Der Speditionsvertrag ist ein formfreier Konsensualvertrag, der die Besorgung (Organisation) der Güterversendung im eigenen Namen und auf Rechnung des Versenders zum Gegenstand hat. Die Hauptpflicht des Spediteurs ist dabei der Abschluss jener Frachtverträge, die erforderlich sind, um das Speditionsgut an den Bestimmungsort zu befördern. Der Frachtführer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Spediteurs.
Den Spediteur treffen auch zahlreiche, mit der Organisation der Versendung zusammenhängende Nebenpflichten. Er hat all diese Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers unter Wahrung der Interessen des Versenders und Befolgung von dessen Weisungen auszuführen. Die an die Interessenwahrungspflicht gestellten Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Die Interessenwahrungspflicht des Spediteurs findet dort seine Grenze, wo der Versender (hier: der dem Versender zurechenbare Warenempfänger) ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt oder zu setzen beabsichtigt.
06 CG. 2015.299
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thoms Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, wider die beklagte Partei B wegen EUR 13'798.71 s.A., über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 13.03.2018, 06 CG.2015.299-62, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.11.2017, 06 CG.2015.299-50, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 1'838.00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Die Klägerin ist eine im Firmenbuch der Republik Österreich zu Nr FN--- eingetragene Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in ---/Österreich. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht; sie ist im Handelsregister zu Nr FL---- eingetragen und hat ihren Sitz in Vaduz.
Im Oktober 2014 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Beförderung von Waren aus der Schweiz in die Ukraine.
2.1. Mit ihrer am 03.08.2015 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin letztlich, die Beklagte zur Zahlung von EUR 13'798.71 s.A. samt Staffelzinsen zu verpflichten, und brachte dazu zusammengefasst vor:
Das für den Import von Wirtschaftsgütern in die Ukraine bestehende sogenannte PP- bzw PD-Verfahren sehe vor, dass der Import von Waren beim zuständigen Zollamt voranzumelden sei. Das Zollamt registriere die Meldung und gebe nach Erfüllung aller Erfordernisse die PP- bzw PD-Nummer bekannt. Damit könnten die Waren ungehindert die Staatsgrenze passieren. Es gebe auch die Möglichkeit, die Waren direkt an der Grenzkontrolle zu verzollen. Dies setze aber voraus, dass sich dort eine Zollstelle befinde und die Abgaben direkt in bar beglichen werden könnten. Die Beklagte hätte eine Voranmeldung machen und der Klägerin die PP- bzw PD-Nummer mitteilen müssen. Es bestehe der Verdacht, dass der Verwaltungsrat der Beklagten die Absicht gehabt habe, den Grenzübertritt der beiden LKW durch Schmiergeldzahlungen zu ermöglichen. Dies würde auch erklären, weshalb der Verwaltungsrat der Beklagten die mehrmaligen Kontaktversuche der Klägerin nicht erwidert habe, sondern selbst zur Grenze gefahren sei und möglicherweise versucht habe, die LKW Fahrer der Klägerin, die sie unter Umgehung der Klägerin direkt kontaktiert habe, dazu zu bewegen, trotz fehlender PP Nummer an die Grenze zu fahren. Es könne der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass deren LKW Lenker an der Bestechung von Grenzbeamten und am rechtswidrigen Import von Gütern in die Ukraine nicht mitgewirkt hätten.
Der Klägerin seien insgesamt Kosten in Höhe des Klagebegehrens entstanden, weil die Beklagte die PP-Nummer nicht bekannt gegeben bzw Instruktionen im Zusammenhang mit der Importzollabfertigung nicht erteilt und schliesslich auch ihre Zustimmung zur Vernichtung der Waren verweigert habe.
Gemäss den Auftragsbestätigungen sei für die bezughabende Beförderung die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts vereinbart worden. Als Rechtsgrundlage würden unter anderem auch die "Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp)" sowie das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) gelten.
2.2. Die Beklagte bestritt und wendete ein, die beiden LKW der Klägerin hätten gleichzeitig oder zumindest zeitnah an der polnisch/ukrainischen Grenze sein müssen, weil dadurch die Importzollabfertigung und die Prüfung der Ware durch den Empfänger vor Ort gewährleistet hätte werden können. Ausserdem wären bei gleichzeitiger Entladung nur einmal Krangebühren angefallen. Die Beklagte sei seitens des Disponenten der Klägerin, C, am 03.11.2014 wahrheitswidrig darüber informiert worden, dass die beiden LKW bereits seit 3 Tagen an der Grenze stünden und Standgeld in Höhe von EUR 300.00 anfalle. Aufgrund der (falschen) Information des C sei der Verwaltungsrat der Beklagten an die Grenze gefahren, um mit dem Empfänger die Zollabfertigung vor Ort vorzunehmen und es ihm auch zu ermöglichen, die Ware zu prüfen. Auf Anweisung des C sei einer der LKW nicht zur Grenze gekommen. Die Beklagte wende eine Gegenforderung von mindestens CHF 25'000.00 für die ihr entstandenen Kosten (Transportkosten, Arbeitszeit, Preise für Ware) ein.
2.3. Die Klägerin replizierte, die Gegenforderung sei verjährt (§ 64 AÖSp).
3. Das Erstgericht stellte mit Urteil vom 21.11.2017 die Klagsforderung mit EUR 13'798.71 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Betrag von EUR 13'798.71 samt Staffelzinsen zu zahlen und die mit CHF 17'465.30 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
3.1. Das Erstgericht stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
"Die beklagte Partei (als Versenderin) erteilte der klagenden Partei (als Spediteurin) im Oktober 2014 den Auftrag, insgesamt 42'000 kg Waren (Metallwalzen)von der Schweiz in die Ukraine zu befördern, wobei der Transport mit zwei LKWs erfolgen sollte. Die Parteien vereinbarten die Anwendung österreichischen Rechts, der "Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp)" und des "Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehrs (CMR)".
§ 64 AÖSp enthält nachfolgende Bestimmung zur Verjährung:
Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
Bezüglich Standgeld sahen die der beklagten Partei nach Auftragserteilung übermittelten schriftlichen Auftragsbestätigungen vom 28.10.2014 ua vor wie folgt:
24 Stunden frei für Be-/Entladung (inkl Zollformalitäten) in Westeuropa, 48 Stunden frei für Be-/Entladung (inkl Zollformalitäten) in GUS (exkl MD), TR, Kaukasusrepubliken bzw Orientländer. Darüber hinaus verrechnen wird EUR 420.00 pro angefangene 24 Std.
Die Streitparteien vereinbarten einen Frachtpreis von insgesamt EUR 3'600.00, welcher von der beklagten Partei am 26.10.2014 bezahlt wurde.
Es war zwischen den Streitparteien vereinbart, dass ausschliesslich die beklagte Partei für die Zollformalitäten zuständig sein sollte. Die beklagte Partei vereinbarte ihrerseits mit dem Empfänger der Ware, dass dieser die Zollformalitäten (betreffend Einfuhr der Ware in die Ukraine) erledigen solle.
Noch vor dem Beladen der LKW in der Schweiz, teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit, dass die beiden LKW nicht am selben Tag beladen werden könnten. Die beklagte Partei stimmte der Beladung der beiden LKW an unterschiedlichen Tagen ausdrücklich zu.
Die Beladung der beiden LKW an unterschiedlichen Tagen hatte zur Folge, dass auch die Exportzollabwicklungen bei D (Schweiz) AG an verschiedenen Tagen durchgeführt wurden, nämlich am 27.10.2014 für den LKW samt Hänger mit dem Kennzeichen E, und am 30.10.2014 für den LKW samt Hänger mit dem Kennzeichen F.
Dementsprechend wurden auch unterschiedliche Durchquerungsfristen festgelegt: Das Zolldokument (T1 Formular) für den ersten LKW mit dem Kennzeichen E sieht den 04.11.2014 und das Zolldokument (T1 Formular) für den zweiten LKW mit dem Kennzeichen F sieht den 07.11.2014 als letzten Tag (Frist) für die Durchquerung des Gebietes der EU vor.
Die beiden genannten T1 Formulare wie auch die darin vermerkte Durchquerungsfrist (04.11.2017 und 07.11.2017) waren der beklagten Partei bei Abfahrt der beiden LKWs bekannt.
Bei der Beladung des zweiten LKWs wurde die beklagte Partei von der klagenden Partei darauf hingewiesen, dass für die Einfuhr der Ware in die Ukraine eine sog PP-Nummer notwendig sei.
Es war zwischen den Streitparteien nicht vereinbart, dass die beiden LKWs an einem bestimmten Tag und/oder am selben Tag an der ukrainischen Grenze ankommen müssen. Ua aufgrund der damals schwierigen Verkehrssituation erwartete der Verwaltungsrat der beklagten Partei,G, dies auch gar nicht.
Aufgrund der T1 Formulare resp der darauf festgehaltenen Durchquerungsfristen erwartete G allerdings, dass beide LKWs spätestens am 07.11.2014 an der polnisch/ukrainischen Grenze (Grenzübergang H) sein würden.
Am Grenzübergang H befindet sich kein Zollterminal, an welchem die sog direkte Verzollung vorgenommen werden kann. Die notwendigen Zollformalitäten müssen bei der Zollstelle H im Landesinneren der Ukraine vorgenommen werden.
Es entspricht der gängigen Praxis grosser Speditionen bzw Transportunternehmen, dass bei Warenimporten in die Ukraine der Importeur bzw der Käufer beim Zollamt, das für den Bestimmungsort der Waren zuständig ist (und welches sich also im Landesinneren und nicht an der Staatsgrenze befindet) eine Voranmeldung vornimmt und im Anschluss daran die PD bzw PP Nummer dem Spediteur bekannt gibt, sodass dieser die Staatsgrenze passieren kann. Dieses Vorgehen wird in allen öffentlichen Quellen für den Warenimport in die Ukraine so dargestellt und empfohlen.
Als der erste LKW am 30.10.2014 am Grenzübergang H (polnisch/ukrainische Grenze) ankam, konnte dieser mangels PP-Nummer den Grenzübergang nicht passieren, worauf die klagende Partei vergebens versuchte, die beklagte Partei telefonisch zu erreichen und hierüber zu informieren. Die beklagte Partei nahm die Telefonate der klagenden Partei jedoch bewusst nicht entgegen.
Nachdem die klagende Partei die beklagte Partei nicht erreichen konnte, entschied sie, den zweiten LKW, welcher sich auf dem Weg zum Grenzübergang H befand, (zunächst) nicht an den Grenzübergang zu schicken. Der Chauffeur des zweiten LKWs fuhr in der Folge statt zum Grenzübergang zu sich nach Hause (in Polen); die Entfernung von dort zum Grenzübergang beträgt ca 100 km.
Nachdem die beklagte Partei telefonisch weiterhin nicht erreichbar war resp die Telefonate der klagenden Partei nicht entgegennahm, gelangte die klagende Partei am 03.11.2014 mit Email an die klagende Partei und forderte diese auf wie folgt, wobei sie den Warenempfänger in cc nahm:
"[...]
Sehr geehrter Herr G
anhand der Ladung [...]
bitte schicken Sie mir die PP Nummer für unsere zwei LKWs
Die LKWs stehen schon seit drei Tagen an der Grenze.
Wir haben Standgeld in Höhe von 300 Euro.
Danke für Ihr Verständnis,
Mit freundlichen Grüssen,
C
[...]"
Die beklagte Partei hat diese Email erhalten und gelesen, jedoch nicht darauf reagiert.
Anstatt auf die Kontaktversuche der klagenden Partei zu reagieren, vereinbarte die beklagte Partei mit dem Warenempfänger, sich am nächsten Tag (04.11.) direkt am Grenzübergang H zu treffen. Dabei ging die beklagte Partei aufgrund der Formulierung in der obigen Email der klagenden Partei davon aus, dass sich beide LKWs bereits an der Grenze befinden würden.
Als G am 04.11.2014 irgendwann zwischen ca 07:00 und 08:00 Uhr bei der Grenze ankam, wartete der Warenempfänger bereits auf ihn und teilte ihm mit, dass nur ein LKW dort stehe. G und der Empfänger begaben sich in der Folge zusammen zum LKW. Es war kein Chauffeur in der Kabine des LKWs und der LKW war abgeschlossen.
G kontaktierte in der Folge telefonisch den Besitzer des zweiten LKWs, welcher noch in Polen stand. Dieser teilte ihm mit, dass C ihm verboten habe, vor Erhalt der PP Nummer an die Grenze zu fahren.
G blieb am 04.11.2014 noch bis ca 17:00 Uhr an der Grenze, weil er hoffte, dass der zweite LKW doch noch zur Grenze kommen würde, was jedoch nicht der Fall war. Auch der Chauffeur des ersten LKWs tauchte bis dahin nicht auf.
G hoffte deshalb darauf, dass der zweite LKW doch noch zur Grenze kommen würde, weil er den Besitzer des zweiten LKWs beim oben erwähnten Telefonat vom 04.11.2014 darum gebeten hatte, C zu kontaktieren. Der Besitzer des zweiten LKWs hat G dies allerdings nicht zugesagt. G hat dies einfach gehofft bzw einfach gehofft, dass "etwas passiert".
G informierte C resp die klagende Partei im Voraus nicht über seine Absicht, am 03.11.2014 resp 04.11.2014, an die Grenze zu fahren. Er kontaktierte C resp die klagende Partei auch danach nicht. Ebenso wenig kontaktierte er den Fahrer des ersten (bereits bei der Grenze stehenden) LKWs.
Nachdem am 04.11.2017 (richtig: 2014) nur ein LKW, und dies ohne Chauffeur, bei der Grenze stand, weigerte sich der Warenempfänger, die Ware zu übernehmen, und teilte G mit, dass er keine Geschäfte mehr mit ihm machen wolle.
Der Sohn des Empfängers rief G in der Folge am 04.11.2014 oder 05.11.2014 auch nochmals an und teilte ihm mit, dass er und sein Vater sehr enttäuscht seien und keine Geschäfte mehr mit ihm machen wollten. G war deshalb beschämt und erzürnt.
Grund für die Nichtübernahme der Ware durch den Empfänger war, dass dieser beabsichtigte, die "Zollabfertigung" über einen bestimmten Zöllner abzuwickeln, welchem er hierfür Schmiergeld bezahlt hätte. Um nur einmal bezahlen zu müssen, wäre es für ihn wichtig gewesen, dass beide LKWs gleichzeitig an der Grenze gewesen wären.
Nachdem die klagende Partei von der beklagten Partei resp G weder über obige Vorkommnisse benachrichtigt wurde noch eine PP Nummer erhielt, gelangte sie am 06.11.2014 erneut per Email an die beklagte Partei und den Warenempfänger. Diese Email hatte ua folgenden Inhalt:
"[...]
Sehr geehrte Damen und Herren
bitte geben Sie mir schriftliche Instruktionen über weitere Vorgehensweise bezüglich unserer LKWs, die an der Grenze stehen.
Wir haben jetzt 5 Tage Standgeld.
Mit freundlichen Grüssen,
C
[...]"
Die beklagte Partei hat auch diese Email erhalten und gelesen, allerdings wiederum nicht darauf reagiert.
Nachdem auf die Emails und diversen Telefonanrufe der klagenden Partei keinerlei Reaktion seitens der beklagten Partei erfolgte, entschied die klagende Partei, die Waren des ersten LKWs in einem Partnerzolllager in Grenznähe abzuladen und dort zu lagern. Die Einlagerung erfolgte am 24.11.2014.
Auch der zweite, sich damals noch in Polen befindliche LKW, wurde (allerdings zeitlich später) angewiesen, die Ware ins Zolllager zu bringen resp diese dort zu abzuladen. Die Einlagerung der Waren des zweiten LKWs erfolgte erst am 03.04.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt befanden sie sich beim Besitzer des zweiten LKWs und wurden dort zwischengelagert.
Mit Email vom 28.11.2014 übermittelte die klagende Partei der beklagten Partei sodann nachfolgendes Schreiben (im Anhang):
"[...]
Betrifft: zwei LKW für die Ukraine
Sehr geehrter Herr G
Wie Ihnen bekannt ist, konnten die beiden LKWs mangels einer ukrainischen Zollnummer nicht zur Importabfertigung angemeldet werden. Die Sendungen befinden sich daher seit geraumer Zeit auf polnischen Lagern.
Dadurch sind Stand- und Lagergelder entstanden, welche heute insgesamt EUR 5980 betragen.
Wir fordern Sie auf, diese unverzüglich an uns zur Einzahlung zu bringen. Sollte dies nicht erfolgen, werden weitere Kosten für Lagerzeiten zur Verrechnung kommen.
Unsere Mitteilung ist durch das gesetzliche Pfandrecht des Spediteurs nach UGB und AÖSp abgedeckt.
Wir sind berechtigt, ab Verstreichen einer Frist von einer Woche die nötigen Massnahmen zum zwangsweisen Verkauf der Ware einzuleiten, oder deren Vernichtung bei Wertlosigkeit, sollte bis dahin Zahlung auf unserem Konto nicht eingetroffen sein.
Beachten Sie bitte, dass auch die Kosten für das Verwertungsverfahren zu Ihren Lasten gehen würden!
Wir ersuchen Sie daher, umgehend für Erledigung dieser Angelegenheit zu sorgen (telegraphische Überweisung oder unwiderrufliche Bankbestätigung Ihrer Bank).
[...]"
Als keine Begleichung der erwähnte Rechnung der klagenden Partei durch die beklagte Partei erfolgte und auch der Warenempfänger sich nicht bereit erklärte, die bezughabenden Kosten zu übernehmen, versuchte die klagende Partei vergeblich, die Ware zu verwerten.
Folglich ergab sich für die klagende Partei nur noch die Option, die gegenständliche Ware mit Genehmigung der zuständigen Zollbehörde der Vernichtung zuzuführen. Mit Schreiben vom 02.02.2015 beantragte die klagende Partei deshalb beim Zollamt K die Vernichtung der Ware. Dies wurde der klagenden Partei mit "Bescheid" des Zollamtes K vom 08.05.2015 jedoch untersagt, da die beklagte Partei mit Schreiben vom 07.04.2015 an das Zollamt Widerspruch gegen die geplante Entsorgung einlegte.
(dt Übersetzung des Bescheides vom 08.05.2015 Beilage H)
Am 28.12.2015 holte die beklagte Partei die Ware beim Zollamt K schliesslich ab.
Der (ursprüngliche) Empfänger der Ware ist am 29.01.2015 verstorben. Der Sohn des Empfängers hat der beklagten Partei am 09.10.2015 (erneut) mitgeteilt, dass er (resp seine Gesellschaft) kein Interesse mehr an der Ware habe.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei aufgrund der Standtage am Zoll resp in Polen sowie der Lagerung der Waren beim Zollamt K insgesamt EUR 13'798.00 an Stand- und Lagerkosten verrechnet. Diese Kosten stellte sie der beklagten Partei mit Rechnungen vom 03.06.2015, 22.07.2015, 28.08.2015, 30.09.2015, 29.10.2015, 02.12.2015 und 04.01.2016 in Rechnung.
Zu den Rechnungen im Einzelnen:
Die Rechnung Nr 148868 vom 03.06.2015 über EUR 5'940.00 betrifft die Standtage bis zum 24.11.2014. Für den ersten LKW wurden insgesamt 17 Standtage berechnet, wobei von einer Standzeit vom 03.11.2014 bis 24.11.2014 (Zeitpunkt der Einlagerung der Warten) ausgegangen wurde. Es wurde jedoch lediglich ein Pauschalbetrag von EUR 2'970.00 verrechnet, obwohl gemäss Auftragsbestätigungen pro angefangene 24 Std EUR 420.00 verrechnet werden hätten können, insgesamt sohin 17 x EUR 420.00 = 7'140.00. Für den zweiten LKW wurden insgesamt 11 Standtage berechnet, wobei von einer Standzeit vom 09.11.2017 bis 24.11.2014 ausgegangen wurde. Tatsächlich erfolgte die Einlagerung zwar erst am 03.04.2015, jedoch wurden auch beim zweiten LKW kulanzhalber ab dem 24.11.2014 nur die deutlich geringeren Kosten für die Lagerung im Partnerzolllager berechnet (also Berechnung von Lagerkosten anstelle von Standgeld).
Die Rechnung Nr 148854 vom 06.03.2015 über EUR 5'524.00 betrifft die Lagerung der Waren der beiden LKWs im Partnerzolllager vom 24.11.2014 bis zum 29.05.2015 (185 Tage) inkl der für die Einlagerung angefallenen Aufwendungen. Für die Lagerung im Partnerzolllager wurde der beklagten Partei ein Betrag von EUR 10.00 (pro LKW) in Rechnung gestellt, wobei es sich um einen üblichen Satz handelt.
Die Rechnung Nr 272353 über EUR 724.50 betrifft die Lagerung Waren der beiden LKWs im Partnerzolllager vom 30.05.2015 bis 31.07.2015, wobei wiederum EUR 10.00 pro Tag und LKW sowie Bearbeitungsgebühren verrechnet wurden.
Dies Rechnungen Nr 352741 vom 28.08.2015, Nr 433365 vom 30.09.2015, Nr 507914 vom 29.10.2015, Nr 594978 vom 02.12.2015 und Nr 655865 vom 04.01.2016 betreffen die nach Klagseinbringung angefallenen Lager- und Bearbeitungskosten von gesamthaft EUR 1'610.00, wobei wiederum EUR 10.00 pro Tag und LKW sowie Bearbeitungsgebühren verrechnet wurden.
Die Rechnungen wurden seitens der beklagten Partei bis 05.07.2017 (Schluss der Verhandlung) trotz Erhalt nicht bezahlt und bis zum gegenständlichen Verfahren auch nicht gerügt."
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Streitteile hätten österreichisches Recht vereinbart, ausserdem auch die Anwendung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen und des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (CMR).
Für den Import von Wirtschaftsgütern in die Ukraine sei eine Voranmeldung beim zuständigen Zollamt vorgesehen, das bei Erfüllung aller Erfordernisse die sogenannte PP- bzw PD-Nummer bekanntgebe. Grundsätzlich bestehe auch die Möglichkeit der direkten Verzollung der Waren am Grenzübergang. Dafür werde vorausgesetzt, dass sich am Grenzübergang eine sogenannte Zollstelle befinde, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte hätte daher bei dem für den Bestimmungsort der Waren zuständigen Zollamt eine Voranmeldung vornehmen müssen, um die PP- bzw PD- Nummer zu erhalten und den Chauffeuren der Klägerin den Grenzübertritt zu ermöglichen (unter Hinweis auf Art 11 CMR, § 427 UGB). Es sei dem Verhalten der Beklagten zuzuschreiben, dass ein Grenzübergang nicht möglich gewesen sei. Dabei sei es der Klägerin nicht vorwerfbar, dass sie den zweiten LKW erst gar nicht zum Grenzübergang H fahren habe lassen. Mangels PP- bzw PD-Nummer hätten nämlich weder die Anwesenheit des zweiten LKW noch seines Chauffeurs den Grenzübergang möglich gemacht.
Aufgrund des Verhaltens der Beklagten seien der Klägerin für ihre beiden LKW Standzeiten entstanden, die sie der Beklagten ohnehin zu einem reduzierten Preis verrechnet habe. Der Klägerin seien auch Lagerzeiten entstanden, die mit den üblichen Kosten in Rechnung gestellt worden seien. Die Forderung der Klägerin bestehe daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Selbst wenn man der Klägerin vorwerfen könnte, sie habe in ihrem E-Mail vom 03.11.2014 unrichtigerweise zwei LKW erwähnt und dadurch G "verleitet", an die Grenze zu fahren, habe dieser gegen Treu und Glauben verstossen, weil er, als er an die Grenze gekommen sei und nur einen LKW der Klägerin vorgefunden habe, verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin zu kontaktieren und ihr es zu ermöglichen, das Missverständnis aufzuklären. Auch unter dem Gesichtspunkt dieser Unterlassung hafte die Beklagte.
Die kompensando eingewendete Gegenforderung sei gemäss § 64 AÖSp verjährt.
4. Das Fürstliche Obergericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten mit dem nunmehr angefochtenen Urteil keine Folge und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz.
Das Erstgericht habe richtigerweise österreichisches Sachrecht zugrunde gelegt. Anzuwenden sei aber auch, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedurft hätte, das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR). Wenn die Beklagte erstmals in der Berufung geltend mache, die Anwendung der AÖSp sei gar nicht vereinbart worden, sei entgegenzuhalten, dass ihr bisheriges Schweigen zum entsprechenden ausdrücklichen Vorbringen der Klägerin als schlüssiges Geständnis anzusehen sei. Ausserdem stelle das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen eine unzulässige Neuerung dar.
Es könne dahingestellt bleiben, ob eine (direkte) Verzollung am Grenzübergang H überhaupt möglich gewesen wäre, die Beklagte habe es nämlich nach den getroffenen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen selbst verschuldet, dass am 04.11.2014 nicht beide LKW zum besagten Grenzübergang gekommen seien und somit eine Verzollung durch den Warenempfänger (allenfalls, wie von der Beklagten behauptet, im Wege der "Bestechung") nicht stattfinden habe können. Die E-Mail der Klägerin vom 03.11.2014, wonach beide LKW schon seit Tagen an der Grenze stünden, sei inhaltlich zwar unrichtig gewesen, doch wäre der Verwaltungsrat der Beklagten, als er am 04.11.2014 zwischen 07.00 und 08.00 Uhr am besagten Grenzübergang angekommen sei und dort nur einen LKW der Klägerin stehen gesehen habe, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, umgehend mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, um ihr Gelegenheit zur Vertragserfüllung zu geben. Bei einer Entfernung von ca 100 km zwischen dem Standort des zweiten LKW und dem Grenzübergang wäre es entsprechend der Lebenserfahrung leicht möglich gewesen, diesen LKW binnen 2-3 Stunden, das heisst bis spätestens 11.00 Uhr, zum Grenzübergang zu beordern. Dasselbe wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch hinsichtlich des Chauffeurs des ersten LKW möglich gewesen. Da es der Verwaltungsrat der Beklagten unterlassen habe, die Klägerin dazu aufzufordern, habe er es ihr unmöglich gemacht, die entsprechenden Handlungen zu setzen. Die Beklagte trage selbst schuld daran, wenn es ihr nicht möglich gewesen sei, die Verzollung durch den Empfänger zu bewerkstelligen.
Der Verwaltungsrat der Beklagten habe auf die Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, überhaupt nicht reagiert. Andererseits stehe auch fest, dass für die Zollformalitäten ausschliesslich die Beklagte zuständig gewesen sei. Die Klägerin sei daher infolge der Säumigkeit der Beklagten berechtigt gewesen, gemäss § 437 Abs 2 UGB die Hinterlegung der Ware vorzunehmen. Die Beklagte müsse die Kosten (Standgeld, Einlagerungskosten und Bearbeitungsspesen) zahlen. Die Klagsforderung werde der Höhe nach auch gar nicht bestritten.
Damit erübrige es sich, auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen. Es sei unerheblich, ob ausländisches Recht (Zollrecht) zu ermitteln gewesen wäre, da selbst dann, wenn unterstellt werde, dass eine Verzollung am besagten Grenzübergang möglich gewesen wäre, ausschliesslich die Beklagte das Verschulden daran treffe, dass die Einfuhr nicht bewerkstelligt habe werde können. Die Beweisrügen müssten nicht mehr behandelt werden. Es sei unerheblich, ob die Parteien vereinbart hätten, beide LKW müssten am selben Tag an der ukrainischen Grenze ankommen, da es die Beklagte selbst zu verantworten habe, dass eine Verzollung nicht möglich gewesen sei. Das Ablieferungshindernis sei ausschliesslich durch die Beklagte herbeigeführt worden. Die im Zusammenhang mit der Frage, was zwischen dem Verwaltungsrat der Beklagten und dem Fahrer des zweiten LKW der Klägerin telefonisch erörtert worden sei, geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel lägen nicht vor, weil zu dieser Frage keine Feststellungen notwendig gewesen seien. Entscheidend sei ausschliesslich, dass es der Verwaltungsrat der Beklagten unterlassen habe, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen. Ein Mitverschulden der Klägerin liege nicht vor.
Feststellungen zu den geltend gemachten Gegenforderungen hätten unterbleiben können, weil die Klägerin gesetzes- und vertragskonform gehandelt habe und ihr kein Verschulden zur Last falle.
5. Diese Entscheidung bekämpft die Beklagte mit einer rechtzeitig erstatteten, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision. Sie strebt eine Abänderung dahin an, dass ihrer Berufung Folge gegeben und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise begehrt sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht oder das Erstgericht. Schliesslich stellt sie auch einen Kostenantrag.
Die Klägerin bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben und ihr die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
6. Die Beklagte bringt in ihrer Revision zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
6.1. Ablieferungshindernis durch vertragswidriges Verhalten der Klägerin verursacht
Die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, das Ablieferungshindernis sei ausschliesslich durch die Beklagte herbeigeführt worden, sei gänzlich unrichtig. Das Obergericht übersehe, dass die Klägerin bereits vor dem 04.11.2014 Pflichtverletzungen begangen habe, die für den eingetretenen Schaden kausal gewesen seien.
Entgegen ihrer Verpflichtung, die Waren zur Zollgrenze zu führen, habe die Klägerin dem Fahrer des zweiten LKW verboten, vor Erhalt der PP-Nummer an die vereinbarte polnisch/ukrainische Grenze zu fahren. Hätte die Klägerin den zweiten LKW "nicht pflichtwidrig umgeleitet", wäre der Schaden niemals eingetreten. Dann wären beide LKW am 04.11.2014 an der Grenze gestanden und hätte der Abnehmer nicht vom Vertrag Abstand genommen, sondern dafür gesorgt, dass die Ware ins Zollgebiet eingeführt werden könne. Aufgrund dieser Pflichtwidrigkeit sei die Klägerin für den eingetretenen Schaden allein verantwortlich; zumindest trage sie ein Mitverschulden von 70%.
Unabhängig davon hätte die Klägerin dafür Sorge tragen müssen, dass beide LKW samt Fahrer spätestens am letzten Tag der im Formular T 1 vorgegebenen Frist am Grenzübergang seien. Das Obergericht nehme von seiner im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsansicht, beide LKW müssten samt Fahrer am letzten Tag der Frist an der Zollstelle eintreffen, im nunmehr angefochtenen Urteil ohne ersichtlichen Grund Abstand. Es übersehe dabei, dass bei vertragskonformem Verhalten der Klägerin beide LKW am 07.11.2017 (gemeint wohl: 07.11.2014) am Grenzübergang gestanden wären und dann auch der Abnehmer problemlos die Grenzüberführung vornehmen hätte können. Der Anspruch der Beklagten (gemeint wohl: der Klägerin) wäre auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen; jedenfalls bestehe ein Mitverschulden der Beklagten (gemeint wohl: der Klägerin) von zumindest 70%.
Eine weitere Pflichtverletzung der Klägerin bestehe darin, dass sie dem Verwaltungsrat der Beklagten wahrheitswidrig mitgeteilt habe, beide LKW stünden bereits seit 3 Tagen an der Grenze. Da dies nicht zugetroffen habe, habe sich der Abnehmer geweigert, die Zollformalitäten vorzunehmen. Der Klägerin habe klar sein bzw hätte sie es für möglich halten müssen, dass der Abnehmer nur an einer gemeinsamen Verzollung beider LKW interessiert gewesen sei und nicht zweimal zum Zoll habe fahren wollen. Dabei sei entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts auch relevant, ob zwischen den Streitteilen vereinbart gewesen sei, dass beide LKW am selben Tag am Grenzübergang eintreffen müssen. Das Obergericht hätte sich daher auch mit der Beweisrüge in der Berufung der Beklagten auseinandersetzen müssen.
Eine weitere Pflichtverletzung der Klägerin sei darin zu sehen, dass ihr Erfüllungsgehilfe, der Fahrer des ersten LKW, am 04.11.2014 zwischen 07.00 Uhr bzw 08.00 Uhr und ca 17.00 Uhr seinen LKW unbeaufsichtigt gelassen habe. Wäre er bei seinem Fahrzeug gewesen, "hätte sich der Abnehmer der Ware allenfalls doch noch zur Entgegennahme der Fracht entschlossen (Lebenserfahrung)". Warum und für wie lange der Fahrer seinen LKW verlassen habe, sei trotz entsprechendem Auftrag des Obergerichts im ersten Rechtsgang nicht ermittelt worden, sodass insoweit die Sachverhaltsgrundlage zu erweitern sei.
6.2. Kontaktaufnahme mit Fahrer des zweiten LKW sehr wohl relevant
Der vom Obergericht angenommen Haftungsausschluss für die Befolgung von Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal sei hier nicht anwendbar, weil er sich einzig auf Arbeitnehmer des Spediteurs beziehe. Wie der Zeuge C bei Gericht ausgeführt habe, seien die Fahrer der beiden LKW nicht bei der Klägerin angestellt gewesen. Die Klägerin habe vielmehr unabhängige Unternehmer mit dem Transport beauftragt, sodass die beiden LKW Lenker der Klägerin als Erfüllungsgehilfen zuzurechnen seien. Das Fehlen dieser Feststellungen werde ausdrücklich als sekundäre Feststellungsmangel gerügt. Der Haftungsausschluss des § 6 AÖSp gelte zwar auch bei Pflichtverletzungen durch Erfüllungsgehilfen, erfasse aber nur leichte Fahrlässigkeit. Hier liege hingegen eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Fahrers des zweiten LKW vor. Dieser hätte nach Kontaktaufnahme durch den Verwaltungsrat der Beklagten umgehend zum Grenzübergang kommen, zumindest aber mit der Klägerin Kontakt aufnehmen müssen. Diese hätte dann ihrerseits den Fahrer an die Grenze beordern müssen. In beiden Fällen liege eine grobe Pflichtverletzung der Klägerin vor.
6.3. Erhebung ausländischen Rechts
Die Beklagte habe bereits in der Berufung gerügt, es wäre von Amts wegen zu klären gewesen, welche Zollformalitäten am Grenzübergang H zum massgeblichen Zeitpunkt bestanden hätten. Gemäss ihrem Vorbringen sei am Grenzübergang eine direkte Verzollung möglich gewesen. Es habe kein Ablieferungshindernis bestanden. Warum jetzt, wie das Obergericht in Abkehr seiner bisherigen Rechtsansicht gesagt habe, die Erhebung des ausländischen Rechts nicht mehr notwendig sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob eine Direktverzollung vorgenommen hätte werden können oder auch nur eine Einfahrt in den Zollbereich möglich gewesen wäre, sei nach wie vor bedeutsam. Sollte sich nämlich herausstellen, dass zumindest eine Einfahrt in den Zollbereich möglich gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin dem Fahrer des zweiten LKW den Auftrag erteilt habe, gar nicht erst zur Grenze zu fahren. Damit hätte die Klägerin selbst rechtswidrig gehandelt und könnte ihre Aufwendungen von der Beklagten nicht ersetzt verlangen. Die Klage hätte abgewiesen, oder zumindest ein Mitverschulden der Klägerin von 80% angenommen werden müssen.
6.4. Zur Anwendung der AÖSp überhaupt
Die Beklagte habe bereits in ihrer Berufungsschrift die Feststellung bekämpft, wonach die Parteien die Anwendung österreichischen Rechts, der AÖSp und des CMR-Übereinkommens vereinbart hätten (in der Revision folgt sodann die wörtliche Wiedergabe der diesbezüglichen Beweisrüge). Das Obergericht habe dazu ausgeführt, die Beklagte habe im gesamten erstinstanzlichen und auch im ersten Rechtsmittelverfahren die Behauptung der Klägerin, die Anwendung der AÖSp sei vereinbart worden, nicht widersprochen. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsrat der Beklagten im ersten und zweiten Rechtsgang vor dem Fürstlichen Landgericht zu Protokoll gegeben habe, er habe die Beilage C (Auftragsbestätigungen) erst im Laufe dieses Verfahrens gesehen, und damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass die Beilage C niemals Vertragsinhalt geworden sei. Das Obergericht hätte daher auf die Beweisrüge inhaltlich eingehen müssen.
6.5. Gegenforderung der Beklagten
Entgegen der Ansicht des Obergerichts habe die Klägerin sehr wohl gesetz- und vertragswidrig gehandelt. Die Gerichte hätte sich daher mit den Gegenforderungen der Beklagten auseinandersetzen und diese für bestehend erkennen müssen. Auch aus diesem Grund hätte das Klagebegehren abgewiesen werden müssen.
7. Die Klägerin setzt den Rechtsmittelausführungen der Beklagten folgende Argumente entgegen:
7.1. Die Beklagte gebe in unzulässiger Art und Weise die Feststellungen des Erstgerichts nur bruchstückhaft wieder bzw modifiziere sie nach eigenen Wünschen, um so eine angeblich unrichtige rechtliche Beurteilung zu konstruieren. Die Behauptungen der Beklagten, der Schade wäre, wenn die Klägerin den zweiten LKW nicht pflichtwidrig umgeleitet hätte, nicht eingetreten und der Abnehmer hätte, wären beide LKW am 04.11.2014 an der Grenze gestanden, dafür gesorgt, dass die Ware ins Zollgebiet eingeführt werden könne, stünden den getroffenen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen diametral entgegen. Es liege keine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
Im zweiten Rechtsgang habe die Klägerin unter Beweis stellen können, dass gemäss dem zweiten Dokument T 1 der zweite LKW spätestens am 07.11.2014 an der Zollstelle eintreffen hätte müssen. Im Hinblick auf den insoweit geänderten Sachverhalt habe das Obergericht zu Recht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgehen können. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, ihr Verwaltungsrat sei aufgrund der T 1 Formulare davon ausgegangen, dass sich beide LKW spätestens am 04.11.2014 an der Zollstelle befinden würden.
Mit ihrer Behauptung, der Klägerin hätte klar sein bzw hätte sie es zumindest für möglich halten müssen, dass der Abnehmer nur an einer gemeinsamen Verzollung beider LKW Interesse gehabt hätte und nicht zweimal zum Zoll fahren hätten wollen, entferne sich die Beklagte abermals vom festgestellten Sachverhalt.
Ausgehend von der Feststellung, dass die Beklagte der Beladung der beiden LKW an unterschiedlichen Tagen ausdrücklich zugestimmt habe, sei es denkunmöglich gewesen, dass die beiden LKW gleichzeitig an der Grenzstelle eingetroffen wären. Die Klägerin habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Warenempfänger die "Verzollung" an Ort und Stelle vornehmen habe wollen. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Verzollung durch Vorlage einer PP- bzw PD-Nummer erfolge.
7.2. Unabhängig davon, dass in § 6 Satz 1 AÖSp explizit von Fahr- und Begleitpersonal die Rede sei und dieses Personal entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit Arbeitnehmern gleichgestellt werden könne, übersehe die Beklagte Folgendes: Die Beklagte wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die Klägerin als ihre Vertragspartnerin zu kontaktieren und sich nicht auf die Kontaktaufnahme mit dem Fahrer/Besitzer des ca 100 km entfernten LKW zu beschränken. Obwohl bereits das Erstgericht diese Rechtsansicht vertreten habe, habe die Beklagte eine entsprechende Rechtsrüge im Berufungsverfahren unterlassen. Die unterbliebene Rechtsrüge könne im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
Mit ihrem Vorwurf, der Fahrer des zweiten LKW habe sich geweigert, den Weisungen des Verwaltungsrats der Beklagten nachzukommen, gehe die Beklagte nicht vom Sachverhalt aus. Gemäss den Feststellungen der Unterinstanzen habe der Empfänger der Waren beabsichtigt, die "Zollabfertigung" über einen bestimmten Zöllner abzuwickeln, dem er hiefür Schmiergeld gezahlt hätte. Es könne wohl nicht erwartet werden, dass sich der Fahrer des zweiten LKW an einer strafbaren Handlung beteiligt.
7.3. Die im Zusammenhang mit der Anwendung ausländischen Rechts erhobene Rechtsrüge der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Beklagte habe nämlich die Frist des Erstgerichts, sich zur Frage, ob es notwendig sei, ein Rechtsgutachten einzuholen, zu äussern, und auch die Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses fruchtlos verstreichen lassen. Das Erstgericht habe daher zu Recht von der Einholung eines Rechtsgutachtens Abstand genommen und die massgeblichen Rechtsfragen selbst geklärt. Der von der Beklagten behauptete wesentliche Verfahrensmangel liege nicht vor.
Auch der weitere Vorwurf der Beklagten, das Obergericht sei in diesem Zusammenhang von seiner ursprünglichen Ansicht abgewichen, sei verfehlt, weil nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege. Es sei daher folgerichtig, wenn das Obergericht im zweiten Rechtsgang zur Ansicht gelangt sei, es erübrige sich, auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.
Die Kritik an der Feststellung, die Parteien hätten die Anwendung der AÖSp vereinbart, betreffe die nicht überprüfbare Beweiswürdigung, weshalb darauf nicht eingegangen werden könne. Zudem könnten Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Zweitgericht bereits verneint habe, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Zusammenfassend sei die rechtliche Beurteilung des Obergerichts nicht zu beanstanden. "Abgesehen von einem frommen Wunschdenken der beklagten Partei gepaart mit haltlosen Behauptungen" seien auch weitere Feststellungen nicht notwendig.
8. Die Revision ist nicht berechtigt.
8.1. Prozessuales
8.1.1. Die Rechtsrüge darf nicht auf dem vom Rechtsmittelwerber für richtig gehaltenen, sondern muss auf dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aufbauen. Sonst ist sie nicht gesetzmässig ausgeführt und einer nicht erhobenen Rechtsrüge gleichzuhalten. Sie kann deshalb eine Überprüfung der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht nicht bewirken (LES 2012, 38; LES 2006, 493; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 32; Kodek in Rechberger4 § 503 Rz 22, § 471 Rz 9).
8.1.2. Die Behauptung der Beklagten in der Revision, der Klägerin wäre kein Schaden entstanden, wenn diese den zweiten LKW nicht pflichtwidrig umgeleitet hätte, und diesfalls wären beide LKW am 04.11.2014 an der Grenze gestanden und hätte der Abnehmer am Vertrag festgehalten und für die Einfuhr der Waren gesorgt, geht von einem Wunschsachverhalt aus und findet daher im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Abgesehen davon, dass die Frage der Pflichtwidrigkeit keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage ist, war gerade nicht vereinbart, dass beide LKW an einem bestimmten Tag an der Grenze sein müssen. Auch kann von einem "Umleiten" des zweiten LKW durch die Klägerin nicht die Rede sein. Es war letztlich eine unternehmerische Entscheidung, dass der Lenker des zweiten LKW nicht an den Grenzübergang, sondern in sein ca 100 km entferntes Zuhause in Polen gefahren ist, nachdem der erste LKW mangels PP-Nummer den Grenzübergang nicht überqueren konnte und die Beklagte nach entsprechender Kontaktaufnahme der Klägerin jegliche Kommunikation verweigerte. Schliesslich ist das Verhalten des Warenabnehmers (wie hätte er gehandelt, wenn?) eine reine Mutmassung der Beklagten.
8.1.3. Im Widerspruch zu den Feststellungen steht auch die Behauptung der Beklagten, bei vertragskonformem Verhalten der Klägerin wären beide LKW am Grenzübergang gestanden. Richtig ist vielmehr, dass nach den festgestellten Zolldokumenten (T 1 Formularen) für den ersten LKW der 04.11.2014 und für den zweiten LKW der 07.11.2014 der jeweils letzte Tag für die Durchquerung des EU-Gebiets waren, die LKW also spätestens an diesen Tagen an der Grenze sein hätten müssen.
8.1.4. Auch die Behauptung der Beklagten, der Abnehmer der Ware hätte sich, wäre der Fahrer des ersten LKW am 04.11.2014 bei seinem Fahrzeug geblieben, "allenfalls doch noch zur Entgegennahme der Fracht entschlossen", ist eine im festgestellten Sachverhalt nicht gedeckte Vermutung. Ausserdem widerspricht die Beklagte damit ihren weiteren Rechtsmittelausführungen, wonach der Abnehmer nur an einer gemeinsamen Verzollung beider LKW interessiert gewesen sei. Feststellungen dazu, warum und für wie lange der Fahrer des ersten LKW nicht bei seinem Fahrzeug gewesen sei, sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von Bedeutung und liegt insofern auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
8.2. Anzuwendendes Recht
8.2.1. Mit ihrer Kritik, die Feststellung, wonach zwischen den Streitteilen die Anwendung der AÖSp vereinbart worden sei, sei entgegen der Parteienaussage der Beklagten getroffen worden, greift die Beklagte die irrevisible Beweiswürdigung an (vgl. RIS-Justiz RS0043383). Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Behauptung der Klägerin, es seien die AÖSp vereinbart worden, von Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten worden und insoweit gemäss § 267 ZPO von einer als zugestanden anzusehenden Tatsache auszugehen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich damit das Obergericht auch mit ihrer Beweisrüge auseinandergesetzt. Mit ihrem Hinweis, ihr Verwaltungsrat habe in seiner Parteienvernehmung ausgesagt, die Beilage C (Auftragsbestätigung) erstmals im Rahmen der Klagszustellung gesehen zu haben (ON 10 Seite 6, ON 38 Seite 10), übersieht die Beklagte, dass die Parteienaussage das Vorbringen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0038037).
Zusammengefasst haben die Vorinstanzen dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend österreichisches Recht zu Grunde gelegt (Art 1, 39 Abs 2 IPRG).
8.2.2. Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Erhebung des ukrainischen Zollrechts nicht notwendig war. Dies allein deshalb, weil nach den massgeblichen Feststellungen die Beklagte selbst gegen ihre Mitwirkungspflichten verstossen hat und die beabsichtigte "Zollabfertigung" durch eine Schmiergeldzahlung erfolgen hätte sollen. Dazu wird noch im Detail Stellung zu nehmen sein. Durch die geänderte Sachlage konnte das Fürstliche Obergericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgehen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
8.3. Zur Sache
8.3.1. Allgemeines zum Vertragsverhältnis
8.3.1. a) Das Speditionsgeschäft ist in Österreich in den §§ 407-415 UGB geregelt. Subsidiär gelten die Regeln über das Kommissionsgeschäft (§ 407 Abs 2 UGB). Für das Speditionswesen von grosser praktischer Bedeutung sind die - auch hier vereinbarten - Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp); herausgegeben vom Fachverband der Spediteure der Wirtschaftskammer Österreichs (Krejci, Unternehmensrecht5 479 ff).
8.3.1. b) Der Speditionsvertrag ist ein formfreier Konsensualvertrag, der die Besorgung (Organisation) der Güterversendung im eigenen Namen und auf Rechnung des Versenders zum Gegenstand hat. Hauptpflicht des Spediteurs ist dabei der Abschluss jener Frachtverträge, die erforderlich sind, um das Speditionsgut an den Bestimmungsort zu befördern. Der Frachtführer ist nicht Erfüllungsgehilfe des Spediteurs (HS 14.210/8 und 14.217/8). Parteien des Speditionsgeschäfts sind der Spediteur, hier die Klägerin, und der Versender, hier die Beklagte. Der Spediteur hat die Versendung zu organisieren. Dabei obliegt ihm insbesondere die Auswahl des Frachtführers, der Verfrachter und der Zwischenspediteure. Der Spediteur hat demnach in erster Linie Fracht-, Speditions- und Lagerverträge abzuschliessen. Darüber hinaus treffen den Spediteur auch noch zahlreiche, mit der Organisation der Versendung zusammenhängende Nebenpflichten. All diese Pflichten hat der Spediteur - wie der Kommissionär - mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers unter Wahrung der Interessen des Versenders und Befolgung von dessen Weisungen auszuführen. Die an die Interessenwahrungspflicht gestellten Anforderungen dürfen nicht überspannt werden (Unternehmensrecht5 482 ff; vgl auch RIS-Justiz RS0104333).
8.3.2. Die hier massgeblichen Feststellungen lauten zusammengefasst: Die Streitteile vereinbarten, dass für die Zollformalitäten ausschliesslich die Beklagte zuständig ist. Nach der gängigen Praxis grosser Speditionen bzw Transportunternehmen nimmt bei Warenimporten in die Ukraine der Importeur bzw der Käufer eine Voranmeldung beim Zollamt vor, das für den Bestimmungsort der Waren zuständig ist (und das nicht an der Staatsgrenze, sondern im Landesinneren liegt) und gibt dann dem Spediteur die PD- bzw PP-Nummer bekannt, sodass dieser die Staatsgrenze passieren kann. Bei der Beladung des zweiten LKW informierte die Klägerin die Beklagte, dass für die Einfuhr der Ware in die Ukraine eine PP-Nummer notwendig sei. Als der erste LKW am 30.10.2014 am polnisch/ukrainischen Grenzübergang H ankam, konnte er den Grenzübergang nicht überqueren, weil er über keine PP-Nummer verfügte. Die Versuche der Klägerin, die Beklagte telefonisch zu erreichen und darüber zu informieren, schlugen fehl, weil die Beklagte die Telefonate der Klägerin bewusst nicht entgegennahm. Im Hinblick darauf entschied sich die Klägerin, den zweiten LKW, der bereits unterwegs war, (zunächst) nicht an den Grenzübergang zu schicken. Sein Lenker fuhr stattdessen zu sich nach Hause. Die Entfernung seines in Polen gelegenen Zuhauses zum Grenzübergang betrug ca 100 km. Auch auf das E-Mail der Klägerin vom 03.11.2014, in dem sie um die PP-Nummer für die beiden LKW bat, reagierte die Beklagte nicht, obwohl sie die Nachricht erhalten und gelesen hatte. Zwischen der Beklagten und dem Warenempfänger war vereinbart, dass er sich um die Zollformalitäten kümmert. Für ihn wäre wichtig gewesen, dass beide LKW gleichzeitig an der Grenze gewesen wären. Er hatte nämlich die Absicht, die "Zollabfertigung" über einen bestimmten Zöllner abzuwickeln, dem er hiefür "Schmiergeld" gezahlt hätte.
8.3.3. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellungen sind entgegen der Ansicht der Beklagten Treuepflichtverletzungen der Klägerin nicht erkennbar. Die Klägerin hat vielmehr in Wahrnehmung der Versenderinteressen die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass für die Einfuhr der Ware in die Ukraine eine PP-Nummer notwendig, also eine Voranmeldung vorzunehmen sei, und hat diese PP-Nummer mit E-Mail vom 03.11.2014 neuerlich von der Beklagten eingefordert. Dass die Klägerin angesichts der Tatsache, dass die Beklagte nicht um die notwendigen PP-Nummern angesucht hat, den zweiten LKW-Lenker nicht an die Grenze, sondern zu sich nach Hause fahren liess, ist ihr nicht vorzuwerfen; im Gegenteil, diese Entscheidung entsprach der der Interessenwahrnehmungspflicht innewohnenden Schadensminderungspflicht, zumal dadurch Kosten für Standtage erst später angefallen sind (die Klägerin hat für diesen LKW erst ab dem 09.11.2014 Standtage berechnet).
Die Beklagte hat auf die telefonischen Kontaktversuche der Klägerin bewusst (im Sinne von absichtlich) nicht reagiert, ebenso nicht auf das E-Mail der Klägerin vom 03.11.2014. Sie hat damit gegen die auch sie treffenden Mitwirkungspflichten verstossen (Unternehmensrecht5 486). Dass die Klägerin in ihrem Mail vom 03.11.2014 angeführt hat, dass beide LKW schon seit drei Tagen an der Grenze stünden, war zwar nicht ganz korrekt, weil sich ein Fahrzeug rund 100 km entfernt befand, fällt der Klägerin aber nicht zur Last, weil die Beklagte ohnehin auf dieses E-Mail der Klägerin reagieren hätte müssen und dabei auch um Aufklärung, wo das zweite Fahrzeug sei, ersuchen hätte können. Tatsächlich hätte das Fahrzeug, wie vom Obergericht richtig unterstellt, noch in den Vormittagsstunden des 04.11.2014 zum Grenzübergang gefahren werden können.
8.3.4. Wenn auch feststeht, dass G am 04.11.2014 den zweiten LKW Lenker telefonisch darum gebeten hat, C zu kontaktieren, kann daraus keine Pflichtwidrigkeit der Klägerin abgeleitet werden. Das Fürstliche Obergericht hat zutreffend auf § 6 AÖSp hingewiesen, wonach der Spediteur für die Befolgung von Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal keine Gewähr übernimmt. Sollte mit der Bitte an den LKW Lenker ein Auftrag verbunden gewesen sein, besteht nach § 6 1. Satz AÖSp ebenso wenig eine Haftung des Spediteurs, weil dieser Auftrag unstrittig von keiner Seite schriftlich bestätigt worden ist. Sollte, wie die Beklagte in der Revision behauptet, der von der Klägerin organisierte Transport von zwei unabhängigen Unternehmen durchgeführt worden sein, übersieht die Beklagte, dass der Frachtführer zum speditionsvertraglichen Versender in keiner Vertragsbeziehung steht (Unternehmensrecht5 483). Die Beklagte konnte daher dem LKW Lenker gar keine Weisung erteilen. Dazu kommt, dass der Frachtführer auch nicht Erfüllungsgehilfe des Spediteurs ist (HS 14.210/8 und 14.217/8) und daher die Klägerin für das allfällige Fehlverhalten der beiden LKW Lenker nicht haftbar gemacht werden kann. Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, entbehren diese jeglicher Grundlage.
8.3.5. Seitens des der Sphäre der Beklagten zurechenbaren Warenempfängers war eine "Zollabfertigung" mit einer Schmiergeldzahlung beabsichtigt. An dieser unredlichen und strafrechtswidrigen Vorgangsweise musste und durfte sich die Klägerin nicht beteiligen, ebenso wenig die beiden LKW-Lenker. Die Interessenwahrungspflicht des Spediteurs findet dort seine Grenze, wo der Versender - oder wie hier der dem Versender zurechenbare Warenempfänger - ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt oder zu setzen beabsichtigt (siehe dazu die Straftatbestände der Bestechung gemäss § 307 StGB, allenfalls auch in Form der Beteiligung gemäss § 12 StGB, und der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäss § 286 StGB). Die Erhebung der konkreten ausländischen Zollbestimmungen war bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr von Bedeutung. Die Beklagte hat, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, das Ablieferungshindernis selbst verschuldet und haftet der Klägerin für den dadurch entstandenen, der Höhe nach nicht weiter strittigen Aufwand.
8.3.6. Unter Bedachtnahme auf dieses Ergebnis haben die Vorinstanzen zutreffend davon Abstand genommen, Feststellungen zu den compensando eingewendeten Gegenforderungen der Beklagten zu treffen. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor (vgl. Klauser/Kodek, ZPO17 § 496 E 47a).
8.4. Zusammengefasst haben die Vorinstanzen den Anspruch der Klägerin auf Aufwandersatz zu Recht bejaht. Die Revision bleibt erfolglos.
9. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin konnte die Revision der Beklagten zur Gänze abwehren. Sie hat daher Anspruch auf die mit CHF 1'838.00 tarifmässig verzeichneten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.