06 CG. 2007.337
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. U. R., 2. L. R., und 3. M. R., alle vertreten durch LNR Lorenz, Nesensohn, Rabanser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1. T. AG, vertreten durch Dr. Friedrich Wohlmacher, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz und 2. H. reg., vertreten durch Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Herausgabe von Treuhandgut (Streitwert: CHF 100'000.--), infolge Revision und Rekurs der klagenden Partei und Rekurs der zweitbeklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 18.03.2010, 06 CG.2007.337, ON 99, mit dem infolge Berufungen der 1. klagenden Parteien und 2. zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26.08.2009, ON 79, das Klagebegehren und Eventualbegehren der Kläger abgewiesen und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts teilweise aufgehoben und dem Fürstlichen Landgericht unter Rechtskraftvorbehalt aufgetragen wurde, das Verfahren fortzusetzen in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Revision der Kläger wird F o l g e gegeben, das Teilurteil des Fürstlichen Obergerichts ON 99 wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen, über die Berufungen der Kläger und der zweitbeklagten Partei unter Abstandnahme vom herangezogenen Klagsabweisungsgrund zu entscheiden.
Dem Revisionsrekurs des Erstklägers wird k e i n e Folge gegeben.
Dem Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Revision- und Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Beim Fürstlichen Landgericht behängt zu 06 CG 2007.292 eine Klage zwischen der klagenden Partei H. reg. und der T. AG, den nunmehr beklagten Parteien. Die H. reg. begehrt in dieser Klage von der T. AG die Herausgabe der als Treugut des Q. Trusts sowie als Treugut des I. Trusts gehaltenen Vermögenswerte und stützt sich darauf, dass von dem nach der Treuhandurkunde zuständigen Protektor der Treuhänder T. AG in seiner Funktion abberufen und als neuer Treuhänder die H. reg. bestellt worden sei.
1.1). Bei der gegenständlichen Klage handelt es sich um eine Hauptinterventionsklage, bei der die Kläger U. R., L. R. und M. R. ebenfalls die Herausgabe des Treugutes des Q. Trust sowie des I. Trust begehren. Dabei wurde von den Klägern folgendes Klagebegehren gestellt:
"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern zugunsten des Treuhandvermögens des durch Treuhandurkunde vom 5. Januar 1979 errichteten X. .... Trust binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von den beklagten Parteien als Treugut des Q. Trust .... gehaltenen Vermögenswerte, insbesondere 97 Inhaberaktien der Schweizer Gesellschaft F. ..... ins Eigentum zu übertragen und sämtliche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten, um den vollständigen und uneingeschränkten Übergang (i) des Eigentums am Treugut des Q. Trust an die Kläger zugunsten des Treuhandvermögens des X. Trusts sowie (ii) der Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Treugutes des Q. Trust, insbesondere hinsichtlich der 97 Inhaberaktien der W. S.A., auf die Kläger zugunsten des Treuhandvermögens des X. Trusts zu bewirken.
in eventu:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der B. AG ... als Treuhänderin des durch Treuhandurkunde vom 5. Januar 1979 errichteten X. Trust ..... in eventu dem nach Punkt 10. der Treuhandurkunde oder von gerichtswegen bestellten Nachfolger als Treuhänder, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von den beklagten Parteien als Treugut des Q. Trust ..... gehaltenen Vermögenswerte, insbesondere 97 Inhaberaktien der Schweizer Gesellschaft F. ... ins Eigentum zu übertragen und sämtliche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten, um den vollständigen und uneingeschränkten Übergang (i) des Eigentums am Treugut des Q. Trust an die B. AG, ..., als Treuhänderin des X. Trusts, in eventu an den nach Punkt 10. der Treuhandurkunde oder von gerichtswegen bestellten Nachfolger als Treuhänder, sowie (ii) der Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Treugutes des Q. Trust, insbesondere hinsichtlich der 97 Inhaberaktien der W. S.A., ..., auf die B. AG, ..., als Treuhänderin des X. Trusts, in eventu auf den nach Punkt 10. Der Treuhandurkunde oder von gerichtswegen bestellten Nachfolger als Treuhänder, zu bewirken.
2. Die beklagten Parteien sind vorbehaltlich von Satz 2 zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern zugunsten des Treuhandvermögens des durch Treuhandurkunde vom 5. Januar 1979 errichteten X. Trust .... binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von den beklagten Parteien als Treugut des I. Trust .... gehaltenen Vermögenswerte ins Eigentum zu übertragen und sämtliche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten, um den vollständigen und uneingeschränkten Übergang (i) des Eigentums am Treugut des I. Trusts an die Kläger zugunsten des Treuhandvermögens des X. Trusts sowie (ii) der Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Treugutes des I. Trusts auf die Kläger zugunsten des Treuhandvermögens des X. Trust zu bewirken.
Hinsichtlich der 100 Aktien der P. ..... die derzeit als Treugut des I. Trust .... gehalten werden, sind die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig:
a). ihre Aktionärsrechte so auszuüben, dass sämtliche von der P. .... gehaltenen Vermögenswerte ausser den Miet-, Eigentums- und sonstigen Verfügungsrechten am Apartment 12345 ..... den Klägern zugunsten des Treuhandvermögens des durch Treuhandurkunde vom 5. Januar 1979 errichteten X. Trust ..... binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution ins Eigentum übertragen und sämtliche Handlungen vorgenommen, Erklärungen abgegeben oder Unterschriften geleistet werden, um den vollständigen und uneingeschränkten Übergang (i) des Eigentums an diesen Vermögenswerten der P. an die Kläger zugunsten des Treuhandvermögens des X. Trusts sowie (ii) der Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Vermögenswerte der P. auf die Kläger zugunsten des Treuhandvermögens des X. Trusts .... zu bewirken, und in der Folge
b). dem Kläger zu 1. binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution 100 Aktien der P. ... ins Eigentum zu übertragen und sämtliche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten, um den vollständigen und uneingeschränkten Übergang (i) des Eigentums an 100 Aktien der P. ... an den Kläger zu 1. sowie (ii) der Verfügungsbefugnis hinsichtlich der 100 Aktien der P. auf den Kläger zu 1. zu bewirken.
in eventu:
Die beklagen Parteien sind vorbehaltlich von Satz 2 zur ungeteilten Hand schuldig, der B. AG als Treuhänderin des durch Treuhandurkunde vom 5. Januar 1979 errichteten X. Trust .... in eventu dem nach Punkt 10. der Treuhandurkunde oder von gerichtswegen bestellten Nachfolger als Treuhänder, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution sämtliche von den beklagten Parteien als Treugut des I. Trust ..... gehaltenen Vermögenswerte ins Eigentum zu übertragen und sämtliche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten, um den vollständigen und uneingeschränkten Übergang (i) des Eigentums am Treugut des I. Trusts auf die B. AG ... als Treuhänderin des X. Trusts, in eventu an den nach Punkt 10, der Treuhandurkunde oder von gerichtswegen bestellten Nachfolger als Treuhänder, sowie (ii) der Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Treugutes des I. Trusts auf die B. AG ... als Treuhänderin des X. Trust, in eventu auf den nach Punkt 10. der Treuhandurkunde oder von gerichtswegen bestellten Nachfolger als Treuhänder, zu bewirken.
Hinsichtlich der 100 Aktien der P. die derzeit als Treugut des I. Trust ... gehalten werden, sind die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig:
a). ihre Aktionärsrechte so auszuüben, dass sämtliche von der P. ... gehaltenen Vermögenswerte ausser den Miet-, Eigentums- und sonstigen Verfügungsrechten am Apartment 12345 ... der B. AG, ... als Treuhänderin des durch Treuhandurkunde vom 5. Januar 1979 errichteten X. Trust ..... in eventu dem nach Punkt 10. der Treuhandurkunde oder von gerichtswegen bestellten Nachfolger als Treuhänder, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution ins Eigentum übertragen und sämtliche Handlungen vorgenommen, Erklärungen abgegeben oder Unterschriften geleistet werden, um den vollständigen und uneingeschränkten Übergang (i) des Eigentums an diesen Vermögenswerten der P. ... an die B. AG ... als Treuhänderin des X. Trusts, in eventu an den Punkt 10. der Treuhandurkunde oder von gerichtswegen bestellten Nachfolger als Treuhänder, sowie (ii) der Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Vermögenswerte der P. ... auf die B. AG ... als Treuhänderin des X. Trusts, in eventu auf den nach Punkt 10. der Treuhandurkunde oder von gerichtswegen bestellten Nachfolger als Treuhänder, zu bewirken, und in der Folge
b). dem Kläger zu 1. binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution 100 Aktien der P. ... ins Eigentum zu übertragen und sämtliche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten, um den vollständigen und uneingeschränkten Übergang (i) des Eigentums an 100 Aktien der P. ... an den Kläger zu 1. sowie (ii) der Verfügungsbefugnis hinsichtlich der 100 Aktien der P. ... auf den Kläger zu 1. zu bewirken.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern die Kosten des gegenständlichen Verfahrens binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu Händen des Klagvertreters zu ersetzen."
1.2). Die Eventualbegehren wurden in Form einer Klagsänderung im Laufe des Verfahrens gestellt. Die beklagten Parteien haben gegen die Klagsänderung Einwendungen erhoben. Ein Beschluss über die Zulassung der Klagsänderung wurde vom Erstgericht nicht gefasst, allerdings ergibt sich aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Urteils, dass die Klagsänderung zugelassen wurde. Zur Frage der Zulassung dieser Klagsänderung wurde in den Berufungen nichts vorgetragen, sodass sie nicht weiter zu relevieren ist.
1.3). Die klagenden Parteien brachten zusammengefasst vor, der Kläger U. R. sei Gründer der R. Unternehmensgruppe, ...... Die Kläger L. R. und M. R. seien die Kinder des U. R. aus erster Ehe. In zweiter Ehe heiratete U. R. 1983 K. S., die ein Kind, C. S., mit in die Ehe brachte. U. R. und K. S. wurde dann Anfang 1987 das gemeinsame Kind U. O. R. geboren.
1.4). Anfang der 70er Jahre habe der Erstkläger ..... die Schweizer Gesellschaft F., W. S.A., gegründet, die eine Fabrik ..... betrieben habe. Noch in den 70er Jahren habe U. R. auch den englischen Markt zu entwickeln begonnen und habe weiters eine Vertriebsstätte in Frankreich errichtet. Weiters habe er auch Vertriebsstätten und Niederlassungen in den USA und in Japan gegründet. Die F. habe sohin als operative Gesellschaft begonnen und habe im Laufe der Zeit dann die Funktion als Holding-Gesellschaft übernommen. Die P. sei eine ... Gesellschaft, die U. R. Mitte der 70er Jahre von seinem Berater und Freund O. als Mantelgesellschaft erworben habe. Die Gesellschaft habe dazu gedient, ein Appartement in London zu erwerben. Das Eigentum an diesem Appartement sei heute noch Vermögensbestandteil der P. Sie habe sich später aber auch zu einer Holdinggesellschaft in der R. Unternehmensgruppe entwickelt, in der sich die englischen Betriebsvermögen der R. Unternehmensgruppe befänden.
1.5). Der Rechtsberater von U. R. habe ihm geraten, die Vermögenswerte nicht im eigenen Namen zu halten. Mit Treuhandurkunde vom 05.01.1979 habe der Erstkläger den X. Trust errichtet, dies treuhänderisch über G. G., der damals auch Direktor der F. gewesen sei. Die Begünstigten des X. Trust seien der Zweitkläger und die Drittklägerin sowie deren Kinder gewesen. Er habe damals in Trennung oder Scheidung von seiner ersten Frau D. D. gelebt. Durch eine Änderung der Treuhandurkunde im Juni 1986 seien als Protektoren O. und Ü. bestellt worden. Überdies seien als weitere Begünstigte K. S. und ihre Tochter C. sowie deren Kinder benannt worden. K. S. sei zu diesem Zeitpunkt seine Frau gewesen und sei schwanger gewesen. Im Jahre 1986 seien dann die Aktien der F. in den X. Trust eingebracht worden.
1.6). Die treuhandwidrige Entäusserung und Entwidmung der Vermögenswerte des X. Trust sei in mehreren Schritten erfolgt. Dies einerseits dadurch, dass Gesellschaften in England, die zum Teil im Eigentum des X. Trust gestanden seien, auf die R. Ltd. übertragen wurden, die zu 50% im Eigentum von Z. E., einem Cousin von K. S., gestanden sei. Es sei das englische Betriebsvermögen an denen eben Z. E. treurechtswidrig einen 50%igen Anteil erworben hätte, vollständig aus dem X. Trust ausgegliedert und der Eigentümerschaft der P. unterstellt worden. K. S. habe dann die Aktien der P. im Jahre 2002 als Treugut dem I. Trust gewidmet. Dort sei Z. E. Protektor und auch einer der Begünstigten. Alle anderen Vermögenswerte des X. Trust seien auf den Q. Trust übertragen worden. Die Widmung der Aktien der F. an den Q. Trust sei am 14.05.1993 durch K. S. erfolgt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt die Aktien nicht gehabt habe und auch nicht Eigentümerin gewesen sei. Eine Ausschüttung der Aktien aus dem X. Trust sei nämlich nie erfolgt. Auch der "Deed of Termination" enthalte keine Bestimmungen zur Übertragung der Aktien. Der X. Trust sei dann am 21.08.1997 aufgelöst worden. Eine Zustimmung der Protektoren sei nicht eingeholt worden. Der X. Trust sei daher durch Treuebruch seines Vermögens entreichert worden. Der Treuhänder, der Verwaltungsrat der T. AG, Dr. K. K., berufe sich auf zwei Dokumente, die mit dem Erstkläger aber nie erörtert worden seien. Diese Dokumente, der Brief vom 08.10.1986 von E. E. verfasst und die Erklärung der K. S. vom 15.10.1986 könnten sein Handeln nicht rechtfertigen.
1.7). Die Kläger hätten daher das Recht der Spurfolge gemäss Art 912 Abs 3 PGR. Das Spurfolgerecht des Erstklägers beruhe auf seiner Stellung als mittelbarer Treugeber des X. Trust. Die Begünstigten seien nach Art 912 Abs 3 PGR zur Geltendmachung der Herausgabeansprüche berechtigt.
1.8). Eine Schenkung der Aktien der F. an K. S. sei nie erfolgt und auch nicht eine Schenkung der Aktien an der P. Überdies unterläge ein allfälliger Schenkungsvertrag hinsichtlich der F. italienischem Recht, wobei nach dieser Rechtsordnung die Schenkung wegen Formmangels nichtig wäre. Eine Schenkung wäre auch nie aus steuerlichen Gründen oder wegen der Scheidung der Ehe von der ersten Ehefrau notwendig gewesen. Auch wenn aufgrund der zweiten Eheschliessung das Verhältnis zu den Kindern in den 80er Jahren gestört gewesen sei, so sei es spätestens ab 1992 wieder freundlich geworden.
2). Die beklagten Parteien haben jeweils das Klagebegehren bestritten und die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt. Beide beklagten Parteien brachten zusammengefasst vor, dass die Aktien der F. sowie der P. von U. R. seiner zweiten Ehefrau K. S. E. geschenkt worden seien. Die Scheidung von der ersten Ehegattin, D. D., habe sich als Rosenkrieg dargestellt und habe sich mehr als ein Jahrzehnt hingezogen. Die faktische Trennung sei bereits am 20.07.1979 erfolgt. 1983 habe sich der Erstkläger in den USA von D. D. scheiden lassen und habe kurz darauf in New York K. S. geehelicht. Die Scheidung sei in Italien nicht anerkannt worden, sodass D. D. in Italien ein Strafverfahren wegen Bigamie veranlasst habe. Erst am 10.04.1991 habe das Scheidungsverfahren offiziell abgeschlossen werden können. Aufgrund der Heirat mit K. S. hätten sich die Kinder L. R. und M. R. gegen ihren Vater gewandt. Das Verhältnis sei äusserst problematisch gewesen. Aufgrund dieser Familiensituation habe der Kläger letztlich die Aktien der F. und der P. K. S. geschenkt. Dieser Schenkung seien zahlreiche Diskussionen vorausgegangen und es sei mit dieser Schenkung auch das Vermögen des U. R. umstrukturiert worden. Eine Dokumentation der bereits vollzogenen Schenkung sei dann im Herbst 1986, als K. S. schwanger gewesen sei, erfolgt. Auch steuerrechtliche Überlegungen hätten im Rahmen dieser Schenkung eine Rolle gespielt, aber nicht die zentrale. Zum Zeitpunkt der Schenkung der F. und der P., die schweizerischem Recht unterliege, seien diese Aktien nicht in den X. Trust eingebracht gewesen. K. S. habe sodann die Aktien der F. dem X. Trust mit klarer Zweckwidmung, nämlich um diese ausschliesslich für sie, K. S. E., und ihre Kinder zu halten, zugewidmet. Die Schenkung der F.-Aktien von U. R. an K. S. habe in ...., Schweiz, stattgefunden.
2.1). Auch wenn die Zuwidmung ungültig sein sollte, so ergebe sich aus der Zuwidmungserklärung jedenfalls der Wunsch und der Wille des mitunterzeichnenden U. R., diese Vermögenswerte separat für K. S. und deren Kinder zu halten. Damit sei innerhalb des X. Trust ein Subtrust gebildet worden, dies mit Wissen und Willen des wirtschaftlichen Treugebers U. R. ausschliesslich zu Gunsten der K. S. und deren Kindern. Dies stehe auch im Einklang mit der Treuhandurkunde.
2.2). Vor dem Hintergrund der Beendigung des Scheidungsverfahrens im Jahre 1991 habe U. R. die Gründung eines neuen Trusts vorgeschlagen. Die Gründung des Q. Trusts sei in den Büros des E. E. in London im Beisein von Dr. K. K., K. S. E., Z. E. und U. R. sen. unterfertigt worden. Diese Vorgehensweise stimme auch mit dem Testament des U. R. aus dem Jahre 1989 überein, nach dem die gesamten Vermögenswerte ebenfalls der K. S. und dem gemeinsamen Sohn U. O. zukommen sollten. Zum Zeitpunkt der Gründung des Q. Trust seien auch K. S. E. und deren Kinder Begünstigte des X. Trust gewesen. Die Übertragung der Aktien vom X. auf den Q. Trust sei nicht treubrüchig gewesen, sondern sei durch die Treuhandurkunde gedeckt, dies auch wenn die Protektoren nicht beigezogen worden seien, da die Übertragung an den Q. Trust dem Willen des Treugebers entsprochen habe.
2.3). Die Aktien der P. seien nach der Schenkung zunächst von O. für K. S. gehalten worden. Sie habe sie in den I. Trust eingebracht. Auch die Verschiebung von Vermögenswerten aus der ursprünglichen R. Gruppe auf Gesellschaften, an denen Z. E. mitbeteiligt sei, sei nicht rechtswidrig gegenüber U. R. erfolgt. Es sei zu bedenken, dass die R. Gruppe Anfang der 80er Jahre in kritischer finanzieller Lage gewesen sei und man Z. E. als Sanierer gewonnen habe.
2.4). Die Geltendmachung der vermeintlichen Ansprüche der klagenden Parteien aufgrund des Spurfolgerechtes scheitere daran, dass kein Treubuch erfolgt sei. Darüber hinaus seien die Aktien der P. zu keiner Zeit Vermögen des X. Trust gewesen, sodass das Klagebegehren gestützt auf Spurfolge gegenüber dem I. Trust schon daran scheitere. Was die persönlichen Herausgabeansprüche des U. R. betreffe, sei eben davon auszugehen, dass diese Aktien K. S. geschenkt worden seien. Dem Zweitkläger und der Drittklägerin fehle die Aktivlegitimation, da sie nach der Treuurkunde des X. Trust nur Ermessensbegünstigte und keine Begünstigungsberechtigten seien. Die Erstbeklagte sei nicht passivlegitimiert, da sie durch Beschluss des Protektors Z. E. als Treuhänderin des Q. Trust und des I. Trust abberufen worden sei.
2.5). Ursprünglich habe die A.G. AG für Treuhandschaften bis 16.08.1989 als Treuhänderin des X. Trust fungiert. Sie sei am 16.08.1989 durch die B. AG abgelöst worden. In der Mitte des Jahres 2007, rund fünf Jahre nach Errichtung des I. Trust und 14 Jahre nach Errichtung des Q. Trust habe die Erstbeklagte von Streitigkeiten zwischen den Eheleuten R./S. erfahren.
2.6). Die Klage sei auch unschlüssig. Die Kläger stützten sich im Wesentlichen auf ein behauptetes Spurfolgerecht nach Art 912 Abs 3 PGR, verlangten aber die Herausgabe der Vermögenswerte an die Kläger, wenn auch zugunsten des Treuhandvermögens des X. Trust. Der X. Trust sei im Jahre 1997 gelöscht worden. Einen Treuhänder gebe es somit nicht mehr. Die Rechtsprechung zum Weiterbestand von Verbandspersonen trotz erfolgter Löschung sei in Analogie nicht auf den Trust anzuwenden.
3). Zu diesem Vorbringen traf das Erstgericht die Feststellungen auf S. 89-102 des erstgerichtlichen Urteiles. Daraus hob das Berufungsgericht die folgenden, für seine Entscheidung wesentlichen Feststellungen hervor:
3.1). Am 5. Januar 1979 schlossen G. G., Genf, als Gründer ("Settlor") und die A.G. AG für Treuhandschaften ("A.G."), Vaduz, vertreten durch K. K. und F. F., als Treuhänder ("Trustees") einen Gründungsvertrag ("Settlement") über die Errichtung des X. Trust ab, wonach namentlich der Zweitkläger und die Drittklägerin, damals beide wohnhaft in I-..., als Begünstigte vorgesehen wurden; dies unter dem Vorbehalt, dass die Treuhänder kraft notarieller Urkunden erklären könnten, dass eine oder mehrere Personen als Begünstigte ausscheiden bzw andere zu Begünstigten ernannt werden dürften. In Ziff 4 lit b dieses Gründungsvertrages wurde den Treuhändern während der Ermessensfrist die Befugnis eingeräumt, kraft notarieller Urkunde festzulegen, dass der gesamte Treuhandschaftsfonds (oder Teile hiervon) bzw dessen Einnahmen von ihnen treuhänderisch jeweils im Rahmen solcher Trusts (einschliesslich Ermessenstrusts) für eine oder mehrere Begünstige zu halten seien, wie dies die Treuhänder jeweils für angemessen erachteten. Nach Ziff 4 lit d sollten die Treuhänder während der Ermessensfrist berechtigt sein, jene Anteile des Treuhandschaftsfonds bzw dessen Einnahmen an einen oder mehrere Begünstigte so auszuschütten, wie dies die Treuhänder jeweils für angemessen erachteten. In Ziff 13 lit c wurde den Treuhändern die Befugnis eingeräumt, den gesamten Treuhandschaftsfonds (oder Teile hiervon) in eine andere Treuhandschaft zu übertragen - "vorausgesetzt, dass sich die Treuhänder entsprechend vergewissert haben, dass eine solche andere Treuhandschaft einem oder mehreren Begünstigten (oder Personen, welche noch Begünstigte im Rahmen der gegenständlichen Treuhandschaft werden können), in gleicher Weise zugute kommt". Der X. Trust wurde von G. G. namens und auftrags des Erstklägers gegründet. Mit Änderungsurkunde vom 10. Juni 1986 wurden zum einen O. und Ü. zu Protektoren des X. Trust mit den Gründerbefugnissen anstelle von G. G. und zum andern K. S. R. und die von dieser in die Ehe mit dem Erstkläger eingebrachte und von diesem in der Folge adoptierte C. S. R. zu weiteren Begünstigten ernannt und zwar mit Wissen und Willen des Erstklägers; mit seiner Geburt kam im Jahr 1987 U. R. jun. als weiterer Begünstigter dazu. Mit Ernennungsurkunde vom 14. Oktober 1986 wurde vorgesehen, U. R. als Zusatzbegünstigten des X. Trust einzusetzen, doch wurde von diesem Ansinnen Abstand genommen, da der Erstkläger als amerikanischer Staatsbürger bei einer Begünstigung gegenüber den US-Steuerbehörden einer Meldepflicht unterstanden hätte. Zwischendurch wollte der Erstkläger den Zweikläger als Begünstigten des Trusts entfernen, weil er ihn der Denunziation beim amerikanischen Fiskus und des Einbruchs in die Wohnung in London verdächtigte; die entsprechende Anweisung wurde jedoch vom Treuhänder bewusst nicht umgesetzt. Am 16.08.1989 wurde A.G. als Treuhänder des X. Trust gelöscht und die B. AG, Vaduz, als neue Treuhänderin eingetragen. Mit Auflösungsurkunde vom 19. August 1997 löste die B. AG, Vaduz, als Treuhänderin den X. Trust auf und übertrug dessen Vermögen auf den Q. Trust, so namentlich im Oktober 1997 die bei der Banca Commerciale Italiana (Suisse) in Zürich deponierten F.-Akten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Auflösung des X. Trust sowie die Übertragung dessen Vermögenswerte auf den Q. Trust mit Wissen und Willen des Erstklägers als (wirtschaftlicher) Treugeber erfolgt wären. Am 21.08.1997 wurde der X. Trust im Öffentlichkeitsregister gelöscht.
3.2). Der Q. Trust wurde mit Treuhandvereinbarung zwischen K. R. S. als Treugeberin und der B. AG als Treuhänder am 14. Mai 1993 errichtet, wobei Z. E. als erster Protektor bestellt wurde und 100 Inhaberaktien der F. eingebracht wurden. Zu Begünstigten des Q. Trust wurden namentlich K. R. S. E. und ihr Sohn U. O. R. S. (U. R. jun.) ernannt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass das Ganze, insbesondere die Begünstigungsregelung des Q. Trust, dem Willen des Erstklägers entsprach.
3.3). Der Erstkläger besitzt neben der amerikanischen auch die italienische Staatsbürgerschaft, und zwar seit seiner Geburt.
3.4). Die F. war am 05.07.1971 im Handelsregister des Kantons ..... als Aktiengesellschaft eingetragen worden und hatte ihren Sitz in ....., wobei der Gesellschaftszweck in der Beteiligung an Unternehmen, vor allem im Bereich des Handels mit und der Herstellung von ..... bestand. Der Erstkläger hatte als Mitgründer der F. fungiert und 48 der ursprünglich 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000 gezeichnet, wobei der Gesellschaftszweck zunächst in der Herstellung von und dem Handel mit .... und deren Zubehör sowie dem Betrieb eines ...unternehmens bestand. Anlässlich der Generalversammlung der F. vom 27. Dezember 1973 wurde das Kapital von CHF 50'000 auf CHF 100'000 erhöht durch Ausgabe von 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000, wobei diese Aktien zur Gänze vom Erstkläger gezeichnet und durch Aufrechnung mit seiner gegenüber der Gesellschaft bestehenden Forderung eingezahlt wurden, womit sich diese Forderung auf CHF 187'744.55 reduzierte. Per Ende 1984 fungierte der Erstkläger als Vorsitzender der F., während Z. E. die Funktion des Direktors Finanzen und Geschäftsführers bekleidete; während die Gesellschaft im Geschäftsjahr 1984 einen Gewinn aus ordentlicher Geschäftstätigkeit nach Steuern von CHF 950'693 erzielte, betrug dieser im Konzern mit den Tochtergesellschaften N.S.M. S.P.A. (Italien), F. R., Ä. Ltd., R. Ltd. und M. CHF 1'017'095. Die Einladungen der F. zu den ordentlichen Generalversammlungen der Jahre 1984 und 1985 erfolgten an den Erstkläger. An der GV vom 1.10.1085 wurde Z. E. zum Präsidenten des Verwaltungsrats der F. gewählt, wobei ihm alleiniges Zeichnungsrecht eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 5. September 1986 trat der Erstkläger seine Forderung gegenüber der F. in Höhe von CHF 354'143 an die A.G. AG in ihrer Eigenschaft als Treuhänder des X. Trust ab. Anlässlich der Vorstandssitzung der F. vom 4. Oktober 1986 wurde beschlossen, die Inhaberaktien im Nennwert zu je CHF 1'000 auszugeben und die insgesamt 100 Aktienzertifikate vom Vorsitzenden Z. E. und dem Schriftführer R. C. unterzeichnen zu lassen sowie die Aktien Nr 1 bis 3 als Vorstandsaktien zu behalten und insgesamt 97 Aktien (Nr 4 bis 100) an den "Gesellschafter" zu retournieren. Im Jahr 1986 wurden die Aktienzertifikate der F. physisch emittiert und auf die A.G. als Treuhänder des X. Trust übertragen, dies aus steuerrechtlichen Gründen und zur Nachlassplanung des Erstklägers; bis dahin war der Erstkläger Aktionär der F. Am 09.10.1986 erteilte die A.G. als Inhaber der 100 F.-Aktien L. J. WB. Vollmacht, sie bei der Generalversammlung vom 16.10.1986 zu vertreten. Am 11.10.1986 waren die Inhaberaktien der F. im Advokaturbüro Ritter-Wohlwend-Wolff, Vaduz, hinterlegt, wo sie bis zum Ende der ordentlichen Generalversammlung gesperrt bleiben sollten. Die F.-Aktien wurden damals vom X. Trust gehalten, welcher zu diesem Zweck gegründet worden war. Jedenfalls gehörten die F.-Aktien damals dem X. Trust. Der Erstkläger hatte die F.-Aktien zuvor zwecks Einbringung in den X. Trust pro forma auf K. S. übertragen, um amerikanische Schenkungssteuern zu vermeiden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass mit diesen Aktien innerhalb des X. Trust nach dem Willen des Erstklägers ein Subtrust gebildet werden sollte mit ausschliesslicher Begünstigung von K. S. und ihrer Kinder, dh unter Ausschluss der Kinder des Erstklägers aus erster Ehe.
3.5). Im Jahr 1984 hatte K. S. Ihren Cousin Z. E. beim Erstkläger eingeführt, der für seine Unternehmensgruppe einen fähigen Manager suchte. 1985 übernahm Z. E. nach einer Einarbeitungsphase bei der F. den Posten eines Direktors, worauf er innerhalb der R.-Gruppe eine Umstrukturierung einleitete. Damals hatte die R.-Gruppe Probleme mit Bankkrediten sowie mit schrumpfenden Marktanteilen und Überkapazitäten wegen verstärkter Konkurrenz. In den Jahren 1985 und 1986 leitete Z. E. verschiedene Massnahmen ein, um diese Probleme anzugehen, was erfolgreich war.
3.6). Am 10. September 1975 war die P. gegründet worden mit einem Kapital von 100 Aktien ohne Nennwert; diese Aktien wurden in der Folge von O. für den Erstkläger gehalten. Diese Gesellschaft erwarb seinerzeit das Eigentum an der Wohnung Top Nr 12345 und dem dazugehörigen Parkplatz am ..... London; diese Wohnung wurde in der Folge auch vom Zweitkläger und der Drittklägerin immer wieder benutzt. Nach ihrer Heirat im Jahr 1983 hatten der Erstkläger und K. S. zunächst beschlossen, in der Wohnung in London zu leben, wo die in die Ehe eingebrachte Tochter von K. S. die Schule besuchte. Um den Aufenthalt von K. S. angesichts ihrer kolumbianischen Staatsangehörigkeit im UK zu erleichtern und dieser die nötige Sicherheit zu geben, schenkte der Erstkläger K. S. in der ersten Jahreshälfte 1983 die damals bei O. hinterlegten und die besagte Eigentumswohnung in London repräsentierenden Aktienzertifikate der P., dies im Sinne eines Hochzeitsgeschenks. An der Vorstandssitzung der P. vom 1. Dezember 1988, an welcher Z. E. als Generaldirektor und K. S. R. als Leiterin der Verwaltung fungierten und sich vertreten liessen, erteilte O. als Inhaber sämtlicher Aktien der P. dem Generaldirektor und Verwaltungsleiter umfassende Generalvollmacht zur Geschäftsführung und uneingeschränkten Vertretung der Gesellschaft. Am 2. Dezember 1988 verpfändete die P. der Banca Commerciale Italiana (Suisse), Zürich ("BCI"), die Wohnung am "...". Dies als Sicherheit für die Gewährung eines Kredites, und zwar zur Finanzierung des als Ehewohnung des Erstklägers und von K. S. dienenden Hauses in Frankreich, welches formell im Eigentum des .... steht. Nach der Amortisation dieses Hypothekarkredites wurden die Aktien der P. an K. S. zurückgegeben. Im Jahr 2001 besassen die P. die Ä. Ltd. und die Ö. Ltd. Die P. blieb weiterhin Eigentümerin der besagten Wohnung in London. Heute hält die P. zudem die Gesellschaften Ö., R. und Ä. und besitzt auch eine Sammlung antiker ....., die vom Erstkläger begonnen worden war und dann von .... ausgebaut wurde. Als der Erstkläger K. S. seinerzeit die Aktien der P. geschenkt hatte, besass diese nur das Appartement in London als Vermögenswert.
3.7). Mit Treuhandvereinbarung vom 29. Juli 2002 zwischen K. T. R. S.-E. als Treugeberin und der Erstbeklagten als Treuhänder wurde der I. Trust errichtet, wobei Z. E. zum ersten Protektor bestellt und das gesamte ausgegebene Stammkapital und sonstige Beteiligungen der P. eingebracht wurden; als Begünstigte wurden K. R. S. E., U. O. R. S. (U. R. jun.), C. Isabel R.-S. und Z. E. ernannt. Die diesbezügliche Begünstigung von Z. E. entsprach dem Wunsch von K. S.. Die Aktien der P. wurden von K. S. in den I. Trust eingebracht. Die Erstbeklagte wurde am 16.08.2007 im Öffentlichkeitsregister als Treuhänderin gelöscht und an ihrer Stelle der Zweitbeklagte als Treuhänder des hinterlegten I. Trust eingetragen.
4). Rechtlich beurteilte das Fürstliche Landgericht den festgestellten Sachverhalt wie folgt:
4.1). Es handle sich um einen Hauptinterventionsprozess, sodass die Parteien des ersten Prozesses Streitgenossen im Sinne des § 11 Ziff 1 ZPO seien. Die Klagsänderung (Einführung der Eventualbegehren) sei zulässig, da sich daraus keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung ergeben habe. Kollisionsrechtlich sei davon auszugehen, dass nach Art 41 IPRG einseitig verpflichtende Verträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Erstkläger habe K. S. die Aktien der P. anlässlich der Eheschliessung im Jahr 1983 geschenkt, wobei das Ehepaar damals beabsichtigt habe, in London Wohnsitz zu nehmen. Dort habe sich auch die besagte Wohnung befunden, die den Vermögenswert der P. dargestellt habe. Es sei sohin auf diese Schenkung englisches Recht anzuwenden. Demgegenüber sei der Kläger bereits von Italien in die Schweiz gezogen, als er im Herbst 1986 die fragliche Schenkung der F.-Aktien an K. S. deklariert habe. Diese Schenkung beurteilte sich daher nach schweizerischem Recht.
4.2). Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung bilde das zugewendete Treugut ein vom übrigen Vermögen des Treuhänders getrennt zu haltendes Sondervermögen, sei jedoch zum Unterschied zur Stiftung rechtlich nicht verselbständigt und somit keine juristische Person. Das liechtensteinische Treuhandrecht kenne ähnlich dem Trust des Common Law das sog Spurfolgerecht nach Art 912 Abs 3 PGR. Dieses Spurfolgerecht setze aber einen Treuebruch des Treuhänders voraus und es könne in Ausübung des Spurfolgerechts vom Treugeber in der Regel von Dritten nicht die Rückleistung zuhanden des Treugebers, sondern nur zuhanden des Treuhandvermögens gefordert werden. Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Art 912 Abs 3 PGR sei die Kenntnis des Dritten, dass die treuwidrig veräusserten Sachen oder Rechte zum Treugut gehörten. Das Gesetz stelle nicht darauf ab, ob dem Dritten die Treuwidrigkeit der treuhänderischen Verfügung bekannt gewesen sei.
4.3). Die Aktivlegitimation des Erstklägers zur Geltendmachung des Spurfolgerechts nach Art 912 Abs 3 PGR stehe ausser Frage, da er wirtschaftlicher Treugeber des X. Trust gewesen sei. Die zweit- und drittbeklagte Partei seien Begünstigte und damit auch aktivlegitimiert. Es spiele keine Rolle, dass es sich um eine blosse Ermessensbegünstigung handle.
4.4). Der Erstkläger habe zwar im Oktober 1986 eine Schenkung der F.-Aktien an K. S. deklariert, doch habe K. S. aus steuerlichen Gründen nur als Durchgangsstation gedient. Diese Aktien seien in den X. Trust eingebracht worden, ohne dass die Bildung eines Sub-Trusts zugunsten von K. S. und ihren Nachkommen habe festgestellt werden können. Es handle sich um eine simulierte Scheinschenkung. An einer Schenkungsabsicht des Erstklägers habe es gefehlt. Auch wenn den Treuhändern des X. Trust in Ziff 13 lit c der Treuurkunde die Befugnis eingeräumt sei, das Treugut auf eine andere Treuhandschaft zu übertragen, sei dies nur unter der Voraussetzung der Fall, dass sich die Treuhänder entsprechend vergewissert hätten, dass eine solche andere Treuhandschaft einem oder mehreren Begünstigten in gleicher Weise zugutekommen soll. Die Treuhänder hätten wissen müssen, dass dem Erstkläger als Treugeber des X. Trust die Gleichbehandlung seiner Kinder aus erster und zweiter Ehe ein wichtiges Anliegen sei. Die Übertragung des Treugutes des X. Trust in Form der F.-Aktien im Jahre 1993 auf den von K. R. S. als Treugeberin neu errichteten Q. Trust stelle einen Treuebruch dar. Diesen Treuebruch müssten sich auch die Rechtsnachfolger der B. AG entgegen halten lassen. In Analogie zur Rechtsprechung zu den Verbandspersonen sei der X. Trust noch als existent anzusehen und es seien daher die Vermögenswerte an diesen herauszugeben.
4.5). Anders verhalte es sich beim I. Trust. Die dort eingebrachten Aktien der P. seien K. S. zur Hochzeit im Jahre 1983 vom Erstkläger geschenkt worden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Schenkung nach dem englischen Recht formungültig sei. Sollte die Verschiebung von Vermögenswerten innerhalb der R.-Gruppe von der F. zu P. nicht rechtmässig gewesen sein, so hätte die F. direkt gegen die P. vorzugehen.
5). Das Fürstliche Obergericht hat mit Beschluss und Teilurteil aufgrund der Berufungen der klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abgeändert und (mit Beschluss) der Berufung der klagenden Parteien teilweise im Sinne einer Teilaufhebung unter Rechtskraftvorbehalt Folge gegeben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidungen wie folgt:
5.1). Die Kläger seien zur Einbringung der Klage legitimiert. Das Spurfolgerecht nach Art 912 Abs 3 PGR stehe dem Treugeber, einem Mittreuhänder oder einem Begünstigten zu. Eine Einschränkung der Legitimation auf Begünstigungsberechtigte und somit ein Ausschluss von Ermessensbegünstigten sei vom Gesetz nicht vorgesehen.
5.2). Ein anderes Bild ergebe sich jedoch hinsichtlich des Einwandes, dass die Herausgabe des Treugutes nur zu Gunsten des Treuhandvermögens geltend gemacht werden könne. Der X. Trust existiere nicht mehr und könne daher die Einschränkung "zu Gunsten des X. Trust" keine Wirkung erzeugen. Die Herausgabe des früheren Treuhandvermögens an die Kläger, sohin an den Treugeber, sowie zwei von mehreren Begünstigten, würde sohin bedeuten, dass der Treugeber sowie der Zweit- und die Drittklägerin Eigentümer dieses Treuhandvermögens würden und fingiert würde, dass sie gleichzeitig Treuhänder seien und gleichzeitig wie ein Treuhänder die Treuhandbestimmungen des X. Trust einzuhalten hätten. Diese Konstruktion würde zu skurrilen Ergebnissen führen, so zB dass dann die drei Kläger auch über Ausschüttungen aus dem Trust an Begünstigte entscheiden könnten. Das Hauptbegehren sei daher jedenfalls verfehlt.
5.3). Würde man die Herausgabe bejahen, dann wäre zu bedenken, dass über das gewonnene Treugut nur der Treugeber bzw die Begünstigten gemeinschaftlich verfügen könnten und es sich um eine einheitliche und notwendige Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO handeln würde. Es wären dann in jedem Falle auch die weiteren Begünstigten, nämlich K. S., C. S. und U. O. R. jun. als frühere Begünstigte des X. Trust in das Verfahren einzubeziehen gewesen. Auch unter dieser Annahme wäre das Hauptbegehren mangels Sachlegitimation abzuweisen.
5.4). Eine Herausgabe an den früheren Treuhänder B. AG sei nicht mehr möglich, weil die B. AG nicht mehr Treuhänder sei. Eine Übertragung der Rechtsprechung bei gelöschten Verbandspersonen, die noch Vermögen haben, sei nicht zulässig. Dort gehe es darum, dass eine juristische Person, auch wenn sie im Register gelöscht sei, noch nicht beendet sei und deshalb noch weiter existiere, solange sie noch Vermögen habe. Bei Beendigung der Treuhänderschaft durch Erklärung einer hierzu befugten Person, wie im gegenständlichen Falle, ende jedoch die Treuhänderschaft im Sinne der Rechtsträgerschaft und der Verwaltungsbefugnis/Befugnis des Treuhänders.
5.5). Die wiederum hilfsweise begehrte Herausgabe an einen nach Punkt 10 der Treuhandurkunde oder von Gerichts wegen bestellten Nachfolger als Treuhänder scheitere schon an der Unbestimmtheit dieses Begehrens. Es könne nicht Sache des Zivilgerichtes sein, während eines Prozesses auf Herausgabe des Vermögens zu Gunsten einer Treuhänderschaft, die nicht mehr existiere, sich darum zu kümmern, dass ein Treuhänder zur Entgegennahme des Gutes für den Fall des Obsiegens benannt werde.
5.6). Es sei daher der Berufung der Zweitbeklagten Partei Folge zu geben und das Urteil im stattgebenden Teil einschliesslich des Eventualbegehrens in eine Abweisung des Haupt- und Eventualbegehrens abzuändern.
5.7). Der Berufung der Kläger sei insoweit beizupflichten, als genaue Feststellungen über die Abgabe der Willenserklärungen, die zum Zustandekommen des Schenkungsvertrages führten, zur Frage der Übergabe der geschenkten Aktien und zum Ort der Schenkung und der Übergabe schon aus kollisionsrechtlichen Gründen erforderlich seien. Es stehe nur fest, dass die Anwendung liechtensteinischen Rechts im Hinblick auf das Zustandekommen einer Schenkung nicht zur Anwendung komme, da keinerlei Anknüpfung zum liechtensteinischen Recht bestehe. Indes bestünden hinsichtlich des Wohnsitzes oder Aufenthaltes der Vertragsparteien Anknüpfungen an die Rechtsordnungen von Italien, der Schweiz und Grossbritannien, hinsichtlich des Personalstatuts an die Rechtsordnungen von Italien, USA und Kolumbien.
Das Erstgericht werde im zunächst anzuwendenden liechtensteinischen Kollisionsrecht jenes Recht zu ermitteln haben, dem der Schenkungsvertrag unterliege, wobei auf die Sachnormverweisung nach Art 5 IPRG und die besondere Vorschrift über die Form einer Rechtshandlung nach Art 8 IPRG Bedacht zu nehmen sein werde. Ausserdem sei bei einer Schenkung zwischen Titel und Modus zu unterscheiden. Bei beweglichen Sachen und einer Schenkung mit Übergabe sei für den Eigentumserwerb an der geschenkten Sache die lex rei sitae im Augenblick der Übergabe massgebend. Dabei werde das Erstgericht im zu ergänzenden Verfahren zu Pkt 2 b des Klagebegehrens auf das neue Vorbringen und die im Rechtsmittelverfahren gelegten Urkunden zu diesem Punkt Bedacht nehmen können.
5.8). Zusammengefasst ergebe sich, dass der Berufung der zweitbeklagten im Sinne einer Abänderung des erstgerichtlichen Urteils mittels Teilurteils Folge zu geben gewesen wäre, dass hingegen in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers das Urteils hinsichtlich Pkt 2 b (Schenkung P.) aufzuheben gewesen wäre. Durch den Rechtskraftvorbehalt hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses eröffne sich für die Parteien die Möglichkeit, zugleich mit einer allfälligen Revision gegen das Teilurteil auch den Aufhebungsbeschluss überprüfen zu lassen.
6). Die klagenden Parteien haben Revision und der Erstkläger hat im selben Schriftsatz einen Revisionsrekurs rechtzeitig überreicht. Die Revision wird aus den Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Die Revision beantragt, das angefochtene Teilurteil dahingehend abzuändern, dass dem durch das Teilurteil abgewiesenen Klagebegehren (Pkt 1) und dem durch das erstinstanzliche Urteil abgewiesenen Klagebegehren (Pkt 2 1. Absatz und 2. Absatz lit a), in eventu dem durch das Teilurteil abgewiesenen Eventualbegehren (Pkt 1) und dem dem erstinstanzlich abgewiesenen Klagebegehren entsprechenden Eventualbegehren (Pkt 2 1. Absatz und 2. Absatz lit a) vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werde; in eventu das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichtes im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen werde.
Mit dem Revisionsrekurs wird beantragt, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Fällung einer Sachentscheidung im Sinne einer Stattgebung der Berufung zurückzuverweisen.
6.1). Zu den Revisionsausführungen:
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision der klagenden Parteien geltend:
6.1.1). Die Nichterwähnung des Treuhänders in Art 912 Abs 3 PGR dürfe nicht zum Umkehrschluss verleiten, ihm selbst sei die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs verwehrt. Die actio pro trust des Art 912 Abs 3 PGR sei nicht subsidiär, sondern könne sofort erhoben werden. Die Treuhänderschaft gewähre die actio pro trust über das Spurfolgerecht hinaus auch für alle anderen Ansprüche der Treuhänderschaft. Folgerichtig sei der treubrüchige Treuhänder selbst zur Entgegennahme des Vermögens befugt, wenn die actio pro trust durch einen Beteiligten erhoben werde und der treubrüchige Treuhänder (noch) nicht aus seinem Amt abberufen worden sei.
Die Parallelbestimmung im Treuunternehmensrecht, § 30 Abs 1 TrUG, gewähre die actio pro trust zur Geltendmachung des Rechts zur "Spurfolge nach dem Treugute", "namens und zugunsten des Treuunternehmens". Innerhalb des TrUG sei das Treuunternehmen das Äquivalent des Treuhandvermögens bei der gewöhnlichen Treuhänderschaft.
Die materielle Rechtsträgerschaft des Rückforderungsanspruches liege nach dem Wortlaut nach Art 912 Abs 3 PGR nicht beim prozessführungsberechtigten Beteiligten, sondern dem Treuhandvermögen.
Das Zweckvermögen sei bei den nichtregistrierten Treuunternehmen wie bei der Treuhänderschaft insoweit verselbständigt, als die Treuhandbindung exekutions-, konkurs-, haftungs-, und sachenrechtlich durchschlage (siehe Art 915, 916, 912 Abs 3 PGR). Die Verselbständigung bestehe insbesondere auch gegenüber dem nominellen Rechtsträger, dem Treuhänder. Das Zweckvermögen überdauere eine Insolvenz des Treuhänders, es überdauere seine Handlungsunfähigkeit, seinen Tod oder sonstigen Amtsverlust.
Die Treuhänderschaft liechtensteinischen Rechts, das Treuhandvermögen als solches, sei konkursfähig (Art 916 Abs 4 PGR). Die Konkursfähigkeit setze Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit in einem Verfahren voraus.
Wie der Treuhänder könne der Masseverwalter im eigenen Namen klagen und geklagt werden, dennoch sei er nicht Volleigentümer der Konkursmasse. Vielmehr bilde die Konkursmasse ein Sondervermögen, das als solches rechts-, partei-, und seinerseits konkursfähig sei. Die allfällige Vakanz im Amt berühre die Handlungsfähigkeit der Konkursmasse, die Rechtsfähigkeit nicht.
Es wäre unsinnig, wenn die actio pro socio zugunsten eines treubrüchigen, bald nicht mehr im Amt befindlichen Treuhänders erhoben werden müsste, weil dann ein Titel entstünde, der bei der Exekution in der Regel schon überholt sei.
Hinsichtlich des Hauptbegehrens würden die Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Begehren um Herausgabe in ihr freies Eigentum geltend machen, vielmehr stünden sie auf dem Standpunkt, dass sie als Prozesstreuhänder zur Inempfangnahme berechtigt seien. Es hätte ein Herausgabebegehren schlicht "zugunsten des Treuhandvermögens" des nach Massgabe der bestimmt bezeichneten Treuhandurkunde bestehenden X. Trust ausgereicht. Die allfällige Vakanz im Amt des Treuhänders berühre weder die Prozessführungsbefugnis der Kläger noch den materiellrechtlichen Anspruch, sondern ausschliesslich die Handlungsfähigkeit der Treuhand.
Wollte man den Klägern keine Empfangsberechtigung als Nottreuhänder zugestehen und zugleich (zu Unrecht) von einer Vakanz im Amt des Treuhänders ausgehen, so hätten die Protektoren des X. Trust und notfalls das Gericht über Antrag der Kläger gem Art 904 PGR einen Treuhänder zu bestellen, bevor eine Urteilserfüllung freiwillig oder mit exekutivem Zwang möglich wäre. Der Zuspruch hätte schlicht zugunsten des Treuhandvermögens des X. Trust nach Massgabe der im Begehren bestimmt bezeichneten Treuhandurkunde als Minus erfolgen müssen.
Jene Rechtsprechung zur actio pro socio, die zwischen dem Begehren auf Leistung an den prozessführungsbefugten Kläger und dem Begehren auf Leistung an die Gesellschaft ein Aliud erblicke, sodass das eine Begehren im anderen nicht enthalten sei, sei hier nicht anwendbar, weil die Kläger die Herausgabe nie für sich persönlich, sondern als Nottreuhänder zugunsten des Treuhandvermögens des X. Trust begehrt hätten.
Angesichts der Rechts-, Partei-, und Konkursfähigkeit des Treuhandvermögens als solchem sei eine Benennung des geschäftsführenden Treuhänders bei der Geltendmachung der actio pro socio überhaupt nicht erforderlich, sondern reiche die bestimmte Bezeichnung des Treuhandvermögens und der bezughabenden Treuhandurkunde aus.
6.1.2). Die Festlegung, welcher Begünstigte wie viel vom Treuhandvermögen der aufgelösten Treuhänderschaft erhalte, sei nach Massgabe der Treuhandurkunde von den Treuhändern (Pkt 4 d) mit schriftlicher Zustimmung der Protektoren [Pkt 12 (a)] festzulegen. Das Fürstliche Obergericht hätte, wenn es die Treuhandurkunde insgesamt und nicht nur Punkt 1 berücksichtigt hätte, feststellen können, dass die Ausübung dieser Befugnis weder die Treuhänderschaft noch das Amt des Treuhänders und der Protektoren untergehen lasse.
Weder sei das Vermögen an einen Begünstigten der X. Trust verteilt, wie es Punkt 4 (d) vorschreibe, denn der Q. Trust habe zu keinem Zeitpunkt zu den Begünstigten des X. Trust gezählt, noch wurde die Verteilungsordnung mit Zustimmung der Protektoren festgesetzt.
Die Übertragung an den Q. Trust habe jedenfalls gegen die Verfügungsbeschränkungen der Treuhandurkunde verstossen, weil eine Verteilung nur an Begünstigte - mit schriftlicher Zustimmung der Protektoren - vorgenommen werden habe können [Pkt 4 (d) iVm Pkt 12 (a) der Treuhandurkunde] und der Q. Trust nicht zu den Begünstigten gezählt habe.
6.1.3). Die Treuhänderschaft des X. Trusts sei nicht beendet. Die B. AG sei nicht befugt gewesen, das Eigentum an den F.-Aktien der Beklagten zu 1 als Treuhänderin des Q. Trust zu übertragen. Die F.-Aktien würden weiter zum Treugut des X. Trust zählen.
Das Amt des Treuhänders ende nicht durch einen begangenen Treuebruch, es bestünde vielmehr die Pflicht, einen solchen Treuebruch nach Möglichkeit selbst wieder gut zu machen. Die B. AG sei eine konzessionierte liechtensteinische Treuhandgesellschaft, die sich bester wirtschaftlicher Gesundheit erfreue. Sie habe auch nicht die Kündigung des Amtes nach den Regeln der Treuhandurkunde oder nach den Regeln des Gesetzes erklärt. Zugegeben habe sie den maximalen Treuebruch und sie habe keine Bemühungen unternommen, diesen Treuebruch rückgängig zu machen. Die bis heute andauernde Pflichtverletzung bewirke keinen gesetzlichen Amtsverlust, sondern bilde lediglich einen Abberufungsgrund (Art 929 Abs 3 PGR). Gleichwohl würden die Kläger eventualiter die Rückgabe des Vermögens an die B. AG als im Amt befindlicher, wenn auch von Abberufung bedrohter Treuhänderin begehren.
6.1.4). Das Treugut sei als solches Recht ein rechtlich verselbständigtes Sondervermögen, dem zwar keine juristische Rechtspersönlichkeit verliehen sei, das aber gleichwohl konkursfähig, rechtsfähig und auch parteifähig sei. Bei der Ausübung eines Prozessführungsrechtes zugunsten einer solchen Vermögensmasse sei die namentliche Bezeichnung dessen, der für das Gebilde handeln darf und könne, nicht nötig. Wenn das Gebilde selbst Partei des Verfahrens wäre, würde die Vakanz im Amt des Treuhänders die Prozessfähigkeit ausschliessen, aber nicht die Parteifähigkeit. Bestünde die Vakanz bereits bei Einleitung des Verfahrens, müsste das Gericht von Amts wegen nach § 6 ZPO vorgehen. Träte die Vakanz erst im Laufe des Verfahrens ein, käme es zur Prozessunterbrechung nach § 155 oder § 158 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens.
Es sei Aufgabe der Zivilgerichte, Vorkehrungen für die Bestellung eines Gerichtstreuhänders zu treffen. Art 904 Abs 2 PGR verpflichte sämtliche Gerichts- und Verwaltungsorgane, dem Rechtsfürsorgegericht eine Amtsvakanz bei einer Treuhänderschaft anzuzeigen. Angesichts dieser Pflicht habe eine Unterbrechung des Verfahrens ausgesprochen werden müssen.
6.1.5). Das Vorhandensein eines amtierenden Treuhänders einer Treuhänderschaft sei keine Anspruchsvoraussetzung (siehe Art 912 Abs 3 PGR), sondern allenfalls eine Erfüllungsvoraussetzung. Es handle sich damit nicht um ein Problem des Erkenntnis-, sondern ausschliesslich des Vollstreckungsverfahrens.
6.1.6). Am Vorliegen eines Treuebruchs bestehe nach den erstrichterlichen Feststellungen in Ansehung der Auslieferung der F.-Aktien an Q. Trust kein Zweifel. Unzulässig sei die Verfügung gewesen, weil die Protektoren übergangen worden seien. Das Fehlen einer Zustimmung für die Ausübung einer Dispositionsbefugnis des Treuhänders mache eben diese Ausübung unwirksam.
6.1.7). Angesichts der Aussenwirkung der treuhänderischen Pflicht an der Treuhandurkunde gem Art 912 Abs 3 PGR habe die Beklagte zu 1 nicht Eigentum an den Aktien der F. für den Q. Trust erwerben können. Sie kannte die Treuhandbindung dieser Aktien aus erster Hand, sodass ein gutgläubiger Eigentumserwerb kategorisch auszuschliessen gewesen sei. Die Eigentumsrechte befänden sich daher bis heute beim (Treuhänder des) X. Trust.
6.1.8). Rechtlich sei der Erwerb eines Anteils an der R. Ltd durch Z. E. ein unwirksames Insichgeschäft gewesen. Seine Wirksamkeit würde die Genehmigung durch den Aktionär der F., also die B. AG als Treuhänderin des X. Trust voraussetzen. Durch die Untätigkeit der B. AG als Treuhänderin des X. Trust oder die (stillschweigende) Billigung des Insichgeschäftes habe sie eine unmittelbare Treuwidrigkeit gegenüber dem Trust begangen.
Die B. AG habe von der Liquidation der R. Ltd Bescheid gewusst und habe dieser sogar ausdrücklich zugestimmt. Es sei ihre treuhänderische Pflicht gewesen sicherzustellen, dass die für die R.-Gruppe essentiellen Firmenwerte, zu deren Sicherung die vorgenannten Auffanggesellschaften errichtet worden seien, in der materiellen Eigentümerschaft des X. Trust blieben.
6.1.9). Hinsichtlich des Herausgabebegehrens der "englischen Vermögenswerte" durch den I. Trust würden sekundäre Feststellungsmängel vorliegen. Wie vorgebracht sei Treuwidrigkeit der Reorganisationsmassnahmen darin begründet gelegen, dass essentielle Vermögenswerte für die Firmengruppe in nicht mehr vom X. Trust und/oder der F. kontrolliertes Fremdeigentum übergegangen seien und diese Vermögenswerte heute im Einfluss des I. Trust stünden, bei dem K. S. Treugeberin und Begünstigte sowie Z. E. Protektor und Begünstigter seien (wird näher ausgeführt in Revision Seite 23 f).
6.1.10). Nicht nur der Kläger zu 1 habe gegen die Abweisung des Begehrens auf Ausfolgung der Aktien der P. Berufung erhoben, sondern hätten auch alle drei Kläger Berufung gegen die Abweisung des Begehrens auf Ausfolgung der von der P. gehaltenen Vermögenswerte zugunsten des Treuhandvermögens des X. Trust - das Appartement in London ausgenommen - durch entsprechende Ausübung der Aktionärsrechte erhoben. Über diese Berufung sei urteilsmässig abzusprechen gewesen. Aus der Entscheidungsbegründung gehe zwar hervor, dass das Begehren aus denselben Gründen abzuweisen gewesen sei wie das Begehren auf Ausfolgung der F.-Aktien, doch sei ein urteilsmässiger Ausspruch nicht erfolgt. Allenfalls sei dem Beschluss, der Berufung der Kläger teilweise Folge zu geben, die Umkehrung immanent, dass dem Rest keine Folge gegeben werde.
6.1.11). Die Kläger hätten nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 232 Abs 1 ZPO verstossen. Der Treuhänder des X. Trust sei gegenständlich nicht Prozesspartei, die namentliche Benennung des Begünstigten eines Begehrens fordere die ZPO nicht. Auch bei einer Klage zugunsten einer juristischen Person müsse das vertretungsberechtigte Organ nicht bezeichnet werden.
6.1.12). Selbst bei einem Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot hätte das Berufungsgericht nicht mit einer unangekündigten Klagsabweisung vorgehen dürfen, sondern sei es seine Pflicht gewesen, dem Sachantrag eine klare und deutlichere Fassung zu geben. Es hätte zB aus der Passage "den Klägern zugunsten des Treuhandvermögens ..." die Worte "den Klägern" streichen können.
6.1.13). Falls von einem Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot wirklich auszugehen sei, hätte das Berufungsgericht diese Frage mit den Klägern ausserdem erörtern und ihnen Gelegenheit zur Verbesserung geben müssen.
6.1.14). Eine Abweisung ohne Belehrung und Einräumung einer Verbesserungsmöglichkeit sei jedenfalls unzulässig gewesen.
6.1.15). Wenn man mit dem Fürstlichen Obergericht tatsächlich der Meinung sei, der aus dem Begehren begünstigte Treuhänder des X. Trust müsse mit seinem Namen bezeichnet werden, obwohl er nicht Prozesspartei sei, dann hätte das Gericht eine Anzeige an den Rechtsfürsorgerichter nach Art 904 Abs 2 PGR erstatten müssen, damit dieser umgehend eine Bestellung vornehmen müsse. Bis zur Bestellung hätte das Gericht allenfalls eine Unterbrechung des Verfahrens anordnen müssen.
6.2). Zum Revisionsrekurs des Erstklägers
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Erstkläger in ihrem Revisionsrekurs aus:
6.2.1). Die Feststellung: "...Schenkte der Erstkläger der K. S. ... die ... Aktien Zertifikate der P." sei in Wahrheit keine Sachverhaltsfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung, der die Feststellungsbasis fehle. Die Beurteilung eines Lebenssachverhaltes als Schenkung setze die bestimmte Feststellung dieses Lebenssachverhaltes voraus. Eine Schenkung könne denkmöglich nur vorliegen, wenn der Kläger zu 1 K. S. ein konkretes Schenkungsversprechen über die Aktienzertifikate der P. abgegeben und K. S. dieses Schenkungsversprechen angenommen hätte. Zu einer Feststellung eines Schenkungsversprechens sei das Fürstliche Landgericht freilich nicht gelangt. Das Beweisverfahren habe eine solche (konkrete) Feststellung schlicht und einfach nicht erlaubt.
6.2.2). Das Erstgericht sei wohl der Ansicht gewesen, dass eine Schenkung stattgefunden habe, sei aber nicht in der Lage gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Die als Feststellung verkleidete rechtliche Beurteilung, dass der Kläger zu 1 der bei K. S. die Aktienzertifikate anlässlich der Hochzeit 1983 "geschenkt" habe, ersetze solche Feststellungen nicht und kehre die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung zulasten des Klägers zu 1 um. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte der Berufung des Klägers zu 1 durch eine positive Sachentscheidung Folge gegeben werden müssen.
7). Die Zweitbeklagte hat rechtzeitig eine Revisions- und Revisionsrekursbeantwortung eingebracht. Sie beantragt, die Revision der klagenden Parteien abzuweisen bzw dem Rekurs des Klägers zu 1) keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird jeweils gestellt.
7.1). Zur Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Zweitbeklagten aus:
7.1.1). Die Kläger würden weitgehend von einem Wunschsachverhalt ausgehen.
Es sei keine "Herrenlosigkeit" eines Treuhandvermögens, sondern gar kein Treuhandvermögen geben. Die Unrichtigkeit, dass die "Entäußerung des X. Trust den Regeln der Treuhandurkunde und den gesetzlichen Pflichten des Treuhänders widersprochen" habe, ergebe ein Blick in die Treuhandurkunde.
7.1.2). Der primäre Zweck des Art 912 Abs 3 PGR sei nicht, den Vermögenswidmungsbestimmungen der Treuhandurkunde Rechtswirkungen gegenüber jedermann zu verleihen. Die Außenwirkung ergebe sich bereits aus Aret 897 PGR. Dem Trustee als selbständigem Rechtsträger komme gem Art 919 Abs 3 PGR ein dingliches Vollrecht am Treugut zu.
7.1.3). Es bestehe keine Vergleichbarkeit von Treuhänder und Masseverwalter. Der Masseverwalter sei auch nicht im eigenen Namen anspruchsberechtigt, dies sei vielmehr die Konkursmasse vertreten durch den Masseverwalter.
Rechtsträger des Treuguts sei der Treuhänder, eine eigenständige Rechts- und Handlungsfähigkeit komme dem Treugut nicht zu.
7.1.4). Eine Vergleichbarkeit von Treuhänderschaft und Gesellschaftsrecht bestehe nicht. Während im Fall der Art 187 f PGR der Rechtsgeschäftswille der Verbandsperson nicht gegeben sei, behandle Art 912 Abs 3 PGR die Thematik des "vertragswidrig", treubrüchig handelnden Treuhänders. Einen eigenständigen "Rechtsgeschäftswillen" habe das Treugut nicht.
7.1.5). Die actio pro socio sei gänzlich anders "gestrickt" als das Spurfolgerecht und nicht geeignet, auch nur vergleichsweise herangezogen zu werden. Im Treuhandrecht fehle es bereits ganz grundsätzlich an einer Vereinbarung zwischen den am Spurfolgeprozess "Beteiligten". Eine Vergleichbarkeit des Spurfolgerechts mit der actio pro socio sei nicht gegeben.
7.1.6). Das liechtensteinische Treuhandrecht kenne zwar ähnlich wie der Trust des Common Law auch das Recht der Spurfolge. Dieses setze aber zunächst einen Treubruch des Treuhänders voraus. Des Weiteren könne vom Treugeber keinesfalls die Rückleistung zu Handen des Treugebers, sondern nur zu Handen des Treuhandvermögens gefordert werden.
7.1.7). Art 912 Abs 3 PGR finde nur auf noch bestehende Treuhänderschaften Anwendung. Im Common Law finde sich keine Stimme, die die Geltendmachung des Spurfolgerechts zugunsten eines nicht mehr existierenden Trusts behandle oder befürworte.
7.1.8). Aus der Entscheidung LES 1991, 162, wonach in Ausübung des Spurfolgerechts vom Treugeber in der Regeln vom Dritten nicht die Rückleistung zu Handen des Treugebers, sondern nur zu Handen des Treuhandvermögens gefordert werden kann, könne mangels eigener Rechtsfähigkeit des Treuhandvermögens nur die Rückführung an den Treuhänder gefolgert werden.
7.1.9). Beim Treuunternehmen entspreche die Rechtsfähigkeit des Treugutes klarer gesetzlicher Anordnung, sei dies bei der Treuhänderschaft nach Art 897 PGR gerade nicht der Fall und sei auch eine Verselbständigung des Treuhandvermögens, welche exekutions-, konkurs-, haftungs- und sachenrechtlich durchschlage, nicht ersichtlich.
Das Begehren auf Abberufung eines Treuhänders und Neubestellung eines neuen Treuhänders gehöre in die Kernkompetenz des Rechtsfürsorgeverfahrens.
7.1.10). Es erscheine logisch, dass niemand Treuhänder seiner eigenen Treuhandschaft sein kann. Niemand könne gegen sich selbst Forderungen haben und sein eigener Schuldner sein und demnach auch nicht sein eigener Treuhänder sein. Im gegenständlichen Fall wäre das Auftreten sämtlicher Berechtigter/Begünstigter zwingend erforderlich gewesen, es liege eine einheitliche Streitpartei vor. Eine "Nottreuhänderschaft" der Kläger sei im Gesetz nicht gedeckt.
7.1.11). Eine "Reduktion" des Klagebegehrens auf Herausgabe zugunsten des Treuhandvermögens sei nicht zulässig, zumal es sich um ein aliud handle.
7.1.12). Da die Kläger nicht darlegen könnten, dass der X. Trust nicht beendet sei, ergebe sich die richtige rechtliche Würdigung, dass demnach auch die B. AG keinerlei Funktion als Treuhänderin des nicht mehr existierenden X. Trust mehr habe. Auch die Herausgabe an einen "Nachfolgetreuhänder" einer nicht mehr existierenden Treuhänderschaft sei nicht denkbar.
7.1.13). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit führt die Revisionsbeantwortung aus, dass die Sachanträge erledigt worden seien. Dem Obergericht sei beizupflichten, dass die Kläger gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen hätten. Eine amtswegige Umformulierung des Klagebegehrens wäre nicht in Frage gekommen. Eine Auskehrung des Treugutes zugunsten des Treuhandvermögens sei schlicht nicht möglich. Ein Eingreifen des Gerichts durch Verbesserungsaufträge sei nicht zulässig gewesen. Es erübrige sich daher, auf die Frage einer Überraschungsentscheidung einzugehen.
7.2). Zur Revisionsrekursbeantwortung der Zweitbeklagten
Diese führt im Wesentlichen und zusammengefasst aus:
7.2.1). Die Ausführungen des Klägers seien großteils irrelevant. Das mehrseitige Zitieren von Zeugenaussagen sei nicht geeignet, Mängel der rechtlichen Beurteilung der obergerichtlichen Feststellungen zu belegen. Die Zweitbeklagte verweise auf das Begehren ihres Rekurses gegen den Beschluss des Obergerichts hinsichtlich Zurückverweisung an die erste Instanz.
8). Die zweitbeklagte Partei hat rechtzeitig einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss zu Pkt 2 des Spruchs des Fürstlichen Obergerichts, mit dem das Ersturteil teilweise aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückgewiesen wurde (ON 99) aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Die zweitbeklagte Partei beantragt, den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts aufzuheben sowie das Verfahren zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
9). Im Wesentlichen und zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei H. reg. aus:
9.1). Es seien ausreichend Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf der Schenkung getroffen worden. Mit der Feststellung, dass dies als Hochzeitsgeschenk geschehen sei, sowie um den Aufenthalt der K. S. in UK zu erleichtern und ihr die nötige Sicherheit zu geben, seien ausreichend Aussagen und Feststellungen zur Motivation und damit auch zum Schenkungswillen des Erstklägers getroffen worden. Ebenso fänden sich ausreichend Aussagen zum Modus der Schenkung, ergebe sich doch ohne Weiteres aus den Feststellungen, dass eine Übergabe zunächst - da die Aktien bis 1988 bei O. gelegen seien - im Wege der Besitzanweisung erfolgt sei, die Aktien sodann bei der Banca Commerciale Italiana von O. im Namen der K. S. hinterlegt und sodann nach Amortisierung des Kredits durch die Bank an K. S. ausgefolgt worden seien. Es sei eine logische, schlüssige und nachvollziehbare Schilderung der Schenkung ohne Weiteres gegeben und sei die Teilaufhebung und Zurückverweisung insoweit unzulässig.
9.2). Das Personalstatut sei für die Anknüpfung der Schenkung der P. Aktien gänzlich irrelevant. Gem Art 41 IPRG komme es für die kollisionsrechtliche Anknüpfung bei einseitig verpflichtenden Verträgen auf das Recht jenes Staates an, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
9.3). Für die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der Schenkung bzw die Frage, ob diese erfüllt seien, sei grundsätzlich festzuhalten, dass diese nach italienischem, schweizer und UK-Recht nahezu ident seien.
Sämtliche in Frage kommenden Rechtsordnungen würden eine Übergabe des Schenkungsgegenstandes verlangen, wobei sämtliche in Frage kommenden Rechtsordnungen auch eine Übergabe von langer Hand ebenso wie eine Übergabe durch Besitzanweisung kennen würden. Alle drei in Frage kommenden Rechtsordnungen würden einen animus donandi, einen Schenkungswillen verlangen. Hierzu habe das Erstgericht jedoch bereits Aussagen getroffen, wenngleich nur implizite. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, dass es sich dabei um ein Hochzeitsgeschenk gehandelt habe, sowie dass die Schenkung durchgeführt worden sei, um K. S. entsprechende Sicherheit zu geben, bei gleichzeitiger Feststellung der massiven familiären Spannungen seien mehr als nur ausreichend, um einen animus donandi als bewiesen anzunehmen. Eine Verfahrensergänzung sei auch diesbezüglich nicht erforderlich.
9.4). Zu verweisen sei auf Art 8 IPRG, wonach Formvorschriften grundsätzlich nach demselben Recht anzuknüpfen seien wie die Rechtshandlung als solche, es genüge jedoch in jedem Fall die Einhaltung der Formvorschriften jenes Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen werde. Die Anknüpfung sei alternativ vorzunehmen, die günstigere Form reiche aus (favor negotii).
Da das Fürstliche Landgericht eindeutig festgestellt habe, dass die Aktien zwischen 1975 und 1988 bei O. hinterlegt, sodann (nach erfolgter Schenkung) an die Banca Commerciale Italiana im Namen der K. S. übergeben und anschliessend an K. S. ausgefolgt worden seien, sei für die Formvorschriften in jedem Fall das englische Recht relevant. Zum Zeitpunkt der Schenkung hätten sich die Aktien in jedem Fall in den Händen des O. befunden, der diese zunächst für U. R., sodann für K. S. gehalten bzw verwahrt habe. Das englische Recht aber kenne keine Förmlichkeiten für eine Schenkung.
9.5). Der Berufung der Kläger zu Punkt F I (ON 82) sei nicht zu entnehmen, welche konkret fehlenden Feststellungen die Kläger für notwendig erachteten, die Berufung sei daher zu Punkt F I unzulässig.
Der fragliche Abschnitt der Berufung hätte daher vom Fürstlichen Obergericht nicht behandelt und berücksichtigt werden dürfen, sekundäre Feststellungsmängel seien vom Berufungsgericht nur aufzugreifen, wenn der Berufungswerber angibt, welche konkreten Feststellungen aufgrund welcher konkreten Beweismittel das Erstgericht hätte treffen müssen.
10). Die Kläger haben rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragen, dem Rekurs der Beklagten zu 2 kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsrekursbeantwortung der Kläger aus:
10.1). Für eine Annahme einer Schenkung fehle es an einer Feststellungsbasis. Eine Schenkung könne denkmöglich nur dann vorliegen, wenn der Kläger zu 1 K. S. ein konkretes Schenkungsversprechen über die Aktienzertifikate der P. abgegeben und K. S. dieses Schenkungsversprechen angenommen hätte. Bei der Hochzeit 1983 könnte allenfalls ein Schenkungsversprechen abgegeben worden sein, eine Handschenkung habe nicht stattgefunden.
Ein Schenkungswille müsse sich in einer Willenserklärung, dem Schenkungsversprechen, manifestieren. Beweggründe für eine geplante Schenkung blieben solange unbeachtet, bis sie zu einem formgültigen Schenkungsversprechen führten. Die Schenkungsmotive würden einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalten. Die Wohnung sei ihr als Ehefrau des Klägers zu 1 zur Verfügung gestanden.
10.2). Im Zeitpunkt der Eheschliessung sei der Kläger zu 1 im Januar 1983 festgestelltermassen in Italien aufhältig gewesen. Das auf das behauptete Schenkungsversprechen anwendbare Geschäftsrecht sei also italienisches Recht. Um zu prüfen, ob das Ortsrecht mildere Formvorschriften aufweise, als das italienische Recht, sei der Ort des Schenkungsversprechens zu ermitteln. Massgeblich sei dabei der Ort, an dem die Willenserklärung abgegeben werde, nicht jener Ort, an dem sie zugehe. Man dürfe annehmen, dass die (bestrittene) Abgabe eines Schenkungsversprechens in Italien erfolgt wäre, habe sich doch bei Eheschliessung dort der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers zu 1 und der K. S. befunden.
10.3). Die Verwahrung für einen Hinterleger einerseits und die Anweisung des Hinterlegers, das hinterlegte Gut für einen Dritten zu halten, seien verschiedene Tatbestände. Ersteres sei festgestellt (mit O. als Verwahrer und dem Kläger zu 1 als Hinterleger), Zweiteres aber nicht. Letzteres könne auch nicht festgestellt werden, weil O. die Aktien von Anfang bis zum Ende ausschliesslich für den Kläger zu 1 gehalten habe.
Als die Aktien 1988 für eine Verpfändung benötigt worden seien, habe sie O. nur über Anweisung des Klägers zu 1 herausgegeben. Nach den Behauptungen der Beklagten zu 1 hätten die Aktien aber seit der Hochzeit der K. S. gehört.
In jedem Fall fehlten Feststellungen, welche die rechtliche Beurteilung einer Handschenkung zuliessen.
10.4). Rügepflichtig sei nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung, nicht aber seien sekundäre Feststellungsmängel rügepflichtig. Für die Schenkung, welche den sachenrechtlichen Herausgabeanspruchs des Klägers zu 1 brechen würde, seien die Beklagten behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Jede Ungewissheit im Tatsachenbereich führe dazu, dass von der für die Beklagten jeweils ungünstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen sei.
11). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11.1). Zur Revision der Kläger:
Gem Art 912 Abs 3 PGR können der Treugeber, ein Mittreuhänder oder ein Begünstigter oder endlich ein vom Landgericht bestellter Treuhänder, sei es einzeln oder als Streitgenosse mit andern den Herausgabe- oder den Bereicherungsanspruch zugunsten des Treuhandvermögens geltend machen, wenn Dritte zum Treugut gehörende Sachen oder Rechte in Kenntnis ihrer Treuhandeigenschaft vom Treuhänder, ohne dass dieser verfügungsberechtigt war, erworben haben. Im gegenständlichen Fall hat das Fürstliche Obergericht die Aktivlegitimation der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der X. Trust nicht mehr existiere und daher die Einschränkung des Begehrens "zugunsten des X. Trust" keine Wirkung erzeugen würde, vielmehr die Herausgabe des früheren Treuhandvermögens an die Kläger, sohin an den Treugeber sowie zwei von mehreren Begünstigten bedeutete, dass diese auch über Ausschüttungen aus dem Trust an Begünstigte entscheiden könnten. Überdies sei zu bedenken, dass auch die übrigen Begünstigten (K. S., C. S. und U. O. R. jun.) als frühere Begünstigte des X. Trust in das Verfahren einzubeziehen gewesen wären. Auch unter dieser Annahme sei das Hauptbegehren mangels Sachlegitimation abzuweisen. Die Bestimmung des Art 912 Abs 3 PGR gehe davon aus, dass die Treuhänderschaft bestehe und sehe keine eigenen Regelungen für den Fall vor, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Spurfolgerechtes die Treuhänderschaft nicht mehr existiere. Eine Übertragung der Rechtsprechung bei gelöschten Verbandspersonen, die noch Vermögen hätten, sei nicht zulässig. Die hilfsweise begehrte Herausgabe an einen nach Pkt 10 der Treuhandurkunde oder von Gerichts wegen bestellten Nachfolger als Treuhänder scheitere an der Unbestimmtheit dieses Begehrens. Zufolge Beendigung der Treuhandschaft könne auch der frühere Treuhänder oder Protektor keinen neuen Treuhänder benennen.
Dem ist nicht zu folgen:
Die Bestimmung des Art 912 Abs 3 PGR sieht als aktivlegitimierte Kläger den Treugeber, einen Mittreuhänder oder einen Begünstigten und überdies auch einen vom Landgericht zu bestellenden Treuhänder vor. Die Kläger sind damit als von der einschlägigen Bestimmung des PGR legitimiert zur Ausübung des Spurfolgerechts anzusehen, zumal die gesetzliche Aufzählung der Personen in Art 912 Abs 3 PGR eine andere Bedeutung, als dass diesen Personen einzeln eine Klagebefugnis zukommt, nicht zulässt.
Gleichzeitig ergibt sich hieraus aber auch, dass die Annahme des Berufungsgerichtes, es liege eine einheitliche Streitpartei sämtlicher Begünstigter vor und die Klage wäre schon deshalb wegen fehlender Sachlegitimation abzuweisen, unrichtig ist: Die Bestimmung des Art 912 Abs 3 PGR sagt ausdrücklich, dass die dort genannten Personen "sei es einzeln oder als Streitgenosse mit andern" den Herausgabe- oder den Bereicherungsanspruch zugunsten des Treuhandvermögens geltend machen können. Es ist damit aufgrund der gesetzlichen Regelung klargestellt, dass nicht von einer notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zu Erwägung 7.3 auszugehen ist.
11.2). Art 912 Abs 3 PGR normiert, dass der Herausgabe- oder der Bereicherungsanspruch "zugunsten des Treuhandvermögens" geltend zu machen sind. Im gegenständlichen Fall haben die Kläger dem vom Obergericht abgewiesenen Klagebegehren insoweit eine Einschränkung beigesetzt, als die Übertragung der Vermögenswerte "zugunsten des Treuhandvermögens" des X. Trust begehrt wurde. Dieses Begehren entspricht Art 912 Abs 3 PGR, weil der Anspruch "zugunsten des Treuhandvermögens" geltend zu machen ist. Die Rückleistung des von den Klägern verfolgten Treuhandvermögens nicht zu Handen des Treugebers, sondern nur "zu Handen des Treuhandvermögens" entspricht der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs (LES 1991, 162). Damit ist auch klargestellt, dass das Begehren nicht darauf zu lauten hat, dass die Rückleistung des entgangenen Vermögens zu Handen eines zu benennenden Treuhänders zu erfolgen hat, sondern dass dies grundsätzlich zu Handen des Treuhandvermögens zu geschehen hat.
11.3). Vor diesem Hintergrund kann es jedenfalls für die Aktivlegitimation der Kläger nicht darauf ankommen, ob das Treuhandvermögen (derzeit) einen Vertreter hat oder nicht. Denn Art 912 Abs 3 PGR setzt einen Treuhänder bzw die Anführung eines Treuhänders im Begehren nicht voraus. Zutreffend ist, dass - gesehen aus dem Blickwinkel des Schutzzwecks dieser Bestimmung Dispositionen eines untreuen Treuhänders rückgängig zu machen - ein Begehren auf Zahlung zu Handen des untreuen Treuhänders widersinnig wäre. Vor diesem Hintergrund ist zu unterstellen, dass die gegenständliche Bestimmung nicht davon ausgeht, dass an den früheren Treuhänder zu leisten ist bzw dass dieser in der Klage anzuführen ist. Andererseits aber ist auch nicht davon auszugehen, dass noch vor Anhängigmachung dieser Klage ein neuer Treuhänder bestellt werden müsste, zumal die Dauer dieses Verfahrens nicht absehbar wäre und den (die) Kläger in ihrer Rechtsverfolgung unvertretbar hindern könnte. Es ist überdies auch nicht davon auszugehen, dass sich das erkennende Gericht während des Erkenntnisverfahrens mit dieser Frage zu befassen hat.
11.4). Vielmehr ist die gegenständliche Konstellation analog den Bestimmungen der Art 5 und Art 6 EO (= §§ 9, 10 öEO) wie eine nach Schaffung des Exekutionstitels eingetretene "Rechtsnachfolge" zu lösen. Dies bedeutet, dass das Organ der parteifähigen Vermögensmasse "Treuhandvermögen" auch erst in einem späteren Stadium feststehen kann. Jedenfalls hindert das Fehlen eines Organs des Treuhandvermögens, zu dessen Gunsten das Spurfolgerecht klagsweise ausgeübt wird, diese Rechtsverfolgung nicht.
11.5). Damit ist aber auch der Einwand bzw die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes, dass es an einem Bestimmtheitserfordernis der Klage gefehlt habe, zu verneinen. Ein Begehren, welches das Organ des parteifähigen Treuhandvermögens im Erkenntnisverfahren nicht nennt bzw nicht nennen kann, ist deshalb nicht unbestimmt. Die Benennung des Organs, zu dessen Handen eine Zahlung bzw Herausgabe zu erfolgen hat, kann allemal noch im Exekutionsverfahren durch eine Titelergänzung erfolgen (Art 6 EO). Ein Hindernis für das Erkenntnisverfahren stellt daher die mangelnde Anführung des Organs des Treuhandvermögens jedenfalls nicht dar.
Vor diesem Hintergrund war der Revision der Kläger Folge zu geben, das Teilurteil aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht aufzutragen, unter Abstandnahme vom herangezogenen Abweisungsgrund über die Berufung der zweitbeklagten Partei zu entscheiden.
11.6). Zum Revisionsrekurs des Erstklägers
Der Erstkläger sieht sich dadurch beschwert, dass das Obergericht einen Aufhebungsbeschluss unter Zurückweisung an das Erstgericht anstatt einer Entscheidung in der Sache gefasst hat. Eine derartige Beschwer ist allerdings nicht gegeben:
Das Fürstliche Obergericht hat aus dem Blickwinkel seiner Rechtsansicht weitere Aufklärungen durch den Erstrichter für notwendig erachtet. In seiner Begründung hat es insbesondere auf die Notwendigkeit genauerer Feststellungen zum Zweck der kollisionsrechtlichen Beurteilung hingewiesen. Dass diese Rechtsansicht zutreffend ist, wird im Folgenden zum Revisionsrekurs der Zweitbeklagten ausgeführt. Der Erstkläger wird daher auf die Folgenden Ausführungen zum Revisionsrekurs der Zweitbeklagten hingewiesen. Aus den dort getroffenen Erwägungen war auch seinem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
11.7). Zum Revisionsrekurs der Zweitbeklagten
Das Fürstliche Obergericht hat seine teilweise Aufhebung des Ersturteils mit dem unter Rechtskraftvorbehalt ausgesprochenen Auftrag an das Erstgericht, neu zu verhandeln und zu entscheiden, unter anderem damit begründet, dass der Rüge der Berufungswerber beizupflichten sei, dass zum Zustandekommen des Schenkungsvertrages, zur Frage der Übergabe der geschenkten Aktien und zum Ort der Schenkung und der Übergabe schon aus kollisionsrechtlichen Gründen genauere Feststellungen erforderlich seien. Es bestünde kein Bezug zum liechtensteinischen Recht, indes bestünden aber hinsichtlich des Wohnsitzes oder Aufenthaltes der Vertragsparteien Anknüpfungen an die Rechtsordnungen von Italien, der Schweiz und Grossbritannien, hinsichtlich des Personalstatuts an die Rechtsordnungen von Italien, USA und Kolumbien. Es seien nähere Feststellungen - schon wegen der kollisionsrechtlichen Zuordnung - über die Schenkungsannahme vor oder nach der Hochzeit, Ort der Annahme des Schenkungsversprechens, Zeit und Ort der tatsächlichen Übergabe der geschenkten Aktien zu treffen.
Diesen Aufträgen des Fürstlichen Obergerichts ist aus rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten. Zutreffend ist zunächst, dass eine "Feststellung", wonach der Erstkläger K. S. die Aktienzertifikate der P. "schenkte" tatsächlich bereits rechtliche Beurteilungskomponenten enthält, für die allerdings die getroffene Feststellungsbasis nicht ausreicht. Welche Voraussetzungen für die Annahme einer rechtswirksamen Schenkung im konkreten Fall erforderlich sind (Schenkungswille, Schenkungsbewusstsein, Freigebigkeit, Kenntnis des Schenkungsbewusstseins oder Kenntnis einer Schenkungsabsicht, objektive Unentgeltlichkeit und Übergabe bzw Modusformen, allfälliger Formzwang etc) ist aufgrund jener Rechtsordnung zu beurteilen, die - nach Verbreiterung der Feststellungsbasis zu den mit der "Schenkung" im Zusammenhang stehenden tatsächlichen Vorgängen - für die hier streit- und entscheidungswesentliche Frage einer rechtswirksamen Schenkung heran zu ziehen ist.
11.8). Für die Anknüpfung von Schuldverhältnissen ist von Art 39 IPRG auszugehen, wonach diese nach dem Recht zu beurteilen sind, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen, andernfalls (Art 39 Abs 2 IPRG) die Art 40 bis 53 massgebend sind.
Hinsichtlich des Verpflichtungsgeschäfts ist bei einer Schenkung von einem einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäft iS des Art 41 IPRG auszugehen und daher auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners, sohin des Schenkers abzustellen (vgl auch Verschraegen in Rummel, ABGB2 II/6 Art 4 EVÜ Rz 49). Für den Erwerb dinglicher Rechte an unbeweglichen bzw beweglichen Sachen gelten nach liechtensteinischem IPRG die Art 32 ff, wobei es nach diesen Bestimmungen wesentlich auf den Lageort der Sache ankommt (vgl auch öOGH 27.11.1991, 2 Ob 587/91, JBl 1992, 791).
Ausgehend hievon sind zunächst die für die Anknüpfung nach liechtensteinischem IPRG entsprechenden Feststellungen zu treffen. In rechtlicher Hinsicht wird weiters daraus zu folgern sein, welche materiellrechtlichen Voraussetzungen nach der bzw den einschlägigen, zum Zustandekommen der Schenkung heranstehenden Rechtsordnung(en) erfüllt sein müssen. Vor dem Hintergrund dieser materiellrechtlichen Voraussetzungen einer rechtswirksamen Schenkung sind in der Folge die dieser Normenvorgabe entsprechenden Tatsachenfeststellungen zu treffen.
11.9). Es ist daher vom Erstgericht im Sinne des Auftrags des Fürstlichen Obergerichts der gesamte, für diese Beurteilung relevante Lebenssachverhalt umfassend festzustellen, so dass die international-privatrechtliche Anknüpfung zu einer der in Frage kommenden Rechtsordnungen vorgenommen werden kann. Auf dieser rechtlichen Basis kann dann erst beurteilt werden, ob die Voraussetzungen zur Annahme einer rechtswirksamen Schenkung erfüllt sind.
Daher ist der Aufhebungsbeschluss samt Auftrag zur Neudurchführung der Verhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht zutreffend und war dem Revisionsrekurs der Zweitbeklagten keine Folge zu geben.
12). Die Kosten des Revisions- und des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 ZPO).
Vaduz, am 01. Oktober 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat