06 CG. 2011.266
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter/-in Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei HL***, wider die beklagte Partei SH***, vertreten durch LS***, wegen Einwendungen gegen den Anspruch gemäss Art 18 EO (Revisionsinteresse CHF 30.000,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 21.3.2012, 06 CG.2011.266-16, mit dem ihrer Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.10.2011 (ON 8) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 2.136,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
1.1 Die TI*** wurde am 24.10.2007 über Auftrag des Klägers in St. Vincent & The Grenadines nach dem Internationalen Business Companies Act 1996 mit einem Kapital von USD 100,-- gegründet. Das Aktienkapital wurde in 100 Inhaberaktien á USD 1,-- aufgeteilt, über die Aktien wurde am 4.11.2007 das Aktienzertifikat Nr 1 ausgestellt.
1.2 Am 5.6.2009 erliess das Fürstliche Landgericht zu 02 CG.2009.196 auf Antrag des dortigen Sicherungswerbers und nunmehrigen Beklagten gegen den dortigen Sicherungsgegner und nunmehrigen Kläger folgenden Amtsbefehl:
"Der Sicherungsgegner ist gegenüber dem Sicherungswerber verpflichtet, 50 % der verbrieften Aktienanteile an der TI*** oder 50 % der verbrieften Gesellschaftsanteile an der TI*** beim Fürstlichen Landgericht Vaduz, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, zu hinterlegen.
Dem Sicherungsgegner wird aufgetragen, keinerlei Verfügungen über die vom Sicherungswerber gehaltenen, verbrieften 50 % Aktienanteile oder 50 % Gesellschaftsanteile an der TI*** zu veranlassen.
Der Sicherungsgegner wird gegenüber dem Sicherungswerber verpflichtet, keine Handlungen und Unterlassungen vorzunehmen, die die Übergabe/Übertragung der verbrieften 50 % Aktienanteile oder 50 % Gesellschaftsanteile an der TI*** verunmöglichen oder erschweren.
Dieser Amtsbefehl gilt bis einschliesslich dem 28. Tage nach dem Zeitpunkt, an dem der Sicherungswerber aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in dem noch einzuleitenden Rechtfertigungsverfahren Exekution führen kann.
Dem Sicherungswerber wird für die Einleitung eines Rechtfertigungsverfahrens eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Amtsbefehls eingeräumt.
..."
Am 29.6.2009 hinterlegte der Sicherungsgegner und heutige Kläger das Aktienzertifikat Nr 1 bei Gericht. Einem von ihm gegen den vorerwähnten Amtsbefehl erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 26.8.2009, 02 CG.2009.196-22, keine Folge gegeben. Anlässlich der Einspruchsverhandlung vom 12.11.2009 zog der Sicherungsgegner seinen Einspruch gegen den Amtsbefehl zurück.
Am 7.7.2009 und damit innerhalb der ihm aufgetragenen Frist erhob der heutige Beklagte die Rechtfertigungsklage. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.7.2010, 02 CG.2009.196-39, wurde der heutige Kläger verpflichtet, dem nunmehrigen Beklagten "50 % der verbrieften Aktienanteile oder 50 % der verbrieften Gesellschaftsanteile an der TI*** zu übertragen". Der dagegen erhobenen Berufung des heutigen Klägers gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 15.12.2010, 02 CG.2009.196-50, keine Folge. Ebenso blieb die dagegen erhobene Revision des heutigen Klägers erfolglos; der F OGH bestätigte mit Urteil vom 6.5.2011, 02 CG.2009.196-58, die Entscheidung der Vorinstanzen. Das oberstgerichtliche Urteil wurde dem heutigen Beklagten am 16.5.2011 zugestellt.
1.4 Am 28.6.2011 beantragte der heutige Beklagte als betreibende Partei zu 08 EX.2011.2755 zur Erzwingung des vollstreckbaren Übertragungsanspruchs die Exekution gegen den heutigen Kläger als verpflichtete Partei, und zwar durch Androhung von Geldstrafe und Haft für den Fall der Saumsal. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 29.6.2011, 08 EX.2011.2755-2, wurde aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des F OGH vom 6.5.2011 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Übertragung von 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der TI*** die Exekution bewilligt und der verpflichteten Partei aufgetragen, binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses 50 % der verbrieften Aktien oder Gesellschaftsanteile an der TI*** an die betreibende Partei zu übertragen, widrigenfalls gegen die verpflichtete Partei auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von CHF 1.000,-- verhängt würde. Die Exekutionsbewilligung wurde dem heutigen Kläger am 19.7.2011 zugestellt.
2.1 Mit seiner am 2.8.2011 eingebrachten Oppositionsklage begehrte der Kläger das Urteil, dass seinen Einwendungen des Inhalts, der Anspruch des Beklagten sei durch die Hinterlegung der Aktien-Gesellschaftsanteile erfüllt worden und müsse sich der Beklagte aus der Sicherheitsleistung befriedigen, Folge zu geben und der Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten sei.
Er brachte dazu zusammengefasst vor, dass er die Exekutionsbewilligung gar nicht befolgen könne, weil er die Aktien- bzw Gesellschaftsanteile der TI*** bereits bei Gericht hinterlegt habe und über keine weiteren Aktien mehr verfüge. Der Beklagte könne sich nur aus dem hinterlegten Aktienzertifikat befriedigen.
2.2 Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagszurück-, allenfalls -abwei-sung der Klage und wandte im Wesentlichen ein, der Kläger habe unter Bedachtnahme auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des oberstgerichtlichen Urteils vom 6.5.2011 und auf den Ablauf der Geltungsdauer des Amtsbefehls ab dem 3.6.2011 frei über das Aktienzertifikat verfügen können. Der Beklagte habe sich auch damit einverstanden erklärt, dass das Aktienzertifikat dem Kläger ausgefolgt werde, um für ihn ein neues Aktienzertifikat über 50 % der Aktien ausstellen zu können.
Das Klagebegehren sei auch unschlüssig. Einerseits erkläre der Kläger, aufgrund der Hinterlegung die Gesellschaftsanteile nicht auf den Beklagten übertragen zu können, andererseits begehre er, dass der Anspruch des Beklagten durch Hinterlegung erfüllt worden sei und er sich aus der Sicherheitsleistung zu befriedigen habe. Das Klagsvorbringen erfolge zudem wider besseres Wissen. Der Kläger als Alleinaktionär könne die Berufstreuhänder der TI*** anweisen, ein neues Aktienzertifikat zu Gunsten des Beklagten auszustellen. Die vorgetragenen anspruchsaufhebenden oder -hemmenden Umstände seien nicht solche, die erst nach Schluss der Verhandlung in zweiter Instanz entstanden seien. Die Oppositionsklage sei aus diesem Grund zurückzuweisen.
2.3 Der Kläger replizierte, dass die vom Beklagten verlangte Übertragung des neuen Aktienzertifikats gegen den International Business Companies Act 2007 von St. Vincent & The Grenadines verstossen würde. Ferner könne nach diesem Recht nur der Beneficial Owner, sohin der Beklagte, beim zuständigen Registrar die Umsetzung des Urteils verlangen. Der Kläger könne eine solche Bestätigung nicht ausstellen. Ferner sei er durch die gerichtliche Hinterlegung des Aktienzertifikats dem oberstgerichtlichen Urteil nachgekommen und könne der Beklagte die Herausgabe von 50 % der Aktien vom Gericht verlangen. Das Landgericht als Inhaber des Aktienzertifikats müsse dieses an den Registrar weiterleiten, damit er es nach den einschlägigen Gesetzen aufbewahren könne.
Schliesslich fügte der Kläger dem Klagebegehren (als Hauptbegehren) ein Eventualbegehren hinzu, dass nämlich seinen Einwendungen, er könne aufgrund der Gesetzeslage in St. Vincent & The Grenadines keine Aktien ausstellen und übertragen, Folge gegeben werde.
2.4 Der Beklagte bestritt auch dieses Vorbringen und wandte noch ein, dass diese Einwendungen im Titelverfahren hätten vorgebracht werden müssen. Der Kläger könne als Alleinaktionär, Weisungsberechtigter und Direktor der TI*** jederzeit den Aktienanteil übertragen.
3.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über die eingangs wiedergegebenen, im Revisionsverfahren nicht weiter streitigen Feststellungen hinaus noch folgenden wesentlichen Sachverhalt zu Grunde:
Das Fürstliche Landgericht begründete seine klagsstattgebende Entscheidung vom 20.7.2010 zu 02 CG.2009.196 im Wesentlichen damit, dass sich die Veräusserung von Inhaberaktien nach sachenrechtlichen Grundsätzen vollziehe. Die zwischen den Streitteilen ungefähr im September/Oktober 2007 getroffene und festgestellte Vereinbarung, dass sie zu je 50 % an der TI*** beteiligt sein sollten bzw dass sie von ihr je 50 % der Aktien erhalten würden bzw je 50 % der Aktien auf sie übertragen werden sollten, stelle den Titel für den Aktienerwerb durch den Kläger [= nunmehriger Beklagter] dar. Das Aktienzertifikat befinde sich im Besitz bzw im Gewahrsam des Beklagten [= nunmehriger Kläger], der es nunmehr bei Gericht hinterlegt habe. Titel und Modus für den Aktienübertrag seien somit erfüllt. In rechtlicher Hinsicht bestehe sohin der Herausgabeanspruch auf Übergabe der Aktien bzw Gesellschaftsanteile an der TI*** zu Recht.
Mit den in der Folge eingebrachten Rechtsmitteln der Berufung und der Revision hatte der Beklagte [= nunmehriger Kläger] keinen Erfolg. In seiner Entscheidung führte der OGH unter anderem aus, dass der Beklagte [= nunmehriger Kläger] im zweitinstanzlichen Verfahren die Feststellung, wonach sein Vertreter im Rahmen einer Besprechung am 22.5.2009 gegenüber dem Kläger [= nunmehriger Beklagter] unter anderem erklärt habe, dass dieser im Umfang von 50 % der wirtschaftlich Berechtigte des HP*** und der TI*** sei, unbekämpft gelassen habe. Diese Feststellung sei aber wesentlich, weil sich daraus in rechtlicher Hinsicht auch ein Anerkenntnis iSd § 1375 ABGB, dass nämlich der Kläger [= nunmehriger Beklagter] Hälfteeigentümer der TI*** geworden sei, ohne weiteres erschliessen lasse. Mit dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.7.2010 rechtskräftig und vollstreckbar.
Mit Schreiben vom 16.5.2011 forderte der Rechtsvertreter des nunmehrigen Beklagten den nunmehrigen Kläger auf, die gesamten Kosten des Verfahrens 02 CG.2009.196 zu überweisen und das rechtskräftige Klagebegehren zu erfüllen, widrigenfalls mit exekutiven Massnahmen zu rechnen sei. Der Kläger kam dieser Aufforderung nur hinsichtlich des Prozesskostenersatzes nach.
Als sogenannter "Registered Agent" der TI*** fungiert in St. Vincent & The Grenadines die LT***. Die Repräsentantenhonorare, die Steuern und sonstigen Gebühren der TI*** für die Jahre 2007 und 2008 wurden von der CP*** bezahlt. Die CP*** war damals Aktionärin der TI*** . Da die Gebühren der TI*** in der Folge nicht mehr bezahlt worden sind, gilt diese seit Frühling 2011 als inaktiv. Die TI*** könnte durch Bezahlung der Gebühren wieder reaktiviert werden. Von November 2007 bis zu seiner Demission im Mai 2009 hatte der Kläger als Direktor der TI*** mit Einzelzeichnungsrecht fungiert. Gleichzeitig mit seiner Demission bei der TI*** wurde der Kläger zum Direktor mit Einzelzeichnungsrecht der CP*** ernannt. Die CP*** Ltd. fungiert ihrerseits als Direktor der TI*** . Es konnte nicht festgestellt werden, wer heute die nicht dem Beklagten zustehenden restlichen 50 % an der TI*** besitzt.
Mit Schreiben vom 26.9.2011 stimmte der Beklagte einer Ausfolgung des besagten Aktienzertifikats betreffend die TI*** an den Kläger ausdrücklich zu. Dieser hat darauf nicht reagiert.
Art 30 des "International Business Companies (Amendment and Consolidation) Act", 2007 von St. Vincent & The Grenadines enthält folgende Bestimmungen:
"30. (1) Any share certificate issued in respect of bearer shares shall not be distributed but shall be retained in the safe custody of the registered agent for the international business company which issued such certificate or in the safe custody of any other approved custodian.
(2) The registered agent shall, if requested to do so by the beneficial owner or the nominee thereof of each bearer share, give thereto a certificate of immobilisation issued in prescribed form under is hand and seal which shall contain:
(a) the information referred to in subsections (4) (a) - (e);
(b) confirmation of the terms of the custodianship;
(c) a statement that the shares are held to the account of the beneficial
owner; and
(d) a statement that the certificate ist not a negotiable instrument."
Die vorerwähnte Gesetzesänderung, die zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Mitte Dezember 2007/Januar 2008 in Kraft trat, war dem Kläger während des Verfahrens 02 CG.2009.196 noch nicht im Detail bekannt.
Das gegenständliche Aktienzertifikat war seinerzeit - noch unter der Herrschaft des alten Rechts in St. Vincent & The Grenadines - vom Kläger persönlich ausgestellt worden. Er war damals mit der Gründung der TI*** betraut und veranlasste die Bezahlung der Gründungskosten.
3.2 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass von einer Erfüllung des Anspruchs des Beklagten auf Übertragung von 50 % der verbrieften Gesellschaftsanteile an der TI*** gemäss dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Fürstlichen Landgerichts durch die Hinterlegung des fraglichen Aktienzertifikats keine Rede sein könne. Zum einen sei diese Hinterlegung in Nachachtung des Amtsbefehls vom 5.6.2009 im vorangegangenen Provisorialverfahren erfolgt, also nicht in Erfüllung des späteren Urteils in der Hauptsache des Titelverfahrens. Zum anderen beziehe sich das besagte Aktienzertifikat der TI*** auf sämtliche Gesellschaftsanteile, während sich das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des Fürstlichen Landgerichts auf 50 % dieser Gesellschaftsanteile beschränke.
Ebenso wenig stelle die vom Kläger mit seinem nachträglichen Eventualbegehren eingewendete Unmöglichkeit der Leistung einen Oppositionsgrund dar. Die fragliche Rechtsänderung in St. Vincent & The Grenadines sei nach den Feststellungen spätestens Anfang 2008 in Kraft getreten, weshalb sie vom Kläger im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können. Wer wie der Kläger auf St. Vincent & The Grenadines eine Gesellschaft gründe, müsse sich auch über die dortige Rechtslage auf dem Laufenden halten, soweit sie seine Pflichten als Organ (zunächst der TI*** und in der Folge der CP***) betreffe. Darüber hinaus habe nicht festgestellt werden können, dass der Kläger tatsächlich nicht in der Lage sei, für die ihm mit der Exekutionsbewilligung des Fürstlichen Landgerichts aufgetragene Übertragung von 50 % der verbrieften Aktien- bzw Gesellschaftsanteile an der TI*** an den Beklagten zu sorgen. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Kläger in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der CP***, die ihrerseits als Organ der TI*** fungiere, unmöglich sein sollte, auf St. Vincent & The Grenadines eine "Aufteilung" des hiergerichtlich erlegten Aktienzertifikats der TI*** zu erwirken, zumal der Beklagte zu dessen Ausfolgung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt habe.
Das Obergericht hielt die relevierte Nichtigkeitsrüge für unbegründet (ohne sie formaliter zu verwerfen). Gleichermassen räumte es der Verfahrens- und der Beweisrüge keinen Erfolg ein. Die Verfahrensrüge sei nicht gesetzmässig ausgeführt, weil sie tatsächlich nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpfe. Die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen beruhten indes auf einer ausgewogenen und umfassenden Beweiswürdigung. Mit der ebenfalls nicht gesetzmässig ausgeführten Beweisrüge würden Feststellungsmängel geltend gemacht. Die gewünschten Feststellungen seien für die rechtliche Beurteilung der Streitsache unerheblich.
Schliesslich entbehre auch die Rechtsrüge einer Grundlage. Der Kläger hätte die Rechtsänderung betreffend den International Business Companies Act 2007 ohne weiteres im Titelverfahren geltend machen können. Es sei allein auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung im Titelverfahren abzustellen. Im Oppositionsverfahren könne die ausländische Rechtsänderung nicht mehr geltend gemacht werden. Selbst wenn die Geltendmachung der Rechtsänderung nach Art 18 EO im Oppositionsverfahren möglich wäre, hätte der Kläger unter Bedachtnahme auf die im Oppositionsverfahren geltende Eventualmaxime die Rechtsänderung bereits in der Klage und nicht erst in der Streitverhandlung vom 5.10.2011 im Rahmen des dort gestellten Eventualbegehrens geltend machen müssen. Schliesslich habe der Kläger auch mit der gerichtlichen Hinterlegung des Aktienzertifikats vom 4.11.2007 dem Urteil im Titelprozess nicht entsprochen. Durch die gerichtliche Hinterlegung des Aktienzertifikats habe der Kläger seine Rechte an den Aktien nicht verloren. Als vormaliger Alleininhaber des Aktienzertifikats und Alleinaktionär der TI*** wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, vom Gericht die Ausfolgung des Aktienzertifikats zu verlangen, um entweder selbst oder - gemäss der Rechtsänderung 2007 - beim Registeragenten die Ausstellung eines neuen Aktienzertifikats über 50 % Aktien der TI*** zu verlangen, um dem im Titelverfahren ergangenen Urteil zu entsprechen.
Die Revision, die entgegen den Vorgaben einer bestimmten kurzen Bezeichnung der Gründe gemäss § 475 Abs 1 Z 2 ZPO (= § 506 Abs 1 Z 2 öZPO) weitläufig und sich mehrmals wiederholend ausgeführt ist (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 506 ZPO Rz 4 ff), enthält zusammengefasst im Wesentlichen folgende Argumentation:
5.1 Nichtigkeit des Berufungsurteils:
Das Obergericht lasse unberücksichtigt, dass es sich bei der TI*** um eine "St. Vincent & The Grenadines Gesellschaft", also um eine ausländische Gesellschaft handle. Nach den hier gemäss Art 37a IPRG massgeblichen Registrierungs- und Publizitätsvorschriften von St. Vincent & The Grenadines könne eine natürliche Person, die nicht Mitglied der Verwaltung und nicht Aktionär sei, mit der Teilung von Aktienzertifikaten nicht beauftragt werden. Die diesbezügliche Aufforderung an den Revisionswerber stelle einen Nichtigkeitsgrund dar, vor allem deshalb, weil für die TI*** als ausländische Gesellschaft kein inländischer Anknüpfungspunkt bestehe und daher gar keine inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei.
Die Erzwingung des vollstreckbaren Anspruchs auf Übertragung der Aktien- bzw Gesellschaftsanteile an der TI*** sei auch nach liechtensteinischem Recht nicht möglich. Die Nichtigkeit bestehe darin, dass gemäss Art 267 PGR nur ein Verwaltungsmitglied einen Aktientitel ausstellen könne. Der Kläger sei aber weder ein Aktionär noch ein Mitglied der Verwaltung der TI*** , sondern nur eine Privatperson.
Das Obergericht übersehe, dass die Exekution von im Ausland errichteten Urkunden im Inland nur insoweit möglich sei, als dies in Staatsverträgen vorgesehen oder die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Gegenrechtserklärungen der Regierungen verbürgt sei. Eine solche Gegenseitigkeit bestehe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den St. Vincent & The Grenadines nicht.
Mangels Zuständigkeit hätte das angerufene Gericht bereits das ursprüngliche Begehren des Beklagten zurückweisen müssen.
5.2 Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts seien insoweit widersprüchlich, als einerseits behauptet werde, dass der Kläger Alleinaktionär sei (Berufungsurteil ON 16 Seite 4), und andererseits festgestellt werde, dass nicht klar sei, wem 50 % der Aktien an der TI*** gehören (ON 16 Seite 9). Ferner seien für die Aufteilung des Aktienzertifikats die Inhaber- und Eigentumsverhältnisse betreffend den Kläger von Belang. Dass der Kläger als Nichtmitglied der Verwaltung der TI*** und auch als Nichtaktionär in Rechte Dritter eingreifen solle, um gesellschaftsrechtliche Änderungen einer ausländischen Gesellschaft vorzunehmen, stelle einen wesentlichen Mangel dar, der abstrakt geeignet sei, "die Ungültigkeit des Verfahrens" herbeizuführen.
Das Obergericht habe unter Berufung auf die Eventualmaxime seine materielle Prozessleitungspflicht negiert. Die Eventualmaxime schliesse nicht aus, dass die Einwendungen im Zuge des Rechtsstreits ergänzt und erläutert werden können. Der kategorische Ausschluss der Erklärungen des Revisionswerbers unter Hinweis auf die Eventualmaxime sei "ein bewusstes Totschweigen der Realität und der Versäumnisse der Vorinstanzen".
Hätte das Gericht festgestellt, dass der Kläger eine Privatperson sei, die CP*** Ltd. als Direktor der TI*** eine juristische Person sei, der Kläger im Mai 2009 als Direktor bei der TI*** demissioniert und er nach den geltenden Bestimmungen von St. Vincent & The Grenadines gar nicht in der Lage sei, ein Aktienzertifikat mit 50 %-iger Beteiligung auszustellen, hätte es erkennen können, dass es dem Kläger unmöglich sei, das Urteil im Titelverfahren zu vollziehen. Diesfalls hätte es das gegenständliche Ersturteil gar nicht gefällt.
Das Gericht hätte schon in der Beweiswürdigung darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Kläger aufgrund der bestehenden Bestimmungen des International Business Companies Act 2007 von St. Vincent & The Grenadines gar keine Möglichkeit zur Übertragung der Aktien- bzw Gesellschaftsanteile gehabt habe. Der Kläger sei weder ein "Registered Agent" noch ein Organ bei der TI*** . Das Erstgericht hätte zum Schluss kommen müssen, dass kein Beweis vorliege, der den Kläger als Privatperson zur Aufsplittung und Aushändigung von Inhaberpapieren an den Beklagten verpflichten könne.
5.3 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Insoweit die unter dem vorigen Punkt gerügten fehlenden Feststellungen Ausfluss einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung seien, würden diese auch als sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht.
Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 29.6.2011 zu 08 EX.2011.2755 (gemeint wohl: das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.7.2010 zu 02 CG.2009.196) zur Übertragung von 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der TI*** an den Revisionsgegner sei nicht vollstreckbar. Da der Kläger weder Direktor noch Aktionär der TI*** sei, könne er weder formelle Schritte einleiten noch sonst Hilfestellung geben. Daran würde auch die angedrohte Geldstrafe oder Beugehaft nichts ändern.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei es auch von Bedeutung, ob der Kläger nach der Hinterlegung des Aktienzertifikats Inhaber oder Eigentümer der Aktien geblieben sei. Ein Inhaber von Aktien könne nämlich Rechte an einem Unternehmen, die er nicht besitze, nicht an Dritte weitergeben. Im Übrigen habe das erkennende Gericht verkannt, dass eine Privatperson nicht Aktivitäten für eine juristische Person im Ausland mit rechtsgestaltender Wirkung durchführen könne.
Die Argumentation des Berufungsgerichts zur Eventualmaxime verfolge zu Unrecht die Absicht, die Gründe des Revisionswerbers als irrelevant abzutun. Wenn nämlich die in der Oppositionsklage vorgebrachten Umstände grundsätzlich für ein klagsstattgebendes Urteil geeignet seien, könnten zusätzliche Ausführungen im Zuge des Verfahrens als nicht gegen die Eventualmaxime verstossende und daher zulässige Ergänzungen bzw Erläuterungen verstanden werden.
Er setzt den Revisionsausführungen im Wesentlichen folgende Argumente entgegen:
6.1 Zur behaupteten Nichtigkeit:
Das Revisionsvorbringen, gemäss Art 37a IPRG sei das Recht von St. Vincent & The Grenadines anwendbar und wäre folglich zu prüfen gewesen, ob eine Teilung überhaupt zulässig und möglich sei, stelle keinen Nichtigkeitsgrund dar. Dieses Vorbringen zähle auch nicht zu den nova producta und verstosse gegen die Eventualmaxime. Die inländische Gerichtsbarkeit sei gegeben, weil der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland habe. Durch die Streiteinlassung sei eine allfällige Unzuständigkeitseinrede auch verwirkt. Der Einwand, es liege kein inländischer Anknüpfungspunkt vor, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig stelle das Vorbringen in der Revision, dass die Erzwingung zur Übertragung der Aktien-Gesellschaftsanteile auch nach liechtensteinischem Recht nicht möglich wäre, einen Nichtigkeitsgrund dar und wäre allenfalls im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen. Dieser Einwand der Unmöglichkeit und/oder Unzulässigkeit verstosse gegen die Eventualmaxime.
Insgesamt liege keine Nichtigkeit vor.
6.2 Zur behaupteten Mangelhaftigkeit:
Der Kläger übersehe bei der von ihm behaupteten Widersprüchlichkeit betreffend seine Aktionärseigenschaft, dass es sich bei den Ausführungen in Seite 4 des Berufungsurteils um das Vorbringen des Beklagten handle. Eine Mangelhaftigkeit werde damit nicht aufgezeigt. Die Rüge sei hier genauso wenig prozesskonform vorgebracht wie die Kritik des Klägers an der Ansicht des Obergerichts, dass die Inhaber- und Eigentumsverhältnisse betreffend den Kläger für die Aufteilung des Aktienzertifikats nicht von Belang seien.
Eine Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht liege nicht vor. Auch hier vermöge der Kläger weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch dessen Relevanz aufzuzeigen.
Mit seiner Behauptung, das Erstgericht hätte unter anderem feststellen müssen, dass der Kläger als Privatperson nicht zur Herausgabe der Aktien verpflichtet werden könne, sondern lediglich die TI*** , mache der Kläger unzulässigerweise im Rahmen der Mängelrüge sekundäre Feststellungsmängel geltend. Eine prozessordnungskonforme Rüge werde damit nicht vorgetragen. Im Übrigen stellten all diese Einwände keinen Oppositionsgrund dar und verstiessen gegen die Eventualmaxime. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass es dem Kläger tatsächlich nicht möglich sei, eine Aktienaufteilung und/oder Herausgabe zu veranlassen. Den Ausführungen des Klägers bestreffend die Beweiswürdigung des Erstgerichts werde entgegengehalten, dass die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren unüberprüfbar sei.
Insgesamt werde keine wesentliche Mangelhaftigkeit aufgezeigt.
6.3 Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die unter diesem Rechtsmittelgrund in Form eines pauschalen Verweises geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel seien nicht prozessordnungsgemäss ausgeführt worden und damit unbeachtlich.
Die mit dem nachträglichen Eventualbegehren eingewendete Unmöglichkeit der Leistung stelle keinen Oppositionsgrund dar. Die entsprechende Rechtsänderung in St. Vincent & The Grenadines hätte bereits im Titelverfahren geltend gemacht werden können. Der Einwand sei daher verspätet. Im Übrigen habe das Erstgericht eine Unmöglichkeit gar nicht feststellen können. Der Revisionswerber habe nämlich über die CP*** Ltd. defacto die Stellung des Direktors der TI*** , er sei folglich zur Herausgabe und/oder Aufsplittung der entsprechenden Aktien berechtigt und könnte dem Registered Agent der TI*** die notwendigen Anweisungen erteilen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dazu hat der F OGH erwogen:
7.1 Zur Nichtigkeit:
7.1.1 Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung kann in der Revision nicht mehr bekämpft werden (Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 503 E 6; RIS-Justiz RS0043405). Dies gilt auch dann, wenn das Vorliegen einer Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen verneint wurde (RIS-Justiz RS0043823).
7.1.2 Soweit der Kläger - unter Wiederholung seiner Ausführungen in der Berufung - auch in der Revision geltend macht, dass er als natürliche Person - auch nicht nach ausländischem Recht - nicht mit der Teilung von Aktienzertifikaten beauftragt werden könne und für die TI*** als ausländische Gesellschaft kein inländischer Anknüpfungspunkt bestehe und insoweit keine Zuständigkeit der inländischen Gerichte vorgelegen habe, und aus alledem eine Nichtigkeit ableite, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsgericht mit diesen "Nichtigkeitsgründen" bereits auseinandergesetzt und diese nach Erörterung (siehe Pkt 6 im Berufungsurteil) abschliessend verneint hat. Eine neuerliche Geltendmachung dieser Thematik unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit ist dem Kläger verwehrt, sodass seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter zu beachten sind.
7.1.3 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die gesamte Argumentation des Klägers in seiner Nichtigkeitsrüge letztlich auf die Unrichtigkeit des Exekutionstitels abzielt, dass er nämlich ad personam gar nicht hätte verpflichtet werden können, die entsprechenden Anteile an der TI*** zu übertragen. Der Kläger verkennt, dass das Titelverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und dass die Richtigkeit oder Gültigkeit des Titels, wie noch im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge auszuführen sein wird, nicht mehr Gegenstand des Oppositionsprozesses sein kann.
7.2 Zur Mangelhaftigkeit:
7.2.1 Soweit der Revisionswerber seine Argumentation, er habe als natürliche Person zur Übertragung von Aktien- bzw Gesellschaftsanteilen nicht verpflichtet werden können, auch unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit wiederholt, wird er auf die vorstehenden Ausführungen, wonach die Richtigkeit des Exekutionstitels im Oppositionsprozess nicht mehr bekämpft werden kann, verwiesen. Mit den eingemahnten Feststellungen, die richtigerweise als sekundäre Feststellungsmängel dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind, verfolgt der Kläger unzulässigerweise das gleiche Ziel. Es kann bereits an dieser Stelle gesagt werden, dass keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen, sondern die Rechtssache anhand der erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage abschliessend beurteilt werden kann.
7.2.2 Im Zusammenhang mit der vom Kläger geäusserten Kritik, das Berufungsgericht habe unter Hinweis auf die Eventualmaxime seine materielle Prozessleitungspflicht negiert, ist klarzustellen, dass die für Klagen nach Art 18 EO gemäss Abs 3 dieser Gesetzesstelle geltende Eventualmaxime einer notwendig erscheinenden Klarstellung und Vervollständigung des Sachverhalts nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0001433). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182 ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen - oder wie hier im Rahmen der Eventualmaxime: welches klarstellende und vervollständigende Vorbringen - er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (Fucik in Rechberger³ § 182a ZPO Rz 4). Da der Kläger nicht ansatzweise vorgebracht hat, welche Tatsachenbehauptungen er zur Klarstellung oder Vervollständigung vorgetragen hätte, erweist sich die Mängelrüge in diesem Punkt als nicht gesetzmässig ausgeführt und bleibt daher unbeachtlich.
7.2.3 Soweit die Mängelrüge - in Wiederholung der Ausführungen in der Berufung - abermals die Beweiswürdigung des Erstgerichts angreift, ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass ein - wie hier - vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens mit der Revision nicht mehr mit Erfolg anfechtbar ist (vgl RIS-Justiz RS0106371). Im Übrigen ist der OGH als Rechtsinstanz an den von den Vorinstanzen zu Grunde gelegten Sachverhalt gebunden (vgl LES 2009, 225; LES 2002, 162; LES 2001, 157).
Insgesamt entbehrt auch die Verfahrensrüge einer tragfähigen Grundlage.
7.3. Zur Rechtsrüge:
7.3.1 Vorbemerkungen:
Thema des Oppositionsprozesses nach Art 18 EO - diese Gesetzesbestimmung entspricht dem § 35 öEO als Rezeptionsgrundlage, sodass praxisgemäss die ständige öRechtsprechung und die herrschende öLehre zu dessen Auslegung heranzuziehen sind - ist der materielle Bestand bzw die Fälligkeit des bekämpften betriebenen Anspruchs, der durch einen nach Entstehung des Exekutionstitels verwirklichten Sachverhalt berührt ist, hingegen nicht die Richtigkeit oder Gültigkeit des Exekutionstitels (LES 2007, 440; Jakusch in Angst § 35 Rz 7). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des öOGH verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel (Kombinationstheorie - RIS-Justiz RS0001674 [T10]; RS0048064 [T3]).
Nach Art 18 Abs 3 EO (~ § 35 Abs 3 öEO) herrscht im Oppositionsverfahren die Eventualmaxime. Danach muss der Verpflichtete alle ihm zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss bereits in der Klage vorbringen (Jakusch aaO, § 35 EO Rz 85). Der Zweck der Eventualmaxime liegt in der Prozessökonomie: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, durch sukzessives Vorbringen im Prozess die Befriedigung des betriebenen Anspruchs zu verschleppen (3 Ob 269/04m ÖJZ 2005/112). Nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens sind indes zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren bzw richtigstellen, ergänzen oder erläutern, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0001307 [T4]; RS0001331 [T1, 2]). Trotz Eventualmaxime können im anhängigen Oppositionsprozess auch Einwendungen, deren Tatbestand erst während des Prozesses eingetreten ist, vorgebracht werden (RIS-Justiz RS0001353).
Gerade im Oppositionsprozess sind an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen. Der Kläger im Oppositionsprozess (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) hat jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen bzw die Hemmung des Anspruchs ergibt (3 Ob 182/05v).
7.3.2 Der Kläger machte in seiner Klage als Oppositionsgrund die Erfüllung des Anspruchs durch Hinterlegung (in Entsprechung des seinerzeitigen Beschlusses im Sicherungsverfahren) geltend. Dass diese Hinterlegung nicht der im Titelprozess dem Kläger auferlegten Leistungspflicht auf Übertragung von Aktien- bzw Gesellschaftsanteilen entspricht, wurde vom Erstgericht zutreffend ausgeführt und vom Revisionswerber zu Recht auch nicht mehr in Frage gestellt.
7.3.3 Die dem nachträglich (in der Tagsatzung vom 5.10.2011) gestellten Eventualbegehren zu Grunde liegende Einwendung, der Anspruch sei gar nicht erfüllbar, weil der Kläger (persönlich) aufgrund der geänderten Gesetzeslage in St. Vincent & The Grenadines keine Aktien ausstellen und übertragen könne, verstösst, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gegen die Eventualmaxime. Dieser Einwand der mangelnden Erfüllbarkeit aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften (Unmöglichkeit der Leistung) stellt keine - zulässige - Klarstellung des in der Klage geltend gemachten Oppositionsgrundes dar, sondern ist ein neuer eigenständiger Einwand, auf den infolge Präklusion nicht Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0121016). Richtigerweise hätte dieser Einwand ohnehin bereits im Titelverfahren erhoben werden können und auch müssen. Da nämlich die Gesetzesänderung in St. Vincent & The Grenadines bereits vor Abschluss des Titelverfahrens eingetreten ist, gehört der hier diskutierte Einwand gar nicht zu den nova producta.
7.3.4 Abgesehen davon zielen alle Überlegungen des Revisionswerbers, er könne als Privatperson weder nach ausländischem noch nach inländischem Recht die Übertragung der Aktien- bzw Gesellschaftsanteile an der TI*** vornehmen, darauf ab, seine Anspruchsverpflichtung und damit die inhaltliche Richtigkeit des Titels in Frage zu stellen. Gerade das ist aber nicht Gegenstand des Oppositionsverfahrens. Der Verpflichtete, der behauptet, dass der Titel zu Unrecht ergangen sei, kann ein Urteil allenfalls mit Wiederaufnahmsklage bekämpfen; die Oppositionsklage ist dazu jedenfalls nicht geeignet (vgl Angst/Jakusch/Mohr EO14 [2004] § 35 EO E 202, 203).
7.3.5 Anzumerken bleibt, dass sich der Kläger mit der fortgesetzten Weigerung, den Titel zu erfüllen, unter Umständen der Gefahr einer Interessenklage nach Art 268 EO (~ § 368 öEO) aussetzt. Danach kann der betreibende Gläubiger seinen Anspruch auf das Interesse wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens geltend machen. Der Schuldner kann sich im Interessenprozess nicht darauf berufen, die Hauptleistung sei schon zur Zeit der Verurteilung unmöglich gewesen, weil dem die Rechtskraft des Urteils über die Naturalleistung entgegensteht (RIS-Justiz RS0004831).
7.4 Zusammengefasst haben die Vorinstanzen die Oppositionsklage (Haupt- und Eventualbegehren) frei von Rechtsirrtum abgewiesen. Die Revision erweist sich in allen Punkten erfolglos.
Vaduz, am 06. Juli 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat