06 CG. 2010.261
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der Rechtssache der klagenden Partei G***, vertreten durch J***, gegen die beklagte Partei , H***, vertreten durch S***, wegen Entfernung von Gebäudeteilen (Streitwert CHF 3'000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.06.2011 (ON 20), womit der Berufung der beklagten Partei keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 1'047,30 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes B*** Parzelle , der Beklagte Eigentümer der B Parzellen Nr. *** und ***.
Am 21.07.1981 schlossen die Klägerin und die Mutter des Beklagten einen Grunddienstbarkeitsvertrag, mit dem diese der Klägerin ein Fuss- und Fahrwegerecht zu Gunsten der Parzelle *** über die Parzelle *** einräumte.
Soweit steht der Sachverhalt ausser Streit.
Mit der am 06.10.2010 bei Fürstlichen Landgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten schuldig zu erkennen, binnen vier Wochen den südlichsten Eckpfeiler der Tenne auf der B*** Parzelle Nr. *** entsprechend dem Plan "Situation neu 100" so zu versetzen, dass der Gebäudeabstand zwischen der Liegenschaft M*** und der Tenne auf der B*** Parzelle Nr. *** mindestens 4,01 m beträgt.
Die Klägerin bringt zusammengefasst vor:
Mit Verfügung vom 12.12.1986 habe das Landesbauamt verfügt, dass der Beklagte die Umbauarbeiten an seinem Wohnhaus einzustellen habe, weil er im Zuge dieser Arbeiten den gesetzlichen Grenzabstand von 3,5 m zum Grundstück der Klägerin unterschritten habe. Die Klägerin habe in der Folge mit dem Beklagten am 15.12.1986 eine Vereinbarung getroffen, womit sie dem Beklagten ein Näherbaurecht unter der Bedingung einräumte, dass sich der Beklagte seinerseits verpflichtet, den Eckpfeiler der Tenne und die Tenne selbst auf seinem Grundstück Parzelle *** so zu versetzen, dass die Klägerin ihr mit Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1981 eingeräumtes Fuss- und Fahrweg effektiv ungehindert benützen könne. Diese vertragliche Verpflichtung habe der Beklagte bis heute nicht erfüllt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein:
Die Klägerin habe ihr Fuss- und Fahrwegerecht seit dem Bau ihres Hauses im Jahre 1981 ungehindert ausgeübt. Bei Einräumung des Näherbaurechts im Jahre 1986 hätten die Parteien vereinbart, dass das Fuss- und Fahrwegerecht der Klägerin geringfügig reduziert wird. Die Vereinbarung vom 15.12.1986, mit der der Beklagte sich verpflichtete, den Eckpfeiler zu versetzen, habe sich auf den östlichen und nicht auf den westlichen (Pfeiler Nr. 2) bezogen, da nur Ersterer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Eigentum des Beklagten gestanden sei, während Eigentümerin des Letzteren zum damaligen Zeitpunkt die Klägerin gewesen sei. Sie hätte diesen Pfeiler jederzeit selbst versetzen können. Die Vereinbarung vom 15.12.1986 (Beilage H) habe ausschliesslich den Zweck verfolgt sicherzustellen, dass das Fuss- und Fahrrecht der Klägerin durch die Umbauarbeiten des Beklagten nicht behindert wird.
Mit Tauschvertrag vom 25.01.1992 sei der westliche Eckpfeiler Nr. 2 (Beilage H) in das Eigentum des Beklagten übergegangen. Damit seien die am 15.12.1986 geschlossenen Vereinbarungen gegenstandslos geworden.
Mit Urteil vom 23.02.2011 gab das Erstgericht dem Klagebegehren teilweise statt und verpflichtete den Beklagten, den südlichsten Eckpfeiler der Tenne auf der B*** Parzelle Nr. *** so zu versetzen, dass der Gebäudeabstand zwischen der Liegenschaft M*** und der Tenne auf der B*** Parzelle Nr. *** 3,52 m beträgt. Das Mehrbegehren (Gebäudeabstand von 4,01 m) wies das Erstgericht ab. Es stellte über den ausser Streit gestellten Sachverhalt hinaus zusammengefasst fest:
Mit Verfügung des Landesbauamtes vom 12.12.1986 wurde der Beklagte aufgefordert, die Umbauarbeiten an seinem Wohnhaus auf B*** Parzelle *** einzustellen, bis eine nachbarrechtliche Vereinbarung über die Bewilligung des Näherbaurechtes vorliege.
Mit maschingeschriebener Vereinbarung vom 15.12.1986 (Beilage G) erteilte die Klägerin dem Beklagten die Bewilligung zum Näherbau bis auf eine Distanz von 2,65 m. Gleichentags schlossen die Parteien eine handschriftliche Vereinbarung (Beilage H) mit folgendem Wortlaut:
"Hiermit bestätige ich, H*** , wohnhaft in B***, dass der Eckpfeiler der Tenne Parzelle *** so versetzt wird, dass der Fahrweg (Einfahrt zur Parzelle ) nicht behindert wird. Im Falle eines Neubaus auf der Tenne Parzelle *** geht das Holz, das gemäss Rechnung vom 26.08.1982 geliefert wurde, von S , zurück an G*** ."
Diese Vereinbarung wurde, was unbestritten ist, vom Beklagten unterschrieben.
Durch den Umbau des Hauses des Beklagten wurde die Durchfahrt zu und vom Haus der Klägerin zusätzlich erschwert, weil der Beklagte an seinem Haus eine 10 cm dicke Isolation anbrachte, die den Fahrweg der Klägerin weiter verengte. Seither hat nicht nur die Klägerin Mühe, von ihrem Haus mit dem Auto rückwärts zur Strasse M*** zu fahren. Auch ihr früherer Ehemann hatte grösste Mühe, jeweils mit dem Traktor und einem Anhänger voll Holz zum Haus der Klägerin zu fahren.
Die handschriftliche Vereinbarung vom 15.12.1986 (Beilage H) bezog sich auf den Eckpfeiler Nr. 2. Diese Vereinbarung bezweckte, der Klägerin eine ungehinderte Zu- und Wegfahrt zu bzw. von ihrem Haus zu ermöglichen. Im Gegenzug räumte die Klägerin dem Beklagten gemäss der maschinschriftlichen Vereinbarung vom 15.12.1986 (Beilage G) das Näherbaurecht ein. Als der Beklagte mit dieser Vereinbarung bei der Klägerin erschien, verlangte diese von ihm, dass er handschriftlich die Vereinbarung Beilage H verfasse. Letzteres bildete für die Klägerin die unerlässliche Voraussetzung für die Einräumung des Näherbaurechtes.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien im Zusammenhang mit der handschriftlichen Vereinbarung vom 15.12.1986 Beilage H darüber gesprochen hätten, wer die Kosten der Versetzung des Eckpfeilers zu tragen habe.
Am 25.01.1992 schlossen die Parteien einen Tauschvertrag, mit dem von der B*** Parzelle Nr. *** des Beklagten eine Grundfläche von 18 m2 abgetrennt und damit die B*** Parzelle Nr. neu gebildet wurde. Gleichzeitig wurde von der B Parzelle Nr. *** der Klägerin eine Grundfläche von ebenfalls 18 m2 abgetrennt und mit der B*** Parzelle *** des Beklagten vereinigt. Dieser Tauschvertrag hatte keinen Einfluss auf die handschriftliche Vereinbarung der Parteien vom 15.12.1986 (Beilage H).
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht folgender rechtlicher Beurteilung:
Gemäss § 914 ABGB sei bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen. Dabei komme es nach der Vertrauenstheorie darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung bei objektiver Beurteilung verstehen musste. Für die Gewährung des Näherbaurechtes habe die Klägerin eine adäquate Gegenleistung in Form einer komfortableren Zu- und Wegfahrt zu bzw. von ihrem Haus verlangt. Zu diesem Zwecke habe der westliche Eckpfeiler Nr. 2 (= der südlichste der Tenne laut Urteilstenor) weichen müssen. Dies habe dem Beklagten bei redlichem Verhalten auch bewusst sein müssen.
Durch den Tauschvertrag vom 15.01.1992 sei die Vereinbarung vom 15.12.1986 (Beilage H) nicht gegenstandslos geworden; vielmehr habe die Klägerin nach wie vor ein legitimes und schützenswertes Interesse daran, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zum Versetzen des Eckpfeilers nachkomme.
Nach Treu und Glauben lasse sich kein Anspruch der Klägerin auf eine die (baugesetzliche) Mindestbreite von 3,5 m überschreitende Erweiterung des bestehenden Wegerechtes ableiten. Mit einem Gebäudeabstand von 3,52 m sei eine komfortable Durchfahrt zwischen dem Haus des Beklagten und der Tenne möglich. In diesem Umfang sei dem Klagebegehren daher stattzugeben.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung der Klage abändern; in eventu: das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache zur Durchführung der Beweisaufnahme und Entscheidung an den Erstrichter zurückverweisen.
Als Berufungsgrund machte der Beklagte ausschliesslich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
In seinen Berufungsausführungen wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die bereits im Verfahren erster Instanz vorgebrachten rechtlichen Argumente. Darauf kann verwiesen werden.
Die Klägerin erstattete eine Berufungsmitteilung, worin sie die Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils beantragte.
Mit Urteil vom 08.06.2011 gab das Fürstliche Obergericht als Berufungsgericht der Berufung des Beklagten keine Folge.
Auf Grundlage des vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Sachverhalts billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichts und führte dazu ergänzend aus:
Mit der Rechtsrüge könne nur die Auslegung des Wortlautes einer Urkunde bekämpft werden. Alle Umstände hingegen, die über den Wortlaut der Vereinbarung hinausgehen, bildeten eine Tatfrage, so auch die Absicht der Parteien bei Abschluss des Vertrages. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei die Versetzung des Eckpfeilers Nr. 2 Bedingung für die Einräumung des Näherbaurechtes gewesen. Damit hätte der Klägerin eine im Vergleich zu dem Wegerecht gemäss der Grunddienstbarkeit bessere Zu- und Wegfahrtsmöglichkeit zu bzw. von ihrem Haus eingeräumt werden sollen. Diese Auslegung sei sowohl durch den Wortlaut der handschriftlichen Erklärung vom 15.12.1986 (Beilage H) als auch vom Vertragswillen der Parteien gedeckt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts sei die Versetzung des Eckpfeilers Nr. 2 Bedingung für die Einräumung des Näherbaurechtes gewesen.
Das Begehren der Klägerin sei weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös.
Mit der handschriftlichen Vereinbarung vom 15.12.1986 habe die Klägerin das obligatorische Recht erworben, die Versetzung des westlichen Eckpfeilers Nr. 2 zu verlangen und die dadurch frei werdende Fläche von 1,8 m zu begehen und zu befahren. An der Verpflichtung des Beklagten, den Eckpfeiler und damit die Tenne zu versetzen, ändere auch die Tatsache nichts, dass dieses Gebäude damals im Eigentum der Klägerin stand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Revisionsgericht möge der Revision des Beklagten Folge geben und das Urteil des Berufungsgerichts dahin abändern, dass in Stattgebung der Berufung die Klage abgewiesen werde; in eventu: das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
Als Revisionsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht.
Ungeachtet des erheblichen Umfangs der Revisonsausführungen zeigt der Beklagte darin keine wesentlichen neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, sondern wiederholt seine bereits vor den Unterinstanzen vertretene Rechtsansicht. Die beiden zentralen Punkte der Rechtsausführungen legt der Beklagte in Punkt 3.1.2 der Revision, wie folgt, dar:
Das Berufungsgericht verkenne, dass die Verpflichtung zur Versetzung des Eckpfeilers gemäss dem klaren Wortlaut der Vereinbarung nur dann bestehe, wenn der Fahrweg behindert wird. Festgestellt sei die unbehinderte Zufahrt; eine Behinderung sei hingegen nicht festgestellt.
Eine Vereinbarung des Inhalts, wonach die Klägerin eine im Vergleich mit der Einräumung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1981 wesentlich bessere Zu- und Wegfahrmöglichkeit erhalten soll, könne sich weder auf die schriftliche Vereinbarung noch auf einen sonst festgestellten Sachverhalt stützen.
Im Einzelnen kann auf die Revisionsausführungen verwiesen werden.
Als aktenwidrig, allenfalls als Mangel des Berufungsverfahrens rügt der Beklagte, das Berufungsgericht gehe von einem Sachverhalt aus, den das Erstgericht nicht festgestellt habe bzw. der dem festgestellten Sachverhalt sogar widerspreche. Es handle sich hierbei um feststellungswidrige Schlussfolgerungen, die unter dem Titel der rechtlichen Beurteilung abzuhandeln seien. Da die Abgrenzung aber schwierig sei, mache der Beklagte diese Mängel auch unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bzw. der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend.
Das Revisionsgericht verzichtet auf eine Wiedergabe der einzelnen in der Revision gerügten Aktenwidrigkeiten bzw. Verfahrensmängel, da es die Ansicht des Beklagten teilt, dass die unter diesen Revisionsgründen gerügten Mängel tatsächlich unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu subsumieren sind.
Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung, worin sie beantragte, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben. Zusammengefasst bestreitet sie, dass der Wortlaut der handschriftlichen Vereinbarung (Beilage H) die Rechtsauffassung des Beklagten decke. Die Auslegung, die der Beklagte dieser Vereinbarung zuteil werden lasse, entspreche weder ihrem Wortlaut noch dem vom Erstgericht unbekämpft festgestellten Parteiwillen. Der Beklagte habe die unbedingte Verpflichtung zur Versetzung des Eckpfeilers Nr. 2 übernommen, dies im Austausch gegen die Einräumung des Näherbaurechtes seitens der Klägerin. Die Zu- und Abfahrt zum Hause der Klägerin sei von Anfang an unbefriedigend gewesen. Durch die Bautätigkeit des Beklagten sei die Situation noch verschärft worden. Um diesbezüglich zu einer vertraglichen Lösung zu kommen, habe die Klägerin dem Näherbaurecht des Beklagten zugestimmt und dieser habe als Gegenleistung die Verpflichtung zur Versetzung des Eckpfeilers zwecks Verbesserung des Fahrrechtes der Klägerin übernommen.
Im Mittelpunkt der rechtlichen Argumentation steht im vorliegenden Rechtstreit die Auslegung der handschriftlichen Vereinbarung vom 16.12.1986 (Beilage H).
Es erscheint angezeigt, der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles einige, zum Teil bereits in den rechtlichen Erwägungen der Untergerichte enthaltene, allgemeine Bemerkungen zur Auslegung von Verträgen voranzustellen:
Wer sich auf einen vom Wortlaut des Vertrages abweichenden Parteiwillen beruft, hat diesen zu beweisen (Rummel, ABGB, erster Band3 Rz 23 zu § 914 ABGB).
Der Wille der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages zählt zu den Tatfragen. Seine Feststellung ist Aufgabe der letzten Tatsacheninstanz, im vorliegenden Fall der ersten Instanz, deren Feststellungen unangefochten blieben. An diese Feststellungen ist auch der OGH gebunden.
1.1 Unter Beachtung dieser Grundsätze, des Wortlautes der handschriftlichen Vereinbarung Beilage H und der im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist die Auslegung dieser Vereinbarung, wie sie von den Untergerichten vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden.
Bereits der Wortlaut der Vereinbarung spricht eindeutig gegen den ihr vom Beklagten unterstellten Sinn und Zweck.
Schon bei rein grammatikalischer Auslegung der Vereinbarung kann keine Rede davon sein, dass die darin stipulierte Verpflichtung des Beklagten zur Versetzung des Eckpfeilers bloss eine bedingte sein soll. Hätte, wie der Beklagte behauptet (Punkt 3.1.2 der Revision), seine Verpflichtung zur Versetzung des Eckpfeilers nur dann bestanden, wenn der Fahrweg durch die Umbauarbeiten an seinem Haus behindert wird, hätte der Nebensatz "dass der Fahrweg (Einfahrt zur Parzelle ***) nicht behindert wird" als Konditionalsatz formuliert, mit der Konjunktion "wenn" oder "falls" eingeleitet und positiv formuliert werden müssen; etwa so: "wenn (falls) der Fahrweg (Einfahrt zur Parzelle ***) behindert wird." Tatsächlich ist aber dieser Nebensatz als negativer Konsekutivsatz gestaltet, dem die Konjunktion "dass" vorangestellt ist und der eine Folge und nicht eine Bedingung der vom Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Versetzung des Eckpfeilers bezeichnet.
1.2 Vollends klar wird die Auslegung der handschriftlichen Vereinbarung Beilage H im Sinne des Prozessstandpunktes der Klägerin, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zur Auslegung herangezogen werden. Das Erstgericht hat unangefochten nachstehende relevante Feststellungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung getroffen:
"durch den fraglichen Umbau wurde die Durchfahrt zwischen der besagten Tenne und dem Haus des Beklagten auf dem Grundstück Nr. *** zusätzlich erschwert. ... Das Hauptproblem bildete dabei der Eckpfeiler der Tenne (Nr. 2 in Beilage 2), zumal diese Stelle bedingt durch die Isolation der Fassade der Liegenschaft des Beklagten noch enger wurde (...). Seither hat nicht nur die Klägerin Mühe, von ihrem Haus mit dem Auto rückwärts zur Strasse M*** zu fahren."
Die handschriftliche Vereinbarung vom 15.12.1986 Beilage H bezog sich auf den Eckpfeiler Nr. 2.
Die handschriftliche Vereinbarung vom 15.12.1986 Beilage H bezweckte, der Klägerin eine ungehinderte Zu- und Wegfahrt zu bzw. von ihrem Haus zu ermöglichen. "
Im Gegenzug räumte die Klägerin dem Beklagten das Näherbaurecht gemäss der maschinenschriftlichen Vereinbarung vom 15.12.1986 (Beilage G) ein.
Als der Beklagte mit der maschinenschriftlichen Vereinbarung gemäss Beilage G bei der Klägerin erschien, verlangte diese von ihm das handschriftliche Verfassen der Vereinbarung Beilage H. Letzteres bildete für die Klägerin unerlässliche Voraussetzung für die Einräumung des Näherbaurechts an den Beklagten."
Aus dem Zusammenhalt dieser Feststellungen mit dem Wortlaut der Vereinbarung lässt sich kein anderer vernünftiger Schluss ziehen als der, dass die Versetzung des Eckpfeilers Ntr. 2 die Gegenleistung des Beklagten für die Einräumung des Näherbaurechtes darstellte, dass die Streitteile somit ein "do ut des Geschäft" schlossen, das von der Klägerin, nicht aber vom Beklagten erfüllt wurde.
1.3 Die vom Beklagten dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhältig.
Der vom Beklagten vertretene Standpunkt, er habe der Klägerin mit der strittigen Vereinbarung lediglich den Fortbestand ihres bereits bisher bestandenen ungehinderten Fahrrechtes zusichern wollen, ergibt keinen Sinn. Zur Beibehaltung des status quo hätte es keiner Vereinbarung bedurft. Der vom Beklagten vertretenen Auslegung der Vereinbarung widerspricht insbesondere die Feststellung des Erstgerichts, dass die Klägerin dem Beklagten im Gegenzug das Näherbaurecht gemäss der maschinenschriftlichen Vereinbarung vom 15.12.1986 (Beilage G) einräumte. Bei vernünftiger Vertragsauslegung kann die Gegenleistung des Beklagten nur in einer Versetzung des Eckpfeilers Nr. 2 zwecks Verbesserung der Zu- und Abfahrt der Klägerin zu bzw. von ihrem Grundstück verstanden werden.
Ebensowenig überzeugt das Argument des Beklagten, die Zu- und Abfahrt zum Grundstück der Klägerin sei auch schon vor den Umbauarbeiten am Hause des Beklagten ungehindert möglich gewesen und auch durch die Umbauarbeiten nicht behindert worden.
Damit entfernt sich der Beklagte von den zitierten Feststellungen des Erstgerichts. Dieses stellte zum Einen fest, dass die Zu- und Abfahrt zum bzw. vom Grundstück der Klägerin durch die Umbauarbeiten des Beklagten zusätzlich erschwert wurde, zum Zweiten, dass nicht nur die Klägerin seither (das heisst seit Vollendung der Umbauarbeiten am Haus des Beklagten) Mühe hat, mit ihrem Auto rückwärts zur Strasse M*** zu fahren und schliesslich zum Dritten, dass die Durchfahrt zwischen dem im Eigentum des Beklagten stehenden Haus M*** (Grundstück Nr. ***) und der (heute) ebenfalls dem Beklagten gehörigen Tenne Nr. 11 (auf der Parzelle Nr. ***) insbesondere beim Rückwärtsfahren auch für einen durchschnittlichen Kraftfahrzeuglenker ein erhebliches Hindernis bildet (Seite 26 unten im erstgerichtlichen Urteil). Die strittige Vereinbarung macht, um es zu wiederholen, überhaupt nur einen Sinn, wenn dadurch die Zu- und Abfahrt der Klägerin zu bzw. von ihrem Haus erleichtert werden sollte.
Auch der Argumentation des Beklagten in seiner Revision, die Versetzung des Eckpfeilers Nr. 2 wäre sinnlos, weil die Klägerin auch im Falle der Versetzung dieses Pfeilers kein Recht hätte, über die dadurch auf dem Grundstück des Beklagten frei werdende Fläche von 1,8 m2 zu fahren, muss widersprochen werden.
Selbstverständlich ist die Versetzung des Eckpfeilers Nr. 2 nicht Selbstzweck sondern Voraussetzung für die Erweiterung des über die Parzelle Nr. *** führenden Fahrweges und der damit verbundenen Zu- und Abfahrt zum Hause der Klägerin. Es ist, worauf bereits die Untergerichte hingewiesen haben, durchaus zulässig, jedes Rechtsverhältnis, das gewöhnlich den Inhalt einer Dienstbarkeit bildet, auch als obligatorisches Recht zu begründen (Schmid, SR Rz 1203).
Der Beklagte irrt auch, wenn er meint "gemäss dem Sinn und Geist" der Vereinbarung und deren Wortlaut wäre, wenn überhaupt, nur die Versetzung des Eckpfeilers Nr. 2 um 10 cm denkbar und auch dies nur ohne Erweiterung des unverändert bestehenden Fuss- und Fahrwegerechtes (Punkt 3.8 der Revision). Wie bereits oben ausgeführt, trifft das Gegenteil zu. Die Auslegung, die der Beklagte der Vereinbarung angedeihen lässt, widerspricht in hohem Masse dem Grundsatz von Treu und Glauben, nach dem die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte ihr als Gegenleistung für die Gewährung des Näherbaurechts eine Erleichterung der Zu- bzw. Wegfahrt zu bzw. von ihrem Haus aus vertraglich zusichert.
1.4 Die Untergerichte haben die vertragliche Verpflichtung des Beklagten, den Eckpfeiler Nr. 2 zu versetzen dahin ausgelegt, dass diese Verpflichtung erst dann erfüllt ist, wenn der Klägerin an der engsten Stelle ein 3,5 m breiter Fahrweg zur Verfügung steht.
Diese Rechtsansicht wird vom erkennenden Senat gebilligt.
Grundsätzlich muss eine vertraglich zugesicherte Leistung bestimmt oder bestimmbar sein. In der handschriftlichen Vereinbarung Beilage H wurde das Ausmass, um das der Beklagte den Eckpfeiler zu versetzen hat, um seiner vertraglichen Verpflichtung zu genügen, nicht ausdrücklich festgehalten. Fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung der Leistung, so ist die Vereinbarung deshalb nicht ungültig sondern es muss versucht werden, die Unbestimmtheit mit Hilfe der Vertragsauslegung zu beseitigen (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht3 II, Seite 25). Diesem Erfordernis trugen die Untergerichte zu Recht dadurch Rechnung, dass sie auf die Bestimmung des Art 39 Baugesetz abstellten, wonach Privatstrassen, zu denen auch Fahrwege auf Grundlage einer Grunddienstbarkeit gehören, eine lichte Ausbaubreite von mindestens 3,5 m aufweisen müssen.
1.5 Eine Interessenabwägung, wie sie der Beklagte in seiner Revision anspricht (Punkt 3.5.3), findet dann nicht statt, wenn eine vertragliche Verpflichtung besteht. Diese Verpflichtung ist bis an die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit zu erfüllen (pacta sunt servanda). Diese Grenze hat die Klägerin mit ihrem Begehren nicht überschritten.
1.6 Was schliesslich die Kosten der Versetzung des Eckpfeilers Nr. 2 anlangt, kann wohl kein Zweifel daran bestehen, dass diese Kosten vom Beklagten zu tragen sind. Dass der Teil der Tenne, zu dem der Eckpfeiler Nr. 2 gehört, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Eigentum der Klägerin stand, ändert daran nichts. Grundsätzlich hat derjenige, der eine Verpflichtung zu einer Leistung übernimmt, auch die hiefür erforderlichen Kosten zu tragen.
Dazu im Einzelnen:
In Punkt 5.1. der Revision rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe keine Feststellung über das Ausmass der Verengung des Fahrweges durch das von der Klägerin angebrachte Stahltor getroffen.
Dies ist insofern unrichtig, als das Erstgericht feststellte (Seite 19 des Ersturteils), dass der Pfosten des Stahltores vom Eckpunkt Nr. 3 des Hauses des Beklagten ca. 10 cm nordwestlich zurückversetzt ist und nicht an der engsten Stelle des Durchganges zwischen dem Eckpunkt Nr. 2 der Tenne und dem Eckpunkt Nr. 3 der Liegenschaft des Beklagten steht. Diese Feststellungen sind völlig ausreichend. Wenn der Pfosten des Stahltores nicht an der engsten Stelle steht, ist er jedenfalls nicht die Hauptursache für die Schwierigkeiten der Klägerin bei der Zu- und Abfahrt vom bzw. zu ihrem Haus. Darüber hinaus besteht die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Versetzung des Eckpfeilers Nr. 2 unabhängig davon, ob der Pfosten des Stahltores die Zu- und Abfahrt beengt.
In Punkt 5.2 der Revision wirft der Beklagte dem Berufungsgericht vor, es habe seine Entscheidung auf einer insofern unvollständigen Sachverhaltsgrundlage getroffen, als das Erstgericht nicht feststellte, dass der Eckpfeiler Nr. 2 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung im Eigentum der Klägerin stand.
Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt, weil das Erstgericht diese Feststellung sehr wohl getroffen hat (Seite 17, 2. Absatz des Ersturteils "Mit diesem Tauschvertrag wurde die Hälfte des besagten Tenns von der Klägerin an den Beklagten abgetreten, wozu auch der gegenständliche Eckpfeiler Nr. 2 gehört.") Im Übrigen ist es, worauf bereits oben hingewiesen wurde, nicht relevant, ob der Eckpfeiler zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Eigentum der Klägerin oder des Beklagten stand. An der Verpflichtung des Beklagten ändert sich dadurch nichts.
Der in Punkt 5.3 der Revision gerügte Feststellungsmangel ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin ihr Recht nicht auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 21.07.1981 (Beilage E) sondern auf die Vereinbarung vom 15.12.1986 (Beilage H) stützt.
Der Oberste Gerichtshof definierte in seiner Entscheidung LES 2008, Seite 106, den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wie folgt:
"Aktenwidrigkeit ist entweder ein Übertragungsirrtum oder ein bewusster Übertragungswiderspruch. Beides muss aus den Akten erkennbar sein. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann grundsätzlich im Revisionsverfahren nicht als Ersatz für eine dort generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden. Aktenwidrigkeit besteht auch nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschliesslich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Berufungsgericht. Betroffen sind daher reine Übertragungsirrtümer, die aus den Prozessakten selbst erkennbar sind, wogegen dann, wenn an bestimmte, in den Prozessakten enthaltene Tatsachen Schlussfolgerungen geknüpft werden, keine Aktenwidrigkeit, sondern ein nicht revisibler Akt der Beweiswürdigung vorliegt. "
Nichts anderes besagen auch die vom Beklagten in seiner Revision zitierten Literaturstellen (Punkt 4.1.1 der Revision). Nach Zechner (Fasching, Konecny2 § 503 öZPO Rz 159) wird die Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund nur dann verwirklicht, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen oder eine unrichtige Wiedergabe getroffener Feststellungen vorliegt. Ein Wiederspruch zwischen dem Akteninhalt und den Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil scheidet schon deshalb aus, weil das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen hat sondern bei seiner rechtlichen Beurteilung von dem Sachverhalt ausging, den das Erstgericht unangefochten feststellte. Ebensowenig ist eine unrichtige Wiedergabe des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht ersichtlich. Alles, was der Beklagte in seiner Revision als aktenwidrig rügt, beinhaltet nichts anderes als Wertungen, Schlussfolgerungen oder Auslegungsergebnisse, die das Berufungsgericht aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ableitet und die samt und sonders Fragen der rechtlichen Beurteilung berühren. Eine Aktenwidrigkeit im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmungen ist nicht erkennbar.
Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt.
Das Berufungsgericht traf weder vom erstgerichtlich festgestellten Sachverhalt abweichende noch zusätzliche Feststellungen, sondern interpretierte im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die erstgerichtlichen Feststellungen und zog daraus die - richtigen - rechtlichen Schlussfolgerungen. Aber selbst wenn diese Erwägungen fehlerhaft wären oder über die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts hinausgingen, läge darin kein Verfahrensmangel im Sinne des § 472 Ziffer 2 ZPO sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung, die vom OGH jederzeit korrigiert werden könnte.
Da keiner der vom Beklagten geltend gemachten Revisionsgründe tatsächlich vorliegt, muss der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Vaduz, 04.11.2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat