06 CG.2005.298
§§ 1325, 1326 ABGB § 273 ZPO
Das Schmerzengeld ist unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere der Verletzungsfolgen, nach freier Überzeugung des Richters global festzusetzen.
Tagessätze sind bloss ein Orientierungsrahmen, nicht jedoch eine bindende Berechnungsformel für das Schmerzengeld. Zur Ausmessung des Schmerzengeldes sind ausgehend vom Verletzungsbild auch Vergleichsfälle heranzuziehen.
In die Gesamtbetrachtung der Schmerzengeldbemessung hat auch einzufliessen, ob der Verletzte bei seinen sportlichen Betätigungen und Hobbies in Zukunft behindert bleiben wird.
[...]
8.1). Strittig ist im gegenständlichen Fall nur mehr die Ausmessung des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung. Während das Erstgericht an Schmerzengeld einen Betrag von CHF 100 000.- und an Verunstaltungsentschädigung CHF 10 000.- zuerkannt hat, reduzierte das Berufungsgericht das Schmerzengeld auf einen Betrag von CHF 30 000.- und die Verunstaltungsentschädigung auf CHF 8000.-. Die Heilungskosten von CHF 2986,90 sind unstrittig.
8.2). Allgemein ist zur Schmerzengeldbemessung vorauszuschicken:
Das Schmerzengeld ist unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere der Verletzungsfolgen, nach freier Überzeugung des Richters (§ 273 ZPO) global festzusetzen (LES 2007, 195; ZVR 1987/23 uva). Zur Vermeidung von groben Ungleichheiten ist bei der Schmerzengeldbemessung ein objektiver Massstab anzulegen und darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Schmerzengeldbemessung nicht gesprengt werden (LES 2007, 195; Sach 2002, 73 Danzl; EvBl 2005/143, 677).
Die Globalbemessung des Schmerzengeldes soll Vorteile für die durch den Unfall erlittenen Nachteile gewähren und Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte erdulden musste bzw muss, verschaffen. Es soll das Gefühl der Beeinträchtigung bzw auch das (etwaige) Gefühl einer Minderwertigkeit nehmen und das gestörte Gleichgewicht der Persönlichkeit (zumindest teilweise) wieder herstellen (Reischauer in Rummel, Kommentar3 [2004] § 1325 Rz 43).
Vor diesem Hintergrund hat das OG für die Reduktion des Schmerzengeldes auf weniger als ein Drittel des in erster Instanz zuerkannten Betrages hinlängliche Gründe nicht angegeben.
8.3). Auf der Basis der vom OG verbreiterten Sachverhaltsgrundlage ist von komprimierten Schmerzperioden wie folgt auszugehen: 3 Tage starke, 10 Tage mittelstarke, 56 Tage leichte Schmerzen. Künftige leichte Schmerzen: 7 Tage pro Jahr.
Der OGH hat in seiner E LES 2007, 195, darauf hingewiesen, dass die Tagessätze bloss einen Orientierungsrahmen, nicht jedoch eine bindende Berechnungsformel für das Schmerzengeld sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass ausgehend vom Verletzungsbild Vergleichsfälle zur Beurteilung heranzuziehen sind.
8.4). Vergleichbare Verletzungsbilder, die bei der Bemessung des Schmerzengeldes von Bedeutung sein können, finden sich in Sachverhalten der folgenden Entscheidungen:
a). OLG Innsbruck 17.01.2001, 3 R 269/OOh (Danzl, CD-Schmerzengeld-Entscheidungen Nr 545):
Offener Verrenkungsbruch am linken Ellbogen, Bruch der Elle links, mit Einschränkung der Beweglichkeit, grosse Rissquetschwunde am linken Unterarm, Brustkorbprellung links, mit Pleuraerguss, Blutunterlaufungen am Hals links und am linken Arm.
Schmerzen: 6 Tage starke, 12 Tage mittelstarke, 10 Wochen leichte Schmerzen; für die Zukunft 3 Wochen leichte Schmerzen.
Spitalsaufenthalt: 20 Tage.
Verletzte: 76-jährige Pensionistin.
Unfall: 21.10.1999.
Begehren: ATS 200 000.-
Zuspruch: ATS 180 000.-.
b). OGH 26.06.1980, 08 Ob 98/80 (Danzl, CD-Schmerzengeld-Entscheidungen Nr 1743):
Ausgedehnter massiver Trümmerbruch des linken Ellbogengelenkes, Schaftbruch des linken Oberschenkels sowie Kopfprellung mit Rissquetschwunde an der Stirne. Dauerfolge: Gebrauchsfähigkeit des linken Armes aufgrund der Bewegungseinschränkung im Ellbogengelenk und der Oberarmverkürzung sowie der hochgradigen Schwäche des Vorderarmes beträchtlich eingeschränkt, Minderung der Erwerbsfähigkeit 35%.
Schmerzen: 4 Tage qualvolle, 24 Tage starke, 50 Tage mittelstarke, 140 Tage leichte.
Spitalsaufenthalt: Mehr als 107 Tage.
Verletzter: 20-jähriger Schlosser.
Begehren: ATS 200 000.-
Zuspruch: ATS 200 000.-.
c). OLG Wien 08.07.1996, 14 R 72/96b (Danzl, CD-Schmerzengeld-Entscheidungen Nr 134):
Gehirnerschütterung, offener Bruch des rechten Oberschenkels, Brüche des rechten Ellenhakens und der linken Speiche, Abriss des Ellengriffelfortsatzes, Zerreissung der Faserknorpelscheibe, Rissquetschwunde zwischen dem 4. und 5. Finger rechts, mehrfache Schürfungen, Rotationseinschränkung im rechten Hüftgelenk, geringe Beugehemmung des rechten Kniegelenks, Beinverkürzung rechts 1 cm, endgradige Streckhemmung im rechten Ellbogengelenk, geringe Verschmächtigung des rechten Oberarms, Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, Kraftverminderung der linken Hand.
Schmerzen: 21 Tage starke, 42 Tage mittelstarke, 120 leichte.
Spitalsaufenthalt: keine Feststellungen.
Verletzter: Maurer
Unfall: 17.07.1987
Begehren: ATS 300 000.-
Zuspruch: ATS 280 000.-.
d). OGH vom 30.10.2003, 2 Ob 24/02x (Danzl, CD-Schmerzengeld-Entscheidungen Nr 2077):
Hier handelte es sich um einen Trümmerbruch des rechten Unterschenkels, fehlende Knochenbruchheilung mit mehreren Folgeoperationen, mit erheblichen Begleiterscheinungen (weitgehende Pflegebedürftigkeit ohne Besserungsaussicht und daraus resultierender schwerer psychischer Belastung.
Schmerzen: 2-3 Tage sehr starke; 6 - eher 8 Wochen starke; 3,5 - eher 4 Monate mittelstarke; 6 - eher 7 Monate leichte (ohne Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen).
Spitalsaufenthalt: 35 Tage; für Folgeoperationen im Jahr nach Unfall insgesamt mehrere Monate (teilweise auch Intensivstation).
Verletzte(r): Pensionist, geb 15. 5. 1923.
Begehren: ATS 1 000.000 Zuspruch: Euro 55 000.-.
8.5). Es kann vor diesem Judikaturhintergrund davon ausgegangen werden, dass der bei der Schmerzengeldbemessung zu beachtende Parameter des "Verletzungsbildes" (vgl LES 2007, 197) im gegenständlichen Fall einen vergleichbaren Sachverhalt und eine Ähnlichkeit am ehesten mit jener oben unter b) angeführten E OGH 8 Ob 98/80 (Danzl, CD-Schmerzengeld-Entscheidungen Nr 1743) findet, wenngleich dort auch noch der Bruch des Oberschenkels sowie Kopfprellungen mit Rissquetschwunde an der Stirne hinzukamen.
Eine Vergleichbarkeit auch mit den Folgen der Verletzung liegt vor: In jener E wurde eine Verkürzung des Armes und eine Bewegungseinschränkung im Ellbogen festgestellt, wobei allerdings die Minderung der Erwerbsfähigkeit dort mit 35% und im gegenständlichen Fall mit 10 % festgestellt wurde.
Der OGH geht aufgrund dieses Vergleichsparameters von einer Vergleichbarkeit beider Verletzungsbilder aus.
Allerdings differieren die festgestellten Schmerzperioden erheblich: In jenem Fall waren 4 qualvolle, 24 Tage starke, 50 Tage mittelstarke und 140 Tage leichte Schmerzen festgestellt worden. Das zugesprochene Schmerzengeld betrug Euro 14 535.- (ATS 200 000.-). Ausgehend von den in Liechtenstein zur Orientierung heranzuziehenden Tagessätzen (600, 400, 200) wäre angesichts der in jener E festgestellten Schmerzperioden von einem Schmerzengeld von CHF 65 000.- auszugehen gewesen (für die qualvollen Schmerzen angenommene CHF 700.- pro Tag).
Im gegenständlichen Fall sind die vom Sachverständigen für die Vergangenheit festgestellten komprimierten Schmerzperioden zwar insgesamt geringer, jedoch dürfen bei der Schmerzengeldbemessung im vorliegenden Fall nicht die auch für die Zukunft festgestellten komprimierten Schmerzperioden ausser Acht gelassen werden: Diesbezüglich wurden 7 Tage komprimierte leichte Schmerzen pro Jahr für die Zukunft festgestellt. Bei einer Lebenserwartung von 78 Jahren, abzüglich des Alters des Klägers zum Schluss des Verfahrens erster Instanz (18 Jahre), erwartet der Kläger zukünftig 60 Jahre hindurch jährlich komprimiert 7 Tage leichte Schmerzen, das sind 420 Tage. Mit den für die Vergangenheit festgestellten leichten Schmerzen von 56 Tagen ergibt dies insgesamt festgestellte 476 Tage komprimierter leichter Schmerzen.
Die Leichtschmerzperioden sind daher im gegenständlichen Fall rund 3,4-fach höher als im Fall OGH 08 Ob 98/80. Dies hat sich in der Schmerzengeldbemessung jedenfalls niederzuschlagen, sodass schon unter diesem Aspekt gegenüber jener E ein erheblich höherer Schmerzengeldbetrag angemessen ist, wobei angesichts dieses Schmerzperiodenüberhangs mindestens von einer 3-fachen Erhöhung des Schmerzengeldes gegenüber dem Zuspruch in OGH 08 Ob 98/80 auszugehen ist, zumal jene Bemessung bereits im Jahr 1980 stattfand.
Erschwerend kommt freilich im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Schmerzengeldbemessung hinzu, dass der jugendliche Kläger bei seinen diversen sportlichen Betätigungen und Hobbies in Zukunft behindert bleiben wird, wobei die jetzt bereits sichtbare Arthrose im Laufe der nächsten Jahre sogar zunehmen wird und weitere gravierende Behandlungen notwendig werden, nach den Feststellungen möglicherweise auch eine "Ellbogenversteifungsoperation oder eventuell Ellbogengelenksprothese".
Diese den Kläger noch in Zukunft erheblich belastenden Beeinträchtigungen haben bei einer Globalbemessung des Schmerzengeldes einzufliessen. Im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengeldes sind solche - absehbare - Folgen mitzuberücksichtigen, zumal die Aussicht auf eine zunehmende Arthrose und die damit verbundenen notwendigen Eingriffe schon jetzt im Bewusstsein des Verletzten zu seelischen Schmerzen führen (vgl Reischauer in Rummel Kommentar3 § 1325 Rz 49).
Das OLG Innsbruck (19.05.2005, 2 R 59/05a, Danzl, CD-Schmerzengeld-Entscheidungen Nr 840) hatte im Fall eines Oberarmbruchs, Unterschenkelschaftbruchs und Schienbeinschaftbruchs, wobei beim Oberarm Defektheilung iS einer Fehlstellung (mit endlagiger Einschränkung der Schulterbeweglichkeit samt massiver Einschränkung bei der Sportausübung) festgestellte Schmerzperioden von zukünftig weiteren "2 bis 3 Wochen leichten Schmerzen pro Jahr (bis ans Lebensende aufgrund der Schulterverletzung)" zu beurteilen. Zum Unfallszeitpunkt war die Verletze 30 Jahre alt. Das OLG Innsbruck sprach einen Schmerzengeldbetrag von Euro 50.000.- zu. Im Vergleich zum entscheidungsgegenständlichen Sachverhalt war der jener E des OLG Innsbruck zu Grunde liegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass erhebliche leichte komprimierte Schmerzperioden bis an das Lebensende (2 bis 3 Wochen pro Jahr) zu erwarten waren, andererseits die Lebenserwartung der Verunfallten gegenüber dem Kläger geringer war. Der Zuspruch lag freilich erheblich über jenem des OG.
Im Hinblick auf die - freilich nicht bindenden und lediglich eine Orientierungshilfe darstellenden - Tagessätze würde dies CHF 1800.- für 3 Tage schwere, CHF 4000.- für 10 Tage mittlere und CHF 95 200.- für 476 Tage leichte Schmerzen, sohin insgesamt CHF 101 000.- ergeben. Von diesem Betrag ist das Erstgericht ausgegangen.
Der OGH hat schon in früheren E (LES 2003, 221; LES 207, 195) darauf hingewiesen, dass bei der Schmerzengeldbemessung auf die in Liechtenstein gegenüber Österreich höheren Lebenshaltungskosten Bedacht genommen wird. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung geht es aber nicht darum, einen bereits ausgemessenen Schmerzengeldbetrag aufzuwerten, sondern sind die als Orientierungshilfen geltenden Schmerzengeldsätze von CHF 200.-, CHF 400.- und CHF 600.- bereits als in diesem Sinne aufgewertet anzusehen (vgl LES 2003, 221).
8.6). Vor dem Hintergrund obiger Vergleichssachverhalte und Parameter erachtet der OGH ein Schmerzengeld von das vom Erstgericht zugesprochene Schmerzengeld von CHF 100 000.- für angemessen.
8.7). Zur Verunstaltungsentschädigung:
Die Verunstaltungsentschädigung hat das Erstgericht mit CHF 10 000.- zugesprochen, das OG hat sie auf einen Betrag von CHF 8000.- reduziert.
Im Vergleich mit der in LES 2007, 195 zu beurteilenden Verunstaltung (Narben, hinkender Gang) ist die gegenständliche Beeinträchtigung zwar geringer, aber immer noch erheblich, weil festgestellt ist, dass den Kläger bereits jetzt bei seiner beruflichen Tätigkeit als Polymechaniker seine Behinderung stört, zumal sich die Knöpfe der von ihm zu bedienenden Maschinen teilweise links hinten befinden und er sich beim Hochheben schwererer Lasten von Kollegen helfen lassen muss. Nach einem körperlichen anstrengenden Arbeitstag leidet der Kläger am Abend während bis zu 3 Stunden an Schmerzen. Die Eignung der gegenständlichen Verunstaltung, das berufliche Fortkommen des Klägers zu beeinträchtigen, ist daher offenkundig.
Die vom Erstgericht zugesprochenen CHF 10 000.-halten sich im Hinblick auf ein geringeres Verunstaltungsbild als in LES 2007, 195 im Rahmen dieses Vergleichsparameters und sind angesichts der Eignung der Verunstaltung des Klägers zur Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens angemessen.
8.8). Insgesamt war daher das erstinstanzliche U wieder herzustellen.
Der Zuspruch an den Kläger setzt sich daher wie folgt zusammen: