06 CG. 2008.267
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei MH***, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wider die beklagte Partei AS***, vertreten durch Marxer & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen Ausfolgung einer Sicherheitsleistung (Streitwert CHF 400.000,--) infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.12.2010, 6 CG.2008.267-61, mit dem der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 8.3.2010 (ON 47) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei binnen vier Wochen die mit CHF 8.374,32 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Diesem Sicherungsverfahren zu 5 CG.2008.135 lagen diverse Streitigkeiten insbesondere zwischen Dr. HH*** und RS*** aus von diesen gemeinsam erworbenen Gesellschaften, ua auch der A*** zugrunde. Mit einem sogenannten Entflechtungsvertrag vom 12.6.2008 wurde eine aussergerichtliche Einigung erzielt. Darin wurde ua vereinbart, dass der Verwaltungsrat der A*** ua von RS*** besetzt wird, der dann auch am 16.6.2008 in diese Funktion bestellt wurde.
Das Landgericht erliess im Vorverfahren am 15.5.2008 ein näher bestimmtes Sicherungsbot, mit dessen Vollzug gemäss den Punkten 7 und 8 erst nach Erlag von Sicherheiten von insgesamt CHF 400.000,-- (gemäss Art 283 Abs 2 und 3 EO) begonnen werden sollte.
Mit Schriftsatz vom 26.5.2008 teilte die Sicherungswerberin A*** mit, dass sie die ihr auferlegten Sicherheiten am 23.5.2008 überwiesen habe. Gemäss der zugleich vorgelegten Faxkopie der ZK*** vom 23.5.2008 wurde die Überweisung der Sicherheitsleistung "im Auftrag des HH*** am genannten Tag durchgeführt".
In Stattgebung eines - nicht näher begründeten - Antrages der Sicherungswerberin vom 10.6.2008 hob das Landgericht mit Beschluss vom 10.6.2008 das Sicherungsbot wieder auf (ON 15, 16).
Mit Schriftsatz vom 2.7.2008 stellte die A***, vertreten durch ihre ursprünglichen (von Dr. HH*** bestellten) rechtsfreundlichen Vertreter unter Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Aufhebung des Sicherungsbots den Antrag, die von ihr hinterlegte Sicherheitsleistung samt angereiften Zinsen "an die Sicherungswerberin zu Handen ihres Verwaltungsrates Dr. HH*** auf dessen näher bezeichnetes Konto bei der ZK*** zurückzuüberweisen". Mit dem - dem Erstsicherungsgegner RS*** am 15.7.2008 zugestellten - Beschluss vom 8.7.2008 entsprach das Landgericht diesem Antrag mit der Massgabe, dass die Sicherheitsleistungen erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu überweisen sind (ON 25, 27).
Mit Schriftsatz vom 16.7.2008 gab die A*** unter Hinweis auf das mittlerweile erfolgte Ausscheiden des Dr. HH*** aus ihrem Verwaltungsrat sowie den Eintritt des RS*** in diese Funktion bekannt, dass sie neue Rechtsanwälte mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Die A*** habe trotz Ausscheidens von Dr. HH*** aus ihrem Verwaltungsrat ohne Information der Sicherungswerberin die Übertragung der Sicherheitsleistungen auf dessen Privatkonto beantragt. Mit diesem Schriftsatz werde der Ausfolgungsantrag vom 2.7.2008 zurückgezogen und beantragt, das Landgericht möge seinen Beschluss vom 8.7.2008 vor dessen Rechtskraft aufheben und die Sicherheisleistungen bis zur weiteren Antragstellung und Klärung der Verhältnisse vorläufig nicht auszahlen (ON 31).
In einem Aktenvermerk vom 17.7.2008 deponierte der zuständige Landrichter seine Rechtsansicht, dass für den Fall der - noch nicht eingetretenen - Rechtskraft seines Beschlusses vom 8.7.2008 nur jener Beschlussteil gegenüber den beiden Sicherungsgegnern rechtskräftig werde, mit welchem die Auszahlung der Sicherheitsleistungen an die Sicherungswerberin angeordnet worden sei. Die Sicherungswerberin könne jederzeit selbst bestimmen, wohin die Sicherheitsleistungen auszufolgen seien. Die diesbezügliche Anordnung im Beschluss vom 8.7.2008 (Auszahlung zu Handen des Verwaltungsrates Dr. HH***) werde nicht rechtskräftig. Aufgrund des Vorbringens der Sicherungswerberin im Schriftsatz vom 16.7.2008 sei deshalb der Betrag von CHF 400.000,-- vorerst nicht auszufolgen (ON 32).
Mit Bezug auf diesen Aktenvermerk teilte die Sicherungswerberin mit Schriftsatz vom 24.7.2008 mit, dass sie um Ausfolgung der Sicherheitsleistungen auf ihr Konto bei der RS*** ersuche (ON 35).
Am 29.7.2008 stellte Dr. HH*** als "Verfahrensbeteiligter" den Antrag, die Sicherheitsleistungen zu seinen Handen auf das Konto bei der ZK*** zu überweisen. Er machte zusammengefasst geltend, dass die A*** seinerzeit nicht über ausreichende Mittel zum Erlag der Sicherheiten verfügt habe. Aus diesem Grunde habe Dr. HH*** den Geldbetrag der Sicherungswerberin zur Verfügung gestellt. Er habe die Überweisung dieser Geldsumme von einem Konto seiner Ehefrau MH*** (der nunmehrigen Klägerin) bei der ZK*** veranlasst. MH*** habe diesen Betrag Dr. HH*** vorübergehend zur Verfügung gestellt. Hiezu wurde ua eine Bestätigung der MH*** vom 22.5.2008 vorgelegt, auf die noch zurückzukommen ist (ON 36).
In ihrer Äusserung vom 4.8.2008 beantragte die A*** die Zurückweisung des Antrages des Dr. HH*** als unzulässig mit der wesentlichen Begründung, dass die Sicherheitsleistung in ihrem Auftrag und Namen hinterlegt worden sei (ON 37a).
Mit Schriftsatz vom 29.8.2008 stellte auch MH*** (die nunmehrige Klägerin) den Antrag, die Sicherheitsleistungen an sie auf ihr Konto bei der ZK*** zu überweisen. Sie berief sich zusammengefasst auf das Vorbringen ihres Ehegatten Dr. HH*** im Schriftsatz vom 29.7.2008 und darauf, dass dieser in Vertretung der A*** deren Anspruch auf Rückzahlung der Kaution (so die A*** überhaupt einen solchen Anspruch haben sollte) laut Bestätigung vom 22.5.2008 an MH*** abgetreten habe. Entsprechend dem Sicherungsbot vom 15.5.2008 habe die aufgetragene Sicherheitsleistung auch seitens eines Dritten (gemeint: MH***) erlegt werden können, weshalb die Bestimmung des Art 292 EO, die auf den Erlag durch die Sicherungswerberin abstelle, nicht durchschlage. MH*** sei als Erlegerin Verfahrensbeteiligte und seien die Kautionen an sie auszufolgen (ON 40).
Mit ihrem Schriftsatz vom 3.9.2008 wiederholte die Sicherungswerberin A*** ihren Antrag vom 24.7.2008 auf Überweisung der Sicherheitsleistungen auf ihr Konto. Auch der Ausfolgungsantrag der MH*** als am Sicherungsverfahren nicht beteiligte Dritte sei als unzulässig zurückzuweisen (ON 43).
Mit Beschluss vom 5.9.2008 wies das Landgericht die Ausfolgungsanträge sowohl des Dr. HH*** als auch der MH*** zurück. Es verwies im Wesentlichen auf seinen mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 8.7.2008, wonach die Sicherheitsleistungen an die Sicherungswerberin A*** auszufolgen seien. Dieser Beschluss stehe der von M*** und Dr. HH*** begehrten Ausfolgung entgegen (ON 44).
Der gegen diesen Beschluss von Dr. HH*** und MH*** am 23.9.2008 erhobene Rekurs wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 18.12.2008 als unzulässig zurückgewiesen. Das Obergericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass den Rekurswerbern, die nicht Parteien im Rechtssicherungsverfahren gewesen seien, die Prozesslegitimation fehle. Die Sicherheitsleistungen seien von der Sicherungswerberin A*** erlegt worden und sei es ohne Relevanz, ob dieser Erlag durch die Sicherungswerberin von dritten Personen erfolgt sei. Es habe sich jedenfalls nur um eine Sicherheitsleistung der Sicherungswerberin gehandelt. Selbst bei Bejahung der Prozesslegitimation der Rekurswerber müsse deren Rechtsmittel erfolglos bleiben, da deren Anträgen die in Rechtskraft erwachsene Ausfolgungsentscheidung des Landgerichtes vom 8.7.2008, mit der die Ausfolgung der Kautionen an die Sicherungswerberin verfügt worden sei, entgegenstehe (ON 51).
Nach der Aktenlage gelangten die Sicherheitsleistungen - auch in Entsprechung einer im nunmehrigen Verfahren 6 CG.2008.267 von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung vom 2.9.2008 - bislang nicht zur Auszahlung.
2.1 Mit ihrer am 1.10.2008 im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Rechtfertigungsklage stellte die Klägerin das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, "der Ausfolgung der im Verfahren zu 5 CG.2008.135 hinterlegten Sicherheitsleistungen von CHF 400.000,-- samt angereiften Zinsen an die klagende Partei zuzustimmen".
Die Klägerin machte zusammengefasst geltend, dass die A*** mangels liquider Mittel seinerzeit nicht in der Lage gewesen sei, die aufgetragenen Sicherheitsleistungen zu erbringen. Aus diesem Grunde habe sich der damalige Verwaltungsratspräsident der A***, Dr. HH***, entschlossen, die Geldsumme vom Konto seiner Ehefrau MH*** zu entnehmen und an das Gericht zu überweisen. Dieser Erlag der Sicherheitsleistung durch MH*** habe auch nicht dem Inhalt des Sicherungsbotes widersprochen. Nach Wegfall des Sicherungsbotes sei die Sicherheitsleistung an denjenigen, der sie für einen anderen erlegt habe, auszufolgen. Dies entspreche auch dem zwischen diversen Parteien abgeschlossenen Entflechtungsvertrag (Punkt 9.1). Abgesehen davon habe Dr. HH*** den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Vertretung der A*** laut Bestätigung der Klägerin vom 22.5.2008 vorsorglich an seine Ehegattin abgetreten.
2.2 Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte primär die kostenpflichtige Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges und res iudicata. In jedem Falle sei die Klage aber abzuweisen.
Hiezu brachte die Beklagte vor, dass Dr. HH*** als vormaliger Verwaltungsrat der A*** im Vorverfahren anfänglich erklärt habe, dass die A*** die Sicherheitsleistung erlegt habe und daher diese an sie auszufolgen sei. Später habe er behauptet, dass er als Hinterleger der Sicherheitsleistung Anspruch auf die Sicherheitsleistung habe und die Auszahlung daher an ihn erfolgen müsse. Nachdem er auf seine Verzichtserklärung im Entflechtungsvertrag hingewiesen worden sei, habe er seine Taktik nochmals geändert und seine Ehegattin vortragen lassen, dass nicht die A*** und auch nicht er, sondern MH*** die Sicherheitsleistung finanziert habe und dass er ausserdem den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Vertretung der A*** vorsorglich an sie abgetreten habe. Hiefür gebe es aber keinerlei Beweise. Ausserdem sei die Klägerin nicht am Entflechtungsvertrag beteiligt gewesen. Schliesslich sei das Klagebegehren auch unschlüssig. Es gebe keine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage, die der Klägerin das Recht einräumen würde, von der Beklagten die Zustimmung zur Ausfolgung der bei Gericht auf deren Namen und Rechnung hinterlegten Sicherheitsleistung zu verlangen. Gemäss Art 292 EO sei eine nicht mehr benötigte und unverbrauchte Sicherheitsleistung an den Sicherungswerber auszufolgen. Über diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch könne nicht disponiert werden. Auch sei die Abtretung an die Klägerin unwirksam gewesen, weil es sich um ein unzulässiges Insichgeschäft handle.
3.1 Das Erstgericht traf über den bereits zu Punkt 1. wiedergegebenen Gang des Rechtssicherungsverfahrens 5 CG.2008.135 noch folgende Feststellungen:
"Bei der Beklagten handelt es sich um eine im Handelsregister des Kantons G*** eingetragene Aktiengesellschaft. Bis 12. Juni 2008 fungierte Dr. HH*** als Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten. Seit dessen Ausscheiden bei der Beklagten fungiert RS*** als Verwaltungsrat derselben.
Die im vorerwähnten Provisorialverfahren 05 CG.2008.135 von der dortigen Sicherungswerberin und nunmehrigen Beklagten erlegte Sicherheitsleistung im Betrag von insgesamt CHF 400.000,-- war am 23.5.2008 im Auftrag von Dr. HH*** durch die ZK*** an die LL*** zugunsten des Fürstlichen Landgerichtes, Vaduz, überwiesen worden. Am 22.5.2008 hatte Dr. HH*** seine Ehefrau (die nunmehrige Klägerin) um Einverständnis gebeten, vom Konto bei der ZK***, hinsichtlich welchem die Klägerin einzelzeichnungsberechtigt war, den Betrag von CHF 400.000,-- als Sicherheitsleistung im Verfahren 05 CG.2008.135 zu überweisen; dabei wurde der Klägerin von Dr. HH*** als damaligen Verwaltungsratspräsident der A*** zugesichert, "dass der Betrag nur kurzfristig benötigt wird, da das Verfahren nach der Einsichtnahme in die Konten der Herren S*** und G*** aufgehoben werden soll und damit die Sicherheit frei wird", womit ihr persönlich der Rückzahlungsanspruch zustehe. Das Konto bei der ZK***, von welchem die gegenständliche Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- überwiesen wurde, lautete auf Dr. HH***. Die Klägerin war hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls einzelunterschriftsberechtigt, wobei die darauf befindlichen Vermögenswerte wirtschaftlich zum Teil ihr gehörten. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin an den streitgegenständlichen CHF 400.000,-- wirtschaftlich allein berechtigt gewesen wäre. Da hinsichtlich der gegenständlichen Sicherheitsleistung Eilbedürftigkeit bestand und sich die Klägerin und ihr Ehemann Dr. HH*** damals in F*** aufhielten, wurde die Überweisung der CHF 400.000,-- am 22.5.2008 durch Dr. HH*** per E-Banking veranlasst. Die Beklagte verfügte damals nicht über die Mittel, um die gegenständliche Sicherheitsleistung aus eigenem Vermögen zu erlegen.
Am 12.6.2008 wurde zwischen der Beklagten, Dr. HH***, RS*** und weiteren Parteien ein Entflechtungsvertrag betreffend "Entflechtung und aussergerichtliche Einigung hinsichtlich gewisser direkter und indirekter Beteiligungs-, Gläubiger- sowie Schuldnerverhältnisse" abgeschlossen. Dieser Entflechtungsvertrag enthält in Punkt 9.1 im letzten Satz folgende Bestimmung: "(...) Überdies bestätigen die Parteien, keinen Anspruch auf irgendeinen Anteil allfälliger in den Verfahren durch die jeweilige Gegenseite geleisteten Sicherheiten, Kautionen, hinterlegten Vermögenswerte udgl zu erheben." In Ziffer 12.1 des Entflechtungsvertrages erklärten sich die Parteien mit Unterzeichnung dieses Vertrages "unwiderruflich und vorbehaltlos per Saldo aller Ansprüche, bekannte und unbekannte", auseinandergesetzt, "entschädigt und angemessen abgefunden". Über die gegenständlichen CHF 400.000,-- wurde im Zusammenhang mit dem Entflechtungsvertrag zwischen den Parteien nicht konkret gesprochen. RS*** verstand die Regelung in Ziffer 9.1 so, dass die gegenständliche Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- der Beklagten verbleiben sollte. Demgegenüber verstand Dr. HH*** die einschlägige Formulierung dahingehend, dass die Beklagte auf die CHF 400.000,-- keinen Anspruch erheben würde. Der Entwurf des Entflechtungsvertrages wurde vom damaligen Rechtsvertreter von RS***, Rechtsanwalt M***, verfasst."
3.2 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht ua aus:
"Dr. HH*** kann nicht als neutraler Zeuge angesehen werden, zumal es sich bei ihm um den Ehemann der Klägerin handelt. Freilich darf deswegen Dr. HH*** nicht unterstellt werden, ein Gefälligkeitszeugnis zugunsten der Klägerin abgelegt zu haben. Nicht recht abgenommen werden konnte dem Zeugen H*** jedoch, dass die gegenständliche Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- ausschliesslich aus dem Vermögen seiner Ehefrau (der nunmehrigen Klägerin) gestammt haben soll, lautete doch das betreffende Konto erwiesenermassen auf seinen Namen. Nicht für die Glaubwürdigkeit der Sachdarstellung des Zeugen H*** spricht sodann, dass er die Herkunft des angeblich der Klägerin zustehenden Verkaufserlöses nicht bekannt geben wollte. Glauben zu schenken war dem Zeugen H*** jedoch, dass die gegenständliche Sicherheitsleistung nicht aus dem Vermögen der Beklagten stammte, zumal dies von deren heutigen Verwaltungsrat RS*** bestätigt wurde. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die gegenständliche Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- in Punkt 9.1 des Entflechtungsvertrages nicht explizit angeführt wurde, wenn es sich laut dem Zeugen H*** um die einzige Sicherheitsleistung der Beklagten gehandelt haben soll. Aufgrund der Zeugenaussagen von Dr. HH*** einerseits und der Parteiaussagen von RS*** andererseits war davon auszugehen, dass die Parteien die Regelung in Punkt 9.1 letzter Satz des Entflechtungsvertrages tatsächlich unterschiedlich verstanden haben. Wie diese Vertragsbestimmung redlicher- und vernünftigerweise zu verstehen war und ist, darauf wird bei der rechtlichen Beurteilung zurückzukommen sein. Glauben zu schenken war dem Zeugen H***, dass hinsichtlich des besagten Kontos bei der ZK*** sowohl er selbst als auch die Klägerin zeichnungsberechtigt waren, doch war Dr. HH*** erwiesenermassen alleiniger Inhaber dieses Kontos, wie sich aus den Bestätigungen der ZK*** gemäss den Beilagen I und 5 zweifelsfrei ergibt. Glauben zu schenken war dem Zeugen H***, dass die Überweisung der gegenständlichen Sicherheitsleistung wegen ihrer Dringlichkeit von F*** aus per E-Banking veranlasst wurde. Dass Dr. HH*** diese Überweisung von der Klägerin "absegnen" liess, bildet zwar ein gewisses Indiz, dass die Klägerin am besagten Konto bei der ZK*** wirtschaftlich mitberechtigt war. Doch bildet dies noch keinen Beweis dafür, dass die gegenständliche Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- ausschliesslich aus dem Vermögen der Klägerin stammte. Dagegen spricht die alleinige Inhaberschaft von Dr. HH*** am besagten Konto, auch wenn die Klägerin diesbezüglich ebenfalls einzelzeichnungsberechtigt war.
Bei der Würdigung der Parteiaussagen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass diese naturgemäss ein Eigeninteresse am Obsiegen im vorliegenden Prozess hat. Freilich darf ihr deswegen noch keine Falschaussage unterstellt werden. Hingegen war die Sachdarstellung der Klägerin als Schutzbehauptung zu qualifizieren, wonach die gegenständliche Sicherheitsleistung aus ihrem Vermögen gestammt haben soll, wusste sie doch angeblich nicht einmal über die genaue Inhaberschaft des Kontos bei der ZK*** Bescheid. Fest steht aber aufgrund der übrigen Beweisergebnisse, dass dieses Konto allein auf Dr. HH*** lautete. Nicht plausibel erscheint sodann, dass die Klägerin während der Ehe mit Dr. HH*** aus dem ihr von diesem zur Verfügung gestellten "Taschengeld" einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 400.000,-- angespart haben will. Zudem widerspricht diese Behauptung der Sachdarstellung des Zeugen H***, wonach die gegenständlichen CHF 400.000,-- aus einem Verkaufserlös resultiert haben sollen. Hingegen stimmt die Aussage der Klägerin, wonach die Überweisung der Sicherheitsleistung von CHF 400.000,-- von F*** aus per E-Banking erfolgte, mit der glaubhaften Zeugenaussage von Dr. HH*** überein. Dass die Klägerin die Bestätigung vom 22.5.2008 noch am selben Tag unterschrieben hatte, liess sich aufgrund der übrigen Beweisergebnisse nicht widerlegen, sondern deckt sich vielmehr mit der Zeugenaussage von Dr. HH***.
RS*** dürfte als Organ der Beklagten zumindest ein mittelbares Interesse an deren Obsiegen haben, weshalb auch seine Aussagen grundsätzlich mit Vorsicht zu geniessen waren. Immerhin räumte RS*** ein, dass die gegenständliche Sicherheitsleistung nicht aus dem Vermögen der Beklagten stammte, was sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen deckt. Auch die Parteiaussagen von RS*** belegen, dass die Parteien des Entflechtungsvertrages vom 12.6.2008 die dortige Regelung in Punkt 9.1 nicht in einem übereinstimmenden Sinne verstanden haben, weshalb diesbezüglich - dies sei hier in Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung festgehalten - eine normative Auslegung nach Treu und Glauben stattzufinden hat."
3.3. Das Landgericht beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:
"Gemäss Art 292 EO darf eine zur Deckung der Kosten oder der Schadensersatzansprüche vom Sicherungswerber geleistete Sicherheit (Art 283 und 290) ihm erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch den die einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Da diese Bestimmung auf österreichischen Rezeptionsvorlage beruht - nämlich § 400 öEO - ist praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen. Danach legt das Gesetz nur den frühesten Zeitpunkt fest, in dem die Kaution ohne Zustimmung des Antragsgegners der gefährdeten Partei wieder ausgefolgt werden darf; ob jedoch die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen (Angst/Jakusch/Mohr EO, 14. Auflage, E 1 zu § 400). Über die Ausfolgung der Sicherheit ist bei Notwendigkeit der Feststellung streitiger Tatbestände im Rechtsweg zu entscheiden (aaO E 11). Die vorstehend zitierte Bestimmung sagt also nichts darüber aus, ob ein Dritterleger einer Sicherheitsleistung deren Ausfolgung bzw die diesbezügliche Zustimmung des Sicherungswerbers - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht - verlangen kann oder nicht. Art 292 EO ist mit anderen Worten für die Lösung der sich hier stellenden Rechtsfrage nicht einschlägig.
Die Klägerin stützt den eingeklagten Anspruch auf § 1041 ABGB. Auch diese Bestimmung ist aus dem österreichischen Recht rezipiert worden, weshalb wiederum die dortige Lehre und Rechtsprechung zu Rate zu ziehen ist. Danach ist bei dreipersönlichen Verhältnissen ein Verwendungsanspruch nicht nur ausgeschlossen, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis zwischen dem verkürzten und der Mittelsperson gegeben ist, sondern auch, wenn es im Verhältnis zwischen der Mittelsperson und einem Dritten vorliegt. Ein Vertrag zwischen dem verkürzten und einem Dritten, aufgrund dessen diesem Geld zur Verfügung gestellt wird, schliesst einen Verwendungsanspruch gegen den Eigentümer der mit diesem Geld angeschafften Sachen aus (Dittrich/Tades ABGB "Kapfer", I. Band: ABGB, 36. Auflage, E 6f und 7a zu § 1041). Sache ist im weiten Sinn zu verstehen; darunter fallen insbesondere auch Forderungsrechte. Als "Eigentum" im Sinne des § 1041 gilt auch die Rechtszuständigkeit eines Gläubigers; der Besitz allein hat hingegen keine Zuordnungsfunktion (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Band II, 13. Auflage, Seite 286). Die Vermögensverschiebung kann auf das Verhalten des Bereicherten, des Entreicherten, eines Dritten oder auf einen Zufall zurückgehen (Koziol/Welser, aaO Seite 287). Bei dreipersonalen Verhältnissen wird ein sogenannter Versionsanspruch überwiegend abgelehnt, weil keine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vorliege (Koziol/Welser, aaO Seite 288).
In casu konnte nicht festgestellt werden, dass die von Dr. HH*** im Verfahren 05 CG.2008.135 erlegte Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- wirtschaftlich betrachtet aus dem Vermögen der Klägerin stammte, geschweige denn, dass die diesbezügliche Rechtszuständigkeit bei Überweisung dieses Betrages bei der Klägerin lag. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt lautete das besagte Konto bei der ZK*** auf Dr. HH*** als alleinigem Inhaber. Dass die Klägerin hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls einzelzeichnungsberechtigt war, ist unerheblich. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Klägerin aus eigenem Recht gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Sicherheitsleistung im Verfahren 05 CG.2008.135 im Betrag von CHF 400.000,-- kein Verwendungsanspruch zusteht. Dasselbe gilt mutatis mutandis hinsichtlich des von der Klägerin subsidiär geltend gemachten Bereicherungsanspruchs ("causa data causa finita").
Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht Partei des Entflechtungsvertrages vom 12.6.2008 (Beilage 3) war, kann sie daraus auch inhaltlich keinen Anspruch auf Ausfolgung der gegenständlichen Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- bzw auf diesbezügliche Zustimmung der Beklagten ableiten. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt wurde die Sicherheitsleistung im Verfahren 05 CG.2008.135 von der dortigen Sicherungswerberin und nunmehrigen Beklagten A*** erlegt, auch wenn der Betrag von CHF 400.000,-- nicht aus deren Vermögen stammte. Die Regelung in Ziffer 9.1 letzter Satz des Entflechtungsvertrages ist deshalb bei einer normativen Auslegung nach Treu und Glauben (vgl Art 2 Abs 1 PGR) im Verhältnis zwischen Dr. HH*** und der A*** so zu verstehen, dass die gegenständliche Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- der Beklagten als Sicherungswerberin im Verfahren 05 CG.2008.135 verbleiben sollte. Diese Interpretation wird durch die Saldoklausel in Ziffer 12.1 des Entflechtungsvertrages vom 12.6.2008 zusätzlich untermauert.
In der Bestätigung der Klägerin vom 22.5.2008 (Beilage E) bzw der darin enthaltenen Zusicherung von Dr. HH*** als damaligem Verwaltungsratspräsident der Beklagten kann keine Zession eines allfälligen persönlichen Rückerstattungsanspruchs desselben gegenüber der Beklagten erblickt werden. Denn eine Zession ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) unter Aufrechterhaltung ihres Inhaltes (Koziol/Welser, aaO Seite 116). Demgegenüber konnte Dr. HH*** in seiner damaligen Eigenschaft als Organ der Beklagten der Klägerin als seiner Ehefrau keinen Rückzahlungsanspruch zusichern, der der Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt mangels Sicherheitsleistung aus eigenem Vermögen gar nicht zustand. Nach Abschluss und Unterzeichnung des Entflechtungsvertrages vom 12.6.2008 (Beilage 3) konnte Dr. HH*** im Übrigen einen etwaigen Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der gegenständlichen Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 400.000,-- nicht mehr an die Klägerin abtreten, da er in jenem Vertrag - wie bereits dargelegt - darauf verzichtet hatte.
Aus den genannten Gründen ist ein Rechtsgrund für den von der Klägerin geltend gemachten Ausfolgungsanspruch bzw die diesbezügliche Zustimmung durch die Beklagte nicht ersichtlich, weshalb die vorliegende Klage vollumfänglich abzuweisen war."
4.1 Das Berufungsgericht übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden und überzeugend begründeten Beweiswürdigung. Insbesondere sei auch die Negativfeststellung des Erstgerichtes in Bezug auf die von der Klägerin behauptete wirtschaftliche Alleinberechtigung und alleinige Verfügungsbefugnis hinsichtlich der streitgegenständlichen CHF 400.000,-- einerseits nicht entscheidungsrelevant, da es allein auf die Rechtszuständigkeit der Klägerin an den vom Konto der ZK*** zur Hinterlegung der Sicherheitsleistungen entnommenen Vermögenswerte ankomme. Eine solche Rechtszuständigkeit sei nach der unbekämpften Feststellung, wonach nicht die Klägerin sondern ihr Ehegatte Alleininhaber dieses Kontos gewesen sei, zu verneinen. Das Eigentum und die Rechtszuständigkeit an den auf einem Bankkonto gebuchten Vermögenswerten stehe ausschliesslich dem Kontoinhaber zu. Ob eine weitere Person im Innenverhältnis gegenüber dem Kontoinhaber berechtigt sei, über bestimmte Vermögensanteile auf diesem Konto zu verfügen, sei es auch über Einräumung des Einzelzeichnungsrechtes, das letztlich auf einer Vollmachtserteilung durch den Kontoinhaber gegenüber der Bank beruhe, ändere an der alleinigen Rechtszuständigkeit des Kontoinhabers im Aussenverhältnis nichts.
Aber selbst bei Entscheidungsrelevanz der bekämpften Negativfeststellung sei andererseits die diesbezügliche Beweisrüge aus näher dargestellten Erwägungen, insbesondere auch aufgrund der im Einzelnen dargelegten widersprüchlichen, offensichtlich der jeweiligen Beweislage und der den vermeintlichen Erfolgsaussichten angepassten und damit nicht besonders glaubwürdigen Behauptungen und Angaben des Dr. HH*** unberechtigt. Es sei auch aufgrund der Beweisergebnisse nicht nachvollziehbar, wie die Eheleute H*** auf einem Konto über einen Saldo von CHF 2,5 Mio der Klägerin gerade einen bestimmten Betrag von CHF 400.000,-- wirtschaftlich zuordnen wollten, und zwar in dem Sinne, dass eine von Dr. HH*** veranlasste Behebung über CHF 400.000,-- genau jenem Betrag entsprechen solle. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. HH*** - als nach seinen Angaben sehr vermögende Person - ausgerechnet auf das Ersparte seiner Ehefrau zurückgreifen habe müssen, um ein von ihm initiiertes Verfahren zu finanzieren.
Die fehlende Beweiskraft der Aussage der Klägerin und ihres Ehemannes könne auch nicht durch die von der Klägerin unterschriebene Bestätigung vom 22.5.2008 (Beilage E) gestützt werden. Als sogenannte Eigenbestätigung in Form einer schriftlichen Parteiaussage könne ihr kein grösserer Beweiswert zukommen als der Parteiaussage der Klägerin selbst. Auch wenn die Echtheit dieser Urkunde von der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten worden sei, bedeute dies nicht das Zugeständnis der Richtigkeit des Schreibens oder des Ausstellungszeitpunktes. Schliesslich würde mit der Rückzahlungsversicherung nur erreicht werden, dass das Geld wieder auf dem Konto ihres Ehegatten einbezahlt werden würde. Eine solche Versicherung mache daher auch keinen Sinn.
4.2 Auch die Rechtsrüge, mit der sich die Klägerin auf einen Verwendungs- und/oder Bereicherungsanspruch sowie darauf berufe, dass Dr. HH*** laut Bestätigung der Klägerin vom 22.5.2008 dieser einen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der Sicherheitsleistung zediert habe, sei nicht berechtigt.
Hiezu führte das Obergericht - wörtlich - aus:
"Ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zusteht, hängt davon ab, ob ihr die Vermögenswerte, aus denen die Sicherheitsleistung erbrachte wurde, "gehört" haben. Dies ist dann der Fall, wenn ihr die Mittel ausschliesslich zugewiesen waren, wobei als Form der Zuweisung neben dinglichen auch obligatorische Rechte in Betracht kommen können. Vorliegend haben die Mittel ausschliesslich Dr. HH*** als Inhaber des gegenständlichen Bankkontos zugestanden. Damit ist er Gläubiger (irgend)einer Forderung aus dem Konto Nr. *** gegenüber der ZK*** gewesen und hat er die alleinige Rechtszuständigkeit an dem von diesem Konto auf das Gerichtskonto überwiesenen Guthaben von CHF 400.000,-- innegehabt.
An diesem Konto hat die Klägerin Einzelzeichnungsrecht besessen, und zwar aufgrund der ihr vom Kontoinhaber erteilten Vollmacht. Nach dem hier anzuwendenden schweizerischen Recht begründet die Erteilung einer Bankvollmacht noch keine Schenkung und damit allenfalls eine andere Rechtszuständigkeit an bestimmten Forderungen. Erst im Verzicht des Kontoinhabers auf einen Rückerstattungsanspruch durch Schulderlass liegt eine Schenkung vor (BSK OR I Art 239 Rz 23), die eine Rechtszuständigkeit der Klägerin begründen könnte. Ein solcher Verzicht seitens des Dr. HH*** ist aber von der Klägerin nie behauptet worden. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin keine Rechtszuständigkeit an dem von diesem Konto auf das Gerichtskonto überwiesenen Guthaben von CHF 400.000,-- hatte.
Soweit die Klägerin in der Berufung vorträgt, ihr Ehegatte habe ihr das auf dem fraglichen Konto befindliche Guthaben überlassen, mit welchem sie nach Belieben habe verfahren können, entfernt sie sich von dem festgestellten Sachverhalt und erweist sich die Rechtsrüge in diesem Punkt als nicht prozesskonform ausgeführt.
Schliesslich kann die Klägerin auch keinen Anspruch auf Aufwandersatz nach § 1042 ABGB erheben, da nicht sie, sondern Dr. HH*** für die Beklagte den gegenständlichen Aufwand erbracht hat.
Schliesslich hat das Erstgericht zu Recht in der Bestätigung der Klägerin vom 22.5.2008 bzw darin enthaltenen Zusicherung von Dr. HH*** als damaligem Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten keine Zession eines allfälligen persönlichen Rückforderungsanspruchs desselben gegenüber der Beklagten gesehen. Denn für eine Abtretung der Forderung gegenüber der Beklagten hat schon der Rechtsgrund gefehlt, zumal die Überweisung der Sicherheitsleistung aus Vermögenswerten erfolgt ist, die ausschliesslich aufgrund der Kontoinhaberschaft dem Zeugen Dr. HH*** gehört haben.
Ferner hat das Erstgericht die Saldoklausel in Ziff. 12.1 des Entflechtungsvertrages richtig interpretiert. Dieser hat sich Dr. HH*** "unwiderruflich und vorbehaltlos per Saldo aller Ansprüche, bekannten und unbekannten" auseinandergesetzt, entschädigt und angemessen abgefunden erklärt. Dass über die gegenständlichen CHF 400.000,-- in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich gesprochen wurde, schadet nicht, zumal den Vertragsparteien damals bekannt war, dass mit Beschluss vom 10.6.2008 das Sicherungsbot aufgehoben und in der Folge die für die A*** geleistete Sicherheit von CHF 400.000,-- wieder zurückzufordern wäre. Damit hat Dr. HH*** auf die Rückzahlung der von ihm geleisteten Sicherheit endgültig verzichtet.
Aus diesem Grunde kann nach Art 292 EO die Sicherheitsleistung nur an die Beklagte selbst ausgefolgt werden.
Soweit schliesslich die Klägerin im Rahmen neuen Tatsachenvorbringens vorträgt, dass weder sie noch die A*** Parteien des Entflechtungsvertrages waren, dass auf dem Konto bei der ZK*** am 22.5.2008 ein Kontoguthaben von CHF 2,557.841,08 ausgewiesen wurde, dass von diesem Kontoguthaben der Klägerin ein Betrag von CHF 500.000,-- zur freien Verfügung gestanden hat, so erweist sich dieses Vorbringen im Hinblick auf die vom Erstgericht unbekämpft gebliebene Feststellung der Kontoinhaberschaft des Dr. HH*** an diesem Bankkonto als unerheblich.
Auf die von der Beklagten erhobenen Feststellungsmängelrügen ist in diesem Berufungsverfahren aufgrund ihres Prozesserfolges nicht näher einzugehen."
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragte die Beklagte, der Revision keine Folge zu geben.
6.1 In ihren an den Beginn der Revision gestellten "Grundüberlegungen" behauptet die Klägerin zusammengefasst, das Begehren der Beklagten auf Ausfolgung der im Verfahren 5 CG.2008.135 gar nicht hinterlegten Sicherheitsleistungen sei aus näher dargestellten Gründen rechtsmissbräuchlich, zumal eine solche Ausfolgung die ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten zur Folge hätte. Daran ändere die Bestimmung des Art 292 EO nichts, die nur für den Fall gelte, dass ein Sicherungswerber eine Sicherheit geleistet habe, nicht aber dann, wenn ein Dritter dies getan habe. Diesfalls habe nur dieser Dritte Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit.
6.2 Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes sei das auf dem Konto der ZK*** gelegene Guthaben nicht ausschliesslich Dr. HH*** als Kontoinhaber zugestanden. Hiebei werde das Verhältnis zwischen dem Kontoinhaber Dr. HH*** zur Bank mit jenem zwischen den Ehegatten vermengt.
Das Berufungsvorbringen der Klägerin, Dr. HH*** habe ihr das Kontoguthaben zur freien Verfügung überlassen, entferne sich entgegen der Ansicht des Obergerichtes nicht vom festgestellten Sachverhalt, zumal die Klägerin über das Einzelzeichnungsrecht für dieses Konto verfügt und damit praktisch die Verfügungsgewalt besessen habe; auch habe das Erstgericht festgestellt, dass die auf dem Konto belegenen Vermögenswerte wirtschaftlich zum Teil der Klägerin gehört hätten. Zu welchem Teil dies zutreffe, habe das Erstgericht nicht festgestellt, was einen Feststellungs- bzw sekundären Verfahrensmangel begründe.
Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten sei Dr. HH*** nur mit Zustimmung der Klägerin berechtigt gewesen, Abhebungen von diesem Konto vorzunehmen; andernfalls hätte Dr. HH*** feststellungsgemäss die Klägerin nicht um deren Erlaubnis zur Überweisung der Sicherheitsleistungen bitten und als Verwaltungsratspräsident der Beklagten das kurzfristige Freiwerden der Sicherheit zusagen müssen. Aus diesen Feststellungen folge, dass die Überweisung der Sicherheit von diesem Konto im Innenverhältnis der Ehegatten H*** an die Zustimmung der Klägerin gebunden gewesen sei.
Daraus ergebe sich aber rechtlich, dass Dr. HH*** und MH*** Gesamtgläubiger im Sinne des § 892 ABGB gewesen seien und damit jeder aktiv legitimiert, eine gegen Dritte zuständige Forderung durchzusetzen.
6.3 Die Vorinstanzen hätten einen Bereicherungs- bzw Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu Unrecht verneint.
In jedem Falle stehe der Klägerin ein Anspruch auf Aufwandersatz nach § 1042 ABGB zu. Dies auch ausgehend von der Negativfeststellung, wonach nicht erwiesen sei, dass die Klägerin allein an den Vermögenswerten am Konto berechtigt gewesen sei. Wenn die Klägerin beispielsweise zu 99 % hinsichtlich des Kontos rechtszuständig gewesen wäre, wäre sie sicherlich berechtigt gewesen, die Kaution zurückzuverlangen. Auch insoweit liege ein Feststellungsmangel vor.
Richtigerweise hätte auch das Berufungsgericht zum Schluss kommen müssen, dass die Klägerin wirkliche und auch rechtliche Eigentümerin (Forderungsberechtigte) hinsichtlich eines Teiles des Kontoguthabens gewesen sei.
6.4 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes habe die Bestätigung der Klägerin vom 22.5.2008 eine Abtretung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten an die Klägerin hinsichtlich der Kaution beinhaltet.
Dr. HH*** habe diese Erklärung als Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten abgegeben und sei diese Erklärung gemäss § 863 ABGB als Zession auszulegen.
Das Berufungsgericht habe zwar einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Dr. HH*** gegenüber der Beklagten für möglich erachtet, sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Genannte in der Saldoklausel in Punkt 12 Abs 1 des Entflechtungsvertrages darauf verzichtet habe.
Tatsächlich sei die Beklagte mit dem Sitz in G*** nicht Vertragspartnerin des Entflechtungsvertrages gewesen und bleibe auch unklar, wer unter den Tochtergesellschaften der A*** mit dem Sitz in K*** zu verstehen sei. Zum Zeitpunkt des Entflechtungsvertrages, an dem auch die Klägerin nicht beteiligt gewesen sei, sei die Abtretung bereits vollzogen gewesen.
Selbst wenn die Sicherheitsleistung nur zum Teil aus dem Vermögen der Klägerin erfolgt wäre, habe kein Hindernis bestanden, dass Dr. HH*** in Vertretung der Beklagten seiner Frau den gesamten Rückforderungsanspruch abgetreten hat.
6.5 Die Vorinstanzen hätten insbesondere auch den Punkt 9.1 letzter Satz des Entflechtungsvertrages fehlinterpretiert.
Ausgehend von den Feststellungen habe Dr. HH*** die Überweisung der Sicherheisleistungen am 23.5.2008 nicht als Verwaltungsrat der Beklagten vorgenommen sondern persönlich die Überweisung durchgeführt. Die Sicherheitsleistungen seien nicht durch die Beklagte sondern nur zu deren Gunsten erfolgt.
Somit habe sich der Sicherungsbetrag niemals im Besitz der Beklagten befunden.
Die Klausel 9.1 des Entflechtungsvertrages könne nur so verstanden werden, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die von der Gegenseite, das heisse von Dr. HH*** bzw dessen Frau geleistete Sicherheit habe; auch Dr. HH*** habe die Bestimmung so verstanden.
Auch die Klausel in Punkt 12.1 des Entflechtungsvertrages sei von den Vorinstanzen unrichtig ausgelegt worden. Diese Klausel habe nichts mit der Ausfolgung der gegenständlichen Sicherheitsleistung zu tun. Die Forderung der Klägerin stütze sich allein auf ihr Recht, die Ausfolgung der Sicherheit nach Wegfall ihres Zwecks zu fordern und seien die Parteien des gegenständlichen Verfahrens auch nicht Vertragsparteien des Entflechtungsvertrages gewesen.
Dr. HH*** habe die Klausel 9.1 zu Recht als lex specialis gegenüber der Saldoklausel als lex generalis qualifiziert. Da die streitgegenständliche Sicherheit nicht von der Beklagten erlegt worden sei, könne der Punkt 9.1 nur als Verzicht auf die Übertragung der Sicherheit von Seiten der Beklagten interpretiert werden.
7.1 Ein allfälliger Anspruch auf Rückzahlung der gegenständlichen Sicherheitsleistungen wäre von der Klägerin bzw deren Ehegatten in Form eines Zahlungsbegehrens gegen die Beklagte vor dem zuständigen schweizerischen Gericht geltend zu machen, da der Finanzierung der vom Gericht der Beklagten seinerzeit auferlegten Sicherheitsleistungen keine Drittpfandbestellung (mit einem allfälligen Ausfolgungs- oder Rückzahlungsanspruch gemäss Art 371 Abs 1 SR) sondern ein (stillschweigender) Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und ihrem damaligen Verwaltungsratspräsidenten Dr. HH*** ohne besondere Sicherungsabreden oder Verpflichtungen der Beklagten zugrundeliege.
Bislang sei zum einen zu wenig beachtet worden, dass für praktisch sämtliche materiellen Rechtsfragen, so zur Beurteilung des Schuldverhältnisses und von (theoretischen) Bereicherungsansprüchen zwischen den Streitteilen, zur Auslegung des Entflechtungsvertrages, zu den angeblichen Abreden zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann etc das schweizerische Schuldrecht massgeblich sei. Zum anderen liege eine rechtskräftige liechtensteinische Gerichtsentscheidung vor, welche die Ausfolgung der Sicherheitsleistungen an die Beklagte verfüge, die Gerichte binde und welche auch durch eine Zustimmung der Beklagten zur Ausfolgung an die Klägerin nicht aufgehoben oder umgangen werden könne.
7.2 Aus der Alleininhaberschaft des Dr. HH*** am Konto bei der ZK** folge, dass diesem auch das Eigentum an den auf diesem Bankkonto gebuchten Vermögenswerten bzw die Rechtszuständigkeit an den aus dem Kontoführungsvertrag resultierenden Forderungen gegenüber der Bank allein zustehe.
Nicht die Klägerin sondern ihr Ehegatte habe deshalb die Sicherheitsleistungen finanziert, weshalb auch nur dieser Vertragspartner der Bank geworden sei und es der Klägerin an der Aktivlegitimation fehle.
7.3 Soweit die Beklagte als bereicherte Person betrachtet werde, komme gemäss Art 50 IPRG schweizerisches Bereicherungsrecht zur Anwendung. Eines Rückgriffs auf bereicherungsrechtliche Vorschriften bedürfe es jedoch nicht, da ein Finanzierer ohnehin einen Rückzahlungsanspruch habe. Aber auch bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen böten keine Rechtsgrundlage zur Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung; vielmehr wären auch hier "nur" Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten abzuleiten. Hinzukomme die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin und der Verzicht von Dr. HH*** auf die Rückerstattung gemäss Punkt 12.1 des Entflechtungsvertrages.
7.4 Im Zusammenhang mit der behaupteten Zession an die Klägerin wäre zunächst zu unterscheiden, ob eine Zession (a) des Rückzahlungsanspruchs von Dr. HH*** als Kontoinhaber gegenüber der Beklagten an die Klägerin oder (b) des Ausfolgungsanspruchs der Beklagten gemäss Art 292 EO gegenüber der Gerichtskasse von Dr. HH*** im Namen und auf Rechnung der Beklagten an die Klägerin erfolgt sein solle. Das Vorbringen der Klägerin vermenge diese grundlegend verschiedenen Rechtsgeschäfte, was das Nichtvorhandensein einer (klaren) Zessionsabsprache belege. Hiezu komme, dass die angeblichen Absprachen nur mündlich und familienintern erfolgt seien und dass Dr. HH*** als ehemaliger Verwaltungsrat der Beklagten einem klaren Interessenkonflikt unterlegen sei.
Beide Zessionen seien indessen weder nach dem Verpflichtungs- noch nach dem Verfügungsgeschäft festgestellt und schon dadurch widerlegt, dass die Beklagte über Veranlassung von Dr. HH*** festgestelltermassen am 2.7.2008 bei Gericht die Ausfolgung der Sicherheitsleistung an Dr. HH*** beantragt und er diesen Antrag im eigenen Namen am 29.7.2008 wiederholt habe. Die Beklagte verweise darauf, dass ihre Feststellungsrügen im Zusammenhang mit der Beilage E vom Berufungsgericht wegen fehlender Notwendigkeit nicht behandelt worden seien, was im Bedarfsfall nachzuholen wäre. Aber auch die festgestellte (mündliche) Zusage von Dr. HH***, die Zahlung werde nur kurzfristig benötigt, womit der Klägerin ein persönlicher Rückzahlungsanspruch zustehe, ergebe absolut keinen Sinn und biete keine Grundlage für eine Abtretung.
Die Voraussetzungen für eine Zession nach schweizerischem Recht lägen mangels der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen nicht vor; ausserdem fehle es am Schriftformgebot.
Die behauptete Zession wäre auch rechtsmissbräuchlich, da sie offenkundig der Umgehung des Entflechtungsvertrages, bei welchem die Klägerin keine Partei sei, diene. Es sei sonst nicht verständlich, weshalb nicht Dr. HH*** im eigenen Namen geklagt habe, da er jeden Betrag intern ohnehin wieder seiner Ehefrau zukommen lassen könne.
Eine Zession gemäss (b) wäre als unzulässiges Insichgeschäft nichtig, zumal sie nicht dokumentiert worden sei. Für den neuen Verwaltungsrat der Beklagten seien die Vorgänge über die Finanzierung aus den Geschäftsunterlagen nicht erkennbar. Weiters unterläge der öffentlich-rechtliche Ausfolgungsanspruch gegenüber dem Gericht gemäss Art 292 EO keiner privatrechtlichen Zession, da das Gericht ansonsten jederzeit in die mit Risiken behaftete Position eines debitor cessus gedrängt werden könne. Ausserdem sei ein persönlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin bereits im Vorverfahren rechtskräftig verneint worden.
7.5 Der Punkt 9.1 des Entflechtungsvertrages (".... in den Verfahren durch die jeweilige Gegenseite geleisteten Sicherheiten ....") sei auf die gegenständliche Sicherheitsleistung offenkundig nicht anwendbar, da die Beklagte beim Erlag der Sicherheitsleistung im Vorverfahren keine "Gegenseite" zur Klägerin oder zu ihrem Ehemann dargestellt habe; im Gegenteil: im Verfahren 5 CG.2008.135 seien sich vielmehr die Beklagte und RS*** sowie Dr. RG*** gegenübergestanden.
Einschlägig sei vielmehr der Punkt 12.1 des Entflechtungsvertrages, wonach sich Dr. HH***, insbesondere in Anbetracht der vereinbarten Zahlung von CHF 60 Mio, unwiderruflich und vorbehaltlos per Saldo aller Ansprüche, bekannten und unbekannten, als auseinandergesetzt, entschädigt und angemessen abgefunden erklärt habe. Aus lit. b (i) dieser Saldoklausel gemäss Beilage 3 folge eindeutig, dass Dr. HH*** gegenüber der A*** (Definition des Begriffs "A***" in Punkt 1 des Entflechtungsvertrages) und damit gegenüber der Beklagten auf die Erhebung irgendwelcher Ansprüche in allen möglichen Funktionen, inklusive als direkter oder indirekter Aktionär, Organ, Gläubiger oder Vertragspartner, verzichtet habe (sekundärer Feststellungsmangel). Die Dr. HH*** bei Vertragsabschluss bekannte Finanzierung der Sicherheitsleistung für die Beklagte sei daher ein typischer Gegenstand der Saldoklausel.
Die vom Obergericht im Sicherungsverfahren vertretene gegenteilige Meinung, nämlich dass Punkt 9.1 des Entflechtungsvertrages für einen Anspruch von Dr. HH*** sorgen solle, sei unbegründet geblieben. Erwähnenswert sei aber immerhin, dass das Sicherungsbot, welches der gegenständlichen Rechtfertigungsklage zugrundeliege, auf die Anwendbarkeit genau dieser Klausel gestützt worden sei, während nun die Klägerin behaupte, der Entflechtungsvertrag entfalte für den gegenständlichen Rechtsstreit gar keine Wirkung.
Die Revision ist nicht berechtigt. Die vorinstanzlichen Urteile halten den Angriffen der Revisionswerberin stand.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Zu der zwar nicht von der Klägerin, jedoch von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung aufgeworfenen Rechtsanwendungsfrage ist festzuhalten, dass die für die nunmehrige Entscheidung primär massgeblichen Rechtsfragen solche des Verfahrensrechtes und gemäss dem Grundsatz der lex fori nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen sind (LES 2002, 302). Das für materiell-rechtliche Fragen anwendbare Recht ist ausgehend vom liechtensteinischen Kollisionsrecht (IPRG) als sogenanntes Qualifikationsstatut zu bestimmen (LES 2002, 334; LES 2007, 273). Demnach haben die Vorinstanzen die Rechtszuständigkeit hinsichtlich der auf dem Konto des Dr. HH*** bei der ZK*** liegenden Vermögenswerte, von denen die Sicherheitsleistungen überwiesen wurden, zutreffend nach schweizerischem Recht beurteilt. Der von der Klägerin behauptete Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagten ist hingegen gemäss Art 50 IPRG (§ 46 öIPRG aF) nach liechtensteinischem Recht zu prüfen, da als Ort des (behaupteten) Bereicherungseintritts im Sinne der zitierten Gesetzesstelle Vaduz bzw der Sitz der Gerichtskasse des Landgerichtes anzusehen ist, wohin die Sicherheitsleistungen überwiesen wurden (vgl SZ 67/79). Im Übrigen würde sich an der noch darzustellenden Rechtslage auch bei Anwendung schweizerischen Sachrechtes nichts ändern, da auch dieses (Art 62 OR) eine Bereicherung aus dem Vermögen einer anderen Person zur Voraussetzung hätte und, wie noch darzulegen sein wird, eine solche zu Lasten des Vermögens der Klägerin nicht stattgefunden hat. Eine idente Rechtslage und Rechtsprechung ergibt sich auch, wie noch zu erörtern sein wird, für die - letztlich nicht entscheidungsrelevanten - Fragen der Auslegung und der (vergleichsweisen) Bereinigungswirkung des Entflechtungsvertrages vom 12.6.2008, welcher gemäss seinem Art 14 dem schweizerischen Recht unterstellt wurde. Auch bedarf die nach Art 49 IPRG (§ 45 öIPRG aF) zu beurteilende Rechtsanwendungsfrage hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zession der Klagsforderung an sie keiner abschliessenden Klärung, da es sich insoweit im Hinblick auf die dafür sowohl nach schweizerischem als auch nach österreichischem Recht erforderlichen Willenserklärungen der Vertragsteile um eine Tatfrage handelt, die von den Tatsacheninstanzen dahin verneint wurde, dass eine solche Zession nicht stattgefunden hat. Diese Tatfrage kann in dritter Instanz nicht neuerlich aufgerollt werden (4 Ob 34/99z; Fasching ZPR² Rz 1923, 1926).
Gemäss § 475 Abs 4 ZPO ist in einer wie hier auf eine Rechtsrüge gestützten Revision ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint. Die unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache wird nur dann dargelegt, wenn der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und konkret darlegt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe.
Gemessen an diesen Kriterien sind die zu Punkt 6.1 oben teilweise wiedergegebenen Darlegungen der Revisionswerberin ("Grundüberlegungen") nicht prozessordnungskonform und ist schon aus diesem Grunde darauf nicht weiter einzugehen.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass den Revisionsausführungen auch in diesem Punkt die irrige Prämisse zugrundeliegt, die Klägerin bzw ihr Ehegatte habe im Vorverfahren die Sicherheitsleistungen erlegt. Erlegerin war allein die Sicherungswerberin A***. Wie sich aus Punkt 1 ergibt, teilte die Sicherungswerberin mit Schriftsatz vom 26.5.2008 dem Gericht mit, dass sie die Sicherheitsleistungen überwiesen habe. Gemäss der zugleich vorgelegten Bestätigung der ZK*** wurde der Betrag von CHF 400.000,-- im Auftrag des Dr. HH*** überwiesen, der zu diesem Zeitpunkt Präsident des Verwaltungsrates der A*** war.
Irgendein Hinweis auf einen Erlag von Seite einer dritten Person ergab sich aus dieser Mitteilung nicht.
Erlegerin war somit die Sicherungswerberin A***. Ausschliesslich diese Gesellschaft war damit legitimiert, nach Aufhebung des Sicherungsbots die Freigabe der Sicherheitsleistungen zu beantragen. Über diese Freigabe war - unter Ausschluss des streitigen Rechtsweges - im Provisorialverfahren zu entscheiden, an dem wiederum neben der Sicherungswerberin nur die Sicherungsgegner, die ja ein Pfandrecht an der hinterlegten Sicherheit erlangt hatten (§ 56 Abs 3 ZPO), zur Geltendmachung ihrer allfälligen aus der EV resultierenden Schadenersatzansprüche zu beteiligen waren. Nur dann, wenn die Sicherheitsleistung mehreren Sicherungswerbern gemeinsam auferlegt oder von mehreren Sicherungswerbern gemeinsam hinterlegt worden ist, ist bei fehlender Zustimmung sämtlicher Hinterleger zur Ausfolgung die (fehlende) Einwilligung durch Klage analog dem § 1425 ABGB herbeizuführen (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren³ Rz 5/23; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung S 273 f; Heller-Berger-Stix, KommEO S 2.894; Kodek in Angst² § 390 Rz 18; § 400 Rz 5; Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner § 400 Rz 8 je mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Eine, wie hier, prozessuale Sicherheitsleistung entfaltet verfahrensrechtliche Rechtsbeziehungen nur im Verhältnis der Parteien des Provisorialverfahrens zueinander, nicht dagegen im Verhältnis einer Partei zum Erlagsgericht oder zu beim Erlag - wie hier - nicht offen gelegten Dritten, aus deren Vermögen die Sicherheitsleistung stammt. Das Erlagsgericht selbst fungiert beim Erlag nur als gesetzlich vorgesehenes Hilfsorgan, das sich in die rechtlichen Beziehungen der Verfahrensbeteiligten zueinander nicht einmengt. Analog dem insoweit vergleichbaren deutschen Recht (§ 109 dZPO) ist zum Antrag auf Ausfolgung der Sicherheit nach deren Freiwerden somit nur die Partei befugt, die die Sicherheit bestellte, oder ihr Rechtsnachfolger einschliesslich eines Überweisungsgläubigers, nicht dagegen ein Dritter, der im Innenverhältnis und zugunsten der kautionspflichtigen Partei die Kaution aus seinem Vermögen aufbrachte. In diesem Fall hat die kautionspflichtige Partei die Rückgabe nicht an sie sondern an diesen Dritten zu beantragen, der jedoch am Ausfolgungsverfahren nicht beteiligt ist (vgl Schoibl in Fasching/Konecny² II/1 vor § 56 Rz 6, 8, 9 mwN; Zechner aaO S 274; 3 Ob 85/85; 4 Ob 373/86; NJW 79, 417; Stein/Jonas, Komm zur ZPO²² § 109 Rz 17).
Dr. HH*** respektive dessen rechtsfreundliche Vertreter haben diese Verfahrenslage zunächst auch richtig erkannt, als sie durch die Sicherungswerberin A*** am 2.7.2008 die Rückgabe der Sicherheitsleistung an diese, freilich "zu Handen des Dr. H*** als Verwaltungsrat und auf dessen Konto bei der ZK*** begehrten". Allerdings kam Dr. HH*** zu diesem Zeitpunkt keine Vertretungsbefugnis mehr für die Sicherungswerberin zu, weil er bereits am 12.6.2008 als Verwaltungsrat demissioniert hatte.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landgerichtes vom 8.7.2008 wurde im Vorverfahren dann auch die Ausfolgung der Sicherheitsleistung an die Sicherungswerberin A*** beschlossen. Offen blieb aufgrund der nachfolgenden kontroversen Eingaben der Eheleute H*** sowie der nunmehr durch ihre rechtmässigen Verwaltungsräte vertretenen Sicherungswerberin nur mehr die "Zahlstelle" der Sicherungswerberin. Die diesbezügliche Anordnung im Beschluss des Landgerichtes vom 8.7.2008 (Konto des Dr. HH*** bei der ZK***) erwuchs nach zutreffender Ansicht des Landgerichtes in dessen Aktenvermerk vom 17.7.2008 nicht in Rechtskraft. Dieser Beschlussteil konnte analog einer bloss prozessleitenden Verfügung nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Provisorialverfahrens (Sicherungswerber/Sicherungsgegner) erfassen und damit der Rechtskraft teilhaftig werden. Diese Anordnung konnte damit jederzeit zurückgezogen bzw abgeändert werden (Bydlinski in Fasching/Konecny² III § 425 ZPO Rz 10; Klauser/Kodek ZPO16 [2006] § 425 E 3, 6).
Das Ausfolgungsverfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen, zumal das Landgericht im Vorverfahren noch nicht über den Antrag der Sicherungswerberin vom 24.7.2008 entschieden hat, die Kautionen auf deren Konto bei der RS*** zu überweisen. Diese Sicherheitsleistungen erliegen weiterhin bei Gericht.
Vor dem Hintergrund dieser Rechts- und Verfahrenslage drängt sich die Frage auf, ob das gegenständliche Klagebegehren, mit dem die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren eigenen Ausfolgungsantrag vom 29.8.2008 und die gegenteiligen Begehren der Beklagten im Provisorialverfahren verlangt, die Beklagte (Sicherungswerberin) schuldig zu erkennen, der Ausfolgung der Sicherheitsleistungen an sie zuzustimmen, nicht von vorneherein verfehlt und damit schon wegen Unmöglichkeit der damit begehrten Leistung der Abweisung verfallen muss. Auch ein klagsstattgebendes Urteil könnte nämlich der Klägerin nicht die mit der Klage impliziert begehrte Parteistellung im Ausfolgungsverfahren verschaffen und würde überdies dem rechtskräftigen Ausfolgungsbeschluss im Vorverfahren widersprechen.
Dem derzeitigen Stand des Ausfolgungsverfahrens hätte deshalb in verfahrensrechtlich unbedenklicher Weise nur ein entsprechendes Feststellungsbegehren oder aber ein Klagebegehren auf Unterlassung bzw Widerruf der von der Beklagten im Provisorialverfahren gestellten Auszahlungsanträge auf ihr Konto entsprochen (vgl Zechner aaO S 73 mwN; 4 Ob 244/05v; 2 Ob 2195/96z).
Eine abschliessende Klärung dieser Frage insbesondere auch im Lichte der im gegenständlichen Verfahren rechtskräftigen Verwerfung der Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie der res iudicata kann aber unterbleiben, da das Klagebegehren, wie im Folgenden darzulegen sein wird, auch aus anderen Erwägungen zu Recht abgewiesen wurde.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Senat die Revisionsausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe der beiden vorinstanzlichen Urteile für zutreffend erachtet (§§ 489a, 482 ZPO). Es kann damit auf die zutreffenden Erwägungen insbesondere auch im Berufungsurteil verwiesen werden.
Zu den Revisionsausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Entgegen der Behauptung der Klägerin kann von einer Gesamtgläubigerschaft der Eheleute H*** im Sinne des § 892 ABGB (Art 150 OR) und damit von einer Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Sicherheitsleistungen keine Rede sein.
Die Revisionsausführungen hiezu entfernen sich einerseits vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie unterstellen, Dr. HH*** sei verpflichtet gewesen, die Klägerin um Erlaubnis zur Überweisung der Kautionen zu ersuchen.
Inhaber des Kontos bei der ZK*** war allein Dr. HH***. Die Klägerin verfügte über eine Einzelunterschriftsberechtigung für dieses Konto (welches ein Guthaben von ca CHF 2,5 Mio aufwies) und gehörten ihr die darauf befindlichen Vermögenswerte wirtschaftlich nur zum Teil. Wenn sie - feststellungsgemäss - von Dr. HH*** um ihr Einverständnis gebeten wurde, von diesem Konto den Betrag von CHF 400.000,-- zu überweisen, so indiziert dies in keiner Weise auch eine (rechtliche) Verpflichtung ihres Ehegatten hiezu. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung betonte das Landgericht in diesem Zusammenhang überdies, dass sich Dr. HH*** die Überweisung von der Klägerin "absegnen" liess.
Die Revisionswerberin missversteht auch die festgestellte wirtschaftliche Mitberechtigung der Klägerin am Kontoguthaben. Allein Dr. HH*** war als Kontoinhaber "Eigentümer" der darauf erliegenden Vermögenswerte, woran die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung oder Vollmacht für die Klägerin nichts zu ändern vermochte. Das Kontoguthaben fiel damit nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes in seine alleinige Rechtszuständigkeit. Mit dem aus dem öffentlichen Recht, insbesondere auch Sorgfaltspflichtrecht entwickelten Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass auch der wirtschaftlich Berechtigte faktisch, jedoch nicht rechtlich gegenüber der Bank die Möglichkeit hat, über ein Kontoguthaben zu verfügen. Diese wirtschaftliche Berechtigung ändert aber nichts daran, dass die Bank selbst bei Kenntnis der wirtschaftlichen Berechtigung eines Dritten an einem Konto nur dem Kunden gegenüber (rechtlich) verbunden ist, auf den das Konto lautet. Nur der Kontoinhaber ist deshalb als Eigentümer des Kontoguthabens mit entsprechender Verfügungsbefugnis anzusehen (LES 2006, 129 f; Beschluss des OGH vom 7.4.2005 zu 5 CG.2004.237; Beschluss des OGH vom 3.2.2005 zu 4 CG.2004.242; BGE 96 II 145; BGE 94 II 316 E 4; Emch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft 6. A. [2004] N 568; Boemle, M./Gsell, M.: Geld-, Bank- und Finanzmarktlexikon der Schweiz, Zürich 2002 S 1.117 f; vgl auch LES 2011, 21).
Anders würde es sich verhalten, wenn es sich um ein gemeinsames Konto der Ehegatten oder um ein solches der Klägerin gehandelt hätte (vgl BGE 94 II 167). Letzteres wurde von Dr. HH*** zwar in seinem Antrag vom 29.7.2008 im Vorverfahren behauptet, doch stellte sich diese Behauptung als unrichtig heraus.
Die Einzelunterschriftsberechtigung der Klägerin ermächtigte diese lediglich, im eigenen Namen auf fremde Rechnung (hier über Forderungen ihres Ehegatten als Kontoinhaber gegenüber der Bank) mit unmittelbarer Wirkung für diesen als Kontoinhaber und Rechtszuständigen ua durch Abhebung oder Überweisung zu disponieren.
"Eigentümer" des Kontos bei der ZK*** war also, um es zu wiederholen, allein Dr. HH*** als Kontoinhaber, woran auch der Umstand nichts ändert, dass dieses Konto teilweise aus Mitteln der Klägerin gespeist wurde (BGE 108 II 516 mwN).
Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Gesamtgläubigerschaft beider Ehegatten H*** lag somit nicht vor, ganz abgesehen davon, dass das Vorliegen einer solchen nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre und diese Gesamtgläubigerschaft auch nach österreichischem Recht eine - von der Klägerin nie behauptete - ausdrückliche Vereinbarung der Eheleute voraussetzen würde (8 Ob 1587/94).
Die von der Klägerin gerügten Feststellungsmängel in Bezug auf das Ausmass ihrer wirtschaftlichen Mitberechtigung am Konto bei der ZK*** sind deshalb für die Beurteilung dieser Rechtssache nicht wesentlich und wurde im Übrigen hiezu auch keinerlei Vorbringen in den Tatsacheninstanzen erstattet.
Zum Revisionsvorbringen zu Punkt 6.3:
Auch die Revision zu diesem Punkt beruht auf einem Fehlverständnis der vom Erstgericht festgestellten wirtschaftlichen Mitberechtigung der Klägerin am Kontoguthaben.
Sowohl die Bestimmung des § 1041 ABGB (Verwendungsanspruch) als auch die einen Unterfall dieses Verwendungsanspruchs betreffende Regelung des § 1042 ABGB würden voraussetzen, dass jemand ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus einem Gut gezogen hat, das einem anderen "zugewiesen" ist bzw dass eigene Vermögenswerte zu fremden Nutzen verwendet wurden (Schurr in Schurr, ABGB-TaKomm § 1041 Rz 1 ff; § 1042 Rz 1 ff). Zur Geltendmachung dieser Ansprüche ist allein der (rechtliche) Eigentümer des verwendeten Guts bzw der Vermögenswerte berechtigt. Nicht die Klägerin sondern ihr Ehegatte war "Eigentümer" des Kontoguthabens, aus dem die Sicherheitsleistungen überwiesen wurden.
Somit könnte sich die Klägerin bei Zutreffen aller anderen Voraussetzungen nur im Innenverhältnis, das heisst gegenüber ihrem Ehegatten auf einen Verwendungs- und/oder Bereicherungsanspruch berufen.
Im Übrigen kann auch hier auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen verwiesen werden.
Zum Revisionsvorbringen zu Punkt 6.4:
Laut der nur von der Klägerin unterfertigten Bestätigung vom 22.5.2008 hat Dr. HH*** als damaliger Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten der Klägerin die Rückzahlung der Sicherheitsleistungen nach deren Freiwerden im Vorverfahren zugesichert.
Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen, die sich auf die blosse Wiedergabe des Wortlauts dieser "Eigenbestätigung" mit dem Beweiswert einer schriftlichen Parteiaussage beschränken, könnte dahingestellt bleiben, ob in diese "Rückzahlungszusicherung" des Dr. HH*** auch eine Zession im Sinne der Übertragung eines Forderungsrechtes hineininterpretiert werden kann. Dr. HH*** gab diese Rückzahlungszusicherung als Verwaltungsratspräsident der Beklagten und somit in deren Namen ab. Mangels Aufbringung der Sicherheitsleistung aus eigenen Mitteln konnte der A*** kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zahlung der CHF 400.000,-- zustehen. Gemäss Punkt 6.1 hatte die Beklagte als Sicherungswerberin nur einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Ausfolgung der in ihrem Namen, jedoch aus dem Vermögen des Kontoinhabers Dr. HH*** geleisteten Sicherheit.
Dieser verfahrensrechtliche Anspruch im Provisorialverfahren konnte wie überhaupt ein Klagsanspruch ohne das zugehörige materielle Forderungsrecht nicht zediert werden (Prozessstandschaft). Unter einer Prozessstandschaft ist eine Klagsführung bzw gerichtliche Geltendmachung einer Forderung ohne eigenen Anspruch zu verstehen, die von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich unzulässig ist (Fuchs in Schwimann aaO § 1392 Rz 2; Fucik in Rechberger³ vor § 1 ZPO Rz 4). Hiebei handelt es sich nach zutreffender Ansicht der Beklagten überdies um einen dem öffentlichen Recht angehörenden Anspruch, dessen Abtretung nur in hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen zulässig ist und der durch einen Gläubigerwechsel nicht zu einem privatrechtlichen werden kann (vgl RS0032725; 4 Ob 530/68).
Von all dem abgesehen kann schon ausgehend von dem auch nach Schweizer Recht primär massgeblichen Wortlaut der Bestätigung vom 22.5.2008 nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen darin keine wie immer geartete Übertragung des persönlichen Rückerstattungsanspruchs des HH*** gegenüber der Beklagten auf die Klägerin erblickt werden (Art 18 OR; BGE 82 II 474 E 4; BGE 104 II 283 E 3a; LES 1997, 251 f [258 mwN]).
Mit der erstmals in der Berufung aufgestellten und in der Revision wiederholten Behauptung, die Beklagte sei nicht Partner des Entflechtungsvertrages gewesen, übersieht die Klägerin ihr eigenes unbestritten gebliebenes Vorbringen sowohl im Sicherungsantrag als auch in der Rechtfertigungsklage zu Punkt 24, wonach auch die Beklagte Partner des Entflechtungsvertrages war. Auch wurde mit den "Definitionen" zu Z 1 des Entflechtungsvertrages klargestellt, dass mit der "A***" nicht nur die Muttergesellschaft mit dem Sitz in K*** sondern sämtliche Tochtergesellschaften gemeint waren (vgl auch Vorbringen der Klägerin bei der Streitverhandlung am 5.3.2010 ON 46b S 7; ZV Dr. HH*** ebendort S 20). Die Behauptung, die Beklagte sei vom Entflechtungsvertrag gar nicht erfasst gewesen, muss deshalb auch im Lichte des Antrages auf Aufhebung des Sicherungsbots im Vorverfahren, welches offenkundig aufgrund des bevorstehenden Entflechtungsvertrages als erledigt angesehen wurde, als mutwillig bezeichnet werden.
Zum Revisionsvorbringen zu Punkt 6.5:
Es wurde bereits mehrfach hervorgehoben, dass nicht Dr. HH*** sondern - verfahrensrechtlich - die Beklagte Erlegerin der Sicherheitsleistung war, die allerdings aus dem Vermögen des Erstgenannten stammte.
Der von insgesamt 16 Personen abgeschlossene Entflechtungsvertrag vom 12.6.2008 enthielt eine Vielzahl von beiderseitigen Verpflichtungen ua des Dr. HH*** und des RS*** und waren die daraus resultierenden Streitigkeiten ua zwischen den Genannten bereits Gegenstand mehrerer Verfahren, mit denen sich auch der OGH zu befassen hatte. So betrieb Dr. HH*** im Rechtsstreit 10 CG.2009.203 gegen RS*** eine Forderung von CHF 43,509.490,-- s.A. (LES 2010, 385 f). Mit seiner Klage vom 13.11.2008 begehrte Dr. HH*** auch die Feststellung, er sei alleiniger Inhaber der Gründerrechte einer Anstalt mit dem Sitz in S*** (Urteil des OGH vom 1.4.2011, 9 CG.2008.332).
Aus der Bestimmung in Punkt 9.1 des Entflechtungsvertrages, wonach die Parteien bestätigen, "keinen Anspruch auf irgendeinen Anteil allfälliger in den Verfahren durch die jeweilige Gegenseite geleisteten Sicherheiten, Kautionen, hinterlegten Vermögenswerte udgl" zu haben, lässt sich nach zutreffender Ansicht der Vorinstanzen und der Beklagten kein Bezug auf die gegenständliche Kaution ableiten, zumal die Beklagte beim Erlag der Sicherheit im Vorverfahren keine Gegenseite zu HH*** (als deren Verwaltungsratspräsident) darstellte. Auch wurde die im Anhang 9.1 erfolgte, freilich nicht abschliessende Auflistung der mit dem Vergleich erledigten Verfahren nicht vorgelegt. Offensichtlich fand dort das Provisorialverfahren zu 5 CG.2008.135 keinen Niederschlag.
Die nunmehr strittige Sicherheitsleistung wurde von der Beklagten als dortige Sicherungswerberin wenngleich aus dem Vermögen des Dr. HH*** stammend, der nicht Partei war, erlegt. Verfahrensgegner in diesem Provisorialvorbringen waren RS*** und Dr. RG***, die keine Kaution erlegt hatten. Schon deshalb hätte es zur Klarstellung der Rechtszuständigkeit hinsichtlich der Klagsforderung einer ausdrücklichen Regelung in Bezug auf die gegenständliche Sicherheitsleistung bedurft, zumal die Sicherungswerberin bzw nunmehrige Beklagte nach dem insoweit unstrittigen Inhalt des Entflechtungsvertrages RS*** zufallen sollte.
Auch nach Ansicht des Senates kommt damit die Generalklausel in Z 12.1 des Entflechtungsvertrages vom 12.6.2008 zum Tragen, laut der sich Dr. HH*** "unwiderruflich und vorbehaltlos per Saldo aller Ansprüche, bekannt und unbekannt, auseinandergesetzt, entschädigt und angemessen abgefunden erklärte". Dr. HH*** musste bei Unterfertigung des Entflechtungsvertrages die zwei Tage zuvor erfolgte Aufhebung des Sicherungsbots im Vorverfahren und damit auch der verfahrensrechtliche Anspruch der Beklagten auf Rückausfolgung der Sicherheitsleistungen bekannt sein. Nach dem Inhalt obiger Erklärung verzichtete Dr. HH*** damit auch persönlich auf die Rückerstattung der Sicherheitsleistungen. Davon abgesehen bereinigt ein Vergleich, der, wie hier, anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossen wird, im Zweifel alle damit zusammenhängenden Forderungen, selbst wenn keine Generalklausel in diesen aufgenommen wurde. Mit einem solchen Vergleich werden selbst Ansprüche bereinigt, an welche eine Partei zwar nicht gedacht hat, aber denken konnte, und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt würden (Hohensinn in Schwimann aaO § 1389 ABGB Rz 5 mwN).
Diese Rechtslage entspricht vollinhaltlich jener nach chRecht. Auch danach ist der Vergleich ein Vertrag, mit dem ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beigelegt wird. Dabei ersetzen die Parteien ein vorbestandenes Rechtsverhältnis im Sinne von Art 116 OR durch ein neues. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich bei einem komplexen Rechtsverhältnis, wie hier, auf eine Saldozahlung einigen und beide Parteien damit auf weitere Ansprüche gegeneinander verzichten. Mit dieser Novation werden eine ursprüngliche Schuld bzw Ansprüche der Vertragsteile aufgehoben (BGE 105 II 273 Erw. 3 mwN).
Warum mit der Abweisung des Klagebegehrens ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch geschützt würde, ist für den Senat nicht nachvollziehbar und wird von der Revisionswerberin auch nicht schlüssig aufgezeigt. Dr. HH***, aus dessen Vermögen die Sicherheitsleistungen stammten und der sich gegen Abgeltung aller seiner Ansprüche auch gegenüber RS*** im Entflechtungsvertrag mit einer Pauschalsumme von CHF 60 Mio für abgefunden erklärte, stand es selbstverständlich auch frei, im Rahmen eines umfassenden Generalvergleichs auf seine hier klagsgegenständliche Rückerstattungsforderung zu verzichten.
Von all dem abgesehen wäre aber selbst bei noch aufrechtem Bestand einer Rückzahlungsforderung des Dr. HH*** gegenüber der Beklagten das Klagebegehren abzuweisen, da ein solcher (materiell-rechtlicher) Anspruch jedenfalls zu keinem Zeitpunkt der Klägerin zustand und dieser von ihrem Ehegatten an sie auch nicht rechtswirksam abgetreten wurde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Vaduz, am 1. Juli 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat