Selbst wenn Parteien sich noch in erster Instanz auf die Anwendbarkeit von ausländischem Sachrecht berufen haben und dieses weiterhin für anwendbar hielten, müssten sie dies in dritter Instanz konkret geltend machen und dazu auch ausführen, welches günstigere als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis daraus zu erwarten wäre.
Die Bestreitung der Echtheit einer Urkunde muss nicht unbedingt anlässlich der Vorlage derselben erfolgen. Vielmehr sind nach dem Wortlaut des § 312 Abs 1 ZPO auch die übrigen Erklärungen des Gegners zu beachten. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine Partei ihre Urkundenerklärung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ändern könnte. Die Beweislast für die Echtheit einer Urkunde und einer darauf befindlichen Namensunterschrift trifft jene Partei, die den Urkundenbeweis antritt.
06 CG. 2015.215
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A Aktiengesellschaft, vormals B AG bzw C Aktiengesellschaft, vertreten durch ***, gegen die beklagte Partei D Ltd, vertreten durch ***, wegen CHF 431'690.80 s.A., über die Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 05.04.2017, 06 CG.2015.215-45, womit der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.08.2016, 06 CG.2015.215-26, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird dahin F o l g e gegeben, dass die Urteile der Vorinstanzen a u f g e h o b e n werden und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht z u r ü c k - v e r w i e s e n wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens.
1. Die Klägerin ist eine am 04.05.2010 gegründete Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts und verfügt seit 24.06.2010 über die Bewilligung nach dem VVG. Die Klägerin ist beaufsichtigt durch die FMA. E ist der Geschäftsführer der Klägerin.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der BVI mit Sitz auf den BVI. Die Organe (Direktoren) der Beklagten sind die F Ltd, G und H.
Das Erstgericht führte im Rahmen der von ihm erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage aus, I sei an der Beklagten wirtschaftlich berechtigt, habe bei dieser jedoch keine Organfunktion inne.
Die Beklagte besitzt eine Kontoverbindung zur Bank K in Basel, Konto Nr ***. Die Kontoeröffnungsunterlagen wurden anlässlich der Kontoeröffnung im Juni 2010 zunächst nur von I unterzeichnet. Nachdem die Bank auf die Unterzeichnung dieser Unterlagen durch die Beklagte resp deren Organe bestand, wurden diese (von I bereits unterzeichneten) Unterlagen an die Beklagte gesendet und in der Folge (auch) von G als Direktor der Beklagten unterzeichnet und an die Bank zurückgesendet.
(Einzel-)Zeichnungsberechtigt auf obigem Konto der Beklagten waren zunächst I und der deutsche Anwalt L und ab dem Jahr 2012 nur noch I. Die Klägerin und die Beklagte waren über das Zeichnungsrecht und das obige Vorgehen informiert.
Die Bankpost betreffend das Konto Nr *** wurde banklagernd gehalten; entsprechend wurde die Bankpost der Beklagten nicht zugestellt. Dies war der Klägerin wie auch der Beklagten bewusst. Die Beklagte resp deren Organe hätten die Bankpost - nachdem es sich um das Konto der Beklagten handelt - jederzeit anfordern können. Es kann nicht festgestellt werden, ob resp dass die Beklagte resp deren Organe die Bankpost resp die Kontoauszüge tatsächlich anforderten bzw kontrollierten.
Anlässlich der Kontoeröffnung im Juni 2010 unterzeichneten die Klägerin und I ein handschriftlich ausgefülltes "Asset Management Agreement", welches im August 2010 (nunmehr elektronisch ausgefüllt) dann (nochmals) von der Klägerin und der Beklagten, vertreten durch deren Direktor G, unterzeichnet wurde und mit welchem die Klägerin von der Beklagten zusammengefasst beauftragt wurde, die auf dem Bankkonto der Beklagten bei der Bank K, Konto Nr ***, sich befindlichen Vermögenswerte als Vermögensverwalter (Asset Manager) zu betreuen und die Vermögensanlage vorzunehmen. Nach den nicht mehr in Zweifel gezogenen Feststellungen sollte die Beklagte (gemeint offenbar: die Klägerin) hierfür das im "Asset Management Agreement" vereinbarte Honorar erhalten, nämlich eine jährliche "Management Fee" von 1.25%, welche auf dem durchschnittlichen Bestandeswert der vom Vertrag umfassten Vermögenswerte beruhte, sowie eine zusätzliche "Fee" von 50% hinsichtlich der eine Performance von 4% übersteigenden Performance (Ziff 6.1 des Asset Management Agreements).
2. Die Klä gerinbegehrt von der Beklagten die Zahlung von
CHF 88'926.96 zzgl 5% Zinsen seit dem 28.01.2014;
CHF 107'621.50 zzgl 5% Zinsen seit dem 30.09.2013;
EUR 128'333.35 zzgl 5% Zinsen seit dem 05.07.2014;
EUR 76'145.07 zzgl 5% Zinsen seit dem 28.01.2014;
EUR 17'700.00 zzgl 5% Zinsen seit dem 30.09.2013;
USD 1'400.00 zzgl 5% Zinsen seit dem 30.09.2013 sowie
USD 3'031.23 zzgl 5% Zinsen seit dem 30.09.2013.
Dazu brachte die Klägerin zusammengefasst vor:
Die Beklagte habe sie gemäss Vermögensverwaltungsvertrag ("Asset Management Agreement") vom 16.10.2010 mit der Verwaltung ihrer bei der Bank K, Basel/CH, gehaltenen Vermögenswerte beauftragt. Zusätzlich zu diesem Vermögensverwaltungsvertrag sei mit der Beklagten, welche hierbei durch ihren wirtschaftlich Berechtigten I als faktischem Organ und - jedenfalls im Sinne einer Anscheinsvollmacht - Bevollmächtigtem vertreten worden sei, im Jahre 2013 eine Vereinbarung betreffend die Erbringung von "Family Office Dienstleistungen", darin inbegriffen v.a. auch Tätigkeiten (Transport, Versicherung, Schmelze, Lagerung etc.) im Zusammenhang mit einem von der Beklagten geplanten Goldgeschäft abgeschlossen worden. Die Beklagte schulde ihr gemäss dem "Asset Management Agreement" Vermögensverwaltungshonorare sowie gemäss der hierzu abgeschlossenen Zusatzvereinbarung weitere Honorare und den Ersatz von Auslagen in der geltend gemachten Höhe.
Die Klägerin habe die von ihr vertraglich zugesicherte Leistung stets vertragsgemäss erbracht, weshalb das Honorar geschuldet werde. Die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin nie bemängelt. Vielmehr habe die Beklagte zu Beginn der Vertragsbeziehung das für die von der Klägerin erbrachte Leistungen geschuldete Honorar stets zugesichert. Die Klägerin habe das Honorar direkt vom Konto der Beklagten beziehen können.
3. Die Bek lagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein:
Die Klage sei unschlüssig, weil aus den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen nicht im Einzelnen nachvollzogen werden könne, welche Leistungen diesen zugrunde lägen. I sei nicht berechtigt gewesen, die Zusatzvereinbarung zum Vermögensverwaltungsvertrag für die Beklagte abzuschliessen bzw. sie überhaupt rechtsgeschäftlich zu verpflichten, weshalb sie sich diese nicht zurechnen lassen müsse. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn es sich bei I um ein faktisches Organ der Beklagten handeln sollte, weil auch ein solches sie nicht rechtsgeschäftlich verpflichten könne. Zudem werde bestritten, dass I diesen "Appendix" unterschrieben habe. Es stelle eine unzulässige Klageänderung dar, wenn die Klägerin, welche sich noch in ihrer Klage ausschliesslich auf das "Asset Management Agreement" vom 16.10.2010 berufen habe, ihr Begehren nachträglich auch noch auf eine später getroffene Zusatzvereinbarung stütze. Diesbezüglich werde auch die Einrede der nicht vermittelten Streitsache erhoben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zusatzvereinbarung zum "Asset Management Agreement" rechtsgültig zustande gekommen sei, seien die Klageforderungen nicht begründbar, weil die Klägerin mehr bezogen habe, als ihr gemäss dieser Zusatzvereinbarung und dem Vermögensverwaltungsvertrag zustünden. Da die Zusatzvereinbarung nicht gültig sei, seien CHF 71'048.67, USD 1'082'443.68 und EUR 576'020.74 rechtsgrundlos bezogen worden. Diese Beträge würden aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung eingewendet werden.
4. Das Für stliche Landgerichtsprach mit Urteil vom 23.08.2016 (ON 26) aus, dass die Klagsforderung mit CHF 431'690.80 zu Recht, während die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Davon ausgehend gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Die von der Beklagten der Klägerin zu ersetzenden Prozesskosten bestimmte das Erstgericht mit CHF 34'757.80.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 22 bis 40 derselben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die gemäss §§ 482, 469 a ZPO verwiesen und von denen die für das Berufungsverfahren massgebliche Sachverhaltsgrundlage oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegeben wird.
"Das "Asset Management Agreement" resp dessen deutsche Übersetzung wird nachfolgend auszugweise wörtlich wiedergegeben:
"1. Auftrag und Umfang der Vermögensverwaltungsbefugnis
..........
6.1 Die jährliche Verwaltungsgebühr beträgt1,25%.
Diese ist anteilig auf halbjährlicher Grundlage am 31. März / 30. Juni / 30. September und am 30. Dezember fällig und wird aufgrund des Inventarwertes des gesamten von diesem Vertrag betroffenen Durchschnittsvermögens berechnet.
6.2 Der Auftraggeber ermächtigt den Vermögensverwalter, den entsprechenden Rechnungsbetrag direkt von seinem Bankkonto einzuziehen. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber dem Vermögensverwalter in einem separaten Vertrag eine Verwaltungsvollmacht gegenüber der Bank zu erteilen (siehe Abs. 1.6 dieses Vertrages).
6.3 Die jährliche Erfolgsprämie beträgt 50% über 4,0% (Basisvergütung)
6.4 Die von der depotführenden Bank im Zuge der Erfüllung dieses Auftrages in Rechnung gestellten Kosten, Gebühren, Maklergebühren etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers.
..........
7.1 Dieser Vertrag und die entsprechenden Vollmachten werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen bzw. erteilt. Ein Widerruf durch den Auftraggeber oder eine Kündigung durch den Vermögensverwalter mit sofortiger Wirkung ist jederzeit möglich und tritt in Kraft, sobald eine entsprechende schriftliche Mitteilung eingegangen ist.
7.3 Es wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen. Alle Änderungen dieses Vertrages, einschliesslich Änderungen dieser Bestimmung, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
..........
8.1 Für diesen Vertrag gilt liechtensteinisches Recht. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vaduz. Es steht dem Vermögensverwalter jedoch frei, seine Rechte am Wohnsitz des Auftraggebers oder vor jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.
.........."
Anlässlich der Eröffnung des Bankkontos und des Abschlusses des obigen "Asset Management Agreement" bestand kein direkter Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten resp deren Organen, sondern traten für die Beklagte I und/oder dessen deutscher Anwalt L auf. Die Klägerin ging daher schon bei Unterzeichnung des "Asset Management Agreements" durch I von dessen Gültigkeit aus.
Gemäss den Angaben von I gegenüber der Klägerin, sollten auf das obige Konto der Beklagten insgesamt 60 Mio USD in Gold eingehen, welches dann von der Klägerin gemäss obigem "Asset Management Agreement" verwaltet werden sollte.
Es wurde dann tatsächlich Gold in ein Lager in die Schweiz gebracht, jedoch wusste niemand, was genau zu tun war und bat der deutsche Anwalt L die Klägerin deshalb, dafür besorgt zu sein, dass dieses Gold auf das Konto der Beklagten bei der Bank K eingeliefert wird.
Hierauf organisierte die Klägerin den Transport des Goldes in die Goldschmelze M im *** und zurück zur Bank, war für den Abschluss der notwendigen Versicherungen besorgt etc. Der deutsche Anwalt L war über die Handlungen der Klägerin informiert und gab jeweils das ok. Auch die Beklagte war (zumindest teilweise) informiert, so unterzeichnete diese resp deren Direktorin auch den Auftrag an die M, welche mit der Einschmelzung des Goldes zu Goldbarren beauftragt wurde.
Die Klägerin und der deutsche Anwalt L vereinbarten mündlich, dass diese zusätzlichen "Goldgeschäfte" ebenfalls über die Beklagte abgewickelt werden sollten und die Klägerin diese Zusatzleistungen zunächst im Rahmen des obigen "Asset Management Agreements" erbringen solle. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sollte die Klägerin für diese Zusatzleistung dann eine separate Entschädigung entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erhalten. Die Klägerin ging dabei davon aus, dass der deutsche Anwalt L berechtigt war, diese Vereinbarung für die Beklagte abzuschliessen.
Anlässlich einer Besprechung im Januar 2011, an welcher ua E als Geschäftsführer der Klägerin, I und der deutsche Anwalt L teilnahmen, wurde die Höhe der zusätzlichen Entschädigung für die bis dahin erbrachten Zusatzleistungen mit USD 400'000.00 festgelegt.
Die Klägerin stellte der Beklagten in der Folge "für besondere Beratungen und Aufstellungen der Geschäftsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Goldhandel" mit Datum vom 20.01.2011 den Betrag von USD 400'000.00 in Rechnung. Diese Rechnung wurde auch an die Beklagte gesendet und ist dieser zugegangen.
Die Klägerin erteilte der K am 21.01.2011 einen Überweisungsauftrag, die USD 400'000.00 vom Konto Nr *** der Beklagten auf das Konto der Klägerin zu überweisen. Die Zahlung wurde daraufhin vom deutschen Anwalt L oder I freigeben, worauf die Bank mit Valuta 31.01.2011 den Betrag von USD 400'000.00 vom Konto der Beklagten an die Klägerin überwies.
Seitens der Beklagten erfolgte weder gegen die Rechnungsstellung noch gegen die erfolgte Überweisung der USD 400'000.00 ein Einwand.
Im Verlauf des Jahres 2011 kam es zu weiteren Goldlieferungen, die wiederum nach oben beschriebenem Prozedere abliefen und von der Klägerin organisiert resp besorgt wurden. Im Laufe der Zeit wurde die Klägerin vom deutschen Anwalt L sodann mit weiteren Zusatzleistungen (zur eigentlichen Vermögensverwaltung) beauftragt, so sollten beispielweise Mienen aus Kasachstan in einen Schweizer Börsenmantel eingebracht werden und sollten Kapitalgeber zur Finanzierung gefunden werden.
Die Klägerin machte sich bezüglich der Vergütung dieser Zusatzleistungen keine Sorgen, da sie die Kosten dieser zusätzlichen Leistungen zunächst aus den Vergütungen, welche sie aus dem obigen "Asset Management Agreement" mit der Beklagten erhielt, decken konnte. Zudem wurde ihr von I und dem deutschen Anwalt L zugesichert, dass sie für diese Zusatzleistungen eine Entschädigung erhalten bzw an Gewinnen partizipieren sollte. Im Vertrauen hierauf hat die Klägerin diese Zusatzleistungen "vorschussweise" erbracht.
Im Jahr 2012 kam der Neffe des I, N, nach Deutschland. Der Geschäftsführer der Klägerin, E, war in dieser Zeit praktisch ausschliesslich für diesen tätig, erbrachte Fahrdienste für ihn, erledigte Behördengänge mit ihm etc. Auch der von der Klägerin speziell hierfür beauftragte O erbrachte diverse Leistungen für N und auch I, so insbesondere Übersetzungsdienste in Deutschland aber auch in Ghana, Dubai und Kasachstan im Zusammenhang mit den Goldgeschäften des I resp dessen Familie, welche er jeweils der Klägerin in Rechnung stellte und von dieser dann an die Beklagte weiterverrechnet wurden.
Nachdem N in Deutschland war, war er der Ansprechpartner für die Klägerin, nicht mehr der deutsche Anwalt L. Immer, wenn die Klägerin von der Beklagten Unterschriften benötigte, wurden diese von N organisiert, wobei dieser jeweils die Unterschrift von I organisierte.
Im März 2013 wurde I in Kasachstan strafrechtlich verfolgt und kam ebenfalls nach Deutschland, wo ihn E in seiner Funktion als Geschäftsführer der Klägerin ua auf die von der Klägerin erbrachten Vorschussleistungen ansprach und für die Zusatzleistungen eine zusätzliche Vergütung forderte, da die Kosten mit den Vergütungen aus dem "Asset Management Agreement" nicht (mehr) gedeckt werden konnten. Dies ua deshalb, weil tatsächlich nie die angekündigten USD 60 Mio (zu verwaltendes Vermögen) erreicht wurden. Die Klägerin und I vereinbarten daraufhin eine zusätzliche Vergütung für diese Leistungen.
In der Folge übergab N der Klägerin nachfolgendes "Appendix: Asset Management Agreement D" in Form eines ausgedruckten Scans, in welchem I bestätigte, dass die Klägerin für ihre Zusatzleistungen ab 01.02.2013 eine monatliche Vergütung von EUR 25'000.00 zuzüglich aller Kosten (bis maximal USD 750'000.00) erhalten soll:
Appendix: Asset Management Agreement D
C AG will receive for their additional services from 01.02.2013 a monthly remuneration package of EUR 25.000 plus all expenses.
The costs incurred from the year 2012 will be although paid.
The total expenses may the value of USD 750.000 pa not exceed.
The base is the former AAM on a final face value of USD 60.000.000, which was agree at the beginning of the business in 2010.
Best regards,
I
(Unterschrift unleserlich)
In diesem "Appendix" nahm I ausdrücklich Bezug auf das "Asset Management Agreement" zwischen der Klägerin und der Beklagten und vermittelte der Klägerin so den Eindruck, dass es sich hierbei um einen Zusatz zum "Asset Management Agreement" handeln sollte, also die Beklagte Vertragspartnerin sei.
Die Klägerin ging daher von der Beklagten als Vertragspartnerin dieses "Appendix" aus und stellte die erbrachten Zusatzleistungen (zur Vermögensverwaltung), insb im Zusammenhang mit den Goldlieferungen und den Familie Office Dienstleistungen, in der Folge auch dieser (zusätzlich zu der Vergütung aus dem "Management Agreement Management") laufend in Rechnung, wobei die Rechnungen an die Beklagte gesendet und dieser auch zugegangen sind. Die Klägerin wies die Zusatzleistungen in den jeweiligen Rechnungen explizit aus.
Die in Rechnung gestellten Beträge (Vermögensverwaltung gemäss "Asset Management Agreement" und Zusatzleistungen gemäss "Appendix") wurden in der Folge anstandslos und regelmässig vom gegenständlichen Bankkonto der Beklagten bei der K auf das Konto der Klägerin überwiesen wie folgt:
Schweizer Franken:
18.10.2010 CHF 16'445.65
US Dollar
15.12.2010 USD 397'984.20
31.01.2011 USD 400'000.00
27.04.2012 USD 37'597.55
11.07.2011 USD 44'506.10
19.10.2011 USD 37'753.50
15.12.2011 USD 299'715.60
Total: USD 1'217'556.95
Euro
05.07.2012 EUR 65'540.00
11.10.2012 EUR 3'554.35
19.12.2012 EUR 50'636.40
02.04.2013 EUR 31'274.05
13.06.2013 EUR 113'403.00
25.07.2013 EUR 90'000.00
04.10.2013 EUR 79'628.10
22.08.2014 EUR 1'145.07
22.08.201 EUR 5'347.20
Total: EUR 440'528.17
Seitens der Beklagten resp deren Organe erfolgte weder ein Einwand gegen die Berechnung der Zusatzleistungen noch gegen die entsprechenden Überweisungen an die Klägerin.
Sodann erfolgten folgende weitere Überweisungen vom Konto der Beklagten an die C:
Schweizer Franken:
06.05.2011 CHF 42'253.02
US Dollar
02.09.2010 USD 16'928.78
18.12.2012 USD 161'625.00
Total: USD 178'553.78
Euro
02.11.2010 EUR 4'894.55
24.11.2010 EUR 410.65
10.02.2011 EUR 1'986.88
06.05.2011 EUR 5'479.45
27.02.2013 EUR 18'519.65
05.06.2013 EUR 54'201.39
Total: EUR 85'492.57
und folgende an E persönlich:
Schweizer Franken:
29.07.2013 CHF 12'350.00
US Dollar
26.02.2013 USD 2'490.00
Euro
03.05.2013 EUR 50'000.00
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Überweisungen an die C und/oder E in einem Zusammenhang mit der Klägerin und/oder deren Leistungen für die Beklagte stehen.
Das Portfolio auf dem Konto der Beklagten bei der K wies im relevanten Zeitraum 2010 bis 30.06.2016 die folgenden Werte auf (jeweiliger Durchschnitt der Quartalswerte "Value at end of period" berechnet auf das ganze Jahr):
Durchschnittswert 2010 USD 4'376'670.50
Durchschnittswert 2011 USD 3'480'240.25
Durchschnittswert 2012 USD 2'315'009.25
Durchschnittswert 2013 USD 1'259'908.50
Durchschnittswert 2014
(bis 30.06.) USD 926'453.50
Im Jahr 2013 kam es aufgrund der Strafverfolgung des I in Kasachstan zu einem Treffer im Worldcheck, worauf die Bank K die Konten der Beklagten sperrte.
I tätigte allerdings weiterhin Zahlungsanweisungen zu Lasten des Kontos der Beklagten bei der Bank K, worauf sich die Bank an die Klägerin wandte, welche die Bank wiederum an N weiterverwies, da sie selber auch keinen Kontakt mehr zu I hatte.
Hierauf erhielt die Klägerin von der Beklagten ein "Termination Agreement", mit welchem die Beklagte das "Asset Management Agreement" unter Berufung auf Ziff 7.1 des Agreements aufkündigte.
Die Klägerin bestätigte per Email den Eingang des "Termination Agreements" und forderte die noch ausstehenden Honorare. Die Beklagte resp deren Organe forderten die Klägerin auf, eine Abrechnung zu erstellen und an die Bank K zu senden.
Folgende von der Beklagten (gemeint offenbar: Klägerin) aufgrund des "Asset Management Agreements" bzw des "Appendix: Asset Management Agreement D" erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen resp angefallene Spesen wurden bislang von der Beklagten jedoch noch nicht bezahlt (Rechnungen im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben):
Rechnung vom 27.12.2013:
D Ltd
...
Balzers, 27. Dezember 2013
...
Familie Office Dienstleistungen Akontozahlungen
...
Reisespesen CHF 65'230.88
Externe Beratungskosten CHF 14'135.34
Aufwand Herr O 08-11.2013 CHF 8'084.23
Telefonkosten CHF 1'476.51
0% MWSt
Total CHF 88'926.96
...
Zahlungsziel: 30 Tage
Rechnung vom 29.08.2013:
D Ltd
...
Balzers, 29. August 2013
...
Familie Office Dienstleistungen / Leistungen Vorschuss Spesen
Rechnung der Aufwendungen per 31.8.2013
...
Für die bis zum 31.08.2013 geleistete Spesenvorschüsse im Zusammenhang mit Family Office Dienstleistungen und dem Aufbau des Goldgeschäftes mit Reisen nach Kasachstan, Ghana, London, Dubai erlauben wir uns die Rechnung per 31.08.2013 zu stellen.
Vorschuss aus 2012 CHF 59'684.00
./. Akontozahlung € 25'000.00/1.23 CHF 30'750.00
CHF 28'934.00
Vorschuss 2013 bis 31.08.2013 CHF 97'137.50
./. Akontozahlung € 15'000.00/1.23 CHF 18'450.00
CHF 78'687.50
Total bis zum 31.08.2013 CHF 107'621.50
Erhaltene Mehrwertsteuer 0%
...
Zahlungsziel 30 Tage
Rechnung vom 04.06.2014:
D Ltd
...
Vaduz, 04. Juni 2014
...
Vermögensverwaltungsrechnung
Family Office Dienstleistungen vom 01.01.2014 bis 04.06.2014
...
Wir erlauben uns, Ihnen für die Periode vom 01.01.2014 bis zum 04.06.2014 (Beendigung der Geschäftsbeziehung) die vereinbarten Honorare für die Family Office Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.
Monatlichen Honorar € 25'000.00
bis zum 4.6. EUR 128'333.35
Mehrwertsteuer 0% EUR 0.00
Total zu unseren Gunsten EUR 128'333.35
Rechnung vom 29.08.2013:
D Ltd
...
Balzers, 29. August 2013
...
Family Office Dienstleistungen / Leistungen Dritter per 31.08.2013
Leistungen von Herrn O
...
Für die bis zum 31.08.2013 geleisteten Zahlungen an Herrn O im Zusammenhang mit Family Office Dienstleistungen und dem Aufbau des Goldgeschäftes belasten wir Ihnen die Zahlungen an Herrn O wie folgt weiter:
Dienstleistungen Herrn O/Rechnung
31.01.2013 € 2'200.00
01.03.2013 € 2'000.00
31.03.2013 € 2'200.00
29.04.2013 € 2'200.00
30.05.2013 € 2'200.00
30.06.2013 € 2'200.00
25.07.2013 € 2'500.00
27.08.2013 € 2'200.00
Total Aufwendungen per 31.08.2013 € 17'700.00
0% Mehrwertsteuer € 0.00
Total Rechnungsbetrag € 17'700.00
a) Rechnung vom 27.12.2013:
D Ltd
...
Balzers, 27. Dezember 2013
...
Vermögensverwaltungsrechnung
...
Durchschnittliches Vermögen
per 27.12.2013 EUR 366.424,83
Vermögensverwaltungshonorar 1.25% EUR 1.145.07
Family Office Dienstleistung EUR 75.000,00
Mehrwertsteuer EUR 0.00
Total zu unseren Gunsten EUR 76.145,07
...
Zahlungsziel: 30 Tage
a) Rechnung vom 29.08.2013:
D Ltd
...
Balzers, 29. August 2013
...
Familie Office Dienstleistungen / Leistungen Dritter per 31.08.2013
Analysen im Zusammenhang mit Goldvorkommen
...
Für bis zum 31.08.2013 geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Family Office Dienstleistungen und dem Aufbau des Goldgeschäftes belasten wir Ihnen die Zahlungen für externe Beratungen und Analysen wie folgt:
Rechnung 18.02.2013 USD 900.00
15.03.2013 USD 2'131.23
Total Aufwendungen per 31.08.2013 USD 3'031.23
0% Mehrwertsteuer USD 00.00
Total Rechnungsbetrag USD 3'031.23
Da sämtliche Entscheidungen betreffend die Beklagte von I getroffen wurden, dieser über das Konto der Beklagten wie über sein eigenes verfügte und er sämtliche Verträge und Vereinbarungen immer mitunterzeichnete, waren für die Klägerin resp deren Geschäftsführer EI und die Beklagte immer eins. Er ging daher bei obigen Vereinbarungen immer davon aus, dass I berechtigt war, die Beklagte zu verpflichten resp die Vertragspartnerin der Klägerin letztlich die Beklagte war.
Die Klägerin stellte die aufgrund des "Asset Management Agreements" sowie des "Appendix" erbrachten Leistungen deshalb immer der Beklagten in Rechnung und stellte die Rechnungen dieser auch zu. Die Klägerin wies dabei die aufgrund der mündlichen Vereinbarungen resp dem "Appendix" erbrachten Zusatzleistungen in den Rechnungen immer aus. Nach Rechnungstellung an die Beklagte wurden die der Beklagten in Rechnung gestellte Beträge vom Konto der Beklagten auf das Konto der Klägerin überwiesen.
Vor dem gegenständlichen Gerichtsverfahren hat die Beklagte sich bei der Klägerin weder über die in Rechnung gestellten Leistungen noch die erfolgten Überweisungen jemals beschwert resp Einwendungen hiergegeben erhoben, vielmehr hat die Beklagte wie oben bereits ausgeführt, der Klägerin resp E mitgeteilt, sie solle auch die noch ausstehenden Honorare in Rechnung stellen."
Rechtlich stellte das Erstgericht unter Bezugnahme auf deutsches und liechtensteinisches Recht die Voraussetzungen für die Begründung einer Anscheinsvollmacht dar. Demnach habe die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen aufgrund des passiven Verhaltens der Beklagten davon ausgehen können, dass diese über die Vereinbarungen, die den jeweiligen Rechnungen zugrunde gelegen seien, informiert und mit diesen auch einverstanden gewesen sei. Damit habe die Klägerin zu Recht davon ausgehen können, dass I die Beklagte mit seinen Rechtshandlungen verpflichten habe können. Diese seien daher der Beklagten zuzurechnen. Nach den Feststellungen seien die in Rechnung gestellten Leistungen von der Klägerin erbracht worden. Da sich die Beklagte die Handlungen von I respektive dessen Vertreter anrechnen lassen müsse, sei die eingewendete Gegenforderung schon deshalb nicht berechtigt. Diese sei aber auch rechnerisch nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte die Klägerin noch weit grössere Beträge in Rechnung stellen können, als sie dies tatsächlich getan hat.
5. Das Fürstliche Obergerichthat mit seiner Entscheidung vom 05.04.2017 (ON 45) der von der Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 23.08.2016 erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Das Berufungsgericht verneinte die von der Beklagten geltend gemachten Berufungsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht vertrat unter anderem die Ansicht, dass kein Mangel des Verfahrens erster Instanz dadurch begründet worden sei, dass das Erstgericht nicht das von der Beklagten zum Beweis eines Teils ihres Prozessstandpunkts angebotene graphologische Gutachten eingeholt hat. Rechtlich führte das Fürstliche Obergericht zunächst aus, dass für die Bestimmung des anwendbaren Sachrechts Art 53 IPRG mangels entsprechender Anknüpfungspunkte versage. Gemäss Art 1 Abs 2 IPRG sei wegen des stärksten Bezuges zum Inland liechtensteinisches Recht anzuwenden. Die Frage nach dem Vorliegen einer Anscheinsvollmacht sei daher nach liechtensteinischem Recht zu beantworten. Das Berufungsgericht bejahte die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht. Die Klägerin habe nach den Feststellungen nicht daran zweifeln müssen, dass I berechtigt sei, die ihm wirtschaftlich ausschliesslich zurechenbare Beklagte vollumfänglich rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die Beklagte müsse sich daher das Handeln von I auch im Rahmen der im Jahr 2013 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zurechnen lassen. Aus den vom Erstgericht festgestellten Inhalten der von der Beklagten nicht beglichenen Honorarrechnungen ergäben sich die von der Klägerin erbrachten Leistungen und aufgewendeten Auslagen hinreichend deutlich. Im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, dass die in Rechnung gestellten Leistungen und (Bar-) Auslagen aufgrund des "Asset Management Agreement" und der hierzu abgeschlossenen Zusatzvereinbarung erbracht bzw aufgewendet worden seien, enthalte das Ersturteil ein für die abschliessende rechtliche Beurteilung ausreichendes Tatsachensubstrat.
Aufgrund der im "Asset Management Agreement" getroffenen Rechtswahl - die im Jahre 2013 abgeschlossene Vereinbarung stelle lediglich eine Zusatzvereinbarung bzw einen "Appendix" dar - sei für die rechtliche Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Honoraransprüche und sonstigen Forderungen gemäss Art 39 Abs 1 IPRG liechtensteinisches Recht massgeblich. Dieses käme auch nach Massgabe von Art 40 IPRG zur Anwendung, weil die Klägerin als Erbringerin der vertragstypischen Leistung ihren Sitz im Inland habe.
Das zwischen den Streitteilen bestandene Rechtsverhältnis sei als Auftrag zu qualifizieren, weshalb die Klägerin Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten Honorars sowie der notwendigen und nützlichen Aufwendungen habe (§§ 1002 ff ABGB). Gemäss der im Jahr 2013 getroffenen Zusatzvereinbarung schuldete die Beklagte der Klägerin ab Februar 2013 ein monatliches Honorar von EUR 25'000.00 sowie (rückwirkend ab 2012) den Ersatz von Auslagen bis zum Maximalbetrag von jährlich EUR 750'000.00. In dieser Entgeltvereinbarung fänden die von der Klägerin der Beklagten mit den hier massgeblichen Fakturen in Rechnung gestellten Leistungen und Auslagen bei weitem Deckung.
Allfällige Bereicherungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin seien gemäss Art 50 Satz 1 und 2 IPRG nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen. Die Beklagte mache mit ihrer Gegenforderung solche Ansprüche nach § 1431 ABGB geltend. Zahlungen die an dritte (juristische) Personen und nicht an die Klägerin gegangen seien, könnten nicht von dieser zurückgefordert werden. Die ab dem 01.02.2013 an die Klägerin erfolgten Überweisungen seien nichts rechtsgrundlos erfolgt, weil diese in den im Jahr 2013 abgeschlossenen Vereinbarungen Deckung fänden. Den zuvor erfolgten Überweisungen seien jeweils Rechnungsstellungen an die Beklagte vorausgegangen, gegen die sie ebenso wenig opponiert habe wie gegen die anschliessend erfolgten Überweisungen. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht behauptet habe, sie habe sich bei Zahlung an die Klägerin in einem Irrtum befunden, sei eine Leistungskondiktion gemäss § 1431 ABGB auch schon nach § 1432 ABGB ausgeschlossen.
6. Die Bek lagteerhob gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 05.04.2017 fristgerecht Revision aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Rechtsmittelausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, dass in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Klagebegehren zur Gänze und kostenpflichtig abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Schliesslich begehrt die Beklagte auch Kostenersatz für das Revisionsverfahren.
Auch in ihrer Revision bezieht sich die Beklagte wieder auf die unterbliebene Einholung eines graphologischen Gutachtens mit dem geklärt werden hätte sollen, ob bzw dass die auf der sogenannten Zusatzvereinbarung befindliche Unterschrift von I bzw nicht von diesem stammt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte für die Erstattung eines graphologischen Gutachtens auch eine Kopie dieser Zusatzurkunde genügt, nachdem das Original davon nicht vorgelegt werden habe können. Erkundungsbeweise seien sehr wohl zulässig. Tatsächlich stelle sich aber das entsprechende Beweisanbot der Beklagten ohnehin nicht als Erkundungsbeweis dar. Es sei nicht entscheidend, dass die Beklagte die Echtheit der Zusatzurkunde nicht von Beginn an sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt bestritten habe. Wäre das graphologische Gutachten eingeholt worden, so hätte sich herausgestellt, dass die Zusatzvereinbarung nicht von I unterschrieben worden sei. Da dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang selbst ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, könnte der bereits im Berufungsverfahren gerügte und vom Fürstlichen Obergericht verneinte Verfahrensmangel auch noch im Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Unabhängig davon stehe § 487 ZPO der weiteren Rüge einer in zweiter Instanz verneinten Mangelhaftigkeit schon dem klaren Wortlaut nach nicht entgegen. Schliesslich wirft die Revisionswerberin dem Berufungsgericht vor, rechtsirrig vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht ausgegangen zu sein. In diesem Zusammenhang sei das Berufungsgericht in unzulässigerweise nicht von den Feststellungen ausgegangen. Die Klägerin hätte zumindest wissen müssen, dass I für die Beklagte nicht vertretungsbefugt sei. Die Beklagte müsse sich daher ein Handeln von I nicht zurechnen lassen. Die im Rahmen des Appendixes in Rechnung gestellten und über das Asset Management Agreement hinausgehenden Beträge beruhten auf keiner vertraglichen Grundlage. Daher habe die Klägerin weit überhöhte Beträge vom Konto der Beklagten abgezogen. Insoweit sei die von der Revisionswerberin eingewendete Gegenforderung jedenfalls berechtigt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hafte die Klägerin auch für die Rückzahlung jener Beträge, die zu Gunsten von E sowie von mit der Klägerin verbundenen Gesellschaften vom Konto der Beklagten abgebucht worden seien. Da die Untergerichte keine Feststellungen zur Höhe der entsprechenden rechtswidrig bezogenen Beträge getroffen hätten, leide das angefochtene Urteil an einer sekundären Mangelhaftigkeit. Selbst wenn man von der Gültigkeit der Zusatzvereinbarung zum Asset Management Agreement ausginge, hätte die Klägerin zu rechts- bzw vereinbarungswidrig überhöhte Betrage vom Konto der Beklagten abgezogen. Zu Unrecht habe schliesslich das Fürstliche Obergericht aus dem Appendix offenbar eine Rückwirkung bis zum Jahre 2012 abgeleitet. Da selbst bei Anwendbarkeit der Zusatzvereinbarung die der Klägerin gebührenden Maximalbeträge beschränkt gewesen seien, resultieren auch bei Gültigkeit derselben eine erhebliche Forderung zu Gunsten der Beklagten.
7. Die Klä gerinerstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung und beantragt, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben. Den Revisionsausführungen wird zusammengefasst Folgendes entgegengehalten:
Das Berufungsgericht habe sich mit der von der Beklagten in ihrer Berufung ausgeführten Verfahrens- und Beweisrüge nachvollziehbar auseinandergesetzt, sodass in diesem Zusammenhang im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich Mängel geltend gemacht werden könnten. Die Beklagte habe die Echtheit der von der Klägerin vorgelegten Urkunden nicht bestritten. Damit sei an deren Echtheit nicht zu zweifeln. Die Revisionswerberin lege nicht dar, inwiefern sich die von ihr behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Zusammenhang mit der unterbliebenen Einholung eines graphologischen Gutachtens zu ihrem Nachteil auf die ergangenen Entscheidungen ausgewirkt habe. Ein graphologisches Gutachten sei nur anhand von Originalurkunden aussagekräftig. Nach den Feststellungen und der Judikatur (LES 2017, 105) sei davon auszugehen, dass die Kontoauszüge zum erwähnten Konto der Beklagten zugegangen seien. Entgegen den Revisionsausführungen hätten die Vorinstanzen das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht zu Recht bejaht. Insbesondere habe die Beklagte über Jahre die von der Klägerin gestellten Rechnungen anstandslos bezahlt. Diese habe ausdrücklich gebilligt, dass I sich so verhalten habe, als könne und dürfe er die Beklagte vertreten. Diese habe auch gewusst, dass die Bankkontounterlagen zunächst von I und erst anschliessend von ihrem Direktor unterzeichnet worden seien. Die Beklagte habe auch gegen die Stellung der Rechnung über USD 400'000.00 nie Einwendungen erhoben und die entsprechende Überweisung zu Lasten ihres Kontos nicht beeinsprucht. Sie habe damit das entsprechende Handeln von I genehmigt. Der Zusatz ("Appendix") zum "Asset Management Agreement" sei von I unterzeichnet worden. Die auf dieser Basis erstellten Rechnungen seien der Beklagten zugegangen und anstandslos, also ohne Einwendungen der Beklagten, bezahlt worden. Zusammengefasst habe die Beklagte im Wissen, dass ihr wirtschaftlich Berechtigter sie vertrete und verpflichte, dem zugesehen und nicht Einhalt geboten sowie die finanziellen Verpflichtungen, die I zu Lasten der Beklagten eingegangen sei, anstandslos erfüllt. Insoweit sei der Sachverhalt mit jenem, der der in der Revision zitierten Entscheidung LES 2007, 479 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Die Klägerin mache Rechnungen mit einer Gesamtsumme von knapp über CHF 430'000.00 geltend. Diese lägen betragsmässig für die Jahre 2013 und 2014 deutlich unterhalb der Maximalsumme von Euro 750'000.00 (rückwirkend ab 2012) pro Jahr.
8. Die Revision ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
8.1. Die Parteien sind weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihren Berufungsschriftsätzen auf das anzuwendende Sachrecht eingegangen. Selbst wenn Parteien sich noch in erster Instanz auf die Anwendbarkeit von ausländischem Sachrecht berufen hätten und dieses weiterhin für anwendbar hielten, müssten sie dies in dritter Instanz konkret geltend machen und dazu auch ausführen, welches günstigere als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis daraus zu erwarten wäre (vgl F OGH 06 CG.2013.24 07.10.2016; 10 CG.2010.274 06.02.2015; vgl 02 CG.2015.16 04.11.2016; 07 CG.2010.44 10.04.2015 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0040189 [T5] bzw öOGH 2 Ob 121/11z; 9 Ob 34/10f; 6 Ob 206/14h). Insoweit ist die Rechtsprechung, dass das Gericht von Amts wegen ausländisches Recht zu erforschen und anzuwenden habe, wenn die Aktenlage einen Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Anwendung eines solchen Rechts gibt (RIS-Justiz RS0040189), und dass die allfällige unrichtige Lösung der Rechtsanwendungsfrage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gegebenenfalls auch gegen den Willen der Parteien wahrzunehmen sei, sofern eine gesetzmässig ausgeführte Rechtsrüge vorliege (RIS-Justiz RS0040031), in Anlehnung an die neuere höchstgerichtliche österreichische und auch in Liechtenstein bereits wiederholt angewendete Judikatur zu relativieren (06 CG.2013.24).
Sohin ist hier in Übereinstimmung mit den berufungsgerichtlichen Ausführungen mit einer noch zu erörternden Ausnahme, zu der die Vorinstanzen nicht Stellung genommen haben (vgl dazu Erw 8.3.2.), liechtensteinisches Sachrecht anzuwenden.
8.2. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:
8.2.1. Der von der Beklagten angezogene Revisionsgrund gemäss § 472 Z 2 ZPO betrifft nur Mängel des Berufungsverfahrens. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung nicht geltend gemacht, dann durfte das Berufungsgericht diesen Mangel nicht wahrnehmen. Da sohin ein Verfahrensmangel zweiter Instanz diesfalls nicht vorliegt, kann in diesem Fall der Mangel erster Instanz nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden. Wurde ein Mangel erster Instanz in der Berufung aber zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht sodann jedoch verneint, dann kann der Mangel ebenfalls gewöhnlich in der Revision nicht mehr gerügt werden. Dies wird nach der neueren Rechtsprechung damit begründet, dass ein schwerwiegender Verfahrensverstoss vom Gewicht einer Nichtigkeit dann nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat, sodass dies umso weniger der Fall sein muss, wenn vom Gericht zweiter Instanz ein einfacher Verfahrensmangel verneint wurde, der keine Nichtigkeit begründet (F OGH 09 CG.2015.283 07.07.2017 Erw 10.1.2. unter Hinweis auf Kodek in Rechberger ZPO4 § 503 Rz 8, 9; vgl F OGH 10 CG.2013.318 03.03.2017 Erw 8.1.3.; vgl 06 CG.2013.211, 08.07.2016 Erw 13.; LES 2010, 189; RIS-Justiz RS0042963; Zechner in Fasching/Konecny ZPO2 § 503 Rz 35).
Dieser zuletzt genannte Grundsatz ist jedoch dann unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten (aktenwidrigen) bzw rechtlich unhaltbaren Begründung verworfen hat. Er gilt auch dann nicht, wenn das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht wahrgenommen hat; in diesem Fall liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit der Rechtsrüge geltend zu machen ist (Kodek Rz 9, 10 mN aus der österreichischen Judikatur; F OGH 06 CG.2013.211 08.07.2016 unter Hinweis auf Zechner Rz 35, 36).
Entgegen den Revisionsausführungen sind die vorangeführten im Wege eines Grössenschlusses aufgestellten Rechtssätze durch die Judikatur gedeckt, weshalb es nicht darauf ankommt, dass sich die zitierten Grundsätze nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 487 Z 2 ZPO ableiten lassen. Die in § 472 ZPO normierten Revisionsgründe beziehen sich aber ausdrücklich nur auf das Berufungsverfahren und nicht auf Mängel des Verfahrens erster Instanz. Richtig ist zwar die Argumentation der Revision, dass das Berufungsgericht in der Sache mit Urteil zu entscheiden hat, wenn es eine in der Berufung geltend gemachte Nichtigkeit verneint. Allerdings ist zuvor - wie dies auch in diesem Verfahren geschehen ist - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 443 Abs 1 ZPO über die Berufung wegen Nichtigkeit mit Beschluss zu entscheiden. Das heisst, dass über eine Berufung wegen Nichtigkeit (§ 441 Z 4 ZPO) über diese unabhängig davon zu entscheiden ist, ob diese berechtigt ist oder nicht. Dass sich aus den §§ 443 Abs 1 iVm §§ 463, 464, 466 Abs 1 ZPO Gegenteiliges ergeben soll wird auch nicht nachvollziehbar begründet. Ebenso wenig ist § 487 ZPO zu entnehmen, dass diese Bestimmung lediglich klarstelle, dass eine Nichtigkeit stets, eine Mangelhaftigkeit jedoch nur dann mittels (Revisions-)Rekurses geltend gemacht werden könne, wenn der berufungsgerichtliche Beschluss mit einem Rechtskraftvorbehalt versehen worden sei. Hier setzt sich die Revisionswerberin ohne überzeugende Argumentation in Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung und Literatur.
8.2.2. Entgegen den Revisionsausführungen entspricht es herrschender Rechtsprechung, dass Erkundungsbeweise im Zivilprozess unzulässig sind (F OGH 09 CG.2015.283 07.07.2017 Erw 10.1.9., 09 CG.2011.394 GE 2016, 34; 07 CG.2011.66 GE 2013, 416 unter Hinweis auf DelleKarth in ÖJZ 1993, 10 ff [19, 20], der dieser Judikatur allerdings nicht beipflichtet; 09 CG.2011.313 GE 2013, 56 unter Hinweis auf LES 2011, 53). Derartige Ausforschungs- und Erkundungsbeweise stellen nämlich auf blosse Vermutungen der Partei ab, die nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, wie sich dies zweifelsfrei den §§ 78 Abs 1 Z 2, 232 Abs 1 ZPO entnehmen lässt.
8.2.3. Die Beklagte kann allerdings den wegen der unterbliebenen Einholung eines graphologischen Gutachtens bereits in der Berufung gerügten Verfahrensmangel in dritter Instanz im Sinn der vorstehenden Rechtssätze geltend machen, weil die Verwerfung der Verfahrensrüge wegen der unterbliebenen Einholung eines graphologischen Gutachtens durch das Berufungsgericht durch die gegebene Verfahrens- und Rechtslage nicht gedeckt ist. Es ist nämlich die Klägerin, die ihre Ansprüche ua auf den Appendix zum "Asset Management Agreement" (vgl in Beilage M) stützt. Sie hat auch die entsprechende Urkunde vorgelegt, zu der die Beklagte zunächst kein Erklären abgab (ON 16 Seite 4 unten). Bei der genannten Urkunde handelt es sich um eine mit einer Namensunterschrift versehenen Privaturkunde, sodass wegen der unterbliebenen Bestreitung der Echtheit der Urkunde und der Namensunterschrift diese gemäss § 312 Abs 1 ZPO zunächst als unbestritten galten (vgl Rechberger in Rechberger § 312 Rz 1 und Kodek in Fasching/Konecny2 III § 312 Rz 3).
Die Bestreitung der Echtheit einer Urkunde muss aber nicht unbedingt anlässlich der Vorlage derselben erfolgen. Vielmehr sind nach dem Wortlaut des § 312 Abs 1 ZPO auch die übrigen Erklärungen des Gegners zu beachten. Daher greift beispielsweise die Echtheitsvermutung nicht, wenn die Echtheit der Urkunde bereits vor ihrer Vorlage bestritten und nach ihrer Vorlage und Verlesung keine neue Erklärung abgegeben wurde (Kodek in Fasching/Konecny Rz 4). Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass eine Partei ihre Erklärung zu einer Urkunde nicht nachträglich ändern könnte. Vielmehr sieht § 313 ZPO in Verbindung mit der Abgabe einer Erklärung zu einer Urkunde nur die Verhängung einer Mutwillensstrafe vor, wenn die Echtheit einer Urkunde in mutwilliger Weise bestritten wird. In der Regel reicht es daher aus, dass eine Partei erklärt, die Echtheit einer Urkunde oder einer Namensunterschrift zu bestreiten. Eine derartige Erklärung hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 09. März 2016 (ON 23 Seiten 2 unten) abgegeben. Sie hat nunmehr definitiv bestritten, dass die sich auf der Zusatzvereinbarung laut Beilage M befindliche Unterschrift tatsächlich von I stamme. Anhaltspunkte für eine mutwillige Bestreitung der Echtheit dieser Urkunde bzw der Namensunterschrift sind nicht gegeben. Vielmehr hat die Beklagte durch die gleichzeitig erklärte Aufforderung an die Klägerin, das Original dieser Urkunde vorzulegen, und ihr Beweisanbot auf Einholung eines graphologischen Gutachtens zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit ist, die Richtigkeit ihrer Erklärung unter Beweis zu stellen.
Allerdings ist nach § 312 Abs 2 ZPO die bestrittene Echtheit einer Privaturkunde oder einer auf derselben befindlichen Namensunterschrift von demjenigen zu beweisen, der die Urkunde als Beweismittel gebrauchen will (Rechberger Rz 2 und Kodek in Fasching/Konecny2 III § 312 Rz 6); das ist hier nicht die Beklagte sondern die Klägerin. Dieser Beweis kann nach § 314 Abs 1 ZPO auch durch Schriftvergleichung geführt werden, die gemäss § 315 ZPO vom Gericht oder einem Sachverständigen vorgenommen werden kann (Rechberger §§ 314, 315 Rz 3).
Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass sie nicht über das Original dieser Urkunde verfüge, die Behauptung der Beklagten zur mangelnden Echtheit der Namensunterschrift auf dem Appendix unrichtig sei und dies durch Vorlage von Urkunden mit der Unterschrift von I, die auch vorgelegt wurden, unter Beweis gestellt werden könne. Der Beweisantrag auf Einholung eines graphologischen Gutachten hingegen sei abzuweisen (ON 24 S 3 unten, S 4 oben, S 8).
Das Erstgericht hat sich mit diesen Verfahrensergebnissen nicht auseinandergesetzt sondern ohne überprüfbare Begründung offenbar die Echtheit der Namensunterschrift auf dem Appendix angenommen und seinen Feststellungen zugrunde gelegt (Ersturteil ON 26 S 32, 33).
Unabhängig von der erörterten Beweislast ist es prozessual natürlich auch zulässig, dass die die Echtheit einer Namensunterschrift bestreitende Partei den entsprechenden Beweis antritt. Gerade in einem derartigen Fall dürfen aber an die Formulierung des Beweisanbots keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Die Beklagte hat definitiv erklärt, die Echtheit der Namensunterschrift von I zu bestreiten. Dass sie ihr Beweisanbot auf Einholung eines graphologischen Gutachtens mit den Worten formulierte, "...... ob die sich auf diesem Dokument befindliche Unterschrift tatsächlich von Herrn I stammt", bedeutet im Gesamtzusammenhang noch nicht, dass es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt. Es schadet auch nicht, dass die Beklagte ihr Beweisanbot an die Vorlage der Originalurkunde durch die Klägerin knüpfte, weil für sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, dass die Klägerin die prozessuale Erklärung abgeben wird, dass auch sie über das Original nicht verfüge.
Tatsächlich ist nach der gerichtlichen Erfahrung entgegen den in der Revisionsbeantwortung angeführten Informationsquellen die Einholung eines graphologischen Gutachtens an sich nicht davon abhängig, dass das Original einer Urkunde zu beurteilen ist. Es ist vielmehr nur der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit dem der Sachverständige eine Expertise darüber abgegeben kann, ob die Namensunterschrift von der dazu angegebenen Person stammt oder nicht, geringer, wenn er diese nur auf eine Kopie und nicht auf das Original stützen kann. Es kann aber eine "Tendenzaussage" getroffen werden, die im Rahmen einer vorzunehmenden Würdigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse iSd § 315 Abs 2 ZPO einen nicht unbedeutenden Stellenwert einnehmen kann. Damit ist der von der Beklagten gerügte Mangel auch abstrakt geeignet, sich zu deren Nachteil auf die Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils auszuwirken. Das hat die Beklagte sowohl in ihrer Berufung als auch in ihrer Revision noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die strittige Urkunde, auf die die Klägerin einen Teil ihrer Forderungen stützt, für die Entscheidung von massgeblicher Bedeutung ist, wie noch näher darzulegen sein wird.
Schliesslich ist es aber auch erforderlich, die dargestellte Beweislast im Zusammenhang mit der Echtheit der Urkunde mit den Parteien zu erörtern, damit diese ohne Überraschung der Parteien bei der neuerlich zu fällenden Entscheidung berücksichtigt werden kann (vgl § 182 ZPO).
Sohin zeigt sich, dass das erstinstanzliche Verfahren in diesen Punkten ergänzungsbedürftig ist.
8.3. Zur Rechtsrüge:
8.3.1. Nach Ansicht der Revisionswerberin sei das Fürstliche Obergericht aus verschiedenen Gründen rechtsirrig vom Vorliegen einer Anscheinsvollmacht ausgegangen.
Bei einer Anscheinsvollmacht wird der Dritte zum Nachteil des Vertretenen geschützt, weil der Anschein für die Vollmacht gesprochen hat und dieser Schein überdies von jenem gesetzt wurde, gegen den er jetzt wirken soll. Geschützt wird also das Vertrauen auf den äusseren Tatbestand. Die drei unabdingbaren Voraussetzungen für die Bejahung einer Anscheinsvollmacht sind
a) das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes,
b) die zurechenbare Verursachung dieser Anscheins durch denjenigen, in dessen Namen gehandelt wurde, und
c) das gutgläubige Vertrauen auf den Anschein durch den Dritten.
Dabei ist wesentlich, dass der Anschein der Berechtigung zum Handeln in fremdem Namen auch stets mit Bezug auf das konkret in Aussicht genommene Geschäft zu prüfen ist. Es kommt also auch darauf an, wie ein vorausgegangenes Verhalten des "Vertretenen" aufgefasst werden musste und ob es dahin gedeutet werden durfte, dass bestimmte Handlungen des Scheinvertreters dem "Vertretenen" nicht verborgen blieben und damit von ihm geduldet wurden (F OGH 06.02.2015, OGH.2014.162 GE 2016,14 Erw 13.3.). Der die Zurechnung begründende Rechtsschein muss also vom Machtgeber zurechenbar geschaffen worden sein. Es muss der Machtgeber den Vertrauenstatbestand adäquat verursacht haben. Geschützt wird nur ein gutgläubiger Dritter, dass ist derjenige, dem das anscheinsbegründende Verhalten bekannt ist und der sich überdies in gutem Glauben über die Befugnis des Vertreters zum Abschluss des konkreten Geschäftes befindet. Es schadet bereits leichte Fahrlässigkeit, wobei ohne besondere Verdachtsmomente die Vollmacht nicht nachzuprüfen ist (F OGH 07.03.2014, 09 CG.2011.236 GE 2014,322 Erw 10.1.4.; vgl dazu StGH 2014/047 GE 2015,186).). Diese Grundsätze hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Wesentlichen bereits in der auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung (richtig) LES 2007, 479 (vom 09.01.2007, 08 CG.2004.239) geprägt. Damals wurde auch ausgesprochen, dass ein Vermögensberater, der jemandem traut, ohne in das Handelsregister zu blicken oder sich von den ordentlich bestellten Organen die Vertretungsmacht bestätigen zu lassen, selbst das Risiko trägt, dass keinerlei Vertretungsmacht besteht. Diese unterbliebene Einsichtnahme wurde als (zumindest) leichte Sorglosigkeit qualifiziert, die die für die Annahme einer Anscheinsvollmacht erforderliche Voraussetzung des gutgläubigen Vertrauens auf den Anschein hinderte.
Die Unterlagen für die Kontoeröffnung bei der Bank K wurden zunächst nur von I unterzeichnet. Dieses Bankunternehmen forderte aber die Unterzeichnung dieser Unterlagen "durch die Beklagte respektive deren Organe", weshalb diese ihr übermittelt und von deren Direktor G unterzeichnet wurden. Die Klägerin und die Beklagte waren darüber informiert (Ersturteil ON 26 S 22 unten, S 23 oben).
Anlässlich der Kontoeröffnung im Juni 2010 unterzeichneten die Klägerin und I ein handschriftlich ausgefülltes "Asset Management Agreement", das im August 2010 (nunmehr elektronisch ausgefüllt) dann (nochmals) von der Klägerin und der Beklagten, diesmal vertreten durch deren Direktor G, unterzeichnet wurde und das einen von der Beklagten der Klägerin erteilten Auftrag zur Vermögensverwaltung beinhaltete. Demnach ist davon auszugehen, dass diese Unterlage (vgl Beilage M) der Klägerin bekannt war. Nach den Feststellungen wies diese abschliessend den unterhalb einer unleserlichen Unterschrift befindlichen Zusatz "G, Direktor" auf (Ersturteil ON 26 S 24 Absatz 1, S 28 oben).
Davon ausgehend musste der Klägerin bekannt sein, dass die Beklagte jedenfalls von G vertreten wurde. Weiters hätte sie damit Zweifel an der Vertretungsbefugnis von I haben müssen. Damit bestanden jedenfalls Verdachtsmomente, die im Sinne der zitierten Entscheidungen 09 CG.2011.236 und LES 2007, 479 die Klägerin veranlassen hätten müssen, die Vertretungsbefugnis von I zu hinterfragen und sich zumindest von diesem oder von G entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen. Da dies nicht geschehen ist, ist der Klägerin in diesem Zusammenhang jedenfalls eine leichte Sorglosigkeit vorzuwerfen, die ihre Gutgläubigkeit gemäss den zitierten Rechtssätzen und damit die Annahme einer Anscheinsvollmacht zu ihren Gunsten hindert.
8.3.2. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung auch damit, dass sich I als wirtschaftlich Berechtigter der Beklagten mit deren bewusster Duldung wie deren faktisches Organ geriert habe, weshalb sie sich dessen Wissen und Wollen ebenso wie dessen rechtsgeschäftliches Handeln zurechnen lassen müsse. Dies wird in den Revisionsausführungen nicht konkret in Zweifel gezogen.
Nach der Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird als faktisches Organ eine Person bezeichnet, die ohne rechtlich für die Geschäftsführung und Vertretung einer Verbandsperson ernannt zu sein, de facto Leitungsfunktionen wahrnimmt, also effektiv und in entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, indem sie Organen vorbehaltene Entscheidungen trifft oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend bestimmt. Der Grundgedanke der Gleichstellung des faktischen Organs beispielsweise mit dem organschaftlich berufenen Verwaltungsrat/Stiftungsrat einer Stiftung ist es, dass eine Verbandsperson, die auf Fremdorganschaft beruht, aber im Geschäftsverkehr nicht durch die dazu berufenen Organe handelt und die effektive Geschäftsführung einem Dritten überlässt, auch durch dessen rechtsgeschäftliches Handeln verpflichtet wird (OGH.2014.162 vom 06.02.2015 GE 2016,14 Erw 13.4.). Organ der Verbandsperson ist also nicht nur, wer de forma mit der Leitung einer juristischen Person betraut ist, sondern auch, wer nur faktisch damit befasst ist. Weder die satzungsgemässe Bestellung noch eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist also Voraussetzung der Organqualität. Das muss sinngemäss auch für die rechtsgeschäftliche Vertretung von Verbandspersonen gelten. Die Position eines faktischen Organs kann, muss aber nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht beruhen. Massgeblich für die Beurteilung der Organstellung von Personen, die beispielsweise nicht Verwaltungsräte einer AG sind, ist, ob sie nach aussen tatsächlich (faktisch) Funktionen von Organen erfüllen, indem sie den Organen vorbehaltene Entscheidungen treffen und/oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (LES 2006, 138; vgl LES 2011, 76; LES 2009, 42; LES 2003, 128).
Diese Rechtsprechung hat sich auf Basis des liechtensteinischen materiellen Rechts entwickelt. Insbesondere wurde dazu auf die Art 111 Abs 3, 348 PGR Bezug genommen.
Nach Art 235 Abs 2 PGR entscheidet das auf die Verbandsperson anwendbare Recht unter anderem über die Rechte und Pflichten der einzelnen Organe, die rechtliche Stellung eines Mitgliedes sowie über den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft. Das auf die Verbandsperson anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art 232 PGR. Demnach kann kein Zweifel daran bestehen, dass für die Beklagte, bei der es sich "um eine Aktiengesellschaft nach dem Recht der BVI mit Sitz auf den BVI handelt" (Ersturteil ON 26 S 22 Mitte), das entsprechende Recht anzuwenden ist (vgl F OGH 07.10.2016 08 CG.2009.407 Erw 10.7.1.; 03.12.2015 07 CG.2014.195 Erw 9.1.; 10.04.2015 07 CG.2010.44; LES 2007, 183). Dieses Recht erfasst daher auch die Stellung der Organe und ihre Rechtsstellung, einschliesslich deren Vertretungsmacht (Schwimann IPR3 [2001] 57, 58; EvBl 1996/85 3 Ob 64/95).).
Die Frage, ob und in welchem Umfang I für die Beklagte im Zusammenhang mit seiner auf Gesetz und nicht auf Rechtsgeschäft beruhenden Stellung für die Beklagte vertretungsbefugt war (ist), kann daher nicht nach den zuvor angeführten Grundsätzen zum faktischen Organ einer Verbandsperson gelöst werden. Vielmehr bedürfte es dazu näherer Feststellungen über die Stellung von I innerhalb der Beklagten und im Verhältnis zu dieser. Die vom Erstgericht getroffenen "Feststellungen", wonach I "an der Beklagten wirtschaftlich berechtigt ist, bei dieser jedoch keine Organfunktion inne hat" (Ersturteil ON 26 S 22), sind in diesem Zusammenhang für eine abschliessende Beurteilung zu unpräzise, weil sie rechtliche Elemente enthalten, zu deren endgültigen Abklärung die notwendigen Sachverhaltsgrundlagen und Ausführungen zum entsprechenden Recht der BVI fehlen. Damit kann nicht hinreichend geprüft werden, ob I aufgrund seiner Stellung zur Beklagten diese für die hier strittigen Rechtsgeschäfte rechtlich wirksam vertreten konnte oder nicht.
8.3.3. Nach den Feststellungen wurden die Kontoeröffnungsunterlagen bei der Bank K zunächst von I und zu einem späteren Zeitpunkt von G unterzeichnet. I und der deutsche Rechtsanwalt L waren zunächst für dieses Konto (einzel-)zeichnungsberechtigt. Ab dem Jahr 2012 traf dies nur noch für I zu. Die Klägerin und die Beklagte waren über dieses Zeichnungsrecht und das Vorgehen bei der Kontoeröffnung informiert (Ersturteil ON 26 S 22 unten, S 23 oben). Das sogenannte "Asset Management Agreement" wurde sowohl von I als auch von G unterzeichnet. Die Beklagte war über im Auftrag von I vorgenommene Rechtshandlungen der Klägerin zumindest teilweise informiert und in diese auch teilweise involviert (Ersturteil ON 26 S 29 Absatz 2). Ihre Zusatzleistungen stellte die Klägerin der Beklagten in Rechnung; diese Rechnungen, in denen die Klägerin die Zusatzleistungen explizit auswies, wurden auch an die Beklagte gesendet und sind dieser zugegangen (Ersturteil ON 26 S 30, S 33). Gemäss Punkt 6.2. des "Asset Management Agreement" war die Klägerin unter anderem von der Beklagten ermächtigt, Rechnungsbeträge vom Konto der Beklagten einzuziehen (Ersturteil ON 26 S 26 unten). Dementsprechend hat die Klägerin Rechnungsbeträge eingezogen. Die Beklagte erhob weder gegen die Rechnungsstellung noch gegen die Überweisung von USD 400'000.00 einen Einwand (Ersturteil ON 26 S 30 oben, S 33 ff, S 40). Die Beklagte hatte die Möglichkeit, die Kontobewegungen anhand der Kontoauszüge zu kontrollieren. Hinsichtlich noch ausstehender Honorare, die von der Klägerin bei der Beklagten eingefordert wurden, wurde die Klägerin von der Beklagten sogar aktiv aufgefordert, eine Abrechnung zu erstellen und diese an die Bank K zu senden (Ersturteil ON 26 S 36 unten, S 40 Absatz 3).
Aus den zuvor wiedergegebenen Feststellungen lässt sich allerdings auch nicht ein konstitutives Anerkenntnis ableiten. Bei einem solchen handelt es sich nämlich um einen sogenannten Kausalvertrag, dessen Rechtsgrund die Streitbereinigung ist. Das konstitutive Anerkenntnis ist (nur) zur Bereinigung eines ernsthaft entstandenen konkreten Streits oder von Zweifeln über den Bestand von Forderungen zulässig. Es setzt also eine unsichere Rechtslage voraus, die durch einseitiges Nachgeben bereinigt wird. Hiebei ist es nicht erforderlich, dass von einem der Beteiligten zuvor Zweifel am Bestand der anerkannten Forderung geäussert wurden. Ein konstitutives Anerkenntnis kann nämlich nicht nur ausdrücklich sondern auch schlüssig erfolgen. Bei der Beurteilung eines Verhaltens des anderen Vertragsteils ist dabei der Eindruck entscheidend, den der Vertragspartner daraus gewinnen musste (F OGH 02.08.2013 01 CG.2011.343 GE 2013, 427; vgl F OGH 06.07.2012 04 CG.2010.21 GE 2012, 158; StGH 2012/134 GE 2015, 21).
Abgesehen davon, dass sich die Klägerin in diesem Verfahren nicht auf ein konstitutives Schuldanerkenntnis bezogen hat, wurde von den Streitteilen auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte durch einseitiges Nachgeben ein von ihr bezweifeltes Recht dieses der Klägerin gegenüber in vollem Umfang zugestanden habe. Dazu fehlt es auch an sonstigen Verfahrensergebnissen, sodass sich weitere in diese Richtung gehende Erörterungen erübrigen.
8.3.4. Nach § 863 ABGB kann eine Willenserklärung auch schlüssig vorgenommen werden. Eine solche besteht in einem Verhalten, dass primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schliessen, ändern oder aufheben wollen. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung heranzuziehen sind (LES 2000, 148). Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt als auch für die Bestimmung ihres Inhalts ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont massgeblich: Die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt also auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Willen des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers an. Für die Annahme einer Willenserklärung ist somit nicht das wirkliche Vorliegen rechtsgeschäftlichen Willens entscheidend, sondern nur, ob der Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Deutung einen solchen erschliessen durfte und erschlossen hat. Bei Verträgen kommt es dann zu einem sogenannten normativen Konsens. Da nicht bestehendes Vertrauen keines Schutzes bedarf und beidseits unbewusste (und daher nicht gewollte) Vertragsabschlüsse abzulehnen sind, ist vorausgesetzt, dass der Empfänger die Erklärung auch tatsächlich in diesem Sinn verstanden hat (Bollenberger in KBB5 zur Rezeptionsbestimmung des § 863 öABGB Rz 3 mit Nachweisen aus der Judikatur und der Literatur).
Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist also Vorsicht geboten und ein strenger Massstab anzulegen; es darf kein vernünftiger Grund übrig sein daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in eine bestimmte Richtung herbeizuführen, vorliegt. Wenn auch dem Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert im Sinne einer Zustimmung beigemessen wird, weil die Untätigkeit verschiedene Ursachen haben kann, ist dennoch das Schweigen als Zustimmung und Annahme zu qualifizieren, wenn eine Person nach Treu und Glauben zum Reden verpflichtet gewesen wäre (F OGH 01.06.2012, GE 2012, 121, 05 CG.2008.406 Erw 9.2.1. bis 9.2.2.3. mwN).
Damit lassen die ua zu Erw 8.3.3. wiedergegebenen Feststellungen keinen Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte (mit noch zu erörternden Einschränkungen - unten Erw 8.3.5.) hier strittige Rechtshandlungen des I gegen sich gelten lassen wollte. Sie hat durch ihre Organe nicht nur das sogenannte "Asset Management Agreement" unterfertigt, sondern ihr auf Basis desselben verrechnete und aufgeschlüsselte Leistungen durch die unbeanstandete Annahme entsprechender Rechnungen zur Kenntnis genommen und deren Begleichung auf dem vorgesehenen Weg nicht beeinsprucht. Sohin durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Beklagte damit einverstanden ist, dass die Klägerin von I beauftragte Leistungen erbringt und das Entgelt hiefür von der Beklagten beglichen wird.
Insbesondere durch die Unterfertigung des "Asset Management Agreement" brachte die Beklagte aktiv zum Ausdruck, dass sie sich von der Klägerin die Erbringung von Leistungen erwartet und diese auch bezahlen wird. Die Beklagte hat auch aktiv an den sogenannten "Goldgeschäften" teilgenommen, indem sie einen Auftrag an die M unterzeichnete, wodurch diese mit der Einschmelzung von Gold und Goldbarren beauftragt worden war (Ersturteil ON 26 Seite 29 Abs 2). Damit musste - für die Klägerin erkennbar - der Beklagten aus damaliger Sicht bewusst sein, dass die Klägerin auch in diesem Zusammenhang ausserhalb des Vermögensverwaltungsvertrages und des damals noch nicht vorliegenden Appendix sogenannte Zusatzleistungen erbringt, die von I beauftragt worden waren. Davon ausgehend wäre die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, gegen die Rechnungsstellung und Einziehung der Rechnungsbeträge für Leistungen, die auf dem "Asset Management Agreement" beruhten und die ersten "Goldgeschäfte" betrafen (vgl auch Erw 8.3.6.), Einwände zu erheben, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre.
8.3.5. Der Zusatz (Appendix) zum "Asset Management Agreement" diente - nach den Behauptungen der Klägerin - als Grundlage dazu, weitere Zusatzleistungen der Klägerin abzurechnen und zu bezahlen. Diese Zusatzleistungen wurden der Beklagten laufend in Rechnung gestellt und über das mehrfach erwähnte Konto bei der Bank K abgerechnet. Darin wurden die Zusatzleistungen jeweils explizit ausgewiesen. Insoweit ist der Sachverhalt ähnlich wie jener gelagert, der der Verrechnung von ihm Rahmen des "Asset Management Agreement" erbrachten Leistungen zugrunde lag. Allerdings steht hier nicht fest, ob die Beklagte jemals Kenntnis von dieser Zusatzvereinbarung hatte oder ob sie allenfalls sogar aktiv in die damit neu gestaltete Rechtsbeziehung zur Klägerin involviert war. Nach der oben zu Erw 8.2.3. dargestellten prozessualen Lage kann (derzeit) nicht als gesichert angenommen werden, dass I den Zusatz (Appendix) zum "Asset Management Agreement" unterfertigt hat. Ebenso wenig steht fest, ob I rechtlich in der Lage war, wirksam für die Beklagte zu handeln. Die zu Erw 8.3.4. angestellten Erwägungen lassen sich daher jedenfalls nach der derzeitigen Sachverhaltsgrundlage nicht auf jene Forderungen übertragen, die aus der Zusatzvereinbarung abgeleitet werden. Bei der hier vorzunehmenden Abwägung jener Umstände, die für und gegen die konkludente Genehmigung der von der Klägerin erbrachten Leistungen und der daran anknüpfenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten sprechen, würde insbesondere auch ins Gewicht fallen, wenn die Zusatzvereinbarung eine Fälschung und der Beklagten überhaupt nicht zuzurechnen wäre bzw sie davon nicht einmal Kenntnis gehabt hätte. Dann würden (mit der zu Erw 8.3.4. aE und 8.3.6. angeführten Ausnahme in Zusammenhang mit "Goldgeschäften") jene Grundsätze nicht mehr zum Tragen kommen, nach denen die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, gegen die Begleichung derselben mit ihren finanziellen Mitteln Einwände zu erheben, wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre.
8.3.6. Erörterungsbedürftig sind die in der Revision angesprochenen Überlegungen, wonach die Klägerin jedenfalls überhöhte Rechnungsbeträge eingezogen habe, weil sie nach dem "Asset Management Agreement" lediglich USD 316'157.05 und aufgrund des dazu vorliegenden "Appendix" nur insgesamt USD 750'000.00 zuzüglich Euro 100'000.00 an Rechnungsbeträgen einfordern hätte dürfen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist allerdings dzt davon auszugehen, dass jedenfalls der Betrag von USD 400'000.00 für Zusatzleistungen im Zusammenhang mit "Goldgeschäften" zulässigerweise von der Klägerin eingezogen wurde, weil die Beklagte davon nicht nur wusste, sondern daran sogar teilweise (vor allem durch die Erteilung eines Auftrages an die M) aktiv teilnahm (vgl Ersturteil ON 26 S 29 Abs 2, S 30). Dieser Betrag ist also nach den dzt vorliegenden Feststellungen nicht auf das auf Grund des "Asset Management Agreement" geschuldete Honorar anzurechnen.
Schliesslich umfasste der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vermögensverwaltungsvertrag nach seinem Anhang 1"alle im Namen des Auftraggebers gehaltenen Vermögensbestandteile". Nach den Feststellungen könnte aber angenommen werden, ohne dass dies hinreichend präzise feststeht, dass die Klägerin im Zusammenhang mit den genannten "Goldgeschäften" nicht nur Zusatzleistungen erbrachte, sondern dieses auch als Vermögen verwaltete (Ersturteil ON 26 S 28 unten bis 31). Dabei könnte es sich nämlich wie erwähnt auch um im Namen des Auftraggebers (der Beklagten) gehaltene Vermögensbestandteile handeln (Ersturteil ON 26 Seite 28 oben und unten, Seite 29, Seite 30 letzter Absatz). Für die Berechnung des Entgelts der Klägerin wären diesfalls nicht nur die auf dem erwähnten Konto befindlichen Durchschnittswerte, wie sie vom Erstgericht festgestellt wurden (Ersturteil ON 26 Seite 35 unten, Seite 36 oben), massgeblich, sondern die gesamten vom Vertrag umfassten Vermögenswerte.
Aber auch der (wie erwähnt noch näher zu behandelnde) "Appendix" zum eigentlichen Vermögensverwaltungsvertrag diente nach seinem Wortlaut nicht nur dazu, jene Vergütungen zu ersetzen, die mit dem "Asset Management Agreement" vereinbart worden waren. Vielmehr sollten demnach damit Zusatzleistungen abgegolten werden (Ersturteil ON 26 S 32, insbesondere der Inhalt des vom Erstgericht festgestellten "Appendix", wonach ausdrücklich von "additional services" die Rede ist). Dementsprechend stellte die Klägerin darauf aufbauend ihre zusätzlich (zur Vermögensverwaltung) erbrachten Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit den weiteren "Goldgeschäften" und den "Familie Office Dienstleistungen", in Rechnung (Ersturteil ON 26 Seite 33 Mitte).
8.3.7. Es fehlt an einer gesetzmässigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sich eine Partei mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt und nicht (vom festgestelltes Sachverhalt ausgehend) darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint. Diesfalls ist es dem Revisionsgericht verwehrt, in die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts einzutreten (vgl. RIS-Justiz RS0043603).
Schliesslich muss eine Rechtsrüge aufzeigen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint. Dazu reicht das blosse Aufstellen von (unrichtigen) Rechtsbehauptungen oder eine mangelnde Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts regelmässig nicht aus. Eine Rechtsrüge ist daher auch dann nicht gesetzmässig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der unterinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (vgl. RIS-Justiz RS0043603). Diesfalls ist es dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof verwehrt, auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen (F OGH 04.11.2016 02 CG.2015.16 Erw 8.2.2.; StGH 2016/135).
Zu den strittigen, noch nicht bezahlten Leistungen hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass diese aufgrund des "Asset Management Agreement" und des daran anknüpfenden "Appendix" erbracht wurden (Ersturteil ON 26 Seite 36 unten, 37 oben). Die Vorinstanzen haben durch ihre klagstattgebenden Entscheidungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den in erster Instanz von der Beklagten erhobenen Einwand, die verrechneten Leistungen seien nicht nachvollziehbar detailliert beschrieben bzw aufgeschlüsselt worden, für nicht berechtigt erachten. Vielmehr wurde der entsprechende Einwand vom Berufungsgericht sogar explizit verworfen. In der Revision kommt die Beklagte auf diesen selbständigen anspruchsvernichtenden Aspekt nicht mehr zurück, sodass dieser vom Revisionsgericht nicht mehr aufgegriffen werden darf (RIS-Justiz RS0043338 [T 15, 17, 18, 20]).
Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderung unter Hinweis auf bereicherungsrechtliche Aspekte verneint. Auf diese Erwägungen kommt die Revision ebenfalls nicht zurück.
Die Revisionsausführungen setzen sich auch mit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auseinander, wonach die Beklagte keine hinreichend substantiierten Prozessbehauptungen vorgetragen hat, warum die Klägerin für Ansprüche auf Rückzahlung haften sollte, die über die Beklagte Personen zugekommen sind, die von der Klägerin verschiedenen sind (E bzw. C). Das Erstgericht hat dazu eine Negativfeststellung getroffen, wonach nicht feststeht, dass die Überweisungen an die C und/oder E in einem Zusammenhang mit der Klägerin und/oder deren Leistungen für die Beklagte stehen (Ersturteil ON 26 S 34, 35). Die Revisionswerberin räumt sogar ein, dass diese Negativfeststellung vom Erstgericht zu Recht getroffen worden sei (ON 46 Seite 13 Abs 2). Inwiefern diese Leistungen nun der Klägerin zuzurechnen sein sollen und aus welchen Gründen diese von anderen Personen bezogene Zahlungen an die Beklagte refundieren solle, wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die blosse (rechtliche) Behauptung, die Klägerin "hat sich das Wissen und Handeln ihrer Organe anzurechnen und haftet der Beklagten daher aus Vertrag", ist nicht geeignet, dafür eine Rechtsgrundlage darzustellen.
Damit erübrigen sich weitere Erwägungen zu diesen rechtlich und tatsächlich selbständigen Aspekten (§§ 482, 469a ZPO).
8.3.8. Zusammengefasst zeigt sich aber das Verfahren in mehreren Punkten als ergänzungsbedürftig; hervorgehoben sei Folgendes:
Mit den Parteien ist die Beweislast im Zusammenhang mir der bestrittenen Echtheit der Namensunterschrift auf dem "Appendix" zu erörtern und diesen Gelegenheit zu geben, dazu Vorbringen und Beweisanbot zu erstatten, um sodann die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Erw 8.2.3.).
Abhängig vom weiteren Verfahrensablauf kann sich die Notwendigkeit ergeben, das Recht der BVI soweit zu erheben, dass geprüft werden kann, ob I allenfalls nach diesem für die Beklagte vertretungsbefugt war und für diese wirksam Rechtsgeschäfte abschliessen konnte (Erw 8.3.2.).
Zur Vermeidung einer unzulässigen "Überraschungsentscheidung" ist mit den Parteien die Rechtsansicht zu erörtern, ob und inwiefern die Beklagte von der Klägerin für sie erbrachte Leistungen mit entsprechenden Zahlungsverpflichtungen im Sinn des § 863 ABGB genehmigte (Erw 8.3.4. und 8.3.5.).
Erforderlichenfalls müsste auf Sachverhaltsebene abgeklärt werden, welche Leistungen der Klägerin im Rahmen des "Asset Management Agreement" und welche auf Basis des "Appendix" erbracht, verrechnet und allenfalls beglichen oder nicht bezahlt wurden. Dann wird auch erst abschliessend beurteilt werden können, ob und in welchem Ausmass die im Vermögensverwaltungsauftrag und allenfalls im Appendix vereinbarten Honorarobergrenzen durch die eingezogenen Rechnungsbeträge überschritten wurden oder nicht. Dazu werden auch diese beiden Rechtsgrundlagen ua im Sinn der Erw 8.3.6. mit den Parteien zu erörtern sein. Dabei wird auch abzuklären sein, wie der im "Appendix" enthaltene Zusatz über die im Jahr 2012 "angefallenen Kosten" zu verstehen ist.
8.4. Die Beweisaufnahme stellt die Hauptaufgabe der mündlichen Streitverhandlung dar und ist in diese integriert. Da hier nicht nur eine bloss "punktuelle" Sachverhaltsergänzung vorzunehmen sein wird, die grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung nachgeholt werden könnte, sondern eine mehrere Punkte umfassende Ergänzung der Tatsachenfeststellungen notwendig sein wird, war die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Diese Vorgangsweise ist nicht nur wegen der Einzelrichterbesetzung der ersten Instanz prozessökonomisch, sondern auch wegen der geringeren Honoraransätze (F OGH 08.01.2015 07 CG.2013.268 mwN).
8.5. Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.