06 CG. 2011.378
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A und 2.) B, beide wohnhaft in , vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch E***, wegen aktorischer Kaution (Revisionsrekursinteresse: CHF 81.757,30) über den Revisions-rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.3.2013, 6 CG.2011.378, mit dem in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Kläger gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 14.1.2013 (ON 60) die von den klagenden Parteien zu erlegende ergänzende Kaution von CHF 100.700,-- auf CHF 18.942,70 herabgesetzt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Die Rekursentscheidung des Obergerichtes, die in ihrem Punkt 1. (Zurückweisung des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.2.2013 ON 87) als von der Anfechtung nicht betroffen in Rechtskraft erwachsen ist, wird dahin abgeändert, dass sie im Übrigen wie folgt zu lauten hat:
Den klagenden Parteien wird zur ungeteilten Hand aufgetragen, innert vier Wochen den Betrag von CHF 90.301,36 als ergänzende Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei in bar oder auf das Konto des Fürstlichen Landgerichtes bei der Liechtensteinischen Landesbank, 9490 Vaduz, Konto Nr. SP 673.468.05 (IBAN LI38 0880 0000 0673 4680 5) oder in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, unbedingten und unter Vorlage des Bankgarantiedokuments über erste Aufforderung der beklagten Partei zu zahlenden Bankgarantie eines Bankinstituts mit dem Sitz im EWR-Rechtsraum gerichtlich zu erlegen oder binnen derselben Frist zum Zweck der eidlichen Bekräftigung ihrer Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheits-leistung beim Fürstlichen Landgericht um Anberaumung einer Tagsatzung zu ersuchen, widrigenfalls die Klage über Antrag der beklagten Partei für zurückgenommen erklärt würde.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen vier Wochen die mit CHF 5.005,56 bestimmten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Zu Beginn der ersten Tagsatzung am 16.12.2011 stellte die beklagte Partei den Antrag, die Kläger zu verpflichten, eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 53.500,-- zu erlegen. Eine Aufschlüsselung dieses Betrages ist im Protokoll nicht vermerkt. Die Kläger erhoben keinen Einwand gegen diesen Antrag, sodass das Erstgericht die aktorische Kaution mit dem genannten Betrag bestimmte. Die Sicherheitsleistung wurde auch fristgerecht erlegt.
Bisher fanden neben der ersten Tagsatzung drei Streitverhandlungen sowie eine Rechtshilfetagsatzung vor dem Bezirksgericht Zürich statt, bei denen ua die Kläger als Parteien sowie drei Zeugen einvernommen wurden. Mit Note des Land-gerichtes vom 20.7.2012 wurde ein Sachverständiger mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zu verschiedenen Beweisthemen beauftragt. Das Gutachten ist noch ausständig.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2012 stellte die Beklagte den Antrag auf Ergänzung der aktorischen Kaution gemäss § 62 Abs 2 ZPO um den Betrag von CHF 100.700,--. Aufgrund des vorgelegten Kostenverzeichnisses ergebe sich, dass der Beklagten bis zur Antragstellung und einschliesslich ihres Ergänzungsantrages Prozesskosten von CHF 132.864,96 erwachsen seien. Es sei mit weiteren näher detaillierten - präsumtiven - Kosten von zumindest CHF 21.343,32 zu rechnen, die sich im Falle der zu erwartenden Klagsausdehnung durch die Kläger (Anmerkung des OGH: die mit Schriftsatz vom 14.12.2012 auch tatsächlich erfolgte) noch entsprechend erhöhten. Dem voraussichtlichen Prozessaufwand der Beklagten von somit insgesamt CHF 154.208,29 stehe die bislang von den Klägern geleistete Sicherheit von CHF 53.500,-- gegenüber, woraus ein Ergänzungsbetrag von CHF 100.700,-- resultiere. Für den Fall eines Zwischenstreits über die ergänzende Sicherheitsleistung verweise die Beklagte darauf, dass sie aufgrund von § 61 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Ergänzungsantrag zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet sei.
Die Kläger sprachen sich mit Schriftsatz vom 28.12.2012 gegen den Kautions-ergänzungsantrag aus. Sie beriefen sich darauf, dass dieser Antrag gemäss § 62 Abs 2 ZPO verspätet sei. Ein solcher Antrag müsse nämlich unverzüglich nach Eintritt der Unterdeckung des Kostenaufwandes bei Gericht gestellt werden, widrigenfalls der Antrag verspätet und zurückzuweisen sei. Im gegenständlichen Falle sei diese Unter-deckung schon bei der rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme am 25.6.2012 einge-treten. Dennoch habe die beklagte Partei das Verfahren fortgeführt und weiter ver-handelt. Ein Ergänzungsantrag nach § 62 Abs 2 ZPO könne auch nicht dazu ver-wendet werden, eine von Beginn an zu niedrig angesetzte Sicherheitsleistung nach-träglich zu erhöhen. Die nunmehr von der Beklagten angesetzten Gesamtkosten des Verfahrens seien dreimal so hoch wie ursprünglich angesetzt. Die nunmehr ent-standenen Kosten seien schon damals vorhersehbar gewesen. Ein Ergänzungsantrag könne nicht dazu dienen, eine ursprünglich zu niedrig angesetzte Kaution nachträglich zu korrigieren. Damit solle nur eine Ergänzung für weitere unerwartete künftige Verfahrenskosten ermöglicht werden. Schliesslich könnten mit einem Antrag auf Ergänzung der Sicherheitsleistung nur die künftigen, weiteren noch entstehenden voraussichtlichen Verfahrenskosten gesichert werden. Keinesfalls könne eine bereits eingetretene Unterdeckung ausgeglichen werden. Für die Berechnung einer ergänzenden aktorischen Kaution seien daher nur die noch künftig zu erwartenden Prozesskosten heranzuziehen; diese würden sich laut Kostennote der Beklagten mit CHF 21.343,32 errechnen. Davon seien allerdings noch ein Kostenvorschuss für die Sachverständigengebühren sowie die Mitteilungen über den Erlag des Kosten-vorschusses abzuziehen und überdies auch nur eine Verhandlung in der Dauer von zwei Stunden zu berücksichtigen. Daraus würde sich die ergänzende aktorische Kaution mit nur CHF 12.150,88 errechnen.
Hiebei liess sich das Landgericht von folgenden Erwägungen leiten:
"Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich dem hier einschlägigen § 62 Abs 2 ZPO hinsichtlich Ergänzungsantrag im Unterschied zum ursprünglichen Kautions-antrag keine Befristung entnehmen, weshalb für eine Zurückweisung des gegen-ständlichen Ergänzungsantrages kein Raum bleibt. Ebenso wenig zu folgen vermag das beschliessende Gericht der Auffassung der Kläger, wonach der Ergänzungs-antrag nur für künftige, nicht dagegen für bereits entstandene Kosten gestellt werden kann. Andernfalls müsste der Beklagte nach jeder noch so geringfügigen Über-schreitung der vom Kläger bereits geleisteten Sicherheit umgehend eine Ergänzung derselben beantragen, was dem Grundsatz der Prozessökonomie zuwider laufen würde.
Die österreichische Lehre und Rechtsprechung kann hier nicht unbesehen herangezogen werden, zumal sich Satz 2 von § 62 Abs 2 öZPO wesentlich von Satz 2 des § 62 Abs 2 FL-ZPO unterscheidet. Während letzterer nämlich auf § 60 leg cit verweist, hält das österreichische "Pendant" fest, dass einem Ergänzungsantrag keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach der österreichischen Rechtslage berechtigt eine Ergänzung der aktorischen Kaution nicht neuerlich zur Einlassungsverweigerung; an die Stelle des indirekten Drucks (Zurücknahmefiktion) tritt direkter, nämlich Voll-streckbarkeit des Ergänzungsauftrags (Rechberger, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Rz 1 zu § 62). Demgegenüber hat nach § 62 Abs 2 2. Satz FL-ZPO auch der Nichterlag einer ergänzenden Sicherheitsleistung die Zurücknahmefiktion gemäss § 60 Abs 3 leg cit zur Folge.
Dass die Kläger sich zu Beginn des Verfahrens mit einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 53.500,-- einverstanden erklärt hatten, ist unerheblich. Jedenfalls hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf die Stellung eines Ergänzungsantrages ver-zichtet. Ein solcher Verzicht lässt sich auch nicht konkludent aus der von den Klägern eingewendeten Weiterverhandlung der Beklagten nach Erschöpfung der ursprüng-lichen aktorischen Kaution ableiten.
Dass die bisher angefallenen und weiteren präsumtiven Gesamtkosten des Verfahrens rund dem Dreifachen der ursprünglichen aktorischen Kaution entsprechen, kann nicht der Beklagten angelastet werden. Vielmehr haben die Kläger zwischen-zeitlich wie gesehen die gegenständliche Klage ausgedehnt, womit sich die ursprüng-liche Bemessungsgrundlage von CHF 511.498,-- auf CHF 543.439,-- erhöht hat (siehe ON 57).
Zudem war es der Beklagten unbenommen, im Verlaufe des Verfahrens weitere Zeugen anzubieten, zumal es im erstinstanzlichen Zivilprozess keine Eventualmaxime gibt und der Beklagten keine Verschleppungsabsicht unterstellt werden kann.
Entgegen der Ansicht der Kläger kann die Beklagte für die von ihr bevor-schussten Sachverständigenkosten in Höhe von CHF 15.000,-- sehr wohl eine Sicher-heitsleistung verlangen. Zudem kann nicht davon gesprochen werden, dass die vor-aussichtlichen Sachverständigenkosten in ihrer Höhe von Anfang an bereits vorher-sehbar gewesen wären, hätte ansonsten doch der diesbezügliche Kostenvorschuss von ursprünglich CHF 5.000,-- im Verlaufe des Verfahrens nicht um weitere CHF 10.000,-- aufgestockt werden müssen (siehe ON 58). Wenn die Kläger auf die "Viel-zahl an Parallelverfahren" verweisen, so ist dem entgegen zu halten, dass die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht identisch sind, sondern vielmehr eine erhebliche Variationsbreite aufweisen.
Wenn die Kläger der Beklagten Aufblähung des Verfahrensaufwandes unterstellen, so fällt dieser Vorwurf an die Kläger zurück angesichts ihrer Klagsausdehnung vom 18.12.2012 (ON 57).
Das beschliessende Gericht hält an seiner Auffassung fest, wonach ein Ergänzungsantrag nicht nur für die künftigen, sondern auch für bereits entstandenen Kosten gestellt werden kann, soweit diese durch die ursprüngliche Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beklagten nicht mehr gedeckt sind. Und dies ist hier wie gesehen der Fall.
Wenn die Kläger vermeinen, dass die Schlussverhandlung mit der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens höchstens 2 Stunden dauern werde, so erscheint diese Schätzung reichlich optimistisch angesichts der Komplexität des vorliegenden Rechtsstreites."
Eine Kostenentscheidung enthält dieser Beschluss nicht. Zum einen hatte die Beklagte den Zuspruch ihrer Kosten des Ergänzungsantrages nicht beantragt. Zu den von den Klägern für ihre Gegenäusserung vom 28.12.2012 verzeichneten Kosten von CHF 2.439,36 merkte das Landgericht an, dass hier zwar von einem Zwischenstreit auszugehen sei. Da die Kläger jedoch mit keinem ihrer Anträge durchgedrungen seien, hätten sie die Kosten ihres Schriftsatzes selbst zu tragen.
Die Beklagte wurde zum Ersatz der im Einzelnen bestimmten Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"3.1 Zunächst ist zur Zulässigkeit des Antrages der beklagten Partei Stellung zu nehmen, da der Antrag jedenfalls lange nach Eintritt der Unterdeckung gestellt wurde. Die beklagte Partei ist der Rechtsmeinung, dass ein auch nach Eintritt der Unterdeckung gestellter Antrag auf Ergänzung der aktorischen Kaution nicht verspätet und daher zurückzuweisen sei, während die klagenden Parteien den Standpunkt einnehmen, dass ein diesbezüglicher Antrag sofort nach Unterdeckung, sei es durch Schriftsatz, sei es bei der Tagsatzung (während der unter Umständen die Unterdeckung eintritt) zu stellen sei.
3.1.1 Eine ständige Rechtsprechung zur Klärung dieser Frage liegt im Gegensatz zu den Ausführungen der Rekurswerber nicht vor. Das Fürstliche Ober-gericht hatte im Beschluss vom 16.6.2011, 10 CG.2010.209, über einen Rekurs im Hinblick auf die Abweisung eines Kautionsantrages auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf ergänzende Kaution einzutreten. Das Fürstliche Obergericht hat in dieser Entscheidung von sich aus die Rechtzeitigkeit der Antragstellung geprüft, da zu Beginn der Tagsatzung, zu Beginn derer der Antrag auf Ergänzung der Kaution gestellt wurde, die Unterdeckung bereits eingetreten war. Ohne nähere Bezugnahme auf den gestellten Antrag vertrat das Fürstliche Obergericht unter Heranziehung "der Rechtsmeinung von Schoibl in Fasching/Konecny² § 62 Rz 14" die Meinung, dass ein Ergänzungsantrag unverzüglich zu stellen ist, sobald sich herausstellt, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, wobei ein verspätet gestellter Antrag zurück-zuweisen wäre. Bezogen auf den dort vorliegenden Fall, wurde aber die Rechts-meinung vertreten, dass die zu Beginn der Tagsatzung beantragte Ergänzung der Sicherheitsleistung rechtzeitig sei, da die Einbringung eines Schriftsatzes vor der Tag-satzung nicht zweckmässig und sinnvoll gewesen wäre. Fallbezogen spielte daher die Frage der Verspätung der Antragstellung nur eine untergeordnete Rolle. In einer anderen Entscheidung (22.2.2013, 6 CG.2012.82) ist das Fürstliche Obergericht (2. Senat) von der zuvor dargelegten Rechtsmeinung des 1. Senates ausdrücklich abgewichen und hat dazu ausgeführt:
"Auszugehen ist davon, dass mit LGBI 2009/206 die Bestimmungen über die Sicherheitsleistung (§§ 56 bis 62 ZPO) mit Wirkung ab dem 14.7.2009 wieder neu eingeführt wurden, nachdem der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30.6.2008 zu StGH 2006/94 die Vorgängerbestimmungen als EWR-rechts- bzw -verfassungswidrig aufgehoben hatte. Mit der Gesetzesnovelle LGBI 2009/206 hat der liechtensteinische Gesetzgeber "autochthones", das heisst eigenständiges Recht geschaffen, das in weiten Teilen von der österreichischen Rezeptionsgrundlage abweicht.
Dies betrifft insbesondere auch § 62 Abs 2 2. Satz ZPO. Ergibt sich danach im Laufe des Rechtsstreites, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Ergänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. Nach dem 2. Satz des § 62 Abs 2 ZPO ist § 60 ZPO (über die Fiktion der Klagsrücknahme) sinngemäss anzuwenden. Nach österreichischem Recht hingegen kommt einem solchen Antrag aufschiebende Wirkung nicht zu; der Beschluss, wodurch die Ergänzung der Sicherheit angeordnet wird, ist nach eingetretener Rechtskraft vollstreckbar. Diese Regelung hat der ursprünglichen liechtensteinischen Fassung des § 62 Abs 2 ZPO entsprochen.
Nach dem Bericht und Antrag Nr. 48/2009, Seite 18, sollen mit dem Verweis auf § 60 ZPO für den Antrag auf Ergänzung der Sicherheitsleistung dieselben Rechte und Pflichten gelten und dieselben Rechtsfolgen für die Parteien eintreten, wie beim ursprünglichen Antrag auf aktorische Kaution. Insbe-sondere soll der Nichterlag einer ergänzenden Kautionsleistung dazu führen, dass das Rechtsmittel bzw die Klage als zurückgezogen gelten. Obwohl § 62 Abs 2 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die sinngemässe Anwendung der anderen ZPO-Bestimmungen, insbesondere des § 61 ZPO (über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung) enthält, ist nach Auffassung des Rekursgerichtes aus den Gesetzes-materialien abzuleiten, dass auch bei einer Ergänzung der Sicherheitsleistung die Parteien in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung dieselben Rechte und Pflichten haben wie beim ursprünglichen Antrag auf aktorische Kaution. Das bedeutet, dass der Antrag auf Ergänzung der Sicherheitsleistung dann zu stellen ist, wenn sich ergibt, dass die geleistete Sicherheit zur Deckung der mutmasslichen Kosten nicht hinreicht, und dass der Antrag auf Ergänzung der Sicherheitsleistung nur die künftigen und die zu erwartenden Prozesskosten betreffen kann.
Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Antrag auf Ergänzung der Sicher-heitsleistung bei sonstigem Verlust unverzüglich bei der nächsten Tagsatzung bzw mit dem nächsten Schriftsatz nach Eintritt der Unterdeckung gestellt werden muss. Und zwar deswegen, weil sich die Beklagte bereits in die Hauptsache eingelassen hat. Die Beklagte kann somit bis zum Schluss des Erkenntnisverfahrens Antrag auf Ergänzung der Sicherheitsleistung stellen. Insoweit weicht der erkennende Senat von der vom 1. Senat des Obergerichtes im Beschluss vom 16.6.2011 zu 10 CG.2010.209 vertretenen Auffassung ab."
3.1.2. Das Fürstliche Obergericht, 1. Senat, geht von seiner in der Entscheidung 10 CG 2010.209 geäusserten Rechtsmeinung ab und schliesst sich im Ergebnis der Meinung des 2. Senates an. Dazu ist Folgendes auszuführen:
3.1.3 Nach der österreichischen Rechtslage nach § 62 Abs 2 öZPO tritt bei Nichterlag der ergänzenden Sicherheitsleistung die fingierte Klags- oder Rechts-mittelrücknahme nach § 60 Abs 3 öZPO nicht ein. Nach § 60 Abs 2 öZPO (entspricht der alten Rechtslage in Liechtenstein) berechtigt also die nachträgliche Ergänzung der Sicherheitsleistung den Antragsteller nicht neuerlich zur Verweigerung der Fort-setzung des Rechtsstreites, sondern es ist vom Gesetz nur die Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Ergänzungsbeschlusses in das Vermögen des Klägers vorgesehen (Schoibl in Fasching/Konecny² ll/l § 62 Rz 18). Davon unterscheidet sich die nun-mehrige liechtensteinische Rechtslage in § 62 Abs 2 ZPO idF LGBI 2009 Nr. 206 diametral. Durch den Verweis auf § 60 ZPO ist klargestellt, dass gleich wie bei der (ersten) Sicherheitsleistung der Nichterlag zur Fiktion der Klagsrücknahme bzw Rechtsmittelrücknahme führt und daraus sich zwangsweise die Verweigerung des Antragstellers zur Fortsetzung des Rechtsstreits bis zum Erlag der ergänzenden Sicherheitsleistung ergibt. Mit anderen Worten gab der österreichische Gesetzgeber den Vorrang der Prozessökonomie, dem Fortführen des Prozesses, vor dem An-spruch des Beklagten oder Rechtsmittelgegners auf eine Kostendeckung für den Fall des Obsiegens. Der liechtensteinische Gesetzgeber LGBI 2009 Nr. 206 hat sich zur gegenteiligen Vorgangsweise entschieden, nämlich dass die Kostendeckung des Beklagten oder Rechtsmittelgegners Vorrang vor prozessökonomischen Erwägungen hat. Schon aus diesem Grunde kann die von Schoibl in der Lehre herangezogene Rechtsmeinung nicht ohne weiteres angewendet werden. Abgesehen davon, wird von Schoibl nur deutsche Literatur, aber keine österreichische Rechtsprechung zitiert. Immerhin ergibt sich in Österreich ein Sinn in der Verfristung des Antragsrechtes auf ergänzende Kaution bei verspäteter Antragstellung nach Eintritt der Unterdeckung darin, dass der Beklagte oder Rechtsmittelgegner im klaren gelassen wird, ob weitere ergänzende Kautionen erforderlich sind oder nicht. Eine Antragstellung beispielsweise während einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (weil die Unterdeckung im Laufe dieser Tagsatzung eintritt) hat auch keine prozessualen Auswirkungen, da die Tagsatzung ohne weiteres zu Ende zu führen ist und der Zwischenstreit über die ergänzende Kaution den Prozess nicht aufhält. Ganz anders muss dies nach der liechtensteinischen ZPO gesehen werden. Eine Auslegung des § 62 Abs 2 ZPO dahingehend, dass eben sofort bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes der Antrag auf ergänzende Kaution gestellt werden muss, würde die beklagte Partei oder den Rechtsmittelgegner geradezu dazu zwingen, auch zu einem für ihn allenfalls ungenehmen Zeitpunkt den Antrag zu stellen. Es kann ja beispielsweise ohne weiteres sein, dass gerade während der Tagsatzung, in der die Unterdeckung eintritt, von ihm angebotene Zeugen, die allenfalls nicht zu jedem Datum stellig gemacht werden können, einvernommen werden sollten und es daher für die beklagte Partei ausserordentlich inopportun wäre, den Prozess de facto durch Stellung eines Kautionsantrages bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes überhaupt zu unter-brechen. In so einem Fall kann es ohne weiteres im Sinne des antragsberechtigten Beklagten liegen, lieber eine begrenzbare Unterdeckung in Kauf zu nehmen, als den Prozess zu stoppen. Die Entscheidung, wann ein Antrag auf Ergänzung der aktorischen Kaution gestellt wird, hat sohin in der Hand der dazu berechtigten Partei zu liegen. Ein Nachteil erwächst der klagenden Partei oder dem Rechtsmittelwerber daraus nicht, da, wie weiter unten auszuführen sein wird, die Höhe der zu ergänzenden aktorischen Kaution auf die künftigen Verfahrensschritte begrenzt ist. Auf den gegenständlichen Fall bezogen, ist daher der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen.
3.2 Soweit im Rekurs weiter vorgebracht wird, eine Ergänzung einer von Anbeginn unzureichenden Sicherheitsleistung sei nicht zulässig, denn im gegen-ständlichen Falle seien Kosten in Höhe des dreifachen der ursprünglich begehrten aktorischen Kaution zu erwarten, ist diese Auslegung dem Gesetz nicht zu ent-nehmen. Im gegenständlichen Fall ist aus dem Beschluss nicht ersichtlich, auf welche präsumtiven Leistungen sich die ursprüngliche Antragstellung bezog, da eine Be-gründung des Beschlusses zufolge Verzicht auf Rechtsmittel- und Beschluss-ausfertigung nicht notwendig war. Es kann aber ganz allgemein davon ausgegangen werden, dass eben die künftig entstehenden Prozesskosten unter Umständen schwer einschätzbar sind, sei es, dass teure Gutachten einzuholen sind, sei es dass weitere Beweismittel angeboten werden, sei es dass die Einvernahme der Zeugen breiter erfolgt und zeitaufwändiger ist als ursprünglich angenommen. Eine Grenze läge nur in dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Schikaneverbot. Wenn eine beklagte Partei oder Rechtsmittelwerberin bewusst immer nur voraussehbar zu niedrige Sicher-heitsleistungen beantragt, an die das Gericht schliesslich gemäss § 405 ZPO gebunden ist, um durch ständige Antragstellungen auf Ergänzung der aktorischen Kaution und daraus folgende Zwischenstreitigkeiten beispielsweise den Prozess zu verzögern, wäre eine solche Antragstellung schikanös und daher unzulässig. Davon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Die beklagte Partei hat durch die nunmehr erfolgte einmalige Antragstellung auf Ergänzung der Sicherheitsleistung lange nach Eintritt der Unterdeckung sogar auf eine im Inland vorhandene Kostendeckung in beträchtlichem Ausmass verzichtet.
3.3 Soweit die klagenden Parteien rügen, dass die Ergänzung der Sicher-heitsleistung für die schon entstandenen Kosten nicht zulässig ist, sondern nur für künftige noch entstehende Kosten aufgetragen werden kann, ist die Rüge berechtigt. Zu dieser Frage trägt die Rekursgegnerin vor, dass sich aus der Bestimmung des § 62 Abs 2 ZPO nicht ergebe, dass Ergänzungsanträge nur für künftig anfallende Kosten gestellt werden könnten.
3.3.1 Bei der zentralen Bestimmung über die Höhe der Sicherheitsleistung (§ 60 Abs 2 ZPO) ist klar definiert, dass für die Bestimmung der Höhe der Sicherheit nur die Kosten, die der Beklagte oder Rechtsmittelgegner zu seiner Verteidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, in Anschlag zu bringen sind. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass gemäss § 59 Abs 1 ZPO der Antrag auf Sicherheitsleistung in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache gestellt werden muss. Die Möglichkeit der Ergänzung der Sicherheitsleistung gemäss § 62 Abs 2 ZPO dient nur der Herstellung der Deckung für die Prozesskosten, wenn die zunächst aufgetragene Sicherheitsleistung nicht ausreicht. Es gibt keinen vernünftigen Grund, bei der Antragstellung nach § 62 Abs 2 ZPO anders als bei einer Antragstellung nach § 59 Abs 1 ZPO davon auszugehen, dass die Sicherheitsleistung auf durch die Prozess-führung schon entstandene Kosten ausgedehnt werden kann. Dies würde auch zu einer Ungleichheit zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei führen, da die sicherheitspflichtige klagende Partei bis zum Schluss der mündlichen Streit-verhandlung im Ungewissen gelassen würde, ob sie noch ergänzende Kautionen für vergangene Verfahrensschritte erlegen muss, ansonsten der gesamte Prozess-aufwand bei Nichterlag unnütz wäre, während die beklagte Partei es völlig in der Hand hätte, unter Umständen auch aus taktischen Gründen, und ohne Risiko des Verlustes einer Kostendeckung irgendwann im Laufe des Prozesses Ergänzungsanträge zu stellen. Dieser Ungleichheit kann nur dadurch begegnet werden, dass eben auch bei einem Ergänzungsantrag nur die noch künftig entstehenden Kosten für die Be-stimmung der Höhe der ergänzenden Sicherheitsleistung in Anschlag zu bringen sind (vgl auch Fasching II S. 406). Das Gericht hat also nur zu prüfen, ob die geleistete Prozesskaution infolge des bereits aufgelaufenen Prozessaufwandes zu gering geworden ist; trifft dies zu, dann hat es nach freiem Ermessen eine Erhöhung in dem Ausmass der noch zu erwartenden Aufwendungen anzuordnen. Die in Fasching/-Konecny² ll/l von Schoibl zu § 60 Rz 31 vertretene Rechtsmeinung betrifft nicht den Fall des § 62 Abs 2 ZPO. Dies ergibt sich logisch zwingend daraus, dass Schoibl die Meinung vertritt, dass eine Antragstellung auf Ergänzung der aktorischen Kaution sofort bei Eintritt der Unterdeckung zu erfolgen hat, somit bei einem Verfahren über eine Ergänzung der aktorischen Kaution eine Entscheidung über schon entstandene Kosten gar nicht eintreten kann. Die in der zitierten Literaturstelle angeführten Entscheidungen und Beispiele beziehen sich denn auch auf aussergerichtliche Kosten vor Einleitung des Prozesses bzw auf den Fall des § 58 ZPO.
3.4 Was nunmehr die Bestimmung der noch künftig entstehenden Kosten betrifft, ist Folgendes auszuführen: Die im Kostenverzeichnis angeführten Kosten für Mitteilungen über den Erlag des Kostenvorschusses bzw der Sicherheitsleistung sind nicht einzurechnen, da diese Mitteilungen nicht der zweckentsprechenden Rechts-verfolgung dienen. Es ist daher bei den Vertretungskosten von einem Antrag auf Erörterung des Sachverständigengutachtens nach TP 1 und einer Verhandlung von drei Stunden auszugehen. Die Kritik der Rekurswerber, dass eine Verhandlungsdauer von drei Stunden überzogen sei, ist nicht berechtigt. Schon die Tagsatzungen, in denen Zeugen einvernommen wurden, zeigen, dass vom Gericht und den Parteien viel Zeit aufgewendet wird. Überdies ist zu beachten, dass schon ein Honorar für drei Stunden dann zusteht, wenn die Tagsatzung zwei Stunden und eine Minute dauerte. Bei den Barauslagen sind auch weitere Sachverständigenkosten in Höhe von CHF 3.000,-- wahrscheinlich. Es ist nicht auszuschliessen, dass vor der mündlichen Erörterung noch eine schriftliche Ergänzung zur Erleichterung der mündlichen Erörterung begehrt wird. Die Protokollgebühren fallen ohnehin an. Allerdings ist die halbe Entscheidungsgebühr nicht mit zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass diese schon in den ursprünglichen Kautionsbetrag eingerechnet wurde. Unter diesen Prämissen ergibt sich ein Honoraransatz von CHF 14.446,95 zuzüglich Barauslagen von CHF 3.340,-- und eine 8 %-ige Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 1.155,75, sodass die ergänzende aktorische Kaution mit der Summe, sohin CHF 18.942,70 festzulegen ist."
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung stellen die Kläger den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten kostenpflichtig keine Folge zu geben.
5.1 Im Wesentlichen und zusammengefasst argumentiert die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs wie folgt:
Strittig sei im gegenständlichen Zwischenverfahren einzig die Frage, ob die Ansicht des Rekursgerichtes zutreffend sei, dass die Ergänzung der Sicherheitsleistung nur für die zukünftigen und noch zu erwartenden Prozesskosten verlangt werden könne, womit folglich eine bereits eingetretene Unterdeckung der Sicherheitsleistung nicht Gegenstand eines Ergänzungsantrages sein könne.
Die vorliegend vom 1. Senat des Obergerichtes übernommene (und näher wiedergegebene) Rechtsansicht des 2. Senates des Obergerichtes in dessen Ent-scheidung vom 22.2.2013 zu 6 CG.2012.82 sei unrichtig. Es treffe nämlich nicht zu, dass nach dem zweiten Satz des § 62 Abs 2 ZPO der § 60 ZPO (über die Fiktion der Klagsrücknahme) sinngemäss anzuwenden sei; richtig sei vielmehr, und das sei ent-scheidend, dass der § 62 Abs 2 zweiter Satz ZPO die sinngemässe Anwendung von § 60 ZPO ohne Einschränkung vorschreibe. Die Behauptung des Obergerichtes, dass ein Ergänzungsantrag nur die künftigen und die zu erwartenden Prozesskosten be-treffen könne, sei falsch. Dadurch, dass zum einen § 60 ZPO entgegen der Ansicht des Obergerichtes bereits nach dem klaren Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung auf Kautionserhöhungsanträge sinngemäss Anwendung zu finden habe, und zum anderen § 60 öZPO die Rezeptionsgrundlage des § 60 ZPO bilde, müsse nach Ansicht der beklagten Partei die österreichische Lehre und Rechtsprechung zu § 60 ZPO zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden.
Aus der im Einzelnen zitierten Literaturstelle (Schoibl in Fasching/Konecny² II/1 § 60 Rz 31) ergebe sich, dass nach Auffassung dieses Autors die Kaution sowohl auf-grund der bereits erbrachten als auch entsprechend den noch zu erwartenden Prozessaufwendungen zu bemessen sei. Hinzu komme, dass der liechtensteinische Gesetzgeber den § 62 Abs 2 zweiter Satz öZPO gerade nicht rezipiert habe. Damit sei zwar der § 60 ZPO für sinngemäss auf Kautionserhöhungsanträge anwendbar erklärt worden, nicht jedoch der § 61 ZPO. Folglich könne die zu dieser Bestimmung einschlägige Literatur und Judikatur nicht herangezogen werden.
Der § 62 Abs 2 ZPO sei nicht auslegungsfähig und enthalte auch keine Lücke. Aufgrund der Neuregelung dieser Bestimmung im Jahre 2009 stehe der wahre Wille des Gesetzgebers fest. Gemäss der Rechtsprechung des StGH müsse eine Norm auslegungsfähig sein, bevor sie interpretiert werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Aber auch im Falle einer Auslegung sei die Auffassung des Landgerichtes nicht zu beanstanden; der Wortlaut des § 62 Abs 2 ZPO enthalte keine Befristung und weder die grammatikalische noch die teleologische Interpretation liessen den Schluss zu, dass Ergänzungsanträge nur für künftig anfallende, nicht dagegen für bereits entstandene Kosten gestellt werden könnten. Das Rekursgericht meine rechtsirrig, eine vermeintliche Gesetzeslücke in § 62 Abs 2 ZPO schliessen zu müssen.
Das Landgericht habe deshalb auch völlig zu Recht die von den Klägern proklamierte Befristung von Kautionserhöhungsanträgen und deren Beschränkung auf rein zukünftige Kosten abgelehnt. Dies wäre eine hier unzulässige gesetzes-ergänzende Rechtsprechung. Diese würde auch näher dargelegte verfassungsmässig gewährleistete Rechte der Beklagten verletzen.
Der Hinweis des Rekursgerichtes, die Beklagte habe durch die nunmehr erfolgte erstmalige Antragstellung auf Ergänzung der Sicherheitsleistung lange nach Eintritt der Unterdeckung auf eine im Inland vorhandene Kostendeckung in beträcht-lichem Ausmass verzichtet, sei unrichtig. Für die konkludente Annahme eines Ver-zichts sei gemäss § 863 ABGB ein strenger Massstab anzulegen. Von einem Verzicht auf Ergänzung der Sicherheitsleistung von Seiten der Beklagten könne hier keine Rede sein.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes könne die ergänzende Sicher-heitsleistung auch auf solche Kosten ausgedehnt werden, welche durch die Prozess-führung bereits entstanden seien. Selbst wenn man davon ausgehe, was ausdrücklich bestritten werde, dass nach § 59 Abs 1 ZPO keine schon entstandenen Kosten be-sichert werden könnten, so treffe dies jedenfalls nicht für den § 62 Abs 2 ZPO zu. Es sei nicht erkennbar, weshalb § 59 Abs 1 ZPO überhaupt auf Kautions-erhöhungsanträge Anwendung finden solle. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich dies jedenfalls nicht. Die sinngemässe Anwendbarkeit von § 59 Abs 1 ZPO auf Kautionserhöhungsanträge würde nach Meinung der Beklagten schlussendlich dazu führen, dass solche Anträge zu totem Recht würden. Wie solle ein Kautions-erhöhungsantragsteller seinen Antrag in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache oder vor oder mit der Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung stellen? Regle der § 59 Abs 1 ZPO den Zeitpunkt der Antragstellung vor Streitein-lassung, so normiere der § 62 Abs 2 ZPO die Möglichkeit der Ergänzung dem Grunde und unter Verweis auf die sinngemässe Anwendung des § 60 ZPO der Höhe nach. Völlig unbestritten sei, dass die beklagte Partei den Zeitpunkt der Stellung des Er-gänzungsantrages bestimmen könne. Es gebe entgegen der faktisch unbegründeten Ansicht des Obergerichtes keinen vernünftigen Grund, die Sicherheitsleistung auf durch die Prozessführung erst noch entstehende Kosten zu begrenzen. Die un-schlüssige Begründung des Obergerichtes hiefür sei gehaltlos. Bei der Sicherungs-leistung handle es sich um eine Sicherungsmöglichkeit der Ausfallsrisiken, welche der beklagten Partei zustehe. Die Prozesskosten und damit die Höhe könne die regel-mässig anwaltlich vertretene klagende Partei jederzeit selbst berechnen. Mit der Geltendmachung der Kosten müsse sie ohnehin immer rechnen. Wenn überhaupt, trage bei einer späteren rückwirkenden Geltendmachung einzig die Antragstellerin zwischenzeitlich das Ausfallsrisiko und sei damit einem Nachteil ausgesetzt. Die klagende Partei hingegen profitiere aufgrund des Zeitwerts von Geld (Zinsen) von der späteren Verpflichtung zur Leistung und habe keinen Nachteil auch bei Geltend-machung der Sicherung der bereits angefallenen Prozesskosten. Aus Sicht der zur Sicherheitsleistung grundsätzlich verpflichteten klagenden Partei könne zusammen-fassend gesagt werden: Je später die Beklagte den Ergänzungsantrag samt den be-reits angefallenen Prozesskosten stelle, desto besser sei es faktisch für die klagende Partei.
5.2 Die Kläger treten dem Rechtsmittelvorbringen zusammengefasst mit nachstehenden Einwendungen entgegen:
Die vom OGH aufgrund des Revisionsrekurses ohne Bindung an die Rechts-rüge der Beklagten vorzunehmende rechtliche Beurteilung dieser Sache nach allen Richtungen hin habe sich keineswegs auf die Frage zu beschränken, ob die Er-gänzung der Sicherheitsleistung nur für die zukünftigen und noch zu erwartenden Prozesskosten verlangt werden könne und eine bereits eingetretene Unterdeckung der Sicherheitsleistung nicht Gegenstand eines Ergänzungsantrages sein könne.
Zu dieser Frage liege eine gefestigte und ständige Rechtsprechung des F Obergerichtes vor. So habe der 1. Senat des Obergerichtes bereits mit Beschluss vom 16.6.2011 zu 10 CG.2010.209 klar ausgesprochen, dass der Antrag auf ergänzende Sicherheitsleistung gemäss § 62 Abs 2 ZPO nur für die zukünftigen mutmasslichen Prozesskosten berechtigt sei und eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingetretene Unterdeckung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Dieser etablierten Rechtsprechung sei nunmehr auch der 2. Senat des Obergerichtes mit seinem Beschluss vom 10.2.2013 zu 6 CG.2012.82 gefolgt.
Beide Zivilsenate des Obergerichtes seien somit mit überzeugenden Argumenten zum richtigen Ergebnis gelangt, dass eine bereits eingetretene Unter-deckung der Sicherheitsleistung nicht Gegenstand eines Ergänzungsantrages sein könne. Mithin erfolge die Argumentation der Beklagten entgegen der ständigen Rechtsprechung und sei der Revisionsrekurs schon aus diesem Grunde abzuweisen.
Die beklagte Partei beziehe sich zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht zu Unrecht auf die von ihr zitierte öLehre. Sie übersehe hiebei, dass der liechten-steinische Gesetzgeber mit der Novelle LGBl 2009/206 eigenständiges Recht geschaffen habe, welches in weiten Teilen von der österreichischen Rezeptions- grundlage abweiche. Dies zeige sich auch eindrücklich daran, dass entgegen der österreichischen Rechtslage in Liechtenstein auch bei Nichterlag einer ergänzenden Kaution die Fiktion der Klagsrücknahme eintrete. In Österreich sei im Gesetz nur die Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Ergänzungsbeschlusses in das Vermögen des Klägers vorgesehen.
Nach ständiger Rechtsprechung sei nur zur Auslegung von rezipiertem Recht auf die jeweilige Judikatur und Lehre im Ursprungsland abzustellen. Der § 62 Abs 2 zweiter Satz ZPO, welcher auf § 60 ZPO verweise, existiere in der österreichischen Rezeptionsgrundlage nicht. Dies verdeutliche einerseits, dass zu dessen Auslegung nicht auf die von der Beklagten ins Treffen geführte Literatur abgestellt werden könne. Andererseits bedeute es, dass der von der Beklagten zitierte Autor Schoibl in der Zitatstelle gar nicht den Fall der ergänzenden Kaution im Blick gehabt habe.
Zudem habe sich das Obergericht in seiner Rekursentscheidung eingehend mit der Literaturstelle Schoibl auseinandergesetzt. Es sei zum Ergebnis gekommen, dass dessen Rechtsmeinung nicht den Fall des § 62 Abs 2 ZPO betreffe. Dies ergebe sich logisch zwingend daraus, dass Schoibl die Meinung vertrete, dass eine Antragstellung auf Ergänzung der aktorischen Kaution sofort bei Eintritt der Unterdeckung zu erfolgen habe.
Entgegen dem Revisionsrekurs liessen der § 62 Abs 2 ZPO iVm § 60 ZPO den Schluss zu, dass Ergänzungsanträge nur für künftig anfallende Kosten Berechtigung haben können. Dies sei sogar die naheliegendste Auslegung. Denn hinsichtlich der Höhe der Sicherheitssumme bestimme der § 60 Abs 2 ZPO klar und deutlich, dass "die Kosten, welche der Beklagte oder Rechtsmittelgegner zu seiner Verteidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben werde", in Anschlag zu bringen seien. Aufgrund des Verweises des § 62 Abs 2 ZPO auf § 60 ZPO gelte dies auch für die ergänzende Sicherheitsleistung.
Völlig zu Recht habe das Obergericht in seinem Beschluss auch ausgeführt, dass bei der zentralen Bestimmung über die Höhe der Sicherheitsleistung klar definiert sei, dass für die Bestimmung der Höhe der Sicherheit nur die Kosten, die der Beklagte oder Rechtsmittelgegner zu seiner Verteidigung wahrscheinlich aufzu-wenden haben werde, in Anschlag zu bringen seien. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass gemäss § 59 Abs 1 ZPO der Antrag auf ergänzende Sicherheitsleistung gemäss § 62 Abs 2 ZPO nur der Herstellung der Deckung für die Prozesskosten diene, wenn die zunächst aufgetragene Sicherheitsleistung nicht ausreiche. Es gebe keinen vernünftigen Grund, bei der Antragstellung nach § 62 Abs 2 ZPO anders als bei einer Antragstellung nach § 59 Abs 1 ZPO davon auszugehen, dass die Sicherheitsleistung auf durch die Prozessführung schon entstandene Kosten ausge-dehnt werden könne. Bei der Auslegung dieser Gesetzesstelle durch das Obergericht handle es sich somit weder um eine ausdehnende Gesetzesauslegung noch um eine Lückenfüllung per analogiam, sondern vielmehr um die naheliegendste Auslegung der massgeblichen Gesetzesstelle mittels grammatikalischer Auslegung als grund-legendste Auslegungsmethode.
Auch von einem Eingriff in verfassungsmässig gewährleistete Rechte der Beklagten könne keine Rede sein. Den allfälligen verfassungsmässig geschützten Verfahrensrechten der Beklagten stünden mindestens gleichwertige Verfahrensrechte der Kläger, insbesondere das Recht auf effektiven Rechtsschutz und Durchsetzung ihrer "civil rights" binnen angemessener Frist gegenüber. Zudem gewährten bekannt-lich auch die europarechtlichen Grundfreiheiten Schutz vor unverhältnismässigen Behinderungen und Diskriminierungen in Bezug auf den Zugang zu Gerichten eines Mitgliedsstaates.
Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht würde einem möglichen Miss-brauch Tür und Tor öffnen. Eine beklagte Partei könne sich gefahrlos unter Ein-forderung einer viel zu niedrigen ursprünglichen aktorischen Kaution in den Streit ein-lassen und jederzeit nach eigenem Gutdünken unter Verweigerung der weiteren Fort-setzung des Verfahrens die ergänzende Kaution beantragen. Dies allenfalls sogar bis kurz vor bzw eventuell sogar noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Kläger, welche bereits die eigenen Kosten des Verfahrens erster Instanz hätten tragen müssen, könnten hiedurch vor schier unlösbare Probleme gestellt werden. Bei Verbandspersonen komme erschwerend hinzu, dass diesen nicht einmal die Möglichkeit der Verfahrenshilfe oder des Paupertätseides offen stehe. Wenn den Klägern der Erlag der Sicherheitsleistung nicht möglich sei, trete die Zurück-nahmefiktion der Klage und damit der vollumfängliche Prozessverlust ungeachtet des inhaltlichen Prozessstandpunktes ein. Damit wäre der gesamte eigene Prozess-aufwand frustriert und hätten die Kläger zudem den Kostenersatz an die Beklagten zu leisten, was ein völlig unbilliges Ergebnis darstellte. Beklagte Parteien könnten das Mittel der aktorischen Kaution in Verbindung mit der angeblichen Unter-brechungswirkung gezielt in prozesstaktischer Hinsicht, etwa bei einer für sie unvor-teilhaft verlaufenden Zeugeneinvernahme nutzen und eine laufende Verhandlung durch eine Antragstellung in Verbindung mit der Unterbrechungswirkung des § 61 Abs 1 ZPO zu ihrem Vorteil nutzen.
Aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit stelle es ein vitales Interesse einer klagenden Partei dar, zu wissen, welche zusätzlichen Kautions-zahlungen auf sie zukämen. Daher könne es nicht angehen, dass die beklagte Partei die Möglichkeit habe, Kläger jederzeit nach eigenem Gutdünken mit massiven Kautionsforderungen zu behelligen. Aus gutem Grunde habe der Gesetzgeber in § 59 Abs 1 ZPO normiert, dass der Antrag auf ursprüngliche Sicherheitsleistung in der ersten Tagsatzung vor Einlassung in die Hauptsache bei sonstigem Verlust des Rechts, später nochmals Kaution beantragen zu können, gestellt werden müsse. Im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit im Zivilprozess bedürfe es auch bei der ergänzenden Sicherheitsleistung gemäss § 62 Abs 2 ZPO klarer Ver-hältnisse. Diese seien nur gewährleistet, wenn Beklagte den Antrag auf Auferlegung einer ergänzenden Sicherheitsleistung unverzüglich nach Eintritt der Unterdeckung zu stellen hätten und dieser nur die zukünftigen Prozesskosten umfassen könne. Dies bedeute für die beklagte Partei in keiner Weise einen Rechtsverlust. Sie habe lediglich im Auge zu behalten, inwiefern ihre Prozessaufwendungen noch durch vorhergehende Kautionen gedeckt seien.
Mit Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, vertreten bzw wiederholen die Kläger sodann ihren vom Rekursgericht nicht geteilten Standpunkt, dass der Ergänzungsantrag der Beklagten offensichtlich verspätet sei und sich die Beklagte trotz fehlender Unterdeckung der Verfahrenskosten neuerlich in die Streitsache einge-lassen habe. Ein nicht unverzüglich nach Eintritt der Unterdeckung und damit ver-spätet gestellter Antrag auf Auferlegung einer ergänzenden Sicherheitsleistung müsse vom Gericht zurückgewiesen werden. Auch im Falle des Wegfalles eines Befreiungs-tatbestandes, welcher den Kläger zunächst vom Erlag der Sicherheitsleistung befreit habe und sohin die Kautionspflicht eintreten lasse, müsse der Antrag auf Sicher-heitsleistung unmittelbar nach Fortfall eines Befreiungstatbestandes gestellt werden, widrigenfalls der Antrag verspätet sei. Lasse sich der Beklagte bei Kenntnis des Fort-falles eines Befreiungstatbestandes oder des Eintritts der Kautionsverpflichtung weiter in das Verfahren in der Hauptsache ein, werde dies als stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung einer nachträglichen Sicherheitsleistung angesehen. Gleiches gelte für den Fall des Eintritts der Unterdeckung und der nicht rechtzeitigen Stellung des Ergänzungsantrages.
Im gegenständlichen Fall sei bereits am 25.6.2012 mit der Mitteilung über den Erlag des Kostenvorschusses eine Unterdeckung der von den Klägern erlegten Sicherheitsleistung eingetreten. Der Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, unverzüglich nach diesem Zeitpunkt eine ergänzende Sicherheitsleistung zu beantragen. Demgegenüber habe sie in der Streitsache weiter verhandelt. Ihrer Behauptung, ein stillschweigender Verzicht sei in der weiteren Einlassung in die Streitsache nicht gelegen, sei zu erwidern, dass im streitigen Zivilverfahrensrecht ein Rechtsverlust mangels rechtzeitiger Äusserung bzw rechtzeitigem Tätigwerden in keiner Weise ungewöhnlich sei. Vielmehr stelle dies sogar die Regel dar. So werde eine stillschweigende Einwilligung in eine Klagsänderung angenommen, wenn die beklagte Partei darüber verhandle, ohne sich dagegen auszusprechen.
Zuletzt widersprechen die Kläger der - nur im Ergänzungsantrag von der Beklagten vertretenen - Rechtsansicht, dass die Bestimmung des § 61 ZPO nach den Gesetzesmaterialien auch auf einen Antrag auf ergänzende Sicherheitsleistung anwendbar und die Beklagte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Ergänzungsantrag zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet sei. Das sei hier insoferne relevant, als das gegenständliche Verfahren seit der Stellung des Ergänzungsantrages durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.12.2012 und damit seit nunmehr über einem viertel Jahr still stehe.
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich der OGH mit den hier strittigen Fragen bei einer vergleichbaren Fallkonstellation bereits in seinem Beschluss vom 5.7.2013 zu 6 CG.2012.82 auseinanderzusetzen hatte. Am Revisionsrekursverfahren zu dieser Geschäftszahl waren bzw sind die beiden Parteienvertreter sowie auch die nun-mehrige Beklagte beteiligt, die mit faktisch wortgleichen Ausführungen und Argu-menten ihre auch hier wiederholten Rechtsstandpunkte verfochten. Auf den OGH-Beschluss vom 5.7.2013 zu 6 CG.2012.82 kann deshalb vorweg verwiesen werden.
Entgegen der Meinung der Kläger obliegt es dem OGH im gegenständlichen Verfahren zum einen nicht, die von diesen in deren Revisionsrekursbeantwortung erneut relevierte Frage der Präklusion bzw Verspätung des Kautionsergänzungs-antrages vom 10.12.2012 zu prüfen. Die Vorinstanzen vertraten insoweit überein-stimmend die Rechtsansicht, dass die Antragstellung durch die Beklagte nicht ver-spätet erfolgte. Das Obergericht hat deshalb dem im Rekurs der Kläger gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 14.1.2013 primär gestellten Antrag, den Ergänzungs-antrag vollumfänglich zurückzuweisen, nicht entsprochen und ist der Zuspruch einer ergänzenden Prozesskostensicherheit in Höhe von CHF 18.942,70 in Rechtskraft erwachsen. Die Kläger haben diesen Betrag auch mittlerweile erlegt (ON 72, 75).
Aufgrund des von der Beklagten erhobenen Revisionsrekurses ist allein die Frage zu beurteilen, ob gemäss § 62 Abs 2 ZPO mit einem nach eingetretener Unter-deckung der am Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens geleisteten Prozess-kostensicherheit gestellten Kautionsergänzungsantrag nur die Sicherstellung für die künftigen, noch entstehenden Verfahrenskosten verlangt werden kann bzw mit anderen Worten, ob für die zwischen dem Eintritt der Unterdeckung und dem Ergänzungsantrag bereits aufgelaufenen Prozesskosten keine - ergänzende - aktorische Kaution mehr zu leisten ist.
Bei der weder in der Gegenäusserung der Kläger zum Ergänzungsantrag vom 28.12.2012 noch im Rekurs vom 25.1.2013 angesprochenen und erstmals in der Revisionsrekursbeantwortung relevierten Frage nach der "Unterbrechungsfiktion des § 61 Abs 1 ZPO", mit der sich deshalb die Vorinstanzen sowie die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nicht auseinanderzusetzen hatten, handelt es sich um eine im drittinstanzlichen Verfahren unzulässige Neuerung, der im Übrigen keine Relevanz für die vorliegende Entscheidung zukommt. Aussagen hiezu kämen einem obiter dictum gleich, welches es nach Tunlichkeit zu vermeiden gilt.
Der OGH begründete diese seine Rechtsansicht insbesondere mit nachfolgenden Erwägungen:
"Auf dem Prüfstand steht die mit der ZPO-Revision LGBl 2009/206 gegenüber der Regelung des § 62 Abs 2 ZPO aF modifizierte Bestimmung dieser Gesetzesstelle. Der ursprüngliche Wortlaut dieser Gesetzesstelle entsprach wortgleich seinem öRezeptionsvorbild. Demnach konnte (und kann) der Beklagte die Ergänzung der geleisteten Sicherheit beantragen, wenn "sich im Laufe des Rechtsstreits ergibt, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht". Der zweite Satz und dritte Halbsatz des § 62 Abs 2 ZPO in seiner ursprünglichen Fassung ordneten an, dass einem solchen Ergänzungsantrag die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, jedoch der Ergänzungsbeschluss nach eingetretener Rechtskraft vollstreckbar ist.
Nach öLehre und darauf beruhender Rechtsprechung auch des F OGH berechtigte das Verlangen nach Ergänzung bzw Aufstockung einer für den Prozessaufwand nicht mehr ausreichend Deckung bietenden Sicherheitsleistung nicht die neuerliche Einlassungsverweigerung. In mehreren Entscheidungen wurde zum Ausdruck gebracht, dass in einem solchen Fall an die Stelle des indirekten Drucks auf die kautionspflichtige Partei (Zurücknahmefiktion betreffend einer Klage oder des Rechtsmittels gemäss § 60 Abs 3 ZPO) nun in Gestalt der amtswegigen Vollstreckung des Ergänzungsauftrages ein direkter Druck trete (LES 1999, 328 mwN).
Mit der Revision des § 62 Abs 2 ZPO mit dem LGBl 2009/206 wurden die zitierten Anordnungen des § 62 Abs 2 zweiter Satz und dritter Halbsatz ZPO bei sonst gleichbleibendem Wortlaut fallen gelassen und an deren Stelle der Satz eingefügt, dass der "§ 60 sinngemäss anwendbar ist". Im BuA Nr. 48/2009 wurde diese Novellierung dahin erläutert, dass "damit für den Antrag auf Ergänzung der Sicherheitsleistung dieselben Rechte und Pflichten gelten und dieselben Rechtsfolgen für die Parteien eintreten wie beim ursprünglichen Antrag auf aktorische Kaution. Insbesondere führe der Nichterlag einer ergänzenden Kautionsleistung dazu, dass das Rechtsmittel und die Klage als zurückgezogen gelten" (BuA Nr. 48/2009 S 18).
Das in Liechtenstein geltende Institut der Prozesskostensicherheit unterschied sich von Anfang an in mehreren Punkten von seinem öRezeptionsvorbild. Hervorzuheben sind im gegebenen Zusammenhang die Regelungen der §§ 58 und 59 ZPO. Nach liechtensteinischem Recht können nicht nur der Beklagte sondern auch der Berufungsgegner für die Berufungsmitteilung und der Revisionsgegner für die Revisionsbeantwortung eine Kostensicherheit für das Rechtsmittelverfahren verlangen. Weiters kann und konnte ein Kautionsantrag auch dann gestellt werden, wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber während des Verfahrens seinen Wohnsitz im Inland verlor oder die Voraussetzungen, unter denen er von er Sicherheitsleistung befreit war, wegfielen (§ 58 ZPO aF). Der (erste) Antrag des Beklagten bzw Rechtsmittelgegners auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch den Kläger oder Rechtsmittelwerber musste in der ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache oder im Rechtsmittelverfahren gleichzeitig mit der Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung gestellt werden. Im Falle des § 58 ZPO (also des Verlustes des Wohnsitzes im Inland oder des Wegfalles der Befreiungsgründe) ordnete der § 59 Abs 1 ZPO aF ua an, dass der Kautionsantrag "in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden kann". Diese Bestimmung erfuhr mit der ZPO-Novelle LGBl 2009/206 eine geringfügige Modifikation, auf die noch zurückzukommen ist.
Insoferne unterschied sich der § 59 flZPO von Anfang an von der analogen Bestimmung des § 59 öZPO sowohl in seiner alten Fassung als auch in seinem Wortlaut gemäss der öZVN 2002 öBGBl I 2002/76. Der § 59 öZPO bestimmte nämlich, dass der Kautionsantrag "ausser den beiden Fällen des § 58" - sinngemäss - vor Einlassung in die Hauptsache zu stellen ist.
Schon ausgehend vom Wortlaut des § 59 flZPO (.... im Falle des § 58 kann der Antrag in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden ....) stellte sich, soweit ersichtlich, in Liechtenstein nie die in Österreich von der öRechtsprechung und öLehre bis zum heutigen Zeitpunkt kontrovers beurteilte Frage, wann bei Vorliegen des Tatbestands des § 58 ZPO ein Kautionsantrag rechtzeitig gestellt wird bzw ob als massgebender Zeitpunkt hiefür der Eintritt des kautionsbegründenden Tatbestandes (ua Verlust der Inländereigenschaft) oder aber die subjektive Kenntnis des Kautionswerbers hievon anzusehen ist. Die öRechtsprechung und herrschende öLehre stellte allein auf den objektiven Tatbestand ab, und zwar auch dann, wenn die beklagte Partei erst später davon erfuhr oder der Kläger Täuschungshandlungen, wie ua die Angabe einer falschen Staatsbürgerschaft oder eines unrichtigen Aufenthaltes im Inland gesetzt hatte (Schoibl in Fasching/Konecny² II/1 § 58 Rz 1, 4, 12 ff; EvBl 1952/202; ZfRV 1997, 78).
Aus dem Wortlaut des § 59 Abs 1 flZPO folgt sohin, dass ein Kautionsantrag im Falle des Eintrittes des die Kautionsverpflichtung bedingenden Tatbestandes erst im Verlaufe des Verfahrens "in jedem Stadium des Verfahrens" gestellt werden kann, mag diese Bestimmung auch primär die Unterscheidung zwischen dem erstinstanz-lichen Verfahren und dem Berufungs- bzw Revisionsverfahren betroffen haben.
Als Zwischenergebnis der bisherigen Erwägungen ist deshalb festzuhalten, dass sich entgegen der Auffassung des Obergerichtes aus der Bestimmung des § 59 Abs 1 ZPO nicht ergibt, dass eine ergänzende Sicherheitsleistung nur für die Zukunft und für noch zu erwartende Prozesskosten verlangt werden kann. Dazu bedürfte es eines Analogieschlusses aus der für den "ersten" Kautionsantrag in § 59 Abs 1 erster Satz ZPO geltenden Regelung, für die nach Auffassung des OGH eine Grundlage fehlt.
Dem Rekursgericht kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn es einen stillschweigenden Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung einer ergänzenden Sicherheitsleistung für die Prozesshandlungen bis zur Antragstellung mit Schriftsatz vom 10.12.2012 unterstellt. Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung im Regelfall die Möglichkeit und Wirksamkeit von schlüssigen oder stillschweigenden Prozess-handlungen im Sinne von prozessualen Willenserklärungen verneint, könnte die Untätigkeit einer Partei nur dann zu Säumnis- oder Präklusionsfolgen führen, wenn dies das Gesetz vorsieht (Fasching in Fasching/Konecny² II/1 Einl. Rz 90; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² III § 394 ZPO Rz 1 ff).
Eine solche Präklusionsnorm existiert für einen Kautionsergänzungsantrag gemäss § 62 Abs 2 ZPO nicht.
In der den OGH nicht bindenden Rekursentscheidung vom 16.6.2011 zu 10 CG.2010.209-28 vertrat das Obergericht die Ansicht, dass Gegenstand eines Ergänzungsantrages nur die zukünftigen Kosten bzw die noch zu erwartenden Verfahrensaufwendungen, nicht jedoch die bis zur Antragstellung entstandene Unterdeckung sein können. Hiebei berief sich das Obergericht auf die Literaturstellen Schoibl in Fasching/Konecny² § 62 ZPO Rz 15 und Fasching Komm II S 406, 407.
In der Tat bringen die beiden Autoren, zwar ohne weitere Begründung, jedoch offenkundig abstellend auf den Wortlaut des § 60 Abs 2 ZPO zum Ausdruck, dass das Gericht aufgrund eines (berechtigten) Ergänzungsantrages "eine Erhöhung in dem Ausmass der noch zu erwartenden (Verfahrens-)Aufwendungen anzuordnen habe".
Der OGH teilt diese Auffassung nicht.
Im Falle einer - insoweit mit einem Ergänzungsantrag vergleichbaren - nach-träglich entstandenen Kautionspflicht nach § 58 ZPO liegt es auf der Hand, dass auch die vom Beklagten zu seiner Rechtsverteidigung bereits aufgewendeten gerichtlichen Kosten und Vertretungskosten zu sichern sind. Dasselbe gilt beispielsweise auch für die vom Beklagten bestrittenen Kosten eines Provisorialverfahrens oder eines vor Be-ginn des Rechtsstreits geführten Beweissicherungsverfahrens gemäss den §§ 384 f ZPO, was auch Schoibl in der von der Revisionsrekurswerberin zitierten Literaturstelle nicht verkennt (ÖBl 1953, 5; Schoibl in Fasching/Konecny² II/1 § 60 Rz 31; § 59 Rz 2 je mwN).
Dieser Autor vertritt überdies in Anlehnung an Pollak (System des österreichischen Zivilprozessrechts² S 182) die Auffassung, dass ein Ergänzungs-antrag, weil ihn in das Gesetz nicht ausschliesst, bis zum Schluss des Erkenntnis-verfahrens und damit bis zum Verhandlungsschluss gestellt werden kann. Ab diesem Zeitpunkt können keine weiteren Verfahrenskosten erster Instanz mehr erwachsen und kann in diesem Verfahrensstadium auch mangels Vorliegens einer erstinstanz-lichen Entscheidung nicht prognostiziert werden, ob von Seiten der kautions-berechtigten Partei ein Rechtsmittel zu ergreifen sein wird. Dazu kommt: Ein Ergänzungsantrag kann auch gestellt werden, wenn beispielsweise als Prozess-kostensicherheit Wertpapiere erlegt wurden und diese einen zu einer Deckungslücke führenden Wertverlust erleiden. Nach Meinung von Schoibl rechtfertigt ein Wertverfall von zumindest 20 % einen Ergänzungsantrag, der gegebenenfalls auch die durch die Deckungslücke ungesichert gewordenen Verfahrensaufwendungen der kautions-berechtigten Partei umfassen muss (Schoibl aaO § 62 Rz 8, 9, 14).
Bei der Beurteilung und Auslegung prozessrechtlicher Normen, insbesondere solcher, die Fristen für Prozesshandlungen der Parteien bzw den Verlust von Prozess-einreden betreffen, verdienen die Gesichtspunkte der Rechts- und Verfahrens-sicherheit sowie der Prozessklarheit besondere Beachtung. Insbesondere prozess-rechtliche Normen sind deshalb so zu interpretieren, dass sie den Parteien Rechtssicherheit und Prozessklarheit vermitteln.
Zwar weichen die Auslegungsmethoden verfahrensrechtlicher Bestimmungen nicht von jenen anderer Gesetzesstellen ab. Auch im Prozessrecht werden vornehm-lich Grössen- bzw Umkehrschlüsse eingesetzt und ist eine analoge Anwendung von Verfahrensvorschriften im gleichen Umfange möglich wie im materiellen Recht. Beide Auslegungsoperationen setzen jedoch eine Lücke des Gesetzes voraus, die im Regelfall ungewollt bzw nicht vorbedacht sein soll. Dazu zählen auch Fälle, bei denen der Gesetzgeber bewusst Lücken offen lässt, die sie als solche in den Materialien auch deklariert und es der Rechtsprechung überlässt, diese zu lösen (Fasching in Fasching² Einl. Rz 108 ff).
Nach dem Dafürhalten des Senats folgt aus der grammatikalischen sowie logisch systematischen Auslegung des § 62 Abs 2 ZPO auch unter Bedachtnahme auf die eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation betreffende Regelung der §§ 58 und 59 ZPO, dass ein Ergänzungsantrag bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens gestellt werden und auch solche Verfahrenskosten umfassen kann, die vor Antragstellung entstanden sind.
Mit der ZPO-Revision LGBl 2009/206 verlieh der flGesetzgeber einer erst im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zu beantragenden ergänzenden Prozess-sicherheit die Wirkung einer mit den gravierenden Folgen des § 60 Abs 3 ZPO sanktionierten Sachverhandlungsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0036266; ZfRV 1999, 231). Dabei nahm er die Gelegenheit wahr, die Bestimmung des § 59 Abs 1 ZPO im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung hiezu dahin zu korrigieren, dass klargestellt wurde, dass ein Kautionsantrag im Rechtsmittelverfahren schon vor Einreichung der Rechtsmittelgegenschrift gestellt werden kann (LES 2001, 229; BuA Nr. 48/2009 S 17).
Mit der Neuregelung des § 62 Abs 2 ZPO musste dem Gesetzgeber auch klar sein, dass bei einem Ergänzungsantrag die Bestimmung des § 59 Abs 1 erster Satz ZPO (vor Einlassung in die Hauptsache) nicht Platz greifen kann und es einer Regelung bedurft hätte, wenn die Antragstellung hiezu abweichend von § 59 Abs 1 zweiter Satz ZPO (.... in jedem Stadium des Verfahrens ....) an einen bestimmbaren Zeitpunkt (etwa Eintritt der Unterdeckung der Kostenforderung des Beklagten durch die erlegte Sicherheit) gebunden werden sollte. Das Fehlen einer solchen Regelung kann nach Auffassung des OGH nur dahin verstanden werden, dass ein Ergänzungs-antrag in Bezug auf Verfahrenskosten erster Instanz bis zum Schluss der Streit-verhandlung gestellt werden und auch sämtliche durch die schon erlegte Kaution nicht gedeckte, zuvor aufgewendete Prozesskosten umfassen kann, soweit diese als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und im Falle eines Kostenersatzanspruches gemäss § 41 ZPO der kautionsberechtigten Partei zuzusprechen sind (vgl Schoibl aaO § 59 Rz 2; NZ 1983, 105)."
Einem solchen Unterfangen steht schon die Rechtskraftwirkung auch eines Kautionsbeschlusses entgegen. Die Kläger, mit deren Einverständnis die erste Kaution in Höhe von CHF 53.500,-- ohne Aufschlüsselung festgesetzt wurde, zeigen nicht konkret auf, welche bei der ersten Tagsatzung am 6.12.2011 voraussehbaren Verfahrensschritte von der Beklagten nicht berücksichtigt worden seien. Tatsächlich wurden bis zum heutigen Tag im gegenständlichen Verfahren nur die Parteien sowie die schon ursprünglich angebotenen Zeugen einvernommen. Die Erstattung des Gutachtens steht noch aus. Das bisherige Verfahrensergebnis hätte unter den üblichen Gegebenheiten durchaus mit einem Kostenaufwand von CHF 53.500,-- auf Seiten der Beklagten erreicht werden können. Nicht vorhersehbar war freilich der aussergewöhnlich umfangreiche Schriftsatzaufwand der Streitteile, insbesondere auch der Kläger, die ihr Klagsvorbringen im Zuge des Verfahrens mehrfach modifizierten und ergänzten, was entsprechende Stellungnahmen der Beklagten auslöste. Nicht zu prognostizieren waren auch die aufwändig ausgetragenen Differenzen der Parteien über die Person des zu bestellenden Sachverständigen. Schliesslich erfuhren auch der Inhalt und Umfang des zu erstellenden, von der Beklagten zu bevorschussenden Sachverständigengutachtens nicht zuletzt aufgrund des modifizierten Vorbringens der Kläger und deren Klagsausdehnung gegenüber dem ursprünglichen Beweisanbot in der Klagebeantwortung eine wesentliche Erweiterung.
Überwiegende schutzwürdige Interessen von Seiten der kautionspflichtigen Kläger stehen der vom Senat hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen. Die klagende Partei hat bereits vor Klageanhebung in Gestalt der Sicherheitsleistung eine Reserve für den für die Gegenseite tatsächlich entstehenden Prozessaufwand zu bilden, die sich nach dem tatsächlichen Prozessverlauf entsprechend erhöhen kann. Diesen Prozessaufwand kann die üblicherweise anwaltlich vertretene kautions-pflichtige Partei jederzeit selbst berechnen. Sie muss nach dem Gesetzeswortlaut auch einen Ergänzungsantrag von Seiten der beklagten Partei bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz ins Kalkül ziehen.
Wie der OGH bereits in seiner Entscheidung vom 5.7.2013 zu 6 CG.2012.82 festhielt, kann prozesstaktisch motivierten Antragstellungen oder in Verschleppungs-absicht gestellten Ergänzungsanträgen von Seiten der Beklagten mit den hiefür von der ZPO vorgesehenen Instrumenten bzw mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs wirksam begegnet werden.
Das Rekursgericht hat mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, bei der Bestimmung des Prozessaufwandes der Beklagten für die "künftig entstehenden Kosten" diverse Leistungen einschliesslich der halben Entscheidungsgebühr, die selbstverständlich schon im ersten Kautionsbetrag berücksichtigt worden sein musste, bzw nicht ersatzfähige Kosten in Abzug gebracht und den noch zu erwartenden Prozessaufwand mit CHF 18.942,70 bestimmt. Der OGH teilt diese Ausführungen, zu denen weder im Revisionsrekurs noch in der Revisionsrekursbeantwortung Stellung genommen wird.
Aufgrund der Rechtsansicht des OGH sind auch die bis und einschliesslich des Ergänzungsantrages verzeichneten Kosten unvorgreiflich der definitiven Kosten-entscheidung im gegenständlichen Verfahren auf ihre Notwendigkeit und Zweck-mässigkeit zu überprüfen. Hiebei ergibt sich, dass jedenfalls die in der Kostennote verrechneten Schriftsätze der Beklagten vom 29.3. und 10.4.2012 (ON 9, 11) nicht ersatzfähig und damit auch durch die Kaution nicht sicherbar sind. Ersterer Schriftsatz betraf die Benennung des bereits in der Klagebeantwortung als Zeugen angeführten informierten Vertreters einer Bank, die bei entsprechender Prozessvorbereitung bereits anlässlich der Streitverhandlung am 16.3.2012 hätte erfolgen können. Die Mitteilung vom 10.4.2012 betraf eine nach zutreffender Ansicht des Rekursgerichtes überflüssige Bekanntgabe des Erlages des aufgetragenen Kostenvorschusses, zumal das Gericht hievon bereits durch die Gutschrift der Bank rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird. Auch der Schriftsatz der Beklagten vom 20.7.2012 ON 40 betraf sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich verfehlte Anträge dahin, die Stellungnahme der Kläger zum Entwurf des Gutachtensauftrages wegen Verspätung zurückzuweisen und dem bestellten Sachverständigen das in einem anderen Verfahren erstattete Sachverständigengutachten vorzuenthalten (ON 40, 41). Für diesen Schriftsatz, der hinsichtlich des darin enthaltenen Verspätungsantrages ohnedies vom Landgericht abgewiesen wurde, gebührt der Beklagten auch im Falle ihres Obsiegens im Rechtsstreit kein Kostenersatz. Als Bemessungsgrundlage für den nach TP 2 RATG zu honorierenden Kautionsergänzungsantrag vom 10.12.2012 ist schliesslich nicht der Streitwert der Hauptsache sondern die zu Recht verlangte ergänzende Sicherheitsleistung heranzuziehen, woraus sich die Kosten dieses Antrages einschliesslich USt mit CHF 987,94 errechnen.
Die Beklagte hat ihre Kosten bis zum 7.12.2012 (weiterer Kostenvorschuss für den Sachverständigen) ohne Mehrwertsteuer mit CHF 103.257,54 verzeichnet. Hievon kommen die für die Schriftsätze ON 9, 11 und 40 verzeichneten Kosten von CHF 4.881,87 (ohne Mehrwertsteuer) in Abzug, woraus sich die "Honorarsumme" für diesen Prozessabschnitt mit CHF 98.375,67 zuzüglich CHF 7.870,05 (Mehrwertsteuer) sowie CHF 17.625,-- (an Barauslagen), somit mit insgesamt CHF 123.870,72 errechnet.
Hinzu kommen die Kosten des Kautionsergänzungsantrages vom 10.12.2012 in Höhe von CHF 987,94 sowie die vom Obergericht bereits berücksichtigten präsumtiven Kosten von CHF 18.942,70. Die von den Klägern geschuldete Sicherheitsleistung errechnet sich somit mit CHF 143.801,36.
Hievon kommt die bereits einbezahlte Kaution von CHF 53.500,-- in Abzug, woraus sich die von den Klägern noch zu erlegende ergänzende Kaution mit CHF 90.301,36 errechnet.
Insoweit war der Kautionsbeschluss in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten und Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse wie aus dem Spruch ersichtlich neu zu fassen.
Unter Zugrundelegung der von der Beklagten begehrten ergänzenden Sicherheitsleistung von CHF 100.700,-- und deren Zurechtbestehen mit CHF 90.301,36 ist die Beklagte in Ansehung ihres Antrages als mit ca 90 % des Begehrens als obsiegend anzusehen, weshalb sie Anspruch auf Ersatz von 80 % ihrer Kosten des Zwischenstreits hat. Für den Ergänzungsantrag vom 10.12.2012 wurde der Zuspruch von Kosten nicht beantragt.
Die Kosten der Rekursbeantwortung vom 9.2.2013 ON 64 betragen unter Ausklammerung der für das gegenständliche Zwischenverfahren nicht geschuldeten anteiligen Beschlussgebühr (LES 2010, 113) CHF 3.293,14; 80 % hievon sind CHF 2.634,51. Für das Revisionsrekursverfahren errechnet sich das Interesse der Beklagten entgegen ihrer Kostennote unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Zuspruches in der Rekursinstanz mit CHF 81.757,30. Hievon ist die Beklagte mit CHF 71.285,48, somit aufgerundet mit 90 % durchgedrungen, weshalb sich auch für die dritte Instanz die Obsiegensquote wie oben errechnet. Die Kosten des Revisionsrekurses betragen einschliesslich USt und ohne Entscheidungsgebühr CHF 2.963,82. 80 % davon sind CHF 2.371,05. Somit haben die Kläger der Beklagten an Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens insgesamt CHF 5.005,56 zu ersetzen.
Vaduz, am 6. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat