** namens R*** direkt an den Gläubiger RA S*** zu dessen Befriedigung überwiesen wurde. Dabei handelte es sich aus der Sicht der Beklagten um eine ausserordentliche Ausschüttung an die Begünstigten zur Abwendung der Zwangsversteigerung deren Familienwohnung. Anlässlich der Tagsatzung vom 12.10.2007 erhielt der Kläger bzw seine Ehefrau von den Beklagten einen weiteren Betrag von EUR 23.450,--, um offene Arztrechnungen zu begleichen.
Seit Juli 2007 steht dem Kläger und seiner Ehegattin aus den Stiftungen H*** und S*** aufgrund eines entsprechenden Ausschüttungsbeschlusses der Beklagten als Stiftungsräte eine monatliche Rente von CHF 10.000,-- zur Verfügung, welche jedoch bis anhin nicht in Anspruch genommen worden ist."
Hinsichtlich des von den Vorinstanzen festgestellten Wortlauts der Statuten und Beistatuten der einzelnen Stiftungen wird auf die Vorentscheidungen verwiesen.
4.2 Rechtlich beurteilte das Landgericht den Sachverhalt zusammengefasst wie folgt:
Der Kläger sei höchstens mittelbar Geschädigter. Er sei blosser Begünstigungsempfänger der Stiftungen gewesen.
Das Spurfolgerecht sei auf eine Stiftung mangels Analogiefähigkeit nicht anwendbar.
Eine Prozessstandschaft seitens des Klägers käme nur in Betracht, wenn die Stiftungen auf einen allfälligen Anspruch verzichtet hätten, der Kläger einen klagbaren Anspruch hätte und die Beklagten den Schaden absichtlich zugefügt hätten. Der Kläger habe aber nicht einmal behauptet, dass die Stiftungen zur Geltendmachung von Schadenersatz erfolglos aufgefordert worden sind.
Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleiches seien die Beklagten weder fahrlässig noch in Schädigungsabsicht vorgegangen. Dass der "fragliche" Schaden überhaupt entstanden ist, habe sich der Kläger selbst zuzuschreiben.
Die Steuerschulden des Klägers hätten keineswegs die Beklagten zu verantworten. Bei Abschluss des Vergleichs seien nicht die Interessen des Klägers, sondern jene der Stiftungen zu wahren gewesen. Die Beklagten seien gegenüber dem Kläger nicht weisungsgebunden gewesen.
Der Kläger habe es unterlassen, den geltend gemachten Schadenersatzbetrag von EUR 13 Mio aufzuschlüsseln.
Die Abnahme des Stiftungsvermögens sei noch kein ersatzfähiger Schaden. Der Kläger habe nicht ansatzweise dargetan, durch welches pflichtwidrige Verhalten der Beklagten ein Vermögensverlust eingetreten sei. Von einer spekulativen Vermögensanlage durch die Beklagten könne keine Rede sein.
Der Kläger habe auch nicht im Einzelnen dargetan, in welchen Verfahren auf Veranlassung der Beklagten welche nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Prozesshandlungen vorgenommen worden seien.
Die behauptete Doppelverrechnung von Kosten habe nicht festgestellt werden können. Im Übrigen sei auch diesbezüglich das Begehren unschlüssig und fehle dem Kläger die Aktivlegitimation.
Bezüglich des Betrages von CHF 1,193.734,55 (6 CG.2005.241) verwies das Erstgericht wiederum auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers und darauf, dass das Begehren nicht schlüssig sei. Im Übrigen würden mit den beiden Klagen gleiche Ansprüche geltend gemacht, was unzulässig sei.
Mit Urteil des Obergerichtes vom 10.3.2011 wurde der Berufung des Klägers keine Folge gegeben und der Kläger verpflichtet, den Beklagten die mit CHF 124.017,53 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Das Obergericht fasste den Inhalt der 122-seitigen Berufungsschrift des Klägers wie folgt zusammen:
"- Das Urteil sei nichtig, weil der Erstrichter ausgeschlossen bzw befangen sei;
Unter Bezugnahme auf den Protokollberichtigungsantrag wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit eine Nichtigkeit geltend gemacht;
Als Mangelhaftigkeit wird im Wesentlichen gerügt, dass mehrere vom Kläger angebotenen Zeugen nicht vernommen worden seien und auch kein Gutachten eingeholt worden sei;
Der Kläger sei tatsächlich aktivlegitimiert. Die behauptete fehlende Aktivlegitimation sei im Verfahren nicht thematisiert worden. Es liege daher ein Überraschungsurteil vor.
Der Kläger sei Begünstigungsberechtigter. Der Stiftungsrat dürfe die Begünstigungsregelung nicht ändern. Die Statuten seien als Verträge zu behandeln. Es sei der Stifterwille zu erforschen. Die Stiftungsräte hätten die Instruktionen des Klägers berücksichtigen müssen. Ein rückwirkender gesetzwidriger Eingriff in die Rechte des Klägers nach 9 Jahren sei nicht möglich. Dies und somit das Urteil widerspräche dem Grundsatz der Stifterfreiheit. Massgebend seien die Vereinbarungen bei Errichtung der Stiftung. Es komme das Auftragsrecht zum Tragen. Ebenso ergäbe sich die Aktivlegitimation des Klägers aus der Drittschadensliquidation. Auch die Grundsätze des Vertrages zugunsten Dritter und die Treuhandbestimmungen seien zu berücksichtigen. Der Kläger habe nie auf sein Weisungsrecht aufgrund des Treuhandverhältnisses verzichtet.
Diese schuldhafte Verletzung habe zu einem Schaden im Vermögen des Klägers geführt. Die Erstbegünstigung stelle ein vermögenswertes Recht dar. Die Beklagten hätten es unterlassen, das Vermögen der Stiftungen zu erhalten. Der Kläger sei unbeschränkt am Vermögen und am Erlös der Stiftungen berechtigt. Er sei Treugeber, während die Stiftungsräte Treuhänder seien. Es liege eine von den Beklagten begangene Untreue im Sinne des § 153 StGB vor. In jedem Falle hätte es für den Vergleichsabschluss der Genehmigung durch den Kläger bedurft.
Die Beklagten hätten auch das Stiftungsvermögen unrechtmässig für Vertretungs- und Verwaltungskosten verwendet. Sie hätten sich ungerechtfertigt bereichert; dies z.B. durch selbständige Entnahme der Kosten und Doppelverrechnung.
Das Erstgericht habe es auch unterlassen, die erforderlichen Feststellungen, allenfalls nach Einholung eines Gutachtens, zu den Vermögensverhältnissen und den Vermögensminderungen bzw -verlusten zu treffen.
Es wird auch die Beweiswürdigung bekämpft und werden verschiedene Verfahrensmängel geltend gemacht. Allerdings sind diese Rügen zum Teil nicht gesetzmässig ausgeführt und zum Teil nicht leicht nachvollziehbar bzw widersprüchlich. Es hätte - so der Berufungswerber - jedenfalls festgestellt werden müssen, dass das Vermögen nicht mehr vorhanden ist. Zum Vermögensabfluss hätte ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Die Ursachen des Vermögensverlustes seien nicht entsprechend festgestellt worden. Es liege auch ein Verstoss gegen Art 6 EMRK vor. Das Erstgericht habe auch zu Unrecht kein allfälliges Verbesserungsverfahren bezüglich der Klagebegehren eingeleitet. Die Beweiswürdigung sei einseitig, da sie nur die Aussagen der Beklagten berücksichtige. Das Gericht hätte von Amts wegen einen Kurator zur Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche bestellen müssen. Es werden auch Aktenwidrigkeiten geltend gemacht.
Schliesslich beantragt der Kläger auch die Einvernahme der auf den Seiten 118/119 angeführten Zeugen sowie ergänzende Einvernahmen.
Auch der Kostenspruch wird bekämpft."
Hiezu nahm das Obergericht wie folgt Stellung:
"5.1Zur Befangenheit:
Wegen des in der Berufung geltend gemachten Ausschliessungs- bzw Befangenheitsgrundes war das Berufungsverfahren zu unterbrechen. Über den Befangenheitsantrag wurde vom Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes mit Beschluss vom 14.7.2010 entschieden (JO.2010.22-5, in ON 143). Der Ablehnungsantrag wurde abgewiesen, sodass die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt.
5.2Zur Sache:
5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren auch auf die gegenständlichen Stiftungen das neue Stiftungsrecht (LGBI 2008 Nr. 220, 2009 Nr. 247) teilweise zur Anwendung kommt, nämlich nach den Übergangsbestimmungen insbesondere auch Art 552 §§ 3, 5 bis 12 und 31 bis 35 PGR. Die dort verwendeten Begriffe "Begünstigter mit Rechtsanspruch" bzw Begünstigungsberechtigter (Art 552, § 6) und "Ermessensbegünstigter" (Begünstigter ohne Rechtsanspruch) gemäss Art 552 § 7 werden, zumal sie im Wesentlichen (Ermessensbegünstigter = Begünstigungsempfänger) ohnehin der zu § 78 Abs 2 TrUG früher ergangenen Rechtsprechung entsprechen, verwendet.
Ein Begünstigungsberechtigter (Begünstigter mit Rechtsanspruch) ist demnach ein Begünstigter, dem die Stiftungsdokumente klagbare Ansprüche auf Ausrichtung bestimmter wirtschaftlicher Vorteile einräumen. Hingegen ist Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch) derjenige Begünstigte, dessen Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrates oder anderer Stiftungsorgane fällt. Es kann also von einem Ermessensbegünstigten dann gesprochen werden, wenn der Stiftungsrat oder das sonst zuständige Organ aktuell einen Ausschüttungsentscheid fassen könnte. Ein Ermessensbegünstigter erhält erst dann einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Erträgnissen, wenn ein gültiger Stiftungsratsbeschluss vorliegt (Art 552 § 7 Abs 2 PGR).
Nach den anzuwendenden Übergangsbestimmungen (Art 552 II. Art 1 Abs 4 PGR bzw OGH 6.8.2010, 10 HG.2009.104-28) gilt dann, wenn die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet wurde (so wie hier) der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter.
Die Änderung des Stiftungszweckes oder von Stiftungsurkunden bzw Stiftungszusatzurkunden kann - so wie bisher - dem Stifter vorbehalten werden (Art 552 § 31 und 32 PGR). Solche Änderungen sind jedoch nur bei Vorliegen in den §§ 31 und 32 angeführten Voraussetzungen möglich.
5.2.2 Die beiden Verfahren werden aus Zweckmässigkeitsgründen gemeinsam behandelt, da sich der Grossteil der Ausführungen sowohl auf das Verfahren 6 CG.2005.231 als auch auf 6 CG.2005.241 bezieht. Sofern sich der Kläger gegen die Verbindung der beiden Verfahren ausgesprochen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Verbindungsbeschluss nicht angefochten werden kann (§ 192 Abs 2 ZPO). Im Übrigen ist es nicht verständlich und wird auch nicht dargetan, warum sich der Berufungsweber gegen die Verbindung ausspricht, sodass kein Anlass besteht, im Berufungsverfahren die Verbindung aufzuheben. Zweifellos ist die Verbindung vor allem aus prozessökonomischen Gründen zweckmässig.
5.2.3 Abgesehen davon, dass Art 552 § 24 PGR auf alte Stiftungen nicht anwendbar ist, bildet diese Bestimmung auch keine besondere Haftungsgrundlage. Es gelten daher die allgemeinen Vorschriften über die Verantwortlichkeit nach den Art 182, 228, 218 ff PGR. Danach sind grundsätzlich die Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung gegenüber verantwortlich (Art 218 Abs 1 PGR). Den Mitgliedern gegenüber haften die Organe der Gesellschaft (hier der Stiftungsrat) für Absicht und Fahrlässigkeit nur, sofern der Verbandsperson (Stiftung) kein Schadenersatzanspruch zusteht. Besitzt hingegen die Verbandsperson einen solchen, so haben die Mitglieder einen selbständigen Anspruch nur bei absichtlich zugefügtem Schaden (Art 218, Abs 3 PGR).
Die Stiftung ist ein eigenständiger Rechtsträger und vom Stifter völlig getrennt. Durch die Errichtung der Stiftung hat der Stifter den Zugriff auf das Vermögen verloren. Insofern bringt die Schmälerung des Stiftungsvermögens keine Verminderung im Vermögen des Stifters mit sich. Ihm entsteht auch kein "Reflexschaden". Auch der Begünstigte ist nicht Träger des Vermögens der Stiftung (vgl LES 2002, S 163). Während der Begünstigungsberechtigte einen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen bzw den Stiftungserträgnissen hat, ist der Ermessensbegünstigte lediglich Anwärter auf solche Ausschüttungen. Sein (nicht klagbarer) Anspruch ist von einer Beschlussfassung der Stiftungsorgane abhängig und somit bedingt und betagt (LES 2008, 266). Begünstigte können daher durch Verminderung eines allfälligen Ausschüttungsanspruches einen Reflexschaden erleiden, was jedoch noch nicht zur Folge hat, dass der Begünstigte auch aktivlegitimiert ist. Ein Reflexschaden liegt dann vor, wenn neben dem unmittelbar Geschädigten weitere Personen durch die schädigende Handlung betroffen sind.
Die Frage der Aktivlegitimation, also die Frage, wer zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches berechtigt ist, ist in den Art 218 ff (vor allem Art 222 bis 224) PGR geregelt.
Da durch die behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten die Stiftung unmittelbar geschädigt ist (siehe auch OGH zu 6 CG.2005.232), wäre der Kläger als Begünstigter nur dann klagslegitimiert, wenn die Beklagten die Stiftungen absichtlich (böswillig) geschädigt hätten. Dies aber auch nur dann, wenn er als Begünstigter einen subjektiven Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen hätte und wenn zuvor die Gesellschaft zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches aufgefordert wurde. Nur in diesem Fall kann der Begünstigte den vom Stiftungsvorstand böswillig verursachten Schaden zugunsten der Stiftung einklagen (Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, S 572; Heiss in Schauer, Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht Rn 18 zu § 24; Öhri in LJZ 2007, S 115 ff; LES 2008, 354 ff ua). Da der Kläger aber ohnehin das Eventualbegehren zurückgezogen hat, ist diese Frage nicht weiter zu vertiefen.
Die Frage der Bestimmtheit des Hauptbegehrens stellt sich daher nur dann, wenn die Aktivlegitimation des Klägers bejaht wird. Dass der Kläger die Stiftung aufgefordert hat, den behaupteten von den Beklagten verschuldeten Schaden geltend zu machen, wird nicht dargetan und es liegen hiefür auch keine Beweisergebnisse vor. Die Tatsache, dass der Kläger vergeblich versucht hat, die Stiftungen der gerichtlichen Aufsicht zu unterstellen, kann daran nichts ändern. Ein amtswegiges Eingreifen - das vom Kläger gefordert wird - hätte allenfalls nur dann in Betracht gezogen werden können, wenn das Verhalten der Beklagten als Stiftungsräte als sorgfaltswidrig einzustufen gewesen wäre, was aber nicht der Fall war und auch nicht ist (insbesondere siehe Punkt 8.3.12).
Der Kläger wäre nur dann aktivlegitimiert, wenn er einen selbständigen, ihm persönlich entstandenen Schaden geltend machen würde, was jedoch nicht erfolgt ist. Vielmehr beziehen sich die Klagsbehauptungen ausschliesslich auf einen Schaden, der unmittelbar bei der Stiftung eingetreten ist.
Das Erstgericht hat daher schon wegen fehlender Aktivlegitimation die Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Auch das Eventualbegehren wäre aus denselben Gründen - wenn es nicht zurückgezogen worden wäre - abzuweisen gewesen.
5.2.4 Abgesehen davon hat das Erstgericht auch richtig erkannt, dass der Kläger lediglich Ermessensbegünstigter ist, sodass er keinen subjektiven und klagbaren Anspruch gegenüber der Stiftung hat. Dies ergibt sich ganz klar aus den festgestellten Statuten, aber auch Beistatuten.
In den Statuten der drei Stiftungen A***, A*** und S*** ist in Art 7 mehrfach (Ziffer 1 und Ziffer 4) festgehalten, dass es im freien Ermessen des Stiftungsrates steht, den Umfang der Begünstigung festzulegen. Der Nebensatz in Art 7 Ziffer 1 "sofern nicht durch Beistatut etwas anderes bestimmt ist" bedeutet nicht, dass - bei einem allfälligen Widerspruch zwischen Statut und Beistatut - die Statuten nicht wirksam wären. Das Beistatut (Stiftungszusatzurkunde) ist nach der bisher geltenden und massgeblichen Rechtsprechung mit der Stiftungsurkunde (den Statuten) nicht gleichrangig. Das Verhältnis zwischen der Stiftungsurkunde und dem Beistatut bzw Reglement lässt sich mit dem Verhältnis zwischen einem Gesetz und der hiezu ergangenen Verordnung vergleichen (LES 2004, 67). Nach dem neuen Stiftungsrecht, das diesbezüglich hier jedoch nicht zur Anwendung kommt, sind die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde hingegen gleichrangig (Lorenz in Schauer aaO RN. zu § 17).
Aber selbst wenn auch im gegenständlichen Fall eine Gleichrangigkeit angenommen würde, könnte der Kläger nicht als Begünstigungsberechtigter angesehen werden. Die Beistatuten der drei erwähnten Stiftungen sehen nämlich nicht vor, dass der Kläger und seine Ehegattin einen klagbaren Anspruch auf das Stiftungsvermögen bzw die Stiftungserträgnisse haben. Es wird dort lediglich festgehalten, dass sie Erstbegünstigte "auf Lebenszeit ohne Einschränkung" sind. "Ohne Einschränkung" bedeutet jedoch nur, dass keine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs erfolgen soll, nicht jedoch auch, dass die Begünstigten einen klagbaren Anspruch hätten. Diese Ansicht wurde im Übrigen auch vom Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 2004/62, S 27/28 überzeugend vertreten. Wenn in der Berufung (S 74) auf diese Entscheidung Bezug genommen und die Ansicht des Staatsgerichtshofes (unterstrichen und fettgedruckt) wiedergegeben wird, die Auffassung des Obergerichtes (nämlich die Eheleute B. seien lediglich Ermessensberechtigte) verstosse nicht gegen das Willkürverbot, versteht der Kläger diese Äusserung offenbar falsch. Selbstverständlich hat der Staatsgerichtshof damit zum Ausdruck gebracht, dass die Ansicht des Obergerichtes, es läge lediglich eine Ermessensberechtigung vor, nicht willkürlich, und daher nicht zu beanstanden sei (siehe auch OGH zu 6 CG.2005.232 und 8 CG.2007.32).
Ob und allenfalls wer im Zuge von anderen Verfahren die Ansicht vertreten hat, der Kläger sei Begünstigungsberechtigter, spielt keine Rolle. Entscheidend sind allein die Stiftungsurkunden.
Auch bezüglich der H*** Stiftung sehen die Statuten ganz klar vor, dass der Stiftungsrat Vermögen und Ertrag der Stiftung "jederzeit ganz oder teilweise nach seinem Gutdünken" dem einen oder anderen der Begünstigten oder mehreren zuwenden kann (Art 12 Z 1, aber auch Z 2: "ist dem Stiftungsrat anheimgestellt").
Aber auch die Beistatuten vom 15.9.1999 sehen keine andere Regelung vor. Die Tatsache, dass der Kläger auf die Dauer seines Lebens begünstigt ist, und zwar bezüglich der frei verfügbaren Erträgnisse und des Vermögens, ändert an der Ermessensbegünstigung nichts.
Es kommt auch gar nicht darauf an, welche Erklärungen und Meinungen die damaligen Stiftungsräte zur Bezugsberechtigung des Klägers auf das Stiftungsvermögen und deren Erträgnisse geäussert haben, da allein die Stiftungsurkunden massgebend sind.
Auch welche Rechtsmeinungen die Gerichte in den Vorverfahren geäussert haben (auf den Seiten 69 ff der Berufung wird insbesondere die Entscheidung des Obergerichtes zitiert, die aber ohnehin vom Fürstlichen OGH korrigiert wurde: 6.3.2008 und 5.3.2010 zu 6 CG.2005.232), ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Es kann insofern auch kein Verstoss gegen die Grundsätze von Treu und Glauben vorliegen, da die dort vertretene Rechtsansicht nicht verbindlich ist und der Kläger ohnehin nicht im Vertrauen auf diese Rechtsansicht Verfügungen getroffen haben konnte, die für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache von Bedeutung wären.
5.2.5 Dem Berufungswerber ist durchaus beizupflichten, dass der Zweck der liechtensteinischen Stiftung auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet ist, das Erstarrungsprinzip jedoch eine Einschränkung durch den sogenannten Änderungs- und Widerrufsvorbehalt findet. Ein solcher Widerrufsvorbehalt muss jedoch in den Statuten ausdrücklich festgehalten sein (LES 2002, 94), was hier jedoch nicht zutrifft. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es bei der Auslegung einer Stiftungsurkunde primär auf die gewöhnliche Bedeutung der Worte ankommt, wobei der gesamte Inhalt der Statuten und Beistatuten im Gesamtzusammenhang zu betrachten ist (vgl OGH zu 4 CG.2008.14, S 39 und OGH zu 6 CG.2005.232).
Hinsichtlich des Widerrufsvorbehalts und Änderungsrechts ist einerseits auf die Statuten betreffend die Stiftungen A***, A*** und S*** hinzuweisen, wonach selbst das Recht der Begünstigung vom Stiftungsrat (also nicht vom Kläger) jederzeit widerrufen werden kann (Art 7 Ziff 5). Ebenso auf Art 15 Ziff 2. Auch die Auflösung der Stiftung (im Sinne eines Widerrufs) ist gemäss Art 17 ausschliesslich dem Stiftungsrat vorbehalten. In den Statuten betreffend die H*** Stiftung ist in Art 12 Ziff 3 festgehalten, dass die Begünstigten weder Beteiligte noch Rechtsträger oder Gläubiger der Stiftung sind. In den Beistatuten heisst es unter Punkt 7., dass der Stiftungsrat das Beistatut nur auf Weisung oder mit Zustimmung des Erstbegünstigten abändern, ergänzen oder aufheben wird. Daraus ist jedoch abzuleiten, dass grundsätzlich das Änderungsrecht dem Stiftungsvorstand vorbehalten ist.
Weder die Statuten noch die Beistatuten sehen also einen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt des Klägers vor, sodass auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht weiter einzugehen ist (siehe auch OGH zu 6 CG.2005.232 und 8 CG.2007.32).
Wenn der Berufungswerber weiter geltend macht, die Annahme des Erstgerichtes, die "genannten" (offenbar ehemaligen) Stiftungsräte hätten mit ihm und seiner Frau keinen Mandatsvertrag abgeschlossen, sei irrig, so widerspricht er sich (mehrfach), wenn er andererseits zum Ausdruck bringt, dass tatsächlich kein Mandatsvertrag abgeschlossen worden ist. Er selbst gab auch an, dass "weder mit den ursprünglichen Stiftungsräten noch mit den Beklagten" ein Mandatsvertrag abgeschlossen wurde (ON 71, S 33). Ob sich die ehemaligen Stiftungsräte an seine Instruktionen gehalten haben, ist rechtlich unerheblich. Allein massgebend ist, welche vertraglichen bzw statutenmässigen Grundlagen, auf die sich auch der Berufungswerber - wenngleich nur subjektiv - bezieht, vorhanden waren. Der Abschluss von Verwaltungsmandaten mit der Firma SA*** hat mit den behaupteten Mandatsverträgen zwischen ihm und den Stiftungsräten nichts zu tun. Vielmehr handelt es sich hierbei um Vermögensverwaltungsverträge, die mit der Verwaltung der Stiftung an sich durch die Stiftungsräte nichts zu tun haben. In diesem Zusammenhang wird auch ausgeführt, dass es nicht üblich sei, Mandatsverträge bei den Stiftungen abzuschliessen, was auch der Zeuge B*** im Verfahren 6 CG.2005.232 angegeben habe. Der Kläger hat auf Seite 103 seiner Berufung vorgebracht, dass die Stiftungsräte mit den Stiftungen keine Verträge abgeschlossen haben, was durchaus zutrifft. Wenn er weiter meint, unter diesen Umständen könne von ihm kein Mandatsvertrag mit den bestellten Stiftungsräten abverlangt werden, ist diesem nichts entgegen zu halten; vielmehr ist nur darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zur Ansicht steht, die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes sei irrig (S 65).
Da die Stiftung ein selbständiges Rechtssubjekt ist, kommt auch zwischen dem Stifter bzw Begünstigten einerseits und der Stiftung anderseits mangels eines Mandatsvertrages auch das Auftragsrecht nicht zum Tragen.
5.2.6 Inwiefern ein Überraschungsurteil vorliegt, ist nicht ersichtlich, da die Beklagten schon in der Klagebeantwortung ihre gegenteiligen Argumente vorgetragen haben und diese Argumente zum Grossteil auch im Urteil einen Niederschlag gefunden haben.
5.2.7 Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat die Mandatsniederlegung der ehemaligen Stiftungsräte nicht zur Folge, dass seine Begünstigtenrechte nachträglich aufgehoben wurden. Die Beklagten haben die in den Stiftungsurkunden festgehaltenen Begünstigtenrechte des Klägers (und seiner Ehegattin) in keiner Weise geändert.
5.2.8 Der Hinweis des Berufungswerbers auf § 50 JN ist deshalb unverständlich, weil es hier nicht um die Zuständigkeit sondern um Schadenersatzansprüche geht. Im Übrigen hat das Fürstliche Obergericht ohnehin die Ansicht vertreten, dass der Vermögensgerichtsstand auch beim blossen Ermessensbegünstigten vorliege (23.10.2008, 1 CG.2008.221).
5.2.9 Dass das sogenannte Spurenfolgerecht hier nicht zum Tragen kommt, wurde bereits vom Erstgericht zutreffend begründet. Es liegt auch kein Fall der blossen Schadensverlagerung vor. Die diesbezügliche Lehre beruht auf der Wertung, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloss deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten sondern bei einem Dritten eintritt (vgl öOGH zu 8 Ob 118/04t ua). Da ein allfälliger Schaden ohnehin im Vermögen der Stiftung eingetreten wäre, kommt eine Schadensverlagerung (gemeint offenbar auf den Kläger) nicht in Betracht.
5.2.10 Abgesehen davon, dass der Kläger auch bezüglich des nicht mehr gegenständlichen Eventualbegehrens nicht klagslegitimiert wäre, da die Stiftungen zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nicht aufgefordert wurden, ist den Beklagten weder ein fahrlässiges noch ein vorsätzliches oder gar ein absichtliches Verhalten vorzuwerfen.
5.2.11 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Stiftungsräte bei Abschluss des Vergleichs bzw bei Auszahlung des Vergleichsbetrages gewusst hätten, dass der im Verfahren 6 CG.2005.241 geltend gemachte Betrag aus dem Vermögen des Klägers stammt (das Erstgericht hat diesbezüglich eine unbedenkliche Negativfeststellung getroffen), wäre auch dieses Klagebegehren nicht berechtigt. Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen kann nämlich nicht unterteilt werden in Vermögen, das unstrittig bzw unbekämpft vom Stifter stammt und jenem Vermögen, dessen Herkunft strittig ist. Der Betrag von CHF 1,193.734,55 wurde für die drei Stiftungen A***, A*** und S*** verwendet; er ist in das Vermögen dieser Stiftungen übergegangen. Dass mit der Zahlung des Vergleichsbetrages gerade dieser allenfalls anteilmässige Betrag an GB*** ausbezahlt wurde, wurde weder behauptet noch kann dies festgestellt werden.
5.2.12 Zweifellos führte die Auszahlung der Vergleichsbeträge zu einer Schmälerung des Vermögens der Stiftungen. Die Beklagten würden gegenüber den Stiftungen jedoch nur haften, wenn sie den Vergleich schuldhaft abgeschlossen hätten, was jedoch aus den schon vom Erstgericht angeführten Gründen nicht zutrifft.
Schon der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zu 8 CG.2005.117 die Ansicht vertreten, dass der Abschluss des Vergleiches von einem hohen Verantwortungsbewusstsein der Stiftungsräte zeuge.
Auch im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Voraussetzungen für einen Vergleichsabschluss nicht vorlagen bzw dass dieser schuldhaft erfolgt ist. Es ist das Wesen eines Vergleichs, allfällige Unsicherheiten mit zu berücksichtigen. Hier ist vor allem davon auszugehen, dass zur Frage, ob Vermögen, das der Kläger in die Stiftungen eingebracht hatte, überhaupt in seinem Eigentum standen oder ob seine Mutter und seine beiden Schwestern Bereicherungsansprüche haben, eine Negativfeststellung getroffen wurde. Die vom Erstgericht angestellten Überlegungen der beklagten Parteien, die zum Abschluss des Vergleiches geführt haben, sind überzeugend, sodass auf diese Gründe hingewiesen werden kann.
Unter Bedachtnahme auf diese Erwägungen ist das Verhalten der Beklagten weder fahrlässig noch vorsätzlich, geschweige denn absichtlich erfolgt. Vielmehr ist der Abschluss des Vergleiches gerechtfertigt, sodass schon deshalb eine Haftung weder gegenüber den Stiftungen noch gegenüber den Begünstigten in Betracht kommt.
Wie bereits ausgeführt, haben die beklagten Parteien die Begünstigungsregelung in den Statuten und Beistatuten in keiner Weise geändert. Sie waren auch gar nicht verpflichtet, die Begünstigten vor Abschluss des Vergleiches zu informieren bzw sogar ihre Zustimmung einzuholen oder irgendwelche Instruktionen zu befolgen. Es kommt nicht auf allfällige Vereinbarungen bei Errichtung der Stiftung an sondern ausschliesslich darauf, was in den Stiftungsurkunden ihren Niederschlag gefunden hat.
Abgesehen davon, dass zwischen dem Kläger und den Stiftungsräten kein Vertrag zustande gekommen ist, kommt ein Schadenersatzanspruch aus dem Titel des "Vertrages zugunsten Dritter" bzw des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht in Betracht. Ein Weisungsrecht des Kläger gegenüber den beiden Beklagten ergibt sich weder aus den Stiftungsurkunden noch wurde ein solches anderweitig festgestellt, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger auf ein solches allenfalls verzichtet hat oder nicht.
Zweifellos hat der Abschluss des Vergleiches für den Kläger zur Folge, dass ihm die Stiftungsräte nur noch in begrenztem Umfang Ausschüttungen zukommen lassen können, ohne die Existenz der Stiftungen zu gefährden. Primäre Aufgabe der Stiftungsräte ist es jedoch - wie auch der Berufungswerber richtig ausführt - den Stiftungszweck zu erfüllen. Sie haben hierbei die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes bzw jene einer guten Geschäftsführung zu beachten, was im konkreten Fall auch geschehen ist. Der Stiftungsrat hat einen Ausgleich zwischen Maximierung des Kapitalertrages und Erhalt des Stiftungsvermögens zu suchen. Es ist seine Aufgabe, bei der Kapitalerhaltung, Kapitalertrag und Bedienung der Begünstigten die Interessen auszugleichen (LES 2008, 363). Diese Grundsätze haben die Beklagten zweifellos beachtet, sodass keine Pflichtverletzung vorliegt.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Verantwortlichkeitshaftung nach dem PGR einer Vertragshaftung entspricht, sodass dem Stiftungsrat der Beweis der Verschuldensfreiheit obliegt (Art 226 PGR; LES 2008, 363, auch LES 2006, 205). Diesen Beweis haben die beiden Stiftungsräte erbracht.
Es kommt allerdings auch eine deliktische Haftung in Betracht, wobei jedoch auch diesbezüglich die Grundsätze des mittelbaren und unmittelbaren Schadens zu berücksichtigen sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Die Beweislast bei deliktischer Haftung träfe den Kläger.
In beiden Fällen ist jedoch von einem fehlenden Verschulden der Beklagten auszugehen, sodass die Beklagten für keinen allfälligen Schaden haften.
5.2.13 Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der Aktenwidrigkeit. Im Übrigen wurden diese Rechtsmittelgründe - wie von den Berufungsgegnern richtig geltend gemacht wird - nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt. Vielmehr sind die Ausführungen hiezu teilweise derart unbestimmt und widersprüchlich, dass ohnehin darauf nicht eingegangen werden kann (siehe auch OGH 5.3.2010 zu 6 CO2005.232, S 41).
Ausserdem hat das Erstgericht die aufgenommenen Beweise ausreichend und überzeugend begründet, sodass auf diese Beweiswürdigung verwiesen werden kann.
Es ist auch nicht erforderlich, die in der Berufung angebotenen Beweismittel aufzunehmen, da sich diese - wie sich allenfalls im Zusammenhang mit den weiteren Berufungsausführungen ergibt - auf Umstände beziehen, die an der rechtlichen Beurteilung ohnehin nichts ändern können. Hierbei handelt es sich keineswegs um eine vorweggenommene Beweiswürdigung, da diese Beweisthemen im Hinblick auf die vorgenommene rechtliche Beurteilung unbeachtlich sind. Wohin das Vermögen bezahlt wurde, wovon B*** ausgegangen ist und ob die Schenkung nach deutschem Recht wirksam ist, ist rechtlich unerheblich. Ebenso die Frage, warum der Kläger in *** Steuerschulden hat. Diese haben im Übrigen mit der Vorgangsweise der Beklagten nichts zu tun. Der Umstand allein, dass die Beklagten einen Vergleich abgeschlossen haben, kann eine Steuerschuld des Klägers nicht begründen bzw wäre eine Berufung der Steuerschuld auf diesen Umstand zweifellos mit Erfolg bekämpfbar. Die Tatsache, dass wegen des Abschlusses des Vergleichs die deutschen Steuerbehörden Kenntnis von den Vermögenszuwendungen erlangt haben, vermag ein Verschulden der Beklagten am Entstehen der Steuerschulden des Klägers nicht zu begründen.
5.2.14 Das Beweisverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beklagten unrechtmässig Stiftungsvermögen für ihre Vertretungs- und Verwaltungstätigkeit verwendet haben oder dass eine Doppelverrechnung erfolgt ist. Diesbezüglich bedurfte es auch nicht der Einholung eines Gutachtens. Ein solches war natürlich auch nicht notwendig, um die Vermögensminderungen bzw Vermögensverluste festzustellen. Einerseits hat das Erstgericht diesbezüglich ohnehin Feststellungen getroffen und andererseits sind Vermögensverluste an sich noch kein Hinweis darauf, dass die Stiftungsräte an diesen Verlusten ein Verschulden trifft. Es wird auch in der Berufung nicht konkret dargetan, welche anderen als durchgeführten Vermögensanlagen erforderlich gewesen wären.
5.2.15 Von einem Verstoss gegen das rechtliche Gehör kann überhaupt keine Rede sein, da der Kläger bzw seine Vertreterin im gesamten Verfahren die Möglichkeit hatte, zu dem jeweiligen Vorbringen und zum Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen. Eine einseitige Beweiswürdigung liegt ebenfalls nicht vor. Das Erstgericht hat klar und überzeugend ausführt, warum und in welchen Fällen es der Aussage des Klägers bzw seiner Ehegattin nicht folgt und warum den Aussagen der Beklagten. Hierbei wurde die Begründungspflicht in keiner Weise verletzt. Insbesondere beziehen sich die Aussagen des Klägers und seiner Ehegattin zu einem Teil auf Umstände, die rechtlicher Natur sind und daher nicht Gegenstand von Feststellungen sein können. Ausserdem kommt den Aussagen zum überwiegenden Teil im Hinblick auf die dargestellte Überlegung keine Bedeutung zu."
In ihrer Revisionsbeantwortung stellen die Beklagten den Antrag, die Revision des Klägers zurückzuweisen und in eventu dieser keine Folge zu geben. Auf das in der Revisionsbeantwortung enthaltene Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung des Rechtsmittels zurückzukommen sein.
Zu dieser Revisionsbeantwortung erstattete der Kläger am 22.5.2011 eine - wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels grundsätzlich unzulässige - Stellungnahme (§§ 477 iVm 476 Abs 4 ZPO; Gitschthaler in Rechberger³ §§ 84, 85 Rz 15). Allerdings erschöpft sich diese Stellungnahme in unsubstantiierten Vorwürfen gegenüber den Stiftungsräten sowie unbegründet gebliebenen Rechtsbehauptungen und enthält gegenüber der Revision keinen neuen Gesichtspunkt.
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die mit den Mails der Klagsvertreterin vom 6.6. und 7.6.2011 sinngemäss gestellten Ablehnungsanträge gegen den OGH erneut im Vorwurf negativer bzw ruinöser Vorentscheidungen zu Lasten des Klägers sowie im unsubstantiierten Vorhalt einer Interessenkollision erschöpfen. Sie waren deshalb mittels Amtsvermerks zu erledigen (ON 238 bis 241).
Zur Revision hat der Senat erwogen:
Der OGH hat in zahlreichen zumeist den Kläger und seine Ehegattin betreffenden Rechtssachen darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 472 ZPO (§ 503 öZPO) vier im Gesetz genau definierte Revisionsgründe vorsieht, die allesamt nur Fehler des Berufungsgerichtes betreffen und gemäss § 475 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 506 Abs 1 Z 2 öZPO) die konkrete Darlegung der sie verwirklichenden Tatbestände erfordern. Zwingendes Inhaltserfordernis für die prozessordnungskonforme Ausführung der Revisionsgründe ist gemäss den §§ 482, 475 iVm 441 Abs 1 Z 2 ZPO die Darlegung der Revisionsgründe im Einzelnen und jedenfalls getrennt und voneinander unterscheidbar. Aus den Revisionsausführungen muss sich klar ergeben, welcher Vorgang des Berufungsgerichtes und/oder welche Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes aus welchen Erwägungen des Revisionswerbers als falsch erblickt wird (LES 2010, 264). Im Rahmen einer Rechtsrüge muss der Revisionswerber konkret ausführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Die blosse unsubstantiierte Behauptung, der Klagsanspruch sei berechtigt, genügt ebensowenig wie das blosse Aufstellen einer Rechtsbehauptung. Im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung muss der Revisionswerber von den von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen ausgehen (LES 2003, 36; LES 2003, 145; LES 2006, 493 ua; Klauser/Kodek ZPO16 [2006] § 506 E 15, 17, 18).
Die Revision des Klägers entspricht den aufgezeigten Inhaltserfordernissen zum weit überwiegenden Teil nicht. Die Revisionsgründe der "Ungesetzlichkeit, Verschleppung, Willkür und Sperrung des Weges zum gesetzlichen Gericht" sind im Gesetz nicht vorgesehen. Aber auch die anderen Revisionsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden in der Revisionsschrift völlig und nicht unterscheidbar vermischt, über weite Strecken widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar dargestellt.
Der dem Berufungsgericht gemachte Vorhalt der Prozessverschleppung ist, das sei nur nebenbei erwähnt, völlig unverständlich, ergibt sich doch aus dem Akt, dass das Berufungsverfahren in erster Linie durch eine Vielzahl von (unberechtigten) Anträgen des Klägers einschliesslich solcher auf Absetzung der schon anberaumten Berufungsverhandlungen, von Rechtsmitteln und Individualbeschwerden des Klägers zum StGH in die Länge gezogen wurde (ON 85 bis ON 219).
8.1 Soweit erkennbar sollen das Berufungsurteil und das Berufungsverfahren nach Meinung des Revisionswerbers nichtig sein, weil der Präsident des Obergerichtes auf seine letzte "Befangenheitsbeschwerde" im Beschluss ON 143 nicht "ernsthaft" eingegangen sei, der Vorsitzende des Berufungssenates am Vorverfahren nicht teilgenommen und keine Kenntnis des Falles gehabt habe bzw überhaupt ausgeschlossene Richter entschieden hätten. Dem Kläger sei die Möglichkeit entzogen worden, Tatsachen zu behaupten, Rechtsausführungen zu unterbreiten und Beweisanträge zu stellen. Die Öffentlichkeit sei von der Berufungsverhandlung zu Unrecht ausgeschlossen worden. Dem Berufungsurteil fehle ein Tatsachensubstrat und enthalte dieses auch keine Gründe, die bekämpft werden könnten.
8.2 Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet der Kläger, soweit erkennbar, damit, dass das Berufungsgericht entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung (Unmittelbarkeitsgrundsatz) die Beweisaufnahme nicht erneut durchgeführt und die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht geprüft habe; eine Beweiswürdigung bzw ein Eingehen auf die Beweisrüge des Klägers fehlten zur Gänze.
Das Obergericht habe die Anträge des Klägers in der Klage und in elf Schriftsätzen übersehen bzw beiseite geschoben und "den Sachverhalt der Beklagten für massgeblich erachtet". Es wäre verpflichtet gewesen, weitere 14 namentlich genannte Zeugen zu hören und einen Sachverständigen zu bestellen.
Auch die dem Berufungsgericht anzulastende Verfahrensverzögerung von insgesamt 39 Monaten begründe ein Verfahrenshindernis.
Nach Auffassung des Klägers hätte vom Gericht in erster Linie die Minderung des Stiftungsvermögens in Höhe von zumindest EUR 10 Mio geklärt werden müssen, welches den Beklagten von der Behörde übergeben worden sei. Dieses Vermögen sei durch den Vergleich und zum Teil nach dem Vergleich zur Gänze verbraucht worden. Der Schade des Klägers sei durch kriminelle Verfügungen der Beklagten entstanden und deshalb zu ersetzen.
8.3 Die Rechtsrüge des Revisionswerbers erschöpft sich, soweit überhaupt verständlich, nachvollzieh- und ein Bezug zur gegenständlichen Rechtssache herstellbar ist, in folgenden Behauptungen:
Es fehle für die Entscheidung eine tragfähige tatsächliche Grundlage;
Es liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil das Gericht die Ergebnisse aus verschiedenen Verfahren verwendet habe, denen ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall fehle und zu denen sich der Kläger nicht habe äussern können.
Das Berufungsgericht habe sich rechtswidrig auf die juristische Person der Stiftungen und damit eine Konstruktion berufen sowie die Rechte des Klägers als wirtschaftlich Berechtigter und Begünstigter der Stiftungen missachtet. Auch sei der OGH in anderen Entscheidungen von der Begünstigungsberechtigung des Klägers ausgegangen, die dieser aufgrund der Statuten und Beistatuten der Stiftungen erlangt habe.
Der Kläger sei zur Klage legitimiert, zumal für ihn auch kein Kollisionskurator bestellt und die Stiftungen mittlerweile gelöscht worden seien. Es gehe hier um eine Schadenersatzforderung, zu deren Geltendmachung der Kläger berechtigt sei, weil er gegenüber seiner Mutter und seinen Schwestern die stärkere Position habe.
Die in der Klage behaupteten Schäden seien entstanden, weil die Beklagten die zweckwidrigen Verfügungen zu Lasten der Stiftungsvermögen vorgenommen und damit deren Existenz vernichtet hätten.
Gemäss den Art 218 bis 227 PGR iVm §§ 1002 f ABGB bestehe für die Stiftungsräte ein strenger Haftungsmassstab. Der Kläger, dessen Anspruch als Begünstigter auf Zuweisungen unerledigt geblieben sei, könne Ansprüche gegen die Stiftungen stellen.
Der Kläger habe den rechtswidrigen Abfluss des Stiftungsvermögens unter Beweis gestellt. Er habe bewiesen, dass es zum Verlust des gesamten Stiftungsvermögens gekommen sei, und zwar von EUR 10 Mio bereits vor dem Vergleich. Mit dem Vergleich seien weitere CHF 8,5 Mio im Zuge des Verfügungsmissbrauchs durch die Stiftungsräte verloren gegangen und nach diesem Vergleich weitere CHF 3,5 Mio. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich unzweideutig, dass die Beklagten pflicht- und gesetzwidrig gehandelt und ihre Vertretungsmacht missbraucht hätten.
Der Aktenwidrigkeitsrüge lässt sich kein Vorbringen in der Revisionsschrift zuordnen.
Der Revision ist ergänzend entgegen zu halten:
9.1 Die Nichtigkeitsrügen, mit denen inhaltlich nur die Nichtigkeitsgründe des § 472 Z 1 iVm § 446 Abs 1 Z 1, 4 und 9 ZPO angesprochen werden, sind offenkundig unbegründet.
Sämtliche im gegenständlichen Verfahren gestellten Ablehnungsanträge des Klägers, die überdies auf keine im Gesetz vorgesehene Befangenheitsgründe gestützt wurden, wurden abschlägig beschieden. Dies gilt auch für den Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 21.7.2010 hinsichtlich der in der Berufung des Klägers erklärten Ablehnung des Erstrichters.
Dem Kläger wurde zugleich mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung am 10.3.2011 die Besetzung des Berufungssenates mitgeteilt. Weder gegen den Vorsitzenden noch gegen die Mitglieder des Senates wurden Ablehnungs- oder Ausschliessungsgründe geltend gemacht (ON 212). Schon deshalb wurde das Ablehnungsrecht verwirkt.
Die Behauptung in der Revision, der Senatsvorsitzende habe keine Kenntnis des Falles gehabt, ist aus der Luft gegriffen und bezeichnend auch für das übrige Revisionsvorbringen. Bei der dreistündigen Berufungsverhandlung hatte die Klagsvertreterin Gelegenheit, ihr Rechtsmittel vorzutragen, wovon sie nach dem Protokollsinhalt ausreichend Gebrauch machte. Die Behauptungen, dem Kläger sei das rechtliche Gehör verkürzt worden, die Öffentlichkeit sei von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen worden, sind aktenwidrig und ebensowenig nachvollziehbar wie der Vorwurf, dem Berufungsurteil fehle ein Tatsachensubstrat und eine Entscheidungsbegründung (LES 2010, 150 ua).
Das Berufungsurteil wurde nach öffentlicher und mündlich durchgeführter Berufungsverhandlung gefällt.
Damit gehen alle Nichtigkeitsrügen des Klägers fehl.
9.2 Auch die Mängelrüge ist in ihrer Gesamtheit unbegründet.
Entgegen der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die erstinstanzliche Beweisaufnahme zu wiederholen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage grundsätzlich zu übernehmen, wenn es dem Berufungswerber nicht gelingt, im Rahmen einer Beweisrüge oder eines Neuvorbringens Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit hervorzurufen. Prozessordnungskonforme Beweisrügen wurden hier in der Berufung des Klägers gar nicht erhoben. Solche hätten vor allem vorausgesetzt, dass konkrete Feststellungen bekämpft und in der Berufung dargelegt wird, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse an deren Stelle die nach Meinung des Berufungswerbers richtigen Feststellungen zu treffen gewesen wären. Solche Darlegungen liess die Berufung vermissen.
Auch in Bezug auf die vom Berufungsgericht vermeintlich zu Unrecht beiseite geschobenen Anträge des Klägers sowie die Übergehung von Zeugenanboten bleibt der Revisionswerber jede Erklärung schuldig, welche für ihn günstigen und für die Entscheidung wesentlichen Verfahrensergebnisse damit zu erwarten gewesen wären (LES 2006, 250; LES 2010, 150; LES 2010, 239 ua).
Entgegen dem Revisionsvorbringen wäre es allein dem Kläger oblegen, ua das für den Erfolg seiner Schadenersatzklage essentielle pflicht- bzw gesetzwidrige Verhalten der Beklagten und dessen Kausalität für den Vermögensverlust der Stiftungen zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Der in diesem Zusammenhang allein angeführte Vergleich von April 2005, zu dem noch Stellung zu nehmen ist, konnte keinen Schadenersatzanspruch begründen.
Das Fehlen eines tauglichen Klags-, Berufungs- und Revisionsvorbringens kann auch durch substanzlose Beleidigungen wie den Vorwurf krimineller Verfügungen nicht kompensiert werden.
9.3 Auch die Rechtsrüge in der Revision entbehrt einer gesetzmässigen Darlegung.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache liegt nur dann vor, wenn der Revisionswerber aufzeigt, dass der vom Berufungsgericht festgestellte bzw aus dem Ersturteil übernommene Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde. Hiebei muss in der Revision konkret und bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt materiell-rechtlich falsch qualifiziert wurde. Wie schon erwähnt, reichen die blosse Anführung von Lehrformeln bzw das Aufstellen begründungsloser Rechtsbehauptungen nicht aus (LES 2003, 36; LES 2003, 145; LES 2006, 493 ua).
Die Vorinstanzen haben die Klagebegehren aus drei Erwägungen abgewiesen, von denen jede einzelne dem Erfolg der Klagen entgegensteht.
Zum einen ist dem Kläger als Ermessensbegünstigter der Stiftungen von vorneherein die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Klagsforderung abzusprechen, da durch ein allfälliges, hier auch nicht ansatzweise festgestelltes Fehlverhalten der Beklagten nicht der Kläger sondern allein die Stiftungen unmittelbar geschädigt worden wären. Der OGH hat in mehreren Vorentscheidungen auf diese Rechtslage hingewiesen. Bei nicht ordnungsgemässer bzw pflichtwidriger Geschäftsführung der Stiftungsräte respektive bei einem Verstoss gegen die einschlägigen Normen der Art 182 ff PGR erleidet primär (unmittelbar) nur die Stiftung Nachteile, die damit nur "mittelbar" als sogenannter Reflexschade den Begünstigten treffen (LES 2008, 354 f mwN).
Von einer Überraschungsentscheidung der Vorinstanzen kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Im Gegenteil, billigte doch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 15.4.2008 zu StGH 2007/96 bereits im Anfangsstadium des gegenständlichen Verfahrens ausdrücklich deren Rechtsansicht. Der Staatsgerichtshof wies in dieser Entscheidung darauf hin, dass selbst bei Richtigkeit der Vorwürfe des Klägers nur den Stiftungen Ansprüche gegenüber den Beklagten zustünden. Nichts anderes gelte für die vom Kläger in den Raum gestellten Bereicherungsansprüche und könne an dieser Rechtslage auch der Versuch der Konstruktion eines Vorbringens mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, eines Auftragsverhältnisses, einer Drittschadenliquidation etc nichts ändern (ON 88a Erwägung 3.2, 4). Ungeachtet der damit von den Vorinstanzen und auch vom StGH schon im April 2008 als aussichtslos beurteilten gegenständlichen Klagsführung setzte der Kläger das Verfahren fort und erwuchsen daraus bislang Kostenersatzansprüche der Beklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von mehr als CHF 550.000,--.
Die gegenständlichen Klagen mussten überdies auch deshalb der Abweisung verfallen, weil sich aus den massgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen kein Fehlverhalten der Beklagten bzw haftungsbegründende Vorwürfe ableiten lassen. Der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanzen stellt der Revisionswerber wiederum nur durch das Feststellungssubstrat nicht gedeckte pauschale Behauptungen von "zweck- und gesetzwidrigen Verfügungen, eines rechtswidrigen Abflusses des Stiftungsvermögens, des Missbrauchs der Vertretungsmacht etc" entgegen, ohne konkret darzulegen, worin ein schuldhaftes und hier rechtswidriges Verhalten der Beklagten gelegen sein sollte.
Konkret angeführt wird in diesem Zusammenhang allein der Vergleich von April 2005, mit dem die Verfahren und Streitigkeiten zwischen der Mutter des Klägers und den Stiftungen aussergerichtlich beigelegt wurden. Zu diesem Vergleich riet der Rechtsfreund der Stiftungen RA Dr. RN*** insbesondere aufgrund des aus der Sicht der Stiftungen negativen Ausganges des Verfahrens 5 CG.2002.92 in erster Instanz. Der Erstrichter hatte in diesem Urteil nach umfassender Beweiswürdigung gleich wie schon die Landrichter in den Verfahren 4 CG.2000.230, 2 CG.2001.317, 10 CG.2003.64 und 1 CG.2002.310 die Behauptung des MB***, das gesamte von seinen Eltern im Rahmen des Grosshandels mit Goldschmuckwaren erwirtschaftete und in der *** angelegte Vermögen habe allein seiner Mutter GB*** gehört und sei ihm dieses Vermögen im Jahre 1993 von GB*** geschenkt worden, für nicht erwiesen angesehen. Von diesen Entscheidungen ausgehend hätte sich die Gesamtforderung der GB*** gegen die Stiftungen mit mehr als CHF 17 Mio einschliesslich Zinsen und Prozesskosten errechnet, deren erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung zum Konkurs der Stiftungen geführt hätte.
Wenn sich die Beklagten in der gegebenen Situation zum Abschluss eines Vergleichs entschlossen, mit dem sich GB*** gegen Zahlung von CHF 8,5 Mio für abgefunden erklärte, so handelt es sich dabei einerseits um eine Massnahme der Geschäftsführung und Verwaltung des Vermögens der Stiftungen, die in ihre alleinige Kompetenz als Stiftungsräte fiel. Sie bedurften hiefür nicht der Zustimmung des Klägers, dem als Ermessensbegünstigter kein Mitwirkungs- geschweige Vetorecht zustand, zumal der Kläger dem Stiftungsrat nicht angehörte, über keine sogenannten Gestaltungs- oder Interventionsrechte verfügte und schon mangels eines Mandatsvertrages keinerlei Weisungs- und/oder Widerspruchsrechte hatte. Der OGH hält deshalb an seiner diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung im Beschluss vom 12.1.2006 zu 8 CG.2005.117 vollinhaltlich fest. Ebenso daran, dass es sich dabei um einen aus der Sicht der Stiftungen durchaus vorteilhaften Vergleich handelte, zu dem sich die Beklagten in ihrer Verantwortung für den Existenzerhalt der Stiftungen bereit erklärten (LES 2006, 456; vgl auch LES 2008, 363; Gasser in PSR 2011/17 S 62 ff [67 f]).
Damit kann der an GB*** aus dem Vermögen der Stiftungen ausbezahlte Betrag von CHF 8,5 Mio auch nicht als Schade im Sinne des § 1293 ABGB angesehen werden. Dieser Schadensbegriff erfasst nur jenen Zustand, der rechtlich als Nachteil anzusehen ist bzw an dem von Seiten des Vermögensträgers ein geringeres rechtliches Interesse besteht als am bisherigen Zustand. Einen Nachteil am Vermögen kann deshalb nur eine solche Minderung des Vermögens bilden, der kein gleichwertiges Äquivalent gegenübersteht (Wittwer in Schwimann, ABGB-TaKomm, § 1293 Rz 3; 1 Ob 533/92; 3 Ob 175/05i). Der Vergleichszahlung von CHF 8,5 Mio standen nach der Sach- und Rechtslage mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Recht bestehende Forderungen der GB*** von ca CHF 17 Mio gegenüber, auf die Letztere Verzicht leistete. Es liegt im Wesen eines Vergleichs, dass die Parteien unter beiderseitiges Nachgeben strittige bzw zweifelhafte Forderungen neu festlegen und damit Streitigkeiten und Gerichtsprozesse beseitigen (9 Ob 30/08i; 3 Ob 217/97a).
In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Behauptung bzw der Standpunkt des Klägers, das gesamte im Betrieb seiner Eltern erwirtschaftete Vermögen sei im alleinigen Eigentum seiner Mutter GB*** gestanden und habe sein am 3.12.1998 verstorbener Vater SB*** daran keinen Anteil besessen, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von vorneherein auf tönernen Füssen steht und GB*** jedenfalls den allenfalls SB*** zustehenden Vermögensanteil an den Kläger nicht verschenken konnte bzw auch darauf Erbansprüche als Witwe hatte (LES 2010, 94).
Zuletzt musste das Klagebegehren zu 6 CG.2005.231 nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes schon mangels Bestimmtheit als unschlüssig abgewiesen werden. Hiezu kann auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden (ON 73 Punkt 3.1.3). Im Klagsbetrag von EUR 13 Mio sind - offenbar neben der Vergleichssumme von CHF 8,5 Mio - Schadenersatzforderungen aus behaupteter Doppel- bzw überhöhter Verrechnung von Kosten, aus anderweitiger gesetzwidriger Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie Kosten für "sinnlos" geführte Verfahren enthalten. Wenn, wie hier, ein Geldanspruch aus mehreren rechtserzeugenden Behauptungen abgeleitet wird, so müssen im Klagsvorbringen bei sonstiger Unschlüssigkeit der Klage die einzelnen Beträge ziffernmässig ausgewiesen und die einzelnen Ersatzansprüche klar bezeichnet werden.
Eine solche Aufschlüsselung ist ungeachtet der ausdrücklichen Unschlüssigkeitseinrede der Beklagten bereits in der Klagebeantwortung (ON 47 S 7 ff) hinsichtlich der Klagsforderung zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Damit stand der Stattgebung des Klagebegehrens auch dessen Unbestimmtheit und damit Unschlüssigkeit entgegen (LES 2011, 42; LES 2004, 233; LES 2007, 302).
Hinsichtlich der Klage zu 6 CG.2005.241 fehlt es überhaupt an einem nachvollziehbaren Klagegrund. Der Umstand, dass die Stiftungen auch aus dem Eigenvermögen des Klägers mit CHF 1,193.734,55 ausgestattet wurden, ändert nichts daran, dass auch dieser Betrag in das Stiftungsvermögen fiel und der Kläger nur nach Massgabe der Statuten und Beistatuten Anspruch auf Ausschüttungen hatte. Im Übrigen war die diesbezügliche Behauptung den Beklagten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen nicht bekannt.
9.4 Auf alle anderen noch in der Berufung aufgeworfenen und vom Obergericht überzeugend beantworteten Rechtsfragen kommt der Kläger in seiner Revision nicht mehr zurück. Auch nicht auf das von ihm geltend gemachte und von den Vorinstanzen verneinte sogenannte Spurfolgerecht sowie auf das bei der Berufungsverhandlung ohnehin fallengelassene Eventualbegehren. Das in § 912 Abs 3 PGR bzw § 30 Abs 1 und 2 TrUG normierte Recht zur Spurfolge hätte ua einen Treuebruch des Treuhänders und weiters zur Voraussetzung, dass Dritte zum Treugut gehörende Sachen oder Rechte in Kenntnis der Treuhandeigenschaft von einem nicht verfügungsberechtigten Treuhänder erworben haben. Von all dem kann hier keine Rede sein (LES 1991, 162, 177; Biedermann, Die Treuhänderschaft [1981] S 410 f; vgl auch LES 2004, 224).
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41, 40 ZPO. Der Kläger hat den Beklagten die mit CHF 59.690,68 tarifgemäss verzeichneten Kosten zu ersetzen.
II. Zu den Revisionsrekursen des Klägers gegen die Beschlüsse des Berufungsgerichtes zu I. Punkt 1., 2. und 3. des Spruchs:
1.1 Zu Punkt 1.:
Nach Einbringung der Berufung am 11.3.2008 brachte der Kläger ohne gerichtlichen Auftrag am 24.3.2009, am 17.9.2010, am 19.9.2010 und am 11.1.2011 weitere Schriftsätze vor allem "zu Beweiszwecken" ein (ON 77, 102, 165, 166, 214).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht diese Schriftsätze, soweit es sich dabei um eine Ergänzung der Berufung handelte, zurück. Dabei verwies es auf den Grundsatz der Einmaligkeit einer Rechtsmittelschrift, der nach Einbringung des Berufungsschriftsatzes weitere Schriftsätze ausschliesse (LES 2009, 108).
Der Kläger ficht diesen Zurückweisungsbeschluss fristgerecht mit einem auf eine Nichtigkeits-, Aktenwidrigkeits-, Mängel- und Rechtsrüge gestützten Revisionsrekurs an. Soweit dieser Streitfrage zuorden- und nachvollziehbar macht der Kläger geltend, dass seine Schriftsätze im Hinblick auf die Verzögerung des Berufungsverfahrens als sachdienlich und zulässig anzusehen gewesen wären. Es habe sich dabei auch um keine Ergänzungen der Berufung gehandelt, sodass der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht zutreffen könne. Durch die Zurückweisung der Schriftsätze sei gegen sein Rechtsgehör verstossen worden.
Die Beklagten treten diesem Rechtsmittel entgegen und verweisen auf die zutreffende Begründung in der Rekursentscheidung.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt und überdies als unzulässig zurückzuweisen.
Der OGH hat in mehreren insbesondere den Kläger betreffenden Entscheidungen darauf hingewiesen, dass alle nach der Berufung bzw einer Berufungsmitteilung überreichten Schriftsätze von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen gemäss den §§ 433, 257 ZPO unzulässig und zurückzuweisen sind (LES 2010, 264; LES 2009, 167).
Ebenso ist dem Kläger aus mehreren ihn betreffenden Vorentscheidungen bekannt, dass Rekurse gegen die vom Obergericht im Berufungsverfahren gefassten Beschlüsse nur in den in § 487 Z 1, 2 und 3 ZPO genannten Fällen zulässig sind. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Vielmehr umfasst der Rechtsmittelausschluss auch Beschlüsse des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung von im Berufungsverfahren nicht über gerichtlichen Auftrag eingebrachten Schriftsätzen (vgl LES 2003, 145; EvBl 1961/410 ua).
Der Revisionsrekurs war insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
1.2 Der Kläger und seine Vertreterin nahmen an der Streitverhandlung am 12.10.2007, welche zehn Stunden dauerte, teil und wurden als Partei bzw Zeugin einvernommen. Das Protokoll wurde auch von beiden unterfertigt (ON 71).
Mit dem am 22.10.2007 beim Gericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Kläger eine Protokollberichtigung im näher angeführten Sinne (ON 72). Das Landgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 28.12.2007 zurück. Es begründete diese Entscheidung ua damit, dass das Verhandlungsprotokoll in Anwesenheit des Klägers und seiner Vertreterin laut diktiert und von diesen anschliessend nach Vorlage zur Durchsicht unterzeichnet worden sei, ohne dass dagegen Einwendungen erhoben worden seien. Für eine amtswegige Abänderung oder Ergänzung des Protokolls bestehe hier kein Anlass. Der Berichtigungsantrag sei deshalb wegen Verspätung bzw mangels eines Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.
Dem gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 28.12.2007 erhobenen Rekurs des Klägers gab das Berufungsgericht mit seinem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der mit CHF 20.356,30 bestimmten (halben) Kosten der Rekursbeantwortung an die Beklagten. Es teilte zusammengefasst die Rechtsansicht des Landgerichtes dahin, dass der Berichtigungsantrag verspätet erhoben worden sei. Dieser Antrag erweise sich aus näher dargestellten Gründen auch inhaltlich als nicht berechtigt.
1.3 Hinzuweisen ist schliesslich noch auf die Rekursentscheidung des Obergerichtes zu Punkt 2. seines Beschlusses vom 10.3.2011, mit der dem Rekurs des Klägers gegen die erstinstanzliche Zurückweisung eines Eventualbegehrens Folge gegeben wurde. Das Obergericht liess die mit dem Eventualbegehren verbundene Klagsänderung zu und vertrat die hier vom OGH nicht weiter zu beurteilende Ansicht, dass diese Klagsänderung keiner Vermittlung bedurft habe.
Trotz des Rekurserfolges des Klägers sprach das Obergericht diesem keine Kosten zu, weil er solche nicht verzeichnet habe.
1.4.1 Mit seinem fristgerecht erhobenen Revisionsrekurs ficht der Kläger auch die Beschlussteile zu Punkt 1.2 und 1.3 an, womit zum einen seinem Rekurs gegen die Abweisung des Protokollberichtigungsantrages keine Folge gegeben wurde. Andererseits werde gegen die Kostenentscheidungen auch ein Kostenrekurs erhoben. Geltend gemacht werden auch hier die zuvor genannten Revisionsrekursgründe.
Der Kläger meint, dass der in der Rechtsmittelbelehrung diesbezüglich angeführte Rechtsmittelausschluss des § 496 ZPO hier nicht greifen könne, "weil keine ordentliche Vorgangsweise des Gerichts vorgelegen sei". Die Verweigerung der amtswegig anzuordnenden Protokollsberichtigung habe sich auf die Beweiswürdigung bzw Überprüfung der Sache durch das Berufungsgericht negativ ausgewirkt. Auch sei der Inhalt des Protokolls nicht laut diktiert worden. Der Rechtsmittelausschluss des § 496 ZPO könne sich auch keinesfalls auf die vom Obergericht den Beklagten zuerkannten Kosten von CHF 20.356,30 erstrecken, zumal das Landgericht keine Kosten zuerkannt und der Kläger auch nicht die Möglichkeit gehabt habe, die diesem Kostenzuspruch zugrundeliegende überhöhte Streitwertfestsetzung zu bemängeln. Die Rekursbeantwortung der Beklagten sei schliesslich zur Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen und seien die Kostenersatzansprüche der Beklagten überdies verfristet gewesen.
Dem Kläger gebühre Kostenersatz für seinen erfolgreichen Rekurs laut Punkt 1.3. Solche Kosten stünden dem Kläger nach der Rechtsprechung des OGH bzw StGH auch ohne Verzeichnung zu.
1.4.2 In ihrer Revisionsrekursbeantwortung verweisen die Beklagten auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, zumal der vom Kläger angefochtene erstinstanzliche Beschluss vom Obergericht bestätigt worden sei. Auch sei die Entscheidung vom Obergericht zutreffend begründet worden. Das Rechtsmittelvorbringen, wonach es nicht zutreffe, dass das Protokoll laut diktiert worden sei, erfolge wider besseres Wissens, was sich auch ausdrücklich aus den Protokollhinweisen "laut diktiert, kein Einwand" ergebe.
Der Kostenzuspruch an die Beklagten für die halben Kosten der Rekursbeantwortung sei jedenfalls berechtigt gewesen, umso mehr, als der Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klagsänderung vom Kläger verursacht worden sei und dieser das geänderte Klagebegehren bei der Berufungsverhandlung schliesslich zurückgezogen habe.
Der Streitwert für das gegenständliche Zwischenverfahren habe sich gemäss Art 5 Abs 1 RATG am (vollkommen überhöhten) Zahlungsbegehren des Klägers gerichtet. Der Kläger selbst habe in seinem Rekurs ON 75 den Streitwert mit EUR 13 Mio und CHF 1,193.734,55 angegeben. Dieser Rekurs sei den Beklagten vom Landgericht zur Rekursbeantwortung zugestellt worden. Auch aus diesem Grund sei die Rekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und könne der Kostenersatzanspruch der Beklagten dafür bis zur Entscheidung des Rekursgerichtes weder verjähren noch verfristen.
2.1 Auch der Revisionsrekurs des Klägers zu Punkt 1.4.1 ist nach zutreffender Ansicht der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen. Soweit er sich gegen den Nichtzuspruch der Kosten für den erfolgreichen Rekurs hinsichtlich der Klagsänderung richtet, ist er nicht berechtigt (Punkt 1.3).
Das Obergericht hat die Ab- bzw Zurückweisung des Protokollberichtigungsantrages durch das Erstgericht bestätigt. Damit liegt insoweit eine bestätigende Rekursentscheidung gemäss § 496 ZPO vor, gegen die ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst nach der Rechtsprechung des OGH auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes, die nur ein Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung darstellt. Es ist nach Auffassung des OGH nicht vertretbar, den Revisionsrekurs gegen die einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch betreffende Kostenentscheidung zuzulassen, wenn der Gesetzgeber in Bezug auf die Hauptsachenentscheidung einen weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat (LES 2006, 186 mwN ua).
An der Unanfechtbarkeit der Rekursentscheidung vermögen die Argumente des Klägers nichts zu ändern. Sie sind auch deshalb nicht nachvollziehbar, war es doch der Kläger selbst, der in seinem Rekurs den Streitwert entsprechend dem Klagsbetrag angegeben hat, welche Bemessungsgrundlage von den Beklagten in der Rekursbeantwortung dann übernommen wurde (ON 75).
2.2 Der (Kosten-)Revisionsrekurs des Klägers gegen den Nichtzuspruch von Kosten für seinen erfolgreichen Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss betreffend die Zulassung der Klagsänderung ist zwar zulässig, weil insoweit eine den Erstbeschluss abändernde Entscheidung vorliegt. Das Rechtsmittel ist indes nicht berechtigt (Punkt 1.3):
Gemäss § 54 ZPO (§ 54 Abs 1 öZPO) hat die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten zugleich mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht vorzulegen. Daraus folgerte der OGH in seiner früheren Rechtsprechung im Einklang mit der einschlägigen öRechtsprechung und öLehre, dass der Zuspruch von Kosten für einen Schriftsatz bzw einen Rekurs auch deren ziffernmässige Verzeichnung voraussetzt (LES 2003, 227 ua).
Der StGH korrigierte diese Judikatur in seinem Beschluss vom 30.6.2003 zu StGH 2002/79 dahin, dass die Geltendmachung von Kosten dem Grunde nach bereits dann genüge, wenn sich deren Höhe aus einem Tarif ergebe. Dementsprechend hat der OGH in seinem, wiederum den Kläger betreffenden Beschluss vom 1.9.2005 zu 8 CG.2005.26 die "dem Grunde nach geltend gemachte" Eingabengebühr für eine Rechtsmittelschrift zuerkannt.
Damit ist freilich für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen. Er hat nämlich in seinem hier zu beurteilenden Rekurs vom 23.2.2008 Kostenersatz auch nicht ansatzweise bzw "dem Grunde nach" angesprochen (ON 75). Schon deshalb muss der Revisionsrekurs, dem wiederum nicht die Art geschweige Höhe des begehrten Kostenersatzes entnommen werden kann, erfolglos bleiben. Gerichtsgebühren hat der Kläger - auch - in diesem Verfahren im Übrigen nicht geleistet (Art 2, 4 GGG; vgl auch Beschluss des StGH vom 30.11.2010 zu StGH 2009/135 Erw. 3).
2.3 Der Revisionsrekurs des Klägers gegen die Beschlüsse des Obergerichtes erweist sich deshalb aus den vorgenannten Gründen als unzulässig bzw als nicht berechtigt und war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Revisionsrekursverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO. Die Beklagten haben Anspruch auf Ersatz der mit CHF 59.690,68 tarifgemäss verzeichneten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung.
Vaduz, am 2. August 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat