06 CG. 2010.115
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei MA***, vertreten durch BW*** wider die beklagte Partei SA***, vertreten durch Advokaturbüro JP***, wegen Herausgabe von Unterlagen (Revisionsinteresse CHF 15.000,--) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 27.7.2011, 06 CG.2010.115-33, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.1.2011 (ON 19) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden a u f g e h o b e n .
Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragene Aktiengesellschaft, deren Zweck wie folgt umschrieben ist: "yyyy". Als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist die österreichische Staatsangehörige HS*** eingetragen.
Am 10.2.2009 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:
"I. Vermarktungsrechte
Art 1
Der Besitzer SE*** der Erfindung "hocheffiziente Wandler" verpflichten sich hiermit, das Recht der Vermarktung an allen Wandlerspezifikationen bis 350 Watt an die MA*** zu übertragen. Die MA*** vermarktet weltweit, wobei die einzelnen Kunden vor endgültiger Entscheidung mit SE*** abzustimmen sind. Dies betrifft vor allem den Umfang der Rechte, die Marktabdeckung, die Berechnungsgrundlagen, die Lizenzerträge und die jeweilige Bonität der Lizenz-Interessenten.
Art 2
Für die Erfindung des hocheffizienten Wandlers der SE*** (Stand: Prototyp Januar 2009) ist die Patent-/Schutzrechtsanmeldung in Vorbereitung. SE*** beabsichtigt diese Patent-/Schutzrechtsanmeldung bis 31.5.2009 auszuführen.
Art 3
Nach erfolgter Patent-/Schutzrechtsanmeldung händigt SE*** der MA*** die zur Vermarktung benötigten Dokumentationen des Wandlers aus.
II. Eigentum
Art 1
Das Eigentum der unter I. genannten Erfindung wird durch die Vergabe der Vermarktungsrechte nicht berührt.
Art 2
Zur Absicherung der SE*** , MA*** und der Investoren werden die technischen Unterlagen und Erläuterungen des Wandlers (Stand: Prototyp Januar 2009) durch SE*** sofort in einem Safe der SE*** deponiert. Nach erfolgter Patent-/Schutzrechtsanmeldung des Wandlers werden die deponierten Unterlagen und Erläuterungen durch SE*** aktualisiert.
III. Pflicht zur Rückübertragung des "Vermarktungs-Rechts"
Art 1
Das unter I. "übertragene Vermarktungs-Recht" wird ausschliesslich im Falle nachgenannt 1. oder 2. an den Eigentümer der Erfindung des Wandlers zurückübertragen bzw zurückgegeben,
oder
bis einschliesslich sechs Monate ab dem Datum der Patent-/Schutzrechtsanmeldung - voraussichtlich 31.12.2009 - kein Kauf- oder Lizenzvertrag in einer Höhe von mindestens 4 Mio Euro gesamt abgeschlossen ist.
IV. Mittelverwendung
Art 1
Ab Eingang des Kapitals eines oder mehrerer Investoren auf dem Bankkonto der MA*** und, sofern eine Rückübertragung bzw Rückgabe gemäss III. Art 1, Abs 1 dieses Vertrages nicht mehr eintreten kann, leistet die MA*** für SE*** folgende Zahlungen:
sämtliche Kosten für die Schutzrechtsanmeldung
sämtliche Kosten für die Entwicklung der ersten "0-Serie".
Die diesbezüglichen Aufwendungen werden noch gemeinsam festgelegt.
V. Allgemeines
Art 1
SE*** hat gegenüber MA*** ein Mitsprache- und Entscheidungsrecht für das Rekrutieren von weiteren Investoren für den Wandler, die Höhe des jeweiligen Investitionskapitals und deren jeweiligen Beteiligungsbedingungen.
Art 2
Diese Vereinbarung darf Investoren zur Kenntnis gebracht werden, die ihr konkretes Interesse für die Beteiligung am Wandler schriftlich glaubhaft bekundet haben.
Art 3
Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung verlieren alle bisherigen Vereinbarungen zwischen SE*** und MA*** bezüglich des Wandlers - mündlichen, schriftlichen, telefonischen oder sonst wie - ihre Rechtsgültigkeit.
VI. Geheimhaltung
Art 1
Die Unterzeichner dieser Vereinbarung verpflichten sich zu absoluter Verschwiegenheit zu vorgenannten und zukünftigen Besitzständen - insbesondere zu den Personen selbst, dies sowohl mündlich als auch schriftlich.
Art 2
Jeder zukünftige Beteiligte aus Minderheitsbeteiligung oder anderer Vertragsverbindung wird bei schriftlicher Geheimhaltungsvereinbarung zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet.
VII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Jede Veränderung dieser Vereinbarung erhält ausschliesslich durch Schriftform Gültigkeit.
VIII. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Vaduz in Liechtenstein als vereinbart."
Ebenfalls am 10.2.2009 schlossen die Parteien folgende weitere Vereinbarung, die neben KE*** und WK*** für die Klägerin sowie HS*** für die Beklagte auch von CH*** mitunterzeichnet wurde:
"I. Vertragsgrundlage
Grundlage dieses Vertrages ist der zwischen MA*** , SE*** , Frau HS*** abgeschlossene Vertrag vom 10.2.2009.
II. Vergütung
Art 1
Die MA*** erhält für die erfolgreiche Vermarktung des Wandlers 15 % aus sämtlichen Verträgen, die innerhalb fünf Jahren ab Datum der Patent-/Schutzrechtsanmeldung abgeschlossen werden.
Art 2
In allen aus I. Art 1 begründeten Verträgen mit fremden Dritten (Vertragsnehmern) ist zu vereinbaren, dass MA*** 15 % und SE*** 85 % der vom Vertragsnehmer zu leistenden Zahlungen erhält.
III. Geheimhaltung
Die Unterzeichner dieser Vereinbarung verpflichten sich zu absoluter Verschwiegenheit über den Inhalt und die Vertragspartner dieses Vertrages.
IV. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Jede Veränderung dieser Vereinbarung erhält ausschliesslich durch Schriftform Gültigkeit.
V. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Vaduz in Liechtenstein als vereinbart."
2.1 Mit ihrer am 12.4.2010 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, die von ihr zur Vermarktung der hocheffizienten Wandlerspezifikationen bis 400 Watt benötigten aktualisierten technischen Unterlagen und Erläuterungen an sie herauszugeben, und brachte dazu zusammengefasst vor, die Beklagte habe mit Schreiben vom 6.4.2009 die beiden Verträge vom 10.2.2009 zu Unrecht mit sofortiger Wirkung aufgekündigt, weil keiner der vereinbarten Kündigungsgründe vorliege. Ungeachtet der ausgesprochenen Kündigung habe die Beklagte bzw ihre Tochtergesellschaft BI*** Leistungen der Klägerin in erheblichem Umfang, zumindest in Höhe von CHF 249.390,--, abgerufen und entgegengenommen sowie eine Vielzahl von Abstimmungstätigkeiten mit letzterer und dritten Parteien durchgeführt. Während die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sei, befinde sich die Beklagte mit ihrer Leistung, nämlich der Aushändigung sämtlicher für die Vermarktung der Wandler benötigten Unterlagen an die Klägerin ab Patent-/Schutzrechtsanmeldung, in Verzug. Durch das Verhalten der Beklagten bzw ihrer Tochtergesellschaft sei die Vereinbarung konkludent weitergeführt worden. Die Klägerin sei in ihrem Vertrauen auf das Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses zu schützen und die Beklagte zur Übergabe der erforderlichen Unterlagen sowie zur Erteilung der erforderlichen Informationen verpflichtet.
2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass die Klägerin aus den Vereinbarungen vom 10.2.2009 keinen Anspruch auf Übertragung der Vermarktungsrechte erworben habe. Ein allenfalls dennoch erworbener Herausgabeanspruch sei durch die Kündigung vom 6.4.2009 und 27.10.2009 erloschen. Das Verhalten der Klägerin habe das Vertrauensverhältnis zur Beklagten massiv erschüttert und es der Beklagten unmöglich gemacht, an der Vereinbarung festzuhalten. Die Klägerin habe daher die Kündigung selbst zu verantworten.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass bereits mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 10.2.2009 die Vermarktungsrechte übertragen worden seien, wären diese gemäss dieser Vereinbarung wieder an die Beklagte zurückzuübertragen. Es fehle nämlich bis zum heutigen Zeitpunkt der Nachweis eines Kapitaleinganges auf dem Konto der Klägerin mit dem entsprechenden Verwendungszweck. Gleichermassen habe die Klägerin den Nachweis nicht erbracht, dass es aufgrund ihrer Bemühungen zum rechtswirksamen Abschluss des geforderten Kauf- oder Lizenzvertrages in einer Höhe von mindestens EUR 4 Mio bis zum 21.3.2010 gekommen sei.
Das Klagebegehren sei mangels Spezifizierung gar nicht exekutierbar. Schliesslich sei die Beklagte auch nicht passiv legitimiert, weil sie weder im Besitz des Patentes noch im Besitz der entsprechenden Dokumentationen sei. Abgesehen davon besitze die Klägerin bereits sämtliche Informationen und Dokumentationen zur Vermarktung des Wandlers.
Schliesslich würden die beiden Vereinbarungen vom 10.2.2009 wegen listiger Irreführung angefochten. Die Klägerin habe die Beklagte darüber getäuscht, bereits einen Investor bei der Hand zu haben. Tatsächlich habe die Beklagte erfahren müssen, dass es sich beim zugesagten Investitionskapital um ein von FH*** an WK*** hingegebenes Privatdarlehen handle. Dies widerspreche der Vereinbarung.
Darüber hinaus sei die Vereinbarung auch deshalb unwirksam, weil die Geschäftsgrundlage nachträglich weggefallen sei. Die klare Geschäftsgrundlage für die Vereinbarungen vom 10.2.2009 sei gewesen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Vermarktungstätigkeit Investoren beschaffe. Von irgendwelchen In-sich-Geschäften oder Darlehen von wem auch immer sei nie die Rede gewesen. Da zu keinem Zeitpunkt ein echtes Investment stattgefunden habe, sei die Geschäftsgrundlage weggefallen.
3.1 Das Erstgericht traf über den eingangs wiedergegebenen, nicht weiter streitigen Sachverhalt hinaus noch folgende - wörtlich angeführte - Feststellungen:
"Der gegenständliche Wandler wurde von CH*** erfunden, der für die Beklagte freiberuflich Entwicklungen tätigt. Die gegenständliche Entwicklung erfolgte mit infrastruktureller und administrativer Unterstützung durch die Beklagte, wobei das Patent zum Wandler von einer Firma BI*** angemeldet wurde. Der Klägerin wurden zwar gewisse Informationen zur Vermarktung des Patents geliefert und konnte sie an verschiedenen Präsentationen des Wandlers gegenüber potentiellen Investoren teilnehmen, doch wurde das Patent der Klägerin nicht zugänglich gemacht. Im Zusammenhang mit der Entwicklung des Wandlers leistete die Klägerin der Beklagten Zahlungen im Gesamtbetrag von ca CHF 70.000,--, wogegen die diesbezüglichen Entwicklungskosten der Beklagten sich auf ca CHF 170.000,-- beliefen. Zunächst signalisierte ein Herr H*** dass er in die gegenständliche Entwicklung eine Investition in Höhe von ca CHF 1 Mio tätigen würde. Bereits vor Abschluss der vorstehenden [ersten] Vereinbarung [vom 10.2.2009] wurden der Klägerin Mikrochips und Module sowie die volumetrischen und kostenmässigen Faktoren zu Handen Herrn E*** zugänglich gemacht, um sie unter Vorbehalt einer Geheimhaltungserklärung potentiellen Investoren zur Verfügung zu stellen. Die der Klägerin gelieferten Informationen fanden Eingang in deren Dokumentationen und Präsentationen. Die Klägerin sah sich aufgrund der ihr von der Beklagten bzw CH*** übergebenen Dokumente nicht in der Lage, die Werthaltigkeit des Wandlers nachzuvollziehen; zudem fehlten ihr die für einen Lizenzvertrag benötigten Schutzrechte.
Betreffend den gegenständlichen Wandler war sowohl eine europäische als auch eine internationale Patentanmeldung vorgesehen, da eine weltweite Vermarktung geplant war; die Patentanmeldungen sind zwischenzeitlich erfolgt.
Die Klägerin hatte der Beklagten zunächst einen 13-seitigen Vertragsentwurf vorgelegt, welcher die Rechte und Pflichten beider Parteien eingehend regeln sollte, doch waren Frau St von der Beklagten und CH damit nicht einverstanden, da sie sich dadurch "gegängelt" fühlten. Zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen den Parteien hatte mit CH*** ein mündlicher Erfahrungsaustausch stattgefunden, welcher jedoch nicht all zu sehr in die Tiefe ging; dabei erhielt die Klägerin eine grafische Auflösung des Messablaufs, welche HE*** in ein Kurzreferat einfliessen liess. Die Aufgabe der Klägerin bestand darin, für die von CH*** vorgenommene Basisentwicklung des Wandlers zwecks Weiterentwicklung und Vermarktung dieser Erfindung Investoren zu suchen. Dabei bestanden zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen, welcher Markt bzw welche Zielgruppe bedient werden sollte.
Der von der Klägerin zunächst vorgelegte 13-seitige Vertragsentwurf wurde von der Beklagten nicht akzeptiert, wobei sich dieser unter Druck gesetzt fühlte. Ursprünglich war vorgesehen, dass besagter Herr H*** für die Weiterentwicklung, Produktion und Vermarktung des Wandlers EUR 500.000,-- zur Verfügung stellen sollte, um dieses Kapital dann später weiter aufzustocken. Bei Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung [erste Vereinbarung vom 10.2.2009] war von einem allfälligen Investment der Beteiligten, dh weder von den Herren E*** und K*** seitens der Klägerin noch von HS*** von der Beklagten noch von CH*** die Rede. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass WK*** gegenüber der Beklagten als potentieller Investor aufgetreten wäre.
Vergütungen aus dieser Vereinbarung [der zweiten Vereinbarung vom 10.2.2009] sind keine geflossen, da im Zusammenhang mit der Vermarktung des Wandlers nur Kosten anfielen, aber keine Lizenzeinnahmen generiert werden konnten. Diese Vereinbarung wurde von CH*** mitunterzeichnet, da er seitens der Beklagten für die technische Information zuständig war. Die Klägerin hat bis anhin aus der gegenständlichen Vereinbarung keinerlei Vergütung erhalten. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung bezog sich auf allfällige Erlöse aus dem gegenständlichen Wandler, nicht dagegen auf allfällige Investitionen in denselben. Im Zusammenhang mit der Vereinbarung [= zweite Vereinbarung vom 10.2.2009] kam es zu keinerlei Geldflüssen.
Mit Darlehensvertrag vom 12.3.2009 stellte WK*** der Klägerin ein mit 5,5 % verzinsliches Darlehen in Höhe von EUR 250.000,-- zur Verfügung, welches am 15.3.2012 zur Rückzahlung fällig sein sollte. Am 14.5.2009 gewährte WK*** der Klägerin ein weiteres Darlehen in Höhe von EUR 250.000,--, welches einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen am 17.5.2012 zur Rückzahlung fällig wird. Zunächst war Herr H*** an einer Investition in die Klägerin im Zusammenhang mit der gegenständlichen Entwicklung interessiert, doch zog er dann den mit ihm geschäftlich verbundenen Herrn K*** als Partner vor, der seinerseits als Gesellschafter der Klägerin eine entsprechende Investition tätigen sollte.
WK*** fungiert bei der Klägerin als Verwaltungsrat und kaufmännischer Vorstand und besitzt zudem eine Minderheitsbeteiligung. Besagter Herr H*** wollte zunächst mit einer Gesellschaft in das gegenständliche Projekt investieren, doch nahm er in der Folge davon Abstand. Statt dessen gewährte er WK*** , den er seit Jahren aufgrund von Immobilienprojekten kannte, ein Darlehen zur freien Verfügung, dh ohne Restriktionen und Zweckbindung. WK*** beabsichtigte jedoch von Anfang an, das Darlehen in das Wandler-Projekt zu investieren, um die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung erfüllen zu können.
Das von WK*** der Klägerin zur Verfügung gestellte Kapital im Gesamtbetrag von EUR 500.000,-- sollte aus den Erträgen aus der Vermarktung des gegenständlichen Wandlers zurückgeführt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seitens der Beklagten bekannt war, dass die der Klägerin zur Verfügung gestellten Mittel von WK*** stammten. Ein Teil des fraglichen Darlehens wurde seitens der Klägerin in Kasse genommen und der Rest an diese überwiesen, wobei kein Verwendungszweck vereinbart wurde und das Darlehen von der Klägerin auch für andere Zwecke verwendet werden können sollte als für den gegenständlichen Wandler. Das vom besagten Herrn H*** WK*** gewährte Darlehen, das dieser der Klägerin zur Verfügung stellte, wird im Laufe dieses Jahres zur Rückzahlung fällig, wobei der genaue Fälligkeitstermin nicht festgestellt werden konnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Herr H*** das fragliche Darlehen im Betrag von EUR 500.000,-- von WK*** bereits zurückgefordert hätte. Es war eine stille Beteiligung der ME*** vertreten durch den Geschäftsführer FH*** angedacht, doch kam diese Beteiligung nicht zu Stande.
Mit Schreiben vom 6.4.2009 kündigte HS*** namens der Beklagten und mit Unterzeichnung durch CH*** gegenüber der Klägerin, vertreten durch die Verwaltungsräte HE*** und WK***, die Vereinbarungen vom 10.2.2009 "mit sofortiger Wirkung". Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gegenständlichen Vereinbarungen eigens für den Investor H*** abgeschlossen worden seien und dieser eine Investition in Form von EUR 1 Mio Risikokapital zur Entwicklung des Wandlers in Ratenzahlungen auf das Konto der Klägerin in Aussicht gestellt habe, wobei aber die diesbezügliche Umsetzung nicht erfolgt sei. Dabei merkte sich die Beklagte eine Frist von zehn Tagen zur "Rückäusserung und Bestätigung" durch die Klägerin vor. Das fragliche Kündigungsschreiben wurde von CH*** in seiner Eigenschaft als Erfinder des Wandlers mitunterschrieben.
Trotz dieser Kündigung wollte die Beklagte offen bleiben für den Fall, dass die Klägerin doch noch einen potentiellen Investor oder Lizenznehmer beibringen würde, um das Ganze positiv abzuschliessen. Die fragliche Kündigung wurde den Herren E*** und K*** an die Privatadresse, also nicht an den Firmensitz der Klägerin zugestellt, wobei WK*** diese Kündigung ein bis zwei Tage später erhielt und nach Erhalt der Kündigung Frau S*** von der Beklagten bat, die Kündigung zurückzunehmen. Zuvor war Herrn E*** von HS*** aufgrund einer eskalierten Auseinandersetzung ein Hausverbot erteilt worden. Trotz der fraglichen Kündigung musste die Beklagte den Prototyp des Wandlers zwecks Patentanmeldung weiterentwickeln, wofür sie entsprechendes Kapital benötigte. Nach der Kündigung vom 6.4.2009 bat Herr K*** seitens der Klägerin die Beklagte um eine weitere Zusammenarbeit.
Zwischen der ES*** als Lizenzgeber und der LE***,, als Lizenznehmer war der Abschluss eines Lizenzvertrages betreffend den Wandler bis 400 Watt Leistung auf Basis der europäischen Patentanmeldung EP 09170882.6 vorgesehen, dies bei einer Vertragsabschlusszahlung in der Höhe von insgesamt EUR 1 Mio in Raten und einer laufenden Lizenzgebühr in Höhe von 35 % vom Umsatzerlös des Lizenznehmers aus den Vertragsprodukten; dieser Lizenzvertrag kam nicht zu Stande.
Die Parteien führten mit DH*** von der LE*** Gespräche und führten dieser den gegenständlichen Wandler vor, wobei unterschiedliche Vorstellungen über die Lizenzgebühren bestanden. Bei der ES*** handelte es sich um eine Neugründung der Klägerin, welche den fraglichen Lizenzvertrag mit der Firma LE*** abschliessen sollte, welcher jedoch nicht zu Stande kam. Am 7.4.2009 fand zwischen den Parteien und dem Geschäftsführer der LE*** eine Besprechung statt, bei welcher es auch um die Schutzrechte eines allfälligen Lizenzvertrages ging. Der vorgesehene, aber nicht zu Stande gekommene Lizenzvertrag mit der Firma LE*** sollte deshalb durch die ES*** abgeschlossen werden, um die damit verbundenen Risiken aus der Klägerin auszulagern; im Gegenzug wurde auf Seiten der Beklagten das Patent von der Vermarktung getrennt, indem es von der Firma BI*** AG angemeldet wurde. Die LE*** war als Entwicklerin der Nullserie und als erste Hauptlizenznehmerin vorgesehen.
Anlässlich der Besprechung vom 7.4.2009 bei der Firma LE*** war von einer Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und Beklagten nicht die Rede. Der Hauptgrund des Nichtzustandekommens des Lizenzvertrages zwischen der ES*** und der LE*** konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Anlässlich des Termins bei der LE*** vom 7.4.2009 war von einer Kündigung des Vertrages zwischen den Parteien nicht die Rede. Da es sich bei der Klägerin um eine Sitzgesellschaft handelt, wurde für die operative Tätigkeit die ES*** gegründet.
Anlässlich der Besprechung bei der Firma LE*** vom 7.4.2009 informierte HS*** von der Beklagten die Herren E*** und K*** von der Klägerin nicht über die erfolgte Kündigung. Anlässlich der Vorführung vom 7.4.2009 zeigte sich DH*** von der potentiellen Lizenznehmerin LA*** an einer Weiterentwicklung des Wandlers bis zur Nullserie und an dessen Produktion interessiert. Hingegen kam die Firma LA*** wegen schlechten Geschäftsgangs als potentieller Investor nicht in Frage. Zwischen den Parteien und der Firma LA*** bestanden unterschiedliche Vorstellungen über die finanziellen Konditionen eines Lizenzvertrages.
Mit Schreiben vom 5.10.2009 bestand die Klägerin, vertreten durch die Herren K*** und E***, gegenüber der Beklagten zu Handen Frau S*** und CH*** auf der Erfüllung der Verträge vom 10.2.2009. Dabei stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, indem sie "nach Eingang der ersten Investition" im Gesamtbetrag von EUR 500.000,-- an die Beklagte die "vorschüssigen Patentkosten" in Höhe von CHF 40.000,-- überwiesen habe, ihren Beitrag zur Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit der Firma LA*** geleistet habe, Kostenübernahme betreffend die Gründung der Firma BI*** erklärt und in diesem Zusammenhang Überweisungen an die RE*** in Höhe von CHF 6.000,-- und CHF 7.460,-- sowie an die FD*** in Höhe von CHF 1.936,80 getätigt habe, gegenüber der PK*** eine Kostenübernahmeerklärung für die europäische Patentanmeldung "hocheffizienter Wandler" abgegeben habe, der Beklagten zu Handen von CH*** weitere CHF 31.000,-- überwiesen habe, die EC*** als 100 %-ige Tochtergesellschaft der Klägerin gegründet habe und für die damit verbundenen Kosten aufgekommen sei sowie betreffend den gegenständlichen Wandler weitere Leistungen erbracht habe, wobei sich die bisher aufgelaufenen Kosten und Verbindlichkeiten inkl entgangener Ertrag auf CHF 549.326,80 bzw EUR 362.555,-- belaufen würden. Aufgrund der eingetretenen erheblichen Verzögerungen der Patentanmeldung durch die Beklagte bzw BI*** - so die Klägerin in ihrem vorerwähnten Schreiben weiter - habe sich der Investor geweigert" die vereinbarte Restzahlung mit insgesamt EUR 500.000,-- zu leisten". Sodann setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist bis spätestens 13.10.2009 "zur Unterzeichnung des Durchführungsvertrages im Sinne der Erfüllung des Vertrages vom 10.2.2009 unter Bezugnahme der am 21.9.2009 erfolgten Patentanmeldung"
Mit weiterem Schreiben vom 16.10.2009 forderte die Klägerin die Beklagte - "hilfsweise Frau HS*** oder/und Herrn CH*** - bis 27.10.2009 "letztmalig" zu Folgendem auf: "Übergabe der vertraglichen ausführlichen Dokumentation (Patentbeschreibung und gesondert beschriebenes Know-how/"Kochrezept") zur Vermarktung aller vertraglichen Wandler Spezifikationen"; dies unter Androhung einer Erfüllungsklage gegen die Beklagte sowie HS*** und CH*** persönlich sowie Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs "in Millionenhöhe". Die Gründung der besagten Firma BI*** war der Beklagten von der Klägerin empfohlen worden, um das Patent von der Vermarktung des Wandlers zu trennen und damit die Gefahr eines Verlustes des fraglichen Patents zu beschränken. Dafür erklärte sich die Klägerin gegenüber der Beklagten bzw den Firmen RE*** und FD*** gegenüber bereit, für die Gründungskosten der Firma BI*** AG aufzukommen. Zunächst wollten Frau S*** und CH*** das Patent in die Beklagte einbringen, worauf die von der Klägerin konsultierten Spezialisten der Beklagten für den Fall einer Insolvenz dazu rieten, das Patent in eine gesonderte Sitzgesellschaft einzubringen, woraufhin die Firma BI*** AG gegründet wurde.
Mit Schreiben vom 27.10.2009 kündigte die Beklagte, vertreten durch HS*** und CH*** gegenüber der Klägerin die Vereinbarung vom 10.2.2009 erneut auf, wobei die Begründung der an die Herren E*** und K*** gerichteten Kündigung am 6.4.2009 entsprach. Mit weiterem Schreiben vom 2.11.2009 stellte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf den Standpunkt, dass mit Ausnahme der Firma LA***"kein diesbezüglicher Nachweis erbracht" worden sei, wobei diese Sache "derzeit schwebend" sei. Gleichzeitig hielt die Beklagte gegenüber der Klägerin in diesem Schreiben fest, dass eine "neuerliche Vereinbarung über eine Vermittlungstätigkeit" (...) "neu zu verhandeln" (...) und "diese auf neuer Basis festzulegen" sei; die Firma BI*** habe "ein natürliches Interesse daran, den Markt mit dem Wandler zu erreichen und nimmt jede ordnungsgemässe Vermittlung gerne entgegen". Die neuerliche Kündigung vom 27.10.2009 wurde von der Beklagten an die Klägerin gerichtet, nachdem diese Einwendungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhoben hatte. Mit der zweiten, an die Klägerin gerichteten Kündigung wollte die Beklagte auch ihren Formfehler der ersten Kündigung an die Adresse der Herren E*** und K*** korrigieren.
Mit Schreiben vom 7.12.20009 forderte der deutsche Rechtsvertreter der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 11.12.2009 auf: "Die zur Vermarktung durch unsere Mandantschaft benötigte Dokumentation des Wandlers einschliesslich sämtlicher Spezifikationen bis 350 Watt auszuhändigen; die technischen Unterlagen und Erläuterungen des Wandlers (Stand: Prototyp Januar 2009), die in einem Safe Ihres Hauses deponiert wurden, zu übergeben sowie Auskunft über den Standort des Safes zu geben; Auskunft über sämtliche aktualisierten technischen Unterlagen und Erläuterungen des Wandlers einschliesslich aller Wandlerspezifikationen bis 350 Watt zu geben und selbige zu übergeben". Mit E-Mail vom 7.12.2009 ersuchte HS*** den deutschen Rechtsvertreter der Klägerin um Fristverlängerung bis 15.1.2010 zur Beantwortung des vorab per Mail zugestellten Schreibens, welches "dem Grunde und dem Inhalt nach in dieser Form zurückgewiesen" werde.
Im Zeitraum vom 6.4.2009 bis 4.11.2009 veranlasste die Klägerin von ihrem Konto bei der LLB - soweit hier überhaupt interessierend - unter anderem folgende Überweisungen:
Der Zahlungsauftrag vom 3.8.2008 an die LA*** über CHF 4.501,99 betraf eine von dieser zur Verfügung gestellte Studie betreffend Elektrowandler. Beim Zahlungsauftrag vom 22.11.2009 an DT*** über CHF 3.010,99 ging es um die Überprüfung der Lizenzverträge namentlich mit der Firma LA*** auf ihre Vereinbarkeit mit dem deutschen Recht, was auch für den Zahlungsauftrag vom 4.11.2009 an RW*** über CHF 3.761,51 gilt. Direkt erhielt die Beklagte von der Klägerin den vorerwähnten Betrag von CHF 40.000,-- und später nochmals einen Betrag von CHF 31.000,--. Zudem hat die Klägerin an die FD*** und die RE*** für den Erwerb des Mantels der BI*** ca CHF 16.000,-- direkt überwiesen. Weitere Zahlungen leistete die Klägerin zu Gunsten der Beklagten im gegenständlichen Zusammenhang nicht, zumal die EC*** mit der Beklagten nichts zu tun hatte. Die Überweisung an die LA*** von rund CHF 4.500,-- betraf nicht die Beklagte, sondern allein die Klägerin.
Am 4.11.2008 hatte die BÜ*** der Beklagten Rechnung gestellt für den Kauf eines Lastgeräts EL 100-S im Warenwert von EUR 436,--, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer einen Endbetrag von EUR 518,84 ergab. Am 29.6.2009 fakturierte die SE**, , der Beklagten für verschiedene Artikel einen Gesamtbetrag von EUR 589,82. Am 27.7.2009 stellte die BÜ*** der Beklagten Waren im Endbetrag von EUR 61,52 in Rechnung. Am 8.9.2009 fakturierte die FA***, der Beklagten für verschiedene "Capacitoren" und Kondensatoren einen Gesamtbetrag von EUR 176,85. Diese Rechnungen wurden von der Beklagten bezahlt; es handelte sich dabei um Bestandteile für den Prototypaufbau des Wandlers. Diese Materialeinkäufe tätigte die Beklagte aus den ihr von der Klägerin überwiesenen CHF 31.000,--.
Am 20.7.2009 schloss die Beklagte, vertreten durch HS*** und CH***, eine Mandatsvereinbarung mit BK***, vertreten durch BH*** betreffend Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Anmeldung von Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten gemäss Vereinbarung, insbesondere der Anmeldung von Patenten". Die Honorarnoten von KH*** betreffend die europäische Patentanmeldung Nr xxxx wurden von der Firma BI*** bezahlt. Am 24.3.2010 hatten KH*** der Klägerin gestützt auf deren Kosten die Übernahmeerklärung betreffend die europäische Patentanmeldung Nr xxxx eine an die BI*** adressierte Honorarnote im Gesamtbetrag von CHF 23.351,26 zur Begleichung übersandt. Die genannten Patentanwälte waren der Beklagten durch die Klägerin vermittelt und von der Beklagten mandatiert worden. Die Klägerin hatte der Beklagten die Übernahme dieser Patentanwaltskosten zugesichert.
Der von der Beklagten mit den besagten Patentanwälten abgeschlossene Mandatsvertrag bezog sich auf die Patentanmeldung des vertragsgegenständlichen Wandlers, wofür die Klägerin eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgab. Die Aufgabe von H*** bestand insbesondere darin, die Patentschrift für den Wandler zu verfassen, was dann auch geschah. Die diesbezügliche Honorarnote wurde von der Firma BI*** beglichen.
Mit Entscheid vom 16.8.2010 verfügte der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen zu HG 2010.322-HGP in der Sache der hiesigen Klägerin als dortige Gesuchsstellerin gegen die hiesige Beklagte und die BI*** als dortige Gesuchsgegnerinnen superprovisorisch wie folgt:
"1. Es wird die Gesuchsstellerin mit sofortiger Wirkung vorsorglich und bis zu einem Entscheid im Hauptprozess ermächtigt, namens und in Vertretung des Gesuchsgegners erstens, aber auf Kosten der Gesuchsstellerin, fristgerecht alle zum weltweiten Schutz der Erfindung betreffend hocheffizienter Wandler erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, insbesondere ihre Zustimmung zur internationalen (PCT-)Patentanmeldung basierend auf der Patentschrift zur europäischen Patentanmeldung vom 21.9.2009 (Nr xxxx) zu erteilen.
Es wird die Gesuchsstellerin mit sofortiger Wirkung vorsorglich und bis zu ihrem Entscheid im Hauptprozess ermächtigt, namens und in Vertretung der Gesuchsgegnerin zweitens, aber auf Kosten der Gesuchsstellerin, fristgerecht alle zum weltweiten Schutz der Erfindung betreffend hocheffizienter Wandler erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, insbesondere ihre Zustimmung zur internationalen (PCT-)Patentanmeldung basierend auf der Patentschrift zur europäischen Patentanmeldung vom 21.9.2009 (Nr xxxx) zu erteilen.
Den Gesuchsgegnerinnen wird eine Frist von zehn Tagen für eine schriftliche Vernehmlassung zum Massnahmenbegehren angesetzt.
Die Gesuchsstellerin hat innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 10.000,-- zu bezahlen.
Die Kosten dieser dringlichen Verfügung bleiben vorläufig bei der Hauptsache".
Zuvor hatte Patentanwalt H***, CH*** telefonisch angefragt, ob er gegen die internationale PCT-Anmeldung opponieren würde in seiner Eigenschaft als Erfinder. Der Aufforderung des deutschen Rechtsvertreters der Klägerin zur Patentanmeldung war CH*** wegen des zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien nicht nachgekommen. Das Verfahren vor dem Handelsgericht St. Gallen ruht zur Zeit, nachdem die internationale Patentanmeldung fristgerecht erfolgt ist."
3.2 Am Beginn seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die Vermarktung des Wandlers durch die Klägerin stelle die charakteristische Leistung dar, während die Beklagte bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Vergütung schulde und als vertragliche Nebenpflicht die zur Vermarktung benötigten Dokumentationen an die Klägerin auszuhändigen habe. Gemäss dem Art 40 IPRG seien die beiden Verträge nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
Das Erstgericht erachtete ferner die Passivlegitimation der Beklagten als gegeben. Vertragspartner der Klägerin sei einzig und allein die Beklagte. Daran ändere auch nichts, dass die Patentanmeldung des Wandlers nach den Feststellungen durch die Firma BI*** AG erfolgt sei bzw die Patentschrift auf diese laute.
Die Berufung der Beklagten auf die Kündigung vom 6.4.2009 sei als rechtsmissbräuchlich iSd Art 2 Abs 2 PGR zu qualifizieren und damit unbeachtlich, weil sich die Beklagte anlässlich der Besprechung vom 7.4.2009 bei der Firma LA*** gegenüber der Klägerin so verhalten habe, als ob gar keine Aufkündigung stattgefunden hätte und ausserdem die Beklagte nach erfolgter Kündigung weitere Leistungen für sich und die von ihr gegründete Firma BI*** entgegengenommen habe. Selbst bei Annahme, es läge eine rechtswirksame Kündigung vor, wäre aufgrund des nachfolgenden Verhaltens der Beklagte von einer konkludenten Vertragsfortsetzung bzw -erneuerung auszugehen.
Im Gegensatz dazu habe die Beklagte nach der Aufkündigung vom 27.10.2009 kein Verhalten mehr an den Tag gelegt, das auf einen Rechtsbindungswillen in Richtung Vertragsfortsetzung schliessen liesse. Dabei könne der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass bislang im Sinne von Pkt III Art 1 Abs 2 der (ersten) Vereinbarung vom 20.2.2009 "kein Kauf- oder Lizenzvertrag in einer Höhe von mindestens EUR 4 Mio gesamt abgeschlossen" habe werden können, zumal die Beklagte durch ihre vorzeitige Auflösung den Eintritt dieser Bedingung verhindert habe. In Bezug auf den in Abs 1 dieser Vertragsbestimmung angeführten Auflösungsgrund "sofern auf dem Bankkonto der MA*** kein Geld- bzw Kapitaleingang durch Kapitalgeber bis zum 30.6.2009 eingezahlt ist" sei zwischen den Streitteilen keine tatsächliche Willensübereinstimmung festgestellt worden, was unter einem "Geld- bzw Kapitaleingang durch Kapitalgeber" gemeint gewesen sei. Die Unklarheitenregel finde keine Anwendung, weil es sich bei der zwischen den Parteien am 10.2.2009 abgeschlossenen (ersten) Vereinbarung um ein "Gemeinschaftswerk" handle und sich die hier interessierende Formulierung infolge Modifikation des Erstentwurfs keiner Partei eindeutig zuordnen lasse.
Bei den vom Minderheitsgesellschafter und Organ der Klägerin WK*** darlehensweise der Klägerin in zwei Tranchen zur Verfügung gestellten Beträgen von gesamt EUR 500.000,-- handle es sich aus der Sicht der Klägerin um Fremd- und nicht um Eigenkapital. Selbst wenn unter dem gleichzeitig verwendeten Begriff "Geldeingang" auch ein Darlehen subsumiert würde, sei die Resolutivbedingung in Pkt III. Art 1 Z 1 der (ersten) Vereinbarung vom 10.2.2009 als eingetreten anzusehen, weil nämlich mangels Zweckbindung in den Darlehensverträgen zwischen WK*** und der Klägerin vom 14.5.2009 und 12.3.2009 eine zweckentsprechende Verwendung der fraglichen Investitionen nicht gewährleistet sei. Im Zusammenhang mit Pkt IV. Art 1 der genannten Vereinbarung sollten aber die investierten Mittel durch die Schutzrechtsanmeldung und die Entwicklung der Nullserie des gegenständlichen Wandlers verwendet werden. Dazu komme, dass die beiden Darlehen bis zum 17.5.2012 bzw 15.3.2012 zur Rückzahlung fällig seien, sodass der von WK*** der Klägerin zur Verfügung gestellte Betrag spätestens ab jenen Zeitpunkten für die Weiterentwicklung und Vermarktung des Wandlers nicht mehr zur Verfügung gestanden wäre, was aber dem Sinn und Zweck der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung widerspreche.
Die von den Beklagten vorgenommene Auflösungserklärung sei zu Recht erfolgt, sodass das Herausgabebegehren abzuweisen sei.
4.1 Das Obergericht erachtete die Beweisrüge in der Berufung der Klägerin als nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt und insoweit als unbeachtlich.
4.2 Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge der Klägerin vertrat das Obergericht die Rechtsansicht, dass WK*** der Klägerin mit den Darlehensverträgen vom 12.3. und 14.5.2009 je CHF 250.000,-- auf deren Konto überwiesen habe, womit die Bedingung des Pkt III. Art 1 Z 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009 erfüllt worden sei. Dass WK*** nicht als Kapitalgeber auftreten habe können und dass die Gelder über Eigenkapital generiert hätten werden müssen, habe die Beklagte nicht behauptet. Entscheidend sei der tatsächliche Geldeingang. Wer die Gelder aufgebracht habe und aus welchem Rechtsgrund, sei ohne Bedeutung.
Nach den Feststellungen habe die Klägerin von ihrem Bankkonto mehrere Geldzahlungen an die Beklagte geleistet, so am 6.4.2009 CHF 40.000,-- "als Kostenbeteiligung für die Herstellung der Prototypen", am 10.8.2009 weitere CHF 31.000,-- aus demselben Grund, am 16.12.2009 weitere CHF 99.000,-- für die Bezahlung des Stammkapitals der EC*** , die für die Beklagte als Lizenznehmerin mit der Firma LA*** als Lizenznehmerin einen Lizenzvertrag hätte abschliessen sollen, und schliesslich am 23.11.2009 CHF 11.132,-- an KH*** Patentanwälte für "Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Anmeldung von Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten gemäss Vereinbarung". Dass die Honorarnote der KH*** Patentanwälte vom 24.3.2010 betreffend die europäische Patentanmeldung entgegen der erklärten Kostenübernahme von der Klägerin nicht gezahlt worden sei, sei ohne Bedeutung, weil die Beklagte bereits am 27.10.2009 die Auflösung der Vereinbarung vom 10.2.2009 erklärt habe. Die Klägerin habe jedenfalls im Zeitpunkt der Auflösungserklärung ihre Vertragspflichten bereits erfüllt oder so weit erfüllt gehabt, als es ihr möglich gewesen sei. Die Beklagte sei zu einer Auflösung der Vereinbarung nicht berechtigt gewesen und daher zu verpflichten, der Klägerin zur Vermarktung des gegenständlichen Wandlers "die aktualisierten technischen Unterlagen und Erläuterungen" herauszugeben.
Zusammengefasst werden die geltend gemachten Revisionsgründe wie folgt ausgeführt:
5.1 Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Für die vom Fürstlichen Obergericht vertretene Rechtsauffassung hätte es einer Beweiswiederholung bedurft. Da rein vom Wortlaut der Vereinbarung die vom Fürstlichen Obergericht vorgenommene Interpretation des Inhalts und Willens der Parteien nicht möglich sei, hätten die Parteien zu den hier relevanten Fragen neuerlich bzw erstmals gehört werden müssen. Insoweit leide das Verfahren an einer Mangelhaftigkeit iSd § 472 Z 2 ZPO.
5.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
5.2.1 Entgegen der Ansicht des Obergerichts sei die Bedingung in Pkt III. Art 1 Z 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009 nicht erfüllt worden. In der Vereinbarung sei unmissverständlich festgeschrieben, dass mit Kapitalgebern bzw Investoren nur vertragsfremde Personen gemeint seien und die Vertragspartner nicht selbst als Investoren auftreten können. Dieser Vertragsinhalt und die dahinterstehende Absicht der Parteien würden sich deutlich aus Pkt 5. Art 1 und 2 ergeben. Auch die Vertragsbestimmung in Pkt 2. Art 2 erhelle, dass die Vertragsparteien selbst deutlich zwischen sich selbst (SE*** und MA*** ) und Investoren unterschieden hätten. Dass WK*** als Verwaltungsrat und Gesellschafter der Klägerin dieser zuzuordnen sei, liege auf der Hand. Keinesfalls sei gewollt gewesen, dass Beteiligte der Vereinbarung als Investoren auftreten. Andernfalls hätte ein entsprechender Passus in die Vereinbarung Eingang finden müssen.
5.2.2 Irrig sei auch die Rechtsansicht des Obergerichts, das vereinbarte Investment habe auch ein Darlehen umfassen können. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung könne gerade nicht darauf geschlossen werden, dass die Zurverfügungstellung eines Darlehens als vereinbartes Investment zu sehen sei. Derartiges sei von der Revisionsgegnerin gar nicht behauptet, geschweige denn bewiesen worden. Wenn, wie das Obergericht angenommen habe, die Vertragsparteien unter "Investor" auch einen Darlehensgeber gemeint haben, hätte das Obergericht im Rahmen einer Beweiswiederholung hiezu die Parteien befragen müssen (unter gleichzeitigem Hinweis auf die geltend gemachte Mängelrüge).
5.2.3 Entgegen der Ansicht des Obergerichts sei auch entscheidend, ob der Geldeingang mit einer Zweckbindung versehen gewesen sei. Nur aufgrund einer Zweckbindung könne letztlich sichergestellt werden, dass das zur Verfügung gestellte Geld auch zweckentsprechend im Sinne der Vereinbarung vom 10.2.2009 für die Entwicklung und die Vermarktung der Wandler eingesetzt werde. Ein ohne Zweckbindung versehenes Darlehen sei jedenfalls kein Investitionskapital.
Die Rechtsmittelbeantwortung setzt der Revision zusammengefasst folgende Argumente entgegen:
6.1 Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei bereits vom Erstgericht festgestellt worden. Die von der Revisionswerberin kritisierte Interpretation der Vereinbarung durch das Obergericht beruhe auf eben diesen Feststellungen, nur die rechtliche Würdigung sei eine andere. Die Grundlage für diese rechtliche Beurteilung bildeten die Auslegungsregel des § 914 ABGB und der Vertrauensschutz. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sei es nicht erforderlich gewesen, die Parteien im Berufungsverfahren neuerlich zu hören. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege nicht vor.
6.2 Zur geltend gemachten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
6.2.1 In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Obergerichts sei die Bedingung im Pkt III. Art 1 Z 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009 erfüllt worden. Allein entscheidend sei nämlich, dass es zu entsprechenden Geldeingängen gekommen sei. Die seitens WK*** mittels Darlehensverträgen vom 12.3. und 14.5.2009 zur Verfügung gestellten Gelder in Höhe von rund EUR 500.000,-- seien der Klägerin auf deren Bankkonto überwiesen worden, sodass ein "Geldeingang" bzw "Kapitaleingang" im Sinne der Vereinbarung vom 10.2.2009 noch vor dem 30.6.2009 stattgefunden habe.
6.2.2 WK*** sei nicht als Eigenkapitalgeber, sondern als Fremdkapitalgeber aufgetreten. Er habe mit der Einbringung der gewährten Darlehenssumme von gesamt EUR 500.000,-- weder Eigentumsrechte noch einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn erworben, sondern mit der Klägerin unabhängig von Gewinn oder Verlust einen festen jährlichen Zinssatz vereinbart. Er sei somit "Kapitalgeber" iSd Pkt III. Art 1 Z 1 der Vereinbarung vom 10.2.2009. Dass er nicht als Kapitalgeber hätte auftreten dürfen und dass die Gelder über Eigenkapital hätten generiert werden müssen, ergebe sich im Übrigen weder aus der Vereinbarung noch sei dies jemals zwischen den Parteien vereinbart worden.
6.2.3 Der Ansicht der Revisionswerberin, die Geldhingabe des WK*** könne nicht als zweckgebundenes Investment angesehen werden, sei entgegen zu halten, dass bei der Kündigung am 27.10.2009 beide Darlehen noch nicht zur Rückzahlung fällig gewesen seien. Somit seien der Sinn und der Zweck der Vereinbarung, finanzielle Mittel für die Kostentragung der Schutzrechtsanmeldung und der Entwicklung der ersten "0-Serie" zu beschaffen, im Zeitpunkt der Kündigung nach wie vor erfüllt gewesen.
Ferner verkenne die Revisionswerberin, dass ein "Kapitalgeber" per se mit der Rückerstattung seiner Investition rechne. Insoweit habe das Obergericht zutreffend festgehalten, dass es nicht entscheidend sei, wie die Klägerin die Rückzahlung der Gelder finanziere und insbesondere wann die Klägerin dem Geldgeber die Beträge zurückzuzahlen habe.
Auch wenn WK*** keine Zweckbindung hinsichtlich der darlehensweise zur Verfügung gestellten Gelder vereinbart habe, sei durch dessen Funktion bei der Klägerin einerseits und dessen Intentionen andererseits eine zweckgemässe Verwendung des Kapitals gewährleistet gewesen. Darüber hinaus seien die finanziellen Mittel auch tatsächlich zweckgemäss verwendet worden, sodass die Klägerin der in Pkt IV. Art 1 der Vereinbarung vorgesehenen Mittelverwendung nachgekommen sei und insoweit ihre vertraglichen Pflichten erfüllt habe. Eine Kündigung der Vereinbarung sei somit nicht gerechtfertigt gewesen.
Letztlich ergebe sich aus dem Pkt III. Art 1 Z 1 der Vereinbarung auch gar nicht, dass die zur Verfügung gestellten Mittel zweckgebunden werden müssen. Einziges Kriterium sei, dass die zur Verfügung gestellten Mittel gemäss dem Pkt IV. Art 1 der Vereinbarung verwendet werden, was vorliegendenfalls geschehen sei.
Der F OGH hat dazu erwogen:
7.1 Für die vom Erstgericht in seiner Entscheidung aufgegriffene, im Berufungsverfahren nicht weiter relevierte Frage, welches Recht auf den hier unstrittig mit Auslandsberührung verknüpften Sachverhalt anzuwenden ist, ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht der Art 40 IPRG massgebend, sondern der Art 47 IPRG (~ § 43 öIPRG alt). Dieser Bestimmung unterfällt die vertragliche Disposition über bestehende Immaterialgüterrechte (zB Einräumung bzw Übertragung von Verwertungsrechten). Da unterstellt werden kann, dass sich hier die Wirkung der Übertragung der Vermarktungsrechte auf mehrere Staaten erstrecken sollte - es war nach den Feststellungen eine weltweite Vermarktung geplant (siehe Ersturteil Seite 33) - , und die Klägerin als Unternehmerin gehandelt hat, ist nach dem Art 47 Abs 1 zweiter Satz IPRG an ihre Niederlassung anzuknüpfen, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wurde (vgl Schwimann in Rummel² § 43 IPRG Rz 2). Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht - das Obergericht zumindest schlüssig - die Anwendung liechtensteinischen Rechts angenommen.
7.2 Infolge gesetzmässiger Rechtsrüge - wie hier vorliegend - hat das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung nach allen Richtungen hin zu untersuchen und nicht nur die Lösung jener Rechtsfragen zu überprüfen, mit Beziehung auf welche das Urteil angefochten wurde (LES 2010, 94; Kodek in Rechberger³ § 471 Rz 9; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 462 E 16). Diese umfassende rechtliche Beurteilung bringt Feststellungsmängel zutage, die einer abschliessenden Erledigung dieser Streitsache entgegenstehen.
7.3.1 Im Revisionsverfahren ist nicht weiter streitig, dass die beiden je am 10.2.2009 abgeschlossenen Verträge als "Vertragseinheit" anzusehen sind. Während sich der erste Vertrag vom 10.2.2009 im Wesentlichen mit dem Gegenstand und den Bedingungen der Übertragung der Vermarktungsrechte befasst, regelt der zweite Vertrag vom 10.2.2009 die Vergütungsfrage. Da der zweite Vertrag in seinem Pkt II. Art 1 davon spricht, dass die Klägerin für die erfolgreiche Vermarktung der Wandler 15 % aus sämtlichen Verträgen erhält, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Patent-/Schutzrechtsanmeldung abgeschlossen werden, sich also der Umfang der zu erbringenden Leistungen nach der Dauer des Schuldverhältnisses richtet, liegt ein befristetes Dauerschuldverhältnis vor.
Jedes Dauerschuldverhältnis kann durch ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass einem Vertragsteil die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist (4 Ob 221/06p ÖBA 2007, 981; 9 Ob 16/08f, JBl 2009, 374; 8 Ob 119/08w JBl 2009, 651: "äusserstes Notventil"; LES 2009, 30). Gründe, mit denen schon bei Vertragsabschluss gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Parteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, können eine vorzeitige Auflösung nicht rechtfertigen; je eher solche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren und je mehr sie in die Sphäre der nun auflösungswilligen Partei fallen, um so grösser ist der Stellenwert der Stabilität der Vertragsbindung und um so höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit behaupteter Auflösungsgründe zu stellen (Bollenberger in KBB³ § 859 Rz 7; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV, § 859 Rz 21 je mwN aus der öJudikatur).
7.3.2 Die Beklagte stützt den in ihrer Klagebeantwortung geltend gemachten Kündigungsgrund auf einen massiven, von der Klägerin ausgelösten Vertrauensverlust, der ihr ein Festhalten an der Vereinbarung unmöglich gemacht habe. Da zu diesem Tatsachenvorbringen von den Vorinstanzen keine konkreten Feststellungen getroffen wurden, ist mangels ausreichender Sachverhaltsgrundlage eine abschliessende Beurteilung nicht möglich (§ 472 Z 4 ZPO = § 503 Z 4 öZPO).
Aus dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 6.4.2009 (Beilage 1) ergibt sich, dass ursprünglich vorgesehen gewesen sei, Herr H*** werde EUR 1 Mio Risikokapital in vier Teilen zu je EUR 250.000,-- investieren, und dass die Beklagte in der diesbezüglich erwarteten Umsetzung von der Klägerin getäuscht worden sei. Nicht nur der Zeuge CH*** sagte aus, dass das solcherart vorgesehene Investitionskapital in der Folge ausgeblieben sei (ON 12 Seite 7, 8), sondern wurde dies auch von den Verwaltungsräten der Klägerin im Wesentlichen bestätigt (PV KE*** ON 18 Seite 9, PV WK*** ON 18 Seite 11). Der Zeuge CH*** führte weiters aus, dass es in der Folge zum Eklat zwischen dem Verwaltungsrat der Klägerin KE*** und der Verwaltungsratspräsidentin der Beklagten HS*** gekommen sei (ON 12 Seite 9); er sprach ferner von einem "zerrütteten Vertrauensverhältnis" (ON 12 Seite 16). Die Verwaltungsratspräsidentin HS*** schilderte, dass die Verhandlungen im April 2009 eskaliert seien und sie KE*** wegen schlechten Benehmens ein Hausverbot erteilt habe; zudem sei die Kriminalpolizei bei den Herren (gemeint offenbar E*** und H***) wegen des Verdachts der Geldwäsche vorstellig geworden.
7.3.3 Das Erstgericht wird daher bezogen auf die erste Kündigung vom 6.4.2009 - nach allfälliger ergänzender Beweisaufnahme - konkrete Feststellungen zu dem als Kündigungsgrund geltend gemachten Vertrauensverlust zu treffen haben, insbesondere wodurch und ab wann die den Vertrauensverlust auslösenden Spannungen entstanden sind. In einem zweiten Schritt wird es auch eine konkrete Sachverhaltsgrundlage erarbeiten müssen, ob und inwieweit die Beklagte den allenfalls ursprünglich bestandenen Vertrauensverlust - im Rahmen der offensichtlich und von ihr auch nicht in Abrede gestellten Vertragsfortsetzung; die Darstellung der Verwaltungsratspräsidentin HS*** , sie habe den von der Klägerin geleisteten Betrag von CHF 81.000,-- "gleichsam als wirksamen Auslagenersatz für bereits erbrachte Leistungen sowie im Hinblick auf weitere Aufwendungen" betrachtet und WK*** habe sie ermutigt, die Zusammenarbeit um der Sache Willen fortzusetzen (ON 18 Seite 24), spricht zumindest für eine konkludente Vertragsfortsetzung - in Kauf genommen hat. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Beklagte trotz Kenntnis der allfälligen Täuschung durch die Verwaltungsräte der Klägerin und den dadurch bedingten Vertrauensverlust das Vertragsverhältnis fortgesetzt hat, wäre in rechtlicher Hinsicht eine vorzeitige Auflösung, wie sie mit der (zweiten) Kündigung vom 27.10.2009 erklärt wurde, nicht mehr gerechtfertigt.
7.4 Sollte sich die Beklagte auf ein ausserordentliches Kündigungsrecht nicht mehr berufen können, wird sich das Erstgericht mit der weiteren Frage zu beschäftigen haben, ob die Klägerin die in Pkt III. Art 1 Z 1 der ersten Vereinbarung vom 10.2.2009 normierte Bedingung des "Geld- bzw Kapitaleingangs durch Kapitalgeber bis zum 30.6.2009" erfüllt hat. Auch diesbezüglich reicht die bisher erarbeitete Sachverhaltsgrundlage für eine abschliessende Beurteilung nicht aus.
7.4.1 Nach dem § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn eines Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (LES 2000, 169; LES 2005, 34; RIS-Justiz RS0017797, RS0017915). Diesem gesetzlichen Auftrag ist in mehreren Schritten nachzukommen: Zuerst ist zu prüfen, ob nicht ohnedies bei Vertragsabschluss beide Teile dasselbe gewollt haben, wobei die Parteiabsicht freilich vom Urkundeninhalt abweichen kann; ein solcher übereinstimmender Wille geht als natürlicher Konsens entsprechend dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet stets vor, auch bei Auslegung nach der Erklärungs- und Verkehrssitte. Liegt hingegen keine Willensübereinstimmung vor, so ist "Absicht" im Sinne der Vertrauenstheorie als die dem Erklärungsgegner erkennbare, ohne Widerspruch gebliebene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Die Absicht iSd § 914 ABGB bedeutet nicht irgendeinen unkontrollierbaren Willen einer Partei, sondern den Zweck der Regelung, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (Bollenberger in KBB³ § 914 Rz 5f; RIS-Justiz RS0017797 [T8]; LES 2006, 138). Bei der Erforschung des wahren Parteiwillens handelt es sich um eine gemischte Frage (quaestio mixta), bei der zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen als Tatsachenfeststellung und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden ist (10 Ob 299/00v).
7.4.2 Unter Bedachtnahme auf diese Rechtssätze wird das Erstgericht - nach ergänzender Befragung der Vertragsparteien - konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben, welches Investment unter dem in Pkt III. Art 1 Z 1 der ersten Vereinbarung vom 10.2.2009 normierten "Geld- bzw Kapitaleinsatz" gemeint war, ob es sich ausschliesslich um Fremdkapital von einem Dritten handeln durfte oder ob es, wovon das Obergericht in seiner Entscheidung ausgegangen ist, nur auf den Geldeingang ankam, ohne Rücksicht darauf, woher das Geld stammte. Gleichermassen bedarf es auch konkreter Feststellungen zur Frage, ob unter diesem Investment auch ein Darlehen, gegebenenfalls ein so kurzfristig zurückzuführendes, wie es hier zwischen WK*** und der Klägerin vereinbart wurde, gemeint gewesen ist. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits vorliegende Aussage der Verwaltungsratspräsidentin HS*** , sie hätte die gegenständliche Vereinbarung nicht unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, dass das Investment nicht von Herrn H*** , sondern vom Verwaltungsrat WK*** stammte, Bedacht zu nehmen sein. Daraus kann unter Umständen geschlossen werden, dass HS*** beim Vertragsabschluss jedenfalls von einer Fremdfinanzierung ausgegangen ist.
7.5 Gegebenenfalls wird sich das Erstgericht auch mit den in der Tagsatzung vom 14.1.2011 erhobenen Einwendungen der listigen Irreführung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auseinanderzusetzen haben.
7.6 Die Beweisaufnahme stellt die Hauptaufgabe der mündlichen Streitverhandlung dar und ist in diese integriert (Rechberger in Rechberger³ Vor § 266 Rz 29; Rechberger in Fasching/Konecny² III Vor § 266 Rz 1). Da es sich hier nicht um eine blosse Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage handelt, was grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, sondern um eine zu vielen Punkten notwendige und umfassende Ergänzung des Tatsachensubstrats, war eine Zurückverweisung an das Erstgericht vorzunehmen. Diese Vorgangsweise entspricht im Übrigen nicht nur wegen der Einzelrichterbesetzung der ersten Instanz der Prozessökonomie, sondern auch wegen der geringeren Honoraransätze nach RATV (vgl OGH vom 6.8.2010, 01 CG.2009.205).
7.7 Mit ihren Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie zur Rechtsrüge wird die Beklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
7.8 Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, 5. Jänner 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat