06 CG. 2012.304
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und lic.iur. *** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei und Sicherungswerberin A, vertreten durch B, wider die beklagte Partei und Sicherungsgegnerin C, vertreten durch D***, wegen Unterlassung (Streitwert CHF 100.000,--), Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert CHF 10.000,--), Rechnungslegung (Streitwert CHF 10.000,--) und Zahlung (Streitwert CHF 10.000,--; Gesamtstreitwert CHF 130.000,--) und Erlass eines Verfügungsverbots (Revisionsrekursinteresse CHF 130.000,--) über den Revisionsrekurs der Sicherungswerberin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 15.3.2013, 06 CG.2012.304-40, mit dem dem Rekurs der Sicherungsgegnerin Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.12.2012, 06 CG.2012.304-21, wegen Nichtigkeit aufgehoben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Sicherungswerberin ist schuldig, der Sicherungsgegnerin die mit CHF 4.442,51 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
"1. es ab sofort zu unterlassen, schriftlich oder mündlich gegenüber der klagenden Partei und/oder Dritten zu behaupten, dass sie Inhaberin von Forderungen jeglicher Art gegenüber E*** und/oder seinem Nachlass sei, soweit diese vor dem 29.3.2010 entstanden sind, insbesondere hat es die beklagte Partei bei sonstigem Zwang zu unterlassen, Forderungen dieser Art gegenüber E*** im Insolvenzverfahren über den Nachlass von E*** beim Amtsgericht Frankfurt am Main zu 810 IN 1200/11 Sch geltend zu machen und/oder bereits geltend gemachte Forderungen aufrecht zu erhalten;
binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution eine Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter des Nachlassinsolvenzeröffnungsverfahren zu 810 IN 1200/11 Sch nach E***, F***, abzugeben, aus der hervorgeht, dass sämtliche Forderungen der beklagten Partei, soweit diese vor dem 29.3.2010 entstanden sind, an die klagende Partei rechtswirksam abgetreten worden sind;
der klagenden Partei binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution über sämtliche nach dem 29.3.2010 bei ihr eingegangenen Zahlungen und/oder Vermögenszuwendungen jeglicher Art im Hinblick auf ein zwischen ihr und Dritten vor dem 29.3.2010 begründetes offenes Schuldverhältnis Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, dass diese Angaben richtig und vollständig sind;
der klagenden Partei den sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrag samt 5 % Zinsen seit Abhaltung des Vermittlungstermins auszubezahlen bzw ihr sonst zugekommene Vermögensvorteile an die klagende Partei herauszugeben, wobei die ziffernmässige Festsetzung bzw die Bezeichnung der betreffenden Vermögensgegenstände bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleiben."
Die Klägerin brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte habe am 29.3.2010 ihr gesamtes Vermögen, darunter etwaige Rückforderungsansprüche gegen E***, aus welchem Grund auch immer, insbesondere jedoch aufgrund von Rückzahlungsforderungen oder Rückabwicklungen von Darlehensverträgen, etwaige Schadenersatzforderungen oder bereicherungsrechtliche Ansprüche, an die Klägerin zediert. Trotz dieser Abtretung mache die Beklagte Forderungen im Nachlasskonkurs des E*** geltend bzw verfüge darüber, als ob es ihre eigenen wären. Dadurch greife die Beklagte rechtswidrig in die Rechtszuständigkeit der Klägerin ein, weshalb sie auf Unterlassung belangt werde. Da die Beklagte Forderungsansprüche geltend mache, die der Klägerin gehörten, habe sie auch das Recht zu verlangen, dass die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter im Nachlasskonkurs nach E*** die Erklärung abgebe, dass sämtliche Forderungen, soweit sie vor dem 29.3.2010 entstanden seien, an die Klägerin rechtswirksam abgetreten worden seien. Schliesslich könne sie nicht ausschliessen, dass die Beklagte vom Nachlassverwalter bereits Abschlagszahlungen auf die angemeldete Forderung erhalten habe, diesfalls wäre die Beklagte ungerechtfertigt bereichert und daher verpflichtet, ihr über sämtliche nach dem 29.3.2010 bei ihr eingegangenen Zahlungen bzw Vermögenszuwendungen jeglicher Art Rechnung zu legen und den aufgrund der Rechnungslegung ermittelten Guthabensbetrag zu zahlen.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 27.9.2012 wurde der Gesamtstreitwert mit CHF 130.000,-- festgesetzt und ferner die Klägerin zum Erlag einer Sicherheitsleistung von CHF 69.559,85 verpflichtet (ON 4). Dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs gab das Fürstliche Obergericht mit Entscheidung vom 14.11.2012 teilweise Folge und setzte den Kautionsbetrag auf CHF 24.987,40 herab (ON 12).
3.1 Mit Schriftsatz vom 6.12.2012 beantragte die Klägerin und nunmehrige Sicherungswerberin (im Folgenden kurz: Sicherungswerberin) die Erlassung eines Amtsbefehls, mit dem der Sicherungsgegnerin bzw deren Organen ab sofort verboten werde, über ihr Vermögen durch Ausschüttungen, Verpfändungen, Darlehensgewährungen und gleichwertige (Rechts-)Handlungen zu verfügen, insbesondere betreffend Ansprüche und Vermögenswerte aus dem Vergleichsvertrag mit F*** (als Insolvenzverwalter im Nachlasskonkurs nach E*** , behängend beim Amtsgericht Frankfurt am Main zu 810 IN 1200/11 Sch); ausgenommen von diesem Verfügungsverbot sollten lediglich die Vereinnahmung von Zahlungen aus dem Vergleichsvertrag mit F*** auf liechtensteinische Konten lautend auf die Sicherungsgegnerin oder ihre Liquidatoren und Zahlungen im Rahmen der notwendigen Verwaltung zur Aufrechterhaltung der Existenz der Sicherungsgegnerin sein.
Die Sicherungswerberin führte dazu begründend aus, dass sie in der Zwischenzeit Kenntnis von dem zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten und nunmehrigen Sicherungsgegnerin (im Folgenden kurz: Sicherungsgegnerin) abgeschlossenen Vergleichsvertrag erhalten habe. Danach habe der Insolvenzverwalter die Forderungsinhaberschaft der Sicherungsgegnerin in Höhe von EUR 8,967.123,82 anerkannt und erhalte die Sicherungsgegnerin aus dem Verkauf des xxx nach Abzug etwaiger Verwertungskosten vorab einen Teilbetrag von 25 % als Masseverbindlichkeit, während die Sicherungsgegnerin ihrerseits auf die Feststellung einer höheren Gesamtforderung im Ausmass von EUR 9,856.731,21 sowie auf die Hälfte desjenigen Anspruchs verzichte, der ihr nach Abzug der 25 %-igen Vorabzahlung zugestanden wäre. Die Gefährdung bestehe darin, dass die Veräusserung der Liegenschaft noch im Jahr 2012 stattfinden solle und damit zu rechnen sei, dass die Sicherungsgegnerin in naher Zukunft die vereinbarte Vorabzahlung erhalten werde und darüber im Wege von Ausschüttungen an Dritte frei verfügen könne. Dadurch würde die Stufenklage der Sicherungswerberin ins Leere gehen. Abgesehen davon sei auch eine objektive Gefährdung gegeben, weil es sich bei der Sicherungsgegnerin um ein sogenanntes Sitzunternehmen handle. Durch das beantragte Verfügungsverbot entstehe der Sicherungsgegnerin kein Schaden, sodass von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden könne.
3.2 In ihrer am 12.12.2012 eingebrachten Äusserung beantragte die Sicherungsgegnerin, den Streitwert im Haupt- und Provisorialverfahren mit CHF 3,449.984,50 (EUR 2,874.987,09), allenfalls mit CHF 130.000,-- festzusetzen und den Antrag der Sicherungswerberin auf Erlass des Amtsbefehls zurück-, allenfalls abzuweisen, in eventu der Sicherungswerberin eine Sicherheitsleistung von CHF 3,449,984,50 aufzuerlegen. Sie wendete dazu im Wesentlichen ein, die Streitwertbemängelung sei darin begründet, dass der Streitwert im Provisorialverfahren demjenigen des Hauptverfahrens zu entsprechen habe. Deswegen sei der von der Sicherungswerberin angegebene Streitwert von CHF 10.000,-- auf CHF 130.000,-- hinaufzusetzen. Ausserdem werde die Neufestsetzung für das Hauptverfahren auf CHF 3,449.984,50 begehrt, weil zwischenzeitlich die Forderung der Sicherungswerberin im Insolvenzverfahren mit diesem Betrag festgestellt worden sei.
Die Sicherungswerberin habe zur Stützung ihres Sicherungsantrags fremdsprachige Bescheinigungsmittel ohne deutsche Übersetzungen vorgelegt. Auf diese Bescheinigungsmittel könne im inländischen Verfahren nicht Bedacht genommen werden, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. Ausserdem könne aus dem Beschluss des Stiftungsrates der Sicherungsgegnerin vom 29.3.2010 sowie den weiteren, von der Sicherungswerberin vorgelegten Urkunden der Sicherungsanspruch nicht abgeleitet werden. Der Sicherungswerberin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil sie es offenkundig unterlassen habe, ihre Ansprüche als Zessionarin im Insolvenzverfahren anzumelden. Hätte sie dies getan, wäre ihre Forderung im deutschen Insolvenzverfahren geprüft und festgestellt worden, sodass es keines Amtsbefehls bedurft hätte. Das im begehrten Amtsbefehl gestellte umfassende Verfügungsverbot gehe über das in der Antragsbegründung dargelegte Sicherungsmittel hinaus, weshalb der Sicherungsantrag unschlüssig und unverhältnismässig sei. Auch verletze der Antrag das Übermassverbot, weil er die Liquidation verunmögliche. Schliesslich verstosse der Amtsbefehl gegen das Vorwegnahmeverbot, weil das Verfügungsverbot über das Klagebegehren hinausgehe.
"2. Es wird der Sicherungsgegnerin bzw deren Organen ab sofort und unter sonstigem Zwang (im Sinne von Art 279 Abs 1 iVm Art 258 EO) verboten, über ihr Vermögen durch Ausschüttungen, Verpfändungen, Darlehensgewährungen und gleichwertige (Rechts-)Handlungen zu verfügen, insbesondere betreffend Ansprüche und Vermögenswerte aus dem Vergleichsvertrag mit F*** (als Insolvenzverwalter im Nachlasskonkurs nach E*** , behängend beim Amtsgericht Frankfurt am Main zu 810 IN 1200/11 Sch).
a) die Vereinnahmung von Zahlungen aus dem Vergleichsvertrag mit F*** (als Insolvenzverwalter im Nachlasskonkurs nach E*** , behängend beim Amtsgericht Frankfurt am Main zu 810 IN 1200/11 Sch) auf liechtensteinische Konten lautend auf die Sicherungsgegnerin oder ihre Liquidatoren.
b) Zahlungen im Rahmen der notwendigen Verwaltung zur Aufrechterhaltung der Existenz der Sicherungsgegnerin.
Diese Einstweilige Verfügung gilt bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im vorbehaltenen Leistungsbegehren gemäss Klage ON 1.
Die Aufrechterhaltung dieser Einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung der Sicherungsgegnerin im Betrag von CHF 130.000,-- binnen 14 Tagen abhängig gemacht.
Die Sicherungswerberin haftet der Sicherungsgegnerin für allen allfällig aus dieser einstweiligen Verfügung entstehenden Schaden.
Die Sicherungswerberin hat ihre Kosten dieses Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten."
4.1 Das Erstgericht legte dieser Entscheidung im Wesentlichen folgenden Sachverhalt als bescheinigt zu Grunde:
Bei der Sicherungswerberin handelt es sich um eine in xxx domizilierte und registrierte Stiftung. Die Sicherungsgegnerin ist eine liechtensteinische Stiftung mit Sitz in Vaduz, die die Erhaltung und soweit notwendig Wiederherstellung natürlicher Lebensbedingungen für Mensch, Tier und Pflanzenwelt bezweckt und der Aufsicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht. Mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 8.6.2010 wurde die amtliche Auflösung und Liquidation der Sicherungsgegnerin angeordnet, wobei G*** und H***, beide in ***, zu Liquidatoren mit Einzelunterschrift bestellt worden sind.
Die vom 30.6.1998 datierenden Statuten der Sicherungsgegnerin lauten wie folgt (auszugsweise):
"Artikel 1
Unter dem Namen
C*** besteht eine Stiftung mit Sitz in *** Fürstentum Liechtenstein, im Sinne von Art 552 ff des Personen- und Gesellschaftsrechts;
Der Stiftungsrat ist berechtigt, den Sitz der Stiftung jederzeit an einen beliebigen Ort des In- oder Auslands zu verlegen und einen anderen Repräsentanten zu bezeichnen.
Artikel 2
Dauer
Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt.
Artikel 3
Zweck
Die Stiftung bezweckt die Erhaltung und soweit notwendig Wiederherstellung natürlicher Lebensbedingungen für Mensch, Tier und Pflanzenwelt.
In Verfolgung dieses Zwecks kann die Stiftung
a) Forschungsprojekte mit Beiträgen unterstützen,
b) Beiträge an Arbeitsprojekte leisten,
c) einen oder mehrere wiederkehrende Preise an Institutionen und/oder natürliche Personen ausrichten, die sich besonders um die Förderung des Stiftungszwecks verdient gemacht haben,
d) Studienaufenthalte und -reisen von Wissenschaftern und Dozenten finanzieren sowie Stipendien ausrichten,
e) Seminarien, Kongresse, Vorträge oder ähnliche Veranstaltungen organisieren oder finanzieren,
f) Gesellschaften oder Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck errichten, fördern oder sich daran beteiligen,
g) Grundstücke, die dem Stiftungszweck dienlich sind, im In- und Ausland erwerben und halten, sei es unmittelbar oder mittels einer juristischen Person.
Die Stiftung ist politisch, ideologisch und konfessionell neutral. Sie hat sich jeglicher Tätigkeit zu enthalten, die ihre Unabhängigkeit und Integrität beeinträchtigen könnte.
...
Artikel 6
Stiftungsrat
Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, denen die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise gegenüber Dritten und den Stiftungsbegünstigten gemäss Gesetz und Statuten und vor allem in- und ausländischen Behörden ohne Behördliche Aufsicht obliegt. Die Haftung des Stiftungsrats beschränkt sich auf absichtliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst der Stiftungsrat die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, was auch für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats gilt. Sofern der Stiftungsrat nur aus einem Mitglied besteht, hat dieses für den Fall seines Ablebens oder seiner Handlungsunfähigkeit unverzüglich einen oder mehrere Nachfolger zu bestellen. Ist kein Mitglied des Stiftungsrats mehr vorhanden, kann der Repräsentant die Ersatzwahl vornehmen oder den Antrag auf Neubestellung der Stiftungsräte beim FL Landgericht einbringen, das die Ersatzwahl im Rechtfürsorgeverfahren trifft.
...
Artikel 8
Stiftungsbegünstigung
Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, über die Verwendung der Mittel der Stiftung im Rahmen des Stiftungszwecks zu entscheiden. Er kann hiezu, falls er es als notwendig erachtet, Beistatuten oder Reglemente erlassen.
...
Artikel 11
Der Stiftungsrat ist berechtigt, die Stiftung jederzeit gemäss den Vorschriften des Gesetzes und der Stiftungsanordnung aufzulösen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszwecks. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an den Stifter ist ausgeschlossen. Werden durch Gesetz, Verwaltungsakt oder andere obrigkeitliche Massnahmebestimmungen getroffen, aufgrund derer in die Verwaltung der Stiftung obrigkeitlich eingegriffen werden kann, oder sollte die staatliche Selbständigkeit des Fürstentums Liechtenstein aufhören, so löst sich die Stiftung damit ipso facto auf, und der Stiftungsrat trifft die entsprechenden Verfügungen über das Vermögen. Der Stiftungsrat kann dabei alle Rechtshandlungen vornehmen, um Kapital und Erträgnisse den Stiftungsbegünstigten zu erhalten.
..."
Am 29.3.2010 erliess der damalige Stiftungsrat der Beklagten, I***, mit Gegenzeichnung durch die Begünstigte folgenden Beschluss:
"Gestützt auf Artikel 3, 6 und 8 der Statuten vom 30.6.1998 beschliesst der Stiftungsrat hiermit wie folgt:
a) Rückforderungen von bezahlten Steuern in Deutschland oder anderswo, insbesondere Forderungen gegen deutsche Finanzämter;
b) etwaige Forderungen gegen den bestehenden Stiftungsrat oder ehemalige Stiftungsräte;
c) etwaige Rückforderungsansprüche aufgrund früherer Zahlungen;
d) etwaige Rückforderungsansprüche gegenüber Herrn E*** , aus welchem Grund auch immer, insbesondere jedoch aufgrund von Rückzahlungsforderungen oder Rückabwicklungen von Darlehensverträgen, etwaige Schadenersatzforderungen oder bereicherungsrechtliche Ansprüche.
Der Stiftungsrat kann insbesondere Herrn E*** von der Abtretung getrennt notifizieren. Die Zessionarin ist jedoch berechtigt, etwaige Schuldner auch im Namen der Zedentin von der erfolgten Zession zu informieren.
Dieser Beschluss gilt auch als Zessionsvertrag zwischen der Stiftung und der Begünstigten, wenn Letztere eine Kopie des Vertrages gegenzeichnet. Zur Vorlage im Rechtsverkehr können die Parteien auch separate Zessionsverträge schliessen."
Am 30.4.2012 meldete die Sicherungsgegnerin beim Amtsgericht Frankfurt am Main als Insolvenzgericht zu 810 IN 1200/11 S-9-5 gegen den Schuldner E*** geboren , verstorben am , zuletzt wohnhaft gewesen in , vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt F, eine Forderung im Betrag von EUR 3,764.594,98 an. Als Ergebnis der Prüfungsverhandlungen stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main am 19.11.2012 die von der Sicherungsgegnerin angemeldete Forderung von EUR 2,874.987,09 fest, während der Rest vom Verwalter und vom Nachlasspfleger bestritten wurde. Demgegenüber wurde die Forderung durch die Gläubiger J, K, L** in voller Höhe bestritten.
In der Folge wurde zwischen dem vorgenannten Insolvenzverwalter über den Nachlass des E***, verstorben am , und der Sicherungsgegnerin, vertreten durch den Liquidator H folgender Vergleichsvertrag abgeschlossen:
"Vorbemerkung
(A) Die NWF [= Sicherungsgegnerin] macht vor dem Amtsgericht Laufen einen Anspruch auf Wiedereintragung einer zwischenzeitlich gelöschten Auflassungsvormerkung in Ansehung des Grundbesitzes "xxx" geltend. Dies würde bei erfolgreicher Durchsetzung zu einem Aussonderungsrecht der NWF hinsichtlich der Immobilie "xxx" führen. Der Rechtsstreit ist ausserordentlich komplex und umfangreich. Mit einer abschliessenden und rechtskräftigen Entscheidung dieser Auseinandersetzung kann kurzfristig nicht gerechnet werden.
(B) Bereits vorinsolvenzlich bestand eine unklare Rechtslage, und es ist nicht absehbar, wie die vielen Rechtsfragen, die letztlich zur abschliessenden Entscheidung hinführen, zu beurteilen sind. Mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind zu beantworten, die höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.
(C) Im Rahmen des Insolvenzverfahrens erscheint es höchst untunlich, die rechtliche Auseinandersetzung bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung zu treiben. Vor allem ist hierbei zu bedenken, dass die Unterhaltung des Grundbesitzes "***" monatlich im Jahresdurchschnitt mindestens EUR 30.000,-- kostet und eine Veräusserung des Grundbesitzes in den Herbst- und Wintermonaten erheblich schwieriger ist als in den Frühjahrs- und Sommermonaten. Vor diesem Hintergrund ist eine schnelle und wirtschaftliche Lösung klar zu bevorzugen.
(D) Die NWF hat gegen den Nachlass nach E*** Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 9,856.731,71. Diese Insolvenzforderungen sind dem Insolvenzverwalter gegenüber nachgewiesen bzw konnten durch diesen bereits in Höhe von EUR 8,967.123,82 nachvollzogen werden. Über die verbleibenden Insolvenzforderungen werden die Parteien eine analoge Regelung treffen, wenn und so weit diese Insolvenzforderungen nachgewiesen wurden bzw durch den Insolvenzverwalter nachvollzogen werden konnten.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:
A. Vergleichsregelungen
§ 1
Anerkennung der Forderungsinhaberschaften
Der Insolvenzverwalter erkennt die Forderungsinhaberschaft der vertragsgegenständlichen Forderungen der NWF in Höhe von EUR 8,967.123,81 an.
§ 2
Kaufpreis als Masseverbindlichkeit
(1) Die NWF erhält aus dem Kaufpreis, den der Insolvenzverwalter nach Abzug etwaiger Verwertungskosten (wie Maklerprovisionen und Ähnliches) zur Masse zieht, einen Teilbetrag in Höhe von 25 % hieraus als Masseverbindlichkeit (§ 55 InsO).
(2) Die NWF erhält unverzüglich nach Beurkundung eine Abschrift des Kaufvertrages. Verwertungskosten sind der NWF gegenüber durch Belege nachzuweisen.
(3) Der Insolvenzverwalter erklärt, dass der Anspruch nach Abs 1 erst durch ihn im Rahmen dieses Vertrages begründet wurde und nicht bereits als Insolvenzforderung bestand.
(4) Der Anspruch nach Abs 1 ist zwei Wochen nach Zahlungseingang des Kaufpreises bzw jeweiligen Teilkaufpreises zur Zahlung an die NWF fällig.
(5) Eine Abtretung und/oder Aufrechnung ist nicht zulässig.
...
B. Sonstige Bestimmungen
§ 7
Zustimmungspflichten
(1) Dieser Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses.
(2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den Vergleich binnen vier Wochen ab Unterzeichnung auch der Gläubigerversammlung zwecks Zustimmung vorzulegen.
...
§ 10
Rechtswahl und Gerichtsstand
Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschliesslich seiner Wirksamkeit ist, soweit gesetzliche zulässig Frankfurt am Main.
§ 11
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB findet - auch im Sinne einer Beweislastregel - keine Anwendung."
Die Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren des Nachlasses von E*** hat einen Teil der bis dahin umstrittenen Forderung der Sicherungsgegnerin endgültig anerkannt. Die Millionenforderung der Sicherungsgegnerin an das Erbe von E*** rührt daher, dass dieser ihr 2006 das *** verkauft hatte, wobei das Eigentum erst nach seinem Tod an die Stiftung übergehen sollte. Trotz Vormerkung im Grundbuch wurde der Kauf später rückgängig gemacht, was von der Sicherungsgegnerin angefochten wurde. Für den Insolvenzverwalter ist die Einigung mit der Stiftung eine wirtschaftliche Entscheidung. Für die Sicherungsgegnerin könnte der aus dem vorstehenden Vergleichsvertrag resultierende Mittelzufluss zu einer Einstellung der Liquidation führen, womit für die Sicherungsgegnerin eine Ausschüttung an die E*** -Stiftung wieder in Frage käme.
Beim besagten "***" handelt es sich um ein imposantes Anwesen (stattliches Gebäude auf einer Grundstücksfläche von ca 188.000 m²) im Berchtesgadener Land mit einem Wert von etwa EUR 10 Mio. Dieses Anwesen war einst Treffpunkt von Prominenz aus Gesellschaft, Politik und Wirtschaft. Diese Immobilie sollte im Zuge einer nicht öffentlichen Auktion 2012 versteigert werden.
4.2 In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht den erlassenen Amtsbefehl im Wesentlichen wie folgt:
Nach dem bescheinigten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass die Sicherungsgegnerin ihr gesamtes Vermögen mittels Zession rechtswirksam abgetreten habe. Die Parteien verfolgten einen zumindest ähnlichen Zweck. Art 11 Abs 1 der Statuten der Sicherungsgegnerin sehe die Möglichkeit einer jederzeitigen Stiftungsauflösung verbunden mit der Verwendung des Stiftungsvermögens im Rahmen des Stiftungszwecks ausdrücklich vor, auch wenn die Dauer der Sicherungsgegnerin nach Art 2 der Statuten grundsätzlich unbeschränkt sei. Jedenfalls sei die von der Sicherungswerberin mit ihrer Klage letztlich intendierte Ausschüttung des gesamten Vermögens der Sicherungsgegnerin durch deren Stiftungszweck grundsätzlich gedeckt, sodass hier die erforderliche Anspruchbescheinigung zu bejahen sei.
Es sei von einer objektiven Gefährdung auszugehen, zumal es sich bei der Sicherungsgegnerin offensichtlich um eine Sitzgesellschaft handle. Zudem würde die nach den Bescheinigungsannahmen vom Liquidator der Sicherungsgegnerin in Aussicht genommene Ausschüttung an die E*** -Stiftung auch eine subjektive Gefährdung der bescheinigten Ansprüche der Sicherungswerberin bedeuten. Demgegenüber nehme die Sicherungswerberin allfällige Zahlungen aus dem Vergleichsvertrag mit dem Insolvenzverwalter F** im Nachlasskonkurs nach E*** ausdrücklich vom beantragten Verfügungsverbot aus. Auf die weiteren Einwendungen der Sicherungsgegnerin, insbesondere die von ihr aufgeworfene Frage der Universalität des deutschen Insolvenzverfahrens, näher einzugehen, würde den Rahmen des Provisorialverfahrens sprengen. Die Klärung dieser Fragen sei vielmehr dem Hauptprozess vorzubehalten.
Das von der Sicherungswerberin beantragte Verfügungsverbot sei gemäss Art 277 Abs 1 lit e EO verhältnismässig, weil durch die vorgesehenen Ausnahmen weder der Vollzug des fraglichen Vergleichsvertrages im deutschen Insolvenzverfahren noch die ordnungsgemässe Verwaltung der Sicherungsgegnerin beeinträchtigt würden. Gemäss Art 283 Abs 2 EO sei der Sicherungswerberin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, wobei diese entsprechend dem für den Hauptprozess und das Provisorialverfahren angenommenen Streitwert von CHF 130.000,-- zu bemessen sei.
Die Festsetzung einer Rechtfertigungsfrist im Sinne des Art 284 Abs 2 EO erübrige sich, zumal die Sicherungswerberin bereits Klage eingereicht habe. Kostenrechtlich sei die Sicherungsgegnerin insgesamt als unterlegen anzusehen, weil sie lediglich dem Grunde nach mit ihrem Antrag auf Sicherheitsleistung nach Art 283 EO durchgedrungen sei, wenn auch bei weitem nicht mit der beantragten Höhe. Im Übrigen sei dem Sicherungsantrag vollumfänglich stattgegeben worden, sodass die Sicherungswerberin als obsiegend anzusehen sei. Unter Bezugnahme auf LES 2008, 254 habe allerdings die Sicherungswerberin die Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen und werde über die endgültige Kostentragung im Rahmen der Entscheidung des Hauptprozesses zu befinden sein.
Das Rekursgericht hielt die Nichtigkeitsrüge der Sicherungsgegnerin für begründet, weil das Erstgericht das Faxschreiben der Sicherungswerberin, das diese nach Erhalt der Gegenäusserung am 14.12.2012 bei Gericht eingebracht habe, wiederum der Sicherungsgegnerin zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zuleiten hätte müssen. Das Erstgericht habe zwar die Zustellung am 18.12.2012 verfügt; ob diese Verfügung aber vollzogen worden sei, sei nicht bekannt, es liege jedenfalls kein Rückschein ein. Unabhängig davon hätte eine allfällige Stellungnahme der Sicherungsgegnerin bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden können, weil das Erstgericht bereits am 18.12.2012 über den Sicherungsantrag entschieden habe. Der Inhalt des Faxschreibens habe nicht nur bei der Festsetzung des Streitwerts für das Provisorialverfahren Niederschlag gefunden, sondern sei auch in den als bescheinigt angenommenen Sachverhalt eingeflossen, dass nämlich ein Betrag von EUR 3,764.994,88 angemeldet, aber nur im Betrag von EUR 2.874.987,05 vom Insolvenzverwalter anerkannt, hingegen von den Gläubigern J***, K*** und L*** bestritten worden sei.
Damit sei der Sicherungsgegnerin durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit genommen worden, vor Gericht zu verhandeln. Der Nichtigkeitstatbestand des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO sei erfüllt. Damit sei das gesamte Verfahren nichtig, unabhängig davon, ob der Nichtigkeitsgrund die Entscheidung tatsächlich beeinflusst habe.
Selbst dann, wenn man keinen Nichtigkeitsgrund annehmen wollte, würde ein Verfahrensfehler im Sinne des § 465 Abs 1 Z 2 ZPO vorliegen, der geeignet sei, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Das Erstgericht habe nämlich die Zweiseitigkeit des Provisorialverfahrens nicht konsequent durchgeführt und die Sicherungsgegnerin in ihrem Recht, sich zu den Eingaben der Sicherungswerberin zu äussern, beschnitten. Der Verfahrensfehler sei auch erheblich, weil der Streitwert im Provisorialverfahren vom Gericht im Einklang mit der Äusserung der Sicherungswerberin im Faxschreiben vom 14.12.2012 mit CHF 130.000,-- festgesetzt worden sei. Ob der angefochtene Beschluss noch mit weiteren Mängeln behaftet sei, sei nicht näher zu prüfen [tatsächlich nahm das Rekursgericht unter Pkt 12. zu den weiters geltend gemachten Mangelhaftigkeiten kurz Stellung].
Betreffend den auf die Art 297, 51 EO iVm §§ 41, 50 ZPO gestützten Kostenspruch führte das Erstgericht weiter aus, dass für die Sicherungsgegnerin das Provisorialverfahren ein vom Hauptverfahren losgelöster Zwischenstreit sei, für den sie im Falle des Obsiegens - wie hier - kostenersatzberechtigt sei.
Aufgrund der Erledigung des Rekurses der Sicherungsgegnerin durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung infolge Nichtigkeit bedürfe es keiner einstweiligen Hemmung der Vollstreckbarkeit. Der Sicherungsgegnerin mangle es in Bezug auf den diesbezüglich erhobenen Rekurs an der Beschwer, sodass das Rechtsmittel zurückzuweisen sei. Unter Bedachtnahme darauf, dass auf das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses im Zeitpunkt der Entscheidfassung abzustellen sei - der liechtensteinische Gesetzgeber habe den in Österreich mit der EO-Novelle 1991 eingefügten Absatz 2 des § 50 ZPO nicht rezipiert - sei hier die Sicherungsgegnerin als unterlegen zu betrachten und habe der Sicherungswerberin deren Rekursbeantwortungkosten zu ersetzen.
6.1 Gegen diese Entscheidung richtet sich im Umfang der in Stattgebung des Rekurses der Sicherungsgegnerin erfolgten Aufhebung des Amtsbefehls wegen Nichtigkeit der rechtzeitig erstattete, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Sicherungswerberin, der in den Antrag mündet, die rekursgerichtliche Entscheidung aufzuheben und dem Obergericht aufzutragen, unter Abstandnahme vom herangezogenen Nichtigkeitsgrund erneut über den Rekurs zu entscheiden. Ein Kostenantrag wird gestellt.
6.2 Die Sicherungsgegnerin beantragt in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; in eventu bestreitet sie das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Für beide Fälle werden Kosten beantragt.
6.3 Dem mit dem Revisionsrekurs der Sicherungswerberin verbundenen Antrag, ihrem Rechtsmittel die einstweilige Hemmung zuzuerkennen, gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 17.4.2013 statt. Durch die Aufhebung des Verfügungsverbots infolge Nichtigkeit könnte die Sicherungsgegnerin den vereinnahmten Erlös jederzeit an Personen und Institutionen, die nach ihrer Ansicht als Begünstigte in Frage kämen, oder nach Durchführung des Liquidationsverfahrens und Befriedigung der Gläubiger den Liquidationserlös den wirtschaftlich Berechtigten ausschütten. Ohne Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses würde daher der Zweck des Revisionsrekurses vereitelt werden. Da aus der Hemmung der Ausführung auch der Sicherungsgegnerin kein unverhältnismässiger Nachteil erwachse, falle die Interessenabwägung iSd § 492 Abs 2 ZPO zu Gunsten der Sicherungsweberin aus.
6.4 Die Sicherungswerberin beruft sich in ihrem Revisionsrekurs zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich auf § 487 Z 2 ZPO (von der zusammenfassenden Wiedergabe der inhaltlichen Ausführungen im Revisionsrekurs wird im Hinblick auf das formalrechtliche Ergebnis [siehe Pkt 7.] Abstand genommen).
6.5 Die Sicherungsgegnerin erachtet den Revisionsrekurs in ihrer Rechtsmittelbeantwortung für absolut unzulässig und stützt sich dabei zusammengefasst auf folgende Argumentation:
Die von der Revisionsrekurswerberin angezogene Gesetzesbestimmung finde nur in Fällen der (nichtigkeitsbedingten) Aufhebung eines erstgerichtlichen Urteils und Rückverweisung der Sache durch das Appellationsgericht, niemals jedoch in Fällen der (nichtigkeitsbedingten) Aufhebung eines erstgerichtlichen Beschlusses (hier: Amtsbefehl) und Zurückverweisung der Sache durch das Rekursgericht Anwendung. Die Anfechtung rekursgerichtlicher Entscheidungen richte sich auch und gerade im Provisorialverfahren nach den § 495 f ZPO. Zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 495 Abs 2 ZPO seien sogenannte "echte Aufhebungsbeschlüsse" des Rekursgerichts nur an den OGH anfechtbar, wenn seitens des Rekursgerichts ein sogenannter Rechtskraftvorbehalt beigesetzt worden sei. Ohne Setzung eines Rechtkraftvorbehalts sei der Revisionsrekurs gegen einen "echten Aufhebungsbeschluss" des Rekursgerichts unter allen Umständen ausgeschlossen. Ein solcher Rechtskraftvorbehalt könne auch nicht durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der Rekursentscheidung ersetzt werden.
Da hier das Obergericht als Rekursgericht einen "echten Aufhebungsbeschluss" gefasst habe, wäre diese Entscheidung nur anfechtbar, wenn ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt worden wäre. Da dies nicht der Fall sei, sei der Revisionsrekurs absolut unzulässig. Daran vermöge auch die vom Obergericht - prozessordnungswidrig - gewährte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts zu ändern. Das Obergericht hätte den Antrag auf Zuerkennung der einstweiligen Hemmung abweisen müssen, weil ein unzulässiges Rechtsmittel keinerlei Erfolgsaussichten habe und daher dem Antragsteller niemals ein hinreichendes Aufschiebungsinteresse iSd § 492 Abs 2 ZPO zu vermitteln vermöge.
Dazu ist auszuführen:
7.1 Der § 487 ZPO, auf dessen Z 2 sich die Revisionsrekurswerberin beruft, gilt nur für Beschlüsse des Appellationsgerichts (Berufungsgerichts), die im Berufungsverfahren ergehen (vgl 8 Ob 160/00p; 3 Ob 156/83), dh die vom Berufungsgericht bei der Erledigung der Berufung und im Rahmen des hiefür erforderlichen Verfahrens und allenfalls erforderlicher Vorentscheidungen gefasst werden (LES 2010, 264).
Da hier nicht ein Beschluss des Berufungsgerichts, sondern ein Beschluss des Rekursgerichts Anfechtungsgegenstand ist, kommt - entgegen der Ansicht der Sicherungswerberin - nicht § 487 Z 2 ZPO, sondern § 495 Abs 2 ZPO iVm Art 297, 51 EO (vgl § 527 Abs 2 öZPO) zur Anwendung. Danach kann die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der angefochtene Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht der ersten Instanz eine neuerliche, nach Anhörung der Parteien zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrags vorzugehen ist.
Ohne einen Ausspruch nach Abs 2 (Rechtskraftvorbehalt) ist der Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts unter allen Umständen ausgeschlossen (LES 2008, 308; RIS-Justiz RS0030814; RS0109580). Die Regelung gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse (LES 2000, 201; 2007, 372; RIS-Justiz RS0111919), das sind solche, bei denen ein weiterer Rechtsgang folgt und nicht in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt (RIS-Justiz RS0044033; RS0044035). Abändernd ist eine Entscheidung, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruchs die erstinstanzliche Entscheidung aufhebt, ihrem Sinn oder ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeutet, so wenn durch die Aufhebung schon abschliessend über den Entscheidungsgegenstand entschieden wurde (LES 2008, 308; 6 Ob 44/99k; Kodek in Rechberger³ § 527 ZPO Rz 3) oder ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, weil nach dessen Ansicht Verfahrensvoraussetzungen fehlen, beseitigt wird (10 Ob 11/08b; 10 ObS 226/03p). Solche sogenannte "unechte" Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die inhaltlich auf eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hinauslaufen, sind auch ohne Rechtskraftvorbehalt anfechtbar (LES 2008, 308).
7.2 Bei der hier angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts handelt es sich um einen "echten" Aufhebungsbeschluss. So hat das Rekursgericht in seiner Begründung nach Erörterung und Bejahung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ausgeführt, dass das Erstgericht nach Verfahrensergänzung - gemeint nach Beseitigung der festgestellten Nichtigkeit durch Gewährung des rechtlichen Gehörs - neuerlich über den Sicherungsantrag zu entscheiden habe. Eine abschliessende Entscheidung über den hier massgebenden Entscheidungsgegenstand erfolgte indes nicht.
Daraus folgt, dass hier gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Zur Anfechtbarkeit hätte es der Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts bedurft (vgl LES 2003, 230). Sein Fehlen kann auch nicht durch eine - wie hier - unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der Rekursentscheidung ersetzt werden (LES 2008, 308).
7.3 Zusammenfassend erweist sich der Revisionsrekurs der Sicherungswerberin als absolut unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Revisionsrekurs erübrigt sich.
Vaduz, am 7. Juni 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat