06 CG. 2008.129
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth als Vorsitzenden sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Stefan Becker LL.M.-ULB, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei U. Bank, A-6900 Bregenz, vertreten durch Mayer+Roth Rechtsanwälte AG in 9495 Triesen, wider die beklagten Parteien 1. A., 2. P., beide vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Dr. Hannes Mähr, Dr. Richard Bickel, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wegen € 61.771,90 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.07.2009, 06 CG.2008.129, ON 26, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.03.2009, ON 18, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei nach neuerlicher Berufungsverhandlung unter Abstandnahme vom herangezogenen Grund der Unstatthaftigkeit (§ 452 Abs 3 ZPO) aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Mit der am 08.05.2008 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, und zwar des Erstbeklagten zur Zahlung von € 46.328,73 und der Zweitbeklagten zur Zahlung von € 15.442,97, zusammengefasst mit der Begründung, die Firma F. Handelsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Feldkirch schulde ihr aus dem Kreditvertrag vom 21./25.11.1997 per 14.03.2007 einen Restbetrag von € 51.515,36 samt 16,5 % Zinsen p.a. seit 15.03.2007. Mangels Bezahlung habe die Klägerin beim Landesgericht Feldkirch zu GZ 6 Cg xxxxx ein Versäumungsurteil erwirkt. Aufgrund dieses Urteils habe das Fürstliche Landgericht in Vaduz zu 2R EX.xxxxxx die Pfändung der der F. Handelsgesellschaft m.b.H. gegen die Beklagten als ihre Gesellschafter zustehenden Forderung auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage bewilligt, und zwar entsprechend dem Verhältnis der Stammanteile in Höhe von € 46.328,93 gegen den Erstbeklagten und € 15.442,97 gegen die Zweitbeklagte. Schließlich seien mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.12.2007 die gepfändeten Forderungen der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden.
2). Die zunächst unvertretenen Beklagten bestritten in der Streitverhandlung vom 21.10.2008 das Klagebegehren der Höhe nach, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wandten aufrechnungsweise die Klagsforderung übersteigende Gegenforderungen mit der Begründung ein, dass von dem ursprünglich der Firma F. gewährten Hypothekarkredit von CHF 3 Mio nur CHF 2,4 Mio beansprucht worden seien. Die restlichen CHF 600.000,-- hätten der Klägerin als Sicherheit für die Zinsenzahlung dienen sollen. Die Klägerin habe diese CHF 600.000,-- aber ohne Einverständnis der Beklagten in Wertpapiere angelegt und verwaltet. Abgemacht sei gewesen, dass in erster Linie das Kapital erhalten und ein angemessener Ertrag erwirtschaftet werden solle. Da die Beklagten den Zinsendienst nicht mehr erbringen hätten können, habe die Klägerin den Kreditvertrag aufgekündigt und die Wertschriften zu einem denkbar schlechten Zeitpunkt verkauft. Dadurch habe sich der Erlös auf etwa die Hälfte des ursprünglichen Betrages reduziert.
Die Beklagten hätten eine Liegenschaft in die F. eingebracht, um die Stammeinlage zu leisten. Der Wert dieser Liegenschaft habe mindestens ATS 800.000,-- bis ATS 900.000,-- betragen. Die Beklagten seien davon ausgegangen, dass damit die Stammeinlage in vollem Umfang geleistet sei. Nach Kündigung des Kreditvertrages der Fa F. durch die Klägerin sei das besagte Depot zu einem denkbar schlechten Zeitpunkt, als die Börse im Tief gewesen sei, verwertet worden. Hätte die Klägerin einen günstigeren Zeitpunkt abgewartet, so wäre der Kreditausstand entsprechend reduziert worden.
3). Die Klägerin brachte in der Streitverhandlung vom 21.10.2008 weiter vor, dass der F. AG, Haag, seinerzeit ein namhafter Kredit gewährt worden sei, für welchen auch ein verpfändetes Wertpapierdepot der Beklagten als Sicherheit gedient habe. Im Zuge der Verpfändung dieser Wertpapiere seien dem Erstbeklagten vier verschiedene Fonds angeboten worden. Davon sei von den Beklagten der gekaufte Fonds ausgesucht und der Kaufauftrag erteilt worden. Am 19.01.2005 sei über die Kreditnehmerin der Konkurs eröffnet worden. Nachdem bis zum 05.04.2006 kein Interessent für den Kauf der Betriebsliegenschaft gefunden worden sei, habe die Klägerin von dem ihr eingeräumten Verwertungsrecht Gebrauch gemacht, das Wertpapierdepot der Beklagten verkauft und den Erlös zur Reduzierung des Debetsaldos verwendet.
Aus dem Firmenbuchauszug der Fa F. Handelsgesellschaft mbH vom 28.03.2007 gehe nicht hervor, dass die Beklagten eine Sacheinlage in die Gesellschaft geleistet hätten.
4). Mit dem am 26.02.2009 eingelangten Schriftsatz, ON 14, brachten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beklagten weiter vor, die Klägerin habe dem Erstbeklagten im Jänner 2000 einen Kredit über CHF 4.600.000,-- gewährt. Von diesem Kreditrahmen habe der Erstbeklagte lediglich CHF 3 Mio beansprucht, und zwar für den Kauf einer Liegenschaft in S. den Betrag von CHF 2,4 Mio. Auf Anraten und Empfehlung der Klägerin habe er über den Restbetrag von CHF 600.000,-- einen Lombardkredit aufgenommen bzw den Kredit um diesen Betrag weiter ausgenützt. Die Klägerin habe ihm dazu geraten und diesen Lombardkredit als gewinnbringendes [jedenfalls aber sicher (fremd)kapitalerhaltendes] Geschäft im Rahmen der Gesamtfinanzierung vorgeschlagen. Es sollten in diesem Sinne vom Erstbeklagten mit Fremdkapital der Klägerin Wertpapiere angekauft und der Klägerin verpfändet werden. In diesem Zusammenhang sei vom Erstbeklagten auch ein "Kundenprofil" erstellt worden, allerdings sei dies mit dem Erstbeklagten nicht im Einzelnen durchgegangen und erörtert, sondern ihm zusammen mit dem Kredit zwischen "Tür und Angel" zur Unterschrift vorgelegt worden. Es sei von der Klägerin handschriftlich vorausgefüllt worden und habe die Klägerin es als bloße Formalität bezeichnet. Dabei sei das Kursrisiko der anzuschaffenden Wertpapiere verharmlosend dargestellt worden, insbesondere sei der Erstbeklagte über den sogenannten Leverage-Effekt, dh die Multiplikationswirkung des Risikos beim Kauf von Wertpapieren auf Fremdmittelbasis, nicht aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Erstbeklagte von dieser weiteren Fremdmittelaufnahme Abstand genommen.
Die Klägerin habe ohne schriftlichen Auftrag des Erstbeklagten Wertpapiere ihrer eigenen Wahl gekauft, die sich im Nachhinein als sehr risiko- und verlustreich erwiesen hätten. Bei der Veräußerung habe nur noch ein Betrag von CHF 408.493,92 gelöst werden können, sodass allein aufgrund des Wertschriftenverfalls ein Verlust von zumindest CHF 191.807,-- entstanden sei. Zuzüglich der über 8 Jahre angefallenen Kreditzinsen betrage der Schaden zumindest CHF 330.000,--. Dieser Schaden wäre nicht entstanden, wenn die Klägerin weniger risikoträchtige Wertschriften gekauft oder aber rechtzeitig auf den Depotverfall ab 2001 reagiert hätte. Der Erstbeklagte habe nur sehr vereinzelt Depotauszüge erhalten und habe auf die zugesicherte depotverwaltende Funktion der Klägerin vertraut. Ihm habe auch jegliches Fachwissen und jegliche Erfahrung gefehlt, um diese Aufgaben selbst durchführen zu können.
Schließlich bestritten die Beklagten auch die Höhe der Klagsforderung. Es seien der F. Handels GmbH zu viel Zinsen verrechnet worden, die Zinssätze seien nicht zugunsten der Kreditnehmerin angepasst worden und zudem sei der Zinssatz von 16,5 % p.a. sittenwidrig hoch und damit nichtig.
Das Fürstliche Landgericht hat diesen am 26.02.2009 eingelangten Schriftsatz der Beklagten, ON 14, den Klagsvertretern nicht zugestellt.
5). In der Streitverhandlung vom 03.03.2009 erhoben die Beklagten Aufrechnungseinrede und beantragten wie in ON 14.
5.1). Der Klagsvertreter brachte ergänzend vor, die Idee, einen Lombardkredit über CHF 600.000,-- aufzunehmen, stamme vom Erstbeklagten. Dieser habe auch ein entsprechendes Finanzierungskonzept beigebracht. Der Erstbeklagte sei somit selbst über den sogenannten "leverage effect" bestens informiert gewesen.
Unrichtig sei auch die Behauptung, die Klägerin habe den Kreditbetrag von CHF 600.000,-- ohne schriftlichen Auftrag der Beklagten in Wertpapiere ihrer Wahl angelegt. Vielmehr habe der Erstbeklagte der damaligen C. mit Fax-Schreiben vom 31.01.2000 den klaren Auftrag gegeben, den Kreditbetrag in C. III anzulegen.
Die Bestreitung der Zinshöhe durch die Beklagten gehe ins Leere, zumal diesbezüglich bereits ein rechtskräftiges Versäumungsurteil des Landesgerichtes Feldkirch gegen die F. Kommunalfahrzeuge Handelsgesellschaft m.b.H. vorliege.
5.2). Das Erstgericht verkündete den Beschluss, zur Frage, wie der Lombardkredit zustande gekommen und dieser verwendet worden sei, werde zusätzlich Beweis zugelassen und aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen Mag. Hans W., Einholung eines Sachverständigengutachtens (aus dem Bereich des Bankwesens) und die von den Parteien neu gelegten Urkunden.
5.3). Der Erstbeklagte trat aus seiner Regressforderung einen Betrag von € 15.442,97 an die zweitbeklagte Partei ab, welche die Abtretung annahm.
5.4). Unmittelbar vor Schluss der Streitverhandlung vom 03.03.2009 brachte der Beklagtenvertreter weiter vor, beim Verkauf von Wertpapieren auf Basis von Kreditmitteln treffe die beratende Bank nach der österreichischen Rechtslage, die im gegenständlichen Fall laut Kreditvertrag und Depotvertrag anzuwenden sei, eine sehr hohe und sehr detaillierte Aufklärungspflicht des Bankkunden im Hinblick auf die Risikoträchtigkeit des Wertpapiers sowie die mit der Anschaffung des Wertpapiers anfallenden Spesen und sonstigen Risiken. Im gegenständlichen Fall habe die Klägerin eine solche gesetzlich vorgesehene und notwendige Belehrung unterlassen und lägen auch keine sonstigen Beweisergebnisse in diese Richtung vor, weshalb sie in rechtlicher Hinsicht für den durch die Realisierung des Wertschriftenverkaufs eingetretenen Verlust und damit eingetretenen Schaden von zumindest CHF 330.000,-- ein Verschulden und eine Haftung treffe.
Die Verwertung des streitgegenständlichen Depots Nr. 09862087500 des Erstbeklagten sei von der Klägerin ohne vorhergehende Androhung in diesem Sinne eigenmächtig durchgeführt worden. Diese Verwertung zur Unzeit habe im Vermögen des Erstbeklagten bzw der Zweitbeklagten zu einem Schaden in Höhe von zumindest CHF 330.000,-- geführt.
5.5). Der Klagsvertreter bestritt, erstattete aber in der Streitverhandlung vom 03.03.2009 kein weiteres Vorbringen mehr und stellte keine weiteren Beweisanträge.
5.6). Sodann verkündete der Richter den Beschluss, dass weitere Beweise infolge Spruchreife nicht aufgenommen werden.
6). Das Erstgericht stellte die Klagebegehren von € 46.328,73 gegenüber dem Erstbeklagten und € 15.442,97 gegenüber der Zweitbeklagten als zur Gänze zu Recht bestehend und die aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen der Beklagten als zumindest im Umfang des jeweiligen Klagebegehrens zu Recht bestehend fest. Es wies das Klagebegehren vollumfänglich ab und verpflichtete die Klägerin, den Beklagten die Prozesskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
"Mit der am 25.11.1997 vom Erstbeklagten gegengezeichneten Vereinbarung vom 21.11.1997 räumte die Klägerin durch ihre Filiale Feldkirch der F. Kommunalfahrzeuge Handelsgesellschaft mbH einen endfälligen Fremdwährungs-Einmalbarkredit über CHF 350.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2007 auf dem Konto Nr. 0986-32888/01 ein.
.....
Nachdem der vorstehende Kredit von der F. Kommunalfahrzeuge Handelsgesellschaft mbH nicht mehr ordnungsgemäß bedient wurde, erhob die Klägerin deswegen Klage beim Landesgericht Feldkirch. ...... Mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 03.05.2007 wurde die Handels GmbH F., .......... schuldig erkannt, der Klägerin binnen 14 Tagen den Betrag von € 51.515,36 samt 16,5% Zinsen p.a. seit 15.03.2007 bei sonstiger Exekution zu Handen der Klagsvertreterin zu bezahlen und die Prozesskosten zu Handen der Klagsvertreterin zu ersetzen. ....... Dieses Versäumungsurteil wurde der F. Handelsgesellschaft mbH am 09.05.2007 ordnungsgemäss zugestellt und wurde rechtskräftig und vollstreckbar. .......
Die nunmehrigen Beklagten waren Gesellschafter der F. Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Feldkirch, wobei sie zudem als selbständige Geschäftsführer fungierten. Der Erstbeklagte leistete auf die von ihm übernommene Stammeinlage von damals ATS 1.275.000,00 lediglich den Hälftebetrag von ATS 637.500,00, während die Zweitbeklagte auf die von ihr übernommene Stammeinlage von ATS 425.000,00 effektiv den Hälftebetrag von ATS 212.500,00 leistete .....
Mit Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichts zu 2R EX.xxxxxxxxxx, ON 2, vom 18.Oktober 2007 wurde aufgrund des Versäumungsurteiles des LG Feldkirch zu 06 Cg xxxx vom 03.05.2007 und der Exekutionsbewilligung des BG Dornbirn zu 12 E xxxxxx vom 18.07.2007 der Klägerin gegen die F. Handelsgesellschaft mbH zugunsten der vollstreckbaren Forderung von € 51.515,36 samt 16,5% Zinsen (jährlich) seit 15.03.2007, € 2.601,64 samt 4% Zinsen seit 14.06.2007 und € 970,20 Kosten der Rechtsverfolgung in Österreich sowie der Exekutionskosten von CHF 1.833,20 Exekution bewilligt, und zwar durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldner, nämlich den Erstbeklagten aufgrund von angeblich zustehender Forderung auf nicht bezahlte Stammeinlage im Ausmass von € 46.328,93 und der nunmehrigen Zweitbeklagten aufgrund von angeblich zustehender Forderung auf nicht bezahlte Stammeinlage im Ausmass von € 15.442,97. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.12.2007 zu 08 EX.xxxxxxxxx wurde die vorstehende Forderung der Klägerin gegen die genannten Drittschuldner und nunmehrigen Beklagten samt Zinsen und Kosten gemäss Artikel 224 bis 236 EO zur Einziehung überwiesen. ......
.......
Der von den Beklagten erhobenen Aufrechnungseinrede liegt folgender relevanter Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 1999 trat der Erstbeklagte zwecks Finanzierung eines geplanten Bauvorhabens Industriehalle S. an die Klägerin heran. Dabei wurde von ursprünglich veranschlagten Anlagekosten inkl. Lagerhallenneubau im Gesamtbetrag von CHF 6.600.000,00 eine Finanzierung mit Fremdkapital in Höhe von CHF 4.600.000,00 und Eigenkapital im Umfang von CHF 2 Millionen angedacht, wobei als Zusatzsicherheit für die Klägerin ein Betrag von CHF 600.000,00 hinterlegt werden sollte. ...... Der vom Erstbeklagten bei der Klägerin angesuchte Kredit war für die F. AG mit Sitz in der Schweiz bestimmt und sollte mittels Darlehensgewährung an diese weitergeleitet werden. ...... Aus Gründen, die nicht festgestellt werden konnten, trat der Erstbeklagte anstelle der F. AG gegenüber der Klägerin als Kreditnehmer auf. .......
Mit Schreiben vom 28.01.2000 räumte die Klägerin durch ihre Filiale in Feldkirch dem Erstbeklagten einen Einmalbarkredit in Höhe von CHF 4.600.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 31.10.2020 ein, welcher Kredit vom Erstbeklagten gleichentags angenommen wurde.
......
Als Sicherheiten für diesen Kredit sollten die Übergabe des Inhaberschuldbriefes Nr. 34/576, Grundbuchamt S., in Höhe von CHF 3.250.000,00 mit einem Maximalzinsfuss von 10% am Grundstück Nr. 478 in S., sowie die Errichtung eines neuen Inhaberschuldbriefes in Höhe von CHF 1.350.000,00 mit einem Maximalzinsfuss von 12% am selben Grundstück dienen. Als weitere Sicherheit sollte die Verpfändung der noch zu veranlagenden Wertpapiere auf dem Wertpapierdepot Nr. 0986-20875/00, lautend auf den Erstbeklagten, bei der klägerischen Filiale Feldkirch mit einem Kurswert von CHF 600.000,00 dienen.
......
Der vorstehende Kredit wurde lediglich mit der ersten Tranche im Betrag von CHF 3 Millionen in Anspruch genommen, währenddem die restlichen CHF 1,6 Millionen des gegenständlichen Kredits nicht ausgeschöpft wurden, nachdem der geplante Zubau nicht realisiert wurde. ......
Am 28.01.2000 verpfändete der Erstbeklagte der Klägerin 'zur teilweisen Sicherstellung ihrer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung' zwischen den Parteien 'bereits bestehenden oder künftig entstehenden Kreditforderungen (Haupt- und Nebenverbindlichkeiten)' sowie aus der sonstigen Geschäftsverbindung zwischen den Parteien die in seinem Depot Nr. 0986-20875/00 bei der Klägerin 'erliegenden sämtlichen Wertpapiere sowie alle zukünftig diesem Depot angereihten Wertpapiere jeweils samt Tilgungserlösen und Erträgnissen'. Dabei wurde die Klägerin berechtigt, bei Fälligkeit ihrer Forderungen gegen den Erstbeklagten 'zwecks Hereinbringung dieser Forderungen die Wertpapiere im Wege des freihändigen Verkaufes zu realisieren'. Der Erstbeklagte verpflichtete sich dabei, im Falle von Kursrückgängen der der Klägerin verpfändeten Wertpapiere entsprechende Nachschüsse 'in einem solchen Ausmass zu leisten, dass das derzeitige Verhältnis zwischen ihren eingangs erwähnten Forderungen und der hiemit bestellten Sicherheit stets aufrecht erhalten bleibt'. Hinsichtlich dieser Verpfändungserklärung sollte ausschliesslich österreichisches Recht Anwendung finden. ......
Die Parteien kamen überein, von dem dem Erstbeklagten von der Klägerin effektiv gewährten Kredit von CHF 3 Millionen den als Sicherheit dienenden Teilbetrag von CHF 600.000,00 zu veranlagen, wobei die Klägerin dem Erstbeklagten verschiedene Fonds-Varianten unterbreitete, und zwar reichend von einem 100%igen Anleihenfonds bis zu Mischvarianten. Schliesslich wurde zur Veranlagung der besagten CHF 600.000,00 der Fonds 'C. III' ausgewählt, wofür der Erstbeklagte der Klägerin am 31.01.2000 per Telefax einen entsprechenden Auftrag erteilte. ...... Dieser Fonds setzte sich zusammen aus einem Aktienanteil von 75% und einem Anleihenanteil von 25%, wobei der Aktienanteil überwiegend sog. Blue Chips enthielt. ...... Die von der Klägerin für den Erstbeklagten erworbenen Anteile des Fonds Basket III wurden in das für den gegenständlichen Kredit verpfändete Depot gelegt. ...... Auf der Skala 1 (geringes Risiko) bis 5 (höchstes Risiko) war der Fonds III auf der Stufe 4 einzuordnen, wogegen der von der Klägerin dem Erstbeklagten alternativ angebotene Anleihenfonds zwischen den Risikostufen 1 und 2 anzusiedeln gewesen wäre. Im damaligen Zeitpunkt 'performten' Aktien stark, während Anleihen Mitte 2000 nicht hoch im Kurs standen. ...... Den damaligen Anlagenentscheid traf letztlich der Erstbeklagte, wobei er sich auf die Empfehlung der Klägerin verliess. ...... Der Erstbeklagte war zwar damals als Kaufmann international tätig, doch handelte es sich bei ihm nicht um einen Wertpapierspezialisten. Zudem hatte der Erstbeklagte damals wegen seiner häufigen Auslandsabwesenheit keine Zeit, die Kursentwicklung des besagten Fonds selbst mitzuverfolgen ...... Die zum Erwerb der gegenständlichen Fondsanteile verwendeten CHF 600.000,00 stammten ausschließlich aus dem von der Klägerin dem Erstbeklagten gewährten Kredit. ......... Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Erstbeklagten auf die mit einem sog. Lombardkredit verbundene Hebelwirkung hingewiesen hätte. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass der Erstbeklagte sein Privatvermögen vor dem Jahr 2000 jemals in Aktien oder Fonds angelegt hatte. ...... Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeklagte der Klägerin über die Verwahrung der besagten Fondsanteile hinaus auch einen Auftrag zur Verwaltung dieser Wertpapiere erteilt hätte.
Als Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA (Stichwort 9/11) verlor der 'C. III' stark an Wert, was auf die diesbezüglichen Anteile des Erstbeklagten im Depot bei der Klägerin durchschlug. ...... Demgegenüber hätte der von der Klägerin dem Erstbeklagten Anfang 2000 zur Auswahl alternativ unterbreitete reine Anleihenfonds von '9/11' wahrscheinlich profitiert, da nach diesem Ereignis die Sicherheit hoch im Kurs stand. ......
Im April 2006 wurde von der Klägerin wegen Nichterfüllung des Kreditvertrages durch den Erstbeklagten das von diesem verpfändete Depot, enthaltend 43.967 Miteigentumsanteile am 'C. III' zum Gegenwert von CHF 473.112,08 verkauft. ...... Der Verwertungserlös von CHF 473.112,08 wurde zunächst zur Abdeckung eines Kontoüberzugs des Erstbeklagten bei der Klägerin verwendet und der Überling dann dem Kreditkonto der F. AG und des Erstbeklagten gutgeschrieben. ...... Die Zustimmung des Erstbeklagten zur Verwertung seines Depots bei der Klägerin war vorgängig nicht eingeholt worden. ......
Mit Schreiben vom 31.05.2007 teilte die Klägerin dem Erstbeklagten mit, dass man aus dem Liegenschaftserlös im Konkursverfahren der F. AG insgesamt CHF 2.640.445,80 verbuchen konnte, womit auf dem CHF-Konto Nr. 09862 087 506 noch eine aushaftende Forderung in Höhe von CHF 137.104,64 verblieb. Mit weiterem Schreiben vom 24.08.2007 kündigte die Klägerin dem Erstbeklagten die Kontoverbindung Nr. 09862 087 506 (CHF) mit sofortiger Wirkung auf und ersuchte um Begleichung der Forderung von CHF 138.982,09 bis spätestens 14.09.2007. Für den Fall der Nichtbezahlung machte die Klägerin vorsorglich Terminsverlust geltend und stellte dem Erstbeklagten ohne weitere Mahnung gerichtliche Schritte in Aussicht. ......
Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Liegenschaft der F. AG ist immer noch eine Forderung in Höhe von ca. CHF 138.000,00 ausstehend. ...... Der dafür als weitere Sicherheit dienende Inhaberschuldbrief im Betrag von CHF 3,25 Millionen wurde im Rahmen des Konkurses der F. AG für 2,8 Millionen Franken verwertet, wobei dem Konto des Erstbeklagten bei der Klägerin aus der Verwertung dieser Schuldbriefe nach Abzug von verschiedenen Gebühren vom 26.04.2007 ein Betrag von CHF 2.099.006,72 und am 30.05.2007 ein Betrag von CHF 541.439,15 gutgeschrieben wurden. ......"
7). Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht zusammengefasst folgender rechtlichen Beurteilung:
7.1). Zur Klagsforderung:
Der gegenständliche Kredit sei von der Klägerin, die ihren Sitz in Österreich habe in ihrer Filiale Feldkirch der F. Handels Gesellschaft mbH gewährt worden, weshalb darauf gem Art 42 Abs 1 IPRG österreichisches Recht anwendbar sei. Dasselbe gelte für die Gesellschafterstellung der Beklagten bei der in Österreich domizilierten F. Handelsgesellschaft m.b.H.
Hinsichtlich der Restschuld der F. Handelsgesellschaft m.b.H. aus dem dieser von der Klägerin am 21.11.1997 gewährten Kredit liege ein rechtskräftiges und vollstreckbares österreichisches Versäumungsurteil vor, welches aufgrund des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden vom 5. Juli 1973, in Kraft getreten am 28. März 1975 (LGBl 1975 Nr 20; LR 0.276.910.21), hier vorbehaltlos anzuerkennen sei, was insbesondere für die der Klägerin zugesprochenen Zinsen von 16,5% p.a. gelte, zumal diesbezüglich von einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (sog ordre public) des Fürstentums Liechtenstein keine Rede sein könne.
Die Beklagten hätten ihre bei der F. Handelsgesellschaft m.b.H. übernommenen Stammeinlagen jeweils im Hälftebetrag nicht einbezahlt und seien die daraus resultierenden Ansprüche der F. Handelsgesellschaft m.b.H. gegenüber den Beklagten im Exekutionsverfahren EX.xxxxxxxxx zugunsten der Klägerin gepfändet und schließlich bis zur Höhe der Forderung aus dem gegenständlichen Kreditvertrag bzw dem diesbezüglichen Versäumungsurteil des LG Feldkirch zur Einziehung überwiesen worden.
Nachdem die vollstreckbare Forderung der Klägerin gegenüber der F. Handelsgesellschaft m.b.H. die Ansprüche der F. Handelsgesellschaft m.b.H. gegenüber den Beklagten wegen nicht bezahlter Stammeinlagen übersteigen würden, bestehe die Klagsforderung zur Gänze zu Recht.
7.2). Zur Aufrechnungseinrede der Beklagten:
Der Erstbeklagte habe die von ihm kompensando eingewendete Gegenforderung von angeblich CHF 330.000,-- im Umfang der von der Klägerin gegen die Zweitbeklagte geltend gemachten Forderungen von €15.442,97 im Verlaufe des Verfahrens abgetreten, weshalb die Aktivlegitimation auch insoweit gegeben sei.
Auf den von der Klägerin dem Erstbeklagten gewährten Lombardkredit in Höhe von CHF 600.000,-- sowie auf dessen Veranlagung in den besagten Fondsanteilen "III" und die Verwahrung sowie Verwertung dieser Wertpapiere im Depot des Erstbeklagten bei der Klägerin sei gem Art 42 Abs 1 IPRG und aufgrund der in der Verpfändungserklärung vom 28.01.2000 enthaltenen Rechtswahlklausel österreichisches Recht anwendbar.
Nach österreichischem Recht habe die finanzierende Bank auch beim Erwerb risikoträchtiger Vermögensanlagen, zu dessen Finanzierung ein Kredit in Anspruch genommen werde, nur unter besonderen Voraussetzungen über die Risiken der finanzierten Anlage aufzuklären. Solche Ausnahmefälle seien nach stRsp, dass sich die Bank nicht auf die Finanzierung beschränke, sondern selbst als Anlageberater tätig werde (Rollenüberschreitung) oder der Bank die tatsächlichen Verhältnisse des Beteiligungsunternehmens, die den Erwerb der Beteiligung als besonderes riskant erscheinen lassen, bekannt seien (Wissensvorsprung).
Die Klägerin, die eine zusätzliche Sicherheit für den dem Erstbeklagten gewährten Kredit von CHF 3 Mio verlangt habe, sei mit dem Erstbeklagten übereingekommen, den Teilbetrag von CHF 600.000,00 als Sicherheit in Wertpapiere zu investieren, wobei die Klägerin dem Erstbeklagten verschiedene Fondsvarianten zur Auswahl unterbreitet habe. Dadurch sei zwischen den Parteien zumindest ein konkludenter Beratungsvertrag zustande gekommen, ungeachtet des Umstandes, dass letztlich der Erstbeklagte den Anlageentscheid getroffen und der Klägerin den Auftrag zum Erwerb von Anteilen am Fonds "C. III" erteilt habe.
Bei dem genannten Fonds habe es sich um ein einigermaßen risikoträchtiges Investment gehandelt, zumal dieses mit einem sogenannten Lombardkredit finanziert worden sei. Dabei habe es die Klägerin zumindest fahrlässig unterlassen, den Erstbeklagten auf die mit solchen kreditfinanzierten Wertpapierkäufen verbundene Hebelwirkung aufzuklären. Zwar sei das Ereignis "9/11" im damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar gewesen, doch müsse sich die Klägerin dennoch ihre Fehlprognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des "C. III" entgegen halten lassen.
Die Klägerin hätte dem Erstbeklagten eine Veranlagung der als zusätzliche Kreditsicherheit dienenden CHF 600.000,-- nicht in gemischten Fonds "III", sondern vielmehr eine Investition in einen reinen Anleihenfonds, jedenfalls in weniger spekulative Anlage empfehlen müssen. Diesfalls hätte der Erstbeklagte diesen Rat nach allgemeiner Lebenserfahrung höchstwahrscheinlich befolgt und einen entsprechenden Anlageentscheid getroffen, zumal er ja von der Klägerin einen Kredit erhalten wollte. Diesfalls hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Kapitalverlust erlitten. Mithin sei zumindest die Differenz zwischen den ursprünglich veranlagten CHF 600.000,-- und dem Verwertungserlös des vom Erstbeklagten bei der Klägerin unterhaltenen Depots von CHF 473.147,06 in Höhe von CHF 126.852,94 als durch schuldhafte Verletzung der Warn- und Aufklärungspflicht bzw fehlerhafter Anlageberatung der Klägerin adäquat kausal verursachter Schaden anzusehen, für welchen die Klägerin gegenüber dem Erstbeklagten hafte.
Die kompensando eingewendeten Gegenforderungen bestünden somit zumindest bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht.
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8). Das Fürstliche Obergericht führte am 29.07.2009 eine Berufungsverhandlung durch. Die Parteienvertreter trugen vor und beantragten wie in der Berufung bzw der Berufungsbeantwortung. Der Berufungssenat fasste Beschluss, dass im Berufungsverfahren keine Beweise aufgenommen werden.
9). Mit Urteil vom 29.07.2009, ON 26, erklärte das Fürstliche Obergericht das neue Vorbringen und die neuen Beweismittel "soweit ihnen überhaupt Entscheidungsrelevanz zukommt" nach § 452 Abs 3 ZPO für unstatthaft. Der Berufung der klagenden Partei wurde lediglich im Kostenpunkt Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes im Kostenpunkt abgeändert, sodass es zu lauten hat: "2. Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die mit insgesamt CHF 7.080,37 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen".
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14). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1). Vorauszuschicken ist: Entsprechend der im liechtensteinischen Zivilprozess bestehenden beschränkten Neuerungserlaubnis (§§ 432 Abs 2, 452 Abs 2 ZPO) können auch durch die Partei selbst verschuldete Stoffsammlungsmängel noch einmal im Berufungsverfahren ua durch einen entsprechenden Beweisantrag aufgezeigt und damit geheilt werden, wie dies im Verfahren I. Instanz im Rahmen des § 179 ZPO möglich ist. Auch ein in I. Instanz präkludierter Beweisantrag kann mit dieser Maßgabe auch noch im Berufungsverfahren wiederholt bzw neuerlich gestellt werden. Nur bei offenkundiger Verschleppungsabsicht ist ein solcher Beweisantrag für unstatthaft zu erklären (LES 2002, 317). Allerdings kann eine Klagsänderung im Berufungsverfahren selbst mit Einwilligung der beklagten Partei nicht mehr vorgenommen werden (LES 2002, 249).
14.2). Im vorliegenden Fall hat das Obergericht neues Vorbringen und neue Beweise der klagenden Partei, das gegen die von den Beklagten erhobene Kompensandoforderungen geltend gemacht wird, als gem § 452 Abs 3 ZPO unstatthaft erklärt. Nach dieser Bestimmung können die ansonsten zulässigen Neuerungen (Angriffs- und Verteidigungsmittel und neue Tatumstände und Beweise zur Begründung der Berufungsanträge oder zu deren Widerlegung) auf Antrag oder von Amts wegen dann als unstatthaft erklärt werden, wenn es "in der Absicht, den Prozess zu verschleppen, nicht früher vorgebracht worden ist". Verschleppung und Verschleppungsabsicht kann unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht leichthin angenommen werden (LES 2007, 6). Grundsätzlich kann freilich eine Prozessverschleppung auch einer klagenden Partei zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich auf Umstände und Beweismittel, die ihr bei entsprechender Prozessdiligenz schon in erster Instanz bekannt sein mussten, erstmals im Rechtsmittelverfahren beruft (LES 2006, 376).
Im gegenständlichen Fall ist nun davon auszugehen, dass die Beklagten in der Streitverhandlung vom 21.10.2008 zwar eine Kompensando-Einwendung erhoben, diese aber nicht auf eine Fehlberatung der Klägerin anlässlich der Anschaffung der Wertpapiere stützten. Der daraufhin vom Erstrichter gefasste Beweisbeschluss beinhaltete auch nur das zu beweisende Faktum, wie das Wertschriftendepot verwertet worden sei.
Mit dem Schriftsatz vom 24.2.2009, ON 14, haben die Beklagten ua mangelnde Aufklärung durch die Klägerin bei der Wertpapieranschaffung aus den Kreditmitteln geltend gemacht, und eine Gegenforderung aus dem zumindest in Höhe der Klagsforderung entstandenen Schaden kompensando eingewendet. Dazu wurde als Beweis ua Mag. W., pA der Klägerin, und diverse Depotunterlagen, die der Klägerin zur Vorlage aufgetragen werden sollten, weiters auch ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich des Bankwesens als Beweis angeboten.
In der Streitverhandlung vom 3.3.2009 wurde wie in diesem Schriftsatz ON 14 beantragt und die Aufrechnungseinrede erhoben. Die klagende Partei brachte entgegnend zum Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vor und beantragte Mag. W. als Zeuge und ein Auftragsschreiben des Erstbeklagten zum Beweis. Das Erstgericht ließ mit ergänzendem Beweisbeschluss (ON 17 Seite 3) diese Beweise "zur Frage, wie der fragliche Lombardkredit zustande kam und wie dieser verwendet wurde" zusätzlich die angebotenen Beweise Mag. W., Einholung eines SV-Gutachtens und die von den Parteien neu gelegten Urkunden zu. Konkret zur Frage der Aufklärung der Beklagten durch die Klägerin wurde Beweis nicht zugelassen. Nach Einvernahme der Zeugen Mag. W. und G. fasste der Erstrichter Beschluss auf Einvernahme der Parteien gem § 375 ZPO. Nach der PV brachten die Beklagten weiter zusammengefasst vor, dass die Klägerin bei Anschaffung der Wertpapiere die gesetzliche Belehrungspflicht unterlassen habe, weshalb sie für den durch die Realisierung eingetretenen Schaden von zumindest CHF 300.000,-- zu haften hätten, was im Kern die Rechtsgrundlage für die Gegenforderung sei. Der KV bestritt dieses Vorbringen.
Darauf hin fasste der Erstrichter den Beschluss, dass weitere Beweise infolge Spruchreife nicht aufgenommen würden. Die Verhandlung wurde nach Einlegen der Kostenverzeichnisse geschlossen.
In der Berufungsschrift wurde neues Vorbringen zur Behauptung der Verletzung von Warn- und Aufklärungspflichten erstattet und Urkunden, ua "Risikohinweise", AGB der C., schriftliche Mitteilung an die Beklagten über den Depotinhalt, vorgelegt und der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten gestellt.
14.3). Von einer gesetzlich geforderten "Verschleppungsabsicht" der Klägerin kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein: Abgesehen davon, dass eine solche auf Seiten des Klägers schon grundsätzlich im Einzelfall sehr eindeutige Indizien erfordert, weil ex ante nicht davon auszugehen ist, dass einem Kläger an der Prozessverschleppung gelegen ist, sprechen hier auch noch weitere Voraussetzungen gegen die vom Obergericht vorgenommene Unstatthafterklärung des klägerischen Neuvorbringens: Das Erstgericht hatte das von den Beklagten beantragte SV-Gutachten aus dem Bereich des Bankwesens mit dem in der Streitverhandlung vom 3.3.2009, ON 17, Seite 3, gefassten ergänzenden Beweisbeschluss als Beweis zugelassen, dann aber doch ohne dessen Einholung die Verhandlung geschlossen. Daher musste die klagende Partei in der Streitverhandlung vom 3.3.2009 noch nicht alle Einwendungen zur Gegenforderung der Beklagten erheben, weil sie davon ausgehen konnte, dass das - überdies von den Beklagten beantragte (ON 14
Seite 3) - als Beweismittel zugelassene SV-Gutachten vom Erstgericht eingeholt werde.
Wird die Verhandlung ohne Aufnahme der im Beweisbeschluss zugelassenen Beweise zur eingewendeten Kompensandoforderung des Beklagten geschlossen, dann ist im Neuvorbringen des Klägers zur Kompensandoforderung in der Berufung eine Verschleppungsabsicht nicht zu erblicken.
Von einer Verschleppungsabsicht kann daher im vorliegenden Fall keine Rede sein und ist daher das Neuvorbringen und die neuen Beweise nicht gem § 452 Abs 3 ZPO als unstatthaft zu erklären.
Das Fürstliche Obergericht wird sich unter Abstandnahme von der Zurückweisung des Neuvorbringens und der neuen Beweise mit der Berufung der Klägerin inhaltlich auseinanderzusetzen haben.
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15). Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, 03. Dezember 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat