06 CG. 2008.236
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter(In) Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der Antragstellerin T. AG, Zollstrasse 23, 9494 Schaan, vertreten durch Dr. iur. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, gegen die Antragsgegnerin L. AG, Schaanerstrasse 1, 9490 Vaduz, vertreten durch den Geschäftsführer O., ebendort, dieser vertreten durch Lampert & Schächle, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Widerruf der Herabsetzung der Tarifobergrenze gegenüber den Vertragspartnern/Interkonnektionspartnern (Revisionsrekursinteresse CHF 500.000,--) infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 01.10.2008, 06 CG.2008.236, ON 7, mit dem dem Rekurs der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 07.08.2008, ON 2, Folge gegeben wurde und nach Aufhebung der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs durch den Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein vom 15.09.2009, StGH 2009/19, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
1). Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 2 wieder hergestellt.
Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit CHF 12.833,10 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen des Vertreters der Antragsgegnerin zu bezahlen.
2). Der Antrag der Revisionsrekursgegnerin, das Verfahren zu unterbrechen und die Frage der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Art 12 Abs 1 Bst b der Kundmachung LGBl 2008 Nr 168 dem Staatsgerichtshof zur Feststellung der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung vorzulegen, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin zu Handen ihres Vertreters binnen 4 Wochen die mit CHF 10.032,60 bestimmten Kosten der Äußerung zum Unterbrechungs- und Vorlageantrag zu bezahlen.
1). Mit dem am 06.08.2008 eingereichten Antrag begehrte die Antragsstellerin den Erlass eines Amtsbefehles gegen die Antragsgegnerin, mit welchem dieser aufgetragen werde, einerseits gegenüber ihren Interkonnektionspartnern die mit Wirksamkeit ab 01.08.2008 für bestimmte Rufnummern mitgeteilte Preisreduktion von CHF 0,15/Minute zu widerrufen und mitzuteilen, dass nach wie vor das ursprüngliche Terminierungsentgelt von CHF 0,35/Minute zur Anwendung kommt und andererseits gegenüber der Antragsstellerin bezüglich dieser Rufnummern die Auszahlung eines anderen Tarifes zu unterlassen, zusammengefasst mit der Begründung, die Regierung habe ihr im Jahre 2006 mehrere internationale Mobilnetzrufnummern mit den Anfangszahlen +423 66. ... zur Verfügung gestellt, die sie inländischen und ausländischen Unternehmen zur Vermarktung deren Dienste und Angebote unter der Bezeichnung "Global Lines" zur Verfügung gestellt habe (sogenannte Content-Dienste).
Die weltweite telefonische Anbindung sei durch die Antragsgegnerin, die in Liechtenstein als "Grundversorgerin" auftrete und die die eingehenden Telefonanrufe an die Antragsstellerin vermittle, sichergestellt worden, und zwar einerseits durch den Abschluss von Verträgen mit ausländischen Carriers oder Interkonnektionspartnern und andererseits durch den Abschluss eines Vertrages mit der Antragsstellerin (sogenannter "RIO"-Vertrag für "reference interconnection offer"). Für die Abwicklung der Anrufe stelle die Antragstellerin ihren Vertragspartnern ein Bündel von Dienstleistungen zur Verfügung, beginnend mit der Zurverfügungstellung einer neunstelligen liechtensteinischen Rufnummer bis hin zur Abrechnung mit anderen Telefongesellschaften, die an der Anrufszustellung auf die vom Konsumenten gewählte Rufnummer (Terminierung) ebenfalls beteiligt sind.
Die Abrechnung der internationalen Mobilitätsdienste funktioniere wie folgt: Von den Gebühren, die der Konsument für den Bezug der offerierten Dienste und Angebote an seinen Anschlussnetzbetreiber bezahle, erhalte die Antragstellerin einen bestimmen Betrag. Dieser werde von ihr nach Abzug einer gewissen Marge an ihre Vertragspartner weitergeleitet.
Dieser von der Antragsstellerin erhaltene Betrag habe bisher gemäss "RIO" vom 06.04.2006/03.05.2006 CHF 0,35/Minute betragen. Mit Beschluss vom 01.07.2008 habe nun die Regierung die Tarifobergrenze für die Terminierung von Anrufen auf Nummern, wie sie der Antragsstellerin zugeteilt wurden, mit Wirkung ab dem 01.08.2008 auf CHF 0,15/Minute herabgesetzt. Mit dem sofortigen Vollzug dieses Beschlusses habe die Antragsgegnerin nicht nur einseitig gegen die auf der Basis des "RIO" bestehende Geschäftsbeziehung mit der Antragsstellerin verstoßen, sondern auch gegen die Geschäftsbeziehungen der Antragsstellerin gegenüber ihren Vertragspartnern, mit dem Effekt, dass sich diese mangels Erzielung einer ausreichenden Marge von ihr abwenden und die Geschäftsbeziehung mit ihr beenden würden.
Nach dem "RIO" hätte die Herabsetzung der Tarifobergrenze erst nach Ablauf einer dreimonatigen Vorlaufszeit, somit frühestens am 01.10.2008 erfolgen dürfen. Außerdem habe sie der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie den Beschluss der Regierung vom 01.07.2008, der in Form einer Abänderung des Nummerierungsplanes erfolgte und mit LGBl. 2008/168 kundgemacht wurde, sowohl bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als auch beim Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig bzw nichtig anfechten werde und dass diesen Beschwerden nach Art 116 Abs 1 LVG aufschiebende Wirkung zukommen würde. Trotzdem habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.08.2008 rückwirkend auf den 01.08.2008 bestätigt, dass das Entgelt für alle mittels der Rufnummern der Antragsstellerin erbrachten Dienste CHF 0,15/Minute betragen würde, und habe dies gleichentags an ihre inländischen und ausländischen Interkonnektionspartnern mitgeteilt. Dadurch werde die Antragsstellerin der Gefahr ausgesetzt, dass sie ihren Kundenstock innert kürzester Zeit zur Gänze verlieren und ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Vertragspartnern nicht mehr nachkommen könne. Das würde den wirtschaftlichen Ruin der Antragsstellerin bedeuten.
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2). Mit Beschluss vom 07.08.2008 (ON 2) wies das Fürstliche Landgericht den Antrag auf Erlass des Amtsbefehles vollumfänglich ab.
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3). Das Fürstliche Obergericht gab dem Rekurs der Sicherungswerberin Folge, erließ den beantragten Amtsbefehl und begründete seine Entscheidung im wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
Da die Antragsgegnerin bisher nicht in das Verfahren eingebunden worden sei, sei auch von der Einholung einer Gegenäußerung Abstand genommen worden.
Eine Nichtigkeit liege nicht vor, weil bloß von einer mangelhaften Begründung auszugehen sei. Auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nicht vor, zumal die Frage der Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung sei. Dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung entschieden habe, stelle zwar einen Formmangel, aber keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, weil die vorausgesetzte Wesentlichkeit fehle.
Jedoch sei die Rechtsrüge begründet: Aus § 15 Abs 1 und 2 RIO sei mit der Antragstellerin abzuleiten, dass die Abänderung gesetzlicher oder hoheitlich gesetzter Rahmenbedingungen mit ihrem Inkrafttreten nicht unmittelbar zwischen den Streitteilen anzuwenden sei. Vielmehr begründe § 15 RIO in einem solchen Fall nur eine Neuverhandlungspflicht der Parteien, falls die Rahmenbedingung eine Vertragsanpassung überhaupt notwendig mache.
Die Antragsgegnerin, die als "Grundversorgerin" die Vorgaben der Regierung umzusetzen habe, hätte mit der Antragsstellerin Kontakt wegen der damit notwendigen Anpassungen des Vertrags aufnehmen müssen. Die Preisanpassung hätte frühestens nach Ablauf von 3 Monaten umgesetzt werden können (§ 5 Abs 4 RIO). Daran vermöge das Schreiben des Regierungsrates Dr. M. an die Antragsgegnerin nichts zu ändern. Da die Kundmachung vom 01.07.2008, LGBl 2008/168, nichts darüber aussage, ob die dort vorgesehene Herabsetzung der Tarifobergrenze unmittelbar auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Streitteilen anzuwenden sei.
Dadurch, dass die Antragsgegnerin die Herabsetzung der Tarifobergrenze direkt und ohne Zustimmung und Mitwirkung der Antragsstellerin auf den zwischen ihr und der Antragsstellerin abgeschlossenen Vertrag angewendet habe, habe sie einseitig die Vertragsposition der Antragsstellerin zu deren offensichtlichem Nachteil abgeändert. Dadurch drohe der Antragsstellerin, dass sie das ihren Vertragspartnern vertraglich zugesicherte Entgelt nicht mehr bezahlen könne.
Der Antragsstellerin stehe daher der Anspruch zu, dass die von der Regierung beschlossene Herabsetzung der Tarifobergrenze erst dann auf ihre Geschäftstätigkeit anzuwenden sei, wenn und soweit der mit der Antragsgegnerin bestehende Vertrag darauf angepasst sei. Bis dahin stehe der Antragsstellerin der Anspruch zu, dass sie von der Antragsgegnerin wie bisher mit CHF 0,35/Minute für ihre internationalen Dienste entschädigt werde (Obergericht Seite 22).
4). Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts richtet sich der rechtzeitig überreichte Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Ein Kostenantrag wird gestellt.
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5). Die Antragstellerin hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung überreicht, mit der beantragt wird, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts in vollem Umfang zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
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6). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 7.1.2009, 06 CG.2008.236, ON 19, dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin keine Folge gegeben und seine Entscheidung wie folgt begründet:
"6.1) Zur behaupteten Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses:
Der Revisionsrekurs macht zunächst Unzuständigkeit des Landgerichtes geltend und wendet die Unzulässigkeit des Verfahrens vor dem Landgericht ein. Der streitige ordentliche Rechtsweg sei nicht zulässig. Diese Einwände verfangen nicht:
Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Zugehörigkeit einer Rechtssache zum Entscheidungsbereich eines Zivilgerichtes und grenzt diesen vom Entscheidungsbereich der Verwaltungsbehörde ab. Untersteht die Lösung eines Rechtsproblems dem privaten bürgerlichen Recht, so sind für diesen Rechtstreit im allgemeinen die ordentlichen Gerichte zuständig. Eine Rechtssache zählt insbesondere dann zum Privatrecht, wenn die Parteien einander gleichberechtigt gegenüberstehen. Ein Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechtes liegt dann vor, wenn eine Partei der anderen untergeordnet ist und diese Über- bzw Unterordnung ihre Wurzel in der Hoheitsgewalt eines Teiles hat (LES 2001, 150).
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens, darüber hinaus auf den vorgebrachten Sachverhalt abzustellen. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs und kommt es wesentlich darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage (hier des Sicherungsantrags) ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (LES 1999, 343).
Vor diesem Hintergrund steht aber fest, dass mit dem gegenständlichen Sicherungsantrag ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird. Die Sicherungswerberin begehrt mit dem am 06.08.2008 eingereichten Antrag den Erlass des streitgegenständlichen Amtsbefehles und stützt sich dabei auf den zwischen ihr und dem Rechtsvorgänger der Sicherungsgegnerin abgeschlossenen sogenannten "RIO"-Vertrag ("reference interconnection offer") vom 06.04./03.05.2006 (siehe insbesondere Pkt III und IV, wo als Sicherungsgrund zu Pkt 10 der "Anspruch ... aus dem RIO" angeführt wird). Der gegenständliche "RIO"-Vertrag ist privatrechtlicher Natur und zwischen Parteien derselben "Ebene", sohin ohne Über- und Unterordnung abgeschlossen worden. Hieraus ergibt sich, dass das gegenständliche Sicherungsverfahren vor die ordentlichen Gerichte gehört und daher das Landgericht zuständig und der streitiger Rechtsweg zulässig ist.
Daher ist es irrelevant, worauf die Beschwerden an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bzw an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet sind, weil es ausschließlich um den im Sicherungsantrag geltend gemachten Rechtsgrund und den daraus abgeleiteten Antrag geht. Die gegenständlichen Sicherungsanträge richten sich nicht auf ein "Verbot des Vollzugs" einer hoheitlichen Anordnung und greifen daher in keiner Weise in hoheitliche Rechte ein.
6.2). Der Revisionsrekurs macht überdies "rechtskräftig entschiedene Sache aus dem Verfahren zu 06 CG.2008.214" geltend. In beiden Verfahren seien die identen Parteien vorhanden und lägen "idente Sachverhalte" vor. Es gebe keine bemerkenswerten Sachverhaltsabweichungen.
Auch im Provisorialverfahren sind die Prozesshindernisse der Streitanhängigkeit sowie der rechtskräftig entschiedenen Sache (§§ 240 f, 411 ZPO) zu beachten. Einem auf den gleichen Sachverhaltsvortrag gestützten Sicherungsantrag der gefährdeten Partei mit identem Begehren, der zuvor rechtskräftig abgewiesen wurde, steht das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen (LES 2008, 256). Dieses Prozesshindernis liegt hier allerdings nicht vor:
Dazu genügt es, auf den unterschiedlichen Antrag in beiden Verfahren hinzuweisen, zumal bereits eine fehlende Identität entweder des geltend gemachten anspruchsbegründenden Sachverhalts einerseits oder des gestellten Begehrens anderseits zur Verneinung dieser Prozesshindernisse führt (zweigliedriger Streitgegenstand). Im Verfahren 06 CG.2008.214 war der Antrag der Sicherungswerberin, wie der Revisionsrekurs selbst ausführt, auf ein Verbot des "Vollzugs der Verfügung der Regierung" gerichtet. Dieses Begehren ist offenkundig nicht "ident" mit dem gegenständlichen Sicherungsbegehren, sodass das Prozesshindernis der Rechtskraft nicht vorliegt.
6.3). Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor: Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nicht in jedem Fall, dass ein Verfahrensbeteiligter vor der gerichtlichen Entscheidung angehört wird. Dies erscheint dann entbehrlich, wenn die Entscheidung von besonderer Dringlichkeit ist bzw die vorherige Anhörung die Gefahr der Vereitelung einer geplanten Maßnahme heraufbeschwören würde. Entsprechend sieht die das Provisorialverfahren regelnde EO auch nicht zwingend die vorherige Anhörung des Sicherungsgegners vor (StGH 1997/3, LES 2000, 57). Vielmehr kann das Provisorialverfahren bis zur Erlassung der EV allenfalls auch erst durch das Rekursgericht einseitig gestaltet werden, um den Sicherungszweck nicht zu gefährden (LES 2007, 289).
Die Revisionsrekurswerberin hat nun einerseits im Revisionsrekursverfahren Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt in rechtlicher Hinsicht vorzutragen und anderseits ist sie durch die Möglichkeit des Einspruchs gem Art 290 EO in der Lage, ihr Tatsachenvorbringen in das Verfahren einzuführen. Durch den Einspruch wird die vor Erlassung der EV unterbliebene Vernehmung des Gegners der gefährdeten Partei ersetzt (LES 2007, 289; LES 2004, 129). Damit ist das rechtliche Gehör des Sicherungsgegners voll gewahrt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier - das Erstgericht den Sicherungsantrag abwies und die EV über Rekurs des Sicherungswerbers vom Rekursgericht erlassen wird: Der Sicherungsgegner kann auch in diesem Fall einen Einspruch erheben, womit sein rechtliches Gehör im Tatsachenbereich gewährleistet ist (LES 2006, 456).
Da im übrigen der Revisionsrekurswerberin die von ihr angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts zugestellt wurde, vermag die Nichtzustellung der vorangegangenen Schriftstücke, nämlich des dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Sicherungsantrags (ON 1), des erstinstanzlichen (abweisenden) Beschlusses (ON 2), des Rekurses der Antragstellerin (ON 3) und der Mitteilung gem § 50 GOG über die personelle Zusammensetzung des Obergerichts (ON 5) ihr Recht auf Gehör nicht zu beeinträchtigen: Der zugestellte anfechtbare Beschluss des Fürstlichen Obergerichts informiert die revisionsrekurswerbende Partei vollumfänglich über den bisherigen Verfahrensgang, insbesondere über den Inhalt des Sicherungsantrags, der erstgerichtlichen Entscheidung und über den Inhalt des Rekurses. Diese sind der Revisionsrekurswerberin daher nicht nur aus der angefochtenen Entscheidung ersichtlich, sondern überdies auch durch Akteneinsicht zugänglich, sodass deren Inhalt für das Rechtsmittel auch verwendet werden kann. Damit hatte die Revisionsrekurswerberin Gelegenheit, zu allen Aktenstücken im Rahmen des Rechtsmittels gegen die rekursgerichtliche Entscheidung Stellung zu nehmen.
Dass die Revisionsrekurswerberin "de jure und de facto eine Instanz verloren" habe, ist daher ebenso unzutreffend, weil das Recht auf Gehör der Rekurswerberin nunmehr gegen die sie (erstmals) belastende Entscheidung gewährt wird und außerdem, wie ausgeführt, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit des Einspruchs Gebrauch gemacht werden kann.
Im übrigen ist zu diesem Einwand des Revisionsrekurses auch darauf zu verweisen, dass es der herrschenden Meinung entspricht, dass Art 6 Abs 1 EMRK keinen Instanzenzug garantiert (Fasching, Rechtsmittelklarheit im österreichischen zivilgerichtlichen Verfahren, FS-Kralik [1986] 148; Danzl, Die Anrufbarkeit des OGH in streitigen Zivilrechtssachen, FS-Sprung [2001] 46 FN 47; Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 539; Zechner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV/1 [2005] Vor §§ 502 ff Rz 25; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO3 [2006] Vor § 502 Rz 2; öOGH 01.08.2003, 1 Ob 171/03h; FL OGH 06 CG.1991.373). Jedenfalls in Zivilsachen lässt sich auch aus Art 13 EMRK ein Instanzenzug nicht herleiten (Zechner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen IV/1 Vor §§ 502 ff Rz 26, unter Bezugnahme auf EGMR 7.10.2004 Baumann gg Österreich - Beschwerde Nr 76809/01 [die Konvention garantiert kein Recht auf ein Rechtsmittel]).
Damit gehen die Ausführungen des Revisionsrekurses zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere.
6.4). Die Einseitigkeit des EV-Verfahrens hat auch nicht zur Folge, dass in einem Revisionsrekurs neues Vorbringen erstattet und neue Beweismittel vorgelegt werden können. Auch hier ist der OGH ausschließlich Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (LES 2006,456; LES 1993, 124 ua). Daher ist der Revisionsrekurs insoweit, als er unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend macht, nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt.
6.5). Wesentliche Verfahrensmängel sind ebenso wenig gegeben, zumal der Revisionsrekurswerberin durch Zustellung des Beschlusses ON 7 die Möglichkeit eröffnet wurde, einen Revisionsrekurs an den OGH zu erheben, von welcher Möglichkeit sie auch Gebrauch gemacht hat. Hierzu ist auf die Ausführungen zum rechtlichen Gehör unter 6.3 zu verweisen.
6.6). Wenn der Revisionsrekurs darauf verweist, dass im Falle der Aufforderung der Revisionsrekurswerberin zur Stellungnahme sie ihre gewichtigen Gegenargumente hätte darlegen können und es zu einem abweisenden Beschluss gekommen wäre, dann ist die Revisionsrekurswerberin auf ihre Möglichkeit, nunmehr einen Revisionsrekurs zu erheben und - im Hinblick auf die allfällige Ergänzung der Tatsachenebene - auf das Einspruchsverfahren gem Art 290 EO zu verweisen. Hiezu näher unter 6.3.
6.7). Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses sind die von den Untergerichten getroffenen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung vor dem Hintergrund der Bestimmung des Art 276 EO ausreichend. Wenn der Sicherungswerber den zu sichernden Anspruch aus einem Vertrag ableitet und die Untergerichte den Vertragsinhalt festgestellt haben, dann ist auf dieser Basis die vertragsrechtliche Deckung des zu sichernden Anspruchs überprüfbar.
In § 15 RIO werden wohl vertragsrechtlichen Folgen der Änderung gesetzlicher oder hoheitlich gesetzter Rahmenbedingungen normiert. Es wird aber nach dem bescheinigten Vertragsinhalt nicht vereinbart, dass sich dieser zivilrechtliche Vertrag aufgrund geänderter (gesetzlicher) Rahmenbedingungen eo ipso ändert, die jeweilige (hoheitliche) Tarifänderung also gleichsam mit "Tatbestandswirkung" auf den zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Streitteilen unmittelbar einwirkt. Ebenso wenig wird von den Parteien eine Verpflichtung, solchen Änderungen ohne weitere Bedingung zuzustimmen, gefordert: Ein Vertragspartner ist vielmehr lediglich verpflichtet, wenn gesetzliche oder hoheitlich gesetzte Rahmenbedingungen dies erfordern, "zu angemessenen Bedingungen" seine Zustimmung zu erteilen (§ 15 Abs 1 RIO). Berücksichtigt man überdies die Schriftformklausel des § 17 RIO, nach der Änderungen und Ergänzungen des Vertrages "erst durch beiderseitige schriftliche Bestätigung wirksam" werden, dann kann - jedenfalls auf Basis des bescheinigten Sachverhalts - nicht davon ausgegangen werden, dass die bloße schriftliche Mitteilung eines Vertragspartners, auch dann, wenn sie sich auf eine hoheitliche Änderung der Rahmenbedingungen stützen sollte, den Vertragsinhalt des RIO per se abändert oder den Vertragspartner zu einer bedingungslosen Zustimmung verpflichtet.
Das Fürstliche Obergericht hat daher zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abänderung gesetzlicher oder hoheitlich gesetzter Rahmenbedingungen mit ihrem Inkrafttreten nicht unmittelbar zwischen den Streitteilen anzuwenden ist.
Daran ändert es nichts, wenn die Revisionsrekurswerberin ihrerseits Versuche unternommen hat, die "unklare Rechtslage" zu beseitigen. Wesentlich ist für das Sicherungsverfahren, dass die Sicherungswerberin ihrerseits einen bescheinigten Anspruch aus dem RIO-Vertrag dahingehend ableiten kann, dass zuerst mit ihr in Verhandlungen zu einer allfälligen Zustimmungsverpflichtung getreten wird.
Darüber, dass der Antragsstellerin etwa "angemessene Bedingungen" angeboten worden wären, ist den Feststellungen nichts zu entnehmen, wird aber auch im Revisionsrekurs nicht behauptet. Die im Revisionsrekurs behaupteten "Bemühungen" der Revisionsrekurswerberin, die "unklare Rechtslage zu beseitigen" stellen eine Erfüllung des vertraglichen Tatbestands des § 15 Abs 1 RIO nicht her.
6.8). Der gegenständliche Vertrag verstößt auch nicht gegen § 879 ABGB, wie die Revisionsrekurswerberin meint. Denn der RIO-Vertrag nimmt in § 15 Rücksicht auf die Änderung gesetzlicher oder hoheitlich gesetzter Rahmenbedingungen. Er verlangt aber vom Vertragspartner die Zustimmung bloß "zu angemessenen" Bedingungen (§ 15 Abs 1 RIO) bzw zu "notwendigen Anpassungen" (§ 15 Abs 2 RIO). Sohin liegt jedenfalls keine Gesetzwidrigkeit einer vertraglichen Vereinbarung vor, weil durch diese Bestimmungen offensichtlich auch die Rechtsposition jenes Vertragspartners berücksichtigt wird, der seine vertraglichen Rechtsbeziehungen zu dritten Vertragspartnern und ebenso seine wirtschaftliche Situation aufgrund geänderter Umstände entsprechend anpassen muss. Dass dies nicht von einem auf den anderen Tag möglich ist, leuchtet ein. Hierauf wurde ja offensichtlich auch durch Vereinbarung von Vorlaufzeiten in § 5 Abs 4 RIO Rücksicht genommen.
Bei den Ausführungen zur Frage, ob der gegenständliche Amtsbefehl "notwendig" sei und zur Frage zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Haftung von Schäden (Seite 13 bis 15), entfernt sich der Revisionsrekurs von den festgestellten Tatsachen und ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
6.9). Der Revisionsrekurs verkennt, das es für die gegenständliche - rein auf den RIO-Vertrag beschränkte - Beurteilung irrelevant ist, ob die Revisionsrekurswerberin an die Kundmachung LGBl 2008/168 und somit an die Tarifsenkung gebunden ist. Auch in diesem Fall ist die Revisionsrekurswerberin an ihre vertragliche Vereinbarung mit der Sicherungswerberin gebunden. Diese sieht aber eine Art "Verhandlungspflicht" mit Zustimmungsverpflichtungen des Vertragspartners "zu angemessenen Bedingungen" bzw zu "notwendigen Anpassungen" vor. Ein unmittelbare Einwirkung von hoheitlichen Tarifänderungen auf den RIO-Vertrag wurde nicht vereinbart.
Dass die Sicherungswerberin ihre Zustimmung aufgrund der Erfüllung dieser Bedingungen hätte erteilen müssen, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg nicht beschieden."
7). Der Staatsgerichtshof gab der Individualbeschwerde der Antragsgegnerin mit Urteil vom 15.09.2009, StGH 2009/19, Folge, hob den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshof auf unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurück.
Im wesentlichen und zusammengefasst begründete der Staatsgerichtshof seine Entscheidung wie folgt:
"Art 12 Abs. 1 des Anhangs zur Abänderung des Liechtensteinischen Nummerierungsplans gemäss ITU-T E. 164 lautet auszugsweise: ‚Die Tarifobergrenze für Terminierungsentgelte beträgt 15 Rappen pro Minute bei: ...'
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25. September 2008 zu VGH 2008/61 festgestellt, dass der Tarifsenkung in der Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 unmittelbare Wirkung zukommt. Auch die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Regierungsbeschluss und die entsprechende Kundmachung, mit der die Tarifsenkung verfügt wurde, diese ‚unmittelbar' in ihrer Geschäftstätigkeit betreffe.
Der Staatsgerichtshof geht - schon allein im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 leg. cit. - ebenfalls davon aus, dass die Tarifsenkung auf Grund der Kundmachung unmittelbar wirksam ist. Es handelt sich dabei unzweifelhaft um eine zwingende - und nicht um eine dispositive - Regelung generell-abstrakter Natur, deren Wirksamkeit nicht von einer vertraglichen Umsetzung in Gestalt eines Rahmenvertrags wie des RIO abhängig ist oder gar von dieser durch das Unterlassen von Verhandlungen zwischen privaten Vertragsparteien abbedungen werden könnte. Dieses Ergebnis ist aus verfassungsrechtlichen Gründen auch im Hinblick darauf geboten, weil die mit der Abänderung des Nummerierungsplanes verbundene Tarifreduktion der Durchsetzung eines öffentlichen Interesses dient, namentlich der Aufrechterhaltung einer geordneten Telekommunikationsordnung innerhalb Liechtensteins aber auch im Verkehr mit anderen Staaten.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser unmittelbaren Wirkung an die Kundmachung solange gebunden ist, solange diese Kundmachung nicht durch den Staatsgerichtshof aufgehoben oder vom Gesetzgeber geändert worden ist.
Der Oberste Gerichtshof hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Regelung in der Abänderung des Nummerierungsplans unmittelbar wirksam wird, ungeachtet einer vertraglichen Umsetzung.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, keine unmittelbare Wirkung der Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 168 anzunehmen, ist somit nicht vertretbar bzw. stossend im Sinne des durch den Staatsgerichtshof entwickelten groben Willkürrasters.
....................".
8). Hiezu wird vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof erwogen:
8.1). Die wesentliche Erwägung für die vom Staatsgerichtshof aufgehobene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.01.2009, ON 19, war das Vorliegen einer vertraglichen Bindung der Streitteile, aus der die Sicherungswerberin ihren Sicherungsanspruch abzuleiten behauptete. Die Bestimmung des § 15 RIO statuiert nämlich eine Verhandlungspflicht, wenn gesetzliche oder hoheitlich gesetzte Rahmenbedingungen dies erfordern. Diesfalls muss ein Vertragspartner "zu angemessenen Bedingungen" seine Zustimmung erteilen (§ 15 Abs 1 RIO). Änderungen des Vertrags werden überdies gem § 17 RIO nur durch beiderseitige schriftliche Bestätigung wirksam.
Hiervon ausgehend wurde vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof die Rechtsansicht vertreten, dass eine einseitige schriftliche Mitteilung eines Vertragspartners auch dann, wenn sie sich auf eine hoheitliche Änderung der Rahmenbedingungen stützen sollte, den Vertragsinhalt des RIO nicht per se abzuändern vermag oder den Vertragspartner zu einer bedingungslosen Zustimmung verpflichtet. Daher habe schon das Fürstliche Obergericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abänderung gesetzlicher oder hoheitlich gesetzter Rahmenbedingungen mit ihrem Inkrafttreten nicht unmittelbar zwischen den Streitteilen anzuwenden ist.
8.2). Aufgrund der bindenden Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs, wonach "der Oberste Gerichtshof ... zu dem Ergebnis (hätte) kommen müssen, dass die Regelung in der Abänderung des Nummerierungsplans unmittelbar wirksam wird, ungeachtet einer vertraglichen Umsetzung" kann die Entscheidung des OGH nicht mehr aufrecht erhalten werden: Der dem Sicherungsbegehren zugrunde gelegte Anspruch gegen die Sicherungsgegnerin ist nicht als bescheinigt anzusehen, weil er - angesichts dieser Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs - aus dem RIO-Vertrag nicht ableitbar ist: Die Vertragsänderung ist vielmehr aufgrund der bindenden Rechtsansicht des StGH als per se eingetreten anzusehen, der von der Sicherungswerberin begehrte Widerruf kann daher aus dem Vertrag nicht abgeleitet werden. Für das gegenständliche Sicherungsbegehren fehlt es damit an der Bescheinigung eines zu sichernden Anspruchs dahin, dass zuerst mit ihr in Verhandlungen zu einer allfälligen Zustimmungsverpflichtung getreten werden müsse (siehe oben 6.7).
Daher war dem Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerin Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung ON 2 - Abweisung des Antrags auf Erlass des Amtsbefehls - wiederherzustellen.
9). Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Im Fall des Obsiegens des Sicherungsgegners ist das Provisorialverfahren als ein vom Hauptverfahren losgelöster Zwischenstreit anzusehen, für den dem Sicherungsgegner Kostenersatz zusteht (LES 2008, 254 ua). Es waren der Sicherungsgegnerin daher die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zuzusprechen. Im Rekursverfahren hat sich die Sicherungsgegnerin nicht beteiligt, sodass diesbezüglich eine Kostenentscheidung entfallen konnte.
10). Zum Antrag auf Unterbrechnung und Vorlage an den Staatsgerichtshof:
Mit Schriftsatz vom 7.10.2009 hat die Revisionsrekursgegnerin beantragt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle insbesondere unter Anwendung von Art 20 Abs 1 Bst a StGHG entscheiden, das Verfahren zu unterbrechen und die Frage der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit von Art. 12 Abs 1 Bst b der Kundmachung LGBl 2008 Nr 168 dem Staatsgerichtshof zur Feststellung der Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung vorzulegen. Die Antragsgegnerin und Revisionsrekurswerberin sprach sich mit Schriftsatz vom 28.10.2009 gegen diese Anträge insbesondere unter Hinweis auf die bereits rechtkräftig entschiedene Streitsache, die Einmaligkeit des Rechtsmittels und die Bindung des OGH an die Rechtsansicht des StGH.
Für eine von der Revisionsrekursgegnerin geforderte Unterbrechung und Vorlage an den StGH besteht jedoch kein Anlass: Dem Staatsgerichtshof war bereits in seiner hier gegenständlichen Entscheidung StGH 2009/19 das LGBl 2008 Nr 168 zur Beurteilung vorgelegen und ist der StGH offenkundig von der Unbedenklichkeit diese Verordnung ausgegangen. Andernfalls hätte der Staatsgerichtshof bei Zweifeln an der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit zweifellos nicht ausgesprochen, dass Art 12 Abs 1 LGBl Nr 168 "unmittelbare Wirkung" auf den gegenständlichen Vertrag zu zeitigen vermag. Es ist daher bei der gegenständlichen Entscheidung von einer res iudicata auszugehen. Der Antrag war daher mangels prozessualer Voraussetzungen zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurswerberin waren für den aufgetragenen Äußerungsschriftsatz die begehrten Kosten gem §§ 41, 50 ZPO zuzusprechen.
Vaduz, 03. Dezember 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof