06 CG. 2008.169
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic.iur. Marcel Telser und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C**, 2. S**, vertreten durch Jelenik & Partner AG Advokaturbüro, Landstraße 60, FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei A**, vertreten durch Mayer & Roth AG, Rechtsanwälte, Landstraße 40, FL-9495 Triesen, Nebenintervenient M**, vertreten durch R**, wegen CHF 1.000.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses und Kostenrevisionsrekurses des Nebenintervenienten M** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 30.04.2009, 06 CG 2008.169, ON 107, mit dem dem Rekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 26.01.2009, ON 95, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem Kostenrevisionsrekurs wird teilweise F o l g e gegeben und der Kostenspruch des Fürstlichen Obergerichts in Spruchpunkt 2. Abs 4 dahin abgeändert, dass dieser zu lauten hat:
Die klagenden Parteien und die beklagte Partei sind schuldig, dem Nebenintervenienten die mit CHF 680,-- bestimmten Kosten für Eingabengebühren binnen vier Wochen zu ersetzen.
Der Nebenintervenient ist schuldig, den Klägerinnen zu Handen ihrer Vertreter die mit CHF 367,50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen. Weiters ist der Nebenintervenient schuldig, der Beklagten zu Handen ihrer Vertreter die mit CHF CHF 1.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1). Die beiden Klägerinnen (Schwestern des Antragstellers M**) begehren von der beklagten Partei jeweils CHF 500.000,-- samt Zinsen mit der wesentlichen Behauptung, dass die beklagte Partei ungerechtfertigt bereichert sei. Der Antragsteller habe nämlich Vermögenswerte aus dem Nachlass des verstorbenen Vaters S** in verschiedene Stiftungen, darunter in die beklagte Partei, eingebracht, obwohl er nicht zur Gänze über diese Vermögenswerte verfügungsberechtigt gewesen sei.
2). Am 06.02.2007 hat M** (im Folgenden Antragsteller) vorgebracht, dass er wirtschaftlicher Stifter und Erstbegünstigter der beklagten Stiftung sei. Durch das gegenständliche Verfahren seien seine Rechte berührt. Der Ausgang des Verfahrens habe auch Auswirkungen auf seine Rechtsposition. Die Stiftungsräte würden sich weigern, ihm Auskünfte über das durchgeführte Verfahren zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass seine Rechte unstreitig berührt seien, stelle er hiermit den Antrag auf Akteneinsicht.
Eine Bewertung dieses Antrags erfolgte nicht.
Die Verfahrensparteien haben sich jeweils gegen die beantragte Akteneinsicht ausgesprochen.
3). Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 09.06.2008, ON 47, wurde der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen. Gleichzeitig wurde M** verpflichtet, den Klägerinnen die mit CHF 3.822,28 bestimmten Kosten ihrer Äußerung vom 13.02.2007, ON 26, und der Beklagten die mit CHF 4.112,77 bestimmten Kosten der Äußerung vom 15.02.2007, ON 27, je binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Einem Rekurs des Antragstellers gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.11.2008, ON 78, durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattgegeben. Dem Erstgericht wurde aufgetragen,
a) den Streitgegenstand (die Bemessungsgrundlage) zu bewerten und
b) eine neuerliche Entscheidung zu fällen.
Die Rekurskosten wurden zu weiteren Verfahrenskosten erklärt.
4). In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2009 wandten die Kläger (zusammengefasst) ein, es fehle dem Antragsteller an einem Rechtsschutzinteresse, im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht zu verlangen.
5). Mit Schriftsatz vom 20.07.2008, ON 54, beantragte der Antragsteller seine Zulassung als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten und es möge der Antragsteller über den Stand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und es wolle über seinen Antrag auf Akteneinsicht vom Jahr 2005 entschieden werden.
Die Parteien haben jeweils dazu beantragt, den Antragsteller nicht als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten zuzulassen.
6). Mit Beschluss des Landgerichts vom 31.07.2008, ON 58, wurde der Antrag vom 20.07.2008 (Zulassung als Nebenintervenient) zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Anträge, über den Stand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt zu werden und über den Antrag auf Akteneinsicht vom Jahr 2005 zu entscheiden, zurückgewiesen.
Mit diesem Beschluss wurden R** und M** zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Beklagten die mit CHF 5.438,88 bestimmten Kosten für deren Stellungnahme vom 28.07.2008 und den Klägerinnen die mit CHF 5.438,38 bestimmten Kosten für deren Stellungnahme vom 30.07.2008 zu ersetzen.
7). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2009 über den Antrag des M** auf Zulassung als Nebenintervenient hat das Erstgericht für den Antrag auf Akteneinsicht einen Streitwert mit CHF 30.000,-- festgesetzt. Den Antrag des M** auf Zulassung als Nebenintervenient, dessen Streitwert mit CHF 1.000.000,-- festgesetzt wurde, hat das Erstgericht zurückgewiesen. M** wurde verpflichtet, den Klägerinnen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren betreffend Akteneinsicht und Nebenintervention Kosten von insgesamt CHF 16.750,70 und der Beklagten für dieses Verfahren Kosten von CHF 15.179,45 zu ersetzen.
8). Im wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Landgericht seine Entscheidung wie folgt:
Infolge Bestreitung des Akteneinsichtsantrags durch die Prozessparteien sei das rechtliche Interesse des Antragstellers zu prüfen gewesen. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Antragsteller als wirtschaftlicher Stifter der beklagten A** in Erscheinung getreten sei. Aus anderen Verfahren sei bekannt, dass er gegenüber der Beklagten lediglich Ermessensbegünstigter sei, mithin sein Interesse an Einsicht in den gegenständlichen Akt lediglich wirtschaftlicher Natur sei. Selbst wenn ein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht bejaht würde, fehlte dem Antragsteller ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse an einer Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt, weil er auch als bloßer Begünstigungsempfänger und damit Destinatär der Beklagten gegenüber dem Stiftungsrat ein Auskunftsrecht habe, welches ihm ermöglichen sollte, sich einen Überblick über die Geschäfte der Stiftung zu verschaffen.
Aus diesen Gründen hat das Erstgericht auch sein rechtliches Interesse an der Nebenintervention verneint.
Da M** mit seinen Anträgen auf Akteneinsicht und Zulassung als Nebenintervenient nicht durchgedrungen sei, sei er gegenüber beiden Parteien grundsätzlich kostenersatzpflichtig. Während der Streitwert hinsichtlich der Nebenintervention mit demjenigen des Hauptprozesses, sohin mit CHF 1.000.000,-- gleichzusetzen sei, stehe hinsichtlich der Akteneinsicht nur ein Bruchteil dieses Interesses auf dem Spiel, wobei diesbezüglich von einer Bemessungsgrundlage von CHF 30.000,-- auszugehen sei. Auf dieser Basis sprach der Erstrichter den Klägerinnen CHF 16.750,70 und der Beklagten CHF 15.179,45 an Kosten für das erst- und rekursgerichtliche Verfahren zu.
9). Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs des Antragstellers teilweise Folge: Zu Punkt 1 (Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht) wurde der Rekurs zurückgewiesen. Zu diesem Punkt wurde der Kostenspruch vom Obergericht neu gefasst und der Antragsteller hinsichtlich der klagenden Parteien zur Bezahlung von Kosten in Höhe von CHF 2.324,90, gegenüber der beklagten Partei mit CHF 2.147,55 verpflichtet. Weiters verpflichtete das Fürstliche Obergericht den Antragsteller zu Punkt 1. seines Spruchs zur Bezahlung jeweils von Kosten für die Rekursbeantwortung an die klagenden Parteien in Höhe von CHF 1.640,47 und an die beklagte Partei in Höhe von CHF 1.491,34.
Zusammengefasst und im wesentlichen begründete das Fürstliche Obergericht seinen Beschluss wie folgt:
9.1). Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht sei der Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen: Der Rekurswerber habe in seinem Rechtsmittel klar zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Akteneinsicht habe, sodass die erforderliche Beschwer weggefallen sei. Er habe das Wegfallen des Interesses auch damit begründet, dass sein Anspruch seit 4 Jahren vereitelt worden sei, sodass auch kein Zweifel bestehe, dass er an der Verfolgung seines Antrags auf Akteneinsicht nicht mehr festhalte.
9.2). Der Kostenspruch stütze sich auf §§ 41, 50 ZPO. Mit seinem Antrag auf Akteneinsicht sei der Antragsteller unterlegen, sodass er die notwendigen Kosten der klagenden Parteien und der beklagten Partei zu ersetzen habe.
Der Antragsteller habe nachträglich eine Bewertung mit CHF 30.000,-- vorgenommen (ON 29), schon im ersten Rekurs habe er dagegen eine Bewertung mit CHF 500,-- gewünscht. Der Streitgegenstand sei im Verfahren 05 CG.2008.41 sowohl vom Erstgericht als auch vom Obergericht mit CHF 15.000,-- bewertet worden.
Einerseits habe der Antragsteller selbst eine Bewertung mit CHF 30.000,-- vorgenommen, andererseits sei diese Bewertung durch das Erstgericht durchaus angemessen. Die spätere Bewertung durch den Antragsteller mit CHF 500,-- entspreche nicht der Bedeutung, die dem Antrag auf Akteneinsicht im gegenständlichen Verfahren zukomme.
Auf der Bemessungsgrundlage von CHF 30.000,-- errechneten sich die Kosten der klagenden Parteien und beklagten Partei für das erstgerichtliche und das rekursgerichtliche Verfahren mit CHF 2.324,90 bzw CHF 2.147,55.
10). Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs des Antragstellers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, den Beschluss des Obergerichtes ON 107 zu Punkt 1. aufzuheben. Die Spruchpunkte 2. und 3. werden vom Revisionsrekurswerber ausdrücklich "bestätigt". Er stellt darüber hinaus den Antrag, dem Obergericht möge aufgetragen werden, über die Kostenfragen unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs neuerlich zu entscheiden. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst bringt der Antragsteller im Revisionsrekurs vor:
10.1). Eine Beschwer habe nicht gefehlt. Es sei trotz Obsiegens über seinen Anspruch nicht entschieden worden. Ebenso nicht über die Kosten seines Rekurses im Verfahren 6 CG.2005.125, wobei auf ON 29, ON 28 und ON 35 verwiesen wird.
10.2). Aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Zulassung der Nebenintervention sei er an Akteneinsicht nicht mehr interessiert. Die einzige Beschwer liege in dem auferlegten Kostenersatz.
Das Obergericht habe nicht bedacht, dass die Gegenäußerung der klagenden und beklagten Partei wegen Wegfalls der Beschwer unzulässig gewesen sei. Deren Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht mehr notwendig gewesen. Sie hätten die Kosten der Gegenäußerungen zum Rekurs selbst zu tragen.
10.3). Die Bewertung des Streitwertes durch den Antragsteller mit CHF 500,-- sei als zulässig anzusehen. Dieser Streitwert sei auch amtswegig im Sinne von Art 3 Abs 3 GGG für diese Verfahren herangezogen worden. Die Heranziehung des Streitwertes des Hauptprozesses sei nicht angemessen und weit überhöht.
Der Antragsteller sei über weite Strecken im Verfahren auf Akteneinsicht erfolgreich gewesen, sodass er mit seinem Antrag auf Akteneinsicht gar nicht unterliegen könne. Der materiellrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht sei durch formelle Hindernisse und überlange Verfahrensdauer vereitelt worden.
10.4). Beim Kostenspruch in Höhe von CHF 184,-- habe das Obergericht erhebliche Verschiedenheit der Parteien am Rechtsstreit nicht beachtet. Die von jeder Partei zu tragenden Kosten seien nicht bestimmt worden, das Obergericht habe die Kosten des Rekursverfahrens im Beschluss ON 78 nicht bestimmt. Auch im zweiten Rechtsgang habe das Obergericht mit ON 107 diese Kosten nicht bestimmt.
Der Rekurswerber habe einen Anspruch auf Ersatz der Kosten aus dem ersten und dem zweiten Verfahrensgang.
11). Die klagenden Parteien haben rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, mit der sie beantragen, den Revisionsrekurs zurück- bzw abzuweisen. Auch ein Kostenantrag wird gestellt.
Die Klägerinnen begründen die Revisionsrekursbeantwortung damit, dass der Revisionsrekurswerber mit seinem Rechtsmittel als unterlegen anzusehen sei, weshalb er wie eine unterlegene Prozesspartei zu behandeln sei. Die Streitwertfestsetzung durch das Gericht sei nicht bekämpfbar.
12). Die beklagte Partei hat ebenfalls rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und ihn mit Ausnahme des Zuspruchs der Eingabengebühr für die erste und zweite Instanz abzuweisen. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt.
12.1). Die Beklagte verweist darauf, dass der Revisionsrekurswerber in seinem Rekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 99 erklärt habe, dass seinerseits kein Interesse mehr an einer Akteneinsicht bestehe.
Die Beschwer müsse beim Einlagen des Rechtsmittels wie auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen.
Es sei zum wiederholten Male darauf zu verweisen, dass gem Art 8 Abs 4 RATG über Streitwertrüge das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen den Streitgegenstand zu bewerten habe. Dieser Beschluss könne durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Der vom Erstrichter festgesetzte Betrag von CHF 30.000,-- liege weit unter dem Streitwert des Hauptprozesses von CHF 1.000.000,--.
12.2). Hätte der Revisionsrekurswerber keinen Rekurs in Bezug auf die Geltendmachung seines Akteneinsichtsrechts erhoben, hätte es auch keiner Rekursbeantwortung seitens der Beklagten bedurft.
12.3). Es sei richtig, dass der Revisionsrekurswerber in seinem Rekurs ON 99 beantragt habe, ihm die Kosten I. und II. Instanz zuzusprechen, das Fürstliche Obergericht ihm aber nur Kosten für den Rekurs zugesprochen habe. Es sei aber keine Entscheidungsgebühr zu bezahlen. Wenn überhaupt gehe es nur um die Eingabengebühr, die übrigen Kosten seien in keiner Weise bescheinigt.
13). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
13.1). Das Erstgericht hat die Bemessungsgrundlage für die Kosten infolge des rekursgerichtlichen Auftrags mit CHF 30.000,-- (Akteneinsicht) und mit CHF 1.000.000,-- (Nebenintervention) festgesetzt (ON 95). Auf dieser Basis wurden die Kosten der Klägerinnen und der Beklagten berechnet und dem Revisionsrekurswerber zur Zahlung auferlegt.
Die gegenständliche Bewertung des Streitgegenstands im Auftrag des Fürstlichen Obergerichts diente ausschließlich der Bestimmung der Kosten der Parteien dieses Verfahren für deren Äußerung zum Akteneinsichtsbegehren des Revisionsrekurswerbers, deren Stellungnahme zur begehrten Nebenintervention, der Rekursbeantwortung zur Nebenintervention und jener zur begehrten Akteneinsicht.
Es handelte sich daher bei den vom Erstgericht in ON 95 zu 1 und 2 getroffenen Festlegungen der Bemessungsgrundlagen um Streitwertfestsetzungen gem Art 8 Abs 4 RATG.
Gem Art 8 Abs 4 RATG hat das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Der Beschluss des Gerichts nach Art 8 Abs 4 RATG ist absolut unanfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss kann auch nicht durch einen Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes umgangen werden (LES 2006, 186).
Soweit sich daher der Revisionsrekurs mit den vom Erstgericht festgelegten Bemessungsgrundlagen auseinandersetzt und diese bekämpft, ist er schon aufgrund des ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses unzulässig und war daher insoweit zurückzuweisen.
13.2). Mit Beschluss vom 26.01.2009, ON 95, hat das Fürstliche Landgericht den Revisionsrekurswerber hinsichtlich der Klägerinnen zu einer Kostenzahlung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren betreffend Akteneinsicht und Nebenintervention in Höhe von insgesamt CHF 16.750,70 und hinsichtlich der Beklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren betreffend Akteneinsicht und Nebenintervention zur Zahlung von CHF 15.179,45 verurteilt.
Das Fürstliche Obergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Revisionsrekurswerber schuldig erkannt, den klagenden Parteien die mit CHF 2.324,90 und der beklagten Partei die mit CHF 2.147,55 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Im Ausmaß der vom Fürstlichen Obergericht in ON 107 Spruchpunkt 1 a und b liegen sohin - weil einander betragsmäßig deckend - konforme Kostenbeschlüsse der ersten und der zweiten Instanz vor. Die zweite Instanz hat zwar weniger, aber in dem Ausmaß, in dem sie den Parteien Kosten gegen den Revisionsrekurswerber zugesprochen hat, konform mit der ersten Instanz entschieden.
Der Revisionsrekurs scheitert daher insoweit er sich gegen den Kostenzuspruch an die Parteien richtet, schon an der Bestimmung des § 496 Abs 1 ZPO, weil das Fürstliche Obergericht in dem von ihm zugesprochenen Kostenausmaß den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt hat. Das Fürstliche Obergericht hat die Kosten für das Verfahren über die vom Revisionsrekurswerber erfolglos begehrte Akteneinsicht auf der Basis des unanfechtbar (§ 8 Abs 4 RATG) festgelegten Streitwerts von CHF 30.000,-- berechnet und dem Revisionsrekurswerber zur Zahlung auferlegt. Daher liegen hinsichtlich der Kostenbestimmung zu Lasten des Revisionsrekurswerbers konforme Beschlüsse vor, die einem Revisionsrekurs aufgrund der Bestimmung des § 496 Abs 1 ZPO entgegenstehen. Ein Revisionsrekurs gegen einen betraglich konform entschiedenen Beschwerdegegenstand unterliegt der Konformatssperre (LES 2008, 143; LES 2008, 344).
13.3). Der Revisionsrekurs bekämpft weiters, dass ein Rekurs hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht vom Fürstlichen Obergericht mangels vorhandener Beschwer zurückgewiesen wurde. Das Fürstliche Obergericht hat darauf hingewiesen, dass der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel klar zum Ausdruck gebracht habe, kein Interesse mehr an der Akteneinsicht zu haben.
Das Fürstliche Obergericht hat sich diesbezüglich auf die Rekursausführungen des Revisionsrekurswerbers in ON 99 Seite 2 gestützt. Dort hat der Revisionsrekurswerber bereits ausdrücklich erklärt, dass seinerseits keine Interessen mehr an einer Akteneinsicht bestehen. Im Revisionsrekurs wiederholt er nun, dass er an einer Akteneinsicht nicht mehr interessiert sei.
13.3.1). Der Revisionsrekurswerber ist aber diesbezüglich ohnehin nicht beschwert und daher sein Revisionsrekurs insoweit ebenfalls unzulässig: Der Revisionsrekurswerber wurde durch die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts in Spruchpunkt 2 ausdrücklich als Nebenintervenient zugelassen, seinem Rekurs wurde daher insoweit Folge gegeben. Als Nebenintervenient hat der Revisionsrekurswerber allerdings Akteneinsicht, er ist daher durch den angefochtenen Beschluss, der seinen Akteneinsichtsantrag abwies, nicht beschwert. Wenn ein Rechtsmittelwerber mit einem von mehreren Anträgen durchdringt und ihm dieser Erfolg das mit dem anderen, abgewiesenen Antrag angestrebte Rechtsschutzziel erreichbar macht, dann besteht für ein Rechtsmittel gegen diese Abweisung keine Beschwer.
Vor diesem Hintergrund ist daher nicht daran zu zweifeln, dass dem Revisionsrekurswerber das rechtliche Interesse - in der Ausprägung der für jedes Rechtsmittel vorauszusetzenden "Beschwer" - an der Rekurserhebung im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Akteneinsicht fehlt. Eine Beschwer muss sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung gegeben sein. Fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO³ Vor § 461 Rz 9; LES 2008, 321; LES 2008, 338). Insbesondere ist es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen, an deren Lösung ein rechtlich geschütztes Interesse nicht (mehr) besteht, zu entscheiden (SZ 49/22; SZ 61/6 ua).
13.3.2). Nur ergänzend ist dem Revisionsrekurswerber zu entgegnen: Grundsätzlich reicht für die Annahme einer Beschwer zwar eine "formelle" Beschwer, sohin ein Abweichen der Entscheidung von dem gestellten Antrag. "Materielle" Beschwer liegt dann vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Wenn nun, wie hier, trotz eines Abweichens der getroffenen Entscheidung von einem Antrag des Rechtsmittelwerbers dieser ausdrücklich im Rechtsmittelverfahren mehrfach erklärt, dass er kein Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Antrags hat, dann ist dies im Hinblick auf die fragliche Beschwer einer Zurückziehung des betreffenden Antrags gleichzusetzen. Es kann für die Beurteilung der Beschwer nicht darauf ankommen, ob der ausdrücklichen Erklärung des Rechtsmittelwerbers, kein Interesse mehr an einem Antrag zu haben, die formelle Konsequenz der Zurückziehung dieses Antrags hinzukommt.
Erklärt nun der Rechtsmittelwerber seinerseits, an dem mit dem ursprünglichen Antrag angestrebten Rechtsschutzziel ein Interesse nicht mehr zu haben, dann ist davon auszugehen, dass ihm das rechtliche Interesse für diesen Antrag, aber auch in höherer Instanz die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels vorausgesetzte Beschwer fehlt. Das Fürstliche Obergericht hat daher zu Recht den Rekurs wegen Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht zurückgewiesen.
13.4). Soweit der Revisionsrekurs grundsätzlich die Auferlegung der Kosten zu seinen Lasten bekämpft, ist ihm zu entgegnen: Schon das Erstgericht hat aufbauend auf dem Erfolgsprinzip der Zivilprozessordnung den Kostenspruch auf die §§ 41, 50 ZPO gestützt. Der Antragsteller ist in erster Instanz, wie auch in der zweiten Instanz, mit seinem Antrag auf Akteneinsicht unterlegen. Aus diesem Unterliegen folgert, dass der Antragsteller die im Zusammenhang mit diesem Antrag stehenden Kosten der Parteien zu tragen hat.
Es ist nicht nachvollziehbar, was der Revisionsrekurs damit meint, dass die Gegenäußerung der klagenden Partei und der beklagten Partei "wegen Wegfalls der Beschwer unzulässig waren": Der Revisionsrekurswerber hat seinerseits Anträge gestellt, die beiden Parteien haben sich gegen diese Anträge ausgesprochen. In der Folge ist der Revisionsrekurswerber mit seinen Anträgen unterlegen. Hieraus folgert die Kostentragungspflicht des Revisionsrekurswerbers, zumal er seinerseits die den Parteien zugesprochenen Kosten durch seinen erfolglosen Antrag veranlasst hat. An der vom Fürstlichen Obergericht ausgesprochenen Kostentragungspflicht kann daher kein Zweifel bestehen, zumal auch die Äußerungen und Rekursbeantwortungen der Parteien durchaus "zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung" notwendig waren (§ 41 Abs 1 ZPO).
13.5). Der Revisionsrekurs moniert, dass ihm Kosten auferlegt wurden, obwohl er nicht in einem gegenseitigen "Prozessrechtsverhältnis" zu den Parteien stehe. Hiezu ist festzuhalten, dass für einen Kostenersatz nicht grundsätzliche Voraussetzung ist, dass der Kostenersatzpflichtige im Prozessrechtsverhältnis steht: So haftet der vermeintliche Nebenintervenient den Parteien für die Kosten seines erfolglosen Beitrittsverfahrens (SZ 53/168; Fucik in Rechberger ZPO³ Vor § 40 Rz 7), wie auch ein Zeuge, der ungeachtet einer ordnungsmäßigen Ladung von der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung ohne Entschuldigung ausbleibt (§ 333 Abs 4 ZPO).
Der Revisionsrekurswerber hat aufgrund seines schließlich erfolglosen Antrags auf Akteneinsicht den Verfahrensparteien Kosten verursacht. Aufgrund seines Einschreitens in diesem Verfahren mit einem Antrag, mit dem er schließlich nicht durchgedrungen ist, waren ihm die zur notwendigen Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung den Parteien erwachsenen Kosten zur Zahlung aufzuerlegen. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Revisionsrekurswerber hinsichtlich dieser Kostensprüche ins Treffen führen will, zumal sein Unterliegen mit dem Antrag auf Akteneinsicht unstrittig ist: Das Fürstliche Landgericht hat mit dem Beschluss ON 95 zu Spruchpunkt 1 den Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen. Das Fürstliche Obergericht hat seinen diesbezüglichen Rekurs zurückgewiesen. Damit kann der Revisionsrekurswerber nicht, wie er ausführt, mit diesem Antrag "vom Erfolg gekrönt" sein. Fragen der Verfahrensdauer haben auf die vom Erfolg eines Antrags bzw von einem Rechtsmittel abhängigen Kostenentscheidung keinen Einfluss.
13.6). In seinem zweiten Teil ist der Revisionsrekurs als Kostenrevisionsrekurs aufzufassen, zumal er dort auch als "Kostenrekurs" überschrieben ist.
Behauptet wird, das Obergericht habe Kosten des Rekursverfahrens nicht bestimmt und habe der Rekurswerber Anspruch auf Ersatz der Kosten aus dem ersten und zweiten Verfahrensgang.
13.6.1). Hiezu ist festzuhalten: Der Revisionsrekurswerber hat in seinen diversen Rekursen wiederholt Kosten für die Verfassung des Rekurses verzeichnet, ebenso im gegenständlichen Revisionsrekurs. Dafür fehlt es freilich an einer Rechtsgrundlage, zumal der Revisionsrekurswerber nicht anwaltlich vertreten ist und daher auch nicht die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs über die Entlohnung anwaltlicher Leistungen zur Anwendung kommen. Dafür, dass für die Verfassung von Rekursen durch einen nicht berufsmäßigen Parteienvertreter Kosten angesprochen werden können, fehlt es an jeder Rechtsgrundlage.
13.6.2). Weiters ist vorauszuschicken, dass die vom Revisionsrekurswerber verzeichneten Entscheidungsgebühren schon deshalb nicht angesprochen werden können, weil in keinem Fall eine Enderledigung vorliegt. Entscheidungsgebühren fallen nur für "Endentscheidungen einer Instanz" an (Art 19 Abs 2 GGG), nicht dagegen für einen zwischenerledigenden Beschluss über eine prozessuale Vor- oder Teilfrage. Zwischenentscheidungen im streitigen Zivilverfahren unterliegen daher keiner Entscheidungsgebühr (LES 2002, 191). Es besteht kein Grund, vom klaren Wortlaut des Art 19 Abs 2 GGG abzurücken.
13.6.3). Soweit es die vom Revisionsrekurswerber geltend gemachten Eingabengebühren betrifft, so ist zunächst auf Art 17 Abs 2 GGG zu verweisen. Gebührenpflichtig sind danach alle Eingaben, durch die ein streitiges Zivilverfahren eingeleitet oder "an eine Rechtsmittelinstanz weitergezogen wird". Die Bestimmung zählt hiezu ausdrücklich Berufungsschriften, Revisionen und Rekurse. Unter Rekursen im Sinne dieser Bestimmung sind auch Revisionsrekurse zu verstehen.
Bei Streitwerten über CHF 100.000,-- beträgt die Eingabengebühr gem Art 17 Abs 1 lit f GGG CHF 340,--.
Aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts zu Spruchpunkt 2 wurde der Revisionsrekurswerber als Nebenintervenient zugelassen. Daher steht fest, dass der Revisionsrekurswerber im Streit um seine Zulassung als Nebenintervenient im Ergebnis obsiegend ist. Dies führt auch zu einem entsprechenden Kostenzuspruch hinsichtlich der Eingabengebühren. Das Fürstliche Obergericht ist offensichtlich von den vom Revisionsrekurswerber verzeichneten Eingabengebühren ausgegangen, die freilich im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung betreffend den Zulassungsstreit mit CHF 1.000.000,-- zu gering angesetzt sind: Der Revisionsrekurswerber verzeichnete an Eingabengebühren in ON 61, 65 lediglich CHF 34,--, nur im Rekurs ON 99 wurde an Eingabengebühr CHF 340,-- verzeichnet.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Revisionsrekurswerber anwaltlich nicht vertreten ist, sind Eingabengebühren ungeachtet ihrer zu geringen Verzeichnung im Kostenverzeichnis in der gesetzlichen Höhe zuzusprechen. Vor diesem Hintergrund sind dem Revisionsrekurswerber folgende Eingabengebühren für seine Rekurse zuzusprechen (andere Kosten kommen wie oben ausgeführt nicht in Frage):
Dieser richtete sich (auch) gegen den Beschluss ON 58, mit dem zu Spruchpunkt 1 der Antrag auf Zulassung als Nebenintervenient zurückgewiesen wurde. Mit diesem Rekurs ist der Revisionsrekurswerber nur insoweit als unterlegen anzusehen, als es in diesem Beschluss auch um die Akteneinsicht ging. Dies hindert jedoch nicht, aufgrund des Erfolgs mit der wesentlich höher bewerteten Nebenintervention die Eingabengebühr zur Gänze zuzusprechen.
Daher sind dem Revisionsrekurswerber für diesen Rekurs an Eingabengebühr CHF 340,00
zuzusprechen.
Dieser Rekurs ist gegen den Beschluss ON 47 gerichtet, mit dem ausschließlich der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen wurde: Hier kommt ein Kostenersatz nicht in Frage, weil sich dieser Beschluss nicht auf die Nebenintervention bezieht und hinsichtlich der begehrten Akteneinsicht der Revisionsrekurswerber als unterliegend anzusehen ist.
Dieser Rekurs wurde gegen den Beschluss ON 95 erhoben, der zu Spruchpunkt 1 den Antrag auf Akteneinsicht abwies, zu Spruchpunkt 2 die Nebenintervention zurückwies und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage diesbezüglich mit CHF 1 Mio festlegte. Da der Rekurs des Revisionsrekurswerbers gegen diesen Beschluss auch den zurückgewiesenen Antrag auf Nebenintervention betraf und die weiteren Anträge aufgrund der Bewertungsdifferenz nicht ins Gewicht fallen, sind für diesen Rekurs die verzeichneten Eingabengebühren von
CHF 340,--
zuzusprechen.
Insgesamt sind daher dem Revisionsrekurswerber Eingabengebühren in Höhe von
CHF 680,--
zuzusprechen.
13.6.4). Ergänzend ist auf folgenden Umstand zu verweisen:
Der Revisionsrekurswerber hat mit Schreiben ON 54 ua beantragt, das Fürstliche Landgericht wolle "mich als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten zulassen". Dieses Schreiben ist jedoch nicht Gegenstand einer Eingabengebühr: Gebührenpflichtig sind gem Art 17 Abs 2 GGG (nur) Eingaben, durch die ein streitiges Zivilverfahren eingeleitet oder eine Rechtsmittelinstanz weitergezogen wird. Insbesondere stellt das Gesetz in Bezug auf die verfahrenseinleitenden Schriftsätze auf Klagen, Einwendungen gegen Wechselzahlungsaufträge und gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Aufkündigungen ab. Der Antrag eines nicht im Prozessrechtsverhältnis stehenden Dritten auf Zulassung als Nebenintervenient kann nicht zu den gem Art 17 Abs 2 GGG gebührenpflichtigen Eingaben gezählt werden. Daher war dem Revisionsrekurswerber auch für diesen Antrag auf Zulassung als Nebenintervenient eine Eingabengebühr nicht zuzusprechen.
13.7). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO: Die beiden Parteien dieses Rechtsstreits sind mit ihren Revisionsrekursbeantwortungen als erfolgreich anzusehen, zumal der Abwehrerfolg im Hinblick auf den Revisionsrekurs zur Gänze gegeben ist, im Hinblick auf den Kostenrevisionsrekurs ist der Revisionsrekurswerber bis auf die oben dargestellten geringfügigen Kostenkorrekturen zur Gänze als unterliegend anzusehen. Was seinen Kostenrevisionsrekurs betrifft, ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Revisionsrekurswerber überdies unberechtigte Kosten für die von ihm verfassten Rekurse und nicht gebührende Entscheidungsgebühren geltend gemacht hat (siehe obige Begründung). Schon unter diesem Gesichtspunkt überwiegt der Abwehrerfolg der Parteien auch soweit es den Kostenrevisionsrekurs betrifft den Kostenerfolg des Revisionsrekurses bei weitem.
Den Parteien sind daher die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen auf der Basis der Bemessungsgrundlage für das geltend gemachte Auskunftsrecht (CHF 30.000,--) zuzusprechen. Den Klägerinnen waren daher für ihre Revisionsrekursbeantwortung die von ihnen verzeichneten CHF 367,50, der Beklagten die von ihr geltend gemachten CHF 1.789,60 zuzusprechen.
Vaduz, am 01.10.2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof