06 CG. 2012.240
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterInnen , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, 2. C, beide vertreten durch D***, gegen die beklagte Partei F***, vertreten durch G***, wegen Eigentumsfreiheit (Streitwert CHF 3'000,-- s.A.) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.04.2013 (ON 44), womit der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.11.2012 (ON 34) keine Folge gegeben wurde, in nicht-öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit CHF 1'143,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Mit der am 03.05.2011 beim Fürstlichen Landgericht eingelangten Klage begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen,
es ab sofort zu unterlassen, die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss in der ***, der *** Parzelle Nr. ***, ***, zu vermieten oder anderweitig zu nutzen,
binnen 14 Tagen das Mietverhältnis mit H*** betreffend die zu 1. genannten Räumlichkeiten auf die klagende Partei zu übertragen,
der klagenden Partei die Prozesskosten zu ersetzen.
Die klagende Partei bringt zusammengefasst vor:
Die Kläger seien je zur Hälfte Miteigentümer der *** Parzelle Nr. ***, ***, Plan Nr. **, Hauserschliessung für Fahrzeuge, Wohngebäude mit einer Fläche von 208 m2, Mutationsnummer ***, 12.10.2007 Beleg 874/273. Sie hätten das Grundstück von ihrer Mutter geerbt und seien am 13.07.1987 im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen worden. Auf diesem Grundstück stehe ein Wohn- und Geschäftshaus, in dem die Erstklägerin ein ***geschäft betreibe; darüber hinaus sei in diesem Gebäude ein geschäft untergebracht, das von H geführt werde. Dieser habe die Geschäftsräumlichkeiten im Erd- und im ersten Obergeschoss von der Beklagten gemietet.
Die Beklagte habe kein dingliches Recht, das sie berechtigen würde, sich das Eigentum der Kläger an den Räumlichkeiten des geschäftes durch deren Vermietung anzumassen. Die Kläger seien damit einverstanden, dass H auch weiterhin in diesen Räumlichkeiten sein ***geschäft betreibt und sie seien bereit, in das Mietverhältnis mit ihm einzutreten.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und wendete zusammengefasst ein:
Es sei den Klägern bekannt, dass bereits die Rechtsvorgänger der Beklagten die Räumlichkeiten, in denen das geschäft betrieben wird, genutzt und vermietet hatten. Die Kläger hätten dies seit ihrer Einantwortung im Jahre 1987 anstandslos akzeptiert. Am 28.02.1927 hätten I als Rechtsvorgänger der Kläger mit J*** als Rechtsvorgänger der Beklagten einen Vertrag geschlossen, worin vereinbart wurde, dass I*** dem J*** bewilligt, seinen Schuppen auf der früher bestehenden Grundfläche zu bauen, wobei der Bau aber erst 20 bis 30 cm über der Höhe der "Strassenbahn" beginnen dürfe, der darunter liegende Raum aber im unbeschränkten Eigentum des I*** bleibe. Vorangegangen sei dieser Vereinbarung die Baueinsprache des J*** gegen den von I*** geplanten Neubau des Stalles, nachdem ein Brand diesen und den des J*** zerstört hatte. Diese Baueinsprache habe J*** damit begründet, dass I*** den Neubau plane, ohne das Eigentum des J*** zu berücksichtigen. In der nach Abschluss dieser Vereinbarung erteilten Baubewilligung sei festgehalten, dass die Vereinbarung vom 28.02.1927 Gültigkeit habe und sich beide Teile daran halten müssten.
Bis zum Inkrafttreten des Art 11bis der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht mit LGBl. 1968/20 habe es in Liechtenstein noch altrechtliches Stockwerkeigentum im Sinne des ABGB gegeben. Gemäss Art 32 der Übergangsbestimmungen hätten die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, welche im alten Grundbuch nicht eingetragen sind, auch ohne Eintragung ihre Gültigkeit behalten. Die Rechtsnachfolgerin von J***, K*** habe am 15.11.1951 mit dem Rechtsnachfolger des I*** , Herrn L***, eine weitere Vereinbarung im Zusammenhang mit der realen Aufteilung des Eigentums an den streitgegenständlichen Gebäudeteilen geschlossen, worin Frau K*** anerkannt habe, dass der Grund unter dem geschäft zur Liegenschaft des L, *** Hsb. *** Folio *** gehöre. Gleichzeitig sei klargestellt worden, dass der Gebäudeteil oberhalb des Kellergeschosses gemäss der Vereinbarung vom 28.02.1927 im Eigentum von K*** stehe. Die Rechtsvorgänger der Streitteile seien immer davon ausgegangen und es habe ihrem Willen entsprochen, dass der heute strittige Gebäudeteil im Eigentum der Rechtsvorgänger der Beklagten stand. Deshalb hätten sie den Gebäudeteil stets als ihr Eigentum durch Vermietung genutzt.
Mit Urteil vom 11.08.2011 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Die Kläger sind Hälfteeigentümer des *** Grundstückes ***, ***. Sei hatten dieses Grundstück am 13.07.1987 durch Einantwortung erworben.
Ende August 1926 brannte das Stallgebäude des I*** (zu HNr. ) und des J* (zu HNr. ) ab. I* plante einen Neubau des Stalles und liess diesen abstecken. J*** erhob gegen dieses Bauvorhaben Einspruch mit der Begründung, das Bauvorhaben beachte seine Eigentums-verhältnisse nicht. Der Grund, auf dem das Stallgebäude von J*** gestanden hatte, war von den jeweiligen Besitzern als deren Eigentum versteuert worden, wobei J*** auch den Luftraum über diesem Grund beanspruchte. J*** verlangte, dass I*** sein Bauprojekt dahin abändere, dass auch er (J***) Gelegenheit habe, sein abgebranntes Objekt neu aufzustellen.
Am 28.02.1927 schlossen I*** und J*** zur Beilegung des Streites über den Neubau des Stalles eine Vereinbarung mit folgendem Wortlaut:
"I*** bewilligt dem J***, dass er wieder auf seinen Grundmauern seinen Schuppen nach der früher bestandenen Grundfläche bauen dürfe, jedoch darf der Bau erst 20 bis 30 cm über der Höhe der Strassenbahn beginnen, der darunter liegende Raum soll dem I*** als unbeschränktes Eigentum bleiben.
J*** erklärt sich einverstanden, dass auch I*** nach den jetzt aufgestellten Visieren unbehindert bauen dürfe. Bei dem zu führenden Neubau sollen die Kosten für die Erstellung der Scheidewand zwischen I*** und J*** zu gleichen Teilen getragen werden. Der Neubau soll in der gleichen Flucht wie das ***'sche Haus gebaut werden. (...)"
Am 15.11.1951 schlossen K*** und L*** im Zuge eines Streites um ein Bauvorhaben des Letzteren eine weitere Vereinbarung, worin K*** anerkennt, dass der Grund unter dem heutigen ***geschäft zur Liegenschaft *** Hsb. /Fol. *** gehört, deren Eigentümer L ist.
Am 10.01.1952 beantragten L*** und K*** gemeinsam beim Fürstlich Liechtensteinischen Grundbuchsamt auf Grund der beigelegten Kataster- und Grundbuchberichtigung der Gemeinde *** vom 13.12.1951, Nr. 1951, Nr. *** die Abtrennung eines Teilstückes von 5,3 Klafter von Kat. Nr. , die Vereinigung dieses abgetrennten Teilstückes mit dem Grundstück Kat. Nr. , sodass dieses nunmehr neu ein Ausmass von 67,2 Klafter hat. Die Eintragung wurde vom Fürstlich Liechtensteinischen Grundbuchamt am 10.01.1952 vollzogen. In der Kataster- und Grundbuchsberichtigung des Fürstlich Liechtensteinischen Grundbuchsamtes 1959, Nr. *** vom 13.12.1951 betreffend Grenzänderung zwischen den Grundstücken Kat.Nr. *** von M und *** von L wurde angemerkt:
"Gemäss Vereinbarung vom 15.11.1951 zwischen Frau K*** und Herrn L*** bzw. gemäss Vereinbarung vom 26.02.1927 zwischen I*** und J*** ist die in der Planbeilage dunkelrot eingetragene Bodenfläche Eigentum des L***. Der auf dieser Fläche stehende Teil des Gebäudes gehört oberhalb des Kellergeschosses laut Vereinbarung vom 26.02.1927 - mit Höhenangabe - J*** bzw. heute Frau K***."
In der Kataster- und Grundbuchberichtigung der Gemeinde Vaduz 1953, Nr. (Mutation Nr. ) betreffend die Korrektion der *** vom Hotel *** bis zur *** wurde als Eigentümerin des an das Grundstück Nr. *** von L angrenzenden Grundstückes Nr. *** K aufgeführt.
Am 11.12.1963 wurde anlässlich der Verlassenschafts-abhandlung nach der am 16.10.1961 verstorbenen K*** gemäss der letztwilligen Anordnung der Erblasserin ihrem Sohn N*** das zwischen dem Haus O*** und dem der P*** gelegene Gebäude zugewiesen. Mit Einantwortungsurkunde vom 31.12.1963 wurde diese Liegenschaft N*** eingeantwortet. Der Vater der Beklagten wurde von der Gemeinde Vaduz stets als Eigentümer des ***ladens behandelt und erhielt periodisch Aufforderungen zur Überprüfung des Brandschutzes.
Im Testament des Vaters der Beklagten N*** bestimmte dieser, dass die Beklagte das ***geschäft erhalten soll, um ihr den aus der Vermietung dieser Räume resultierenden Mietzins zukommen zu lassen.
Am 17.06.1964 schlossen N*** als Vermieter und der Q*** einen Mietvertrag über die streitgegenständlichen Räume. Einen weiteren Mietvertrag über diese Räume schloss N*** am 01.04.1985 mit H***, der in diesen Räumen ebenfalls ein geschäft betreibt. Die Erstklägerin hatte von diesem Mietvertrag keine Kenntnis, wohl aber von der Tatsache, dass H in diesen Räumen ein ***geschäft betreibt.
In den Jahren 2007/2008 kam es zu Gesprächen zwischen den Streitteilen über die Eigentumsverhältnisse an den streitgegenständlichen Räumen, die jedoch zu keiner Einigung führten. Die Vereinbarung aus dem Jahre 1927 wurde zunächst nicht aufgefunden. Erst im Jahre 2011 teilte Rechtsanwalt R*** als Vertreter der Beklagten der Rechtsvertreterin der Kläger S*** mit, dass er die Vereinbarung aus dem Jahre 1927 gefunden habe. In den folgenden Verhandlungen zwischen den Streitteilen beharrten diese auf ihren Rechtspositionen, wie sie diese auch im vorliegenden Rechtsstreit vertreten. Eine Einigung wurde nicht erzielt.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlicher Beurteilung:
Gemäss Art 32 Abs 1 SchlT SR behielten die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, welche im Grundbuch nicht eingetragen waren, auch ohne Eintragung ihre Gültigkeit, konnten allerdings gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Mit der Vereinbarung vom 28.02.1927 habe I*** als Rechtsvorgänger der Kläger J*** als Rechtsvorgänger der Beklagten altrechtliches Stockwerkeigentum im Bereich des heutigen Erd- und Obergeschosses in dem auf der Vaduzer Parzelle *** errichteten Gebäude im Sinne einer Realteilung eingeräumt, was mit der Vereinbarung zwischen den Rechtsnachfolgern der Vertrags-partner im Jahre 1951 implizit bestätigt worden sei. Daraus folge, dass das Stockwerkeigentum der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger trotz Nichteintragung im Grundbuch weiterhin Gültigkeit behalten habe.
Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei Berufung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragte, das Berufungsgericht wolle das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abändern. Im Rahmen ihrer Rechtsausführungen wies die klagende Partei unter anderem daraufhin, dass altrechtliches Stockwerkeigentum im Jahre 1927 nicht mehr begründet werden konnte. Schon aus diesem Grund hätte das Erstgericht der Klage stattgeben müssen.
In ihrer Berufungsmitteilung beantragte die Beklagte die Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils.
Mit Urteil vom 01.02.2012 gab das Berufungsgericht der Berufung der klagenden Partei statt und änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, erachtete aber die Rechtansicht des Erstgerichts, das Stockwerkeigentum der Beklagten habe trotz Nichteintragung im Grundbuch nach wie vor Gültigkeit, für unrichtig. Art 86 Abs 2 SchlT SR setze für die Eintragung dinglicher Rechte im Grundbuch eine Frist von zwei Jahren, bei deren ungenütztem Verlauf die Rechte dahinfielen. Die beklagte Partei habe innerhalb dieser Frist ihr Recht nicht geltend gemacht.
Art 32 Abs 1 SchlT SR halte zwar fest, dass dingliche Rechte des bisherigen Rechtes, welche im alten Grundbuch nicht eingetragen waren, auch ohne Eintragung Gültigkeit behielten; jedoch bleibe nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle die Bereinigung der bisherigen Grundbucheinrichtungen vorbehalten.
Nach Art 65 Abs 1 SchlT SR führe die Bereinigung dazu, die Rechte an den Grundstücken vollständig und eindeutig zu ermitteln, unklare Eintragungen klarzustellen und überflüssige sowie bedeutungslose Eintragungen zu löschen. Auch noch im Rahmen des Bereinigungsverfahrens hätte die Beklagte ihr Recht eintragen lassen können.
Gemäss Art 82 Abs 1 SchlT SR seien die bereinigten Register während vier Wochen öffentlich aufzulegen und es hätten während dieser Frist Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit, Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bereinigten Register schriftlich eingereicht werden können. Gemäss Abs 2 Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle hätten dingliche Rechte an privaten oder öffentlichen Grundstücken, die vor dem Inkrafttreten des Sachenrechtes entstanden und bisher nicht zur Eintragung gelangten, schriftlich angemeldet werden können.
Die Beklagte hätte somit auch noch nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens Gelegenheit gehabt, ihre Rechte am Grundstück *** Parzelle *** geltend zu machen.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Beklagten. Als Revisionsgrund wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und dazu zusammengefasst ausgeführt:
Das Berufungsgericht übersehe, dass altrechtliches Stockwerkeigentum gar nicht im Grundbuch eingetragen werden konnte. Nach Art 11ter SchlT SR hätte die Regierung zwar zur Eintragung des bestehenden Stockwerkseigentums die Bereinigung des Grund-buches anordnen und dafür besondere Verfahrensvorschriften erlassen können, dies sei jedoch nie geschehen. Gemäss Art 32 Abs 1 SchlT SR behielten die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, welche im Grundbuch nicht eingetragen waren, auch ohne Eintragung ihre Gültigkeit, sie konnten allerdings gutgläubigen Dritten nicht entgegen gehalten werden.
Art 11bis SchlT SR sei im Rahmen der Vorschriften über die Bereinigung des Grundbuches (LGBl. 2008/139) nicht aufgehoben sondern unverändert gelassen geworden. Daher sei nach wie vor das altrechtliche Stockwerkeigentum den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt und bleibe als solches auch ohne Grundbucheintragung bestehen.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von Art 86 SchlT SR sei unrichtig. Wenn es keine rechtliche Möglichkeit gegeben habe, altrechtliches Stockwerkeigentum im Grundbuch eintragen zu lassen, könne dieses Recht auch im Rahmen des Bereinigungsverfahrens nicht untergehen. Art 86 Abs 2 SchlT SR erfasse nicht altrechtliches Stockwerkeigentum.
Das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob mit der Vereinbarung vom 28.02.1927 ein (real) obligatorisches Verhältnis zwischen den Vertragspartnern geschaffen worden sei. Diese Verein-barung und die weitere im Jahre 1951 geschlossene samt Kataster- und Grundbuchsberichtigung sowie die bisher gelebte Nutzung des strittigen Gebäudeteiles liessen nur den Schluss zu, dass zumindest ein unent-geltliches, unbefristetes und unkündbares (real) obligatorisches Nutzungsrecht zu Gunsten der Beklagten bestehe.
Ein Anspruch der Kläger auf Übertragung des zwischen der Beklagten und H*** bestehenden Mietverhältnisses an den strittigen Räumen bestehe nicht. Ein solches Recht lasse sich weder aus der Eigentumsklage noch aus der Eigentumsfreiheitsklage ableiten.
Schliesslich wäre die Klage auch wegen Rechtsmiss-bräuchlichkeit abzuweisen, denn sowohl die Beklagte als auch die Kläger hätten über Jahrzehnte hinweg die Nutzung des streitgegenständlichen Objektes durch die Rechtsvorgänger der Beklagten und durch diese selbst geduldet.
Die Kläger erstatteten eine Revisionsbeantwortung und führten darin zusammengefasst aus:
Es sei nicht richtig, wenn in der Revision vorgebracht wird, dass altrechtliches Stockwerkeigentum überhaupt nicht eingetragen werden konnte. Es wäre möglich gewesen, den geltend gemachten Miteigen-tumsanteil auf einem separaten Blatt im Grundbuch aufzuführen. Art 11bis SchlT SR regle die Unterstellung des altrechtlichen Stockwerkeigentums unter die neuen Bestimmungen. Dabei handle es sich um eine materiell-rechtliche und nicht um eine grundbuchs-rechtliche Vorschrift. Diese Gesetzesstelle äussere sich zwar nicht, inwiefern altrechtliches Stockwerkeigentum einzutragen sei; es regle aber auch keinen Fortbestand ohne Eintragung. Bereits bei der Einführung des Stockwerkeigentums im Jahre 1968 hätte altrechtliches so wie das neue Stockwerkeigentum im Grundbuch eingetragen werden können.
Spätestens bei der Einführung des neuen Grundbuches im Jahre 2008 wäre es erforderlich gewesen, altrechtliches Stockwerkeigentum einzutragen oder anmerken zu lassen.
Nach Art 65 SchlT SR diene die Bereinigung im Rahmen der Einführung des Grundbuches der Erfassung aller bisher noch nicht eingetragenen Rechte, darunter auch des altrechtlichen Stockwerk-eigentums. Solche Rechte seien nach Art 67 SchlT Sachenrecht mit einem Stichwort versehen im Grundbuch anzumerken. Da die Beklagte es unterlassen habe, ihr Recht eintragen oder anmerken zu lassen, sei dieses Recht erloschen.
Die Vereinbarung vom 15.11.1951 sei zwar verbüchert worden; eben dieser Eintrag sei aber im Rahmen der Grundbucheinführung gelöscht worden, da es sich um eine überflüssige und bedeutungslose Vor- bzw. Anmerkung im alten Grundbuch gehandelt habe.
Die Beklagte hätte sowohl während der Zweijahresfrist des Art 86 Abs 2 SchlT SR als auch während der vierwöchigen Frist nach Auflage der bereinigten Register gemäss Art 82 Abs 1 SchlT SR Gelegenheit gehabt, ihre Rechte anzumelden. Sie habe dies nicht getan. Deshalb sei ihr Recht untergegangen.
Ein (real) obligatorisches Recht stehe der Klägerin nicht zu, weil solche Rechte eine positive Leistung der Grundeigentümer voraussetzten.
Das Klagebegehren entspreche den Anforderungen von Art 20 Abs 2 SR. Die Beklagte störe durch die Vermietung der strittigen Räumlichkeiten das Eigentumsrecht der Kläger. Diese Störung könne nur dadurch beseitigt werden, dass dieses Mietverhältnis auf die Kläger übertragen werde.
Mit Beschluss vom 06.07.2012 (ON 27) gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revision der beklagten Partei dahin Folge, dass das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes vom 01.02.2012 aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen wurde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof vertrat in dieser Entscheidung zusammengefasst nachstehende Rechtsansicht:
Mit der Vereinbarung vom 28.02.1927 sei nicht etwa bereits bestehendes altrechtliches, materiell geteiltes Stockwerkeigentum zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt worden, sondern die Absicht der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, J*** Stockwerkeigentum an dem Gebäude oberhalb des im Eigentum des I*** verbleibenden bis 20 oder 30 cm über dem Strassenniveau gelegenen Gebäudeteils einzuräumen. Dies sei aber rechtlich unmöglich gewesen, weil nach der Einführung des Sachenrechtes in Liechtenstein am 01.02.1923 das Akzessionsprinzip galt, wonach das Eigentum an Grundstücken vertikal unbegrenzt ist, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Daraus folge aber nicht, dass die Vereinbarung vom 28.02.1927 keinerlei Rechtswirkung zeitige, denn diese Vereinbarung könne in ein obligatorisches Nutzungsrecht des J*** umgedeutet werden. Hiezu seien allerdings ergänzende Feststellungen über den hypothetischen Parteiwillen bei Abschluss der Vereinbarung erforderlich, auf deren Basis im Wege der Konversion unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs und des Grundsatzes von Treu und Glauben Inhalt und Dauer des Ersatzgeschäftes bestimmt werden können.
Nach Ergänzung des Beweisverfahrens wies das Erstgericht mit Urteil vom 29.11.2012 (ON 34) das Klagebegehren ab. Es traf zusammengefasst über den bereits im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalt hinaus nachstehende Feststellungen:
Zu einem nicht mehr eruierbaren Zeitpunkt nach Abschluss der Vereinbarung vom 28.02.1927 wollten I*** und J*** die Begründung von Stockwerkeigentum bestätigen lassen, jedoch war dies nicht mehr möglich.
Die Familie C/L/P***verlangte von der Familie der Beklagten nie eine Bezahlung für die Benutzung des ***ladens.
Als das streitgegenständliche Gebäude verputzt wurde, stellte die Familie C/L/P*** dem Vater der Beklagten den auf den ***laden entfallenden Teil der Kosten in Rechnung, die dieser bezahlte.
Die Familie C/L/P*** erhob vor dem gegenständlichen Rechtstreit nie Anspruch auf die Einnahmen der Beklagten aus der Vermietung des ***ladens.
Die Gemeinde *** wandte sich wegen des Brandschutzes für den ***laden jeweils an den Vater der Beklagten.
Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nach ihrem Vater stellte die Beklagte fest, dass mit den grundbücherlichen Eintragungen etwas nicht in Ordnung ist. Sie wandte sich an das Grundbuchamt, wo ihr erklärt wurde, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Übertrag auf die Familie C/L/P*** stattgefunden habe. Die Beklagte setzte sich sodann mit der Erstklägerin in Verbindung und schlug ihr die Begründung bzw. Bestätigung ihres (der Beklagten) Stockwerkeigentums vor. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande.
Nicht feststellen konnte das Erstgericht, welches Recht I*** dem J*** mit der Vereinbarung vom 28.02.1927 genau einräumen wollte. Ebenso wenig konnte das Erstgericht feststellen, dass zwischen den Rechtsvorgängern der Prozessparteien bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung altrechtliches Stockwerkeigentum begründet worden war.
In seiner rechtlichen Beurteilung schloss das Erstgericht die Konversion der nichtigen Vereinbarung vom 28.02.1927 in eine Dienstbarkeit (Nutzniessung oder Baurecht) aus, bejahte jedoch in Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes die Möglichkeit der Umdeutung dieser Vereinbarung in ein langfristiges, unentgeltliches, obligatorisches Nutzungsrecht für den der Maximaldauer von Dienstbarkeiten entsprechenden Zeitraum von 100 Jahren. Da diese Frist noch nicht abgelaufen ist, wies das Erstgericht die Klage ab.
Der gegen dieses Urteil von den Klägern erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 18.04.2013 keine Folge.
In seinen rechtlichen Erwägungen führt das Berufungsgericht zusammengefasst aus:
Zufolge des das Vertragsrecht beherrschenden Grundsatzes der Privatautonomie könnten auch atypische oder gemischte Verträge geschlossen werden. I*** habe mit der Vereinbarung vom 28.02.1927 J*** Stockwerkeigentum einräumen wollen, somit das umfassendste Recht, das eine unbeschränkte Sachherrschaft gewährt. Diese Parteiabsicht korrespondiere auch mit der Feststellung, dass J*** die Kosten des von ihm benützten Gebäudeteils und die Erhaltungskosten zu tragen hatte und dass die Familie C/L/P*** von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängen nie eine Bezahlung für die Benutzung des strittigen Gebäudeteils verlangte. Gemäss Art 38 Abs 2 PGR dürfe allerdings durch das obligatorische Nutzungsrecht keine übermässige rechtsgeschäftliche Bindung herbeigeführt werden. Wann eine Bindung übermässig ist, sei nicht schematisch sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Absicht der Vertragsparteien der Vereinbarung vom 28.02.1927 sei es gewesen, J*** durch die Einräumung von Stock-werkeigentum am strittigen Gebäudeteil ein zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Recht zu verschaffen. Es sei zulässig, als Interpretations-hilfe bei Anwendung des Art 38 Abs 2 OR andere auf Dauer gerichtete und nicht personenbezogene Rechtsverhältnisse heranzuziehen. Ein solches sachenrechtlich typisiertes Recht sei das Baurecht, dessen zulässige Dauer gemäss Art 251k SR auf 100 Jahre beschränkt ist. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die anstelle der Übertragung von Stockwerkeigentum tretende schuldrechtliche Verpflichtung für die Kläger noch bindend ist.
Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger Revision mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge das angefochtene Urteil dahin abändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben und die Beklagte verpflichtet wird, den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Dazu führen die Kläger zusammengefasst aus:
Die Konversion der Vereinbarung vom 28.02.1927 sei unzulässig, weil das Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht eingehalten worden sei. Das schuldrechtliche Verhältnis, in das die nichtige Vereinbarung umgedeutet wurde, entspreche nicht dem Parteiwillen, weil ein solches Dauerschuld-verhältnis jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden könne und daher keine Gewähr für die von den Vertragsparteien beabsichtigte lange Vertragsdauer biete. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 28.02.1927 habe I*** ausdrücklich J***, nicht aber dessen Rechts-nachfolgern bewilligt, seinen Schuppen wieder aufzubauen und zu benützen. Es handle sich daher um eine Personaldienstbarkeit zu Gunsten des J***, die mit dessen Tod geendet habe. Die Erwägungen des Berufungsgerichtes liessen ausser Acht, dass für das Baurecht im Vertrag und im Grundbuch eine bestimmte Dauer enthalten sein müsse. In der Vereinbarung vom 28.02.1927 sei die Zeitdauer nicht geregelt. In diesem Fall sei sie auf ein zulässiges Mass einzuschränken. Die vom Berufungsgericht herangezogene Dauer von 100 Jahren sei übermässig, eine Dauer von 40 bis 60 Jahren wäre angemessen. Daraus folge, dass ein obligatorisches Nutzungsverhältnis der Beklagten am strittigen Gebäudeteil nicht mehr bestehe.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung, worin sie beantragt, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge der Revision der Kläger keine Folge geben und diese zur Bezahlung der Kosten des Revisionsverfahrens verpflichten.
Die Beklagte bringt zusammengefasst vor:
Mit der Vereinbarung vom 28.02.1927 sei nicht Stockwerkeigentum zu Gunsten des J*** begründet, sondern bereits zwischen den Vertragsparteien bestehendes Eigentum aufgeteilt worden. J*** habe bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung Stockwerkeigentum an dem Gebäude besessen. Dieses Recht sei nach seinem Tod auf seinen Rechtsnachfolger übergegangen. Die Beklagte sei daher auch heute noch Stockwerkeigentümerin an diesem Gebäudeteil. Der in der Revision erhobene Einwand der Formungültigkeit der Vereinbarung vom 28.02.1927 sei verfehlt, weil das Gesetz lediglich die Schriftform vorschreibe, die eingehalten worden sei. Mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung könne selbstverständlich eine inhaltlich einem dinglichen Recht nahekommende Regelung getroffen werden. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten ohne weiteres auch ein dingliches Recht, z.B. ein Baurecht vereinbaren können; die Konversion in ein obligatorisches Nutzungsrecht auf unbestimmte Dauer sei zulässig. Die von den Klägern in ihrer Revision vorgetragene Ansicht, mit der Vereinbarung vom 28.02.1927 sei J*** lediglich eine Personaldienstbarkeit eingeräumt worden, die mit seinem Tode erlosch, sei völlig widersinnig. Kein vernünftiger Vertragspartner würde bei Abschluss einer Vereinbarung, in der es um die Klarstellung der gegenseitigen Eigentumsverhältnisse geht, dieses Recht auf seine Lebenszeit beschränken. Hätten die Rechtsnachfolger des I*** die Ansicht vertreten, die Rechtsnachfolger des J*** seien nicht mehr berechtigt, den strittigen Gebäudeteil zu benutzen, hätten sie nicht im Jahre 1951 der Verbücherung des entsprechenden Rechtes im Rahmen einer Kataster- und Grundbuchberichtigung zugestimmt.
Die Revision ist zulässig und rechtzeitig eingebracht.
Als Revisionsgrund machen die Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dazu hat der erkennende Senat der Gliederung der Revision folgend erwogen:
In Abschnitt II der Revision bestreiten die Kläger die Zulässigkeit der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss vom 06.09.2012 (ON 27) befürworteten Konversion der Vereinbarung vom 28.02.1927 in ein obligatorisches Rechtsgeschäft. Die dazu in der Revision vorgetragenen Argumente überzeugen jedoch nicht.
Unter Konversion wird der Vorgang verstanden, an die Stelle eines unwirksamen Rechtsgeschäftes ein gültiges treten zu lassen, das dem hypothetischen Parteiwillen und dem von den Parteien verfolgten Geschäftszweck eher entspricht als der ersatzlose Entfall des unwirksamen Geschäftes (Fenyves/Kerschner/Vonkilch ABGB3 Rz 21 zu § 914 ABGB). Dieses Rechtsinstitut findet im deutschen Recht in § 140 BGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nicht jedoch im liechtensteinischen, österreichischen und Schweizer Schuldrecht. Die Zulässigkeit solcher Umdeutung wird aber auch in diesen Rechtsordnungen einhellig anerkannt. Fenyves/Kerschner/Vonkilch aaO Koziol-Welser, Bürgerliches Recht12 Band I, Seite 172 ff; Schwimann, ABGB3, Band 4, Rz 243 zu § 914 öABGB; BSK OR I Rz 25 ff zu Art 11; ELG 1962-1966, Seite 132).
Da es sich bei der Konversion um ein schuldrechtliches Rechtsinstitut handelt, ist zu seiner Auslegung als Rezeptionsgrundlage primär Lehre und Rechtsprechung zum österreichischen Schuldrecht, heranzuziehen.
Die Zulässigkeit der Konversion ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Es muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen.
Das Ersatzgeschäft muss rechtlich möglich sein und alle Wirksamkeitsvoraussetzungen für dieses Rechtsgeschäft müssen erfüllt sein.
Das Ersatzgeschäft darf in seinen rechtlichen Wirkungen nicht weiterreichen als das nichtige Geschäft.
Die Umdeutung muss dem hypothetischen Parteiwillen entsprechen.
Entgegen den Revisionsausführungen sind diese Voraussetzungen bei der Umdeutung der nichtigen Vereinbarung vom 28.02.1927 in ein obligatorisches Rechtsgeschäft erfüllt.
Zu den Einwänden der Kläger im Einzelnen:
In Zahl 3 der Revision wenden die Kläger ein, eine Konversion sei ausgeschlossen, wenn ein Formerfordernis von den Parteien nicht eingehalten wurde, das dem Schutz vor Übereilung dient. Grundstücksgeschäfte bedürften zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Diese Formvorschrift sei beim Abschluss der Vereinbarung vom 28.02.1927 nicht eingehalten worden.
Diese Argumentation scheitert schon daran, dass Grundstücksgeschäfte nach liechtensteinischem Recht keineswegs der öffentlichen Beurkundung bedürfen und auch zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht bedurften. Nach Art 37 Abs 1 SR bedürfen Verträge, die ein Grundstück betreffen (auch solche rein schuldrechtlicher Natur), zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Für die Eintragung im Grundbuch sind die Unterschriften gemäss Abs 2 dieser Gesetzesstelle amtlich zu beglaubigen. Die Schriftform wurde bei Abschluss der genannten Vereinbarung eingehalten. Eine Eintragung im Grundbuch war wegen der rechtlichen Unmöglichkeit dieser Vereinbarung ohnedies ausgeschlossen. Abgesehen davon begründet nicht das Fehlen eines Formerfordernisses sondern die rechtliche Unmöglichkeit die Nichtigkeit dieser Vereinbarung.
In Zahl 4 bis 7 der Revision argumentieren die Kläger, die Umdeutung der Vereinbarung vom 28.02.1927 in ein obligatorisches Rechtsverhältnis entspreche nicht dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien, weil ein solches Geschäft weit hinter dem Rechtsbestand zurückbliebe, den J*** im Falle der Gültigkeit der Vereinbarung erlangt hätte.
Nun trifft es zwar zu, dass das obligatorische Ersatzgeschäft J*** nicht jene Rechtsposition verschafft, die er als Stockwerkeigentümer des strittigen Gebäudeteils bei Gültigkeit der Vereinbarung erlangt hätte. Das gänzliche Dahinfallen der Vereinbarung entspricht aber noch viel weniger dem Parteiwillen als das obligatorische Ersatzgeschäft, in das die Unterinstanzen die Vereinbarung umdeuteten. Zur Problematik übermässig langer oder gar "ewiger" Dauerschuldverhältnisse wird unten bei der Erörterung des Abschnittes IV der Revision Stellung genommen werden.
In Zahl 6 ihrer Revision Kläger verweisen die Kläger auf eine Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes (BGE 103 II 176), in der das Bundesgericht judizierte, dass ein dem Wohnrecht (Art 776 ZGB) entsprechendes aber vererbliches und übertragbares Benützungsrecht an einer Wohnung nicht in die Form einer übertragbaren Personaldienstbarkeit gekleidet werden kann. Das Bundesgericht prüfte dabei auch die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob eine Umdeutung des nichtigen Dienstbarkeitsvertrages in ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer möglich sei und kam zum Schluss, dass ein solcher Mietvertrag den Zweck der nichtigen Vereinbarung wegen der Möglichkeit der Kündigung nicht in ähnlicher Weise erfüllen könne wie das nichtige Rechtsgeschäft.
Die zitierte Entscheidung befasst sich in ihrem Kern mit der Frage, ob das ZGB eine dienstbarkeitsrechtliche Ersatzlösung für das Stockwerkeigentum zulasse und kommt zum Ergebnis, dass in den Art 776-778 ZGB die Befugnis, ein Stockwerk oder eine Wohnung ausschliesslich zu benützen, in der Form des Wohnrechtes als Personaldienstbarkeit abschliessend geregelt ist. Aus dem Umstand, dass das Wohnrecht nach der zwingenden Anordnung in Art 776 Abs 2 ZGB weder übertragen noch vererbt werden kann, leitet das Bundesgericht ab, dass es mit dem Sinn dieser Regelung nicht vereinbar wäre, ein Recht gleichen Inhalts als übertragbare Dienstbarkeit gemäss Art 871 Abs 2 ZGB begründen zu können. Die Frage der Konversion des nichtigen Dienstbarkeitsvertrages in ein obligatorisches Rechtsgeschäft behandelt die Entscheidung nur am Rande und ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Umdeutung in einen jederzeit kündbaren Mietvertrag, der keine Gewähr für die von den Parteien beabsichtigte lange Vertragsdauer biete. Die Frage der Umdeutung in ein langfristiges aber doch zeitlich begrenztes, übertragbares und vererbliches obligatorisches Nutzungsrecht prüfte das Bundesgericht jedoch nicht.
Abschnitt III der Revision (Zahl 8) ist überschrieben mit "kein Übergang auf die Rechtsnachfolger". Dazu führen die Kläger aus, das J*** mit der Vereinbarung vom 28.02.1927 eingeräumte Recht, seinen Schuppen wieder aufzubauen und zu benützen, sei nur ihm persönlich, nicht aber seinen Rechtsnachfolgern gewährt worden. Davon kann aber keine Rede sein. Wenn, wovon auch die Kläger ausgehen, die Absicht der Vertragsparteien dahin ging, J*** an dem strittigen Teil Stockwerkeigentum einzuräumen, so kann wohl schon auf Grund der grundsätzlich zeitlichen Unbegrenztheit des Eigentumsrechtes und dessen unbeschränkter Übertragbarkeit und Vererblichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser Eigentumserwerb nach dem Parteiwillen mit der Lebenszeit des J*** begrenzt sein sollte.
Somit erweisen sich die Einwände, die in der Revision gegen die von den Untergerichten vorgenommene Konversion vorgebracht werden, als nicht stichhältig. Es ist nunmehr zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft, in das die Unterinstanzen die nichtige Vereinbarung umdeuteten, ein zulässiges und angemessenes Ersatzgeschäft darstellt. In Abschnitt IV (Zahl 9 - 11) wenden die Kläger dagegen ein, dass selbst dann, wenn das Nutzungsrecht auf die Rechtsnachfolger des J*** übergegangen sein sollte, dieses jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gültig sei. Sie vertreten - zu Recht - die Ansicht, dass immerwährende (ewige) Verträge unzulässig sind, weil sie Persönlichkeitsrechte verletzen. Die Schweizer Lehre und Rechtsprechung prüft die Zulässigkeit solcher Verträge nach Massgabe des Art 27 Abs 2 ZGB, der vor übermässigen rechtsgeschäftlichen Bindungen schützt. Die liechtensteinische Rechtsordnung übernahm diese Gesetzesbestimmung nahezu wortgleich in Art 38 PGR. Zu ihrer Auslegung ist daher primär Schweizer Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen. Dies gilt auch für die mit Art 27 Abs 2 ZGB im Zusammenhang stehende schuldrechtliche Bestimmung des Art 20 OR, der die Rechtsfolgen nichtiger Verträge regelt, denn es erscheint nicht sinnvoll, die Persönlichkeitsverletzung einer anderen Rezeptionsgrundlage zuzuordnen als deren schuldrechtliche Folgen.
Die Schweizer Lehre und Rechtsprechung vertreten einhellig die Ansicht, dass bei der Subsumtion übermässig bindender Verträge unter Art 20 OR bzw Art 27 Abs 2 ZGB der traditionelle Nichtigkeitsbegriff aufgegeben und durch ein flexibleres Konzept ersetzt wird, nach dem diese Fälle nicht schematisch, sondern nach Massgabe des Einzelfalls zu lösen sind (Huguenin in BSK OR I5 Rz 55 zu Art 19/20 OR; Bucher, Schweizerisches OR2, Seite 263; BGE 114 II 162).
Unter Berücksichtigung dieser Lehre und Rechtsprechung steht jedenfalls einer Konversion der nichtigen Vereinbarung vom 28.02.1927 in ein obligatorisches Recht (auch) nach Schweizer Recht nichts im Wege. Es bleibt noch zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft, in das die Unterinstanzen die nichtige Vereinbarung umdeuteten, ein gültiges und angemessenes Ersatzgeschäft darstellt. Dabei sind zwei Faktoren zu berücksichtigen: Zum Einen die Belastung des durch dieses Geschäft verpflichteten Vertragspartners; sie ist bei Verpflichtung zu positivem Tun eher übermässig als bei Duldungspflichten (Bucher aaO), zum Zweiten der hypothetische Wille der Vertragsparteien.
Die Belastung der Kläger ist im vorliegenden Fall verhältnismässig gering. Sie besteht in der Duldung der Nutzung des strittigen Gebäudeteiles durch die Beklagte.
Der hypothetische Parteiwille der Vertragsteile lässt sich aus dem Inhalt und dem Umfang des Rechtes erschliessen, das J*** mit der Vereinbarung vom 28.02.1927 eingeräumt werden sollte.
Die Beklagte vertritt im gesamten Verfahren, zuletzt in der Revisionsbeantwortung, nachdrücklich den Standpunkt, die Vereinbarung vom 28.02.1927 habe nicht den Zweck verfolgt, J*** Stockwerkeigentum an dem auf der *** Parzelle *** errichteten Gebäude einzuräumen; Zweck dieser Vereinbarung sei vielmehr gewesen, das bereits zuvor an diesem Gebäude bestehende Stockwerkeigentum der Vertragsparteien aufzuteilen und klarzustellen, welche Räume im Eigentum des Einen und welche im Eigentum des Anderen stehen.
Wäre dieses Vorbringen der Beklagten richtig, wäre eine Konversion der Vereinbarung vom 28.02.1927 in ein obligatorisches Nutzungsrecht ausgeschlossen, weil eine solche Vereinbarung rechtswirksam wäre und es daher an einer Voraussetzung für eine solche Umdeutung fehlen würde. Es wäre diesfalls zu prüfen, ob das Stockwerkeigentum des J*** auch heute noch besteht oder, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 01.02.2012 (ON 19) befand, durch Verschweigung untergegangen ist. Tatsächlich widerspricht aber dieser Einwand der Beklagten dem Wortlaut der Vereinbarung vom 28.02.1927 und scheitert zudem daran, dass die Beklagte kein oder jedenfalls kein ausreichend substantiiertes Vorbringen für den Erwerb des behaupteten Stockwerkeigentums durch J*** erstattet hat.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen (ON 34, Seite 40), welches Recht J*** mit dieser Vereinbarung genau eingeräumt werden sollte und ebenso wenig, dass bereits zuvor (altrechtliches) Stockwerkeigentum der Parteien am betreffenden Gebäude bestand. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führt das Erstgericht allerdings aus, der Wortlaut dieser Vereinbarung deute darauf hin, dass der Rechtsvorgänger der Kläger (I***) dem Rechtsvorgänger der Beklagten (J***) mit dieser Vereinbarung sowohl Eigentum als auch ein unentgeltliches und ausschliessliches Nutzungsrecht auf unbestimmte Zeit einräumen wollte (ON 34, Seite 54). Davon geht auch das Berufungsgericht aus (ON 44, Seite 11 und 13).
Festzuhalten ist, dass diese Ausführungen im erstgerichtlichen keine Tatsachenfeststellungen sondern eine auf der Auslegung dieser Vereinbarung fussende rechtliche Aussage enthalten. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ist daher berechtigt, selbständig diese Vereinbarung auszulegen und daraus rechtliche Schlüsse zu ziehen. Nach Ansicht des erkennenden Senates spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung deutlich für die Absicht der Parteien, J*** altrechtliches Stockwerkeigentum einzuräumen und gegen ihre Absicht, bereits bestehendes Stockwerkeigentum zu teilen. Wären tatsächlich I*** und J*** bereits vor Abschluss der Vereinbarung Stockwerkeigentümer des Gebäudes gewesen, hätte es keiner Erklärung des I*** bedurft, J*** den Wiederaufbau des Schuppens zu bewilligen.
Dazu kommt noch, dass die Beklagte einen Erwerbstitel für das angeblich von ihrem Rechtsvorgänger J*** bereits vor Abschluss der Vereinbarung vom 28.02.1927 erworbene Stockwerkeigentum nicht einmal behauptet. Sie beruft sich weder auf ein rechtsgültiges Verpflichtungsgeschäft, wie z.B. einen Kaufvertrag, noch trägt sie Tatsachen vor, die den Tatbestand eines orginären Eigentumserwerbs erfüllen.
Die Beklagte bringt lediglich vor (ON 3, Seite 9 ff), sie und ihre Rechtsvorgänger hätten den strittigen Gebäudeteil seit mehr als 80 Jahren genutzt und damit Eigentum erworben. Diese rechtliche Schlussfolgerung ist unzutreffend. Die blosse Nutzung einer Sache verschafft kein Eigentumsrecht daran. Zu einer ordentlichen Ersitzung (Art 42 SR), die die Beklagte offenbar vor Augen hat, müssen noch eine Reihe weiterer Tatbestandselemente hinzutreten (Eigenbesitz in der Absicht Eigentümer zu sein, guter Glaube, unangefochtener Besitz während der Ersitzungszeit, siehe Schmid, Sachenrecht Rz 858), deren Erfüllung nicht einmal behauptet wurde.
Weiters beruft sich die Beklagte auf einen Eigentumserwerb durch ao Ersitzung (Art 43 SR). Zu diesem Einwand hat bereits das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 01.12.2012 (ON 19, Seite 31/32) zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vaduzer Parzelle *** weder um ein Grundstück handelt, das im Grundbuch nicht eingetragen ist noch um ein solches, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind.
Zu ergänzen ist: ein Recht wie das altrechtliche Stockwerkeigentum, das jedenfalls seit Inkrafttreten des Sachenrechtes ab diesem Zeitpunkt in Liechtenstein nicht mehr rechtsgültig begründet werden kann, kann auch nicht ersessen werden. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die ausserordentliche Ersitzung. Für die Annahme, dass eine Ersitzung bereits vor diesem Zeitpunkt vollendet worden wäre, fehlt jegliches substantiiertes Vorbringen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien mit der Vereinbarung vom 28.02.1927 beabsichtigten, für J*** Stockwerkeigentum, somit das stärkste und bestandfesteste dingliche Recht zu begründen. Wenngleich ein zeitlich nicht beschränktes Vollrecht an einer Liegenschaft, wie es dem Eigentümer zusteht, dem aus der nichtigen Vereinbarung Berechtigten durch ein obligatorisches Ersatzgeschäft nicht verschafft werden kann, weil "ewige" Dauerschuldverhältnisse das Persönlichkeitsrecht des Verpflichteten verletzen, entspricht es doch eindeutig dem Willen der Vertragsparteien, das Recht des J*** möglichst umfassend und bestandfest zu gestalten. Die Unterinstanzen haben zur Festlegung der Dauer dieses Ersatzgeschäftes zu Recht die für das Baurecht gemäss Art 251k Abs 2 SR geltende Höchstdauer von 100 Jahren analog herangezogen, da diese Dienstbarkeit dem J*** in der nichtigen Vereinbarung eingeräumte Recht am nächsten kommt. Ein Korrektiv zur Vermeidung unhaltbarer und unzumutbarer Entwicklungen solcher langfristigen Rechtsverhältnisse bietet die Möglichkeit, sie aus wichtigen Gründen zu kündigen (F. Bydlinski "Zulässigkeit und Schranken ewiger und extrem lang andauernder Vertragsbedingungen", Seite 11 ff).
Da sich die rechtliche Beurteilung der Rechtssache durch das Berufungsgericht somit als unbedenklich erweist, muss der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Verurteilung der Kläger zum Kostenersatz zur ungeteilten Hand ist in § 46 ZPO begründet. Die Kläger bilden eine einheitliche Streitpartei und haften als solche solidarisch (Bydlinski in Fasching/Konezny2 II Rz 6 zu § 46 öZPO.
Vaduz, 06.12.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat