06 CG. 2013.211
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Parteien KLÄG 1 KLÄG 2 KLÄG 3 alle vertreten durch BEKL 1 vertreten durch VTRA 2 2. BEKL 2 vertreten durch VTRA 3 wegen Herausgabe (StW: CHF 25'000.--) über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.02.2016, 06 CG.2013.211, ON 225, mit dem der Berufung der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.08.2015, 06 CG.2013.211, ON 212, keine Folge, dem Kostenrekurs der klagenden Parteien hingegen teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
I: beschlossen:
Die Revision im Kostenpunkt wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Revision keine Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zu ungeteilter Hand schuldig, dem Erstkläger binnen 4 Wochen die mit CHF 2'105.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Beim gegenständlichen Prozess handelt es sich um einen Hauptinterventionsprozess gemäss § 16 ZPO zu dem zwischen den hier beklagten Parteien vor dem Fürstlichen Landgericht behängenden Verfahren 06 CG.2007.292, das zu Folge des gegenständlichen Prozesses unterbrochen wurde. In jenem Verfahren begehrt die ---------- Trust reg. von der ---------- Treuhand AG zusammengefasst die Herausgabe der als Treugut des ---------- Trust und des ---------- Trust gehaltenen Vermögenswerte mit der Begründung, dass die ---------- Treuhand AG als Treuhänder abberufen und die ---------- Trust reg. rechtmässig zur neuen Treuhänderin bestellt worden sei.
Im gegenständlichen Verfahren begehren nunmehr die Kläger - der ursprüngliche Erstkläger ---------- ist am xx. xx. 2015 verstorben - ebenfalls die Herausgabe dieser Vermögenswerte zu Gunsten des Treuhandvermögens des ---------- Trust, wobei hinsichtlich der 100 Aktien der ---------- Inc., ------, die als Treugut des ---------- Trust gehalten werden, die Herausgabe dieser Aktien an den Erstkläger begehrt wird (die erstklagende Partei ---------- ---------- bzw. Nachlass nach ---------- ---------- wird in Hinkunft auch als Kläger bezeichnet). Dazu kommen noch Eventualbegehren. Mit Urteil vom 26.08.2009 verpflichtete das Fürstliche Landgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand den Klägern zu Gunsten des Treuhandvermögens des ---------- Trust sämtliche von den Beklagten als Treugut des ---------- Trust gehaltenen Vermögenswerte ins Eigentum zu übertragen. Hingegen wurde das Herausgabebegehren hinsichtlich des ---------- Trust und betreffend die Aktien der ---------- Inc. abgewiesen. Mit Teilurteil und Beschluss vom 18.03.2010 änderte das Fürstliche Obergericht über Berufung der zweitbeklagten Partei das angefochtene Urteil ab. Das Klagebegehren wurde auch hinsichtlich des ---------- Trust samt dem Eventualbegehren abgewiesen. Hingegen wurde der Berufung der klagenden Parteien insoweit Folge gegeben, als das Urteil hinsichtlich der Abweisung des Herausgabegehrens der Aktien der ---------- Inc. an den Erstkläger aufgehoben wurde. Dieser Aufhebungsbeschluss hinsichtlich des Teilanspruches ---------- Inc. wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 01.10.2010 bestätigt. Gleichzeitig gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit diesem Beschluss aber der Revision der klagenden Parteien hinsichtlich der Abweisung des Teilbegehrens ---------- Trust Folge, hob dieses Teilurteil des Fürstlichen Obergerichtes auf und trug ihm auf, über die Berufungen der klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei neu zu entscheiden. Darauf gab das Fürstliche Obergericht mit Teilurteil vom 16.12.2010 der Berufung der klagenden Partei keine, jener der zweitbeklagten Partei teilweise Folge und änderte das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes dahingehend ab, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt wurden, zu Gunsten des Treuhandvermögens des ---------- Trust sämtliche als Treugut des ---------- Trust gehaltenen Vermögenswerte ins Eigentum zu übertragen. Auch dieses Urteil wurde wiederum von der zweitbeklagten Partei angefochten. Mit Urteil vom 02.08.2011 gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revision der zweitbeklagten Partei keine Folge. Eine dagegen erhobene Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof blieb ebenfalls erfolglos.
Aufgrund dieses Verfahrensganges sind daher die Klagebegehren und die dazu gestellten Eventualbegehren hinsichtlich der Vermögenswerte des ---------- Trust und auch des ---------- Trust soweit es nicht die 100 Aktien der ---------- Inc., ------, betrifft, rechtskräftig erledigt, sodass im zweiten Verfahrensgang vom Fürstlichen Landgericht nur mehr über das Klagebegehren hinsichtlich der Aktien der ---------- Inc., ------, zu entscheiden war. Das Klagebegehren, das noch offen ist, lautet wie folgt:
"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger zu 1. binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution 100 Aktien der ---------- Inc., ------, ins Eigentum zu übertragen und sämtliche Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben oder Unterschriften zu leisten, um den vollständigen und uneingeschränkten Übergang des Eigentums an 100 Aktien der ---------- Inc., ------, an den Kläger zu 1. sowie der Verfügungsbefugnis hinsichtlich der 100 Aktien der ---------- Inc., ------, auf den Kläger zu 1. zu bewirken.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern die Kosten des Verfahrens binnen 4 Wochen zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen."
4.1. Der Erstkläger sei Gründer der ---------- Unternehmensgruppe, die sich mit der Herstellung von Harfen und Zubehör beschäftigen würde. Der Zweitkläger und die Drittklägerin seien die Kinder des Erstklägers aus erster Ehe. In zweiter Ehe habe der Erstkläger 1983 ---------- geheiratet. Aus dieser Ehe sei Anfang 1987 das Kind ---------- ---------- geboren worden. Ausserdem habe der Erstkläger das von ---------- in die Ehe mitgebrachte Kind ---------- ---------- adoptiert. Anfang der 70-iger Jahre habe der Erstkläger in der Schweiz die Schweizer Gesellschaft ----------, ---------- S.A. gegründet, die bestimmte mechanische Teile für Musikinstrumente hergestellt habe. Der Erstkläger habe dann auch den englischen Markt bearbeitet und weiters eine Vertriebsstätte in Frankreich errichtet. Weiters seien dann Vertriebsstätten und Niederlassungen in den USA und in Japan gegründet worden. Die ---------- habe sohin als operative Gesellschaft begonnen und im Laufe der Zeit die Funktion als Holdinggesellschaft übernommen.
4.2. Die ---------- Inc. sei eine ------ Gesellschaft, die der Erstkläger Mitte der 70-iger Jahre von seinem Berater und Freund ---------- als Mantel erworben habe. Diese Gesellschaft habe dann dazu gedient, ein Appartement in London zu erwerben. Das Eigentum an diesem Appartement sei heute noch Vermögensbestandteil der ---------- Inc. Diese Gesellschaft habe sich später aber auch zu einer Holdinggesellschaft in der ---------- Unternehmensgruppe entwickelt, in der sich die englischen Betriebsvermögen der ---------- Unternehmensgruppe befänden.
4.3. Dem Erstkläger sei von seinem Rechtsberater geraten worden, die Vermögenswerte nicht im eigenen Namen zu halten. Mit Treuhandurkunde vom 05.01.1979 habe der Erstkläger den ---------- Trust errichtet. Die Begünstigten des ---------- Trust seien der Zweitkläger und die Drittklägerin sowie deren Kinder gewesen. Damals habe er in Trennung oder Scheidung von seiner ersten Frau gelebt. Durch eine Änderung der Treuhandurkunde im Juli 1986 seien als Protektoren ---------- und ---------- bestellt worden. Überdies seien als weitere Begünstigte ---------- und ihre Tochter ---------- sowie deren Kinder benannt worden. Im Jahre 1986 seien die Aktien der ---------- in den ---------- Trust eingebracht worden.
4.4. Die treuhandwidrige Entäusserung und Entwidmung der Vermögenswerte des ---------- Trust sei in mehreren Schritten erfolgt. Es sei dasenglische Betriebsvermögen, an dem ein Cousin von ----------, ---------- einen 50%-igen Anteil erworben habe, aus dem ---------- Trust ausgegliedert und der ---------- Inc. unterstellt worden. ---------- habe dann die Aktien der ---------- Inc. im Jahre 2002 als Treugut dem ---------- Trust gewidmet. Dort sei ---------- Protektor und auch einer der Begünstigten. Alle anderen Vermögenswerte des ---------- Trust seien auf den ---------- Trust übertragen worden. Der ---------- Trust sei dann am 21.08.1997 aufgelöst worden. Eine Zustimmung der Protektoren sei nicht eingeholt worden. Der ---------- Trust sei daher durch Treubruch seines Vermögens entreichert worden. Die Kläger hätten daher das Recht auf Spurfolge gemäss Art 912 Abs 3 PGR.
4.5. ---------- seien vom Erstkläger weder Aktien der ---------- noch solche der ---------- Inc. geschenkt worden. Ein allfälliger Schenkungsvertrag sei nach italienischem Recht zu beurteilen. Eine Wohnsitznahme in England durch den Erstkläger habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Auch könne von einem Wohnsitz in der Schweiz keine Rede sein. Nach italienischem Recht wäre eine Schenkung schon wegen eines Formmangels nichtig.
Die Beklagten haben das Klagebegehren bestritten, die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass sowohl die Aktien der ---------- als auch diejenigen der ---------- Inc. vom Erstkläger seiner zweiten Ehefrau ---------- ---------- geschenkt worden seien. Das Scheidungsverfahren des Erstklägers von seiner ersten Ehegattin habe sich zu einem Rosenkrieg entwickelt und es hätten sich der Zweitkläger und die Drittklägerin gegen ihren Vater gewandt. Aufgrund dieser Familiensituation habe der Kläger letztlich die Aktien ---------- geschenkt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Aktien nicht in den ---------- Trust eingebracht gewesen. Nach der Beendigung des Scheidungsverfahrens im Jahre 1991 habe der Erstkläger die Gründung eines neuen Trusts vorgeschlagen und es sei ------ der ---------- Trust gegründet worden. Die Übertragung der Aktien vom ---------- Trust auf den ---------- Trust sei nicht treubrüchig gewesen, sondern durch die Treuhandurkunde gedeckt. Die Aktien der ---------- Inc. seien nach der Schenkung zunächst von ---------- für ---------- gehalten worden. Sie habe sie in den ---------- Trust eingebracht. Die Aktien der ---------- Inc. seien zu keiner Zeit Vermögen des ---------- Trust gewesen, sodass eine Spurfolge gegenüber dem ---------- Trust schon daran scheitere. Persönliche Herausgabeansprüche habe der Erstkläger deshalb nicht, weil er diese Aktien ---------- geschenkt habe. Was die Wohnsitzfrage betreffe, habe der Kläger spätestens seit 1979 seinen faktischen Wohnsitz in London gehabt. Nach der Scheidung von seiner ersten Gattin am xx. xx. 1983 in den USA hätten der Erstkläger und ---------- ---------- 8 Tage später geheiratet. Nach ihrer Hochzeit habe das Ehepaar seinen Lebensmittelpunkt in London beibehalten. London sei der Dreh- und Angelpunkt des Erstklägers und von ---------- ---------- gewesen. Dort habe die Familie die meiste Zeit miteinander verbracht. London sei der Lebensmittelpunkt geblieben, bis schliesslich im Dezember 1988 ein Haus in Frankreich gekauft worden sei, in welches die Familie 1989 eingezogen sei. Bei der Schenkung der Aktien der ---------- Inc. und damit der Wohnung in London habe es sich um ein Hochzeitsgeschenk gehandelt. Grund dafür sei gewesen, ---------- ---------- wirtschaftliche Sicherheit zu bieten, da ein beträchtlicher Altersunterschied zwischen den Eheleuten ---------- bestanden habe. Andererseits habe der Erstkläger sein Vermögen vor blindwütigen Angriffen seiner "ersten Familie" schützen wollen. Schliesslich sei ---------- ----------, die kolumbianische Staatsbürgerin gewesen sei, durch die Schenkung der Aufenthalt in England erleichtert worden. Das Schenkungsversprechen des Erstklägers in Bezug auf die Aktien der ---------- Inc. sei vom Erstkläger in London abgegeben worden. Die Aktien dieser Gesellschaft seien von ---------- in seinem Büro zunächst für den Erstkläger gehalten worden. Nachdem die Schenkung in London durchgeführt worden sei und ---------- über den Eigentümerwechsel informiert worden sei, sei die Schenkung durch die Übergabe der Aktien mittels Besitzanweisung gegenüber ---------- wirksam erfolgt. Auf die Beurteilung der Schenkung komme gemäss Art 41 IPRG englisches Recht zur Anwendung.
Mit Urteil vom 14.08.2015 gab das Fürstliche Landgericht dem Klagebegehren Folge und verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Herausgabe der 100 Aktien der ---------- Inc.. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, während die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig erkannt wurden, dem Kläger an anteiligen Gebühren und Barauslagen CHF 16'136.00 zu bezahlen.
6.1. Das Erstgericht traf dazu folgende Feststellungen:
"Lebensmittelpunkt ----------:
Der Erstkläger ist seit Geburt an Staatsangehöriger von Italien und den USA und besitzt sowohl einen italienischen als auch einen amerikanischen Reisepass. Nach der Trennung von seiner ersten Frau in den 70er Jahren zog der Erstkläger von einem Ort nahe ------/I nach ------/I. Zunächst lebte er dort in einer Wohnung, später zog er dann in eine wenige hundert Meter entfernte grössere Villa, in welcher sich auch Geschäftsräumlichkeiten der ---------- sowie die Harfensammlung befanden. Die Wohnung und die Villa standen nicht im Eigentum des Erstklägers, sondern wurden diese durch eine Gesellschaft der ---------- Gruppe gemietet.
Im Sommer 1980 lernte der Erstkläger in England über seinen langjährigen Freund ---------- ---------- kennen und lieben. In der Folge zogen ---------- und ihre damals mj Tochter ----------mit dem Erstkläger (ebenfalls) nach ------/I.
---------- besuchte im Schuljahr 1981/82 die 2. Grundschulklasse in der Privatschule "------" in ------ und war dort auch für das Schuljahr 1982/83 eingeschrieben. Ab April 1983 bis Juli 1984 besuchte ---------- dann die "------ School" in London und ab 1984 ein Internat in London. Nachdem der Erstkläger und ---------- geschäftlich sehr oft auf Reisen waren, wurde die mj ---------- ab 1981 von -------------------- ----------, dem Kindermädchen, das ---------- bereits in Kolumbien betreut hatte, und ab 1982 auch von der Schwester von ----------, -------------------- ----------, betreut. Anfangs 1983 zog ---------- ---------- ---------- mit ---------- nach London in die Wohnung am "------", wobei ---------- ---------- ---------- dann zu Studienzwecken nach Paris ging und ---------- wieder durch ---------- ---------- betreut wurde. Ab 1984 besuchte ---------- dann das Internat und ---------- ---------- ging zurück nach Kolumbien.
Im Januar 1983 liess sich der Erstkläger in ------/USA von seiner ersten Ehefrau ---------- scheiden um kurz danach in New York/USA ---------- zu heiraten. 1984 adoptierte der Erstkläger die damals mj ----------.
Nachdem im Zuge von Rationalisierungsmassnahmen die unternehmerische Tätigkeit in ---------- konzentriert und ua die Betriebsstätte in ------ geschlossen wurde, zogen der Erstkläger und ---------- in ein kleineres Haus ebenfalls in ------/I. Das Haus befand sich auf demselben Grundstück wie das vorherige. Im Herbst 1986 zogen der Erstkläger und ---------- schliesslich in ein Haus in ------, welches ---------- gehört. Das Haus wurde vom Erstkläger persönlich gemietet. ------ befindet sich direkt neben ------.
Sowohl vor als auch nach der Hochzeit waren der Erstkläger und ---------- oft auf Reisen. Sofern der Erstkläger nicht auf Reisen war, hielt er sich bis zum Wegzug nach Südfrankreich im Jahr 1998/1989 hauptsächlich in Italien, nämlich in der Villa in ------ resp später in ------ oder seinen Fabriken ---------- und ---------- auf.
In der Wohnung in London hielt sich der Erstkläger insbesondere auf, wenn er geschäftlich oder musikalisch in London war. Auch wenn er ---------- besuchte. Die Wohnung stellte für den Erstkläger keinen Hauptwohnsitz dar, sondern eine Wohnung, die man eben benützt, wenn man vor Ort ist.
Am xx. xx..1987 wurde der gemeinsame Sohn ---------- jun. in Kolumbien geboren, worauf das Ehepaar --------------------- ein eigenes Heim suchte. Ende November 1986 bis ca Mai 1987 verbrachten der Erstkläger und ---------- in Kolumbien, bevor zumindest der Erstkläger wieder nach ------ zurückkehrte. 1988 kauften der Erstkläger und ---------- über die Gesellschaft ---------- ein Haus in Südfrankreich und verlegten ihren Wohnsitz dorthin.
Der Erstkläger besass in den Jahren 1977 bis Dezember 1986 ununterbrochen eine (jeweils verlängerte) Aufenthaltsbewilligung "B" zwecks Erwerbstätigkeit bei der ---------- SA, bis ihm im Februar 1987 eine Niederlassungsbewiligung "C", gültig bis 04.02.1989, erteilt wurde. Der Erstkläger hat tatsächlich aber nie in der Schweiz gelebt oder sich länger dort aufgehalten, sondern hielt er sich dort nur geschäftlich auf, wenn die ---------- SA besuchte. In ------ verfügte der Erstkläger über keine Wohnräumlichkeiten.
---------- Inc
Die ---------- Inc wurde am 10.09.1975 als sog "Shelf Company" in Panama gegründet mit einem Kapital von 100 Aktien ohne Nennwert. Bei den Aktien handelt es sich um Inhaberpapiere. Der Erstkläger erwarb die Aktien dieser Gesellschaft, um über diese Gesellschaft im Jahr 1976 das Eigentum an der Wohnung Top Nr. ------ und dem dazugehörigen Parkplatz am "------", ---------, ---------London, zu erwerben, welche er vorher schon viele Jahre gemietet hatte. Die Aktien der ---------- Inc wurden in der Folge in der Kanzlei von ---------- in London aufbewahrt. Dieser hielt die Aktien für den Erstkläger.
Nach dem Jahr 1986 wurde die ---------- Inc "aufgefüllt" resp wurden weitere Vermögenswerte, insb Gesellschaften aus der "---------- Gruppe", in die ---------- Inc eingebracht. So besass die ---------- Inc im Jahr 2001 neben der Wohnung in London die ---------- Ldt und die ------ Ltd. Heute hält die ------ Inc auch die Gesellschaften ----------, ---------- International und ---------- und besitzt auch eine Sammlung antiker Harfen. Bezüglich der Funktionen von ---------- und ------ ---------- in der ---------- Inc in diesem Zeitraum kann auf die Feststellungen im Teilurteil 06 CG.2007.337-79 Seite 99 verwiesen werden.
Zur Finanzierung des später als Ehewohnung dienenden Hauses in Südfrankreich, welches formell im Eigentum der ---------- stand, nahm die ---------- Inc bei der ---------------- (Suisse), Zürich ("------"), einen Kredit auf und verpfändete dieser die Wohnung am "------" als Sicherheit. Die ---------- Inc gewährte in der Folge einen Kredit an eine Finanzgesellschaft namens ---------- Corporation, welche schliesslich einen Kredit an eben die ---------- gewährte, welche das Haus in Südfrankreich dann erwarb (und heute noch Eigentümerin dieses Hauses ist). Die Kette von Krediten wurden später in umgekehrter Reihenfolgen wieder zurückbezahlt und die Hypothek auf der Wohnung in London in der Folge gelöscht.
Für die Gewährung des Kredits verlangte die ------ in den Besitz der Aktien der ---------- Inc zu gelangen und benötigte hierzu ein Konto irgendeiner Person, um die Inhaberaktien halten zu können (ZV ---------- ON 36 S 48). Nach einer kurzen Diskussion zwischen ------ ---------- und dem Erstkläger wurde entschieden, dass ---------- diese Person sein sollte. Der Erstkläger verfasste in der Folge einen handgeschriebenen Brief an ----------, in dem er diesen anwies, die Aktien "im Namen von ----------" der ------ zu übergeben. Der Kläger wollte damit nicht bewirken, dass das Eigentum an den Aktien an ---------- übergehen sollte.
Nach der Rückzahlung und Löschung der Hypothek nahm ---------- die Aktien in Besitz, dies ohne Wollen und Wissen des Erstklägers, der damals an die Aktien nicht mehr dachte resp weiterhin glaubte, die Aktien seien bei der Bank.
Der Kläger hatte niemals die Absicht oder den Wunsch, das Eigentum an den Aktien der ---------- Inc unentgeltlich ---------- zu übertragen und hat ihr und/oder Dritten gegenüber auch nie (wissentlich) erklärt, dass er ihr die Aktien unentgeltlich ins Eigentum übertragen möchte. Dies war ---------- auch bewusst.
Zum Schreiben vom 08.10.1986
Am 08.10.1986 waren der Erstkläger und ---------- in der Kanzlei von ----------, wobei beide recht in Eile waren, da sie im Begriff waren zu einer Auslandsreise aufzubrechen. Der Erstkläger unterzeichnete anlässlich dieses Termins in Anwesenheit von ---------- und ---------- ein Schreiben, dessen Inhalt nicht näher festgestellt werden kann. ---------- unterzeichnete das Schreiben ebenfalls. Dies auf ihre eigene Initiative hin. Ob es sich hierbei um das (gesamte) Schreiben Beilage CS zu 06 CG.2007.337 handelt, kann nicht festgestellt werden. Diejenige Seite, die der Erstkläger und ---------- anlässlich dieses Termins vom 08.10.1886 unterzeichneten, entspricht aber jedenfalls der letzten Seite der Beilage CS zu 06 CG.2007.337. Das genannte Schreiben wurde von ---------- verfasst und von diesem - zwecks Unterzeichnung durch den Erstkläger - an ---------- gesandt und sollte insb der Steueroptimierung dienen. Anlässlich des Termins vom 08.10.1986 wurde das Schreiben nicht näher besprochen, insbesondere wurde nicht die Ziff 7 der Beilage CS besprochen, wonach der Erstkläger ---------- die Aktien der ---------- Inc. geschenkt haben soll. Es kann im Übrigen nicht festgestellt werden, dass der Erstkläger den Inhalt des Schreibens kannte resp überhaupt wusste, was er unterzeichnete. Jedenfalls wollte er mit dem damals unterzeichneten Schreiben nicht ---------- anweisen, die Aktien fortan für ---------- zu halten und auch nicht bestätigen, dass er ---------- die Aktien der ---------- Inc. unentgeltlich übertragen habe. Beim Erstkläger besteht eine Dyslexie resp Leseschwäche.
---------- selbst mass dem am 08.10.2015 unterzeichneten Schreiben keine rechtliche Bedeutung zu. Insbesondere verstand er dieses Schreiben nicht als Anweisung, die Aktien fortan für ---------- zu halten, sondern waren für ihn die Aktien der ---------- Inc. stets Eigentum des Erstklägers. ---------- behielt kein Original des Schreibens bei sich.
---------- Trust:
Mit Datum vom 29.07.2002 schlossen ---------- als Treugeberin und die Erstbeklagte, vertreten durch ----------, als Treuhänderin eine Treuhandvereinbarung über die Errichtung des ---------- Treuhandverhältnis (---------- Trust). Als Begünstigte wurden namentlich ----------, ---------- jun, ---------- ---------- und ------ ---------- bestimmt, als Protektor ------ ----------. ------ ---------- war bei der Gründung des ---------- Trust ebenfalls dabei, der Erstkläger nicht.
Nach Gründung des ---------- Trust brachte ---------- die Aktien der ---------- Inc. - wiederum ohne Wissen und Wollen des Erstklägers, welcher von der Existenz des ---------- Trust gar nichts wusste - in diesen ein, zu welchem Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden. Durch die Einbringung der Aktien in den ---------- Trust sollten diese dem Zugriff durch den Erstkläger und dessen Kinder aus erster Ehe (sohin der Kläger) entzogen werden. Die Aktien wurden in der Folge in ein Depot bei der ------ AG eingeliefert, wobei ---------- die wirtschaftlich Berechtigte an den Depotwerten war. Kontoinhaber war die Erstbeklagte als Treuhänderin des ---------- Trust.
Die Erstbeklagte resp deren Vertreter ---------- glaubte, der Erstkläger habe die Aktien ---------- (tatsächlich) geschenkt, wobei er sich diesbezüglich im Wesentlichen auf die Angaben von ---------- verliess. ---------- fragte deshalb beim Erstkläger nicht nach, ob die Errichtung des ---------- Trust seinem Willen entsprach und ob er ---------- die Aktien der ---------- Inc. (tatsächlich) geschenkt habe. ---------- war bekannt, dass die Aktien vorher im Eigentum von ---------- waren.
Mit an ---------- gerichteten Schreiben vom 10.08.2007 berief ------ ---------- als Protektor ua des ---------- Trust die Erstbeklagte als Treuhänder ab und ernannte die Zweitbeklagte zum neuen Treuhänder des Trust. Mit Schreiben vom 24.08.2007 forderte die Erstbeklagte in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin ua des ---------- Trust die ------ SA, Niederlassung Zürich, ua auf, die dort deponierten Aktien der ---------- Inc. beim Fürstlichen Landgericht Vaduz zu hinterlegen, da in Bezug auf diese Aktien Rechtsstreitigkeiten ausgebrochen seien. Mit Schreiben vom 25. September 2007 lehnte die ------ S.A:, Genf, gegenüber dem Rechtsvertreter der Erstbeklagten eine Herausgabe der dort deponierten Vermögenswerte des ---------- Trust ab mit der Begründung, dass dies nur mit dem Einverständnis des Zweitbeklagten oder aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses eines Schweizer Gerichts geschehen würde. Am 30. Oktober 2007 erhob der ---------- Trust reg. (nunmehriger Zweitbeklagter) Klage gegen die ---------- Treuhand AG (nunmehrige Erstbeklagte)."
6.2. Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass sich der Erstkläger hauptsächlich in Italien aufgehalten habe und in Italien sein Lebesmittelpunkt gelegen sei. Deshalb sei die von den Beklagten behauptete Schenkung an ---------- nach italienischem Recht zu beurteilen. Das italienische Recht setze voraus, dass eine Person aus freiem Willen und unentgeltlich ihr eigenes Vermögen verringere und das Vermögen einer anderen Person vermehre. Zentral sei sohin der animus donandi. Da dieser nicht vorgelegen sei, sei keine Schenkung der Aktien an ---------- erfolgt. Bei weiterer Überprüfung, ob ---------- allenfalls durch Ersitzung Eigentum erworben habe, sei zu beachten, dass die Inhaberaktien zum Zeitpunkt der behaupteten Ersitzung respektive zu späterer Zeit in der Schweiz gewesen seien, sodass diese Fragen nach Schweizer Sachenrecht zu beurteilen seien. Eine allfällige Ersitzung würde gemäss Art 728 chZGB voraussetzen, dass ---------- gutgläubig gewesen sei. Diese Gutgläubigkeit liege nicht vor, sodass eine Ersitzung nicht in Frage komme. ---------- habe auch die Aktien trotz fehlender Verfügungsberechtigung nicht rechtsgültig an den ---------- Trust bzw die Beklagten übertragen können. Auch für den Erwerb vom nicht Berechtigten sei nach Schweizer Recht guter Glauben Voraussetzung, der fehle. Überdies komme im gegenständlichen Falle die Rechtsfigur der Durchgriffshaftung zum Tragen. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe sich ---------- als wirtschaftliche Hinterfrau des ---------- Trust ohne Wissen und Wollen des Erstklägers Besitz an den Aktien der ---------- Inc. verschafft und diese in der Folge, um sie vor dem Zugriff der Kläger zu schützen, in den ---------- Trust eingebracht. Sie habe die Rechtsform des Trusts missbraucht. Insgesamt sei daher dem Klagebegehren stattzugeben.
Gegen diesen Urteil erhob die zweitbeklagte Partei eine Berufung, mit der beantragt wurde, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das verbliebene Klagebegehren vollumfänglich abgewiesen werde, hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Berufungsgründe wurden Nichtigkeit, unrichtige Tatsachenfeststellungen in Folge unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit, Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die klagenden Parteien hingegen erhoben einen Kostenrekurs und beantragten die Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung dahingehend, dass den beklagten Parteien ein Prozesskostenersatz von insgesamt CHF 112'298.41 auferlegt werde.
Mit Urteil und Beschluss vom 04.02.2016 verwarf das Fürstliche Obergericht die Berufung der zweitbeklagten Partei wegen Nichtigkeit und gab ihr im Übrigen keine Folge. Hingegen gab es dem Kostenrekurs der klagenden Parteien teilweise Folge und verpflichtete die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand den klagenden Parteien an Prozesskosten CHF 37'242.50 zu ersetzen. Überdies wurde die zweitbeklagte Partei verpflichtet, den klagenden Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen und die klagenden Partei zu ungeteilten Hand verpflichtet, der zweitbeklagten Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
8.1. Das Fürstliche Obergericht verwarf die Nichtigkeitsberufung, da der behauptete Verstoss gegen die Bindungswirkung keine Nichtigkeit darstelle. Das Fürstliche Obergericht befasste sich mit dem Schwerpunkt der Berufung, der Beweisrüge, ausführlich (S 25 - S 38 des Urteiles ON 225) und erachtete insgesamt die Beweisrüge als nicht berechtigt, sodass die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen wurden. Auch eine Aktenwidrigkeit wurde nicht angenommen, da sich die Berufung unter diesem Berufungsgrund nur auf Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung stütze und im Kern nur versucht werde auch unter diesem Berufungsgrund die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung zu rügen. Das Fürstliche Obergericht sah auch keine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens. Ein Verstoss gegen die Bindungswirkung liege nicht vor. Der im ersten Rechtsgang festgestellte Sachverhalt zum Komplex ---------- Inc. sei nicht abschliessend dahingehend beurteilt worden, dass ein Schenkungsvertrag zustande gekommen wäre. Sowohl vom Fürstlichen Obergericht als auch vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof sei darauf hingewiesen worden, dass nähere Feststellungen über die "Schenkung der Aktien" nicht getroffen worden seien, dass also erst nach Treffen der entsprechenden Feststellungen über die rechtliche Qualifikation, sohin das Vorliegen einer Schenkung im rechtlichen Sinne geurteilt werden könne. Auch Begründungsmängel, weil sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen nur mangelhaft befasst hätte, wurden vom Fürstlichen Obergericht verneint. Schliesslich wurde vom Fürstlichen Obergericht auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt beurteilt. Soweit sich die Berufungswerberin im Rahmen ihrer Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt entferne, sei die Berufung nicht gesetzmässig ausgeführt und es sei darauf nicht weiter einzugehen. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Erstkläger niemals die Absicht oder den Wunsch gehabt, das Eigentum an den Aktien der ---------- Inc. unentgeltlich an ---------- zu übertragen. Damit fehle es an einer Voraussetzung zu einer rechtsgültigen Schenkung nach italienischem Recht. Wenn die Berufungswerberin von der Gutgläubigkeit von ---------- ausgehe, so entferne sie sich vom festgestellten Sachverhalt, nach dem ---------- eben nicht gutgläubig gewesen sei. Damit komme auch eine Ersitzung der gegenständlichen Aktien nicht in Betracht. Hinsichtlich des Kostenrekurses der Kläger korrigierte das Fürstliche Obergericht den Kostenzuspruch des Erstgerichtes dahingehend, dass auch Kosten für die Berufungsverhandlung am 16.12.2010 sowie weitere Barauslagen berücksichtigt wurden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Revision der zweitbeklagten Partei, die in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass auch dieser Teil der Klage abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiter wird Kostenersatz im Revisionsverfahren begehrt. Schliesslich wird auch eine Revision im Kostenpunkt erhoben.
Einleitend ist zur Ausführung der Revision festzuhalten, dass sie sich teilweise in Wiederholungen über die geltend gemachten Revisionsgründe hinweg erschöpft und überdies mehrfach unqualifizierte und unsachliche Äusserungen im Hinblick auf die angefochtenen Urteile der Untergerichte enthalten sind.
10.1. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird zunächst gerügt, dass das Fürstliche Obergericht die im Rechtshilfeweg erfolgte Einvernahme des Zeugen ------------------- übergangen habe. So sei zwar seine Einvernahme vor dem Fürstlichen Obergericht verwertet worden, nicht aber die im Rechtshilfeweg erfolgte Einvernahme, die insbesondere auf seine eidesstattliche Erklärung, die zum Akt genommen worden sei, verweise und aufgezeigt habe, dass ---------- mit dem Schreiben vom 08.10.1986 die bereits im Jahre 1983 erfolgte Schenkung der Aktien der ---------- Inc. habe bestätigen wollen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Fürstlichen Gerichte diese Einvernahme von ---------- im Rechtshilfeweg sowie dessen eidesstattliche Erklärung gänzlich ausser Betracht gelassen hätten, weil es den Gerichten andernfalls nicht möglich gewesen wäre, das Urteil zu rechtfertigen und schlüssig zu begründen. Aufgrund dieser ausser Acht gelassenen Aussage von ---------- werde deutlich, dass ---------- die verfahrensgegenständlichen Aktien tatsächlich auf ---------- habe übertragen wollen. ---------- müsse leider immer mehr erfahren, dass sie schlicht ausgenützt worden sei, und es dem hinter den Prozessen stehenden ---------- derzeit gelinge, sie so darzustellen, als hätte sie seinen Vater ausgenützt und versucht sich durch die Ehe zu bereichern. Wenn die Zeugenaussage des ---------- entsprechend gewürdigt worden wäre, so hätte das Erstgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass ---------- die Aktien ---------- nicht nur geschenkt habe, sondern diese auch gutgläubig gewesen sei. Das Ignorieren dieses Beweisergebnisses stelle einen schweren Verfahrensmangel dar, der zwar schon in der Berufung geltend gemacht worden, vom Fürstlichen Obergericht allerdings mit einer Scheinbegründung abgetan worden sei.
10.1.1. Ein Begründungsmangel liege auch hinsichtlich der unterlassenen Ermittlung und Anwendung des englischen Rechts vor. Die Revisionswerberin habe schon in der Berufung explizit vorgebracht, dass sich die Aktien zum Zeitpunkt der Besitzübertragung von ---------- auf ---------- in London befunden hätten und deshalb ein Eigentumsübergang nach englischem Recht zu prüfen sei. Das Fürstliche Landgericht habe es unterlassen, dass tatsächlich anzuwendende Recht zu ermitteln, die Anwendung Schweizer Rechtes sei falsch.
10.1.2. Ein weiterer Begründungsmangel liege hinsichtlich der Feststellungen über den Wohnsitz von ---------- vor. Das Berufungsgericht habe nur eine Leerformel herangezogen, die nicht ausreichend sei, um einer schlüssigen Begründung gerecht zu werden. Das Fürstliche Obergericht habe es vor allem unterlassen auf die in der Berufung aufgeworfenen Fragen einzugehen und darzulegen, weshalb es diese Fragen als irrelevant erachte. Diese Fragen werden sodann unter diesem Revisionsgrund wiederholt. Wenn das Fürstliche Obergericht, wie das Fürstliche Landgericht, auf die Aussage des Zeugen ---------- verweise, so sei zu beachten, dass der Zeuge ---------- eine besondere Nähe zu ---------- gehabt habe und selbst sehr viel auf Reisen gewesen sei. Es habe sich eben eindeutig ergeben, dass es keinerlei Grund für ---------- gegeben habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ------/Italien zu haben.
10.2. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Revisionswerberin, dass sich nach Art 34 IPRG der Erwerb und Verlust von dinglichen Rechten an beweglichen Sachen nach dem Recht des Ortes richte, wo die Sache zur Zeit der Vollendung des Tatbestandes gelegen sei. ---------- habe die Aktien der ---------- Inc. anfänglich im Namen von ---------- in seinem Büro in London aufbewahrt und diese hätten sich bis zu deren Übersendung an die ------ in London befunden. Die Aktien seien im Namen von ---------- an die ------ übersendet worden. Die Besitzübertragung der Aktien auf ---------- habe also zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem sich die Aktien noch in London befunden hätten. Die faktische Besitzübertragung sei ausschlaggebend und die sei zumindest mit dem Schreiben vom 08.10.1986 erfolgt. Jedenfalls wäre unabhängig von einer Schenkung nach englischem Recht zu beurteilen gewesen, ob ---------- das Eigentum an den Aktien anders erlangt habe. Die Heranziehung von Schweizer Recht, wie vom Fürstlichen Landgericht vorgenommen, sei unrichtig. Es wäre das englische Recht entsprechend zu ermitteln gewesen. Nach englischem Recht wäre es aber nicht an den Beklagten gelegen, die Schenkung bzw den Schenkungswillen des Erstklägers nachzuweisen, sondern es hätte der Kläger selbst beweisen müssen, dass die Übertragung der Aktien auf ---------- aus legalen Gründen vorgenommen, allerdings nicht von einem Schenkungswillen getragen gewesen sei. Mangels Ermittlung des englischen Rechtes zur Besitzübertragung und dem Eigentumsübergang nach diesem Recht leide das angefochtene Urteil an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
10.2.1. Die Parteieneinvernahme von ---------- sei überdies falsch wiedergegeben worden, nämlich die Passage "Ich hatte keinerlei Absicht, die Aktien irgendjemand zu geben. Der Firma ging es gut und ---------- war als Begünstigte des ---------- Trust bestens versorgt", habe sich nicht auf die ---------- Inc., sondern auf die Aktien der ---------- bezogen. In Bezug auf die streitgegenständlichen Aktien der ---------- Inc. habe ---------- diese vom Fürstlichen Landgericht herangezogene Aussage somit nie getätigt. Hinsichtlich der Feststellung, dass von Seiten ---------- kein Schenkungswillen vorliege, hätten sich aber die Untergerichte auf diese angebliche Aussage von ---------- gestützt. Dieser Fehler sei daher entscheidungswesentlich. Schliesslich sei auch die Zeugeneinvernahme von ---------- falsch wiedergegeben worden. Das Fürstliche Obergericht stütze sich auf folgende Begründung: "Hervorzuheben ist auch die Aussage von ---------- über die Grösse des Appartements in London und über den Umstand, dass sich der Erstkläger im Durchschnitt nur 3 Tage in zwei Monaten in London aufgehalten habe". Diese Aussage habe ---------- nie gemacht. Allein durch diese Begründung werde augenscheinlich, dass sich das Obergericht nicht mit den einschlägigen Akten auseinandergesetzt habe, sondern schlicht und ergreifend versuche, aus der Begründung des Urteils erster Instanz eine weitere Begründung zu "basteln". Denn im erstinstanzlichen Urteil sei darauf hingewiesen, dass ------ ----------, das ehemalige Kindermädchen, unter anderem ausgesagt habe, dass sich das Ehepaar ---------- in einem Monat vielleicht 3 Tage in London aufgehalten habe und in einem anderen Monat wieder gar nicht.
10.3. Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird schliesslich wiederum dargelegt, dass es das Fürstliche Obergericht unterlassen habe richtig zu stellen, dass sich die Aussage von ----------, dass er keine Absicht gehabt habe, die Aktien zu schenken, auf die Aktien der ---------- bezogen habe und deshalb keinerlei Bezug zum Sachverhalt ---------- Inc. bestehe. Diese Aktenwidrigkeit sei aber im Hinblick auf die Feststellung oder Nichtfeststellung einer Schenkungsabsicht des ---------- wesentlich. Auch die schon unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte angebliche Aussage von ---------- stelle eine Aktenwidrigkeit dar, wobei auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwiesen werden könne. Schliesslich liege eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Fürstliche Obergericht wiederum wie das Fürstliche Landgericht davon ausgehe, dass sich die Aktien zum Zeitpunkt der Ersitzung in der Schweiz befunden hätten.
11.1. Zur Verfahrensrüge bringen die Revisionsgegner zusammengefasst vor, dass in Bezug auf die Verwertung der Aussage ---------- das Fürstliche Landgericht die Aussage durchaus intensiv gewürdigt und auf verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten der Aussage hingewiesen habe. Sowohl die eidesstattliche Erklärung als auch das Einvernahmeprotokoll über die Aussage des ---------- im Rechtshilfeweg (ON 189) seien Verhandlungsgegenstand und damit auch Urteilsgegenstand gewesen. Das Fürstliche Landgericht habe auch die letztgenannten Beweismittel verwertet. Auch die Einvernahmen im ersten Verfahrensgang hätten sowohl zum Thema ---------- Aktien als auch zum Thema ---------- Aktien stattgefunden. ---------- habe eben widersprüchliche Zeugenaussagen gemacht und das Erstgericht, wie auch das Obergericht seien ihm in der Beweiswürdigung nicht gefolgt. Das Fürstliche Obergericht habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Begründungspflicht nicht verlange, dass jedes einzelne Beweismittel im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt werden müsse. Es müsse aus dem Zusammenhang logisch nachvollziehbar sein, welche Erwägungen zur Würdigung der Beweise und damit zu den getroffenen Feststellungen geführt hätten. Soweit die Revisionswerberin einen Begründungsmangel zur Wohnortfrage des ---------- geltend mache, würde nicht konkret aufgezeigt, welche Beweisergebnisse übergangen worden seien. Es würden von Seiten der Revisionswerberin 20 Fragen gestellt, die das Berufungsgericht hätte erörtern müssen. Dies sei aber bei Erledigung der Beweisrüge nicht erforderlich. In Wahrheit bekämpfe die Revisionswerberin mit ihren aus dem Berufungsverfahren wiederholten Fragen die Beweiswürdigung, zeige aber keine Verfahrensmängel auf. Zu beachten sei auch, dass eine bereits vom Berufungsgericht erledigte Verfahrensrüge in der Revision nicht neuerlich erhoben werden könne. Im Rahmen der Rechtsrüge bemängle die Revisionswerberin vor allem, dass das englische Recht weder ermittelt noch angewendet worden sei. Schon 1983 seien, so die Revisionswerberin, die Aktien der ---------- Inc. vom Kläger ---------- übergeben worden und 1986 sei dies wiederholt worden. Die Revisionswerberin berufe sich also im Hinblick auf die Anwendung englischen Rechts, das nach der Behauptung der Revisionswerberin zu einer anderen Lösung und Rechtsfrage führe, auf den Belegenheitsort der ---------- Aktien. Der Belegenheitsort der Sache sei allerdings nur für die sachenrechtliche Beurteilung einer Vermögensübertragung anwendbar und zwar Belegenheitsort bei Vollendung des Tatbestandes (Art 34 Abs 1 IPRG). Im gegenständlichen Fall gehe es aber nicht um den Modus beim Eigentumserwerb, sondern um den Titel der Vermögensübertragung. Die als Titel herangezogene Schenkung sei nicht sachenrechtlich sondern schuldrechtlich zu qualifizieren und dort gehe es um den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschenkgebers. Infolgedessen sei zu Folge des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers italienisches Recht anzuwenden, wie es vom Erstgericht und dem Fürstlichen Obergericht angewendet worden sei. Dass das italienische Recht unrichtig ermittelt und unrichtig angewendet worden sei, werde von der Revisionswerberin gar nicht behauptet. Es habe auch nie eine physische Übergabe der Aktien der ---------- zwischen dem Kläger und ---------- oder auch zwischen ---------- und ---------- stattgefunden, solange sich die Aktien in England befunden hätten. Indes seien die Aktien dann der ------ übertragen worden. Eine Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Aussage des Klägers, was unverständlicherweise in der Rechtsrüge geltend gemacht worden sei, liege nicht vor. Die Aussage habe sich auch auf die ---------- Aktien bezogen und nicht nur auf die ---------- Aktien. Das Erstgericht habe auch die gesamte Passage zitiert. Im Übrigen hätte selbst bei Annahme einer Aktenwidrigkeit und somit bei einzigem Bezug dieser Aussage auf die ---------- Aktien dies keine Auswirkungen auf die Beweiswürdigung, da auch bei dieser Annahme nicht der Schluss gezogen werden könne, dass damit die Aktien der ---------- Inc. vom Kläger ---------- geschenkt worden seien. Dies treffe auch auf die behauptete Aktenwidrigkeit im Hinblick auf die Aussage von ---------- zu. Es sei evident, dass diese Aussage nicht ----------, sondern das ehemalige Kindermädchen gemacht habe. Dadurch ändere sich aber am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts, im Gegenteil, komme der Aussage des Kindermädchens grundsätzlich mehr Gewicht zu als jener der ----------.
A) Mängelrüge:
13.1. Dies trifft zunächst weitgehend auf die Rüge zu, dass das Berufungsgericht die Einvernahme des ------------------- im Rechtshilfeweg und seine eidesstattliche Erklärung übergangen habe. In der Mängelrüge in der Berufung der nunmehrigen Revisionswerberin (ON 216) wurde als Begründungsmangel im Hinblick auf die Feststellungen zur Schenkung der Aktien der ---------- Inc. vor allem gerügt, dass eindeutige Angaben von ---------- nicht berücksichtigt worden seien und hiezu wörtlich auf mehrere einzelne Aussagen aus seiner ersten, unmittelbaren Einvernahme vor dem Fürstlichen Landgericht ON 36 verwiesen und es wurde dann nur weiter ausgeführt, dass das Fürstliche Landgericht auch auf seine Aussage im Rechtshilfeweg (ON 186) nicht eingegangen sei und daraus die Aussage zitiert, dass ihm (----------) gegenüber ---------- bestätigt habe, dass er die Aktien der ---------- Inc. seiner Frau als Hochzeitsgeschenk geschenkt habe. Das Fürstliche Obergericht ist im Berufungsurteil in der Behandlung der Mängelrüge darauf eingegangen und hat festgehalten, dass nach seiner Ansicht eine Mangelhaftigkeit nicht vorliege. Das Fürstliche Obergericht verwies auf die Rechtsprechung, dass sich die Begründung nicht mit jeder einzelnen Zeugenaussage auseinandersetzen müsse und die Würdigung der Beweise zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen zur behaupteten Schenkung der Aktien der ---------- Inc. ausreichend sei. Das Fürstliche Obergericht wies daraufhin, dass die Berufungswerberin selbst auf die wiedergegebene Aussage des Zeugen ---------- bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht ON 36 verweise, damit gemeint, dass also die Berufungswerberin in ihren Berufungsausführungen selbst vor allem die Aussage des ---------- vor dem erkennenden Gericht heranziehe. Aus der Aufzählung der verwerteten Beweisergebnisse im Urteil des Fürstlichen Landgerichtes ergibt sich, dass die rechthilfeweise zweite Einvernahme des ------ ---------- sehr wohl Eingang in das Urteil fand (ON 212, S 45). ---------- wurde sowohl bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 28.08.2008 als auch bei seiner Einvernahme vor dem Watford County Court am 21. November 2013 zum Komplex Aktien ---------- Inc. - Schenkung an ---------- (im faktischen Sinn) - befragt. Es sind daher auch beide Einvernahmen zusammen zu sehen. Die eidesstattliche Erklärung bringt, welchen Beweiswert ihr man immer zugesteht, diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse, da ---------- auch in seiner Einvernahme vor dem Rechtshilfegericht auf diese Erklärung verweist. Wenn also von den Untergerichten von der Zeugenaussage des ---------- die Rede ist, so sind diese beiden Aussagen zusammen zu sehen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Einvernahme des ----------, vor welchem Gericht jetzt immer, übergangen wurde und deshalb ein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt. Im Übrigen trägt die Revisionswerberin zu diesem aufgeworfenen Punkt in der Mängelrüge nur Argumente zur Beweiswürdigung vor, dass also im Kern gesehen bei richtiger Würdigung der Beweise andere Feststellungen zu treffen gewesen wären. Dies wird sogar ausdrücklich auf Seite 8 der Revision ON 226 festgehalten, wenn geschrieben wurde, dass bei richtiger Beachtung und Würdigung der neuerlichen Zeugeneinvernahme von ---------- die Untergerichte hätten zum Ergebnis kommen müssen, dass ---------- die Aktien ---------- nicht nur geschenkt habe, sondern diese selbstverständlich auch gutgläubig gewesen sei. Diese Bekämpfung der Feststellungen in der Revision ist aber unzulässig und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei dazu festgehalten, dass die Aussage des ---------- in den zwei Einvernahmen zum Thema ---------- Inc. durchaus Widersprüche aufweist, da er in seiner rechtshilfeweisen Einvernahme (zeitlich nach dem Unterliegen im anderen Teil des Prozesses) , die ausdrücklich ihm gegenüber erklärte Schenkung durch ---------- an ---------- bestätigt, während dies bei der Einvernahme im Jahre 2008 vor dem erkennenden Gericht noch durchaus anders ausgedrückt wurde und er damals eine derart klare Bestätigung keineswegs traf (ON 36, S 43, 3. Absatz). Dass bei dieser sich nicht deckenden Aussage im gesamten die Untergerichte dieser Aussage des ---------- nicht jenen Beweiswert zumassen, der für eine Feststellung in der von der Revisionswerberin gewünschten Richtung notwendig gewesen wäre, widerspricht jedenfalls nicht den Gesetzen der Logik.
13.2. Soweit in der Mängelrüge weiter ein Begründungsmangel betreffend die unterlassene Ermittlung und Anwendung des englischen Rechts geltend gemacht wird, so ist darauf an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Die unterlassene Ermittlung englischen Rechts könnte schon begrifflich nur dann eine Mangelhaftigkeit (recte: unrichtige rechtliche Beurteilung) darstellen, wenn überhaupt englisches Recht zur Anwendung käme. Bei dieser Frage handelt es sich aber um eine Rechtsfrage, die dort zu behandeln sein wird und auch in der Rechtsrüge zudem releviert wurde. Vorweg ist festzuhalten, dass mangels Anwendung englischen Rechts natürlich auch dieses ausländische Recht nicht zu ermitteln war.
13.3. Schliesslich macht in der Mängelrüge die Revisionswerberin noch einen Begründungsmangel betreffend den Wohnsitz von ---------- geltend. Das Fürstliche Obergericht habe es unterlassen darzulegen, weshalb es davon ausgehe, dass den Feststellungen des Fürstlichen Landgerichtes betreffend den Wohnsitz von ---------- zu folgen sein. Schon aus dieser einleitenden Bemerkung der Revisionswerberin ergibt sich, dass zu diesem Punkt ausschliesslich die Beweiswürdigung der Untergerichte angefochten wird, was im Rahmen des Revisionsverfahrens unzulässig ist. Soweit die Revisionswerberin aber vermeint, dass das Fürstliche Obergericht die diesbezügliche Berufung nur mit Leerformeln abgetan habe, folgendes: Zu den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes und den Argumenten, mit denen sie in der Berufung bekämpft wurden, hat das Fürstliche Obergericht ausführlich Stellung genommen (ON 225, S 27 ff) und führt auch aus, warum es, wie das Erstgericht, es als bedenkenlos erachtet, auch der Aussage des Zeugen --------- ---------- zu folgen und es hat sich auch mit den Gegenargumenten im Wesentlichen befasst. Von einer Übergehung der Beweisrüge oder von Leerfloskeln kann daher keine Rede sein. Soweit die Revisionswerberin darauf hinweist, dass es das Fürstliche Obergericht unterlassen habe, auf die von ihr (dort Berufungswerberin) gestellten Fragen einzugehen, ist nur festzuhalten, dass einerseits unter diesen Fragen sich völlig unsachliche Fragen befinden und andererseits das Fürstliche Obergericht wohl nicht angehalten ist, Fragen der Berufungswerberin zu beantworten. Die Aufgabe des Fürstlichen Obergerichtes im Rahmen der Behandlung der Berufung besteht darin, die aufgezeigten Berufungsgründe, so die Beweisrüge zu behandeln und zu begründen. Dies ist in ausreichendem Masse geschehen. Auch insoweit geht sohin die Mängelrüge ins Leere.
B) Rechtsrüge:
14.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Revisionswerberin zum Beweis des Eigentumsrechtes der ---------- an den streitgegenständlichen Aktien der ---------- Inc. primär auf einen derivativen Eigentumserwerb durch Schenkung von ---------- beruft, sekundär auf einen originären Erwerbstitel nämlich Ersitzung des Eigentumsrechtes durch ----------. Um das anzuwendende Sachrecht zu bestimmen, sind zunächst anhand des behaupteten Sachverhaltes die inländischen Kollisionsbestimmungen aufzusuchen und dann nach deren Verweisung das entsprechende Sachrecht anzuwenden. Im gegenständlichen Falle betrifft dies einmal den derivativen Eigentumserwerb an Fahrniseigentum. Für diesen Eigentumserwerb ist nach liechtensteinischem Recht einerseits ein Verfügungsvertrag (Titel) und anschliessend eine Übergabe des Besitzes (Modus) erforderlich. Bei der Überprüfung, ob Eigentum vom Eigentümer auf eine andere Person übergegangen ist, ist daher zunächst zu prüfen, ob ein Titel vorliegt, wenn nicht, kann auch die Übergabe des Besitzes bei diesem derivativen Eigentumserwerb kein Eigentum verschaffen (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch13 § 102 Rz 5). Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass zunächst die entsprechende Kollisionsnorm für das Verfügungsgeschäft, nämlich die behauptete Schenkung der Aktien von ---------- an ---------- zu ermitteln ist. Bei Zustandekommen des Verfügungsgeschäftes nach dem anzuwendenden Sachrecht ist dann als zweiter Schritt das für die Übergabe anzuwendende Sachrecht aufzusuchen und die entsprechende Norm anzuwenden. Dabei ist nach liechtensteinischem IPRG zu beachten, dass einseitig verpflichtende Verträge, sohin die Schenkung, nach Art 41 IPRG sich nach dem Recht des Staates beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, während der zweite Akt nämlich der Modus sich nach Art 34 Abs 1 IPRG nach der lex rei sitae richtet. Es haben also bei der Übertragung des Eigentumsrechtes durch Schenkung Titel und Modus nach dem anzuwendenden inländischen IPRG ihr eigenes Statut (Schwind, IPR [1990] Rz 442). Für das Zustandekommen des Schenkungsvertrages zwischen ---------- und ---------- kommt daher das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Schenkenden sohin von ---------- zur Anwendung. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort gegeben, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. In Österreich (Rezeptionsvorbild IPRG) wurde zur Auslegung des Begriffes gewöhnlicher Aufenthalt auch die Entschliessung des Ministerkomitees des Europarates (72) I vom 18. Jänner 1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe Wohnsitz und Aufenthalt herangezogen. Dadurch ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person dort gegeben, wo die Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (öOGH 1 Ob 543/85; 6 Ob 624/87 mwN; Verschraegen in Rummel ABGB3 § 9 IPRG Rz 5). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes waren ---------- und ---------- sowohl vor als auch nach der Hochzeit (Anfang 1983) oft auf Reisen. Sofern der Kläger nicht auf Reisen war, habe er sich bis zum Wegzug nach Südfrankreich im Jahre 1988/89 hauptsächlich in Italien nämlich in der Villa in ------ bzw später in ------ oder seinen Fabriken in ---------- und ---------- aufgehalten. In der Wohnung in London habe sich der Erstkläger aufgehalten, wenn er geschäftlich oder musikalisch in London gewesen sei. Die Wohnung in London habe für den Erstkläger keinen Hauptwohnsitz dargestellt, sondern eine Wohnung, die man eben benützt, wenn man vor Ort ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers in der massgeblichen Zeit von 1983 an bis zum Wegzug nach Südfrankreich in Italien gelegen war, da dort die dauerhafte Beziehung zwischen dem Kläger und seinem Aufenthalt lag und auch die Beziehung beruflicher Natur. Negativ abgegrenzt diente die Wohnung in London nur dazu eine Unterkunft dann zu haben, wenn ein Aufenthalt in London notwendig war. Damit ist aber nach Art 41 IPRG für die Beurteilung der Schenkung italienisches Recht anzuwenden.
14.1.1. Die Untergerichte haben hinsichtlich der Schenkung nach italienischem Recht auf die entsprechenden Bestimmungen des Codice Civile verwiesen. Nach Art 769 iCC ist die Schenkung ein Vertrag durch den eine Partei aus Freigebigkeit eine andere dadurch bereichert, dass sie dieser ein eigenes Recht zuwendet oder ihr gegenüber eine Verbindlichkeit übernimmt. Ein Vertrag kommt nach Art 1321 iCC durch die Einigung von zwei oder mehreren Parteien zustande, um untereinander ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zu begründen, also durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, Art 1326 iCC; zitiert deutsche Fassung des iCC nach www.provinz.bz.it ? Politik, Recht ? Recht ? andere Rechtsquellen). Eine solche übereinstimmende Willenserklärung zwischen dem Kläger und ---------- wurde allerdings vom Erstgericht und damit übereinstimmend vom Fürstlichen Obergericht nicht festgestellt. Im Gegenteil führte das Fürstliche Landgericht aus, dass der Kläger niemals die Absicht hatte oder den Wunsch, das Eigentum an den Aktien der ---------- Inc. unentgeltlich auf ---------- zu übertragen und ihr gegenüber auch nie erklärt habe, dass er ihr die Aktien unentgeltlich ins Eigentum übertragen möchte. Dies sei ---------- auch bewusst gewesen. Auch mit seinem handgeschriebenen Brief an ----------, in dem er diesen anwies, die Aktien "im Namen von ----------" der ------ zu geben, habe er nicht bewirken wollen, dass das Eigentum an den Aktien an ---------- übergehen sollte (Urteil ON 212, S 49, 50). Mangels übereinstimmender Willenserklärung ist daher das Verfügungsgeschäft hinsichtlich des Eigentumsrechtes an den Aktien der ---------- Inc., nämlich die behauptete Schenkung, nicht zustande gekommen. Damit kommt es aber auf das zweite Erfordernis des derivativen Eigentumserwerbes, nämlich die Übergabe (Modus) nicht mehr an. In Bezug auf die Kollisionsnormen spielt daher diesbezüglich die lex rei sitae keine Rolle mehr, weil eben hinsichtlich des behaupteten derivativen Eigentumserwerbes kein Verfügungsgeschäft vorliegt und daher dieser Eigentumserwerb nicht zustande kommen konnte. Die diesbezüglichen Ausführungen zum englischen Recht gehen daher ins Leere.
14.2. Zur Frage des originären Rechtserwerbs durch Ersitzung hat die Revisionswerberin ausgeführt, dass das Fürstliche Obergericht nur erwähnt habe, dass eine allfällige Ersitzung nach Schweizer Recht zu beurteilen sei, da sich die Inhaberaktien zum Zeitpunkt der behaupteten Ersitzung bzw später in der Schweiz befunden hätten. Dabei übersehe das Fürstliche Obergericht, dass schon in der Berufung ausgeführt worden sei, dass englisches Recht zur Anwendung käme, weil sich die Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung in England befunden hätten. Näheres zur Ersitzung nach englischem Recht wird von der Revisionswerberin nicht ausgeführt.
14.2.1. Was die Ersitzung betrifft kommt nach Art 34 Abs 1 IPRG das Recht jenes Ortes zur Anwendung wo die Sache zur Zeit der Vollendung des Tatbestandes gelegen ist. Die Revisionswerberin führt selbst aus, dass es unbestritten sei, dass ---------- die Aktien der ---------- Inc. anfänglich im Namen des Klägers in seinem Büro in London aufbewahrt habe und sich diese physisch bis zu deren Übersendung an die ------ im Jahr 1988 dort befunden hätten (Revision ON 226, S 16). Allerdings geht die Revisionswerberin weiter von der Prämisse aus, dass der Kläger ---------- spätestens mit dem Schreiben vom 08.10.1986 angewiesen habe, diese Aktien fortan für ---------- zu halten, sodass damit in rechtlicher Hinsicht der Besitz an den Aktien auf ---------- übergegangen sei. Abgesehen davon, dass unter dieser Annahme die Ersitzung nach englischem Recht schon in dieser kurzen Zeit bis zur Übersendung der Aktien an die ------ in Zürich hätte abgelaufen sein müssen, entfernt sich auch hier die Revisionswerberin von den Feststellungen des Erstgerichtes. Das Erstgericht hat festgestellt (Urteil ON 212, S 48), dass die Aktien der ---------- Inc. in der Kanzlei von ---------- in London aufbewahrt worden seien und dass ---------- diese Aktien für den Kläger gehalten habe. Für die Gewährung eines Kredites habe dann die ------ den Besitz der Aktien der ---------- Inc. verlangt (Urteil ON 212, S 49) und habe hiezu ein Konto einer Person benötigt, um die Inhaberaktien halten zu können. Dieses Konto sei dann auf ---------- eröffnet worden. Der Kläger habe damit nicht bewirken wollen, dass das Eigentum an den Aktien an ---------- übergehen sollte. Nach Rückzahlung und Löschung der Hypothek habe ---------- die Aktien in Besitz genommen. Dies ohne Wollen und Wissen des Klägers. ---------- sei bewusst gewesen, dass der Kläger niemals die Absicht hatte, das Eigentum an den Aktien auf ---------- zu übertragen. Aus diesen Feststellungen ist sohin die Wunschfeststellung der Revisionswerberin, dass nämlich ---------- Besitzerin dieser Aktien gewesen sei, nicht zu entnehmen, im Gegenteil, es ist ausdrücklich festgestellt, dass zunächst, solange sich die Aktien bei ---------- in London befanden, der Kläger Besitzer war, dann die ------, die die Aktien in Zürich hielt und erst danach sich ---------- diese Aktien "aneignete". Mangels eines Besitzes oder sogar einer Inhaberschaft der Aktien so lange sie in London waren kann daher schon begriffsweise auch nach englischem Recht eine Ersitzung für ---------- nicht begonnen haben, bevor ---------- diese Aktien inne hatte oder besass (vgl Definition der Ersitzung nach englischem Recht: [prescription is] a method of establishing a right, based upon the continued enjoyment oft the rightclaimed for a prescribed period of time [www. uk.practicallaw.com]). Letzteres ist erst zu einem Zeitpunkt geschehen, als sich die Aktien in der Schweiz befanden (nach Rückgabe durch die ------) und dort nicht gutgläubig. Mit Fug und Recht ist daher das Fürstliche Obergericht davon ausgegangen, dass nach dem Sachrechtsstatut für die Überprüfung, ob eine Ersitzung der Aktien durch ---------- eingetreten ist, Schweizer Recht zur Anwendung kommt. Nach Schweizer Recht bedarf es aber nach Art 728 Abs 1 chZGB eines ununterbrochenen gutgläubigen Besitzes. Der gute Glaube des Ersitzenden muss sich auf den Rechtsmangel beziehen, der einem unmittelbaren Eigentumserwerb im Wege steht. Der gute Glaube ist anzunehmen, wenn der Ersitzende ohne Verschulden in Unkenntnis des Rechtsmangels bleibt, wobei hier der Rechtsmangel darin läge, dass die Schenkung rechtlich nicht zustande gekommen ist, obwohl sie gewollt war. Einer solchen Gutgläubigkeit stehen aber wiederum die Feststellungen des Erstgerichtes entgegen, wonach ---------- bewusst war, dass der Kläger nie die Absicht oder den Wunsch hatte, das Eigentum an den Aktien der ---------- Inc. an ---------- zu übertragen (ZGB Kommentar schweizerisches Zivilgesetzbuch, Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage [2011] Art 728 Rz 13). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch die Sonderbestimmung für Inhaberpapiere gemäss Art 935 chZGB nicht zum Tragen kommt, weil diese Ausnahme auch nur auf den gutgläubigen Empfänger begrenzt ist (Arnet/Eitel, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage [2016] Art 935 Rz 1; Stark in Berner Kommentar IV/3/1 Art 935 Rz 2). Es liegt sohin auch kein originärer Rechtserwerb durch ---------- vor. Der Verweis auf das englische Recht geht auch hier mangels Beginn einer allfälligen Ersitzung zum Zeitpunkt der Lage der Aktien in England ins Leere.
14.3. In der Rechtsrüge macht dann die Revisionswerberin noch geltend, dass die Parteieneinvernahme von ---------- in einem bestimmten Teil falsch wiedergegeben worden sei, ebenso die Aussage der Zeugin ----------. Inwieweit es sich bei der behaupteten falschen Wiedergabe einer Parteienaussage bzw einer Zeugenaussage um eine unrichtige rechtliche Beurteilung der festgestellten Tatsachen handeln soll, ist nicht nachvollziehbar. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen.
C) Aktenwidrigkeitsrüge
15.1. Des Weiteren sieht die Revisionswerberin eine Aktenwidrigkeit darin, dass die Aussage, dass sich der Erstkläger im Durchschnitt (nur) 3 Tage in zwei Monaten in London aufgehalten habe vom Fürstlichen Obergericht ---------- zugeschrieben wurde. Diese Aussage sei nicht von ----------, sondern vom ehemaligen Kindermädchen --------- ---------- getroffen worden, die selbst nur für einen kurzen Zeitraum das Kindermädchen von ---------- ---------- gewesen sei. Diese Verwechslung auf Seiten des Fürstlichen Obergerichtes sei zu einem wesentlichen Teil dafür verantwortlich, dass es die unrichtige rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Landgerichtes betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt von ---------- bestätigt habe. Diese Aktenwidrigkeit liegt tatsächlich vor. Allerdings kann die Revisionswerberin nicht aufzeigen, warum diese Verwechslung der Urheberin dieser Aussage eine Relevanz für die Beweiswürdigung gehabt haben soll. Ob dies ---------- oder das Kindermädchen ------ ---------- deponierte, spielt wohl keine Rolle. Jedenfalls liegt eine Aussage vor, dass sich der Kläger grob gesprochen sehr wenig in der Wohnung in London aufgehalten habe. Es gibt keinen vernünftigen Grund, dieser Aussage mehr Beweiswert zuzumessen, wenn sie ---------- gemacht hätte, denn ------ ---------- oder gar, dass sich deshalb insgesamt die Beweiswürdigung im Hinblick auf den Aufenthalt des ---------- in Italien oder in London anders gestaltet hätte. Das Fürstliche Obergericht hat nämlich im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge ausführlich zu diesen bekämpften Feststellungen Stellung genommen (Urteil OG ON 225, S 27) und dabei im Wesentlichen gar nicht auf diese Aussage Bedacht genommen. Nur nebenbei wurde die genannte Aussage erwähnt (Urteil OG, S 28). Diese Aktenwidrigkeit ist also nicht entscheidungsrelevant.
15.2. Schliesslich sieht die Revisionswerberin eine Aktenwidrigkeit darin, dass das Fürstliche Obergericht davon ausgehe, dass sich die Aktien zum Zeitpunkt der Ersitzung in der Schweiz befunden hätten und nicht bei ---------- in London, weshalb kein Eigentumsübergang/Ersitzung stattgefunden habe. Damit wird aber kein Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Gericht aufgezeigt. Somit kann keine Aktenwidrigkeit vorliegen. Insgesamt ist daher der Revision in der Hauptsache kein Erfolg beschieden.
D) Kostenrüge:
Da die Revisionswerberin mit ihrer Revision in der Hauptsache unterlegen ist, ist die Revision im Kostenpunkt zu behandeln, da die Revision im Kostenpunkt nur Eventualcharakter für den Fall des Unterliegens mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache hat (Obermaier, Kostenhandbuch2 [2010] Rz 85). Zunächst ist festzuhalten, dass die Revisionswerberin hinsichtlich der Kostenrüge keinen Revisionsantrag stellte. Soweit bleibt sohin im Unklaren, welche Entscheidung die Revisionswerberin mit der Anfechtung der Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes anstrebt. Aus der Rekurserklärung ergibt sich nur, dass die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes im gesamten dem Rekurs der klagenden Parteien stattgebenden Umfang angefochten wird. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen ist aber der Umfang der Anfechtung unklar. Das Fürstliche Landgericht hat die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet, den Klägern an Gebühren und Barauslagen (also kein Honorar) CHF 16'136.00 zu ersetzen. Nach der teilweise stattgebenden Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes sind die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien CHF 37'242.50 zu ersetzen, wobei in diesem Betrag an Barauslagen und Gebühren CHF 27'277.82 (der Rest Honorar) enthalten sind. Die Ausführungen in der Kostenrüge durch die Revisionswerberin beziehen sich einerseits auf die Barauslagen und vorprozessualen Kosten (also nicht Rechtsanwaltskosten): so beispielsweise, dass die vorprozessualen Kosten "Gutachten ------" nicht bescheinigt seien oder die Notwendigkeit für "Quicktranslations" und überdies bei den Barauslagen noch ein anderer Wechselkurs zwischen EUR/CHF massgebend gewesen wäre. Zu den Kosten die sich nicht als Barauslagen oder vorprozessuale Kosten darstellen, wurde überhaupt kein Vorbringen erstattet, sodass letztlich mangels Rekursantrages im Dunkeln bleibt, inwieweit die teilweise stattgebende Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes im Hinblick auf Honorar und andererseits im Hinblick auf Barauslagen angefochten wird. Damit bleibt aber auch unklar, inwieweit eine (Teil)Rechtskraft eingetreten ist. Die Anfechtung der Kostenentscheidung muss ziffernmässig bestimmt erhoben werden, das heisst, sie muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner im welchem Umfang Teilrechtskraft der angefochtenen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder die bekämpften Kosten sind im Rekurs rechnerisch darzulegen (Obermaier Kostenhandbuch Rz 81). Es ist nicht Sache des Rechtsmittelgerichtes, ohne dass dies vom Rechtsmittelwerber klar vorgegeben wurde, Berechnungen über Kosten anzustellen, von denen gar nicht klar (dem Grunde und der Höhe nach) ersichtlich ist, ob sie bzw in welchem Masse sie angefochten sind. Damit würde auch die Gefahr bestehen, dass das Rechtsmittelgericht in eine Teilrechtskraft unberechtigterweise eingreift. Mangels dieser Bestimmtheit der Revision im Kostenpunkt ist sie somit zurückzuweisen. Auf die Sachargumente der Revisionswerberin und des Revisionsgegners ist daher nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung über das Revisionsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die beklagten Parteien sind als einheitliche Streitgenossenschaft mit der Revision zur Gänze unterlegen, sodass sie zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, der klagenden Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Diese Kosten wurden auf Basis des Teilstreitwertes von CHF 25'000.00 richtig verzeichnet. Eine gesonderte Entlohnung für das Obsiegen im Kostenpunkt erfolgt nicht (LES 2008, 19).
Vaduz, am 08.Juli 2016