06 CG. 2007.31
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R., vertreten durch Batliner & Konrad, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei P. Foundation, vertreten durch Mayer & Roth AG, Rechtsanwälte in 9495 Triesen, wegen Eintragungen in das Öffentlichkeitsregister (Streitwert: CHF 30.000,00), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.04.2009, 06 CG.2007.31, ON 52, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 15.02.2008, ON 39, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen der Klagsvertreter die mit CHF 2.129,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
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6). Unter dem Titel "1. Sachverhaltsfeststellung" hat das Erstgericht folgende Ausführungen gemacht:
Aufgrund der aufgenommenen Beweise stehe nachfolgender entscheidungserheblicher Sachverhalt fest:
Die Beklagte sei eine Familienstiftung, die am 08.03.1995 gegründet worden sei.
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Stiftungsräte der Beklagten seien der Kläger, Dr. R. (Präsident seit 28.11.2005) sowie J. und H. Die Stiftungsräte würden mit Kollektivunterschrift zu dreien zeichnen.
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Gemäss Art 7 der Statuten der Beklagten vom 08.03.1995 fasse der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Sitzungen oder auf dem schriftlichen Wege (Zirkulare, Telegramme).
Bei der Beschlussfassung nicht anwesende Mitglieder des Stiftungsrates könnten sich durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates rechtsgültig vertreten lassen. Gemäss Art 10 der Statuten sei der Stiftungsrat sodann befugt, Änderungen der Statuten oder der Organisation vorzunehmen (Beilage E).
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Gemäss diesem vom Stiftungsrat der Beklagten am 27.06.2006 erlassenen Organisationsreglement bestehe der Stiftungsrat der Beklagten aus fünf Mitgliedern, nämlich dem Kläger Dr. R. als Präsidenten sowie G., P., J. und H. als Mitglieder.
Gemäss Art 6 der Statuten wähle der Stiftungsrat seine Mitglieder selber. Die Mitglieder hätten Kollektivzeichnungsrecht zu dreien. Der Stiftungsrat versammle sich auf Einladung eines beliebigen Mitgliedes. Einladungen würden per E-Mail, adressiert an alle Stiftungsräte unter Angabe der Gründe für die Stiftungsratssitzung erfolgen. Über vorgängig nicht traktandiert Anträge könne nicht abgestimmt werden, es sei denn, dass sämtliche Stiftungsratsmitglieder anwesend oder vertreten und bereit seien, über derartige Anträge abzustimmen.
Der Präsident leite die Versammlung des Stiftungsrates. Im Falle seiner Abwesenheit sei es ein anderes Stiftungsratsmitglied, das durch den Stiftungsrat gewählt werde.
Die Quorumsvorschriften für den Stiftungsrat seien erfüllt, wenn vier Fünftel der Stiftungsratsmitglieder anwesend oder vertreten seien. Der Stiftungsrat fasse seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stiftungsratsmitglieder, ausser wenn eine qualifizierte Mehrheit gemäss Z 6 Abs 14 des Reglements erforderlich sei. Demgemäss könnten ua Beschlüsse über die Wahl eines Stiftungsrates, die Abberufung eines Stiftungsrates sowie über die Abänderung des Organisationsreglements nur mit den Stimmen von vier (anwesenden oder vertretenen) Stiftungsräten gefasst werden. Im Fall von Interessenkonflikten könne das betroffene Stiftungsratsmitglied an der Beratung teilnehmen, habe sich aber bei der Abstimmung der Stimme zu enthalten.
Ein Stiftungsrat könne sich durch einen anderen Stiftungsrat mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Stiftungsrats-Beschlüsse seien in Protokollen aufzuzeichnen. Das Protokoll sei durch den Vorsitzenden und den Sekretär zu unterzeichnen, wobei der Sekretär nicht Stiftungsratsmitglied sein müsse.
Mit den Quorumsvorschriften bzw dem qualifizierten Mehr für bestimmte Beschlüsse im Organisationsreglement sei bewusst von den Statuten der Beklagten abgewichen worden. Der Grund für die Abweichung sei darin begründet gewesen, dass beide Interessengruppen im Stiftungsrat vertreten sein sollten, nämlich die Verkäuferseite, dh die Begünstigten der Beklagten, durch die Stiftungsräte G. und P. und die Käuferseite durch die Stiftungsräte H. und J. Für die Rechtsgültigkeit von Entscheidungen sei die Anwesenheit beider Interessengruppen notwendig gewesen.
Im Weitern sei der schon länger involvierte Kläger zum Präsidenten bestellt worden.
Die Möglichkeit, dass jedes Stiftungsratsmitglied eine Sitzung einberufen könne, sei in diesem Organisationsreglement ausdrücklich vorgesehen worden.
Wann genau ein Interessenkonflikt vorliege, sei im Detail nicht diskutiert worden, zumal dies im subjektiven Empfinden eines jeden Stiftungsratsmitglieds liege. Klar sei aber gewesen, dass der Kläger an Entscheidungen, welche Gesellschaften der Beklagten bzw Funktionen des Klägers bei diesen Gesellschaften betrafen, nicht mitwirken, sondern sich der Stimme enthalten sollte. Für ihn (J.) hätte ein Interessenkonflikt im Sinne dieser Bestimmung dann vorgelegen, wenn die Funktion eines Stiftungsrates in Frage gestellt worden wäre. Diesfalls hätte sich der betroffene Stiftungsrat der Stimme enthalten müssen.
Nach der Löschung der Stiftungsratsmitglieder G. und P. sowie der Repräsentantin F. Anstalt habe das Stiftungsratsmitglied J. mit Email vom 21.12.2006 die verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrates zu einer auf den 04.12.2007 anberaumten Stiftungsratssitzung im Büro des Stiftungsratsmitglieds H. in Zürich eingeladen. Anlässlich dieser Sitzung hätten folgende Traktanden behandelt werden sollen: 1. Ernennung und Abwahl von Stiftungsräten, 2. Änderung der Beistatuten und 3. Diverses (Beilage H).
Dieser Termin sei dem Kläger aufgrund einer Urlaubsabwesenheit nicht möglich gewesen, weshalb er mit Email vom 29.12.2006 zu einer Stiftungsratssitzung eingeladen habe, die am 09.01.2007 in seinen Büroräumlichkeiten mit folgenden Traktanden habe stattfinden sollen: 1. Abtretung der Treuhandrechte im Zusammenhang mit der T., 2. Weitere Anpassungen des Aktienverkaufsvertrages, 3. Ernennung und Abberufung von Stiftungsräten, 4. Änderung der Beistatuten der Stiftung, 5. Diverses.
Bei den Traktanden 3 bis 5 habe es sich um die von J. in seinem Email vom 21.12.2006 (Beilage H) vorgeschlagenen Themen gehandelt.
Gleichzeitig habe der Kläger unter Bezugnahme auf das Organisationsreglement auf die - seiner Ansicht nach - notwendigerweise erforderliche Anwesenheit aller drei verbliebenen Stiftungsräte hingewiesen und auch Alternativdaten für die Abhaltung der Stiftungsratssitzung vorgeschlagen (Beilage I).
Die Stiftungsratssitzung habe am 09.01.2007 tatsächlich stattgefunden, wobei über den Ablauf der Sitzung zwei unterschiedlich lautende Protokolle verfasst worden seien (Beilage D und K). Unstrittig sei, dass die Sitzung des Stiftungsrates vom 09.01.2007 gültig einberufen worden sei.
Gemäss dem vom Kläger verfassten und nur von ihm unterzeichneten Protokoll über die am 09.01.2007 abgehaltene Sitzung des Stiftungsrates der Beklagten seien der Kläger als Vorsitzender, H. als Stiftungsratsmitglied sowie A. und M. als Gäste persönlich anwesend gewesen. Das Stiftungsratsmitglied J. sei mit schriftlicher Vollmacht von H. vertreten worden.
Nach Eröffnung der Sitzung durch den Kläger habe dieser selbst den Vorsitz übernommen und gleichzeitig das Protokoll geführt. Noch bevor es zur Abstimmung über die Traktanden gekommen sei, habe H. eine Abstimmung darüber vorgeschlagen, wer den Vorsitz führen solle. Dabei habe sich der Kläger auf den Standpunkt gestellt, dass angesichts der klaren Formulierung von Z 4 Abs 8 des Organisationsreglements kein Raum für eine solche Abstimmung sei. H. habe hingegen die Meinung vertreten, er könne das Organisationsreglement mit der von ihm vertretenen Mehrheit der Stimmen abändern. Dem habe der Kläger dahingehend widersprochen, dass eine Änderung des Organisationsreglements lediglich durch vier Mitglieder des Stiftungsrates vorgenommen werden könne. Nachdem es aber nur noch drei Mitglieder gebe, sei die Zustimmung aller drei Mitglieder notwendig. H. habe dagegen die Ansicht vertreten, es sei der Zweck von Art 6 des Organisationsreglements, dass ein Mitglied weniger als die Gesamtzahl der Stiftungsratsmitglieder genüge, um das Organisationsreglement abzuändern.
Nachdem bei dieser Diskussion keine Lösung habe gefunden und auch keine Einigung betreffend Vorsitzführung durch den Kläger oder H. habe erzielt werden können, habe der Kläger die Sitzung vor Abhandlung der Traktanden geschlossen. Die Sitzung sei aufgelöst worden, H. und M. hätten über Aufforderung des Klägers den Sitzungsraum verlassen. Laut dem von H. verfassten und sowohl von H. als Vorsitzenden als auch von M. als Protokollführer unterzeichneten Protokoll über die am 09.01.2007 abgehaltene Sitzung des Stiftungsrates (Beilage D) seien der Kläger sowie H., der aufgrund schriftlicher Vollmacht J. vertreten habe, M. und A. anwesend gewesen. Dabei habe der Stiftungsrat gegen die Stimme des Klägers, der sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass dieser Beschluss eine krasse Verletzung der gültig in Kraft gesetzten Beistatuten der Stiftung darstelle, beschlossen, dass H. den Vorsitz dieser Sitzung übernehme. Daraufhin sei eine Diskussion mit bereits im vorhergehenden Absatz beschriebenen Inhalt gefolgt, die darin gemündet habe, dass der Kläger versucht habe, die Sitzung für geschlossen zu erklären und H. und M. auffordert habe, die Räumlichkeiten zu verlassen.
Obwohl H. dem Kläger erklärt habe, dass die Sitzung diesfalls ausserhalb der Räumlichkeiten fortgeführt werde und davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Kläger für die weiteren Traktanden der Stimme enthalte, habe der Kläger weiterhin darauf bestanden, dass H. und M. seine Räumlichkeiten zu verlassen hätten.
H. habe daher die Sitzung vor dem Büro des Klägers an der weitergeführt. Der Stiftungsrat habe M. zum Protokollführer für diese Sitzung bestimmt. In dieser Sitzung habe der Stiftungsrat schliesslich zu Traktandum 3 beschlossen, dass der Kläger aus dem Stiftungsrat abgewählt werde und B., A. Management reg. und M. als neue Mitglieder des Stiftungsrats gewählt würden, wobei alle Mitglieder kollektiv zu dreien zeichnen sollten.
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Auf der Grundlage des Sitzungsprotokolls des Stiftungsrates der Beklagten vom 09.01.2007 habe B. am 11.01.2007 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des A. Management reg. als Stiftungsratsmitglied die Anmeldung zur Eintragung der Änderungen beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eingebracht (Beilage D, 2. Seite). Dagegen habe der Kläger mit Datum vom 10.01.2007 vorsorglich Einspruch an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister (Beilage L) erhoben, dass daraufhin die Verfügung vom 18.01.2007 erlassen habe (Beilage A).
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11). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1). Zur behaupteten Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
11.1.1). Eine mangelnde Begründung, die zu einer Nichtigkeit im Sinn des § 446 Z 9 ZPO der angefochtenen Entscheidung führen kann, liegt nur beim gänzlichen Mangel an Gründen, nicht aber bei einer mangelhaften Begründung vor (stRsp, jüngst LES 2009, 184; vgl LES 1995, 167 ua). Dieser Nichtigkeitsgrund setzt grundsätzlich den völligen Mangel von Entscheidungsgründen oder eine solche Widersprüchlichkeit im Spruch der Entscheidung mit der Konsequenz voraus, dass diese nicht überprüft werden kann. Auch eine bloße Scheinbegründung in Gestalt von allgemeinen Wendungen müsste sich auf die gesamte Entscheidung erstrecken. Hingegen genügt es nicht, dass nur einzelne Feststellungen bzw Bescheinigungsannahmen und/oder aber die rechtliche Beurteilung logisch nicht nachvollziehbar begründet sind (LES 2003, 55).
11.1.2). Vor diesem Hintergrund liegt im gegenständlichen Fall eine Nichtigkeit gem § 446 Abs 1 Z 9 iVm § 472 Z 1 ZPO nicht vor. Das Berufungsgericht hat insgesamt ausführlich zur Berufung der Beklagten Stellung genommen, dies von Seite 72 bis Seite 86, zur Nichtigkeitsberufung von Seite 72-74. Eine Nichtigkeit liegt daher schon deshalb nicht vor, weil weder ein gänzlicher Mangel an Gründen noch eine Unüberprüfbarkeit der Entscheidung gegeben ist. Die Schließung der Sitzung durch den Kläger hat das Berufungsgericht für rechtens befunden, und zwar anknüpfend an seine Ausführungen Seite 73, wonach das Erstgericht die Handlungsweise des Klägers in Übereinstimmung mit der Bestimmung Z 4 des Organisationsreglementes (künftig: OR) befand. Da dieses die Leitung der Versammlung durch den Präsidenten vorsehe, hat das Erstgericht (Seite 39), gebilligt vom Obergericht (Seite 73), dessen Befugnis zu deren Schließung gefolgert. Ob diese Begründung hinreichend oder rechtlich zutreffend ist, muss zu diesem Revisionsgrund nicht entschieden werden. Ein zur Nichtigkeit führender Mangel der Begründung liegt auch dann nicht vor, wenn die Schlussfolgerung des Gerichtes nicht expressis verbis, aber jedenfalls aus dem Zusammenhang erkennbar ist und sich daher auch zur Überprüfung eignet. Im vorliegenden Fall kann daher jedenfalls keine Rede davon sein, dass ein zur Nichtigkeit führender Begründungsmangel gegeben ist.
11.1.3). In der Überschrift zum Abschnitt "unrichtige rechtliche Beurteilung" führt die Revision auch "wesentlichen Verfahrensmängel" an und verweist dazu auf Punkt 2.17 der Revision: Einen Punkt 2.17 enthält die Revision allerdings nicht, sie endet bei Pkt 2.16. Sollte die Revision freilich damit ihre Ausführungen zur angeblich unzulässigen Klagsänderung in Pkt 2.16 meinen so ist ihr folgendes zu entgegnen:
11.1.4). Die Beklagte führt ins Treffen, die in der Streitverhandlung vom 29.06.2007 (ON 22, Seite 7) vom Kläger vorgenommene Klagsänderung sei nicht vermittelt worden und liege deshalb Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Dem ist nicht so: Im Protokoll ON 22, Seite 7, hat der Kläger das Klagebegehren zu Pkt 1 durch ein Eventualbegehren ergänzt, wobei inhaltlich nur die an das Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramt - zunächst - auf "Abstand nehmen von einer Eintragung der Beschlüsse" gerichtete Anordnung nunmehr auf Untersagung der Löschung bzw von Eintragungen ergänzt wurde. Inhaltlich handelt es sich um dasselbe, lediglich die Rechtshandlungen wurden im zusätzlichen Eventualbegehren im Einzelnen aufgezählt. Damit steht aber fest, dass aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt ein in Wirklichkeit auch schon vom bisherigen Begehren mit umfasstes Eventualbegehren gestellt wurde, das nicht unter den Begriff einer Klagsänderung im Sinne des § 243 ZPO fällt (vgl nur Klauser/Kodek, JN-ZPO16 E 4 zu § 235).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der eine Klagsänderung zugelassen und die Einrede der fehlenden Vermittlung des geänderten Klagebegehrens verworfen wird, ist freilich für den OGH ohnehin bindend und schliesst die neuerliche Aufrollung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges aus (LES 2005, 321). Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage befasst und eine Vermittlungsnotwendigkeit verneint (Seite 86). Daran ist der OGH gebunden.
Dass es sich bei dem gestellten Feststellungsbegehren um eine feststellungsfähige Tatsachen handelt, was die Revision bestreitet, wird unter 11.2.8) ausgeführt.
11.1.5). Die von der Beklagten schließlich unter dem Prätext des wesentlichen Verfahrensmangels gerügte Nichtbewertung der einzelnen Klagebegehren ist zum einen für das Ergebnis dieses Verfahrens und die Kostenberechnung irrelevant, weil der Kläger mit seinem gesamten Begehren durchgedrungen ist und daher eine Auswirkung auf die Kostenbemessung nicht gegeben ist. Zum anderen hat die Revision aber nicht einmal ausgeführt, welche Auswirkungen auf die Entscheidung in der Hauptsache die Nichtbewertung einzelner Teile eines Klagebegehrens gehabt haben sollte (Kausalität des Verfahrensmangels), und ist schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt. Unter diesem Revisionsgrund können überdies nur Verstösse gegen Verfahrensbestimmungen und solche Mängel bei der Urteilsabfassung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, die sich auf die Sammlung des Tatsachenmaterials beziehen (LES 2005, 34 ua). Solches behauptet die Revision nicht.
11.2). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
11.2.1). Ein Übergang des Vorsitzes auf den Stiftungsrat H. kann aus der Feststellung des Erstgerichts Seite 32 Abs 2 nicht entnommen werden: Das Erstgericht hat hier den Inhalt eines der beiden divergierenden Protokolle über den Ablauf der Sitzung wiedergegeben. Die Frage, ob rechtswirksam eine Übernahme des Vorsitzes beschlossen wurde, wird durch den Hinweis auf den Inhalt dieses einen Protokolls daher nicht beantwortet, ganz abgesehen davon, dass dies nicht allein eine Tatsachen-, sondern auch eine Rechtsfrage darstellt (wovon die Revision selbst ausgeht: 2.2). Aber gerade in tatsächlicher Hinsicht geht die Revisionswerberin, zumal das Erstgericht nur den Inhalt beider sich widersprechender Protokolle, nicht aber die Vorkommnisse in der Stiftungsratssitzung feststellen konnte, von einem Wunschsachverhalt aus.
11.2.2). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung LES 2002, 41, ua folgendes ausgeführt:
"Entgegen der Meinung der Beklagten erscheint es auch dem Senat durchaus vertretbar, die Aktiengesellschaften betreffende Bestimmung des Art 339 Abs 2 iVm Art 167 Abs 4 PGR analog heranzuziehen.
In dieser aktienrechtlichen Sanktion des Ausschlusses von Beschlüssen, deren Gegenstand nicht in der Tagesordnung angekündigt wurde, kommt der allgemeine Rechtssatz, wonach schwerwiegende Mängel bei der Einberufung einer Versammlung Beschlussnichtigkeit zur Folge haben, speziell für die Aktiengesellschaft zum Ausdruck. Wenn nun gravierende Verfahrensverstösse im Aktienrecht, das die Nichtigkeitssanktion im Interesse der Rechtssicherheit auf besonders schwerwiegende, taxativ aufgezählte Verstösse beschränkt, einen B nichtig machen, so muss dies umsomehr für das übrige Gesellschaftsrecht gelten, indem der Rechtssicherheit kein so hoher Stellenwert zukommt wie im Aktienrecht. Insoferne können also die zitierten Bestimmungen durchaus auch auf Sitzungen eines Stiftungsrates analog angewendet werden.
Einer genauen Tagesordnung kommt auch bei Sitzungen des Stiftungsvorstandes überragende Bedeutung zu. Würde man darauf verzichten, stünde es in der Disposition der erschienenen Stiftungsräte, gerade und auch über solche Punkte abzustimmen, mit deren Behandlung der abwesende Stiftungsrat nie einverstanden gewesen wäre und mit deren Beschlussfassung er auch nicht rechnen musste. Das Erfordernis einer Tagesordnung soll sicherstellen, dass ein Stiftungsrat weiss, was er mit einem Nichterscheinen riskiert. Die Einberufung einer Sitzung ohne Angabe der Tagesordnung verhindert deshalb grundsätzlich auch bei einem mehrgliedrigen Stiftungsorgan das Zustandekommen eines Beschlusses.
Im besonderen Masse gelten alle diese Überlegungen, wenn über die Abberufung eines einzelnen Stiftungsrates abgestimmt werden soll, stellt doch ein solcher B naturgemäss einen tiefgreifenden Eingriff in die Gestion und Geschäftsführung einer Stiftung dar."
Die Revisionswerberin führt diese Entscheidung für ihren Rechtsstandpunkt ins Treffen. Über die Frage der Leitung der Sitzung könne auch dann rechtsgültig Beschluss gefasst werden, wenn dieses Tagesgeschäft nicht traktandiert wurde. Sie übersieht dabei zweierlei:
Zum einen hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof diese Analogie nur im Hinblick auf die von ihm als notwendig erachtete Traktandierung von Abberufungsbeschlüssen herangezogen: Es ging darum, dass einer "genauen Tagesordnung" auch bei Sitzungen des Stiftungsvorstandes überragende Bedeutung zukommt, weshalb die Einberufung einer Sitzung ohne Angabe der Tagesordnung grundsätzlich auch bei einem mehrgliedrigen Stiftungsorgan das Zustandekommen eines Beschlusses verhindert. Der OGH hat daher mit dieser Analogie eine Verstärkung der Traktandierungspflicht im Stiftungsrecht, keineswegs aber eine Übernahme von Ausnahmen der Traktandierungspflicht vorgenommen. Es ging ihm vielmehr um eine Erhöhung der Rechtssicherheit durch entsprechende Ankündigung von Tagesordnungspunkten, die einen Stiftungsrat über die Konsequenzen seines Fernbleibens informieren sollte. Überdies hat der OGH aber in dieser Entscheidung, deren Überlegungen von der Regelung im Aktienrecht ausgingen, der analogen Anwendung nicht allein des Art 167 Abs 4 PGR, sondern der spezielleren aktienrechtlichen Norm des Art 339 Abs 2 PGR das Wort geredet: Gerade diese Norm verweist aber nicht auf Art 167 Abs 4 PGR und kennt keine Ausnahme von der gebotenen Traktandierung, sodass auch beabsichtigte Beschlüsse betreffend die Leitung der Versammlung grundsätzlich zu traktandieren sind.
Es ist daher ausgehend von LES 2002, 41 bei analoger Anwendung dieser Bestimmungen auf das Stiftungsrecht eine grundsätzliche Traktandierungspflicht, und daher auch eine solche betreffend Anträge zur Beschlussfassung über eine Änderung im Vorsitz des Stiftungsrats, abzuleiten.
Die Revisionswerberin vermag daher diese Entscheidung nicht zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunkt ins Treffen zu führen.
Zum anderen geht die Revision aber auch an Pkt 3 Z 6 OR vorbei: Danach kann "über Anträge, welche vorgängig nicht traktandiert wurden, .... nicht abgestimmt werden", es sei denn, es bestünde die Bereitschaft aller Stiftungsratsmitglieder. Schon nach dieser Bestimmung des OR, die keinerlei Ausnahme von der Traktandierung kennt, wäre eine nicht traktandierte Beschlussfassung über einen Antrag auf Übertragung des Vorsitzes in der Stiftungsratssitzung vom Kläger auf den Stiftungsrat H. unzulässig und unwirksam gewesen.
11.2.3). Das OR der Beklagten vom 27.06.2006 bestimmt in Pkt 1, dass der Kläger Präsident des Stiftungsrats ist. In Pkt 4 des OR wird bestimmt, dass die Versammlung des Stiftungsrats "vom Präsidenten geleitet" wird. Damit steht zunächst fest, dass der Kläger die Sitzung des Stiftungsrats der Beklagten vom 09.01.2007 von Anfang an als Vorsitzender leitete.
Die Revisionswerberin übersieht nun in ihren Ausführungen, dass das Erstgericht zwar den Inhalt der beiden sich widersprechenden Protokolle über den Ablauf der Stiftungsratssitzung (Blg ./D, Blg ./K) festgestellt hat (Seite 31 f), aber objektive Feststellungen über angeblich gefasste Beschlüsse über die Übertragung des Vorsitzes an den Stiftungsrat H. bzw die Abberufung des Klägers als Stiftungsrat gerade nicht getroffen hat.
Aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile kann allerdings entnommen werden (§ 267 ZPO), dass der Kläger im Zuge der Diskussion seinerseits erklärte, die Sitzung zu schließen (Klage ON 4 Seite 8, Klagebeantwortung Seite 3; Revision Pkt 2.9). Den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Erstgerichts (Seite 32, 36) kann entnommen werden, dass dies noch vor Inangriffnahme der einzelnen Traktanden war.
Es ist vor diesem Hintergrund daher unrichtig, wenn die Revision behauptet, der Vorsitz sei auf den Stiftungsrat H. übergegangen. Hiefür fehlt es zunächst schon an der Feststellung eines entsprechenden Beschlusses. Auch hier geht die Revision von einem Wunschsachverhalt aus und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Aber selbst wenn ein solcher Beschluss noch im Rahmen der Verhandlung oder auch später, etwa "auf der Straße", mit den Stimmen H. und J. "gefasst" worden wäre, konnte er mangels seiner Traktandierung nicht rechtswirksam werden.
Zusammengefasst ist daher ein Beschluss, mit dem dem Kläger der Vorsitz entzogen und auf den Stiftungsrat H. übertragen worden wäre, weder von den Untergerichten festgestellt, noch hätte er überhaupt wirksam gefasst werden können.
11.2.4). Mangels eines festgestellten Beschlusses, mit dem dem Kläger der Vorsitz in der gegenständlichen Stiftungsratssitzung entzogen wurde, konnte Stiftungsrat H. auch nicht rechtswirksam die Stiftungsratssitzung fortsetzen, an einen anderen Ort verlegen oder eine neue Stiftungsratssitzung "auf der Straße" beginnen. Die formelle Leitung der Sitzung befand sich nach wie vor in Händen des Klägers (Pkt 4 Z 8 OR), der die Sitzung noch vor Eingehen auf die einzelnen Traktanden geschlossen hat.
11.2.5). Dass der Kläger in den Ausstand hätte treten müssen, ist unzutreffend: Wollte man dies schon allein aufgrund eines Antrags auf Abberufung eines Stiftungsrats bzw Entzug des Vorsitzes bejahen, würde dies die Organisationsstruktur des Stiftungsrates ad absurdum führen: Auf diese Weise könnte der mit dem Antrag Zuvorkommende allemal die Teilnahme Antragsgegners an der Abstimmung verhindern.
11.2.6). Ob der Kläger als Vorsitzender die Sitzung vor Abhandlung der Traktanden schließen durfte oder nicht, ist entgegen der Meinung der Revision (Pkt 2.9 ff) nicht entscheidungsrelevant. Denn, zum einen wäre der Beschluss über die Änderung des Vorsitzes im Stiftungsrat jedenfalls traktandierungspflichtig gewesen. Mangels Traktandierung konnte er nach den obigen Ausführungen ohnehin nicht rechtswirksam gefasst werden. Zum anderen war die "Übernahme" des Vorsitzes durch Stiftungsrat H. rechtswidrig, weil - wie oben ausgeführt - ein derartiger Beschluss weder von den Untergerichten festgestellt werden konnte noch, wäre er festgestellt worden, mangels vorgängiger Traktandierung nicht rechtswirksam sein konnte.
Damit stellt sich aber die Situation dergestalt dar, dass der Kläger aufgrund einer offenkundig rechtswidrigen Behauptung bzw Vorgangsweise von Stiftungsrat H., selbst den Vorsitz zu übernehmen, den Schluss der Verhandlung zu Recht verkünden konnte. Ergibt sich nämlich in einem Stiftungsrat aufgrund des Verhaltens eines oder mehrerer Stiftungsräte eine Situation, von der zu erwarten ist, dass sie eine formal korrekte Abwicklung der Stiftungsratssitzung gefährden oder verhindern könnte, dann ist der Vorsitzende berechtigt, auch schon vor Eingehen auf die offenen Traktanden die Sitzung zu schließen. Diese Situation war im gegenständlichen Fall für den Kläger gegeben, so dass er zu Recht die Sitzung geschlossen hat. Dass sich der Kläger damit im rechtlichen Sinne aus der Sitzung entfernt hätte, wie dies die Beklagte im Hinblick auf die Quorumsfolge im Sinne der Entscheidung LES 1999, 43 konstruieren will, ist daher unzutreffend.
11.2.7). Auch die Ausführungen der Revision zur "Sitzung auf der Straße" entbehren jeder Feststellungsgrundlage. Die Revision übersieht auch hier, dass das Erstgericht - aufgrund der Widersprüchlichkeit der Beweisergebnisse (siehe dessen Beweiswürdigung Seite 35) - bloß den Inhalt der beiden divergierenden Protokolle, nicht aber die von der Revision unterstellten Beschlüsse festgestellt hat.
Eine Fortsetzung der Stiftungsratssitzung kommt aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin nicht in Frage. Es kann die "Sitzung auf der Straße" aber auch nicht abgesondert von jener in der Kanzlei des Klägers als rechtsgültige neue Stiftungsratssitzung beurteilt werden, weil sie weder ordnungsgemäß einberufen, noch eine Traktandenliste versandt wurde (LES 2002, 41) und ebenso wenig vom Präsidenten des Stiftungsrats, sohin vom Kläger, geleitet wurde. Die Stiftungsratssitzung "auf der Straße" wäre daher, wenn es dazu überhaupt Feststellungen der Untergerichte gäbe, ohnehin als nichtig zu bezeichnen. Ebenso die dort laut Protokoll H. gefassten Beschlüsse zu Traktandum 1- 3.
11.2.8). Auch der Einwand der Beklagten, das Begehren auf Feststellung, dass das Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregister nicht eintragen dürfe, sowie der entsprechende Auftrag an dieses, von den Eintragungen Abstand zu nehmen, sei mangels Feststellungsfähigkeit zurückzuweisen, verfängt nicht:
Es geht in diesem Verfahren ersichtlich darum, mit der gegen die Beklagte geführten Klage auch bei einer öffentlichen Stelle oder einem Staatsorgan zu bewirken, dass bestimmte, andernfalls auf Veranlassung der Beklagten zu tätigende Eintragungen bzw Löschungen in einem öffentlichen Buch, unterlassen werden (vgl Art 982, 983 PGR). Solche Klagen sind als "Anordnungsklagen" zu bezeichnen, die sich zwar in das traditionelle dreigliedrige Schema der Klagen eingliedern lassen, sich aber von den anderen insoweit unterscheiden, als sie auch eine Weisung einem öffentlichen Register oder einem anderen Staatsorgan erteilen wollen (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 [1990] Rz 1058). Diese Rechtslage ist insoweit auch feststellungsfähig, als an dieser richterlichen "Anordnung" der Kläger, dessen Rechtsschutzziel erst dann erreicht ist, wenn seitens des Öffentlichkeitsregisters die klagsgegenständlichen Eintragungen bzw Löschungen auch tatsächlich nicht vorgenommen werden, durchaus ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung haben kann (§ 234 Abs 1 ZPO).
Der Kläger hat ein Recht auf die Feststellung, dass die "Beschlüsse" laut Protokoll H. nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden. Da sein Rechtsschutzziel erst durch weitere staatliche Akte, nämlich - in diesem Fall - die Unterlassung der Eintragung in ein öffentliches Register durch ein anderes Staatsorgan bzw die Zurückweisung von Anträgen, die mit diesem Verbot in Widerspruch stehen bzw allenfalls auch die Löschung bereits erfolgter Eintragungen bzw Löschungen in diesem Register, erreicht werden kann, ist er zur Feststellungsklage gegen die Beklagten mit dem hier gegenständlichen, auf das Öffentlichkeitsregister Bezug nehmenden Inhalt berechtigt.
12). Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 05. November 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat