Die Bestimmung des § 190 Abs 1 ZPO über die Unterbrechung von Gerichtsverfahren ist bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen analog auch auf anhängige und präjudizielle Verfahren vor dem Staatsgerichtshof über Individualbeschwerden nach Art 15 StGH anzuwenden.
06 CG. 2014.96
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, 2. B, beide vertreten durch C, gegen die beklagten Parteien 1. D, 2. E, beide vertreten durch F, 3. G, vertreten durch H, we gen Kosten, aus Anlass der Revisionsrekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 09.08.2017, 06 CG.2014.96-165, mit dem infolge Kostenrekurses der klagenden Parteien das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.03.2016, 06 CG.2014.96-108, im Kostenpunkt teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Revisionsrekursverfahren wird bis zum Abschluss des über die Individualbeschwerde der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 07. Juli 2017, 06 CG.2014.96-161, beim Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zu StGH 2017/86 eingeleiteten Verfahrens
u n t e r b r o c h e n.
Dieses Verfahren wird nur über Antrag einer der Parteien, der beim Fürstlichen Landgericht einzubringen sein wird, fortgesetzt.
1. Mit Klage vom 12. Februar 2014 begehrten die Kläger die Aufhebung und "Unwirksamerklärung" einer von ihnen gegenüber den nunmehrigen Beklagten abgegebenen Erklärung vom 10. März 2011 einschliesslich der schriftlichen Annahme durch die Beklagten vom 11. März 2011, hilfsweise die Aufhebung und "Unwirksamerklärung" der mit diesen Erklärungen mit den Beklagten abgeschlossenen Vereinbarungen. Eventualiter begehrten die Kläger die Feststellung, dass ihre schriftliche Erklärung vom 10. März 2011 einschliesslich der schriftlichen Annahme durch die Beklagten vom 11. März 2011 unwirksam sei, wiederum eventualiter die Feststellung, dass die mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 10. März 2011 einschliesslich deren schriftlichen Annahme durch die Beklagten vom 11. März 2011 mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen unwirksam seien. Zusammengefasst wurde sohin von den Klägern mit dem Hauptbegehren die Nichtigerklärung (Anfechtung) der Vereinbarung vom 10./11. März 2011 begehrt, eventualiter die Feststellung der (ursprünglichen) Nichtigkeit dieser Vereinbarung.
Mit Urteil vom 08. März 2016 wies das Landgericht das Hauptbegehren sowie die Eventualbegehren ab und verpflichtete die Kläger zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz, und zwar einerseits an die Erstbeklagte und Zweitbeklagte im Umfang von CHF 817'025.36 und an den Drittbeklagten mit CHF 736'613.17.
Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger Berufung an das Obergericht. Mit Urteil vom 16. November 2016 (ON 136) verwarf das Obergericht die Berufung wegen Nichtigkeit und gab ihr im Übrigen keine Folge. Der Berufung der Kläger im Kostenpunkt gab das Obergericht Folge und änderte die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass die Kläger zur ungeteilten Hand schuldig erkannt wurden, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei die mit CHF 706'174.60 bestimmten Kosten und dem Drittbeklagten die mit CHF 613'718.00 bestimmten Kosten zu ersetzen.
Die Kläger erhoben gegen dieses Urteil Revision. Die Beklagten brachten hingegen gegen diese Entscheidung des Obergerichts Kostenrevisionsrekurse ein.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger mit Urteil vom 07. Juli 2017 (ON 161) keine Folge. Den Kostenrevisionsrekursen der Beklagten gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof hingegen Folge und hob die Entscheidung des Obergerichts über die Berufung im Kostenpunkt auf. Gleichzeitig wurde dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen, darüber eine neuerliche Entscheidung zu fassen.
Mit dem nunmehr von den Beklagten mit ihren rechtzeitigen (LES 2007,520; LES 2006,489 Kostenrevisionsrekursen (ON 172 und 174) angefochtenen Beschluss vom 09.08.2017 (ON 165) gab das Fürstliche Obergericht dem Kostenrekurs der Kläger gegen die im Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.03.2016 (ON 108) enthaltene Kostenentscheidung Folge und änderte diese dahin ab, dass die Kläger zur ungeteilten Hand schuldig erkannt wurden, der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten die mit CHF 673'818.96 bestimmten Kosten des Verfahrens und dem Drittbeklagten die mit CHF 698'851.56 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Die Kläger erhoben am 10. August 2017 gegen das Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07. Juli 2017 (ON 161) Individualbeschwerde. Dieses Verfahren wurde beim Staatsgerichtshof zu StGH 2017/86 erfasst. Mit Beschluss vom 18. September 2017 untersagte der Staatsgerichtshof durch seinen Präsidenten dem Fürstlichen Landgericht, bis zur Erledigung der genannten Individualbeschwerde das Parallelverfahren zu 01 CG.2013.482 fortzusetzen.
2. Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, kann das Gericht gemäss § 190 Abs 1 ZPO anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Diese Unterbrechungsbestimmung ist bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen analog auch auf anhängige und präjudizielle Verfahren vor dem Staatsgerichtshof über Individualbeschwerden nach Art 15 StGH anzuwenden (F OGH 06.11.2015 09 CG.2013.314; LES 2009, 191; vgl F OGH 05.05.2017 06 CG.2016.133 Erw A) 9.).
3. Da der Staatsgerichtshof durch seinen Präsidenten über Antrag der Kläger im Rahmen der von ihnen erhobenen Individualbeschwerde vom 10. August 2017 eine vorsorgliche Massnahme erlassen hat, ist mit Grund anzunehmen, dass diese Individualbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde und zulässig ist. Sollte der Staatsgerichtshof über die Individualbeschwerde erkennen, dass die Kläger als Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07. Juli 2017 (ON 161) in einem ihnen verfassungsmässig gewährleisteten Recht im Sinne des Art 15 StGHG verletzt sind, dann wird er nach Art 17 Abs 1 StGHG diese Entscheidung aufheben und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof auftragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden. Damit würde auch die Grundlage für die Aufhebung der Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2016 (ON 136) und für die nunmehr angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 09.08.2017 (ON 165) wegfallen. In der Folge wäre auch nicht mehr inhaltlich über die vorliegenden Revisionsrekurse ON 172 und ON 174 zu entscheiden. Eine allenfalls dennoch gefällte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs über diese beiden Revisionsrekurse könnte wiederum mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten werden. Auch diese würde mit einer aufhebenden Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu StGH 2017/86 ihre Grundlage verlieren. Schliesslich wäre der Fürstliche Oberste Gerichtshof in einer neu zu fällenden Entscheidung an die vom Staatsgerichtshof in der zu StGH 2017/86 ergehenden Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht gebunden. Es ist durchaus möglich, dass sich diese auch auf die neu zu fällende Kostenentscheidung auswirken könnte.
Sohin ist es prozessökonomisch, insbesondere zur Vermeidung weiterer frustrierter Prozesskosten, sinnvoll und auch zulässig, das anhängige Verfahren über die beiden Revisionsrekurse zu unterbrechen.
4. Da die Parteien über die im Staatsgerichtshofverfahren ergehende Entscheidung ehestens Kenntnis erlangen werden, erscheint es zweckmässig, das Verfahren über deren Antrag fortzusetzen. Eine amtswegige Fortsetzung ist nicht erforderlich, da dieses Verfahren der Disposition durch die Parteien unterliegt (F OGH vom 03.12.2015 zu 09 CG.2013.314; RIS-Justiz RS0107622).
Vaduz, am 01. Dezember 2017