06 CG. 2008.70
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Senatsmitglieder Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M. , 2. K., 3. X. GESELLSCHAFT m.b.H., alle vertreten durch Ritter &Ritter, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1. B., 2. R., 3. N. Aktiengesellschaft i.L., alle vertreten durch Sele Frommelt & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen CHF 5.000.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 02.09.2009, 06 CG.2008.70, ON 33, mit dem der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 02.02.2009, ON 19, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts wird aufgehoben und diesem eine neuerliche Berufungsverhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1). Die Kläger begehren mit der am 11.03.2008 beim Landgericht eingebrachten Klage die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Betrages von CHF 5 Mio zuzüglich 5 % Zinsen seit 01.01.1997 binnen 4 Wochen und zum Ersatz der Prozesskosten.
Die X. GmbH, die Klägerin zu 3), sei eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene GmbH mit Sitz in S. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) seien Gesellschafter dieser Firma.
Die drittbeklagte Partei sei eine liechtensteinische AG mit Sitz in R., die sich seit 08.08.2002 in Liquidation befinde. Der Erstbeklagte fungiere als Liquidator der Drittbeklagten. Die Zweitbeklagte sei die Ehefrau des Erstbeklagten.
Die Drittbeklagte sei am 31.08.1971 gegründet worden. Wirtschaftlicher Eigentümer der AG sei die "Gruppe X." gewesen, die im Bereich von Industriemontagen tätig sei und sich durch die Gründung der Drittbeklagten steuerliche Vorteile in Österreich erhofft habe. Die "Gruppe X." werde von der Klägerin zu 3) repräsentiert, die als Holding der Gruppe fungiere.
1986 sei es in Österreich zu einem Steuerstrafverfahren gegen die Firma X. gekommen. D., der damals Verwaltungsrat der Drittbeklagten und gleichzeitig auch vertretungsbefugtes Organ der österreichischen X.-Gesellschaften gewesen sei, habe befürchtet, in ein österreichisches Steuerstrafverfahren verwickelt zu werden. In dieser Situation habe er sich vollständig von der Drittbeklagten lösen wollen. Zu diesem Zweck seien die Aktien der Drittbeklagten entgeltlich an J., übertragen worden, der diese vorher treuhänderisch für die Gruppe X. gehalten habe.
J. habe am 17.12.1986 eine schriftliche Erklärung betreffend eine Zahlungsverpflichtung über CHF 5 Mio gegenüber der Unternehmensgruppe X. und der Klägerin zu 1) sowie dem Kläger zu 2) abgeben. Konkret habe sich J. als Eigentümer sämtlicher Aktien der Drittbeklagten gegenüber D. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe X. und als Bevollmächtigter der Erstklägerin und des Zweitklägers CHF 5 Mio zu bezahlen verpflichtet. Nach dem Tod von D. sollte die Zahlung an die Klägerin zu 1) geleistet werden.
J. habe sich verpflichtet, diese Zahlung spätestens innert 10 Jahren, jedenfalls aber bis 31.12.1996 zu leisten. Für den Fall seines Todes habe J. die Aktien der Drittbeklagten seinem Schwiegersohn, dem Erstbeklagten B., schenkungsweise unter der Bedingung und Auflage vermacht, dass er in die Rechte von J. eintrete und auch die Verpflichtung zur Zahlung der CHF 5 Mio übernehme.
Nach dem Tod von J. habe der Erstbeklagte die Aktien der Drittbeklagten übernommen. Anlässlich der Übernahme der Aktien hätten der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte (diese vertreten durch den Erstbeklagten) eine Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung abgegeben, in der unter Z 2 ausgeführt werde, dass der Erstbeklagte nach dem Ableben von J. die von diesem gehaltenen Aktien der Drittbeklagten als Legat übernehme, mit der Auflage, die CHF 5 Mio bis spätestens 31.12.1996 an D. oder die Klägerin zu 1) zu bezahlen. Der Erstbeklagte habe dabei ausdrücklich seine Verpflichtung zur Bezahlung von CHF 5 Mio anerkannt. In der Erklärung sei unter Z 3 auch festgehalten worden, dass die Zweit- und Drittbeklagten für die Zahlungsverpflichtung der Erstbeklagten zur ungeteilten Hand die Haftung als Bürgen und Zahler übernehmen und die fristgerechte Bezahlung des Betrages von CHF 5 Mio garantieren würden. D. habe diese "Bürgschafts- und Garantieverpflichtung" ausdrücklich angenommen.
Der Erstbeklagte sei von Seiten K. immer wieder aufgefordert worden, seine Schuld zu begleichen. D. habe mehrfach mit dem Erstbeklagten telefonisch Kontakt aufgenommen, um die Zahlung zu urgieren.
K., nunmehr Geschäftsführer der Klägerin zu 3) und Ehegatte der Klägerin zu 1) habe D. im Laufe der Zeit mehrfach auf die ausstehende Zahlung angesprochen und nachgefragt, was mit der Zahlung dieses Betrages sei. D. habe ihm stets geantwortet, dass er mit dem Erstbeklagten gesprochen habe und dieser ihm gesagt habe, dass er zur Zeit nicht liquide sei, den Betrag aber zahlen werde.
D. habe die Angelegenheit nicht zu vehement betreiben wollen, da er immer noch Angst vor einem Steuerstrafverfahren in Österreich gehabt habe. Auf Betreiben von K. sei es am 17.07.2001 zu einem Treffen der Herren S. und D. mit dem Erstbeklagten in Vaduz gekommen. Hiebei habe der Erstbeklagte die Forderung anerkannt, jedoch erneut darauf hingewiesen, dass er derzeit nicht liquide sei. Herr S. habe im Lauf der Zeit und bis in die jüngste Zeit regelmässig die Zahlung beim Erstbeklagten urgiert. Dieser habe seine Zahlungsverpflichtung niemals verneint, sondern immer wieder ausdrücklich bestätigt.
Am 29.05.2004 sei D. verstorben, sodass nunmehr die Klägerin zu 1) berechtigt sei, den Betrag von CHF 5 Mio von den Beklagten zu fordern. Diese Forderung sei trotz vielfacher Aufforderung nicht berichtigt worden.
Nachdem der Erstbeklagte telefonisch immer schwerer zu erreichen gewesen sei, habe Herr S. im Jahr 2007 versucht, per E-Mail mit ihm Kontakt aufzunehmen und einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Schließlich sei von den Beklagten der liechtensteinische Rechtsanwalt H. S. eingeschaltet worden, der mit Schreiben vom 01.08.2007 völlig überraschend und entgegen den vorherigen Erklärungen der beklagten Partei gegenüber der Klägerin zu 3) mitgeteilt habe, dass keine Zahlungsverpflichtung seiner Mandantschaft über CHF 5 Mio bestehe. Die Beklagten nähmen den Standpunkt ein, dass die Forderung verjährt sei und von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei.
Die beklagten Parteien haben bestritten, kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und eingewendet:
J. habe die von ihm käuflich erworbenen Aktien der I. AG noch zu Lebzeiten dem Erstbeklagten geschenkt und diesem die Inhaberaktien übergeben. Der Erstbeklagte habe vereinbarungsgemäß sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen J. und der X. Industrieanlagenbau GmbH & Co KG übernommen. Nach dem Tod von J. habe D. dem Beklagten ein ausgearbeitetes Dokument vorgelegt, das den Titel Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung getragen habe. D. habe sich von dem Verlangen, dass dieses Dokument zu unterzeichnen sei, auch dann nicht abbringen lassen, als ihn der Erstbeklagte erneut darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Erwerb der Aktien und die Übernahme von Rechten und Pflichten von J. schon zu dessen Lebzeiten stattgefunden habe. D. sei der Ansicht gewesen, dass sein Vorschlag die richtige Form sei, den schon zu Lebzeiten erfolgten Übergang der Rechte und Pflichten von J. auf den Erstbeklagten zu dokumentieren. J. habe die Aktien der Drittbeklagten dem Erstbeklagten jedenfalls nicht testamentarisch vermacht. Der Erstbeklagte habe von D. Klarheit darüber verlangt, welche Gesellschaft der Gruppe X. dieser nunmehr konkret vertrete. Im Dezember 1986 sei dies allen Beteiligten klar gewesen, nach dem Tode von J. aber nicht. Trotzdem hätten die Beklagten damals das von D. vorgelegte Dokument unterzeichnet.
Die von den Klägern geltend gemachte Forderung bestehe gegenüber keinem der Beklagen zu Recht. Es fehle sowohl an der Aktiv- als auch an der Passivlegitimation. Darauf einzugehen erübrige sich aber, da die Forderung jedenfalls verjährt sei, was ausdrücklich einredeweise geltend gemacht werde.
Der Verkauf der Inhaberaktien der Drittbeklagten, die unbestrittenermaßen Sachen darstellten, habe im Rahmen des Geschäftsbetriebes der X. GmbH & Co KG stattgefunden. Der Anspruch auf Bezahlung der Kaufpreisforderung verjähre daher gemäß § 1486 Abs 1 ABGB in fünf Jahren. Auch die Zinsen, soweit diese für mehr als drei Jahre geltend gemacht wurden, seien verjährt. Unrichtig und nicht den Tatsachen entsprechend sei die Klagsbehauptung, wonach der Erstbeklagte immer wieder aufgefordert worden sei, seine Schuld zu begleichen und die eingeklagte Forderung anerkannt habe. Außer dem Treffen vom 17.07.2001 habe es nach dem Tod von J. im Jahr 1991 keinerlei Kontakte zwischen D. oder den Klägern oder deren Vertreter und den Beklagten gegeben. Insbesondere habe sich D. in dieser Zeit nie bei den Beklagten gemeldet.
Überdies wandten die Beklagten Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung der Zweitbeklagten ein. Wenn überhaupt, dann habe die Zweitbeklagte eine Bürgschaftserklärung nur aus einer gefühlsmäßigen Bindung zum Erstbeklagten und somit aus einer durch familiär bedingtem Druck resultierenden Zwangslage abgegeben. Die eingegangene Verpflichtung stehe auch in einem krassen Missverhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zweitbeklagten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung habe diese über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt.
Sowohl die Kläger als auch die Beklagten erstatteten daraufhin weiteres Vorbringen, welches vom Erstgericht im Urteil im Einzelnen wiedergegeben wurde. Darauf kann verwiesen werden.
2). Mit Urteil vom 02.02.2009 verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zu 1) bis 3) zur ungeteilten Hand, der Klägerin zu 1) binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag von CHF 5 Mio zuzüglich 5 % Zinsen seit 11.03.2005 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren für die Zeit vom 01.01.1997 bis 10.03.2005 wies es ab.
Weiters verpflichtete das Erstgericht die beklagten Parteien zu 1) bis 3), den Klägerinnen zu 1) bis 3) binnen 4 Wochen an Prozesskosten den Betrag von CHF 68.424,-- zu ersetzen.
2.1). Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
"Bei der Drittklägerin handelt es sich um eine im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ........ . Die Erstklägerin und der Zweitkläger sind die Gesellschafter der Drittklägerin, bei welcher seit dem Jahr 2000 K., der Ehemann der Erstklägerin, als Geschäftsführer fungiert. ..... Bei der Drittklägerin handelt es sich um die Holding-Gesellschaft der X.-Gruppe, ........... . Bis zu ihrer Auflösung und Löschung im Jahr 2002 war die im Jahr 1981 im österreichischen Firmenbuch eingetragene X. Gesellschaft mbH & Co KG, bei welcher B. und K. unbeschränkt haftende Gesellschafter sowie die Erstklägerin Kommanditistin waren, eine Tochtergesellschaft der Drittklägerin (Beilage 1, PV K. S., ON 17, Seite 19). ....................... .
Zur X.-Gruppe gehört auch die im Jahr 1987 ins liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragene X. Aktiengesellschaft mit Sitz in R. (Beilage 14).
........................
Mit Beschluss des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 08. August 2002 wurde die Drittbeklagte aufgelöst und N. B. zum Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht bestellt (Beilagen B und C). Im Jahre 1971 waren für die Drittbeklagte zwei Aktienzertifikate über 95 Aktien zu je CHF 100,00 und 5 Aktien zu je CHF 500,00 ausgegeben worden (Beilagen 15 und 16). Diese Aktien wurden seit Gründung der Drittbeklagten von J. gehalten (Beilage 2)................
Die Aktien der Drittbeklagten wurden von J. vorerst nur treuhänderisch gehalten (PV Erstbeklagter, ON 17, Seite 24). Gegen aussen, namentlich gegenüber dem Fiskus, trat J. als Eigentümer der Aktien der Drittbeklagten auf, währenddem D. im Hintergrund blieb (Beilage 9).
Mitte der 1980er Jahre bekam D. Probleme mit dem österreichischen Finanzamt, weshalb er sich an Verwaltungsrat J. wandte mit der Anfrage, ob dieser die Drittbeklagte auch wirtschaftlich übernehmen würde (ZV O. S., ON 14, Seite 12). D. war damals in ein Steuerstrafverfahren involviert, wobei die Drittbeklagte in die Nähe der X.-Gruppe gerückt wurde, weshalb man diese loswerden wollte (PV Erstbeklagter, ON 17, Seite 25). J. war nicht in das damalige Verfahren vor dem Finanzamt X. involviert, welches namentlich die X. KG, R., und die Drittbeklagte betraf (Beilage 8).
Vor diesem Hintergrund gab J. am 17. Dezember 1986 in R. folgende Erklärung ab (Beilage D):
Ich, J. bin Eigentümer sämtlicher Aktien der X. AKTIENGESELLSCHAFT, mit einem Grundkapital von Sfr. 50'000-- und verpflichte mich gegenüber Herrn D., in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe X. und als Bevollmächtigter von M. und dessen minderjährigem Sohn Herrn K. und als dessen Kurator den Betrag von
Sfr. 5'000'000,-- (Schweizerfranken Fünf Millionen)
an ihn, nach seinem Tode der M. oder an einen sonstigen zu diesem Berufe ausgewiesenen Bevollmächtigten möglichst bald, spätestens aber innert 10 Jahre, d.i. zum 31.12.1996 zu bezahlen.
Für den Fall meines Todes oder meiner früheren Unzurechnungsfähigkeit, welche zu meiner Entmündigung führt, vermache ich alle Aktien der X. AKTIENGESELLSCHAFT, meinem Schwiegersohn, Herrn B., schenkungsweise - unter der Bedingung und Auflage, dass er sowohl in meine Rechte eintritt, als auch meine Verpflichtungen (1. Absatz) übernimmt. Er hat also noch den aushaftenden Differenzbetrag zwischen der Summe von Sfr. 5'000.000,-- und den bis dahin bezahlten Teilbeträgen innerhalb der vorgesehenen Frist an Herrn D., seine Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigten zu bezahlen. Für anfallende Steuern hat der Bedachte Sorge zu tragen.
Dieses Dokument wird in zweifacher Ausfertigung im Safe Nr. bei der Bank in Liechtenstein Aktiengesellschaft, Vaduz mit der Auflage hinterlegt, dass ihre Herausgabe nur bei gleichzeitiger Anwesenheit meiner Person und von Herrn D. gemeinsam möglich ist; das gleiche gilt für den Rechtsnachfolger der beiden Genannten, welche auf meiner Seite mein Schwiegersohn Herr B. und auf Seiten von Herrn D. die Gesellschafterin der X.-Gruppe M. ist; im Falle des Vorversterbens eines Rechtsnachfolgers ist von beiden Seiten für die Legitimierung eines weiteren Rechtsnachfolgers Sorge zu tragen.
Die Bank in Liechtenstein AG wird angewiesen, dass nach Ablauf einer zehnjährigen Frist, d.i. ab dem 31.12.1996 ausschliesslich D. oder M. oder deren Rechtsnachfolger über das Schliessfach Nr. mit Einzelzeichnungsrecht verfügen kann.
Grundlage dieser Abmachung ist der per 15. Dezember 1986 zu erstellende Vermögensstatus der X. AG"
In diesem Zusammenhang wurde die operative Geschäftstätigkeit der Drittbeklagten auf die X. KG in R. übertragen (PV Erstbeklagter, ON 17, Seite 21). Dabei wurden verschiedene Lieferantenschulden beglichen und ein von dieser der X. KG gewährtes Darlehen zurückbezahlt, sowie das Firmenauto der Drittbeklagten von der Firma X. übernommen, sodass bei der Drittbeklagten nur noch die Bankguthaben verblieben. Der Zweck der Drittbeklagten bestand in der Folge nur noch in der Verwaltung des eigenen Vermögens (PV Erstbeklagter, ON 17, Seite 26). Damit wurde die Geschäftstätigkeit der Drittbeklagten faktisch auf die X. KG übertragen, wogegen J. die Aktien der Drittbeklagten zu einem - für 10 Jahre gestundeten Kaufpreis von CHF 5 Millionen erwarb (PV Erstbeklagter, ON 17, Seite 25).
..............................
Am 17. April 1989 errichtete J. ein handschriftliches Testament, mit welchen er auf sein Ableben hin ua Folgendes verfügte:
,Von der Firma X. AG ist mir von D. ein Vermögensverwaltungsvertrag übertragen worden. Hiermit beauftrage ich B., in meinem Namen und Auftrag zu handeln. Die Summe von CHF 5 Millionen sind gut verzinslich anzulegen. Der Zins soll jährlich in fünf Teile aufgeteilt werden und wie folgt verteilt: Ein Teil erhält N. für seine Arbeit und je ein Teil meine Töchter (...)' (Beilage 18).
Am 10. November 1990 verstarb J. Per Ende 1990 wies die Drittbeklagte bei einem Gewinnvortrag von CHF 5.068.680,64 unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von CHF 1.110.277,00 und einem Gewinn für das Jahr 1990 von CHF 41.596,36 sowie bei Rückstellungen von CHF 1 Million und einem Aktienkapital von CHF 50.000,00 noch eine Bilanzsumme von CHF 5.050.000,00 auf (von Zeugin F. gelegte Beilage VIII).
Kurz vor seinem Tod hatte J. die Aktien der Drittbeklagten dem Erstbeklagten als seinem Schwiegersohn übergeben, mit dem Wunsch, das Geschäft der Drittbeklagten zu übernehmen, worauf die Aktien der Drittbeklagten in einem Safe bei der LGT deponiert wurden (PV Erstbeklagter, ON 17, Seite 21). Der Erstbeklagte sollte bei der Drittbeklagten die Nachfolge von J. antreten (PV Erstbeklagter, ON 17, Seite 23 oben). J. war damals bereits sehr krank und litt an Krebs, weshalb er die gegenständliche Angelegenheit erledigen wollte (PV Erstbeklagter, ON 17, Seite 25 unten). Es konnte nicht festgestellt werden, dass J. dem Erstbeklagten die Aktien der Drittbeklagten bereits zu Lebzeiten geschenkt hätte. Vielmehr erhielt der Erstbeklagte die Aktien der Drittbeklagten mit dem Tod von J. gemäß der letztwilligen Verfügung vom 17.04.1989 als Legat (Beilagen S und T, beigezogener Beurkundungsakt NZ 165/93).
Nach dem Tod von J. entstand zwischen dessen Erbinnen O., B., K, F. und der Zweitbeklagten eine erbrechtliche Auseinandersetzung, in welche auch der Erstbeklagte involviert war, da die Aktien der Drittbeklagten in den Nachlass von J. fielen. J. hatte in seinem Testament angeordnet, dass das Vermögen der Drittbeklagten vom Erstbeklagten verwaltet und die daraus erwirtschafteten Erträge zwischen diesem und den vier Töchtern des Erblasser als Erbinnen aufgeteilt werden sollten (ZV F., ON 17, Seite 10 unten). Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Zweitbeklagten und ihren Schwestern war die erbrechtliche Auseinandersetzung nach J. längere Zeit blockiert, wovon namentlich auch die von J. hinterlassenen Firmen betroffen waren (PV Zweitbeklagte, ON 17, Seite 28 und 31). .....................
Sodann bestätigten O., B., K., F. und die Zweitbeklagte für sich und den ruhenden Nachlass nach J. die Annahme einer Erklärung von D. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe X. und als Bevollmächtigter der Erstklägerin sowie des Zweitklägers, wonach die von J. gehaltenen Aktien der Drittbeklagten als Legat im Rahmen der Verlassenschaft nach J. an den Erstbeklagten mit der Auflage übertragen wurden, zu Handen D. spätestens am 31.12.1996 einen Betrag von CHF 5 Millionen zur Auszahlung zu bringen. Gleichzeitig erklärte D., keinerlei Ansprüche im Zusammenhang mit den Aktien der Drittbeklagten gegenüber dem Nachlass des verstorbenen J. bzw dessen Erben geltend zu machen. ....................
Am 29.10.1991 gaben die drei Beklagten, die Drittbeklagte vertreten durch den Erstbeklagten, gegenüber D. folgende schriftliche Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung ab (Beilage E):
,1.) Mit Verpflichtungserklärung vom 17.12.1986 hat sich Herr J. gegenüber Herrn D. in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe X. und als Bevollmächtigter von M. und deren mj. Sohn Herrn K. und als dessen Kurator verpflichtet, an ihn, nach seinem Tode an M. oder an einen sonstigen zu diesem Behufe ausgewiesenen Bevollmächtigten möglichst bald, spätestens aber innerhalb von 10 Jahren, das ist bis zum 31.12.1996 den Betrag von sfr 5.000.000,-- (Schweizer Franken fünf Millionen) zu bezahlen. Mit selber Erklärung hat Herr J. alle in seinem Eigentum stehenden Aktien der X. Aktiengesellschaft, mit einem Grundkapital von sfr 50.000,-- an seinen Schwiegersohn Herrn B., unter der Bedingung und Auflage vermacht, dass er auch die vorbeschriebene Zahlungsverpflichtung des Herrn J. übernimmt.
2.) Nach dem Ableben des Herrn J. übernimmt nunmehr Herr B. die vom Erblasser gehaltenen Aktien der X. Aktiengesellschaft als Legat mit der Auflage, an Herrn D., nach seinem Tode an M. oder an einen sonstigen zu diesem Behufe ausgewiesenen Bevollmächtigten bis spätestens 31.12.1996 den Betrag von sfr 5.000.000,-- Mio. (Schweizer Franken fünf Millionen) zur Auszahlung zu bringen. Herr B., anerkennt daher ausdrücklich seine im Rahmen des vorbeschriebenen Legates übernommene Zahlungsverpflichtung und erklärt mit dieser Verpflichtungserklärung nochmals seine ausdrückliche Verpflichtung gegenüber Herrn D. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe X. und als Bevollmächtigter von M. und deren mj. Sohn Herrn K. und als dessen Kurator, spätestens bis 31. Dezember 1996 den Betrag von sfr 5.000.000,-- (Schweizer Franken fünf Millionen) an Herrn D., nach seinem Tode an M. oder an einen sonstigen zu diesem Behufe ausgewiesenen Bevollmächtigten zu bezahlen. Herr D. nimmt in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe X. und als Bevollmächtigter von M. und deren mj. Sohn Herrn K. und als dessen Kurator diese Verpflichtungserklärung ausdrücklich an.
3.) Frau R. und die X. Aktiengesellschaft, vertreten durch Herrn B. als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied übernehmen für die in Punkt 2.) beschriebene Verpflichtung des Herrn B. zur Zahlung eines Betrages von sfr 5.000.000,-- (Schweizer Franken fünf Millionen) zur ungeteilten Hand die Haftung als Bürgen und Zahler und garantieren der Gruppe X., M. und deren Sohn Herrn K. die fristgerechte Bezahlung des Betrages von sfr 5.000.000,-- durch den Schuldner Herrn B. Herr D. nimmt diese Bürgschafts- und Garantieverpflichtung in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gruppe X. und als Bevollmächtigter von M. und deren mj. Sohn Herrn K. und als dessen Kurator ausdrücklich an.'
Die vorstehende Erklärung wurde von Dr. Y. im Auftrag von D. verfasst. Diese Erklärung wurde zur Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens nach J. benötigt, damit der Erstbeklagte die Aktien der Drittbeklagten zusammen mit der entsprechenden Zahlungsverpflichtung gegenüber der X.-Gruppe übernehmen konnte. Diese Erklärung stand im Zusammenhang mit der Erklärung von D., wonach die X.-Gruppe gegenüber der Verlassenschaft bzw dem Nachlass von J. auf ihre Ansprüche aus der Verpflichtungserklärung aus dem Jahr 1986 auch gegenüber den Erben verzichtete. Im Gegenzug gab der Erstbeklagte die gegenständliche Verpflichtungserklärung ab (ZV Dr. iur. Y, ON 17, Seite 14 f). Die Zahlungsverpflichtung über CHF 5 Millionen hatte sich zuvor gegen den Nachlass von J. gerichtet und wurde dann vom Erstbeklagten übernommen. .......................
..........................
Nachdem O. als damaliger Geschäftsführer der X.-Gruppe in Liechtenstein K. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Drittklägerin immer wieder an die gegenständliche Forderung erinnert hatte, trafen sich K. und D. im Sommer 2001 in Liechtenstein mit dem Erstbeklagten. Dabei erklärte der Erstbeklagte, dass die Rückzahlung der gegenständlichen Schuld von CHF 5 Millionen eine Ehrensache und eine Selbstverständlichkeit sei, dass er jedoch im Moment nicht flüssig wäre. Zudem meinte der Erstbeklagte, dass D. bzw. die X.-Gruppe durch die Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung vom 29.10.1991 gut abgesichert sei (PV K. S., ON 17, Seite 18). Ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis des Erstbeklagten anlässlich des Treffens im Sommer 2001 konnte nicht festgestellt werden. Hingegen bestritt der Erstbeklagte seine Zahlungsverpflichtung anlässlich dieses Treffens nicht (PV Erstbeklagter, ON 17, Seite 22).
........................
2.2). Rechtlich unterzog das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt folgender Beurteilung (zusammengefasst und im Wesentlichen, im Einzelnen Obergericht Seite 23 ff):
..........................
Zusammenfassend seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, den Klägern einen Betrag von CHF 5.000.000,00 zuzüglich 5 % Zinsen seit 11.03.2005 zu bezahlen. Das Zinsenmehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung der beklagten Parteien nach durchgeführter Beweisergänzung keine Folge.
3). Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6.1). Zur Aktivlegitimation:
6.1.1). Die Untergerichte stützten die Haftung der Beklagten auf die hier zentrale "Verpflichtungs- und Bürgschaftserklärung" vom 29.10.1991, Blg ./E. Aus dieser kann zunächst eine Rechtszuständigkeit der Erstklägerin im Sinne einer materiellrechtlichen Anspruchsposition ohne weiteres abgeleitet werden, weil sich der Erstbeklagte zu Pkt 2 dieser Erklärung nach dem Tod des D. der Erstbeklagten gegenüber zur Bezahlung des Betrages von CHF 5 Mio ausdrücklich verpflichtete. Diese Erklärung wurde vom Erstbeklagten ausdrücklich D. gegenüber als "Bevollmächtigten" der Erstklägerin abgegeben, so dass von einer festgestellten Bevollmächtigung des D. durch die Erstklägerin auszugehen ist.
6.1.2). Hinsichtlich der Vertretung des Zweitklägers ist dies nicht hinlänglich festgestellt: Zwar haben die Untergerichte die Eigenschaft des D. als "Kurator" für den damals mj. Zweitkläger festgestellt. Eine solche Feststellung läßt sich allerdings nicht ohne zusätzliche Feststellungen über die gerichtliche Befugnis des D., für den Minderjährigen einzuschreiten, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, treffen (§ 472 Z 4 ZPO). Ob D. damals "Kurator" im Sinne des ABGB war, muss daher durch entsprechende Feststellungen aus dem Pflegschaftsakt, insbesondere gerichtliche Ernennungsbeschlüsse, untermauert werden.
6.1.3). Für die Aktivlegitimation der Drittklägerin fehlt es völlig an Feststellungen, kann doch aus dem Vertragsabschluss als Geschäftsführer der "Gruppe X." nicht ohne weiteres auf die Gläubigereigenschaft der hier drittklagenden Partei geschlossen werden, selbst wenn diese, wie es die Kläger behaupten, nunmehr die "Holding" jener seinerzeitigen "Gruppe" von Unternehmen sei. Ohne konkrete Feststellungen darüber, 1) für wen D. damals eingeschritten ist und die Vereinbarung abgeschlossen hat - eine "Gruppe" ist jedenfalls kein juristisch faßbares Rechtssubjekt - und, sollte dies feststellbar sein, 2) wie die Ansprüche aus der Vereinbarung vom 29.10.1991 auf die Drittklägerin übergingen, läßt sich deren Aktivlegitimation nicht bejahen.
Daher: Aus dem Vertragsabschluss eines Geschäftsführers für eine "Unternehmensgruppe" kann nicht ohne weiteres auf die Aktivlegitimation der "Holding" dieser "Gruppe" hinsichtlich der Ansprüche aus dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft geschlossen werden.
Diese Feststellungen sind vom Obergericht zu treffen, weil sie unter dem Blickwinkel der Aktivlegitimation der Kläger entscheidungserheblich sind.
6.2). Zur Verjährungsfrage:
6.2.1). Rechtsgrund der Forderung:
Die Beklagten haben Verjährung eingewendet und sich dabei wesentlich darauf gestützt, dass nicht die 30-jährige, sondern die kurze Verjährung des § 1486 Z 1 ABGB zur Anwendung gelange. Das Berufungsgericht hat dagegen die lange Verjährung mit der Begründung angenommen, es liege ein Unternehmensverkauf vor, auf den nach der österreichischen Rechtsprechung (3 Ob 290/05a) die lange Verjährung zur Anwendung gelange.
Die genannte Entscheidung (OGH 29.03.2006, 3 Ob 290/05a, Zak 2006/414, 238 = ecolex 2006/355, 830 = RZ 2006, 283 = JBl 2006, 797 = SZ 2006/43 = EFSlg 115.297 = EFSlg 115.298), die in einem Oppositionsprozess ergingt, weist darauf hin, dass die kurze Verjährungsfrist des § 1486 ABGB nicht auf die Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens anzuwenden ist. Auch die vorangegangene österreichische Judikatur geht davon aus, dass Forderungen aus der Veräußerung von Unternehmen oder von Teilen eines solchen nicht unter die kurze 3-jährige Verjährung des § 1486 Z 1 ABGB fallen (RIS-Justiz RS0034308, RS0034298).
Da die Verjährung im gegenständlichen Fall eingewendet wurde und daher von den Gerichten zu prüfen ist, muß vor dem Hintergrund dieser Judikatur konkret festgestellt werden, ob die hier klagsgegenständliche Forderung, zu deren Bezahlung sich nach den Behauptungen der Kläger der Erstbeklagte - und mit ihm infolge ihrer akzessorischen Verpflichtungserklärung die Zweit- und Drittbeklagte - verpflichtet haben, eine Forderung aus einer "Unternehmensveräußerung" im Sinne dieser Judikatur darstellt oder nicht. Da nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 29.10.1991 potentiell von einer privativen Übernahme einer Schuld des Verstorbenen J. durch den Erstbeklagten auszugehen ist, muß jedenfalls der Rechtsgrund dieser übernommenen Forderung festgestellt werden, da die Forderung aus der Schuldübernahme durch den Erstbeklagten den selben Rechtsgrund hat wie die übernommene Forderung. Schuldbekenntnisse und Zahlungsversprechen sind mangels Vorliegens eines Rechtsgrundes ohne rechtliche Wirkung. Abgesehen von hier nicht zu erörternden Ausnahmefällen, bei denen die Rechtsordnung ein Rechtsgeschäft von der causa löst (Wechselverbindlichkeiten, Anweisungen, Schuldübernahmen, bei denen dem Gläubiger gegenüber vom Verhältnis zwischen dem Urschuldner und dem Schuldübernehmer abstrahiert wird), gibt es keine abstrakten Geldforderungen (öOGH 11.09.2003, 6 Ob 281/02w, bbl 2004/23, 34 = RdW 2004/170, 207). Zu dieser Frage sind aber die Feststellungen der Untergerichte nicht ausreichend:
Die Erklärung des J. am 17. Dezember 1986 (Beilage D) enthält keinen konkreten Rechtsgrund, aus dem er sich zur Bezahlung des Betrags von CHF 5 Mio verpflichtete. Der dort angeführte Hinweis, dass er "Eigentümer" der Aktien ist, stellt den Rechtsgrund nicht her und ist - mangels ergänzender Feststellungen - auch nicht die Erklärung dafür, den Betrag nunmehr aufgrund eines dem Eigentumserwerb vorangegangenen Kaufes (§ 1053 ABGB) zu schulden.
Durch einen Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen (§ 1053 ABGB). Nicht nur der Kaufpreis, sondern auch der Kaufgegenstand müssen iS von § 869 ABGB bestimmt sein (vgl nur Apathy in KBB, § 1054 Rz 4). Im Zusammenhang mit der Feststellung der faktisch erfolgten Übertragung der Geschäftstätigkeit der Drittbeklagten auf die X. KG haben die Untergerichte festgestellt, J. habe die Aktien der Drittbeklagten zu einem - für 10 Jahre gestundeten - "Kaufpreis" von CHF 5 Millionen erworben. Betrifft der Kaufvertrag freilich - im weitesten Sinn - ein Unternehmen, dann ist vor dem Hintergrund des (notwendig) bestimmten Kaufgegenstands auch festzustellen, ob die Parteien einen Aktienkaufvertrag oder einen Unternehmenskaufvertrag vereinbarten (share deal oder asset deal). Konkrete Feststellungen dazu, ob die Parteien hier als konkreten Kaufgegenstand Aktien oder ein Unternehmen vereinbarten (share deal oder asset deal) und wie die Erklärung des J. vom 17. Dezember 1986 in diesem Zusammenhang verstanden wurde bzw ob dazu noch weitere Vereinbarungen getroffen wurden, fehlen allerdings. Auch die weitere Erklärung, wonach J. alle Aktien seinem Schwiegersohn, somit dem Erstbeklagten, schenkungsweise vermacht, spricht nur von einem "aushaftenden Differenzbetrag zwischen der Summe von Sfr. 5'000.000,-- und den bis dahin bezahlten Teilbeträgen", gibt aber keinen Rechtsgrund für diese Schuld an.
Weiters: Sollte die Erklärung vom 29.10.1991 als privative Schuldübernahme anzusehen sein, würde dies jedenfalls voraussetzen, dass die Schuld des J. zu diesem Zeitpunkt noch bestanden hat, zumal nur eine bestehende Schuld übernommen werden kann. Nach den Feststellungen wurde allerdings von D. im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens auf diese Forderung dem Nachlass nach J. gegenüber verzichtet. Wann genau dies erfolgte, ob dies vor oder nach obiger Erklärung der Beklagten und schließlich, ob dies nur bedingt für den Fall der Haftungserklärung der Beklagten erfolgte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch hier sind die Tatsachengrundlagen zu verbreitern.
6.2.2). Zur Frage einer Unternehmensveräußerung:
Im Zusammenhang mit der obigen Erklärung des J. wurde nach den Feststellungen der Untergerichte die operative Geschäftstätigkeit der Drittbeklagten auf die X. KG in R. übertragen. Bei der Drittbeklagten seien nur noch die Bankguthaben verblieben. Der Zweck der Drittbeklagten bestand in der Folge nur noch in der Verwaltung des eigenen Vermögens. Damit sei die Geschäftstätigkeit der Drittbeklagten faktisch auf die X. KG übertragen worden, wogegen J. die Aktien der Drittbeklagten zu einem - für 10 Jahre gestundeten - Kaufpreis von CHF 5 Millionen erwarb.
Vor diesem Hintergrund ist aber fraglich, ob der von den Klägern geltend gemachten Anspruch, dessen Rechtsgrund freilich noch zu klären ist, für den Fall, daß er aus einem Kauf resultiert, den Kaufpreis für ein Unternehmen darstellt: Wenn nach den Feststellungen "die Geschäftstätigkeit" faktisch auf eine andere Gesellschaft übertragen worden ist, womit nach den Feststellungen offensichtlich von einer Übertragung zur Gänze auszugehen ist, dann kann auch nicht mehr von einem Anspruch aus einer Unternehmensveräußerung die Rede sein (vgl RIS-Justiz RS0034308, RS0034298; öOGH 29.03.2006, 3 Ob 290/05a, Zak 2006/414, 238 = ecolex 2006/355, 830 = RZ 2006, 283 = JBl 2006, 797 = SZ 2006/43 = EFSlg 115.297 = EFSlg 115.298). Ein Unternehmen ist eine auf Dauer angelegte Organisation wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist. Von anderen Organisationen unterscheidet sich das Unternehmen durch das Ziel, anderen wirtschaftlich werthafte Leistungen zu erbringen, also Leistungen, die für den Waren-, Güter- und Leistungsverkehr grundsätzlich nach Kosten- und Absatzüberlegungen bewertet werden (Krejci in Rummel, ABGB3 II/4 § 1 KSchG Rz 14, 16). Ein Unternehmen ist daher eine organisierte Erwerbsgelegenheit (vgl SZ 52/117) und setzt eine aufrechte Organisation und Geschäftstätigkeit im beschriebenen Sinne voraus. Die bloße "Verwaltung" der eigenen Bankguthaben spricht nicht für den Betrieb eines "Unternehmens". Feststellungen dahingehend, dass die Drittbeklagte eine organisierte Erwerbsgelegenheit in diesem Sinne im Zeitpunkt der Übergabe war, fehlen allerdings.
6.2.3). Anerkenntnisse des Erstbeklagten?
Die Untergerichte haben nach der Feststellung des Todeszeitpunkts des D. ........... auch festgestellt, daß dieser den Erstbeklagten wegen dieser Angelegenheit "gelegentlich" kontaktiert habe, wobei sich dieser darüber echauffierte, dass sein Zahlungswille angezweifelt werde. Der genaue Inhalt und die zeitliche Einordnung dieser Gespräche ist aber den Feststellungen nicht zu entnehmen, wiewohl die Frage bei Zugrundelegung der kurzen Verjährung von Bedeutung sein könnte. Diese Gespräche sind daher vom Obergericht festzustellen oder Negativfeststellungen zu treffen.
Insgesamt sind daher die Feststellungen der Untergerichte nicht ausreichend, um bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs Spruchreife annehmen zu können. Das Fürstliche Obergericht wird daher, ausgehend von der hier ausgedrückten Rechtsmeinung, ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
......................
Vaduz, 5. März 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat