06 CG. 2011.150
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei A***, vertreten durch B***, wider die beklagten Parteien 1. C***, D***, beide vertreten durch E***, wegen Einwendungen gegen den Anspruch gemäss Art 18 EO (Revisionsinteresse CHF 30.000,--) über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 11.4.2012, 06 CG.2011.150-20, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.9.2011, 06 CG.2011.150-11, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.10.2010, 2R EX.2010.8182-2, wurde aufgrund dieses Titels den nunmehrigen Beklagten die Exekution gegen die nunmehrige Klägerin bewilligt und der Klägerin aufgetragen, "binnen zwei Wochen sämtliche Belege zu den in den Financial Statements 1998 bis 2010 ausgeführten Zahlungen, insbesondere sämtliche detaillierten Rechnungen zu den Titeln F*** ‚G***, angeführten Zahlungen, sohin insbesondere die Rechnungen von H***, I***, J***, K***, L***, M***, N***, und O*** sowie sämtliche Beschlüsse über Ausschüttungen an Begünstigte seit 1998 in Kopie vorzulegen", widrigenfalls gegen sie über Antrag der Beklagten eine Geldstrafe von CHF 1.000,-- verhängt würde. Gleichzeitig trug das Exekutionsgericht der heutigen Klägerin auf, binnen 14 Tagen die natürliche Person zu bezeichnen, die den Eid ablegen solle. Den Antrag auf eidliche Bekräftigung der Rechnungslegung wies das Exekutionsgericht mit Beschluss vom 24.11.2010, 2R EX.2010.8182-3, schlussendlich zurück, weil eine natürliche Person nicht bekannt gegeben wurde. Die Exekutionsbewilligung war der nunmehrigen Klägerin am 2. 11. 2010 zugestellt worden und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Exekutionsantrag war von den nunmehrigen Beklagten als betreibende Parteien damit begründet worden, dass die nunmehrige Klägerin der Rechnungslegungsverpflichtung nur zum Teil nachgekommen sei. Es seien nur Kopien der P*** ab dem 31.12.1998 in englischer Sprache vorgelegt worden, nicht aber die Belege zu den einzelnen Zahlungen der Klägerin. Ebenso wenig sei die Rechnungslegung eidlich bekräftigt worden. Die Beklagten hätten Anspruch auf Vorlage der entsprechenden Belege, und zwar nach Art 55 Abs 1 lit a RSO und zur Geltendmachung ihrer Begünstigungsforderung bezüglich der seit 1998 erzielten Vermögenszuwächse.
Am 10.12.2010 beantragten die nunmehrigen Beklagten, über die nunmehrige Klägerin die angedrohte Geldstrafe von CHF 1.000,-- zu verhängen sowie den Stiftungsräten O*** und P*** eine Beugehaft von je einem Monat anzudrohen, dies mit der Begründung, dass die nunmehrige Klägerin dem Vorlageauftrag gemäss Exekutionsbewilligung nur zu einem kleinen Teil nachgekommen sei. Anstelle von detaillierten Abrechnungen seien bis auf wenige Ausnahmen lediglich Rechnungen mit Gesamtbeträgen vorgelegt worden. Die Behauptung der nunmehrigen Klägerin, es gebe keine detaillierten Belege und sie habe bereits alle vorhandenen Belege übergeben, sei nicht nachvollziehbar und realitätsfremd. Sollten tatsächlich keine detaillierten Belege vorhanden sein, sei der Stiftungsrat der Klägerin gehalten, detaillierte Belege einzuholen. Auch ihrer Verpflichtung, die Ausschüttungsbeschlüsse vorzulegen, sei die nunmehrige Klägerin nur mangelhaft nachgekommen. Aus den Beschlüssen gehe nicht hervor, auf welcher Basis jeweils die Ausschüttungen erfolgt seien.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 27.1.2011, 2R EX.2010.8182-7, wurde festgestellt, dass die nunmehrige Klägerin dem Auftrag gemäss Beschluss vom 28.10.2010 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sei; das Exekutionsgericht verhängte deswegen gegen die nunmehrige Klägerin eine Geldstrafe von CHF 1.000,--. Gleichzeitig räumte es der Klägerin eine neue Frist von 14 Tagen ein, um den Auftrag zu befolgen, andernfalls auf Antrag eine weitere Geldstrafe von CHF 1.000,-- über sie verhängt würde. Dem dagegen von der nunmehrigen Klägerin erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 27.4.2011 teilweise Folge, hob den angefochtenen Beschluss in seinen Punkten 1, 2 und 3 auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Obergericht begründete seinen Aufhebungsbeschluss im Wesentlichen damit, dass der Vorlageauftrag nur die vorhandenen Belege und Beschlüsse betreffen könne, nicht jedoch solche Belege, die erst noch erstellt werden müssten.
Im zweiten Rechtsgang erliess das Fürstliche Landgericht am 28.6.2011 inhaltlich den gleichen Beschluss wie am 27.1.2011. Der dagegen von der nunmehrigen Klägerin erhobene Rekurs an das Fürstliche Obergericht blieb erfolglos.
Bereits am 25.2.2011 hatte die nunmehrige Klägerin die Einstellung der Exekution zu 2R EX.2010.8182 mit der Begründung beantragt, sie habe den heutigen Beklagten nach Übermittlung der Financial Statements sämtliche vorhandenen Belege, die der Rechnungslegungsperiode 1998 bis 2010 zu Grunde liegen würden, übergeben. Die nunmehrigen Beklagten beantragten die Abweisung dieses Antrags und wendeten zusammengefasst ein, dass die Klägerin mit der Behauptung, ihren Pflichten gemäss der Exekutionsbewilligung vom 28.10.2010 vollumfänglich nachgekommen zu sein, keinen Einstellungsgrund, sondern einen Impugnationsgrund geltend mache, der mit einer Impugnationsklage geltend zu machen sei. Abgesehen davon sei aber ihre Behauptung, dem Auftrag vollumfänglich nachgekommen zu sein, nicht zutreffend.
Schliesslich verwies das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 16.3.2011, 2R EX.2010.8182-11, die nunmehrige Klägerin mit ihren Einwendungen auf den Rechtsweg.
2.1 Mit der am 26.4.2011 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin das Urteil, der Anspruch, zu dessen Erfüllung gemäss Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.10.2010 zu 2R EX.2010.8182 gegen die Klägerin die Exekution bewilligt worden sei, sei erloschen und das Exekutionsverfahren gegen die Klägerin einzustellen. Sie brachte vor, sie habe mit der Übergabe der Financial Statements und sämtlicher dazu vorhandener Belege ihre Rechnungslegungspflicht erfüllt. Die Forderung der Beklagten, weitere "detailliertere" Belege herauszugeben, sei rechtsgrundlos und schikanös. Die Klägerin habe jedoch aus freien Stücken weitere Anstrengungen unternommen, und es sei ihr gelungen, "detailliertere" Belege zu den Rechnungen von I*** und zu den Rechnungen der Q*** einzuholen, wobei die "detaillierteren" Belege zu den Rechnungen von Q*** ab dem Jahr 2005 vorliegen würden. Diese Belege würden mit der Oppositionsklage vorgelegt.
2.2 Die Beklagten beantragten die kostenpflichtige Zurück-, allenfalls Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe weder die Exekutionsbewilligung vom 28.10.2010 vorgelegt, noch die Beiziehung der Exekutionsakte beantragt. Ohne ein solches Beweisanbot könne das Gericht nicht über den Urteilsantrag entscheiden. Der amtlichen Aufnahme der Beweise stehe die Dispositionsmaxime entgegen, der nachträglichen Geltendmachung die Eventualmaxime. Abgesehen davon würden die bislang von der Klägerin vorgelegten Urkunden nicht der Exekutionsbewilligung vom 28.10.2010 entsprechen. Die mit der Oppositionsklage vorgelegten Rechnungen von I*** sowie Q**** seien detaillierte Rechnungen, nicht aber die Belege zu den anderen Zahlungsempfängern, mit Ausnahme der Rechnungen von R***, S***,T***. Der Klägerin komme aufgrund ihres Verhaltens im Exekutionsverfahren in Bezug auf die Behauptung, welche Belege sie habe und welche nicht, keine Glaubwürdigkeit zu. Es gebe keinen Grund zur Annahme, weshalb nicht weitere detaillierte Rechnungen vorhanden sein sollen. Auch die Ausschüttungsbeschlüsse seien nicht vollständig vorgelegt worden, weil daraus nicht hervorgehe, auf welcher Basis die Ausschüttungen der Klägerin an andere Begünstigte als die Beklagten ab dem Jahr 1998 erfolgt seien.
3.1 Das Erstgericht hat - neben dem eingangs gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt - noch folgende Feststellungen getroffen:
Die Klägerin hat mit der gegenständlichen Oppositionsklage eine detaillierte Dokumentation mit Rechnungen samt Belegen vorgelegt [hinsichtlich der ebenfalls in die Feststellungen aufgenommenen Auflistung dieser Unterlagen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Seiten 54 bis 70 des Ersturteils verwiesen]. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin betreffend die gegenständliche Rechnungslegung zu ihren "Financial Statements" 1998 bis 2010 noch im Besitz von weiteren Belegen wäre, die sie (noch) nicht vorgelegt hat.
3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe die im Exekutionsverfahren 2R EX.2010.8182 noch nicht vollständig erfolgte Vorlage von Unterlagen im nunmehrigen Oppositionsprozess nachgeholt. Zum einen habe die Klägerin die seit dem Jahr 1998 erfolgten Ausschüttungen durch die diesbezüglichen Beschlüsse des Stiftungsrats und die dazugehörigen Belastungsanzeigen lückenlos dokumentiert. Zum anderen habe sie die in den Jahren 1998 bis 2010 angefallenen Kosten durch entsprechende Rechnungen und Belastungsanzeigen detailliert belegt. Dies gelte insbesondere für die Honorarnoten von I*** und Advokatur Q*** . Darüber hinaus enthalte der von der Klägerin vorgelegte Ordner Beilage A diverse Rechnungen und Belastungsanzeigen zu Gunsten von U***, V***, W***, X***, J***, Y***, R***, S***, T***, Z***, K***, AA***, AB***, AC***, AD***, J***, N*** und AE***. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass zu den Financial Statements 1998 bis 2010 der Klägerin weitere detaillierte Rechnungen betreffend "F***", "AF***" und "G***" vorhanden wären, die die Klägerin immer noch nicht vorgelegt hätte. Mithin sei davon auszugehen, dass die Klägerin nunmehr ihrer Rechnungslegungspflicht gemäss Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.7.2009 zu 04 CG.2008.251-81 vollständig nachgekommen sei. Der Rechnungslegungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin sei erloschen. Die inhaltliche Richtigkeit der von der Klägerin vorgelegten Belege zu ihren "Financial Statements" 1998 bis 2010 sei nicht zu prüfen gewesen.
4.1 Das Berufungsgericht erachtete die Mängelrüge als unbegründet. Mit der von den Beklagten bekämpften Negativfeststellung habe das Erstgericht zum Ausdruck gebracht, dass es aufgrund der Beweisergebnisse nicht habe feststellen können, ob die Klägerin noch im Besitz von weiteren Belegen zu den Financial Statements 1998 bis 2010 sei, die sie nicht vorgelegt habe. Diese Negativfeststellung sei im Zusammenhang mit der auf Seite 54 getroffenen positiven Feststellung zu sehen, wonach die Klägerin die auf den Seiten 54 bis 70 des Ersturteils näher umschriebene detaillierte Dokumentation mit Rechnungen samt Belegen vorgelegt habe. Das Erstgericht habe in seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dass an diesen Feststellungen auch die Einwendungen der Beklagten in der Klagebeantwortung nichts hätten ändern können. Ebenso wenig könne aus dem Umstand, dass die Klägerin erst im Oppositionsverfahren weitere Belege vorgelegt habe, auf das Vorhandensein weiterer, nicht vorgelegter Belege geschlossen werden.
Letztlich sei es aber unerheblich, ob die bekämpfte Feststellung des Erstgerichts eine sogenannte Negativfeststellung oder eine negative Feststellung sei, da sie keinen Einfluss auf die Entscheidung des Erstgerichts gehabt habe. Dieses habe nämlich anhand der detaillierten Dokumentation mit Rechnungen samt Belegen erkannt, dass die Klägerin damit ihrer Rechnungslegungspflicht gemäss Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.7.2009 vollständig nachgekommen sei.
4.2 Die Beweisrüge hielt das Berufungsgericht für nicht gesetzmässig ausgeführt, dies insbesondere deshalb, weil die Beklagten nicht "im Sinne einer umfassenden Beweiswürdigung" aufgezeigt hätten, welche Beweisergebnisse für die begehrten Ersatzfeststellungen sprechen würden und weshalb den gegenteiligen Beweisergebnissen keine Beweiskraft zukommen könne. Abgesehen davon stellten die von den Beklagten begehrten Ersatzfeststellungen Wunschfeststellungen dar, die im durchgeführten Beweisverfahren keine Grundlage finden würden.
4.3 Schliesslich hielt das Berufungsgericht auch die Rechtsrüge für unbegründet. Das Erstgericht habe nicht aufgrund der Negativfeststellung in Seite 70 über die Oppositionsklage entschieden, sondern aufgrund der Feststellung in Seite 54, wonach die Klägerin mit der im Oppositionsverfahren vorgelegten Dokumentation mit Rechnungen samt Belegen ihrer Rechnungslegungspflicht gemäss Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.7.2009 vollständig nachgekommen sei. Dass diese Schlussfolgerung unrichtig sei, sei von den Beklagten nicht geltend gemacht worden, weshalb schon aus diesem Grund die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei und folglich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden könne. Die Klägerin sei ihrer Beweislast, indem sie die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 28.10.2010 zu 2R EX.2010.8182 aufgetragenen Belege zu den Financial Statements 1998 bis 2010 sowie sämtliche Beschlüsse über Ausschüttungen an Begünstigte seit 1998 vorgelegt habe, vollständig nachgekommen. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass es den Beklagten nicht gelungen sei, ihre Prozessbehauptung, die Klägerin wäre noch im Besitz von weiteren Belegen, nachzuweisen.
Die Ausführungen in der Revision lassen sich wie folgt zusammenfassen:
5.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beweisrüge nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei. Die Beweisrüge sei mit blossen inhaltsleeren Floskeln abgetan worden. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sei auch erheblich, weil die nicht gesetzmässige Erledigung der Beweisrüge geeignet gewesen sei, die Richtigkeit der Berufungsentscheidung zu beeinflussen.
Gegenstand der Beweisrüge seien zwei Feststellungen gewesen. Einerseits sei die (Negativ-)Feststellung auf Seite 70 des Ersturteils zur Frage der Existenz von weiteren der Rechnungslegung unterliegenden Belegen bekämpft und statt dessen eine Feststellung zu den konkret noch fehlenden Unterlagen begehrt worden. Andererseits sei die Feststellung betreffend die "detaillierte Dokumentation" gerügt und der Entfall des Wortes "detailliert" begehrt worden. In der Beweisrüge sei insbesondere vorgebracht worden, dass bezüglich 13 Auszahlungen an den X*** in den Jahren 1998 bis 2003 im Gesamtbetrag von CHF 517.422,45 keine detaillierten Belege vorgelegt worden seien und daher nicht nachvollzogen werden könne, wofür der X*** so viel Geld erhalten habe. Dabei sei nicht zuletzt auf die Ausführungen des Erstgerichts, wonach die Rechnung des X*** vom 18.1.1999 über "Dienstleistungen" im Betrag von CHF 61.755,-- nicht detailliert sei, verwiesen und erklärt worden, dass die anderen Rechnungen des X*** im selben inhaltsleeren Stil seien bzw für die Zahlung des Betrages von CHF 90.135,45 vom 30.1.2001 überhaupt keine Rechnung vorliege. In Bezug auf die Behauptung, dass noch weitere Belege vorliegen müssten, sei darauf verwiesen worden, dass die hartnäckige Weigerung der Stiftungsräte, eine eidliche Bekräftigung bezüglich der Vollständigkeit der Rechnungslegung abzugeben, dafür spreche, dass noch weitere Belege existierten.
Insgesamt hätten die Beklagten "im Sinne einer umfassenden Beweiswürdigung" aufgezeigt, welche Beweisergebnisse für die begehrten Ersatzfeststellungen sprächen und weshalb den gegenteiligen Beweisergebnissen vorliegend keine Beweiskraft zukommen könne. Im Ergebnis habe das Berufungsgericht die Beweisrüge vollkommen übergangen und damit auch die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz, rechtliches Gehör und willkürfreie Behandlung verletzt.
5.2 Aktenwidrigkeit:
Eine solche bestehe insoweit, als das Berufungsgericht erklärt habe, das Erstgericht habe festgestellt, die Klägerin sei mit der im Oppositionsverfahren vorgelegten Dokumentation ihrer Rechnungslegungspflicht vollständig nachgekommen. Eine solche erstgerichtliche Feststellung gebe es aber nicht. Diese Aktenwidrigkeit sei wesentlich, weil ohne sie die Beurteilung der Rechtsrüge zu Gunsten der Beklagten ausgefallen wäre.
5.3 Rechtsrüge:
Die Negativfeststellung auf Seite 70 des Ersturteils gehe zu Lasten der hier beweisbelasteten Klägerin. Diese habe zu beweisen, dass sie keine weiteren der Rechnungslegung unterliegenden Belege habe. Aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Klage abgewiesen werden müssen. Das Berufungsgericht habe den bereits in der Berufung geltend gemachten Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rechtsirrig als unbegründet erachtet.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts, das Erstgericht habe die Rechtssache nicht aufgrund der Negativfeststellung auf Seite 70, sondern aufgrund der Feststellung auf Seite 54 entschieden, wonach die Klägerin ihrer Rechnungslegungspflicht vollständig nachgekommen sei, und die Beklagten hätten in ihrer Berufung gar nicht geltend gemacht, dass diese Schlussfolgerung unrichtig sei, weshalb schon deswegen ihre Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei, sei entgegen zu halten, dass es die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Feststellung betreffend die vollständige Erfüllung der Rechnungslegung gar nicht gebe. Für eine gesetzmässige Ausführung der Rechtsrüge sei lediglich erforderlich, dass vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen werde.
Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass es den Stiftungsräten der Klägerin freigestanden wäre, die Vollständigkeit der Rechnungslegung eidlich zu bekräftigen. Diese eidliche Bekräftigung sei bislang immer verweigert worden.
Zusammenfassend werden den Ausführungen in der Revision folgende wesentliche Argumente entgegengehalten:
6.1 Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Nach liechtensteinischer Rechtsprechung sei das Berufungsverfahren nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge des Rechtsmittelwerbers überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Tatsächlich habe das Berufungsgericht im Detail die Beweisrüge der Beklagten erörtert (Seite 27 bis 30 der Rechtsmittelentscheidung) und sei dabei zum Schluss gekommen, dass einerseits die Beweisrüge der Beklagten nicht prozessordnungsgemäss ausgeführt worden sei und dass andererseits die begehrten Ersatzfeststellungen keine Grundlage im durchgeführten Beweisverfahren finden würden. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege jedenfalls nicht vor.
6.2 Zur Aktenwidrigkeit:
Die behauptete Aktenwidrigkeit liege nicht vor. Eine solche bestehe insbesondere dann nicht, wenn an bestimmte, in den Prozessakten enthaltene Tatsachen Schlussfolgerungen geknüpft würden. Das Berufungsgericht habe ausgeführt, dass sich die Negativfeststellung des Erstgerichts in Seite 70 erst aus der positiven Feststellung, wonach die Klägerin die auf den Seiten 54 bis 70 näher umschriebenen Rechnungen samt Belegen vorgelegt habe, ergebe. Diese Schlussfolgerung stehe einer Aktenwidrigkeit entgegen.
6.3 Zur Rechtsrüge:
Die Rechtsrüge der Beklagten sei nicht gesetzmässig ausgeführt, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgehe.
Unrichtig sei auch das Argument der Beklagten, wonach die Klägerin zu beweisen habe, dass sie keine weiteren der Rechnungslegung unterliegenden Belege habe. Im Übrigen sei die Klägerin durch die Vorlage aller auf den Seiten 54 bis 70 des erstinstanzlichen Urteils näher umschriebenen Unterlagen und Belege ihrer Rechnungslegungspflicht gemäss Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.7.2009 vollständig nachgekommen. Sie habe daher gemäss dem Grundsatz "negativa non sunt probanda" nicht auch das Nichtbestehen weiterer Belege zu beweisen.
Eine formell vollständige Rechnung erfordere entgegen der Ansicht der Beklagten keine eidliche Bekräftigung. Im Übrigen sei mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 24.11.2010, 2R EX.2010.8182, der Antrag der Beklagten als betreibende Parteien, der Klägerin als verpflichtete Partei aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Fürstlichen Landgerichts vom 11.7.2009, 04 CG.2008.251, aufzutragen, die Rechnungslegung eidlich zu bekräftigen, ohnehin zurückgewiesen worden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten seien irreführend und unrichtig.
7.1 Vorbemerkungen:
7.1.1 Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und geltend zu machen (RIS-Justiz RS0034907 [T3, T6, T8]; RS0033946 [T3]; 1 Ob 17/12z; siehe auch Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art 42 XLII EGZPO Rz 27; Apathy in Schwimann, ABGB³ IV, § 1012 Rz 14).
7.1.2 Die Klägerin stützt ihre Oppositionsklage - Rezeptionsgrundlage für den Art 18 EO ist die Bestimmung des § 35 öEO, sodass zu dessen Auslegung praxisgemäss die ständige öRspr und die herrschende öLehre heranzuziehen sind - auf den Oppositionsgrund, die urteilsmässige Verpflichtung zur Rechnungslegung vollständig erfüllt zu haben. Die urteilsmässige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wird (RIS-Justiz RS0004372; Strasser in Rummel³ § 1012 Rz 17; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 1012 E 4, 5; Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 35 E 74; Konecny aaO). Das Fehlen von Belegen und eigenen Aufzeichnungen befreit nicht von der Rechnungslegungspflicht (Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner aaO E 5a).
7.1.3 Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und die Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers (RIS-Justiz RS0048064, zuletzt etwa 3 Ob 43/11m; Dullinger in Burgstaller/Deixler, § 35 EO Rz 81; Feil/Marent EO Kommentar § 35 Rz 50).
7.2 Zur Sache:
Zutreffend machen die Beklagten eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend:
7.2.1 Hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmässig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden; ansonsten ist dem OGH die sachrechtliche Überprüfung verwehrt (RIS-Justiz RS0043231).
7.2.2 Die Beklagten haben in der Rechtsrüge ihrer Berufung auf den Umstand hingewiesen, dass ein non liquet im Oppositionsprozess zu Lasten des beweisbelasteten Oppositionsklägers geht und dass folglich - zu ergänzen: bei isolierter Betrachtung - die Negativfeststellung zur Frage der Existenz von weiteren Belegen zur Klagsabweisung hätte führen müssen.
Wenn das Berufungsgericht im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge argumentiert, dass das Erstgericht das Klagebegehren nicht aufgrund der Negativfeststellung in Seite 70, sondern aufgrund der Feststellung in Seite 54 abgewiesen habe und dass mangels der Bekämpfung dieser "Schlussfolgerung" die Rechtsrüge der Beklagten einer gesetzmässigen Ausführung entbehre und folglich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden könne, verkennt das Berufungsgericht die von den Beklagten zutreffend aufgezeigte Beweispflicht des Oppositionsklägers, wonach jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit zu dessen Lasten geht.
Damit hat das Berufungsgericht auch nicht erkannt, dass die von den Beklagten relevierte Negativfeststellung, die ja die Möglichkeit der Existenz von weiteren Belegen offen lässt, bei genauer Betrachtung im Widerspruch zu der Feststellung in Seite 54 steht, die von den Vorinstanzen dahingehend ausgelegt wurde, dass die Klägerin eine vollständige, also lückenlose Dokumentation mit Rechnungen und Belegen vorgenommen habe. Sollte diese Feststellung einer "detaillierten Dokumentation mit Rechnungen samt Belegen" tatsächlich als formell vollständige Rechnung im Sinne des hier bekämpften Exekutionstitels zu sehen sein - wie dies offenbar die Vorinstanzen unterstellt haben - , steht die im Anschluss getroffene Negativfeststellung dazu im Widerspruch und ist mit den Gesetzen der Logik nicht vereinbar.
7.2.3 Darauf hätte das Berufungsgericht, zumal zur Beweispflicht des Oppositionsklägers eine gesetzmässig ausgeführte Rechtsrüge der Beklagten vorlag und insoweit die rechtliche Beurteilung nach allen Richtungen hin zu prüfen gewesen wäre (LES 2010, 94; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 189 mzN aus der öJudikatur; Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 27), Bedacht nehmen müssen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehören auch - wie hier vorliegend - Verstösse gegen die Gesetze der Logik (ständige öRspr; RIS-Justiz RS0043356; Zechner aaO Rz 185 f).
7.2.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen erweist sich für die Schlussfolgerung, dass die Klägerin ihrer Rechnungslegungspflicht im Sinne des Exekutionstitels vollständig nachgekommen sei, die Feststellung in Seite 54 (unter Ausklammerung der Negativfeststellung in Seite 70) auch als nicht ausreichende Tatsachengrundlage. Zur Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei (= die Oppositionsklägerin) ordnungsgemäss Rechnung gelegt hat, also ihre urteilsmässige Verpflichtung erfüllt hat, bedarf es der konkreten Feststellung, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen (vgl 3 Ob 50/02b). Die hier getroffene Feststellung einer "detaillierten Dokumentation mit Rechnungen samt Belegen" wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Insoweit liegt auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor (§ 472 Z 4 ZPO = § 503 Z 4 öZPO).
7.4.5 Da die Erledigung der aufgezeigten Punkte (Bereinigung der Widersprüchlichkeit, Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage) über eine blosse Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage, die grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, hinausgeht, war eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorzunehmen, das sich auch mit den in der Berufung der Beklagten unter Pkt 3. erfolgten Ausführungen, soweit darin neue Tatsachen enthalten sind, auseinanderzusetzen haben wird. Die Vorgangsweise der Rückverweisung an das Erstgericht entspricht im Übrigen nicht nur wegen der Einzelrichterbesetzung der ersten Instanz der Prozessökonomie, sondern auch wegen der geringeren Honoraransätze nach RATV (vgl OGH vom 5.1.2012, 06 CG.2010.115; OGH vom 6.8.2010, 01 CG.2009.205).
7.3 Mit ihren (weiteren) Ausführungen zur Aktenwidrigkeit und zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung werden die Beklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
7.4 Der Kostenvorbehalt beruht auf dem § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, 1. Oktober 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat