06 CG. 2011.178
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) CR*** und 2.) SK***, beide vertreten durch JP***, wider die beklagte Partei AS***, vertreten durch MR***, sowie des auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenienten MB***, vertreten durch RB***, ebendort, wegen CHF 1,000.000,-- s.A. über den Revisionsrekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.10.2010, 6 CG.2011.178-249, mit dem die Anzeige beider Streitteile vom 12.9.2011 (ON 239) über die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zur Kenntnis genommen und die Akten dem F Landgericht zurückgestellt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Nebenintervenient ist schuldig, binnen vier Wochen den klagenden Parteien die mit CHF 13.019,-- bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens sowie der beklagten Partei die mit CHF 12.813,20 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens, jeweils zu Handen der Parteienvertreter zu ersetzen.
Mit der Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 30.4.2009 wurde der nunmehrige Revisionsrekurswerber als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei mit der wesentlichen Begründung zugelassen, dass dessen rechtliche Verhältnisse durch das gegenständliche Verfahren zumindest mittelbar beeinflusst werden (ON 107).
Mit Urteil vom 8.3.2010 gab das Landgericht dem Klagebegehren teilweise durch Zuspruch von je CHF 324.922,40 s.A. an die beiden Klägerinnen statt und wies deren Mehrbegehren von je CHF 175.077,60 s.A. ab. Dieses Urteil wurde - in Stattgebung der Berufungen der Klägerinnen, der beklagten Partei und des Nebenintervenienten - mit Beschluss des Obergerichtes vom 10.3.2011 aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dieser Aufhebungsbeschluss wurde mit keinem Rechtskraftvorbehalt gemäss § 487 Z 3 ZPO versehen und war sohin nach dieser Gesetzesstelle nicht anfechtbar (ON 193).
Dennoch erhob der Nebenintervenient einen Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss, welcher mit Beschluss des Landgerichtes vom 30.5.2011, nunmehr zur Geschäftszahl 6 CG.2011.178 zurückgewiesen wurde. Auch diesen Beschluss bekämpfte der Nebenintervenient mit Rekurs. Sein nachfolgender Antrag, diesem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 15.6.2011 abgewiesen. Diesen Beschluss focht der Nebenintervenient wiederum mit Rekurs an (ON 202, 206, 209, 210, 220).
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Landgerichtes vom 4.7.2011 wurde die Beklagte schuldig erkannt, an die Erst- und Zweitklägerin je einen Betrag von CHF 498.532,71 s.A. zu bezahlen. Das Klagemehrbegehren von je CHF 1.467,29 s.A. verfiel der Abweisung (ON 225).
Dieses Urteil des Landgerichtes vom 4.7.2011 wurde vom Nebenintervenienten mit Berufung vom 29.7.2011 angefochten (ON 233b).
Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 12.9.2011 teilten die beiden Klägerinnen und die Beklagte mit, dass sie sich nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils vom 4.7.2011 aus wirtschaftlichen Erwägungen aussergerichtlich geeinigt hätten und auf eine Fortführung des gegenständlichen Verfahrens beiderseitig verzichten. Es sei ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart worden. Für die Erfüllung des Vergleichs sei es erforderlich, dass das Sicherungsbot vom 28.4.2005 zur damaligen Geschäftszahl 6 CG.2005.125 aufgehoben werde. Weiters sollten die in diesem Verfahren durch die Klägerinnen als Sicherungswerberinnen hinterlegten Sicherheitsleistungen an deren Vertreter ausgefolgt werden. Hinsichtlich der Kosten sei vereinbart worden, dass jede Partei ihre eigenen anwaltlichen Vertretungskosten trage und die "Gerichtsgebühren nach Gesetz zu tragen seien". Die Streitteile stellten die Anträge, die Vereinbarung hinsichtlich des ewigen Ruhens des Verfahrens zur Kenntnis zu nehmen, das oben genannte Sicherungsbot aufzuheben und die Sicherheitsleistungen zurückzustellen (ON 239).
Am 12.9.2011 legte der Erstrichter die Berufung des Nebenintervenienten gegen sein Urteil vom 4.7.2011 sowie die Ruhensmitteilung der Streitteile vom 12.9.2011 dem Obergericht vor.
Mit den Beschlüssen des Landgerichtes vom 13.9.2011 wurde - antragsgemäss - das Sicherungsbot vom 28.4.2005 ON 2 aufgehoben und die Gerichtskasse angewiesen, die hinterlegten Sicherheitsleistungen nach Abzug der auf die Klägerinnen entfallenden Gerichtsgebühren an den Klagsvertreter zurückzustellen. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom 15.9.2011 verzichteten beide Streitteile auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss vom 13.9.2011 (ON 240, 241, 243).
Es folgten mehrere Eingaben des Nebenintervenienten ua vom 29.9. und 1.10.2011, mit denen er im Wesentlichen einen "Widerspruch" gegen den Vergleich der Parteien erhob, Strafanzeige gegen die Stiftungsräte der Beklagten erstattete und die Weiterführung des Verfahrens begehrte (ON 244, 245, 247).
Nach Feststellung des bisherigen Verfahrensganges und nach Hinweisen auf den mit Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 8.8.2011 abgewiesenen Ablehnungsantrag des Nebenintervenienten gegen den Erstrichter sowie weiters auf den Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 23.8.2011, mit dem auch einem vom Nebenintervenienten gegen die Mitglieder des 1. Senates des Obergerichtes gerichteten Ablehnungsantrag keine Folge gegeben wurde (ON 234, 238), begründete das Obergericht seinen Beschluss vom 20.10.2011 wie folgt:
"Der gegenständliche Rechtsstreit befindet sich im Stadium des Rechtsmittelverfahrens. Hiezu ist vorab festzuhalten, dass eine Ruhensvereinbarung auch im Rechtsmittelverfahren zulässig ist (LES 2009, 260 mwN). Eine Ruhensvereinbarung der Parteien im Rekurs- bzw Berufungsverfahren hat zur Folge, dass eine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt (RIS-Justiz RS0041994; RS0041998). Die Rechtssache bleibt somit in zweiter Instanz streitanhängig, bis sie wieder aufgenommen wird; das Ersturteil bzw die angefochtenen erstinstanzlichen Beschlüsse erwachsen allerdings nicht in Rechtskraft.
Grundsätzlich muss das von beiden Parteien - wie hier - anzuzeigende Ruhen des Verfahrens zeitlich bestimmt sein; eine zeitlich unbestimmte Dauer (wie vorliegendenfalls ein "ewiges Ruhen") ist unbeachtlich, führt aber gleichfalls zum Stillstand des Verfahrens, welches auf Antrag einer Partei nach Ablauf von drei Monaten fortgesetzt werden kann (vgl LES 2009, 260).
Im vorliegendem Rechtsstreit haben die klagenden Parteien und die beklagte Partei eine Vereinbarung über das Ruhen des Verfahrens wirksam mit Schriftsatz angezeigt. Einfache Nebenintervenienten - wie hier MB*** - haben auf den Eintritt des vereinbarten Ruhens keinen Einfluss. Sie können ein zwischen den Parteien vereinbartes Ruhen nicht abwenden, weil ihre Prozesshandlungen nicht in Widerspruch zu jenen der Hauptpartei stehen dürfen. Die zwischen den Parteien getroffene Ruhensvereinbarung wird sohin auch ohne Einverständnis des Nebenintervenienten wirksam (Fink in Fasching/Konecny² II/2 § 168 ZPO Rz 41 mwN; Gitschthaler in Rechberger³ §§ 168 bis 170 Rz 3 mwN; Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 19 ZPO E 6).
Unabhängig von der Zustimmung des Nebenintervenienten trat deshalb durch die wirksame Anzeige der Parteien Ruhen des Verfahrens im Sinne des § 168 ZPO ein, wobei die Mitteilung vom Rechtsmittelgericht lediglich zur Kenntnis zu nehmen ist.
Da sämtliche dem Obergericht zur Entscheidung vorgelegten Rechtsmittel des Nebenintervenienten bereits vor Eintritt des Ruhens überreicht wurden, ist über sie während des Ruhens des Verfahrens nicht zu entscheiden. Die Wirkungen des Ruhens entsprechen im Wesentlichen jenen einer Unterbrechung eines Verfahrens; lediglich die bei Eintritt des Ruhens bereits begonnenen Rechtsmittelfristen laufen weiter. Während über Rechtsmittel, die während des Ruhens des Verfahrens erhoben wurden (wenn die angefochtene Entscheidung bereits vorher zugestellt worden war), auch zu entscheiden ist (3 Ob 72/88; 8 Ob 625/91 ua), ist über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht (8 Ob 625/91; 9 ObA 15/04b; 5 Ob 200/08k ua). Der Akt ist in solchen Fällen vorerst ohne Erledigung zurückzustellen (9 ObA 15/04b; 5 Ob 200/08k)."
Der Beschluss wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen ein Revisionsrekurs zulässig sei.
3.1 Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20.10.2011 richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Nebenintervenienten, der ihn wegen Nichtigkeit anzufechten erklärt und dessen Aufhebung beantragt. Damit verband der Nebenintervenient einen Aufschiebungsantrag. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Nebenintervenient den Beschluss des Obergerichtes vom 20.10.2011 auch mit Individualbeschwerde zum StGH zu StGH 2011/184 angefochten hat (ON 266).
Eine über die nachstehenden Ausführungen hinausgehende Wiedergabe des Inhalts des Revisionsrekurses erübrigt sich, weil dieser unzulässig ist.
3.2 Die beiden Klägerinnen und die Beklagte erstatteten jeweils Revisionsrekursbeantwortungen mit dem primären Antrag, den Revisionsrekurs als unzulässig und kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie führen ua ins Treffen, dass das Obergericht die Ruhensvereinbarung lediglich zur Kenntnis genommen und einen rein deklaratorischen Beschluss hinsichtlich der Beendigung des Verfahrens getroffen habe. Der Nebenintervenient könne gegen die zwischen den Hauptparteien getroffene Ruhensvereinbarung nichts unternehmen und sei diese auch ohne sein Einverständnis rechtswirksam. Ihm fehle deshalb auch die Beschwer.
Der erneut auf vom Nebenintervenienten als unrichtig abgelehnte Vorentscheidungen und angebliche Interessenkonflikte des OGH gestützte und damit rechtsmissbräuchliche Ablehnungsantrag war mittels Amtsvermerks zu erledigen.
Die Vereinbarung des Ruhens eines Verfahrens ist auch während des Berufungs- bzw Rechtsmittelverfahrens zulässig. Zwar muss das von den Parteien anzuzeigende Ruhen des Verfahrens zeitlich bestimmt sein. Aber auch die Vereinbarung des, wie hier, ewigen Ruhens führt zum Stillstand des Verfahrens, welches auf Antrag einer Partei nach Ablauf von drei Monaten wieder fortgesetzt werden kann (LES 2009, 260 mwN).
Gemäss § 168 ZPO (§ 168 öZPO) hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens. Über eine noch vor dem Eintritt dieser Rechtswirkungen überreichte Berufung, hier des Nebenintervenienten vom 4.8.2011 ist während des Zeitraums des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden. Vielmehr sind die Akten erst nach allfälliger Beendigung des Ruhens des Verfahrens dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. Eine Entscheidung über ein Rechtsmittel trotz eingetretenen Ruhens des Verfahrens wäre nichtig (9 ObA 15/04b; RdW 1996, 117).
Die Feststellung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens bedarf nach überwiegender öLehre und herrschender öRechtsprechung, der sich der Senat bei gleicher Gesetzeslage wie in Österreich (§§ 168 bis 170 ZPO) anschliesst, keines Beschlusses sondern nur eines Aktenvermerks. Diesem Aktenvermerk kommt ausser der Dokumentation des von Gesetzes wegen selbständig eingetretenen Verfahrensstillstandes keine Bedeutung zu. Auch eine Anfechtung eines, wie hier, ergangenen Feststellungsbeschlusses des Obergerichtes hinsichtlich des Eintritts des Ruhens des Verfahrens samt Zurückleitung der Akten an das Erstgericht ist nicht zulässig. Das zwischen den Hauptparteien vereinbarte und dem Gericht mit einem gemeinsamen Schriftsatz angezeigte Ruhen des Verfahrens kann ein einfacher Nebenintervenient nicht abwenden. Die Partei, die die Fortsetzung des Verfahrens wünscht, oder ein streitgenössischer Nebenintervenient gemäss § 20 ZPO (§ 20 öZPO), dem die Stellung eines Streitgenossen nach § 14 ZPO (§ 14 öZPO) zukommt, sind allerdings jederzeit berechtigt, einen Fortsetzungsantrag zu stellen, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit eines aussergerichtlichen Vergleichs bzw der Ruhensvereinbarung berufen. Erst ein diesen Fortsetzungsantrag ab- oder zurückweisender Beschluss des Gerichtes kann dann mit Rekurs angefochten werden (Gitschthaler in Rechberger³ §§ 168 bis 170 Rz 2, 3 mwN; RdW 1996, 117; RS0064480; SZ 2008/79 ua). Im Lichte dieser Rechtslage muss dem Nebenintervenienten auch die Beschwer für den gegenständlichen Revisionsrekurs abgesprochen werden.
Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen, zumal eine wie hier unrichtige Rechtsmittelbelehrung eine vom Gesetz versagte Rechtsmittelmöglichkeit nicht zu eröffnen vermag (LES 1993, 131 ua).
Allerdings wird das Berufungsgericht im Sinne der obigen Darlegungen über den Fortsetzungsantrag des Nebenintervenienten vom 29.9. bzw 1.10.2011 zu entscheiden haben.
Nach der vom Obergericht zutreffend aufgezeigten Rechtslage ist im Falle des Ruhens des Verfahrens nur über solche Rechtsmittel zu entscheiden, die während des Verfahrensstillstandes erhoben wurden, nicht jedoch über solche, die vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden.
Die Rüge des Revisionsrekurswerbers, das Obergericht habe nicht über seinen Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 12.10.2011 entschieden [mit dem dem Nebenintervenienten die Akteneinsicht durch Zustellung einer Abschrift des Beschlusses vom 13.9.2011 (Aufhebung des Sicherungsbots vom 28.4.2005 sowie Ausfolgung der Sicherheitsleistungen an den Klagsvertreter) gewährt wurde], ist nicht nachvollziehbar, zumal dass Landgericht sowohl diesen Rekurs als auch den Rekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 13.9.2011 am 22.11.2011 dem Obergericht vorlegte und das Obergericht hierüber nach der am 28.11.2010 erfolgten Zumittlung der Besetzungsmitteilung entscheiden wird (ON 264, 265, 271).
Festzuhalten ist schliesslich, dass sich mit der nunmehrigen rechtskräftigen Entscheidung über den Revisionsrekurs die noch ausstehende Entscheidung des Obergerichtes über den Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäss § 492 ZPO erübrigt (LES 2009, 22 ua).
Zwar sieht der § 41 ZPO einen Nebenintervenienten als Kostenschuldner nicht vor, weil seine Prozesshandlungen als Streithelfer grundsätzlich "seiner" Hauptpartei (hier der Beklagten) zuzurechnen sind und diese im Regelfall die Möglichkeit hat, solche Prozesshandlungen bzw Rechtsmittel zurückzunehmen. Mit dem gegenständlichen Revisionsrekurs bekämpft der Nebenintervenient jedoch Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei und tritt somit als deren Gegner auf. Damit war es der Beklagten auch nicht möglich, den gegenständlichen Revisionsrekurs zur Vermeidung ihrer Kostenersatzpflicht gegenüber den Klägerinnen zurückzuziehen. Diese Verfahrenskonstellation muss dazu führen, dass der Revisionsrekurswerber als Nebenintervenient sowohl gegenüber den klagenden Parteien als auch gegenüber der Beklagten kostenersatzpflichtig ist. Nur dies entspricht auch dem das Kostenrecht beherrschenden Grundsatz der Eingriffshaftung, wonach derjenige kostenersatzpflichtig ist, der zu Unrecht ein Rechtsmittel erhebt und damit seinen Gegnern einen im Auflaufen von Kosten bestehenden Vermögensschaden zufügt (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 vor §§ 40 f ZPO Rz 7, 9, 11, 12 mwN; EvBl 1974/71; JBl 1957, 293; ZVR 1992/25; Deixler-Hübner, Nebenintervention S 178).
Die Klägerinnen und die Beklagte haben ihre Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auch entsprechend dem Streitwert der Hauptsache als Bemessungsgrundlage tarifkonform verzeichnet und war der Revisionsrekurswerber zu deren Ersatz zu verpflichten.
Es war deshalb insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 9. März 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat