06 CG. 2011.319
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten ***, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn ***, ***, *** sowie *** und im Beisein der Schriftführerin *** in der
R e c h t s s a c h e
der Klägerin A***, vertreten durch B***, wider die Beklagte C****, vertreten durch D***, wegen (ursprünglich) Leistung (CHF 74'696.28 s.A.) und Feststellung (CHF 149'000.00), insgesamt 223'696.28 s.A.; Revisionsinteresse: CHF 66'650.28 s.A., infolge der Revision der Klägerin vom 27.12.2012 (ON 42) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.10.2012 (ON 41), womit der Berufung der Klägerin vom 17.08.2012 (ON 33) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.07.2012 (ON 32) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.10.2012 (ON 41) wird bestätigt.
II.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 3'006.10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 20.09.2011 (ON 1) begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 74'696.28 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen und festzustellen, dass die Klägerin über 5 Aktienoptionen, 500 Aktienoptionen nach erfolgter Nennwertsplittung im Jahr 2009, der Beklagten verfügt, die sie beim Verkauf der Beklagten zum unentgeltlichen Erwerb einer entsprechenden Anzahl Aktien berechtigen. Hinzu kam ein Kostenbegehren.
Mit Urteil vom 18.07.2012 (ON 32) wies das Fürstliche Landgericht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren (vorstehende Ziff 1) vollumgänglich ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.07.2012 (vorstehende Ziff 2) richtete sich die Berufung der Klägerin vom 17.08.2012 (ON 33), allerdings nur insoweit, als das Leistungsbegehren über CHF 66'650.28 samt näher bestimmten Zinsen abgewiesen wurde. Dieses Leistungsbegehren bestand aus dem geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung von Bonus für das Geschäftsjahr 2010 im Betrag von CHF 53'054.63, aus dem geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung eines Provisionsabzugs im Betrag von CHF 10'752.00 und aus dem geltend gemachten Anspruch auf einen vorgenommenen Stornoabschlag im Betrag von CHF 2'843.65, je samt näher bestimmten Zinsen. Mit Urteil vom 25.10.2012 (ON 41) gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der Klägerin vom 17.08.2012 keine Folge. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin vom 27.12.2012 (ON 42), die sich wiederum auf das Leistungsbegehren über CHF 66'650.28 beschränkte. Auf untergerichtliche Feststellungen und rechtliche Beurteilungen war deshalb nur, aber immerhin insoweit einzugehen, als sie das im Berufungs- und im Revisionsverfahren einzig noch thematisierte Leistungsbegehren betrafen.
Aufgrund teilweiser Ausserstreitstellung sowie aufgenommener Beweise (ON 32, S 34) und deren Würdigung (ON 32, S 87 unten ff [2]) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil vom 18.07.2012 (vorstehende Ziff 2), soweit im Revisionsverfahren wesentlich (vorstehende Ziff 3) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 32, S 35 ff [1]):
4.1.
Die Beklagte ist aus der am 10.01.2008 im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragenen E*** hervorgegangen. Ihr Sitz ist in . Ihr liberiertes Aktienkapital beträgt CHF 5 Mio (500'000 Namenaktien zu CHF 10.00). Ihr Hauptzweck lautet: "Betrieb der direkten oder indirekten Lebensversicherung, insbesondere der fondsgebundenen Lebensversicherung, im In- und Ausland sowie aller damit unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte...". Mitglieder des Verwaltungsrats, je mit Kollektivunterschrift zu zweien, sind heute F, G*** und H*** Revisionsstelle ist die I***. Vorsitzender der Geschäftsleitung ist J***. K*** und L*** sind weitere Mitglieder der Geschäftsleitung, je mit Kollektivunterschrift zu zweien. Bis zum 31.05.2011 waren M*** Präsident des Verwaltungsrats und N*** Mitglied des Verwaltungsrats sowie Vorsitzender der Geschäftsleitung, je mit Kollektivunterschrift zu zweien. Die Klägerin war vom 07.07.2008 bis zum 04.08.2010 Mitglied der Geschäftsleitung der Beklagten. Weitere Mitglieder der Geschäftsleitung waren in der Vergangenheit, soweit hier wesentlich, O*** und P***, je mit Kollektivunterschrift zu zweien.
4.2.
Mit Schreiben vom 26.01.2008 hatte sich die Klägerin bei der Beklagten als "Salesmanager" beworben. Dabei hob sie ihre bisherige Tätigkeit als "Salesdirector Maklerbetreuung" bei der Q***, hervor. Im beigelegten CURRICULUM VITAE beschrieb sie ihre Ausbildung und Berufserfahrung im Einzelnen und gab unter anderem N***, CEO der Q***, als Referenz an.
4.3.
Am 26. bzw. 29.03.2008 wurde zwischen der E*** (der nunmehrigen Beklagten) als Arbeitgeberin und der Klägerin als Arbeitnehmerin ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, dessen Wortlaut das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 36 ff) festgestellt hat. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.4.
Im Juni 2008 liberierte die Klägerin Aktien der Beklagten im Gesamtbetrag von CHF 102'857.14. Im Jahr 2009 erzielte die Klägerin bei der Beklagten neben dem Bruttogehalt von (richtig: Beilage 4) CHF 130'000.20 folgende Einkünfte: Lebensversicherung CHF 12'000.00, Bonus CHF 17'665.50, Provisionen CHF 20'160.00. Daraus ergab sich ein Bruttoerwerb von insgesamt CHF 179'825.70. Hinzu kamen eine Spesenpauschale von CHF 35'000.00, eine Verpflegungspauschale von CHF 1'800.00 und ein Krankenkassenarbeitgeberbeitrag von CHF 1'386.00.
4.5.
Mit Schreiben vom 14.04.2010 kündigte die Beklagte, vertreten durch M*** und N***, unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis auf den 31.07.2010. Gleichzeitig wurde die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Arbeitszeugnis, ausgestellt am 31.07.2010 von N*** , CEO und Delegierter des Verwaltungsrats der Beklagten, wurde der Klägerin bescheinigt, "mit aussergewöhnlicher Einsatzbereitschaft und Eigeninitiative" gearbeitet und "mit ihren Mitarbeitern immer sehr gute Leistungen erbracht zu haben; sie habe im Jahr 2009 mit Privat Live Insurance rund CHF 46 Mio erzielt. Und wörtlich: "Sie hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt. Ihr persönliches Verhalten war jederzeit vorbildlich. Bei Vorgesetzten, Kollegen, Geschäftspartnern und Kunden war sie sehr geschätzt". Die Klägerin verlasse das Unternehmen aus eigenem Wunsch, weil sich die Beklagte in Zukunft vor allem auf das "Retail-Segment" konzentriere.
4.6.
In der Ziel-/Leistungsbeurteilung für das Jahr 2009 hatte die Beklagte, vertreten durch N***, der Klägerin hinsichtlich Qualität und Quantität der Arbeit sowie Fachkenntnissen und Einsatzbereitschaft eine sehr gute bis ausgezeichnete Leistung bescheinigt, Der Umsatz des Produkts war als "verbesserungswürdig" beurteilt worden. Dies ergab beim Gesamteindruck ein "sehr gut". Der Vorgesetzte, N***, brachte allerdings die Anmerkung an: "Markterfolg aufgrund neuer Unternehmensstrategie ausgeblieben".
4.7.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten mit dem Aufbau des Bereichs "Private Life Insurance" eine schwierige Aufgabe übernommen. Denn damals herrschte bereits eine Finanzkrise und der Finanzplatz Liechtenstein wurde durch einen ominösen Datendiebstahl belastet. In diesem Umfeld entschied sich der Verwaltungsrat der Beklagten zu einer Weissgeldstrategie, was einer grossen Herausforderung gleichkam. Diesen Bereich musste die Klägerin mit allein einer Mitarbeiterin aufbauen, wobei sie diese schwierige Aufgabe mit viel Engagement und Fleiss anging und dabei grosse Fachkompetenz bewies, namentlich bei Verträgen, die gut ankamen. Die Marktergebnisse waren allerdings unbefriedigend. Dies war auf die schwierigen Rahmenbedingungen, auf die Unternehmensstrategie und auf das "Timing" zurückzuführen.
4.8.
Zum Aktionariat der Beklagten gehörten die Treuhänder D***, von denen der Beklagten jedoch keine Geschäfte vermittelt werden konnten. Die von der Klägerin erzielten Ergebnisse befriedigten nicht, aber nicht wegen ihrer schlechten Leistungen. Angesichts des schwierigen Umfelds bestanden für die Klägerin keine festen Umsatzvorgaben. Allgemein bestand das Ziel darin, den Bereich "Private Life Insurance" profitabel zu machen. Dies gelang trotz des grossen Einsatzes der Klägerin nicht. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung der Beklagten wurde geplant, wegen der ungenügenden Performance des Bereichs "Private Life Insurance" einen Workshop durchzuführen. Nach dem Ausscheiden der Klägerin wurde dieser Bereich nicht weitergeführt. Die teilweise Geschäftseinstellung hatte auch damit zu tun, dass die sogenannten "Wrapper"-Produkte im Nachhinein politisch unter Druck kamen.
4.9.
Beim Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien (vorstehende Ziff 4.3) und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der (richtig: Beilage A [I]) Klägerin am 01.07.2008 bestand das gegenständliche Bonusreglement noch nicht. Es wurde erst während der folgenden Monate entwickelt. Beim Einstellungsgespräch der Klägerin mit N*** war jedoch der Bonus ein wichtiges Thema. Denn N*** kannte den Arbeitsvertrag der Klägerin bei deren vormaliger Arbeitgeberin (Q***; vorstehende Ziff 4.2) und wusste, dass bei der früheren Entlohnung der Bonus höher ausgefallen war als das feste Gehalt. Vor dem Einstieg bei der Beklagten hatte die Klägerin ein Gespräch mit ihrem früheren Vorgesetzten und Geschäftsführer bei der Q*** geführt. Dieser "bearbeitete" die Klägerin, indem er ihr einen höheren Lohn in Aussicht stellte. Nachdem die Klägerin N*** hiervon berichtete, meinte dieser, dass sie bei der Beklagten ganz andere Möglichkeiten habe. Dies war für die Klägerin eine wichtige Motivation für ihren beruflichen Neubeginn. Als sie ihre Tätigkeit bei der Beklagten aufnahm, hiess es, dass diese als Start-up-Unternehmen keine hohen festen Gehälter zahlen könne; im Nachhinein erfuhr die Klägerin allerdings, dass N*** und M*** hohe feste Gehälter bezogen.
4.10.
Der Klägerin stand bei der Beklagten eine Mitarbeiterin, R***, zur Seite. Ihr gegenüber trug die Klägerin keine Führungsverantwortung und besass auch kein Weisungsrecht. Qunterstand O.
4.11.
Zum Thema "Bonus" hob das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 44 ff) folgende Feststellungen hervor:
4.11.1.
Am 27.04.2009 unterzeichnete die Klägerin ein für die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Mitarbeiter des Innendienstes erlassenes Bonusreglement, dessen Wortlaut das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 44 ff) festgestellt hat. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.11.2.
Die Klägerin war bei der Beklagten für den Bereich "Private Life Insurance" verantwortlich. In diesem Bereich lagen die Bruttoprämien - im Gegensatz zum Bereich "Value Invest" - im Jahr 2009 unter dem Planwert. Während der Planwert für die Nettobewertungssumme bei der "Private Life Insurance" mit CHF 191 Mio veranschlagt wurde, betrug der Ist-Wert CHF 44 Mio, was einer Abweichung von minus CHF 147 Mio entsprach. Bei den Kosten (ohne Abschreibungen und Boni) stand im Jahr 2009 dem Planwert von CHF 7.2 Mio ein Ist-Wert von CHF 7.1 Mio gegenüber, was einer Abweichung von minus CHF 0.1 Mio entsprach. Für das Jahr 2009 war für die Klägerin eine Gewichtung der quantitativen Unternehmensziele mit 30% und der persönlichen Mitarbeiterziele (Einhaltung Budget Produktentwicklungskosten von CHF 150'000.00, Einhaltung Budget Verkaufsförderkosten von CHF 115'000.00, Umsatz [Nettobewertungssumme] "Private Life Insurance" von CHF 250 Mio) mit 70% vorgesehen.
4.11.3.
Auf Ende März 2010 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten, den Bereich "Private Life Insurance" nach zwei Jahren erfolgloser Aufbauarbeit wegen ausbleibenden Markterfolgs aufzulösen. Damit entfiel die Funktion der Klägerin als Leiterin der "Private Life Insurance". Die Klägerin war nicht bereit, bei der Beklagten eine andere Aufgabe zu übernehmen.
4.11.4.
Im Jahr 2010 wurden bei der Beklagten die Ziele für die Nettobewertungssumme für den Bereich "Value Invest Tarife" und "Private Life Tarife" zu 47% bzw. 4% erreicht. Das Ziel des budgetierten Verwaltungsaufwand wurde zu 98.4% erreicht. Mit Schreiben vom 04.03.2011 ging die Beklagte, vertreten durch J*** als Vorsitzendem der Geschäftsleitung und L*** als Mitglied der Geschäftsleitung, von einer Äufnung des Bonusfonds mit einem Gesamtbetrag von CHF 66'114.00 und für die Funktionsstufe Geschäftsleitung bei 100% Zielerreichung von einem Zielbonus von CHF 5'882.00 aus. Dabei wurde der Klägerin aufgrund ihres Austritts (unter Verzicht auf die individuelle Leistungsbeurteilung als Voraussetzung für die Bonuszuteilung) ein Zielbonus von 100% für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010 im Betrag von CHF 1'715.60 PRO RATA TEMPORIS als variabler Bonus für das Jahr 2010 in Aussicht gestellt. Mit weiterem Schreiben vom 21.03.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung am 15.03.2011, gestützt auf das Bonusreglement, entschieden hätten, auf Bonuszahlungen für das Jahr 2010 vollständig zu verzichten und folglich keine Boni zu zahlen.
4.11.5.
Für das Jahr 2009 wies die Beklagte noch einen Gewinn von CHF 633'000.00 aus, für das Jahr 2010 jedoch einen Verlust von CHF 182'000.00. In der Jahresrechnung 2010 wurden für drohende Verluste aus Forderungen gegenüber Kooperationspartnern Rückstellungen im Betrag von CHF 3'375'000.00 vorgenommen. Die Strategie der Beklagten im Bereich "Private Life Insurance" bestand darin, nur versteuerte Gelder anzunehmen und demzufolge möglichen Kunden ausschliesslich Produkte nach den steuerlichen und versicherungsvertraglichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Wohnsitzlandes anzubieten. Im Geschäftsjahr 2010 wurde mit den vermögenden Kunden ein Neugeschäft, einschliesslich Zuzahlungen, mit einem Bruttoprämienvolumen von CHF 9.8 Mio generiert. Mit "Private Life Insurance" Versicherungslösungen für vermögende Kunden konnten bestehende Wertschriftendepots mit einer Einmaleinlage in eine Lebensversicherung eingebracht werden. Auf das Geschäftsjahr 2011 stieg die Beklagte aus dem Bereich "Private Life Insurance" aus.
4.11.6.
Im "Rumpfjahr" 2008 (Beilage X) erwirtschaftete die Beklagte einen Verlust von CHF 2'485'500.00, im Jahr 2009 dagegen einen Gewinn von CHF 633'000.00.
4.11.7.
Das vormalige Mitglied der Geschäftsleitung, P***, erhielt für das Jahr 2010 ebenfalls keinen Bonus, nachdem der Verwaltungsrat der Beklagten so entschieden hatte (vorstehende Ziff 4.11.4). Für Aussendienstmitarbeiter bestand ein besonderes Bonusreglement. Es setzte sich aus einer monatlichen und einer jährlichen Komponente zusammen und kam auch im Jahr 2010 zur Anwendung. Im Bonusreglement für die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Mitarbeiter des Innendienstes spielten die Nettobewertungssumme und die Kosteneinsparungen eine wesentliche Rolle bei der Äufnung des Bonusfonds.
4.11.8.
Nach dem Bonusreglement für die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Mitarbeiter des Innendienstes hing der Bonus im Wesentlichen von zwei Komponenten ab: zum einen vom Unternehmensergebnis, zum anderen von der Erreichung des persönlichen Ziels. N*** als vormaliger Vorsitzender der Geschäftsleitung und Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten erhielt für das Jahr 2010 keinen Bonus. Nachdem die Beklagte für das Jahr 2009 noch einen kleinen Gewinn erzielt hatte, verschlechterte sich das Geschäftsergebnis im Jahr 2010 aufgrund von Sondereffekten. Der Bonus, den die Klägerin für das Jahr 2009 ausgerichtet erhielt, wurde nach dem Bonusreglement ermittelt. Für das Jahr 2010 wurden für die Klägerin keine festen Ziele definiert, weil damals der Markt volatil und die Rahmenbedingungen schwierig waren. Der Umsatz von CHF 40 Mio, welcher der Klägerin angerechnet wurde, stammte aus dem italienischen Scudo (Steueramnestie) und wurde von einem Mitarbeiter aus dem Tessin akquiriert, der dem Bereich der Klägerin zuzuordnen war. Grundsätzlich konnte bei der Beklagten auch bei einem Unternehmensverlust ein Bonus geäufnet werden, zumal auch die Erreichung des persönlichen Ziels eine Komponente bildete. Wenn generierter Umsatz in den Bonustopf floss, so musste dieser nach dem Reglement der Beklagten grundsätzlich verteilt werden. Bei der Beklagten bestand keine Garantie auf einen Bonus. Nach dem Verständnis des damaligen CEO, N***, sollte die Ausrichtung eines Bonus allerdings nicht im Belieben des Verwaltungsrats stehen.
4.11.9.
Bei der Beklagten wollte man in das gegenständliche Bonusreglement einen Sicherungsmechanismus einbauen, um keine durchsetzbaren Ansprüche zu schaffen. Deshalb wurde die Entscheidung über die Ausrichtung von Boni, je nachdem, welche Stufe es betraf, der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat vorbehalten. Im Frühjahr 2011 diskutierte der Verwaltungsrat der Beklagten die Bonusfrage und beschloss, aufgrund der schlechten Geschäftsentwicklung im Jahr 2010 auf die Ausrichtung von Boni für alle Mitarbeiter, die dem gegenständlichen Bonusreglement unterstanden, zu verzichten. Die inhaltlichen Vorgaben für das gegenständliche Bonusreglement stammten vom damaligen CEO N***, insbesondere, was die Abhängigkeit des Bonus von der Erreichung von Unternehmens- und Mitarbeiterzielen betraf. Das Bonusreglement wurde im Verwaltungsrat besprochen und am 17.02.2009 genehmigt: mit dem Vorbehalt, dass Boni nötigenfalls nicht ausgerichtet werden müssten.
4.11.10.
Mit dem Parameter "Nettobewertungssumme" war im Wesentlichen die Vertriebsleistung, das heisst das operative Ergebnis, gemeint. Davon waren Stornierungen abzuziehen. Für das Jahr 2011 mussten die Hauptaktionäre der Beklagten CHF 1.8 Mio zuschiessen, um den Verlust zu vermindern. Dabei übernahmen die Hauptaktionäre für das ausscheidende Mitglied der Geschäftsleitung, N***, und für den vormaligen Verwaltungsratspräsidenten, M***, im Ergebnis die Haftung für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen Übertragung von deren Aktienpaketen. Dies verminderte den Verlust entsprechend und wurde von der Revisionsstelle gebilligt. Ohne diese Transaktionen wäre der Verlust der Beklagten für das Jahr 2010 um CHF 1.8 Mio höher ausgefallen.
4.11.11.
Die Beklagte war in den letzten Jahren mit betrügerischen Vertragspartnern im grossen Stil konfrontiert; diese hatten betrügerisch Versicherungsanträge vermittelt und dafür Provisionsvorschüsse in Millionenhöhe erhalten. Infolge von Stornierungen wegen Prämienrückständen hätten die Provisionsvorschüsse von den Kooperationspartnern zurückbezahlt werden müssen. Doch dort war nichts mehr zu holen. Auf diese Weise war ein grosser Teil von Nettobewertungssummen aus Provisionsvorschüssen für Geschäfte erzielt worden, die von den Versicherungsnehmern gar nicht ernst gemeint waren. Während der letzten anderthalb bis zwei Jahre mussten bei der Beklagten Provisionsrückerstattungsansprüche in Millionenhöhe abgeschrieben werden, was zu entsprechenden Verlusten führte.
4.11.12.
Weil es sich bei der Beklagten um ein Start-up-Unternehmen handelte, war auch dem vormaligen Leiter der Abteilung "Legal Compliance" von der Beklagten als Ausgleich für das niedrige feste Gehalt ein Bonus in Aussicht gestellt worden. Vom damaligen Geschäftsführer und dem CEO erhielt er auch für das Jahr 2010 eine Bonuszusage in der Grössenordnung zwischen CHF 4'000.00 und CHF 5'000.00. Tatsächlich ausgerichtet wurde ein Bonus für das Jahr 2010 den Mitarbeitern S*** und R***. Die Klägerin hatte zuvor bei der Q*** ein um mehr als doppelt so hohes festes Gehalt erhalten wie bei der Beklagten. Während der Vorbereitungs- und Gründungsphase der Beklagten hatte deren damaliger Geschäftsführer, N***, erklärt, dass die Beklagte das feste Gehalt bewusst niedrig ansetze, um die Mitarbeiter mit flexiblen Lohnbestandteilen zu motivieren.
4.11.13.
Im Hinblick auf den Bonus traf die Beklagte mit der Klägerin für das Jahr 2010 - im Gegensatz zum Jahr 2009 - keine Zielvereinbarung. Das Prämienziel für das Jahr 2010 wurde um gut 50% nicht erreicht, dafür wurde das Kostenbudget unterschritten. Mit Bezug auf den Prämienverkauf war die Nettobewertungssumme massgebend, das heisst die Neugeschäfte abzüglich Stornos. Auch der Leiter Finanzen der Beklagten erhielt für das Jahr 2010 keinen Bonus. Nach dem für die Klägerin geltenden Bonusreglement wurden bei der Beklagten für das Jahr 2010 keine Boni ausgerichtet: im Gegensatz zu den sog. Sales-Mitarbeitern, die für das Jahr 2010 aus dem Prämienverkauf laufend Provisionszahlungen zusammen mit dem festen Gehalt erhielten, wenn eine positive Nettobewertungssumme resultierte.
4.11.14.
Bei der Beklagten bestanden im hier interessierenden Zeitraum zwei Geschäftsbereiche: zum einen das sog. "Retail-Geschäft", das auf Massenkunden ausgerichtet war; zum andern der von der Klägerin neu aufzubauende Bereich "Private Life Insurance", der für vermögende Kunden zuständig war. Bei diesem Bereich musste bei null angefangen werden.
4.11.15.
Auch dem vormaligen Leiter Finanzen bei der Beklagten, T***, war der Wechsel zur Beklagten dadurch schmackhaft gemacht worden, dass ihm ansehnliche Boni in Aussicht gestellt wurden. Demgegenüber erhielt CEO N*** ein festes Gehalt von CHF 600'000.00 und der Verwaltungsratspräsident, M*** (bei einem Pensum von 40%) ein festes Gehalt von CHF 240'000.00. Die festen Gehälter der gewöhnlichen Mitglieder der Geschäftsleitung - hierzu gehörten die Klägerin, P*** oder O*** - bewegten sich zwischen jährlich CHF 120'000.00 bis CHF 130'000.00.
4.11.16.
Der Bonustopf der Beklagten war für die Jahre 2008 und 2009 nach dem Bonusreglement gefüllt, im April 2010 jedoch auf den 31.12.2009 restlos geleert worden. Obwohl die Beklagte im Jahr 2008 noch einen Anfangsverlust von CHF 2.4 Mio erzielt hatte, wurde der Bonustopf dennoch geäufnet. Bei der Nettobewertungssumme wurde zwischen den Bereichen "Value Invest" ("Retail-Geschäft") und "Private Life Insurance" differenziert. Der CEO, N***, hatte dem vormaligen Leiter Finanzen, T***, damals vorgegeben, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung bei einem Zielerreichungsgrad von 100% einen jährlichen Bonus von CHF 35'000.00, die Führungskräfte, namentlich T***, von CHF 25'000.00 und die Teamleiter von CHF 12'500.00 erhalten sollten. Auf der Grundlage des Ist-Bestands der Mitarbeiter und der Planzahlen wurde der Bonustopf bei der Beklagten so berechnet, dass bei einem Zielerreichungsgrad von 100% aufgrund der Parameter Verkauf und Kosten sämtliche Mitarbeiter einen entsprechenden Bonus sollten erhalten können. Entsprechend wurden die Promillesätze definiert. Wäre für die Beklagte für das Jahr nicht ein Zuschuss von CHF 1.8 Mio geleistet worden, so hätte ein negatives Jahresergebnis von rund CHF 2 Mio resultiert, zurückzuführen auf einen ungenügenden Verkauf von Lebensversicherungen. Dieser Minusbetrag entsprach im Wesentlichen dem operativen Ergebnis für das Jahr 2010.
4.11.17.
Nach der von der Revisionsstelle überprüften Jahresrechnung erlitt die Beklagte im Jahr 2010 nach dem ausserordentlichen Zuschuss im Betrag von CHF 1.8 Mio einen Verlust von CHF 182'000.00. Die Aktionäre hatten den Zuschuss geleistet, weil die Beklagte sonst eine unzureichende Eigenkapitalbasis aufgewiesen hätte, um die gesetzlichen Solvabilitätsbestimmungen zu erfüllen; denn sie riskierte, dass die FMA als Versicherungsaufsichtsbehörde einen Kapitalzuschuss verlangt hätte, ohne den mit einem Konzessionsentzug zu rechnen gewesen wäre. Das negative Geschäftsergebnis war in erster Linie auf Provisionsvorschüsse zurückzuführen, die an Vermittler bezahlt worden waren für den Abschluss von Versicherungsverträgen, die wieder rückgängig gemacht wurden. Die Provisionsvorschüsse waren demnach nicht verdient und hätten zurückbezahlt werden müssen. Dies war in vielen Fällen nicht möglich. Im Jahr 2020 hatte die Beklagte keine direkten Tochtergesellschaften.
4.11.18.
Der damalige Teamleiter Kundenservice der Beklagten, S***, der nicht Mitglied der Geschäftsleitung, sondern Mitarbeiter des Innendienstes war, erhielt nicht nur für das Jahr 2009, sondern auch für das Jahr 2010 einen Bonus, für das Jahr 2009 im Betrag von CHF 15'000.00, für das Jahr 2010 im Betrag von CHF 1'400.00. Den geringen Bonus für das Jahr 2010 begründete die Beklagte mit dem schlechten Geschäftsgang und mit unerwartet hohen Kosten. Mit S*** hatte die Beklagte für das Jahr 2010 eine Zielvereinbarung getroffen.
4.11.19.
Gegenüber der Klägerin hatte die Beklagte das Bonusreglement in dem Sinn kommuniziert, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung am Geschäftserfolg teilhaben sollten; dies eröffne ihnen sehr gute Lohnmöglichkeiten. Für das Jahr 2009 hatte die Klägerin zunächst einen Bonus im Betrag von CHF 10'000.00 erhalten. Nach persönlichen Gesprächen mit D*** und J***, dem Nachfolger von N*** , wurde eine Nachzahlung in der Grössenordnung von CHF 13'200.00 geleistet.
4.11.20.
Für das Jahr 2010 wurde mit der Klägerin keine Zielvereinbarung getroffen. Der Bereich "Private Life Insurance" war schwierig einzuschätzen und die Beklagte setzte auf eine strikte Weissgeldstrategie, was im damaligen Marktumfeld nicht einfach war. Die Klägerin verstand unter dem Unternehmenserfolg nach dem Bonusreglement nicht das operative Ergebnis der Beklagten, sondern die Umsatzleistung, das heisst die Nettobewertungssumme aus dem Neugeschäft. Ausserdem hing der Bonus von einer Kostenunterschreitung ab. Das Geschäftsvolumen der "Private Life Insurance" fiel bei der Beklagten im Jahr 2010 nicht hoch aus. Das Neugeschäft in Italien bewegte sich in einer Grössenordnung von CHF 40 Mio und im deutschsprachigen Raum, im Verantwortungsbereich der Klägerin, von CHF 10 Mio. Die Kosten lagen bei der Klägerin immer relativ tief, zumal sie allein in diesem Bereich tätig war; eine weitere Person aus einem anderen Bereich wurde ihr gleichsam "leihweise" zur Verfügung gestellt. Mit dem Ergebnis von rund 1 1/2 Stellenprozenten gestaltete sich der Aufbau der "Private Life Insurance" schwierig; die hierfür verfügbaren Ressourcen waren mit jenen von Konkurrenzunternehmen nicht zu vergleichen. Für das Jahr 2010 unterschritt die Klägerin die Kostenvorgaben. Für die Jahre 2008 und 2009 hatte sie noch Zielvorgaben erhalten, wobei für das Jahr 2009 eine individuelle Leistungsbeurteilung in der Form eines Mitarbeitergesprächs mit N*** stattfand.
4.11.21.
Aus der Sicht der Aktionäre handelt es sich bei der Beklagten um einen Sanierungsfall. So mussten Abschreibungen im grossen Umfang vorgenommen und Kapital neu eingeschossen werden. Die Hauptaktionäre und (in Personalunion) Verwaltungsräte der Beklagten haben seit deren Gründung nie eine Entschädigung erhalten. Zu Beginn war M*** der einzige "Professional" im Verwaltungsrat. Für das Jahr 2008 hatte der Verwaltungsrat der Beklagten die Ausschüttung von Boni trotz des Verlusts beschlossen, weil es sich um ein Start-up-Jahr handelte. Demgegenüber wurde der Verlust für das Jahr 2010 verursacht durch schlechte Vermittler, die schlechte Verträge vermittelten.
4.11.22.
Beim Abschluss des Geschäftsjahrs 2010, Anfang 2011, wurde erkannt, dass Forderungen gegenüber Vertriebspartnern bestanden, jedoch nicht einbringlich waren. Darauf mussten Wertberichtigungen und, bei 100%iger Uneinbringlichkeit, zudem Abschreibungen vorgenommen werden. Diese beliefen sich für das Jahr 2010 auf CHF 3.9 Mio und mussten aufwandwirksam verbucht werden. Das entsprechende negative Ergebnis wurde durch Kapitalzuschüsse im Betrag von CHF 1.8 Mio, die als ausserordentlicher Ertrag verbucht wurden, auf CHF 182'000.00 vermindert.
4.11.23.
Die Beklagte weist eine Stornoquote von 30% auf. Branchenüblich wären 4% bis 7%. Im Jahr 2010 musste die Beklagte bevorschusste Provisionen im Betrag von CHF 4 Mio abschreiben. Im Jahr 2009 war es bereits ein Betrag von CHF 1 Mio gewesen. Der Klägerin war es bei der Beklagten nicht gelungen, den Bereich "Private Life Insurance" profitabel zu machen, so dass er eingestellt wurde. Zudem war das Produkt "Private Life Insurance" als einziges bei der Beklagten nicht automatisiert im System Lifeware.
4.12.
Zum Thema "fondsgebundene Lebensversicherung" hob das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 61 ff) folgende Feststellungen hervor:
4.12.1.
Am 03.12.2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf eine fondsgebundene Lebensversicherung (Säule 3b) mit Tarifauswahl VICLB3B in CHF, mit Beginn 01.12.2008 und einer vorgesehenen Versicherungsdauer von 20 Jahren bei monatlicher Prämienzahlung im Betrag von CHF 2'000.00. Als besondere Vereinbarung wurde eine "Provisionierung" vorgesehen. Mit der Unterzeichnung dieses Antrags bestätigte die Klägerin, die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und - soweit es sie betraf - die ergänzenden Versicherungsbedingungen (EVB) erhalten zu haben; gleichzeitig anerkannte sie damit die Geltung der AVB der Beklagten.
4.12.2.
Die von der Klägerin bei der Beklagten im Dezember 2008 abgeschlossene Fondspolice ***"Value Invest Classic 3b" sah eine Prämiensumme von CHF 480'000.00 vor, mit Vertragsbeginn 01.12.2008, Vertragsende 30.11.2028 und monatlicher Prämie von CHF 2'000.00. Das Kapitalrisiko wurde auf den Versicherungsnehmer überwälzt.
4.12.3.
Die fondsgebundene Lebensversicherung (vorstehende Ziff 12.1 und Ziff 12.2) wurde von der Beklagten mit Wirkung auf den 01.08.2010 gekündigt. Mit Schreiben vom 04.01.2011 teilte die Beklagte, vertreten durch J*** und K***, der Klägerin unter Hinweis auf Ziff 11.3 AVB (wonach bei einem Rückkauf der Fondspolice der Erwerb der Fondsanteile, abzüglich eines Stornoabschlags zurückerstattet werde) folgende Werte mit: Fondsanteile per 01.08.2010 CHF 22'749.00, abzüglich Stornoabschlag CHF 2'843.65 = Rückkaufswert CHF 19'905.35, zuzüglich Prämienguthaben bis 01.08.2010 CHF 7.25 = auszuzahlender Betrag CHF 19'912.60.
4.12.4.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 62) den Wortlaut von Ziff 11.3 AVB der Beklagten für die fondsgebundenen Lebensversicherungen, Stand September 2008, feststellte, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.12.5.
Mit Schreiben vom 16.02.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der ihr aus der gegenständlichen Fondspolice gutgeschriebene Rückkaufswert im Betrag von lediglich CHF 9'160.60 für sie nicht nachvollziehbar sei. Über die gesamte Vertragslaufzeit (vom 01.12.2008 bis zum 01.08.2010) habe sie Prämien im Betrag von monatlich CHF 2'000.00 bezahlt, und zwar CHF 1'000.00 als Eigenleistung und CHF 1'000.00 als Lohnbestandteil. Sie ersuchte die Beklagte um eine detaillierte Aufstellung über die Wertentwicklung des Fonds und um die Angabe des Rückkaufswerts am 01.08.2010 (Zeitpunkt der Vertragsauflösung). Zudem bezweifelte die Klägerin den ihr mitgeteilten auszuzahlenden Betrag von CHF 19'912.60, insbesondere den Stornoabschlag (vorstehende Ziff 4.12.3). Ausdrücklich widersprach die Klägerin der angeblich "einseitig vorgenommenen Aufrechnung einer... [der Beklagten] nicht zustehenden Forderung aus vermeintlich stornierter Provision mit dem Rückkaufswert meiner fondsgebundenen Lebensversicherung". Die Klägerin verwahrte sich gegen eine Vorgangsweise, "wonach... [sie] hinsichtlich der Kündigung der Versicherungspolice [Fondspolice] wie ein Kunde mit Stornoabschlag bestraft und bzgl. Abschlussprovisionen wie ein externer Vertriebspartner behandelt werde".
4.12.6.
Mit Schreiben vom 21.02.2011 teilte die Beklagte, vertreten durch J*** und K***, der Klägerin mit, dass ihr Kontokorrent-Konto aktuell einen Schuldsaldo von CHF 10'752.00 ausweise; dieser Betrag werde mit dem Rückkaufswert der gekündigten Fondspolice *** verrechnet. Mit einem weiterem Schreiben vom 22.02.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass von den bestätigten Rückkaufswerten der Minus-Provisionssaldo im Betrag von CHF 10'752.00 abgezogen werde; die Rückzahlung von CHF 9'160.00 sei auf das von der Klägerin gewünschte Konto überwiesen worden; damit sei ihr Provisionskonto ausgeglichen.
4.12.7.
Die Fondspolice Typ "Classic" sieht eine Abschlussprovision von 42 ?0 bei einer Laufzeit von 30 Jahren und einer Haftungsperiode von 36 Monaten vor.
4.12.8.
Gegenüber dem Mitarbeiter U*** verzichtete die Beklagte anlässlich einer einvernehmlichen Trennung auf den vorgesehenen Stornoabschlag im Zusammenhang mit dessen Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung und auf eine Rückforderung der bei deren Abschluss ausgerichteten Provision. Dieser Mitarbeiter erhielt den vollen Rückkaufswert seiner Lebensversicherung.
4.12.9.
U*** arbeitete bei der Beklagten von deren Gründung an bis zum 30.04.2010 als Salesdirector für den Retail-Vertrieb. Er war auch für den Bereich "Private Life Insurance" für Deutschland zuständig. Zwecks gütlicher Einigung traf er mit der Beklagten eine Aufhebungsvereinbarung. U*** hatte mit der Beklagten eine ähnliche Lebensversicherung abgeschlossen wie die Klägerin. Nach seiner Kündigung dieser Lebensversicherung wollte die Beklagte zunächst die von ihr bezahlten Prämien zurückfordern. U*** akzeptierte dies nicht. Nachdem er sich mit dem Gedanken getragen hatte, deswegen Klage zu erheben, kam es zwischen ihm und der Beklagten zu einer gütlichen Einigung, wonach ihm der volle Rückkaufswert erstattet wurde (vorstehende Ziff 4.12.8). Hätte man sich nicht geeinigt, so hätte die Beklagte U*** nochmals kündigen müssen, mit der Folge, dass dieser Anspruch auf eine dreimonatige Lohnzahlung gehabt hätte. Die gütliche Einigung bestand im Wesentlichen darin, dass U*** auf die dreimonatige Lohnzahlung verzichtete, wogegen die Beklagte ihm den vollen Rückkaufswert der Lebensversicherung erstattete. Die Provisionsrückzahlung wäre nur fällig geworden, weil U*** anlässlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch die Lebensversicherung bei der Beklagten auflöste. Die Lebensversicherung war nicht an das Arbeitsverhältnis gekoppelt und hätte unabhängig davon weitergeführt werden können. Die Beklagte hatte für U*** 50% der Prämien bezahlt, weil sie eine schlechte Pensionskasse hatte und es dem damaligen CEO, N***, ein Anliegen war, dass die Mitarbeiter sich selber um eine genügende Vorsorge kümmern sollten. Für U*** war dies der Anreiz, die Lebensversicherung bei der Beklagten abzuschliessen; von der Beklagten wurde er hierzu nicht genötigt. Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten hätte er die volle Prämie der dortigen Lebensversicherung übernehmen müssen. Er nahm an, dass seine Provision für die Lebensversicherung nach 36 Monaten voll amortisiert wäre und er nach 21 Monaten den vollen Rückkaufswert ohne Stornoabschlag erhalten werde.
4.12.10.
Die gegenständliche Fondspolice bildete bei der Beklagten Bestandteil des Vergütungspakets, indem diese die Hälfte der Prämie von CHF 1'000.00 finanzierte. Zum einen sah das Pensionskassenreglement eine einfache Lösung vor, zum andern sollten die Mitarbeiter motiviert werden, sich mit dem eigenen Produkt des Arbeitgebers zu identifizieren. Der Stornoabschlag, wie er vom Rückkaufswert der von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung vorgenommen wurde, wurde auch bei anderen vorzeitig ausscheidenden Mitarbeitern vorgenommen und entsprach dem üblichen Vorgehen der Beklagten.
4.12.11.
Das Angebot der Beklagten, bei ihr eine Lebensversicherung gegen hälftige Prämienübernahme abzuschliessen, wurde nicht von allen Mitarbeitern angenommen. Mit der Klägerin wurde ein Vertriebskooperationsverhältnis eingegangen. Danach hätte sie im Fall der Vermittlung von Kunden Provisionen erhalten. Die Lebensversicherung bei der Beklagten konnte von einem Mitarbeiter auch nach seinem dortigen Ausscheiden weitergeführt werden. Die in der festgestellten Ziff 11.3 AVB der Beklagten (vorstehende Ziff 4.12.4) erwähnten Abschlusskosten betreffen auch die internen Mitarbeiter, wobei der diesbezügliche Tarif bereits stark rabattiert ist. Auch Mitarbeiter der Beklagten mussten einen Antrag stellen und sich einer Gesundheitsprüfung unterziehen, was mit entsprechenden Kosten verbunden war.
4.12.12.
Es entspricht dem üblichen Vorgehen der Beklagten, dass bei einem ausscheidenden Mitarbeiter, der seine Lebensversicherung bei ihr auflöst, ein Stornoabschlag vorgenommen wird; ebenso, dass beim Ausscheiden eines Mitarbeiters, der gleichzeitig seine Lebensversicherung auflöst, die von ihm für den Abschluss dieser Versicherung erhaltene Provision zumindest teilweise wieder zurückverlangt wird. Auch die bei der Beklagten als Buchhalterin tätige V*** schloss freiwillig gegen Übernahme der hälftigen Prämien eine Lebensversicherung und erhielt hierfür eine Provision, die sie sich nicht auszahlen, sondern in ihre Fondspolice investieren liess. Sie hatte die Wahl, ihre Provision entweder bar auszahlen oder in ihre Fondspolice investieren zu lassen. Beim Eintritt wurde ihr erklärt, dass Mitarbeiter nach ihrem Ausscheiden hinsichtlich der Lebensversicherung wie Kunden behandelt würden: dass sie dann die Prämie voll zahlen müssten und ein Stornoabschlag vorgenommen werde. Die Rückerstattungspflicht nach Ausscheiden eines Mitarbeiters besteht bei der Beklagten auch bei Aufrechterhaltung der dortigen Lebensversicherung, allerdings nur für die Dauer von 36 Monaten.
4.12.13.
Die (teilweise) Rückerstattung des Provisionsvorschusses ist in der Vertriebskooperationsvereinbarung der Beklagten enthalten. Im Arbeitsvertrag wurde den Mitarbeitern nahegelegt, eine solche Vertriebskooperationsvereinbarung abzuschliessen und ebenfalls Policen zu vermitteln.
4.12.14.
Beim Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung der Beklagten bestand die Alternative, entweder eine Provision ausbezahlt zu erhalten oder darauf zu verzichten zugunsten einer Sparprämie in der Fondspolice. Die Klägerin entschied sich für die Auszahlung der Provision.
4.12.15.
S*** hatte als Teamleiter Kundenservice der Beklagten ebenfalls eine Fondspolice abgeschlossen. Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten, im August 2010, liess er seine Fondspolice bis Dezember 2011 weiterlaufen. Da er sich beim Abschluss der Fondspolice keine Provision hatte ausbezahlen lassen, erhielt er bei der Auflösung der Lebensversicherung, Ende 2011, den vollen Rückkaufswert ohne Abzug. Zudem wären in jenem Zeitpunkt die Abschlusskosten seiner Lebensversicherung bereits amortisiert gewesen; denn seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten, im Juli 2008, war die Dauer von 36 Monaten (vorstehende Ziff 4.12.7 und Ziff 4.12.12) bereits abgelaufen.
4.12.16.
Die Klägerin schloss die gegenständliche Lebensversicherung auf Empfehlung von N*** ab, weil die Beklagte nur über eine minimale berufliche Vorsorge verfügte und sich an den Prämien beteiligte. Die fondsgebundene Lebensversicherung konnte mit oder ohne eine Abschlussprovision gewählt werden, wobei sich die Klägerin für die Variante mit Abschlussprovision entschied. Ihre Lebensversicherung bei der Beklagten bestand vom 01.12.2008 bis zum 31.07.2010. Für die Klägerin war es keine Option, die Lebensversicherung nach ihrem Ausscheiden weiterlaufen zu lassen, zumal sie die Prämie für Mitglieder der Geschäftsleitung von CHF 2'000.00 fortan allein hätte tragen müssen und annahm, die Provision sei bereits amortisiert. Als Lebensversicherung hatte die Klägerin den Typ "Classic" mit geringeren tarifierten Kosten gewählt, wie dies sämtlichen Mitarbeitern der Beklagten empfohlen worden war.
4.12.17.
Jeder Tarif der verschiedenen Typen der Lebensversicherung der Beklagten enthält eine gewisse Kostenstruktur, um die internen und externen Kosten zu decken und um eine gewisse Profitabilität zu ermöglichen. Für jeden Kunden wird bei einer Stornierung ein entsprechender Abschlag vorgenommen. Die Klägerin hatte bei der Beklagten die Lebensversicherung mit dem Tarif "Classic" abgeschlossen. Üblicherweise werden Provision nur Vertriebspartnern ausgerichtet. Beim Typ "Classic" sind die Abschlusskosten aus dem internen Tarif nach 24 Monaten verdient, bei einem Vertriebspartner jedoch erst nach 36 Monaten.
4.13.
Weitere Feststellungen betrafen die Themen "Optionen" (ON 32, S 68 ff) und "Gegenforderung" (ON 32, S 79 ff), nicht aber das im Berufungs- und im Revisionsverfahren einzig noch thematisierte Leistungsbegehren (vorstehende Ziff 3).
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff 3) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 106 ff) das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1), soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich (vorstehende Ziff 3) rechtlich zunächst mit Bezug auf das Thema "Bonus" (vorstehende Ziff 4.11; nachstehende Ziff 5.1), sodann mit Bezug auf das Thema "fondsgebundene Lebensversicherung" (vorstehende Ziff 4.12; nachstehende Ziff 5.2).
5.1.
Zum Thema "Bonus" erwog das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 106 ff [a]):
5.1.1.
Nach § 1173a Art 13 Abs 1 (? Art 322 Abs 1 CH-OR) liege die Beweislast für das Bestehen eines Anspruchs auf Gratifikation beim Arbeitnehmer. Dabei werde unterschieden zwischen (1) Sondervergütungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe, (2) Sondervergütungen, auf die dem Grundsatz, nicht aber der Höhe nach ein Rechtsanspruch bestehe, und (3) Sondervergütungen, auf die sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach ein Rechtsanspruch bestehe. Der oft mit der Gratifikation in Zusammenhang gebrachte Ausdruck "Bonus" bezeichne in der Praxis unterschiedliche Vergütungen. Die Abgrenzung, ob es sich um Leistungslohn, Anteil am Geschäftsergebnis, Gratifikation oder um eine Mischform handle, lasse sich nur anhand der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall vornehmen. Werde ein Bonussystem durch ein Reglement geregelt, das klare geschäftliche Ergebnisse als Voraussetzung für die Höhe des Bonus fest, so handle es sich nicht um eine Gratifikation, sondern um Lohn. Erreiche der Arbeitnehmer die Ziele, so könne ihm der Bonus nicht einfach verweigert werden. Anders verhalte es sich, wenn persönliche Leistungsziele nicht messbar formuliert seien und deren Erreichen von der subjektiven Einschätzung durch den Arbeitgeber abhänge. Die Grenze zwischen Leistungslohn und echter Gratifikation lasse sich nicht immer einfach ziehen. Das schweizerische Bundesgericht stelle insbesondere auf die Regelmässigkeit der Ausrichtung und auf die Höhe des Bonus im Verhältnis zum festen Gehalt ab: Der zur Gratifikation gehörende akzessorische Charakter erscheine kaum mehr gewahrt, wenn der Bonus regelmässig höher sei als das feste Gehalt. Eine Bonusregelung könne teilweise Lohnbestandteile und teilweise eine echte Gratifikation enthalten. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 32 S 107 unten ff) Bonus und Gratifikation dogmatisch näher erörterte, kann darauf verwiesen werden.
5.1.2.
Im gegenständlichen Fall wäre der von der Klägerin für das Jahr 2010 geltend gemachte Bonus von CHF 53'054.00 aufgrund des für die Mitglieder der Geschäftsleitung geltenden (festgestellten: vorstehende Ziff 4.11.1) Bonusreglements vom 30.03.2009 anhand der dort erwähnten Parameter und Kriterien der Höhe nach (in näher ausgeführtem Sinn: ON 32, S 110 unten) bestimmbar. Allerdings könne der Wortlaut von Ziff 2 dieses Bonusreglements nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass es sich dabei um eine echte Gratifikation und nicht um einen festen Lohnbestandteil handeln sollte. Der Verwaltungsrat habe denn auch beschlossen, den Mitgliedern der Geschäftsleitung aufgrund des von der Beklagten im Jahr 2010 erlittenen Verlusts keine Boni auszurichten. Daran ändere nichts, dass die Geschäftsleitung der Klägerin zuvor für das Jahr 2010 noch einen Bonus im Betrag von CHF 1'716.60 PRO RATA TEMPORIS in Aussicht gestellt habe (vorstehende Ziff 4.11.4). Zum einen mache die Klägerin diesen bescheidenen Betrag gar nicht geltend; zum andern sei nicht die Geschäftsleitung, sondern der Verwaltungsrat zuständig gewesen, über die Ausrichtung eines Bonus an die Mitglieder der Geschäftsleitung zu entscheiden.
5.1.3.
Für das Jahr 2010 habe keines der Mitglieder der Geschäftsleitung der Beklagten einen Bonus erhalten, so dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ersichtlich sei. Im Übrigen sei es der Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden bei der Beklagten auf den 31.07.2010 nicht gelungen, die in ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fallende "Private Life Insurance" profitabel zu machen, auch wenn dies nicht an ihrer ungenügenden Leistung, sondern am widrigen Marktumfeld und an den ungünstigen politischen Rahmenbedingungen gelegen habe. Deshalb sei der Bereich "Private Life Insurance" im Jahr 2010 bei der Beklagten denn auch eingestellt worden. Für das Jahr 2010 habe die Klägerin von der für diesen Bereich angestrebten Nettobewertungssumme nur 4% erreicht, immerhin jedoch das Budgetziel eingehalten. Das Unternehmensziel als Ganzes sei jedoch weit verfehlt worden. Ohne Kapitalzuschuss der Hauptaktionäre von CHF 1.8 Mio hätte die Beklagte einen untragbaren Verlust von CHF 2 Mio erlitten, der ihre Existenz wegen des drohenden Konzessionsentzugs gefährdet hätte. Der vom Verwaltungsrat beschlossene Verzicht auf Ausrichtung von Boni an die Mitglieder der Geschäftsleitung für das Jahr 2010 sei deshalb nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt gewesen.
5.1.4.
Auch die für die Entstehung eines Rechtsanspruchs erforderlichen Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Zwar habe die Beklagte für das Start-up-Jahr 2008, in welchem sie ihre operative Tätigkeit erst am 01.07.2008 aufgenommen habe, der Klägerin einen Bonus im Betrag von CHF 17'665.00 ausgerichtet. Doch sei dies aus Kulanz geschehen, als Ansporn für die Zukunft, jedenfalls nicht gestützt auf das einschlägige Bonusreglement, zumal dieses rückwirkend erst seit auf den 01.01.2009 in Kraft getreten sei. Auch für das erste volle Geschäftsjahr 2009 habe die Beklagte der Klägerin einen Bonus im Betrag von CHF 23'000.00 ausgerichtet, doch habe sie in jenem Jahr - anders als im Jahr 2010 - einen Gewinn erzielt.
5.1.5.
Für das Jahr 2010 stehe der Klägerin deshalb (PRO RATA TEMPORIS) bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf einen Bonus zu. Erwägungen zu dessen Höhe würden sich deshalb erübrigen.
5.2.
Zum Thema "fondsgebundene Lebensversicherung" erwog das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 112 unten ff [b]):
5.2.1.
Für den Abschluss ihrer eigenen fondsgebundenen Lebensversicherung "Value Invest Classic 3b" habe die Klägerin eine Provision im Betrag von CHF 20'160.00 erhalten. Hierbei sei sie wie ein externer Vertriebspartner behandelt worden. Die Provision habe 42 ?0 der Prämiensumme von CHF 480'000.00 entsprochen. Auf den 01.08.2010 habe die Klägerin die am 01.12.2008 in Kraft gesetzte Fondspolice mit ihrem Ausscheiden bei der Beklagten vorzeitig aufgelöst. Die gegenständliche Lebensversicherung habe somit statt der vorgesehenen 20 Jahre lediglich 20 Monate gedauert. Nachdem die Beklagte der Klägerin (wie einem Vertriebspartner) für den Abschluss der eigenen Lebensversicherung eine Provision bezahlt habe, sei sie aufgrund ihres Ausscheidens und der vorzeitigen Auflösung der gegenständlichen Fondspolice ebenso behandelt worden. Die Abschlussprovision wäre erst nach einer Laufzeit von 36 Monaten voll amortisiert bzw. verdient gewesen. Folgerichtig habe die Beklagte vom Rückkaufswert der fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin den nicht verdienten Anteil der Provision abgezogen. Den Betrag von CHF 10'752.00 habe die Klägerin nicht substantiiert bestritten.
5.2.2.
Ebenso berechtigterweise habe die Beklagte vom Rückkaufswert der fondsgebundenen Lebensversicherung den Stornoabschlag im Betrag von CHF 2'843.65 vorgenommen. Denn nach (der festgestellten: vorstehende Ziff 4.12.4) Ziff 11.3 AVB sei der volle Rückkaufswert erst nach Ablauf des 21. Monats geschuldet. Die gegenständliche Lebensversicherung sei jedoch nach 20 Monaten vorzeitig aufgelöst worden. Die Klägerin habe deshalb einen Stornoabschlag von 12.5% (des von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Werts der Fondsanteile per 01.08.2010 von CHF 22'749.00), somit von CHF 2'843.65, hinnehmen müssen.
5.2.3.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 114 [vor c]), inwiefern die Klägerin aus den besonderen Umständen, unter denen beim Mitarbeiter U*** auf einen Stornoabschlag und auf eine teilweise Rückerstattung der Provision verzichtet worden sei, unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nichts für sich ableiten könne.
5.3.
Weitere Erwägungen betrafen die Themen "Aktienoptionen" (ON 32, S 114 ff), "Feststellungsbegehren" (ON 32, S 117) und "Aufrechnungseinrede der Beklagten" (ON 32, S 118), nicht aber das im Berufungs- und im Revisionsverfahren einzig noch thematisierte Leistungsbegehren (vorstehende Ziff 3).
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.07.2012 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 5) erhobenen Berufung der Klägerin vom 17.08.2012 (ON 33) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 25.10.2012 (ON 41) keine Folge und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim Sachverhalt, wie ihn das Fürstliche Landgericht festgestellt hatte (vorstehende Ziff 4), sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 25.10.2012 (ON 39, S 2) hatte das Fürstliche Obergericht beschlossen, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Die von der Klägerin (ON 33, S 2 ff [1]) erhobene Beweisrüge wies es ab (ON 33, S 35 ff [6.2]).
In rechtlicher Hinsicht standen bei der Beurteilung der Berufung der Klägerin folgende Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts im Vordergrund (ON 33, S 42 ff [6.3]):
8.1.
Nach den Feststellungen sei die Klägerin bei der Beklagten ein Vertriebskooperationsverhältnis eingegangen. Danach hätte sie für die Vermittlung von Kunden Provisionen erhalten. Mit ihrem Hinweis auf das Fehlen einer bestehenden Vertriebskooperationsvereinbarung entferne sich die Klägerin von diesen Feststellungen. In grundsätzlicher Hinsicht sei anzumerken, dass ein Vertrag, soweit zu seiner Wirksamkeit die Schriftform nicht vorausgesetzt sei, nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich (durch Worte und allgemeine Zeichen) oder stillschweigend (durch konkludente Handlungen) zustande kommen könne.
8.2.
Nach den Feststellungen habe die Beklagte sowohl der Provisionsabzug als auch der Stornoabschlag zu Recht vorgenommen. Die Klägerin habe bei der Beklagten eine (näher bestimmte: ON 33, S 43 [6.3.2, 2. Abschnitt]) fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Mit Unterzeichnung des Antrags habe die Klägerin bestätigt, die ABV und, soweit es sie betraf, die AVB der Beklagten erhalten zu haben, und gleichzeitig die Geltung der AVB anerkannt. Die bei der Beklagten abgeschlossene (näher bestimmte: ON 32, S 43 [6.3.2, 2. Abschnitt]) Fondspolice habe als Vertragsbeginn den 01.12.2008 und als Vertragsende den 30.11.2028 vorgesehen. Die Klägerin habe diese Fondspolice auf den 01.08.2010 gekündigt. Das Vertragsverhältnis habe demnach 20 Monate gedauert.
8.3.
Die (teilweise) Rückerstattung des Provisionsvorschusses sei in der von der Klägerin abgeschlossenen Vertriebskooperationsvereinbarung enthalten gewesen. Bei der Beklagten bestehe eine Rückerstattungspflicht für die Provision für die Dauer von 36 Monaten. Zu Recht habe die Beklagte demnach vom Rückkaufswert der gegenständlichen Lebensversicherung den nicht verdienten Anteil der der Klägerin ausgerichteten Provision abgezogen.
8.4.
Beim Abschluss einer Lebensversicherung durch einen Mitarbeiter kämen diesem die gleichen Rechte und Pflichten zu wie einem aussenstehenden Kunden. Mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien sei es deshalb unbedenklich, wenn die Beklagte vereinbarungsgemäss die entsprechenden Abschläge aufgrund der Kündigung der Lebensversicherung durch die Klägerin vorgenommen habe.
8.5.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, vermochte das Fürstliche Obergericht (ON 41, S 44 [3. und 4. Abschnitt]) weder eine Verletzung der Fürsorgepflicht noch eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Mitarbeiter U*** zu erkennen.
8.6.
Soweit das Fürstliche Obergericht (ON 41, S 45 ff [6.3.3]) arbeitsvertragsrechtliche Sondervergütungen dogmatisch erörterte, kann auf seine Erwägungen verwiesen werden. Im gegenständlichen Arbeitsvertrag hätten die Parteien vereinbart, dass die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin als Arbeitnehmerin zusätzlich zum festen Gehalt für jedes Kalenderjahr einen variablen Bonus ausrichte. Dessen Höhe sollte vom Verwaltungsrat der Beklagten jeweils im Frühjahr des folgenden Jahres nach dem Grad der jährlich mit der Klägerin vereinbarten Ziele (persönliche Ziele) entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr und/oder nach dem entsprechenden geschäftlichen Erfolg der Beklagten festgelegt werden. Die Ausrichtung einer Gratifikation sei somit dem Grunde nach vom geschäftlichen Erfolg der Beklagten abhängig gemacht worden, wogegen die Höhe anhand der genannten Faktoren festzulegen gewesen sei.
8.7.
Das Bonusreglement habe ausdrücklich festgehalten, dass für jedes Kalenderjahr, abhängig vom geschäftlichen Erfolg der Beklagten und von der Erreichung der mit den Mitarbeitern jährlich vereinbarten Ziele, ein Bonus ausbezahlt werde; dessen Höhe werde für Mitglieder der Geschäftsleitung, zu denen die Klägerin gehört habe, durch den Verwaltungsrat festgelegt. Ausdrücklich halte das Bonusreglement ferner fest, dass für den Mitarbeiter weder ein Anspruch auf Auszahlung eines Bonus noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Bonus in bestimmter Höhe bestehe. Schliesslich finde sich im Bonusreglement auch ein Hinweis, wonach die Geschäftsleitung bzw - für die Klägerin - der Verwaltungsrat die Auszahlung eines Bonus zu genehmigen habe.
8.8.
Im Jahr 2009 sei der Klägerin ein Bonus ausbezahlt, für das Jahr 2010 sei er ihr verweigert worden. Das Schreiben vom 04.03.2011, mit welchem der Klägerin eine Bonuszuteilung im Betrag von CHF 1'715.60 PRO RATA TEMPORIS in Aussicht gestellt worden sei, sei von der Geschäftsleitung verfasst worden. Für allfällige Bonuszahlungen an die Klägerin sei jedoch der Verwaltungsrat zuständig gewesen, sodass die entsprechende "Zusage" im Schreiben vom 04.03.2011 keine verbindliche Wirkung habe entfalten können. Daraus könne die Klägerin keinen Anspruch (dem Grunde nach) auf Auszahlung eines Bonus ableiten. Vielmehr habe der Verwaltungsrat am 15.03.2011 entschieden - und der Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2011 auch mitgeteilt -, dass für das Jahr 2010 auf Bonuszahlungen vollumfänglich verzichtet werde.
8.9.
Grund hierfür sei gewesen, dass die Beklagte im Jahr 2009 noch einen Jahresgewinn von CHF 633'000.00 erwirtschaftet, im "Rumpfjahr" 2010 jedoch einen Verlust von CHF 2'485'000.00 erlitten habe. Für das Jahr 2010 hätten die Hauptaktionäre der Beklagten insgesamt CHF 1.8 Mio zuschiessen müssen, um den Verlust zu vermindern. Nach dem Bonusreglement sei die Ausrichtung einer Gratifikation zum einen vom Unternehmensergebnis und zum andern von der persönlichen Zielerreichung abhängig gemacht worden. Für das Jahr 2010 seien mit der Klägerin keine festen Ziele vereinbart worden.
8.10.
Im Hinblick auf die ausgesprochen schlechte Geschäftsentwicklung im Jahr 2010 sei der Verwaltungsrat berechtigt gewesen, von Bonuszahlungen abzusehen. Die Ausrichtung der Gratifikation sei im Ermessen des Arbeitgebers gelegen. Dieser habe für das Jahr 2010 zu Recht von der Auszahlung von Boni abgesehen. Dabei habe es sich um Sondervergütungen gehandelt, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe, das heisst: um echte Gratifikationen.
8.11.
Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründete das Fürstliche Obergericht (ON 41, S 49 [2. und 3. Abschnitt]), inwiefern die Ausgestaltung des Bonus nicht gegen die Ungewöhnlichkeitsregel verstossen und inwiefern auch keine Ungleichbehandlung vorgelegen habe.
8.12.
Soweit die Klägerin sekundäre Feststellungsmängel gerügt habe, beträfen sie keine entscheidungswesentlichen Feststellungen. Auf Einzelheiten kann verwiesen werden (ON 41, S 49 f [6.3.4]).
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 25.10.2012 (vorstehende Ziff 6 bis Ziff 8) richtete sich die Revision der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 27.12.2012 (ON 42) beantragte sie (als Revisionswerberin), das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Leistungsbegehren über CHF 66'650.28 (vorstehende Ziff 3) stattgegeben wird; in eventu: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen. Hinzu kam ein Kostenertrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 30.01.2013 (ON 44) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin), der Revision keine Folge zu geben und die Klägerin zu verpflichten, ihr die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Nach § 1173a Art 71 Abs 1 ABGB sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - darum handelte es sich hier - vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; besondere Verfahrensbestimmungen hierzu enthält das Arbeitsvertragsrecht keine. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 224 Abs 1 Ziff 5, § 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs 1 Bst c GOG) erwies sich die Revision grundsätzlich (unter Vorbehalt unzulässiger Rügen) als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f ZPO; ON 41 [Empfangsbestätigung] und ON 42 [Eingangsvermerk]). Als zulässig, frist- und formgerecht erwies sich auch die Revisionsbeantwortung (§ 476 Abs 2 und Abs 3 ZPO; ON 43 [Empfangsbestätigung] und ON 44 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgründe machte die Klägerin (als Revisionswerberin) unrichtige rechtliche Beurteilung, allenfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
12.1.
Das Fürstliche Obergericht habe nicht beurteilt, ob der gegenständliche Anspruch auf Auszahlung von Bonus nicht von vornherein als Beteiligung am Geschäftsergebnis im Sinn von Art 322a CH-OR zu qualifizieren sei. Es habe einzig beurteilt, ob eine echte oder unechte Gratifikation im Sinn von Art 322d CH-OR vorliege. Soweit die Klägerin (ON 42, S 3 [1. bis 3. Abschnitt]) die Begriffe des Bonus, der Gratifikation und des Anteils am Geschäftsergebnis dogmatisch erörterte, kann darauf verwiesen werden.
12.2.
Beim Anspruch der Klägerin handle es sich um eine Beteiligung am Geschäftsergebnis, der richtigerweise zunächst nach § 1173a Art 10 ABGB (? Art 322a CH-OR) zu beurteilen gewesen wäre. Nach Art V des Arbeitsvertrags habe die Klägerin für jedes Kalenderjahr einen Anspruch auf einen variablen Bonus gehabt, zusätzlich zum festen Gehalt, abhängig vom geschäftlichen Erfolg. Dessen Höhe sollte jährlich vom Verwaltungsrat (in näher ausgeführtem Sinn: ON 42, S 4 [2. Abschnitt]) festgelegt werden. Ausdrücklich sei festgehalten worden, dass Einzelheiten der Bonuszahlung in einem gesonderten Bonusreglement geregelt würden.
12.3.
Im (näher bestimmten: ON 42, S 4 [3. Abschnitt]) Bonusreglement stehe der Parameter "Nettobewertungssumme" im Wesentlichen für die Vertriebsleistung. Der Anspruch der Klägerin auf Bonus beruhe demnach auf der im Geschäftsjahr erzielten Vertriebsleistung und auf der Kosteneinsparung. Damit hätten die Vertragsparteien eine Beteiligung der Klägerin am Geschäftsergebnis vereinbart. Für dessen Berechnung komme es auf das operative Ergebnis und nicht auf den bilanzierten Vermögensgewinn an. Auch nach den erstgerichtlichen Feststellungen berechne sich der Bonustopf nach den Parametern Vertrieb und Kosten, wobei die Vertriebsleistung durch die "Nettobewertungssumme" ausgedrückt werde.
12.4.
Soweit die Klägerin (ON 42, S 4 unten f) vorbrachte, wie ihre Beteiligung am Geschäftsergebnis im Bonusreglement und im Arbeitsvertrag konkretisiert worden sei und inwiefern es sich dabei nicht um eine echte Gratifikation gehandelt habe, kann darauf verwiesen werden.
12.5.
Das Fürstliche Obergericht (ON 41, S 49 [4. Abschnitt]) habe erwogen, die vereinbarten Ziele seien im Jahr 2010 nicht erreicht worden. Für die Klägerin habe jedoch für das Jahr 2010 keine Zielvereinbarung bestanden. Die mangelnde Zielerreichung könne deshalb kein Kriterium dafür sein, ob ein Bonus zugesprochen werde oder nicht. Bei erzielter positiver Vertriebsleistung und entsprechender Kosteneinsparung - unabhängig vom persönlichen Beitrag der Klägerin - sei die Auszahlung von Bonus geschuldet. Eine vertragliche Vereinbarung im Sinn eines Vorbehalts, wonach die Beklagte über die Auszahlung des (unechten) Leistungslohns frei entscheiden könne, sei unzulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Erfolg nach den Vorgaben des Bonusreglements erzielt worden sei. Allenfalls unklare oder einander widersprechende vertragliche Regelungen würden zulasten des Arbeitgebers gehen.
12.6.
Soweit die Klägerin (ON 42, S 6 f) vorbrachte, inwiefern es sich beim gegenständlichen Bonus um Lohn gehandelt habe, kann darauf verwiesen werden.
12.7.
Selbst wenn der Anspruch nicht als Beteiligung am Geschäftsergebnis zu qualifizieren wäre, hätten die Untergerichte von einer unechten Gratifikation im Sinn von § 1173a Art 13 ABGB (? Art 322d CH-OR) ausgehen müssen. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um ein Start-up-Unternehmen gehandelt habe. Die Mitarbeiter seien durchwegs aus Konkurrenzunternehmen (aus bestehenden und bestens dotierten Arbeitsverträgen) abgeworben worden. Als Ausgleich für das niedrige feste Gehalt bei der Beklagten sei ein Bonus in Aussicht gestellt worden. Die Klägerin habe bei einem Konkurrenzunternehmen ein mehr als das doppelte feste Gehalt bezogen als bei der Beklagten. Die Beklagte habe das feste Gehalt bewusst niedrig angesetzt, um die Mitarbeiter mit flexiblen Lohnbestandteilen zu motivieren. Von daher sei es nicht nachvollziehbar, wie das Fürstliche Obergericht eine freiwillige Bonuszahlung habe annehmen können. Soweit die Klägerin (ON 42, S 7 ff) ihre gegenteilige Ansicht mit Zeugenaussagen, mit Bestimmungen des Bonusreglements und mit dogmatischen Erörterungen näher ausführte, kann darauf verwiesen werden.
12.8.
Generell würden sich die Untergerichte über den bonusrelevanten Geschäftserfolg "irren" (ON 42, S 9 [1.4 [1. Abschnitt]). Der bonusrelevante Geschäftserfolg unterscheide sich fundamental vom in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Unternehmenserfolg, der "naturgemäss" um das ausserordentliche Ergebnis (Rückstellungen, Abschreibungen und Ähnliches) berichtigt sei. Darauf hätten beide Untergerichte abgestellt. Durch die Aussendienstmitarbeiter seien im Jahr 2010 Umsatz generiert und Kosteneinsparungen erzielt worden. Daraus wäre der Bonustopf zu äufnen und zu verteilen gewesen. Ein durch Sondereffekte verschlechtertes operatives Ergebnis entspreche nicht dem durch das Bonusreglement vertraglich vereinbarten bonusrelevanten Geschäftserfolg, sondern dem im erwähnten Sinn berichtigten Unternehmenserfolg.
12.9.
Zu Unrecht werde dem Schreiben vom 04.03.2011, worin die Beklagte der Klägerin einen Bonus von CHF 1'715.60 PRO RATA TEMPORIS zugesagt habe, verbindliche Wirkung abgesprochen. Denn die Ausrichtung eines Bonus sei nicht im Belieben des Verwaltungsrats gestanden; zuständig sei demnach die Geschäftsleitung gewesen. Soweit die Klägerin (ON 42, S 11 f [1.5]) diesen Ansatz näher ausführte, kann darauf verwiesen werden.
12.10.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, verwiesen werden kann, führte die Klägerin (ON 42, S 12 f [1.6]) aus, inwiefern sie im Vergleich zu Aussendienstmitarbeitern und zwei näher bezeichneten Innendienstmitarbeitern willkürlich, ohne sachliche Berechtigung, ungleich behandelt worden sei.
12.11.
Ziff 11.3 AVB biete ausschliesslich eine rechtliche Grundlage, um einen Stornoabschlag "für nicht amortisierte Abschlusskosten ("Beratung, Antrags- und Gesundheitsprüfung, Policenausstellung u.dgl.)" vorzunehmen. Solche Kosten würden bei einem externen Versicherungsnehmer entstehen und deshalb bei vorzeitiger Vertragsauflösung zu Recht in einem Stornoabschlag erfasst. Bei einem eigenen Mitarbeiter würden solche Kosten jedoch nicht anfallen. Er benötige weder Beratung noch eine Antrags- und Gesundheitsprüfung. Der Stornoabschlag ziele auf die Amortisation bestimmter Kosten und habe keinen Pönalcharakter. Mit der Klägerin sei nicht vereinbart worden, dass diese einen Stornoabschlag selbst dann hinzunehmen habe, wenn die entsprechenden Kosten gar nicht entstanden seien. Mit Bezug auf eigene Mitarbeiter sei Ziff 11.3 AVB deshalb als nichtige Vertragsklausel zu qualifizieren: zumal sich die von eigenen Mitarbeitern abgeschlossene Lebensversicherung aus deren Lohn finanziere und - im Fall der Klägerin - ausdrücklich Teil ihrer Vergütung sei. Durch die unberechtigte Vornahme eines Stornoabschlags bereichere sich die Beklagte ungerechtfertigt und kürze zudem unzulässigerweise den Lohn der Klägerin. In diesem Zusammenhang verkenne das Fürstliche Obergericht die (näher ausgeführte: ON 42, S 15 unten f) Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers nach § 1173a Art 27 ABGB.
12.12.
Mit Vorbringen, auf die, was Einzelheiten angeht, wiederum verwiesen werden kann, führte die Klägerin (ON 42, S 16 f [1.8]) aus, inwiefern sie davon ausgegangen sei, dass die Abschlusskosten bei Mitarbeitern rasch und in ihrem Fall nach zwanzig Monaten amortisiert seien. Der auf einer Amortisationsdauer von 36 Monaten beruhende Provisionsabzug im Betrag von CHF 10'752.00 erweise sich deshalb als unzulässig. Falls ein Anteil an nicht verdienter Provision angenommen werden sollte, könnte dieser nur auf der Grundlage einer Amortisationsdauer für Mitarbeiter (nach dem internen Tarif im Ausmass von 24 Monaten) und damit nicht mehr als 4 Monate betragen. Dass das Fürstliche Obergericht hierbei die notwendige Prüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung unterlassen habe, werde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt.
Die Beklagte (ON 44) widersetzte sich dem Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff 12), indem sie im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Untergerichtete bestätigte, ergänzte oder präzisierte. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden, mit dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
Zum Vorbringen der Klägerin (vorstehende Ziff 12) und zu den hiergegen erhobenen Einwendungen der Beklagten (vorstehende Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Zum Thema "Bonus" rügte die Klägerin (ON 42, S 2 ff [1.1 bis 1.3]) als Erstes, dass es sich beim begehrten, ihr von der Beklagten versagten Bonus für das Geschäftsjahr 2010 im Betrag von CHF 53'054.63 um einen Anteil am Geschäftsergebnis, insofern um Lohn, allenfalls um eine unechte Gratifikation, nicht aber, wie die Untergerichte annahmen, um eine echte Gratifikation gehandelt habe.
14.1.1.
Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist nach § 1173 Art 10 Abs 1 ABGB für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres massgebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist. § 1173a Abs 2 ABGB sieht für diesen Fall einen Anspruch des Arbeitnehmers auf näher bestimmte Aufschlüsse vor. § 1173a Abs 3 ABGB regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Übergabe einer Abschrift der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsjahrs, für den Fall, dass ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet ist.
14.1.2.
§ 1173a Art 10 ABGB entspricht wörtlich Art 322a CH-OR (in der hier massgebenden Fassung). Soweit das liechtensteinische Arbeitsvertragsrecht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruht, darf und soll hierzu nach ständiger liechtensteinischer Praxis schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Im Vordergrund steht dabei die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw 19). Mit Urteil vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bestätigt (so auch in neueren arbeitsvertragsrechtlichen Entscheidungen, beispielsweise: Urteil vom 01.07.2011 zu 9 CG.2009.169, Erw 17.2.2, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2011 156, Beschluss vom 05.01.2012 zu 8 AG.2009.37, Erw 20.3, Urteil vom 07.12.2012 zu 8 CG.2011.259, Erw 13.3, oder Beschluss vom 08.02.2013 zu 5 CG.2011.404, Erw 28.2).
14.1.3.
Soweit in der Praxis der Ausdruck "Bonus" verwendet wird, kann er ganz verschiedene Leistungsarten bezeichnen. Oft liegt nicht ein Anteil am Geschäftsergebnis vor, sondern eine Gratifikation. Die Ausdrucksweise ist nicht massgebend. Vielmehr kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung im Einzelfall an; hierüber bestimmen die Parteien durch Vereinbarung. Ein Anteil am Geschäftsergebnis muss durch Vertrag vorgesehen sein (Jürg BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag [2. A Bern/Stuttgart/Wien 1996] S 109 [I] zu Art 322a CH-OR); eine entsprechende Vereinbarung gibt dem Arbeitnehmer, unabhängig von dessen Leistung und vom Willen des Arbeitgebers, einen Anspruch, den Anteil am Geschäftsergebnis zu verlangen. Hängt die Höhe des Bonus aber von der individuellen Leistung des Arbeitnehmers ab und liegt seine Ausrichtung überhaupt oder zumindest der Höhe nach, im Ermessen des Arbeitgebers, so liegt eine Gratifikation vor; dies ist beispielsweise der Fall, wenn der vereinbarte Bonus sowohl von dem durch die Arbeitgeberin erzielten Erfolg als auch von der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers abhängt und in der Höhe völlig variabel ist (Wolfgang PORTMANN in: Vogt/Wiegand [Hrsg] Basler Kommentar Obligationenrecht I [5. A Basel 2011] Rz 2 zu Art 322d CH-OR [? § 1173a Art 13 ABGB; Manfred REHBINDER/Jean-Fritz STÖCKLI in: Hausheer/ Walter [Hrsg] Berner Kommentar zu Art 319-330b OR [Bern 2010] Rz 1 zu Art 322a CH-OR oder Rz 1 [S 284] zu Art 322d CH-OR; Adrian STAEHELIN/Frank VISCHER in: Gauch/Schmid [Hrsg] Zürcher Kommentar zu Art 319-362 OR [Zürich 1996] Rz 1 zu Art 322a CH-OR; Ullin STREIFF/Adrian VON KAENEL/Roger RUDOLPH, Arbeitsvertrag [7. A Zürich/Basel/Genf 2012] N 2 zu Art 322a CH-OR).
14.1.4.
Nach Ziff V Abs 3 des festgestellten, zwischen der Beklagten und der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrags (ON 32, S 38 unten f; vorstehende Ziff 4.3 und Ziff 7) richtete die Beklagte (als Arbeitgeberin) der Klägerin (als Arbeitnehmerin) zusätzlich zum festen Gehalt "für jedes Kalenderjahr einen variablen Bonus aus, dessen Höhe der Verwaltungsrat der Arbeitgeberin jeweils im Frühjahr des folgenden Kalenderjahres entsprechend dem Grad der Erreichung der jährlich mit der Arbeitnehmerin vereinbarten Ziele (persönliche Ziele), entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr und/oder entsprechend dem geschäftlichen Erfolg der Arbeitgeberin festgelegt wird". Nach Ziff 2 des festgestellten, von der Klägerin am 27.04.2007 unterzeichneten Bonusreglements (ON 32, S 45 [2]; vorstehende Ziff 4.11.1 und Ziff 7) erhält jeder Mitarbeiter, mit welchem die Anwendung des Bonusreglements vereinbart wird, zusätzlich zum vereinbarten jährlichen festen Gehalt, abhängig vom geschäftlichen Erfolg... [der Beklagten] sowie von der Erreichung der mit dem Mitarbeiter jährlich vereinbarten Ziele für jedes Kalenderjahr einen Bonus ausbezahlt, dessen Höhe... für die Geschäftsleitungsmitglieder [zu denen die Klägerin gehörte] durch den Verwaltungsrat... [der Beklagten] jeweils im Frühjahr des folgenden Kalenderjahres [in näher bestimmten Sinn] festgelegt wird. Es besteht für den Mitarbeiter weder ein Anspruch auf Auszahlung eines Bonus noch [ein Anspruch] auf Auszahlung eines Bonus in bestimmter Höhe". Nach Ziff 6 des festgestellten Bonusreglements wird der Bonus Ende April des folgenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig, wenn die Geschäftsleitung bzw der Verwaltungsrat die Auszahlung eines Bonus für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr genehmigt hat.
14.1.5.
Bereits aus den wiedergegebenen Bestimmungen des gegenständlichen Arbeits-vertrags und des Bonusreglements, wie sie die Untergerichte festgestellt haben (vorstehende Ziff 14.1.4) erhellte zwanglos, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin kein Anteil am Geschäftsergebnis im Sinn von § 1173a Art 10 ABGB (? Art 322a CH-OR) vereinbart wurde: von vornherein kein Anspruch, unabhängig von der Leistung der Klägerin und vom Willen der Beklagten. Vielmehr hing die Höhe des Bonus (auch) von der individuellen Leistung der Klägerin ab und seine Ausrichtung lag insofern (dem Grundsatz nach) im Ermessen des Arbeitgebers, als ausdrücklich vereinbart war, dass der Klägerin als Mitarbeiterin weder ein Anspruch auf Auszahlung eines Bonus noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Bonus in bestimmter Höhe zustehen sollte (vorstehende Ziff 14.1.4).
14.1.6.
Lohn läge nur dann vor, wenn die Höhe des "Bonus" zum Voraus vertraglich festgelegt worden wäre und sie von keiner Bedingung abhängig gemacht worden wäre, der Beklagten als Arbeitgeberin also kein Ermessensspielraum zugestanden hätte (Thomas GEISER/Roland MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz [2. A Bern 2012] S 151, Rz 403; BGE 136 III 313, Erw 2, S 317, mit Hinweisen). Wie die Klägerin (ON 42 S 8 f) zutreffend vorbrachte, enthielten Ziff 3 und Ziff 4 des festgestellten Bonusreglements ein detailliertes Bonussystem, das mit klaren geschäftlichen Ergebnissen als Messgrössen die Höhe des Bonus bestimmte. Hätte nur dieses reglementarische Bonussystem bestanden, so hätte der Klägerin, soweit sie die durch Messgrössen definierten Ziele erreichte, der Bonus nicht verweigert werden dürfen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, N 2 [S 331] zu Art 322d CH-OR, mit Hinweisen). Dem gegenständlichen reglementarischen Bonussystem war jedoch in Ziff 2 des festgestellten Bonusreglements (ON 32, S 45 [2]; vorstehende Ziff 4.11.1 und Ziff 7) als Grundsatz ausdrücklich vorangestellt, dass "für den Mitarbeiter weder ein Anspruch auf Auszahlung eines Bonus noch [ein Anspruch] auf Auszahlung eines Bonus in einer bestimmten Höhe" bestehen sollte. Das gegenständliche Bonussystem war somit - wie das Fürstliche Landgericht (ON 32, S 110 f) zutreffend erwogen, und das Fürstliche Obergericht (ON 41 S 45 ff [6.3.3]) bestätigt hatte - nach Treu und Glauben als echte Gratifikation zu verstehen: als eine sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach freiwillige Leistung (PORTMANN, Rz 3 zu Art 322 CH-OR) in dem Sinn, dass das in Ziff 3 und Ziff 4 geregelte Bonussystem nur, aber immerhin gelten sollte, falls ein Bonus ausgerichtet wurde. Ein Anspruch darauf, dass ein Bonus oder ein Bonus in bestimmter Höhe ausgerichtet wurde, bestand indes nach ausdrücklicher und unmissverständlicher Regelung nicht. Vielmehr wollte man nach den Feststellungen (ON 32, S 54 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.11.9 und Ziff 7) bei der Beklagten in das gegenständliche Bonusreglement einen Sicherungsmechanismus einbauen, um keine durchsetzbaren Ansprüche zu schaffen. Deshalb wurde die Entscheidung über die Ausrichtung von Boni, je nachdem, welche Stufe es betraf, der Geschäftsleitung oder - wenn es sich wie bei der Klägerin um Mitglieder der Geschäftsleitung handelte - dem Verwaltungsrat vorbehalten.
14.1.7.
Die Klägerin (ON 42, S 7 [1.3, 2. Abschnitt]) brachte vor, die Mitarbeiter der Beklagten seien durchwegs aus Konkurrenzunternehmen abgeworben worden; als Ausgleich für das niedrige feste Gehalt sei ein Bonus in Aussicht gestellt worden; sie selber habe bei einem Konkurrenzunternehmen ein mehr als doppelt so hohes festes Gehalt bezogen als bei der Beklagten; die Beklagte habe das feste Gehalt bewusst niedrig angesetzt, um die Mitarbeiter mit flexiblen Lohnbestandteilen zu motivieren; von daher sei es nicht nachvollziehbar, wie das Fürstliche Obergericht eine freiwillige Bonuszahlung habe annehmen können. Nach den Feststellungen (ON 32, S 44 oben; vorstehende Ziff 4.9 und Ziff 7), waren die (auch) durch in Aussicht gestellte Boni bei der Beklagten eröffneten Möglichkeiten eine wichtige Motivation der Klägerin für deren beruflichen Neubeginn bei der Beklagten, somit ein Beweggrund, den gegenständlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Entscheidungswesentlich war indes nicht, warum die Klägerin den gegenständlichen Arbeitsvertrag mit ergänzenden Regelungen abschloss, sondern, was auf diese Weise vereinbart wurde. Mit Bezug auf Boni wurde unmissverständlich vereinbart, dass "für Mitarbeiter weder ein Anspruch auf Auszahlung eines Bonus noch [ein Anspruch] auf Auszahlung eines Bonus in einer bestimmten Höhe" bestand" (vorstehende Ziff 14.1.4).
14.1.8.
Unter dem Gesichtspunkt, wonach es sich beim Bonus für das Geschäftsjahr 2010 um einen Anteil am Geschäftsergebnis, insofern um Lohn, allenfalls um eine unechte Gratifikation, nicht aber um eine echte Gratifikation gehandelt habe, erwies sich die Rechtsrüge somit als nicht berechtigt.
14.2.
Zum Thema "Bonus" rügte die Klägerin (ON 42, S 9 ff [1.4]) als Zweites, dass die Untergerichte den bonusrelevanten Geschäftserfolg in unrichtiger Beurteilung dem Unternehmenserfolg gleichgestellt hätten.
14.2.1.
Nach den Feststellungen (ON 32, S 52 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.11.4 und Ziff 7) teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.03.2011 mit, dass der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung am 15.03.2011, gestützt auf das Bonusreglement, entschieden hätten, auf Bonuszahlungen für das Jahr 2010 vollständig zu verzichten und folglich keine Boni zu zahlen. Hintergrund hierfür war das schlechte operative Ergebnis, das ohne den ebenfalls festgestellten Zuschuss durch die Aktionäre der Beklagten, deren Existenz gefährdet hätte (ON 32, S 58 [2. Abschnitt]). Nach weiteren Feststellungen (ON 32, S 57 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.11.16 und Ziff 7) war der Bonustopf der Beklagten im April 2010 auf den 31.12.2009 restlos geleert worden.
14.2.2.
Wie dargelegt, legte der Verwaltungsrat mit Bezug auf die der Geschäftsleitung angehörende Klägerin fest, ob ein Bonus ausgerichtet werde; ein Anspruch der Klägerin bestand nicht: weder auf Auszahlung eines Bonus noch auf Auszahlung eines Bonus in bestimmter Höhe (vorstehende Ziff 14.1.4 und Ziff 14.1.6). Nachdem der Verwaltungsrat - mit festgestellten sachlichen Gründen (vorstehende Ziff 14.1.1) - entschieden hatte, auf Bonuszahlungen für das Jahr 2010 vollständig zu verzichten und folglich keine Boni zu zahlen, hatte es für die Klägerin damit sein Bewenden. Die Frage, wie der bonusrelevante Geschäftserfolg zu ermitteln sei, hätte sich nur gestellt, wenn für das Jahr 2010 ein Bonus ausgerichtet worden wäre.
14.2.3.
Unter dem Gesichtspunkt, wonach die Untergerichte den bonusrelevanten Geschäftserfolg in unrichtiger Beurteilung dem Unternehmenserfolg gleichgestellt hätten, kam der Rechtsrüge somit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
14.3.
Zum Thema "Bonus" rügte die Klägerin (ON 42, S 11 ff [1.5]) als Drittes, dass die Untergerichte dem Schreiben der Beklagten vom 04.03.2011 in unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht die Bedeutung einer verbindlichen Bonuszusage PRO RATA TEMPORIS für das Jahr 2010 zuerkannt hätten.
14.3.1.
Nach den Feststellungen (ON 32, S 52 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.11.4 und Ziff 7) ging die Geschäftsleitung der Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2011 für das Geschäftsjahr 2010 von einer Äufnung des Bonusfonds mit einem Gesamtbetrag von CHF 66'114.00 und für die Funktionsstufe Geschäftsleitung bei 100% Zielerreichung von einem Zielbonus von CHF 5'882.00 aus. Dabei wurde der Klägerin aufgrund ihres Austritts (unter Verzicht auf die individuelle Leistungsbeurteilung als Voraussetzung für die Bonuszuteilung) ein Zielbonus von 100% für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.08.2010 im Betrag von CHF 1'715.60 PRO RATA TEMPORIS als variabler Bonus für das Jahr 2010 in Aussicht gestellt. Nach weiteren Feststellungen (ON 32, S 54 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.11.9 und Ziff 7) wurde indes die Entscheidung über die Ausrichtung von Boni - wenn es sich wie bei der Klägerin um Mitglieder der Geschäftsleitung handelte - dem Verwaltungsrat vorbehalten. Soweit die Geschäftsleitung einen Bonus "in Aussicht" stellte, blieb - wie die Klägerin, die am 27.04.2009 das gegenständliche Bonusreglement unterzeichnete, wissen konnte - der verbindliche Entscheid hierüber dem Verwaltungsrat vorbehalten. Von dieser Befugnis hatte der Verwaltungsrat denn auch mit sachlichen Gründen im wiedergegebenen Sinn Gebrauch gemacht, wie das Fürstliche Obergericht (ON 41, S 48) zutreffend erwog.
14.3.2.
Auch unter dem Gesichtspunkt, wonach die Untergerichte dem Schreiben der Beklagten vom 04.03.2011 in unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht die Bedeutung einer verbindlichen Bonuszusage PRO RATA TEMPORIS für das Jahr 2010 zuerkannt hätten, erwies sich die Rechtsrüge somit als nicht berechtigt.
14.4.
Zum Thema "Bonus" rügte die Klägerin (ON 42, S 12 ff [1.6]) als Viertes, dass die Untergerichte in unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots verneint hätten.
14.4.1.
Das arbeitsvertragsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, abgeleitet aus § 1173a Art 27 ABGB (? Art 28 CH-OR), verbietet ausserhalb getroffener Vereinbarungen eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer. Entsprechend ist auch die Freiheit des Arbeitgebers bei der Gewährung von Sondervergütungen beschränkt. Differenzierungen sind nur zulässig, wenn sie nach sachlich vertretbaren Kriterien erfolgen (PORTMANN, Rz 6 zu Art 322d CH-OR). Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts gehört es jedoch zum Wesen der privatautonomen Vertragsfreiheit, selbst zu bestimmen, welche Motive als sachgemäss anzusehen sind; auch eine unsachliche und willkürliche Entscheidung des Arbeitgebers kann nur dann eine Persönlichkeitsverletzung und damit einen Verstoss gegen das individuelle Diskriminierungsverbot darstellen, wenn darin eine den Arbeitnehmer verletzende Geringschätzung seiner Persönlichkeit zum Ausdruck kommt (BGE 129 III 276, Erw 3.1, S 282). Eine arbeitsvertragsrechtlich wesentliche Ungleichbehandlung kann deshalb von vornherein nur vorliegen, wenn ein einzelner Arbeitnehmer oder allenfalls eine kleine Gruppe einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem Gros der Belegschaft diskriminiert wird. Sind dagegen grössere Gruppen oder ganze Mitarbeiterkategorien von der Benachteiligung betroffen, so fehlt es am Element der willkürlichen, individuellen Diskriminierung (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, N 12 [S 534] zu Art 328 CH-OR). Vergleichbar innerhalb eines Betriebs sind nur diejenigen Arbeitnehmer, die im Hinblick auf Sinn und Zweck der differenzierenden Massnahme des Arbeitgebers derart vergleichbar sind, dass die daneben gleichzeitig vorhandenen Ungleichheiten als unmassgeblich erscheinen. Differenzierungen, die vom Standpunkt des Arbeitgebers aus nicht völlig unsachlich sind, halten vor dem Gleichbehandlungsgebot stand (REHBINDER/STÖCKLI, Rz 7 zu Art 328 CH-OR).
14.4.2.
Soweit die Klägerin (ON 42, S 13 [4. Abschnitt]) eine Schlechterstellung gegenüber Aussendienstmitarbeitern der Beklagten geltend machte, verglich sie sich mit einer Mitarbeiterkategorie für die nach den Feststellungen (ON 32, S 53 [3. Abschnitt]) ein separates Bonusreglement bestand und der deshalb unter dem Gesichtspunkt des arbeitsvertragsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nicht die Bedeutung einer wesentlichen Vergleichsgrösse zukam. Ebenso wenig wesentlich war, der von der Klägerin (ON 42, S 13 [3. Abschnitt]) angesprochene "Widerspruch". Das Fürstliche Obergericht (ON 41, S 49 [3. Abschnitt]) hatte die Feststellung (ON 41, S 23 [3. Abschnitt]), wonach die Aussendienstmitarbeiter auch im Jahr 2010 Boni erhalten hatten, zutreffend wiedergegeben, in seinen Erwägungen (ON 41, S 49 [3. Abschnitt]) versehentlich angenommen, auch die Aussendienstmitarbeiter hätten im Jahr 2010 keinen Bonus erhalten. Was die Aussendienstmitarbeiter erhielten oder nicht erhielten, war für die Klägerin, die nicht dieser Mitarbeiterkategorie angehörte, unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nicht wesentlich.
14.4.3.
Soweit die Klägerin (ON 42, S 13 [4. Abschnitt]) eine Schlechterstellung gegenüber den Innendienstmitarbeitern S*** und Q***geltend machte, verglich sie sich mit Mitarbeitern, die - anders als sie - nicht der Geschäftsleitung angehörten (ON 32, S 35 [1, 2. Abschnitt am Ende]; vorstehende Ziff 4.1 und Ziff 7). Die entsprechende Differenzierung beruhte insofern auf sachlich vertretbaren Kriterien, als keine Anhaltspunkte für eine verletzende Geringschätzung der Persönlichkeit der Klägerin oder für eine willkürliche individuelle Diskriminierung gegenüber dem Gros der Belegschaft (vorstehende Ziff 14.4.1) ersichtlich waren.
14.4.4.
Auch unter dem Gesichtspunkt, wonach die Untergerichte in unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots verneint hätten, erwies sich die Rechtsrüge somit als nicht berechtigt.
14.5.
Zum Thema "fondsgebundene Lebensversicherung" rügte die Klägerin (ON 42, S 14 ff [1.7]) als Erstes, dass die Untergerichte in unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Vornahme eines Stornoabschlags für Versicherungsabschlüsse eigener Mitarbeiter gebilligt und in diesem Zusammenhang die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers verkannt hätten.
14.5.1.
Nach der festgestellten Ziff 11.3 AVB (ON 32, S 62; vorstehende Ziff 4.12.4 und Ziff 7), soweit hier wesentlich, entspricht der Rückkaufswert dem in näher bestimmtem Sinn berechneten und um einen Stornoabschlag für nicht amortisierte Abschlusskosten (Beratung, Antrags- und Gesundheitsprüfung, Policenausstellung und dergleichen) verminderten Wert des Fondsvermögens.
14.5.2.
Wie die Klägerin (ON 42, S 15 oben) zutreffend vorbrachte, zielte der Stornoabschlag auf die Amortisation bestimmter Kosten und hatte keinen Pönalcharakter im Sinn eines Strafabschlags für eine vorzeitige Auflösung der Fondspolice. Soweit sie aber vorbrachte, sämtliche vom Stornoabschlag erfasste Kosten würden bei einem Mitarbeiter der Beklagten nicht anfallen, entfernte sie sich von den Feststellungen. Zunächst nennt die festgestellte Ziff 11.3 AVB, wie der Ausdruck "u.dgl." unmissverständlich veranschaulicht, die vom Stornoabschlag erfassten Abschlusskosten nicht abschliessend, sondern nur im Sinn typischer Beispiele; sodann sieht die festgestellte Ziff 11.3 AVB vor, dass sich der Stornoabschlag nach degressiven Prozentwerten - von 87.5% bis zum Ablauf des 3. Monats bis 0% nach Ablauf des 21. Monats - bestimmt, also unabhängig von tatsächlich angefallenen Abschlusskosten. Inwiefern diese vereinfachende, aber sachlich durchaus vertretbare Regelung nichtig sein soll, war nicht ersichtlich. Nach weiteren Feststellungen (ON 32, S 61 [3. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.12.1 und Ziff 7) hatte die Klägerin mit der Unterzeichnung ihres Antrags auf eine fondsgebundene Lebensversicherung die Geltung der AVB (einschliesslich deren Ziff 11.3) übrigens selber anerkannt. Abgesehen davon betrafen, wie ebenfalls festgestellt (ON 32, S 66 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.12.11 und Ziff 7) die Abschlusskosten auch die internen Mitarbeiter, wobei der diesbezügliche Tarif bereits stark rabattiert war; auch Mitarbeiter der Beklagten mussten einen Antrag stellen und sich einer Gesundheitsprüfung unterziehen, was mit entsprechenden Kosten verbunden war.
14.5.3.
Aus der Fürsorgepflicht (§ 1173a Art 27 ABGB) leitete die Klägerin ab, dass es nicht zulässig sei, sie mit Abschlusskosten ihrer Versicherung zu belasten, die tatsächlich nicht angefallen seien. Wie dargelegt und festgestellt (vorstehende Ziff 14.5.2), hatte sie selber die Geltung der AVB anerkannt, deren Ziff 11.3 bei der Berechnung des Stornoabschlags nicht auf die tatsächlich angefallenen Abschlusskosten abstellte.
14.5.4.
Auch unter dem Gesichtspunkt, wonach die Untergerichte in unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Vornahme eines Stornoabschlags für Versicherungsabschlüsse eigener Mitarbeiter gebilligt und in diesem Zusammenhang die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers verkannt hätten, erwies sich die Rechtsrüge somit als nicht berechtigt.
14.6.
Zum Thema "fondsgebundene Lebensversicherung" rügte die Klägerin (ON 42, S 16 f [1.8]) als Zweites, dass die Untergerichte in unrichtiger rechtlicher Beurteilung den Provisionsabzug entsprechend einer Amortisationsdauer von 36 Monaten, statt von 20, allenfalls 24 Monaten, ermittelt hätten.
14.6.1.
Nach den Feststellungen (ON 32, S 66 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.12.11 und Ziff 7) wurde mit der Klägerin ein Vertriebskooperationsverhältnis eingegangen, wonach sie im Fall der Vermittlung von Kunden Provisionen erhalten hätte. Nach weiteren Feststellungen (ON 32, S 68 [2. Abschnitt[; vorstehende Ziff 4.12.17) hatte die Klägerin die Lebensversicherung mit dem Tarif "Classic" abgeschlossen. Nach weiteren Feststellungen (ON 32, S 64 [2. Abschnitt] und S 68 [2. Abschnitt]); vorstehende Ziff 4.12.7, Ziff 4.12.17 und Ziff 7) sieht die Fondspolice Typ "Classic" eine Abschlussprovision von 42 ?0 bei einer Laufzeit von 30 Jahren und einer Haftungsperiode von 36 Monaten vor, das heisst bei einem Vertriebspartner sind die Abschlusskosten nach 36 Monaten verdient. Nach weiteren Feststellungen (ON 32, S 67 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.12.13 und Ziff 7) war die (teilweise: während 36 Monaten bestehende) Rückerstattung des Provisionsvorschusses in der Vertriebskooperationsvereinbarung der Beklagten enthalten.
14.6.2.
Soweit die Klägerin (ON 42, S 16 unten) vorbrachte, dass die Beklagte bei externen Vertriebspartnern eine Rendite in die Abschlusskosten einspeise, wogegen dies bei den eigenen Mitarbeitern und deren Fondspolicen nicht der Fall sei; ferner, dass bei den Mitarbeitern Kosten nicht im gleichen Umfang anfallen würden, wie bei externen Kooperationspartnern, weshalb die Kosten bei Mitarbeitern rasch amortisiert seien, fehlen entsprechende Feststellungen, insbesondere die Feststellung einer entsprechenden (anderslautenden) Vereinbarung, wie das Fürstliche Obergericht (ON 41, S 44 [2. Abschnitt]) zutreffend erwog.
14.6.3.
Zwar haben die Untergerichte festgestellt (ON 32, S 68 [1. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.12.16 und Ziff 7), dass die Klägerin bei der Auflösung der Lebensversicherung "davon ausging", dass die gegenständliche Abschlussprovision bereits amortisiert sei. Hierbei handelte es sich indes um eine festgestellte Annahme der Klägerin, die, wie sich erwies, allerdings nicht zutraf. Denn nach weiteren Feststellungen (ON 32, S 68 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 4.12.17 und Ziff 7) sind die Abschlusskosten aus dem internen Tarif nach 24 Monaten verdient, bei einem Vertriebspartner jedoch erst nach 36 Monaten; die Klägerin war, wie festgestellt, Vertriebspartnerin (vorstehende Ziff 14.6.1).
14.6.4.
Auch unter dem Gesichtspunkt, wonach die Untergerichte in unrichtiger rechtlicher Beurteilung den Provisionsabzug entsprechend einer Amortisationsdauer von 36 Monaten, statt von 20, allenfalls 24 Monaten, ermittelt hätten, erwies sich die Rechtsrüge somit als nicht berechtigt.
14.7.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügte die Klägerin (ON 42, S 17), der vorzeitigen Auflösung ihrer Lebensversicherung hätte die Amortisationsdauer für Mitarbeiter von 24 Monaten zugrunde gelegt werden sollen; das Fürstliche Obergericht habe "die notwendige Prüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung unterlassen".
14.7.1.
Nach den Feststellungen betrug die für die Klägerin als Vertriebspartnerin massgebende Amortisationsdauer 36 Monate (vorstehende Ziff 14.6.3).
14.7.2.
Soweit die Klägerin geltend machte, das Fürstliche Obergericht habe "die notwendige Prüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung unterlassen" - offenbar in der Meinung, dass aufgrund dieser Prüfung, abweichend von den untergerichtlich getroffenen Feststellungen, eine Amortisationsdauer von 24 Monaten hätte festgestellt werden sollen - erhob sie eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge. Darauf war nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergab sich:
15.1.
Unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten (vorstehende Ziff 14) erwies sich die Rechtsrüge entweder als nicht berechtigt (vorstehende Ziff 14.1.8, Ziff 14.3.2, Ziff 14.4.4, Ziff 14.5.4 und Ziff 14.6.4) oder dann kam ihr keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vorstehende Ziff 14.2.3). In richtiger rechtlicher Beurteilung haben die Untergerichte das Klagebegehren abgewiesen, so dass ergänzend auf ihre zutreffenden Erwägungen (ON 32, S 106 ff [3.1, a und b]; ON 41, S 42 ff [6.3]) verwiesen werden kann.
15.2.
Die Verfahrensrüge erwies sich als unzulässige Beweisrüge (vorstehende Ziff 14.7.2).
15.3.
Der Revision war demnach (vorstehende Ziff 15.1 und Ziff 15.2) spruchgemäss keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 44, letzte Seite), wobei die geltend gemachte hälftige Entscheidungsgebühr von CHF 1'700.00 beim gegenständlichen Revisionsinteresse von CHF 66'650.28 auf CHF 850.00 zu vermindern war (Art 19 Abs 1 Bst e und Abs 5 GGG).
Vaduz, 7. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat